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57_II_284

BGE 57 II 284

Bundesgericht (BGE) · 1929-04-20 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Im April 1929 trat der Beklagte, Max Maurer,

Milchhändler in Zollikon mit der Klägerin, Applications

Electriques Frigidaires S.A. in Zürich wegen der Lieferung

eines Ladenkorpus mit Kühlanlage in Verbindung. Am

20. April 1929 machte ihm die Klägerin eine eingehende

schriftliche Offerte und legte eine Skizze bei. Ebenfalls

am 20. April 1929 kam zwischen den> Parteien auf Grund

einer mündlichen Besprechung ein als « Verkaufskontrakt I)

überschriebener Vertrag zu stande, durch den die Klägerin

dem Beklagten eine als « Korpus Frey BrUlUlen » bezeich-

nete Kühlanlage, in den Einzelh~iten gemäss der schrift-

lichen Offerte vom gleichen Tag, zum Preise von 6170 Fr.

zu liefern versprach.

Der Korpus Frey war von der Klägerin für einen ge-

wissen Frey in Brunnen hergestellt worden, hatte aber

zurückgenommen werden müssen und war auf Lager

geblieben, weil er durch die zu enge Türe nicht in das Lokal

Frey's hatte befördert werden können. Vor Kaufsabschluss

hatte Maurer ihn nicht gesehen. Bei einer nachfolgenden

Besichtigung stellte sich für ihn heraus, dass dieser Korpus

für seine Bedürfnisse zu klein war. Er teilte dies der

Klägerin mit, und diese beeilte sich, ihm am 11. Mai 1929

eine neue Offerte zu machen, deren Gegenstand die vom

Beklagten gewünschte Länge aufweist, aber 6580 Fr,

kosten sollte. Der Beklagte lehnte das Angebot wegen des

Obligatiol19nrecht. N0 45.

286

höhern Preises ab, und da eine Einigung nicht erzielt

werden konnte, kam es zum Prozess.

B. -

Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 1

hat die Applications Electriques Frigidaire S. A. am

18. Juli 1929 Klage am vereinbarten Gerichtsstand Zürich

gegen Max Maurer über folgende Streitfragen erhoben :

« Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen :

2300 Fr. nebst 5 % Zins seit 25. Juni 1929,

2000 Fr. nebst 5 % Zins seit 15. August 1929,

1930 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. Oktober 1929, even-

tuell, ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 6580 Fr.

nebst 5 % Zins seit 25. Juni 1929 zu bezahlen ~ »

O. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

Es sei keine Willenseinigung erfolgt, eventuell habe er

sich in einem wesentlichen Irrtum befunden und ganz

eventuell sei der Vertrag durch Übereinkunft aufgehoben

worden, ohne dass ein neuer Vertrag zu stande gekommen

sei.

Die Klägerin hat ihr Eventualbegehren nachträglich

fallen gelassen.

D. -

Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage am 6. März

1930, das Obergericht des Kantons Zürich auf Appellation

der Klägerin hin am 29. November 1930 abgewiesen. Eine

Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin ist durch das Kassa-

tionsgericht des Kantons Zürich durch Entscheid vom

4. April 1931 abgewiesen worden.

E. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes hat die Klä-

gerin rechtzeitig und in der vorgeschrie benen Form die

Berufung an das. Bundesgericht erklärt und den Antrag

gestellt, die Klage sei gutzuheissen.

F.-

Daß Bundesgericht zieht in Erwägu'ng :

1. -

Das Obergericht hat gefunden, die Parteien seien

beim Kaufsabschluss darüber einig gewesen, dass die

Länge des Kühlschrankes 3,2 m zu betragen habe. Diese

Feststellung ist entgegen dem Schein ihres Wortlautes

286

Obligationcnre<:ht. N° 45.

tatsächlicher Art und für das Bundesgericht verbindlich,

denn es sollte damit nicht gesagt werden, dass eine Willens-

übereinstimmung im Rechtssinne und mit einem bestimm-

ten Inhalt zu stande gekommen sei, sondern welches der

Wirkliche Wille und die Vorstellungen der Parteien ge-

wesen seien. Das geht eindeutig aus den übrigen Ausfüh-

rungen der Vorinstanz hervor, wo sie Wiederum eine

tatsächliche Behauptung, nämlich das Beweisangebot

der Klägerin, dass man sich nachträglich noch vor Kaufs-

abschluss auf den Korpus Frey in Kenntnis seiner ge-

ringem Länge geeinigt habe, auf dem Wege der Würdigung

anticipando abgelehnt hat. Die Feststellung der Vor-

instanz ist nicht nur nicht als aktenwidrig angefochten

worden, sondern die Klägerin hat sogar ausdrücklich

anerkannt, das Obergericht habe « zur Not» mit Recht

annehmen dürfen, dass beide Parteien der Meinung waren,

der Korpus weise eine Länge von 3,2 m auf. Es kann

deshalb auch dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem

Umstande zukommt, dass in der der Offerte vom 20. April

1929 beigegebenen Skizze bloss eine Länge von 2,15 m

eingetragen ist.

Es ist unbestritten, dass der durch den Vertrag vom

20. April 1929 verkaufte Korpus Frey nur 2,8 m lang ist,

und es frägt sich nun, welche Rec'htsfolgen sich daraus für

den Beklagten ergeben. 'Die Vorinstanz hat erkannt, der

tatsächliche Hergang lasse die rechtliche Annahme zu,

der Wille der Klägerin sei avf den Verkauf des Korpus

:Frey, der des Beklagten auf den Kauf eines Kühlschrankes

VOll 3,2 m Länge gerichtet gewesen; ebensogut könne aber

auch der Standpunkt eingenommen werden, nach dem

Willen beider Parteien sei der Korpus Frey verkauft

worden, wobei sich beide Parteien über eine wesentliche

Eigenschaft im Irrtum befunden hätten; im ersten Fall

sei ein Vertrag mangels Übereinstimmung in Bezug auf

den Kaufgegenstand gar nicht zu stande gekommen.

Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

Wenn, wie die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz

Obligationenrecht. N° 45.

