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57_II_596

BGE 57 II 596

Bundesgericht (BGE) · 1981-11-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

'''96

Versicherungs vertrag. Xo 98.

98. UrteU der II. ZivilabteUung vom 13. November 1981

i. S. « Guardian» gegen Gut und Bernheimer.

Auf wer tun g

von zum

schweizerischen Versicherungs-

bestand einer nordamerikanischen Leb e n sv er s ich e -

run g s gesellschaft gehörenden M a r k versicherungen.

A. -

In den Jahren 1905, 1906 und 1907 schlossen

die Kläger, die damals noch Deutsche waren, jedoch in

Diessenhofen wohnten, mit der Beklagten gemischte

Lebensversicherungsverträge für die Dauer von 20 Jahren

ab, und zwar der Kläger Gut gegen eine Jahresprämie von

258.50 Mark mit einer Versicherungssumme von 5000 Mark,

der Kläger Bernheimer gegen Jahresprämien von 514.50

und 518 Mark mit Versicherungssummen von zweimal

10,000 lIark. Der Abschluss wurde durch die General-

agentur der Beklagten in Zürich vermittelt und Auszahlung

der Versicherungssumme im Bureau der Beklagten in

Zürich (bezw. am kantonalen Domizil der Gesellschaft)

vereinbart. 1m Einverständnis der Beklagten bezahlten

die Kläger anfangs 1920 statt der künftigen Jahres-

prämien einmalige Prämien von 1437.45 bezw. 2426.90

und 3324 Mark.

Als die Versicherungssummen fällig wurden -

und

wiederholt im Laufe des nachfolgenden Prozesses -, bot

die Beklagte den Klägern den·in Anwendung der deutschen

Aunvertungsgesetzge bung im Aufwertungsverlahren vor

dem Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung festge-

setzten Prozentsatz an, nämlich zurückbezogen auf das

Jahr 1924 18 %; bezw. auf Ende 1930 23,6 % der Gold-

markprämienreserve.

B. -

.Mit den vorliegenden Klagen verlangten die

Kläger ursprünglich Verurteilung der Beklagten zur

Bezahlung von 5000 Reichsmark (= Goldmark) an den

Kläger Gut, und 20,000 Reichsmark (= Goldmark) an

den Kläger Bernheimer, je nebst Zinsen.

597

1m Appellationsverfahren hielten die Kläger ihre Klagen

nur noch in den Beträgen von (Gut) 2821 ~zw. (B{,THhei~

mer) 6168 und :5142 Reichsmark (= Goldmark) aufrecht,

welche Beträge den in Goldmark umgerechneten (von

bei den Pa,rteien übereinstimmend angenommenen) Soll-

prämienreserven entsprechen.

C. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat mn

4. Juli 1931 die Klage des Gut im Betrage von B40.:l:)

Reichsmark (Goldmark) und die Klage des Bernheimt'l"

in den Beträgen von 2056 Reichsmark (Goldmark) und

1714 Reichsmark (Goldmark) nebst Zinl5en zugesprochen,

im übrigen die Kla,gen abgewiesen (diese Summen machen

je einen Drittel der am Schlusse von litt. B erwähnten

a.us) .

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Ab-

weisung der Kla.gen, eventuell Rückweisung.

E. -

Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen

mit dem Antrag auf Zusprechung der Klagen in dem vor

der Vorinstanz noch aufrechterhaltenen Umfange.

Da.'5 Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Weil die streitigen Versicherungsverträge in der

Schweiz zu erfüllen sind, gehören sie ungeachtet der

Bestimmung des Leistungsgegenstandes in fremder Wäh-

rung zum schweizerischen Versicherungsbestande der

Beklagten und ist daher auf sie das schweizerische

Recht anzuwenden (Art. 2 Ziff. 1 des Bundesgesetzes von

1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften,

BGE 53 ]J S. 78 Erw. 1).

2. -

Die Gründe, aus denen die zum schweizerischen

Versicherungsbestande der deutschen Gesellschaften ge-

hörenden Versicherungsverträge in fremder (insbesondere

a.uch deutscher) Währung für die staatliche HiHe nach

dem Bundesgesetz vom 8. April 1924 von der Aufwertung

ausgeschlossen wurden (vgl. Bundesblatt 1924] S. :360 der

deutschen und der französischen Ausgabe), verleihen

598

\-ersicherungs,·ertrag. Xo 98.

