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57_I_351

BGE 57 I 351

Bundesgericht (BGE) · 1930-07-09 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Btaatsrecht.

zu Gmnde liegenden Annahmen als willkürlich erweisen

sollten.

4. Im vorliegenden Falle ist dem Rekurrenten auf das

YOn ihm beigebrachte Armutszeugnis des Gemeinderates

Muttenz das Armenrecht, und zwar wie das Obergericht

feststellt, mit Wirkung für beide kantonale Instanzen,

grundsätzlich gewährt und damit die in § 62 ZPO voraus-

gesetzte Bedürftigkeit und das Vorliegen einer nicht zum

voraus aussichtslosen Klage (§ 70 Abs. 2 ebenda) aner-

kannt worden. In Frage steht die Durchführung des

Beweisverfahrens über tatsächliche Behauptungen, die der

kantonale Richter selbst durch den Beweisbeschluss vom

9. Juli 1930 als für die Entscheidung wesentlich betraehtet

und für die er auch durch diesen Beschluss die vom Kläger

i~ngerufenen Beweismittel, soweit sie darin zugelassen

wurden, als an sich geeignet erklärt hat. Dem Rekurrenten

ist ferner der Vorschuss von 140 Fr. für die Kosten der

neweisabnahme nicht deshalb auferlegt worden, weil Cl'

zu dessen Leistung trotz des erwähnten Armutszeugni8ses

seiner Wohnortsgemeinde ohne den in § 62 der kantonalen

ZPO erwähnten Nachteil als fähig erscheine. Vielmehr

Htützt sich die betreffende Auflage ausschliesslich darauf

-

sie ist auch vom Obergericht ausschliesslich deshalb

~eschützt worden -, dass für die Kosten der Beweisab -

~tahme eine Kostenbefreiung grundsätzlich, auch bei im

iibrigen erfolgter Bewilligung des Armenrechtes, nicht

~'ewährt werden könne. Dieser Standpunkt ist aber ver-

t'assungswidrig. Er wird auch dadurch nicht gerechtfertigt,

dass er dem kantonalen Prozessgesetze, . § 64 Ziff. 3 ZPO

t'ntspricht, da eben diese Vorschrift selbst verfassungs-

widrig m't.

Da.·~ angefochtene Urteil ist deshalb in der

:\feinung aufzuheben, dass unter Berufung auf diesen

Grundsatz dem Rekurrenten der Erlass des Kostenvor-

Hchusses für die angeordnete Beweisabnahme nicht ver-

weigert werden durfte, dass es dagegen dem kantonalen

Hichter unbenommen bleibt zu prüfen, ob nicht die Mittel

(les Rekurrenten derart waren oder sind, dass sie ihm

Gleichheit vor dem Gesetz (RechtR",-,rweigerung).);0,';1.

351

wenigstens eine solche Leistung ohne Beeillträchtigun,g

seiner notwendigen Lebensbedürfnisse oder derjenigen

seiner ]'amilie gestatteten oder gestatten und bejahenden-

falls die Kostenauflage deshalb zu bestätigen oder zn

erneuern. Durch die Vorlegung des in § 62 der ZPO gefor-

derten Armutszeugnisses der' \Vohnortsgemcinde mit dem

Armenrechtsgesuch hatte der Kläger zunä<lhst der ihm

obliegenden Beweispflicht genügt. Es war daher auch

{licht seine Sache, von sich aus auf die Kostenauflage des

Beweisbeschlusses hin weitere Beweise für seine Unfähig-

keit zur Leistung des verlangten VOl'schusses beizuhringeJl,

Vielmehr wird es am kantonalen Richter sein, wenn PI'

nicht Ohn3 weiteres von der fraglichen Auflage absehen

will, die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse deH Kläg('l's

und dessen Lasten nach der bezeichneten Richtung nähe I'

zu untersuchen und hiezu vom Rekurrenten. eventuell cl ie

erforderlichen Auskünfte unter den geeigneten Amh'Ohull'

gen zu verlangen,

Demnach e1'kennt da..'5 Ihtndesget'icht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene

Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 7. März

1931 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

54. Auszug aus dem Urteil vom 25. September 1931 i. S.

Siedelungsgenossenschaft Freldorf

gegen Staatssteuerrekurstommission Baselland.

