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57_I_172

BGE 57 I 172

Bundesgericht (BGE) · 1910-11-03 · Deutsch CH
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172

Staatsreoht.

TII. STThßfRECHT,

KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE,

ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES

27. Auszug aus dem l1rteil vom 15. Ma.i 1931

i. S. Zimmerli und Genossen gegen Luzern. Grossen Bat.

Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach die Gemeinde-

räte im Verhältniswahlverfahren (statt nach dem System des

absoluten Mehrs) gewählt werden sollen, wenn auf das unter-

schriftliche Begehren von 1/6 der Stimmberechtigten der

Gemeinde um Anordnung -einer Gemeindeabstimmung darüber

sich an der letzteren 2/5 der giltig stimmenden Bürger zu

Gunsten der Anwendung dieses Wahlverfahrens ausgesprochen

haben. Anfechtung wegen Verstosses- gegen Art. 4 und 6

litt. b BV. Abweisung.

Die luzernische Verfassungsnovelle vom 3. März 1909

sah in § 3 vor, dass die sog. Gemeindeausschüsse im Ver-

hältniswahlverfahren zu bestellen seien, wenn in Gemein-

den mit weniger als 600 Stimmberechtigten wenigstens ein

Drittel derselben und in Gemeinden mit 600 und mehr

Stimmberechtigten wenigstens 200 stimmberechtigte Bür-

ger bis zu einem bestimmten Zeitpunkte das schriftliche

Begehren um Anordnung einer Gemeindeabstimmung

über die Frage stellen und an der letzteren mindestens

1/3 der giltig Stimmenden der Anwendung dieses Wahl-

verfahrens zustimme. Die Bundesversammlung verwei-

gerte jedoch dieser Verfassungsvorschrift die eidgenössische

Gewährleistung (der Nationalrat durch Beschluss vom

3. November 1910 mit 62 gegen 48 Stimmen, der Ständerat

durch Beschluss vom 14. Dezember 1910 mit 23 gegen

16 Stimmen). In der Botschaft des Bundesrates (Bb11910

II 595 ff.) war ausgeführt worden, dass die Differenzierung

zwischen kleinen und grösseren Gemeinden hinsichtlich

Stimmreoht, ka.ntonale Wahlen und Abstimmungen. N0 27.

173

der Zahl der notwendigen Unterschriften für die Ver-

anlassung einer Gemeindeabstimmung gegen die Rechts-

gleichheit verstosse. Ob auch die weitere Bestimmung,

dass bei dieser Gemeindeabstimmung 1/3 der giltig

Stimmenden entscheide, der BV widerspreche, möge

zweifelhafter sein.

Die Verfassungen von Zug (§ 78

der Partialrevision von 1894) und Wallis (von 1907

Art. 87), wonach eine Minderheit der Stimmberechtigten

der Gemeinde (1/10 bezw. 1/5) durch Petition die Anwen-

dung des Verhältniswahlverfahrens auf die Gemeinde-

wahlen verlangen könne, seien s. Z. von der Bundes-

versammlung gewährleistet worden. Die Regelung der

luzernischen Verfassungsnovelle sei aber eine andere.

Sie verlange auf diese Petition hin noch eine Gemeinde-

abstimmung, um dann in dieser die Mehrheit gegen-

über einer Drittelsminderheit unterliegen zu lassen. Das

sei ein Missbrauch der republikanisch-demokratischen

Formen. Wenn man schon der Minderheit ein Sonder-

recht einräumen wolle, so solle man auch sie allein zur

Erklärung ihres Willens auffordern. Rufe man die ganze

Gemeinde zu einer Willenskundgebung auf, so verlange

es die republikanisch-demokratische Staatsform (Art. 6 b

BV) wie die Reühtsgleichheit, dass das gelte, was die

Mehrheit gewollt habe. In den Beratungen der Bundes-

versammlung wurde ebenfalls auf die aus § 3 Eingang

der Vorlage inbezug auf die notwendige Unterschriften-

zahl sich ergebende Rechtsungleichheit verwiesen, da-

neben aber unter Berufung auf Art. 6 b und 4 BV

-

über die Botschaft des Bundesrates hinausgehend -

von Rednern der Mehrheit, insbesondere vom Referenten

der Kommissionsmehrheit im Nationalrat, die Auffassung

vertreten: der Kanton könne zwar, ohne mit Bundesrecht

in Widerspruch zu geraten, auch für die Gemeindewahlen

das Verhältniswahlverfahren obligatorisch vorschreiben;

