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ObIigationenrecht. N0 43.
on puisse deduire que ses employeurs attendaient de lui
une activit6 inventive. On admet qu'il y a presomption
dan~ ce sens lorsqu'il s'agit de directeurs techniques supe-
rieurs qui n'ont pas une simple täche d'exploitation deli-
miMe. Le montant particulierement eleve du salaire est
egalement un indice, de meme que 10. olause qui prevoit
precisement le droit de l'employeur aux inventions, en
tant qu'elle ne se presente pas oomme une clause de style
d'un contrat-type (RO 57 II 304; 44 II 91; cf. OSER-
ScHÖNENBERGER, note 13 a }'art. 343).
Le demandeur a et6 engage comme ekel des 8ervices
techniques de 10. defenderesse. D'apres l'art. 2 du oontrat,
il s'obligeait a consacrer 10. totaliM de ses heures de travail
et toutes 8es connais8ances proles8ionnelle8 au service de 10.
sociere. Il ne s'agissait donc ni d'un employe subalterne,
ni d'un technicien ou d'un ingenieur specialement charge
de diriger teIle branohe de l'exploitation ou teIle fabrica-
tion determinee, sans perspectives notables de change-
ment. Au oontraire, il ressort du dossier et des allegations
memes du demandeur que 10. defenderesse n'etait pas liee
a une fabrioation determinee; que depuis 1943 elle 0.
cherche plutöt a fabriquer des prototypes, c'est-a-dire des
maohines nouvelles; qu'elle 0. ainsi lance d'abord 10.. pla-
neuse 650, puis 10. planeuse 780, entierement oon9ues et
oonstruites par ses services, sous 10. direction d'AfIolter.
O'est pourtravailler a des realisations de ce genre que le
demandeur est entre a 10. MIPSA. Or nul doure qua ce
travail impliquait une activiM inventive. Il n'est des lors
que normal qu'Affolter -
comme ill'affirme -
ait joue
dans 10. construction des planeuses un role capital. D'autre
part, dans les oonditions particulieres de l'affaire, l'art. 3
du contrat prevoyant le droit de 10. defenderesse aux inven-
tions de son directeur technique est egalement revelateur.
Enfin, on ne peut pas ne pas attacher d'importanoe au fait
que le demandeur touchait 10. somme de 30000 fr. par an
comme remuneration globale de son travail.
Obligationenrecht. N° 44.
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44. Auszug aus dem Urteil der I. ZlvilabteiluDg vom 19. März
1946 i. S. S., E-S. und L. gegen X. A.-G.
AktienrOOht; Anfechtung von Generalversammlung8beschlÜ88en.
Ob Aktien einer Holdinggesellschaft, die nicht von ihr selbst,
sondern von einer T-ochtergesellschaft erworben worden sind,
unter das Vertretungsverbot des Art. 669 Abs. 5 OR fallen,
beurteilt sich nach dem Grad des zwischen beiden Unternehmen
bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses. Wird die Tochter-
gesellschaft derart von der Muttergesellschaft beherrscht, dass
ihr dieser gegenüber keine selbständige WillensbiIdung zu-
kommt, so erscheinen die von der Tochtergesellschaft gfhal-
tenen Aktien. virtuell wie solche der Muttergesellschaft. Ent-
sprechend sind sie in deren Generalversammlung vom Stimm-
recht ausgeschlossen. Daran vermag eine·an sich rechtsgültige
fiduziarische Eigentumsübertragung an den Aktien nichts zu
ändern, wenn dieser Vorgang nur äusserlich formale Wirkungen
zeitigt oder eine künstliche Mehrheitsbildung herbeiführt.
Sociite anonyme; droit d'attaqueA' leB deci8i0n8 de Z'a88emblee gene-
rale.
Les actions d'une societe holding qui ont Me acquises non par elle-
meme, mais par une sQciete contröIee, peuvent-elles etre repre-
sentees a l'assembIee generale (art. 669 al. 5 CO) ? Cela depend
du degre de dependance entre les deux entreprises. Si la societe
contr6Iee -est dominee par la holding _ au point de n 'avoir pas
de volonte propre a. son egard, les actions qu'elle detientsont
virtuellement en main de Ia societe de contröle. Elles doivent
etre exclues du droit de vota a l'assemblee generale de cette
derniere. Bien que valable, un transfert fiduciaire.de Ja propriete
des actions ~st inoperant a. cet egard, s'il n'a que des effets
formels ou s'il cree une rnajorite artificielle.
Sooietd anonima; diritw d'ilmpugnare k deliberazioni deU'a88emblea
generale.
Per stabilire se alle azioni d'una societa. holding, che non sono
state acquistate da essa, ma da una societa. figlia, sia applicabile
il divieto deU'art. 669 cp. 5 CO, e determinante il grade di
dipendenza tra le due imprese. Se la societa figlia e dominata
dalla holding in modo tale che non ha, nei coruronti di essa,
una volontB. indipendente, le azioni in questione sono virtual-
mente possedute dalla holding. Esse debbono quindi essere
escluse dal diritto di voto nell'assemblea generale della holding.
A questo proposito e inoperante (benche in se valido) un tra-
passo fiduciario della proprieta dene azioni, il quale abbia
soItanto effetti formali 0 crei una maggioranza artificiale.
A. -
Die Beklagte ist eine Holding-Gesellschaft. Sie
bezweckt die dauernde Verwaltung von· Beteiligungen an
Industrieunternehmungen. Es unterstehen ihr zur Zei~
vier Tochtergesellschaften, deren drei im Ausland (Oester~
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Obligationenrecht. N° 44.
reich, Ungarn, Brasilien) und die Aktiengesellschaft T. in
der Schweiz. Eine frühere fünfte Tochtergesellschaft Y.
wurde im Jahre 1941 aufgelöst. Von den Persönlichkeiten,
die vor dem 21. September 1944 dem Verwaltungsrat der
Beklagten angehörten, ist nur der geschäftsführende
Vizepräsident Dr. Th. massgeblich am Gesellschaftskapital
beteiligt, und zwar durch die Aktiengesellschaft A., deren
sämtliche Ak~ien sich in Händen der Familie Th. befinden.
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Sie verfügen
über ansehnlichen Aktienbesitz. Zusammen mit der Familie
Th. haben sie die überragende Mehrheit inne. Darnach
ergeben sich folgende Grossaktionär-Gruppen :
Gruppe S.
(Kläger 1 und 2).
