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Staa.tsrecht.
Abänderung eines bestehenden Zustandes eine qualifi-
zierte Mehrheit (z. B. 2/3) statt des absoluten Mehrs
gefordert werde. Auch dies bedeutet aber im Ergebnis
nichts anderes, als dass in solchen Fällen eine Minderheit
(von 1/3 plus 1 der Stimmenden) der Mehrheit ihren
Willen aufzwingen kann.
28. Auszug a.us dem Urteil vom 12. Juni 1981
i. S. Deutsch und Mitbeteiligte gegen Regierungsra.t Zürich.
Zusammenfassung mehrerer dem Gemeindereferendum unter-
liegender Finanzbeschlüsse zu einer einheitlichen Abstimmungs-
vorlage.
Beschwerde von stimmberechtigten Gemeindeein-
wohnern wegen Verletzung von Art. 1 der zürcherischen KV
und Beeinträchtigung des bundesrechtlich gewährleisteten
politischen Stimmrechts.
Abweisung.
Anfechtbarkeit des
beanstandeten Vorgehens der Gemeindebehörde aus Art. 4 BV ?
In Winterthur fanden bisher die Konzerte im sog.
Gemeindesaale des Stadthauses statt, der sich indessen
hiezu immer mehr als ungenügend erwies. Das gleiche
traf für die im « Kasino» abgehaltenen Theatervorstel-
lungen wegen unzureichender Raumverhältnisse der Bühne
und Garderobe zu. Es wurde deshalb die Frage einer
Erweiterung des Stadthauses zur Vergrösserung des
Saales und von Umbauten.!1m Kasino geprüft. Ausserdem
wurde der Plan der späteren Erstellung eines besondern
Saalbaus für Versammlungen und gesellschaftliche Ver-
anstaltungen erörtert. Und endlich trat die Arbeiterschaft
mit dem Begehren um eine Unterstützung aus städtischen
Mitteln zum Bau eines Volkshauses für ihre besonderen
Bedürfnisse auf. Am 5. Mai 1930 fasste der Grosse
Gemeinderat
von Winterthur einen Beschluss,
der
1) gewisse Kredite für die erwähnten Erweiterungs- und
Umbauten am Stadthaus und Kasino bewilligte; 2) der
Volkshausgenossenschaft Winterthur die unentgeltliche
überlassung eines Bauplatzes und einen Beitrag von
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 28.
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300,000 Fr. an die Baukosten, zahlbar frühestens nach
5 Jahren und bei ausgewiesener Finanzierung des Baus,
zusicherte; 3} zur späteren Erstellung eines Saalbaus
für gesellschaftliche Anlässe und grosse Veranstaltungen
aller Art durch die Stadt oder ein Konsortium ebenfalls
die unentgeltliche Abtretung des Bauplatzes und ausserdem
jährliche Einlagen in einen Baufonds vorsah. Gleich-
zeitig wurde beschlossen, dass die Zifi. 1-3 der Gemeinde
als eine Gesamtheit zur Abstimmung vorgelegt werden
sollten. Auf dem Stimmzettel fasste daher der Stadtrat di~
Frage wie folgt: « Wollt Ihr dem Vorschlage betreffend
Lösung der Saalbaufragen (Erweiterung des Stadthauses,
Verbesserung der Theater-
und Garderobeverhältnisse
im Kasino, Volkshaus, Saalbau) zustimmen 1» Bei der
Gemeindeabstimmung vom 22. Juni 1930 wurde die
Vorlage mit 4735 Ja gegen 4502 Nein angenommen.
Eine darauf von Dr. Piet Deutsch und fünf wei-
teren stimmberechtigten Gemeindeeinwohnern erhobene
Beschwerde ist sowohl vom Bezirksrat Winterthur als
auf gegen dessen Entscheid ergrifienen Rekurs, vo~
Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen worden.
Die Beschwerdeführer hatten damit beantragt: es sei
die Abstimmung vom 22. Juni 1930 als ungiltig zu erklären
und eine neue Abstimmungsverhandlung anzuordnen,
bei der den Aussetzungen der Beschwerdeführer Rechnung
getragen werde. Sie machten geltend: durch die fragliche
Abstimmungsvorlage seien verschiedene, von einander
unabhängige Fragen zu einer Einheit verbunden worden.
