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Staatsreoht.
TII. STThßfRECHT,
KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE,
ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES
27. Auszug aus dem l1rteil vom 15. Ma.i 1931
i. S. Zimmerli und Genossen gegen Luzern. Grossen Bat.
Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach die Gemeinde-
räte im Verhältniswahlverfahren (statt nach dem System des
absoluten Mehrs) gewählt werden sollen, wenn auf das unter-
schriftliche Begehren von 1/6 der Stimmberechtigten der
Gemeinde um Anordnung -einer Gemeindeabstimmung darüber
sich an der letzteren 2/5 der giltig stimmenden Bürger zu
Gunsten der Anwendung dieses Wahlverfahrens ausgesprochen
haben. Anfechtung wegen Verstosses- gegen Art. 4 und 6
litt. b BV. Abweisung.
Die luzernische Verfassungsnovelle vom 3. März 1909
sah in § 3 vor, dass die sog. Gemeindeausschüsse im Ver-
hältniswahlverfahren zu bestellen seien, wenn in Gemein-
den mit weniger als 600 Stimmberechtigten wenigstens ein
Drittel derselben und in Gemeinden mit 600 und mehr
Stimmberechtigten wenigstens 200 stimmberechtigte Bür-
ger bis zu einem bestimmten Zeitpunkte das schriftliche
Begehren um Anordnung einer Gemeindeabstimmung
über die Frage stellen und an der letzteren mindestens
1/3 der giltig Stimmenden der Anwendung dieses Wahl-
verfahrens zustimme. Die Bundesversammlung verwei-
gerte jedoch dieser Verfassungsvorschrift die eidgenössische
Gewährleistung (der Nationalrat durch Beschluss vom
3. November 1910 mit 62 gegen 48 Stimmen, der Ständerat
durch Beschluss vom 14. Dezember 1910 mit 23 gegen
16 Stimmen). In der Botschaft des Bundesrates (Bb11910
II 595 ff.) war ausgeführt worden, dass die Differenzierung
zwischen kleinen und grösseren Gemeinden hinsichtlich
Stimmreoht, ka.ntonale Wahlen und Abstimmungen. N0 27.
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der Zahl der notwendigen Unterschriften für die Ver-
anlassung einer Gemeindeabstimmung gegen die Rechts-
gleichheit verstosse. Ob auch die weitere Bestimmung,
dass bei dieser Gemeindeabstimmung 1/3 der giltig
Stimmenden entscheide, der BV widerspreche, möge
zweifelhafter sein.
Die Verfassungen von Zug (§ 78
der Partialrevision von 1894) und Wallis (von 1907
Art. 87), wonach eine Minderheit der Stimmberechtigten
der Gemeinde (1/10 bezw. 1/5) durch Petition die Anwen-
dung des Verhältniswahlverfahrens auf die Gemeinde-
wahlen verlangen könne, seien s. Z. von der Bundes-
versammlung gewährleistet worden. Die Regelung der
luzernischen Verfassungsnovelle sei aber eine andere.
Sie verlange auf diese Petition hin noch eine Gemeinde-
abstimmung, um dann in dieser die Mehrheit gegen-
über einer Drittelsminderheit unterliegen zu lassen. Das
sei ein Missbrauch der republikanisch-demokratischen
Formen. Wenn man schon der Minderheit ein Sonder-
recht einräumen wolle, so solle man auch sie allein zur
Erklärung ihres Willens auffordern. Rufe man die ganze
Gemeinde zu einer Willenskundgebung auf, so verlange
es die republikanisch-demokratische Staatsform (Art. 6 b
BV) wie die Reühtsgleichheit, dass das gelte, was die
Mehrheit gewollt habe. In den Beratungen der Bundes-
versammlung wurde ebenfalls auf die aus § 3 Eingang
der Vorlage inbezug auf die notwendige Unterschriften-
zahl sich ergebende Rechtsungleichheit verwiesen, da-
neben aber unter Berufung auf Art. 6 b und 4 BV
-
über die Botschaft des Bundesrates hinausgehend -
von Rednern der Mehrheit, insbesondere vom Referenten
der Kommissionsmehrheit im Nationalrat, die Auffassung
vertreten: der Kanton könne zwar, ohne mit Bundesrecht
in Widerspruch zu geraten, auch für die Gemeindewahlen
das Verhältniswahlverfahren obligatorisch vorschreiben;
dagegen dürfe, wenn die kantonale Gesetzgebung den
Gemeinden dieses Verfahren nur fakultativ zur Verfügung
stelle, seine Einführung immer nur auf Grund eines Mehr-
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Staatsrecht.
