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57_I_120

BGE 57 I 120

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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120

Staatsrecht.

IV. KULTUSFREIHEIT

LIBERTE DES CULTES

Vgl. Nr. 18. -

Voir n° 18.

V. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

Vgl. Nr. 18. -

Voir n° 18.

VI. KOMPETENZAUSSCHEIDUNG ZWISCHEN

ZIVIL- UND MILITÄRGERICHTSBARKEIT

DELIMITATION DE LA COMPETENCE

RESPECTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES ET

DES TRIBUNAUX MILITAIRES

19. Urteil vom aa. M&i 1931

i. S. A. gegen Eidgenössisches lCllitä.rdepartement.

Für die Anrufung des Bundesgerichts zum Entscheid über die

Zuständigkeit der militärischen oder der bürgerlichen Gerichts-

barkeit gilt die für die staatsrechtliche Beschwerde aufgestellte

Frist nicht (Erw. I).

\'Venn zur Prüfung und Entscheidung der Frage des Ausschlusses

von der Erfüllung der Militärdienstpflicht wegen Unwürdigkeit

eine militärische Untersuchung durchgeführt wird, so darf

sich diese auch auf Vorgänge be,dehen, die dem bürgerlichen

Leben angehören und gegebenenfalls Gegenstand eines biirger-

lichen Strafverfahrens sein können (Erw. 2).

Zivil. und Militärgerichtsbarkeit. N0 19.

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A. -

Der Rekurrent, der Festungs-Artillerie-Leutnant

ist, hatte während. des Militärdienstes in Andermatt

daselbst mit einer Frau X. ein Verhältnis angeknüpft.

Das Verhältnis ging nach dem Dienst weiter; schliesslich

kam es aber zum Bruch, wobei Frau X. den Rekurrenten

beschuldigte, er habe sich (nach dem Dienst) von ihr

Darlehen geben lassen und er habe Beträge unterschlagen,

die sie ihm übergeben habe zur Bezahlung einzelner ihrer

Gläubiger. Sie denunzierte den Rekurrenten, der ihre

Angaben bestritt, bei den vorgesetzten Militärstellen.

Am 3. September 1930, während der Rekurrent im Wieder-

holungskurs in Andermatt war, ordnete der Kommandant

der St. Gotthardbesatzung eine sog. vorläufige Beweis-

aufnahme durch den Untersuchungsrichter im Sinne von

Art. 108 MStGO an, welche Bestimmung lautet: « Ist eine

der Militärgerichtsbarkeit unterliegende Handlung be-

gangen worden, so hat der Vorgesetzte, welcher an dem

Tatorte den Befehl führt, entweder selbst oder durch

einen von ihm zu berufenden Offizier die nötigen Mass-

nahmen zu treffen, um die Flucht des Schuldverdächtigen

zu verhindern, die Spuren der Tat festzustellen und den

Beweis zu sichern. Zu diesem Zwecke stehen ihm die Befug-

nisse des Untersuchungsrichters zu. -

Gleichzeitig ist

derjenigen Stelle, welche die Voruntersuchung zu verfügen

hat, Bericht zu erstatten. -

Dieselbe kann zunächst

die Ergänzung der Beweisaufnahme durch den Unter-

suchungsrichter anordnen. 11 Als Gegenstand der Beweis-

aufnahme wurde angegeben: « Eine unabgeklärte Geld-

angelegenheit 11 zwischen dem Rekurrenten und Frau X.

Diese Beweisaufnahme wurde durchgeführt durch den

Untersuchungsrichter des Divisionsgerichts 5a, das für

die Gotthardtruppen zuständig ist. Sie bestand in der

Einvernahme des Rekurrenten und verschiedener Personen

als Zeugen. In einem Bericht an das Kommando der St.

Gotthardbesatzung vom 25. /27. November 1930 fasste der

Untersuchungsrichter das Ergebnis der Beweisaufnahme

zusammen und stellte den Antrag, die Akten dem eidge-

AB 57 I -

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Staatsrecht.

nössischen Militärdepartement ZU übermitteln zur Prü-

fung der Frage, ob gegen den RekuJ.'renten im Sinne des

Art. 16 MO ein gerichtliches Verfahren durchzuführen sei.

