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72_II_275

BGE 72 II 275

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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274

ObIigationenrecht. N0 43.

on puisse deduire que ses employeurs attendaient de lui

une activit6 inventive. On admet qu'il y a presomption

dan~ ce sens lorsqu'il s'agit de directeurs techniques supe-

rieurs qui n'ont pas une simple täche d'exploitation deli-

miMe. Le montant particulierement eleve du salaire est

egalement un indice, de meme que 10. olause qui prevoit

precisement le droit de l'employeur aux inventions, en

tant qu'elle ne se presente pas oomme une clause de style

d'un contrat-type (RO 57 II 304; 44 II 91; cf. OSER-

ScHÖNENBERGER, note 13 a }'art. 343).

Le demandeur a et6 engage comme ekel des 8ervices

techniques de 10. defenderesse. D'apres l'art. 2 du oontrat,

il s'obligeait a consacrer 10. totaliM de ses heures de travail

et toutes 8es connais8ances proles8ionnelle8 au service de 10.

sociere. Il ne s'agissait donc ni d'un employe subalterne,

ni d'un technicien ou d'un ingenieur specialement charge

de diriger teIle branohe de l'exploitation ou teIle fabrica-

tion determinee, sans perspectives notables de change-

ment. Au oontraire, il ressort du dossier et des allegations

memes du demandeur que 10. defenderesse n'etait pas liee

a une fabrioation determinee; que depuis 1943 elle 0.

cherche plutöt a fabriquer des prototypes, c'est-a-dire des

maohines nouvelles; qu'elle 0. ainsi lance d'abord 10.. pla-

neuse 650, puis 10. planeuse 780, entierement oon9ues et

oonstruites par ses services, sous 10. direction d'AfIolter.

O'est pourtravailler a des realisations de ce genre que le

demandeur est entre a 10. MIPSA. Or nul doure qua ce

travail impliquait une activiM inventive. Il n'est des lors

que normal qu'Affolter -

comme ill'affirme -

ait joue

dans 10. construction des planeuses un role capital. D'autre

part, dans les oonditions particulieres de l'affaire, l'art. 3

du contrat prevoyant le droit de 10. defenderesse aux inven-

tions de son directeur technique est egalement revelateur.

Enfin, on ne peut pas ne pas attacher d'importanoe au fait

que le demandeur touchait 10. somme de 30000 fr. par an

comme remuneration globale de son travail.

Obligationenrecht. N° 44.

275

44. Auszug aus dem Urteil der I. ZlvilabteiluDg vom 19. März

1946 i. S. S., E-S. und L. gegen X. A.-G.

AktienrOOht; Anfechtung von Generalversammlung8beschlÜ88en.

Ob Aktien einer Holdinggesellschaft, die nicht von ihr selbst,

sondern von einer T-ochtergesellschaft erworben worden sind,

unter das Vertretungsverbot des Art. 669 Abs. 5 OR fallen,

beurteilt sich nach dem Grad des zwischen beiden Unternehmen

bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses. Wird die Tochter-

gesellschaft derart von der Muttergesellschaft beherrscht, dass

ihr dieser gegenüber keine selbständige WillensbiIdung zu-

kommt, so erscheinen die von der Tochtergesellschaft gfhal-

tenen Aktien. virtuell wie solche der Muttergesellschaft. Ent-

sprechend sind sie in deren Generalversammlung vom Stimm-

recht ausgeschlossen. Daran vermag eine·an sich rechtsgültige

fiduziarische Eigentumsübertragung an den Aktien nichts zu

ändern, wenn dieser Vorgang nur äusserlich formale Wirkungen

zeitigt oder eine künstliche Mehrheitsbildung herbeiführt.

Sociite anonyme; droit d'attaqueA' leB deci8i0n8 de Z'a88emblee gene-

rale.

Les actions d'une societe holding qui ont Me acquises non par elle-

meme, mais par une sQciete contröIee, peuvent-elles etre repre-

sentees a l'assembIee generale (art. 669 al. 5 CO) ? Cela depend

du degre de dependance entre les deux entreprises. Si la societe

contr6Iee -est dominee par la holding _ au point de n 'avoir pas

de volonte propre a. son egard, les actions qu'elle detientsont

virtuellement en main de Ia societe de contröle. Elles doivent

etre exclues du droit de vota a l'assemblee generale de cette

derniere. Bien que valable, un transfert fiduciaire.de Ja propriete

des actions ~st inoperant a. cet egard, s'il n'a que des effets

formels ou s'il cree une rnajorite artificielle.

Sooietd anonima; diritw d'ilmpugnare k deliberazioni deU'a88emblea

generale.

Per stabilire se alle azioni d'una societa. holding, che non sono

state acquistate da essa, ma da una societa. figlia, sia applicabile

il divieto deU'art. 669 cp. 5 CO, e determinante il grade di

dipendenza tra le due imprese. Se la societa figlia e dominata

dalla holding in modo tale che non ha, nei coruronti di essa,

una volontB. indipendente, le azioni in questione sono virtual-

mente possedute dalla holding. Esse debbono quindi essere

escluse dal diritto di voto nell'assemblea generale della holding.

A questo proposito e inoperante (benche in se valido) un tra-

passo fiduciario della proprieta dene azioni, il quale abbia

soItanto effetti formali 0 crei una maggioranza artificiale.

A. -

Die Beklagte ist eine Holding-Gesellschaft. Sie

bezweckt die dauernde Verwaltung von· Beteiligungen an

Industrieunternehmungen. Es unterstehen ihr zur Zei~

vier Tochtergesellschaften, deren drei im Ausland (Oester~

276

Obligationenrecht. N° 44.

reich, Ungarn, Brasilien) und die Aktiengesellschaft T. in

der Schweiz. Eine frühere fünfte Tochtergesellschaft Y.

wurde im Jahre 1941 aufgelöst. Von den Persönlichkeiten,

die vor dem 21. September 1944 dem Verwaltungsrat der

Beklagten angehörten, ist nur der geschäftsführende

Vizepräsident Dr. Th. massgeblich am Gesellschaftskapital

beteiligt, und zwar durch die Aktiengesellschaft A., deren

sämtliche Ak~ien sich in Händen der Familie Th. befinden.

Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Sie verfügen

über ansehnlichen Aktienbesitz. Zusammen mit der Familie

Th. haben sie die überragende Mehrheit inne. Darnach

ergeben sich folgende Grossaktionär-Gruppen :

Gruppe S.

