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Verwaltungs- und Disziplin&ITechtspflege_
6. -
Der Einwand der Rekurrentin, dass die Gebühr
von 2070 Fr. nicht gerechtfertigt sei, weil ihr ke1ne Gegen-
leistung, weder an Mühewalt, noch an Verantwqrtlichkeit,
entspreche, ist hinfällig, denn Gegenleistung ist eben die
Vornahme der Eintragung. Dass die Gebühr in Anbe-
tracht ihrer Höhe Steuercharakter habe, kann mit Fug
nicht behauptet werden, denn die Ausgaben des B u n-
des für das Handelsregister belaufen sich nach den An-
gaben der eidgenössischen Verwaltung auf jährlich 200,000
Franken. Dass bloss die gerade verlangte amtliche Hand-
lung veranschlagt werden dürfe, hat das Bundesgericht
schon wiederholt abgelehnt, zuletztu. a. in Sachen Elektri-
zitätswerk Loma A.-G. gegen Wallis vom 9. Dezember
1927 (BGE 53 I S. 482); unter die Kosten des Staates fällt
auch ein entsprechender_ Anteil an den Aufwendungen
für die staatlichen Einrichtungen, die nötig sind, um die
betreffende Verrichtung vornehmen zu können. Es ist
dUrchaus statthaft, bei der Veranlagung einer Gebühr
steigende Sätze vorzusehen oder sogar eine Progression
einzuführen. Nach dieser Richtung ist kurzerhand auf
das erwähnte Urteil des Bundesgerichtes zu verweisen,
wo auch ausgeführt worden ist, dass Steuercharakter
einer vermeintlichen Gebühr erst angenommen werden
könne, wenn die Gesamteinnahmen an Gebühren der
betreffenden Kategorie die Gesamtkosten für die betref-
fende Einrichtung übersteigen würden.
7. -
Die Behauptung der' Rekurrentin, die Gebühr
sei jedenfalls nur vom Betrag der KapitalerhöhtiIlg zu
berechnen und das ursprüngliche Kapital von 12 Millionen
Franken sei also ausser Acht zu lassen, findet in der
Verordnung III nicht die geringsten Anhaltspunkte.
Namentlich ist in der Verordnung nicht gesagt, wi~ denn
Registeränderungen zu behandeln seien, die sich nicht
in einer Kapitalerhöhung erschöpfen. Das Kapital ist
nur Berechnungsgrundlage, hat aber keine Beziehung mit
der Leistung der Behörde, für welche die Gebühr geschuldet
wird. Ein Tarif, wie ihn die Rekurrentin im Sinne hat,
Wasserrecht. N° 51.
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wäre gewiss denkbar, entspricht hier aber nicht dem Willen
des Verordnungsgesetzgebers.
8. -:- (Zweigniederlassungen) ....
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. 'VASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
51. Auszug a.us dem Urteil vom 12. NOfember 1931
i. S. Alterma.tt gegen Solothtlrn und Jeker.
Die Beitragspflicht des untern Wasserwerkbesitzers nach Art. 33
WRG setzt Voraus, dass der lrihaber der Vorrichtung, für
. die Beiträge beansprucht werden, die Pflicht zur Rücksicht-
nahme bei der Regelung des Wasserstandes und Wasserab-
flusses (Art. 32 WRG) anerkennt und ihr tatsächlich nachlebt.
Tatbestand (gekürzt) :
Die Beschwerdeführer, Pius und Josef Altermatt, sind
Inhaber einer ehehaften Wasserfallkonzession zum Be-
triebe der Mühle und eines zur Zeit stillstehenden Stampf-
werkes (Reibe) in Büsserach. Sie entnehmen das Wasser
der Lüssel unter Verwendung eines kleinen Wuhrs, das sie
unterhalten. Das Wasser fliesst zunächst der Mühle und
dann, sofern die oberhalb und unterhalb der Mühle
bestehenden Ableitungen zur Lüssel geschlossen sind;
weiteren Berechtigten zu, von denen der Beschwerde-
beklagte Cesar Jeker das Wasser zum Betriebe einer
Drechslerei ausnützt, gestützt auf eine seit dem Jahre
1875 bestehende Wasserfallkonzession. Ein weiterer Be-
rechtigter (Familie Linz, Öle) nützt die ihm zustehende
Konzession zur Zeit nicht aus, ohne darauf verzichtet zu
326
haben.
rechte.
