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57_II_304

BGE 57 II 304

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 47.

Wege der Würdigung anticipando. Auch wenn nämlich

angenommen werden müsste, die geringste Kränklichkeit

Suters während der zweiten Rentenperiode hätte seine

Erwerbsfähigkeit in einem noch grässeren als dem schon

berücksichtigten Mass beeinträchtigt, hätte die Vorin-

stanz in einer durch das Bundesgericht nicht nachzu-

prüfenden Weise dazu gelangen können und -

mit Recht

-

gelangen müssen, dass die Zeugenaussagen keinen

Schluss auf eine solche Kränklichkeit zuliessen. Ohnmachts-

anfälle und das einmalige Bedürfnis nach den Sterbes-

sakramenten hätten offenbar auch für einen Sachver-

ständigen nicht gereicht, auf eine zunehmende Kränklich-

keit zu schliessen, zumal die angeführten Erscheinungen,

selbst wenn sie viel häufiger und bedenklicher als behauptet

gewesen wären, noch eher auf einen plötzlichen Tod durch

Schlaganfall, als auf eine zehnjährige Kränklichkeit in

dem vom Beklagten behaupteten Mass deuten würden.

Wie dem auch sei, hat sich die Berufungsinstanz nicht mit

Fragen der Beweiswürdigung zu befassen, wo Bundesrecht

nicht verletzt worden ist.

47. Orteil der I. Zivilabteiluns vom 26. ltbi 1931

i. S. Dr. Hayer gegen 'rerpena A.,-G.

Erfindung des Dienstpflichtigen. Auslegung und Anwendung des

Art. 343 OR.

A. -

Auf Grund eines im Februar 1928 abgeschlossenen

Dienstvertrages trat der Kläger, Dr. P. Meyer, als Labora-

toriums- und Betriebschemiker in die chemische Fabrik

der Beklagten, Terpena A.-G. in Niederglatt ein. Er erhielt

ein Monatssalair von 500 Fr., das im April 1928 auf 550 Fr·

und am 1. Januar 1929 auf 1000 Fr. erhöht wurde.

Art. 4 des Vertrages bestimmt : « Alle Verbesserungen

und Erfindungen irgendwelclfer Art, welche Herr Dr·

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Meyer während der Dauer dieses Vertrages macht, sowie

überhaupt alle seine Arbeiten und deren Resultate sind

ausschliessliches Eigentum der Gesellschaft. Letztere ist

demnach berechtigt, Erfindungen und Verbesserungen,

welche Herr Dr. Meyer macht, auf ihren Namen paten-

tieren zu lassen, und Herr Dr. Meyer hat alle hiezu erfor-

derlichen Formalitäten zu erfüllen und Unterschriften und

Vollmachten zu geben.))

Der Direktor des Unternehmens, Hrenicke, erlitt im

April 1928 einen Automobilunfall, an dessen Folgen er

Ende Juni 1928 starb. Dem Kläger wurde nun die Betriebs-

leitung übertragen. Er behielt sie bis im April 1929. Am

18. dieses Monats schrieb ihm J. Heusser-Staub, der Ver-

waltungsratspräsident und einzige Aktionär der Beklag-

ten, er habe sich entschlossen, ihm in der Zukunft nur noch

den «chemischen und chemisch-wissenschaftlichen Teil))

des Fabrikationsgeschäftes zu unterstellen: «Wir, und

gewiss auch Sie selbst, haben sich davon überzeugen kön-

nen; dass Ihre Fähigkeiten nicht in der Leitung eines

Betriebes bestehen, sondern in der wissenschaftlichen

Chemie, in der Sie berufen sind, unsere Kampferfabrikation

besser auszubauen und Vorteile zu suchen, welche ein

ökonomischeres Arbeiten ermöglichen ...))

Noch im gleichen Jahr, am 28. Dezember 1929, kündigte

die Beklagte den Dienstvertrag auf den 31. März 1930

mit der Begründung, es habe sich zwischen dem Kläger

und dem betriebsleitenden Persona] ein gespanntes Ver-

hältnis gebildet.

