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57_I_325

BGE 57 I 325

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplin&ITechtspflege_

6. -

Der Einwand der Rekurrentin, dass die Gebühr

von 2070 Fr. nicht gerechtfertigt sei, weil ihr ke1ne Gegen-

leistung, weder an Mühewalt, noch an Verantwqrtlichkeit,

entspreche, ist hinfällig, denn Gegenleistung ist eben die

Vornahme der Eintragung. Dass die Gebühr in Anbe-

tracht ihrer Höhe Steuercharakter habe, kann mit Fug

nicht behauptet werden, denn die Ausgaben des B u n-

des für das Handelsregister belaufen sich nach den An-

gaben der eidgenössischen Verwaltung auf jährlich 200,000

Franken. Dass bloss die gerade verlangte amtliche Hand-

lung veranschlagt werden dürfe, hat das Bundesgericht

schon wiederholt abgelehnt, zuletztu. a. in Sachen Elektri-

zitätswerk Loma A.-G. gegen Wallis vom 9. Dezember

1927 (BGE 53 I S. 482); unter die Kosten des Staates fällt

auch ein entsprechender_ Anteil an den Aufwendungen

für die staatlichen Einrichtungen, die nötig sind, um die

betreffende Verrichtung vornehmen zu können. Es ist

dUrchaus statthaft, bei der Veranlagung einer Gebühr

steigende Sätze vorzusehen oder sogar eine Progression

einzuführen. Nach dieser Richtung ist kurzerhand auf

das erwähnte Urteil des Bundesgerichtes zu verweisen,

wo auch ausgeführt worden ist, dass Steuercharakter

einer vermeintlichen Gebühr erst angenommen werden

könne, wenn die Gesamteinnahmen an Gebühren der

betreffenden Kategorie die Gesamtkosten für die betref-

fende Einrichtung übersteigen würden.

7. -

Die Behauptung der' Rekurrentin, die Gebühr

sei jedenfalls nur vom Betrag der KapitalerhöhtiIlg zu

berechnen und das ursprüngliche Kapital von 12 Millionen

Franken sei also ausser Acht zu lassen, findet in der

Verordnung III nicht die geringsten Anhaltspunkte.

Namentlich ist in der Verordnung nicht gesagt, wi~ denn

Registeränderungen zu behandeln seien, die sich nicht

in einer Kapitalerhöhung erschöpfen. Das Kapital ist

nur Berechnungsgrundlage, hat aber keine Beziehung mit

der Leistung der Behörde, für welche die Gebühr geschuldet

wird. Ein Tarif, wie ihn die Rekurrentin im Sinne hat,

Wasserrecht. N° 51.

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wäre gewiss denkbar, entspricht hier aber nicht dem Willen

des Verordnungsgesetzgebers.

8. -:- (Zweigniederlassungen) ....

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. 'VASSERRECHT

FORCES HYDRAULIQUES

51. Auszug a.us dem Urteil vom 12. NOfember 1931

i. S. Alterma.tt gegen Solothtlrn und Jeker.

Die Beitragspflicht des untern Wasserwerkbesitzers nach Art. 33

WRG setzt Voraus, dass der lrihaber der Vorrichtung, für

. die Beiträge beansprucht werden, die Pflicht zur Rücksicht-

nahme bei der Regelung des Wasserstandes und Wasserab-

flusses (Art. 32 WRG) anerkennt und ihr tatsächlich nachlebt.

Tatbestand (gekürzt) :

Die Beschwerdeführer, Pius und Josef Altermatt, sind

Inhaber einer ehehaften Wasserfallkonzession zum Be-

triebe der Mühle und eines zur Zeit stillstehenden Stampf-

werkes (Reibe) in Büsserach. Sie entnehmen das Wasser

der Lüssel unter Verwendung eines kleinen Wuhrs, das sie

unterhalten. Das Wasser fliesst zunächst der Mühle und

dann, sofern die oberhalb und unterhalb der Mühle

bestehenden Ableitungen zur Lüssel geschlossen sind;

weiteren Berechtigten zu, von denen der Beschwerde-

beklagte Cesar Jeker das Wasser zum Betriebe einer

Drechslerei ausnützt, gestützt auf eine seit dem Jahre

1875 bestehende Wasserfallkonzession. Ein weiterer Be-

rechtigter (Familie Linz, Öle) nützt die ihm zustehende

Konzession zur Zeit nicht aus, ohne darauf verzichtet zu

326

haben.

rechte.

