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57_II_292

BGE 57 II 292

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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292

Obligationenrecht. N. 46.

46. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivilabteUung

vom 19. Ma.i 1931 i. S. Dietiker gegen Guter.

Die Berufl.mgsanträge können nach dem Nichteintreten a.uf einen

vorsorglich a.uch noch eingereichten staatsrechtlichen Rekurs

nicht mehr abgeändert werden. OG Art. 65 (Erw. 2).

Tötung durch ein Automobil, Verschulden und Kausalität bei

Trunkenheit des Führers (Erw. 3).

Die Abweisl.mg der Beweisofferte, dass der Getötete eine ger i n-

ger e als die n 0 r mal e Leb e n s e r war tun g gehabt

habe, ist im Berufungsverfahren zu rügen, durch das Bundes-

gericht aber nur zu überpriifen, wenn dies für die Entscheidung

über die gültig gestellten Berufungsanträge notwendig ist.

Offenlassen der Frage im konkreten Fall, wann eine Abwei-

chung von den Piccard'schen Tabellen geboten ist (Erw. 5).

Dauer der Erwerbsfähigkeit, Beweist.hema. (Erw. 6).

OR Art. 45 Ahs. 3 OR.

A. -

Am Abend des 17. Oktober '1929 wurde auf der

Strasse zwischen dem Bahnhof Steinen und der nordwest-

lich davon gelegenen Strassenunterführung Franz Suter,

a. Bezirksammann, durch das Lieferungsauto des Beklagten

Otto Dietiker, Mineralwasserhä!J.dler, überfahren und

getötet.

Dietiker hatte an jenem Nachmittag in den Dörfern

der Umgebung 14 Wirtschaften besucht und 1,8 Liter

Wein, 2 Deziliter Sauser und zwei Kaffee mit Kirsch

genossen. Die nach dem Unfall durch das gerichtsmedi-

zinische Institut der Universität Zürich vorgenommene

Blutuntersuchung ergab bei ihm je nach Anwendung

der beideIl Untersuchungsmethoden 1,7 und 1,8 pro

Mille Alkoholgehalt. Auch der zur Zeit des Ereignisses

ne ben ihm gesessene Begleiter Hans Brunner wies einen

solchen von 1 pro Mille auf.

Das Unglück geschah in der Weisel dass Dietiker zuerst

mit 35 bis 40 km Geschwindigkeit in die scharfe Kurve

bei der Unterführung hineinfuhr, dort das Tempo vorüber-

Obligationenrecht. N0 46.

gehend herabsetzte und dann wieder (, Gas gab». Nach

der Unterführung fuhr er von der rechten Strassenseite

auf di~ linke und in den dort befindlichen Lattenzaun,

dann den Zaun zerstörend, die linken Räder auf der

Böschung, der linken Seite entlang und schliesslich gegen

einen Betonsockel, der das Fahrzeug zum Halten brachte.

Als er mit Hilfe Dritter wieder auf die Strasse gelangen

wollte, zog man unter dem Wagen die Leiche des Franz

Suter hervor.

Nach den Aussagen Dietikers in der ersten Einvernahme

will er wegen eines Mannes, der eine « Tause» trug und

ihm auf der linken Seite (seiner Fahrrichtung) entgegen-

kam, rechts gegen die Mauer gefahren, dort aber auf eine

andere Person aufmerksam geworden und darauf links

gegen den Zaun gefahren sein. Nach seiner spätern Depo-

sition in der zweiten Einvernahme dagegen wäre ihm nur

der sogenannte Tausenmann begegnet, und zwar wäre

er vOn der linken Seite vor das Fahrzeug getreten, so dass

er, Dietiker, gezwungen gewesen sei, hinter ihm nach links

abzubiegen. Es ist jedoch weder ihm, noch den Polizei- und

Untersuchungsorganen gelungen, den (I Tausenmann I) aus-

findig zu machen.