andern als deutschen Gesellschaften nicht das Recht, sich

der Aufwertung der zu ihrem schweizerischen Versicherungs-

bestande gehörenden Versicherungsverträge in deutscher

, Währung zu entziehen. Durch die Rechtsprechung sind

denn auch bereits insbesondere schweizerische Gesell-

schaften zur Aufwertung von Versicherungen in deutscher

Währung verpflichtet worden (BGE 53 ]] S. 76; 57 ]]

S. 368).

3. -

Die Beklagte will sich nur derjenigen Aufwertung

unterziehen, welche in Anwendung der deutschen Auf-

wertungsgesetzgebung für ihren deutschen Versicherungs-

bestand angeordnet worden ist. Trotz grundsätzlicher

Anwendbarkeit des schweizerischen R.echtes auf den strei-

tigen Versicherungsvertrag könnte die Massgeblichkeit

der deutschen Aufwertungsgesetzgebung daraus hergeleitet

werden, dass ihr währungsrechtlicher Charakter zuzuer-

kennen sei (wie es NUSSBAUM, Das Geld, S. 142 ff.; OBER-

MA YER in der Leipziger Zeitschrift für deutsches Recht

1925 S. 1212, das deutsche Reichsgericht, s. juristische

Wochenschrift 1928 S. 1208, NEUMEYER in der juristischen

Wochenschrift 1928 S. 137, sowie NUSSBAUM, ebenda

S. 3145 tun).

Allein als eigentliches, jede Schuld in

früherer deutscher Mark unmittelbar beherrschendes Wäh-

rungsgesetz kann das deutsche Aufwertungsgesetz nicht

angesprochen werden, das zur Bestimmung der Leistungs-

pflicht in neuer Währung nicht auf ein fixes Verhältnis

zwischen alter und neuer Währung abstellt, sondern

zunächst auf den Schuldgrund, ja bisweilen . sogar auf die

persönlichen Verhältnisse des Schuldners, letzteres gerade

für die Aufwertung von Versicherungsansprüchen (vgl.

REICHEL,

Zeitschrift für sch weizerisches Recht 1929

S. 170 ff.). Anderseits ist in der bisherigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtes wiederholt die deutsche Aufwertungs-

gesetzgebung als lex contractus herangezogen worden

(BGE 51)] S. 311; 54 11 S. 318; 57 J] S. 36S}. lndessen

erfassen die im deutschen Aufwertungsgesetz enthaltenen

Bestimmungen über die Aufwertung von Versicherungs-

Versicherunggvt>rtrag. X" !lS.

5!!!)

ansprüchen (§§ 59 ff.) nur Ansprüche aus solchen Ver-

sichemngsverträgen, welohe von der deutschen

Versi~

cherungsaufsichtsgesetzgebung ergriffen werden, was je-

doch nicht zutrifft bezüglich dem schweizerischen Ver-

sicherungsbestand einer nordamerikanischen Gesellschaft.

Hier würde also der Gesichtspunkt der lex contractus

versagen, um das deutsche Aufwertungsrecht in der

Schweiz zur Anwendung zu bringen; insbesondere würde

er nicht etwa die Verneinung jeglicher Aufwertung recht-

fertigen, weil aus dem Fehlen deutscher Vorschriften über

die Aufwertung anderer Versicherungsansprüche nicht

etwa geschlossen werden darf, solche seien nach der

deutschen Aufwertungsgesetzgebung nicht aufwertbar,

wie denn ja die deutschen Gerichte selbst deren Aufwer-

t.lmg nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen haben

(vgl. MÜGEL, Note 1 zu § 59 des Aufwertungsgesetzes,

und S. 142, sowie Entscheidungen des Reichsgerichts in

Zivilsachen 118 S. 374/5).

4. -

Jst also davon auszugehen, dass die Frage nach

deI' Aufwertung ausschliessli~h vom schweizerischen Rechte

beherrscht wird, so ist nach dem Vorgang in BGE 53 ] 1

S. 76 für die Entscheidung, ob und inwieweit aufzuwerten

sei, einfach das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben

als massgebend zu bezeichnen (Art. 2 ZGB). Da.ss es durch-

greife, wird nicht etwa durch den formalen Charakter

des Nennwertprinzipes gehindert (wie NUSSBAUM, a.a.O.

