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57_I_315

BGE 57 I 315

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Verwa.ltungs- und Disziplina.nechtspflege_

Die kantonale Rekursinstanz hat die Berücksichtigung

der ArbeitslosigJ<eit des Beschwerdeführers abgelehnt, weil

diese Tatsache von ihm nicht belegt worden sei. Sie beruft

. sich dabei auf § 12 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zum

MStG, wonach den Rekurseingaben an die kantonale

Rekursinstanz « die nötigen Belege, auf welche sich das

Rekursbegehren stützt », beizulegen sind. Der Beschwerde-

führer hat in seinem Rekurs gegen die Einschätzung be-

hauptet, er könne keine Ausweise beilegen.

Ob die Vorinstanz dieser Erklärung gegenüber ohne

weiteres einen abweisenden Entscheid treffen durfte,

unterliegt der Beurteilung durch das Bundesgericht,

obgleich es sich um die Anwendung einer Vorschrift der

kantonalen Verordnung handelt. Allerdings kann nach

Art. 10 VDG eine Beschwerde an das Bundesgericht nur

auf die Behauptung gestützt werden, der angefochtene

Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht.

Bundesrecht ist aber nicht nur verlet~t, wenn ein in einer

eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener,

sondern auch wenn ein daraus sich ergebender -Rechts-

grundsatz nicht oder nicht richtig angewendet wurde. Da

Art. 12 MStG dem Ersatzpflichtigen den Rekurs gegen

Entscheide der Veranlagungsbehörden zusichert, ist es eine

Frage des Bundesrechtes im Sinne von Art. 10 VDG, ob

und inwieweit kantonale Verfahrensvorschriften das bun-

desrechtlich vorgeschriebene Rekursrecht regeln können

(vgl. Urteile L S. Schmid vom 1 .. Oktober und Guenin vom

12. November 1931). Besonders ist sodann die Anwendung

kantonaler Bestimmungen über die Rekursführung, und

damit auch derjenigen über die RekursbegrÜlldung, der

Überprüfung durch das Bundesgericht unterworfen.

Registersa.chen. N0 ÖO.

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

50. Urteil der I. Zivila.bte1lung vom S. Dezember 1931

i. S. Aargauische Xantonalbank

gegen Justizdirektion des Kantons Aargau.

315

Verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen eine ka~tonale Verfü·

gung. Formelle Legitimation der Aargauischen Kantonalbank

da~u. Kantonalbankgesetz § 2 Abs. 1 und 2. Zulässigkeit

weltergehender Beschwerdeanträge, als im Administrativ-

verfahren VDG Art. 10.

Eintragllligspflicht einer Erhöhung des Dotationskapitals einer

Kantonalbank in das Handelsregister, OR Art. 865 Abs. 4,

Gebührenordnung Art. 1 Ziff. 3.

Gebührencharakter der Handelsregistergebühren.

A. -

In der Volksabstimmung vom 23. Juni 1912 wurde

im Kanton Aargau ein neues Bankgesetz angenommen,

durch das die ({ Aargauische Bank », eine Aktiengesell-

schaft mit Beteiligung des Staates, in eine reine Staatsbank,

die Aargauische Kantonalbank, umgewandelt wurde.

Der Kanton stellte dem neuen Institut ein Dotations-

kapital von 12 Millionen Fr. zur Verfügung, doch wurde

der Grosse Rat ermächtigt, den Betrag bei Bedarf bis auf

25 Millionen Fr. zu erhöhen. Auf Grund des neuen Bank-

gesetzes wurde die Aargauische Bank im Handelsregister

gelöscht und die Aargauische Kalltonalbank eingetragen.

Die Änderung wurde im Schweizerischen Halldelsamtsblatt

veröffentlicht. Für die Eintragung bezahlte die Kantonal-

bank gestützt auf den Tarif der Handelsregisterverordnung

vom 6. Mai 1890 eine Gebühr von 295 Fr.