B. -

Laut Weisung des Friedensrichteramtes Nieder-

glatt vom 27. Juli 1930 hat Dr. Meyer gegen die Terpena

A.-G. Klage über die Streifrage erhoben;

« Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 100,000 Fr.

nebst 5% Zins seit 17. Juli 1930 zu bezahlen 1»

Zur Begründung ist geltend gemacht worden, die Hebung

der Produktion aus ihrem betrübenden Zustand habe zur

Zeit des Ausscheidens des Betriebsleiers Hrenicke auf-

opfernde und intensive Arbeit erfordert. In der Abteilung

AB 67 II -

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Saturation sei die Ausbeutung schlecht gewesen, in der

Abteilung Autoklaven seien nicht die möglichen Resultate

erzielt worden, und die Regeneration habe überhaupt

nicht funktioniert. Die 'erstgenannten Mängel habe er

dank seines Wissens verhältnismässig rasch beheben

können, die Regeneration dagegen habe eines ganz neuen

Verfahrens bedurft. Damit habe es folgende Bewandtnis:

Bei der Oxydation des Kamphens mittelst Chromsäure zu

Kampfer entstehen Chromsulfatlaugen. Für die wirt-

schaftliche Prosperität der Kampferfabrikation sei es

unerlässlich, diese Lösungen nicht wertlos liegen zu las~en.

Sie müssten elektrolytisch mit Bleianoden aufgearbeItet

werden, wobei sich Chromsäure bilde. Allein die Blei-

elektroden würden in kurzer Zeit zu Bleichromat, Blei-

sulfat und Bleisuperoxyd aufgerieben und seien nicht mehr

in der Lage, die Laugen aufzuregenerieren. Die U~~e

davon liege im Gehalt der Chromsulfatlaugen an schädi-

genden organischen Säuren. Davon, hätten die La~en

befreit werden müssen, und zwar vor der RegeneratIOn.

Um hiefür ein Verfahren zu finden, nach dem übrigens

schon vielfach geforscht worden sei, da von ihm die Wirt-

schaftlichkeit der synthetischen Kampferfabrikation ab-

hänge, habe sich die Beklagte mit bedeutenden Chemikern

in Verbindung gesetzt und hohe Belohnungen ausgesetzt,

so mit Prof. Waser und den Chemikern Delpy und Messer.

Über diese Sachlage genau unterrichtet und vom Willen

beseelt, die den zugezogenen Chemikern ausgesetzten

Entschädigungen selbst zu verdienen, habe er sich, ohne

von der Beklagten beauftragt zu sein, in seiner Freizeit

ans Werk gesetzt und die Beklagte über seine Arbeiten

auch stets auf dem Laufenden gehalten. Diese habe ihn

aufgemuntert mit dem Versprechen, er werru; jen~ Beloh-

nungen im Falle des Gelingens erhalten. DIe mühev~lle

und kräfteraubende Arbeit sei dann von Erfolg gekront

worden. Das erfundene Verfahren nenne sich Verfahren

zur Reinigung der Chromlaugen von organischen Siuren.

Es wird in einer zur Klageschrift gehörenden Beilage aus-

Obligationenrecht. No 47.

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führlich erläutert. Die von den andern Chemikern mitge-

teiltenVerfahren hätten aus verschiedenen Gründen nicht

verwendet werden können.

Das Verfahren sei der Beklagten übergeben worden.

Zur Konstruktion der erforderlichen Apparate sei einer

deutschen Firma ein Maschinenbauauftrag gegeben worden.

Anstatt seine berechtigten Forderungen auf Vergütung zu

anerkennen, habe die Beklagte dann nach Einheimsung

der Erfindung versucht, ihn auf alle möglichen Arten und

durch Schikane unmöglich zu machen.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

O. -Durch Urteil vom 22. Januar 1931 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

D. -

Gegen dieser> r rteil hat der Kläger rechtzeitig

und in der vorgeschri0benen Form die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen.

E.-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Gegenstand der Klage bildet die Vergütung für

eine angeblich vom Kläger gemachte Erfindung. Die

Parteien sind darüber einig, dass diese Erfindung zu den-

jenigen gehören würde, welche in Art. 4 des Dienstver-

trages gemeint sind. Es muss demnach davon ausgegangen

. werden, dass die Erfindung, sobald sie gemacht war, in

das Eigentum der Beklagten fiel und dass in diesem Zeit-

punkt ein Anspruch auf Vergütung entstand, sofern eine

solche überhaupt geschuldet war. Diese Frage ist in erster

Linie nach den Parteivereinbarungen zu entscheide~

Lässt sich, wie hier, nichts Sicheres darüber feststellen,

so ist Art. 343 OR heranzuziehen. Darnach werden die

Erfindungen, die ein Dienstpflichtiger in Ausübung seiner

dienstlichen Tätigkeit macht, rn. zwei Gruppen eingeteilt,

nämlich in diejenigen, bei welchen die Erfindertätigkeit

zu,den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstpflichtigen

gehört, und in diejenigen, bei denen dies nicht zutrifft.

Die Erfindungen der ersten Gruppe gehören ohne Weiteres

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Obligationenrecht. Ne 47.

dem Dienstherrn, und er schuldet für ihren Erwerb keine

Vergütung, es wäre denn, dass er sie gleichwohl verspro-

chen hätte. Die Erfindungen der zweiten Kategorie ge-

hören grundsätzlich dem Autor, also dem Dienstpflichtigen.