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Daneben bestehen eine Anzahl WiiBserungs-
Im Jahre 1925 wurde das Mühlewuhr, das von einem
Unwetter weggerissen worden war, von Pius Altermatt
wieder instandgestellt. Die Kosten werden mit 2850 Fr.
angegeben. Der Beklagte hat bei den Reparaturarbeiten
Fuhren übernommen und dafür auf Verlangen der Be-
schwerdeführer Rechnung gestellt (240 Fr.), die Bezahlung
aber nicht beansprucht.
Di~ Besch~erdeführer haben den Beschwerdebeklagten
um em.en BeItrag von 1652 Fr. 20 ets. an die Kosten des
Mühlewuhrs belangt, unter Berufung auf Art. 33 Aha. I
und 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte (WRG), sind aber vom Regierungsrat des
Kantons Solothurn abgewiesen worden. Sie wenden sich
nun an das Bund.esgericht; sie verlangen, dass der Ent-
scheid des Regierungsrates aufgehoben und Jeker grund-
sätzlich beitragspflichtig erklärt werde; bezüglich des
Verteilers sei die Sache an den Regierungsrat zurück-
zuweisen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Begründung :
I. -
(Verfahrensfragen.)
2. -
Nach Art. 33 Aha. 1 WRG können Wasserwerk-
besitzer zu periodischen oder einmaligen Beiträgen an die
Kosten des Baues und Unterhaltes von Vorrichtungen
verhalten werden, die andere auf eigene Kosten bereits
errichtet haben, soweit sie daraus bleibend erheblichen
Nutzen ziehen, davon wirklich Gebrauch machen und der
Kosten~itrag den Nutzen nicht übersteigt. Die Nutzungs-
berechtlgten haben Anspruch darauf, dass bei der Rege_
lung des Wasserstandes und Wasserabflusses, sowie bei
der Ausübung der Nutzungsrechte auf alle Beteiligten
nach Möglichkeit Rücksicht genommen wird (Art. 32
Aha. I WRG). Die beiden Vorschriften finden als Bestand-
teile des zweiten Abschnittes des Gesetzes auf alle beste-
Wasserrecht. No 51,
327
henden Wasse.rrechte·.Aliwendung ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt ihrer Begründung (Art. 74 Aha. I).
Das Wuhr in der Lüs.sel ist an sich eine Vorrichtung im
Sinne von Art. 33 Aha. I, die die Beschwerdeführer auf
eigene Kosten errichtet und bisher unterhalten haben.
Aus dieser Vorrichtung zieht auch der Beschwerdebeklagte
Nutzen, da ja ohne das Wuhr seiner Drechslerei kein
Triebwasser zufliessen~. Er verweigert einen Beitrag
an die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten am Wuhr
vom Jahre 1925 (abgesehen von der Naturalleistung der
Fuhren, wofür er keine Bezahlung verlangt). weil er, was
den Wasserzufluss anbelangt, von der Willkür der Be-
schwerdeführer abhange und weil tatsächlich infolgedessen
der Wasserzufluss ein ganz ungenügender sei. Der Be-
schwerdebeklagte stellt entschieden in Abrede, dass die
Beschwerdeführer bei der Regelung des' Wasserabflru.ses
die in Art. 32 Abs. I vorgesehene Rücksicht auf ihn bisher
genonunen haben.
Die Beschwerdeführer nehmen als ein wohlerworbenes
Recht die Befugnis in Anspruch, das Wasser nach Belieben
in die LÜBBel ablaufen zu lassen, in welchem Recht denn
auch die Befugnis inbegriffen wäre, beim Wuhr den Zufluss
in den Mühlekanal beliebig abzustellen (die Mühle, eine
kleine Kundenmühle, ist häufig ausser Betrieb). Dieses
wohlerworbene Rooht würde die Beschwerdeführer nach
ihrer Auffassung von der Pflicht der Rücksichtnahme im
Sinne von Art. 32 Aha. I auf den Beschwerdebeklagten
(und andere untenliegende Berechtigte) dispensieren. Sie
bestreiten daher dem Beschwerdebeklagten ein solches
Recht auf Rücksichtnahme, behaupten aber, dass sie im
allgemeinen tatsächlich, wenn auch ohne Rechtspflicht,
Rücksicht genommen und ihm das Wasser haben zufliessen
lassen.
