Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTIOE)
Vgl. Nr. 27, 28 und 31. -
Voir nOS 27, 28 et 31.
H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
26. t1rteil vom 12. Juni 1931 i. S. Bossert
gegen Regierungsrat Aa.rga'll.
Unzulässigkeit einer zahlenmässigen Beschr~ng der Hausier-
patente, auch wenn sie nicht mit Konkurreuzrucksichten,
sondern mit Gefahren anderer Art (unzulässige Belästigung
u.s.w.) begründet wird, welche die zu grosse Zahl derHausierer
für das Publikum mit sich bringe.
A. -
Der Rekurrent Hans Bossert in Zürich kam beim
aargauischen Polizeikommando um das Hausierpatent
für den Verkauf von Haushaltungsartikeln unter Benützung
eines Motorfahrzeuges ein, wurde aber mit seinem Gesuch
abgewiesen. Die Polizeidirektion des Kantons Aargau
bestätigte diese Verfügung mit der Begründung, dass die
übermässige Vermehrung der Hausierer und die damit
AS 571 -
1931
12
166
Staatsrecht.
verbundene Belästigung des Publikums eine Beschrän-
kung der Zahl des Hausierpatente notwendig mache und
es auch nicht zu beanstanden sei, wenn das Polizeikom-
mando bei der Entscheidung darüber, ob einem bestimmten
Patentgesuche dennoch entsprochen werden solle, eine
gewisse freie Würdigung des Falles für sich beanspruche.
Eine Beschwerde des Rekurrenten hiegegen hat der
Regierungsrat von Aargau durch Entscheid vom 16. Januar
1931 abgewiesen.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde.
stellt Bossert das Begehren, es sei der erwähnte Entscheid
des Regierungsrates wegen Verletzung der Gewerbefreiheit
und der Rechtsgleichheit (Art. 31 und 4 BV) aufzuheben
und der Regierungsrat beziehungsweise das Polizeikom-
mando des Kantons Aargau anzuhalten, dem Rekurrenten
das nachegesuchte Patent zu erteilen.
O. -
Der Regierungsrat von Aargau hat die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Zur Begründung wird in der
Beschwerdeantwort in Verbindung niit den Motiven des
angefochtenen Entscheides geltend gemacht: Art. 31 BV
gewährleiste die Gewerbefreiheit nur unter Vorbehalt
der öffentlichen Ordnung. Diese könne aber beim Hausier-
gewerbe nicht bloss durch die Zulassung ungeeigneter
Elemente zu dieser Betriebsart gefährdet werden, sondern
auch schon durch die zu grosse Zahl der Hausierer. Im
Gegensatz zum gewöhnlichen Gewerbetreibenden, der
die Kundschaft in seinem. Geschäftsräumen abwarte,
suche der Hausierer dieselbe in ihren Privaträumen auf,
um ihr seine Ware aufzudrängen. Während die Vermehrung
des Angebotes beim gewöhnlichen Gewerbe zunächst nur
die Gewerbetreibenden selbst berühre, insofern als dadurch
der Absatz des Einzelnen verringert und die Preise ge-
drückt werden, verhalte es sich wegen der eben erwähnten
Tatsache anders beim Hausierhandel, indem die zu grosse
Zahl der Hausierer und der dadurch bedingte verschärfte
Wettbewerb notwendig die mit jenem Aufsuchen der
Kunden ohnehin verbundene Aufdringlichkeit noch ver-
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 26.
167
mehre. Das gelte insbesondere in Zeiten einer,virtschaft-
lichen Krise, wie sie gegenwärtig herrrsche, wo mit der
Vermehrung der Zahl der Personen, die sich mangels einer
anderen Arbeitsgelegenheit dem Hausierhandel zuwenden,
eine Verminderung der Kaufkraft des Publikums Hand in
Hand gehe. Tatsächlich habe denn auch infolge dieser
Erscheinungen die an sich schon lästige Zudringlichkeit
der Hausierer Formen angenommen, die sich nur schwer
noch vom Bettel unterscheiden lassen, und denen gegenüber
die üblichen privaten Schutzmassnahmen (Anbringen von
Verbotstafeln, Abschliessen der Häuser u.s.w.) und die
gewöhnlichen polizeilichen Mittel versagen. Täglich werde
über Belästigung durch die Hausierer, Stönmg an der
Arbeit durch solche, Beschmutzen der Häuser und der-
gleichen geklagt und dagegen der behördliche Schutz
nachgesucht. Dies obwohl nach dem Berichte des kan-
tonalen Patentbureaus nur die kleinste Zahl der Bewerber
das Hausierpatent erhalten. Bei uneingeschränkter Patent-
erteilung müssten die Misstände noch viel schlimmer
werden.
