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Verwa.ltungs- und Disziplina.nechtspflege_
Die kantonale Rekursinstanz hat die Berücksichtigung
der ArbeitslosigJ<eit des Beschwerdeführers abgelehnt, weil
diese Tatsache von ihm nicht belegt worden sei. Sie beruft
. sich dabei auf § 12 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zum
MStG, wonach den Rekurseingaben an die kantonale
Rekursinstanz « die nötigen Belege, auf welche sich das
Rekursbegehren stützt », beizulegen sind. Der Beschwerde-
führer hat in seinem Rekurs gegen die Einschätzung be-
hauptet, er könne keine Ausweise beilegen.
Ob die Vorinstanz dieser Erklärung gegenüber ohne
weiteres einen abweisenden Entscheid treffen durfte,
unterliegt der Beurteilung durch das Bundesgericht,
obgleich es sich um die Anwendung einer Vorschrift der
kantonalen Verordnung handelt. Allerdings kann nach
Art. 10 VDG eine Beschwerde an das Bundesgericht nur
auf die Behauptung gestützt werden, der angefochtene
Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht.
Bundesrecht ist aber nicht nur verlet~t, wenn ein in einer
eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener,
sondern auch wenn ein daraus sich ergebender -Rechts-
grundsatz nicht oder nicht richtig angewendet wurde. Da
Art. 12 MStG dem Ersatzpflichtigen den Rekurs gegen
Entscheide der Veranlagungsbehörden zusichert, ist es eine
Frage des Bundesrechtes im Sinne von Art. 10 VDG, ob
und inwieweit kantonale Verfahrensvorschriften das bun-
desrechtlich vorgeschriebene Rekursrecht regeln können
(vgl. Urteile L S. Schmid vom 1 .. Oktober und Guenin vom
12. November 1931). Besonders ist sodann die Anwendung
kantonaler Bestimmungen über die Rekursführung, und
damit auch derjenigen über die RekursbegrÜlldung, der
Überprüfung durch das Bundesgericht unterworfen.
Registersa.chen. N0 ÖO.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
50. Urteil der I. Zivila.bte1lung vom S. Dezember 1931
i. S. Aargauische Xantonalbank
gegen Justizdirektion des Kantons Aargau.
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Verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen eine ka~tonale Verfü·
gung. Formelle Legitimation der Aargauischen Kantonalbank
da~u. Kantonalbankgesetz § 2 Abs. 1 und 2. Zulässigkeit
weltergehender Beschwerdeanträge, als im Administrativ-
verfahren VDG Art. 10.
Eintragllligspflicht einer Erhöhung des Dotationskapitals einer
Kantonalbank in das Handelsregister, OR Art. 865 Abs. 4,
Gebührenordnung Art. 1 Ziff. 3.
Gebührencharakter der Handelsregistergebühren.
A. -
In der Volksabstimmung vom 23. Juni 1912 wurde
im Kanton Aargau ein neues Bankgesetz angenommen,
durch das die ({ Aargauische Bank », eine Aktiengesell-
schaft mit Beteiligung des Staates, in eine reine Staatsbank,
die Aargauische Kantonalbank, umgewandelt wurde.
Der Kanton stellte dem neuen Institut ein Dotations-
kapital von 12 Millionen Fr. zur Verfügung, doch wurde
der Grosse Rat ermächtigt, den Betrag bei Bedarf bis auf
25 Millionen Fr. zu erhöhen. Auf Grund des neuen Bank-
gesetzes wurde die Aargauische Bank im Handelsregister
gelöscht und die Aargauische Kalltonalbank eingetragen.
Die Änderung wurde im Schweizerischen Halldelsamtsblatt
veröffentlicht. Für die Eintragung bezahlte die Kantonal-
bank gestützt auf den Tarif der Handelsregisterverordnung
vom 6. Mai 1890 eine Gebühr von 295 Fr.