(Kläger 1 und 2).

Gruppe L.

(Kläger 3).

Gruppe A. oder Th.

B. -

In den Jahren 1934 bis 1936 kauften einige Toch-

tergesellschaften nach dem Willen des Verwaltungsrats

der Beklagten Trustaktien auf. Es bestand die Absicht,

diese Aktien gelegentlich auf die Beklagte zu übertragen

und sodann eine Kapitalherabsetzung durchzuführen.

Zum gleichen Zwecke wurden die Aktienkäufe im Jahre

1937 fortgesetzt. Schliesslich hatten die Tochtergesell-

schaften 15000 Aktien der Beklagten in ihren Porte-

feuilles. Diesen Geschäften stimmte der Verwaltungsrat

der Beklagten in seiner Sitzung vom.25. August 1937 zu.

In der Folge gingen insgesamt 14285 Stück der so erwor-

benen Trustaktien auf die Tochtergesellschaft Y. über.

Sie wurden auch später nicht an die Beklagte abgetreten,

sodass die vorgesehene Amortisation unterblieb.

O. -

Seit dem Jahre 1936 ergaben sich Schwierigkeiten

für die Transferierung von Erträgnissen zunächst der un-

garischen, dann (seit 1938) auch der österreichischen

Tochterunternehmungen. Die Beklagte reichte bei der

schweizerischen Verrechnungsstelle ein Gesuch um Be-

willigung der Teilnahme am deutsch-schweizerischen Zah-

lungsverkehr ein. Es blieb vorerst erfolglos. Im Laufe des

ObIigationenrecht. N0 44.

277

Rekursverfahrens erklärte sich indessen das Volkswirt-

schaftsdepartement bereit, durch entsprechende Ermäch-

tigung der Verrechnungsstelle die Dividenden- und Zins-

überweisungen der Tochtergesellschaften in Deutschland

mit 40 % zum Transfer zuzulassen, sobald sich die Mehr-

heit des Aktienkapitals der Beklagten nachweislich in

Schweizerbesitz befinde.

Der Verwaltungsrat der Beklagten befasste sich mit

der Situation in einer Sitzung vom 3./5. Februar 1940.

Er beschloss, eine schweizerische Mehrheit mittels Ver-

wendung der im Portefeuille der Y. liegenden Trustaktien

(als « Nostrobesitz » bezeichnet) zu schaffen. Im einzelnen

wurde nach Erwägung verschiedener Möglichkeiten fest-

gelegt, dass grundsätzlich die schweizerische Mehrheit

durch die Gruppe Th. (A.) hergestellt werden müsse; dass

aber an deren Stelle und mit deren Rückdeckung ein

schweizerisches Bankinstitut (nachstehend B. genannt)

die nötigen Stück Aktien von der Y. direkt kaufen solle;

dass dieses unter Stundung des Kaufpreises berechtigt

bleibe, die Aktien innert bestimmter Frist zum Erwerbs-

preis an Y. zurnckzuverkaufen; dass das gleiche Recht,

anderweitige Sicherung der schweizerischen Majorität

vorausgesetzt, der Gruppe Th. zustehe, wenn und soweit

sie Aktien von B. übernehme. Gleichzeitig wurde auf eine

Amortisation des sogenannten Nostrobesitzes verzichtet

und statt dessen die Herabsetzung des Grundkapitals

durch die Reduktion des Nominalwertes der Aktien um

60 % in Aussicht genommen.

In Ausführung dieser Verwaltungsratsbeschlüsse wurden

im Frühjahr 1940 Verträge zwischen B. und Y., zwischen

B. und A., sowie zwischen Y. und A. abgeschlossen. Sie

haben im wesentlichen nachstehenden Inhalt:

a) Vertrag B./Y. :

Y. verlmuft an B. 7700 Trusta.ktien zum Preise von Fr. 30.-

per Stück und händigt diese sofort aus. B. erkennt Y. für

den Ka.ufpreis von Fr. 231,000.-, behält die Summe aber

auf Sperrkonto als Sicherheit für die der A. gemä.ss separatem

Vertrag überbundene Abnahmeverpfiichtung. B. ist berech-

278

Obligationenrecht. N0 44.

tigt, jedoch nicht verpflichtet, die gekauften Aktien innert

3 Jahren ga.IlZ oder teilweise zum Stückpreis von Fr. 30.-

an Y. zurückzuverkaufen. Bis zum eventuellen Rückverkauf

fällig werdende Erträgnisse verbleiben B. ohne Anrechnung

• an die Kaufpreisschuld.

b) V&rtrag B.IA.:

A. verpflichtet sich, längstens innert 3 Jahren weniger

10 Tagen seit Vertragsschluss dem B. 7700 Trustaktien zum

Stückpreis von Fr. 30.- abzunehmen und zu bezahlen.

B. verpflichtet sich für die gleiche Frist, der A. 7700 Trust-

aktien: zur Verfügung zu halten und gegen Bezahlung von

Fr. 30.- per Stück auszuliefern. Bis.dahin fällig werdende

Erträgnisse sind der A. an den Abnahmepreis anzurechnen.

Kommt die A. innert genannter Frist ihrer Abnahmeptlicht

nicht nach, so ist B. berechtigt, die Aktien gemäss Vertrag

mit der Y. an diese ZllrÜckzuverkaufen. Wird vom Rück-

verkaufsrecht Gebrauch gemacht, so sind fällig gewordene

Erträgnisse an die mit A. vereinbarte Kommission anzu-

rechnen.

c) Vertrag Y./A.:

A. ist verpflichtet, bei Ablauf von 5 Jahren seit dem 1. März

1940 die auf Grund des Vertrages mit B. von diesem

gekauften TrustaktieIi zum Stückpreis von Fr. 30.- an

Y. zurückzugeben, soweit sie alsdann «nicht mehr aus

Transfer- oder anderen Gründen zur Aufrechterhaltung der

schweizerischen Majorität... in ihrem Eigentum verbleiben

müssen ». Wenn und soweit letzteres eintritt, ist für die

zurückbehaltenen Stücke der definitive Preis auf Grund des

dannzumal gegebenen Aktienwertes durch eine dreigliedrige

Experten-Kommission festzusetzen. A. muss den dergestalt

bestimmten Preis bezahlen, sofern er Fr. 40.- nicht über-

steigt. Ist er höher als Fr. 40.-, so hat A. das Recht, aHe

von B. übernommenen Aktien zum Stückpreis von Fr. 30.-

an Y. zu übertragen.

