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Obligationenrecht. N. 46.
46. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivilabteUung
vom 19. Ma.i 1931 i. S. Dietiker gegen Guter.
Die Berufl.mgsanträge können nach dem Nichteintreten a.uf einen
vorsorglich a.uch noch eingereichten staatsrechtlichen Rekurs
nicht mehr abgeändert werden. OG Art. 65 (Erw. 2).
Tötung durch ein Automobil, Verschulden und Kausalität bei
Trunkenheit des Führers (Erw. 3).
Die Abweisl.mg der Beweisofferte, dass der Getötete eine ger i n-
ger e als die n 0 r mal e Leb e n s e r war tun g gehabt
habe, ist im Berufungsverfahren zu rügen, durch das Bundes-
gericht aber nur zu überpriifen, wenn dies für die Entscheidung
über die gültig gestellten Berufungsanträge notwendig ist.
Offenlassen der Frage im konkreten Fall, wann eine Abwei-
chung von den Piccard'schen Tabellen geboten ist (Erw. 5).
Dauer der Erwerbsfähigkeit, Beweist.hema. (Erw. 6).
OR Art. 45 Ahs. 3 OR.
A. -
Am Abend des 17. Oktober '1929 wurde auf der
Strasse zwischen dem Bahnhof Steinen und der nordwest-
lich davon gelegenen Strassenunterführung Franz Suter,
a. Bezirksammann, durch das Lieferungsauto des Beklagten
Otto Dietiker, Mineralwasserhä!J.dler, überfahren und
getötet.
Dietiker hatte an jenem Nachmittag in den Dörfern
der Umgebung 14 Wirtschaften besucht und 1,8 Liter
Wein, 2 Deziliter Sauser und zwei Kaffee mit Kirsch
genossen. Die nach dem Unfall durch das gerichtsmedi-
zinische Institut der Universität Zürich vorgenommene
Blutuntersuchung ergab bei ihm je nach Anwendung
der beideIl Untersuchungsmethoden 1,7 und 1,8 pro
Mille Alkoholgehalt. Auch der zur Zeit des Ereignisses
ne ben ihm gesessene Begleiter Hans Brunner wies einen
solchen von 1 pro Mille auf.
Das Unglück geschah in der Weisel dass Dietiker zuerst
mit 35 bis 40 km Geschwindigkeit in die scharfe Kurve
bei der Unterführung hineinfuhr, dort das Tempo vorüber-
Obligationenrecht. N0 46.
gehend herabsetzte und dann wieder (, Gas gab». Nach
der Unterführung fuhr er von der rechten Strassenseite
auf di~ linke und in den dort befindlichen Lattenzaun,
dann den Zaun zerstörend, die linken Räder auf der
Böschung, der linken Seite entlang und schliesslich gegen
einen Betonsockel, der das Fahrzeug zum Halten brachte.
Als er mit Hilfe Dritter wieder auf die Strasse gelangen
wollte, zog man unter dem Wagen die Leiche des Franz
Suter hervor.
Nach den Aussagen Dietikers in der ersten Einvernahme
will er wegen eines Mannes, der eine « Tause» trug und
ihm auf der linken Seite (seiner Fahrrichtung) entgegen-
kam, rechts gegen die Mauer gefahren, dort aber auf eine
andere Person aufmerksam geworden und darauf links
gegen den Zaun gefahren sein. Nach seiner spätern Depo-
sition in der zweiten Einvernahme dagegen wäre ihm nur
der sogenannte Tausenmann begegnet, und zwar wäre
er vOn der linken Seite vor das Fahrzeug getreten, so dass
er, Dietiker, gezwungen gewesen sei, hinter ihm nach links
abzubiegen. Es ist jedoch weder ihm, noch den Polizei- und
Untersuchungsorganen gelungen, den (I Tausenmann I) aus-
findig zu machen.