Ein solches Vorgehen sei gesetzwidrig. Es lasse sich nicht
vereinbaren mit der durch Art. 1 KV dem Volke gewähr-
leisteten unmittelbaren Mitwirkung bei der Ausübung
der Staatsgewalt, die in sich schliesse, dass der Stimmbe-
rechtigte frei und ungebunden zu jedem einzelnen Gegen-
stande müsse Stellung nehmen können, für dessen Ordnung
es der Zustimmung des Volkes, d. h. der Aktivbürgerschaft
der Gemeinde bedürfe. Diese Möglichkeit werde dem
Bürger aber bei einer Zusammenkoppelung wie der vor-
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Staatsrecht.
liegenden genommen. Wer mit der' Regelung einer der
verschiedenen Fragen nicht einverstanden sei, habe nur
die Wahl entweder wegen dieses Punktes die ganze Vorlage
zu verwerfen oder aber im Interesse des Zustandekommens
der übrigen Beschlüsse auch den ihm nicht zusagenden
anzunehmen. Und auch derjenige, der sich. für das erstere
entscheide, d. h. mit Nein stimme, drücke dadurch nicht
seinen wahren Willen aus. Das Wesen des dem Bürger
durch die Verfassung garantierten Stimmrechts erfordere,
dass sachlich getrennte Dinge auch getrennt zur Abstim-
mung gebracht würden.
Nur wo zwischen mehreren
Fragen ein innerer Zusammenhang bestehe, der sie als
natürliche Einheit erscheinen lasse, sei ihre Zusammen-
fassung zulässig. Im vorliegenden Falle suche. man aber
vergeblich nach einem sachlichen Bande, das z. B. den
Bau cines Volkshauses 'mit der Stadthauserweiterung
verknüpfen würde. Der einzige Grund für die Verkop-
pelung beider Fragen seien taktische ~ücksichten gewesen,
nämlich die Drohung der Arbeiterschaft andernfalls
auch die übrigen Kredite zu verwerfen, und die Hoffnung
durch die Zustimmung der Arbeiterschaft die vorhandene
starke Opposition gegen andere Teile der Vorlage, insbe-
sondere gegen die Erweiterungsbauten am Stadthause,
zu überstimmen. Diese Hoffnung habe sich denn auch,
wie das Abstimmungsergebnis zeige, erfüllt. Selbst wenn
von einer Gesetzesverletzung nicht gesprochen werden
könnte, wäre doch jedenfalls .ein psychologischer Zwang,
wie er hier gegen den Bürger ausgeübt worden sei, in
hohem Masse ungebührlich und unbillig· (§ 64 litt. a des
Zuteilungsgesetzes vom 4. Mai 1919).
In den Erwägungen des Rekursentscheides des
Regierungsrates vom 30. Oktober 1930 wurde demgegen-
über ausgeführt :. allerdings sei die Ausübung der poli-
tischen Rechte ein verfassungsmässiges Recht des Bürgers.
Über den Umfang dieses Rechtes gäben jedoch nicht die
zwei Grundsätze des Art. 1 KV, der von den Rekurrenten
allein als verletzt angeführt werde, Auskunft, sondern
Stimml'ooht, kautonale Wahlen und AbstimmlIDgen. NI> 28.