Die zahlenmässige Beschränkung der Patente
sei demnach unumgänglich. Da sie nicht aus wirtschafts-
politischen Erwägungen, sondern aus den erwähnten
Gründen des öffentlichen Wohls geschehe, könne auch
einer solchen Massnahme die Gewerbefreiheit nicht ent-
gegengehalten werden. Als Folge müsse aber der Patent-
behörde bei Behandlung der Patentgesuche ein gewisses
Ermessen gelassen und könne es nicht als unzulässig
betrachtet werden,' wenn sie sich dabei mit von sozial-
politischen Rücksichten, wie z. B. dem Grade des Be-
dürfnisses des Bewerbers, leiten lasse. Auch der Einwand
des Beschwerdeführers, dass er nicht in die Häuser gehe,
sondern seine Ware auf der Strasse ab dem Wagen feil-
biete, könne nicht gehört werden, weil erfahrungsgemäss
jede Art des Hausierens als lästig empfunden werde und
zudem auch in solchen Fällen auf eine lärmende Reklame,
Ziehen von Hausglocken U.S.w., nicht verzichtet zu werden
pflege.
168
Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Art. 31 BV gewährleistet mit der « Freiheit des
Handels und der Gewerbe» das wirtschaftliche System
des freien Wettbewerbes. Der freie Wettbewerb bedingt
aber, dass die Zahl der Gewerbetreibenden nicht durch
Gesetz oder Verfügung eingeschränkt, sondern dass jeder,
der allfällig bestehende allgemeine Anforderungen erfüllt,
zur Ausübung des fraglichen Gewerbes zugelassen wird.
Die Beschränkung der Zahl der Personen, die in einem
Gebiete ein bestimmtes Gewerbe betreiben dürfen, ist
eine V erneinung des freien Wettbewerbes, indem sie die
zugelassenen Personen vom Wettbewerb weiterer schützt-
und die nicht zugelassenen davon ausschliesst. Sie wider-
spricht überdies dem aus Art. 31 in Verbindung mit Art. 4
BV folgenden Postulate· der Gleichbehandlung aller Per-
sonen, die ein Gewerbe betreiben oder betreiben wollen.
Durch Art. 31 lit. e werden allerdings die Kantone zu
Verfügungen « über die Ausübung von Handel und Ge-
werben» ermächtigt, jedoch nur unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt, dass diese Verfügungen « den Grundsatz der
Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen »
dürfen. Es darf gestützt hierauf zwar aus Gründen des
öffentlichen Wohles den schädlichen Wirkungen einzelner
Gewerbe durch eine polizeiliche Regelung des Gewerbe-
betriebes begegnet, nicht aber die Zahl der Bewilligungen
für ein Gewerbe begrenzt werden, weil durch eine solche
Unterbindung des freien Wettbewerbes in dem betreffen-
den Gewerbezweig die Gewerbefreiheit im Prinzip selbst
aufgehoben wäre. Die nachteiligen Folgen eines bestimm-
ten Gewerbes oder einer bestimmten Betriebsart eines
Gewerbes für die Volkswohlfahrt mögen sogar unter
Umständen dazu führen, dass dieses Gewerbe oder diese
Betriebsart überhaupt verboten wird, wenn weniger ein-
schneidende Massnahmen sich als unzureichend erweisen.
Das Verbot muss aber alsdann für alle Unternehmer des
Gewerbes gleichmässig gelten und darf nicht bloss einzelne
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 26.
169
treffen und sie vom freien Wettbewerb mit den anderen
ausschliessen. Es kann nicht dem einen eine gewerbliche
Betätigung untersagt werden, die unter gleichen persön-
lichen und sachlichen Voraussetzungen einem anderen
gestattet wird. Wäre' die zahlenmässige Beschränkung
der Gewerbebewilligungen aus polizeilichen Gründen statt-
haft, so müsste es auch die sogenannte Bedürlnisklausel
sein. Sie ist aber durch die Rechtsprechung der Bundes-
behörden immer als unzulässig erklärt worden, soweit nicht
die Bundesverfassung diese Durchbrechung des Grund-
satzes des freien Wettbewerbes durch eine besondere
Bestimmung gestattet. Art. 31lit. c, heute Art. 32 quater
BV, der eine solche Ermächtigung für das Wirtschaftswesen
und den Kleinhandel mit geistigen Getränken enthält,
stellt sich als eine Ausnahmevorschrift dar, die nicht
durch Analogie auf andere Gewerbe übertragen werden
darf (vgl. die zusammenfassenden Ausführungen in BGE
47 I 34 und die dortigen Zitate, ferner mit besonderer
Bezugnahme auf das Kinematographengewerbe seither
noch den Bericht des Bundesrates zum Postulat Zimmerli
und Genossen Bbl. 1925 m 545 ff.). Dass der Ausschluss
weiterer Bewerber nicht dem Schutz derjenigen Personen,
die bereits das betreffende Gewerbe betreiben, vor über-
legener öder unliebsamer Konkurrenz, sondern anderen,
nicht wirtschaftspolitischen Interessen der Allgemeinheit
dienen soll, ist unerheblich. Gerade in dem eben erwähnten
Falle BGE 47 I 34 war die Aufstellung der Bedürfnis-
klausel für die Kinematographentheater von den zür-
cherischen Behörden ebenfalls nicht mit der Rücksicht
auf bereits bestehende Betriebe dieser Art, sondern mit
den moralischen und sonstigen Gefahren begründet
worden, die das Überhandnehmen solcher Vergnügungs-
stätten für das Publikum (die Besucher) nach sich ziehe.