287

verstanden wel'den muss, auch die Klägerin noch zur Zeit

der Eiugehung des schriftlichen Vertrages mit dem Schrank

Freyeinen Schrank von 3,2 m Länge zu verkaufen meinte,

Wichen ihr tatsächlicher Wille und ihre Vorstellung nicht

von denjenigen des Beklagten ab. Die Wahl zwischen den

beiden von der Vorinstanz erwähnten rechtlichen Möglich-

keiten steht nur frei, wenn man auch ein Element des

Tatbestandes offen lässt und auf diese Weise ein Eventual-

verhältnis im Hinblick darauf herstellen zu könneu glaubt,

dass das Ergebnis dasselbe sei, ob man vom einen oder

andern Tatbestand und der dazu gehörigen rechtlichen

Konstruktion ausgehe. Steht aber wie hier der Tatbestand

in dem Sinne schon fest, dass beide Parteien uuter einer

unrichtigen Vorstellung den in Wirklichkeit nicht so

grossen Schrank Frey tatsächlich kaufen und verkaufen

wollten und auch zu kaufen und zu verkaufen erklärten,

so ist mau gezwungen, zu wählen, wenn man zu entscheiden

hat: Entweder ergibt der Tatbestand, dass kein gültiger

Vertrag zu stande gekommen ist, dann fällt die Frage seiner

Unverbindlichkeit wegen Irrtums weg, oder dass ein

gültiger Vertrag vorliegt, dann frägt es sich noch, ober

wegell. eines Willensmangels anfechtbar sei. (Vgl. BGE 39 II

S. 579, 41 II S. 255 und Arnold GYSIN, Das Rechtsgeschäft

in der modernen Privatrechtsjurisprudenz, Zeitschr. des

bern. Juristeuvereins 1929 S. 204.)

Auch der Beklagte wollte nun zur Zeit des Vertrags-

schlusses keineswegs mehr einen beliebigen Schrank von

3,2 m Länge, also erne Gattungssache kaufen, sondern ein

bestimmtes Stück, den Korpus Frey. An die Stelle der

Individualisierung des Kaufgegenstandes durch bestimmte

Masse war die Individualisierung durch einen Namen

getreten, weil die Parteien überzeugt waren, dass diese

Spezies den Anforderungen entsprach, die sie bei ihrem

Nichtvorhandensein an eine Gattungssache gestellt hätten.

Daraus ergibt sich in zwingender Weise, nicht nur dass

der Vertrag vom Gesichtspunkt der dem Obligationen-

recht zu Grunde liegenden Erklärungs- oder Vertrauens-

2SS

Oblig3tionenrecht. N° 45.

theorie aus als gültig zu stande gekommen zu gelten hat,

indem die im schriftliohen Vertrag enthaltenenErklärungen

beider Parteien übereinstimmen, sondern dass auch der

Wille der Parteien sich vollkommen deckte. Ein Wider-

spruch zwischen Wille und Willensäusserung bestand also

auf keiner Seite, sondern der Mangel bestand im entschei-

denden Augenblick ausschliesslich in der Vorstellung,

welche sowohl die Klägerin als der Beklagte von der Sache

hatten, mit der sie zu handeln erklärten und mit der sie

auch tatsächlich handeln wollten. Da demnach Erklärung

und wirklicher Wille beider Parteien übereinstimmend

auf den Korpus Frey gerichtet waren, ist ein gültiger

Kaufvertrag zu stande gekommen.

2. -

Damit ist auch schon gesagt, dass dieser Vertrag

nicht an einem Erklärungsirrtum auf Seiten des Beklagten

leidet, denn ein Erklärungsirrtum liegt nur vor, wenn je-

mand aus Versehen eine Erklärung abgibt, die seinem

Willen nicht entspricht, d. h. wenn er entweder den Wort-

laut der Erklärung nicht gewollt oder der Erklärung eine

andere Bedeutung beigemessen hat (VON TUHR 0& I

S. 252 ff.). Es kann nicht gesagt werden, dass der Beklagte

am 20. April 1929, als er den Vertrag unterzeichnete,

nicht habe erklären wollen, den Korpus Frey zu kaufen,

oder dass er in jenem Augenblick seiner Erklärung, den

Korpus Frey kaufen zu wollen, eine andere, in Wirklichkeit

auf eine andere Sache gerichtete Bedeutung beigemessen

habe. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des

Bezirksgerichtes kein Identitätsirrtum im Sinne des Art. 24

Ziff. 2 OR vor, gleichgültig, dass der Beklagte die Sache

vor Kaufsabschluss nie gesehen hatte, denn er hat die

Sache, die seiner Bezeichnung entspricht, in der Tat

gewollt, nur hat er diesen Willen deshalb gefasst, weil er

ihr andere Eigenschaften zuschrieb, das ist aber kein

Identitätsirrtum. (Vgl. VON TUHR, Mängel des Vertrags-

schlusses, ZeitschI'. f. schw. Recht n. F. 15 S. 312, OR I

S. 254, BECKER, Kommentar Note 3 zu Art. 24 OR, OSER,

Kommentar Note 29 zu Art. 24.)

J

Obligationenrpcht. N0 45.

Ein Irrtum über Eigenschaften der Kaufsache kann

unter Umständen als Grundlagenirrtum im Sinne des

Art. 24 Ziff. 4 zur Anfechtung berechtigen (BGE 2 II

S. 146 ff., VON TUHR, OR I S. 254 Anm. 15, BEcKER,

Kommentar Note 3 zu Art. 24 OR, OSER, Kommentar

Noten 29 und 34 zu Al't. 24 OR). Es wäre also zu unter-

suchen, ob die vom Beklagten verlangte Länge ein Sach-

verhalt war, der von ihm nach Treu und Glauben im

Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages

betrachtet werden durfte. Diese Frage wäre zu bejaheIl.

Nach der subjektiven Seite kann kein Zweifel daran be-

stehen, dass der Beklagte selbst diese Eigenschaft als

wesentlich betrachtete. Aber auch objektiv, nach den

Anforderungen eines loyalen Geschäftsverkehrs (BGE

52 II S. 146 ff.) kann nicht in Abrede gestellt werden, dass

der Schrank im Laden des Beklagten als Möbel eine

räumliche Funktion zu erfüllen hat, bei der es auf eine

Länge von etwa einem halben Meter ankommt, dass auch

das Fassungsvermögen und der Raum auf dem Tisch

von der Länge abhängen uud wesentlich sind, und dass

schliesslich, wie aus der Skizze hervorgeht, die Zahl der

Türen und damit die Bequemlichkeit der Bedienung beim

Korpus Frey geringer ist, als bei einem Schrank mit 3,2 m

Länge. Selbst wenn mau eine Längeudifferenz von 40 cm

als sogenannten atypischen Sachverhalt betrachten wollte,

müsste doch davon ausgegangen werden, dass der Irrende

hier die bestimmte Länge in einer für den Gegner erkenn-

baren Weise zur . Voraussetzung gemacht hat, so dass es

sich um eine gemeinsame Unterstellung handelt, die nach

der buudesgerichtlichen Praxis als wesentlich zu gelten hat

. (BGE 43 II S. 775 ff., 48 II S. 236 ff., BACHMANN, Der

Irrtum S. 77). Im Übrigen kann auf die zutreffenden

Ausführungen des Obergerichtes über die Wesentlichkeit

des IrrtulIlB verwiesen werden. Der von der Klägerin

angerufene Umstand, dass die Hülle im Vergleich zu der

darin enthaltenen Apparatur gering im Werte und aass

eine Vergrösserung des Tisches mit kleinen Selbstkosten

AB 67 11 -

1931

20

290

Obligationenrecht. 1\0 45.

möglich sei, fällt nicht in Betracht, sowenig als eine nur

teilweise Anfechtung des einheitlichen Vertrages, denn der

Wert ist nicht entscheidend, wo es dem Käufer auf die Grösse

ankam und nach Treu und Glauben ankommendurfte.