S. 124/5 meint und auch das Bundesgericht z.B. bei }'orm-

vorschriften in ständiger Rechtsprechung annimmt). Vom

Schuldner, der angesichts der gesunden Wähmngsver-

hältnisse in Mitteleuropa in der Zeit vor dem Kriege nicht

im Unklaren darüber sein kann, dass der Gläubiger (wie

übrigens er selbst) niemals daran gedacht hat, das Nenn-

wertsprinzip könnte derart empfindliche Entwertungen

der geschuldeten Leistung beWirken, wie sie gegen das

Ende des Weltkrieges und nachher eingetreten sind; dass

der Gläubiger vielmehr abgelehnt hätte, die Gefahr einer

solchen Entwertung einseitig auf sich zu nehmen, darf

600

,-el'sieherun!!Svertrag. Xo 98.

füglich gesagt werden, er handle wider Treu und Glauben,

wenn er dies doch nachträglich dem Gläubiger zumuten

will. Damit ist auch schon gesagt, dass die Aufwertung

• nicht die gänzliche Entwertung, sondern allfällig auch

nur eine erhebliche Verschlechterung der Währung ZUl'

Voraussetzung hat, in welcher der Leistungsgegenstand

bestimmt ist. Ebensowenig ist schlechthin entscheidend,

ob im Währungslande selbst Aufwertung stattfindet, sei

es von Gesetzes wegen, sei es durch die Rechtsprechung.

Dass Forderungen in der früheren deutschen Markwäh-

rung regelmässig die Aufwertung verdienen, ist bereits

ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes.

5. -

Für die Bestimmung des Masses der Aufwertung

kann nichts anderes als das richterliche Ermessen weglei-

tend sein. Hat der die Aufwertung verlangende Gläubiger

seinerzeit Vorleistungen - gemacht, bevor die Währung

der Entwertung anheimfiel, so kann die Aufwertung umso

höher sein, wenn sich der Gegenwert der Vorleistungen

Hoch unvermindert im Vermögen des Schuldners befindet,

wenn also z. B. Vorleistungen in der nachmals entwer-

teten Währung in wertbeständigen Vermögensstücken

angelegt wurden.

lndessen wird. dies vorliegend mit

Bezug auf die Prämienreserven von der Vorinstanz in

für das Bundesgericht verbindlicher Weise verneint.

Allein ein Teil der bezahlten Prämien ist dem übrigen

Vermögen der Beklagten einverleibt worden, weshalb es

sich rechtfertigt, auch dieses zum Zwecke der Aufwertung

heranzuziehen. Hiefür könnte jedoch der im deutschen

Aufwertungsverfahren ermittelte Aufwertungssatz . selbst

dann nicht einfach massgebend sein, wenn die Anwendung

des deutschen AUfwertungsrechtes nicht aus dem erwähnten

grundsätzlichen Gesichtspunkte abgelehnt werden müsste:

Das Mass der Aufwertung von Versicherungsansprüchen

gegenüber ausländischen Gesellschaften wird dadurch

ermittelt, dass auf die einzelnen Versicherungen des

deutschen Versicherungsbestandes gleichmässig verteilt

werden die ~umme ihrer aufgewerteten Deckungskapitalien

öO!

und ein nach dem Ermessen des Reichsaufsichtsamtes

für Privatversicherung zu leistender Zuschuss aus dem

übrigen Vermögen des Versicherers. Diese Berechnungs-

weise versagt für Mark-Versicherungen, die nicht zum

deutschen (i. c. zum schweizerischen) Versichel'ungsbe-

stande gehören, weil ihre Prämienreserven, die ja ganz

anders angelegt worden sein können als die der deutschen

Aufsicht unterworfenen Prämienreserven für den deut-

schen Versicherungsbestand, bei der Festsetzung des Auf-

wertungssatzes in keiner Weise mitberiicksichtigt worden

sind. Sodann kann (bei der Bestimmung des Zuschusses)

das Ermessen des deutschen Reichsaufsichtsamtes keine

Geltung beanspruchen für Versicherungen, die nicht seiner

Aufsicht unterworfen waren.

(In diesem Sinne denn

auch MÜGEL, a.a.O. für die von den deutschen Gerichten

aufzuwertenden Versicherungen, die nicht der deutschen

Aufsicht unterstanden.)

Welches das Schicksal der Prämienreserven der zum

schweizerischen Versicherungsbestande der Beklagten ge-

hörenden J\tIarkversicherungen war, m.a.W. welches ihr

heutiger Wert (nach erfolgter Aufwertung der sie aus-

machenden Vermögensstücke) ist, geht aus den Akten

nicht hervor, und die Beklagte zielt mit ihrem Rück-

weisungs antrag nicht auf Beweisabnahme hierüber ab,

sondern auf Beweisabnahmen über das sonstige Vermögen

der Beklagten, insbesondere darüber, dass dieses zur

Deckung anderweitiger Verbindlichkeiten gebunden sei.

Allein die Vorinstanz brauchte diesem Beweisantrag nicht

Folge zu geben, ohne deswegen Bundesrecht zu verletzen.