Die in den Verträgen stipulierte)).· Fristen von 3 bzw.

5 Jahren wurden später einheitlich auf 8 Jahre verlängert.

An die Stelle der im Jahre 1941 aufgelösten Y. trat nach-

träglich dIe T.

Auf Grund der durch die Verträge entstandenen neuen

Rechtslage Wurden. die Forderungen der Beklagten an

ihre Tochtergesellschaften schon im März 1940 mit 40 %

zum deutsch-schweizerischen Clearing zugelassen. Im Mai

1941 konnte eine Erhöhung der Quote auf 100 % erreicht

werden. Die wirtschaftliche Folge war eine erhebliche

Steigerung der Einnahmen der Beklagten.

D. -

Am 21. September 1944 fand eine ausserordent-

Obligationenrecht. N° 44.

279

liehe Generalversammlung der Beklagten statt. Das einzige

Traktandum lautete: Zuwahl in den Verwaltungsrat. Die

7700 von B. erworbenen Aktien waren durch ein Mitglied

des Verwaltungsrates der Beklagten vertreten. Die Ak-

tionärgruppen S. und L. bestritten die Stimmbereehtigung

dieser Aktien. Daraufhin schritt die Versammlung zur

Abstimmung. Mit 31341 gegen 26814 Stimmen beschloss

sie die Zulassung der Aktienstimmen des B. und wählte

die vorgeschlagenen Herren in den Verwaltungsrat. Bei

. beiden Beschlüssen hatten die 7700.Aktienstimmen von B.

entscheidend mitgewirkt.

...

E. -

Ähnliche Verhältnisse bestanden in der ordentli-

chen Generalversammlung der Beklagten vom 12. Mai

1945. Die 7700 Aktien von B. waren jetzt durch den

Direktor einer anderen Schweizerbank vertreten. Sie

wurden wiederum gegen die Opposition der Kläger zu. den

Abstimmungen zugelassen. Ferner bestätigte die Ver-

sammlung den Verwaltungsrat in der bisherigen Zusam-

mensetzung mit 32341 gegen 26814 Stimmen.

F. -

Innert der in Art. 706 Abs. 4 OR gesetzten Frist

fochten die Kläger die genannten Beschlüsse beider Ge-

neralversammlungen durch direkte Klagen beim Bundes-

gericht an.

A U8 den ErwäffUngen :

IH. -

Materiell bringen die Kläger vor, die Übertra-

gung der 7700 Nostro-Aktien an B. beruhe auf einem

Scheingeschäft oder habe nur fiduziarischen Charakter:

eventuell sei die Zulassung der von B. vertretenen Aktien

zu den Abstimmungen in den beiden Generalversamm-

lungen in gesetzwidriger Weise, entgegen Treu und Glau-

ben, unter Verletzung berechtigter Interessen der in Min-

derheit gebliebenen Aktionäre erfolgt. Jeder dieser Stand-

punkte bedinge die Aufhebung der angefochtenen General-

versammlungsbeschlüsse.

1. -

Zu prüfen ist vorab die Simulationseinrede. Zwar

haben die Kläger selbst beim Abschluss der Verträge

280

Obligationenrecht. N° U.

nicht mitgewirkt. Sie sind aber am Bestand oder Nicht-

bestand der Abmachungen mittelbar interessiert und daher

ber~chtigt, sich auf Simulation zu berufen. Denn der

Grundsatz von Art. 18 OR gilt allgemein, auch im Verhält-

nis zu am Vertrage nicht beteiligten Personen.

a) Angesichts der zu Anfang des Jahres 1940 beste"'

henden Wirtschaftslage, namentlich der Ordnung des

zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs, war die Schaffung

einer schweizerischen Majorität im Aktienbesitz der Be-

klagten notwendig. Die Massnahme bildete die unum-

gängliche Voraussetzung für den Transfer der Erträgnisse

ausländischer Tochtergesellschaften. Es ist unbedenklich

davon auszugehen, dass die Verträge zwischen Y., B. und

A. diesem Zweck dienen sollten und, wie der Transfererfolg

zeigt, tatsächlich gedient haben. Mit Rücksicht darauf

muss das Vertragswerk als Ganzes ernstlich gewollt ge-

wesen sein. Daher kann es sich bei den Abmachungen

ihrem Bestande 'J'I,(I,Ch nicht um Scheinverträge handeln ...

Unerheblich ist, ob dem Verwaltungsrat andere Möglich-

keiten für die Schaffung einer schweizerischen Majorität

offen gestanden hätten, und ob die fortgesetzte Beibehal-

tung der Mehrheit geboten ist oder nicht. Einerseits genügt

es zu wissen, dass der primär angestrebte Zweck als solcher

und die zu seiner Erreichung gewählten Mittel wirklich

gewollt waren. Andersei~s hat das Bundesgericht die Gül-

tigkeit der beanstandeten Generalve~sammlungsbeschlüsse

auf Grund der Rechtslage zu untersuchen, die zufolge des

Vertragswerkes tatsächlich bestand und heute noch be-

steht. Was. schliesslich 'die Stimmrechtsverhältnisse anbe-

trifft, so ist hier davon auszugehen, dass B. die 7700 Aktien

formell als Käufer erworben hat. Daher war von den Ver-

tragsschliessenden offenbar verstanden, dass mit den

Aktien das Stimmrecht auf B. übergehen solle. Den Inte-

ressen der Beklagten war es in der Tat nur förderlich, gegen-

über der Clearingbehörde eine klare schweizerische Mehr-

heit nicht bloss im Aktienbesitz, sondern auch stimmrecht-

lich auszuweisen. War also letzteres eine mitbeabsichtigte

I

Obligationenrecht. N0 44.

281

Folge der Aktienübertragung, so bestätigt das eher die

Ernsthaftigkeit der Verträge als dass es sie bezweüeln

liesse. Damit ist f;reilich noch nicht gesagt, dass die Aus-

übung des Stimmrechts durch B. auch zulässig war.

b) Es bleibt die Frage, ob inhalaieh simulierte Verträge

vorliegen, d. h. ob von den Beteiligten etwas anderes ge-

wollt war, als was in den einzelnen Abreden zum Ausdruck

gebracht ist.

Im Vertrag mit der Y. trat B. als Käufer der Aktien auf.

