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58_I_131

BGE 58 I 131

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Rekursbegründung dem Grundbuchverwalter wiederholt

vorgeworfen hat, er habe sich wie ein Analphabet benom-

men».

Hiegegen hat Dr. G _ Edlin verwaltungsgerichtliche Be-

schwerde geführt.

In Erwägung:

dass freilich die Entscheide der kantonalen Aufsichts-

behörden in Grundbuchsachen der Anfechtung durch

Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen,

dass jedoch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nur geltend gemacht werden kann, der Entscheid beruhe

auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 10 VDG),

dass dementsprechend nur solche Entscheide durch

Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kön-

nen, welche in Anwendung von Bundesrecht gefällt worden

sind oder hätten gefällt werden sollen,

dass das Bundesrecht allerdings nur Ordnungsstrafen

gegen die Funktionäre der Grundbuchverwaltung vorsieht

(Art. 957 ZGB),

dass hieraus jedoch nicht geschlossen werden darf,

Ordnungsstrafen wegen Ungebühr im kantonalen Beschwer-

deverfahren seien von Bundesrechts wegen unzulässig,

wie der Beschwerdeführer meint,

dass überhaupt keine ins einzelne gehende bundes-

rechtliche Ordnung des Beschwerdeverfahrens in Grund-

buchsachen vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über

die Grundbuchämter aufgestellt worden ist,

dass es daher den Kantonen auch unbenommen bleibt,

Ordnungsstrafen wegen Verletzung des durch die gute

Sitte gebotenen Anstandes im (mündlichen oder) schrift-

lichen Geschäftsverkehr vor den kantonalen Aufsichts-

behörden über die Grundbuchämter anzudrohen,

dass also der angefochtene Entscheid auf bundesrecht-

lich zulässiger Anwendung kantonalen Rechtes beruht, .

erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Registersachen. No 22.

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_ 22. t1rtei.l der II. ZivUabteilung vom 22. März 1932

1. S. SChWelZ. :aankgesellschaf't gegen Regierungsra.t Born.

Erf?rdernisse des Begehrens um Zug e hör - An m e r ku n g

1 m G run d b u c h. ZGB Art. 644/5, 805 Abs. 2, 946 Abs. 2,

?~d?uchverordnung, Art. 78 (Erw.2).

Legi~lInatlOn des Grundpfandgläubigers zur verwaltungsgericht_

lichen Beschwerde gegen die Abweisung des Begehrens, VDG

Art. 9 (Erw. 1)_

A. -

Die Worbla A.-G., Eigentümerin der Liegen-

schaften laut Grundbuchblättern 995 und 2251 in Bolligen

stellte am 5. Mai 1931 das Begehren um Anmerkung vo~

Zugehör, nämlich

auf Blatt 995 laut einem Inventar im Werte von

2,104,650 Fr.,

auf Blatt 2251 laut einem Inventar im Werte von

790,965 Fr.,

auf beiden Blättern entsprechend der Klausel :

« Ausser den bereits als Zugehör im Sinne von Art. 644

und ~~ ~GB angemerkten Gegenständen gelten ferner

alle dieJemgen Sachen (Maschinen, Einrichtungen, Werk-

ze~~ etc.) als ~u~hör zu den vorstehend aufgeführten

Gebauden, SOWeIt SIe nicht Bestandteil der Liegenschaften

sind, ~e jetzt für den Betrieb des Etablissements vorhanden

sind,. und. ferner diejenigen Sachen, die künftig zum

Fabnkbetnebe angeschafft werden, sei es als Ersatz für

abge~angene Stücke, sei es zur Vervollkommnung und

ErweIterung des Geschäftsbetriebes. »

B. -

Als die Schweizerisohe Bankgesellschaft in Zürich

Gläubigerin zweier Sohuldbriefe, die Pfandtitel ohn~

Anmerkung vennittelst ]Hinweises auf das die allgemeine

Klausel enthaltende Beleg erhielt, der auch gar nicht in

die Kolonne Anmerkungen aufgenommen worden ist,

verlangte sie die Vornahme einer weiteren Zugehöranmer-

kung entsprechend jener Klausel und, als dem nicht

Folge gegeben wurde, führte sie Beschwerde.

132

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

C.