Die Klage ist jedoch schon auf Grund der Art. 197 ff. OR

abzuweisen, indem die Wandelung wegen Fehlens der

zugesicherten Eigenschaft auszusprechen ist. Wie das

Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. November

1930 i. S. Schläfli gegen Jordi (RGE 56 II S. 428) erkannt

hat, stehen in einem solchen Fall die beiden Rechtsbehelfe

dem Käufer zur Wahl, wenn die formellen Voraussetzungen

für beide erfüllt sind. Der Beklagte hat es hier freilich

unterlassen, OR Art. 197 anzurufen. Das kann ihm aber

nicht zum Nachteil gereichen, denn iura novit Curia,

das anwendbare Recht ist von Amtes wegen anzuwenden,

nachdem der Beklagte durch Berufung auf Irrtum grund-

sätzlich die Unverbindlichkeit des Vertrages und seine

Wandelung geltend gemacht hat. Auch der Ausschluss

von Nova vor Bundesgericht (OG Art. '80) steht einer neuen

rechtlichen Begründung, gleichgültig ob sie von Amte,;; .

wegen erfolge, nicht entgegen (WEIBS, Berufung S. 166 H.).

In tatsächlicher Hinsicht kann nach der Feststellung des

Obergerichtes kein Zweifel mehr bestehen, dass die Klä-

gerin dem Beklagten, als sie aUf den Korpus Frey zu

sprechen kam, zusicherte, er entspreche seinen Wünschen,

auch in Bezug auf die Länge. Schliesslich fehlt es auch

nicht an der rechtzeitigen Mängelrüge, und die Verjäh-

rungsfrist, die übrigens nicht von Amtes wegen zu berück-

sichtigen ist, gilt nach Art. 210 Abs. 2 OR nicht für die

Wandelungseinrede.

3. -

Die Behauptung der E.lägerin, sie habe dem Be-

klagten am 11. oder 12. Mai 1929 einen auch in der Länge

seinen Wünschen entsprechenden Kühlschrank offeriert,

und zwar zum gleichen Preis von 6170 Fr., ist durch den

Beklagten bestritten worden und steht in einem flagranten

Widerspruch mit dem Brief der Klägerin vom 11. Juni und

ihrer Stellungnahme in der Sühnverhandlung; wo sie stets

clara,uf pochk, es gebe nur zwei Möglichkeiten, Abnahme

Obligationenrecht. X u, .(5.

!!91

des Korpus Frey oder Lieferung eines längeren Korpus

zu einem wesentlich höhem Preis. Die Feststellung des

Obergerichtes, dass ein solches Angebot nie erfolgt sei

ist übrigens tatsächlicher Art und für das Bundesgericht

verbindlich, wobei es gleichgültig ist, dass die Feststellung

aus Indizien abgeleitet worden ist. Die Ablehnung der

Einvernahme des Direktor Äschbacher der Klägerin durch

die Vorinstanz hat sich übrigens auch auf Gründe des

kantonalen Prozessrechtes gestützt, die das Bundesgericht

nicht zu untersuchen und die das Kassationsgericht als

stichhaltig anerkannt hat.

Auch die bis zum 18. Juni 1929 gewechselte Korrespon-

denz enthält keine Anhaltspunkte für ein solches Angebot

der Klägerin. Es wäre übrigens um diesen Zeitpunkt bereits

verspätet gewesen, denn obwohl Art. 25 Abs. 2 OR für

die Erklärung des Gegners des Irrenden keine Frist aus-

drücklich setzt, muss doch gelten, dass die Erklärung

unmittelbar zu geschehen hat, nachdem sich der Irrende

auf den Irrtum berufen hat. Das war im vorliegenden Fall

entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erst der Zeitpunkt

der Sühnverhandlung, sondern der Augenblick, in dem

sich der Beklagte darauf berief, dass der Korpus Frey

nicht die verlangten 3,2 m Länge besitze. (Vgl. VON TUHR

OR I S. 256, Note 28 und BECKER, Kommentar Note 5

zu Art. 25 OR.) Der Beklagte hat in seiner Berufungs-

antwort mit Recht darauf hingewiesen, dass die Behaup-

tung der Klägerin, er habe sich erst im Prozess erstmals

eindeutig auf Irrtum berufen, mit ihrer andern Behauptung

nicht harmoniert, sie habe ihm schon am 11. Mai die

Lieferung eines Korpus mit gehöriger Länge angeboten,

denn hiezu hätte sie keinen Anlass gehabt, wenn er einen

Irrtum noch gar nicht geltend gemacht hätte ....

Demnach erkennt da8 B1.tnde8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 29. November 1930

wird bestätigt.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Obergericht hat gefunden, die Parteien seien

beim Kaufsabschluss darüber einig gewesen, dass die

Länge des Kühlschrankes 3,2 m zu betragen habe. Diese

Feststellung ist entgegen dem Schein ihres Wortlautes

286

Obligationcnre<:ht. N° 45.

tatsächlicher Art und für das Bundesgericht verbindlich,

denn es sollte damit nicht gesagt werden, dass eine Willens-

übereinstimmung im Rechtssinne und mit einem bestimm-

ten Inhalt zu stande gekommen sei, sondern welches der

Wirkliche Wille und die Vorstellungen der Parteien ge-

wesen seien. Das geht eindeutig aus den übrigen Ausfüh-

rungen der Vorinstanz hervor, wo sie Wiederum eine

tatsächliche Behauptung, nämlich das Beweisangebot

der Klägerin, dass man sich nachträglich noch vor Kaufs-

abschluss auf den Korpus Frey in Kenntnis seiner ge-

ringem Länge geeinigt habe, auf dem Wege der Würdigung

anticipando abgelehnt hat. Die Feststellung der Vor-

instanz ist nicht nur nicht als aktenwidrig angefochten

worden, sondern die Klägerin hat sogar ausdrücklich

anerkannt, das Obergericht habe « zur Not» mit Recht

annehmen dürfen, dass beide Parteien der Meinung waren,

der Korpus weise eine Länge von 3,2 m auf. Es kann

deshalb auch dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem

Umstande zukommt, dass in der der Offerte vom 20. April

1929 beigegebenen Skizze bloss eine Länge von 2,15 m

eingetragen ist.