Der Tod Suters war die Wirkung zahlreicher schwerer
Verletzungen, u. a. einer Schädelbasisfraktur, einer Gehirn-
erschütterung mit Blutungen, einer Querfraktur des ersten
Wirbelkörpers mit Zertrümmerung des entsprechenden
Rückenmarksegmentes und mehrerer schwerer äusserer
Kopfwunden. Durch den Sektionsbefund wurden fest-
gestellt: Adipositas unversalis, Lipomastosis cordis und
leichte Dilatation des Herzens, Pleuritis chronica fibrosa
adhesiva, besonders rechts und vereinzelte chronisch ent-
zündliche Narben in den Nieren. Aus der konstatierten
leichten Herzerweiterung, heisst es, können keine Schlüsse
auf die mutmassliche Lebensdauer gezogen werden.
Der Prosektor, Dr. von Albertini in Zürich, wurde in der
Folge noch als sachverständiger Zeuge verhört, da ange-
geben wurde, Suter sei schon vor dem Unfall auf dem Boden
Obligationenrecht. N° 46.
gelegen und da der Beklagte geltend machte, der Getötete
hätte wegen allgemeiner Fettsucht und starker Herzer-
.weiterung das normale Lebensalter nicht erreicht; Dr.
von Albertini hat angegeben:
«Aus dem Sektionsbefund geht einwandfrei hervor,
dass Suter in noch lebendem Zustand vom Automobil
angefahren wurde, denn es hat sich gezeigt, dass überall
da, wo äussere Gewalteinwirkung auf den Körper sich
geltend machte, eine ausgedehnte vitale Reaktion eintrat
in Form von schweren Blutungen in die umgebenden
Gewe.be. Wäre Suter in totem Zustand vom Automobil
überfahren worden, so hätten diese schweren Reaktionen
nicht in dem Mass auftreten können... Die eigentliche
Todesursache ist in den schweren Verletzungen, vor allem
des Schädels, des Gehirns, sowie der Wirbelsäule und des
Rückenmarks zu suchen. Eine konkurrierende Todesur-
sache aus innerer Organkrankheit konnte nicht festge-
stellt werden.»)
Suter war am 15. November 1880 geboren worden. Er
betrieb eine ausgedehnte Landwirtschaft und stand in
verschiedenen öffentlichen Ämtern, namentlich des Be-
zirkes Schwyz. Er hinterliess eine Witwe, geboren am
27. Juni 1883 und zwei mündige Söhne, Franz, geboren
am 4. April 1904 und Alois, geboren am 4. Juni 1905.
Am kritischen Tage war er von morgens 8 Uhr bis
abends 5 Uhr mit Unterbruch am Mittag auf dem Peri-
meterbureau in Schwyz tätig gewesen. Um 5 Uhr hatte
er sich zu einer Konferenz der Perimeterkommission mit
dem Chef des kantonalen Baudepartementes nach Goldau
begeben und dort an den Beratungen regen Anteil ge-
nommen, bis er sich, körperlich und geistig gesund,
auf den Zug aufmachte, der in Steinen um 19.57
Uhr ankam. Zwei mitfahrende Konferenzteilnehmer haben
bezeu~ dass er keine Anzeichen von Unwohlsein gezeigt
hatte.
B. -
In der von den Behörden des Kantons Schwyz
durchgeführten Strafuntersuchung haben die Hinter-
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bliebenen des Franz Suter folgende Zivilansprüche adhä-
sionsweise angemeldet:
a) Ersatz der Begräbniskosten laut Be-
legen .......... .
b) Genugtuung für die Witwe
c) Genugtuung für die Söhne je
Fr. 1,000.-
. . . . . . .
d) Versorgerschaden der· Witwe .
Zusammen .
Fr. 4,820.-
I)
5,000.-
»
2,000.-
» 21,900.-
Fr. 33,720.-
C. _ Das Bezirksgericht Schwyz hat durch Urteil vom
23./25. August 1930 den Beklagten zu einer Gefängnis-
strafe von zwei Monaten und einer Geldbusse von 300 Fr.
verurteilt und ihn verpflichtet, zu bezahlen:
a) 4072 Fr. 25 Cts. für Beerdigungskosten, sowie
5 % Zins seit 23. Januar 1930,
b) 2000 Fr. Genugtuung an die beiden Söhne,
c) 5000 Fr. Genugtuung an die Witwe,
...
d) eine monatlich vorauszahlbare Rente an die ~ltwe
von 120 Fr., beginnend am 17. Oktober 1929, endigend
mit ihrem Tod, spätestens aber am 17. April 1950, mit
einer Auskaufssumme im dreifachen Jahresbetrag der
Rente bei Wiederverheiratung und Pflicht der Sicher-
steIlung durch mündelsichere Wertpapiere.
