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Staatsrecht.
IV. KULTUSFREIHEIT
LIBERTE DES CULTES
Vgl. Nr. 18. -
Voir n° 18.
V. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
Vgl. Nr. 18. -
Voir n° 18.
VI. KOMPETENZAUSSCHEIDUNG ZWISCHEN
ZIVIL- UND MILITÄRGERICHTSBARKEIT
DELIMITATION DE LA COMPETENCE
RESPECTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES ET
DES TRIBUNAUX MILITAIRES
19. Urteil vom aa. M&i 1931
i. S. A. gegen Eidgenössisches lCllitä.rdepartement.
Für die Anrufung des Bundesgerichts zum Entscheid über die
Zuständigkeit der militärischen oder der bürgerlichen Gerichts-
barkeit gilt die für die staatsrechtliche Beschwerde aufgestellte
Frist nicht (Erw. I).
\'Venn zur Prüfung und Entscheidung der Frage des Ausschlusses
von der Erfüllung der Militärdienstpflicht wegen Unwürdigkeit
eine militärische Untersuchung durchgeführt wird, so darf
sich diese auch auf Vorgänge be,dehen, die dem bürgerlichen
Leben angehören und gegebenenfalls Gegenstand eines biirger-
lichen Strafverfahrens sein können (Erw. 2).
Zivil. und Militärgerichtsbarkeit. N0 19.
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A. -
Der Rekurrent, der Festungs-Artillerie-Leutnant
ist, hatte während. des Militärdienstes in Andermatt
daselbst mit einer Frau X. ein Verhältnis angeknüpft.
Das Verhältnis ging nach dem Dienst weiter; schliesslich
kam es aber zum Bruch, wobei Frau X. den Rekurrenten
beschuldigte, er habe sich (nach dem Dienst) von ihr
Darlehen geben lassen und er habe Beträge unterschlagen,
die sie ihm übergeben habe zur Bezahlung einzelner ihrer
Gläubiger. Sie denunzierte den Rekurrenten, der ihre
Angaben bestritt, bei den vorgesetzten Militärstellen.
Am 3. September 1930, während der Rekurrent im Wieder-
holungskurs in Andermatt war, ordnete der Kommandant
der St. Gotthardbesatzung eine sog. vorläufige Beweis-
aufnahme durch den Untersuchungsrichter im Sinne von
Art. 108 MStGO an, welche Bestimmung lautet: « Ist eine
der Militärgerichtsbarkeit unterliegende Handlung be-
gangen worden, so hat der Vorgesetzte, welcher an dem
Tatorte den Befehl führt, entweder selbst oder durch
einen von ihm zu berufenden Offizier die nötigen Mass-
nahmen zu treffen, um die Flucht des Schuldverdächtigen
zu verhindern, die Spuren der Tat festzustellen und den
Beweis zu sichern. Zu diesem Zwecke stehen ihm die Befug-
nisse des Untersuchungsrichters zu. -
Gleichzeitig ist
derjenigen Stelle, welche die Voruntersuchung zu verfügen
hat, Bericht zu erstatten. -
Dieselbe kann zunächst
die Ergänzung der Beweisaufnahme durch den Unter-
suchungsrichter anordnen. 11 Als Gegenstand der Beweis-
aufnahme wurde angegeben: « Eine unabgeklärte Geld-
angelegenheit 11 zwischen dem Rekurrenten und Frau X.
Diese Beweisaufnahme wurde durchgeführt durch den
Untersuchungsrichter des Divisionsgerichts 5a, das für
die Gotthardtruppen zuständig ist. Sie bestand in der
Einvernahme des Rekurrenten und verschiedener Personen
als Zeugen. In einem Bericht an das Kommando der St.
Gotthardbesatzung vom 25. /27. November 1930 fasste der
Untersuchungsrichter das Ergebnis der Beweisaufnahme
zusammen und stellte den Antrag, die Akten dem eidge-
AB 57 I -
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Staatsrecht.
nössischen Militärdepartement ZU übermitteln zur Prü-
fung der Frage, ob gegen den RekuJ.'renten im Sinne des
Art. 16 MO ein gerichtliches Verfahren durchzuführen sei.
