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Versioherungsvertrag. No 98.
führt die Vorinstanz darauf zurück, dass dem deutschen
Reichsaufsichtsamt f!ir Privatversicherung nicht wohl
etwas anderes übrig geblieben sei, als das Angebot der
amerikanischen Versicherungsgesellschaften anzunehmen.
Diese . Annahme kann sich auf die Erfahrungstatsache
stützen, dass gutstehende, nicht etwa erst neu gegründete
grosse Versicherungsgesellschaften über die Deckungs-
kapitalien hinaus noch namhaftes Vermögen angesammelt
haben, und hält sich insofern im Rahmen der den kanto-
nalen Gerichten vorbehaltenen Beweiswürdigung.
Eine weitergehende Aufwertung können die Kläger
nicht mit Fug verlangen. Insbesondere gibt hiefür hier,
im Unterschied zu dem in BGE 53 Il S. 76 beurteilten
Fall, die Art der Versicherung keine Rechtfertigung ab.
Zuzugeben ist freilich, dass die Beklagte auch eine höhere
Aufwertung ohne Schwierigkeiten ertragen könnte, weil
ihre nicht zum deutschen, speziell zum schweizerischen
Versicherungs bestande gehörenden und daher unterein-
ander gleich zu behandelnden Markversicherungen zwei-
fellos wenig zahlreich im Verhältnis zu allen übrigen
gewinnbringenden Geschäften sind. Allein nach dem die
Aufwertung beherrschenden Gebote des Handelns nach
Treu und Glauben darf die Aufwertung den Schuldner nicht
schwerer belasten, als sich mit der Billigkeit verträgt.
Dieser Rahmen würde überschritten, wenn schlechthin auf
seine Leistungsfähigkeit abgestellt werden wollte; vielmehr
muss die Aufwertung auch in einem angemessenen Ver-
hältnis zum Gewinn stehen, welchen die Beklagte mit dem
nicht für das Deckungskapital zu reservierenden Teil
der eingezogenen Prämien zu machen in der Lage war.
Die im Jahre 1920 von den Klägern vorgeschlagene und
VOll der Beklagten angenommene Ablösung der noch
geschuldeten Jahresprämien durch eine einmalige Prä-
mienzahlung für ihren Standpunkt in Anspruch zu nehmen,
kann weder der einen noch der anderen Partei zugestanden
werden, da bei beiden Parteien Spekulationsabsicht obge-
waltet haben dürfte.
lIarkenschutz. No 99.
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Somit ist das angefochtene Urteil im wesentlichen in
Anlehnung an dessen Entscheidungsgründe zu bestätigen,
wobei mit der Vorinstanz von einer Änderung des Urteils
der ersten lnstanz, die zu einem Drittel (statt 34 %)
aufgewertet hat, abzusehen ist, weil bei einer ausschliess-
lieh nach billigem Ermessen· zu treffenden Entscheidung
auf einen derart geringfügigen Unterschied nichts ankom-
men kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und
das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
4. Juli 1931 wird bestätigt.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
99. Auszug aus dem Orteil der L ZivUabteUung vom
9. Dezember 1931
i. S. Schülke 84 Kap A.-G. gegen Cofmann-Nicorest.i.
Markenschutz:
Verwandlung eines I n d i v i d u a I z eie h e n s in eine generelle
8 ach be z e ich nun g.
Voraussetzungen. -- «L y sol»
ist heute noch Individualzeichen (Erw. 4).
D e f e n s i v z eie h e n
,.,illd ungültig nach schweizcrisehem
Recht (Erw. 12).
A ~~8 de'm Tatbesta'nd:
A. -
Die Klägerin, Firma Schülke & Mayr A.-G. in
Hamburg, ist seit Jahren Inhaberin der im schweiz. Marken-
register unter Nr. 37381 und im internat. Markenregister
unter Nr. 33387 für Desinfektionsmittel eingetragenen
Wortmarke «Lysol». Im .Jahre 1929 liess der damals
)Ia.rkenschutz. Xc 99.
in Brüssel wohnhafte Beklagte, C. A. Cofmann-Nicoresti,
auf Grund einer im Jahre 1928 in Belgien erfolgten Hinter-
legung ebenfalls für Desinfektionsmittel, die Wortmarken
• « Lysolats)} und « Lysovet» unter Kr. 61382 und 61383
im internat. Markenregister eintragen. Daraufhin hinter-
legte die Klägerin ihrerseits auf Grund von in Deutsch-
land
erfolgten
Eintragungen
dieselben Wortmarken
« Lysolats » und « Lysovets I), sowie die weitere Wort-
marke « Lysotabs)} unter Nr. 62029, 65952 und 66101
beim internationalen Amt für geistiges Eigentum.
B. --Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die
internat .. Marke «Lysolats)} des Beklagten sei für das Gebiet
der Schweiz ungültig zu erklären, da diese sich nur un-
wesentlich von der J\1arke « Lysol» unterscheide, auf die
die Klägerin zufolge früheren Gebrauches und früherer
Eintragung ein besseres Recht besitze als der Beklagte.
Der Beklagte verlangte widerklage weise die Ungültig-
erklärung der klägerischen Marke « Lysol)} (soweit diese
im internat. Markenregister eingetragen, für das Gebiet
eIer Schweiz), da diese nur deskriptive Bedeutung habe,
von Anfang an lediglich eine Sachbezeichnung gewesen
und daher als Marke nicht schutzfähig sei; eventuell sei
sie jedenfalls im Laufe der Zeit zur blossen Sachbezeichnung
geworden. Sodaml verlangte der Beklagte, die internat.