überdies hat es dem Beklagten die Führerbewilligung
für Kraftfahrzeuge bis zum 17. Oktober 1934 entzogen.
D. _ Auf Appellation des Beklagten im Zivilpunkt hat
das Kantonsgericht des Kantons Schwyz durch Urteil
vom 11. Dezember 1930 das Begehren um Aktenergän-
zung als' zum Teil unerheblich, zum Teil überflüssig abge-
wiesen, das strafrechtliche Erkenntnis gemäss § 293
Abs. 4 StPO von Amtes wegen nachgeprüft und bestätigt,
den Beginn des Zinsenlaufes für die Bestattungskosten
auf den Tag der Bezahlung derselben durch die Kläger
festgesetzt, die Höhe der monatlichen Rente für die Zeit
vom 17. Oktober 1929 bis 31. Dezember 1940 auf 120 Fr.
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Obligationenrecht. N0 46.
und vom 1. Januar 1941 bis 17. April 1950 auf 85 Fr.
veranschlagt und im übrigen das erstinstanzliche Urteil
. bestätigt.
E. -
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes hat
der Beklagte rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form
die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag
gestellt, die Rente sei für die zweite Rentenperiode auf
720 Fr. im Jahr herabzusetzen und die Bestattungskosten
seien auf 1288 Fr. 65 Cts. zu reduzieren.
F. -
Gegen das Erkenntnis des Kantonsgerichtes hat
der Beklagte auch einen staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht eingereicht und beantragt, es sei aufzu-
heben, die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Kantons-
gericht zu weisen und dieses sei anzuhalten, den Beweis-
anträgen des Beklagten zu entsprechen und die angebotenen
Beweise abzunehmen. Es sei ein Verstoss gegen Art. 4
der Bundesverfassung, dass die angemeldeten Zeugen
dafür, dass Suter seit Ja.bren herzkrank gewesen sei, nicht
einvernommen worden seien und dass die beantragte
Expertise über die mutmassliche Lebensdauer des Ver-
storbenen nicht angeordnet worden sei.
Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes ist
durch Urteil vom 7. April 1931 auf den Rekurs jedoch
nicht eingetreten, da sein Gegenstand gemäss OG Art. 56 fI.
im Berufungsverfahren zu prüfen sei.
G. -
Nach Empfang des staatsrechtlichen Erkenntnisses
hat der Beklagte am 1. Mai 1931 in einer Eingabe erklärt,
die Berufungsanträge folgendermassen ändern zu wollen:
a) Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die
Sache sei zur Aktenvervollständigung und zu neuer
Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
die Aktenvervollständigung habe im Sinne seiner
Beweisanträge vor beiden kantonalen Instanzen zu er-
folgen, nämlich durch
aa) Einvernahme der Zeugen zum Nachweis der Herz-
krankheit Suters,
bb) Anordnung einer medizinischen Expertise über
Obligationenrecht. No 46.
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die mutmassliche Lebensdauer des Herrn Suter seI. nach
Vorlage der Prozedur, einschliesslich der Deposition der
noch einzuvernehmenden Zeugen,
b) Eventuell habe das Bundesgericht diese Erhebungen
und Feststellungen selbst vorzunehmen und den Fall
neu zu beurteilen,
c) die Dauer der Rente sei auf drei Jahre, eventuell
entsprechend der durch Expertise festzustellenden mut-
masslichen Lebensdauer des Verunglückten festzusetzen,
d) eventuell sei die Rente für die zweite Rentenperiode
statt auf lO20 Fr. auf 720 Fr. herabzusetzen,
e) die Bestattungskosten seien auf 1288 Fr. 25 Cts.
herunterzusetzen.
H.-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Streitwert.)