Der Dienstherr kann sich jedoch bei dieser Gruppe im

Vertrag das Eigentum an den Erlindungen ausbedingen.

Sofern er dies getan hat, hat er dem Dienstpflichtigen eine

angemessene Vergütung neben dem Salär zu bezahlen,

wenn die Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher

Bedeutung ist. Selbstverständlich bedarf diese Ausbedin-

gung des Eigentums der Zustimmung beider Vertrags-

parteien, und daher kann auch' dabei der Erwerb des

Eigentums durch den Dienstherrn an die Leistung einer

Vergütung geknüpft werden; dann gilt auch hiefür das

Vereinbarte. Der Sinn des Art. 343 Abs. 2 läuft demnach

darauf hinaus, dass sich der Dienstherr das Eigentum

an wirtschaftlich erheblichen Erfindungen, die der Dienst-

pflichtige ausserhalb des Rahmens seiner Obliegenheiten

macht, nur gegen Gewährung einer besonderen Vergütung

ausbedingen kann. Verspricht er eine solche, und ist sie

angemessen, so gilt das . Vereinbarte kraft Vertrages,

verspricht er sie nicht, so schuldet er sie gleichwohl kraft

Gesetzes. In diesem Sinn sind die Ausführungen des

Handelsgerichtes zu korrigieren, das aus Art. 4 des Ver-

trages, wo von einer Vergütung keine Rede ist, den Schluss

gezogen hat, es sei auch keine geschuldet, da die Parteien

eine abschliessende Regelung hätten treffen wollen.

Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger allerdings ausser

auf den Vertrag auch auf eine angebliche Erklärung des

Verwaltungsratspräsidenten Heusser-Staub berufen, wo-

nach ihm dieser eine Vergütung für den Fall des Gelingens

versprochen hätte, und zwar in der Höhe des den aussen-

stehenden Chemikern versprochenen Honorars. Die Vor-

instanz hat diese von der Beklagten. bestrittene Behaup-

tung jedoch nicht als erwiesen erachtet, und das Bundes-

gericht ist an die tatsächliche Annahme des Handels-

gerichtes gebunden (OG Art. 81).

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2. -

Nach dem Gesagten hängt der eingeklagte Ver-

gütungsanspruch davon ab, ob die in Rede stehende

Erfindertätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten des

Klägers gehörte. Wenn diese Frage bejaht werden muss,

entfällt Abs. 2 des Art. 343 OR, obschon sich der Dienst-

herr in casu das Eigentum an den Erfindungen ausbe-

dungen hat, denn darüber ist jeder Zweifel ausgeschlossen,

dass die Zusprechung einer Vergütung auch in Ermange-

lung einer Vereinbarung darüber, jedoch bei Vorbehalt

des Eigentums zugunsten des Dienstherrn, nach Art.

343 OR nur statthaft ist, wenn die Erfindertätigkeit nicht

zu den dienstlichen Aufgaben gehört. Gehört die Erfinder-

tätigkeit nämlich zu den dienstlichen Verrichtungen, so

braucht sich der Dienstherr das Eigentum gar nicht vorzu-

behalten, da diese Wirkung kraft Gesetzes eintritt. Tut

er es dennoch, so tritt die Wirkung trotzdem kraft Ge-

setzes, nicht kraft Vertrages ein. Die an sich überflüssige

Aufnahme einer schon durch das Gesetz statuierten Rechts-

folge in den Vertrag kann also nicht dahin ausgelegt wer-

den, dass damit auf sie verzichtet und lediglich die ver-

tragliche Grundlage als geltend angesehen werde, m.a.W.,

wenn Art. 343 OR sagt: «Im letztern Falle >} (d.h. wenn

sich der Dienstherr das Eigentum im Vertrag vorbehalten

hat) habe der Dienstpflichtige Anspruch auf eine besondere

Vergütung, so kann das verniinftigerweise nur mit dem

Vorbehalt gemeint sein, dass nicht der erste Fall zutreffe,

wo die Erfindungen dem Dienstherrn überhaupt gehören,

da sie in Ausübung einer dienstlichen Obliegenheit gemacht

worden sind.