Steuervertrag zwischen der Finanzverwaltung und einem Steuer-

pflichtigen mit der Bestimmung, dass gewisse dadurch dem

Pflichtigen wegen besonderer Verhältnisse zugeRtandene Steuer·

erleichterungen auch bei einer künftigen Änderung der Steuer-

gesetzgebung weiter bestehen bleiben sollen.

Die Nicht-

beachtung dieser Vereinbarung durch dio kantonale Steuer-

rekursbehörde wegen Nichtigkeit onthält Imine WilIkiir,

Staa.tsrecht.

A. -

Die Siedelungsgenossenschaft Freidorf ist eine

Wohngenossenschaft, die inden Jahren. 1919-1921 unter

weitgehender Mithilfe des Verbandes schweizerischer Kon-

sumvereine in Basel auf Gebiet der basellandschaftlichen

Gemeinde Muttenz die Wohnkolonie jenes Namens gebaut

hat und die dazu gehörenden Wohnhäuser an ihre Mit-

glieder (meist Angestellte des Verbandes schweizerischer

Konsumvereine, die in Basel arbeiten und früher auch

dort gewohnt hatten) vermietet. Daneben befasst sie sich

als Konsumgenossenschaft mit dem 'Ankauf und der

Abgabe von Waren an die Mitglieder (Insassen der Kolo-

nie). Die jährlichen überschüsse des Ertrages der Liegen-

schaftsverwaltung fallen nach den Statuten und einem

Vertrage mit dem Verband schweizerischer Konsum-

vereine an die von diesem gegründete « Stiftung zur

Förderung von Siedelungsgenossenschaften », die die emp-

fltngenen Beträge an Zins und Zinseszins zu legen und

nach genügender Äufnung daraus ei~e weitere ähnliche

Kiedelung wie Freidorf zu errichten hat. Das Gleiche

hätte mit den Ertragsüberschüssen dieser zweiten Grün-

dung zu geschehen u. s. w.

Das bei Gründung der Genossenschaft und bis zum

,Jahre 1929 geltende basellandschaftliche Steuerrecht

unterschied hinsichtlich der Höhe -der Besteuerung nicht

zwischen natürlichen und juristischen Personen. Beide

hatten die Steuer je von ihrem Gesamtreinvermögen

lmd Gesamtreineinkommen al& Einheit zu den gleichen

Hteuersätzen zu entrichten (wobei die Bestandteile des

steuerbaren Vermögens und Einkommens bei juristischen

Personen in dem Sondergesetze von 1921 näher aufgezählt

waren). Im Dezember 1921 kam es zwischen der Finanz-

direktion des _Kantons Baselland und der Siedelungs-

genossenschaft Freidorf zu einem sog. SteuervE?rtrage.

Der Genossenschaft wurde dadurch insofern eine vom

Gesetz abweichende Behandlung zugestanden, als die

staatliche Vermögenssteuer nicht nach dem Stande ihres

Gesammtvermögens, sondern fitr jede ihr gehörende Liegen-

GI&whlleit vor dem Gesetz (Reehtsvenveigerung). :Xo 5-3.

35:~

schaft und ebenso für das übrige Vermöf. en getrennt je zu

dem Steuersatze berechnet werden sollte, der der Steuer-

schatznng der betreffenden Vermögensstücke entsprach,

wie wenn es sich um Vermögen ebensovieler verschiedener

Eigentümer handelte. An Stelle des bei der Höhe des

Gesammtvermögens sonst anwendbaren Steuersatzes von

4 °/00 trat so ein solcher von 1,6-2,08 °/00 auf den verschie-

denen Vermögensteilen. Voraussetzung für das Inkraft-

treten der Vereinbarung war, dass die damals in der

Errichtung befindliche Stiftung zur Förderung von Sie-

delungsgenossenschaften -

gegen die Zusicherung der

Erhebung lediglich der einfachen Vermögenssteuer ohne

Progression -

ihren Sitz im Kanton Baselland {Muttenz}

wähle, was dann auch geschah. Ziff. IV der Vereinbarung

bestimmte : « Bei Änderungen der basellandschaftlichen

Steuergesetzgebung unterliegt vorliegende Vereinbarung

unter Beachtung der darin befolgten Grundsätze einer

Anpassung an die neuen gesetzlichen Bestimmungen. »

Auf den 1. Januar 1930 trat im Kanton Baselland das

neue Steuergesetz vom 20. August 1928 in Kraft. Es

ordnet in den §§ 27 ff. die Besteuerun;: der juristischen

Personen besonders und, auch den Steuers ätzen nach,

abweichend von derjenigen der natürlichen Personen.