Gruppe L.
(Kläger 3).
Gruppe A. oder Th.
B. -
In den Jahren 1934 bis 1936 kauften einige Toch-
tergesellschaften nach dem Willen des Verwaltungsrats
der Beklagten Trustaktien auf. Es bestand die Absicht,
diese Aktien gelegentlich auf die Beklagte zu übertragen
und sodann eine Kapitalherabsetzung durchzuführen.
Zum gleichen Zwecke wurden die Aktienkäufe im Jahre
1937 fortgesetzt. Schliesslich hatten die Tochtergesell-
schaften 15000 Aktien der Beklagten in ihren Porte-
feuilles. Diesen Geschäften stimmte der Verwaltungsrat
der Beklagten in seiner Sitzung vom.25. August 1937 zu.
In der Folge gingen insgesamt 14285 Stück der so erwor-
benen Trustaktien auf die Tochtergesellschaft Y. über.
Sie wurden auch später nicht an die Beklagte abgetreten,
sodass die vorgesehene Amortisation unterblieb.
O. -
Seit dem Jahre 1936 ergaben sich Schwierigkeiten
für die Transferierung von Erträgnissen zunächst der un-
garischen, dann (seit 1938) auch der österreichischen
Tochterunternehmungen. Die Beklagte reichte bei der
schweizerischen Verrechnungsstelle ein Gesuch um Be-
willigung der Teilnahme am deutsch-schweizerischen Zah-
lungsverkehr ein. Es blieb vorerst erfolglos. Im Laufe des
ObIigationenrecht. N0 44.
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Rekursverfahrens erklärte sich indessen das Volkswirt-
schaftsdepartement bereit, durch entsprechende Ermäch-
tigung der Verrechnungsstelle die Dividenden- und Zins-
überweisungen der Tochtergesellschaften in Deutschland
mit 40 % zum Transfer zuzulassen, sobald sich die Mehr-
heit des Aktienkapitals der Beklagten nachweislich in
Schweizerbesitz befinde.
Der Verwaltungsrat der Beklagten befasste sich mit
der Situation in einer Sitzung vom 3./5. Februar 1940.
Er beschloss, eine schweizerische Mehrheit mittels Ver-
wendung der im Portefeuille der Y. liegenden Trustaktien
(als « Nostrobesitz » bezeichnet) zu schaffen. Im einzelnen
wurde nach Erwägung verschiedener Möglichkeiten fest-
gelegt, dass grundsätzlich die schweizerische Mehrheit
durch die Gruppe Th. (A.) hergestellt werden müsse; dass
aber an deren Stelle und mit deren Rückdeckung ein
schweizerisches Bankinstitut (nachstehend B. genannt)
die nötigen Stück Aktien von der Y. direkt kaufen solle;
dass dieses unter Stundung des Kaufpreises berechtigt
bleibe, die Aktien innert bestimmter Frist zum Erwerbs-
preis an Y. zurnckzuverkaufen; dass das gleiche Recht,
anderweitige Sicherung der schweizerischen Majorität
vorausgesetzt, der Gruppe Th. zustehe, wenn und soweit
sie Aktien von B. übernehme. Gleichzeitig wurde auf eine
Amortisation des sogenannten Nostrobesitzes verzichtet
und statt dessen die Herabsetzung des Grundkapitals
durch die Reduktion des Nominalwertes der Aktien um
60 % in Aussicht genommen.
In Ausführung dieser Verwaltungsratsbeschlüsse wurden
im Frühjahr 1940 Verträge zwischen B. und Y., zwischen
B. und A., sowie zwischen Y. und A. abgeschlossen. Sie
haben im wesentlichen nachstehenden Inhalt:
a) Vertrag B./Y. :
Y. verlmuft an B. 7700 Trusta.ktien zum Preise von Fr. 30.-
per Stück und händigt diese sofort aus. B. erkennt Y. für
den Ka.ufpreis von Fr. 231,000.-, behält die Summe aber
auf Sperrkonto als Sicherheit für die der A. gemä.ss separatem
Vertrag überbundene Abnahmeverpfiichtung. B. ist berech-
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Obligationenrecht. N0 44.
tigt, jedoch nicht verpflichtet, die gekauften Aktien innert
3 Jahren ga.IlZ oder teilweise zum Stückpreis von Fr. 30.-
an Y. zurückzuverkaufen. Bis zum eventuellen Rückverkauf
fällig werdende Erträgnisse verbleiben B. ohne Anrechnung
• an die Kaufpreisschuld.
b) V&rtrag B.IA.:
A. verpflichtet sich, längstens innert 3 Jahren weniger
10 Tagen seit Vertragsschluss dem B. 7700 Trustaktien zum
Stückpreis von Fr. 30.- abzunehmen und zu bezahlen.
B. verpflichtet sich für die gleiche Frist, der A. 7700 Trust-
aktien: zur Verfügung zu halten und gegen Bezahlung von
Fr. 30.- per Stück auszuliefern. Bis.dahin fällig werdende
Erträgnisse sind der A. an den Abnahmepreis anzurechnen.
Kommt die A. innert genannter Frist ihrer Abnahmeptlicht
nicht nach, so ist B. berechtigt, die Aktien gemäss Vertrag
mit der Y. an diese ZllrÜckzuverkaufen. Wird vom Rück-
verkaufsrecht Gebrauch gemacht, so sind fällig gewordene
Erträgnisse an die mit A. vereinbarte Kommission anzu-
rechnen.
c) Vertrag Y./A.:
A. ist verpflichtet, bei Ablauf von 5 Jahren seit dem 1. März
1940 die auf Grund des Vertrages mit B. von diesem
gekauften TrustaktieIi zum Stückpreis von Fr. 30.- an
Y. zurückzugeben, soweit sie alsdann «nicht mehr aus
Transfer- oder anderen Gründen zur Aufrechterhaltung der
schweizerischen Majorität... in ihrem Eigentum verbleiben
müssen ». Wenn und soweit letzteres eintritt, ist für die
zurückbehaltenen Stücke der definitive Preis auf Grund des
dannzumal gegebenen Aktienwertes durch eine dreigliedrige
Experten-Kommission festzusetzen. A. muss den dergestalt
bestimmten Preis bezahlen, sofern er Fr. 40.- nicht über-
steigt. Ist er höher als Fr. 40.-, so hat A. das Recht, aHe
von B. übernommenen Aktien zum Stückpreis von Fr. 30.-
an Y. zu übertragen.