Es ist unbestritten, dass der durch den Vertrag vom

20. April 1929 verkaufte Korpus Frey nur 2,8 m lang ist,

und es frägt sich nun, welche Rec'htsfolgen sich daraus für

den Beklagten ergeben. 'Die Vorinstanz hat erkannt, der

tatsächliche Hergang lasse die rechtliche Annahme zu,

der Wille der Klägerin sei avf den Verkauf des Korpus

:Frey, der des Beklagten auf den Kauf eines Kühlschrankes

VOll 3,2 m Länge gerichtet gewesen; ebensogut könne aber

auch der Standpunkt eingenommen werden, nach dem

Willen beider Parteien sei der Korpus Frey verkauft

worden, wobei sich beide Parteien über eine wesentliche

Eigenschaft im Irrtum befunden hätten; im ersten Fall

sei ein Vertrag mangels Übereinstimmung in Bezug auf

den Kaufgegenstand gar nicht zu stande gekommen.

Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

Wenn, wie die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz

Obligationenrecht. N° 45.

287

verstanden wel'den muss, auch die Klägerin noch zur Zeit

der Eiugehung des schriftlichen Vertrages mit dem Schrank

Freyeinen Schrank von 3,2 m Länge zu verkaufen meinte,

Wichen ihr tatsächlicher Wille und ihre Vorstellung nicht

von denjenigen des Beklagten ab. Die Wahl zwischen den

beiden von der Vorinstanz erwähnten rechtlichen Möglich-

keiten steht nur frei, wenn man auch ein Element des

Tatbestandes offen lässt und auf diese Weise ein Eventual-

verhältnis im Hinblick darauf herstellen zu könneu glaubt,

dass das Ergebnis dasselbe sei, ob man vom einen oder

andern Tatbestand und der dazu gehörigen rechtlichen

Konstruktion ausgehe. Steht aber wie hier der Tatbestand

in dem Sinne schon fest, dass beide Parteien uuter einer

unrichtigen Vorstellung den in Wirklichkeit nicht so

grossen Schrank Frey tatsächlich kaufen und verkaufen

wollten und auch zu kaufen und zu verkaufen erklärten,

so ist mau gezwungen, zu wählen, wenn man zu entscheiden

hat: Entweder ergibt der Tatbestand, dass kein gültiger

Vertrag zu stande gekommen ist, dann fällt die Frage seiner

Unverbindlichkeit wegen Irrtums weg, oder dass ein

gültiger Vertrag vorliegt, dann frägt es sich noch, ober

wegell. eines Willensmangels anfechtbar sei. (Vgl. BGE 39 II

S. 579, 41 II S. 255 und Arnold GYSIN, Das Rechtsgeschäft

in der modernen Privatrechtsjurisprudenz, Zeitschr. des

bern. Juristeuvereins 1929 S. 204.)

Auch der Beklagte wollte nun zur Zeit des Vertrags-

schlusses keineswegs mehr einen beliebigen Schrank von

3,2 m Länge, also erne Gattungssache kaufen, sondern ein

bestimmtes Stück, den Korpus Frey. An die Stelle der

Individualisierung des Kaufgegenstandes durch bestimmte

Masse war die Individualisierung durch einen Namen

getreten, weil die Parteien überzeugt waren, dass diese

Spezies den Anforderungen entsprach, die sie bei ihrem

Nichtvorhandensein an eine Gattungssache gestellt hätten.

Daraus ergibt sich in zwingender Weise, nicht nur dass

der Vertrag vom Gesichtspunkt der dem Obligationen-

recht zu Grunde liegenden Erklärungs- oder Vertrauens-

2SS

Oblig3tionenrecht. N° 45.

theorie aus als gültig zu stande gekommen zu gelten hat,

indem die im schriftliohen Vertrag enthaltenenErklärungen

beider Parteien übereinstimmen, sondern dass auch der

Wille der Parteien sich vollkommen deckte. Ein Wider-

spruch zwischen Wille und Willensäusserung bestand also

auf keiner Seite, sondern der Mangel bestand im entschei-

denden Augenblick ausschliesslich in der Vorstellung,

welche sowohl die Klägerin als der Beklagte von der Sache

hatten, mit der sie zu handeln erklärten und mit der sie

auch tatsächlich handeln wollten. Da demnach Erklärung

und wirklicher Wille beider Parteien übereinstimmend

auf den Korpus Frey gerichtet waren, ist ein gültiger

Kaufvertrag zu stande gekommen.

E. 2 Damit ist auch schon gesagt, dass dieser Vertrag

nicht an einem Erklärungsirrtum auf Seiten des Beklagten

leidet, denn ein Erklärungsirrtum liegt nur vor, wenn je-

mand aus Versehen eine Erklärung abgibt, die seinem

Willen nicht entspricht, d. h. wenn er entweder den Wort-

laut der Erklärung nicht gewollt oder der Erklärung eine

andere Bedeutung beigemessen hat (VON TUHR 0& I

S. 252 ff.). Es kann nicht gesagt werden, dass der Beklagte

am 20. April 1929, als er den Vertrag unterzeichnete,

nicht habe erklären wollen, den Korpus Frey zu kaufen,

oder dass er in jenem Augenblick seiner Erklärung, den

Korpus Frey kaufen zu wollen, eine andere, in Wirklichkeit

auf eine andere Sache gerichtete Bedeutung beigemessen

habe. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des

Bezirksgerichtes kein Identitätsirrtum im Sinne des Art. 24

Ziff. 2 OR vor, gleichgültig, dass der Beklagte die Sache

vor Kaufsabschluss nie gesehen hatte, denn er hat die

Sache, die seiner Bezeichnung entspricht, in der Tat

gewollt, nur hat er diesen Willen deshalb gefasst, weil er

ihr andere Eigenschaften zuschrieb, das ist aber kein

Identitätsirrtum. (Vgl. VON TUHR, Mängel des Vertrags-

schlusses, ZeitschI'. f. schw. Recht n. F. 15 S. 312, OR I

S. 254, BECKER, Kommentar Note 3 zu Art. 24 OR, OSER,

Kommentar Note 29 zu Art. 24.)

J

Obligationenrpcht. N0 45.

