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Obligationenrecht. N° 45.
45. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 19. Kai 1981
i.S. Applications Electriques lrigiuaire BoA. gegen Kaurer~
Spezieskauf eines bestimmten Kühltischesunter unrichtiger
Vorstellung beider Parteien, über seine Länge. Bejahung des
Zustandekommens des Vertrages und Ablehnung eines Erklä-
rungsirrtums, insbesondere über die Identität der Kaufsache.
Wandelung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, even-
tuell wegen wesentlichen Grundlagenirrtums.
Das Angebot der den Wünschen des Käufers entsprechenden
Leistung durch den Verkäufer hat sofort zu erJolgen. OR Art. I,
23 rr., 24 Ziff. 2 und Ziff. 4, 25 Aha. 2 und 197 ff.
A. -
Im April 1929 trat der Beklagte, Max Maurer,
Milchhändler in Zollikon mit der Klägerin, Applications
Electriques Frigidaires S.A. in Zürich wegen der Lieferung
eines Ladenkorpus mit Kühlanlage in Verbindung. Am
20. April 1929 machte ihm die Klägerin eine eingehende
schriftliche Offerte und legte eine Skizze bei. Ebenfalls
am 20. April 1929 kam zwischen den> Parteien auf Grund
einer mündlichen Besprechung ein als « Verkaufskontrakt I)
überschriebener Vertrag zu stande, durch den die Klägerin
dem Beklagten eine als « Korpus Frey BrUlUlen » bezeich-
nete Kühlanlage, in den Einzelh~iten gemäss der schrift-
lichen Offerte vom gleichen Tag, zum Preise von 6170 Fr.
zu liefern versprach.
Der Korpus Frey war von der Klägerin für einen ge-
wissen Frey in Brunnen hergestellt worden, hatte aber
zurückgenommen werden müssen und war auf Lager
geblieben, weil er durch die zu enge Türe nicht in das Lokal
Frey's hatte befördert werden können. Vor Kaufsabschluss
hatte Maurer ihn nicht gesehen. Bei einer nachfolgenden
Besichtigung stellte sich für ihn heraus, dass dieser Korpus
für seine Bedürfnisse zu klein war. Er teilte dies der
Klägerin mit, und diese beeilte sich, ihm am 11. Mai 1929
eine neue Offerte zu machen, deren Gegenstand die vom
Beklagten gewünschte Länge aufweist, aber 6580 Fr,
kosten sollte. Der Beklagte lehnte das Angebot wegen des
Obligatiol19nrecht. N0 45.
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höhern Preises ab, und da eine Einigung nicht erzielt
werden konnte, kam es zum Prozess.
B. -
Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 1
hat die Applications Electriques Frigidaire S. A. am
18. Juli 1929 Klage am vereinbarten Gerichtsstand Zürich
gegen Max Maurer über folgende Streitfragen erhoben :
« Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen :
2300 Fr. nebst 5 % Zins seit 25. Juni 1929,
2000 Fr. nebst 5 % Zins seit 15. August 1929,
1930 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. Oktober 1929, even-
tuell, ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 6580 Fr.
nebst 5 % Zins seit 25. Juni 1929 zu bezahlen ~ »
O. -
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Es sei keine Willenseinigung erfolgt, eventuell habe er
sich in einem wesentlichen Irrtum befunden und ganz
eventuell sei der Vertrag durch Übereinkunft aufgehoben
worden, ohne dass ein neuer Vertrag zu stande gekommen
sei.
Die Klägerin hat ihr Eventualbegehren nachträglich
fallen gelassen.
D. -
Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage am 6. März
1930, das Obergericht des Kantons Zürich auf Appellation
der Klägerin hin am 29. November 1930 abgewiesen. Eine
Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin ist durch das Kassa-
tionsgericht des Kantons Zürich durch Entscheid vom
4. April 1931 abgewiesen worden.
E. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes hat die Klä-
gerin rechtzeitig und in der vorgeschrie benen Form die
Berufung an das. Bundesgericht erklärt und den Antrag
gestellt, die Klage sei gutzuheissen.