Die in den Verträgen stipulierte)).· Fristen von 3 bzw.
5 Jahren wurden später einheitlich auf 8 Jahre verlängert.
An die Stelle der im Jahre 1941 aufgelösten Y. trat nach-
träglich dIe T.
Auf Grund der durch die Verträge entstandenen neuen
Rechtslage Wurden. die Forderungen der Beklagten an
ihre Tochtergesellschaften schon im März 1940 mit 40 %
zum deutsch-schweizerischen Clearing zugelassen. Im Mai
1941 konnte eine Erhöhung der Quote auf 100 % erreicht
werden. Die wirtschaftliche Folge war eine erhebliche
Steigerung der Einnahmen der Beklagten.
D. -
Am 21. September 1944 fand eine ausserordent-
Obligationenrecht. N° 44.
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liehe Generalversammlung der Beklagten statt. Das einzige
Traktandum lautete: Zuwahl in den Verwaltungsrat. Die
7700 von B. erworbenen Aktien waren durch ein Mitglied
des Verwaltungsrates der Beklagten vertreten. Die Ak-
tionärgruppen S. und L. bestritten die Stimmbereehtigung
dieser Aktien. Daraufhin schritt die Versammlung zur
Abstimmung. Mit 31341 gegen 26814 Stimmen beschloss
sie die Zulassung der Aktienstimmen des B. und wählte
die vorgeschlagenen Herren in den Verwaltungsrat. Bei
. beiden Beschlüssen hatten die 7700.Aktienstimmen von B.
entscheidend mitgewirkt.
...
E. -
Ähnliche Verhältnisse bestanden in der ordentli-
chen Generalversammlung der Beklagten vom 12. Mai
1945. Die 7700 Aktien von B. waren jetzt durch den
Direktor einer anderen Schweizerbank vertreten. Sie
wurden wiederum gegen die Opposition der Kläger zu. den
Abstimmungen zugelassen. Ferner bestätigte die Ver-
sammlung den Verwaltungsrat in der bisherigen Zusam-
mensetzung mit 32341 gegen 26814 Stimmen.
F. -
Innert der in Art. 706 Abs. 4 OR gesetzten Frist
fochten die Kläger die genannten Beschlüsse beider Ge-
neralversammlungen durch direkte Klagen beim Bundes-
gericht an.
A U8 den ErwäffUngen :
IH. -
Materiell bringen die Kläger vor, die Übertra-
gung der 7700 Nostro-Aktien an B. beruhe auf einem
Scheingeschäft oder habe nur fiduziarischen Charakter:
eventuell sei die Zulassung der von B. vertretenen Aktien
zu den Abstimmungen in den beiden Generalversamm-
lungen in gesetzwidriger Weise, entgegen Treu und Glau-
ben, unter Verletzung berechtigter Interessen der in Min-
derheit gebliebenen Aktionäre erfolgt. Jeder dieser Stand-
punkte bedinge die Aufhebung der angefochtenen General-
versammlungsbeschlüsse.
1. -
Zu prüfen ist vorab die Simulationseinrede. Zwar
haben die Kläger selbst beim Abschluss der Verträge
280
Obligationenrecht. N° U.
nicht mitgewirkt. Sie sind aber am Bestand oder Nicht-
bestand der Abmachungen mittelbar interessiert und daher
ber~chtigt, sich auf Simulation zu berufen. Denn der
Grundsatz von Art. 18 OR gilt allgemein, auch im Verhält-
nis zu am Vertrage nicht beteiligten Personen.
a) Angesichts der zu Anfang des Jahres 1940 beste"'
henden Wirtschaftslage, namentlich der Ordnung des
zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs, war die Schaffung
einer schweizerischen Majorität im Aktienbesitz der Be-
klagten notwendig. Die Massnahme bildete die unum-
gängliche Voraussetzung für den Transfer der Erträgnisse
ausländischer Tochtergesellschaften. Es ist unbedenklich
davon auszugehen, dass die Verträge zwischen Y., B. und
A. diesem Zweck dienen sollten und, wie der Transfererfolg
zeigt, tatsächlich gedient haben. Mit Rücksicht darauf
muss das Vertragswerk als Ganzes ernstlich gewollt ge-
wesen sein. Daher kann es sich bei den Abmachungen
ihrem Bestande 'J'I,(I,Ch nicht um Scheinverträge handeln ...
Unerheblich ist, ob dem Verwaltungsrat andere Möglich-
keiten für die Schaffung einer schweizerischen Majorität
offen gestanden hätten, und ob die fortgesetzte Beibehal-
tung der Mehrheit geboten ist oder nicht. Einerseits genügt
es zu wissen, dass der primär angestrebte Zweck als solcher
und die zu seiner Erreichung gewählten Mittel wirklich
gewollt waren. Andersei~s hat das Bundesgericht die Gül-
tigkeit der beanstandeten Generalve~sammlungsbeschlüsse
auf Grund der Rechtslage zu untersuchen, die zufolge des
Vertragswerkes tatsächlich bestand und heute noch be-
steht. Was. schliesslich 'die Stimmrechtsverhältnisse anbe-
trifft, so ist hier davon auszugehen, dass B. die 7700 Aktien
formell als Käufer erworben hat. Daher war von den Ver-
tragsschliessenden offenbar verstanden, dass mit den
Aktien das Stimmrecht auf B. übergehen solle. Den Inte-
ressen der Beklagten war es in der Tat nur förderlich, gegen-
über der Clearingbehörde eine klare schweizerische Mehr-
heit nicht bloss im Aktienbesitz, sondern auch stimmrecht-
lich auszuweisen. War also letzteres eine mitbeabsichtigte
I
Obligationenrecht. N0 44.
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Folge der Aktienübertragung, so bestätigt das eher die
Ernsthaftigkeit der Verträge als dass es sie bezweüeln
liesse. Damit ist f;reilich noch nicht gesagt, dass die Aus-
übung des Stimmrechts durch B. auch zulässig war.
b) Es bleibt die Frage, ob inhalaieh simulierte Verträge
vorliegen, d. h. ob von den Beteiligten etwas anderes ge-
wollt war, als was in den einzelnen Abreden zum Ausdruck
gebracht ist.
Im Vertrag mit der Y. trat B. als Käufer der Aktien auf.