Durch Beschluss vom 6. Mai 1930 setzte der Grosse Rat des

Kantons Aargau das Dotationskapital der Kantonalbank

von 12 Millionen auf 18 Millionen Franken herauf. Diese

Erhöhung wurde dem Handelsregisterbureau Aarau zur

316

Verwaltung., und Disziplino.rrechtspflege,

Eintragung angemeldet, und die Eintragung wurde

darauf wiederum im Handelsamtsblatt publiziert.

Als

Gebühr wurde ein Betrag von 2070 Fr. berechnet, und

zwar auf Grund des Art. 1 Ziff. 1 lit. e und Ziff. 3 in Ver-

bindung mit Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung UI

betreffend Abänderung der Verordnung über das Handels-

register und das Handelsamtsblatt(Gebührenordnung)

vom 8. Dezember 1917. Die Rechnung stellte sich folgen-

dermassen :

a) Eintragung der Erhöhung am Hauptsitz

(50 Fr. Grundgebühr und 1790 Fr. Zu-

satzgebühr = 1840 Fr. gemäss Art. 1

Ziff. 3 der genannten Gebührenordnung,

geteilt durch zwei für 'eine blosse Eintra-

gungsänderung gemäss Art. 3) = ... Fr. 920.-

b) Eintragung der Erhöhung am Sitz der

fünf Zweigniederlassungen (je ein Viertel

der obigen Gebühr gemäss Art. 2 Abs. 2

der Verordnung, 5 mal 230 Fr.) . . ..

II 1150.-

Fr. 2070.-

B. -

Gegen diese C'rtlbührenberechnung hat die Aargau-

ische Kantonalbank am 10. August 1931 bei der kantonalen

Justizdirektion . Beschwerde erhoben und das Begehren

gestellt, das Handelsregisteramt sei anzuweisen, die

Gebühr für die Eintragung der Dotationserhöhung auf

640 Fr. zu ermässigen. Die Berechnung sei nach zwei

Richtungen unrichtig:

Einmal werde das bisherige

Dotationskapital mitgerechnet,.während nur die Erhöhung

von 6 Millionen Franken zu Grunde zu legen sei, sonst

beziehe der Fiskus eine Gebühr auf dem gleichen Kapital

zweimal. Sodann dürfe keine Gebühr für die Eintragung

bei den Filialen gefordert werden; die Erhöhung der

Dotation müsse nur am Hauptsitz angemeldet werden;

für die Filialen ergebe sie sich von selbst und sei ex lege

am Hauptsitz auch für die Filialen anzumerken.

C. -

Mit Entscheid vom 6. Olrtober 1931 hat die Justiz-

Registersachen, N0 50.

317

direktion des Kantons Aargau die Beschwerde abge-

wiesen.

D. -

Gegen diese Verfügung hat die Aargauische Kan-

tonalbank rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form

die verwaltungsrechtliche Beschwerde an' das Bundes

gericht ergriffen und den weitergehenden Antrag gestellt,

es sei ihr für die Eintragung der Erhöhung des Dotations-

kapitals im Jahre 1930 überhaupt nur eine mässige

Schreib- und Insertionsgebühr aufzuerlegen, eventuell sei

die Gebühr gemäss dem verordnungsrechtlichen Tarif

nur auf 640 Fr. anzusetzen.

Die Kantonalbanken seien überhaupt nicht zur Eintra-

gung ihrer Dotation gehalten, da bei ihnen an Stelle eines

bestimmten Kapitals als Garantie diejenige des Staates

trete. Die Anmeldung vom Jahre 1930 sei fakultativ

gewesen; eine konstitutive Wirkung komme der Ein-

tragung nicht zu, da die Bank unter dem kantonalen

Bankgesetz und nicht unter dem Obligationenrecht stehe.

Eventuell werden in Bezug auf die Anwendung des

Gebührentarifs dieselben Einwendungen erhoben, wie in

der Beschwerde an die Justizdirektion.

E. -

Die Justizdirektion des Kantons Aargau hat in

ihrer Antwort Abweisung der Beschwerde beantragt.

