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304 Obligationenrecht. N° 47. Wege der Würdigung anticipando. Auch wenn nämlich angenommen werden müsste, die geringste Kränklichkeit Suters während der zweiten Rentenperiode hätte seine Erwerbsfähigkeit in einem noch grässeren als dem schon berücksichtigten Mass beeinträchtigt, hätte die Vorin- stanz in einer durch das Bundesgericht nicht nachzu- prüfenden Weise dazu gelangen können und - mit Recht - gelangen müssen, dass die Zeugenaussagen keinen Schluss auf eine solche Kränklichkeit zuliessen. Ohnmachts- anfälle und das einmalige Bedürfnis nach den Sterbes- sakramenten hätten offenbar auch für einen Sachver- ständigen nicht gereicht, auf eine zunehmende Kränklich- keit zu schliessen, zumal die angeführten Erscheinungen, selbst wenn sie viel häufiger und bedenklicher als behauptet gewesen wären, noch eher auf einen plötzlichen Tod durch Schlaganfall, als auf eine zehnjährige Kränklichkeit in dem vom Beklagten behaupteten Mass deuten würden. Wie dem auch sei, hat sich die Berufungsinstanz nicht mit Fragen der Beweiswürdigung zu befassen, wo Bundesrecht nicht verletzt worden ist.
47. Orteil der I. Zivilabteiluns vom 26. ltbi 1931
i. S. Dr. Hayer gegen 'rerpena A.,-G. Erfindung des Dienstpflichtigen. Auslegung und Anwendung des Art. 343 OR. A. - Auf Grund eines im Februar 1928 abgeschlossenen Dienstvertrages trat der Kläger, Dr. P. Meyer, als Labora- toriums- und Betriebschemiker in die chemische Fabrik der Beklagten, Terpena A.-G. in Niederglatt ein. Er erhielt ein Monatssalair von 500 Fr., das im April 1928 auf 550 Fr· und am 1. Januar 1929 auf 1000 Fr. erhöht wurde. Art. 4 des Vertrages bestimmt : « Alle Verbesserungen und Erfindungen irgendwelclfer Art, welche Herr Dr· Obligationenrecht. No 47. 306 Meyer während der Dauer dieses Vertrages macht, sowie überhaupt alle seine Arbeiten und deren Resultate sind ausschliessliches Eigentum der Gesellschaft. Letztere ist demnach berechtigt, Erfindungen und Verbesserungen, welche Herr Dr. Meyer macht, auf ihren Namen paten- tieren zu lassen, und Herr Dr. Meyer hat alle hiezu erfor- derlichen Formalitäten zu erfüllen und Unterschriften und Vollmachten zu geben.)) Der Direktor des Unternehmens, Hrenicke, erlitt im April 1928 einen Automobilunfall, an dessen Folgen er Ende Juni 1928 starb. Dem Kläger wurde nun die Betriebs- leitung übertragen. Er behielt sie bis im April 1929. Am
18. dieses Monats schrieb ihm J. Heusser-Staub, der Ver- waltungsratspräsident und einzige Aktionär der Beklag- ten, er habe sich entschlossen, ihm in der Zukunft nur noch den «chemischen und chemisch-wissenschaftlichen Teil )) des Fabrikationsgeschäftes zu unterstellen: «Wir, und gewiss auch Sie selbst, haben sich davon überzeugen kön- nen; dass Ihre Fähigkeiten nicht in der Leitung eines Betriebes bestehen, sondern in der wissenschaftlichen Chemie, in der Sie berufen sind, unsere Kampferfabrikation besser auszubauen und Vorteile zu suchen, welche ein ökonomischeres Arbeiten ermöglichen ... )) Noch im gleichen Jahr, am 28. Dezember 1929, kündigte die Beklagte den Dienstvertrag auf den 31. März 1930 mit der Begründung, es habe sich zwischen dem Kläger und dem betriebsleitenden Persona] ein gespanntes Ver- hältnis gebildet. B. - Laut Weisung des Friedensrichteramtes Nieder- glatt vom 27. Juli 1930 hat Dr. Meyer gegen die Terpena A.