Aus der Gesamtheit der Abmachungen wie aus den weg-
leitenden Beschlüssen des Verwaltungsrates geht aber
hervor, dass B. an Stelle der A. (Gruppe Th.) eingeschaltet
wurde, er somit in Wirklichkeit nicht Käufer für eigene
Rechnung war. Seine Rechte an den dinglich zu Eigentum
erworbenen Aktien sind sowohl zeitlich wie in Hinsicht
auf den finanziellen Genuss beschränkt. Denn er muss die
Aktien später auf die A. übertragen und sich die Erträg-
nisse an den Verkaufspreis anrechnen lassen. Umgekehrt
hat die A. innert der vertraglichen Frist die Aktien zu
übernehmen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so kann
B. die Aktien an die T. zurückverkaufen, wobei aber der
finanzielle Ertrag in der Zwischenzeit wiederum der A.
zugutekommt. Das alles deutet auf ein fiduziarisches Ver-
hältnis. B. erscheint als Treuhänder der A. Als solcher
wird er denn auch von der Beklagten bezeichnet.
Diese Regelung entspricht dem Vertragszweck... Der
Umstand, dass B. nur fiduziarischer Aktienbesitzer ist,
kann daher nicht zur Annahme eines Scheingeschäftes
führen. Die Treuhandschaft war offensichtlich gewollt. Sie
dokumentiert geradezu die Ernsthaftigkeit der Abma-
chungen in ihrer inneren Zusammengehörigkeit. Die Ver-
träge stellen in allen wesentlichen Punkten die sinnge-
rechte Ausführung der massgebenden Verwaltungsrats-
beschlüsse dar ...
e) Simulation liegt vor, wenn beide Vertragsparteien
darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen
nicht gelten, sondern nur gegenüber Dritten den Schein
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Obligationenrecht. N0 44.
eines Rechtsgeschäftes erwecken sollen (BGE 71 II 99/100).
Das trifft· für die besprochenen Verträge unter keinem
Gesichtspunkte zu. Vielmehr hat sich ergeben, dass die
Beteiligten das, was in ihren Abmachungen niedergelegt
ist, auch wirklich gewollt haben. Mithin kann weder von
simulierten Vereinbarungen, noch von einem dahinter
stehenden dissimulierten Geschäft die Rede sein.
2. -
Als Käufer der Aktien ist B. deren Eigentümer
geworden. Die Treuhandverpflichtung gegenüber der A.
vermag daran nichts zu ändern. Sie ist ohne Einfluss auf
das vonB. erworbene dingliche Recht. Denn nach den Ab-
machungen besteht nur ein obligatorischer Anspruch der
Treugeberin auf übertragung der Aktien an sie. Und dass
in diesem Falle die Erträgnisse an den Kaufpreis angerech -
net werden müssen, betrifft die wirtschaftliche, nicht die
rechtliche Seite des Eigentums an den Aktien. Dritten,
auch der Beklagten gegenüber, kann B. voll über die mit
dem Aktieneigentum verbundenen Rechte verfügen. Also
ist er an sich auch befugt, das Stimmrecht auszuüben (in
diesem Sinne mittelbar gemäss der dem Fiduziar einge-
räumten Rechtsstellung BGE 71 II 100; vgl. HENSELER,
Die Legitimationsübertragung von Aktien nach allgemei-
nen rechtlichen Grundsätzen unter besonderer Berück-
sichtigung der schweizerischen Gesetzgebung, Berner Diss.
1940, S. 33/34; ZINKE, Der Stimmrechtsausschluss des
Aktionärs in der Generalversammlun~ bei Interessenkolli-
sion nach schweizerischem und deutschem Recht, Zürcher
Diss. 1939, S. 53/54; STAUB, Kommentar zum DHGB
Anm. 16 zu § 222). Darüber kann zumalnach den Stimm-
rechtsvorschriften des revidierten schweizerischen Aktien-
rechts kein Zweifel bestehen. Denn in Art. 691 OR ist die
Überlassung von Aktien lediglich,zum Zwecke der Aus-
übung des Stimmrechts in der Generalversammlung, die
sogenannte Legitimationsabtretung, im Prinzip zulässig
erklärt worden. Umsoweniger darf der fiduziarische Aktien-
eigentümer vom StinImrecht ausgeschlossen werden. Und
selbst wenn diese Eigenschaft B. nicht zukäme, oder wenn
Obligationenrecht. N° 44.
283
er, wie die Kläger behaupten, Treuhänder der Beklagten
und nicht der A. sein sollte, so müsste ihm das Stimmrecht
nach Art. 691 OR grundsätzlich zugestanden werden, da
er !nhaber der Aktien ist und da, was oben dargetan wurde,
beI der übertragung von den Vertragschliessenden auch
der Übergang des Stimmrechts mitgewollt war.
3. --:-- Bestehen das Vertragswerk als solches und dem~
entsprechend der Erwerb der 7700 Aktien durch B. zu
Recht, so schliesst das dennoch nicht aus, dass die Um-
gehung einer Stimmrechtsbeschränkung im Sinne von
Art. 691 Abs. 1 OR vorliegt, oder dass aus anderen Grün-
den die Aktien nicht stimmberechtigt sind.
Die Kläger berufen sich auf Art. 659 OR: Sie machen
geltend, die 7700 von B. übernommenen Aktien seien ein
Teil jener Titel, welche in den Jahren nach 1934 durch
Tochtergesellschaften der Beklagten zum Zwecke der
Amortisation zurückgekauft wurden. Die Tochtergesell-
schaften, namentlich die Y. und die T. seien von der Be-
klagten vollständig abhängig. In Wirklichkeit habe also
sie selbst gehandelt. In Anbetracht des Erwerbszweckes
habe die Weiterveräusserung der 7700 Aktien nicht erfol-
gen dürfen. Diese seien trotz formeller Begebung anB. als
gesellschaftseigene Aktien anzusprechen. Die Beklagte
verweist demgegenüber auf den selbständigen Charakter
ihrer Tochterunternehmungen.
Nach Art. 659 Abs. 1 OR darf die Aktiengesellschaft
eigene Aktien nicht zu Eigentum erwerben. Eine analoge
Vorschrift enthielt das alte OR in Art. 628. Sie ist, wie das
Bundesgericht schon vor Jahren erklärte, u. a. namentlich
auf die Erwägung zurückzuführen, dass aus dem Erwerb
ei~ener Aktien sich « eine unzulässige Beeinflussung der
StlIDmrechtsverhältnisse in der Generalversammlung durch
die Gesellschaftsorgane ergeben» kann· (BGE 43 II 298).