2. '- Der Beklagte hat in seiner Eingabe vom 1. Mai
1931 den Nebenantrag auf Rückweisung der Sache zur
Abnahme der angebotenen Beweise über die Krankheit
und die mutmassliche Lebensdauer des Getöteten und den
Hauptantrag auf Begrenzung der von der Vorinstanz
zugesprochenen Rente auf drei Jahre, eventuell auf die
zu ermittelnde mutmassliche Lebensdauer gestellt. Diese
Anträge gehen in materieller Hinsicht über die ursprüng-
lichen Berufsanträge des Beklagten hinaus und können
nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der
nicht nur für die Berufungserklärung, sondern auch für
die Berufungsanträge geltenden Frist eingereicht worden
sind (vgI. WEISS, Berufung, S. 99 ff.). Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass der Beklagte in vorsorglicher
Weise, jedoch unter einem Irrtum über die richtige Ab-
grenzung zwischen staatsrechtlicher Beschwerde und zivil-
rechtlicher Berufung, auch jene eingereicht und den Nicht-
eintretensbeschluss erst nach Ablauf der Berufungsfrist
erhalten hat, denn wenn er im Falle der Zulässigkeit
seiner Anträge im Berufungsverfahren, also im Falle der
298
Ohligationenrecht. N0 46.
Inkompetenz des Staatsgerichtshofes, die diesem unter-
breiteten Anträge durch die Berufungsinstanz gleichwohl
~ntschieden haben wollte, hätte er sie von Anfang an recht-
zeitig auch im Berufungsverfahren stellen müssen, denn es
handelt sich hier nicht etwa um den Fall, wo ein Rechts-
mittel mit unrichtiger Bezeichnung oder wegen Unzu-
ständigkeit des Adressaten von Amtes wegen zu über-
weisen ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass das Bundes-
gericht nicht dennoch unter Umständen die Akten zu
Vervollständigung an den vorinstanzlichen Richter zu-
rückweisen könne, obwohl ein solcher Antrag in der
Berufungserklärung nicht enthalten ist. Wenn es finden
sollte, dass einzelne schon vor den kantonalen Gerichten
gestellte und aufrecht erhaltene, aber von den Vorin-
stanzen als unerheblich behandelte Beweisofferten wesent-
lich seien, wäre die Rückweisung zulässig (WEISS, Berufung
S. 102 H.) und geboten, jedoch nur unter der Voraus-
setzung, dass sie für die Beurteilung des
g ü I t i g
g e s tell t e n
B e ruf u n g san t rag e s wesentlich
sind.
3. -
In der Sache selbst kann die Frage des Verschul-
dens als abgeklärt gelten, da der Beklagte die strafrecht-
liche Verurteilung durch das BezirkSgericht und die zuge-
sprochene Genugtuungssumme vor Bundesgericht nicht
angefochten und sich im Berufungsverfahren überhaupt
auf die Beanstandung des Qup.ntitatives des Schaden-
ersatzes beschränkt hat, ohne dabei die Schuldfrage wieder
aufzuwerfen. Der Entscheid der Vorinstanz hätte übrigens
nach dieser Richtung nicht bemängelt werden können,
denn der Beklagte ist mit einer nach den Umständen
stark übersetzten und unverantwortlichen Geschwindigkeit
in die sehr gefährliche Kurve bei der Unterführung hinein-
gefahren, er hat nach dem Passieren derselben nach den
Wahrnehmungen der Anwesenden gleich wieder « Gas
gegeben» und er ist, nachdem er auf die linke Böschung
geraten war, mit ungenügender Beleuchtung und unter
Ausserachtlassung jeder Vorsicht einfach weitergefahren.
Ohligationenrecht. No 46.
2\HI
Dass er sich unter Alkoholwirkung so verhielt, erleichtert
nicht, sondern vermehrt sein Verschulden. Die Tatsache
des übermässigen Alkoholgenusses steht für das Bundes-
gericht auf Grund der vorinstanzlichen Beweiswfudigung
verbindlich fest; die vom Beklagten angerufenen Zeugen,
welche seine vollständige Nüchternheit hätten beweisen
sollen, sind vom Kantonsgericht -
offenbar mit Recht -
unter Berufung auf das Ergebnis der Blutuntersuchun~
und des Geständnisses über die genossenen Alkoholmengen
nicht einvernommen worden.
