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34 Staatsrecht. ziehung .in Bezug auf 5000 Fr. Vermögen und dessen Ertrag vorliege. Insoweit bleibt somit die erwähnte Nachsteuerauflage aufrecht. Demnach erkennt das Bllndesgericht :
1. Auf die Rekurse gegen die Entscheidungen des Regierungsrates des Kantons Solothurn Nr. 2800 vom
12. Juni und Nr. 4042 vom 9. August 1920 wird nicht eingetreten, ebenso nicht auf den Rekurs ge.gen den Entscheid Nr. 2799 vom 12. Juni 1920, soweit dadurch dem Rekurrenten wegen ungenügender Versteuerung des Gehaltes i;l den Jahren 1913 und 1914 eine Nach- steuer auferlegt worden ist.
2. Im \ibrigen werden die Rekurse teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss die Ent- scheidungen des Regierungsrates Nr. 2799 vom 12. Juni 1920 und Nr. 4041 vom 9. August 1920, soweit dadu~h dem Rekurrenten wegen ungenügender Versteuerung von Vermögen und Kapitalzinsen eine Nachsteuer auf- erlegt wird, aufgehoben. Vgl. auch Nr. 7, 14 und 15. ~ Voir aussi n° 7, 14 et 15. H. HANDELS- UND' GEWERBEFREIHEIT LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
5. Urteil vom 93. Kirz 1991
i. S. Bierb~uerei am Uetliberg gegen Zürich. Eine Verfügung, wodurch die Eröffnung eines Lichtspielthea- ters wegen mangelnden Bedürfnisses nicht zugelassen witd~ hält vor Art. 31 BV nicht stand. A. - Nach § 2 einer zürcherischen Verordnung vom
16. Oktober 1916 « bedürfen die Errichtung und der HandeIs- und Gewerbefreiheit. N° 5. 35 Betrieb von Kinematographentheatern der polizeilichen Bewilligung des Gemeinderates )), die ( nur erteilt werden darf, wenn die allgemeinen bau-, sicherheits-, gesund- heits-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen erfüllt sind». Auf Grund dieser Bestimmung ersuchte die Bierbrauerei am Uetliberg den Gemeinderat von Örlikon um die Be·willigung zur Umwandlung eines ihr gehörenden, in Örlikon liegenden Saalgebäudes in ein Kinematographentheater. Der Gemeinderat wies das Gesuch ab, weil in Örlikon schon ein solches Theater besteht und er annahm, dass ein Bedürfnis für ein zweites ni,cht vorhanden sei. Dieser Entscheid wurde vom Re- gierungsrat des Kantons Zürich am 11. Dezember 1920 mit foigender Begründung bestätigt : ({ Im vorliegenden Rekursfalle handelt es sich um die Streitfrage, ob der Gemeinderat Örlikon pflichtig ist, die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Kinematographentheatets in Örlikon zu bewilligen und auf die Prüfung des vorge- legten Projektes in bau-, sicherheits-, gesundheits-, feuer- und verkehrspolizeilicher Hinsicht einzutreten, obschon er davon überzeugt ist, dass kein Bedürfnis nach einem solchen Theater besteht und daher dessen Errichtung den Interessen des öffentlichen Wohls direkt widerstreitet. Diese Streitfrage kann nicht bloss durch die Interpreta- tion von § 2 der Verordnung über die Errichtung. und den Betrieb von Kinematographentheatern und Film- verleihgeschäften vom 16. Oktober 1916 entschieden werden; vielmehr ist auf das Gesetz über das Markt- und Hausierwesen zurückzugreifen, zu welchem die zitierte Verordnung die blosse Ausführung umschreibt. Die Vorschrift des § 14 des Markt- und Hausier gesetzes delegiert den Ortspolizeibehörden ausdrücklich das Recht, die Bewilligung für Schaustellungen nach § 8, alinea e. des Gesetzes zu verweigern. Es handelt sich speziell um die Ausübung folgender Berufe : Menagerien, Pano- ramas, Bildergalerien, Karussels, Schauspieler, Sänger, Musikanten, Kunstreiter, Seiltänzer, Taschenspieler etc.