heitsbeschlusses der. Gemeinde, nicht auf das Begehren
einer Minderheit von Bürgern geschehen, gleichgiltig, ob
sich dieses Begehren in der Form eiIier Petition oder bei
einer Abstimmung äussere. Auch die Verfassungen von
Zug und Wallis hätten daher nicht genehmigt werden
sollen.
Am 9. September 1930 hat der GrosseRat des Kantons
Luzern ein« Gesetz betreffend die Wahl der Gemeinderäte
und der Ortsbürgerräte)} erlassen, das infolge ergriffenen
Referendums in der Volksabstimmung vom 11. Januar
1931 angenommen worden ist. Es sieht für die Wahl
der Gemeinderäte zwar als Regel -
entsprechend dem
bisherigen Zustande -
das absolute Mehr vor, bestimmt
aber dann in den §§ 2-4 :
§ 2 : Reicht im Monat Januar des Jahres, in welchem
die ordentlichen Erneuerungswahlen der Gemeinderäte
stattfinden, wenigstens ein Sechstel der Stimmberechtig-
ten bei der Gemeinderatskanzlei zu Randen des Gemeinde-
rates das schriftliche Begehren ein, dass in der Gemeinde
darüber abgestimmt werde, ob die Mitglieder des Gemein-
derates nach dem Verhältniswahlverfahren zu wählen
seien, so hat der Gemeinderat im Laufe des Monats
Februar die Abstimmung auf einen Sonntag vor Ende
März anzuordnen.
Der Gemeinderat kann auch von sich aus, ohne dass
ein von den Stimmberechtigten eingereichtes Begehren
vorliegt, eine solche Abstimmung anordnen.
Die Abstimmung erfolgt geheim mittelst der Urne.
§ 3 : Das Verhältniswahlverfahren gilt als beschlossen,
wenn sich zwei Fünftel der gültig stimmenden Bürger
dafür ausgesprochen haben.
'
>} § 4: Die Stimmberechtigten oder der Gemeinderat
können vor jeder neuen Amtsperiode nach Massgabe des
§ 2 eine Wiederholung der Abstimmung darüber veran-
lassen, ob für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates
das Verhältniswahlverfahren zur Anwendung zu kommen
habe.
Stimmrecht. kantona.le Wahlen, und Abstimmungen. N0 27,
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Sprechen sich in einer solchen nochmaligen Abstim-
mung nicht zwei Drittel der gültig stimmenden Bürger
gegen das Verhältniswahlverfahren aus, so bleibt es,
wenn es bisher .zufolge eines frühern Gemeindebeschlusses
Geltung hatte, weiter in Kraft.)}
Eine staatsrechtliche Beschwerde einer Anzahl stimm-
berechtigter luzernischer Gemeindeeinwohner gegen diese
Bestimmungen hat das Bundesgericht a b g e wie sen.