Aus der Gesamtheit der Abmachungen wie aus den weg-

leitenden Beschlüssen des Verwaltungsrates geht aber

hervor, dass B. an Stelle der A. (Gruppe Th.) eingeschaltet

wurde, er somit in Wirklichkeit nicht Käufer für eigene

Rechnung war. Seine Rechte an den dinglich zu Eigentum

erworbenen Aktien sind sowohl zeitlich wie in Hinsicht

auf den finanziellen Genuss beschränkt. Denn er muss die

Aktien später auf die A. übertragen und sich die Erträg-

nisse an den Verkaufspreis anrechnen lassen. Umgekehrt

hat die A. innert der vertraglichen Frist die Aktien zu

übernehmen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so kann

B. die Aktien an die T. zurückverkaufen, wobei aber der

finanzielle Ertrag in der Zwischenzeit wiederum der A.

zugutekommt. Das alles deutet auf ein fiduziarisches Ver-

hältnis. B. erscheint als Treuhänder der A. Als solcher

wird er denn auch von der Beklagten bezeichnet.

Diese Regelung entspricht dem Vertragszweck... Der

Umstand, dass B. nur fiduziarischer Aktienbesitzer ist,

kann daher nicht zur Annahme eines Scheingeschäftes

führen. Die Treuhandschaft war offensichtlich gewollt. Sie

dokumentiert geradezu die Ernsthaftigkeit der Abma-

chungen in ihrer inneren Zusammengehörigkeit. Die Ver-

träge stellen in allen wesentlichen Punkten die sinnge-

rechte Ausführung der massgebenden Verwaltungsrats-

beschlüsse dar ...

e) Simulation liegt vor, wenn beide Vertragsparteien

darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen

nicht gelten, sondern nur gegenüber Dritten den Schein

282

Obligationenrecht. N0 44.

eines Rechtsgeschäftes erwecken sollen (BGE 71 II 99/100).

Das trifft· für die besprochenen Verträge unter keinem

Gesichtspunkte zu. Vielmehr hat sich ergeben, dass die

Beteiligten das, was in ihren Abmachungen niedergelegt

ist, auch wirklich gewollt haben. Mithin kann weder von

simulierten Vereinbarungen, noch von einem dahinter

stehenden dissimulierten Geschäft die Rede sein.

2. -

Als Käufer der Aktien ist B. deren Eigentümer

geworden. Die Treuhandverpflichtung gegenüber der A.

vermag daran nichts zu ändern. Sie ist ohne Einfluss auf

das vonB. erworbene dingliche Recht. Denn nach den Ab-

machungen besteht nur ein obligatorischer Anspruch der

Treugeberin auf übertragung der Aktien an sie. Und dass

in diesem Falle die Erträgnisse an den Kaufpreis angerech -

net werden müssen, betrifft die wirtschaftliche, nicht die

rechtliche Seite des Eigentums an den Aktien. Dritten,

auch der Beklagten gegenüber, kann B. voll über die mit

dem Aktieneigentum verbundenen Rechte verfügen. Also

ist er an sich auch befugt, das Stimmrecht auszuüben (in

diesem Sinne mittelbar gemäss der dem Fiduziar einge-

räumten Rechtsstellung BGE 71 II 100; vgl. HENSELER,

Die Legitimationsübertragung von Aktien nach allgemei-

nen rechtlichen Grundsätzen unter besonderer Berück-

sichtigung der schweizerischen Gesetzgebung, Berner Diss.

1940, S. 33/34; ZINKE, Der Stimmrechtsausschluss des

Aktionärs in der Generalversammlun~ bei Interessenkolli-

sion nach schweizerischem und deutschem Recht, Zürcher

Diss. 1939, S. 53/54; STAUB, Kommentar zum DHGB

Anm. 16 zu § 222). Darüber kann zumalnach den Stimm-

rechtsvorschriften des revidierten schweizerischen Aktien-

rechts kein Zweifel bestehen. Denn in Art. 691 OR ist die

Überlassung von Aktien lediglich,zum Zwecke der Aus-

übung des Stimmrechts in der Generalversammlung, die

sogenannte Legitimationsabtretung, im Prinzip zulässig

erklärt worden. Umsoweniger darf der fiduziarische Aktien-

eigentümer vom StinImrecht ausgeschlossen werden. Und

selbst wenn diese Eigenschaft B. nicht zukäme, oder wenn

Obligationenrecht. N° 44.

283

er, wie die Kläger behaupten, Treuhänder der Beklagten

und nicht der A. sein sollte, so müsste ihm das Stimmrecht

nach Art. 691 OR grundsätzlich zugestanden werden, da

er !nhaber der Aktien ist und da, was oben dargetan wurde,

beI der übertragung von den Vertragschliessenden auch

der Übergang des Stimmrechts mitgewollt war.

3. --:-- Bestehen das Vertragswerk als solches und dem~

entsprechend der Erwerb der 7700 Aktien durch B. zu

Recht, so schliesst das dennoch nicht aus, dass die Um-

gehung einer Stimmrechtsbeschränkung im Sinne von

Art. 691 Abs. 1 OR vorliegt, oder dass aus anderen Grün-

den die Aktien nicht stimmberechtigt sind.

Die Kläger berufen sich auf Art. 659 OR: Sie machen

geltend, die 7700 von B. übernommenen Aktien seien ein

Teil jener Titel, welche in den Jahren nach 1934 durch

Tochtergesellschaften der Beklagten zum Zwecke der

Amortisation zurückgekauft wurden. Die Tochtergesell-

schaften, namentlich die Y. und die T. seien von der Be-

klagten vollständig abhängig. In Wirklichkeit habe also

sie selbst gehandelt. In Anbetracht des Erwerbszweckes

habe die Weiterveräusserung der 7700 Aktien nicht erfol-

gen dürfen. Diese seien trotz formeller Begebung anB. als

gesellschaftseigene Aktien anzusprechen. Die Beklagte

verweist demgegenüber auf den selbständigen Charakter

ihrer Tochterunternehmungen.

Nach Art. 659 Abs. 1 OR darf die Aktiengesellschaft

eigene Aktien nicht zu Eigentum erwerben. Eine analoge

Vorschrift enthielt das alte OR in Art. 628. Sie ist, wie das

Bundesgericht schon vor Jahren erklärte, u. a. namentlich

auf die Erwägung zurückzuführen, dass aus dem Erwerb

ei~ener Aktien sich « eine unzulässige Beeinflussung der

StlIDmrechtsverhältnisse in der Generalversammlung durch

die Gesellschaftsorgane ergeben» kann· (BGE 43 II 298).