Ein Irrtum über Eigenschaften der Kaufsache kann

unter Umständen als Grundlagenirrtum im Sinne des

Art. 24 Ziff. 4 zur Anfechtung berechtigen (BGE 2 II

S. 146 ff., VON TUHR, OR I S. 254 Anm. 15, BEcKER,

Kommentar Note 3 zu Art. 24 OR, OSER, Kommentar

Noten 29 und 34 zu Al't. 24 OR). Es wäre also zu unter-

suchen, ob die vom Beklagten verlangte Länge ein Sach-

verhalt war, der von ihm nach Treu und Glauben im

Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages

betrachtet werden durfte. Diese Frage wäre zu bejaheIl.

Nach der subjektiven Seite kann kein Zweifel daran be-

stehen, dass der Beklagte selbst diese Eigenschaft als

wesentlich betrachtete. Aber auch objektiv, nach den

Anforderungen eines loyalen Geschäftsverkehrs (BGE

52 II S. 146 ff.) kann nicht in Abrede gestellt werden, dass

der Schrank im Laden des Beklagten als Möbel eine

räumliche Funktion zu erfüllen hat, bei der es auf eine

Länge von etwa einem halben Meter ankommt, dass auch

das Fassungsvermögen und der Raum auf dem Tisch

von der Länge abhängen uud wesentlich sind, und dass

schliesslich, wie aus der Skizze hervorgeht, die Zahl der

Türen und damit die Bequemlichkeit der Bedienung beim

Korpus Frey geringer ist, als bei einem Schrank mit 3,2 m

Länge. Selbst wenn mau eine Längeudifferenz von 40 cm

als sogenannten atypischen Sachverhalt betrachten wollte,

müsste doch davon ausgegangen werden, dass der Irrende

hier die bestimmte Länge in einer für den Gegner erkenn-

baren Weise zur . Voraussetzung gemacht hat, so dass es

sich um eine gemeinsame Unterstellung handelt, die nach

der buudesgerichtlichen Praxis als wesentlich zu gelten hat

. (BGE 43 II S. 775 ff., 48 II S. 236 ff., BACHMANN, Der

Irrtum S. 77). Im Übrigen kann auf die zutreffenden

Ausführungen des Obergerichtes über die Wesentlichkeit

des IrrtulIlB verwiesen werden. Der von der Klägerin

angerufene Umstand, dass die Hülle im Vergleich zu der

darin enthaltenen Apparatur gering im Werte und aass

eine Vergrösserung des Tisches mit kleinen Selbstkosten

AB 67 11 -

1931

20

290

Obligationenrecht. 1\0 45.

möglich sei, fällt nicht in Betracht, sowenig als eine nur

teilweise Anfechtung des einheitlichen Vertrages, denn der

Wert ist nicht entscheidend, wo es dem Käufer auf die Grösse

ankam und nach Treu und Glauben ankommendurfte.

Die Klage ist jedoch schon auf Grund der Art. 197 ff. OR

abzuweisen, indem die Wandelung wegen Fehlens der

zugesicherten Eigenschaft auszusprechen ist. Wie das

Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. November

1930 i. S. Schläfli gegen Jordi (RGE 56 II S. 428) erkannt

hat, stehen in einem solchen Fall die beiden Rechtsbehelfe

dem Käufer zur Wahl, wenn die formellen Voraussetzungen

für beide erfüllt sind. Der Beklagte hat es hier freilich

unterlassen, OR Art. 197 anzurufen. Das kann ihm aber

nicht zum Nachteil gereichen, denn iura novit Curia,

das anwendbare Recht ist von Amtes wegen anzuwenden,

nachdem der Beklagte durch Berufung auf Irrtum grund-

sätzlich die Unverbindlichkeit des Vertrages und seine

Wandelung geltend gemacht hat. Auch der Ausschluss

von Nova vor Bundesgericht (OG Art. '80) steht einer neuen

rechtlichen Begründung, gleichgültig ob sie von Amte,;; .

wegen erfolge, nicht entgegen (WEIBS, Berufung S. 166 H.).

In tatsächlicher Hinsicht kann nach der Feststellung des

Obergerichtes kein Zweifel mehr bestehen, dass die Klä-

gerin dem Beklagten, als sie aUf den Korpus Frey zu

sprechen kam, zusicherte, er entspreche seinen Wünschen,

auch in Bezug auf die Länge. Schliesslich fehlt es auch

nicht an der rechtzeitigen Mängelrüge, und die Verjäh-

rungsfrist, die übrigens nicht von Amtes wegen zu berück-

sichtigen ist, gilt nach Art. 210 Abs. 2 OR nicht für die

Wandelungseinrede.

E. 3 Die Behauptung der E.lägerin, sie habe dem Be-

klagten am 11. oder 12. Mai 1929 einen auch in der Länge

seinen Wünschen entsprechenden Kühlschrank offeriert,

und zwar zum gleichen Preis von 6170 Fr., ist durch den

Beklagten bestritten worden und steht in einem flagranten

Widerspruch mit dem Brief der Klägerin vom 11. Juni und

ihrer Stellungnahme in der Sühnverhandlung; wo sie stets

clara,uf pochk, es gebe nur zwei Möglichkeiten, Abnahme

Obligationenrecht. X u, .(5.

!!91

des Korpus Frey oder Lieferung eines längeren Korpus

zu einem wesentlich höhem Preis. Die Feststellung des

Obergerichtes, dass ein solches Angebot nie erfolgt sei

ist übrigens tatsächlicher Art und für das Bundesgericht

verbindlich, wobei es gleichgültig ist, dass die Feststellung

aus Indizien abgeleitet worden ist. Die Ablehnung der

Einvernahme des Direktor Äschbacher der Klägerin durch

die Vorinstanz hat sich übrigens auch auf Gründe des

kantonalen Prozessrechtes gestützt, die das Bundesgericht

nicht zu untersuchen und die das Kassationsgericht als

stichhaltig anerkannt hat.

Auch die bis zum 18. Juni 1929 gewechselte Korrespon-

denz enthält keine Anhaltspunkte für ein solches Angebot

der Klägerin. Es wäre übrigens um diesen Zeitpunkt bereits

verspätet gewesen, denn obwohl Art. 25 Abs. 2 OR für

die Erklärung des Gegners des Irrenden keine Frist aus-

drücklich setzt, muss doch gelten, dass die Erklärung

unmittelbar zu geschehen hat, nachdem sich der Irrende

auf den Irrtum berufen hat. Das war im vorliegenden Fall

entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erst der Zeitpunkt

der Sühnverhandlung, sondern der Augenblick, in dem

sich der Beklagte darauf berief, dass der Korpus Frey

nicht die verlangten 3,2 m Länge besitze. (Vgl. VON TUHR

OR I S. 256, Note 28 und BECKER, Kommentar Note 5

zu Art. 25 OR.) Der Beklagte hat in seiner Berufungs-

antwort mit Recht darauf hingewiesen, dass die Behaup-

tung der Klägerin, er habe sich erst im Prozess erstmals

eindeutig auf Irrtum berufen, mit ihrer andern Behauptung

nicht harmoniert, sie habe ihm schon am 11. Mai die

Lieferung eines Korpus mit gehöriger Länge angeboten,

denn hiezu hätte sie keinen Anlass gehabt, wenn er einen

Irrtum noch gar nicht geltend gemacht hätte ....

