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57_I_184

BGE 57 I 184

Bundesgericht (BGE) · 1981-06-12 · Deutsch CH
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184

Staa.tsrecht.

Abänderung eines bestehenden Zustandes eine qualifi-

zierte Mehrheit (z. B. 2/3) statt des absoluten Mehrs

gefordert werde. Auch dies bedeutet aber im Ergebnis

nichts anderes, als dass in solchen Fällen eine Minderheit

(von 1/3 plus 1 der Stimmenden) der Mehrheit ihren

Willen aufzwingen kann.

28. Auszug a.us dem Urteil vom 12. Juni 1981

i. S. Deutsch und Mitbeteiligte gegen Regierungsra.t Zürich.

Zusammenfassung mehrerer dem Gemeindereferendum unter-

liegender Finanzbeschlüsse zu einer einheitlichen Abstimmungs-

vorlage.

Beschwerde von stimmberechtigten Gemeindeein-

wohnern wegen Verletzung von Art. 1 der zürcherischen KV

und Beeinträchtigung des bundesrechtlich gewährleisteten

politischen Stimmrechts.

Abweisung.

Anfechtbarkeit des

beanstandeten Vorgehens der Gemeindebehörde aus Art. 4 BV ?

In Winterthur fanden bisher die Konzerte im sog.

Gemeindesaale des Stadthauses statt, der sich indessen

hiezu immer mehr als ungenügend erwies. Das gleiche

traf für die im « Kasino» abgehaltenen Theatervorstel-

lungen wegen unzureichender Raumverhältnisse der Bühne

und Garderobe zu. Es wurde deshalb die Frage einer

Erweiterung des Stadthauses zur Vergrösserung des

Saales und von Umbauten.!1m Kasino geprüft. Ausserdem

wurde der Plan der späteren Erstellung eines besondern

Saalbaus für Versammlungen und gesellschaftliche Ver-

anstaltungen erörtert. Und endlich trat die Arbeiterschaft

mit dem Begehren um eine Unterstützung aus städtischen

Mitteln zum Bau eines Volkshauses für ihre besonderen

Bedürfnisse auf. Am 5. Mai 1930 fasste der Grosse

Gemeinderat

von Winterthur einen Beschluss,

der

1) gewisse Kredite für die erwähnten Erweiterungs- und

Umbauten am Stadthaus und Kasino bewilligte; 2) der

Volkshausgenossenschaft Winterthur die unentgeltliche

überlassung eines Bauplatzes und einen Beitrag von

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 28.

185

300,000 Fr. an die Baukosten, zahlbar frühestens nach

5 Jahren und bei ausgewiesener Finanzierung des Baus,

zusicherte; 3} zur späteren Erstellung eines Saalbaus

für gesellschaftliche Anlässe und grosse Veranstaltungen

aller Art durch die Stadt oder ein Konsortium ebenfalls

die unentgeltliche Abtretung des Bauplatzes und ausserdem

jährliche Einlagen in einen Baufonds vorsah. Gleich-

zeitig wurde beschlossen, dass die Zifi. 1-3 der Gemeinde

als eine Gesamtheit zur Abstimmung vorgelegt werden

sollten. Auf dem Stimmzettel fasste daher der Stadtrat di~

Frage wie folgt: « Wollt Ihr dem Vorschlage betreffend

Lösung der Saalbaufragen (Erweiterung des Stadthauses,

Verbesserung der Theater-

und Garderobeverhältnisse

im Kasino, Volkshaus, Saalbau) zustimmen 1» Bei der

Gemeindeabstimmung vom 22. Juni 1930 wurde die

Vorlage mit 4735 Ja gegen 4502 Nein angenommen.

Eine darauf von Dr. Piet Deutsch und fünf wei-

teren stimmberechtigten Gemeindeeinwohnern erhobene

Beschwerde ist sowohl vom Bezirksrat Winterthur als

auf gegen dessen Entscheid ergrifienen Rekurs, vo~

Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen worden.

