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Z2 2024 25

Zug OG · 2024-09-18 · Deutsch ZG

Sonderuntersuchung (Art. 697d OR) | Auskunft Ausübung Kontrollrech

Sachverhalt

1. Die D.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in ________ (ZG) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister ________ (Zweckumschreibung). Ihr Aktienkapital beläuft sich auf CHF ________ und ist eingeteilt in ________ vinkulierte Namenaktien zu je CHF 0.10. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus M.________ (Präsident), G.________ (zugleich Vorsitzender der Geschäftsleitung) und N.________. 2. Die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Sitz in ________ (ZG) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister ________ (Zweckumschreibung). 3. Die Aktionäre der Gesuchsgegnerin sind zerstritten. Auf der einen Seite halten die Gesuch- stellerin 23,76 % und ein verbündeter Aktionär 24,93 % der Aktien, zusammen 48,69 %. Auf der anderen Seite halten G.________ 41,65 % und zwei verbündete Kadermitglieder weitere 5,86 % der Aktien, zusammen 47,51 %. Die restlichen 3,8 % des Aktienkapitals werden von Mitarbeiteraktionären gehalten. 4. Die Gesuchstellerin wirft den Organen der Gesuchsgegnerin, insbesondere M.________ und G.________, verschiedene Sorgfalts- und Treuepflichtverletzungen vor. Anlässlich der aus- serordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2024 ersuchte sie den Verwaltungsrat diesbezüglich um Auskunft. Sie unterbreitete ihm einen Fragenkata-

Seite 4/35 log (act. 1/6, 1/8 und 1/9). Die Antworten des Verwaltungsrats wurden im Protokoll der Gene- ralversammlung festgehalten (act. 1/3). Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, der Verwaltungs- rat habe die Auskunft in Bezug auf einen Teil der Fragen verweigert. Zudem zweifelt sie an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft. 5. Am 26. April 2024 reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug ein Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Sachverständigen zwecks Durchführung einer Sonder- untersuchung bei der Gesuchsgegnerin mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein. Zu- dem stellte sie den prozessualen Antrag, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, einen Kostenvorschuss für die Sonderuntersuchung zu leisten (act. 1). 6. In der Gesuchsantwort vom 15. Juli 2024 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das ein- gangs genannte Rechtsbegehren (act. 7). 7. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 8). Am 31. Juli 2024 reichte die Gesuchstellerin in Ausübung des unbedingten Replikrechts eine weitere Stellungnahme ein (act. 9).

Erwägungen (111 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in ________ (ZG). Das Obergericht des Kantons Zug ist unbestrittenermassen örtlich sowie sachlich und funktionell zuständig, um das vorliegende Gesuch um Anordnung einer Sonderuntersuchung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO sowie Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a GOG). Das Gesuch um Sonderuntersu- chung wird im summarischen Verfahren behandelt (Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO).

E. 2 Vorab ist auf die rechtlichen Grundlagen der Sonderuntersuchung einzugehen.

E. 2.1 Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Aktienrecht in Kraft getreten. Geändert wurden auch die Bestimmungen über die Sonderprüfung, die neu Sonderuntersuchung heisst. Im Übrigen ent- sprechen die revidierten Bestimmungen aber weitgehend der bisherigen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.1; vgl. auch Nobel, Aktienrecht heute, Jusletter 19. September 2022 N 88; Kunz, Informationsrechte der Aktionäre, GesKR 2/2023 S. 158 ff., 171; Botschaft vom 23. Novem- ber 2016 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht; nachfolgend: Botschaft], BBl 2017 543 ff. Ziff. 2.1.22). Die Gesuchstellerin will vorliegend Sachverhalte aus den Jahren 2022 und 2023 untersuchen lassen. Beide Parteien gehen stillschweigend von der Anwendbarkeit des neuen Rechts aus. Es stellt sich jedoch die Frage, ob für Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts ereignet haben, nicht die Bestimmungen über die Sonderprüfung nach aArt. 697a ff. OR Anwendung finden. Darauf deutet namentlich ein jüngeres Urteil des Bundesgerichts hin (Urteil des Bundesgerichts 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.1). Das Gesuch um Anordnung einer Sonderuntersuchung ist jedoch nach richtiger Auffassung ein- heitlich nach den revidierten Bestimmungen zu beurteilen: Als gesetzlich gewährleistetes In- formationsrecht untersteht der zwingende Anspruch auf Sonderuntersuchung dem Grundsatz

