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Btaatsrecht.
zu Gmnde liegenden Annahmen als willkürlich erweisen
sollten.
4. Im vorliegenden Falle ist dem Rekurrenten auf das
YOn ihm beigebrachte Armutszeugnis des Gemeinderates
Muttenz das Armenrecht, und zwar wie das Obergericht
feststellt, mit Wirkung für beide kantonale Instanzen,
grundsätzlich gewährt und damit die in § 62 ZPO voraus-
gesetzte Bedürftigkeit und das Vorliegen einer nicht zum
voraus aussichtslosen Klage (§ 70 Abs. 2 ebenda) aner-
kannt worden. In Frage steht die Durchführung des
Beweisverfahrens über tatsächliche Behauptungen, die der
kantonale Richter selbst durch den Beweisbeschluss vom
9. Juli 1930 als für die Entscheidung wesentlich betraehtet
und für die er auch durch diesen Beschluss die vom Kläger
i~ngerufenen Beweismittel, soweit sie darin zugelassen
wurden, als an sich geeignet erklärt hat. Dem Rekurrenten
ist ferner der Vorschuss von 140 Fr. für die Kosten der
neweisabnahme nicht deshalb auferlegt worden, weil Cl'
zu dessen Leistung trotz des erwähnten Armutszeugni8ses
seiner Wohnortsgemeinde ohne den in § 62 der kantonalen
ZPO erwähnten Nachteil als fähig erscheine. Vielmehr
Htützt sich die betreffende Auflage ausschliesslich darauf
-
sie ist auch vom Obergericht ausschliesslich deshalb
~eschützt worden -, dass für die Kosten der Beweisab -
~tahme eine Kostenbefreiung grundsätzlich, auch bei im
iibrigen erfolgter Bewilligung des Armenrechtes, nicht
~'ewährt werden könne. Dieser Standpunkt ist aber ver-
t'assungswidrig. Er wird auch dadurch nicht gerechtfertigt,
dass er dem kantonalen Prozessgesetze, . § 64 Ziff. 3 ZPO
t'ntspricht, da eben diese Vorschrift selbst verfassungs-
widrig m't.
Da.·~ angefochtene Urteil ist deshalb in der
:\feinung aufzuheben, dass unter Berufung auf diesen
Grundsatz dem Rekurrenten der Erlass des Kostenvor-
Hchusses für die angeordnete Beweisabnahme nicht ver-
weigert werden durfte, dass es dagegen dem kantonalen
Hichter unbenommen bleibt zu prüfen, ob nicht die Mittel
(les Rekurrenten derart waren oder sind, dass sie ihm
Gleichheit vor dem Gesetz (RechtR",-,rweigerung).);0,';1.
351
wenigstens eine solche Leistung ohne Beeillträchtigun,g
seiner notwendigen Lebensbedürfnisse oder derjenigen
seiner ]'amilie gestatteten oder gestatten und bejahenden-
falls die Kostenauflage deshalb zu bestätigen oder zn
erneuern. Durch die Vorlegung des in § 62 der ZPO gefor-
derten Armutszeugnisses der' \Vohnortsgemcinde mit dem
Armenrechtsgesuch hatte der Kläger zunä<lhst der ihm
obliegenden Beweispflicht genügt. Es war daher auch
{licht seine Sache, von sich aus auf die Kostenauflage des
Beweisbeschlusses hin weitere Beweise für seine Unfähig-
keit zur Leistung des verlangten VOl'schusses beizuhringeJl,
Vielmehr wird es am kantonalen Richter sein, wenn PI'
nicht Ohn3 weiteres von der fraglichen Auflage absehen
will, die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse deH Kläg('l's
und dessen Lasten nach der bezeichneten Richtung nähe I'
zu untersuchen und hiezu vom Rekurrenten. eventuell cl ie
erforderlichen Auskünfte unter den geeigneten Amh'Ohull'
gen zu verlangen,
Demnach e1'kennt da..'5 Ihtndesget'icht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene
Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 7. März
1931 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
54. Auszug aus dem Urteil vom 25. September 1931 i. S.
Siedelungsgenossenschaft Freldorf
gegen Staatssteuerrekurstommission Baselland.