Die Beschwerdeführer hatten damit beantragt: es sei

die Abstimmung vom 22. Juni 1930 als ungiltig zu erklären

und eine neue Abstimmungsverhandlung anzuordnen,

bei der den Aussetzungen der Beschwerdeführer Rechnung

getragen werde. Sie machten geltend: durch die fragliche

Abstimmungsvorlage seien verschiedene, von einander

unabhängige Fragen zu einer Einheit verbunden worden.

Ein solches Vorgehen sei gesetzwidrig. Es lasse sich nicht

vereinbaren mit der durch Art. 1 KV dem Volke gewähr-

leisteten unmittelbaren Mitwirkung bei der Ausübung

der Staatsgewalt, die in sich schliesse, dass der Stimmbe-

rechtigte frei und ungebunden zu jedem einzelnen Gegen-

stande müsse Stellung nehmen können, für dessen Ordnung

es der Zustimmung des Volkes, d. h. der Aktivbürgerschaft

der Gemeinde bedürfe. Diese Möglichkeit werde dem

Bürger aber bei einer Zusammenkoppelung wie der vor-

186

Staatsrecht.

liegenden genommen. Wer mit der' Regelung einer der

verschiedenen Fragen nicht einverstanden sei, habe nur

die Wahl entweder wegen dieses Punktes die ganze Vorlage

zu verwerfen oder aber im Interesse des Zustandekommens

der übrigen Beschlüsse auch den ihm nicht zusagenden

anzunehmen. Und auch derjenige, der sich. für das erstere

entscheide, d. h. mit Nein stimme, drücke dadurch nicht

seinen wahren Willen aus. Das Wesen des dem Bürger

durch die Verfassung garantierten Stimmrechts erfordere,

dass sachlich getrennte Dinge auch getrennt zur Abstim-

mung gebracht würden.

Nur wo zwischen mehreren

Fragen ein innerer Zusammenhang bestehe, der sie als

natürliche Einheit erscheinen lasse, sei ihre Zusammen-

fassung zulässig. Im vorliegenden Falle suche. man aber

vergeblich nach einem sachlichen Bande, das z. B. den

Bau cines Volkshauses 'mit der Stadthauserweiterung

verknüpfen würde. Der einzige Grund für die Verkop-

pelung beider Fragen seien taktische ~ücksichten gewesen,

nämlich die Drohung der Arbeiterschaft andernfalls

auch die übrigen Kredite zu verwerfen, und die Hoffnung

durch die Zustimmung der Arbeiterschaft die vorhandene

starke Opposition gegen andere Teile der Vorlage, insbe-

sondere gegen die Erweiterungsbauten am Stadthause,

zu überstimmen. Diese Hoffnung habe sich denn auch,

wie das Abstimmungsergebnis zeige, erfüllt. Selbst wenn

von einer Gesetzesverletzung nicht gesprochen werden

könnte, wäre doch jedenfalls .ein psychologischer Zwang,

wie er hier gegen den Bürger ausgeübt worden sei, in

hohem Masse ungebührlich und unbillig· (§ 64 litt. a des

Zuteilungsgesetzes vom 4. Mai 1919).

In den Erwägungen des Rekursentscheides des

Regierungsrates vom 30. Oktober 1930 wurde demgegen-

über ausgeführt :. allerdings sei die Ausübung der poli-

tischen Rechte ein verfassungsmässiges Recht des Bürgers.

Über den Umfang dieses Rechtes gäben jedoch nicht die

zwei Grundsätze des Art. 1 KV, der von den Rekurrenten

allein als verletzt angeführt werde, Auskunft, sondern

Stimml'ooht, kautonale Wahlen und AbstimmlIDgen. NI> 28.