Art. 16 MO lautet : {(Wer durch seine Lebensführung sich
des von ihm bekleideten Grades oder überhaupt der Zu-
gehörigkeit zur Armee unwürdig macht, soll dem Militär-
gericht überwiesen werden, das über seinen Ausschluss
von der Erfüllung der Dienstpflicht entscheidet.»
Am 8. Januar 1931 wies das eidgenössische Militär-
departement die Angelegenheit an das Divisionsgericht 5a
zur Prüfung und Entscheidung über die Frage der An-
wendung des Art. 16 MO gegenüber dem Rekurrenten.
Der Grossrichter der 5. Division überwies die Sache
hierauf dem Auditor zur Erhebung der Anklage, eventuell
erst nach vorher angeordneter Ergänzung der Unter-
suchung, und der Auditor wies sie an den Untersuchungs-
richter zwecks Ergänzung der Untersuchung in der im
erwähnten Bericht des Untersuchungsrichters angedeu-
teten Richtung. Anlässlich dieser Ergänzung der Unter-
suchung 'wurde der Rekurrent angehört und wurden
Zeugen einvernommen.
Der Rekurrent hatte wiederholt wegen Unzuständigkeit
der militärgerichtlichen Stellen und Ungesetzlichkeit des
Verfahrens gegen dieses Verwahrung eingelegt.
B. -
Mit Rechtsschrift vom 14. März 1931 hat A.
beim Bundesgericht gestützt auf Art. 223 MStrG folgenden
Antrag gestellt: {(Es sei vom. Bundesgericht zu erkennen,
dass das vom Eidgenössischen Militärdepartement durch
Verfügung vom 8. Januar 1931 angeordnete und vom
Untersuchungsrichter der 5. Division geführte Verfahren
in der Form unzulässig und als Eingriff in die bürgerliche
Gerichtsbarkeit unter Verletzung verfassungsIDässig ge-
währleisteter Rechte endgültig aufzuheben sei. »
Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt : Die
gegen den Rekurrenten geführte militärische Strafunter-
suchung sei absolut unzulässig, wennschon sie nicht eine
strafrechtliche Verfolgung zum Ziel habe, sondern erfolge
Zivil- und l\HJitärgeri('htsbarkeit. ~Q Ill.
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im Hinblick auf Art. 16 MO. Es sei nicht Hngängig, dass nlit
militärstrafprozessualen Mitteln das Zivilleben eines der
Armee angehörigen Bürgers erforscht werde. Das Militär-
kassationsgericht habe ausgesprochen, dass das Verfahren
bei Anwendung von Art. 16 MO keine Voruntersuchung
umfasse. Zudem liege hier ein krasser Übergriff vor in die
bürgerliche Rechtssphäre des Rekurrenten. Der Bürger
habe bei Verdacht eines Vergeheng gemäss Art. 58 BV
Anspruch, vor seinen verfassungsmässigen Richter gestellt
zu werden, worunter auch der Untersuchungsrichter zu
verstehen sei. Alle bürgerlich-strafprozessualen Verteidi-
gungsroittel seien dem Rekurrenten versagt geblieben,
ferner auch die Möglichkeit, gegen die Denunziantin mit
einer Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung vorzu-
gehen. Nach dem angefochtenen Verfahren könne jeder,
auch der unbescholtenste Wehrn1ann auf Grund einer
Denunziation, die sein bürgerliches Verhalten betreffe,
in eine Militärstrafuntersuchung einbezogen werden, die
als eine verfassungswidrige Sondergerichtsbarkeit er-
scheine.