dagegen dürfe, wenn die kantonale Gesetzgebung den

Gemeinden dieses Verfahren nur fakultativ zur Verfügung

stelle, seine Einführung immer nur auf Grund eines Mehr-

174

Staatsrecht.

heitsbeschlusses der. Gemeinde, nicht auf das Begehren

einer Minderheit von Bürgern geschehen, gleichgiltig, ob

sich dieses Begehren in der Form eiIier Petition oder bei

einer Abstimmung äussere. Auch die Verfassungen von

Zug und Wallis hätten daher nicht genehmigt werden

sollen.

Am 9. September 1930 hat der GrosseRat des Kantons

Luzern ein« Gesetz betreffend die Wahl der Gemeinderäte

und der Ortsbürgerräte)} erlassen, das infolge ergriffenen

Referendums in der Volksabstimmung vom 11. Januar

1931 angenommen worden ist. Es sieht für die Wahl

der Gemeinderäte zwar als Regel -

entsprechend dem

bisherigen Zustande -

das absolute Mehr vor, bestimmt

aber dann in den §§ 2-4 :

§ 2 : Reicht im Monat Januar des Jahres, in welchem

die ordentlichen Erneuerungswahlen der Gemeinderäte

stattfinden, wenigstens ein Sechstel der Stimmberechtig-

ten bei der Gemeinderatskanzlei zu Randen des Gemeinde-

rates das schriftliche Begehren ein, dass in der Gemeinde

darüber abgestimmt werde, ob die Mitglieder des Gemein-

derates nach dem Verhältniswahlverfahren zu wählen

seien, so hat der Gemeinderat im Laufe des Monats

Februar die Abstimmung auf einen Sonntag vor Ende

März anzuordnen.

Der Gemeinderat kann auch von sich aus, ohne dass

ein von den Stimmberechtigten eingereichtes Begehren

vorliegt, eine solche Abstimmung anordnen.

Die Abstimmung erfolgt geheim mittelst der Urne.

§ 3 : Das Verhältniswahlverfahren gilt als beschlossen,

wenn sich zwei Fünftel der gültig stimmenden Bürger

dafür ausgesprochen haben.

'

>} § 4: Die Stimmberechtigten oder der Gemeinderat

können vor jeder neuen Amtsperiode nach Massgabe des

§ 2 eine Wiederholung der Abstimmung darüber veran-

lassen, ob für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates

das Verhältniswahlverfahren zur Anwendung zu kommen

habe.

Stimmrecht. kantona.le Wahlen, und Abstimmungen. N0 27,

175

Sprechen sich in einer solchen nochmaligen Abstim-

mung nicht zwei Drittel der gültig stimmenden Bürger

gegen das Verhältniswahlverfahren aus, so bleibt es,

wenn es bisher .zufolge eines frühern Gemeindebeschlusses

Geltung hatte, weiter in Kraft.)}

Eine staatsrechtliche Beschwerde einer Anzahl stimm-

berechtigter luzernischer Gemeindeeinwohner gegen diese

Bestimmungen hat das Bundesgericht a b g e wie sen.

