Volltext (verifizierbarer Originaltext)
304
Obligationenrecht. N° 47.
Wege der Würdigung anticipando. Auch wenn nämlich
angenommen werden müsste, die geringste Kränklichkeit
Suters während der zweiten Rentenperiode hätte seine
Erwerbsfähigkeit in einem noch grässeren als dem schon
berücksichtigten Mass beeinträchtigt, hätte die Vorin-
stanz in einer durch das Bundesgericht nicht nachzu-
prüfenden Weise dazu gelangen können und -
mit Recht
-
gelangen müssen, dass die Zeugenaussagen keinen
Schluss auf eine solche Kränklichkeit zuliessen. Ohnmachts-
anfälle und das einmalige Bedürfnis nach den Sterbes-
sakramenten hätten offenbar auch für einen Sachver-
ständigen nicht gereicht, auf eine zunehmende Kränklich-
keit zu schliessen, zumal die angeführten Erscheinungen,
selbst wenn sie viel häufiger und bedenklicher als behauptet
gewesen wären, noch eher auf einen plötzlichen Tod durch
Schlaganfall, als auf eine zehnjährige Kränklichkeit in
dem vom Beklagten behaupteten Mass deuten würden.
Wie dem auch sei, hat sich die Berufungsinstanz nicht mit
Fragen der Beweiswürdigung zu befassen, wo Bundesrecht
nicht verletzt worden ist.
47. Orteil der I. Zivilabteiluns vom 26. ltbi 1931
i. S. Dr. Hayer gegen 'rerpena A.,-G.
Erfindung des Dienstpflichtigen. Auslegung und Anwendung des
Art. 343 OR.
A. -
Auf Grund eines im Februar 1928 abgeschlossenen
Dienstvertrages trat der Kläger, Dr. P. Meyer, als Labora-
toriums- und Betriebschemiker in die chemische Fabrik
der Beklagten, Terpena A.-G. in Niederglatt ein. Er erhielt
ein Monatssalair von 500 Fr., das im April 1928 auf 550 Fr·
und am 1. Januar 1929 auf 1000 Fr. erhöht wurde.
Art. 4 des Vertrages bestimmt : « Alle Verbesserungen
und Erfindungen irgendwelclfer Art, welche Herr Dr·
Obligationenrecht. No 47.
306
Meyer während der Dauer dieses Vertrages macht, sowie
überhaupt alle seine Arbeiten und deren Resultate sind
ausschliessliches Eigentum der Gesellschaft. Letztere ist
demnach berechtigt, Erfindungen und Verbesserungen,
welche Herr Dr. Meyer macht, auf ihren Namen paten-
tieren zu lassen, und Herr Dr. Meyer hat alle hiezu erfor-
derlichen Formalitäten zu erfüllen und Unterschriften und
Vollmachten zu geben.))
Der Direktor des Unternehmens, Hrenicke, erlitt im
April 1928 einen Automobilunfall, an dessen Folgen er
Ende Juni 1928 starb. Dem Kläger wurde nun die Betriebs-
leitung übertragen. Er behielt sie bis im April 1929. Am
18. dieses Monats schrieb ihm J. Heusser-Staub, der Ver-
waltungsratspräsident und einzige Aktionär der Beklag-
ten, er habe sich entschlossen, ihm in der Zukunft nur noch
den «chemischen und chemisch-wissenschaftlichen Teil))
des Fabrikationsgeschäftes zu unterstellen: «Wir, und
gewiss auch Sie selbst, haben sich davon überzeugen kön-
nen; dass Ihre Fähigkeiten nicht in der Leitung eines
Betriebes bestehen, sondern in der wissenschaftlichen
Chemie, in der Sie berufen sind, unsere Kampferfabrikation
besser auszubauen und Vorteile zu suchen, welche ein
ökonomischeres Arbeiten ermöglichen ...))
Noch im gleichen Jahr, am 28. Dezember 1929, kündigte
die Beklagte den Dienstvertrag auf den 31. März 1930
mit der Begründung, es habe sich zwischen dem Kläger
und dem betriebsleitenden Persona] ein gespanntes Ver-
hältnis gebildet.
B. -
Laut Weisung des Friedensrichteramtes Nieder-
glatt vom 27. Juli 1930 hat Dr. Meyer gegen die Terpena
A.-G. Klage über die Streifrage erhoben;
« Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 100,000 Fr.
nebst 5% Zins seit 17. Juli 1930 zu bezahlen 1»
Zur Begründung ist geltend gemacht worden, die Hebung
der Produktion aus ihrem betrübenden Zustand habe zur
Zeit des Ausscheidens des Betriebsleiers Hrenicke auf-
opfernde und intensive Arbeit erfordert. In der Abteilung
AB 67 II -
1931
21
306
Obligationenrecht. N° 47.