Während nun das Erwerbsverbot dem Anwendungsgebiete
nach eingeschränkt ist, beansprucht der genannte ihm
zugrundeliegende Schutzgedanke generelle Geltung. Die
Entschlussfreiheit der Generalversammlung muss auch da
284
Obligationenrecht. N0 44.
sichergestellt sein, wo der Gesetzgeber im Interesse der
internen Verhältnisse oder der Verkehrsbedürfnisse der
Gesellschaft Ausnahmen vom Erwerbsverbot statuiert
(Art. 659 Abs. 2 OR) oder wo die Gesellschaft eigene Aktien
vorschriftswidrig erwirbt. Denn in der Generalversamm-
lung üben die Aktionäre ihre Herrschaftsrechte aus. Hier
soll ausschliesslich von ihnen über die Geschicke der Ge-
sellschaft entschieden werden. Auf die Willensbildung der
Versammlung darf weder unmittelbar noch mittelbar
durch Zwang oder Lenkung von oben eingewirkt' werden
(vgl. WIELAND, Handelsrecht II S. 89, 233). Diese elemen-
taren Grundsätze des Aktienrechts können nur gewahrt
werden, wenn auch naheliegenden Umgehungsmöglich-
keiten gewehrt ist. Deshalb dürfen nach Abs. 5 des Art. 659
OR « die von der Gesellschaft erworbenen Aktien .., in der
Generalversammlung nicht vertreten werden».
Es frägt sich indessen, ob unter den Begriff der « von
der Gesellschaft erworbenen Aktien» auch die Aktien
einer Holdinggesellschaft fallen, die nicht von ihr, sondern
von einer Tochtergesellschaft erworben worden sind. Da-
bei braucht nicht untersucht zu werden, ob und wann der
Erwerb von Aktien der Muttergesellschaft durch die
Tochtergesellschaften überhaupt erlaubt ist. Angefochten
ist .vorliegend nicht der Aktienerwerb als solcher, sondern
die spätere stimmrechtliehe Aktivierung eines Teiles der
von den Tochtergesellschaften der Beklagten angekauften
Aktien. Nach der sogenannten modifizierten Einheits-
theorie (vgl. v, STEIGER, ZSR 1943 S. 273 a fi.) kommt der
Tochtergesellschaft juristische Selbständigkeit zu. Also
besitzt und vertritt sie die Aktien der Muttergesellschaft
als eine von dieser verschiedene Rechtspersönlichkeit.
Daraus ergibt sich zunächst, dass solche Aktien in der
Generalversammlung der Muttergesellschaft nicht grund-
sätzlich vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Ob sie aber
zugelassen werden können, ist nach den Umständen des
konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Wegleitend muss der
oben umschriebene Zweckgedanke des Art. 659 Aba. 5 OR
Obligationenrecht. N0 44.
286
sein. Unter diesem Gesichtspunkte kommt es nicht allein
auf die formale Trennung von Mutter- und Tochtergesell-
schaft nach Rechtssubjekt und Vermögen, sondern wesent-
lich auf das zwischen ihnen bestehende Abhängigkeitsver-
hältnis an. Und zwar ist entscheidend der Grad des Ab-
hängigkeitsverhältnisses. Je nachdem sind die beiden
Unternehmen stimmrechtlieh als Einheit zu behandeln.
Denn wenn die Tochtergesellschaft zufolge überragender
Kapitalbeteiligung oder mit anderen Mitteln derart von
der Muttergesellschaft beherrscht wird, dass ihr dieser
gegenüber kein selbständiger Wille zukommt, so ist der
Muttergesellschaft auch die Verfügungsgewalt über ihre
im Eigentum der Tochtergesellschaft befindlichen Aktien
gegeben. Diese (üblicherweise als gebundene oder Ver-
waltungsaktien bezeichnet) erscheinen virtuell wie eigene
Aktien der Muttergesellschaft. Entsprechend fallen sie
unter das Vertretungsverbot des Art. 659 Abs. 5 OR. An-
sonst hätte es eine Holdinggesellschaft jederzeit in der
Hand, ihre im Portefeuille der dominierten Tochtergesell~
schaft liegenden Aktien stim.mrechtlich zur Geltung zu
bringen. Die Tochtergesellschaft könnte eigens dazu auser-
sehen oder sogar errichtet werden, die Aktien der Mutter-
gesellschaft zu halten und ihr in der Generalversammlung
das erwünschte übergewicht zu sichern. Alsdann liesse sich
das Vertretungsverbot beliebig umgehen und der in Art. 659
Abs. 5 OR verankerte Schutz wäre gebrochen.
Dieselbe Betrachtungsweise hat sich auch im deutschen
Aktienrecht durchgesetzt (über die Entwicklung siehe
ZINKE, a. a. O. S. 91 fi.). Nachdem Rechtsprechung und
Doktrin lange Zeit das Stimmrecht der gebundenen Aktien
grundsätzlich bejaht hatten, brachte das Aktiengesetz VOll
1937 in diesem Punkte ~ine Neuerung. Es bestimmt in
§ 114 Aba. 6 u. a., dass das Stimmrecht nicht ausgeübt
werden darf für Aktien, die einem von der Gesellschaft
abhängigen Unternehmen gehören. Die amtliche Begrün-
dung und die Kommentare erblicken inder Vorschrift die
zwii1g~nde Folgerung aus dem Gedanken, der bereits dem
286
Obligationenrooht. N° 44.
Stimmrechtsausschluss gesellschaftseigener Aktien in § 226
Abs. 5 HGB zugrundelag und der sich deckt mit dem,
was oben über Sinn und Zweck des Art. 659 Abs. 5
OR • ausgeführt wurde (KücH, Aktiengesetz S. 297;
ScHLEGELBERGER-QUASSOWSKI, Kommentar zum Aktien-
gesetz S. 505; GADOW -HEINICHEN, Kommentar zum
Aktiengesetz S. 489/90).
