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57_I_165

BGE 57 I 165

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(REOHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTIOE)

Vgl. Nr. 27, 28 und 31. -

Voir nOS 27, 28 et 31.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

26. t1rteil vom 12. Juni 1931 i. S. Bossert

gegen Regierungsrat Aa.rga'll.

Unzulässigkeit einer zahlenmässigen Beschr~ng der Hausier-

patente, auch wenn sie nicht mit Konkurreuzrucksichten,

sondern mit Gefahren anderer Art (unzulässige Belästigung

u.s.w.) begründet wird, welche die zu grosse Zahl derHausierer

für das Publikum mit sich bringe.

A. -

Der Rekurrent Hans Bossert in Zürich kam beim

aargauischen Polizeikommando um das Hausierpatent

für den Verkauf von Haushaltungsartikeln unter Benützung

eines Motorfahrzeuges ein, wurde aber mit seinem Gesuch

abgewiesen. Die Polizeidirektion des Kantons Aargau

bestätigte diese Verfügung mit der Begründung, dass die

übermässige Vermehrung der Hausierer und die damit

AS 571 -

1931

12

166

Staatsrecht.

verbundene Belästigung des Publikums eine Beschrän-

kung der Zahl des Hausierpatente notwendig mache und

es auch nicht zu beanstanden sei, wenn das Polizeikom-

mando bei der Entscheidung darüber, ob einem bestimmten

Patentgesuche dennoch entsprochen werden solle, eine

gewisse freie Würdigung des Falles für sich beanspruche.

Eine Beschwerde des Rekurrenten hiegegen hat der

Regierungsrat von Aargau durch Entscheid vom 16. Januar

1931 abgewiesen.

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde.

stellt Bossert das Begehren, es sei der erwähnte Entscheid

des Regierungsrates wegen Verletzung der Gewerbefreiheit

und der Rechtsgleichheit (Art. 31 und 4 BV) aufzuheben

und der Regierungsrat beziehungsweise das Polizeikom-

mando des Kantons Aargau anzuhalten, dem Rekurrenten

das nachegesuchte Patent zu erteilen.

O. -

Der Regierungsrat von Aargau hat die Abweisung

der Beschwerde beantragt. Zur Begründung wird in der

Beschwerdeantwort in Verbindung niit den Motiven des

angefochtenen Entscheides geltend gemacht: Art. 31 BV

gewährleiste die Gewerbefreiheit nur unter Vorbehalt

der öffentlichen Ordnung. Diese könne aber beim Hausier-

gewerbe nicht bloss durch die Zulassung ungeeigneter

Elemente zu dieser Betriebsart gefährdet werden, sondern

auch schon durch die zu grosse Zahl der Hausierer. Im

Gegensatz zum gewöhnlichen Gewerbetreibenden, der

die Kundschaft in seinem. Geschäftsräumen abwarte,

suche der Hausierer dieselbe in ihren Privaträumen auf,

um ihr seine Ware aufzudrängen. Während die Vermehrung

des Angebotes beim gewöhnlichen Gewerbe zunächst nur

die Gewerbetreibenden selbst berühre, insofern als dadurch

der Absatz des Einzelnen verringert und die Preise ge-

drückt werden, verhalte es sich wegen der eben erwähnten

Tatsache anders beim Hausierhandel, indem die zu grosse

Zahl der Hausierer und der dadurch bedingte verschärfte

Wettbewerb notwendig die mit jenem Aufsuchen der

Kunden ohnehin verbundene Aufdringlichkeit noch ver-

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 26.

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mehre. Das gelte insbesondere in Zeiten einer,virtschaft-

lichen Krise, wie sie gegenwärtig herrrsche, wo mit der

Vermehrung der Zahl der Personen, die sich mangels einer

anderen Arbeitsgelegenheit dem Hausierhandel zuwenden,

eine Verminderung der Kaufkraft des Publikums Hand in

Hand gehe. Tatsächlich habe denn auch infolge dieser

Erscheinungen die an sich schon lästige Zudringlichkeit

der Hausierer Formen angenommen, die sich nur schwer

noch vom Bettel unterscheiden lassen, und denen gegenüber

die üblichen privaten Schutzmassnahmen (Anbringen von

Verbotstafeln, Abschliessen der Häuser u.s.w.) und die

gewöhnlichen polizeilichen Mittel versagen. Täglich werde

über Belästigung durch die Hausierer, Stönmg an der

Arbeit durch solche, Beschmutzen der Häuser und der-

gleichen geklagt und dagegen der behördliche Schutz

nachgesucht. Dies obwohl nach dem Berichte des kan-

tonalen Patentbureaus nur die kleinste Zahl der Bewerber

das Hausierpatent erhalten. Bei uneingeschränkter Patent-

erteilung müssten die Misstände noch viel schlimmer

werden.