Während nun das Erwerbsverbot dem Anwendungsgebiete

nach eingeschränkt ist, beansprucht der genannte ihm

zugrundeliegende Schutzgedanke generelle Geltung. Die

Entschlussfreiheit der Generalversammlung muss auch da

284

Obligationenrecht. N0 44.

sichergestellt sein, wo der Gesetzgeber im Interesse der

internen Verhältnisse oder der Verkehrsbedürfnisse der

Gesellschaft Ausnahmen vom Erwerbsverbot statuiert

(Art. 659 Abs. 2 OR) oder wo die Gesellschaft eigene Aktien

vorschriftswidrig erwirbt. Denn in der Generalversamm-

lung üben die Aktionäre ihre Herrschaftsrechte aus. Hier

soll ausschliesslich von ihnen über die Geschicke der Ge-

sellschaft entschieden werden. Auf die Willensbildung der

Versammlung darf weder unmittelbar noch mittelbar

durch Zwang oder Lenkung von oben eingewirkt' werden

(vgl. WIELAND, Handelsrecht II S. 89, 233). Diese elemen-

taren Grundsätze des Aktienrechts können nur gewahrt

werden, wenn auch naheliegenden Umgehungsmöglich-

keiten gewehrt ist. Deshalb dürfen nach Abs. 5 des Art. 659

OR « die von der Gesellschaft erworbenen Aktien .., in der

Generalversammlung nicht vertreten werden».

Es frägt sich indessen, ob unter den Begriff der « von

der Gesellschaft erworbenen Aktien» auch die Aktien

einer Holdinggesellschaft fallen, die nicht von ihr, sondern

von einer Tochtergesellschaft erworben worden sind. Da-

bei braucht nicht untersucht zu werden, ob und wann der

Erwerb von Aktien der Muttergesellschaft durch die

Tochtergesellschaften überhaupt erlaubt ist. Angefochten

ist .vorliegend nicht der Aktienerwerb als solcher, sondern

die spätere stimmrechtliehe Aktivierung eines Teiles der

von den Tochtergesellschaften der Beklagten angekauften

Aktien. Nach der sogenannten modifizierten Einheits-

theorie (vgl. v, STEIGER, ZSR 1943 S. 273 a fi.) kommt der

Tochtergesellschaft juristische Selbständigkeit zu. Also

besitzt und vertritt sie die Aktien der Muttergesellschaft

als eine von dieser verschiedene Rechtspersönlichkeit.

Daraus ergibt sich zunächst, dass solche Aktien in der

Generalversammlung der Muttergesellschaft nicht grund-

sätzlich vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Ob sie aber

zugelassen werden können, ist nach den Umständen des

konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Wegleitend muss der

oben umschriebene Zweckgedanke des Art. 659 Aba. 5 OR

Obligationenrecht. N0 44.

286

sein. Unter diesem Gesichtspunkte kommt es nicht allein

auf die formale Trennung von Mutter- und Tochtergesell-

schaft nach Rechtssubjekt und Vermögen, sondern wesent-

lich auf das zwischen ihnen bestehende Abhängigkeitsver-

hältnis an. Und zwar ist entscheidend der Grad des Ab-

hängigkeitsverhältnisses. Je nachdem sind die beiden

Unternehmen stimmrechtlieh als Einheit zu behandeln.

Denn wenn die Tochtergesellschaft zufolge überragender

Kapitalbeteiligung oder mit anderen Mitteln derart von

der Muttergesellschaft beherrscht wird, dass ihr dieser

gegenüber kein selbständiger Wille zukommt, so ist der

Muttergesellschaft auch die Verfügungsgewalt über ihre

im Eigentum der Tochtergesellschaft befindlichen Aktien

gegeben. Diese (üblicherweise als gebundene oder Ver-

waltungsaktien bezeichnet) erscheinen virtuell wie eigene

Aktien der Muttergesellschaft. Entsprechend fallen sie

unter das Vertretungsverbot des Art. 659 Abs. 5 OR. An-

sonst hätte es eine Holdinggesellschaft jederzeit in der

Hand, ihre im Portefeuille der dominierten Tochtergesell~

schaft liegenden Aktien stim.mrechtlich zur Geltung zu

bringen. Die Tochtergesellschaft könnte eigens dazu auser-

sehen oder sogar errichtet werden, die Aktien der Mutter-

gesellschaft zu halten und ihr in der Generalversammlung

das erwünschte übergewicht zu sichern. Alsdann liesse sich

das Vertretungsverbot beliebig umgehen und der in Art. 659

Abs. 5 OR verankerte Schutz wäre gebrochen.

Dieselbe Betrachtungsweise hat sich auch im deutschen

Aktienrecht durchgesetzt (über die Entwicklung siehe

ZINKE, a. a. O. S. 91 fi.). Nachdem Rechtsprechung und

Doktrin lange Zeit das Stimmrecht der gebundenen Aktien

grundsätzlich bejaht hatten, brachte das Aktiengesetz VOll

1937 in diesem Punkte ~ine Neuerung. Es bestimmt in

§ 114 Aba. 6 u. a., dass das Stimmrecht nicht ausgeübt

werden darf für Aktien, die einem von der Gesellschaft

abhängigen Unternehmen gehören. Die amtliche Begrün-

dung und die Kommentare erblicken inder Vorschrift die

zwii1g~nde Folgerung aus dem Gedanken, der bereits dem

286

Obligationenrooht. N° 44.

Stimmrechtsausschluss gesellschaftseigener Aktien in § 226

Abs. 5 HGB zugrundelag und der sich deckt mit dem,

was oben über Sinn und Zweck des Art. 659 Abs. 5

OR • ausgeführt wurde (KücH, Aktiengesetz S. 297;

ScHLEGELBERGER-QUASSOWSKI, Kommentar zum Aktien-

gesetz S. 505; GADOW -HEINICHEN, Kommentar zum

Aktiengesetz S. 489/90).