Saturation sei die Ausbeutung schlecht gewesen, in der
Abteilung Autoklaven seien nicht die möglichen Resultate
erzielt worden, und die Regeneration habe überhaupt
nicht funktioniert. Die 'erstgenannten Mängel habe er
dank seines Wissens verhältnismässig rasch beheben
können, die Regeneration dagegen habe eines ganz neuen
Verfahrens bedurft. Damit habe es folgende Bewandtnis:
Bei der Oxydation des Kamphens mittelst Chromsäure zu
Kampfer entstehen Chromsulfatlaugen. Für die wirt-
schaftliche Prosperität der Kampferfabrikation sei es
unerlässlich, diese Lösungen nicht wertlos liegen zu las~en.
Sie müssten elektrolytisch mit Bleianoden aufgearbeItet
werden, wobei sich Chromsäure bilde. Allein die Blei-
elektroden würden in kurzer Zeit zu Bleichromat, Blei-
sulfat und Bleisuperoxyd aufgerieben und seien nicht mehr
in der Lage, die Laugen aufzuregenerieren. Die U~~e
davon liege im Gehalt der Chromsulfatlaugen an schädi-
genden organischen Säuren. Davon, hätten die La~en
befreit werden müssen, und zwar vor der RegeneratIOn.
Um hiefür ein Verfahren zu finden, nach dem übrigens
schon vielfach geforscht worden sei, da von ihm die Wirt-
schaftlichkeit der synthetischen Kampferfabrikation ab-
hänge, habe sich die Beklagte mit bedeutenden Chemikern
in Verbindung gesetzt und hohe Belohnungen ausgesetzt,
so mit Prof. Waser und den Chemikern Delpy und Messer.
Über diese Sachlage genau unterrichtet und vom Willen
beseelt, die den zugezogenen Chemikern ausgesetzten
Entschädigungen selbst zu verdienen, habe er sich, ohne
von der Beklagten beauftragt zu sein, in seiner Freizeit
ans Werk gesetzt und die Beklagte über seine Arbeiten
auch stets auf dem Laufenden gehalten. Diese habe ihn
aufgemuntert mit dem Versprechen, er werru; jen~ Beloh-
nungen im Falle des Gelingens erhalten. DIe mühev~lle
und kräfteraubende Arbeit sei dann von Erfolg gekront
worden. Das erfundene Verfahren nenne sich Verfahren
zur Reinigung der Chromlaugen von organischen Siuren.
Es wird in einer zur Klageschrift gehörenden Beilage aus-
Obligationenrecht. No 47.
307
führlich erläutert. Die von den andern Chemikern mitge-
teiltenVerfahren hätten aus verschiedenen Gründen nicht
verwendet werden können.
Das Verfahren sei der Beklagten übergeben worden.
Zur Konstruktion der erforderlichen Apparate sei einer
deutschen Firma ein Maschinenbauauftrag gegeben worden.
Anstatt seine berechtigten Forderungen auf Vergütung zu
anerkennen, habe die Beklagte dann nach Einheimsung
der Erfindung versucht, ihn auf alle möglichen Arten und
durch Schikane unmöglich zu machen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
O. -Durch Urteil vom 22. Januar 1931 hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
D. -
Gegen dieser> r rteil hat der Kläger rechtzeitig
und in der vorgeschri0benen Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen.
E.-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Gegenstand der Klage bildet die Vergütung für
eine angeblich vom Kläger gemachte Erfindung. Die
Parteien sind darüber einig, dass diese Erfindung zu den-
jenigen gehören würde, welche in Art. 4 des Dienstver-
trages gemeint sind. Es muss demnach davon ausgegangen
. werden, dass die Erfindung, sobald sie gemacht war, in
das Eigentum der Beklagten fiel und dass in diesem Zeit-
punkt ein Anspruch auf Vergütung entstand, sofern eine
solche überhaupt geschuldet war. Diese Frage ist in erster
Linie nach den Parteivereinbarungen zu entscheide~
Lässt sich, wie hier, nichts Sicheres darüber feststellen,
so ist Art. 343 OR heranzuziehen. Darnach werden die
Erfindungen, die ein Dienstpflichtiger in Ausübung seiner
dienstlichen Tätigkeit macht, rn. zwei Gruppen eingeteilt,
nämlich in diejenigen, bei welchen die Erfindertätigkeit
zu,den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstpflichtigen
gehört, und in diejenigen, bei denen dies nicht zutrifft.