Die Beschwerdeführer hatten darin -
neben der Behaup-
tung, dass es für die getroffene Ordnung nach luzerni-
schem Verfassungsrecht einer Verfassungsrevision bedurft
hätte -
geltend gemacht: dass es gegen :die BV Art. 4
und 6 litt. b verstosse, wenn die Entscheidung über die
Einführung dieser neuen Wahlart in der Gemeinde einer
Minderheit der Bürger übertragen werde, und sich zur
Begründung dafür auf den oben angeführten Beschluss
der Bundesversammlung von 1910 und ein von ihnen
eingelegtes Rechtsgutachten von Professor Fleiner in
Zürich berufen. Die Anfechtung wurde in dem erwähnten
Punkte als unzutreffend erklärt, mit der
Begründung :
1. -
Nach § 3 der kantonalen Verfassungsnovelle von
1909, dem die Bundesversammlung die Gewährleistung
versagt hat, sollte in Gemeinden mit weniger als 600 Stimm-
berechtigten nur das unterschriftliche Verlangen von
wenigstens 1/3 der
Stimmberechtigten, in grösseren
Gemeinden dagegen immer schon dasjenige von 200
Stimmberechtigten zur Anordnung einer Gemeindeab-
stimmung über die Anwendung des Verhältniswahlver-
fahrens genügen. Das heute angefochtene Gesetz enthält
diese Unterscheidung nicht mehr: in allen Gemeinden
ist danach für die Anordnung einer solchen Abstimmung
das schriftliche Begehren von wenigstens 1/6 der Stimm-
berechtigten erforderlichund in allen müssen sich bei der
Abstimmung wenigstens 2/5 der giltig Stimmenden für
das Verhältniswahlverfahren ausgesprochen haben, damit
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Staatsrecht.
es anwendbar wird. Die Rüge der Verletzung der Rechts-
gleichheit, die die Rekurrenten unter Berufung auf den
Entscheid der Bundesversammlung von 1910 gegen das
angefochtene Gesetz erheben, kann sich deshalb zum
vorneherein nicht auf eine ungleiche Behandlung der
einzelnen Gemeinden hinsichtlich des Bruchteils der
Stimmberechtigten beziehen, die schriftlich das Begehren
um eine Gemeindeabstimmung gestellt oder bei ihr zu
Gunsten der Verhältniswahl gestimmt haben müssen.
Auch wird nicht etwa behauptet, dass die Verhältniswahl
der Gemeindebehörden, wenn sie überhaupt eingeführt
werden solle, von Kantons wegen notwendig einheitlich
für alle Gemeinden angeordnet werden müsse und dass
es unzulässig sei, wenn in den einen Gemeinden die Bestel-
lung dieser Behörden nach dem Verhältniswahlverfahren,
in den anderen dagegen noch nach dem System des
absoluten Mehrs geschehe. In den Beratungen der Bun-
desversammlung von 1910 ist es denn -
auch von den
Sprechern der Mehrheit -ohne weiteres als selbstverständ-
lich angesehen worden, dass der kantonale Gesetzgeber,
statt die Verhältniswahl für die Gemeinden obligatorisch
einzuführen, deren Einführung auch den Gemeinden
überlassen könne und lediglich eingewendet worden, dass
alsdann ihre Anwendung nur von der Mehrheit der
Gemeinde beschlossen werden könne und das Begehren
einer blossen Minderheit nicht ausreiche. Da die Rekur-
renten für die behauptete Verletzung der BV lediglich
auf jene Verhandlungen hinweisen, ohne eine selbständige
Begründung beizufügen, muss angenommen werden, dass
auch sie damit nichts anderes geltend machen wollen.
Der Streit dreht sich also nicht darum, ob in den einzelnen
Gemeinden in dieser Beziehung (für die Wahl der Gemein-
debehörden) kraft divergierender dahingehender Willens-
äusserungen der Bürgerschaft ein verschiedenes Wahl-
verfahren zur Anwendung kommen kann, ohne dass
dadurch Art. 4 BV verletzt würde, wie denn über die
Bejahung dieser Frage offenbar kein Zweifel bestehen
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 27.