Art. 16 MO lautet : {(Wer durch seine Lebensführung sich

des von ihm bekleideten Grades oder überhaupt der Zu-

gehörigkeit zur Armee unwürdig macht, soll dem Militär-

gericht überwiesen werden, das über seinen Ausschluss

von der Erfüllung der Dienstpflicht entscheidet.»

Am 8. Januar 1931 wies das eidgenössische Militär-

departement die Angelegenheit an das Divisionsgericht 5a

zur Prüfung und Entscheidung über die Frage der An-

wendung des Art. 16 MO gegenüber dem Rekurrenten.

Der Grossrichter der 5. Division überwies die Sache

hierauf dem Auditor zur Erhebung der Anklage, eventuell

erst nach vorher angeordneter Ergänzung der Unter-

suchung, und der Auditor wies sie an den Untersuchungs-

richter zwecks Ergänzung der Untersuchung in der im

erwähnten Bericht des Untersuchungsrichters angedeu-

teten Richtung. Anlässlich dieser Ergänzung der Unter-

suchung 'wurde der Rekurrent angehört und wurden

Zeugen einvernommen.

Der Rekurrent hatte wiederholt wegen Unzuständigkeit

der militärgerichtlichen Stellen und Ungesetzlichkeit des

Verfahrens gegen dieses Verwahrung eingelegt.

B. -

Mit Rechtsschrift vom 14. März 1931 hat A.

beim Bundesgericht gestützt auf Art. 223 MStrG folgenden

Antrag gestellt: {(Es sei vom. Bundesgericht zu erkennen,

dass das vom Eidgenössischen Militärdepartement durch

Verfügung vom 8. Januar 1931 angeordnete und vom

Untersuchungsrichter der 5. Division geführte Verfahren

in der Form unzulässig und als Eingriff in die bürgerliche

Gerichtsbarkeit unter Verletzung verfassungsIDässig ge-

währleisteter Rechte endgültig aufzuheben sei. »

Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt : Die

gegen den Rekurrenten geführte militärische Strafunter-

suchung sei absolut unzulässig, wennschon sie nicht eine

strafrechtliche Verfolgung zum Ziel habe, sondern erfolge

Zivil- und l\HJitärgeri('htsbarkeit. ~Q Ill.

123

im Hinblick auf Art. 16 MO. Es sei nicht Hngängig, dass nlit

militärstrafprozessualen Mitteln das Zivilleben eines der

Armee angehörigen Bürgers erforscht werde. Das Militär-

kassationsgericht habe ausgesprochen, dass das Verfahren

bei Anwendung von Art. 16 MO keine Voruntersuchung

umfasse. Zudem liege hier ein krasser Übergriff vor in die

bürgerliche Rechtssphäre des Rekurrenten. Der Bürger

habe bei Verdacht eines Vergeheng gemäss Art. 58 BV

Anspruch, vor seinen verfassungsmässigen Richter gestellt

zu werden, worunter auch der Untersuchungsrichter zu

verstehen sei. Alle bürgerlich-strafprozessualen Verteidi-

gungsroittel seien dem Rekurrenten versagt geblieben,

ferner auch die Möglichkeit, gegen die Denunziantin mit

einer Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung vorzu-

gehen. Nach dem angefochtenen Verfahren könne jeder,

auch der unbescholtenste Wehrn1ann auf Grund einer

Denunziation, die sein bürgerliches Verhalten betreffe,

in eine Militärstrafuntersuchung einbezogen werden, die

als eine verfassungswidrige Sondergerichtsbarkeit er-

scheine.