Das Bundesgericht hat aber auch keinen Anlass, auf
die Annahme des rechtlich erheblichen Kausalzusammen-
hanges und auf die Ablehnung eines Mit- oder Selbstver-
schuldens des Getöteten zurückzukommen, zumal die
Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht in verbindlicher Weise
festgestellt hat, dass Suter vor dem Unfall nicht auf der
Strasse gelegen hatte, sondern stehend oder gehend auf
der linken Strassenseite beim Betonsockel überfahren
worden war.
4. -
(Bestattungskosten.)
5. -
Die Vorinstanz hat ein jährliches Nettoeinkommen
von 3600 Fr. angenommen. Die Lebenserwartung betrug
für den Verunglückten nach den Piccard'schen Tabellen
noch 20 Yz Jahre. Da die Ehefrau, deren Versorgerschadell
allein im Streite liegt, drei Jahre jünger ist, fällt für die
Dauer der Rentenberechtigung seine Lebenserwartung
in Betracht.
Der Beklagte wollte vor der Vorinstanz durch seine
Anträge eine von den Piccard'schen Tabellen abweichende,
geringere mutmass1iche Lebensdauer des Getöteten fest-
stellen lassen, und zwar anhand des Sektionsprotokolls,
durch Einvernahme der aufgegebenen Zeugen über die
Herz- und Schlaganfälle Suters und durch eine nachfol-
gende Expertise. Es ist mit der staatsrechtlichen Abtei-
1ung davon auszugehen, dass die Rüge der Nichtabnahm(~
dieser Beweisofferten im Berufungsverfahren hätte ge-
prüft werden können, denn, so hat die staatsrechtliche
300
Obligationenrecht. N0 46.
Abteilung in ihrem Meinungsaustausch mit der I. Zivil-
abteilung ausgeführt,
(I durch die Behauptun~, wegen
. deren Nichtberücksichtigung der Beklagte sich beschwert,
sollte dargetan werden, dass beim verunglückten Franz
Suter für die Berechnung der der Witwe zukommenden
Rente mit einer gegenüber den Sterblichkeitstabellen
verkürzten Lebensdauer zu rechnen gewesen sei. Ob nun
für die der Berechnung zugrunde zu legende vermutliche
Lebensdauer überhaupt von den allgemeinen Sterblich-
keitstabellen abgewichen werden könne, ist zweifellos
eine von der Berufungsinstanz zu beurteilende Rechts-
frage, da es sich darum handelt, wie der der Witwe wegen
Wegfalles des Versorgers zu ersetzende Schaden zu be-
stimmen und welche Bedeutung allgemein in Hinsicht
auf die Schadensbestimmung den Sterblichkeitstabellen
beizumessen sei. Dann ist aber wohl auch die Frage, unter
welchen Umständen im einzelnen Falle von den Sterblich-
keitstabellen abgewichen werden könne, um die mutmass-
liehe Lebensdauer zu bestimmen, vOn der Berufungs-
instanz zu beantworten, dies schon wegen des Zusammen-
hanges mit der grundsätzlichen Frage, ob überhaupt eine
Abweichung zulässig sei und sodann deshalb, weil es bei
Bejahung dieser Frage eine solche der Fassung des Beweis-
themas ist, was erforderlich sei oder genüge, um von den
Sterblichkeitstabellen abzuweichen. Wenn das Kantons-
gericht, das grundsätzlich auf dem Boden zu stehen scheint,
dass unter Umständen eine kürzere Lebendauer, als die
durch die Sterblicbkeitstabellen angegebene anzunehmen
sei, erklärt, es sei einwandfrei und zuverlässig in den Akten
abgeklärt, dass keine Gründe für eine solche Annahme
vorliegen, stützt es sich dabei nur auf den Sektionsbefund
und die Aussage Dr. von Albertinis, der sich seinerseits
auch nur auf den Sektionsbefund beruft. Wenn nun auch
diese Beweiselemente keine Anhaltspunkte für die An-
nahme eIDer verkürzten Lebensdauer des Franz Suter
boten, so war es doch möglich, wenn einmal grundsätzlich
ein Abgehen vOn den SterblichkeitE\tabellen aus indivi-
Obligationenrecht. N° 46.