Steuervertrag zwischen der Finanzverwaltung und einem Steuer-
pflichtigen mit der Bestimmung, dass gewisse dadurch dem
Pflichtigen wegen besonderer Verhältnisse zugeRtandene Steuer·
erleichterungen auch bei einer künftigen Änderung der Steuer-
gesetzgebung weiter bestehen bleiben sollen.
Die Nicht-
beachtung dieser Vereinbarung durch dio kantonale Steuer-
rekursbehörde wegen Nichtigkeit onthält Imine WilIkiir,
Staa.tsrecht.
A. -
Die Siedelungsgenossenschaft Freidorf ist eine
Wohngenossenschaft, die inden Jahren. 1919-1921 unter
weitgehender Mithilfe des Verbandes schweizerischer Kon-
sumvereine in Basel auf Gebiet der basellandschaftlichen
Gemeinde Muttenz die Wohnkolonie jenes Namens gebaut
hat und die dazu gehörenden Wohnhäuser an ihre Mit-
glieder (meist Angestellte des Verbandes schweizerischer
Konsumvereine, die in Basel arbeiten und früher auch
dort gewohnt hatten) vermietet. Daneben befasst sie sich
als Konsumgenossenschaft mit dem 'Ankauf und der
Abgabe von Waren an die Mitglieder (Insassen der Kolo-
nie). Die jährlichen überschüsse des Ertrages der Liegen-
schaftsverwaltung fallen nach den Statuten und einem
Vertrage mit dem Verband schweizerischer Konsum-
vereine an die von diesem gegründete « Stiftung zur
Förderung von Siedelungsgenossenschaften », die die emp-
fltngenen Beträge an Zins und Zinseszins zu legen und
nach genügender Äufnung daraus ei~e weitere ähnliche
Kiedelung wie Freidorf zu errichten hat. Das Gleiche
hätte mit den Ertragsüberschüssen dieser zweiten Grün-
dung zu geschehen u. s. w.
Das bei Gründung der Genossenschaft und bis zum
,Jahre 1929 geltende basellandschaftliche Steuerrecht
unterschied hinsichtlich der Höhe -der Besteuerung nicht
zwischen natürlichen und juristischen Personen. Beide
hatten die Steuer je von ihrem Gesamtreinvermögen
lmd Gesamtreineinkommen al& Einheit zu den gleichen
Hteuersätzen zu entrichten (wobei die Bestandteile des
steuerbaren Vermögens und Einkommens bei juristischen
Personen in dem Sondergesetze von 1921 näher aufgezählt
waren). Im Dezember 1921 kam es zwischen der Finanz-
direktion des _Kantons Baselland und der Siedelungs-
genossenschaft Freidorf zu einem sog. SteuervE?rtrage.
Der Genossenschaft wurde dadurch insofern eine vom
Gesetz abweichende Behandlung zugestanden, als die
staatliche Vermögenssteuer nicht nach dem Stande ihres
Gesammtvermögens, sondern fitr jede ihr gehörende Liegen-
GI&whlleit vor dem Gesetz (Reehtsvenveigerung). :Xo 5-3.
35:~
schaft und ebenso für das übrige Vermöf. en getrennt je zu
dem Steuersatze berechnet werden sollte, der der Steuer-
schatznng der betreffenden Vermögensstücke entsprach,
wie wenn es sich um Vermögen ebensovieler verschiedener
Eigentümer handelte. An Stelle des bei der Höhe des
Gesammtvermögens sonst anwendbaren Steuersatzes von
4 °/00 trat so ein solcher von 1,6-2,08 °/00 auf den verschie-
denen Vermögensteilen. Voraussetzung für das Inkraft-
treten der Vereinbarung war, dass die damals in der
Errichtung befindliche Stiftung zur Förderung von Sie-
delungsgenossenschaften -
gegen die Zusicherung der
Erhebung lediglich der einfachen Vermögenssteuer ohne
Progression -
ihren Sitz im Kanton Baselland {Muttenz}
wähle, was dann auch geschah. Ziff. IV der Vereinbarung
bestimmte : « Bei Änderungen der basellandschaftlichen
Steuergesetzgebung unterliegt vorliegende Vereinbarung
unter Beachtung der darin befolgten Grundsätze einer
Anpassung an die neuen gesetzlichen Bestimmungen. »
Auf den 1. Januar 1930 trat im Kanton Baselland das
neue Steuergesetz vom 20. August 1928 in Kraft. Es
ordnet in den §§ 27 ff. die Besteuerun;: der juristischen
Personen besonders und, auch den Steuers ätzen nach,
abweichend von derjenigen der natürlichen Personen.