187

andere Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, so

neben den Wahlvorschrlften -

vor allem die Bestim-

mungen über Teilnahme an Gemeindeversammlungen,

Referendum und Initiative. In Gemeinden mit städtischer

Organisation, zu denen Wintertb.ur gehöre, beschränke

sich das Stimmrecht des Bürgers in Sachfragen auf das

Referendum. Im Wesen des letzteren liege es aber, dass

der Stimmberechtigte zu den Vorlagen des Parlaments

nur Ja oder Nein zu sagen habe. Die unmittelbare und

positive Mitwirkung bei der Gestaltung einer Vorlage,

wie sie in den übrigen Gemeinden bei der Beratung in

der Gemeindeversammlung möglich sei, bleibe dem Bürger

nach dieser mit Art. 1 KV zweifellos vereinbaren Ordnung

versagt, gleichwie die Aktivbürgerschaft des Staates

auf die Annahme oder Ablehnung der Vorlagen des

Kantonsrats beschränkt sei. Im' Staat könne aber kaum

Zweifel darüber herrschen, dass der Kantonsrat als oberstes

Organ selbst und endgiltig entscheide, was er auf dem

Gebiete der Gesetzgebung oder an Finanzbeschlüssen

zu einer Vorlage zusammenfassen und als Einheit dem

Referendum unterstellen wolle. Aus den vom Bezirksrat

angeführten Beispielen ergebe sich denn auch, dass der

Kantonsrat sich tatsächlich dabei die grösste Freiheit

vorbehalten _ habe. Bis jetzt sei noch von keiner Seite

die staatsrechtliche Möglichkeit bestritten worden, aus

blossen ZweckmässigkeitSerwägungen gesetzgeberische Auf-

gaben zu ein e r Vorlage zusammenzufassen, die einzeln

nicht oder nur mit· grossen Schwierigkeiten verwirklicht

werden können. Dasselbe müsse auch für das Gemeinde-

referendum gelten, da die Stellung der Volksvertretung

zur Aktivbiirgerschaft in beiden Fällen. die gleiche sei.

Wenn die Gesamtheit der Stimmberechtigten mit dem

Vorgehen des Gemeindeparlamentes nicht einverstanden

sei, so möge sie dieses durch Verwerfung zu einer ~uen

Vorlage zwingen. Ein Anspruch des Stimmberechtigten

zu jeder Einzelfrage « in freier Ungebundenheit» Stell~g

nehmen zu dürfen, lasse sich aus Art. 1 KV ebensowemg

188

Staatsrecht.

herleiten wie in Staate. Wenn für Initiativen in manchen

Gesetzgebungen getrennte Behandlung der einzelnen

Gegenstände verlangt werde und die Behörde eine Initiative

nicht mit weiteren neuen Fragen belasten dürfe, so erkläre

sich dies daraus, dass sie hier nicht eine eigene Vorlage,

sondern eine solche von Stimmberechtigten zur Abstim-

mung zu bringen habe. Ein Rückschluss dataus auf den

andern Fall des Referendums sei nicht zulässig. Es könne

auch nicht gesagt werden, dass das beanstandete Ver-

fahren Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher

Weise verletze. Die Kredite für das Stadthaus, Kasino

und den Saalbau stünden in einem engen sachlichen

Zusammenhang.

Fraglich sei höchstens, ob nicht der

Volkshauskredit gesondert hätte zur Abstimmung gebracht

werden sollen. Auch hier sei indessen der vom Stadtrat

behauptete Zusammenhang jedenfalls nicht willkürlich,

indem es sich um Raumbedürfnisse bestimmter Bevölker-

ungskreise handle wie bei der Saalbaufrage. Und selbst

wenn der Grosse Gemeinderat nur im interesse der übrigen

Kredite zu einem Zugeständnis in der Volkshausfrage

bereit gewesen sein sollte, so hätte er lediglich von einer

ihm

zukommenden

Endscheidungsfreiheit

Gebrauch

gemacht.

Änliche

Zusammenfassungen

seien

auch.

anderwärts als notwendig erachtet worden und wür-

den immer wieder vorkommen. Jedenfalls habe der

Regierungsrat

keine

Veranlassung,

auf

Grund

des

vorliegenden Tatbestandes auf diesem Gebiete autonomer

Verwaltungstätigkeit der Gem~inde wegen ungebührlicher

Verletzung von Billigkeitsrücksichten einzuschreiten.

Die gegen den Entscheid des Regierungsrats gerichtete

staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 1

K V und Beeinträchtigung des bundesrechtlich gewähr-

leisteten politischen Stimmrechts hat das Bundesgericht

verworfe n.

A U8 den Gründen:

Art. 1 der zürcherischen KV bestimmt, dass

« die

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 28.