Die Erfindungen der ersten Gruppe gehören ohne Weiteres
308
Obligationenrecht. Ne 47.
dem Dienstherrn, und er schuldet für ihren Erwerb keine
Vergütung, es wäre denn, dass er sie gleichwohl verspro-
chen hätte. Die Erfindungen der zweiten Kategorie ge-
hören grundsätzlich dem Autor, also dem Dienstpflichtigen.
Der Dienstherr kann sich jedoch bei dieser Gruppe im
Vertrag das Eigentum an den Erlindungen ausbedingen.
Sofern er dies getan hat, hat er dem Dienstpflichtigen eine
angemessene Vergütung neben dem Salär zu bezahlen,
wenn die Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung ist. Selbstverständlich bedarf diese Ausbedin-
gung des Eigentums der Zustimmung beider Vertrags-
parteien, und daher kann auch' dabei der Erwerb des
Eigentums durch den Dienstherrn an die Leistung einer
Vergütung geknüpft werden; dann gilt auch hiefür das
Vereinbarte. Der Sinn des Art. 343 Abs. 2 läuft demnach
darauf hinaus, dass sich der Dienstherr das Eigentum
an wirtschaftlich erheblichen Erfindungen, die der Dienst-
pflichtige ausserhalb des Rahmens seiner Obliegenheiten
macht, nur gegen Gewährung einer besonderen Vergütung
ausbedingen kann. Verspricht er eine solche, und ist sie
angemessen, so gilt das . Vereinbarte kraft Vertrages,
verspricht er sie nicht, so schuldet er sie gleichwohl kraft
Gesetzes. In diesem Sinn sind die Ausführungen des
Handelsgerichtes zu korrigieren, das aus Art. 4 des Ver-
trages, wo von einer Vergütung keine Rede ist, den Schluss
gezogen hat, es sei auch keine geschuldet, da die Parteien
eine abschliessende Regelung hätten treffen wollen.
Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger allerdings ausser
auf den Vertrag auch auf eine angebliche Erklärung des
Verwaltungsratspräsidenten Heusser-Staub berufen, wo-
nach ihm dieser eine Vergütung für den Fall des Gelingens
versprochen hätte, und zwar in der Höhe des den aussen-
stehenden Chemikern versprochenen Honorars. Die Vor-
instanz hat diese von der Beklagten. bestrittene Behaup-
tung jedoch nicht als erwiesen erachtet, und das Bundes-
gericht ist an die tatsächliche Annahme des Handels-
gerichtes gebunden (OG Art. 81).
Obligationenrecht. N° 47.
309
2. -
Nach dem Gesagten hängt der eingeklagte Ver-
gütungsanspruch davon ab, ob die in Rede stehende
Erfindertätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten des
Klägers gehörte. Wenn diese Frage bejaht werden muss,
entfällt Abs. 2 des Art. 343 OR, obschon sich der Dienst-
herr in casu das Eigentum an den Erfindungen ausbe-
dungen hat, denn darüber ist jeder Zweifel ausgeschlossen,
dass die Zusprechung einer Vergütung auch in Ermange-
lung einer Vereinbarung darüber, jedoch bei Vorbehalt
des Eigentums zugunsten des Dienstherrn, nach Art.
343 OR nur statthaft ist, wenn die Erfindertätigkeit nicht
zu den dienstlichen Aufgaben gehört. Gehört die Erfinder-
tätigkeit nämlich zu den dienstlichen Verrichtungen, so
braucht sich der Dienstherr das Eigentum gar nicht vorzu-
behalten, da diese Wirkung kraft Gesetzes eintritt. Tut
er es dennoch, so tritt die Wirkung trotzdem kraft Ge-
setzes, nicht kraft Vertrages ein. Die an sich überflüssige
Aufnahme einer schon durch das Gesetz statuierten Rechts-
folge in den Vertrag kann also nicht dahin ausgelegt wer-
den, dass damit auf sie verzichtet und lediglich die ver-
tragliche Grundlage als geltend angesehen werde, m.a.W.,
wenn Art. 343 OR sagt: «Im letztern Falle >} (d.h. wenn
sich der Dienstherr das Eigentum im Vertrag vorbehalten
hat) habe der Dienstpflichtige Anspruch auf eine besondere
Vergütung, so kann das verniinftigerweise nur mit dem
Vorbehalt gemeint sein, dass nicht der erste Fall zutreffe,
wo die Erfindungen dem Dienstherrn überhaupt gehören,
da sie in Ausübung einer dienstlichen Obliegenheit gemacht
worden sind.