§§ 32, 33 enthalten über die Steuersätze der Ertrags- und
Kapitalsteuer der « auf SelbsthiUe beruhenden Genossen-
schaften» -
zu denen die Siedelungsgenossenschaft Frei-
dorf unbestrittenermassen zählt -
Vorschriften, die zu
Gunsten dieser Verbände nicht bloss von den Bestim-
mungen über die Besteuerung der natürlichen, sondern
auch der anderen juristischen Personen abweichen (<< Ak-
tiengesellschaften und ähnliche Unternehmungen in der
Form von Genossenschaften und Vereinen, die nicht
unter § 32 fallen»).
Während die Einkommens- und
Vermögenssteuer der natürlichen Personen bis auf 6,5 %
bezw. 40/00 steigt, hält die Progression für die Ertrags-
und Kapitalsteuer der Selbsthilfegenossenschafren schon
bei 5 % oozw. 2,5°'00 des steuerbaren Ertrages und
Ag 57 I -
1931
24
354
St .... tsrecht.
Kapitals an. Was als steuerbarer Reinertrag und steuer-
bares Kapital zu gelten hat, ist in den §§ 28 und 29 fest-
gesetzt.
Bei der ersten Einschätzung auf Grund dieses neuen
Gesetzes erhob sich zwischen der Siedelungsgenossenschaft
Freidorf und den Steuerbehörden ein Anstand.
Die
kantonale Finanzdirektion erklärte sich anfänglich mit
Schreiben vom 14. /17. November 1930 bereit, die Besteu-
erung wie bisher, d. h. für die einzelnen in Ziff. 1 des
Abkommens von 1921 aufgeführten Vermögensstücke
getrennt vorzunehmen, aber nach den in den §§ 15 und 24
des neuen Steuergesetzes vorgesehenen, d .. h. den für die
natürlichen Personen geltenden Steuersätzen. Die Sied~
lungsgenossenschaft Freidorf vertrat demgegenüber die
Auffassung, dass sie auch bei dieser Art der Veranlagung
Anspruch auf die Behandlimg als Selbsthilfegenossenschaft
im Sinne von §§ 32, 33 StG, d. h. die Anwendung der
hier bestimmten Steuersätze habe. Mit Bescheid vom
6. Dezember 1930 lehnte die FinanzdITektion dieses Be-
gehren ab, da die Siedelungsgenossenschaft Freidorf nicht
gleichzeitig die Vorteile, welche das neue Steuergesetz
den juristischen Personen einräume, und daneben noch
die weitergehenden Vergünstigungen des Vertrages von
1921 für sich in Anspruch nehmen könne. Nachdem der
Vorschlag vom 14./17. November 1930 abgelehnt werde,
bleibe nur die Besteuerung nach §§ 32, 33 StG übrig.
Es ergebe sich danach folgende Steuerrechnung :
2,5 0/ 00 ab Fr. 4,573,620 Vermögen
Fr. 1l,434.05
4 % ab Fr. 69,003 Reingewinn
»
3,450.15
Gesamtsteuerbetrag
Fr. 14,884.20
Auch die kantonale Taxationskommission habe einstimmig
beschlossen, dass nur entweder die Besteuerung in diesem
Sinne oder aber gemäss dem Vorschlage vom 14./17.
November 1930 in Betracht kommen· könne. Eine Be-
schwerde gegen diese Veranlagung hat die Staatssteuer-
Rekurskommission des Kantons Baselland durch Entscheid
vom 28. April 1931 abgewiesen.
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 54.
355
Die Bemessung des steue~baren Gesamtvermögens (Kn.-
pitals) und des steuerbaren Ertrages mit 4,573,620 Fr.
und 69,003 Fr. ist an sich nicht angefochten, ebensowenig
der Betrag der geschuldeten Ertragssteuer mit 3450 Fr.