-G. Klage über die Streifrage erhoben; « Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 100,000 Fr. nebst 5% Zins seit 17. Juli 1930 zu bezahlen 1» Zur Begründung ist geltend gemacht worden, die Hebung der Produktion aus ihrem betrübenden Zustand habe zur Zeit des Ausscheidens des Betriebsleiers Hrenicke auf- opfernde und intensive Arbeit erfordert. In der Abteilung AB 67 II - 1931 21 306 Obligationenrecht. N° 47. Saturation sei die Ausbeutung schlecht gewesen, in der Abteilung Autoklaven seien nicht die möglichen Resultate erzielt worden, und die Regeneration habe überhaupt nicht funktioniert. Die 'erstgenannten Mängel habe er dank seines Wissens verhältnismässig rasch beheben können, die Regeneration dagegen habe eines ganz neuen Verfahrens bedurft. Damit habe es folgende Bewandtnis: Bei der Oxydation des Kamphens mittelst Chromsäure zu Kampfer entstehen Chromsulfatlaugen. Für die wirt- schaftliche Prosperität der Kampferfabrikation sei es unerlässlich, diese Lösungen nicht wertlos liegen zu las~en. Sie müssten elektrolytisch mit Bleianoden aufgearbeItet werden, wobei sich Chromsäure bilde. Allein die Blei- elektroden würden in kurzer Zeit zu Bleichromat, Blei- sulfat und Bleisuperoxyd aufgerieben und seien nicht mehr in der Lage, die Laugen aufzuregenerieren. Die U~~e davon liege im Gehalt der Chromsulfatlaugen an schädi- genden organischen Säuren. Davon, hätten die La~en befreit werden müssen, und zwar vor der RegeneratIOn. Um hiefür ein Verfahren zu finden, nach dem übrigens schon vielfach geforscht worden sei, da von ihm die Wirt- schaftlichkeit der synthetischen Kampferfabrikation ab- hänge, habe sich die Beklagte mit bedeutenden Chemikern in Verbindung gesetzt und hohe Belohnungen ausgesetzt, so mit Prof. Waser und den Chemikern Delpy und Messer. Über diese Sachlage genau unterrichtet und vom Willen beseelt, die den zugezogenen Chemikern ausgesetzten Entschädigungen selbst zu verdienen, habe er sich, ohne von der Beklagten beauftragt zu sein, in seiner Freizeit ans Werk gesetzt und die Beklagte über seine Arbeiten auch stets auf dem Laufenden gehalten. Diese habe ihn aufgemuntert mit dem Versprechen, er werru; jen~ Beloh- nungen im Falle des Gelingens erhalten. DIe mühev~lle und kräfteraubende Arbeit sei dann von Erfolg gekront worden. Das erfundene Verfahren nenne sich Verfahren zur Reinigung der Chromlaugen von organischen Siuren. Es wird in einer zur Klageschrift gehörenden Beilage aus- Obligationenrecht. No 47. 307 führlich erläutert. Die von den andern Chemikern mitge- teiltenVerfahren hätten aus verschiedenen Gründen nicht verwendet werden können. Das Verfahren sei der Beklagten übergeben worden. Zur Konstruktion der erforderlichen Apparate sei einer deutschen Firma ein Maschinenbauauftrag gegeben worden. Anstatt seine berechtigten Forderungen auf Vergütung zu anerkennen, habe die Beklagte dann nach Einheimsung der Erfindung versucht, ihn auf alle möglichen Arten und durch Schikane unmöglich zu machen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. O. -Durch Urteil vom 22. Januar 1931 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. D. - Gegen dieser> r rteil hat der Kläger rechtzeitig und in der vorgeschri0benen Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. E.- Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Gegenstand der Klage bildet die Vergütung für eine angeblich vom Kläger gemachte Erfindung. Die Parteien sind darüber einig, dass diese Erfindung zu den- jenigen gehören würde, welche in Art. 4 des Dienstver- trages gemeint sind. Es muss demnach davon ausgegangen . werden, dass die Erfindung, sobald sie gemacht war, in das Eigentum der Beklagten fiel und dass in diesem Zeit- punkt ein Anspruch auf Vergütung entstand, sofern eine solche überhaupt geschuldet war. Diese Frage ist in erster Linie nach den Parteivereinbarungen zu entscheide~ Lässt sich, wie hier, nichts Sicheres darüber feststellen, so ist Art. 343 OR heranzuziehen. Darnach werden die Erfindungen, die ein Dienstpflichtiger in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, rn. zwei Gruppen eingeteilt, nämlich in diejenigen, bei welchen die Erfindertätigkeit zu ,den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstpflichtigen gehört, und in diejenigen, bei denen dies nicht zutrifft. Die Erfindungen der ersten Gruppe gehören ohne Weiteres 308 Obligationenrecht. Ne 47. dem Dienstherrn, und er schuldet für ihren Erwerb keine Vergütung, es wäre denn, dass er sie gleichwohl verspro- chen hätte. Die