C. -
Das Eidgenössische Militärdepartement hat den
Antrag gestellt, die Beschwerde sei in vollem Umfange
abzuweisen. Es bemerkt: Die Berufung auf Art. 223 MStrG
gehe fehl, da kein Kompetenzkonflit zwischen der bürger-
lichen und der militärischen Gerichtsbarkeit im Sinne
dieser Bestimmung vorliege. Eine einseitige Kompetenz-
bestreitung durch eine am Verfahren beteiligte Person
genüge nicht für die Anwendbarkeit des Art. 223. Übrigens
könne nicht davon die Rede sein, dass die beanstandete
militärische Untersuchung in die bürgerliche Gerichts-
barkeit eingreifen würde, da sie ja nur zum Zwecke habe,
den Tatbestand abzuklären im Hinblick auf eine Anwen-
dung von Art. 16 MO. Es könne daher auch nicht davon
die Rede sein, dass der Rekurrent seinem verfassungs-
mässigen Richter dem Art. 58 BV zuwider entzogen worden
sei. Der Ausschluss von der Erfüllung der Dienstpflicht
im Sinne des Art. 16 MO sei eine Massnahme adroinistra-
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Staatsrecht.
tiven Charakters, über die aus Gründen des Rechtsschutzes
der militärische Richter entscheide. Das Verfahren sei
im Gesetz nicht geordnet. Durch Bundesratsbeschluss vom
2. Dezember 1907 sei verordnet worden, dass das militär-
gerichtliche Verfahren Platz greife. Die vorläufige Beweis-
aufnahme, wie sie hier durchgeführt worden sei, habe das
Militärdepartement nicht angeordnet. Dass der bürger-
liche Straf- oder Untersuchungsrichter im Gebiete des
Art. 16 MO keinerlei Zuständigkeit habe, sei klar. Es
könne sich höchstens fragen, ob die militärischen Stellen,
was die Untersuchung anlange, gesetzmässig vorgegangen
seien, welche Frage sich aber der Kognition des Bundes-
gerichts entziehe. Der Rekurrent hätte in dieser Beziehung
den Beschwerdeweg betreten müssen, was nicht geschehen
sei.
Das BundesgeriCht zieht in Erwägung :
1. -
Art. 223 des MStrG vom 13. Juni 1927 Abs. 1
und 2, unter dem Marginale
« Kompetenzkonflikte»,
lautet: « Anstände über die Zuständigkeit der militärischen
und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit werden vom Bpndes-
gericht endgültig entschieden. -
Das Bundesgericht
hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen Übergriff der
bürgerlichen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der
militärischen in die bürgerliche Gerichtsbarkeit enthalten.
Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.» Diese
Zuständigkeit des Bundesgerichts ist neu. Früher entschied
der Bundesrat über KompetenZanstände zwischen bürger-
lichen und militärischen Gerichtsbehörden (MStGO Art. 8).
Es kann heute dahingestellt bleiben, ob die Anwendung
des Art. 223 MStrG einen akuten Kompetenzkonflikt posi-
tiver oder negativer Natur zwischen bürgerlichen und
militärischen Gerichtsbehörden voraussetzt oder ob es
genügt, dass die bürgerliche Gerichtsbehörde sich mit
einer Sache befasst, die in die Militärgerichtsbarkeit fällt,
oder umgekehrt. Ebensowenig bedarf der Erörterung,
wer zur Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 223
Zivil. und Militihl"gerichtsbarkeit. N° 19.
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legitimiert sei, insbesondere ob diese Legitimation auch
einer am Verfahren beteiligten Person zukomme. Diese
Fragen können deshalb offen bleiben, weil im vorliegenden
Fall von einem Eingriff der militärischen in das Gebiet
der bürgerlichen Gerichtsbarkeit von vornherein nicht die
Rede sein kann.
Die für den staatsrechtlichen Rekurs geltende Frist
kann bei Anständen nach Art. 223 1. c. nicht anwendbar
sein.
2. -
Gegenstand der Beschwerde ist die Verfügung
des eidgenössischen Militärdepartements vom 8. Januar
1931, wie sich ja die Beschwerde ausschllesslich gegen diese
Behörde richtet. Mit dem der Verfügung vorangehenden
Verfahren hat das eidgenössische Militärdepartement
nichts zu tun gehabt. Mit dieser Verfügung hat das
Departement die Angelegenheit an das Divisionsgericht
5a überwiesen zur Prüfung und Entscheidung der Frage
der Anwendung von Art. 16 MO dem Rekurrenten gegen-
über. Es ist klar, dass damit das Departement in keiner
Weise in die Kompetenzsphäre des bürgerlichen Straf-
richters eingegriffen hat. Der Rekurrent behauptet das
auch nicht.