15 Cts. Der Streit dreht sich einzig um die Art der
Vermögensbesteuerung. Die Rekurrentin möchte hier das
Abkommen von 1921 in dem Sinne aufrechtgehalten und
an das neue Gesetz angepasst wissen, dass sie nach wie
vor nicht für das Gesamtvermögen als Einheit sondern
für die einzelnen Teile desselben getrennt besteuert würde
und zwar für jeden mit dem Steuersatze, der in § 33 StG
für ein entsprechend hohes G e sam t kap i tal der
Genossenschaft vorgesehen ist, was zu folgender Steuer-
berechnung führen würde:
Wohnhäuser
Fr. 3,829,360 zu 1,2 0/00 = Fr. 4595.25
Transformato-
renhaus .
»
3,010
)}
],2 %0
)}
3.60
Genossen-
schaftshaus
»
315,840
l)
1,9 0/00
600.10
Grundstücke
)}
331,390
l}
1,9 0/00
629.65
Übriges Vermö-
gen ....)}
94,020)} 1,2 0/00
»
112.55
Gesamtvermägens- (Kapital-) steuer.
Fr. 5941.15
Ertragssteuer. . . . . . . . . . . ..
»
3450.15
Total Steuern . . . . . . . . . . .,
Fr. 93!n.30
In den Erwägungen des Entscheides der Staatssteuer-
Rekurskommission wurde demgegenüber festgestellt -
die betreffenden Zahlen sind anerkannt -
dass die Rekur-
rentin unter dem alten Steuerrecht bei Veranlagung nach
dem Abkommen von 1921 als staatliche Vermögens- und
Einkommenssteuer pro
1930 insgesammt 16,555 Fr.
25 Cts. zu entrichten gehabt hätte, während die Steuer-
leistung bei der gesetzlichen Veranlagung nach dem
neuen StG 0 h n e Abkommen nicht nur nicht mehr,
sondern sogar 1671 Fr. 15 Cts. weniger betrage. Es sei
dies die Folge der verschiedenen Vergünstigungen, welohe
das neue Gesetz den SelbsthiIfegenossensohaften gegenüber
356
Staatsrecht.
dem bisherigen Zustand einräume: niedrigere Steuersätze,
abweichende Bestimmung der abzugsfähigen Unkosten
bei der Ertragssteuer, neue niedrigere Katasterschatzung
der Liegenschaften. Da der Sinn von Ziff. IV des Ab-
kommens von 1921 nach der ganzen Veranlassung des
Abkommens nur habe sein können, die Rekurrentin
dagegen zu schützen, dass sie unter einem neuen Gesetze
zu höheren Steuerleistungen herangezogen werde als nach
der durch die Vereinbarung getroffenen Ordnung, könne
daher auch die fragliche Bestimmung gegenüber einer
gesetzlichen Neuregelung der Steuerpflicht, wie sie nun-
mehr tatsächlich getroffen worden sei, nicht angerufen
werden. Selbst wenn die durch das Abkommen bezweckten
Steuererleichterungen nicht seit 1. Januar 1930 schon
von Gesetzeswegen Platz griffen, könne _ dasselbe heute
keinen Bestand mehr haben. Weder § 57t KVi noch das
Gesetz betreffend die Steuerpflicht der Korporationen,
Aktiengesellschaften, Genossenschaften: und ähnlicher Ver-
bände von 1901 noch die Zuschlagssteuergesetze, also
keiner der Erlasse, die das frühere basellandschaftliche
Steuerrecht enthielten, habe die Finanzdirektion ermäch-
tigt Steuerabkommen abzuschliessen. Noch vie~ weniger
habe sie also zuständig sein können Bindungen von ewiger
Dauer einzugehen, wie es bei .der von der Rekurrentin der
Ziff. IV des Abkommens von 1921 gegebenen Deutung
hier der Fall wäre. Das neue Steuergesetz schaffe für alle
Steuerpflichtigen gleiches Recht und es gehe: nicht an,
dass einzelne Steuerpflichtige ausnahmsweise und entgegen
den neuen Gesetzesbestimmungen behandelt würden oder
dass die letzteren infolge früher getroffener Vereinba-
rungen unwirksam würden. Die Fälle, in denen Steuer-
erleichterungen gewährt werden dürften, seien in § 35
StG genau umschrieben, unter Bezeichnung der hiefür
zuständigen Behörde. Darüber hinausgehende Abreden
seien nicht mehr zulässig.