Die in Art. 343 Abs. 1 enthaltenen Worte «abgesehen
von dieser Voraussetzung» beziehen sich grammatikalisch
freilich darauf, ob die Erfindertätigkeit zu den dienstlichen
Obliegenheiten gehöre, und der zweite Satz des Art. 343
Abs. 1 besagt demnach, wörtlich genommen: « Oder wenn
der Dienstherr sich einen solchen Anspruch ausbedungen
hat, abgesehen davon, d. h. gleichgültig, ob die Erfinder-
tätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten gehöre oder
310
Obligationenrecht. N0 47.
nicht ». Allein das kann nicht der Sinn der Bestimmung
sein, sondern es handelt sich um ein redaktionelles Ver-
sehen der Gesetzesrevision. Art. 343 Abs. 1 ist so zu inter-
pretieren : Abgesehen vom ersten Fall, wo die Erfindung
zum Vornherein dem Dienstherrn gehört, steht sie ihm
auch zu in einem zweiten Fall, nämlich wenn die Erfinder-
tätigkeit zwar nicht zu den dienstlichen Aufgaben zählt,
aber der Dienstherr sich das Eigentum im Vertrag ausbe-
dungen hat (so lautet auch der französische Gesetzestext).
Daran schliesst dann Abs. 2 des Art. 343 an.
Nun ist richtig, dass im Vertrag des Klägers die Erfinder-
tätigkeit nicht ausdrücklich als seine Aufgabe genannt ist.
Allein das ist nicht entscheidend, wenn der Vertrag nach
den Umständen doch nicht in einem andern Sinn ausgelegt
werden kann. Die Ausführungen der Vorinstanz, eines
Fachgerichtes, wirken aUch für den nicht in der Branche
kundigen Richter überzeugend, und es kann 1m allgemeinen
einfach darauf verwiesen werden, während die Behauptung
des Berufungsklägers, es habe sich um eine typische
sogenannte Gelegenheitserfindung gehandelt, mit den
Tatsachen in offenem Widerspruch steht.
Die Fabrik der Beklagten war eine erst vor kurzer Zeit
gegründete Unternehmung zum Zwecke einer Fabrikation
(der synthetischen Gewinnung von Kampfer), welche noch
keineswegs in den Besitz einer rationellen Methode gelangt
war. Die Gestaltung eines wesentlichen Zweiges in der
Fabrikation (das sogenannte Regenerationsverfahren) war
noch in den Anfängen, und eine befriedigende Lösung
des darin enthaltenen Problems musste erst gesucht
(studiert) werden; inzwischen arbeitete die Beklagte noch
Jahr für Jahr mit ganz bedeutenden Verlusten. Es liegt
daher auf der Hand, dass es die Beklagte bei der Anstellung
von Organen, wie es der Kläger war, in aller erster Linie
darauf ankommen lassen musste, einen zweckmässigen
Ausbau dieses Verfahrens anzustreben, d. h. eben auf Ver-
besserungen und Erfindungen in dieser Branche bedacht zu
sein, und zwar vom Anfang der Anstellung des Klägers an.
Obligationenrecht. No 48.
3lt
Daher auch die Bestimmung des § 4. In eingehender
Weise hat die Vorinstanz dargelegt, dass gerade in dieser
Beziehung mannigfaltige Besprechungen und Verhand-
lungen zwischen dem Präsidenten des Verwaltungsrates
und dem Kläger stattfanden. Der Inhalt der vom Kläger
behaupteten Erfindung beschlägt denn auch eben gerade
den Teil der Fabrikation, unter welchem das beklagtische
Unternehmen am meisten Not litt. Nach all dem kann
kein Zweifel darüber bestehen, dass die Erfindertätigkeit,
für welche der Kläger die eingeklagte Vergütung verlangt J
zu dessen dienstlichen Obliegenheiten gehörte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons Zürich vom 22. Januar 1931
wird bestätigt.
48. Arrit de la. 1re seetion cirile du 97 mai 1981
dans la cause Dame Barruchet contre !conomo.
RespCJn8abilite d rai80n d'actes iUicite.~, art. 41 CO.
Quelles que soient les prescriptions reglementsires, un vehicule
a moteur ne doit jamais circuler a une vitesse teUe, que son
conducteur ne puisse l'arret.er dans l'espace de route qu'il
voit completement lihre devant lui.
Pour apprecier les fautes respectives des divers usagers de la route,
on doit tenir compte des risques plus ou moins grands qu'ils
font courir au puh~, et considerer que leur diligence doit
etre proportionnee a ce risque.
Reaume des faits :
A. -
L'accident dont Barruchet a ete victime le 24 no~
vembre 1928 a 19 heures, dans la rue des Deux Ponts,
a Geneve, s'est produit de la maniere suivante:
Il faisait nuit. Economo circulait a droite de la chaussee,
dans la direction du Pont de St-Georges. Les feux de police
de sa voiture etaient eclaires. Son allure etait de 20 a
25 km. a I'heure. Il pleuvait; la visibilite etait mauvaise.