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andere Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, so
neben den Wahlvorschrlften -
vor allem die Bestim-
mungen über Teilnahme an Gemeindeversammlungen,
Referendum und Initiative. In Gemeinden mit städtischer
Organisation, zu denen Wintertb.ur gehöre, beschränke
sich das Stimmrecht des Bürgers in Sachfragen auf das
Referendum. Im Wesen des letzteren liege es aber, dass
der Stimmberechtigte zu den Vorlagen des Parlaments
nur Ja oder Nein zu sagen habe. Die unmittelbare und
positive Mitwirkung bei der Gestaltung einer Vorlage,
wie sie in den übrigen Gemeinden bei der Beratung in
der Gemeindeversammlung möglich sei, bleibe dem Bürger
nach dieser mit Art. 1 KV zweifellos vereinbaren Ordnung
versagt, gleichwie die Aktivbürgerschaft des Staates
auf die Annahme oder Ablehnung der Vorlagen des
Kantonsrats beschränkt sei. Im' Staat könne aber kaum
Zweifel darüber herrschen, dass der Kantonsrat als oberstes
Organ selbst und endgiltig entscheide, was er auf dem
Gebiete der Gesetzgebung oder an Finanzbeschlüssen
zu einer Vorlage zusammenfassen und als Einheit dem
Referendum unterstellen wolle. Aus den vom Bezirksrat
angeführten Beispielen ergebe sich denn auch, dass der
Kantonsrat sich tatsächlich dabei die grösste Freiheit
vorbehalten _ habe. Bis jetzt sei noch von keiner Seite
die staatsrechtliche Möglichkeit bestritten worden, aus
blossen ZweckmässigkeitSerwägungen gesetzgeberische Auf-
gaben zu ein e r Vorlage zusammenzufassen, die einzeln
nicht oder nur mit· grossen Schwierigkeiten verwirklicht
werden können. Dasselbe müsse auch für das Gemeinde-
referendum gelten, da die Stellung der Volksvertretung
zur Aktivbiirgerschaft in beiden Fällen. die gleiche sei.
Wenn die Gesamtheit der Stimmberechtigten mit dem
Vorgehen des Gemeindeparlamentes nicht einverstanden
sei, so möge sie dieses durch Verwerfung zu einer ~uen
Vorlage zwingen. Ein Anspruch des Stimmberechtigten
zu jeder Einzelfrage « in freier Ungebundenheit» Stell~g
nehmen zu dürfen, lasse sich aus Art. 1 KV ebensowemg
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Staatsrecht.
herleiten wie in Staate. Wenn für Initiativen in manchen
Gesetzgebungen getrennte Behandlung der einzelnen
Gegenstände verlangt werde und die Behörde eine Initiative
nicht mit weiteren neuen Fragen belasten dürfe, so erkläre
sich dies daraus, dass sie hier nicht eine eigene Vorlage,
sondern eine solche von Stimmberechtigten zur Abstim-
mung zu bringen habe. Ein Rückschluss dataus auf den
andern Fall des Referendums sei nicht zulässig. Es könne
auch nicht gesagt werden, dass das beanstandete Ver-
fahren Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher
Weise verletze. Die Kredite für das Stadthaus, Kasino
und den Saalbau stünden in einem engen sachlichen
Zusammenhang.
Fraglich sei höchstens, ob nicht der
Volkshauskredit gesondert hätte zur Abstimmung gebracht
werden sollen. Auch hier sei indessen der vom Stadtrat
behauptete Zusammenhang jedenfalls nicht willkürlich,
indem es sich um Raumbedürfnisse bestimmter Bevölker-
ungskreise handle wie bei der Saalbaufrage. Und selbst
wenn der Grosse Gemeinderat nur im interesse der übrigen
Kredite zu einem Zugeständnis in der Volkshausfrage
bereit gewesen sein sollte, so hätte er lediglich von einer
ihm
zukommenden
Endscheidungsfreiheit
Gebrauch
gemacht.
Änliche
Zusammenfassungen
seien
auch.
anderwärts als notwendig erachtet worden und wür-
den immer wieder vorkommen. Jedenfalls habe der
Regierungsrat
keine
Veranlassung,
auf
Grund
des
vorliegenden Tatbestandes auf diesem Gebiete autonomer
Verwaltungstätigkeit der Gem~inde wegen ungebührlicher
Verletzung von Billigkeitsrücksichten einzuschreiten.
Die gegen den Entscheid des Regierungsrats gerichtete
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 1
K V und Beeinträchtigung des bundesrechtlich gewähr-
leisteten politischen Stimmrechts hat das Bundesgericht
verworfe n.
A U8 den Gründen:
Art. 1 der zürcherischen KV bestimmt, dass
« die
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 28.