Die in Art. 343 Abs. 1 enthaltenen Worte «abgesehen

von dieser Voraussetzung» beziehen sich grammatikalisch

freilich darauf, ob die Erfindertätigkeit zu den dienstlichen

Obliegenheiten gehöre, und der zweite Satz des Art. 343

Abs. 1 besagt demnach, wörtlich genommen: « Oder wenn

der Dienstherr sich einen solchen Anspruch ausbedungen

hat, abgesehen davon, d. h. gleichgültig, ob die Erfinder-

tätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten gehöre oder

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Obligationenrecht. N0 47.

nicht ». Allein das kann nicht der Sinn der Bestimmung

sein, sondern es handelt sich um ein redaktionelles Ver-

sehen der Gesetzesrevision. Art. 343 Abs. 1 ist so zu inter-

pretieren : Abgesehen vom ersten Fall, wo die Erfindung

zum Vornherein dem Dienstherrn gehört, steht sie ihm

auch zu in einem zweiten Fall, nämlich wenn die Erfinder-

tätigkeit zwar nicht zu den dienstlichen Aufgaben zählt,

aber der Dienstherr sich das Eigentum im Vertrag ausbe-

dungen hat (so lautet auch der französische Gesetzestext).

Daran schliesst dann Abs. 2 des Art. 343 an.

Nun ist richtig, dass im Vertrag des Klägers die Erfinder-

tätigkeit nicht ausdrücklich als seine Aufgabe genannt ist.

Allein das ist nicht entscheidend, wenn der Vertrag nach

den Umständen doch nicht in einem andern Sinn ausgelegt

werden kann. Die Ausführungen der Vorinstanz, eines

Fachgerichtes, wirken aUch für den nicht in der Branche

kundigen Richter überzeugend, und es kann 1m allgemeinen

einfach darauf verwiesen werden, während die Behauptung

des Berufungsklägers, es habe sich um eine typische

sogenannte Gelegenheitserfindung gehandelt, mit den

Tatsachen in offenem Widerspruch steht.

Die Fabrik der Beklagten war eine erst vor kurzer Zeit

gegründete Unternehmung zum Zwecke einer Fabrikation

(der synthetischen Gewinnung von Kampfer), welche noch

keineswegs in den Besitz einer rationellen Methode gelangt

war. Die Gestaltung eines wesentlichen Zweiges in der

Fabrikation (das sogenannte Regenerationsverfahren) war

noch in den Anfängen, und eine befriedigende Lösung

des darin enthaltenen Problems musste erst gesucht

(studiert) werden; inzwischen arbeitete die Beklagte noch

Jahr für Jahr mit ganz bedeutenden Verlusten. Es liegt

daher auf der Hand, dass es die Beklagte bei der Anstellung

von Organen, wie es der Kläger war, in aller erster Linie

darauf ankommen lassen musste, einen zweckmässigen

Ausbau dieses Verfahrens anzustreben, d. h. eben auf Ver-

besserungen und Erfindungen in dieser Branche bedacht zu

sein, und zwar vom Anfang der Anstellung des Klägers an.

Obligationenrecht. No 48.

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Daher auch die Bestimmung des § 4. In eingehender

Weise hat die Vorinstanz dargelegt, dass gerade in dieser

Beziehung mannigfaltige Besprechungen und Verhand-

lungen zwischen dem Präsidenten des Verwaltungsrates

und dem Kläger stattfanden. Der Inhalt der vom Kläger

behaupteten Erfindung beschlägt denn auch eben gerade

den Teil der Fabrikation, unter welchem das beklagtische

Unternehmen am meisten Not litt. Nach all dem kann

kein Zweifel darüber bestehen, dass die Erfindertätigkeit,

für welche der Kläger die eingeklagte Vergütung verlangt J

zu dessen dienstlichen Obliegenheiten gehörte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons Zürich vom 22. Januar 1931

wird bestätigt.

48. Arrit de la. 1re seetion cirile du 97 mai 1981

dans la cause Dame Barruchet contre !conomo.

RespCJn8abilite d rai80n d'actes iUicite.~, art. 41 CO.

Quelles que soient les prescriptions reglementsires, un vehicule

a moteur ne doit jamais circuler a une vitesse teUe, que son

conducteur ne puisse l'arret.er dans l'espace de route qu'il

voit completement lihre devant lui.

Pour apprecier les fautes respectives des divers usagers de la route,

on doit tenir compte des risques plus ou moins grands qu'ils

font courir au puh~, et considerer que leur diligence doit

etre proportionnee a ce risque.

Reaume des faits :

A. -

L'accident dont Barruchet a ete victime le 24 no~

vembre 1928 a 19 heures, dans la rue des Deux Ponts,

a Geneve, s'est produit de la maniere suivante:

Il faisait nuit. Economo circulait a droite de la chaussee,

dans la direction du Pont de St-Georges. Les feux de police

de sa voiture etaient eclaires. Son allure etait de 20 a

25 km. a I'heure. Il pleuvait; la visibilite etait mauvaise.