Der Tod Suters war die Wirkung zahlreicher schwerer

Verletzungen, u. a. einer Schädelbasisfraktur, einer Gehirn-

erschütterung mit Blutungen, einer Querfraktur des ersten

Wirbelkörpers mit Zertrümmerung des entsprechenden

Rückenmarksegmentes und mehrerer schwerer äusserer

Kopfwunden. Durch den Sektionsbefund wurden fest-

gestellt: Adipositas unversalis, Lipomastosis cordis und

leichte Dilatation des Herzens, Pleuritis chronica fibrosa

adhesiva, besonders rechts und vereinzelte chronisch ent-

zündliche Narben in den Nieren. Aus der konstatierten

leichten Herzerweiterung, heisst es, können keine Schlüsse

auf die mutmassliche Lebensdauer gezogen werden.

Der Prosektor, Dr. von Albertini in Zürich, wurde in der

Folge noch als sachverständiger Zeuge verhört, da ange-

geben wurde, Suter sei schon vor dem Unfall auf dem Boden

Obligationenrecht. N° 46.

gelegen und da der Beklagte geltend machte, der Getötete

hätte wegen allgemeiner Fettsucht und starker Herzer-

.weiterung das normale Lebensalter nicht erreicht; Dr.

von Albertini hat angegeben:

«Aus dem Sektionsbefund geht einwandfrei hervor,

dass Suter in noch lebendem Zustand vom Automobil

angefahren wurde, denn es hat sich gezeigt, dass überall

da, wo äussere Gewalteinwirkung auf den Körper sich

geltend machte, eine ausgedehnte vitale Reaktion eintrat

in Form von schweren Blutungen in die umgebenden

Gewe.be. Wäre Suter in totem Zustand vom Automobil

überfahren worden, so hätten diese schweren Reaktionen

nicht in dem Mass auftreten können... Die eigentliche

Todesursache ist in den schweren Verletzungen, vor allem

des Schädels, des Gehirns, sowie der Wirbelsäule und des

Rückenmarks zu suchen. Eine konkurrierende Todesur-

sache aus innerer Organkrankheit konnte nicht festge-

stellt werden.»)

Suter war am 15. November 1880 geboren worden. Er

betrieb eine ausgedehnte Landwirtschaft und stand in

verschiedenen öffentlichen Ämtern, namentlich des Be-

zirkes Schwyz. Er hinterliess eine Witwe, geboren am

27. Juni 1883 und zwei mündige Söhne, Franz, geboren

am 4. April 1904 und Alois, geboren am 4. Juni 1905.

Am kritischen Tage war er von morgens 8 Uhr bis

abends 5 Uhr mit Unterbruch am Mittag auf dem Peri-

meterbureau in Schwyz tätig gewesen. Um 5 Uhr hatte

er sich zu einer Konferenz der Perimeterkommission mit

dem Chef des kantonalen Baudepartementes nach Goldau

begeben und dort an den Beratungen regen Anteil ge-

nommen, bis er sich, körperlich und geistig gesund,

auf den Zug aufmachte, der in Steinen um 19.57

Uhr ankam. Zwei mitfahrende Konferenzteilnehmer haben

bezeu~ dass er keine Anzeichen von Unwohlsein gezeigt

hatte.

B. -

In der von den Behörden des Kantons Schwyz

durchgeführten Strafuntersuchung haben die Hinter-

Obligationenrecht. N0 46.

295

bliebenen des Franz Suter folgende Zivilansprüche adhä-

sionsweise angemeldet:

a) Ersatz der Begräbniskosten laut Be-

legen .......... .

b) Genugtuung für die Witwe

c) Genugtuung für die Söhne je

Fr. 1,000.-

. . . . . . .

d) Versorgerschaden der· Witwe .

Zusammen .

Fr. 4,820.-

I)

5,000.-

»

2,000.-

» 21,900.-

Fr. 33,720.-

C. _ Das Bezirksgericht Schwyz hat durch Urteil vom

23./25. August 1930 den Beklagten zu einer Gefängnis-

strafe von zwei Monaten und einer Geldbusse von 300 Fr.

verurteilt und ihn verpflichtet, zu bezahlen:

a) 4072 Fr. 25 Cts. für Beerdigungskosten, sowie

5 % Zins seit 23. Januar 1930,

b) 2000 Fr. Genugtuung an die beiden Söhne,

c) 5000 Fr. Genugtuung an die Witwe,

...

d) eine monatlich vorauszahlbare Rente an die ~ltwe

von 120 Fr., beginnend am 17. Oktober 1929, endigend

mit ihrem Tod, spätestens aber am 17. April 1950, mit

einer Auskaufssumme im dreifachen Jahresbetrag der

Rente bei Wiederverheiratung und Pflicht der Sicher-

steIlung durch mündelsichere Wertpapiere.