F. -

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

hat sich diesem Antrag in seiner Vernehmlassung ange-

schlossen. Auf die Erwägungen des angefochtenen Ent-

scheides, der Beschwerdeantwort und der bundesrätlichen

Vernehmlassung wird im rechtlichen Teil näher einzu-

treten sem.

J)as Bundesgericht zieht in E1"Wägung :

1. -

Nach § 2 Abs. 1 und 2 des aargauischen Gesetzes

über die Errichtung der aargauischen Kantonalbank

wird diese zwar als Staatsbank und auf ausschliessliche

Rechnung des Staates betrieben, doch hat sie juristische

Persönlichkeit, und ihre Verwaltung ist getrennt von der

übrigen Staatsverwaltung zu führen. Daraus ergibt sich

31S

Yerw",ltungR- unt! Disziplin80rrechtspflege.

für den vorliegenden Fall zunächst, dass die Rekurrentin

als juristische Person die für das Beschwerdeverfahren

notwendige Prozessfähigkeit besitzt und dass nicht etwa

davon die Rede sein kann, der Staat beschwere sich in

Wirklichkeit über sich selbst, über seine eigene Rechtsan-

wendung. Die formelle Legitimation ist durch das Bundes-

gericht beim staatsrechtlichen Rekurs sogar den Schwei-

zerischen Bundesbahnen zuerkannt worden, 'als sie sich

über eine Verletzung des Art. 58 der BV beschwerten,

obwohl sie im Gegensatz zur Rekurrentin nicht einmal

in eine selbständige juristische Person gekleidet sind

(BGE 33 I S. 706 ff.; 35 I S. 386 ff.).

2. -

Als fraglich erscheint in formeller Beziehung

noch, ob es zulässig war, dass die Rekurrentin vor Bundes-

gericht mit ihren Anträgen über diejenigen hinausging,

die sie im Administrativverfahren gestellt hatte. Allein

das Verfahren innerhalb der kantpnalen Verwaltung und

das Verfahren vor dem Bundesgericht als Verwaltungs-

gericht stehen nicht im Verhältnis von unter- und ober-

gerichtlichem, Verfahren zueinander, so dass die Bindung

der Beschwerdeführerin aB. ihre ursprünglichen Begehren

jedenfalls nicht aus der prozessualen Sachlage gefolgert

werden kann (KIROHHOFER, Die . Verwaltungsrechtspflege

beim Bundesgericht S. 38). Eine solche Bindung kann

mangels einer ausdrücklichen Vorschrift jedoch überhaupt

nicht angenommen werden,. denn grundsätzlich hatte

die Justizdirektion das anwendbare Recht von Amtes

wegen und richtig anzuwenden -

die Frage der Gebühren-

pflicht ist öffentlichen Rechtes -

und das Bundesgericht

ist gemäss Art. 10 Abs. 1 VDG zuständig, in vollem Um-

fang nachzuprüfen, ob Bundesrecht verletzt worden sei.

Es iet freilich zuzugeben, dass in Handelsregistersachen

in frühern Erklärungen ein materiellrechtlicher und

wirksamer Verzicht oder eine Anerkennung liegen kann

(KIROHHOFER, a.a.O.); allein in casu trifft eine Aner-

kennung nicht zu, und sie ist auch nicht behauptet worden.

3. ~ Da die Rekurrentin juristische Persönlichkeit

Registersacllen. N° 50.