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kann (vgl. für einen verwandten Tatbestand bei der
Genehmigung der Genfer Verfassungsnovelle vOn 1912,
Bbl. 1912. Ir :83, AS 28 S. 551). Die Missachtung der
R:echtsgle~chhelt, welche die Beschwerde behauptet, soll
VIelmehr m der gleichen Anordnung liegen, aus der auch
der Verstoss gegen Art. 6 lit. b BV hergeleitet wird
nämlich darin, dass schon eine Minderheit der Stimm~
berechtigten oder Stimmenden in der Gemeinde die
Anwendung des Verhältniswahlverfahrens soll erzwingen
können, es dazu also nicht eines Mehrheitsbeschlusses der
Gemeinde bedarf. Ausschliesslich in diesem Sinne zieht
denn auch das Von den Rekurrenten·emgelegte Gutachten
Fleiner den Art. 4 BV heran, indem es darin als ein selbst-
verständlicher ungeschriebener Grundsatz des auf der
Demokratie beruhenden schweizerischen Staatsrechtes
bezeichnet wird, dass bei allen Sachentscheidungen -
und eine solche sei die Einführung eines neuen Wahlver-
~ahrens -. die Mehrheit den Ausschlag gebe
(} vorsieht, wird
keineswegs, wie in den Beratungen der eidgenössischen
Räte von 1910 angenommen worden ist und wie es auch
das Gutachten Fleiner auffassen möchte, die {(Entschei-
dung über die Einführung der Verhältniswahl in der
Gemeinde» dieser «übertragen (delegiert) ». Daher ist
auch der aus dieser unzutreffenden Voraussetzung gezo-
gene Schluss verfehlt, dass es infolgedessen für {(die
Einführung» eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinde
bedürfe und nicht eine Minderheit in der Gemeinde der
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Staatsrecht.
Mehrheit vorschreiben könne, was für sie Rechtens sein
solle. Vielmehr wird. ausschliesslich die vom kantonalen
Gesetz selbst bestimmte Anwendung dieses Wahlver-
fahrens als die Ausnahme von der sonst geltenden Regel
der Wahlen nach dem System des absoluten Mehrs von
einer Bedingung abhängig gemacht, die mit dem Wesen
der Einrichtung -
auch erheblichen Minderheiten innert
eines Wahlkörpers eine Vertretung in den zu wählenden
Behörden zu sichern -
in innerem sachlichen Zusammen-
hang steht, nämlich von der Bedingung, dass in der
Gemeinde tatsächlich eine solche erhebliche Minderheit
vorhanden sei, der an ihrer Vertretung gelegen ist. Mögen
nun die Wahlen nach dem Verhältniswahlverfahren oder
mit absolutem Mehr stattfinden, immer ist es das kan-
tonale Gesetz und nicht der Wille der Gemeindebürger-
schaft oder eines Teiles derselben, worauf diese Wahlart
beruht. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Begeh-
rens einer gewissen Anzahl von Wählern (nicht « der
Gemeinde ») ist nur die Tatsache, das Merkmal, nach
dem auf Grund der vom staatlichen Gesetz getroffenen
Entscheidung die Anwendbarkeit des einen oder anderen
Verfahrens sich bestimmt. Es ka.nn infolgedessen auch
durch diese Regelung der von den Rekurrenten verfoch-
tene Grundsatz des republikanischen Staatsrechtes nicht
verletzt sein, dass Sachentscheidungen immer von der
Mehrheit der zur Entschetdung berufenen öffentlichen
Körperschaft ausgehen müssen. Er ist dadurch gewahrt,
dass der staatliche recht schaffende Akt, das Gesetz, dem
die Regelung des Gegenstandes auch g e gen den Willen
der Gemeinden zusteht und der daher nicht nur diese,
sondern auch jeden Gemeindeeinwohner bindet, von der
Mehrheit des Staatsvolkes oder, beim System des bloss
fakultativen Gesetzesreferendums, wenn ein solches nicht
ergriffen wurde oder nicht zustandekam, von der Mehr-
heit der Volksvertretung beschlossen, angenommen wor-
den ist, wie es hier zutrifft. Anders würde es sich nur
verhalten, wenn nach k'1ntonalem Verfassungsrecht die
,.
Stimmrooht, lmntolial8>-Wahlen und Abstimmungen. N0 27.
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Entschliessung über die Anwendung d~s einen oder
anderen Wahlverfahrens zur Autonomie der Gemeinde
gehörte, insofern als dann jedenfalls für einen solchen
staatlichen Rechtssatz eine Verfassungsnovelle notwendig
wäre und ein einfaches Gesetz nicht genügen würde.