Für das schweizerische Recht wird die dargelegte Auf-

fassung vertreten von SIEGWART

(Aktiengesellschaft,

Einleitupg N. 181 ff.) und im Ergebnis übereinstimmend

auch von anderen Autoren (v. STEIGER, a. a. O. S. 321 a;

ZINKE, a. a. O. S. 62 ff.; gegenteiliger Meinung SCHUCANY,

zu Art. 659 N. 10). Abweichungen zeigen sich hier wie im

weiteren Schrifttum hinsichtlich der Formulierung und

der Begründung. Verschiedentlich· werden wirtschaftliche

Dberlegungen in den Vordergrund gestellt (ZINKE; ähnlich

Joss, Konzernrechtsfragen im deutschen und schwei-

zerischen Recht 1936, S.206). Das Wirtschaftliche in der

Frage der AbhäIigigkeit zweier oder mehrerer Unter-

nehmen ist aber zumeist nur die fassbare Auswirkung der

rechtlichen Situation. Und diese muss letztlich massgebend

bleiben, wenn festzustellen ist, inwieweit die einheitliche

Behandlung von über- und untergeordneten Gesellschaften

geboten erscheint (so v. STEIGER, a. a. O. S. 274 a ff.).

4. -

Prüft man den Streitfall im Lichte der vorstehenden

Grundsätze, so ergibt sich:

a) Es ist offenkundig, dass die Beklagte ihre Tochter-

gesellschaften, insbesondere die Y. und die T. vollständig

beherrscht hat und noch beherrscht. Das geht einwandfrei

aus den Handlungen ihres Verwaltungsrates hervor. Er

war es, der in den Jahren 1934-1937 den Rückkauf von

Trustaktien durch die Tochtetgesellschaften anordnete,

und zwar im ausschliesslichen Interesse der Beklagten,

nämlich zur Vorbereitung der ursprünglich in Aussicht

genommenen Herabsetzung ihres Grundkapitals. Mit der

gleichen Machtvollkommenheit verschob der Verwaltungs-

rat später einen Teil der Aktien von der Y. ins Portefeuille

Obligationenrecht. N° 44.

287

der T. Die Abhängigkeit beider Unternehmen offenbart

sich vollends in der souveränen Art, mit der der Ver-

waltungsrat im Februar 1940 über die Verwendung der

zur Herstellung einer schweizerischen Majorität notwen-

digen Anzahl Trustaktien beriet und verfügte. Das geschah

wiederum zu einem Zweck, der nur oder doch vorwiegend

der Beklagten selber diente. Derartige Kompetenzen setzen

als Grundlage eine auf unbedingte Subordination der

Tochtergesellschaften bedachte Gestaltung der rechtlichen

Beziehungen voraus. Die Beklagte gibt denn auch zu,

dass sie ihre Tochtergesellschaften « kontrolliert». Sie

anerkennt, dass die Y. eine Finanzierungsgesellschaft war.

Sie bestreitet nicht, dass deren Aktien zu 100 % in ihren

Händen lagen und dass gleiches für die T. zutrifft. Die

enge Verbundenheit dieses letzteren Unternehmens mit

der Beklagten erhellt ferner daraus, dass beide das näm-

liche Geschäftsdomizil haben und dass in den Verwaltungs-

räten eine teilweise Personalunion besteht. Aus alledem

folgt in der Tat die rechtlich-wirtschaftliche Beherrschung

der Tochtergesellschaften durch die Beklagte.

Es entspricht diesem Herrschaftsverhältnis, wenn die

Beklagte selbst die in den Portefeuilles der Tochtergesell-

schaften befindlichen Trustaktien als « Nostroaktien»

bezeichnet. Gewiss ist damit nicht ihr Eigentum an den

Titeln dargetan, wohl aber, dass diese für sie als Werte

gelten, die in ihrer freien Verfügungsgewalt stehen. Anders

wäre der Verwaltungsrat auch gar nicht in der Lage

gewesen, über das Schicksal der formell den Tochter-

gesellschaften gehörenden Trustaktien nach eigenem Gut-

finden zu disponieren. Das Protokoll der Sitzung vom

3./5. Februar 1940 enthält in dieser Hinsicht unmissver-

ständliche Einträge. U. a. ist hier über die Diskussion

des Amortisationsprojektes zu lesen: « Es wird zunächst

übereinstimmend festgestellt, dass der Nostrobesitz der-

zeit einen Vorteil darstellt und dass die gänzliche Amorti-

sation des Nostrobesitzes zufolgedessen nicht in Frage

kommt.» Und diesen « Vorteil» hat der Verwaltungs~at

288

Obligationenrecht. N0 44.

schon vorher für die Ziele der Beklagten ausgenützt, indem

er anstelle der Amortisation die Veräusserung eines Teiles

des « Nostrobesitzes» in die Wege leitete. Das und die

nachfolgenden Vorgänge beleuchten in aller Schärfe auch

die Ohnmacht der betroffenen Tochtergesellschaft. Für sie

waren die erhaltenen Weisungen bindend. Durch die

erforderlichen Vereinbarungen mit B. und mit der A.

vollzog sie den Willen der Beklagten. Es blieb ihr nicht

einmal anheimgestellt, die Aktien auf offenem Markte und

in freier Wahl des Erwerbers abzustossen. Die Beklagte

bestimmte im voraus den genehmen Käufer, um den

Aktienbesitz, damit auch die Stimmrechte, in der von ihr

gewünschten Richtung zu lenken. Dergestalt setzte sie

ihren massgebenden Einfluss gerade in dem für das Leben

der Aktiengesellschaft empfindlichsten Punkte durch.

Sonach unterliegt es keinem Zweifel, dass die 7700 Trust-

aktien nur kraft der dominierenden Stellung und des

darauS fliessenden unbeschränkten Verfügungsrechts der

Beklagten weitergegeben wurden, daher als sogenannte

Verwaltungsaktien zu qualifizieren sind.

b) Macht der "Übergang dieser Aktien ins fiduziarische

Eigentum des B. den Einspruch gegen ihre Vertretung

in der Generalversammlung der ~klagten hinfällig ? Ent-

gegen der Ansicht der Beklagten ist das aus zwei Gründen

zu verneinen.

aa) Trotz der an sich gültigen Verträge sind die 7700

Trustaktien in engster rechtlicher und wirtschaftlicher

Verbindung mit der T. und durch sie mit der Beklagten

geblieben. Die Änderung in den Eigentumsverhältnissen

ist nur eine äusserlich-formale. JIierin liegt wohl auch der

Kern der von den Klägern angebrachten Simulations-

einrede. Die Verträge sind nicht simuliert, sondern ent-

halten den Willen der Beteiligten. Aber das rechtlich

Gewollte zeitigt in der Wirkung nicht die Lösung der Aktien

aus dem Bannbereich der Beklagten. Das wird sofort klar,

wenn man die Abmachungen im Zusammenhang betrachtet

mtd den darin vorgesehenen normalen Ablauf der Dinge

Obligationenrecht. N0 44.