F.-
Daß Bundesgericht zieht in Erwägu'ng :
1. -
Das Obergericht hat gefunden, die Parteien seien
beim Kaufsabschluss darüber einig gewesen, dass die
Länge des Kühlschrankes 3,2 m zu betragen habe. Diese
Feststellung ist entgegen dem Schein ihres Wortlautes
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Obligationcnre 2 II
S. 146 ff., VON TUHR, OR I S. 254 Anm. 15, BEcKER,
Kommentar Note 3 zu Art. 24 OR, OSER, Kommentar
Noten 29 und 34 zu Al't. 24 OR). Es wäre also zu unter-
suchen, ob die vom Beklagten verlangte Länge ein Sach-
verhalt war, der von ihm nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages
betrachtet werden durfte. Diese Frage wäre zu bejaheIl.
Nach der subjektiven Seite kann kein Zweifel daran be-
stehen, dass der Beklagte selbst diese Eigenschaft als
wesentlich betrachtete. Aber auch objektiv, nach den
Anforderungen eines loyalen Geschäftsverkehrs (BGE
52 II S. 146 ff.) kann nicht in Abrede gestellt werden, dass
der Schrank im Laden des Beklagten als Möbel eine
räumliche Funktion zu erfüllen hat, bei der es auf eine
Länge von etwa einem halben Meter ankommt, dass auch
das Fassungsvermögen und der Raum auf dem Tisch
von der Länge abhängen uud wesentlich sind, und dass
schliesslich, wie aus der Skizze hervorgeht, die Zahl der
Türen und damit die Bequemlichkeit der Bedienung beim
Korpus Frey geringer ist, als bei einem Schrank mit 3,2 m
Länge. Selbst wenn mau eine Längeudifferenz von 40 cm
als sogenannten atypischen Sachverhalt betrachten wollte,
müsste doch davon ausgegangen werden, dass der Irrende
hier die bestimmte Länge in einer für den Gegner erkenn-
baren Weise zur . Voraussetzung gemacht hat, so dass es
sich um eine gemeinsame Unterstellung handelt, die nach
der buudesgerichtlichen Praxis als wesentlich zu gelten hat
. (BGE 43 II S. 775 ff., 48 II S. 236 ff., BACHMANN, Der
Irrtum S. 77). Im Übrigen kann auf die zutreffenden
Ausführungen des Obergerichtes über die Wesentlichkeit
des IrrtulIlB verwiesen werden. Der von der Klägerin
angerufene Umstand, dass die Hülle im Vergleich zu der
darin enthaltenen Apparatur gering im Werte und aass
eine Vergrösserung des Tisches mit kleinen Selbstkosten
AB 67 11 -
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möglich sei, fällt nicht in Betracht, sowenig als eine nur
teilweise Anfechtung des einheitlichen Vertrages, denn der
Wert ist nicht entscheidend, wo es dem Käufer auf die Grösse
ankam und nach Treu und Glauben ankommendurfte.
Die Klage ist jedoch schon auf Grund der Art. 197 ff. OR
abzuweisen, indem die Wandelung wegen Fehlens der
zugesicherten Eigenschaft auszusprechen ist. Wie das
Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. November
1930 i. S. Schläfli gegen Jordi (RGE 56 II S. 428) erkannt
hat, stehen in einem solchen Fall die beiden Rechtsbehelfe
dem Käufer zur Wahl, wenn die formellen Voraussetzungen
für beide erfüllt sind. Der Beklagte hat es hier freilich
unterlassen, OR Art. 197 anzurufen. Das kann ihm aber
nicht zum Nachteil gereichen, denn iura novit Curia,
das anwendbare Recht ist von Amtes wegen anzuwenden,
nachdem der Beklagte durch Berufung auf Irrtum grund-
sätzlich die Unverbindlichkeit des Vertrages und seine
Wandelung geltend gemacht hat. Auch der Ausschluss
von Nova vor Bundesgericht (OG Art. '80) steht einer neuen
rechtlichen Begründung, gleichgültig ob sie von Amte,;; .
wegen erfolge, nicht entgegen (WEIBS, Berufung S. 166 H.).