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am

6. November 1931 die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Hierauf hat die Schweizerische Bankgesellschaft

die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde ge-

führt und hiebei auch noch den eventuellen Antrag gestellt,

die generelle Klausel sei mit einer allgemeinen Wertangabe

zur Anmerkung zuzulassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach der Vernehmlassung des Regierungsrates ist

das Begehren um Anmerkung von Zugehör entsprechend

der streitigen allgemeinen Klausel ursprünglich von der

Grundeigentümerin Worbla A.-G. gestellt worden. Gegen

die Ablehnung dieses Begehrens durch das Grundbuchamt

hat die Schweizerische Bankgesellschaft Beschwerde ge-

führt und ist deshalb « in dem angefochtenen Entscheid

als Partei beteiligt», woraus ihre Legitimation zur ver-

waltungsgerichtlichen Beschwerde ohne weiteres folgt.

Auch kann dem Grundpfandgläubiger, der an der Zuge-

höranmerkung grösseres Interesse hat als der Grund-

eigentümer selbst, im Streit um deren Vornah~e die

Sachlegitimation nicht abgesprochen werden.

2. -

Wie eine Anmerkung von: Zugehör im Grundbuch

beschaffen sein muss, ist in Art. 78 der Grundbuchverord-

nung bestimmt. Dadurch werden die einschlägigen Vor-

schriften des ZGB (Art. 946 Abs. 2 und 805 Abs. 2) aus-

geführt. Die in Art. 805 Abs. 2 beispielsweise als Zugehör

genannten Sachen: Maschinen, und Hotelmobiliar, können

somit nur in der in Art. 78 der Grundbuchverordnung

vorgesehenen Weise als Zugehör angemerkt werden.

Danach findet die Zugehöranmerkung in der Kolonne der

Anmerkungen des Hauptbuchblattes oder der Liegen-

schaftsbeschreibung entweder in der Weise statt, dass die

einzelnen Zugehörstücke angegeben werden, oder (wenn

dies nicht wohl geschehen kann) in der Weise, dass der

Hinweis auf ein Beleg aufgenommen wird. Und zwar hat

ein solches Beleg zu bestehen entweder aus dem Verzeich -

Registersa~hen. ::-'0 22.

nis (Inventar) der einzelnen Zugehörstücke oder aus der

Gattungsbezeichnung der Zugehör unter Angabe ihres

Wertes. Hieraus folgt ohne weiteres, dass einem Begehren

um Zugehöranmerkung nur Folge gegeben werden kann,

wenn entweder ein (mit dem Begehren verbundenes oder

ein besonderes) Verzeichnis (Inventar) eingereicht wird,

in dem die einzelnen Zugehörstücke aufgezählt sind, oder

wenn Angaben über Gattung und Wert der Zugehör

gemacht werden. Das streitige Begehren entspricht diesen

Anforderungen nicht und würde ihnen auch nicht ent-

sprechen, wenn es gemäss dem eventuellen Beschwerde-

antrag ergänzt würde. Von den als Liegenschaftszugehör

angemerkten beweglichen Sachen wird vermutet, dass sie

Zugehör seien. Um Missbräuche zu vermeiden, müssen

die Grundbuchbehörden in den Stand gesetzt werden, zu

prüfen, ob das Begehren um Zugehöranmerkung nicht

auf Gegenstände ausgedehnt werde, die von Gesetzes

wegen nicht Zugehör sein können. Diese Prüfung wird

ohne weiteres ermöglicht durch die einzelne Aufzählung

der als Zugehör anzumerkenden Sachen. Sie wird aber

auch ermöglicht durch die Angabe der Gattung und des

"\Vertes von auf der Liegenschaft vorhandenen Sachen,

da sich mindestens ungefähr nachkontrollieren lässt, ob

Sachen der angegebenen Gattung im angegebenen Werte

Zuge4öreigenschaft zukommen kann. Dagegen ist jede

derartige Prüfung von vorneherein ausgeschlossen, wenn

mit der Anmerkung einfach erzielt werden will -

was

mit der streitigen Klausel verfolgt wird -, dass die

Zugehöreigenschaft von Sachen einer gewissen Kategorie

im angegebenen Werte zu vermuten sei, welche künftig

auf die Liegenschaft werden verbracht werden. Wenn

nämlich die bereits vorhandenen und die später hinzu-

kommenden beweglichen Sachen der angegebenen Gattung

zusammen nicht mehr als den angegebenen Wert aus-

machen, so wäre durch eine solche Anmerkung die Ver-

mutung der Zugehöreigenschaft für alle neu hinzugekom-

menen Sachen dieser Gattung begründet, gleichgültig, ob

134

Verwartungs- und DisziplfnaI'Toohtspflege.