289

herausgreift. Darnach sollen die Aktien mit Ende der

achtjährigen Vertragsdauer an die T. zurnckgelangen.

Inzwischen besitzt sie vorerst B. als Treuhänder der A.

Beider Eigentumsrechte sind durch die übernommenen

Rückgabeverpflichtungen zeitlich beschränkt. Beide haben

hinsichtlich des Wertes der Aktien keinerlei Risiko über"

nommen. Kauf- und Weiter- bezw. Rückverkaufspreis

sind in allen Verträgen gleich festgesetzt, sodass Wert-

verminderung oder Wertvermehrung allein die Tochter-

gesellschaft der Beklagten trifft, die schlussendlich wieder

unbeschränkte Inhaberin der Titel wird. Entsprechend

erfolgte keine Effektivzahlung. Die Y. wurde von B. für

den Kaufpreis nur buchmässig erkannt. Zum gleichen

Preis muss die A. später die Aktien übernehmen und sie

an die T. zurückverkaufen. Daraus ergibt sich dann ohne

weiteres die verrechnungsweise Kaufpreistilgung unter

Entlastung des B. Ähnliches gilt für die Erträgnisse. Diese

können zwar von B. hßzogen und behalten werden. Sie

sind aber später der A. anzurechnen, sei es an den Kauf-

preis, sei es -'- bei direkter Rückgabe der Aktien an die T. -

an die vereinbarte Kommission. Auch im letzteren Fall

bleibt B. unter dem Titel « Erträgnisse », je nach Höhe der

Kommission und der Dividenden, möglicherweise nichts

oder nicht viel. Das wirtschaftliche Element in bezug auf

seine Beteiligung ist also lediglich in der stabilen Kom-

mission zu erkennen. Was mit den Erträgnissen endgültig

zu geschehen hat, wenn die A. der Abnahmeverpflicht~~

gegenüber B. nachkommt, ist allerdings ungeklärt. Da die

A. nicht effektive Zahlung leisten, sondern B. durch Rück-

gabe der Titel an die Erstverkäuferin entlasten wird, liegt

die Entscheidung zwischen ihr und der T. Der Vertrag

enthält darüber kei,ne Angaben. Die Frage kann indessen

offen bleiben. Wesentlich ist, dass die Erträgnisse grund-

sätzlich nicht B. zukommen, sondern verrechnet werden

müssen. Mithin kann keine Rede davon sein, dass mit

dem Eigentum an den Aktien Nutzen und Gefahr an

B. übergegangen wären. Ebensowenig trifft das für die

19

AS 72 II -

1946

290

Obligationenrecht. N° 44.

A. zu. Diese, bezw. die hinter ihr stehende Gruppe Th.

weigerte sich von allem Anfang an, durch die Aktien-

übe~ragung irgend ein Risiko einzugehen. Das erhellt aus

der Stellungnahme ihres Repräsentanten im Verwaltungs-

rat der Beklagten anlässlieh der Sitzung vom 3./5. Februar

1940. Damals schlug der Verwaltungsratspräsident in der

Annahme, dass die schweizerische Majorität nur durch

die Gruppe Th. hergestellt werden könne, eine Wert-

schriftenhinterlage zur Sicherstellung des gestundeten

Kaufpreises für die aus dem Nostrobesitz abzugebenden

Aktien vor. Dr. Th. fand sich dazu nicht bereit. Er erklärte,

dass er « auf die Transaktion nicht eintreten könnte wenn

e~e solc~e Bedin~g gestellt würde». Wie die V;rträge

zeIgen blIeb es bel dieser Ablehnung des Risikos.

Die dreiseitigen Vereinbarungen laufen also auf eine rein

formale Verschiebung der Aktien ohne wirtschaftliche

Konsequenzen hinaus. Das Interesse am Kapitalwert der

Titel wie die damit verbundenen Gefahren sind restlos

bei der T. geblieben. An sie werden die Aktien sozusagen

automatisch wieder zurückgehen. Diese haben daher ihren

Charakter als trusteigene Aktien nicht verloren. B. be-

sitzt und verwaltet sie letztlich für die T. Er ist, zwar nicht

der Form nach aber im Effekt, deren Treuhänder und

vertritt deren Interessen, damit implicite diejenigen der

Beklagten als der beherrschenden Gesellschaft. Das aber

verbietet die Zulassung der von B. gehaltenen Aktien zum

Stimmrecht.

Wie erwähnt betreffen die eben angestellten überle-

gungen nur den Normalfall. Sie kennzeichnen aber auch

die Situation, die im Zeitpunkt der angefochtenen· Be-

schlüsse bestand und noch immer besteht. Darauf muss

bei der Beurteilung abgestellt werden. Ausserdem haben

e~ die Parteien in der Hand, die Verträge zu verlängern bis

die Erhaltung einer schweizerischen Mehrheit im Aktien-

besit~ niCht mehr notwendig ist. Es bleibt daher ungewiss,

ob SIe von den möglichen Ausnahmebehelfen jemals Ge-

brauch machen wollen oder müssen. Jedenfalls könnte das

Obligationenrecht. N0 44.

291

erst in Zukunft geschehen und wäre für den jetzigen Zu-

stand ohne Belang.

bb) Zu Anfang 1940 belief sich der in den Portefeuilles

der Tochtergesellschaften liegende sogenannte Nostro-

besitz der Beklagten auf 16 569 Aktien. Ihm wurden in

der Folge die an B. veräusserten 7700 Stück entnommen.

Die restlichen Aktien waren im Umlauf und gemäss Prä-

senzliste der Generalversammhmg vom 21. September 1944

mehrheitlich wie folgt verteilt :

auf die Gruppen S. und L. mit 26814 Stück,

auf die Gruppe Th. (A.) mit 23481 Stück,

auf die Verwaltungsräte (ohne Dr. Th.) mit 160 Stück.

Somit entfallen auf nicht vertretenen Splitterbesitz

2976 Stück. In der Generalversammlung vom 12. Mai 1945

waren die Vertretungsverhältnisse nicht wesentlich ver-

schieden.