Die Beschwerdeführer hatten darin -

neben der Behaup-

tung, dass es für die getroffene Ordnung nach luzerni-

schem Verfassungsrecht einer Verfassungsrevision bedurft

hätte -

geltend gemacht: dass es gegen :die BV Art. 4

und 6 litt. b verstosse, wenn die Entscheidung über die

Einführung dieser neuen Wahlart in der Gemeinde einer

Minderheit der Bürger übertragen werde, und sich zur

Begründung dafür auf den oben angeführten Beschluss

der Bundesversammlung von 1910 und ein von ihnen

eingelegtes Rechtsgutachten von Professor Fleiner in

Zürich berufen. Die Anfechtung wurde in dem erwähnten

Punkte als unzutreffend erklärt, mit der

Begründung :

1. -

Nach § 3 der kantonalen Verfassungsnovelle von

1909, dem die Bundesversammlung die Gewährleistung

versagt hat, sollte in Gemeinden mit weniger als 600 Stimm-

berechtigten nur das unterschriftliche Verlangen von

wenigstens 1/3 der

Stimmberechtigten, in grösseren

Gemeinden dagegen immer schon dasjenige von 200

Stimmberechtigten zur Anordnung einer Gemeindeab-

stimmung über die Anwendung des Verhältniswahlver-

fahrens genügen. Das heute angefochtene Gesetz enthält

diese Unterscheidung nicht mehr: in allen Gemeinden

ist danach für die Anordnung einer solchen Abstimmung

das schriftliche Begehren von wenigstens 1/6 der Stimm-

berechtigten erforderlichund in allen müssen sich bei der

Abstimmung wenigstens 2/5 der giltig Stimmenden für

das Verhältniswahlverfahren ausgesprochen haben, damit

176

Staatsrecht.

es anwendbar wird. Die Rüge der Verletzung der Rechts-

gleichheit, die die Rekurrenten unter Berufung auf den

Entscheid der Bundesversammlung von 1910 gegen das

angefochtene Gesetz erheben, kann sich deshalb zum

vorneherein nicht auf eine ungleiche Behandlung der

einzelnen Gemeinden hinsichtlich des Bruchteils der

Stimmberechtigten beziehen, die schriftlich das Begehren

um eine Gemeindeabstimmung gestellt oder bei ihr zu

Gunsten der Verhältniswahl gestimmt haben müssen.

Auch wird nicht etwa behauptet, dass die Verhältniswahl

der Gemeindebehörden, wenn sie überhaupt eingeführt

werden solle, von Kantons wegen notwendig einheitlich

für alle Gemeinden angeordnet werden müsse und dass

es unzulässig sei, wenn in den einen Gemeinden die Bestel-

lung dieser Behörden nach dem Verhältniswahlverfahren,

in den anderen dagegen noch nach dem System des

absoluten Mehrs geschehe. In den Beratungen der Bun-

desversammlung von 1910 ist es denn -

auch von den

Sprechern der Mehrheit -ohne weiteres als selbstverständ-

lich angesehen worden, dass der kantonale Gesetzgeber,

statt die Verhältniswahl für die Gemeinden obligatorisch

einzuführen, deren Einführung auch den Gemeinden

überlassen könne und lediglich eingewendet worden, dass

alsdann ihre Anwendung nur von der Mehrheit der

Gemeinde beschlossen werden könne und das Begehren

einer blossen Minderheit nicht ausreiche. Da die Rekur-

renten für die behauptete Verletzung der BV lediglich

auf jene Verhandlungen hinweisen, ohne eine selbständige

Begründung beizufügen, muss angenommen werden, dass

auch sie damit nichts anderes geltend machen wollen.

Der Streit dreht sich also nicht darum, ob in den einzelnen

Gemeinden in dieser Beziehung (für die Wahl der Gemein-

debehörden) kraft divergierender dahingehender Willens-

äusserungen der Bürgerschaft ein verschiedenes Wahl-

verfahren zur Anwendung kommen kann, ohne dass

dadurch Art. 4 BV verletzt würde, wie denn über die

Bejahung dieser Frage offenbar kein Zweifel bestehen

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 27.