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Staatsgewalt auf der Gesamtheit des Volkes beruhe))
und ({ unmittelbar durch die Aktivbürger, mittelbar durch
die Behörden und Beamten ausgeübt» werde. Wann
und in' welchem Umfange die Ausübung unmittelbar
der Aktivbürgerschaft, wann dagegen an ihrer Stelle
den von ihr gewählten Behörden zustehe, ergibt sich aus
der Vorschrift nicht. Gerade darum aber, wie es sich in
dieser Beziehung auf einem bestimmten Gebiete des
ö:ffentlichen Lebens verhalte, nämlich wieweit bei Gemein-
den mit sog. ausserordentlicher (städtischer) Organisation
im Kanton Zürich das Mitspracherecht der Bürger gegen-
über den Beschlüssen des Grossen Gemeinderates reiche,
dreht sich im vorliegenden Falle der ·Streit. Während
der Regierungsrat die Ansicht vertritt, dass es sich auf
die Annahme oder Verwerfung der Vorlagen der genannten
Behörde beschränke, so wie sie von ihr der Abstimmung
unterbreitet werden, wollen die Rekurrenten darin auch
den Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung jener Vor-
lagen inbegri:ffen wissen, die es bei mehreren davon er-
fassten Gegenständen dem Stimmberechtigten ermöglicht,
zu jedem derselben einzeln Stellung zu nehmen. Mit der
Einrichtung des Gemeindereferendums, d. h. dem Grund-
satz des kantonalen Gemeinderechtes, dass Beschlüsse
des Grossen Gemeinderates über bestimmte Fragen für
ihr Zustandekommen der Zustimmung der Aktivbürger~
schaft der Gemeinde bedürfen, ist aber jene Folge noch
nicht ohne weiteres gegeben. Denn die fragliche Schranke
ist beobachtet, sobald die Behörde sich nicht anmasst,
statt dessen solche Beschlüsse in eigener abschliessender
Kompetenz zu fassen. Der Schluss, dass sie nicht mehrere
Gegenstände dieser Art zu einer einheitlichen Abstim-
mungsvorlage zusammenfassen dürfe, die nur als Ganzes
angenommen oder abgelehnt werden kann, lässt sich
daraus noch nicht herleiten. Die Rekurrenten berufen
sich dafür auch zu Unrecht auf den bundesrechtlichen
Schutz des individuellen Stimmrechts. Freilich hat die
Praxis der Bundesbehörden erklärt, dass zu den durch
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Staatsrecht.
Art. 5 BV unter den' Schutz des Bundes gestellten ver-
fassungsmässigen Rechten der Bürger das politische
Stimmrecht mitgehöre, selbst wenn es durch die Kantons-
verfassung nicht näher normiert sein sollte (s. BUROKHARDT
Kommentar 3. Auf I. S. 61 und dortige Zitate). Allein
daraus ist doch nur gefolgert worden, dass schon wegen
Verletzung einfacher kantonaler Gesetzes bestimmungen,
die dieses Recht näher umschreiben, staatsrechtliche
Beschwerde geführt werden könne.
Ferner, dass es
Aufgabe des Bundes sei, auch ohne dass eine Verletzung
positiver Gesetzesbestimmungen in Frage stünde, einzu-
schreiten, falls infolge besonderer Vorkommisse bei einer
Abstimmungsverhandlung die Bürger tatsächlich an der
freien Stimmabgabe verhindert worden sind. In dem
von den Rekurrenten angeführten, bei Salis-Burckhardt
Bundesrecht II No. 415 wiedergegebenen Falle hat
allerdings der Bundesrat eine Beeinträchtigung in dieser
freien ungehinderten Ausübung des Stimmrechts auch
schon darin erblickt, dass bei der" Urnenabstimmung
gleichzeitig in ein e m· Wahlgang neben der Wahl zu
einem bestimmten Amte noch eine weitere eventuelle
zu einem anderen Amte vorgenommen werden soll, die
lediglich infolge Berufung des bisherigen Amtsinhabers
zu dem ersten Amte vielleicht nÖtig werden wird; denn
es werde so dem Bürger unmöglich gemacht, seine Ent-
scheidung inbezug auf die zweite Wahl in Kenntnis der
Sachlage, der für seine Entschliessung in Betracht kom-
menden Umstände zu treffen. Doch ergibt sich schon
hieraus, dass der damals beurteilte Tatbestand von dem
vorliegenden durchaus verschieden war. Auch abgesehen
davon fällt die erwähnte Praxis hier deshalb nicht in
Betracht, weil es sich heute nicht, wie dort, um den Eingriff
in die Ausübung eines dem Bürger an sich unbestritte-
nermassen zustehenden Mitwirkungsrechtes bei Ausübung
der öffentlichen Gewalt (der Besetzung gewisser Ämter),
sondern um die andere praejudizielle Frage handelt, ob
ihm ein solches Mitentscheidungsrecht auch nach der
Stimmrech!;. kantonale Waluen und Abstimmungen. N° 28.
