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Versicherungs vertrag. Xo 98.
98. UrteU der II. ZivilabteUung vom 13. November 1981
i. S. « Guardian» gegen Gut und Bernheimer.
Auf wer tun g
von zum
schweizerischen Versicherungs-
bestand einer nordamerikanischen Leb e n sv er s ich e -
run g s gesellschaft gehörenden M a r k versicherungen.
A. -
In den Jahren 1905, 1906 und 1907 schlossen
die Kläger, die damals noch Deutsche waren, jedoch in
Diessenhofen wohnten, mit der Beklagten gemischte
Lebensversicherungsverträge für die Dauer von 20 Jahren
ab, und zwar der Kläger Gut gegen eine Jahresprämie von
258.50 Mark mit einer Versicherungssumme von 5000 Mark,
der Kläger Bernheimer gegen Jahresprämien von 514.50
und 518 Mark mit Versicherungssummen von zweimal
10,000 lIark. Der Abschluss wurde durch die General-
agentur der Beklagten in Zürich vermittelt und Auszahlung
der Versicherungssumme im Bureau der Beklagten in
Zürich (bezw. am kantonalen Domizil der Gesellschaft)
vereinbart. 1m Einverständnis der Beklagten bezahlten
die Kläger anfangs 1920 statt der künftigen Jahres-
prämien einmalige Prämien von 1437.45 bezw. 2426.90
und 3324 Mark.
Als die Versicherungssummen fällig wurden -
und
wiederholt im Laufe des nachfolgenden Prozesses -, bot
die Beklagte den Klägern den·in Anwendung der deutschen
Aunvertungsgesetzge bung im Aufwertungsverlahren vor
dem Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung festge-
setzten Prozentsatz an, nämlich zurückbezogen auf das
Jahr 1924 18 %; bezw. auf Ende 1930 23,6 % der Gold-
markprämienreserve.
B. -
.Mit den vorliegenden Klagen verlangten die
Kläger ursprünglich Verurteilung der Beklagten zur
Bezahlung von 5000 Reichsmark (= Goldmark) an den
Kläger Gut, und 20,000 Reichsmark (= Goldmark) an
den Kläger Bernheimer, je nebst Zinsen.
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1m Appellationsverfahren hielten die Kläger ihre Klagen
nur noch in den Beträgen von (Gut) 2821 ~zw. (B{,THhei~
mer) 6168 und :5142 Reichsmark (= Goldmark) aufrecht,
welche Beträge den in Goldmark umgerechneten (von
bei den Pa,rteien übereinstimmend angenommenen) Soll-
prämienreserven entsprechen.
C. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mn
4. Juli 1931 die Klage des Gut im Betrage von B40.:l:)
Reichsmark (Goldmark) und die Klage des Bernheimt'l"
in den Beträgen von 2056 Reichsmark (Goldmark) und
1714 Reichsmark (Goldmark) nebst Zinl5en zugesprochen,
im übrigen die Kla,gen abgewiesen (diese Summen machen
je einen Drittel der am Schlusse von litt. B erwähnten
a.us) .
D. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Ab-
weisung der Kla.gen, eventuell Rückweisung.
E. -
Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen
mit dem Antrag auf Zusprechung der Klagen in dem vor
der Vorinstanz noch aufrechterhaltenen Umfange.
Da.'5 Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Weil die streitigen Versicherungsverträge in der
Schweiz zu erfüllen sind, gehören sie ungeachtet der
Bestimmung des Leistungsgegenstandes in fremder Wäh-
rung zum schweizerischen Versicherungsbestande der
Beklagten und ist daher auf sie das schweizerische
Recht anzuwenden (Art. 2 Ziff. 1 des Bundesgesetzes von
1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften,
BGE 53 ]J S. 78 Erw. 1).
2. -
Die Gründe, aus denen die zum schweizerischen
Versicherungsbestande der deutschen Gesellschaften ge-
hörenden Versicherungsverträge in fremder (insbesondere
a.uch deutscher) Währung für die staatliche HiHe nach
dem Bundesgesetz vom 8. April 1924 von der Aufwertung
ausgeschlossen wurden (vgl. Bundesblatt 1924] S. :360 der
deutschen und der französischen Ausgabe), verleihen
598
\-ersicherungs,·ertrag. Xo 98.