überdies hat es dem Beklagten die Führerbewilligung

für Kraftfahrzeuge bis zum 17. Oktober 1934 entzogen.

D. _ Auf Appellation des Beklagten im Zivilpunkt hat

das Kantonsgericht des Kantons Schwyz durch Urteil

vom 11. Dezember 1930 das Begehren um Aktenergän-

zung als' zum Teil unerheblich, zum Teil überflüssig abge-

wiesen, das strafrechtliche Erkenntnis gemäss § 293

Abs. 4 StPO von Amtes wegen nachgeprüft und bestätigt,

den Beginn des Zinsenlaufes für die Bestattungskosten

auf den Tag der Bezahlung derselben durch die Kläger

festgesetzt, die Höhe der monatlichen Rente für die Zeit

vom 17. Oktober 1929 bis 31. Dezember 1940 auf 120 Fr.

296

Obligationenrecht. N0 46.

und vom 1. Januar 1941 bis 17. April 1950 auf 85 Fr.

veranschlagt und im übrigen das erstinstanzliche Urteil

. bestätigt.

E. -

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes hat

der Beklagte rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form

die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag

gestellt, die Rente sei für die zweite Rentenperiode auf

720 Fr. im Jahr herabzusetzen und die Bestattungskosten

seien auf 1288 Fr. 65 Cts. zu reduzieren.

F. -

Gegen das Erkenntnis des Kantonsgerichtes hat

der Beklagte auch einen staatsrechtlichen Rekurs an das

Bundesgericht eingereicht und beantragt, es sei aufzu-

heben, die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Kantons-

gericht zu weisen und dieses sei anzuhalten, den Beweis-

anträgen des Beklagten zu entsprechen und die angebotenen

Beweise abzunehmen. Es sei ein Verstoss gegen Art. 4

der Bundesverfassung, dass die angemeldeten Zeugen

dafür, dass Suter seit Ja.bren herzkrank gewesen sei, nicht

einvernommen worden seien und dass die beantragte

Expertise über die mutmassliche Lebensdauer des Ver-

storbenen nicht angeordnet worden sei.

Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes ist

durch Urteil vom 7. April 1931 auf den Rekurs jedoch

nicht eingetreten, da sein Gegenstand gemäss OG Art. 56 fI.

im Berufungsverfahren zu prüfen sei.

G. -

Nach Empfang des staatsrechtlichen Erkenntnisses

hat der Beklagte am 1. Mai 1931 in einer Eingabe erklärt,

die Berufungsanträge folgendermassen ändern zu wollen:

a) Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die

Sache sei zur Aktenvervollständigung und zu neuer

Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen,

die Aktenvervollständigung habe im Sinne seiner

Beweisanträge vor beiden kantonalen Instanzen zu er-

folgen, nämlich durch

aa) Einvernahme der Zeugen zum Nachweis der Herz-

krankheit Suters,

bb) Anordnung einer medizinischen Expertise über

Obligationenrecht. No 46.

297

die mutmassliche Lebensdauer des Herrn Suter seI. nach

Vorlage der Prozedur, einschliesslich der Deposition der

noch einzuvernehmenden Zeugen,

b) Eventuell habe das Bundesgericht diese Erhebungen

und Feststellungen selbst vorzunehmen und den Fall

neu zu beurteilen,

c) die Dauer der Rente sei auf drei Jahre, eventuell

entsprechend der durch Expertise festzustellenden mut-

masslichen Lebensdauer des Verunglückten festzusetzen,

d) eventuell sei die Rente für die zweite Rentenperiode

statt auf lO20 Fr. auf 720 Fr. herabzusetzen,

e) die Bestattungskosten seien auf 1288 Fr. 25 Cts.

herunterzusetzen.