177

kann (vgl. für einen verwandten Tatbestand bei der

Genehmigung der Genfer Verfassungsnovelle vOn 1912,

Bbl. 1912. Ir :83, AS 28 S. 551). Die Missachtung der

R:echtsgle~chhelt, welche die Beschwerde behauptet, soll

VIelmehr m der gleichen Anordnung liegen, aus der auch

der Verstoss gegen Art. 6 lit. b BV hergeleitet wird

nämlich darin, dass schon eine Minderheit der Stimm~

berechtigten oder Stimmenden in der Gemeinde die

Anwendung des Verhältniswahlverfahrens soll erzwingen

können, es dazu also nicht eines Mehrheitsbeschlusses der

Gemeinde bedarf. Ausschliesslich in diesem Sinne zieht

denn auch das Von den Rekurrenten·emgelegte Gutachten

Fleiner den Art. 4 BV heran, indem es darin als ein selbst-

verständlicher ungeschriebener Grundsatz des auf der

Demokratie beruhenden schweizerischen Staatsrechtes

bezeichnet wird, dass bei allen Sachentscheidungen -

und eine solche sei die Einführung eines neuen Wahlver-

~ahrens -. die Mehrheit den Ausschlag gebe

(} vorsieht, wird

keineswegs, wie in den Beratungen der eidgenössischen

Räte von 1910 angenommen worden ist und wie es auch

das Gutachten Fleiner auffassen möchte, die {(Entschei-

dung über die Einführung der Verhältniswahl in der

Gemeinde» dieser «übertragen (delegiert) ». Daher ist

auch der aus dieser unzutreffenden Voraussetzung gezo-

gene Schluss verfehlt, dass es infolgedessen für {(die

Einführung» eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinde

bedürfe und nicht eine Minderheit in der Gemeinde der

180

Staatsrecht.

Mehrheit vorschreiben könne, was für sie Rechtens sein

solle. Vielmehr wird. ausschliesslich die vom kantonalen

Gesetz selbst bestimmte Anwendung dieses Wahlver-

fahrens als die Ausnahme von der sonst geltenden Regel

der Wahlen nach dem System des absoluten Mehrs von

einer Bedingung abhängig gemacht, die mit dem Wesen

der Einrichtung -

auch erheblichen Minderheiten innert

eines Wahlkörpers eine Vertretung in den zu wählenden

Behörden zu sichern -

in innerem sachlichen Zusammen-

hang steht, nämlich von der Bedingung, dass in der

Gemeinde tatsächlich eine solche erhebliche Minderheit

vorhanden sei, der an ihrer Vertretung gelegen ist. Mögen

nun die Wahlen nach dem Verhältniswahlverfahren oder

mit absolutem Mehr stattfinden, immer ist es das kan-

tonale Gesetz und nicht der Wille der Gemeindebürger-

schaft oder eines Teiles derselben, worauf diese Wahlart

beruht. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Begeh-

rens einer gewissen Anzahl von Wählern (nicht « der

Gemeinde ») ist nur die Tatsache, das Merkmal, nach

dem auf Grund der vom staatlichen Gesetz getroffenen

Entscheidung die Anwendbarkeit des einen oder anderen

Verfahrens sich bestimmt. Es ka.nn infolgedessen auch

durch diese Regelung der von den Rekurrenten verfoch-

tene Grundsatz des republikanischen Staatsrechtes nicht

verletzt sein, dass Sachentscheidungen immer von der

Mehrheit der zur Entschetdung berufenen öffentlichen

Körperschaft ausgehen müssen. Er ist dadurch gewahrt,

dass der staatliche recht schaffende Akt, das Gesetz, dem

die Regelung des Gegenstandes auch g e gen den Willen

der Gemeinden zusteht und der daher nicht nur diese,

sondern auch jeden Gemeindeeinwohner bindet, von der

Mehrheit des Staatsvolkes oder, beim System des bloss

fakultativen Gesetzesreferendums, wenn ein solches nicht

ergriffen wurde oder nicht zustandekam, von der Mehr-

heit der Volksvertretung beschlossen, angenommen wor-

den ist, wie es hier zutrifft. Anders würde es sich nur

verhalten, wenn nach k'1ntonalem Verfassungsrecht die

,.

Stimmrooht, lmntolial8>-Wahlen und Abstimmungen. N0 27.

181

Entschliessung über die Anwendung d~s einen oder

anderen Wahlverfahrens zur Autonomie der Gemeinde

gehörte, insofern als dann jedenfalls für einen solchen

staatlichen Rechtssatz eine Verfassungsnovelle notwendig

wäre und ein einfaches Gesetz nicht genügen würde.