Erfindungen der zweiten Kategorie ge- hören grundsätzlich dem Autor, also dem Dienstpflichtigen. Der Dienstherr kann sich jedoch bei dieser Gruppe im Vertrag das Eigentum an den Erlindungen ausbedingen. Sofern er dies getan hat, hat er dem Dienstpflichtigen eine angemessene Vergütung neben dem Salär zu bezahlen, wenn die Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Selbstverständlich bedarf diese Ausbedin- gung des Eigentums der Zustimmung beider Vertrags- parteien, und daher kann auch' dabei der Erwerb des Eigentums durch den Dienstherrn an die Leistung einer Vergütung geknüpft werden; dann gilt auch hiefür das Vereinbarte. Der Sinn des Art. 343 Abs. 2 läuft demnach darauf hinaus, dass sich der Dienstherr das Eigentum an wirtschaftlich erheblichen Erfindungen, die der Dienst- pflichtige ausserhalb des Rahmens seiner Obliegenheiten macht, nur gegen Gewährung einer besonderen Vergütung ausbedingen kann. Verspricht er eine solche, und ist sie angemessen, so gilt das . Vereinbarte kraft Vertrages, verspricht er sie nicht, so schuldet er sie gleichwohl kraft Gesetzes. In diesem Sinn sind die Ausführungen des Handelsgerichtes zu korrigieren, das aus Art. 4 des Ver- trages, wo von einer Vergütung keine Rede ist, den Schluss gezogen hat, es sei auch keine geschuldet, da die Parteien eine abschliessende Regelung hätten treffen wollen. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger allerdings ausser auf den Vertrag auch auf eine angebliche Erklärung des Verwaltungsratspräsidenten Heusser-Staub berufen, wo- nach ihm dieser eine Vergütung für den Fall des Gelingens versprochen hätte, und zwar in der Höhe des den aussen- stehenden Chemikern versprochenen Honorars. Die Vor- instanz hat diese von der Beklagten. bestrittene Behaup- tung jedoch nicht als erwiesen erachtet, und das Bundes- gericht ist an die tatsächliche Annahme des Handels- gerichtes gebunden (OG Art. 81). Obligationenrecht. N° 47. 309
2. - Nach dem Gesagten hängt der eingeklagte Ver- gütungsanspruch davon ab, ob die in Rede stehende Erfindertätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten des Klägers gehörte. Wenn diese Frage bejaht werden muss, entfällt Abs. 2 des Art. 343 OR, obschon sich der Dienst- herr in casu das Eigentum an den Erfindungen ausbe- dungen hat, denn darüber ist jeder Zweifel ausgeschlossen, dass die Zusprechung einer Vergütung auch in Ermange- lung einer Vereinbarung darüber, jedoch bei Vorbehalt des Eigentums zugunsten des Dienstherrn, nach Art. 343 OR nur statthaft ist, wenn die Erfindertätigkeit nicht zu den dienstlichen Aufgaben gehört. Gehört die Erfinder- tätigkeit nämlich zu den dienstlichen Verrichtungen, so braucht sich der Dienstherr das Eigentum gar nicht vorzu- behalten, da diese Wirkung kraft Gesetzes eintritt. Tut er es dennoch, so tritt die Wirkung trotzdem kraft Ge- setzes, nicht kraft Vertrages ein. Die an sich überflüssige Aufnahme einer schon durch das Gesetz statuierten Rechts- folge in den Vertrag kann also nicht dahin ausgelegt wer- den, dass damit auf sie verzichtet und lediglich die ver- tragliche Grundlage als geltend angesehen werde, m.a.W., wenn Art. 343 OR sagt: «Im letztern Falle >} (d.h. wenn sich der Dienstherr das Eigentum im Vertrag vorbehalten hat) habe der Dienstpflichtige Anspruch auf eine besondere Vergütung, so kann das verniinftigerweise nur mit dem Vorbehalt gemeint sein, dass nicht der erste Fall zutreffe, wo die Erfindungen dem Dienstherrn überhaupt gehören, da sie in Ausübung einer dienstlichen Obliegenheit gemacht worden sind. Die in Art. 343 Abs. 1 enthaltenen Worte «abgesehen von dieser Voraussetzung» beziehen sich grammatikalisch freilich darauf, ob die Erfindertätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten gehöre, und der zweite Satz des Art. 343 Abs. 1 besagt demnach, wörtlich genommen: « Oder wenn der Dienstherr sich einen solchen Anspruch ausbedungen hat, abgesehen davon, d. h. gleichgültig, ob