C. -

Das Eidgenössische Militärdepartement hat den

Antrag gestellt, die Beschwerde sei in vollem Umfange

abzuweisen. Es bemerkt: Die Berufung auf Art. 223 MStrG

gehe fehl, da kein Kompetenzkonflit zwischen der bürger-

lichen und der militärischen Gerichtsbarkeit im Sinne

dieser Bestimmung vorliege. Eine einseitige Kompetenz-

bestreitung durch eine am Verfahren beteiligte Person

genüge nicht für die Anwendbarkeit des Art. 223. Übrigens

könne nicht davon die Rede sein, dass die beanstandete

militärische Untersuchung in die bürgerliche Gerichts-

barkeit eingreifen würde, da sie ja nur zum Zwecke habe,

den Tatbestand abzuklären im Hinblick auf eine Anwen-

dung von Art. 16 MO. Es könne daher auch nicht davon

die Rede sein, dass der Rekurrent seinem verfassungs-

mässigen Richter dem Art. 58 BV zuwider entzogen worden

sei. Der Ausschluss von der Erfüllung der Dienstpflicht

im Sinne des Art. 16 MO sei eine Massnahme adroinistra-

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Staatsrecht.

tiven Charakters, über die aus Gründen des Rechtsschutzes

der militärische Richter entscheide. Das Verfahren sei

im Gesetz nicht geordnet. Durch Bundesratsbeschluss vom

2. Dezember 1907 sei verordnet worden, dass das militär-

gerichtliche Verfahren Platz greife. Die vorläufige Beweis-

aufnahme, wie sie hier durchgeführt worden sei, habe das

Militärdepartement nicht angeordnet. Dass der bürger-

liche Straf- oder Untersuchungsrichter im Gebiete des

Art. 16 MO keinerlei Zuständigkeit habe, sei klar. Es

könne sich höchstens fragen, ob die militärischen Stellen,

was die Untersuchung anlange, gesetzmässig vorgegangen

seien, welche Frage sich aber der Kognition des Bundes-

gerichts entziehe. Der Rekurrent hätte in dieser Beziehung

den Beschwerdeweg betreten müssen, was nicht geschehen

sei.

Das BundesgeriCht zieht in Erwägung :

1. -

Art. 223 des MStrG vom 13. Juni 1927 Abs. 1

und 2, unter dem Marginale

« Kompetenzkonflikte»,

lautet: « Anstände über die Zuständigkeit der militärischen

und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit werden vom Bpndes-

gericht endgültig entschieden. -

Das Bundesgericht

hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen Übergriff der

bürgerlichen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der

militärischen in die bürgerliche Gerichtsbarkeit enthalten.

Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.» Diese

Zuständigkeit des Bundesgerichts ist neu. Früher entschied

der Bundesrat über KompetenZanstände zwischen bürger-

lichen und militärischen Gerichtsbehörden (MStGO Art. 8).

Es kann heute dahingestellt bleiben, ob die Anwendung

des Art. 223 MStrG einen akuten Kompetenzkonflikt posi-

tiver oder negativer Natur zwischen bürgerlichen und

militärischen Gerichtsbehörden voraussetzt oder ob es

genügt, dass die bürgerliche Gerichtsbehörde sich mit

einer Sache befasst, die in die Militärgerichtsbarkeit fällt,

oder umgekehrt. Ebensowenig bedarf der Erörterung,

wer zur Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 223

Zivil. und Militihl"gerichtsbarkeit. N° 19.

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legitimiert sei, insbesondere ob diese Legitimation auch

einer am Verfahren beteiligten Person zukomme. Diese

Fragen können deshalb offen bleiben, weil im vorliegenden

Fall von einem Eingriff der militärischen in das Gebiet

der bürgerlichen Gerichtsbarkeit von vornherein nicht die

Rede sein kann.

Die für den staatsrechtlichen Rekurs geltende Frist

kann bei Anständen nach Art. 223 1. c. nicht anwendbar

sein.

2. -

Gegenstand der Beschwerde ist die Verfügung

des eidgenössischen Militärdepartements vom 8. Januar

1931, wie sich ja die Beschwerde ausschllesslich gegen diese

Behörde richtet. Mit dem der Verfügung vorangehenden

Verfahren hat das eidgenössische Militärdepartement

nichts zu tun gehabt. Mit dieser Verfügung hat das

Departement die Angelegenheit an das Divisionsgericht

5a überwiesen zur Prüfung und Entscheidung der Frage

der Anwendung von Art. 16 MO dem Rekurrenten gegen-

über. Es ist klar, dass damit das Departement in keiner

Weise in die Kompetenzsphäre des bürgerlichen Straf-

richters eingegriffen hat. Der Rekurrent behauptet das

auch nicht.