2. -
Was vorstehend allgemein ausgeführt wurde,
muss auch für den Hausierhandel gelten, der als eine
Form der Erwerbstätigkeit nach feststehender Praxis
der Bundesbehörden grundsätzlich ebenfalls unter dem
170
StaatBrecht.
Schutze der Gewerbefreiheit steht. Die besonderen Ge-
fahren, welche diese Betriebsart mit sich bringt, insbe-
sondere die erhöhte Gefahr der Übervorteilung oder einer
unzulässigen Belästigung des Publikums, lassen allerdings
eine besondere polizeiliche Kontrolle und überwachung der
Gewerbeausübung als berechtigt erscheinen.
Es darf
dafür ein Patent gefordert werden, dessen Erteilung und
Belassung gewisse Garantien in der Person des Bewerbers
voraussetzt. Auch kann das Hausieren mit Warengat-
tungen, die erfahrungsgemäss besonders leicht Anlass
zu Prellereien geben oder deren Vertrieb auf diesem Wege
hygienisch bedenklich ist, ausgeschlossen werden.
Die
Notwendigkeit solcher polizeilicher Kontrolle sowie die
'Tatsache, dass der Hausierhandel wegen des Fehlens
einer festen Geschäftsstelle des Hausierers sich der ordent-
lichen Besteuerung des sesshaften Handels entzieht,
rechtfertigen endlich eine besondere fiskalische Belastung
desselben, wobei immerhin diese Sonderbesteuerung nicht
durch ihre Höhe prohibitiv wirken, d. hO. nicht die Erzielung
eines angemessenen Geschäftsgewinnes bei der betreffenden
Betriebsart allgemein ausschliessen darf. Dagegen ist die
Begrenzung der Zahl der Hausierpatente, wie sie die
aargauischen Behörden unter Bßrufung auf so!che Er-
wägungen anstreben, nicht statthaft und geht über den
Rahmen der den Kantonen vorbehaltenen Massnahmen
hinaus, weil sie in den Grundsatz des freien Wettbewerbes
selbst eingreift, der durch A:rt. 31 BV auch für diese
Betriebsform gewährleistet ist. Der Regierungsrat von
Aargau stützt sich für seine abweichende Auffassung zu
Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen
von BürenBGE 521 293. Denn auch hier ist am Grundsatz
der Gewerbefreiheit für das Hausiergewerbe unbedingt
festgehalten und nur die polizeiliche Regelung der Gewerbe-
n. u s ü b u n g in dem oben umschriebenen Sinne vorbe-
halten worden (vgl. ferner ebenda 541228 und die Mei-
nungsäusserung des eidgenö3sischen Justiz- und Polizei-
departementes zur Absicht des hlZernischen Gesetzgebers
Handels· und Gewerbefreiheit. N° 26.
171
für den Hausierhandel die Bedürfnisklausel einzuführen,
bei SALIS-BuooKHARDT, Bundesrecht II Nr. 468 auf
S. 163 oben).
Wenn infolge der wachsenden Zahl der Hausierer im
Kanton· die mit dieser Betriebsart verbundenen Nachteile
sich gesteigert haben, die Klagen über ungebührliche
Zudringlichkeit, verhüllten Bettel der Patentträger und
dergleichen zunehmen, so muss dem durch eine verschärfte
polizeiliche Kontrolle, Bestrafung der Fehlbaren und
Patententzug bei festgestellten Verfehlungen: entgegen-
getreten werden, wozu die kantonale Gesetzgebung (Markt-
und Hausiergesetz von 1879, insbesondere §§ 7, 16, 17, 20
in Verbind"Qllg mit der Vollziehungsverordnung dazu)
die notwendige Handhabe bietet. Auf dem im angefoch-
tenen Entscheide eingeschlagenen Wege darf dieses Ziel
nicht verfolgt werden.
3. -
Der angefochtene Entscheid ist deshalb in dem
Sinne aufzuheben, dass die Verweigerung des Patentes
wegen der zu grossen oder doch genügenden Zahl der
schon bestehenden Hausierpatente unzulässig ist, dass es
dagegen den kantonalen Behörden vorbehalten bleiben
muss zu prüfen, ob der Rekurrent den Anforderungen
entspricht, welche an den Bewerber um ein Hausierpatent
in persönlicher Beziehung durch das kantonale Recht
gestellt werden und nach Art. 31 BV zulässiger Weise
gestellt werden dürfen, und verneinenden Falls die Patent-
erteilung abzulehnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Aargau vom 16. Januar 1931 aufgehoben wird.