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Richtung, von der die Rekurrenten es behaupten, wirklich
zustehe. Dafür ist aber die Einreihung des politischen
Stimmrechts unter die von Bundeswegen geschützten
verfassungsmässigen Rechte ohne Belang. Die Frage
ist vielmehr eine solche der kantonalen Gemeindegesetz-
gebung, die, wie sie das Referendum in Gemeindeangele-
genheiten überhaupt ausschliessen könnte, auch dessen
Umfang bestimmen kann, nämlich der Art, wie nach
ihr die Kompetenzen der Gemeindebehörden einerseits
und die Befugnisse der Aktiv'bfugerschaft gegenüber
Beschlüssen dieser Behörden andererseits abgegrenzt sind.
Irgendeine kantonale Gesetzesvorschrift oder Bestimmung
des Gerneindestatuts, die sich mit der Frage befassen
und positiv bestimmen würde, dass eine Referendums-
vorlage nur unter sich zusammenhängende Bestimmungen
enthalten und nicht verschiedene Gegenstände verei-
nigen dürfe, haben die Rekurrenten aber nicht anführen
können. Auch wenn das letztere geschieht, werden damit
-
entgegen der" Behauptung der Beschwerde -
der
Aktivbfugerschaft keinesweigs gewisse Beschlüsse auf-
gezwungen. Der Stimmberechtigte, der mit einzelnen
Teilen der Vorlage nicht einverstanden ist, kann dem
dadurch Ausdruck geben, dass er das Ganze verwirft.
Und wenn er wegen des Einverständnisses mit den anderen
Teilen den Rest in den Kauf nimmt, so tut er dies wiederum
kraft seines freien Willens (s. das Urteil vom 22. Dezember
1926 in Sachen Stuber c. Solothum, wo die Revision
mehrerer kantonaler Gesetze in einen neuen Gesetzes-
erlass zusammengefasst worden war). Eine ähnliche
Zwangslage, um mit den Worten der Rekurrenten zu
reden, kann sich für den Bürger auch ergeben, wenn die
Vorlage nur einen einheitlichen Gegenstand umfasst,
dann nämlich, :wenn er zwar mit der Übernahme der
betreffenden Aufgabe durch das Gemeinwesen, nicht
aber mit der Art ihrer Lösung einverstanden ist, deshalb
allein aber die Verwirklichung des der Vorlage zu Grunde
liegenden Gedankens nicht verhindern will. Art. 121
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Staatsrecht.