36 Staatsrecht. Zu dieser Gruppe von Berufen gehört auch der Betrieb von Kinotheatern. Bei allen diesen Gewerben handelt es sich nicht um notwendige oder nützUche Veranstal- tungen im Sinne höheren, wissenschaftlichen oder Kunst- interesses, sondern um bloss~ Unterhaltung und Be- lustigung des Publikums, die· dazu noch oft zum Teil von zWeifelhaftem Wert sind und erhebliche unnütze Ausgaben verursachen. Die Absicht d~s Gesetzgebers liegt im Hinblick auf den Charakter der genannten Be- rufe klar zu Tage. Er wollte den Behörden die Mittel- in die Hand geben, im Interesse des öffentlichen Wohls derartige Veranstaltungen je n~ch Umständen zu unter- sagen oder zu beschränken. Aus diesem· Gmnde knüpft das Markt- und Hausiergesetz an die kantonale Patent- erteilung nicht ohne weiteres ein Recht der Schausteller nach Belieben in -allen Gemeinden und zu jeder Zeit auftreten zu dürfen, sondern erteilt den Ortsbehörden die ausdrückliche Befugnis, zu entscheiden, ob sie in ihren Gemeinden solche Veranstaltungen zulassen wollen oder nicht. Es handelt sich bei den Kinovorstellungen. ~e überhaupt bei der ZJIlassung von Veranstaltungen Irgend. welcher Art zur Belustigung und Unterhaltung, heutzutage nicht mehr nur ausschliessUch darum zu verhindern, dass mehr oder weniger -anstössige Dar- bietungen verboten werden, sondern die Behörden haben nachgerade allen Anlass und die Pflicht, zu verhüten, dass die Gelegenheit zum Besuch von solchen Veranstal- tungen, die kein höheres wissenschaftliches, erzieherisches oder Kunstinteresse bieten, in einem ungesunden Mass der Bevölkerung . förmlich aufgedrängt wird. Örlikon gehört zu den wenigen Gemeinden im Kanton, die schon ein Kinotheater besitzen. Ausserdem übt dort eine Renn- bahn für den Radsport eine grosse Anziehungskraft aus. Die Einwohner von Örlikon sind überdies jederzeit in der Lage, mit Leichtigkeit die vielen Vergnügungs- anlässe der angrenzenden Stadt Zürich zu besuchen. Beim weit überwiegenden (grösseren) Teil der Bevölke- ,. Handels- und· Gewerbefreiheit. N° 5. .37 rung· herrscht eine seltene Ei~mütigkeit darüber, dass mit der Errichtung eines zweiten Kinotheaters sich die Schaustellungen dort alliu sehr häufen würden und zu reichliche Gelegenheit geboten würde, für die im Grunde nichtige oder sogar moralisch schädUche Unterttaltung leichtfertige Ausgaben zu machen. Dass überdies kine- matographische Darstellungen auf viele Zuschauer, na- mentlich auf jugendliche Personen, schädlich wirken, ist und wird schon längst durch die Strafuntersuchungen gegen Jugendliche fortwährend erwiesen und bildet die ständige Klage der Vormundschafts- und Armenbehörden. B~i dieser Sachlage erwächst der Ortsbehörde, welcher die Handhabung des Markt- und Hausiergesetzes und der Sittenpolizei im engem und weiteren Sinne zusteht, direkt die. Pflicht, ein Übermass an öffentlichen Belusti- gungen in der Gemeinde durch Verweigerung der Zu- lassung von Schaustellern von Amteswegen zu bekänipfen. Nach kantonalem Recht· ist der Gemeinderat zu der von ihm getroffenen Massnahme berechtigt. Eine Ver- letzung von gesetzlichen Vorschriften liegt nicht vor. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die beanstandete . Massnahme dem Art. 31 BV über die Handels- und Ge- werbefreiheit widerspreche. Durch die angefochtene Ver- weigerung der Bewilligung wird die Handels- und Ge- werbefreiheit der Schausteller nur örtlich und zeitlich beschränkt, aber nicht aufgehoben. Es wird ihnen bloss verboten, zu einer bestimmten Zeit an ei~em bestimmten Ort aufzutreten. Der Brauerei am Uetliberg wird nicht schlechthin untersagt, Kinotheater einzurichten und zu betreiben. Die Bewilligung zu dieser Ausübung in der Gemeinde Örlikon wird ihr nur momentan und für die nächste Zukunft verweigert. Dadurch ist nicht ausge- schlossen, dass sie diesen « Erwerb )) anderswo oder unter veränderten Verhältnissen später in Ör)jkon doch be- treiben kann. Wenn Art. 31 BV unter anderem den Kantonen das ausdrückliche Recht gibt, im Hinblick auf das öffentliche Wohl der Errichtung von Wirt-
38 . ,Staatsrecht. schaften Beschränkungen aufzuerlegen, so darf nach dem Sinn und Geist dieser Vorschrift darauf geschlossen werden, die Kinos wären der gleichen Ausnahmestellung unterworfen worden, wenn sie in Zahl und mit dem Einfluss, wie sie heute in Erscheinung treten, schon zur Zeit des Entstehens der Bundesverfassung bestanden hätten. Es war und ist von jeher der Wille des Gesetz- gebers gewesen, Erscheinungen, die auf grosse Teile des Volkes ungünstig einwirken, durch entsprechende An- wendung der Gesetze zu bekämpfen. Dies kann hier ohne Bedenken eintreten, da es geschehen kann, ohne den vorhandenen verfassungsrechtlichen Vorschriften Zwang antun zu müssen. Muss der Geme,indebehörde das Recht zuerkannt werden, nach ihrem Ermessen Schaustellungen zu bewilligen oder zu verhindern, so muss sie auch berechtigt; erklärt werden, derartige Ver- anstaltungen nach Umständen auch bis zu einem ge- wissen Grad zuzulassen, ohne dass später Abgewiesene nur aus der Abweisung an sich ungleiches Recht ableiten können. )l B. - Die Brauerei am Uetliberg ficht diesen Entscheid an wegen Verletzung von Art. 31 und 4 BV und bean- tragt dessen Aufhebung. Es wir.d ausgeführt : Die Kino- verordnung vom 16. Oktober 1916 sei keine Ausführung zu einzelnen Bestimmungen . des kantonalen Gesetzes über das Markt- und Hausierwesen vom 17. Juni 189 mögen daher nach Art. 31 e als zulässig erscheinen, um jenen Gefahren nach Möglichkeit zu begegnen. Die Beschränkung aber der Zahl der Ki nos entsprechend dem Bedürfnis ist nach dem Gesagten mit Art. 31 BV nicht vereinbar, indem sie sich weder auf litt. e dieser Bestimmung, noch im Wege der Analogie auf litt. c stützen lässt. Das hat schon der Bundesrat in dem er- wähnten Rekursentscheid in Sachen Hoffmann und Meier ausgesprochen, und auch das Bundesgericht kann, solange die Verfassungsgarantie der Haudels- und Ge- werbefreiheit in der bisherigen Form und Tragweite zu Recht besteht, zu keinem andern Schluss gelangen.