H.-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Streitwert.)

2. '- Der Beklagte hat in seiner Eingabe vom 1. Mai

1931 den Nebenantrag auf Rückweisung der Sache zur

Abnahme der angebotenen Beweise über die Krankheit

und die mutmassliche Lebensdauer des Getöteten und den

Hauptantrag auf Begrenzung der von der Vorinstanz

zugesprochenen Rente auf drei Jahre, eventuell auf die

zu ermittelnde mutmassliche Lebensdauer gestellt. Diese

Anträge gehen in materieller Hinsicht über die ursprüng-

lichen Berufsanträge des Beklagten hinaus und können

nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der

nicht nur für die Berufungserklärung, sondern auch für

die Berufungsanträge geltenden Frist eingereicht worden

sind (vgI. WEISS, Berufung, S. 99 ff.). Daran ändert auch

der Umstand nichts, dass der Beklagte in vorsorglicher

Weise, jedoch unter einem Irrtum über die richtige Ab-

grenzung zwischen staatsrechtlicher Beschwerde und zivil-

rechtlicher Berufung, auch jene eingereicht und den Nicht-

eintretensbeschluss erst nach Ablauf der Berufungsfrist

erhalten hat, denn wenn er im Falle der Zulässigkeit

seiner Anträge im Berufungsverfahren, also im Falle der

298

Ohligationenrecht. N0 46.

Inkompetenz des Staatsgerichtshofes, die diesem unter-

breiteten Anträge durch die Berufungsinstanz gleichwohl

~ntschieden haben wollte, hätte er sie von Anfang an recht-

zeitig auch im Berufungsverfahren stellen müssen, denn es

handelt sich hier nicht etwa um den Fall, wo ein Rechts-

mittel mit unrichtiger Bezeichnung oder wegen Unzu-

ständigkeit des Adressaten von Amtes wegen zu über-

weisen ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass das Bundes-

gericht nicht dennoch unter Umständen die Akten zu

Vervollständigung an den vorinstanzlichen Richter zu-

rückweisen könne, obwohl ein solcher Antrag in der

Berufungserklärung nicht enthalten ist. Wenn es finden

sollte, dass einzelne schon vor den kantonalen Gerichten

gestellte und aufrecht erhaltene, aber von den Vorin-

stanzen als unerheblich behandelte Beweisofferten wesent-

lich seien, wäre die Rückweisung zulässig (WEISS, Berufung

S. 102 H.) und geboten, jedoch nur unter der Voraus-

setzung, dass sie für die Beurteilung des

g ü I t i g

g e s tell t e n

B e ruf u n g san t rag e s wesentlich

sind.

3. -

In der Sache selbst kann die Frage des Verschul-

dens als abgeklärt gelten, da der Beklagte die strafrecht-

liche Verurteilung durch das BezirkSgericht und die zuge-

sprochene Genugtuungssumme vor Bundesgericht nicht

angefochten und sich im Berufungsverfahren überhaupt

auf die Beanstandung des Qup.ntitatives des Schaden-

ersatzes beschränkt hat, ohne dabei die Schuldfrage wieder

aufzuwerfen. Der Entscheid der Vorinstanz hätte übrigens

nach dieser Richtung nicht bemängelt werden können,

denn der Beklagte ist mit einer nach den Umständen

stark übersetzten und unverantwortlichen Geschwindigkeit

in die sehr gefährliche Kurve bei der Unterführung hinein-

gefahren, er hat nach dem Passieren derselben nach den

Wahrnehmungen der Anwesenden gleich wieder « Gas

gegeben» und er ist, nachdem er auf die linke Böschung

geraten war, mit ungenügender Beleuchtung und unter

Ausserachtlassung jeder Vorsicht einfach weitergefahren.

Ohligationenrecht. No 46.