Durch Beschluss vom 6. Mai 1930 setzte der Grosse Rat des
Kantons Aargau das Dotationskapital der Kantonalbank
von 12 Millionen auf 18 Millionen Franken herauf. Diese
Erhöhung wurde dem Handelsregisterbureau Aarau zur
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Verwaltung., und Disziplino.rrechtspflege,
Eintragung angemeldet, und die Eintragung wurde
darauf wiederum im Handelsamtsblatt publiziert.
Als
Gebühr wurde ein Betrag von 2070 Fr. berechnet, und
zwar auf Grund des Art. 1 Ziff. 1 lit. e und Ziff. 3 in Ver-
bindung mit Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung UI
betreffend Abänderung der Verordnung über das Handels-
register und das Handelsamtsblatt(Gebührenordnung)
vom 8. Dezember 1917. Die Rechnung stellte sich folgen-
dermassen :
a) Eintragung der Erhöhung am Hauptsitz
(50 Fr. Grundgebühr und 1790 Fr. Zu-
satzgebühr = 1840 Fr. gemäss Art. 1
Ziff. 3 der genannten Gebührenordnung,
geteilt durch zwei für 'eine blosse Eintra-
gungsänderung gemäss Art. 3) = ... Fr. 920.-
b) Eintragung der Erhöhung am Sitz der
fünf Zweigniederlassungen (je ein Viertel
der obigen Gebühr gemäss Art. 2 Abs. 2
der Verordnung, 5 mal 230 Fr.) . . ..
II 1150.-
Fr. 2070.-
B. -
Gegen diese C'rtlbührenberechnung hat die Aargau-
ische Kantonalbank am 10. August 1931 bei der kantonalen
Justizdirektion . Beschwerde erhoben und das Begehren
gestellt, das Handelsregisteramt sei anzuweisen, die
Gebühr für die Eintragung der Dotationserhöhung auf
640 Fr. zu ermässigen. Die Berechnung sei nach zwei
Richtungen unrichtig:
Einmal werde das bisherige
Dotationskapital mitgerechnet,.während nur die Erhöhung
von 6 Millionen Franken zu Grunde zu legen sei, sonst
beziehe der Fiskus eine Gebühr auf dem gleichen Kapital
zweimal. Sodann dürfe keine Gebühr für die Eintragung
bei den Filialen gefordert werden; die Erhöhung der
Dotation müsse nur am Hauptsitz angemeldet werden;
für die Filialen ergebe sie sich von selbst und sei ex lege
am Hauptsitz auch für die Filialen anzumerken.
C. -
Mit Entscheid vom 6. Olrtober 1931 hat die Justiz-
Registersachen, N0 50.
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direktion des Kantons Aargau die Beschwerde abge-
wiesen.
D. -
Gegen diese Verfügung hat die Aargauische Kan-
tonalbank rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form
die verwaltungsrechtliche Beschwerde an' das Bundes
gericht ergriffen und den weitergehenden Antrag gestellt,
es sei ihr für die Eintragung der Erhöhung des Dotations-
kapitals im Jahre 1930 überhaupt nur eine mässige
Schreib- und Insertionsgebühr aufzuerlegen, eventuell sei
die Gebühr gemäss dem verordnungsrechtlichen Tarif
nur auf 640 Fr. anzusetzen.
Die Kantonalbanken seien überhaupt nicht zur Eintra-
gung ihrer Dotation gehalten, da bei ihnen an Stelle eines
bestimmten Kapitals als Garantie diejenige des Staates
trete. Die Anmeldung vom Jahre 1930 sei fakultativ
gewesen; eine konstitutive Wirkung komme der Ein-
tragung nicht zu, da die Bank unter dem kantonalen
Bankgesetz und nicht unter dem Obligationenrecht stehe.
Eventuell werden in Bezug auf die Anwendung des
Gebührentarifs dieselben Einwendungen erhoben, wie in
der Beschwerde an die Justizdirektion.
E. -
Die Justizdirektion des Kantons Aargau hat in
ihrer Antwort Abweisung der Beschwerde beantragt.