Die zahlenmässige Beschränkung der Patente

sei demnach unumgänglich. Da sie nicht aus wirtschafts-

politischen Erwägungen, sondern aus den erwähnten

Gründen des öffentlichen Wohls geschehe, könne auch

einer solchen Massnahme die Gewerbefreiheit nicht ent-

gegengehalten werden. Als Folge müsse aber der Patent-

behörde bei Behandlung der Patentgesuche ein gewisses

Ermessen gelassen und könne es nicht als unzulässig

betrachtet werden,' wenn sie sich dabei mit von sozial-

politischen Rücksichten, wie z. B. dem Grade des Be-

dürfnisses des Bewerbers, leiten lasse. Auch der Einwand

des Beschwerdeführers, dass er nicht in die Häuser gehe,

sondern seine Ware auf der Strasse ab dem Wagen feil-

biete, könne nicht gehört werden, weil erfahrungsgemäss

jede Art des Hausierens als lästig empfunden werde und

zudem auch in solchen Fällen auf eine lärmende Reklame,

Ziehen von Hausglocken U.S.w., nicht verzichtet zu werden

pflege.

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Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Art. 31 BV gewährleistet mit der « Freiheit des

Handels und der Gewerbe» das wirtschaftliche System

des freien Wettbewerbes. Der freie Wettbewerb bedingt

aber, dass die Zahl der Gewerbetreibenden nicht durch

Gesetz oder Verfügung eingeschränkt, sondern dass jeder,

der allfällig bestehende allgemeine Anforderungen erfüllt,

zur Ausübung des fraglichen Gewerbes zugelassen wird.

Die Beschränkung der Zahl der Personen, die in einem

Gebiete ein bestimmtes Gewerbe betreiben dürfen, ist

eine V erneinung des freien Wettbewerbes, indem sie die

zugelassenen Personen vom Wettbewerb weiterer schützt-

und die nicht zugelassenen davon ausschliesst. Sie wider-

spricht überdies dem aus Art. 31 in Verbindung mit Art. 4

BV folgenden Postulate· der Gleichbehandlung aller Per-

sonen, die ein Gewerbe betreiben oder betreiben wollen.

Durch Art. 31 lit. e werden allerdings die Kantone zu

Verfügungen « über die Ausübung von Handel und Ge-

werben» ermächtigt, jedoch nur unter dem ausdrücklichen

Vorbehalt, dass diese Verfügungen « den Grundsatz der

Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen »

dürfen. Es darf gestützt hierauf zwar aus Gründen des

öffentlichen Wohles den schädlichen Wirkungen einzelner

Gewerbe durch eine polizeiliche Regelung des Gewerbe-

betriebes begegnet, nicht aber die Zahl der Bewilligungen

für ein Gewerbe begrenzt werden, weil durch eine solche

Unterbindung des freien Wettbewerbes in dem betreffen-

den Gewerbezweig die Gewerbefreiheit im Prinzip selbst

aufgehoben wäre. Die nachteiligen Folgen eines bestimm-

ten Gewerbes oder einer bestimmten Betriebsart eines

Gewerbes für die Volkswohlfahrt mögen sogar unter

Umständen dazu führen, dass dieses Gewerbe oder diese

Betriebsart überhaupt verboten wird, wenn weniger ein-

schneidende Massnahmen sich als unzureichend erweisen.

Das Verbot muss aber alsdann für alle Unternehmer des

Gewerbes gleichmässig gelten und darf nicht bloss einzelne

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 26.

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treffen und sie vom freien Wettbewerb mit den anderen

ausschliessen. Es kann nicht dem einen eine gewerbliche

Betätigung untersagt werden, die unter gleichen persön-

lichen und sachlichen Voraussetzungen einem anderen

gestattet wird. Wäre' die zahlenmässige Beschränkung

der Gewerbebewilligungen aus polizeilichen Gründen statt-

haft, so müsste es auch die sogenannte Bedürlnisklausel

sein. Sie ist aber durch die Rechtsprechung der Bundes-

behörden immer als unzulässig erklärt worden, soweit nicht

die Bundesverfassung diese Durchbrechung des Grund-

satzes des freien Wettbewerbes durch eine besondere

Bestimmung gestattet. Art. 31lit. c, heute Art. 32 quater

BV, der eine solche Ermächtigung für das Wirtschaftswesen

und den Kleinhandel mit geistigen Getränken enthält,

stellt sich als eine Ausnahmevorschrift dar, die nicht

durch Analogie auf andere Gewerbe übertragen werden

darf (vgl. die zusammenfassenden Ausführungen in BGE

47 I 34 und die dortigen Zitate, ferner mit besonderer

Bezugnahme auf das Kinematographengewerbe seither

noch den Bericht des Bundesrates zum Postulat Zimmerli

und Genossen Bbl. 1925 m 545 ff.). Dass der Ausschluss

weiterer Bewerber nicht dem Schutz derjenigen Personen,

die bereits das betreffende Gewerbe betreiben, vor über-

legener öder unliebsamer Konkurrenz, sondern anderen,

nicht wirtschaftspolitischen Interessen der Allgemeinheit

dienen soll, ist unerheblich. Gerade in dem eben erwähnten

Falle BGE 47 I 34 war die Aufstellung der Bedürfnis-

klausel für die Kinematographentheater von den zür-

cherischen Behörden ebenfalls nicht mit der Rücksicht

auf bereits bestehende Betriebe dieser Art, sondern mit

den moralischen und sonstigen Gefahren begründet

worden, die das Überhandnehmen solcher Vergnügungs-

stätten für das Publikum (die Besucher) nach sich ziehe.