31\)

,besitzt und, wenn auch auf Rechnung des Staates, ein

nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,

ist sie gemäss Art. 865 Abs. 4 OR zur Eintragung im

Handelsregister verpflichtet. Der Bundesrat hat diesen

Grundsatz in seinem Kreisschreiben an die Kantonsre-

gierungen vom 13. März 1883 (STAMPA, Sammlung von

Entscheiden in Handelsregistersachen S. 153 ff.) ausdrück-

lich ausgesprochen:

« Wenn ein derartiges Institut,

z. B. Staatsinstitut, ein eigenes, ihm vom, Staate zuge-

schiedenes Kapital besitzt, und von der übrigen Staats-

verwaltung losgetrennt ist, besteht allerdings die Pflicht

der Eintragung in das Handelsregister, selbst wenn die

Staatsbehörde sich das Aufsichtsrecht vorbehalten hat;

wenn dagegen ein solches Institut mit der Staatsver-

waltung unmittelbar verbunden ist und kein besonderes,

ihm zugeschiedenes Betriebskapital besitzt, ist es nicht

pflichtig, sich eintragen zu lassen.}) Es besteht umso

weniger Grund, auf die Frage der Gültigkeit dieser an

die kantonalen Verwaltungsinstanzen gerichteten Aus-

führungsbestimmung einzutreten, als die Beschwerde-

führerin ihre Eintragungspflicht grundsätzlich nicht be-

stritten hat.

Die Rekurrentin hat geltend gemacht, sie sei keine

Aktiengesellschaft, sondern eine durch kantonales Gesetz

gegründete öffentliche Anstalt, für deren Verbindlich-

keiten der Staat die subsidiäre Haftung übernommen habe;

da das Dotationskapital eine Darlehensschuld sei, dem

Aktienkapital nicht gleichgestellt werden dürfe und nicht

einzutragen sei, könne Art. 613 OR nicht angewendet

werden, sondern einzutragen sei lediglich die Firma samt

den Vertretungsverhältnissen; bei der ersten Eintragung

von 1912 sei gemäss dem damaligen Tarif auch keine

Gebühr auf dem Dotationskapital berechnet worden.

Allein diese letztere Behauptung ist falsch; das Dotations-

kapital hat auch bei der Eintragung von 1912 eine Rolle

gespielt. Wenn auch damals die heutige Progression mit

der Zusatzgebühr von 10 ets. für je 1000 Fr. Kapital

Verwaltung.;- und Disziplinarrechtspflege.

noch nicht gegolten hatte, sah Art. 38 der HandelE'.

registerverordnung von 1890 doch eine Abstufung der

Eintragungsgebühr zwischen 20 Fr. und 100 Fr. je nach

dem Grundkapital vor, und die R~kurrentin wurde in der

Gebührenrechnung gleich einer Aktiengesellschaft mit

einem Kapital von mehr als einer Million Franken klassi-

fiziert und mit einer Abgabe von 100 Fr. (dem Maximum)

als Grundgebühr und 55 Fr. und 140 Fr. für die Eintragung

der Vollmachten und Filialen belastet. Es kann aber auch

nicht zugegeben werden, dass das Dotationskapital be-

grifflich eine Darlehensschuld sei. In § 5 des Kantonal-

bankgesetzes wird es ausdrücklich als Grundkapital

bezeichnet; damit steht im Zusammenhang, dass nach

§ 2 die Bank in erster Linie mit ihren eigenen Mitteln

haften soll, wozu neben dem Reservefonds auch das Grund-

kapital gehört, obwohl es -bilanzmässig unter die Passiven

eingestellt wird; ausserdem kann als sicher angenommen

werden, dass das Grundkapital nicht wie ein Darlehen

kündbar und rückzahlbar ist.

4. -

Expressis verbis steht allerdings weder im Gesetz,

noch in einer Verordnung, dass das Grundkapital von

Instituten, die für das Gemeinwesen betrieben werden,

im Handelsregister einzutragen sei. Immerhin hat das

Justizdepartement in seiner Vernehmlassung mit Recht

bemerkt, dass aus OR Art. 865 Abs. 4, 866 und 861 auch

nicht das Gegenteil abgeleitet werden könne. Auf der

andern Seite setzt Art. 1 ZUf. 3 der Gebührenordnung

offenbar voraus, dass die Eintragungspflicht auch des

Dotationskapitals bestehe, sonst würde sie dieses nicht

dem Kommandit-, Genossenschafts- und Aktienkapital

gleichstellen, und es könnte sich füglich fragen, ob die

weitere Diskussion nicht durch diese Gebührenverordnung

und durch das schon zitierte bundesrätliche Kreisschreiben

abgeschnitten werde, indem die Eintragungspflicht da-

durch, dass sie durch die Verordnung vorausgesetzt

werde, auch aufgestellt werde.