Zum Zwecke der Schaffung einer schweizerischen Majo-

rität wurden die 7700 Nostroaktien an B. verkauft. Es

geht jedoch aus den Verhandlungen des Verwaltungsrates

der Beklagten hervor, dass nach dessen Intentionen die

Mehrheitsbildung der Gruppe Th. zugedacht war. Und ihr

fiel sie, wenn auch durch die gewollte Vermittlung eines

Dritten, tatsächlich zu. Als fiduziarischer Käufer wurde

B. zwar Eigentümer der Aktien. Er war daher formell

berechtigt, u. a. das mit dem Aktienbesitz verbundene

Stimmrecht auszuüben. In Wirklichkeit aber verfügt über

seine Stimmkraft die Treugeberin, also die A. bezw. die

Gruppe Th. B. ist in seiner risikolosen Treuhänderstellung

an den Belangen der Beklagten völlig uninteressiert. Das

bewies er selber indem er seine Aktien in der Generalver-

sammlung vom 21. September 1944 durch ein Mitglied des

Verwaltungsrates der Beklagten, in der Generalversamm-

lung vom 12. Mai 1945 durch den Direktor einer anderen

Bank vertreten liess. Anderseits könnte die A. selbst gegen

einen eventuellen Widerstand des B. ihren Willen ohne

weiteres durchsetzen. Denn nach den Abmachungen ist

292

Obligatlonenrecht. N° 44.

sie berechtigt, die Aktien während der Vertragsdauer

jederzeit in ihre unmittelbare Gewalt zu bringen. Prak-

tisch, wenn auch indirekt, sind die Aktien ihr zugewiesen.

DadUrch fiel der Gruppe Th. die Mehrheit der in den beiden

Generalversammlungen vertretenen Aktien zu. überdies

hat sie die absolute Mehrheit aller im Umlauf befindlichen

Aktien inne, da sie zusammen mit denjenigen des B. ins-

gesamt über 31 181 Stück gebietet.

Mittels der Verträge wurde also die Mehrheitsstellung

einer einzelnen Aktionärgruppe herbeigeführt. Das muss

als unstatthaft erklärt werden. Andernfalls könnte der

Verwaltungsrat durch die formelle Aktivierung gesell-

schaftseigener Aktien die Stimmverhältnisse ermessens-

weise reglieren und es wäre der dauernden Vergewaltigung

der Generalversammlung offene Bahn gegeben. Das würde

allem, was oben über die Bedeutung und die Funktionen

dieses obersten Gesellschaftsorgans ausgeführt wurde,

widersprechen. Gewiss kann sich in jeder Gesellschaft eine

Mehrheit natürlich herausbilden, die dann in der Lage ist,

der Minderheit ihren Willen aufzuzwingen. Derart zustan-

degekommene Beschlüsse sind nur anfechtbar, wenn

erwiesenermassen die Mehrheit sich von unsachlichen

Motiven leiten liess (BGE 69 II 257). Von diesem Stand-

punkte aus könnte man die Kläger verhalten, einen ent-

sprechenden Beschluss abzuwarten. Bezüglich der Auf-

nahme von zwei angesehenen schweizerischen Persönlich-

keiten in den Verwaltungsrat dürfte die genannte Voraus-

,setzung kaum zutreffen. Den Klägern liegt aber offen-

sichtlich weniger an der Umstossung der an sich harm-

losen Wahlen als daran, die Zulassung der 7700 von B.

gehaltenen Aktienstimmen ein für allemal zu verhindern.

Hier geht es um das Prinzip. Denn bei Mitwirkung dieser

Stimmen sehen sich die Kläger eben nicht vor eine auf

natürlichem Wege entstandene, sondern vor eine künst-

lich gemachte Majorität gestellt. Und Verschiebungen der

vorliegenden Art hat sich die Minderheit in der Tat nicht

gefallen zu lassen. Sie ist berechtigt, gegen eine so gestal-

Obligationenrecht. N° 45.

293

tete Übermacht aufzutreten und jeden von ihr gefassten

Beschluss anzufechten. Im internen Leben der Gesell-

schaft soll sich die letzte Auseinandersetzung unter den

Aktionären vollziehen, und zwar im unbeeinflussten Spiel

der Kräfte auf Grund wirklicher Machtverhältnisse. Die

freie WillensbiIdung der Generalversammlung ist nur

gewährleistet, wenn jede künstliche MehrheitsbiIdung durch

die Verwaltung, wie sie hier mit der Verschiebung eigener

Aktien ohne reale Interessen- und Risikobelastung erfolgt

ist, verunmöglicht wird. Das muss, soweit die Aktienver-

schiebung als solche rechtlich erhalten bleibt, durch Ver-

sagen des Stimmrechts geschehen.

5. -

Sonach ist die Rechtslage zusammengefasst die,

dass trotz Bestandes der Verträge und ihrer Wirkungen

in bezug auf Eigentum oder Besitz der 7700 Aktien deren

Stimmrecht zu ruhen hat. Das führt zur Gutheissung der

Klagebegehren. Denn die angefochtenen Generalversamm-

lungsbeschlüsse sind erstelltermassen nur durch die Mit-

wirkung der nicht stimmberechtigten Aktien zustande-

gekommen, deshalb ungültig.

45. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. llai 1946 i. S. Witsehi

gegen A.-G. Elektrische Bahn Steffisburg-Thun-Interlaken.

Anfechtung einll8 Generalversammlungsbll8ch;jussll8 betr. A bnahllne

der Jahresrechnung wegen Verletzung des Dit--idendenanspruchll8.

1. Grundsätzliches zum Anfechtungsrecht des Aktionärs; Art. 706

in Verbindung mit Art. 698 Ziff. 3 und 662 ff. OR (Erw. I).

2. Das gesetz- und statutenmässige Dividendenbezugsrecht des

(Priorität<>-) Aktionärs im Verhältnis zu dEm in Art. 674 Abs. 2

und 3 OR umschriebenen Kompetenzen der Generalversamm-

lung (Erw. H, 1, 2, 4).

Vorrang angemessener Abschreibungen in Form von Einlagen

in einen «El'neuerungsfonds », Art. 674 Abs. 1 lmd 665 OR

(Erw. H, 3).

Dkision de l'as8emblk generale ap'p"'ouvant les cornptll8 annuels

attaquee pour violation du drtJit au dividende.

1. Droit d'attaquer les decisions de l'assemblee generale; art. 706

combine avec les art. 698 eh. 3 et 662 SB CO (consid. I).

2. Rapport entre les attributions que l'al't. 674 a1. 2 et 3 CO

confere a l'assemblee generale et le droit de l'actionnaire a un