189

Staatsgewalt auf der Gesamtheit des Volkes beruhe))

und ({ unmittelbar durch die Aktivbürger, mittelbar durch

die Behörden und Beamten ausgeübt» werde. Wann

und in' welchem Umfange die Ausübung unmittelbar

der Aktivbürgerschaft, wann dagegen an ihrer Stelle

den von ihr gewählten Behörden zustehe, ergibt sich aus

der Vorschrift nicht. Gerade darum aber, wie es sich in

dieser Beziehung auf einem bestimmten Gebiete des

ö:ffentlichen Lebens verhalte, nämlich wieweit bei Gemein-

den mit sog. ausserordentlicher (städtischer) Organisation

im Kanton Zürich das Mitspracherecht der Bürger gegen-

über den Beschlüssen des Grossen Gemeinderates reiche,

dreht sich im vorliegenden Falle der ·Streit. Während

der Regierungsrat die Ansicht vertritt, dass es sich auf

die Annahme oder Verwerfung der Vorlagen der genannten

Behörde beschränke, so wie sie von ihr der Abstimmung

unterbreitet werden, wollen die Rekurrenten darin auch

den Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung jener Vor-

lagen inbegri:ffen wissen, die es bei mehreren davon er-

fassten Gegenständen dem Stimmberechtigten ermöglicht,

zu jedem derselben einzeln Stellung zu nehmen. Mit der

Einrichtung des Gemeindereferendums, d. h. dem Grund-

satz des kantonalen Gemeinderechtes, dass Beschlüsse

des Grossen Gemeinderates über bestimmte Fragen für

ihr Zustandekommen der Zustimmung der Aktivbürger~

schaft der Gemeinde bedürfen, ist aber jene Folge noch

nicht ohne weiteres gegeben. Denn die fragliche Schranke

ist beobachtet, sobald die Behörde sich nicht anmasst,

statt dessen solche Beschlüsse in eigener abschliessender

Kompetenz zu fassen. Der Schluss, dass sie nicht mehrere

Gegenstände dieser Art zu einer einheitlichen Abstim-

mungsvorlage zusammenfassen dürfe, die nur als Ganzes

angenommen oder abgelehnt werden kann, lässt sich

daraus noch nicht herleiten. Die Rekurrenten berufen

sich dafür auch zu Unrecht auf den bundesrechtlichen

Schutz des individuellen Stimmrechts. Freilich hat die

Praxis der Bundesbehörden erklärt, dass zu den durch

190

Staatsrecht.

Art. 5 BV unter den' Schutz des Bundes gestellten ver-

fassungsmässigen Rechten der Bürger das politische

Stimmrecht mitgehöre, selbst wenn es durch die Kantons-

verfassung nicht näher normiert sein sollte (s. BUROKHARDT

Kommentar 3. Auf I. S. 61 und dortige Zitate). Allein

daraus ist doch nur gefolgert worden, dass schon wegen

Verletzung einfacher kantonaler Gesetzes bestimmungen,

die dieses Recht näher umschreiben, staatsrechtliche

Beschwerde geführt werden könne.