Die Siedlungsgenossenschaft Freidorf erhob gegen diesen
Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechts\-erweigerung). N° 54.
357
von Art. 4 BV, indem sie gegenüber der von der Staats-
steuerrekurskommission angenommenen Nichtigkeit (Un-
verbindlichkeit) der in Ziff. IV des Abkommens von 1921
gegebenen Zusicherung geltend machte: die Steuer-
behörde, an der es gewesen wäre, diesen Einwand zu
erheben, habe dies nicht getan. Steuerverwaltung, Finanz-
direktion und kantonale Taxationskommission hätten viel-
mehr die fortdauernde Geltung des Vertrages grundsätzlich
anerkannt und lediglich den Standpunkt eingenommen,
dass bei einer Besteuerung auf dieser Grundlage die Steuer-
sätze der I§§ 15 und 24 des StG für die physischen
Personen Anwendung finden müssten. Es sei aber nicht
zulässig, dass die Steuerbehörden eine Steuervereinba-
rung als nach wie vor giltig behandelten, wenn sich daraus
nach ihrer Auffassung eine höhere Steuerleistung ergeben
würde als nach dem Gesetze, um dann· hinterher, wenn
diese Berechnung angefochten werde, die Rechtsbeständig-
keit der Vereinbarung zu bestreiten. Auch eine öffentliche
Verwaltung lkönne im übrigen nicht, ohne sich der
Willkür und Rechtsverweigerung schuldig zu machen, von
ihr abgeschlossene Verträge einseitig aufheben. Im vor-
liegenden Falle handle es sich zudem nicht um Abkom-
men, wie sie gelegentlich mit reichen Steuerfliichtlingen
geschlossen ~würden ~und wodurch solchen gegen die
Wohnsitznahme in 7 einer;Gemeinde die Besteuerung nur
.il.
-
für einen begrenzten Einkommens- und Vermögens betrag
zugesichert werde. Derartigen Vereinbarungen möge mit
Recht der Schutz versagt werden. Massgeband für das von
den~Steuerbehörden im Jahre 1921 gemachte Zugeständnis
sei;ielmehr der ideale :Zweck gewesen, den die Siedelungs-
genossenschaft Freidorf verfolge, daneben vielleicht auch
die Erwägung, dass der Ertrag der in der Zeit der höchsten
Teuerung erstellten Gebäude weit unter dem Erstellungs-
und Schatzungswert gestanden habe, vor allem aber der
Umstand, dass der gesamte Ertragsüberschuss durch die
Zuwendung an die Stiftung zur Förderung von Siede-
lungsgenossenschaften wiederum dem gleichen nicht eigen-
358
StaatsrE'cht.
nützigen Zwecke diene wie die Siedelungsgenossenschaft
Freidorf selbst. Überdies habe der Staat für sein Zuge-
ständnis eine Gegenleistung dadurch erhalten, dass der
Sitz der erwähnten Stiftung nach Muttenz gelegt und bis
heute dort belassen worden sei, während er, weil durch
den Stiftungszweck nicht gebunden, ebensogut auch an
einen anderen Ort mit geringerer Steuerbelastung hätte
gelegt werden können. Aus allen diesen Gründen sei das
Abkommen auch für den Staat durchaus sachlich zu
rechtfertigen gewesen und müsse es als willkürlich be-
zeichnet werden, wenn die Staatssteuer-Rekurskommis-
sion ihm heute die fortdauernde Geltung absprechen wolle.
Das Bundesgericht hat die staa.tsrechtliche Beschwerde
a b g e wie sen. Es nahm an, dass die Staatssteuer-
rekurskommission auch abgesehen davon, ob die streitige
Klausel (Ziff. IV) des Abkommens von 1921 überhaupt
auf den nun tatsächlich eingetretenen Fall bezogen
werden könne, die von der Rekurrentin verlangte Ver-
anlagung jedenfa.lls aus dem zweiten im angefochtenen
Entscheide angeführten Grunde ohne Rechtsverweigerung
habe ablehnen dürfen.