andern als deutschen Gesellschaften nicht das Recht, sich
der Aufwertung der zu ihrem schweizerischen Versicherungs-
bestande gehörenden Versicherungsverträge in deutscher
, Währung zu entziehen. Durch die Rechtsprechung sind
denn auch bereits insbesondere schweizerische Gesell-
schaften zur Aufwertung von Versicherungen in deutscher
Währung verpflichtet worden (BGE 53 ]] S. 76; 57 ]]
S. 368).
3. -
Die Beklagte will sich nur derjenigen Aufwertung
unterziehen, welche in Anwendung der deutschen Auf-
wertungsgesetzgebung für ihren deutschen Versicherungs-
bestand angeordnet worden ist. Trotz grundsätzlicher
Anwendbarkeit des schweizerischen R.echtes auf den strei-
tigen Versicherungsvertrag könnte die Massgeblichkeit
der deutschen Aufwertungsgesetzgebung daraus hergeleitet
werden, dass ihr währungsrechtlicher Charakter zuzuer-
kennen sei (wie es NUSSBAUM, Das Geld, S. 142 ff.; OBER-
MA YER in der Leipziger Zeitschrift für deutsches Recht
1925 S. 1212, das deutsche Reichsgericht, s. juristische
Wochenschrift 1928 S. 1208, NEUMEYER in der juristischen
Wochenschrift 1928 S. 137, sowie NUSSBAUM, ebenda
S. 3145 tun).
Allein als eigentliches, jede Schuld in
früherer deutscher Mark unmittelbar beherrschendes Wäh-
rungsgesetz kann das deutsche Aufwertungsgesetz nicht
angesprochen werden, das zur Bestimmung der Leistungs-
pflicht in neuer Währung nicht auf ein fixes Verhältnis
zwischen alter und neuer Währung abstellt, sondern
zunächst auf den Schuldgrund, ja bisweilen . sogar auf die
persönlichen Verhältnisse des Schuldners, letzteres gerade
für die Aufwertung von Versicherungsansprüchen (vgl.
REICHEL,
Zeitschrift für sch weizerisches Recht 1929
S. 170 ff.). Anderseits ist in der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtes wiederholt die deutsche Aufwertungs-
gesetzgebung als lex contractus herangezogen worden
(BGE 51)] S. 311; 54 11 S. 318; 57 J] S. 36S}. lndessen
erfassen die im deutschen Aufwertungsgesetz enthaltenen
Bestimmungen über die Aufwertung von Versicherungs-
Versicherunggvt>rtrag. X" !lS.
5!!!)
ansprüchen (§§ 59 ff.) nur Ansprüche aus solchen Ver-
sichemngsverträgen, welohe von der deutschen
Versi~
cherungsaufsichtsgesetzgebung ergriffen werden, was je-
doch nicht zutrifft bezüglich dem schweizerischen Ver-
sicherungsbestand einer nordamerikanischen Gesellschaft.
Hier würde also der Gesichtspunkt der lex contractus
versagen, um das deutsche Aufwertungsrecht in der
Schweiz zur Anwendung zu bringen; insbesondere würde
er nicht etwa die Verneinung jeglicher Aufwertung recht-
fertigen, weil aus dem Fehlen deutscher Vorschriften über
die Aufwertung anderer Versicherungsansprüche nicht
etwa geschlossen werden darf, solche seien nach der
deutschen Aufwertungsgesetzgebung nicht aufwertbar,
wie denn ja die deutschen Gerichte selbst deren Aufwer-
t.lmg nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen haben
(vgl. MÜGEL, Note 1 zu § 59 des Aufwertungsgesetzes,
und S. 142, sowie Entscheidungen des Reichsgerichts in
Zivilsachen 118 S. 374/5).
4. -
Jst also davon auszugehen, dass die Frage nach
deI' Aufwertung ausschliessli~h vom schweizerischen Rechte
beherrscht wird, so ist nach dem Vorgang in BGE 53 ] 1
S. 76 für die Entscheidung, ob und inwieweit aufzuwerten
sei, einfach das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben
als massgebend zu bezeichnen (Art. 2 ZGB). Da.ss es durch-
greife, wird nicht etwa durch den formalen Charakter
des Nennwertprinzipes gehindert (wie NUSSBAUM, a.a.O.