Ferner, dass es

Aufgabe des Bundes sei, auch ohne dass eine Verletzung

positiver Gesetzesbestimmungen in Frage stünde, einzu-

schreiten, falls infolge besonderer Vorkommisse bei einer

Abstimmungsverhandlung die Bürger tatsächlich an der

freien Stimmabgabe verhindert worden sind. In dem

von den Rekurrenten angeführten, bei Salis-Burckhardt

Bundesrecht II No. 415 wiedergegebenen Falle hat

allerdings der Bundesrat eine Beeinträchtigung in dieser

freien ungehinderten Ausübung des Stimmrechts auch

schon darin erblickt, dass bei der" Urnenabstimmung

gleichzeitig in ein e m· Wahlgang neben der Wahl zu

einem bestimmten Amte noch eine weitere eventuelle

zu einem anderen Amte vorgenommen werden soll, die

lediglich infolge Berufung des bisherigen Amtsinhabers

zu dem ersten Amte vielleicht nÖtig werden wird; denn

es werde so dem Bürger unmöglich gemacht, seine Ent-

scheidung inbezug auf die zweite Wahl in Kenntnis der

Sachlage, der für seine Entschliessung in Betracht kom-

menden Umstände zu treffen. Doch ergibt sich schon

hieraus, dass der damals beurteilte Tatbestand von dem

vorliegenden durchaus verschieden war. Auch abgesehen

davon fällt die erwähnte Praxis hier deshalb nicht in

Betracht, weil es sich heute nicht, wie dort, um den Eingriff

in die Ausübung eines dem Bürger an sich unbestritte-

nermassen zustehenden Mitwirkungsrechtes bei Ausübung

der öffentlichen Gewalt (der Besetzung gewisser Ämter),

sondern um die andere praejudizielle Frage handelt, ob

ihm ein solches Mitentscheidungsrecht auch nach der

Stimmrech!;. kantonale Waluen und Abstimmungen. N° 28.

19l

Richtung, von der die Rekurrenten es behaupten, wirklich

zustehe. Dafür ist aber die Einreihung des politischen

Stimmrechts unter die von Bundeswegen geschützten

verfassungsmässigen Rechte ohne Belang. Die Frage

ist vielmehr eine solche der kantonalen Gemeindegesetz-

gebung, die, wie sie das Referendum in Gemeindeangele-

genheiten überhaupt ausschliessen könnte, auch dessen

Umfang bestimmen kann, nämlich der Art, wie nach

ihr die Kompetenzen der Gemeindebehörden einerseits

und die Befugnisse der Aktiv'bfugerschaft gegenüber

Beschlüssen dieser Behörden andererseits abgegrenzt sind.

Irgendeine kantonale Gesetzesvorschrift oder Bestimmung

des Gerneindestatuts, die sich mit der Frage befassen

und positiv bestimmen würde, dass eine Referendums-

vorlage nur unter sich zusammenhängende Bestimmungen

enthalten und nicht verschiedene Gegenstände verei-

nigen dürfe, haben die Rekurrenten aber nicht anführen

können. Auch wenn das letztere geschieht, werden damit

-

entgegen der" Behauptung der Beschwerde -

der

Aktivbfugerschaft keinesweigs gewisse Beschlüsse auf-

gezwungen. Der Stimmberechtigte, der mit einzelnen

Teilen der Vorlage nicht einverstanden ist, kann dem

dadurch Ausdruck geben, dass er das Ganze verwirft.

Und wenn er wegen des Einverständnisses mit den anderen

Teilen den Rest in den Kauf nimmt, so tut er dies wiederum

kraft seines freien Willens (s. das Urteil vom 22. Dezember

1926 in Sachen Stuber c. Solothum, wo die Revision

mehrerer kantonaler Gesetze in einen neuen Gesetzes-

erlass zusammengefasst worden war). Eine ähnliche

Zwangslage, um mit den Worten der Rekurrenten zu

reden, kann sich für den Bürger auch ergeben, wenn die

Vorlage nur einen einheitlichen Gegenstand umfasst,

dann nämlich, :wenn er zwar mit der Übernahme der

betreffenden Aufgabe durch das Gemeinwesen, nicht

aber mit der Art ihrer Lösung einverstanden ist, deshalb

allein aber die Verwirklichung des der Vorlage zu Grunde

liegenden Gedankens nicht verhindern will. Art. 121

192

Staatsrecht.