III BV, der die Verbindung mehrerer verschiedener
Materien zu einer Verfassungsinitiative im Bunde ver-
bietet, enthält eine positive Vorschrift, die sich nicht von
selbst versteht und deshalb nicht ohne weiteres allgemeine
Geltung beanspruchen kann. Und wenn es als unzulässig
erklärt worden ist, dass die Behörde, die einer bloss in
Form einer allgemeinen Anregung eingebrachten und
zustandegekommenen Initiative Folge zu geben hat,
in diesen Ausführungserlass noch andere mit dem Gegen-
stand der Initiative nicht zusammenhängende Fragen
aufnimmt, so beruhte dies auf dem besonderen Wesen
der Initiative als dem Recht einer gewissen Anzahl von
Aktivbürgern einen Volksentscheid über einen bestimmten,
von ihnen bezeichneten Gegenstand herbeizuführen, das
durch solche Zusätze zum Inhalt der Initiative nicht
verkümmert werden
darf. Eine Norm darüber, inwiefern
die Behörde auch bei Ausübung eines ihr .selbst zustehenden
Antragsrechtes zu Randen des Volkes mehrere Gegen-
stände nicht zu einer einheitlichen' Vorlage verbinden
darf, lässt sich daraus wiederum mcht entnehmen. Es
ist ferner unrichtig, dass der Regierurigsrat des Kantons
Zürich in der kurz vor dem angefochtenen Entscheid
abgefassten Weisung an das Volk zu einer kantonalen
Initiative ein solches Vorgehen selbst als verfassungs-
oder gesetzwidrig bezeichnet habe. Wenn er hier aus-
führte, dass durch die Verkoppelung der Einführung der
Alters- und Invalidenversiche!,ung mit derjenigen neuer
Steuerarten in einer einheitlichen V ()rlage, der Bürger
in der Entscheidungsfreiheit über den einen und anderen
Gegenstand in nicht zu billigender Weise beeinträchtigt
werde, so hat er doch gleichzeitig ausdrücklich betont,
dass eine kantona1rechtliche Bestimmung, welche diese
Verbindung ausschliessen würde, nicht bestehe. Es liegt
somit auch kein Widerspruch darin, wenn er im heute
angefochtenen Entscheide die Frage einer durch die Ver-
koppelung verschiedener Gegenstände zu einer Referen-
dumsvorlage begangenen Gesetzesverletzung verneint hat.
Stimmrecht. kantonale Wahlen und Abstimmmlgen. N° 28.
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Als verfassungsmässige Grundlage für ein Einschreiten
des Bundesgerichtes könnte unter diesen Umständen
nur Art. 4 BV, das allgemeine Verbot der Will kür
in Betracht fallen. Von diesem Gesichtspunkte aus kann
a.ber jedenfalls ein notwendiger innerer Zusammenhang
unter den verschiedenen durch eine Vorlage geordneten
Gegenständen in dem Sinne, dass die Art der Regelung .
des einen von derjenigen des anderen abhängen würde,
nicht gefordert werden. Es müsste ihre Verbindung zu
einer Einheit aller Vernunft widersprechen, sich dafür
ein haltbarer, vernünftiger Grund überhaupt nicht mehr
geltend machen lassen. Das ist aber hier augenscheinlich
nicht der Fall. Freilich mag zwischen dem Volkshausbau
und den übrigen durch die Abstimmungsvorlage umfassten
Bauten in der Tat insofern ein Unterschied bestehen,
als die letzteren der Gesamtheit der Bevölkerung der
Gemeinde, das Volkshaus dagegen nur einer bestimmten
Sondergruppe zu dienen bestimmt ist. Allein die sämt-
lichen Projekte verfolgen doch dem Wesen nach einen
gleichartigen oder doch ähnlichen Zweck, nämlich auf
Kosten der Gemeinde oder doch mit ihrer finanziellen
Unterstützung Räume zu schaffen, in denen gewisse
einen grösseren Personenkseis umfassende Veranstaltungen,
Versammlungen, Vorstellungen usw. abgehalten werden
können. Es lässt sich aber sachlich gewiss vertreten und
ist auf dem Boden des Art. 4 BV nicht zu beanstanden,
wenn eine Gemeindebehörde, die sich anschickt, eine
derartige Aufgabe zu lösen, es als ihre Pflicht betrachtet,
dies in einer Weise zu tun, dass nicht nur die allgemeinen
Bedürfnisse der Einwohnerschaft als Ganzes, sondern
auch die Sonderbediirfnisse gewisser bedeutender Bevöl-
kerungsgruppen dabei Befriedigung finden, und weml
sie die Ausführung der Projekte der ersteren Art infolge-
dessen von der Annahme auch dieser Sondervorlage
abhängig macht. Ob auch blosse abstimmungstaktische
Rücksichten für sich allein ein solches Vorgehen zu recht-
fertigen vermöchten, wie es der Regierungsrat angenommen
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Staatsrecht.
hat, kann unter diesen Umständen unerörtert bleiben.