2\HI

Dass er sich unter Alkoholwirkung so verhielt, erleichtert

nicht, sondern vermehrt sein Verschulden. Die Tatsache

des übermässigen Alkoholgenusses steht für das Bundes-

gericht auf Grund der vorinstanzlichen Beweiswfudigung

verbindlich fest; die vom Beklagten angerufenen Zeugen,

welche seine vollständige Nüchternheit hätten beweisen

sollen, sind vom Kantonsgericht -

offenbar mit Recht -

unter Berufung auf das Ergebnis der Blutuntersuchun~

und des Geständnisses über die genossenen Alkoholmengen

nicht einvernommen worden.

Das Bundesgericht hat aber auch keinen Anlass, auf

die Annahme des rechtlich erheblichen Kausalzusammen-

hanges und auf die Ablehnung eines Mit- oder Selbstver-

schuldens des Getöteten zurückzukommen, zumal die

Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht in verbindlicher Weise

festgestellt hat, dass Suter vor dem Unfall nicht auf der

Strasse gelegen hatte, sondern stehend oder gehend auf

der linken Strassenseite beim Betonsockel überfahren

worden war.

4. -

(Bestattungskosten.)

5. -

Die Vorinstanz hat ein jährliches Nettoeinkommen

von 3600 Fr. angenommen. Die Lebenserwartung betrug

für den Verunglückten nach den Piccard'schen Tabellen

noch 20 Yz Jahre. Da die Ehefrau, deren Versorgerschadell

allein im Streite liegt, drei Jahre jünger ist, fällt für die

Dauer der Rentenberechtigung seine Lebenserwartung

in Betracht.

Der Beklagte wollte vor der Vorinstanz durch seine

Anträge eine von den Piccard'schen Tabellen abweichende,

geringere mutmass1iche Lebensdauer des Getöteten fest-

stellen lassen, und zwar anhand des Sektionsprotokolls,

durch Einvernahme der aufgegebenen Zeugen über die

Herz- und Schlaganfälle Suters und durch eine nachfol-

gende Expertise. Es ist mit der staatsrechtlichen Abtei-

1ung davon auszugehen, dass die Rüge der Nichtabnahm(~

dieser Beweisofferten im Berufungsverfahren hätte ge-

prüft werden können, denn, so hat die staatsrechtliche

300

Obligationenrecht. N0 46.

Abteilung in ihrem Meinungsaustausch mit der I. Zivil-

abteilung ausgeführt,

(I durch die Behauptun~, wegen

. deren Nichtberücksichtigung der Beklagte sich beschwert,

sollte dargetan werden, dass beim verunglückten Franz

Suter für die Berechnung der der Witwe zukommenden

Rente mit einer gegenüber den Sterblichkeitstabellen

verkürzten Lebensdauer zu rechnen gewesen sei. Ob nun

für die der Berechnung zugrunde zu legende vermutliche

Lebensdauer überhaupt von den allgemeinen Sterblich-

keitstabellen abgewichen werden könne, ist zweifellos

eine von der Berufungsinstanz zu beurteilende Rechts-

frage, da es sich darum handelt, wie der der Witwe wegen

Wegfalles des Versorgers zu ersetzende Schaden zu be-

stimmen und welche Bedeutung allgemein in Hinsicht

auf die Schadensbestimmung den Sterblichkeitstabellen

beizumessen sei. Dann ist aber wohl auch die Frage, unter

welchen Umständen im einzelnen Falle von den Sterblich-

keitstabellen abgewichen werden könne, um die mutmass-

liehe Lebensdauer zu bestimmen, vOn der Berufungs-

instanz zu beantworten, dies schon wegen des Zusammen-

hanges mit der grundsätzlichen Frage, ob überhaupt eine

Abweichung zulässig sei und sodann deshalb, weil es bei

Bejahung dieser Frage eine solche der Fassung des Beweis-

themas ist, was erforderlich sei oder genüge, um von den

Sterblichkeitstabellen abzuweichen. Wenn das Kantons-

gericht, das grundsätzlich auf dem Boden zu stehen scheint,

dass unter Umständen eine kürzere Lebendauer, als die

durch die Sterblicbkeitstabellen angegebene anzunehmen

sei, erklärt, es sei einwandfrei und zuverlässig in den Akten

abgeklärt, dass keine Gründe für eine solche Annahme

vorliegen, stützt es sich dabei nur auf den Sektionsbefund

und die Aussage Dr. von Albertinis, der sich seinerseits

auch nur auf den Sektionsbefund beruft. Wenn nun auch

diese Beweiselemente keine Anhaltspunkte für die An-

nahme eIDer verkürzten Lebensdauer des Franz Suter

boten, so war es doch möglich, wenn einmal grundsätzlich

ein Abgehen vOn den SterblichkeitE\tabellen aus indivi-

Obligationenrecht. N° 46.