F. -
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hat sich diesem Antrag in seiner Vernehmlassung ange-
schlossen. Auf die Erwägungen des angefochtenen Ent-
scheides, der Beschwerdeantwort und der bundesrätlichen
Vernehmlassung wird im rechtlichen Teil näher einzu-
treten sem.
J)as Bundesgericht zieht in E1"Wägung :
1. -
Nach § 2 Abs. 1 und 2 des aargauischen Gesetzes
über die Errichtung der aargauischen Kantonalbank
wird diese zwar als Staatsbank und auf ausschliessliche
Rechnung des Staates betrieben, doch hat sie juristische
Persönlichkeit, und ihre Verwaltung ist getrennt von der
übrigen Staatsverwaltung zu führen. Daraus ergibt sich
31S
Yerw",ltungR- unt! Disziplin80rrechtspflege.
für den vorliegenden Fall zunächst, dass die Rekurrentin
als juristische Person die für das Beschwerdeverfahren
notwendige Prozessfähigkeit besitzt und dass nicht etwa
davon die Rede sein kann, der Staat beschwere sich in
Wirklichkeit über sich selbst, über seine eigene Rechtsan-
wendung. Die formelle Legitimation ist durch das Bundes-
gericht beim staatsrechtlichen Rekurs sogar den Schwei-
zerischen Bundesbahnen zuerkannt worden, 'als sie sich
über eine Verletzung des Art. 58 der BV beschwerten,
obwohl sie im Gegensatz zur Rekurrentin nicht einmal
in eine selbständige juristische Person gekleidet sind
(BGE 33 I S. 706 ff.; 35 I S. 386 ff.).
2. -
Als fraglich erscheint in formeller Beziehung
noch, ob es zulässig war, dass die Rekurrentin vor Bundes-
gericht mit ihren Anträgen über diejenigen hinausging,
die sie im Administrativverfahren gestellt hatte. Allein
das Verfahren innerhalb der kantpnalen Verwaltung und
das Verfahren vor dem Bundesgericht als Verwaltungs-
gericht stehen nicht im Verhältnis von unter- und ober-
gerichtlichem, Verfahren zueinander, so dass die Bindung
der Beschwerdeführerin aB. ihre ursprünglichen Begehren
jedenfalls nicht aus der prozessualen Sachlage gefolgert
werden kann (KIROHHOFER, Die . Verwaltungsrechtspflege
beim Bundesgericht S. 38). Eine solche Bindung kann
mangels einer ausdrücklichen Vorschrift jedoch überhaupt
nicht angenommen werden,. denn grundsätzlich hatte
die Justizdirektion das anwendbare Recht von Amtes
wegen und richtig anzuwenden -
die Frage der Gebühren-
pflicht ist öffentlichen Rechtes -
und das Bundesgericht
ist gemäss Art. 10 Abs. 1 VDG zuständig, in vollem Um-
fang nachzuprüfen, ob Bundesrecht verletzt worden sei.
Es iet freilich zuzugeben, dass in Handelsregistersachen
in frühern Erklärungen ein materiellrechtlicher und
wirksamer Verzicht oder eine Anerkennung liegen kann
(KIROHHOFER, a.a.O.); allein in casu trifft eine Aner-
kennung nicht zu, und sie ist auch nicht behauptet worden.
3. ~ Da die Rekurrentin juristische Persönlichkeit
Registersacllen. N° 50.