·Wenn man aber nicht so weit gehen wollte, wäre dem

Registersachen. No 50.

321

. eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in allen

Teilen beizupflichten, das in seiner Vernehmlassung

in erschöpfenden Erwägungen Folgendes

ausgeführt

hat:

((Unter diesen Umständen wird man, wie seinerzeit

im Falle einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, welche in der Schweiz eine Filiale eintragen

lassen wollte, die Lücke des Gesetzes durch eine der

Zweckbestimmung des Handelsregisters entsprechendei

Regel für die Praxis ausfüllen müssen (BBI 1902 III

S. 851). Für die Lösung der Frage, welche Tatsachen bei

einem Institut auf Rechnung öffentlicher Gemeinwesen

in die Eintragung aufgenommen werden sollen, ist davon

auszugehen, dass das Handelsregister weder ein blosses

Mittel zur Veröffentlichung gewisser für den Verkehr

relevanter Tatsachen, noch Träger der Entstehungsform

bestimmter Rechtsverhältnisse ist, wie dies in einigen

Fällen zutrifft, sondern vor allem ein Publizitätsinstitut

in dem Sinne, dass sein Inhalt als allgemein gekannt

angenommen wird (OR Art. 861 Abs. 2) und dass jeder-

mann in gutem Glauben sich darauf verlassen darf. Damit

wird das Handelsregister zu einem Teil der öffentlichen

Ordnung. Gewisse tatsächliche und rechtliche Verhält-

nisse, die für den Verkehr von besonderer Bedeutung sind,

sollen in einer zuverlässigen und möglichst vollständigen

Weise beurkundet werden, jederzeit vom Publikum durch

Einsichtnahme der Register und seiner Unterlagen fest-

gestellt werden können und tunlichst auch durch die

öffentlichen Bekanntmachungen allgemein kund gemacht

werden. Das Handelsregister ist dabei vor allem dazu

bestimmt, dem privatrechtlichen Verkehr zu dienen und

dessen Sicherheit zu fördern (vgl. BRAND und MEYER,

Die Registersachen in der gerichtlichen Praxis, 3. A ufl

S. 14; ROSSEL, Code des Obligations II No. 503). Deswe-

gen wird die Eintragung für alle diejenigen vorgeschrieben,

welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe

betreiben, gleichgültig, ob es sich um Inländer oder Aus-

322

Verwaltungs. und Disziplinanechtspfiege.

länder, Einzelpersonen oder Gesellschaften, private oder

staatliche, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Unter-

nehmen handelt.

Dieser Zweck aber wird bei einem Institut auf Rechnung

des Gemeinwesens nur erreicht, wenn nicht nur Firma,

Sitz und Vertretungsverhältnisse, wie die Rekurrentin

bahauptet, sondern auch der Zweck, die Organisation,

das Kapital und die Haftungsverhältnisse in der Eintra-

gung wiedergegeben werden, mit andern Worten mutatis

mutandis die Tatsachen angeführt werden, deren Eintra-

gung bei einer Aktiengesellschaft vorgeschrieben ist.