die Erfinder- tätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten gehöre oder 310 Obligationenrecht. N0 47. nicht ». Allein das kann nicht der Sinn der Bestimmung sein, sondern es handelt sich um ein redaktionelles Ver- sehen der Gesetzesrevision. Art. 343 Abs. 1 ist so zu inter- pretieren : Abgesehen vom ersten Fall, wo die Erfindung zum Vornherein dem Dienstherrn gehört, steht sie ihm auch zu in einem zweiten Fall, nämlich wenn die Erfinder- tätigkeit zwar nicht zu den dienstlichen Aufgaben zählt, aber der Dienstherr sich das Eigentum im Vertrag ausbe- dungen hat (so lautet auch der französische Gesetzestext). Daran schliesst dann Abs. 2 des Art. 343 an. Nun ist richtig, dass im Vertrag des Klägers die Erfinder- tätigkeit nicht ausdrücklich als seine Aufgabe genannt ist. Allein das ist nicht entscheidend, wenn der Vertrag nach den Umständen doch nicht in einem andern Sinn ausgelegt werden kann. Die Ausführungen der Vorinstanz, eines Fachgerichtes, wirken aUch für den nicht in der Branche kundigen Richter überzeugend, und es kann 1m allgemeinen einfach darauf verwiesen werden, während die Behauptung des Berufungsklägers, es habe sich um eine typische sogenannte Gelegenheitserfindung gehandelt, mit den Tatsachen in offenem Widerspruch steht. Die Fabrik der Beklagten war eine erst vor kurzer Zeit gegründete Unternehmung zum Zwecke einer Fabrikation (der synthetischen Gewinnung von Kampfer), welche noch keineswegs in den Besitz einer rationellen Methode gelangt war. Die Gestaltung eines wesentlichen Zweiges in der Fabrikation (das sogenannte Regenerationsverfahren) war noch in den Anfängen, und eine befriedigende Lösung des darin enthaltenen Problems musste erst gesucht (studiert) werden ; inzwischen arbeitete die Beklagte noch Jahr für Jahr mit ganz bedeutenden Verlusten. Es liegt daher auf der Hand, dass es die Beklagte bei der Anstellung von Organen, wie es der Kläger war, in aller erster Linie darauf ankommen lassen musste, einen zweckmässigen Ausbau dieses Verfahrens anzustreben, d. h. eben auf Ver- besserungen und Erfindungen in dieser Branche bedacht zu sein, und zwar vom Anfang der Anstellung des Klägers an. Obligationenrecht. No 48. 3lt Daher auch die Bestimmung des § 4. In eingehender Weise hat die Vorinstanz dargelegt, dass gerade in dieser Beziehung mannigfaltige Besprechungen und Verhand- lungen zwischen dem Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Kläger stattfanden. Der Inhalt der vom Kläger behaupteten Erfindung beschlägt denn auch eben gerade den Teil der Fabrikation, unter welchem das beklagtische Unternehmen am meisten Not litt. Nach all dem kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Erfindertätigkeit, für welche der Kläger die eingeklagte Vergütung verlangt J zu dessen dienstlichen Obliegenheiten gehörte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichtes des Kantons Zürich vom 22. Januar 1931 wird bestätigt.
48. Arrit de la. 1re seetion cirile du 97 mai 1981 dans la cause Dame Barruchet contre !conomo. RespCJn8abilite d rai80n d'actes iUicite.~, art. 41 CO. Quelles que soient les prescriptions reglementsires, un vehicule a moteur ne doit jamais circuler a une vitesse teUe, que son conducteur ne puisse l'arret.er dans l'espace de route qu'il voit completement lihre devant lui. Pour apprecier les fautes respectives des divers usagers de la route, on doit tenir compte des risques plus ou moins grands qu'ils font courir au puh~, et considerer que leur diligence doit etre proportionnee a ce risque. Reaume des faits : A. - L'accident dont Barruchet a ete victime le 24 no~ vembre 1928 a 19 heures, dans la rue des Deux Ponts, a Geneve, s'est produit de la maniere suivante: Il faisait nuit. Economo circulait a droite de la chaussee, dans la direction du Pont de St-Georges. Les feux de police de sa voiture etaient eclaires. Son allure etait de 20 a 25 km. a I'heure. Il pleuvait ; la visibilite etait mauvaise.