2. -

Was vorstehend allgemein ausgeführt wurde,

muss auch für den Hausierhandel gelten, der als eine

Form der Erwerbstätigkeit nach feststehender Praxis

der Bundesbehörden grundsätzlich ebenfalls unter dem

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StaatBrecht.

Schutze der Gewerbefreiheit steht. Die besonderen Ge-

fahren, welche diese Betriebsart mit sich bringt, insbe-

sondere die erhöhte Gefahr der Übervorteilung oder einer

unzulässigen Belästigung des Publikums, lassen allerdings

eine besondere polizeiliche Kontrolle und überwachung der

Gewerbeausübung als berechtigt erscheinen.

Es darf

dafür ein Patent gefordert werden, dessen Erteilung und

Belassung gewisse Garantien in der Person des Bewerbers

voraussetzt. Auch kann das Hausieren mit Warengat-

tungen, die erfahrungsgemäss besonders leicht Anlass

zu Prellereien geben oder deren Vertrieb auf diesem Wege

hygienisch bedenklich ist, ausgeschlossen werden.

Die

Notwendigkeit solcher polizeilicher Kontrolle sowie die

'Tatsache, dass der Hausierhandel wegen des Fehlens

einer festen Geschäftsstelle des Hausierers sich der ordent-

lichen Besteuerung des sesshaften Handels entzieht,

rechtfertigen endlich eine besondere fiskalische Belastung

desselben, wobei immerhin diese Sonderbesteuerung nicht

durch ihre Höhe prohibitiv wirken, d. hO. nicht die Erzielung

eines angemessenen Geschäftsgewinnes bei der betreffenden

Betriebsart allgemein ausschliessen darf. Dagegen ist die

Begrenzung der Zahl der Hausierpatente, wie sie die

aargauischen Behörden unter Bßrufung auf so!che Er-

wägungen anstreben, nicht statthaft und geht über den

Rahmen der den Kantonen vorbehaltenen Massnahmen

hinaus, weil sie in den Grundsatz des freien Wettbewerbes

selbst eingreift, der durch A:rt. 31 BV auch für diese

Betriebsform gewährleistet ist. Der Regierungsrat von

Aargau stützt sich für seine abweichende Auffassung zu

Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen

von BürenBGE 521 293. Denn auch hier ist am Grundsatz

der Gewerbefreiheit für das Hausiergewerbe unbedingt

festgehalten und nur die polizeiliche Regelung der Gewerbe-

n. u s ü b u n g in dem oben umschriebenen Sinne vorbe-

halten worden (vgl. ferner ebenda 541228 und die Mei-

nungsäusserung des eidgenö3sischen Justiz- und Polizei-

departementes zur Absicht des hlZernischen Gesetzgebers

Handels· und Gewerbefreiheit. N° 26.

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für den Hausierhandel die Bedürfnisklausel einzuführen,

bei SALIS-BuooKHARDT, Bundesrecht II Nr. 468 auf

S. 163 oben).

Wenn infolge der wachsenden Zahl der Hausierer im

Kanton· die mit dieser Betriebsart verbundenen Nachteile

sich gesteigert haben, die Klagen über ungebührliche

Zudringlichkeit, verhüllten Bettel der Patentträger und

dergleichen zunehmen, so muss dem durch eine verschärfte

polizeiliche Kontrolle, Bestrafung der Fehlbaren und

Patententzug bei festgestellten Verfehlungen: entgegen-

getreten werden, wozu die kantonale Gesetzgebung (Markt-

und Hausiergesetz von 1879, insbesondere §§ 7, 16, 17, 20

in Verbind"Qllg mit der Vollziehungsverordnung dazu)

die notwendige Handhabe bietet. Auf dem im angefoch-

tenen Entscheide eingeschlagenen Wege darf dieses Ziel

nicht verfolgt werden.

3. -

Der angefochtene Entscheid ist deshalb in dem

Sinne aufzuheben, dass die Verweigerung des Patentes

wegen der zu grossen oder doch genügenden Zahl der

schon bestehenden Hausierpatente unzulässig ist, dass es

dagegen den kantonalen Behörden vorbehalten bleiben

muss zu prüfen, ob der Rekurrent den Anforderungen

entspricht, welche an den Bewerber um ein Hausierpatent

in persönlicher Beziehung durch das kantonale Recht

gestellt werden und nach Art. 31 BV zulässiger Weise

gestellt werden dürfen, und verneinenden Falls die Patent-

erteilung abzulehnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der

angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons

Aargau vom 16. Januar 1931 aufgehoben wird.