S. 124/5 meint und auch das Bundesgericht z.B. bei }'orm-
vorschriften in ständiger Rechtsprechung annimmt). Vom
Schuldner, der angesichts der gesunden Wähmngsver-
hältnisse in Mitteleuropa in der Zeit vor dem Kriege nicht
im Unklaren darüber sein kann, dass der Gläubiger (wie
übrigens er selbst) niemals daran gedacht hat, das Nenn-
wertsprinzip könnte derart empfindliche Entwertungen
der geschuldeten Leistung beWirken, wie sie gegen das
Ende des Weltkrieges und nachher eingetreten sind; dass
der Gläubiger vielmehr abgelehnt hätte, die Gefahr einer
solchen Entwertung einseitig auf sich zu nehmen, darf
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,-el'sieherun!!Svertrag. Xo 98.
füglich gesagt werden, er handle wider Treu und Glauben,
wenn er dies doch nachträglich dem Gläubiger zumuten
will. Damit ist auch schon gesagt, dass die Aufwertung
• nicht die gänzliche Entwertung, sondern allfällig auch
nur eine erhebliche Verschlechterung der Währung ZUl'
Voraussetzung hat, in welcher der Leistungsgegenstand
bestimmt ist. Ebensowenig ist schlechthin entscheidend,
ob im Währungslande selbst Aufwertung stattfindet, sei
es von Gesetzes wegen, sei es durch die Rechtsprechung.
Dass Forderungen in der früheren deutschen Markwäh-
rung regelmässig die Aufwertung verdienen, ist bereits
ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes.
5. -
Für die Bestimmung des Masses der Aufwertung
kann nichts anderes als das richterliche Ermessen weglei-
tend sein. Hat der die Aufwertung verlangende Gläubiger
seinerzeit Vorleistungen - gemacht, bevor die Währung
der Entwertung anheimfiel, so kann die Aufwertung umso
höher sein, wenn sich der Gegenwert der Vorleistungen
Hoch unvermindert im Vermögen des Schuldners befindet,
wenn also z. B. Vorleistungen in der nachmals entwer-
teten Währung in wertbeständigen Vermögensstücken
angelegt wurden.
lndessen wird. dies vorliegend mit
Bezug auf die Prämienreserven von der Vorinstanz in
für das Bundesgericht verbindlicher Weise verneint.
Allein ein Teil der bezahlten Prämien ist dem übrigen
Vermögen der Beklagten einverleibt worden, weshalb es
sich rechtfertigt, auch dieses zum Zwecke der Aufwertung
heranzuziehen. Hiefür könnte jedoch der im deutschen
Aufwertungsverfahren ermittelte Aufwertungssatz . selbst
dann nicht einfach massgebend sein, wenn die Anwendung
des deutschen AUfwertungsrechtes nicht aus dem erwähnten
grundsätzlichen Gesichtspunkte abgelehnt werden müsste:
Das Mass der Aufwertung von Versicherungsansprüchen
gegenüber ausländischen Gesellschaften wird dadurch
ermittelt, dass auf die einzelnen Versicherungen des
deutschen Versicherungsbestandes gleichmässig verteilt
werden die ~umme ihrer aufgewerteten Deckungskapitalien
öO!
und ein nach dem Ermessen des Reichsaufsichtsamtes
für Privatversicherung zu leistender Zuschuss aus dem
übrigen Vermögen des Versicherers. Diese Berechnungs-
weise versagt für Mark-Versicherungen, die nicht zum
deutschen (i. c. zum schweizerischen) Versichel'ungsbe-
stande gehören, weil ihre Prämienreserven, die ja ganz
anders angelegt worden sein können als die der deutschen
Aufsicht unterworfenen Prämienreserven für den deut-
schen Versicherungsbestand, bei der Festsetzung des Auf-
wertungssatzes in keiner Weise mitberiicksichtigt worden
sind. Sodann kann (bei der Bestimmung des Zuschusses)
das Ermessen des deutschen Reichsaufsichtsamtes keine
Geltung beanspruchen für Versicherungen, die nicht seiner
Aufsicht unterworfen waren.
(In diesem Sinne denn
auch MÜGEL, a.a.O. für die von den deutschen Gerichten
aufzuwertenden Versicherungen, die nicht der deutschen
Aufsicht unterstanden.)
Welches das Schicksal der Prämienreserven der zum
schweizerischen Versicherungsbestande der Beklagten ge-
hörenden J\tIarkversicherungen war, m.a.W. welches ihr
heutiger Wert (nach erfolgter Aufwertung der sie aus-
machenden Vermögensstücke) ist, geht aus den Akten
nicht hervor, und die Beklagte zielt mit ihrem Rück-
weisungs antrag nicht auf Beweisabnahme hierüber ab,
sondern auf Beweisabnahmen über das sonstige Vermögen
der Beklagten, insbesondere darüber, dass dieses zur
Deckung anderweitiger Verbindlichkeiten gebunden sei.
Allein die Vorinstanz brauchte diesem Beweisantrag nicht
Folge zu geben, ohne deswegen Bundesrecht zu verletzen.