31\)
,besitzt und, wenn auch auf Rechnung des Staates, ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
ist sie gemäss Art. 865 Abs. 4 OR zur Eintragung im
Handelsregister verpflichtet. Der Bundesrat hat diesen
Grundsatz in seinem Kreisschreiben an die Kantonsre-
gierungen vom 13. März 1883 (STAMPA, Sammlung von
Entscheiden in Handelsregistersachen S. 153 ff.) ausdrück-
lich ausgesprochen:
« Wenn ein derartiges Institut,
z. B. Staatsinstitut, ein eigenes, ihm vom, Staate zuge-
schiedenes Kapital besitzt, und von der übrigen Staats-
verwaltung losgetrennt ist, besteht allerdings die Pflicht
der Eintragung in das Handelsregister, selbst wenn die
Staatsbehörde sich das Aufsichtsrecht vorbehalten hat;
wenn dagegen ein solches Institut mit der Staatsver-
waltung unmittelbar verbunden ist und kein besonderes,
ihm zugeschiedenes Betriebskapital besitzt, ist es nicht
pflichtig, sich eintragen zu lassen.}) Es besteht umso
weniger Grund, auf die Frage der Gültigkeit dieser an
die kantonalen Verwaltungsinstanzen gerichteten Aus-
führungsbestimmung einzutreten, als die Beschwerde-
führerin ihre Eintragungspflicht grundsätzlich nicht be-
stritten hat.
Die Rekurrentin hat geltend gemacht, sie sei keine
Aktiengesellschaft, sondern eine durch kantonales Gesetz
gegründete öffentliche Anstalt, für deren Verbindlich-
keiten der Staat die subsidiäre Haftung übernommen habe;
da das Dotationskapital eine Darlehensschuld sei, dem
Aktienkapital nicht gleichgestellt werden dürfe und nicht
einzutragen sei, könne Art. 613 OR nicht angewendet
werden, sondern einzutragen sei lediglich die Firma samt
den Vertretungsverhältnissen; bei der ersten Eintragung
von 1912 sei gemäss dem damaligen Tarif auch keine
Gebühr auf dem Dotationskapital berechnet worden.
Allein diese letztere Behauptung ist falsch; das Dotations-
kapital hat auch bei der Eintragung von 1912 eine Rolle
gespielt. Wenn auch damals die heutige Progression mit
der Zusatzgebühr von 10 ets. für je 1000 Fr. Kapital
Verwaltung.;- und Disziplinarrechtspflege.
noch nicht gegolten hatte, sah Art. 38 der HandelE'.
registerverordnung von 1890 doch eine Abstufung der
Eintragungsgebühr zwischen 20 Fr. und 100 Fr. je nach
dem Grundkapital vor, und die R~kurrentin wurde in der
Gebührenrechnung gleich einer Aktiengesellschaft mit
einem Kapital von mehr als einer Million Franken klassi-
fiziert und mit einer Abgabe von 100 Fr. (dem Maximum)
als Grundgebühr und 55 Fr. und 140 Fr. für die Eintragung
der Vollmachten und Filialen belastet. Es kann aber auch
nicht zugegeben werden, dass das Dotationskapital be-
grifflich eine Darlehensschuld sei. In § 5 des Kantonal-
bankgesetzes wird es ausdrücklich als Grundkapital
bezeichnet; damit steht im Zusammenhang, dass nach
§ 2 die Bank in erster Linie mit ihren eigenen Mitteln
haften soll, wozu neben dem Reservefonds auch das Grund-
kapital gehört, obwohl es -bilanzmässig unter die Passiven
eingestellt wird; ausserdem kann als sicher angenommen
werden, dass das Grundkapital nicht wie ein Darlehen
kündbar und rückzahlbar ist.
4. -
Expressis verbis steht allerdings weder im Gesetz,
noch in einer Verordnung, dass das Grundkapital von
Instituten, die für das Gemeinwesen betrieben werden,
im Handelsregister einzutragen sei. Immerhin hat das
Justizdepartement in seiner Vernehmlassung mit Recht
bemerkt, dass aus OR Art. 865 Abs. 4, 866 und 861 auch
nicht das Gegenteil abgeleitet werden könne. Auf der
andern Seite setzt Art. 1 ZUf. 3 der Gebührenordnung
offenbar voraus, dass die Eintragungspflicht auch des
Dotationskapitals bestehe, sonst würde sie dieses nicht
dem Kommandit-, Genossenschafts- und Aktienkapital
gleichstellen, und es könnte sich füglich fragen, ob die
weitere Diskussion nicht durch diese Gebührenverordnung
und durch das schon zitierte bundesrätliche Kreisschreiben
abgeschnitten werde, indem die Eintragungspflicht da-
durch, dass sie durch die Verordnung vorausgesetzt
werde, auch aufgestellt werde.