Die Verfügung hat weitere Untersuchungshandlungen

seitens des militarischen Untersuchungsrichters zur Folge

gehabt. Diese Untersuchungshandlungen, wie übrigens

wohl schon die frühere Beweisaufnahme, haben aber nur

zum Zweck, den Tatbestand abzuklären im Hinblick auf

die Frage der Anwendbarkeit von Art. 16 MO. Da nach

dieser Bestimmung auch die Lebensführung des Rekur-

renten aUSSeT Dienst von Bedeutung sein kann, hat sich

die Untersuchung auch darauf erstreckt. Wenn sie so

Vorgänge einbezieht, die dem bürgerlichen Leben ange-

hören und die gegebenenfalls Gegenstand eines bürger-

lichen Strafverfahrens sein können, so liegt darin noch

kein Übergriff in die bürgerliche Gerichtsbarkeit. Das

militärische und ein allfälliges bürgerliches Verfahren

verfolgen verschiedene Zwecke und können sehr wohl neben

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Staa.t~r()cht.

einander bestehen. Die militärische Untersuchung bezweckt

die Feststellung der Vorgänge im Hinblick auf deren

militärrechtliche Bedeutung vom Gesichtspunkt des Art.

16 MO aus, wofür der bürgerliche Untersuchungsrichter

nicht zuständig ist; eine bürgerliche Untersuchung kann

sich auf dieselben Vorgänge als Tatbestände von Delikten

des kantonalen Strafrechts beziehen, wobei die militä-

rische Untersuchung keinerlei präjudizierende Wirkung

hat. Die Frage aber, ob vom Standpunkt des militärischen

Rechts aus hier richtig vorgegangen worden ist, ob eine

eigentliche Untersuchung zu führen oder der Tatbestand

in anderer Weise abzuklären ist, hat mit der Abgrenzung

der beiden J urisdiktionen nichts zu schaffen und kaill

daher vom Bundesgericht im Kompetenzkonfliktsverfahren

des Art. 223 MStrG von .vornherein nicht geprüft werden.

3. -

Der Rekurrent hat auch noch den Art. 58 BV

angerufen. Soweit er mit dem verfassungsmässigen Richter

die bürgerliche Strafbehörde meint, deckt sich dieser

Beschwerdegrund mit Art. 223 MStrG. Soweit der Rekur-

rent damit innerhalb des militärischen Verfahrens ein

unrichtiges Vorgehen rügen will, kann darauf wiederum

nicht eingetreten werden. Es würde sich dabei um einen

Beschwerdegrund des staatsrechtlichen Rekurses handeln.

Dieser ist aber nur gegeben gegenüber kantonalen, nicht

auch gegenüber eidgenössischen Behörden (OG Art. 1781).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-

getreten werden kann.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 20.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

20. Arr6t du se mars 1931

dans la cause Thiebaud. contre Neuch5.tel.

12'1

Art. 2 lit. a LTM : TI y a lieu de considerell comme « inca.pables

de subvenir 8. leur existence par leur travail •• au sens de cet

.article -

et par consequent comme dispenses da ]a taxe mili-

taire lorsqu'ils n'ont pas de fortune -

ceux qui, a. raison

de leurs infirmites, ne gagnent pas le minimum (600 fr.) qui,

d'apres la loi, est necessaire a. l'existence.

A. -

Le recourant n'appartient pas a l'armee. Le fisc

neuchatelois ayant refuse, pour l'annee 1930, de le liberer

. completement de l'impöt militaire -

maintenu a la

taxe personnelle -

sa mere recourut au President de 1a

Commission cantonale de recours en matiere fiscale. Elle

fit valoir que son fils etait maladif et «peu debrouillardll,

qu'il trouvait difficilement du travail et qu'il n'avait

pas gagne en 1929 plus de 300 fr., y compris 90 fr.

d'allocations de chömage.

B. -

Par decision du 15 janvier 1931, 1e President

de la Commission a rejere le pourvoi. Il a estime que

l'etat maladif de Thiebaud et les difficultks qu'il rencon-

trait a gagner sa vie ne permettaient pas de 1e dispenser