Für das schweizerische Recht wird die dargelegte Auf-
fassung vertreten von SIEGWART
(Aktiengesellschaft,
Einleitupg N. 181 ff.) und im Ergebnis übereinstimmend
auch von anderen Autoren (v. STEIGER, a. a. O. S. 321 a;
ZINKE, a. a. O. S. 62 ff.; gegenteiliger Meinung SCHUCANY,
zu Art. 659 N. 10). Abweichungen zeigen sich hier wie im
weiteren Schrifttum hinsichtlich der Formulierung und
der Begründung. Verschiedentlich· werden wirtschaftliche
Dberlegungen in den Vordergrund gestellt (ZINKE; ähnlich
Joss, Konzernrechtsfragen im deutschen und schwei-
zerischen Recht 1936, S.206). Das Wirtschaftliche in der
Frage der AbhäIigigkeit zweier oder mehrerer Unter-
nehmen ist aber zumeist nur die fassbare Auswirkung der
rechtlichen Situation. Und diese muss letztlich massgebend
bleiben, wenn festzustellen ist, inwieweit die einheitliche
Behandlung von über- und untergeordneten Gesellschaften
geboten erscheint (so v. STEIGER, a. a. O. S. 274 a ff.).
4. -
Prüft man den Streitfall im Lichte der vorstehenden
Grundsätze, so ergibt sich:
a) Es ist offenkundig, dass die Beklagte ihre Tochter-
gesellschaften, insbesondere die Y. und die T. vollständig
beherrscht hat und noch beherrscht. Das geht einwandfrei
aus den Handlungen ihres Verwaltungsrates hervor. Er
war es, der in den Jahren 1934-1937 den Rückkauf von
Trustaktien durch die Tochtetgesellschaften anordnete,
und zwar im ausschliesslichen Interesse der Beklagten,
nämlich zur Vorbereitung der ursprünglich in Aussicht
genommenen Herabsetzung ihres Grundkapitals. Mit der
gleichen Machtvollkommenheit verschob der Verwaltungs-
rat später einen Teil der Aktien von der Y. ins Portefeuille
Obligationenrecht. N° 44.
287
der T. Die Abhängigkeit beider Unternehmen offenbart
sich vollends in der souveränen Art, mit der der Ver-
waltungsrat im Februar 1940 über die Verwendung der
zur Herstellung einer schweizerischen Majorität notwen-
digen Anzahl Trustaktien beriet und verfügte. Das geschah
wiederum zu einem Zweck, der nur oder doch vorwiegend
der Beklagten selber diente. Derartige Kompetenzen setzen
als Grundlage eine auf unbedingte Subordination der
Tochtergesellschaften bedachte Gestaltung der rechtlichen
Beziehungen voraus. Die Beklagte gibt denn auch zu,
dass sie ihre Tochtergesellschaften « kontrolliert». Sie
anerkennt, dass die Y. eine Finanzierungsgesellschaft war.
Sie bestreitet nicht, dass deren Aktien zu 100 % in ihren
Händen lagen und dass gleiches für die T. zutrifft. Die
enge Verbundenheit dieses letzteren Unternehmens mit
der Beklagten erhellt ferner daraus, dass beide das näm-
liche Geschäftsdomizil haben und dass in den Verwaltungs-
räten eine teilweise Personalunion besteht. Aus alledem
folgt in der Tat die rechtlich-wirtschaftliche Beherrschung
der Tochtergesellschaften durch die Beklagte.
Es entspricht diesem Herrschaftsverhältnis, wenn die
Beklagte selbst die in den Portefeuilles der Tochtergesell-
schaften befindlichen Trustaktien als « Nostroaktien»
bezeichnet. Gewiss ist damit nicht ihr Eigentum an den
Titeln dargetan, wohl aber, dass diese für sie als Werte
gelten, die in ihrer freien Verfügungsgewalt stehen. Anders
wäre der Verwaltungsrat auch gar nicht in der Lage
gewesen, über das Schicksal der formell den Tochter-
gesellschaften gehörenden Trustaktien nach eigenem Gut-
finden zu disponieren. Das Protokoll der Sitzung vom
3./5. Februar 1940 enthält in dieser Hinsicht unmissver-
ständliche Einträge. U. a. ist hier über die Diskussion
des Amortisationsprojektes zu lesen: « Es wird zunächst
übereinstimmend festgestellt, dass der Nostrobesitz der-
zeit einen Vorteil darstellt und dass die gänzliche Amorti-
sation des Nostrobesitzes zufolgedessen nicht in Frage
kommt.» Und diesen « Vorteil» hat der Verwaltungs~at
288
Obligationenrecht. N0 44.
schon vorher für die Ziele der Beklagten ausgenützt, indem
er anstelle der Amortisation die Veräusserung eines Teiles
des « Nostrobesitzes» in die Wege leitete. Das und die
nachfolgenden Vorgänge beleuchten in aller Schärfe auch
die Ohnmacht der betroffenen Tochtergesellschaft. Für sie
waren die erhaltenen Weisungen bindend. Durch die
erforderlichen Vereinbarungen mit B. und mit der A.
vollzog sie den Willen der Beklagten. Es blieb ihr nicht
einmal anheimgestellt, die Aktien auf offenem Markte und
in freier Wahl des Erwerbers abzustossen. Die Beklagte
bestimmte im voraus den genehmen Käufer, um den
Aktienbesitz, damit auch die Stimmrechte, in der von ihr
gewünschten Richtung zu lenken. Dergestalt setzte sie
ihren massgebenden Einfluss gerade in dem für das Leben
der Aktiengesellschaft empfindlichsten Punkte durch.
Sonach unterliegt es keinem Zweifel, dass die 7700 Trust-
aktien nur kraft der dominierenden Stellung und des
darauS fliessenden unbeschränkten Verfügungsrechts der
Beklagten weitergegeben wurden, daher als sogenannte
Verwaltungsaktien zu qualifizieren sind.
b) Macht der "Übergang dieser Aktien ins fiduziarische
Eigentum des B. den Einspruch gegen ihre Vertretung
in der Generalversammlung der ~klagten hinfällig ? Ent-
gegen der Ansicht der Beklagten ist das aus zwei Gründen
zu verneinen.
aa) Trotz der an sich gültigen Verträge sind die 7700
Trustaktien in engster rechtlicher und wirtschaftlicher
Verbindung mit der T. und durch sie mit der Beklagten
geblieben. Die Änderung in den Eigentumsverhältnissen
ist nur eine äusserlich-formale. JIierin liegt wohl auch der
Kern der von den Klägern angebrachten Simulations-
einrede. Die Verträge sind nicht simuliert, sondern ent-
halten den Willen der Beteiligten. Aber das rechtlich
Gewollte zeitigt in der Wirkung nicht die Lösung der Aktien
aus dem Bannbereich der Beklagten. Das wird sofort klar,
wenn man die Abmachungen im Zusammenhang betrachtet
mtd den darin vorgesehenen normalen Ablauf der Dinge
Obligationenrecht. N0 44.