·Wenn man aber nicht so weit gehen wollte, wäre dem
Registersachen. No 50.
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. eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in allen
Teilen beizupflichten, das in seiner Vernehmlassung
in erschöpfenden Erwägungen Folgendes
ausgeführt
hat:
((Unter diesen Umständen wird man, wie seinerzeit
im Falle einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, welche in der Schweiz eine Filiale eintragen
lassen wollte, die Lücke des Gesetzes durch eine der
Zweckbestimmung des Handelsregisters entsprechendei
Regel für die Praxis ausfüllen müssen (BBI 1902 III
S. 851). Für die Lösung der Frage, welche Tatsachen bei
einem Institut auf Rechnung öffentlicher Gemeinwesen
in die Eintragung aufgenommen werden sollen, ist davon
auszugehen, dass das Handelsregister weder ein blosses
Mittel zur Veröffentlichung gewisser für den Verkehr
relevanter Tatsachen, noch Träger der Entstehungsform
bestimmter Rechtsverhältnisse ist, wie dies in einigen
Fällen zutrifft, sondern vor allem ein Publizitätsinstitut
in dem Sinne, dass sein Inhalt als allgemein gekannt
angenommen wird (OR Art. 861 Abs. 2) und dass jeder-
mann in gutem Glauben sich darauf verlassen darf. Damit
wird das Handelsregister zu einem Teil der öffentlichen
Ordnung. Gewisse tatsächliche und rechtliche Verhält-
nisse, die für den Verkehr von besonderer Bedeutung sind,
sollen in einer zuverlässigen und möglichst vollständigen
Weise beurkundet werden, jederzeit vom Publikum durch
Einsichtnahme der Register und seiner Unterlagen fest-
gestellt werden können und tunlichst auch durch die
öffentlichen Bekanntmachungen allgemein kund gemacht
werden. Das Handelsregister ist dabei vor allem dazu
bestimmt, dem privatrechtlichen Verkehr zu dienen und
dessen Sicherheit zu fördern (vgl. BRAND und MEYER,
Die Registersachen in der gerichtlichen Praxis, 3. A ufl
S. 14; ROSSEL, Code des Obligations II No. 503). Deswe-
gen wird die Eintragung für alle diejenigen vorgeschrieben,
welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreiben, gleichgültig, ob es sich um Inländer oder Aus-
322
Verwaltungs. und Disziplinanechtspfiege.
länder, Einzelpersonen oder Gesellschaften, private oder
staatliche, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Unter-
nehmen handelt.
Dieser Zweck aber wird bei einem Institut auf Rechnung
des Gemeinwesens nur erreicht, wenn nicht nur Firma,
Sitz und Vertretungsverhältnisse, wie die Rekurrentin
bahauptet, sondern auch der Zweck, die Organisation,
das Kapital und die Haftungsverhältnisse in der Eintra-
gung wiedergegeben werden, mit andern Worten mutatis
mutandis die Tatsachen angeführt werden, deren Eintra-
gung bei einer Aktiengesellschaft vorgeschrieben ist.