Demnach erkennt da8 B1.tnde8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 29. November 1930

wird bestätigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

284

Obligationenrecht. N° 45.

45. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 19. Kai 1981

i.S. Applications Electriques lrigiuaire BoA. gegen Kaurer~

Spezieskauf eines bestimmten Kühltischesunter unrichtiger

Vorstellung beider Parteien, über seine Länge. Bejahung des

Zustandekommens des Vertrages und Ablehnung eines Erklä-

rungsirrtums, insbesondere über die Identität der Kaufsache.

Wandelung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, even-

tuell wegen wesentlichen Grundlagenirrtums.

Das Angebot der den Wünschen des Käufers entsprechenden

Leistung durch den Verkäufer hat sofort zu erJolgen. OR Art. I,

23 rr., 24 Ziff. 2 und Ziff. 4, 25 Aha. 2 und 197 ff.

A. -

Im April 1929 trat der Beklagte, Max Maurer,

Milchhändler in Zollikon mit der Klägerin, Applications

Electriques Frigidaires S.A. in Zürich wegen der Lieferung

eines Ladenkorpus mit Kühlanlage in Verbindung. Am

20. April 1929 machte ihm die Klägerin eine eingehende

schriftliche Offerte und legte eine Skizze bei. Ebenfalls

am 20. April 1929 kam zwischen den> Parteien auf Grund

einer mündlichen Besprechung ein als « Verkaufskontrakt I)

überschriebener Vertrag zu stande, durch den die Klägerin

dem Beklagten eine als « Korpus Frey BrUlUlen » bezeich-

nete Kühlanlage, in den Einzelh~iten gemäss der schrift-

lichen Offerte vom gleichen Tag, zum Preise von 6170 Fr.

zu liefern versprach.

Der Korpus Frey war von der Klägerin für einen ge-

wissen Frey in Brunnen hergestellt worden, hatte aber

zurückgenommen werden müssen und war auf Lager

geblieben, weil er durch die zu enge Türe nicht in das Lokal

Frey's hatte befördert werden können. Vor Kaufsabschluss

hatte Maurer ihn nicht gesehen. Bei einer nachfolgenden

Besichtigung stellte sich für ihn heraus, dass dieser Korpus

für seine Bedürfnisse zu klein war. Er teilte dies der

Klägerin mit, und diese beeilte sich, ihm am 11. Mai 1929

eine neue Offerte zu machen, deren Gegenstand die vom

Beklagten gewünschte Länge aufweist, aber 6580 Fr,

kosten sollte. Der Beklagte lehnte das Angebot wegen des

Obligatiol19nrecht. N0 45.

286

höhern Preises ab, und da eine Einigung nicht erzielt

werden konnte, kam es zum Prozess.

B. -

Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 1

hat die Applications Electriques Frigidaire S. A. am

18. Juli 1929 Klage am vereinbarten Gerichtsstand Zürich

gegen Max Maurer über folgende Streitfragen erhoben :

« Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen :

2300 Fr. nebst 5 % Zins seit 25. Juni 1929,

2000 Fr. nebst 5 % Zins seit 15. August 1929,

1930 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. Oktober 1929, even-

tuell, ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 6580 Fr.

nebst 5 % Zins seit 25. Juni 1929 zu bezahlen ~ »

O. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

Es sei keine Willenseinigung erfolgt, eventuell habe er

sich in einem wesentlichen Irrtum befunden und ganz

eventuell sei der Vertrag durch Übereinkunft aufgehoben

worden, ohne dass ein neuer Vertrag zu stande gekommen

sei.

Die Klägerin hat ihr Eventualbegehren nachträglich

fallen gelassen.

D. -

Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage am 6. März

1930, das Obergericht des Kantons Zürich auf Appellation

der Klägerin hin am 29. November 1930 abgewiesen. Eine

Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin ist durch das Kassa-

tionsgericht des Kantons Zürich durch Entscheid vom

4. April 1931 abgewiesen worden.

E. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes hat die Klä-

gerin rechtzeitig und in der vorgeschrie benen Form die

Berufung an das. Bundesgericht erklärt und den Antrag

gestellt, die Klage sei gutzuheissen.

F.-

Daß Bundesgericht zieht in Erwägu'ng :

1. -

Das Obergericht hat gefunden, die Parteien seien

beim Kaufsabschluss darüber einig gewesen, dass die

Länge des Kühlschrankes 3,2 m zu betragen habe. Diese

Feststellung ist entgegen dem Schein ihres Wortlautes

286

Obligationcnre<:ht. N° 45.

tatsächlicher Art und für das Bundesgericht verbindlich,

denn es sollte damit nicht gesagt werden, dass eine Willens-

übereinstimmung im Rechtssinne und mit einem bestimm-

ten Inhalt zu stande gekommen sei, sondern welches der

Wirkliche Wille und die Vorstellungen der Parteien ge-

wesen seien. Das geht eindeutig aus den übrigen Ausfüh-

rungen der Vorinstanz hervor, wo sie Wiederum eine

tatsächliche Behauptung, nämlich das Beweisangebot

der Klägerin, dass man sich nachträglich noch vor Kaufs-

abschluss auf den Korpus Frey in Kenntnis seiner ge-

ringem Länge geeinigt habe, auf dem Wege der Würdigung

anticipando abgelehnt hat. Die Feststellung der Vor-

instanz ist nicht nur nicht als aktenwidrig angefochten

worden, sondern die Klägerin hat sogar ausdrücklich

anerkannt, das Obergericht habe « zur Not» mit Recht

annehmen dürfen, dass beide Parteien der Meinung waren,

der Korpus weise eine Länge von 3,2 m auf. Es kann

deshalb auch dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem

Umstande zukommt, dass in der der Offerte vom 20. April

1929 beigegebenen Skizze bloss eine Länge von 2,15 m

eingetragen ist.