In tatsächlicher Hinsicht kann nach der Feststellung des
Obergerichtes kein Zweifel mehr bestehen, dass die Klä-
gerin dem Beklagten, als sie aUf den Korpus Frey zu
sprechen kam, zusicherte, er entspreche seinen Wünschen,
auch in Bezug auf die Länge. Schliesslich fehlt es auch
nicht an der rechtzeitigen Mängelrüge, und die Verjäh-
rungsfrist, die übrigens nicht von Amtes wegen zu berück-
sichtigen ist, gilt nach Art. 210 Abs. 2 OR nicht für die
Wandelungseinrede.
3. -
Die Behauptung der E.lägerin, sie habe dem Be-
klagten am 11. oder 12. Mai 1929 einen auch in der Länge
seinen Wünschen entsprechenden Kühlschrank offeriert,
und zwar zum gleichen Preis von 6170 Fr., ist durch den
Beklagten bestritten worden und steht in einem flagranten
Widerspruch mit dem Brief der Klägerin vom 11. Juni und
ihrer Stellungnahme in der Sühnverhandlung; wo sie stets
clara,uf pochk, es gebe nur zwei Möglichkeiten, Abnahme
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des Korpus Frey oder Lieferung eines längeren Korpus
zu einem wesentlich höhem Preis. Die Feststellung des
Obergerichtes, dass ein solches Angebot nie erfolgt sei
ist übrigens tatsächlicher Art und für das Bundesgericht
verbindlich, wobei es gleichgültig ist, dass die Feststellung
aus Indizien abgeleitet worden ist. Die Ablehnung der
Einvernahme des Direktor Äschbacher der Klägerin durch
die Vorinstanz hat sich übrigens auch auf Gründe des
kantonalen Prozessrechtes gestützt, die das Bundesgericht
nicht zu untersuchen und die das Kassationsgericht als
stichhaltig anerkannt hat.
Auch die bis zum 18. Juni 1929 gewechselte Korrespon-
denz enthält keine Anhaltspunkte für ein solches Angebot
der Klägerin. Es wäre übrigens um diesen Zeitpunkt bereits
verspätet gewesen, denn obwohl Art. 25 Abs. 2 OR für
die Erklärung des Gegners des Irrenden keine Frist aus-
drücklich setzt, muss doch gelten, dass die Erklärung
unmittelbar zu geschehen hat, nachdem sich der Irrende
auf den Irrtum berufen hat. Das war im vorliegenden Fall
entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erst der Zeitpunkt
der Sühnverhandlung, sondern der Augenblick, in dem
sich der Beklagte darauf berief, dass der Korpus Frey
nicht die verlangten 3,2 m Länge besitze. (Vgl. VON TUHR
OR I S. 256, Note 28 und BECKER, Kommentar Note 5
zu Art. 25 OR.) Der Beklagte hat in seiner Berufungs-
antwort mit Recht darauf hingewiesen, dass die Behaup-
tung der Klägerin, er habe sich erst im Prozess erstmals
eindeutig auf Irrtum berufen, mit ihrer andern Behauptung
nicht harmoniert, sie habe ihm schon am 11. Mai die
Lieferung eines Korpus mit gehöriger Länge angeboten,
denn hiezu hätte sie keinen Anlass gehabt, wenn er einen
Irrtum noch gar nicht geltend gemacht hätte ....
Demnach erkennt da8 B1.tnde8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 29. November 1930
wird bestätigt.