§§ 32, 33 enthalten über die Steuersätze der Ertrags- und

Kapitalsteuer der « auf SelbsthiUe beruhenden Genossen-

schaften» -

zu denen die Siedelungsgenossenschaft Frei-

dorf unbestrittenermassen zählt -

Vorschriften, die zu

Gunsten dieser Verbände nicht bloss von den Bestim-

mungen über die Besteuerung der natürlichen, sondern

auch der anderen juristischen Personen abweichen (<< Ak-

tiengesellschaften und ähnliche Unternehmungen in der

Form von Genossenschaften und Vereinen, die nicht

unter § 32 fallen»).

Während die Einkommens- und

Vermögenssteuer der natürlichen Personen bis auf 6,5 %

bezw. 40/00 steigt, hält die Progression für die Ertrags-

und Kapitalsteuer der Selbsthilfegenossenschafren schon

bei 5 % oozw. 2,5°'00 des steuerbaren Ertrages und

Ag 57 I -

1931

24

354

St .... tsrecht.

Kapitals an. Was als steuerbarer Reinertrag und steuer-

bares Kapital zu gelten hat, ist in den §§ 28 und 29 fest-

gesetzt.

Bei der ersten Einschätzung auf Grund dieses neuen

Gesetzes erhob sich zwischen der Siedelungsgenossenschaft

Freidorf und den Steuerbehörden ein Anstand.

Die

kantonale Finanzdirektion erklärte sich anfänglich mit

Schreiben vom 14. /17. November 1930 bereit, die Besteu-

erung wie bisher, d. h. für die einzelnen in Ziff. 1 des

Abkommens von 1921 aufgeführten Vermögensstücke

getrennt vorzunehmen, aber nach den in den §§ 15 und 24

des neuen Steuergesetzes vorgesehenen, d .. h. den für die

natürlichen Personen geltenden Steuersätzen. Die Sied~­

lungsgenossenschaft Freidorf vertrat demgegenüber die

Auffassung, dass sie auch bei dieser Art der Veranlagung

Anspruch auf die Behandlimg als Selbsthilfegenossenschaft

im Sinne von §§ 32, 33 StG, d. h. die Anwendung der

hier bestimmten Steuersätze habe. Mit Bescheid vom

6. Dezember 1930 lehnte die FinanzdITektion dieses Be-

gehren ab, da die Siedelungsgenossenschaft Freidorf nicht

gleichzeitig die Vorteile, welche das neue Steuergesetz

den juristischen Personen einräume, und daneben noch

die weitergehenden Vergünstigungen des Vertrages von

1921 für sich in Anspruch nehmen könne. Nachdem der

Vorschlag vom 14./17. November 1930 abgelehnt werde,

bleibe nur die Besteuerung nach §§ 32, 33 StG übrig.

Es ergebe sich danach folgende Steuerrechnung :

2,5 0/ 00 ab Fr. 4,573,620 Vermögen

Fr. 1l,434.05

4 % ab Fr. 69,003 Reingewinn

»

3,450.15

Gesamtsteuerbetrag

Fr. 14,884.20

Auch die kantonale Taxationskommission habe einstimmig

beschlossen, dass nur entweder die Besteuerung in diesem

Sinne oder aber gemäss dem Vorschlage vom 14./17.

November 1930 in Betracht kommen· könne. Eine Be-

schwerde gegen diese Veranlagung hat die Staatssteuer-

Rekurskommission des Kantons Baselland durch Entscheid

vom 28. April 1931 abgewiesen.

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 54.

355

Die Bemessung des steue~baren Gesamtvermögens (Kn.-

pitals) und des steuerbaren Ertrages mit 4,573,620 Fr.

und 69,003 Fr. ist an sich nicht angefochten, ebensowenig

der Betrag der geschuldeten Ertragssteuer mit 3450 Fr.