3. - Durch den angefochtenen Entscheid des Regii"- rungsrates in Verbindung mit dem Beschluss des Gemein- derates Örlikon ist das Gesuch der Rekurrentin, ihl' die Eröffnung eines Kinos in Örlikon zu bewilligen, wegen mangelnden Bedürfnisses nach einem weitern solchen Theater in der genannten Gemeinde abgewiesen worden, ohne dass das Gesuch auf der Grundlage der kantonalen Kitloverordnung geprüft worden wäre. Das war naeh Art. 31 BV unzulässig. Die Bedürfnisklausel lässt sieh hier auch nicht dadurch halten, dass die Massnahmt'. wie es vom Regierungsrat geschieht, als örtlich und zeitlich beschränkt hingestellt wird. Die Bedürfnisfragf' kann für ein Gewerbe mit bloss lokaler Bedeutung, wit, den Kinematographen, schon nach der Natur der Sache regelmässig jeweilen nur für das Gebiet einer Gemeind,: oder für Teilgebiete eiut'r Gt'meilldt~ erhoben werdelI , lind zeitlich ist die Ablehnung des Gesuches der Rekur- rentin nicht beschränkt, sondern sir gilt auf unbestimmte Zeit und offenbar solange, als die Bediirfnisverhältniss· in ÖrHkon sich nicht änderu. E:-, sind dalwr alk diejenig"p
44 Staatsrecht. Folgen~ damit verknüpft, die überhaupt die Wirkung der BedürfnisklauselJürein Gewerbe sind. Auch auf das Gewicht der Gründe· des öffentlichen Wohles, die der Regierungsrat für die Beschränkung der Zahl der Kinos anführt, kann nach den Ausführungen in Erwägung 1 nichts ankommen. Dass der vom Regierungsrat im Ent- scheid, wenn auch nicht mehr ausdrücklich in der Ant- wort, betonte Zweck; das Publikum vor unnötigen und leichtfertigen Ausgaben zu bewahren, keine Verfügung über den Kinobetrieb im Sinne von Art. 31 e zu stützen vermag, hat das Bundesgericht früher schon ausgespro- chen (BGE <\0 I Nr. 56); umsoweniger kann dieser Zweck die Bedürfnisklausel für Kinematographen recht- fertigen. Da der Entscheid. des Regierungsrates wegen Ver- letzung der BV aufgehoben werden muss, bedarf die· Frage keiner Erörterung, ob er, abgesehen von der Ga- rantie der Gewerbefreiheit, nach kantonalem Recht haltbar wäre. Ebensowenig ist im übrigen zu prüfen.. ob § 14 des kantonalen Markt- und Hausiergesetzes. insofern vor Art. 31 BV Bestand hat, als darnach die Ortspolizeibehörden Bewilligungen für die in § 8 e ge- nannten Schaustellungen verweigern können. Die Auf- hebung des Entscheides erfQIgt in dem Sinne, dass das Gesuch der Rekurrentin auf Grund der kantonalen Kinoverordnung behande!t werden muss. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. Dezember 1920 aufgehoben. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 6.
6. trrteU vom as. lGrZ 19a1 i. S. Gebriider Girbal gegen Luzern. 45 Eine polizeiliche Verfügung, wodurch dem Inhaber einer für den Ausschank spanischer Weine bestimmten \Vittschaft verboten wird, diese als «Spanische W einhalle ~ zu be- zeichnen, weil schon ein anderer Wirt sich dieser Benennung bedient, ist vor Art. 31 BV nicht haltbar. A. - Die Rekurrenten Gebrüder Girbal betreiben -das Gasthaus zum Hirschen in Luzern, eine sogenannte ehehafte oder Realwirtschaft. Sie haben ihren Geschäfts- betrieb als « Spanische Weinhalle Hotel Hirschen)) be- zeichnet. Hiegegen führte der Inhaber einer andern schon vorher unter dem Namen « Spanische WeinhaUe )) geführten Wirtschaft, Benito Puig, beim Regierungsrat des Kantons Luzern Beschwerde, indem er sic~ auf § 20 des luzernischen Wirtschaftsgesetzes berief, der be- stimmt: « Das Patent enthält ferner den Namen der Wirtschaft. In einer Gemeinde dürfen nicht zwei Wirt- schaften den gleichen oder einen so ähnlichen Namen tragen, dass Verwechslungen zu befürchten sind. Es werden kJ!ine Bewilligungen für Doppelnamen mehr aus- gestellt. Veränderungen einer Wirtschaftsbezeichnung . siild nur mit Bewilligung des Regierungsrates statthaft. Es ist untersagt, einen andern als den im Patente ent- haltenen Namen ins Handelsregister eintragen zu lassen.» Der Regierungsrat entschied am 29. Mai 1920: « Den Gebrüdern Girbal sei im Sinne der Erwägungen unter- sagt, in der Bezeichnung ihrer Wirtschaft zum « Hir- sehen» den Namen « Spanische Weinhalle »); «Spa- nische Weinstube» oder ähnliche Namen zu führen und die Firmabezeichnung sei entsprechend zu berich- tigen. » Im Entscheid wird zunächst festgestellt, dass § 20 des Wirtschaftsgesetzes auch auf « Realwirtschaften » Anwendung finde, und sodann weiter ausgeführt : « Nach § 20 Ahs. 1 des Wirtschaftsgesetzßs dürfen nun in