301
duellen Gründen als zulässig erachtet wird, dass die von
dem Beklagten aufgestellte Behauptung über eine frühere
Herzkrankheit und Herz- und Schlaganfälle des Suter
diesbezüglich in Betracht fiel. Das hängt eben davon ab,
was nach rechtlicher Beurteilung der Sache . behauptet
und bewiesen werden muss, um von den Sterblichkeits-
tabellen abzugehen, das heisst von der Fassung des Be-
weisthemas. Ob dieses von den Vorinstanzen .zu eng
gefasst worden sei, indem sie nur auf den Sektionsbefund
und die daraus sich ergebende Schlussfolgerung abstellten,
während andere Umstände unberücksichtigt blieben und ob
deshalb nicht die erwähnte Behauptung zum Beweis durch
Zeugen und Expertise hätte zugelassen werden sollen,
unterliegt deshalb der Prüfung der Berufungsinstanz.)}
Die Notwendigkeit der Abweichung von den Sterblich-
keitstabellen in Ausnahmefällen wird nun nicht ein für
allemal von der Hand ge~iese~ werden können, man
braucht nur etwa an Lebensunfähigkeit eines Säuglings
oder an eine fortgeschrittene und unheilbare Krankheit
eines Getöteten zu denken, wo der Richter mit Hilfe des
medizinischen Sachverständigen und auf Grund der
prozessual massgebenden Wahrnehmungen mit Sicherheit
zu einer wesentlich geringeren mutmasslichen Lebens-
dauer gelangt. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil
i. S. Walser & Oie gegen Läuppi vom 2. Juli 1903 (BGE
29 II S. 488) die Anwendung der Tabellen in obligationel1-
rechtlichen Fällen als für die Ausübung des Ermessens
rationelles und auf Erfahrungsfaktoren beruhendes Ver-
fahren bezeichnet und grundsätzlich allgemein durchführ-
bar erklärt, ohne sich aber für die heutige Streitfrage aus-
zusprechen; in einem spätern Fall, die Fabrikhaftpflicht
betreffend (BGE 35 II S. 223) hat es eine ausgesprochen
ungünstige individuelle Lebensdauerprognose . zwar be-
rücksichtigt, doch handelt es sich damals um die Renten-
berechnung eines. Verletzten und die ungünstige Prognose
gerade mit Rücksicht auf die Schwere seiner Verletzung.
Wenn die Anwe~dung der Tabellen als statistischen Durch-
3h2
Obligationenrecht. N° 46.
8chlUtt ihren Sinn und die Rechtssprechung ihre damit
verbundene Sicherheit und Einheitlichkeit bewahren soll,
. werden jedenfalls an eine Abweichung davon strenge
Anforderungen zu stellen sein, sowohl was die Erheblich-
keit der mutmasslichen Abweichung vom Durchschnitt
der Tabellen, als auch was die Sicherheit und Bestimmtheit
der Prognose betrifft; wenn schon unter der Gefahr
einer gewissen Uferlosigkeit individuelle Gründe in das
Feststellungsverfahren Eingang finden sollen, muss denn
schon die Eigenart des konkreten Falles nach allen Seiten
beachtet werden, kann doch z. B. ein künftiger wissen-
schaftlicher Fortschritt u. U. die anfänglich geringere
Erwartung später auf das normale Mass der Tabellen
heben.
Es kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben,
wie die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Abwei-
chung und damit die Beweisthemata zu formulieren sind
und ob die Rüge des Beklagten gegen das kantonale
Beweisverfahren hinsichtlich der Lebensdauer begründet
gewesen wäre. Der Beklagte anerkennt nämlich nach den
in der Berufungserklärung enthaltenen Anträgen -
die
spätem Anträge fallen nach dem oben Gesagten als
ungültig ausser Betracht -
eine Rente bis zum Ablauf
der auf
G run d
der
P ic c ar d 's c he n
T a-
bell e n
berechlleten Lebensdauer zahlen zu müssen.