289
herausgreift. Darnach sollen die Aktien mit Ende der
achtjährigen Vertragsdauer an die T. zurnckgelangen.
Inzwischen besitzt sie vorerst B. als Treuhänder der A.
Beider Eigentumsrechte sind durch die übernommenen
Rückgabeverpflichtungen zeitlich beschränkt. Beide haben
hinsichtlich des Wertes der Aktien keinerlei Risiko über"
nommen. Kauf- und Weiter- bezw. Rückverkaufspreis
sind in allen Verträgen gleich festgesetzt, sodass Wert-
verminderung oder Wertvermehrung allein die Tochter-
gesellschaft der Beklagten trifft, die schlussendlich wieder
unbeschränkte Inhaberin der Titel wird. Entsprechend
erfolgte keine Effektivzahlung. Die Y. wurde von B. für
den Kaufpreis nur buchmässig erkannt. Zum gleichen
Preis muss die A. später die Aktien übernehmen und sie
an die T. zurückverkaufen. Daraus ergibt sich dann ohne
weiteres die verrechnungsweise Kaufpreistilgung unter
Entlastung des B. Ähnliches gilt für die Erträgnisse. Diese
können zwar von B. hßzogen und behalten werden. Sie
sind aber später der A. anzurechnen, sei es an den Kauf-
preis, sei es -'- bei direkter Rückgabe der Aktien an die T. -
an die vereinbarte Kommission. Auch im letzteren Fall
bleibt B. unter dem Titel « Erträgnisse », je nach Höhe der
Kommission und der Dividenden, möglicherweise nichts
oder nicht viel. Das wirtschaftliche Element in bezug auf
seine Beteiligung ist also lediglich in der stabilen Kom-
mission zu erkennen. Was mit den Erträgnissen endgültig
zu geschehen hat, wenn die A. der Abnahmeverpflicht~~
gegenüber B. nachkommt, ist allerdings ungeklärt. Da die
A. nicht effektive Zahlung leisten, sondern B. durch Rück-
gabe der Titel an die Erstverkäuferin entlasten wird, liegt
die Entscheidung zwischen ihr und der T. Der Vertrag
enthält darüber kei,ne Angaben. Die Frage kann indessen
offen bleiben. Wesentlich ist, dass die Erträgnisse grund-
sätzlich nicht B. zukommen, sondern verrechnet werden
müssen. Mithin kann keine Rede davon sein, dass mit
dem Eigentum an den Aktien Nutzen und Gefahr an
B. übergegangen wären. Ebensowenig trifft das für die
19
AS 72 II -
1946
290
Obligationenrecht. N° 44.
A. zu. Diese, bezw. die hinter ihr stehende Gruppe Th.
weigerte sich von allem Anfang an, durch die Aktien-
übe~ragung irgend ein Risiko einzugehen. Das erhellt aus
der Stellungnahme ihres Repräsentanten im Verwaltungs-
rat der Beklagten anlässlieh der Sitzung vom 3./5. Februar
1940. Damals schlug der Verwaltungsratspräsident in der
Annahme, dass die schweizerische Majorität nur durch
die Gruppe Th. hergestellt werden könne, eine Wert-
schriftenhinterlage zur Sicherstellung des gestundeten
Kaufpreises für die aus dem Nostrobesitz abzugebenden
Aktien vor. Dr. Th. fand sich dazu nicht bereit. Er erklärte,
dass er « auf die Transaktion nicht eintreten könnte wenn
e~e solc~e Bedin~g gestellt würde». Wie die V;rträge
zeIgen blIeb es bel dieser Ablehnung des Risikos.
Die dreiseitigen Vereinbarungen laufen also auf eine rein
formale Verschiebung der Aktien ohne wirtschaftliche
Konsequenzen hinaus. Das Interesse am Kapitalwert der
Titel wie die damit verbundenen Gefahren sind restlos
bei der T. geblieben. An sie werden die Aktien sozusagen
automatisch wieder zurückgehen. Diese haben daher ihren
Charakter als trusteigene Aktien nicht verloren. B. be-
sitzt und verwaltet sie letztlich für die T. Er ist, zwar nicht
der Form nach aber im Effekt, deren Treuhänder und
vertritt deren Interessen, damit implicite diejenigen der
Beklagten als der beherrschenden Gesellschaft. Das aber
verbietet die Zulassung der von B. gehaltenen Aktien zum
Stimmrecht.
Wie erwähnt betreffen die eben angestellten überle-
gungen nur den Normalfall. Sie kennzeichnen aber auch
die Situation, die im Zeitpunkt der angefochtenen· Be-
schlüsse bestand und noch immer besteht. Darauf muss
bei der Beurteilung abgestellt werden. Ausserdem haben
e~ die Parteien in der Hand, die Verträge zu verlängern bis
die Erhaltung einer schweizerischen Mehrheit im Aktien-
besit~ niCht mehr notwendig ist. Es bleibt daher ungewiss,
ob SIe von den möglichen Ausnahmebehelfen jemals Ge-
brauch machen wollen oder müssen. Jedenfalls könnte das
Obligationenrecht. N0 44.
291
erst in Zukunft geschehen und wäre für den jetzigen Zu-
stand ohne Belang.
bb) Zu Anfang 1940 belief sich der in den Portefeuilles
der Tochtergesellschaften liegende sogenannte Nostro-
besitz der Beklagten auf 16 569 Aktien. Ihm wurden in
der Folge die an B. veräusserten 7700 Stück entnommen.
Die restlichen Aktien waren im Umlauf und gemäss Prä-
senzliste der Generalversammhmg vom 21. September 1944
mehrheitlich wie folgt verteilt :
auf die Gruppen S. und L. mit 26814 Stück,
auf die Gruppe Th. (A.) mit 23481 Stück,
auf die Verwaltungsräte (ohne Dr. Th.) mit 160 Stück.
Somit entfallen auf nicht vertretenen Splitterbesitz
2976 Stück. In der Generalversammlung vom 12. Mai 1945
waren die Vertretungsverhältnisse nicht wesentlich ver-
schieden.