III BV, der die Verbindung mehrerer verschiedener

Materien zu einer Verfassungsinitiative im Bunde ver-

bietet, enthält eine positive Vorschrift, die sich nicht von

selbst versteht und deshalb nicht ohne weiteres allgemeine

Geltung beanspruchen kann. Und wenn es als unzulässig

erklärt worden ist, dass die Behörde, die einer bloss in

Form einer allgemeinen Anregung eingebrachten und

zustandegekommenen Initiative Folge zu geben hat,

in diesen Ausführungserlass noch andere mit dem Gegen-

stand der Initiative nicht zusammenhängende Fragen

aufnimmt, so beruhte dies auf dem besonderen Wesen

der Initiative als dem Recht einer gewissen Anzahl von

Aktivbürgern einen Volksentscheid über einen bestimmten,

von ihnen bezeichneten Gegenstand herbeizuführen, das

durch solche Zusätze zum Inhalt der Initiative nicht

verkümmert werden

darf. Eine Norm darüber, inwiefern

die Behörde auch bei Ausübung eines ihr .selbst zustehenden

Antragsrechtes zu Randen des Volkes mehrere Gegen-

stände nicht zu einer einheitlichen' Vorlage verbinden

darf, lässt sich daraus wiederum mcht entnehmen. Es

ist ferner unrichtig, dass der Regierurigsrat des Kantons

Zürich in der kurz vor dem angefochtenen Entscheid

abgefassten Weisung an das Volk zu einer kantonalen

Initiative ein solches Vorgehen selbst als verfassungs-

oder gesetzwidrig bezeichnet habe. Wenn er hier aus-

führte, dass durch die Verkoppelung der Einführung der

Alters- und Invalidenversiche!,ung mit derjenigen neuer

Steuerarten in einer einheitlichen V ()rlage, der Bürger

in der Entscheidungsfreiheit über den einen und anderen

Gegenstand in nicht zu billigender Weise beeinträchtigt

werde, so hat er doch gleichzeitig ausdrücklich betont,

dass eine kantona1rechtliche Bestimmung, welche diese

Verbindung ausschliessen würde, nicht bestehe. Es liegt

somit auch kein Widerspruch darin, wenn er im heute

angefochtenen Entscheide die Frage einer durch die Ver-

koppelung verschiedener Gegenstände zu einer Referen-

dumsvorlage begangenen Gesetzesverletzung verneint hat.

Stimmrecht. kantonale Wahlen und Abstimmmlgen. N° 28.

193

Als verfassungsmässige Grundlage für ein Einschreiten

des Bundesgerichtes könnte unter diesen Umständen

nur Art. 4 BV, das allgemeine Verbot der Will kür

in Betracht fallen. Von diesem Gesichtspunkte aus kann

a.ber jedenfalls ein notwendiger innerer Zusammenhang

unter den verschiedenen durch eine Vorlage geordneten

Gegenständen in dem Sinne, dass die Art der Regelung .

des einen von derjenigen des anderen abhängen würde,

nicht gefordert werden. Es müsste ihre Verbindung zu

einer Einheit aller Vernunft widersprechen, sich dafür

ein haltbarer, vernünftiger Grund überhaupt nicht mehr

geltend machen lassen. Das ist aber hier augenscheinlich

nicht der Fall. Freilich mag zwischen dem Volkshausbau

und den übrigen durch die Abstimmungsvorlage umfassten

Bauten in der Tat insofern ein Unterschied bestehen,

als die letzteren der Gesamtheit der Bevölkerung der

Gemeinde, das Volkshaus dagegen nur einer bestimmten

Sondergruppe zu dienen bestimmt ist. Allein die sämt-

lichen Projekte verfolgen doch dem Wesen nach einen

gleichartigen oder doch ähnlichen Zweck, nämlich auf

Kosten der Gemeinde oder doch mit ihrer finanziellen

Unterstützung Räume zu schaffen, in denen gewisse

einen grösseren Personenkseis umfassende Veranstaltungen,

Versammlungen, Vorstellungen usw. abgehalten werden

können. Es lässt sich aber sachlich gewiss vertreten und

ist auf dem Boden des Art. 4 BV nicht zu beanstanden,

wenn eine Gemeindebehörde, die sich anschickt, eine

derartige Aufgabe zu lösen, es als ihre Pflicht betrachtet,

dies in einer Weise zu tun, dass nicht nur die allgemeinen

Bedürfnisse der Einwohnerschaft als Ganzes, sondern

auch die Sonderbediirfnisse gewisser bedeutender Bevöl-

kerungsgruppen dabei Befriedigung finden, und weml

sie die Ausführung der Projekte der ersteren Art infolge-

dessen von der Annahme auch dieser Sondervorlage

abhängig macht. Ob auch blosse abstimmungstaktische

Rücksichten für sich allein ein solches Vorgehen zu recht-

fertigen vermöchten, wie es der Regierungsrat angenommen

194

Staatsrecht.

hat, kann unter diesen Umständen unerörtert bleiben.