Dass dies im Kanton Luzern der Fall wäre, wird aber

von den 'Rekurrenten nicht behauptet und es kann davon

auch nach den oben Fakt. A wiedergegebenen Bestimmun-

gen der KV offenbar nicht die Rede sein.

Das angefochtene Gesetz weicht allerdings von anderen

ähnlichen kantonalen Ordnungen, wie z. B. den durch

die Bundesversammlung s. Z. gewährleisteten Verfassun-

gen von Zug und Wallis, nach einer Richtung ab. Für

die Anwendung des im Gesetz alternativ neben dem

System der einfachen Mehrheitswahlen vorgesehenen Ver-

hältniswahlverfa.hrens. reicht danach nicht schon das

schriftliche Begehren eines Bruchteils der Stimm berech-

tigten der Gemeinde aus. Es muss ausserdem an einer

daraufhin anzuoronenden Gemeindeversammlung, bei der

nicht nur die Anhänger, sondern auch die Gegner der

Verhältniswahl zur Willenskundgebung aufgerufen wer-

den, ein bestimmter grösserer Bruchteil der S t i m-

me n den sich im gleichen Sinne ausgesprochen haben.

Doch ist diese Verschiedenheit unerheblich. Denn auch

damit wird die Entscheidung über die « Einführung

der Verhältniswahl »), die bereits durch das kantonale

Gesetz getroffen ist, nicht zum Gegenstand eines « Gemein-

debeschlusses » im eigentlichen Sinne, einer autonomen

Entschliessung der Gemeinde gemacht. Es liegt darin

nur eine besondere Art der Feststellung darüber, ob

dieses Wahlverfahren wirklich, wie es das kantonale

Gesetz für dessen Anwendbarkeit fordert, dem Willen

einer genügenden Anzahl von Wählern entspricht. Daran

ändert auch die in § 3 des angefochtenen Gesetzes

gebrauchte Wendung: {(das Verhältniswahlverfahren gilt

als beschlossen » und die Bezeichnung des Ergebnisses der

Abstimmung als «Gemeindebeschluss)~ in § 4 nichts.

AS 57 I -

1931

13

182

Staatsrecht.

Massgebend muss der wirkliche Inhalt des Gesetzes sein.

Handelt es sich danach sachlich, wie dargelegt, nicht

um eine Willensäusserung der Gemeinde als solcher, als

öffentlicher Körperschaft, sondern einfach um eine Fest-

stellung in dem oben umschriebenen Sinne, so kann das

Gesetz nicht deshalb als verfassungswidrig erklärt wer-

den, weil es sich für die Bezeichnung dieses Vorganges

einer ungenauen, unzutreffenden Ausdrucksweise bedient.

Auch ist, sobald einmal das Verhältniswahlverfahren

durch das kantonale Gesetz auch nur alternativ, neben

der einfachen Mehrheitswahl, unter der Voraussetzung

vorgesehen werden kann, dass es von einer bestimmten

Minderheit der Stimmberechtigten ~rerlangt wird, kein

verfassungsrechtlicher Grund ersicht~~vb, warum das Vor-

handensein dieser Minderheit nicht ebensogut wie mit

einer Petition durch eme Gemeindeabstimmung sollte

festgestellt werden können, bei der auch die Gegner

Gelegenheit zur Kundgabe ihres Willens erhalten, mag

man schon vielleicht dieses Vorgehen als kaum zweck-

mässige Komplikation und im Interesse der Verhütung

vermeidlicher Parteikämpfe in der Gemeinde als nicht

sehr glücklich betrachten. Schon die Sprecher der Mehr~

heit in der Bundesversammlung, im Jahre 1910 haben

denn auch im Gegensatz zur Botschaft des Bundesrates

vom 1. April 1910 den Standpunkt eingenommen, dass

diese besondere Art der Feststellung des Vorhandenseins

einer hinreichenden Minderheit gegenüber der sonst

üblichen im Wege einer blossen Petition die Beanstandung

der Vorlage aus Art. 4 und 6 litt. b BV nicht rechtfertigen

könnte. Auf demselben Boden steht das Gutachten Fleiner.