Denn im vorliegenden Falle lässt sich dafür abgesehen
davon jedenfalls noch der erwähnte sachliche Grund
geltend machen, der genügt, um die Gemeindebehörden
vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen. Er bleibt
auch bestehen, wenn nur die Bauten am Stadthaus und
Kasino sofort, das Volkshaus und der Saalbau dagegen
erst später ausgeführt werden sollen, falls gewisse weitere
Bedingungen erfüllt sind. Und ebenso bedarf es keiner
Erörterung, dass der Tatbestand deshalb noch nicht
mit dem im Falle bei Burckhardt Bundesrecht n No. 415
beurteilten auf eine Linie gestellt werden kann (Vornahme
einer eventuellen Ersatzwahl, die erst infolge der Wahl
zu einem anderen Amte allenfalls notwendig werden
wird, mit der Hauptwahl in einem Wahlgange).
IV. GERICHTSSTAND
FOR
29. Urteil vom a7. Juni 1931 i. S. Siegrist
gegen Obergericht Aarga.u.
1. Art. 21 Abs. 2. Betäubungsmittelgesetz : Der Sondergerichts·
stand der TeilnahmehandJung fvor dem für den Haupturheher
zuständigen Richter) besteht nur, wenn die Vereinigung der
heiden Verfahren möglich ist : Erw. 2.
2. Verhältnis des Gerichtsstands der Teilnahme zum Gerichtsstand
der Realkonkurrenz (Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Aha. 2 BMG) 'I
Erw. a.
a. Zulässigkeit der Beschwerde. wenn ein unzuständiger Richter
das Urteil über die Teilnahme schon gefällt hat? (Art. 23
BMG). Erw. 3.
A. -
Das aargauische Obergericht hat am 30. Januar
1931 den Rekurrenten wegen Übertretung von Art. 11
BG vom 2. Oktober 1924 betreffend die Betäubungsmittel
Gerichtsstand. N° 29.
195
(BMG) und wegen BeihiHe zu in Basel begangenen Über-
tretungen des gleichen Art. 11 zu Gefängnis, Busse und
den Kosten verurteilt.
B. -
Gegen dieses am 14. Februar 1931 zugestellte
Obergerichtsurteil hat der Rekurrent am 23. Februar 1931
die Kassationsbeschwerde angemeldet und sie am 26.
Februar 1931 schriftlich begründet? mit der Beifügung,
dass diese Begründung' allenfalls gemäss Art. 23 BMG
als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln sei.
Es wird ausgeführt:
.
Die Beihülfe sei kein selbständiges Delikt, sondern
Teilnahme an einem fremden Delikt. Eine Bestrafung des
Gehilfen könne also nur erfolgen, wenn ein Hauptdelikt
vorliege. Hier aber sei das in Basel gegen die Haupttäter
eingeleitete Verfahren (wegen deren NichteinbringIich-
keit) eingestellt worden.
Jedenfalls sei der Aargauer Richter zur Aburteilung der
Teilnahme an einem in Basel begangenen Delikt örtlich
nicht zuständig.
Das Bundesgericht zieht in Erwä(fUng :
1. -
Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 betreffend
die Betäubungsmittel bestimmt :
Art. 21: « Die Strafverfolgung erfolgt entweder am
Orte. wo das Vergehen begangen worden ist, oder am
Wohnort des Angeschuldigten. In keinem Falle dürfen-
für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfol-
gungen eintreten. Das Verfahren ist an dem Orte durch-
zuführen, an welchem es zuerst eröffnet worden ist.
Das Verfahren gegen Gehilfen oder Begünstiger findet
zu gleicher Zeit und vor dem nämlichen Richter statt wie
dasjenige gegen den Haupturheber.)}
Art. 22 : ((Wenn ein Vergehen in mehreren Kantonen
~begangen wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem das
Verfahren zuerst eröffnet wurde, das Recht, die -Stellung
und nötigenfalls die Auslieferung aller MitschuldigeR aus
andern Kantonen behufs :Beurteilung zu verlangen oder