Gründe:
Die von der Staatssteuer-Rekurskommission geschützte
Steuerveranlagung entspricht unbestrittenermassen dem
Gesetze. Fraglich ist einzig, ob die Siedelungsgenossen-
schaft Freidorf infolge des Ve~rages von 1921 Anspruch
auf eine vom Gesetz abweichende Steuerberechnung habe
und ob die Verneinung dieses Anspruches eine Verletzung
von Art. 4 BV, Willkür und Rechtsverweigerung enthalte.
Voraussetzung dafür wäre, dass ein Abkommen dieses
Inhaltes und insbesondere eine Bindung daran auch für
den Fall des Inkrafttretens eines neuen StG überhaupt
giltig, für die öffentliche Verwaltung verbindlich ein-
gegangen werden konnte.
Beides versteht sich aber,
selbst wenn. man von der Darstellung der Rekurrentin
über die Gründe ausgeht, die im Jahre 1921 die Finanz-
Gleichheit vor dem Gesetz (RechtsverweigenUlf(). N° 54.
359
verwaltung zu einem solchen Entgegenkommen veran-
lassten, keineswegs von selbst. Als Bestandteil des öffent-
lichen Rechtes sind die Normen der Steuergesetzgebung
grundsätzlich zwingender Natur, enthalten nicht nur
Gebote an den Steuerpflichtigen, sondern zugleich auch
Schranken fÜl' die Behörden hinsichtlich ihres zulässigen
Handeln.s. Die Lehre des Staats- und Verwaltungsrechtes
neigt denn auch allgemein dazu, vertragliche Verein-
barungen über die Steuerpflicht zwischen der Verwaltung
und dem Steuerpflichtigen nur insoweit zuzulassüu, als
sie vom Gesetz für bestimmte Fälle ausdrücklich gestattet
werden, und Abkommen, wodurch einer Person aus-
nahmsweise 0 h n e solche gesetzliche Ermächtigung eine
von der gesetzlichen Ordnung abweichende Behandlung
(geringere Besteuerung als die aus dem Gesetz sich erge-
bende) zugesichert wird, als nichtig und unverbindlich zu
behandeln, dies zum mindesten in dem Sinne, dass die
Verwaltung darauf jederzeit zurückkommen und für eine
neue Steuerperiode den gesetzlichen Steueranspruch zur
Geltung bringen kallJl (BLuMENSTEIN Steuerrecht I S. 57
ff.; FLEINER Institutionen 6./7. Auf I. S. 202; O. MAYER,
Verwaltungsrecht 3. Auf I. I S. 336; Monatsschrift für
bernisches Verwaltungsrecht 11 No. 6 mit Anmerkung
der Redaktion; BbI. 1872 III 29).
Auch wenn man
soweit nicht gehen und eine Ausnahme insofern. als möglich
anerkennen will, als es sich um eine ganz besondere Art
eines Steuerpflichtigen oder sonst um einen ganz beson-
deren eigenartigen Einzelfall handelt; folgt daraus noch
nicht dieZulässigkeit auch einer Bindung, diese vertrag-
liche Sonderbehandlung selbst unter einer künftigen neuen
Steuergesetzgebung fortdauern zu lassen. Denn der Grund,
aus dem unter solchen Voraussetzungen vielleicht eine
dem Gesetz nicht entsprechende Regelung der Steuer-
pflicht durch Vertrag trotz des grundsätzlich zwingenden
Charakters der steuerrechtlichen Normen ausLahmsweise
als zulässig erscheinen mag, kann nur darin liegen, dass
der Gesetzgeber bei Erlass der letzteren an derartige
Staatsrecht.
Tatbestände nicht gedacht habe, und wenn er sie ins
Auge gefasst hätte, ihnen ebenfalls in einem dem Vertrage
entsprechenden Sinne' Rechnung getragen haben würde.
Dieser Grund fällt aber mit dem Augenblicke dahin, wo
. die bisherige gesetzliche Ordnung durch ein späteres
Steuergesetz ersetzt wird, das die Steuerpflicht allgemein
neu ordnet. Denn entweder kommen die neuen gesetz-
lichen Normen ebenfalls schon von sich aus dem betref-
fenden Steuerpflichtigen in gewissem Umfange entgegen.