301

duellen Gründen als zulässig erachtet wird, dass die von

dem Beklagten aufgestellte Behauptung über eine frühere

Herzkrankheit und Herz- und Schlaganfälle des Suter

diesbezüglich in Betracht fiel. Das hängt eben davon ab,

was nach rechtlicher Beurteilung der Sache . behauptet

und bewiesen werden muss, um von den Sterblichkeits-

tabellen abzugehen, das heisst von der Fassung des Be-

weisthemas. Ob dieses von den Vorinstanzen .zu eng

gefasst worden sei, indem sie nur auf den Sektionsbefund

und die daraus sich ergebende Schlussfolgerung abstellten,

während andere Umstände unberücksichtigt blieben und ob

deshalb nicht die erwähnte Behauptung zum Beweis durch

Zeugen und Expertise hätte zugelassen werden sollen,

unterliegt deshalb der Prüfung der Berufungsinstanz.)}

Die Notwendigkeit der Abweichung von den Sterblich-

keitstabellen in Ausnahmefällen wird nun nicht ein für

allemal von der Hand ge~iese~ werden können, man

braucht nur etwa an Lebensunfähigkeit eines Säuglings

oder an eine fortgeschrittene und unheilbare Krankheit

eines Getöteten zu denken, wo der Richter mit Hilfe des

medizinischen Sachverständigen und auf Grund der

prozessual massgebenden Wahrnehmungen mit Sicherheit

zu einer wesentlich geringeren mutmasslichen Lebens-

dauer gelangt. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil

i. S. Walser & Oie gegen Läuppi vom 2. Juli 1903 (BGE

29 II S. 488) die Anwendung der Tabellen in obligationel1-

rechtlichen Fällen als für die Ausübung des Ermessens

rationelles und auf Erfahrungsfaktoren beruhendes Ver-

fahren bezeichnet und grundsätzlich allgemein durchführ-

bar erklärt, ohne sich aber für die heutige Streitfrage aus-

zusprechen; in einem spätern Fall, die Fabrikhaftpflicht

betreffend (BGE 35 II S. 223) hat es eine ausgesprochen

ungünstige individuelle Lebensdauerprognose . zwar be-

rücksichtigt, doch handelt es sich damals um die Renten-

berechnung eines. Verletzten und die ungünstige Prognose

gerade mit Rücksicht auf die Schwere seiner Verletzung.

Wenn die Anwe~dung der Tabellen als statistischen Durch-

3h2

Obligationenrecht. N° 46.

8chlUtt ihren Sinn und die Rechtssprechung ihre damit

verbundene Sicherheit und Einheitlichkeit bewahren soll,

. werden jedenfalls an eine Abweichung davon strenge

Anforderungen zu stellen sein, sowohl was die Erheblich-

keit der mutmasslichen Abweichung vom Durchschnitt

der Tabellen, als auch was die Sicherheit und Bestimmtheit

der Prognose betrifft; wenn schon unter der Gefahr

einer gewissen Uferlosigkeit individuelle Gründe in das

Feststellungsverfahren Eingang finden sollen, muss denn

schon die Eigenart des konkreten Falles nach allen Seiten

beachtet werden, kann doch z. B. ein künftiger wissen-

schaftlicher Fortschritt u. U. die anfänglich geringere

Erwartung später auf das normale Mass der Tabellen

heben.

Es kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben,

wie die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Abwei-

chung und damit die Beweisthemata zu formulieren sind

und ob die Rüge des Beklagten gegen das kantonale

Beweisverfahren hinsichtlich der Lebensdauer begründet

gewesen wäre. Der Beklagte anerkennt nämlich nach den

in der Berufungserklärung enthaltenen Anträgen -

die

spätem Anträge fallen nach dem oben Gesagten als

ungültig ausser Betracht -

eine Rente bis zum Ablauf

der auf

G run d

der

P ic c ar d 's c he n

T a-

bell e n

berechlleten Lebensdauer zahlen zu müssen.