15 Cts. Der Streit dreht sich einzig um die Art der

Vermögensbesteuerung. Die Rekurrentin möchte hier das

Abkommen von 1921 in dem Sinne aufrechtgehalten und

an das neue Gesetz angepasst wissen, dass sie nach wie

vor nicht für das Gesamtvermögen als Einheit sondern

für die einzelnen Teile desselben getrennt besteuert würde

und zwar für jeden mit dem Steuersatze, der in § 33 StG

für ein entsprechend hohes G e sam t kap i tal der

Genossenschaft vorgesehen ist, was zu folgender Steuer-

berechnung führen würde:

Wohnhäuser

Fr. 3,829,360 zu 1,2 0/00 = Fr. 4595.25

Transformato-

renhaus .

»

3,010

)}

],2 %0

)}

3.60

Genossen-

schaftshaus

»

315,840

l)

1,9 0/00

600.10

Grundstücke

)}

331,390

l}

1,9 0/00

629.65

Übriges Vermö-

gen ....)}

94,020)} 1,2 0/00

»

112.55

Gesamtvermägens- (Kapital-) steuer.

Fr. 5941.15

Ertragssteuer. . . . . . . . . . . ..

»

3450.15

Total Steuern . . . . . . . . . . .,

Fr. 93!n.30

In den Erwägungen des Entscheides der Staatssteuer-

Rekurskommission wurde demgegenüber festgestellt -

die betreffenden Zahlen sind anerkannt -

dass die Rekur-

rentin unter dem alten Steuerrecht bei Veranlagung nach

dem Abkommen von 1921 als staatliche Vermögens- und

Einkommenssteuer pro

1930 insgesammt 16,555 Fr.

25 Cts. zu entrichten gehabt hätte, während die Steuer-

leistung bei der gesetzlichen Veranlagung nach dem

neuen StG 0 h n e Abkommen nicht nur nicht mehr,

sondern sogar 1671 Fr. 15 Cts. weniger betrage. Es sei

dies die Folge der verschiedenen Vergünstigungen, welohe

das neue Gesetz den SelbsthiIfegenossensohaften gegenüber

356

Staatsrecht.

dem bisherigen Zustand einräume: niedrigere Steuersätze,

abweichende Bestimmung der abzugsfähigen Unkosten

bei der Ertragssteuer, neue niedrigere Katasterschatzung

der Liegenschaften. Da der Sinn von Ziff. IV des Ab-

kommens von 1921 nach der ganzen Veranlassung des

Abkommens nur habe sein können, die Rekurrentin

dagegen zu schützen, dass sie unter einem neuen Gesetze

zu höheren Steuerleistungen herangezogen werde als nach

der durch die Vereinbarung getroffenen Ordnung, könne

daher auch die fragliche Bestimmung gegenüber einer

gesetzlichen Neuregelung der Steuerpflicht, wie sie nun-

mehr tatsächlich getroffen worden sei, nicht angerufen

werden. Selbst wenn die durch das Abkommen bezweckten

Steuererleichterungen nicht seit 1. Januar 1930 schon

von Gesetzeswegen Platz griffen, könne _ dasselbe heute

keinen Bestand mehr haben. Weder § 57t KVi noch das

Gesetz betreffend die Steuerpflicht der Korporationen,

Aktiengesellschaften, Genossenschaften: und ähnlicher Ver-

bände von 1901 noch die Zuschlagssteuergesetze, also

keiner der Erlasse, die das frühere basellandschaftliche

Steuerrecht enthielten, habe die Finanzdirektion ermäch-

tigt Steuerabkommen abzuschliessen. Noch vie~ weniger

habe sie also zuständig sein können Bindungen von ewiger

Dauer einzugehen, wie es bei .der von der Rekurrentin der

Ziff. IV des Abkommens von 1921 gegebenen Deutung

hier der Fall wäre. Das neue Steuergesetz schaffe für alle

Steuerpflichtigen gleiches Recht und es gehe: nicht an,

dass einzelne Steuerpflichtige ausnahmsweise und entgegen

den neuen Gesetzesbestimmungen behandelt würden oder

dass die letzteren infolge früher getroffener Vereinba-

rungen unwirksam würden. Die Fälle, in denen Steuer-

erleichterungen gewährt werden dürften, seien in § 35

StG genau umschrieben, unter Bezeichnung der hiefür

zuständigen Behörde. Darüber hinausgehende Abreden

seien nicht mehr zulässig.