Dass dies im Kanton Luzern der Fall wäre, wird aber
von den 'Rekurrenten nicht behauptet und es kann davon
auch nach den oben Fakt. A wiedergegebenen Bestimmun-
gen der KV offenbar nicht die Rede sein.
Das angefochtene Gesetz weicht allerdings von anderen
ähnlichen kantonalen Ordnungen, wie z. B. den durch
die Bundesversammlung s. Z. gewährleisteten Verfassun-
gen von Zug und Wallis, nach einer Richtung ab. Für
die Anwendung des im Gesetz alternativ neben dem
System der einfachen Mehrheitswahlen vorgesehenen Ver-
hältniswahlverfa.hrens. reicht danach nicht schon das
schriftliche Begehren eines Bruchteils der Stimm berech-
tigten der Gemeinde aus. Es muss ausserdem an einer
daraufhin anzuoronenden Gemeindeversammlung, bei der
nicht nur die Anhänger, sondern auch die Gegner der
Verhältniswahl zur Willenskundgebung aufgerufen wer-
den, ein bestimmter grösserer Bruchteil der S t i m-
me n den sich im gleichen Sinne ausgesprochen haben.
Doch ist diese Verschiedenheit unerheblich. Denn auch
damit wird die Entscheidung über die « Einführung
der Verhältniswahl »), die bereits durch das kantonale
Gesetz getroffen ist, nicht zum Gegenstand eines « Gemein-
debeschlusses » im eigentlichen Sinne, einer autonomen
Entschliessung der Gemeinde gemacht. Es liegt darin
nur eine besondere Art der Feststellung darüber, ob
dieses Wahlverfahren wirklich, wie es das kantonale
Gesetz für dessen Anwendbarkeit fordert, dem Willen
einer genügenden Anzahl von Wählern entspricht. Daran
ändert auch die in § 3 des angefochtenen Gesetzes
gebrauchte Wendung: {(das Verhältniswahlverfahren gilt
als beschlossen » und die Bezeichnung des Ergebnisses der
Abstimmung als «Gemeindebeschluss)~ in § 4 nichts.
AS 57 I -
1931
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Staatsrecht.
Massgebend muss der wirkliche Inhalt des Gesetzes sein.
Handelt es sich danach sachlich, wie dargelegt, nicht
um eine Willensäusserung der Gemeinde als solcher, als
öffentlicher Körperschaft, sondern einfach um eine Fest-
stellung in dem oben umschriebenen Sinne, so kann das
Gesetz nicht deshalb als verfassungswidrig erklärt wer-
den, weil es sich für die Bezeichnung dieses Vorganges
einer ungenauen, unzutreffenden Ausdrucksweise bedient.
Auch ist, sobald einmal das Verhältniswahlverfahren
durch das kantonale Gesetz auch nur alternativ, neben
der einfachen Mehrheitswahl, unter der Voraussetzung
vorgesehen werden kann, dass es von einer bestimmten
Minderheit der Stimmberechtigten ~rerlangt wird, kein
verfassungsrechtlicher Grund ersicht~~vb, warum das Vor-
handensein dieser Minderheit nicht ebensogut wie mit
einer Petition durch eme Gemeindeabstimmung sollte
festgestellt werden können, bei der auch die Gegner
Gelegenheit zur Kundgabe ihres Willens erhalten, mag
man schon vielleicht dieses Vorgehen als kaum zweck-
mässige Komplikation und im Interesse der Verhütung
vermeidlicher Parteikämpfe in der Gemeinde als nicht
sehr glücklich betrachten. Schon die Sprecher der Mehr~
heit in der Bundesversammlung, im Jahre 1910 haben
denn auch im Gegensatz zur Botschaft des Bundesrates
vom 1. April 1910 den Standpunkt eingenommen, dass
diese besondere Art der Feststellung des Vorhandenseins
einer hinreichenden Minderheit gegenüber der sonst
üblichen im Wege einer blossen Petition die Beanstandung
der Vorlage aus Art. 4 und 6 litt. b BV nicht rechtfertigen
könnte. Auf demselben Boden steht das Gutachten Fleiner.