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Daneben bestehen eine Anzahl WiiBserungs-

Im Jahre 1925 wurde das Mühlewuhr, das von einem

Unwetter weggerissen worden war, von Pius Altermatt

wieder instandgestellt. Die Kosten werden mit 2850 Fr.

angegeben. Der Beklagte hat bei den Reparaturarbeiten

Fuhren übernommen und dafür auf Verlangen der Be-

schwerdeführer Rechnung gestellt (240 Fr.), die Bezahlung

aber nicht beansprucht.

Di~ Besch~erdeführer haben den Beschwerdebeklagten

um em.en BeItrag von 1652 Fr. 20 ets. an die Kosten des

Mühlewuhrs belangt, unter Berufung auf Art. 33 Aha. I

und 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der

Wasserkräfte (WRG), sind aber vom Regierungsrat des

Kantons Solothurn abgewiesen worden. Sie wenden sich

nun an das Bund.esgericht; sie verlangen, dass der Ent-

scheid des Regierungsrates aufgehoben und Jeker grund-

sätzlich beitragspflichtig erklärt werde; bezüglich des

Verteilers sei die Sache an den Regierungsrat zurück-

zuweisen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Begründung :

I. -

(Verfahrensfragen.)

2. -

Nach Art. 33 Aha. 1 WRG können Wasserwerk-

besitzer zu periodischen oder einmaligen Beiträgen an die

Kosten des Baues und Unterhaltes von Vorrichtungen

verhalten werden, die andere auf eigene Kosten bereits

errichtet haben, soweit sie daraus bleibend erheblichen

Nutzen ziehen, davon wirklich Gebrauch machen und der

Kosten~itrag den Nutzen nicht übersteigt. Die Nutzungs-

berechtlgten haben Anspruch darauf, dass bei der Rege_

lung des Wasserstandes und Wasserabflusses, sowie bei

der Ausübung der Nutzungsrechte auf alle Beteiligten

nach Möglichkeit Rücksicht genommen wird (Art. 32

Aha. I WRG). Die beiden Vorschriften finden als Bestand-

teile des zweiten Abschnittes des Gesetzes auf alle beste-

Wasserrecht. No 51,

327

henden Wasse.rrechte·.Aliwendung ohne Rücksicht auf den

Zeitpunkt ihrer Begründung (Art. 74 Aha. I).

Das Wuhr in der Lüs.sel ist an sich eine Vorrichtung im

Sinne von Art. 33 Aha. I, die die Beschwerdeführer auf

eigene Kosten errichtet und bisher unterhalten haben.

Aus dieser Vorrichtung zieht auch der Beschwerdebeklagte

Nutzen, da ja ohne das Wuhr seiner Drechslerei kein

Triebwasser zufliessen~. Er verweigert einen Beitrag

an die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten am Wuhr

vom Jahre 1925 (abgesehen von der Naturalleistung der

Fuhren, wofür er keine Bezahlung verlangt). weil er, was

den Wasserzufluss anbelangt, von der Willkür der Be-

schwerdeführer abhange und weil tatsächlich infolgedessen

der Wasserzufluss ein ganz ungenügender sei. Der Be-

schwerdebeklagte stellt entschieden in Abrede, dass die

Beschwerdeführer bei der Regelung des' Wasserabflru.ses

die in Art. 32 Abs. I vorgesehene Rücksicht auf ihn bisher

genonunen haben.

Die Beschwerdeführer nehmen als ein wohlerworbenes

Recht die Befugnis in Anspruch, das Wasser nach Belieben

in die LÜBBel ablaufen zu lassen, in welchem Recht denn

auch die Befugnis inbegriffen wäre, beim Wuhr den Zufluss

in den Mühlekanal beliebig abzustellen (die Mühle, eine

kleine Kundenmühle, ist häufig ausser Betrieb). Dieses

wohlerworbene Rooht würde die Beschwerdeführer nach

ihrer Auffassung von der Pflicht der Rücksichtnahme im

Sinne von Art. 32 Aha. I auf den Beschwerdebeklagten

(und andere untenliegende Berechtigte) dispensieren. Sie

bestreiten daher dem Beschwerdebeklagten ein solches

Recht auf Rücksichtnahme, behaupten aber, dass sie im

allgemeinen tatsächlich, wenn auch ohne Rechtspflicht,

Rücksicht genommen und ihm das Wasser haben zufliessen

lassen.