Die Siedlungsgenossenschaft Freidorf erhob gegen diesen

Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechts\-erweigerung). N° 54.

357

von Art. 4 BV, indem sie gegenüber der von der Staats-

steuerrekurskommission angenommenen Nichtigkeit (Un-

verbindlichkeit) der in Ziff. IV des Abkommens von 1921

gegebenen Zusicherung geltend machte: die Steuer-

behörde, an der es gewesen wäre, diesen Einwand zu

erheben, habe dies nicht getan. Steuerverwaltung, Finanz-

direktion und kantonale Taxationskommission hätten viel-

mehr die fortdauernde Geltung des Vertrages grundsätzlich

anerkannt und lediglich den Standpunkt eingenommen,

dass bei einer Besteuerung auf dieser Grundlage die Steuer-

sätze der I§§ 15 und 24 des StG für die physischen

Personen Anwendung finden müssten. Es sei aber nicht

zulässig, dass die Steuerbehörden eine Steuervereinba-

rung als nach wie vor giltig behandelten, wenn sich daraus

nach ihrer Auffassung eine höhere Steuerleistung ergeben

würde als nach dem Gesetze, um dann· hinterher, wenn

diese Berechnung angefochten werde, die Rechtsbeständig-

keit der Vereinbarung zu bestreiten. Auch eine öffentliche

Verwaltung lkönne im übrigen nicht, ohne sich der

Willkür und Rechtsverweigerung schuldig zu machen, von

ihr abgeschlossene Verträge einseitig aufheben. Im vor-

liegenden Falle handle es sich zudem nicht um Abkom-

men, wie sie gelegentlich mit reichen Steuerfliichtlingen

geschlossen ~würden ~und wodurch solchen gegen die

Wohnsitznahme in 7 einer;Gemeinde die Besteuerung nur

.il.

-

für einen begrenzten Einkommens- und Vermögens betrag

zugesichert werde. Derartigen Vereinbarungen möge mit

Recht der Schutz versagt werden. Massgeband für das von

den~Steuerbehörden im Jahre 1921 gemachte Zugeständnis

sei;ielmehr der ideale :Zweck gewesen, den die Siedelungs-

genossenschaft Freidorf verfolge, daneben vielleicht auch

die Erwägung, dass der Ertrag der in der Zeit der höchsten

Teuerung erstellten Gebäude weit unter dem Erstellungs-

und Schatzungswert gestanden habe, vor allem aber der

Umstand, dass der gesamte Ertragsüberschuss durch die

Zuwendung an die Stiftung zur Förderung von Siede-

lungsgenossenschaften wiederum dem gleichen nicht eigen-

358

StaatsrE'cht.

nützigen Zwecke diene wie die Siedelungsgenossenschaft

Freidorf selbst. Überdies habe der Staat für sein Zuge-

ständnis eine Gegenleistung dadurch erhalten, dass der

Sitz der erwähnten Stiftung nach Muttenz gelegt und bis

heute dort belassen worden sei, während er, weil durch

den Stiftungszweck nicht gebunden, ebensogut auch an

einen anderen Ort mit geringerer Steuerbelastung hätte

gelegt werden können. Aus allen diesen Gründen sei das

Abkommen auch für den Staat durchaus sachlich zu

rechtfertigen gewesen und müsse es als willkürlich be-

zeichnet werden, wenn die Staatssteuer-Rekurskommis-

sion ihm heute die fortdauernde Geltung absprechen wolle.

Das Bundesgericht hat die staa.tsrechtliche Beschwerde

a b g e wie sen. Es nahm an, dass die Staatssteuer-

rekurskommission auch abgesehen davon, ob die streitige

Klausel (Ziff. IV) des Abkommens von 1921 überhaupt

auf den nun tatsächlich eingetretenen Fall bezogen

werden könne, die von der Rekurrentin verlangte Ver-

anlagung jedenfa.lls aus dem zweiten im angefochtenen

Entscheide angeführten Grunde ohne Rechtsverweigerung

habe ablehnen dürfen.