Für die Beurteilung der Berufung sind die vom Kantons-

gericht abgelehnten Beweisanträge, was die mutmassliche

Lebensdauer als solche betrifft, daher schon aus diesem

Grund unerheblich; wer einen Anspruch oder eine

Einrede gar nicht im Streite hat, kann auch keinen An-

spruch darauf erheben, dass die dafür allenfalls erheb-

lichen Beweisanträge berücksichtigt werden. Daran ändert

selbstverständlich der Umstand nichts, dass der Anspruch,

a.ls die Beweisanträge abgelehnt' wurden, noch streitig

war, deml es würde eine unzulässige Überschreitung der

Berufungsanträge darstellen, wenn das Bundesgericht

trotzdem über jene Rüge befinden würde.

Obligationenrecht. N0 46.

303

6. -

Das Kantonsgericht hat nach der allgemeinen

Erfahrung, dass im vorgerückten Alter eine Wahrschein-

lichkeit für ein Nachlassen der Erwerbsfähigkeit besteht

für die zweite Rentenperiode bloss eine herabgesetzt~

Rente von 85 Fr. zuerkannt. Der Beklagte hat darauf hin-

gewiesen, nach den für die Kategorie der Bundesbahn-

arbeiter und -angestellten aufgestellten Grieshaberschen

Tabellen müsse geschlossen werden, dass die Erwerbs-

fähigkeit in der Regel hinter der mutmasslichen Lebens-

erwartung zurückbleibe, und er hat beantragt, mit Rück-

sicht auf die angebliche Kränklichkeit Suters eine weitere

Reduktion für die zweite Periode auf 60 Fr. im Monat

vorzunehmen.

Hier ist nun freilich doch auf die Beweisanträge des

Beklagten zurückzukommen. Allein die Frage stellt sich

anders, es kommt hier auf die behauptete Kränklichkeit im

letzten Lebensabschnitt, nicht auf einen vorzeitigen Tod an.

Der Sektionsbefund fällt bei der Beurteilung der Frage

ausser Betracht. Dr. von Albertini hat ausgesagt, dass

sich aus der bei der Sektion festgestellten leichten Herz-

erweiterung keinerlei Schlüsse auf die mutmassliche

Lebensdauer ziehen liessen. Daraus durfte die Vorinstanz

im konkreten Fall herleiten, dass auch keine Schlüsse auf

ein grösseres Nachlassen der Erwerbsfähigkeit möglich

seien, als dasjenige, das im angefochtenen Entscheid

schon berücksichtigt ist.

Die Zeugen hätten beweisen sollen, dass Suter etwa

zwei oder drei Jahre vor seinem Tod beim Heuen eine

Ohnmacht erlitten, die sich einige Male wiederholt habe,

dass er erklärt habe, er sei herzkrank, lmd dass er strenge

Arbeiten, Bergsteigen und Kaffeetrinken gemieden habe.

Ein Pfarrer erklärt, Suter vor mehreren Jahren einmal

mit den Sterbessakramenten versehen zu haben, erinnert

sich aber rocht, an welcher Krankheit Suter damah;

gelitten hatte.

Die Ablehnung dieses Zeugenbeweises konnte ohne Ver-

letzung von Bundesrecht geschehen, und zwar auf dem

3M

Obligationenrecht. N° 47.

Wege der Würdigung anticipando. Auch wenn nämlich

angenommen werden müsste, die geringste Kränklichkeit

Suters während der zweiten Rentenperiode hätte seine

Erwerbsfähigkeit in einem noch grösseren als dem schon

berücksichtigten Mass beeinträchtigt, hätte die Vorin-

stanz in einer durch das Bundesgericht nicht nachzu-

prüfenden Weise dazu gelangen können und -

mit Recht

-

gelangen müssen, dass die Zeugenaussagen keinen

Schluss auf eine solche Kränklichkeit zuliessen. Ohnmachts-

anfälle und das einmalige Bedürfnis nach den Sterbes-

sakramenten hätten offenbar auch für einen Sachver-

ständigen nicht gereicht, auf eine zUll,ehmende Kränklich-

keit zu schliessen, zumal die angeführten Erscheinungen,

selbst wenn sie viel häufiger und bedenklicher als behauptet

gewesen wären, noch eher auf einen plötzlichen Tod durch

Schlaganfall, als auf eine zehnjährige Kränklichkeit in

dem vom Beklagten behaupteten Mass deuten· würden.