Wie es sich in letzterer Beziehung verhält, konnte bei

der Besichtigung nicht mit völliger Sicherheit festgestellt

werden. Der Eindruck~ der sich aus den widersprechenden

und zum Teil erregten Ausführungen der Parteiep. ergab,

328

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

war immerhin der: Die Angabe des Beschwerdebeklagten,

dass er durchschnittlich nur 50 Tage im Jahr genügend

Wasser habe, mag übertrieben sein; er ist zudem wohl

geneigt, das Fehlen des Wassers auf Schikane oder man-

gelnden guten Willen seitens der Beschwerdeführer zurück-

zuführen, auch dann, wenn dem nicht so ist. Die unregel-

mässige Wasserkraft hat den Rekursbeklagten genötigt,

3 Elektromotoren aufzustellen, die stark in Anspruch

genommen sind.

Auf der and~rn Seite war bei den

Beschwerdeführern, entsprechend ihrem

Rechtsstand-

punkt, durchaus nicht das Bewusstsein und das Bestreben

vorhanden, dass sie auch die Interessen des Beschwerde-

beklagten zu wahren haben, wobei auch zu beachten ist;

dass die persönlichen Beziehungen der Parteien gespannt

sind. So mag es häufig vorgekommen sein, dass der

Beschwerdebeklagte kein Wasser hatte, wo er sehr wohl

solches hätte haben können, namentlich dann, wenn die

Mühle stillstand und die Beschwer4eführer daher kein

eigenes Interesse daran haben, dass genügend Wasser aus

der Lüssel in den Mühlekanal fliesst.

Wesentlich ist aber das, dass die Beschwerdeführer ein

Recht des Beschwerdebeklagten auf Rücksichtnahme auf

den Beschwerdebeklagten bisher .bestritten haben und

auch heute noch durchaus bestreiten: soweit sie Rück-

sicht genommen haben wollen, haben sie es freiwillig getan,

ohne Rechtspflicht; wenn es ihnen passt, können sie nach

ihrer Auffassung morgen das Wasser des Mühlekanals in

die Lüssel ableiten oder kein Wasser fliessen lassen und es

so dem Beschwerdebeklagten entziehen. Nach diesem

Rechtsstandptmkt der Beschwerdeführer ist die Stellung

des Beschwerdebeklagten, was den Wasserzufluss anlangt,

eine völlig prekäre, vom Belieben und der Willkür der

Beschwerdeführer abhängige.

Der Regierungsrat hat mit Recht angenommen, dass

die Beschwerdeführer bei dieser Stellungnahme keinen

Anspruch darauf haben, dass der Beschwerdebeklagte an

die Kosten der Wuhrreparatur beitrage. Er geht zutreffend

'Vl\ssel"l"echt. N° 52.

32D

davon aus, dass die Beitragspflicht im Sinne des Art. 33

Abs. 1 ihr Korrelat hat in dem Recht auf Rücksichtnahme

im Sinne von Art. 32 Abs. 1. Es braucht hier nicht unter-

sucht zu werden, ob mit dem ehehaften Wasserrecht der

Beschwerdeführer wirklich das wohlerworbene Recht ver-

bunden war, über das Wasser in der gedachten Weise zu

verfügen, und eventuell, ob dieses Recht noch angerufen

werden konnte gegenüber der Regel des Art. 33 Abs. 1.

Für die Abweisung des Begehrens auf Beitragsleistung

genügt es, dass dieses Recht in Anspruch genommen wird,

dass die bisherige Haltung der Beschwerdeführer mit

dadurch bestimmt war und dass auch ihre künftige Hal-

tung dadurch beeinflusst sein wird. Die Beitragspflicht

des untern Wasserwerkbesitzers setzt voraus, dass der

Inhaber der fraglichen Vorrichtung die Pflicht zur Rück-

sichtnahme auf ihn bei der Regelung des Wasserstandes

und Wasserabflusses rechtlich anerkenne und tatsächlich

übe: man kann dem untern Berechtigten nicht zumuten,

dass· er sich mit einer bloss tatsächlichen, unsichern, mehr

oder weniger weitgehenden Rücksichtnahme, die unter

Bestreitung der Rechtspflicht erfolgt, begnüge, dass er

den Beitrag zahle und das Recht·auf·Rücksichtnahme erSt

noch erstreite.

3. -

•••.••

52. Orteil vom 19. November 1931 i. S. Elektrizitätswerk

Olten-Aarburg A.-G. gegen Solothurn.

1. Streitigkei~ zwischen Verleihungsbehörden und Beliehenen

über die Festsetzung des Wasserzinses fallen in die Zuständig-

keit des Bundesgerichts.

2. Der Grundsatz, dass die Verleihungsbehörde dem Beliehenen

gegenüber die Bestimmungen der Konzession einzuhalten hat.

gilt auch für den Wasserzins. Wurde dessen Höchstbetrag in

der Konzession festgelegt, so ist die Verleihungsbehörde