Es betrachtet die beiden Ermittlungsarten ebenfalls als

grundsätzlich gleichwertig und erblickt die behauptete

Verletzung von Art. 4 BV ausschliesslich darin, dass über-

haupt einer Minderheit in der Gemeinde, gleichgiltig in

welcher Form, der entscheidende Einfluss auf die Ein-

führung einer bestimmten Wahlart eingeräumt werde.

Es ist aber bereits ausgeführt worden, dass dieser Ein-

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 27.

183

wand deshalb nicht Stich hält, weil die Anwendung des

Verhältniswahlverfahrens -

gleich wie die mangels ent-

sprechender Willenskundga be einer hinreichenden Min-

derheit Platz greifende Wahl nach dem System des

absoluten Mehrs, -

immer auf dem kantonalen Gesetz,

also einem rechtsetzenden Akte des Staates und nicht

auf einer der Gemeinde überlassenen Entschliessung

beruht und jener Akt seinerseits im Mehrheitsverfahren

zustandegekommen ist (vgl. im gleichen Sinne auch

BUROKHARDT Kommentar 2.Aufl. zu Art. 6 BV auf S.101;

«(nicht zu beanstanden ist es aber, wenn ein durch die

Mehrheit des Volkes oder seiner Vertreter angenommenes

Gesetz die Entscheidung über eine bestimmte Frage, z. B.

die Einführung des Proportionalwahlverfahrens, von der

Entschliessung einer Minderheit abhängig macht und noch

weniger wenn es darüber in den Gemeinden die Minder-

heit ent~oheiden lässt .). Da der Grundsatz, dass in allen

Sachfragen die Mehrheit den Ausschlag geben muss-mag

man ihn nun in Art. 6 litt. b BV als miteingeschlossen

ansehen oder mit dem Gutachten Fleiner als eine aus den

demokratischen Grundlagen des schweizerischen Staats-

rechtes auch ohne besondere Vorschrift sich ergebende

selbstverständliche Folgerung ansehen -

demnach durch .

die angefochtene Regelung nicht verl~tzt ~in .ka~,

brauoht nicht untersucht zu werden, ob Ihm WIrklich die

absolute Geltung zukomme, die von den Rekurrenten

behauptet wird, oder ob und inwiefern nicht davon unter

gewissen Umständen Ausnahmen den~bar sin~, ?hne dass

ctadurch die BV verletzt würde. EIn e moghche Aus-

nahme geben übrigens die Rekurrenten selbst dur.ch

die Berufung auf das Gutachten Winkler zu, das 1m

Jahre 1910 vom Stadtrat Luzern der Bundesversammlung

gegen die Gewährleistung der damali~en ~uzernisc~en

Verfassungsnovelle eingereicht worden 1st, mdem :uer,

ohne damit eine Kritik zu verbinden, ausgeführt WIrd:

es komme allerdings hin und wieder vor, dass für das

d

fu"r die

Abweichen von einer gesetzlichen Norm 0 er

184

Staatsrecht.

Abänderung eines bestehenden Zustandes eine qualifi-

zierte Mehrheit (z. B. 2/3) statt des absoluten Mehrs

gefordert werde. Auch dies bedeutet aber im Ergebnis

nichts anderes, als dass in solchen Fällen eine Minderheit

(von 1/3 plus 1 der Stimmenden) der Mehrheit ihren

Willen aufzwingen kann.

28. Auszug a.us dem Urteil vom 1a. Juni 1981

i. S. Deutsch und Kitbeteiligte gegen Regierungsra.t Zürich.

Zusammenfassilllg mehrerer dem Gemeindereferendum unter-

liegender Finanzbeschlüsse zu einer einheitlichen Abstimmungs-

vorlage.

Beschwerde von stimmberechtigten Gemeindeein-

wohnern wegen Verletzung von Art. 1 der zürcherischen KV

und Beeinträchtigung des bundesrechtlich gewährleisteten

politischen

Stimmrechts.