Gründe:

Die von der Staatssteuer-Rekurskommission geschützte

Steuerveranlagung entspricht unbestrittenermassen dem

Gesetze. Fraglich ist einzig, ob die Siedelungsgenossen-

schaft Freidorf infolge des Ve~rages von 1921 Anspruch

auf eine vom Gesetz abweichende Steuerberechnung habe

und ob die Verneinung dieses Anspruches eine Verletzung

von Art. 4 BV, Willkür und Rechtsverweigerung enthalte.

Voraussetzung dafür wäre, dass ein Abkommen dieses

Inhaltes und insbesondere eine Bindung daran auch für

den Fall des Inkrafttretens eines neuen StG überhaupt

giltig, für die öffentliche Verwaltung verbindlich ein-

gegangen werden konnte.

Beides versteht sich aber,

selbst wenn. man von der Darstellung der Rekurrentin

über die Gründe ausgeht, die im Jahre 1921 die Finanz-

Gleichheit vor dem Gesetz (RechtsverweigenUlf(). N° 54.

359

verwaltung zu einem solchen Entgegenkommen veran-

lassten, keineswegs von selbst. Als Bestandteil des öffent-

lichen Rechtes sind die Normen der Steuergesetzgebung

grundsätzlich zwingender Natur, enthalten nicht nur

Gebote an den Steuerpflichtigen, sondern zugleich auch

Schranken fÜl' die Behörden hinsichtlich ihres zulässigen

Handeln.s. Die Lehre des Staats- und Verwaltungsrechtes

neigt denn auch allgemein dazu, vertragliche Verein-

barungen über die Steuerpflicht zwischen der Verwaltung

und dem Steuerpflichtigen nur insoweit zuzulassüu, als

sie vom Gesetz für bestimmte Fälle ausdrücklich gestattet

werden, und Abkommen, wodurch einer Person aus-

nahmsweise 0 h n e solche gesetzliche Ermächtigung eine

von der gesetzlichen Ordnung abweichende Behandlung

(geringere Besteuerung als die aus dem Gesetz sich erge-

bende) zugesichert wird, als nichtig und unverbindlich zu

behandeln, dies zum mindesten in dem Sinne, dass die

Verwaltung darauf jederzeit zurückkommen und für eine

neue Steuerperiode den gesetzlichen Steueranspruch zur

Geltung bringen kallJl (BLuMENSTEIN Steuerrecht I S. 57

ff.; FLEINER Institutionen 6./7. Auf I. S. 202; O. MAYER,

Verwaltungsrecht 3. Auf I. I S. 336; Monatsschrift für

bernisches Verwaltungsrecht 11 No. 6 mit Anmerkung

der Redaktion; BbI. 1872 III 29).

Auch wenn man

soweit nicht gehen und eine Ausnahme insofern. als möglich

anerkennen will, als es sich um eine ganz besondere Art

eines Steuerpflichtigen oder sonst um einen ganz beson-

deren eigenartigen Einzelfall handelt; folgt daraus noch

nicht dieZulässigkeit auch einer Bindung, diese vertrag-

liche Sonderbehandlung selbst unter einer künftigen neuen

Steuergesetzgebung fortdauern zu lassen. Denn der Grund,

aus dem unter solchen Voraussetzungen vielleicht eine

dem Gesetz nicht entsprechende Regelung der Steuer-

pflicht durch Vertrag trotz des grundsätzlich zwingenden

Charakters der steuerrechtlichen Normen ausLahmsweise

als zulässig erscheinen mag, kann nur darin liegen, dass

der Gesetzgeber bei Erlass der letzteren an derartige

Staatsrecht.

Tatbestände nicht gedacht habe, und wenn er sie ins

Auge gefasst hätte, ihnen ebenfalls in einem dem Vertrage

entsprechenden Sinne' Rechnung getragen haben würde.

Dieser Grund fällt aber mit dem Augenblicke dahin, wo

. die bisherige gesetzliche Ordnung durch ein späteres

Steuergesetz ersetzt wird, das die Steuerpflicht allgemein

neu ordnet. Denn entweder kommen die neuen gesetz-

lichen Normen ebenfalls schon von sich aus dem betref-

fenden Steuerpflichtigen in gewissem Umfange entgegen.