Marken « Lysolats }), « Lysovets}) und
« Lysotabs» der
Klägerin seien für das Gebiet der Schweiz ungültig zu
erklären, da diese unzulässige Nachahmungen der bezgl.
beklagtischen Marken darstellten und zudem blosse
Defensivzeichen seien, denen nach schweizerischem Recht
kein Schutz zukomme.
O. -
Das Btmdesgericht hat elas Hauptklagebegehren
auf Ungültigerklärung der beklagtischen internat. Marke
{(Lysolats » für das Gebiet der Schweiz geschützt, anderer-
seits aber auch das Widerklagebegehl'en auf Ungültig-
erklärung der klägerischen internat. Marken « Lysolats »,
« Lysovets >) und « Lysotabs)} für das Gebiet der Schweiz
gutgeheissen.
,\
Ma.rkenschut.z. XO 99..
Au~ den Erwägungen:
1.
2.
« ist keine Beschaffenheitsbezeichnung) .
3. -
(nicht im Laufe der Zeit zur generellen Sachbezeich-
nung für Desinfektionsmittel der fraglichen Art geworden
sei; denn wenn dies zutreffen würde, entfiele jeder marken-
rechtliche Schutz, unbekümmert darum, dass das Zeichen
von der Klägerin im internationalen und schweizerischen
l\'Iarkenregister eingetragen worden ist (vgL BGE 55 II
S.349). Da der vorliegend~ Rechtsstreit sich um den von
der Klägerin in der Schweiz beanspruchten Markenschutz
dreht, sind -
nach der neUell Praxis des Btmdesgerichtes
(vgl.BGE 55 II S. 152 Erw.2 und die daselbst angeführten
Entscheide) -
zur Beurteilung dieser Frage die Verhält-
nisse massgebend, wie sie sich hinsichtlich der Bedeutung
und Verwendung des Wortes « Lysol }} in der schweizer-
ischen Verkehrsauffassung gebildet haben, d. h. es gilt
hier das Territorial-
oder Nationalitätsprinzip. Es ist
daher nicht ausgeschlossen, dass eine Marke zwar im Aus-
land nicht Freizeichen ist, wohl aber im Inland als solches
betrachtet werden muss, oder lmlgekehrt. Hiebei hat das
Bundesgericht in seinem Entscheide in Bd. 55 II S. 347
freilich ausgeführt, dass dieses Prinzip nicht absolut
angewendet werden dürfe; denn es springe in die Augen,
dass, wo ein Erzeugnis von "Teltruf in Frage stehe, sich
in den verschiedenen Ländern eine übereinstimmende
Auffassung bilden wird, d. h. dass die Anschauungen der
interessierten Verkehrskreise im Ausland auch diejenigen
des Inlandes beeinflussen. Diese Überlegung greift aber
hier deshalb nicht Platz, weil es der Klägerin während der
Zeit des Weltkrieges zum mindesten in den ~taaten der
Entente nicht müglich war, ihrem Markenrecht Nachach-
t.un.g zu vert:!chaHen. Die Vorinstanz hat daher, angesichts
• dieser besondern Verhältnisse, mit Recht von einer
ßt.rück) und « Lysotabs »als ungültig zu erklären.
Die Klägerin hat allerdings noch geltend gemacht, gemäss
Art. 9 MSchG stehe es ihr während der ersten drei Jahre
vom Datum des Eintrages an gerechnet völlig frei, diese
Marken zu gebrauchen oder nicht; diese Frist sei aber noch
nicht abgelaufen, so dass der Beklagte auch aus diesem
Grunde deren Löschung zum mindesten heute noch nicht
verlangen könne. Dieser Einwand ist deshalb nicht zu
hören, weil die Klägerin selber ausdrücklich zugegeben
hat, die Marken überhaupt nie gebrauchen zu wollen.
Angesichts dieser unzweideutig endgültigen Willensäus-
erung der Klägerin trifft aber die Frist des Art. 9 MSchG,
der unter solchen Umständen jede Rechtfertigung ab-
ginge, nicht zu.
Erfindungssehutz. N0 100.
VIII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
100. Auszug &'\1S dem Urteil der I. Zivila.bteilung
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vom a. Dezember 1981 i. S. Keyer gegen P. ltingier " Cie.
Pa t e n t ver let z u n g skI a g e.
Die Einreichung eines
R e c h t s gut a. c h t e n s ist auch nach Ablauf der Beru-
fungsfrist statthaft, wenn es dem Berufungsgegner noch recht-
zeitig vor der Verhandlung zugestellt werden kann. Es ist
aber nur zu berücksichtigen, soweit es von dem für das Bundes-
gericht verbindlichen Tatbestand ausgeht und sich mit den
Parteianträgen deckt.
Ver f a. h ren s p a. t e n t für die Erfindung eines Verfahrens
z~r Herstellung von Diapositiven fi.ir die Erzeugung von
TIefdruckformen. Unterscheidung zwischen Verfahl"enS- und
Kombinationspatent.
A. -
Die Klägerin, P. Ringier & Co. in Zofingen,
. meldete am 23_ März 1928 für die Erfindung eines Verfah-
rens zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung
von Tiefdruckformen ein Patent an, das am 15. lfärz 1929
lmter Nr. 131.838 durch das eidgenössische Amt für
geistiges Eigentum eingetragen wurde ....
Der Hauptanspruch des schweizerischen Patentes Nr.
131.838 lautet:
« Verfahren zur Herstellung von Diapositiven für die
Erzeugung von Tiefdruckformen, dadurch gekennzeichnet,
dass man von Bildvorlagen nichttransparente Negativ-
bilder herstellt und letztere in der gewünschten Anordnung
für die Druckform montiert und von diesem montierten
Negativ auf photographischem Wege ein Diapositiv her-
stellt. »
Die heiden Unteranspriiche des Patentes lauten :