Volltext (verifizierbarer Originaltext)
662 Versioherungsvertrag. No 98. führt die Vorinstanz darauf zurück, dass dem deutschen Reichsaufsichtsamt f!ir Privatversicherung nicht wohl etwas anderes übrig geblieben sei, als das Angebot der amerikanischen Versicherungsgesellschaften anzunehmen. Diese . Annahme kann sich auf die Erfahrungstatsache stützen, dass gutstehende, nicht etwa erst neu gegründete grosse Versicherungsgesellschaften über die Deckungs- kapitalien hinaus noch namhaftes Vermögen angesammelt haben, und hält sich insofern im Rahmen der den kanto- nalen Gerichten vorbehaltenen Beweiswürdigung. Eine weitergehende Aufwertung können die Kläger nicht mit Fug verlangen. Insbesondere gibt hiefür hier, im Unterschied zu dem in BGE 53 Il S. 76 beurteilten Fall, die Art der Versicherung keine Rechtfertigung ab. Zuzugeben ist freilich, dass die Beklagte auch eine höhere Aufwertung ohne Schwierigkeiten ertragen könnte, weil ihre nicht zum deutschen, speziell zum schweizerischen Versicherungs bestande gehörenden und daher unterein- ander gleich zu behandelnden Markversicherungen zwei- fellos wenig zahlreich im Verhältnis zu allen übrigen gewinnbringenden Geschäften sind. Allein nach dem die Aufwertung beherrschenden Gebote des Handelns nach Treu und Glauben darf die Aufwertung den Schuldner nicht schwerer belasten, als sich mit der Billigkeit verträgt. Dieser Rahmen würde überschritten, wenn schlechthin auf seine Leistungsfähigkeit abgestellt werden wollte; vielmehr muss die Aufwertung auch in einem angemessenen Ver- hältnis zum Gewinn stehen, welchen die Beklagte mit dem nicht für das Deckungskapital zu reservierenden Teil der eingezogenen Prämien zu machen in der Lage war. Die im Jahre 1920 von den Klägern vorgeschlagene und VOll der Beklagten angenommene Ablösung der noch geschuldeten Jahresprämien durch eine einmalige Prä- mienzahlung für ihren Standpunkt in Anspruch zu nehmen, kann weder der einen noch der anderen Partei zugestanden werden, da bei beiden Parteien Spekulationsabsicht obge- waltet haben dürfte. lIarkenschutz. No 99. 663 Somit ist das angefochtene Urteil im wesentlichen in Anlehnung an dessen Entscheidungsgründe zu bestätigen, wobei mit der Vorinstanz von einer Änderung des Urteils der ersten lnstanz, die zu einem Drittel (statt 34 %) aufgewertet hat, abzusehen ist, weil bei einer ausschliess- lieh nach billigem Ermessen· zu treffenden Entscheidung auf einen derart geringfügigen Unterschied nichts ankom- men kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
4. Juli 1931 wird bestätigt. VII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
99. Auszug aus dem Orteil der L ZivUabteUung vom
9. Dezember 1931
i. S. Schülke 84 Kap A.-G. gegen Cofmann-Nicorest.i. Markenschutz: Verwandlung eines I n d i v i d u a I z eie h e n s in eine generelle 8 ach be z e ich nun g. Voraussetzungen. -- «L y sol» ist heute noch Individualzeichen (Erw. 4). D e f e n s i v z eie h e n ,.,illd ungültig nach schweizcrisehem Recht (Erw. 12). A ~~8 de'm Tatbesta'nd: A. - Die Klägerin, Firma Schülke & Mayr A.-G. in Hamburg, ist seit Jahren Inhaberin der im schweiz. Marken- register unter Nr. 37381 und im internat. Markenregister unter Nr. 33387 für Desinfektionsmittel eingetragenen Wortmarke «Lysol». Im .Jahre 1929 liess der damals )Ia.rkenschutz. Xc 99. in Brüssel wohnhafte Beklagte, C. A. Cofmann-Nicoresti, auf Grund einer im Jahre 1928 in Belgien erfolgten Hinter- legung ebenfalls für Desinfektionsmittel, die Wortmarken
• « Lysolats )} und « Lysovet» unter Kr. 61382 und 61383 im internat. Markenregister eintragen. Daraufhin hinter- legte die Klägerin ihrerseits auf Grund von in Deutsch- land erfolgten Eintragungen dieselben Wortmarken « Lysolats » und « Lysovets I), sowie die weitere Wort- marke « Lysotabs)} unter Nr. 62029, 65952 und 66101 beim internationalen Amt für geistiges Eigentum. B. --Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die internat .. Marke «Lysolats )} des Beklagten sei für das Gebiet der Schweiz ungültig zu erklären, da diese sich nur un- wesentlich von der J\1arke « Lysol» unterscheide, auf die die Klägerin zufolge früheren Gebrauches und früherer Eintragung ein besseres Recht besitze als der Beklagte. Der Beklagte verlangte widerklage weise die Ungültig- erklärung der klägerischen Marke « Lysol)} (soweit diese im internat. Markenregister eingetragen, für das Gebiet eIer Schweiz), da diese nur deskriptive Bedeutung habe, von Anfang an lediglich eine Sachbezeichnung gewesen und daher als Marke nicht schutzfähig sei ; eventuell sei sie jedenfalls im Laufe der Zeit zur blossen Sachbezeichnung geworden. Sodaml verlangte der Beklagte, die internat. Marken « Lysolats }), « Lysovets}) und « Lysotabs» der Klägerin seien für das Gebiet der Schweiz ungültig zu erklären, da diese unzulässige Nachahmungen der bezgl. beklagtischen Marken darstellten und zudem blosse Defensivzeichen seien, denen nach schweizerischem Recht kein Schutz zukomme. O. - Das Btmdesgericht hat elas Hauptklagebegehren auf Ungültigerklärung der beklagtischen internat. Marke {( Lysolats » für das Gebiet der Schweiz geschützt, anderer- seits aber auch das Widerklagebegehl'en auf Ungültig- erklärung der klägerischen internat. Marken « Lysolats », « Lysovets >) und « Lysotabs )} für das Gebiet der Schweiz gutgeheissen. ,\ Ma.rkenschut.z. XO 99.. Au~ den Erwägungen: 1. 2. « ist keine Beschaffenheitsbezeichnung) .