Für die Beurteilung der Berufung sind die vom Kantons-
gericht abgelehnten Beweisanträge, was die mutmassliche
Lebensdauer als solche betrifft, daher schon aus diesem
Grund unerheblich; wer einen Anspruch oder eine
Einrede gar nicht im Streite hat, kann auch keinen An-
spruch darauf erheben, dass die dafür allenfalls erheb-
lichen Beweisanträge berücksichtigt werden. Daran ändert
selbstverständlich der Umstand nichts, dass der Anspruch,
a.ls die Beweisanträge abgelehnt' wurden, noch streitig
war, deml es würde eine unzulässige Überschreitung der
Berufungsanträge darstellen, wenn das Bundesgericht
trotzdem über jene Rüge befinden würde.
Obligationenrecht. N0 46.
303
6. -
Das Kantonsgericht hat nach der allgemeinen
Erfahrung, dass im vorgerückten Alter eine Wahrschein-
lichkeit für ein Nachlassen der Erwerbsfähigkeit besteht
für die zweite Rentenperiode bloss eine herabgesetzt~
Rente von 85 Fr. zuerkannt. Der Beklagte hat darauf hin-
gewiesen, nach den für die Kategorie der Bundesbahn-
arbeiter und -angestellten aufgestellten Grieshaberschen
Tabellen müsse geschlossen werden, dass die Erwerbs-
fähigkeit in der Regel hinter der mutmasslichen Lebens-
erwartung zurückbleibe, und er hat beantragt, mit Rück-
sicht auf die angebliche Kränklichkeit Suters eine weitere
Reduktion für die zweite Periode auf 60 Fr. im Monat
vorzunehmen.
Hier ist nun freilich doch auf die Beweisanträge des
Beklagten zurückzukommen. Allein die Frage stellt sich
anders, es kommt hier auf die behauptete Kränklichkeit im
letzten Lebensabschnitt, nicht auf einen vorzeitigen Tod an.
Der Sektionsbefund fällt bei der Beurteilung der Frage
ausser Betracht. Dr. von Albertini hat ausgesagt, dass
sich aus der bei der Sektion festgestellten leichten Herz-
erweiterung keinerlei Schlüsse auf die mutmassliche
Lebensdauer ziehen liessen. Daraus durfte die Vorinstanz
im konkreten Fall herleiten, dass auch keine Schlüsse auf
ein grösseres Nachlassen der Erwerbsfähigkeit möglich
seien, als dasjenige, das im angefochtenen Entscheid
schon berücksichtigt ist.
Die Zeugen hätten beweisen sollen, dass Suter etwa
zwei oder drei Jahre vor seinem Tod beim Heuen eine
Ohnmacht erlitten, die sich einige Male wiederholt habe,
dass er erklärt habe, er sei herzkrank, lmd dass er strenge
Arbeiten, Bergsteigen und Kaffeetrinken gemieden habe.
Ein Pfarrer erklärt, Suter vor mehreren Jahren einmal
mit den Sterbessakramenten versehen zu haben, erinnert
sich aber rocht, an welcher Krankheit Suter damah;
gelitten hatte.
Die Ablehnung dieses Zeugenbeweises konnte ohne Ver-
letzung von Bundesrecht geschehen, und zwar auf dem
3M
Obligationenrecht. N° 47.
Wege der Würdigung anticipando. Auch wenn nämlich
angenommen werden müsste, die geringste Kränklichkeit
Suters während der zweiten Rentenperiode hätte seine
Erwerbsfähigkeit in einem noch grösseren als dem schon
berücksichtigten Mass beeinträchtigt, hätte die Vorin-
stanz in einer durch das Bundesgericht nicht nachzu-
prüfenden Weise dazu gelangen können und -
mit Recht
-
gelangen müssen, dass die Zeugenaussagen keinen
Schluss auf eine solche Kränklichkeit zuliessen. Ohnmachts-
anfälle und das einmalige Bedürfnis nach den Sterbes-
sakramenten hätten offenbar auch für einen Sachver-
ständigen nicht gereicht, auf eine zUll,ehmende Kränklich-
keit zu schliessen, zumal die angeführten Erscheinungen,
selbst wenn sie viel häufiger und bedenklicher als behauptet
gewesen wären, noch eher auf einen plötzlichen Tod durch
Schlaganfall, als auf eine zehnjährige Kränklichkeit in
dem vom Beklagten behaupteten Mass deuten· würden.