Unbestrittenermassen steht die Beklagte sehr gut, und
zwar, wie die Vorinstanz annimmt, nicht weniger gut als
die schweizerischen Versicherungsgesellschaften, denen fÜl'
ihren deutschen Versicherungs bestand im deutschen Auf-
wertungsverfahren eine Aufwertung bis zu 34 % des
Goldmarkwertes der Prämienreserve auferlegt wurde.
Dass der Beklagten im deutschen Aufwertungsverfahren
nur eine geringere Aufwertung zugemutet worden ist,
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Versicherungsvert,rag. N° 98.
führt die Vorinstanz darauf zurück, dass dem deutschen
Reichsaufsichtsamt f!h' Privatversicherung nicht wohl
etwas anderes übrig geblieben sei, als das Angebot der
amerikanischen Versicherungsgesellschaften anzunehmen.
Diese Annahme kann sich auf die Erfahrungstatsache
stützen, dass gutstehende, nicht etwa erst neu gegründete
grosse Versicherungsgesellschaften über die Deckungs-
kapitalien hinaus noch namhaftes Vermögen angesammelt
haben, und hält sich insofern im Rahmen der den kanto-
nalen Gerichten vorbehaltenen Beweiswürdigung.
Eine weitergehende Aufwertung können die Kläger
nicht mit Fug verlangen. Insbesondere gibt hiefür hier,
im Unterschied zu dem in BGE 53 II S. 76 beurteilten
Fan, die Art der .versicherung keine Rechtfertigung ab.
Zuzugeben ist freilich, dass die Beklagte auch eine höhere
Aufwertung ohne Schwierigkeiten ertragen könnte, weil
ihre nicht zum deutschen, speziell zum schweizerischen
Versicherungsbestande gehörenden und daher unterein-
ander gleich zu behandelnden Markversicherungen zwei-
fellos wenig zahlreich im Verhältnis zu allen übrigen
gewinnbringenden Geschäften sind. Allein nach dem die
Aufwertung beherrschenden Gebote des Handelns nach
Treu und Glauben darf die Aufwertung den Schuldner nicht
schwerer belasten, als sich mit der Billigkeit verträgt.
Dieser Rahmen würde überschritten, wenn schlechthin auf
seine Leistungsfähigkeit abgestellt werden wollte; vielmehr
muss die Aufwertung auch in einem angemessenen Ver-
hältnis zum Gewinn stehen, welchen die Beklagte mit dem
nicht für das Deckungskapital zu reservierenden Teil
der eingezogenen Prämien zu machen in der Lage war.
Die im Jahre 1920 von den Klägern vorgeschlagene und
von der Beklagten angenommene Ablösung der noch
geschuldeten Jahresprämien dureh eine einmalige Prä-
mienzahlung für ihren Standpunkt in Anspruch zu nehmen,
kann weder der einen noch der anderen Partei zugestanden
werden, da bei beiden Parteien Spekulationsabsicht obge-
waltet haben dürfte.
Markenschutz. No 99.
603
Somit ist das angefochtene Urteil im wesentlichen in
Anlehnung an dessen EntscheidungsgrüDde zu bestätigen,
wobei mit der Vorinstanz von einer Änderung des Urteils
der ersten lnstanz, die zu einem Drittel (statt 34 %)
aufgewertet hat, abzusehen ist, weil bei einer ausschliess-
lieh nach billigem Ermessen' zu treffenden Entscheidung
auf einen derart geringfügigen Unterschied nichts ankom-
men kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und
das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
4. Juli 1931 wird bestätigt.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTEOTION DES MARQ1JES DE FABRIQUE
99. Auszug a,us dem 'Urteil der I. Zivila,bteUung vom
9. Dezember 1931
i. S. Schiilke " KaYf A.-G. gegen Cofma.nn-lflCoresti.
Markenschutz:
Verwandlung eines I nd iv i d u a I z eie he n s in eine generelle
S ach b e z e ich nun g.
Voraussetzungen. -- «L y sol »
ist heute noch Individualzeichen (Erw. 4).
D e f e n s i v z eie h e n
;;ind ungültig nach;;chweiwriS('hem
Recht, (Env. 12).
Aus dem Tatbestand:
A. -
Die Klägerin, Firma Schülke & Mayr A.-G. in
Hamburg, ist seit Jahren Inhaberin der im schweiz. Markel1-
register unter Nr. 37381 Ulld im internat. Markenregister
unter Nr. 33387 für Desintektionsmittel eingetragenen
Wortmarke {l Lysol». Im .Jahre 1929 liess der damals