Dann ist damit auch das Mass der Vergünstigungen, auf
das er Anspruch machen kann, verbindlich bestimmt und
ein, weiteres Zugeständnis abgelehnt. Oder, es ist dies
nicht der Fall. Dann hat der Gesetzgeber dadurch erklärt,
dass er die fraglichen Umstände nicht als erheblich und
genügend für eine besondere steuerliche Behandlung
betrachte. In beiden Fällen würde die Weitergewährung
der bisherigen vertraglichen Vergünstigungen auf ein
Handeln gegen den unzweideutig ausgesprochenen Willen
des Gesetzgebers hinauslaufen, das der Verwaltung auf
diesem Gebiete nicht zustehen kann. Wenn die Staats-
steuer-Rekurskommission erklärt hat, dass eine Zusiche-
rung, wie die Rekurrentin sie aus Ziff. IV des Abkommens
von 1921 herleiten möchte, als nichtig angesehen werden
müsste, sodass daraus gegenüber einer dem neuen Steuer-
gesetz entsprechenden Veranlagung keine Rechte' her-
geleitet werden können, so ist diese Auffassung demnach
keinesfalls willkürlich..
'
Konnte eine derartige Bindung giltig überhaupt nicht
eingegangen werden, so vermochte aber auch eine Erklä-
rung der Verwaltungsbehörden, dass sie bereit seien sich
daran nach wie vor zu halten, sie nicht zu binden, jeden-
falls solange nicht, als es nicht auf Grund derselben schon
zu einer von der Rekurrentin angenomD;lenen Steuer-
veranlagung für die betreffende Steuerperiode gekommen
war. Letzteres trifft aber hier nicht zu, da die Rekurrentin
die ihr von der kantonalen Finanzdirektion am 14./17.
November 1930 vorgeschlagene Einschätzung ausdrücklich
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No M.
361
ablehnte und eine abweichende verlangte. Im übrigen
hat die Finanzdirektion damals die fortgesetzte Geltung
des Abkommens von 1921 keineswegs etwa vorbehaltslos
anerkannt, sondern nur von der Voraussetzung ausgehend,
dass die in Ziff. IV desselben vorbehaltene « Anpassung)}
in dem von ihr vertretenen Sinne auszulegen sei, nämlich
als Fortdauer zwar der getrennten Besteuerung der
einzelnen Vermögensteile für sich, aber andererseits auch
zu den nämlichen Steuersätzen, wie sie für physische
Personen gelten, entsprechend dem Zustand vor dem
Inkrafttreten des neuen Gesetzes.
Für die Gegenleistung, die in der Wahl von Muttenz
als Sitz der « Stiftung zur Förderung von Siedelungs-
genossenschaften)} lag, hat die Siedelungsgenossenschaft
Freidorf ein Äquivalent in den namhaften Steuererleich-
terungen erhalten, die sie bis und mit dem Jahre 1929
auf Grund des Abkommens gegenüber der gesetzlichen
Ordnung genoss.
Die Tatsache dieser Gegenleistung
könnte' zudem nicht zur Folge haben, dass die öffentliche
Verwaltung deshalb an das Abkommen auch unter der
neuen Steuergesetzgebung gebunden bliebe, trotz grund-
sätzlich anzunehmender Nichtigkeit einer Abrede wie der
von der Rekurrentin aus Ziff. IV dieses Vertrages her-
geleiteten. Es könnte sich höchstens fragen, ob mit der
Unverbindlioherklärung dieser Vertrags bestimmung nicht
auch die Stiftung für die Zukunft in der Sitzwahl freie
Hand erhalte, die von ihr hierin eingegangene Bindung
rlahingefallen sei.
55. Urteil vom 10. Ok~ober 1931 i. S. Kaufmann gegen
Beknfllricht.ef des ltantonagerichtes 'St.Ga.llen.
SchKG Art. 166 ff., 36. Entscheid des kantonalen Konkursrichters
zweiter Instanz, wodurch die Berücksichtigung eines erst nach
dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis, im Berufungsver-
fahren gegen dasselbe erklärten Rückzuges des Konkurs-