jene Eigenschaft ihnen nach Gesetz zukommen könne

oder nicht. Eine derart allgemeine Zugehöranmerkung

könnte also dazu dienen, die Vermutung der Zugehör-

eigenschaft auch für Sachen zu schaffen, die :on Gesetz~s

wegen nicht Zugehör sein können, wodurch Dritte Nachteil

erleiden könnten, sei es vielleicht auch nur in prozessualer

Beziehung. Wollen die Grundbuchbehörden hiezu nicht

Hand bieten, so darf ihnen dies nicht verwehrt werden.

Die Grundpfandgläubiger werden deswegen nicht in

ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Sachen, die nicht

als Zugehör angemerkt sind, werden freilich nicht der

Vermutung teilhaftig, dass sie Zugehör seien. Aber des-

wegen besteht doch nicht eine gegenteilige Vermutung,

am allerwenigsten für Sachen, von denen dargetan werden

kann, dass sie bei Erstellung des Zugehörinventars noch

gar nicht da waren, aber auch nicht für andere, da diesen

eine solche allgemeine Klausel, wie die hier streitige,

auch wenn sie nicht angemerkt werden kann, doch als

Ausdruck eines umfassenden Zugehör-Widmungswillens

zugute kommt. Wenn die durch die Anmerkung b~grün­

dete Vermutung der Zugehöreigenschaft überhaupt auch

zu Gunsten von Ersatzstücken besteht -

welche Frage

des materiellen Rechtes vorbehalten bleiben soll -, so

trägt dem eine bloss gattungs- und wertmässig erfolgende

Bezeichnung der Zugehör genügend Rechnung. Ob aber

andere, nicht als Ersatz, sondern zur Ergänzung neu

hinzukommende bewegliche Sachen Zugehör sein können,

steht noch dahin, auch wenn sie der Gattung der ange-

merkten Zugehör angehören, weshalb es nicht gerecht-

fertigt wäre, dass die Grundbuchbehörden Hand dazu

bieten, zu Gunsten der Grundpfandgläubiger, aber zum

Nachteil der übrigen Gläubiger des Grundeigentümers

eine Vermutung zu schaffen, sie seien Zugehör. Würde

eine derartige generelle Zugehöranmerkung für in Zukunft

allfällig vorhandene Sachen zugelassen, so dürfte sie auch

für gegenwärtig schon vorhandene nicht zurückgewiesen

werden, was aber -

wie schon das Grundbuchamt zutref-

Spielba.nken und Lotterien. 1\0 23.

135

fend bemerkt hat -

mit Art. 78 der Grundbuchverord-

nung im Widerspruch stünde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

H. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN

MAISONS DE JEU ET LOTERIES

23. Arret du 30 ma.rs 1932 dans la cause IIugli

contre Departement federa.l da justice et police.

L'interdiction d'installer des appareils servant au jeu ne s'ap-

- plique pas a tous les appareils servant a. un jeu quelconque

mais seulement a. 'ceux destines ades jenx avec miss d'argent.

Sont consideres comme tels non seulement les appareils posse-

dant un mecanisme destine a restituer au joueur sa miss, en

y ajoutant un benMice si la chance 1'80 favorise, mais aussi les

appareils qui, saus etre des automates, servent neanmoins

de par leur coustrucbion·ou destination ades jeux avec mise

d'argent. (Consid. 1.)

La question de savoir si l'issue du jeu depend uniquement ou

essentiellement de l'adresse doit etre tranchee en tenant

compte de l'adresse d'un joueur moyen. (Consid. 2.)

A. -

Par arrete du 2 fevrier 1932, le Departement

federal de justice et police a d6clare que l'appareil de jeu

« Spiral-Ball» (denomme aussi « Barnyard Golf-Play Po-

ker») tombe sous le coup de l'interdiction prevue a l'art. 35

CF et aux art. 1 et 3 de la loi federale sur les maisons de

jeu. TI en a donne la description exacte qui suit :

« L'appareil presente la forme d'une boite de 30 cm.

de hauteur sur 22 cm. de largeur, dont le devant est protege

par une glace. Apres avoir introduit une piece de 10 cen-

times, le joueur appuie sur un levier place a la partie

inferieure du cote droit de l'appareil. En le Iachant, il

lance une petite balle metallique dans un chenal dispose