T n

diesem Sinne sind auch die im Handbuch für

die schweizerischen Handelsregisterführer von Siegmund

S., 515 ff. abgefassten Musterbeispiele gehalten. Diese

Praxis, die nun über 40 Jahre besteht, ist unseres Wissens

nie angefochten worden. Auch die Rekurrentin hat im

Jahre 1912 die Anmeldung in diesem Sinne vorgenommen,

und gewiss mit Recht. Denn nicht nur bei Aktiengesell-

schaften, sondern ebensowohl bei juristischen Personen

des öffentlichen Rechtes, welche sich einem nach kauf-

männischer Art geführten Gewerbe widmen, und deren

Betrieb ohne weitgehende Kreditgewährung nicht denkbar

ist, ist von besonderer Bedeuturig, welches Grundkapital

für die Verpflichtungen des Institutes haftet und was

sonst für Garantien bestehen. »)

Dieser Motivierung wäre .höchstens noch beizufügen,

dass das Interesse des Publikums an der Kenntnis des

Grundkapitals nicht dadurch beseitigt wird, dass der

Staat ohnehin subsidiär haftet, denn das Grundkapital

ist das dem Betrieb dienende und verfügbare Kapital,

während dasjenige, das der Staat im Falle der Aktualität

seiner subsidiären Haftung leisten müsste, aus andern

Quellen noch aufgebracht werden müsste; es kann den

Gläubigern also nicht gleichgültig sein, in welchem Ver-

hältnis das Betriebskapital zum Umfang der Geschäfte

und zum sonstigen Staatevermögen steht. Dazu kommt,

dass die Gleichstellung mit einer Aktiengesellschaft, wie

Registersachen. No 50.

3U

sie die Gebührenordnung vorsieht, auch nicht als unbillig

erscheint,,denn wo der Staat wie ein Privater Geschäfte

tätigt und nicht unmittelbar der . Verwirklichung des

öffentlichen Rechtes dient, muss er im Allgemeinen auch

damit rechnen, dass ihm die entsprechenden Pflichten

auferlegt werden.

5. -

Wenn man mit der Beschwerdeführerin annehmen

wollte, die Höhe ihres Dotationskapitals sei im Jahre 1912

ohne Rechtspflicht dem Handelsregister angemeldet wor-

den, müsste sie die heutige Erhöhung doch auch eintragen

lassen (BACHMANN, Note 2 zu OR Art. 861). Andernfalls

würde das Register über kurz oder lang in keiner Weise

mehr den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen

entsprechen, und die Rechtssicherheit wäre gefährdet.

Unter diesem GesichtspUIlkt wird von Belang, dass die

Gebühr eine Art der öffentlichen Abgabe ist, die das

Äquivalent für die V 9rnahme einer behördlichen Funktion

bildet (BLUMENSTEIN. Schweizerisches Steuerrecht I S. 5).

Im vorliegenden Fall ist die Gebühr Entgelt für den Voll-

zug des Eintragungsgesuches der Rekurrentin. Dieses

Gesuch ist tatsächlich gestellt worden. Ein Rückzug ist

nicht erfolgt und könnte jedenfalls durch das Bundesgericht

nicht berücksichtigt werden, da dieses hier auf den Zeit-

punkt der angefochtenen Verfügung abzustellen hat. So

wäre die Gebühr auch für den Vollzug eines freiwillig

gestellten Eintragungsgesuches geschuldet. Es zeigt sich

in diesem Zusammenhang eben, dass die Rekurrentin

vor Bundesgericht nicht kurzerhand ihren Rechtsstand-

punkt ändern. konnte, indem eine solche Änderung zwar

an sich als zulässig betrachtet werden musste (Erw. 2),

das einmal gestellte Eintragungsgesucll aber entgegen-

stand.

Dass der Gebührentarif endlich auch für eine freiwillige

Eintragung gelten würde. kann nicht bestritten werden,

denn die Gebührenordnung sieht unter Vorbehalt zweier

hier nicht massgeblicher Ausnahmen für freiwillige Ein-

tragungen keine besondern Ansätze vor.

AB 57 I -

1931

22

324

Verwa.ltungs. und Disziplinarreehtspflege.