Unbestrittenermassen steht die Beklagte sehr gut, und

zwar, wie die Vorinstanz annimmt, nicht weniger gut als

die schweizerischen Versicherungsgesellschaften, denen fÜl'

ihren deutschen Versicherungs bestand im deutschen Auf-

wertungsverfahren eine Aufwertung bis zu 34 % des

Goldmarkwertes der Prämienreserve auferlegt wurde.

Dass der Beklagten im deutschen Aufwertungsverfahren

nur eine geringere Aufwertung zugemutet worden ist,

602

Versicherungsvert,rag. N° 98.

führt die Vorinstanz darauf zurück, dass dem deutschen

Reichsaufsichtsamt f!h' Privatversicherung nicht wohl

etwas anderes übrig geblieben sei, als das Angebot der

amerikanischen Versicherungsgesellschaften anzunehmen.

Diese Annahme kann sich auf die Erfahrungstatsache

stützen, dass gutstehende, nicht etwa erst neu gegründete

grosse Versicherungsgesellschaften über die Deckungs-

kapitalien hinaus noch namhaftes Vermögen angesammelt

haben, und hält sich insofern im Rahmen der den kanto-

nalen Gerichten vorbehaltenen Beweiswürdigung.

Eine weitergehende Aufwertung können die Kläger

nicht mit Fug verlangen. Insbesondere gibt hiefür hier,

im Unterschied zu dem in BGE 53 II S. 76 beurteilten

Fan, die Art der .versicherung keine Rechtfertigung ab.

Zuzugeben ist freilich, dass die Beklagte auch eine höhere

Aufwertung ohne Schwierigkeiten ertragen könnte, weil

ihre nicht zum deutschen, speziell zum schweizerischen

Versicherungsbestande gehörenden und daher unterein-

ander gleich zu behandelnden Markversicherungen zwei-

fellos wenig zahlreich im Verhältnis zu allen übrigen

gewinnbringenden Geschäften sind. Allein nach dem die

Aufwertung beherrschenden Gebote des Handelns nach

Treu und Glauben darf die Aufwertung den Schuldner nicht

schwerer belasten, als sich mit der Billigkeit verträgt.

Dieser Rahmen würde überschritten, wenn schlechthin auf

seine Leistungsfähigkeit abgestellt werden wollte; vielmehr

muss die Aufwertung auch in einem angemessenen Ver-

hältnis zum Gewinn stehen, welchen die Beklagte mit dem

nicht für das Deckungskapital zu reservierenden Teil

der eingezogenen Prämien zu machen in der Lage war.

Die im Jahre 1920 von den Klägern vorgeschlagene und

von der Beklagten angenommene Ablösung der noch

geschuldeten Jahresprämien dureh eine einmalige Prä-

mienzahlung für ihren Standpunkt in Anspruch zu nehmen,

kann weder der einen noch der anderen Partei zugestanden

werden, da bei beiden Parteien Spekulationsabsicht obge-

waltet haben dürfte.

Markenschutz. No 99.

603

Somit ist das angefochtene Urteil im wesentlichen in

Anlehnung an dessen EntscheidungsgrüDde zu bestätigen,

wobei mit der Vorinstanz von einer Änderung des Urteils

der ersten lnstanz, die zu einem Drittel (statt 34 %)

aufgewertet hat, abzusehen ist, weil bei einer ausschliess-

lieh nach billigem Ermessen' zu treffenden Entscheidung

auf einen derart geringfügigen Unterschied nichts ankom-

men kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und

das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

4. Juli 1931 wird bestätigt.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTEOTION DES MARQ1JES DE FABRIQUE

99. Auszug a,us dem 'Urteil der I. Zivila,bteUung vom

9. Dezember 1931

i. S. Schiilke " KaYf A.-G. gegen Cofma.nn-lflCoresti.

Markenschutz:

Verwandlung eines I nd iv i d u a I z eie he n s in eine generelle

S ach b e z e ich nun g.

Voraussetzungen. -- «L y sol »

ist heute noch Individualzeichen (Erw. 4).

D e f e n s i v z eie h e n

;;ind ungültig nach;;chweiwriS('hem

Recht, (Env. 12).

Aus dem Tatbestand:

A. -

Die Klägerin, Firma Schülke & Mayr A.-G. in

Hamburg, ist seit Jahren Inhaberin der im schweiz. Markel1-

register unter Nr. 37381 Ulld im internat. Markenregister

unter Nr. 33387 für Desintektionsmittel eingetragenen

Wortmarke {l Lysol». Im .Jahre 1929 liess der damals