'Vie dem auch sei, hat sich die Berufungsinstanz nicht mit
Fragen der Beweiswürdigung zu befassen, wo Bundesrecht
nicht verletzt worden ist.
47. t7rteil der I. Zivilabteilung vom 26. Ka.i 1931
i. S. Dr. Keyer gegen 'l'erpena A..-G.
Erfindung des Dienstpflichtigen. Auslegung und Anwendung des
Art. 343 OB.
A. -
Auf Grund eines im Februar 1928 abgeschlossenen
Dienstvertrages trat der Kläger, Dr. P. Meyer, als Labora-
tOl'iums- und Betriebschemiker in die chemische Fabrik
der Beklagten, Terpena A.-G. in Niederglatt ein. Er erhielt
ein Monatssalair von 500 Fr., das im April 1928 auf 550 Fr·
und am 1. Januar 1929 auf 1000 Fr. erhöht wurde.
Art. 4 des Vertrages bestimmt: «Alle Verbesserungen
und Erfindungen irgendwelc~er Art, welche Herr Dr·
Obligationenrecht. No 47.
305
Meyer während der Dauer dieses Vertrages macht, sowie
überhaupt alle seine Arbeiten und deren Resultate sind
ausschliessliches Eigentum der Gesellschaft. Letztere ist
demnach berechtigt, Erfindungen und Verbesserungen.
welche Herr Dr. Meyer macht, auf ihren Namen paten-
tieren zu lassen, und Herr Dr. Meyer hat alle hiezu erfor-
derlichen Formalitäten zu erfüllen und Unterschriften und
Vollmachten zu geben.)}
Der Direktor des Unternehmens, Hrenicke, erlitt im
April 1928 einen Automobilunfall, an dessen Folgen er
Ende Juni 1928 starb. Dem Kläger wurde nun die Betriebs-
leitung übertragen. Er behielt sie bis im April 1929. Am
18. dieses Monats schrieb ihm J. Heusser-Staub, der Ver-
waltungsratspräsident und einzige Aktionär der Beklag-
ten, er habe sich entschlossen, ihm in der Zukunft nur noch
den «chemischen und chemisch-wissenschaftlichen Teil)}
des Fabrikationsgeschäftes zu unterstellen: «Wir, und
gewiss auch Sie selbst, haben sich davon überzeugen kön-
nen; dass Ihre Fähigkeiten nicht in der Leitung eines
Betriebes bestehen, sondern in der wissenschaftlichen
Chemie, in der Sie berufen sind, unsere Kampferfabrikation
besser auszubauen und Vorteile zu suchen, welche ein
ökonomischeres Arbeiten ermöglichen ...)}
Noch im gleichen Jahr, am 28. Dezember 1929, kündigte
die Beklagte den Dienstvertrag auf den 31. März 1930
mit der Begründung, es habe sich zwischen dem Kläger
und dem betriebsleitenden Personal ein gespanntes Ver-
hältnis gebildet.
B. -
Laut Weisung des Friedensrichteramtes Nieder-
glatt vom 27. Juli 1930 hat Dr. Meyer gegen die Terpena
A.-G. Klage über die Streifrage erhoben:
« Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 100,000 Fr.
nebst 5 % Zins seit 17. Juli 1930 zu bezahlen 1)}
Zur Begründung ist geltend gemacht worden, die Hebung
der Produktion aus ihrem betrübenden Zustand habe zur
Zeit des Ausscheidens des Betriebsleiers Hrenicke auf-
opfernde und intensive Arbeit erfordert. In der Abteilung
AB 67 II -
1931
21