Wie es sich in letzterer Beziehung verhält, konnte bei
der Besichtigung nicht mit völliger Sicherheit festgestellt
werden. Der Eindruck~ der sich aus den widersprechenden
und zum Teil erregten Ausführungen der Parteiep. ergab,
328
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
war immerhin der: Die Angabe des Beschwerdebeklagten,
dass er durchschnittlich nur 50 Tage im Jahr genügend
Wasser habe, mag übertrieben sein; er ist zudem wohl
geneigt, das Fehlen des Wassers auf Schikane oder man-
gelnden guten Willen seitens der Beschwerdeführer zurück-
zuführen, auch dann, wenn dem nicht so ist. Die unregel-
mässige Wasserkraft hat den Rekursbeklagten genötigt,
3 Elektromotoren aufzustellen, die stark in Anspruch
genommen sind.
Auf der and~rn Seite war bei den
Beschwerdeführern, entsprechend ihrem
Rechtsstand-
punkt, durchaus nicht das Bewusstsein und das Bestreben
vorhanden, dass sie auch die Interessen des Beschwerde-
beklagten zu wahren haben, wobei auch zu beachten ist;
dass die persönlichen Beziehungen der Parteien gespannt
sind. So mag es häufig vorgekommen sein, dass der
Beschwerdebeklagte kein Wasser hatte, wo er sehr wohl
solches hätte haben können, namentlich dann, wenn die
Mühle stillstand und die Beschwer4eführer daher kein
eigenes Interesse daran haben, dass genügend Wasser aus
der Lüssel in den Mühlekanal fliesst.
Wesentlich ist aber das, dass die Beschwerdeführer ein
Recht des Beschwerdebeklagten auf Rücksichtnahme auf
den Beschwerdebeklagten bisher .bestritten haben und
auch heute noch durchaus bestreiten: soweit sie Rück-
sicht genommen haben wollen, haben sie es freiwillig getan,
ohne Rechtspflicht; wenn es ihnen passt, können sie nach
ihrer Auffassung morgen das Wasser des Mühlekanals in
die Lüssel ableiten oder kein Wasser fliessen lassen und es
so dem Beschwerdebeklagten entziehen. Nach diesem
Rechtsstandptmkt der Beschwerdeführer ist die Stellung
des Beschwerdebeklagten, was den Wasserzufluss anlangt,
eine völlig prekäre, vom Belieben und der Willkür der
Beschwerdeführer abhängige.
Der Regierungsrat hat mit Recht angenommen, dass
die Beschwerdeführer bei dieser Stellungnahme keinen
Anspruch darauf haben, dass der Beschwerdebeklagte an
die Kosten der Wuhrreparatur beitrage. Er geht zutreffend
'Vl\ssel"l"echt. N° 52.
32D
davon aus, dass die Beitragspflicht im Sinne des Art. 33
Abs. 1 ihr Korrelat hat in dem Recht auf Rücksichtnahme
im Sinne von Art. 32 Abs. 1. Es braucht hier nicht unter-
sucht zu werden, ob mit dem ehehaften Wasserrecht der
Beschwerdeführer wirklich das wohlerworbene Recht ver-
bunden war, über das Wasser in der gedachten Weise zu
verfügen, und eventuell, ob dieses Recht noch angerufen
werden konnte gegenüber der Regel des Art. 33 Abs. 1.
Für die Abweisung des Begehrens auf Beitragsleistung
genügt es, dass dieses Recht in Anspruch genommen wird,
dass die bisherige Haltung der Beschwerdeführer mit
dadurch bestimmt war und dass auch ihre künftige Hal-
tung dadurch beeinflusst sein wird. Die Beitragspflicht
des untern Wasserwerkbesitzers setzt voraus, dass der
Inhaber der fraglichen Vorrichtung die Pflicht zur Rück-
sichtnahme auf ihn bei der Regelung des Wasserstandes
und Wasserabflusses rechtlich anerkenne und tatsächlich
übe: man kann dem untern Berechtigten nicht zumuten,
dass· er sich mit einer bloss tatsächlichen, unsichern, mehr
oder weniger weitgehenden Rücksichtnahme, die unter
Bestreitung der Rechtspflicht erfolgt, begnüge, dass er
den Beitrag zahle und das Recht·auf·Rücksichtnahme erSt
noch erstreite.
3. -
•••.••
52. Orteil vom 19. November 1931 i. S. Elektrizitätswerk
Olten-Aarburg A.-G. gegen Solothurn.
1. Streitigkei~ zwischen Verleihungsbehörden und Beliehenen
über die Festsetzung des Wasserzinses fallen in die Zuständig-
keit des Bundesgerichts.
2. Der Grundsatz, dass die Verleihungsbehörde dem Beliehenen
gegenüber die Bestimmungen der Konzession einzuhalten hat.
gilt auch für den Wasserzins. Wurde dessen Höchstbetrag in
der Konzession festgelegt, so ist die Verleihungsbehörde