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57_II_603

BGE 57 II 603

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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662

Versioherungsvertrag. No 98.

führt die Vorinstanz darauf zurück, dass dem deutschen

Reichsaufsichtsamt f!ir Privatversicherung nicht wohl

etwas anderes übrig geblieben sei, als das Angebot der

amerikanischen Versicherungsgesellschaften anzunehmen.

Diese . Annahme kann sich auf die Erfahrungstatsache

stützen, dass gutstehende, nicht etwa erst neu gegründete

grosse Versicherungsgesellschaften über die Deckungs-

kapitalien hinaus noch namhaftes Vermögen angesammelt

haben, und hält sich insofern im Rahmen der den kanto-

nalen Gerichten vorbehaltenen Beweiswürdigung.

Eine weitergehende Aufwertung können die Kläger

nicht mit Fug verlangen. Insbesondere gibt hiefür hier,

im Unterschied zu dem in BGE 53 Il S. 76 beurteilten

Fall, die Art der Versicherung keine Rechtfertigung ab.

Zuzugeben ist freilich, dass die Beklagte auch eine höhere

Aufwertung ohne Schwierigkeiten ertragen könnte, weil

ihre nicht zum deutschen, speziell zum schweizerischen

Versicherungs bestande gehörenden und daher unterein-

ander gleich zu behandelnden Markversicherungen zwei-

fellos wenig zahlreich im Verhältnis zu allen übrigen

gewinnbringenden Geschäften sind. Allein nach dem die

Aufwertung beherrschenden Gebote des Handelns nach

Treu und Glauben darf die Aufwertung den Schuldner nicht

schwerer belasten, als sich mit der Billigkeit verträgt.

Dieser Rahmen würde überschritten, wenn schlechthin auf

seine Leistungsfähigkeit abgestellt werden wollte; vielmehr

muss die Aufwertung auch in einem angemessenen Ver-

hältnis zum Gewinn stehen, welchen die Beklagte mit dem

nicht für das Deckungskapital zu reservierenden Teil

der eingezogenen Prämien zu machen in der Lage war.

Die im Jahre 1920 von den Klägern vorgeschlagene und

VOll der Beklagten angenommene Ablösung der noch

geschuldeten Jahresprämien durch eine einmalige Prä-

mienzahlung für ihren Standpunkt in Anspruch zu nehmen,

kann weder der einen noch der anderen Partei zugestanden

werden, da bei beiden Parteien Spekulationsabsicht obge-

waltet haben dürfte.

lIarkenschutz. No 99.

663

Somit ist das angefochtene Urteil im wesentlichen in

Anlehnung an dessen Entscheidungsgründe zu bestätigen,

wobei mit der Vorinstanz von einer Änderung des Urteils

der ersten lnstanz, die zu einem Drittel (statt 34 %)

aufgewertet hat, abzusehen ist, weil bei einer ausschliess-

lieh nach billigem Ermessen· zu treffenden Entscheidung

auf einen derart geringfügigen Unterschied nichts ankom-

men kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und

das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

4. Juli 1931 wird bestätigt.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

99. Auszug aus dem Orteil der L ZivUabteUung vom

9. Dezember 1931

i. S. Schülke 84 Kap A.-G. gegen Cofmann-Nicorest.i.

Markenschutz:

Verwandlung eines I n d i v i d u a I z eie h e n s in eine generelle

8 ach be z e ich nun g.

Voraussetzungen. -- «L y sol»

ist heute noch Individualzeichen (Erw. 4).

D e f e n s i v z eie h e n

,.,illd ungültig nach schweizcrisehem

Recht (Erw. 12).

A ~~8 de'm Tatbesta'nd:

A. -

Die Klägerin, Firma Schülke & Mayr A.-G. in

Hamburg, ist seit Jahren Inhaberin der im schweiz. Marken-

register unter Nr. 37381 und im internat. Markenregister

unter Nr. 33387 für Desinfektionsmittel eingetragenen

Wortmarke «Lysol». Im .Jahre 1929 liess der damals

)Ia.rkenschutz. Xc 99.

in Brüssel wohnhafte Beklagte, C. A. Cofmann-Nicoresti,

auf Grund einer im Jahre 1928 in Belgien erfolgten Hinter-

legung ebenfalls für Desinfektionsmittel, die Wortmarken

• « Lysolats)} und « Lysovet» unter Kr. 61382 und 61383

im internat. Markenregister eintragen. Daraufhin hinter-

legte die Klägerin ihrerseits auf Grund von in Deutsch-

land

erfolgten

Eintragungen

dieselben Wortmarken

« Lysolats » und « Lysovets I), sowie die weitere Wort-

marke « Lysotabs)} unter Nr. 62029, 65952 und 66101

beim internationalen Amt für geistiges Eigentum.

B. --Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die

internat .. Marke «Lysolats)} des Beklagten sei für das Gebiet

der Schweiz ungültig zu erklären, da diese sich nur un-

wesentlich von der J\1arke « Lysol» unterscheide, auf die

die Klägerin zufolge früheren Gebrauches und früherer

Eintragung ein besseres Recht besitze als der Beklagte.

Der Beklagte verlangte widerklage weise die Ungültig-

erklärung der klägerischen Marke « Lysol)} (soweit diese

im internat. Markenregister eingetragen, für das Gebiet

eIer Schweiz), da diese nur deskriptive Bedeutung habe,

von Anfang an lediglich eine Sachbezeichnung gewesen

und daher als Marke nicht schutzfähig sei; eventuell sei

sie jedenfalls im Laufe der Zeit zur blossen Sachbezeichnung

geworden. Sodaml verlangte der Beklagte, die internat.