3. - ( nicht im Laufe der Zeit zur generellen Sachbezeich- nung für Desinfektionsmittel der fraglichen Art geworden sei; denn wenn dies zutreffen würde, entfiele jeder marken- rechtliche Schutz, unbekümmert darum, dass das Zeichen von der Klägerin im internationalen und schweizerischen l\'Iarkenregister eingetragen worden ist (vgL BGE 55 II S.349). Da der vorliegend~ Rechtsstreit sich um den von der Klägerin in der Schweiz beanspruchten Markenschutz dreht, sind - nach der neUell Praxis des Btmdesgerichtes (vgl.BGE 55 II S. 152 Erw.2 und die daselbst angeführten Entscheide) - zur Beurteilung dieser Frage die Verhält- nisse massgebend, wie sie sich hinsichtlich der Bedeutung und Verwendung des Wortes « Lysol }} in der schweizer- ischen Verkehrsauffassung gebildet haben, d. h. es gilt hier das Territorial- oder Nationalitätsprinzip. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Marke zwar im Aus- land nicht Freizeichen ist, wohl aber im Inland als solches betrachtet werden muss, oder lmlgekehrt. Hiebei hat das Bundesgericht in seinem Entscheide in Bd. 55 II S. 347 freilich ausgeführt, dass dieses Prinzip nicht absolut angewendet werden dürfe; denn es springe in die Augen, dass, wo ein Erzeugnis von "Teltruf in Frage stehe, sich in den verschiedenen Ländern eine übereinstimmende Auffassung bilden wird, d. h. dass die Anschauungen der interessierten Verkehrskreise im Ausland auch diejenigen des Inlandes beeinflussen. Diese Überlegung greift aber hier deshalb nicht Platz, weil es der Klägerin während der Zeit des Weltkrieges zum mindesten in den ~taaten der Entente nicht müglich war, ihrem Markenrecht Nachach- t.un.g zu vert:!chaHen. Die Vorinstanz hat daher, angesichts
• dieser besondern Verhältnisse, mit Recht von einer ßt.rück ) und « Lysotabs »als ungültig zu erklären. Die Klägerin hat allerdings noch geltend gemacht, gemäss Art. 9 MSchG stehe es ihr während der ersten drei Jahre vom Datum des Eintrages an gerechnet völlig frei, diese Marken zu gebrauchen oder nicht; diese Frist sei aber noch nicht abgelaufen, so dass der Beklagte auch aus diesem Grunde deren Löschung zum mindesten heute noch nicht verlangen könne. Dieser Einwand ist deshalb nicht zu hören, weil die Klägerin selber ausdrücklich zugegeben hat, die Marken überhaupt nie gebrauchen zu wollen. Angesichts dieser unzweideutig endgültigen Willensäus- erung der Klägerin trifft aber die Frist des Art. 9 MSchG, der unter solchen Umständen jede Rechtfertigung ab- ginge, nicht zu. Erfindungssehutz. N0 100. VIII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION
100. Auszug &'\1S dem Urteil der I. Zivila.bteilung 613 vom a. Dezember 1981 i. S. Keyer gegen P. ltingier " Cie. Pa t e n t ver let z u n g skI a g e. Die Einreichung eines R e c h t s gut a. c h t e n s ist auch nach Ablauf der Beru- fungsfrist statthaft, wenn es dem Berufungsgegner noch recht- zeitig vor der Verhandlung zugestellt werden kann. Es ist aber nur zu berücksichtigen, soweit es von dem für das Bundes- gericht verbindlichen Tatbestand ausgeht und sich mit den Parteianträgen deckt. Ver f a. h ren s p a. t e n t für die Erfindung eines Verfahrens z~r Herstellung von Diapositiven fi.ir die Erzeugung von TIefdruckformen. Unterscheidung zwischen Verfahl"enS- und Kombinationspatent. A. - Die Klägerin, P. Ringier & Co. in Zofingen, . meldete am 23_ März 1928 für die Erfindung eines Verfah- rens zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung von Tiefdruckformen ein Patent an, das am 15. lfärz 1929 lmter Nr. 131.838 durch das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum eingetragen wurde .... Der Hauptanspruch des schweizerischen Patentes Nr. 131.838 lautet: « Verfahren zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung von Tiefdruckformen, dadurch gekennzeichnet, dass man von Bildvorlagen nichttransparente Negativ- bilder herstellt und letztere in der gewünschten Anordnung für die Druckform montiert und von diesem montierten Negativ auf photographischem Wege ein Diapositiv her- stellt. » Die heiden Unteranspriiche des Patentes lauten :