Es betrachtet die beiden Ermittlungsarten ebenfalls als
grundsätzlich gleichwertig und erblickt die behauptete
Verletzung von Art. 4 BV ausschliesslich darin, dass über-
haupt einer Minderheit in der Gemeinde, gleichgiltig in
welcher Form, der entscheidende Einfluss auf die Ein-
führung einer bestimmten Wahlart eingeräumt werde.
Es ist aber bereits ausgeführt worden, dass dieser Ein-
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 27.
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wand deshalb nicht Stich hält, weil die Anwendung des
Verhältniswahlverfahrens -
gleich wie die mangels ent-
sprechender Willenskundga be einer hinreichenden Min-
derheit Platz greifende Wahl nach dem System des
absoluten Mehrs, -
immer auf dem kantonalen Gesetz,
also einem rechtsetzenden Akte des Staates und nicht
auf einer der Gemeinde überlassenen Entschliessung
beruht und jener Akt seinerseits im Mehrheitsverfahren
zustandegekommen ist (vgl. im gleichen Sinne auch
BUROKHARDT Kommentar 2.Aufl. zu Art. 6 BV auf S.101;
«(nicht zu beanstanden ist es aber, wenn ein durch die
Mehrheit des Volkes oder seiner Vertreter angenommenes
Gesetz die Entscheidung über eine bestimmte Frage, z. B.
die Einführung des Proportionalwahlverfahrens, von der
Entschliessung einer Minderheit abhängig macht und noch
weniger wenn es darüber in den Gemeinden die Minder-
heit ent~oheiden lässt .). Da der Grundsatz, dass in allen
Sachfragen die Mehrheit den Ausschlag geben muss-mag
man ihn nun in Art. 6 litt. b BV als miteingeschlossen
ansehen oder mit dem Gutachten Fleiner als eine aus den
demokratischen Grundlagen des schweizerischen Staats-
rechtes auch ohne besondere Vorschrift sich ergebende
selbstverständliche Folgerung ansehen -
demnach durch .
die angefochtene Regelung nicht verl~tzt ~in .ka~,
brauoht nicht untersucht zu werden, ob Ihm WIrklich die
absolute Geltung zukomme, die von den Rekurrenten
behauptet wird, oder ob und inwiefern nicht davon unter
gewissen Umständen Ausnahmen den~bar sin~, ?hne dass
ctadurch die BV verletzt würde. EIn e moghche Aus-
nahme geben übrigens die Rekurrenten selbst dur.ch
die Berufung auf das Gutachten Winkler zu, das 1m
Jahre 1910 vom Stadtrat Luzern der Bundesversammlung
gegen die Gewährleistung der damali~en ~uzernisc~en
Verfassungsnovelle eingereicht worden 1st, mdem :uer,
ohne damit eine Kritik zu verbinden, ausgeführt WIrd:
es komme allerdings hin und wieder vor, dass für das
d
fu"r die
Abweichen von einer gesetzlichen Norm 0 er
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Staatsrecht.
Abänderung eines bestehenden Zustandes eine qualifi-
zierte Mehrheit (z. B. 2/3) statt des absoluten Mehrs
gefordert werde. Auch dies bedeutet aber im Ergebnis
nichts anderes, als dass in solchen Fällen eine Minderheit
(von 1/3 plus 1 der Stimmenden) der Mehrheit ihren
Willen aufzwingen kann.
28. Auszug a.us dem Urteil vom 1a. Juni 1981
i. S. Deutsch und Kitbeteiligte gegen Regierungsra.t Zürich.
Zusammenfassilllg mehrerer dem Gemeindereferendum unter-
liegender Finanzbeschlüsse zu einer einheitlichen Abstimmungs-
vorlage.
Beschwerde von stimmberechtigten Gemeindeein-
wohnern wegen Verletzung von Art. 1 der zürcherischen KV
und Beeinträchtigung des bundesrechtlich gewährleisteten
politischen
Stimmrechts.