'Vie dem auch sei, hat sich die Berufungsinstanz nicht mit

Fragen der Beweiswürdigung zu befassen, wo Bundesrecht

nicht verletzt worden ist.

47. t7rteil der I. Zivilabteilung vom 26. Ka.i 1931

i. S. Dr. Keyer gegen 'l'erpena A..-G.

Erfindung des Dienstpflichtigen. Auslegung und Anwendung des

Art. 343 OB.

A. -

Auf Grund eines im Februar 1928 abgeschlossenen

Dienstvertrages trat der Kläger, Dr. P. Meyer, als Labora-

tOl'iums- und Betriebschemiker in die chemische Fabrik

der Beklagten, Terpena A.-G. in Niederglatt ein. Er erhielt

ein Monatssalair von 500 Fr., das im April 1928 auf 550 Fr·

und am 1. Januar 1929 auf 1000 Fr. erhöht wurde.

Art. 4 des Vertrages bestimmt: «Alle Verbesserungen

und Erfindungen irgendwelc~er Art, welche Herr Dr·

Obligationenrecht. No 47.

305

Meyer während der Dauer dieses Vertrages macht, sowie

überhaupt alle seine Arbeiten und deren Resultate sind

ausschliessliches Eigentum der Gesellschaft. Letztere ist

demnach berechtigt, Erfindungen und Verbesserungen.

welche Herr Dr. Meyer macht, auf ihren Namen paten-

tieren zu lassen, und Herr Dr. Meyer hat alle hiezu erfor-

derlichen Formalitäten zu erfüllen und Unterschriften und

Vollmachten zu geben.)}

Der Direktor des Unternehmens, Hrenicke, erlitt im

April 1928 einen Automobilunfall, an dessen Folgen er

Ende Juni 1928 starb. Dem Kläger wurde nun die Betriebs-

leitung übertragen. Er behielt sie bis im April 1929. Am

18. dieses Monats schrieb ihm J. Heusser-Staub, der Ver-

waltungsratspräsident und einzige Aktionär der Beklag-

ten, er habe sich entschlossen, ihm in der Zukunft nur noch

den «chemischen und chemisch-wissenschaftlichen Teil)}

des Fabrikationsgeschäftes zu unterstellen: «Wir, und

gewiss auch Sie selbst, haben sich davon überzeugen kön-

nen; dass Ihre Fähigkeiten nicht in der Leitung eines

Betriebes bestehen, sondern in der wissenschaftlichen

Chemie, in der Sie berufen sind, unsere Kampferfabrikation

besser auszubauen und Vorteile zu suchen, welche ein

ökonomischeres Arbeiten ermöglichen ...)}

Noch im gleichen Jahr, am 28. Dezember 1929, kündigte

die Beklagte den Dienstvertrag auf den 31. März 1930

mit der Begründung, es habe sich zwischen dem Kläger

und dem betriebsleitenden Personal ein gespanntes Ver-

hältnis gebildet.

B. -

Laut Weisung des Friedensrichteramtes Nieder-

glatt vom 27. Juli 1930 hat Dr. Meyer gegen die Terpena

A.-G. Klage über die Streifrage erhoben:

« Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 100,000 Fr.

nebst 5 % Zins seit 17. Juli 1930 zu bezahlen 1)}

Zur Begründung ist geltend gemacht worden, die Hebung

der Produktion aus ihrem betrübenden Zustand habe zur

Zeit des Ausscheidens des Betriebsleiers Hrenicke auf-

opfernde und intensive Arbeit erfordert. In der Abteilung

AB 67 II -

1931

21