Abweisung.

Anfechtbarkeit des

beanstandeten Vorgehens der Gemeindebehörde aus Art. 4 BV ?

In Winterthur fanden bisher die· Konzerte im sog.

Gemeindesaale des Stadthauses statt, der sich indessen

hiezu immer mehr als ungenügend erwies. Das gleiche

traf für die im « Kasino») abgehaltenen Theatervorstel-

lungen wegen unzureichender Raumverhältnisse der Bühne

und Garderobe zu. Es wurde deshalb die Frage einer

Erweiterung des Stadthauses zur Vergrösserung des

Saales und von Umbauten?-m Kasino geprüft. Ausserdem

wurde der Plan der späteren Erstellung eines besondern

Saalbaus für Versammlungen und gesellschaftliche Ver-

anstaltungen erörtert. Und endlich trat die Arbeiterschaft

mit dem Begehren um eine Unterstützung aus städtischen

Mitteln zum Bau eines Volkshauses für ihre besonderen

Bedürfnisse auf. Am 5. Mai 1930 fasste der Grosse

Gemeinderat

von Winterthur einen Beschluss,

der

1) gewisse Kredite für die erwähnten Erweiterungs- und

Umbauten am Stadthaus und Kasino bewilligte; 2) der

Volkshausgenossenschaft Winterthur die unentgeltliche

überlassung eines Bauplatzes und einen Beitrag von

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 28.

185

300,000 Fr. an die Baukosten, zahlbar frühestens nach

5 Jahren und bei ausgewiesener Finanzierung des Baus,

zusicherte; 3) zur späteren Erstellung eines Saalbaus

für gesellschaftliche Anlässe und grosse Veranstaltungen

aller Art durch die Stadt oder ein Konsortium ebenfalls

die unentgeltliche Abtretung des Bauplatzes und ausserdem

jährliche Einlagen in einen Baufonds vorsah. Gleich-

zeitig wurde beschlossen, dass die Ziff. 1-3 der Gemeinde

als eine Gesamtheit zur Abstimmung vorgelegt werden

sollten. Auf dem Stimmzettel fasste daher der Stadtrat di~

Frage wie folgt : « Wollt Ihr dem Vorschlage betreffend

Lösung der Saalbaufragen (Erweiterung des Stadthauses,

Verbesserung der Theater-

und Garderobeverhältnisse

im Kasino, Volkshaus, Saalbau) zustimmen 1)) Bei der

Gemeindeabstimmung vom 22. Juni 1930 wurde die

Vorlage mit 4735 Ja gegen 4502 Nein angenommen.

Eine darauf von Dr. Piet Deutsch und fünf wei-

teren stimmberechtigten Gemeindeeinwohnern erhobene

Beschwerde ist sowohl vom Bezirksrat Winterthur als

auf gegen dessen Entscheid ergriffenen Rekurs, vo~

Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen worden.

Die Beschwerdeführer hatten damit beantragt: es sei

die Abstimmung vom 22. Juni 1930 als uUgiltig zu erklären

und eine neue Abstimmungsverhandlung anzuordnen,

bei der den Aussetzungen der Beschwerdeführer Rechnung

getragen werde. Sie machten geltend: durch die fragliche

Abstimmungsvorlage seien verschiedene, von einander

unabhängige Fragen zu einer Einheit verbunden worden.

Ein solches Vorgehen sei gesetzwidrig. Es lasse sich nicht

vereinbaren mit der durch Art. I KV dem Volke gewähr-

leisteten unmittelbaren Mitwirkung bei der Ausübung

der Staatsgewalt, die in sich schliesse, dass der Stimmbe-

rechtigte frei und ungebunden zu jedem einzelnen Gegen-

stande müsse Stellung nehmen können, für dessen Ordnung

es der Zustimmung des Volkes, d. h. der Aktivbürgerschaft

der Gemeinde bedürfe. Diese Möglichkeit werde dem

Bürger aber bei einer Zusammenkoppelung wie der vor-