Abweisung.
Anfechtbarkeit des
beanstandeten Vorgehens der Gemeindebehörde aus Art. 4 BV ?
In Winterthur fanden bisher die· Konzerte im sog.
Gemeindesaale des Stadthauses statt, der sich indessen
hiezu immer mehr als ungenügend erwies. Das gleiche
traf für die im « Kasino») abgehaltenen Theatervorstel-
lungen wegen unzureichender Raumverhältnisse der Bühne
und Garderobe zu. Es wurde deshalb die Frage einer
Erweiterung des Stadthauses zur Vergrösserung des
Saales und von Umbauten?-m Kasino geprüft. Ausserdem
wurde der Plan der späteren Erstellung eines besondern
Saalbaus für Versammlungen und gesellschaftliche Ver-
anstaltungen erörtert. Und endlich trat die Arbeiterschaft
mit dem Begehren um eine Unterstützung aus städtischen
Mitteln zum Bau eines Volkshauses für ihre besonderen
Bedürfnisse auf. Am 5. Mai 1930 fasste der Grosse
Gemeinderat
von Winterthur einen Beschluss,
der
1) gewisse Kredite für die erwähnten Erweiterungs- und
Umbauten am Stadthaus und Kasino bewilligte; 2) der
Volkshausgenossenschaft Winterthur die unentgeltliche
überlassung eines Bauplatzes und einen Beitrag von
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 28.
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300,000 Fr. an die Baukosten, zahlbar frühestens nach
5 Jahren und bei ausgewiesener Finanzierung des Baus,
zusicherte; 3) zur späteren Erstellung eines Saalbaus
für gesellschaftliche Anlässe und grosse Veranstaltungen
aller Art durch die Stadt oder ein Konsortium ebenfalls
die unentgeltliche Abtretung des Bauplatzes und ausserdem
jährliche Einlagen in einen Baufonds vorsah. Gleich-
zeitig wurde beschlossen, dass die Ziff. 1-3 der Gemeinde
als eine Gesamtheit zur Abstimmung vorgelegt werden
sollten. Auf dem Stimmzettel fasste daher der Stadtrat di~
Frage wie folgt : « Wollt Ihr dem Vorschlage betreffend
Lösung der Saalbaufragen (Erweiterung des Stadthauses,
Verbesserung der Theater-
und Garderobeverhältnisse
im Kasino, Volkshaus, Saalbau) zustimmen 1)) Bei der
Gemeindeabstimmung vom 22. Juni 1930 wurde die
Vorlage mit 4735 Ja gegen 4502 Nein angenommen.
Eine darauf von Dr. Piet Deutsch und fünf wei-
teren stimmberechtigten Gemeindeeinwohnern erhobene
Beschwerde ist sowohl vom Bezirksrat Winterthur als
auf gegen dessen Entscheid ergriffenen Rekurs, vo~
Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen worden.
Die Beschwerdeführer hatten damit beantragt: es sei
die Abstimmung vom 22. Juni 1930 als uUgiltig zu erklären
und eine neue Abstimmungsverhandlung anzuordnen,
bei der den Aussetzungen der Beschwerdeführer Rechnung
getragen werde. Sie machten geltend: durch die fragliche
Abstimmungsvorlage seien verschiedene, von einander
unabhängige Fragen zu einer Einheit verbunden worden.
Ein solches Vorgehen sei gesetzwidrig. Es lasse sich nicht
vereinbaren mit der durch Art. I KV dem Volke gewähr-
leisteten unmittelbaren Mitwirkung bei der Ausübung
der Staatsgewalt, die in sich schliesse, dass der Stimmbe-
rechtigte frei und ungebunden zu jedem einzelnen Gegen-
stande müsse Stellung nehmen können, für dessen Ordnung
es der Zustimmung des Volkes, d. h. der Aktivbürgerschaft
der Gemeinde bedürfe. Diese Möglichkeit werde dem
Bürger aber bei einer Zusammenkoppelung wie der vor-