Marken « Lysolats }), « Lysovets}) und

« Lysotabs» der

Klägerin seien für das Gebiet der Schweiz ungültig zu

erklären, da diese unzulässige Nachahmungen der bezgl.

beklagtischen Marken darstellten und zudem blosse

Defensivzeichen seien, denen nach schweizerischem Recht

kein Schutz zukomme.

O. -

Das Btmdesgericht hat elas Hauptklagebegehren

auf Ungültigerklärung der beklagtischen internat. Marke

{(Lysolats » für das Gebiet der Schweiz geschützt, anderer-

seits aber auch das Widerklagebegehl'en auf Ungültig-

erklärung der klägerischen internat. Marken « Lysolats »,

« Lysovets >) und « Lysotabs)} für das Gebiet der Schweiz

gutgeheissen.

,\

Ma.rkenschut.z. XO 99..

Au~ den Erwägungen:

1.

2.

« ist keine Beschaffenheitsbezeichnung) .

3. -

(nicht im Laufe der Zeit zur generellen Sachbezeich-

nung für Desinfektionsmittel der fraglichen Art geworden

sei; denn wenn dies zutreffen würde, entfiele jeder marken-

rechtliche Schutz, unbekümmert darum, dass das Zeichen

von der Klägerin im internationalen und schweizerischen

l\'Iarkenregister eingetragen worden ist (vgL BGE 55 II

S.349). Da der vorliegend~ Rechtsstreit sich um den von

der Klägerin in der Schweiz beanspruchten Markenschutz

dreht, sind -

nach der neUell Praxis des Btmdesgerichtes

(vgl.BGE 55 II S. 152 Erw.2 und die daselbst angeführten

Entscheide) -

zur Beurteilung dieser Frage die Verhält-

nisse massgebend, wie sie sich hinsichtlich der Bedeutung

und Verwendung des Wortes « Lysol }} in der schweizer-

ischen Verkehrsauffassung gebildet haben, d. h. es gilt

hier das Territorial-

oder Nationalitätsprinzip. Es ist

daher nicht ausgeschlossen, dass eine Marke zwar im Aus-

land nicht Freizeichen ist, wohl aber im Inland als solches

betrachtet werden muss, oder lmlgekehrt. Hiebei hat das

Bundesgericht in seinem Entscheide in Bd. 55 II S. 347

freilich ausgeführt, dass dieses Prinzip nicht absolut

angewendet werden dürfe; denn es springe in die Augen,

dass, wo ein Erzeugnis von "Teltruf in Frage stehe, sich

in den verschiedenen Ländern eine übereinstimmende

Auffassung bilden wird, d. h. dass die Anschauungen der

interessierten Verkehrskreise im Ausland auch diejenigen

des Inlandes beeinflussen. Diese Überlegung greift aber

hier deshalb nicht Platz, weil es der Klägerin während der

Zeit des Weltkrieges zum mindesten in den ~taaten der

Entente nicht müglich war, ihrem Markenrecht Nachach-

t.un.g zu vert:!chaHen. Die Vorinstanz hat daher, angesichts

• dieser besondern Verhältnisse, mit Recht von einer

ßt.rück) und « Lysotabs »als ungültig zu erklären.

Die Klägerin hat allerdings noch geltend gemacht, gemäss

Art. 9 MSchG stehe es ihr während der ersten drei Jahre

vom Datum des Eintrages an gerechnet völlig frei, diese

Marken zu gebrauchen oder nicht; diese Frist sei aber noch

nicht abgelaufen, so dass der Beklagte auch aus diesem

Grunde deren Löschung zum mindesten heute noch nicht

verlangen könne. Dieser Einwand ist deshalb nicht zu

hören, weil die Klägerin selber ausdrücklich zugegeben

hat, die Marken überhaupt nie gebrauchen zu wollen.

Angesichts dieser unzweideutig endgültigen Willensäus-

erung der Klägerin trifft aber die Frist des Art. 9 MSchG,

der unter solchen Umständen jede Rechtfertigung ab-

ginge, nicht zu.

Erfindungssehutz. N0 100.

VIII. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

100. Auszug &'\1S dem Urteil der I. Zivila.bteilung

613

vom a. Dezember 1981 i. S. Keyer gegen P. ltingier " Cie.

Pa t e n t ver let z u n g skI a g e.

Die Einreichung eines

R e c h t s gut a. c h t e n s ist auch nach Ablauf der Beru-

fungsfrist statthaft, wenn es dem Berufungsgegner noch recht-

zeitig vor der Verhandlung zugestellt werden kann. Es ist

aber nur zu berücksichtigen, soweit es von dem für das Bundes-

gericht verbindlichen Tatbestand ausgeht und sich mit den

Parteianträgen deckt.

Ver f a. h ren s p a. t e n t für die Erfindung eines Verfahrens

z~r Herstellung von Diapositiven fi.ir die Erzeugung von

TIefdruckformen. Unterscheidung zwischen Verfahl"enS- und

Kombinationspatent.

A. -

Die Klägerin, P. Ringier & Co. in Zofingen,

. meldete am 23_ März 1928 für die Erfindung eines Verfah-

rens zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung

von Tiefdruckformen ein Patent an, das am 15. lfärz 1929

lmter Nr. 131.838 durch das eidgenössische Amt für

geistiges Eigentum eingetragen wurde ....

Der Hauptanspruch des schweizerischen Patentes Nr.

131.838 lautet:

« Verfahren zur Herstellung von Diapositiven für die

Erzeugung von Tiefdruckformen, dadurch gekennzeichnet,

dass man von Bildvorlagen nichttransparente Negativ-

bilder herstellt und letztere in der gewünschten Anordnung

für die Druckform montiert und von diesem montierten

Negativ auf photographischem Wege ein Diapositiv her-

stellt. »

Die heiden Unteranspriiche des Patentes lauten :