Dann ist damit auch das Mass der Vergünstigungen, auf

das er Anspruch machen kann, verbindlich bestimmt und

ein, weiteres Zugeständnis abgelehnt. Oder, es ist dies

nicht der Fall. Dann hat der Gesetzgeber dadurch erklärt,

dass er die fraglichen Umstände nicht als erheblich und

genügend für eine besondere steuerliche Behandlung

betrachte. In beiden Fällen würde die Weitergewährung

der bisherigen vertraglichen Vergünstigungen auf ein

Handeln gegen den unzweideutig ausgesprochenen Willen

des Gesetzgebers hinauslaufen, das der Verwaltung auf

diesem Gebiete nicht zustehen kann. Wenn die Staats-

steuer-Rekurskommission erklärt hat, dass eine Zusiche-

rung, wie die Rekurrentin sie aus Ziff. IV des Abkommens

von 1921 herleiten möchte, als nichtig angesehen werden

müsste, sodass daraus gegenüber einer dem neuen Steuer-

gesetz entsprechenden Veranlagung keine Rechte' her-

geleitet werden können, so ist diese Auffassung demnach

keinesfalls willkürlich..

'

Konnte eine derartige Bindung giltig überhaupt nicht

eingegangen werden, so vermochte aber auch eine Erklä-

rung der Verwaltungsbehörden, dass sie bereit seien sich

daran nach wie vor zu halten, sie nicht zu binden, jeden-

falls solange nicht, als es nicht auf Grund derselben schon

zu einer von der Rekurrentin angenomD;lenen Steuer-

veranlagung für die betreffende Steuerperiode gekommen

war. Letzteres trifft aber hier nicht zu, da die Rekurrentin

die ihr von der kantonalen Finanzdirektion am 14./17.

November 1930 vorgeschlagene Einschätzung ausdrücklich

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No M.

361

ablehnte und eine abweichende verlangte. Im übrigen

hat die Finanzdirektion damals die fortgesetzte Geltung

des Abkommens von 1921 keineswegs etwa vorbehaltslos

anerkannt, sondern nur von der Voraussetzung ausgehend,

dass die in Ziff. IV desselben vorbehaltene « Anpassung)}

in dem von ihr vertretenen Sinne auszulegen sei, nämlich

als Fortdauer zwar der getrennten Besteuerung der

einzelnen Vermögensteile für sich, aber andererseits auch

zu den nämlichen Steuersätzen, wie sie für physische

Personen gelten, entsprechend dem Zustand vor dem

Inkrafttreten des neuen Gesetzes.

Für die Gegenleistung, die in der Wahl von Muttenz

als Sitz der « Stiftung zur Förderung von Siedelungs-

genossenschaften)} lag, hat die Siedelungsgenossenschaft

Freidorf ein Äquivalent in den namhaften Steuererleich-

terungen erhalten, die sie bis und mit dem Jahre 1929

auf Grund des Abkommens gegenüber der gesetzlichen

Ordnung genoss.

Die Tatsache dieser Gegenleistung

könnte' zudem nicht zur Folge haben, dass die öffentliche

Verwaltung deshalb an das Abkommen auch unter der

neuen Steuergesetzgebung gebunden bliebe, trotz grund-

sätzlich anzunehmender Nichtigkeit einer Abrede wie der

von der Rekurrentin aus Ziff. IV dieses Vertrages her-

geleiteten. Es könnte sich höchstens fragen, ob mit der

Unverbindlioherklärung dieser Vertrags bestimmung nicht

auch die Stiftung für die Zukunft in der Sitzwahl freie

Hand erhalte, die von ihr hierin eingegangene Bindung

rlahingefallen sei.

55. Urteil vom 10. Ok~ober 1931 i. S. Kaufmann gegen

Beknfllricht.ef des ltantonagerichtes 'St.Ga.llen.

SchKG Art. 166 ff., 36. Entscheid des kantonalen Konkursrichters

zweiter Instanz, wodurch die Berücksichtigung eines erst nach

dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis, im Berufungsver-

fahren gegen dasselbe erklärten Rückzuges des Konkurs-