Seite 5/35 der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Rechts, und zwar unabhängig davon, wann sich die zu prüfenden Sachverhalte ereignet haben. Das Rückwirkungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB gilt einzig für die rechtliche Beurteilung dieser Sachverhalte (vgl. BGE 120 II 393 E. 3 [zum seinerzeit eingeführten Anspruch auf Sonderprüfung]; Aus der Au/Brand/Heller, Kommentierung zu den Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020, in: Müller [Hrsg.], Onlinekommentar zum Obligationenrecht – Version: 1. September 2023, N 44 und 139; https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/or-uebest-aktienrecht [be- sucht am 18. September 2024]; vgl. auch Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 17 N 25).

E. 2.2 Das geltende und vorliegend anwendbare Recht regelt die Sonderuntersuchung wie folgt: Jeder Aktionär, der das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat, kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch unabhängige Sachverständige untersuchen zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte er- forderlich ist (Art. 697c Abs. 1 OR). Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre innerhalb von drei Monaten vom Gericht die Anordnung einer Sonderun- tersuchung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine bestimmte Beteiligung (Schwellenwert) verfügen. Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, be- trägt der Schwellenwert 5 % und bei anderen Gesellschaften 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmen (Art. 697d Abs. 1 OR). Das Begehren auf Anordnung einer Sonderuntersu- chung kann sich auf alle Fragen erstrecken, die Gegenstand des Begehrens um Auskunft oder Einsicht waren oder die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderun- tersuchung in der Generalversammlung angesprochen wurden, soweit ihre Beantwortung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist (Art. 697d Abs. 2 OR). Das Gericht ordnet die Sonderuntersuchung an, wenn die Gesuchsteller glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen (Art. 697d Abs. 3 OR). Die Anordnung einer Sonderuntersu- chung nach Art. 697d OR unterliegt demnach mehreren formellen und materiellen Voraus- setzungen (vgl. Weber/Baisch, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 697d OR N 2 ff.).

E. 2.3 Formelle Voraussetzungen

E. 2.3.1 Zu den formellen Voraussetzungen gehören die Aktionärseigenschaft des Gesuchstellers (Art. 697d Abs. 1 OR) und das Erreichen des Beteiligungsschwellenwertes (Art. 697d Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR), die Ablehnung des Antrags eines Aktionärs auf Einleitung der Sonderun- tersuchung durch die Generalversammlung (Art. 697d Abs. 1 OR), die vorgängige erfolglose Geltendmachung des Auskunfts- und Einsichtsrechts (Art. 697d Abs. 2 OR) sowie die Ein- haltung der dreimonatigen Klagefrist (Art. 697d Abs. 1 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 3.2).

E. 2.3.2 In der aktienrechtlichen Informationsordnung bildet die Sonderuntersuchung das dritte Ele- ment neben der vom Verwaltungsrat ausgehenden Informationsvermittlung durch den Ge- schäftsbericht (Art. 699a OR) und der aktiven Informationsbeschaffung seitens des Aktionärs durch die Ausübung seines Auskunfts- (Art. 697 OR) und Einsichtsrechts (Art. 697a OR). Um eine Gleichstellung aller Aktionäre bezüglich des Informationsstandes zu erreichen, muss das Auskunftsrecht gemäss Art. 697 OR in der Generalversammlung ausgeübt werden. Un- ter Umständen, namentlich bei Begehren um Informationen, die nicht ohne Weiteres zur Ver-

Seite 6/35 fügung stehen, oder bei einem umfangreichen Fragenkatalog kann es angezeigt sein, das Auskunftsbegehren vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Das Auskunfts- begehren und die erteilten Antworten sind zu protokollieren (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 4 OR; vgl. BGE 140 III 610 E. 2.2).

E. 2.3.3 Durch das vorgängige Auskunfts- oder Einsichtsbegehren soll der Verwaltungsrat die Gele- genheit erhalten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren auf Sonderuntersuchung eingeleitet wird. Insofern ist der Anspruch auf Einleitung einer Sonderuntersuchung gegenüber dem Recht auf Auskunft und Einsicht subsidiär (vgl. BGE 133 III 133 E. 3.2 f.; 123 III 261 E. 3a).