Es ist unbestritten, dass der durch den Vertrag vom

20. April 1929 verkaufte Korpus Frey nur 2,8 m lang ist,

und es frägt sich nun, welche Rec'htsfolgen sich daraus für

den Beklagten ergeben. 'Die Vorinstanz hat erkannt, der

tatsächliche Hergang lasse die rechtliche Annahme zu,

der Wille der Klägerin sei avf den Verkauf des Korpus

:Frey, der des Beklagten auf den Kauf eines Kühlschrankes

VOll 3,2 m Länge gerichtet gewesen; ebensogut könne aber

auch der Standpunkt eingenommen werden, nach dem

Willen beider Parteien sei der Korpus Frey verkauft

worden, wobei sich beide Parteien über eine wesentliche

Eigenschaft im Irrtum befunden hätten; im ersten Fall

sei ein Vertrag mangels Übereinstimmung in Bezug auf

den Kaufgegenstand gar nicht zu stande gekommen.

Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

Wenn, wie die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz

Obligationenrecht. N° 45.

287

verstanden wel'den muss, auch die Klägerin noch zur Zeit

der Eiugehung des schriftlichen Vertrages mit dem Schrank

Freyeinen Schrank von 3,2 m Länge zu verkaufen meinte,

Wichen ihr tatsächlicher Wille und ihre Vorstellung nicht

von denjenigen des Beklagten ab. Die Wahl zwischen den

beiden von der Vorinstanz erwähnten rechtlichen Möglich-

keiten steht nur frei, wenn man auch ein Element des

Tatbestandes offen lässt und auf diese Weise ein Eventual-

verhältnis im Hinblick darauf herstellen zu könneu glaubt,

dass das Ergebnis dasselbe sei, ob man vom einen oder

andern Tatbestand und der dazu gehörigen rechtlichen

Konstruktion ausgehe. Steht aber wie hier der Tatbestand

in dem Sinne schon fest, dass beide Parteien uuter einer

unrichtigen Vorstellung den in Wirklichkeit nicht so

grossen Schrank Frey tatsächlich kaufen und verkaufen

wollten und auch zu kaufen und zu verkaufen erklärten,

so ist mau gezwungen, zu wählen, wenn man zu entscheiden

hat: Entweder ergibt der Tatbestand, dass kein gültiger

Vertrag zu stande gekommen ist, dann fällt die Frage seiner

Unverbindlichkeit wegen Irrtums weg, oder dass ein

gültiger Vertrag vorliegt, dann frägt es sich noch, ober

wegell. eines Willensmangels anfechtbar sei. (Vgl. BGE 39 II

S. 579, 41 II S. 255 und Arnold GYSIN, Das Rechtsgeschäft

in der modernen Privatrechtsjurisprudenz, Zeitschr. des

bern. Juristeuvereins 1929 S. 204.)

Auch der Beklagte wollte nun zur Zeit des Vertrags-

schlusses keineswegs mehr einen beliebigen Schrank von

3,2 m Länge, also erne Gattungssache kaufen, sondern ein

bestimmtes Stück, den Korpus Frey. An die Stelle der

Individualisierung des Kaufgegenstandes durch bestimmte

Masse war die Individualisierung durch einen Namen

getreten, weil die Parteien überzeugt waren, dass diese

Spezies den Anforderungen entsprach, die sie bei ihrem

Nichtvorhandensein an eine Gattungssache gestellt hätten.

Daraus ergibt sich in zwingender Weise, nicht nur dass

der Vertrag vom Gesichtspunkt der dem Obligationen-

recht zu Grunde liegenden Erklärungs- oder Vertrauens-

2SS

Oblig3tionenrecht. N° 45.

theorie aus als gültig zu stande gekommen zu gelten hat,

indem die im schriftliohen Vertrag enthaltenenErklärungen

beider Parteien übereinstimmen, sondern dass auch der

Wille der Parteien sich vollkommen deckte. Ein Wider-

spruch zwischen Wille und Willensäusserung bestand also

auf keiner Seite, sondern der Mangel bestand im entschei-

denden Augenblick ausschliesslich in der Vorstellung,

welche sowohl die Klägerin als der Beklagte von der Sache

hatten, mit der sie zu handeln erklärten und mit der sie

auch tatsächlich handeln wollten. Da demnach Erklärung

und wirklicher Wille beider Parteien übereinstimmend

auf den Korpus Frey gerichtet waren, ist ein gültiger

Kaufvertrag zu stande gekommen.

2. -

Damit ist auch schon gesagt, dass dieser Vertrag

nicht an einem Erklärungsirrtum auf Seiten des Beklagten

leidet, denn ein Erklärungsirrtum liegt nur vor, wenn je-

mand aus Versehen eine Erklärung abgibt, die seinem

Willen nicht entspricht, d. h. wenn er entweder den Wort-

laut der Erklärung nicht gewollt oder der Erklärung eine

andere Bedeutung beigemessen hat (VON TUHR 0& I

S. 252 ff.). Es kann nicht gesagt werden, dass der Beklagte

am 20. April 1929, als er den Vertrag unterzeichnete,

nicht habe erklären wollen, den Korpus Frey zu kaufen,

oder dass er in jenem Augenblick seiner Erklärung, den

Korpus Frey kaufen zu wollen, eine andere, in Wirklichkeit

auf eine andere Sache gerichtete Bedeutung beigemessen

habe. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des

Bezirksgerichtes kein Identitätsirrtum im Sinne des Art. 24

Ziff. 2 OR vor, gleichgültig, dass der Beklagte die Sache

vor Kaufsabschluss nie gesehen hatte, denn er hat die

Sache, die seiner Bezeichnung entspricht, in der Tat

gewollt, nur hat er diesen Willen deshalb gefasst, weil er

ihr andere Eigenschaften zuschrieb, das ist aber kein

Identitätsirrtum. (Vgl. VON TUHR, Mängel des Vertrags-

schlusses, ZeitschI'. f. schw. Recht n. F. 15 S. 312, OR I

S. 254, BECKER, Kommentar Note 3 zu Art. 24 OR, OSER,

Kommentar Note 29 zu Art. 24.)

J

Obligationenrpcht. N0 45.

Ein Irrtum über Eigenschaften der Kaufsache kann

unter Umständen als Grundlagenirrtum im Sinne des

Art. 24 Ziff. 4 zur Anfechtung berechtigen (BGE 2 II

S. 146 ff., VON TUHR, OR I S. 254 Anm. 15, BEcKER,

Kommentar Note 3 zu Art. 24 OR, OSER, Kommentar

Noten 29 und 34 zu Al't. 24 OR). Es wäre also zu unter-

suchen, ob die vom Beklagten verlangte Länge ein Sach-

verhalt war, der von ihm nach Treu und Glauben im

Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages

betrachtet werden durfte. Diese Frage wäre zu bejaheIl.