T n
diesem Sinne sind auch die im Handbuch für
die schweizerischen Handelsregisterführer von Siegmund
S., 515 ff. abgefassten Musterbeispiele gehalten. Diese
Praxis, die nun über 40 Jahre besteht, ist unseres Wissens
nie angefochten worden. Auch die Rekurrentin hat im
Jahre 1912 die Anmeldung in diesem Sinne vorgenommen,
und gewiss mit Recht. Denn nicht nur bei Aktiengesell-
schaften, sondern ebensowohl bei juristischen Personen
des öffentlichen Rechtes, welche sich einem nach kauf-
männischer Art geführten Gewerbe widmen, und deren
Betrieb ohne weitgehende Kreditgewährung nicht denkbar
ist, ist von besonderer Bedeuturig, welches Grundkapital
für die Verpflichtungen des Institutes haftet und was
sonst für Garantien bestehen. »)
Dieser Motivierung wäre .höchstens noch beizufügen,
dass das Interesse des Publikums an der Kenntnis des
Grundkapitals nicht dadurch beseitigt wird, dass der
Staat ohnehin subsidiär haftet, denn das Grundkapital
ist das dem Betrieb dienende und verfügbare Kapital,
während dasjenige, das der Staat im Falle der Aktualität
seiner subsidiären Haftung leisten müsste, aus andern
Quellen noch aufgebracht werden müsste; es kann den
Gläubigern also nicht gleichgültig sein, in welchem Ver-
hältnis das Betriebskapital zum Umfang der Geschäfte
und zum sonstigen Staatevermögen steht. Dazu kommt,
dass die Gleichstellung mit einer Aktiengesellschaft, wie
Registersachen. No 50.
3U
sie die Gebührenordnung vorsieht, auch nicht als unbillig
erscheint,,denn wo der Staat wie ein Privater Geschäfte
tätigt und nicht unmittelbar der . Verwirklichung des
öffentlichen Rechtes dient, muss er im Allgemeinen auch
damit rechnen, dass ihm die entsprechenden Pflichten
auferlegt werden.
5. -
Wenn man mit der Beschwerdeführerin annehmen
wollte, die Höhe ihres Dotationskapitals sei im Jahre 1912
ohne Rechtspflicht dem Handelsregister angemeldet wor-
den, müsste sie die heutige Erhöhung doch auch eintragen
lassen (BACHMANN, Note 2 zu OR Art. 861). Andernfalls
würde das Register über kurz oder lang in keiner Weise
mehr den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen
entsprechen, und die Rechtssicherheit wäre gefährdet.
Unter diesem GesichtspUIlkt wird von Belang, dass die
Gebühr eine Art der öffentlichen Abgabe ist, die das
Äquivalent für die V 9rnahme einer behördlichen Funktion
bildet (BLUMENSTEIN. Schweizerisches Steuerrecht I S. 5).
Im vorliegenden Fall ist die Gebühr Entgelt für den Voll-
zug des Eintragungsgesuches der Rekurrentin. Dieses
Gesuch ist tatsächlich gestellt worden. Ein Rückzug ist
nicht erfolgt und könnte jedenfalls durch das Bundesgericht
nicht berücksichtigt werden, da dieses hier auf den Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung abzustellen hat. So
wäre die Gebühr auch für den Vollzug eines freiwillig
gestellten Eintragungsgesuches geschuldet. Es zeigt sich
in diesem Zusammenhang eben, dass die Rekurrentin
vor Bundesgericht nicht kurzerhand ihren Rechtsstand-
punkt ändern. konnte, indem eine solche Änderung zwar
an sich als zulässig betrachtet werden musste (Erw. 2),
das einmal gestellte Eintragungsgesucll aber entgegen-
stand.
Dass der Gebührentarif endlich auch für eine freiwillige
Eintragung gelten würde. kann nicht bestritten werden,
denn die Gebührenordnung sieht unter Vorbehalt zweier
hier nicht massgeblicher Ausnahmen für freiwillige Ein-
tragungen keine besondern Ansätze vor.
AB 57 I -
1931
22
324
Verwa.ltungs. und Disziplinarreehtspflege.