Zum Zwecke der Schaffung einer schweizerischen Majo-
rität wurden die 7700 Nostroaktien an B. verkauft. Es
geht jedoch aus den Verhandlungen des Verwaltungsrates
der Beklagten hervor, dass nach dessen Intentionen die
Mehrheitsbildung der Gruppe Th. zugedacht war. Und ihr
fiel sie, wenn auch durch die gewollte Vermittlung eines
Dritten, tatsächlich zu. Als fiduziarischer Käufer wurde
B. zwar Eigentümer der Aktien. Er war daher formell
berechtigt, u. a. das mit dem Aktienbesitz verbundene
Stimmrecht auszuüben. In Wirklichkeit aber verfügt über
seine Stimmkraft die Treugeberin, also die A. bezw. die
Gruppe Th. B. ist in seiner risikolosen Treuhänderstellung
an den Belangen der Beklagten völlig uninteressiert. Das
bewies er selber indem er seine Aktien in der Generalver-
sammlung vom 21. September 1944 durch ein Mitglied des
Verwaltungsrates der Beklagten, in der Generalversamm-
lung vom 12. Mai 1945 durch den Direktor einer anderen
Bank vertreten liess. Anderseits könnte die A. selbst gegen
einen eventuellen Widerstand des B. ihren Willen ohne
weiteres durchsetzen. Denn nach den Abmachungen ist
292
Obligatlonenrecht. N° 44.
sie berechtigt, die Aktien während der Vertragsdauer
jederzeit in ihre unmittelbare Gewalt zu bringen. Prak-
tisch, wenn auch indirekt, sind die Aktien ihr zugewiesen.
DadUrch fiel der Gruppe Th. die Mehrheit der in den beiden
Generalversammlungen vertretenen Aktien zu. überdies
hat sie die absolute Mehrheit aller im Umlauf befindlichen
Aktien inne, da sie zusammen mit denjenigen des B. ins-
gesamt über 31 181 Stück gebietet.
Mittels der Verträge wurde also die Mehrheitsstellung
einer einzelnen Aktionärgruppe herbeigeführt. Das muss
als unstatthaft erklärt werden. Andernfalls könnte der
Verwaltungsrat durch die formelle Aktivierung gesell-
schaftseigener Aktien die Stimmverhältnisse ermessens-
weise reglieren und es wäre der dauernden Vergewaltigung
der Generalversammlung offene Bahn gegeben. Das würde
allem, was oben über die Bedeutung und die Funktionen
dieses obersten Gesellschaftsorgans ausgeführt wurde,
widersprechen. Gewiss kann sich in jeder Gesellschaft eine
Mehrheit natürlich herausbilden, die dann in der Lage ist,
der Minderheit ihren Willen aufzuzwingen. Derart zustan-
degekommene Beschlüsse sind nur anfechtbar, wenn
erwiesenermassen die Mehrheit sich von unsachlichen
Motiven leiten liess (BGE 69 II 257). Von diesem Stand-
punkte aus könnte man die Kläger verhalten, einen ent-
sprechenden Beschluss abzuwarten. Bezüglich der Auf-
nahme von zwei angesehenen schweizerischen Persönlich-
keiten in den Verwaltungsrat dürfte die genannte Voraus-
,setzung kaum zutreffen. Den Klägern liegt aber offen-
sichtlich weniger an der Umstossung der an sich harm-
losen Wahlen als daran, die Zulassung der 7700 von B.
gehaltenen Aktienstimmen ein für allemal zu verhindern.
Hier geht es um das Prinzip. Denn bei Mitwirkung dieser
Stimmen sehen sich die Kläger eben nicht vor eine auf
natürlichem Wege entstandene, sondern vor eine künst-
lich gemachte Majorität gestellt. Und Verschiebungen der
vorliegenden Art hat sich die Minderheit in der Tat nicht
gefallen zu lassen. Sie ist berechtigt, gegen eine so gestal-
Obligationenrecht. N° 45.
293
tete Übermacht aufzutreten und jeden von ihr gefassten
Beschluss anzufechten. Im internen Leben der Gesell-
schaft soll sich die letzte Auseinandersetzung unter den
Aktionären vollziehen, und zwar im unbeeinflussten Spiel
der Kräfte auf Grund wirklicher Machtverhältnisse. Die
freie WillensbiIdung der Generalversammlung ist nur
gewährleistet, wenn jede künstliche MehrheitsbiIdung durch
die Verwaltung, wie sie hier mit der Verschiebung eigener
Aktien ohne reale Interessen- und Risikobelastung erfolgt
ist, verunmöglicht wird. Das muss, soweit die Aktienver-
schiebung als solche rechtlich erhalten bleibt, durch Ver-
sagen des Stimmrechts geschehen.
5. -
Sonach ist die Rechtslage zusammengefasst die,
dass trotz Bestandes der Verträge und ihrer Wirkungen
in bezug auf Eigentum oder Besitz der 7700 Aktien deren
Stimmrecht zu ruhen hat. Das führt zur Gutheissung der
Klagebegehren. Denn die angefochtenen Generalversamm-
lungsbeschlüsse sind erstelltermassen nur durch die Mit-
wirkung der nicht stimmberechtigten Aktien zustande-
gekommen, deshalb ungültig.
45. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. llai 1946 i. S. Witsehi
gegen A.-G. Elektrische Bahn Steffisburg-Thun-Interlaken.
Anfechtung einll8 Generalversammlungsbll8ch;jussll8 betr. A bnahllne
der Jahresrechnung wegen Verletzung des Dit--idendenanspruchll8.
1. Grundsätzliches zum Anfechtungsrecht des Aktionärs; Art. 706
in Verbindung mit Art. 698 Ziff. 3 und 662 ff. OR (Erw. I).
2. Das gesetz- und statutenmässige Dividendenbezugsrecht des
(Priorität<>-) Aktionärs im Verhältnis zu dEm in Art. 674 Abs. 2
und 3 OR umschriebenen Kompetenzen der Generalversamm-
lung (Erw. H, 1, 2, 4).
Vorrang angemessener Abschreibungen in Form von Einlagen
in einen «El'neuerungsfonds », Art. 674 Abs. 1 lmd 665 OR
(Erw. H, 3).
Dkision de l'as8emblk generale ap'p"'ouvant les cornptll8 annuels
attaquee pour violation du drtJit au dividende.
1. Droit d'attaquer les decisions de l'assemblee generale; art. 706
combine avec les art. 698 eh. 3 et 662 SB CO (consid. I).
2. Rapport entre les attributions que l'al't. 674 a1. 2 et 3 CO
confere a l'assemblee generale et le droit de l'actionnaire a un