Nach der subjektiven Seite kann kein Zweifel daran be-

stehen, dass der Beklagte selbst diese Eigenschaft als

wesentlich betrachtete. Aber auch objektiv, nach den

Anforderungen eines loyalen Geschäftsverkehrs (BGE

52 II S. 146 ff.) kann nicht in Abrede gestellt werden, dass

der Schrank im Laden des Beklagten als Möbel eine

räumliche Funktion zu erfüllen hat, bei der es auf eine

Länge von etwa einem halben Meter ankommt, dass auch

das Fassungsvermögen und der Raum auf dem Tisch

von der Länge abhängen uud wesentlich sind, und dass

schliesslich, wie aus der Skizze hervorgeht, die Zahl der

Türen und damit die Bequemlichkeit der Bedienung beim

Korpus Frey geringer ist, als bei einem Schrank mit 3,2 m

Länge. Selbst wenn mau eine Längeudifferenz von 40 cm

als sogenannten atypischen Sachverhalt betrachten wollte,

müsste doch davon ausgegangen werden, dass der Irrende

hier die bestimmte Länge in einer für den Gegner erkenn-

baren Weise zur . Voraussetzung gemacht hat, so dass es

sich um eine gemeinsame Unterstellung handelt, die nach

der buudesgerichtlichen Praxis als wesentlich zu gelten hat

. (BGE 43 II S. 775 ff., 48 II S. 236 ff., BACHMANN, Der

Irrtum S. 77). Im Übrigen kann auf die zutreffenden

Ausführungen des Obergerichtes über die Wesentlichkeit

des IrrtulIlB verwiesen werden. Der von der Klägerin

angerufene Umstand, dass die Hülle im Vergleich zu der

darin enthaltenen Apparatur gering im Werte und aass

eine Vergrösserung des Tisches mit kleinen Selbstkosten

AB 67 11 -

1931

20

290

Obligationenrecht. 1\0 45.

möglich sei, fällt nicht in Betracht, sowenig als eine nur

teilweise Anfechtung des einheitlichen Vertrages, denn der

Wert ist nicht entscheidend, wo es dem Käufer auf die Grösse

ankam und nach Treu und Glauben ankommendurfte.

Die Klage ist jedoch schon auf Grund der Art. 197 ff. OR

abzuweisen, indem die Wandelung wegen Fehlens der

zugesicherten Eigenschaft auszusprechen ist. Wie das

Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. November

1930 i. S. Schläfli gegen Jordi (RGE 56 II S. 428) erkannt

hat, stehen in einem solchen Fall die beiden Rechtsbehelfe

dem Käufer zur Wahl, wenn die formellen Voraussetzungen

für beide erfüllt sind. Der Beklagte hat es hier freilich

unterlassen, OR Art. 197 anzurufen. Das kann ihm aber

nicht zum Nachteil gereichen, denn iura novit Curia,

das anwendbare Recht ist von Amtes wegen anzuwenden,

nachdem der Beklagte durch Berufung auf Irrtum grund-

sätzlich die Unverbindlichkeit des Vertrages und seine

Wandelung geltend gemacht hat. Auch der Ausschluss

von Nova vor Bundesgericht (OG Art. '80) steht einer neuen

rechtlichen Begründung, gleichgültig ob sie von Amte,;; .

wegen erfolge, nicht entgegen (WEIBS, Berufung S. 166 H.).

In tatsächlicher Hinsicht kann nach der Feststellung des

Obergerichtes kein Zweifel mehr bestehen, dass die Klä-

gerin dem Beklagten, als sie aUf den Korpus Frey zu

sprechen kam, zusicherte, er entspreche seinen Wünschen,

auch in Bezug auf die Länge. Schliesslich fehlt es auch

nicht an der rechtzeitigen Mängelrüge, und die Verjäh-

rungsfrist, die übrigens nicht von Amtes wegen zu berück-

sichtigen ist, gilt nach Art. 210 Abs. 2 OR nicht für die

Wandelungseinrede.

3. -

Die Behauptung der E.lägerin, sie habe dem Be-

klagten am 11. oder 12. Mai 1929 einen auch in der Länge

seinen Wünschen entsprechenden Kühlschrank offeriert,

und zwar zum gleichen Preis von 6170 Fr., ist durch den

Beklagten bestritten worden und steht in einem flagranten

Widerspruch mit dem Brief der Klägerin vom 11. Juni und

ihrer Stellungnahme in der Sühnverhandlung; wo sie stets

clara,uf pochk, es gebe nur zwei Möglichkeiten, Abnahme

Obligationenrecht. X u, .(5.

!!91

des Korpus Frey oder Lieferung eines längeren Korpus

zu einem wesentlich höhem Preis. Die Feststellung des

Obergerichtes, dass ein solches Angebot nie erfolgt sei

ist übrigens tatsächlicher Art und für das Bundesgericht

verbindlich, wobei es gleichgültig ist, dass die Feststellung

aus Indizien abgeleitet worden ist. Die Ablehnung der

Einvernahme des Direktor Äschbacher der Klägerin durch

die Vorinstanz hat sich übrigens auch auf Gründe des

kantonalen Prozessrechtes gestützt, die das Bundesgericht

nicht zu untersuchen und die das Kassationsgericht als

stichhaltig anerkannt hat.

Auch die bis zum 18. Juni 1929 gewechselte Korrespon-

denz enthält keine Anhaltspunkte für ein solches Angebot

der Klägerin. Es wäre übrigens um diesen Zeitpunkt bereits

verspätet gewesen, denn obwohl Art. 25 Abs. 2 OR für

die Erklärung des Gegners des Irrenden keine Frist aus-

drücklich setzt, muss doch gelten, dass die Erklärung

unmittelbar zu geschehen hat, nachdem sich der Irrende

auf den Irrtum berufen hat. Das war im vorliegenden Fall

entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erst der Zeitpunkt

der Sühnverhandlung, sondern der Augenblick, in dem

sich der Beklagte darauf berief, dass der Korpus Frey

nicht die verlangten 3,2 m Länge besitze. (Vgl. VON TUHR

OR I S. 256, Note 28 und BECKER, Kommentar Note 5

zu Art. 25 OR.) Der Beklagte hat in seiner Berufungs-

antwort mit Recht darauf hingewiesen, dass die Behaup-

tung der Klägerin, er habe sich erst im Prozess erstmals

eindeutig auf Irrtum berufen, mit ihrer andern Behauptung

nicht harmoniert, sie habe ihm schon am 11. Mai die

Lieferung eines Korpus mit gehöriger Länge angeboten,

denn hiezu hätte sie keinen Anlass gehabt, wenn er einen

Irrtum noch gar nicht geltend gemacht hätte ....

Demnach erkennt da8 B1.tnde8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 29. November 1930

wird bestätigt.