6. -
Der Einwand der Rekurrentin, dass die Gebühr
von 2070 Fr. nicht gerechtfertigt sei, weil ihr ke!ne Gegen-
leistung, weder an Mühewalt, noch an Verantwq~ichkeit,
. entspreche, ist hinfällig, denn Gegenleistung ist eben die
Vornahme der Eintragung. Dass die Gebühr in Anbe-
tracht ihrer Höhe Steuercharakter habe, kann mit Fug
nicht behauptet werden, denn die Ausgaben des B u n-
des für das Handelsregister belaufen sich nach den An-
gaben der eidgenössischen Verwaltung auf jährlich 200,000
Franken. Dass bloss die gerade verlangte amtliche Hand-
lung veranschlagt werden dürfe, hat das Bundesgericht
schon wiederholt abgelehnt, zuletztu. a. in Sachen Elektri-
zitätswerk Lonza A.-G.gegen Wallis vom 9. Dezember
1927 (BGE 53 I S. 482); unter die Kosten des Staates fällt
auch ein entsprechender. Anteil an den Aufwendungen
für die staatlichen Einrichtungen, die nötig sind, um die
betreffende Verrichtung vornehmen· zu können. Es ist
durchaus statthaft, bei der Veranlagung einer Gebühr
steigende Sätze vorzusehen oder sogar eine Progression
einzuführen. Nach dieser Richtung ist kurzerhand auf
das erwähnte Urteil des Bundesgerichtes zu verweisen,
wo auch ausgeführt worden ist, dass Steuercharakter
einer vermeintlichen Gebühr erst angenommen werden
könne, wenn die Gesamteinnahmen an Gebühren der
betreffenden Kategorie die Gesamtkosten für die betref-
fende Einrichtung übersteigen würden.
7. -
Die Behauptung der' Rekurrentin, die Gebühr
sei jedenfalls nur vom Betrag der Kapitalerhöhung zu
berechnen und das ursprüngliche Kapital von 12 Millionen
Franken sei also ausser Acht zu lassen, findet in der
Verordnung In nicht die geringsten Anhaltspunkte.
Namentlich ist in der Verordnung nicht gesagt, wie denn
Registeränderungen zu behandeln seien, die sich nicht
in einer Kapitalerhöhung erschöpfen. Das Kapital ist
nur Berechnungsgrundlage, hat aber keine Beziehung mit
der Leistung der Behörde, für welche die Gebühr geschuldet
wird. Ein Tarif, wie ihn die Rekurrentin im Sinne hat,
\Vasserreeht. No 51.
325
wäregewi~ denkbar, entspricht hier aber nicht dem Willen
des Verordnungsgesetzgebers.
8. -:- (Zweigniederlassungen) ....
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. WASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
51. Auszug aus dem Orteil vom 12. November 1931
i. S. Altermatt gegen Solothllrn ud Jeker.
Die Beitragspflicht des untern Wasserwerkbesitzers nach Art. 33
WRG setzt voraus. dasS der Inhaber der Vorrichtung. für
die Beiträge beansprucht werden. die Pflicht zur Rücksicht:
nahme bei der Regelung des Wasserstandes und Wasserab-
flusses (Art. 32 WRG) anerkennt und ihr tatsächlich nachlebt.
Tatbestand (gekürzt) :
Die Beschwerdeführer, Pius und Josef Altermatt, sind
Inhaber einer ehehaften Wasserfallkonzession zum Be-
triebe der Miihle und eines zur Zeit stillstehenden Stampf-
werkes (Reibe) in Büsserach. Sie entnehmen das Wasser
der Lüssel unter Verwendung eines kleinen Wuhrs, das sie
unterhalten. Das Wasser fliesst zunächst der Mühle und
dann, sofern die oberhalb und unterhalb der Mühle
bestehenden Ableitungen zur Lüssel geschlossen sind;
weiteren Berechtigten zu, von denen der Beschwerde-
beklagte Cesar Jeker das Wasser zum Betriebe einer
Drechslerei ausnützt, gestützt auf eine seit dem Jahre
1875 bestehende Wasserfallkonzession. Ein weiterer Be-
rechtigter (Familie Linz, Öle) nützt die ihm zustehende
Konzession zur Zeit nicht aus, ohne darauf verzichtet zu