Die Verfügung hat weitere Untersuchungshandlungen
seitens des militarischen Untersuchungsrichters zur Folge
gehabt. Diese Untersuchungshandlungen, wie übrigens
wohl schon die frühere Beweisaufnahme, haben aber nur
zum Zweck, den Tatbestand abzuklären im Hinblick auf
die Frage der Anwendbarkeit von Art. 16 MO. Da nach
dieser Bestimmung auch die Lebensführung des Rekur-
renten aUSSeT Dienst von Bedeutung sein kann, hat sich
die Untersuchung auch darauf erstreckt. Wenn sie so
Vorgänge einbezieht, die dem bürgerlichen Leben ange-
hören und die gegebenenfalls Gegenstand eines bürger-
lichen Strafverfahrens sein können, so liegt darin noch
kein Übergriff in die bürgerliche Gerichtsbarkeit. Das
militärische und ein allfälliges bürgerliches Verfahren
verfolgen verschiedene Zwecke und können sehr wohl neben
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Staa.t~r()cht.
einander bestehen. Die militärische Untersuchung bezweckt
die Feststellung der Vorgänge im Hinblick auf deren
militärrechtliche Bedeutung vom Gesichtspunkt des Art.
16 MO aus, wofür der bürgerliche Untersuchungsrichter
nicht zuständig ist; eine bürgerliche Untersuchung kann
sich auf dieselben Vorgänge als Tatbestände von Delikten
des kantonalen Strafrechts beziehen, wobei die militä-
rische Untersuchung keinerlei präjudizierende Wirkung
hat. Die Frage aber, ob vom Standpunkt des militärischen
Rechts aus hier richtig vorgegangen worden ist, ob eine
eigentliche Untersuchung zu führen oder der Tatbestand
in anderer Weise abzuklären ist, hat mit der Abgrenzung
der beiden J urisdiktionen nichts zu schaffen und kaill
daher vom Bundesgericht im Kompetenzkonfliktsverfahren
des Art. 223 MStrG von .vornherein nicht geprüft werden.
3. -
Der Rekurrent hat auch noch den Art. 58 BV
angerufen. Soweit er mit dem verfassungsmässigen Richter
die bürgerliche Strafbehörde meint, deckt sich dieser
Beschwerdegrund mit Art. 223 MStrG. Soweit der Rekur-
rent damit innerhalb des militärischen Verfahrens ein
unrichtiges Vorgehen rügen will, kann darauf wiederum
nicht eingetreten werden. Es würde sich dabei um einen
Beschwerdegrund des staatsrechtlichen Rekurses handeln.
Dieser ist aber nur gegeben gegenüber kantonalen, nicht
auch gegenüber eidgenössischen Behörden (OG Art. 1781).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten werden kann.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 20.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
20. Arr6t du se mars 1931
dans la cause Thiebaud. contre Neuch5.tel.
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Art. 2 lit. a LTM : TI y a lieu de considerell comme « inca.pables
de subvenir 8. leur existence par leur travail •• au sens de cet
.article -
et par consequent comme dispenses da ]a taxe mili-
taire lorsqu'ils n'ont pas de fortune -
ceux qui, a. raison
de leurs infirmites, ne gagnent pas le minimum (600 fr.) qui,
d'apres la loi, est necessaire a. l'existence.
A. -
Le recourant n'appartient pas a l'armee. Le fisc
neuchatelois ayant refuse, pour l'annee 1930, de le liberer
. completement de l'impöt militaire -
maintenu a la
taxe personnelle -
sa mere recourut au President de 1a
Commission cantonale de recours en matiere fiscale. Elle
fit valoir que son fils etait maladif et «peu debrouillardll,
qu'il trouvait difficilement du travail et qu'il n'avait
pas gagne en 1929 plus de 300 fr., y compris 90 fr.
d'allocations de chömage.
B. -
Par decision du 15 janvier 1931, 1e President
de la Commission a rejere le pourvoi. Il a estime que
l'etat maladif de Thiebaud et les difficultks qu'il rencon-
trait a gagner sa vie ne permettaient pas de 1e dispenser