6. -

Der Einwand der Rekurrentin, dass die Gebühr

von 2070 Fr. nicht gerechtfertigt sei, weil ihr ke!ne Gegen-

leistung, weder an Mühewalt, noch an Verantwq~ichkeit,

. entspreche, ist hinfällig, denn Gegenleistung ist eben die

Vornahme der Eintragung. Dass die Gebühr in Anbe-

tracht ihrer Höhe Steuercharakter habe, kann mit Fug

nicht behauptet werden, denn die Ausgaben des B u n-

des für das Handelsregister belaufen sich nach den An-

gaben der eidgenössischen Verwaltung auf jährlich 200,000

Franken. Dass bloss die gerade verlangte amtliche Hand-

lung veranschlagt werden dürfe, hat das Bundesgericht

schon wiederholt abgelehnt, zuletztu. a. in Sachen Elektri-

zitätswerk Lonza A.-G.gegen Wallis vom 9. Dezember

1927 (BGE 53 I S. 482); unter die Kosten des Staates fällt

auch ein entsprechender. Anteil an den Aufwendungen

für die staatlichen Einrichtungen, die nötig sind, um die

betreffende Verrichtung vornehmen· zu können. Es ist

durchaus statthaft, bei der Veranlagung einer Gebühr

steigende Sätze vorzusehen oder sogar eine Progression

einzuführen. Nach dieser Richtung ist kurzerhand auf

das erwähnte Urteil des Bundesgerichtes zu verweisen,

wo auch ausgeführt worden ist, dass Steuercharakter

einer vermeintlichen Gebühr erst angenommen werden

könne, wenn die Gesamteinnahmen an Gebühren der

betreffenden Kategorie die Gesamtkosten für die betref-

fende Einrichtung übersteigen würden.

7. -

Die Behauptung der' Rekurrentin, die Gebühr

sei jedenfalls nur vom Betrag der Kapitalerhöhung zu

berechnen und das ursprüngliche Kapital von 12 Millionen

Franken sei also ausser Acht zu lassen, findet in der

Verordnung In nicht die geringsten Anhaltspunkte.

Namentlich ist in der Verordnung nicht gesagt, wie denn

Registeränderungen zu behandeln seien, die sich nicht

in einer Kapitalerhöhung erschöpfen. Das Kapital ist

nur Berechnungsgrundlage, hat aber keine Beziehung mit

der Leistung der Behörde, für welche die Gebühr geschuldet

wird. Ein Tarif, wie ihn die Rekurrentin im Sinne hat,

\Vasserreeht. No 51.

325

wäregewi~ denkbar, entspricht hier aber nicht dem Willen

des Verordnungsgesetzgebers.

8. -:- (Zweigniederlassungen) ....

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IH. WASSERRECHT

FORCES HYDRAULIQUES

51. Auszug aus dem Orteil vom 12. November 1931

i. S. Altermatt gegen Solothllrn ud Jeker.

Die Beitragspflicht des untern Wasserwerkbesitzers nach Art. 33

WRG setzt voraus. dasS der Inhaber der Vorrichtung. für

die Beiträge beansprucht werden. die Pflicht zur Rücksicht:

nahme bei der Regelung des Wasserstandes und Wasserab-

flusses (Art. 32 WRG) anerkennt und ihr tatsächlich nachlebt.

Tatbestand (gekürzt) :

Die Beschwerdeführer, Pius und Josef Altermatt, sind

Inhaber einer ehehaften Wasserfallkonzession zum Be-

triebe der Miihle und eines zur Zeit stillstehenden Stampf-

werkes (Reibe) in Büsserach. Sie entnehmen das Wasser

der Lüssel unter Verwendung eines kleinen Wuhrs, das sie

unterhalten. Das Wasser fliesst zunächst der Mühle und

dann, sofern die oberhalb und unterhalb der Mühle

bestehenden Ableitungen zur Lüssel geschlossen sind;

weiteren Berechtigten zu, von denen der Beschwerde-

beklagte Cesar Jeker das Wasser zum Betriebe einer

Drechslerei ausnützt, gestützt auf eine seit dem Jahre

1875 bestehende Wasserfallkonzession. Ein weiterer Be-

rechtigter (Familie Linz, Öle) nützt die ihm zustehende

Konzession zur Zeit nicht aus, ohne darauf verzichtet zu