Denn im vorliegenden Falle lässt sich dafür abgesehen

davon jedenfalls noch der erwähnte sachliche Grund

geltend machen, der genügt, um die Gemeindebehörden

vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen. Er bleibt

auch bestehen, wenn nur die Bauten am Stadthaus und

Kasino sofort, das Volkshaus und der Saalbau dagegen

erst später ausgeführt werden sollen, falls gewisse weitere

Bedingungen erfüllt sind. Und ebenso bedarf es keiner

Erörterung, dass der Tatbestand deshalb noch nicht

mit dem im Falle bei Burckhardt Bundesrecht n No. 415

beurteilten auf eine Linie gestellt werden kann (Vornahme

einer eventuellen Ersatzwahl, die erst infolge der Wahl

zu einem anderen Amte allenfalls notwendig werden

wird, mit der Hauptwahl in einem Wahlgange).

IV. GERICHTSSTAND

FOR

29. Urteil vom a7. Juni 1931 i. S. Siegrist

gegen Obergericht Aarga.u.

1. Art. 21 Abs. 2. Betäubungsmittelgesetz : Der Sondergerichts·

stand der TeilnahmehandJung fvor dem für den Haupturheher

zuständigen Richter) besteht nur, wenn die Vereinigung der

heiden Verfahren möglich ist : Erw. 2.

2. Verhältnis des Gerichtsstands der Teilnahme zum Gerichtsstand

der Realkonkurrenz (Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Aha. 2 BMG) 'I

Erw. a.

a. Zulässigkeit der Beschwerde. wenn ein unzuständiger Richter

das Urteil über die Teilnahme schon gefällt hat? (Art. 23

BMG). Erw. 3.

A. -

Das aargauische Obergericht hat am 30. Januar

1931 den Rekurrenten wegen Übertretung von Art. 11

BG vom 2. Oktober 1924 betreffend die Betäubungsmittel

Gerichtsstand. N° 29.

195

(BMG) und wegen BeihiHe zu in Basel begangenen Über-

tretungen des gleichen Art. 11 zu Gefängnis, Busse und

den Kosten verurteilt.

B. -

Gegen dieses am 14. Februar 1931 zugestellte

Obergerichtsurteil hat der Rekurrent am 23. Februar 1931

die Kassationsbeschwerde angemeldet und sie am 26.

Februar 1931 schriftlich begründet? mit der Beifügung,

dass diese Begründung' allenfalls gemäss Art. 23 BMG

als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln sei.

Es wird ausgeführt:

.

Die Beihülfe sei kein selbständiges Delikt, sondern

Teilnahme an einem fremden Delikt. Eine Bestrafung des

Gehilfen könne also nur erfolgen, wenn ein Hauptdelikt

vorliege. Hier aber sei das in Basel gegen die Haupttäter

eingeleitete Verfahren (wegen deren NichteinbringIich-

keit) eingestellt worden.

Jedenfalls sei der Aargauer Richter zur Aburteilung der

Teilnahme an einem in Basel begangenen Delikt örtlich

nicht zuständig.

Das Bundesgericht zieht in Erwä(fUng :

1. -

Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 betreffend

die Betäubungsmittel bestimmt :

Art. 21: « Die Strafverfolgung erfolgt entweder am

Orte. wo das Vergehen begangen worden ist, oder am

Wohnort des Angeschuldigten. In keinem Falle dürfen-

für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfol-

gungen eintreten. Das Verfahren ist an dem Orte durch-

zuführen, an welchem es zuerst eröffnet worden ist.

Das Verfahren gegen Gehilfen oder Begünstiger findet

zu gleicher Zeit und vor dem nämlichen Richter statt wie

dasjenige gegen den Haupturheber.)}

Art. 22 : ((Wenn ein Vergehen in mehreren Kantonen

~begangen wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem das

Verfahren zuerst eröffnet wurde, das Recht, die -Stellung

und nötigenfalls die Auslieferung aller MitschuldigeR aus

andern Kantonen behufs :Beurteilung zu verlangen oder