E. 2.3.4 Aus der Subsidiarität der Sonderuntersuchung folgt, dass das Gesuch um Anordnung einer Sonderuntersuchung thematisch vom vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren ge- deckt sein muss. Massgebend für die thematische Begrenzung der Zulässigkeit des Gesuchs ist deshalb das Informationsbedürfnis der antragstellenden Aktionäre, wie es der Verwal- tungsrat nach Treu und Glauben aus dem vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren erkennen musste. Dabei darf sich der Verwaltungsrat zwar nicht hinter einer wortklauberi- schen Auslegung verschanzen und von vornherein nur ausdrücklich gestellte Fragen beant- worten. Auf der anderen Seite ist aber auch den Aktionären zuzumuten, bei der Formulierung ihres Auskunfts- oder Einsichtsbegehrens eine gewisse Sorgfalt aufzuwenden und darin so klar, wie es ihnen aufgrund ihres Kenntnisstandes möglich ist, zum Ausdruck zu bringen, worüber sie weiteren Aufschluss zu erhalten wünschen (BGE 140 III 160 E. 2.2; 123 III 261 E. 3a).

E. 2.3.5 Das Gesuch um Anordnung einer Sonderuntersuchung kann sich (nach revidiertem Aktien- recht) auch auf Fragen erstrecken, die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der Generalversammlung besprochen wurden (Art. 697d Abs. 2 OR). Ein vages Ansprechen bestimmter Gesichtspunkte genügt indessen nicht. Aus der Äusse- rung in der Generalversammlung muss ein zusätzliches Ersuchen um eine vom Verwaltungs- rat zu erteilende Auskunft erkennbar sein (Böckli, a.a.O., § 14 N 42; vgl. auch Schenker, Die Sonderprüfung – ein schwieriges Instrument, GesKR 1/2019 S. 18 ff., 30 f., wonach Art. 697d Abs. 2 OR die bisherige Praxis präzisiere, wobei allein entscheidend sei, dass dem Verwal- tungsrat an der Generalversammlung eine Frage gestellt worden sei).

E. 2.3.6 In Bezug auf die formellen Voraussetzungen für die Einleitung einer Sonderuntersuchung muss der Gesuchsteller den vollen Beweis erbringen. Es gilt das Regelbeweismass (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.3.3 f.; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 15 vom 5. Januar 2023 E. 6.3). Diesem zufolge gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupte- ten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 134 E. 3.4.1).

E. 2.4 Materielle Voraussetzungen

E. 2.4.1 Zu den materiellen Voraussetzungen einer Sonderuntersuchung gemäss Art. 697d OR ge- hören deren Erforderlichkeit zur Ausübung der Aktionärsrechte (Art. 697d Abs. 2 OR), die

Seite 7/35 Glaubhaftmachung einer Gesetzes- oder Statutenverletzung durch Gründer oder Organe (Art. 697d Abs. 3 OR), die Geeignetheit dieser Rechtsverletzung zur Schädigung der Ge- sellschaft (Art. 697d Abs. 3 OR) sowie die Bestimmtheit des abzuklärenden Sachverhalts (Art. 697d Abs. 2 i.V.m. Art. 697c Abs. 1 OR; vgl. Weber/Baisch, a.a.O., Art. 697d OR N 5).

E. 2.4.2 Das Gesetz verlangt somit zunächst, dass die Beantwortung der gestellten Fragen für den Gesuchsteller erforderlich ist, um seine Aktionärsrechte auszuüben (Erforderlichkeit, zuwei- len auch Rechtsschutzinteresse genannt; Art. 697d Abs. 2 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 3.1). Als Aktionärsrechte in Frage kommen nament- lich die Verantwortlichkeitsklage (Art. 756 OR), die Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) sowie verschiedene Mitwirkungsrechte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Ok- tober 2020 E. 3.1; 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4; Böckli, a.a.O., § 14 N 38 und 40; Kunz, a.a.O., S. 169). Es obliegt dem Gesuchsteller, einen Zusammenhang zwischen den von ihm anvisierten Aktionärsrechten und dem Thema der beantragten Untersuchung aufzuzeigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1; 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 5.1).

E. 2.4.3 An der Erforderlichkeit der Sonderuntersuchung fehlt es, wenn der Gesuchsteller wegen Ver- jährung oder Verwirkung der Aktionärsrechte oder aus anderen Gründen gar nicht mehr in der Lage ist, die entsprechenden Rechte mit den angestrebten Informationen durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.3; 4C.190/2005 vom

E. 2.4.4 Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statu- ten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen (Art. 697d Abs. 3 OR). Nach revidiertem Aktienrecht wird nicht mehr verlangt, dass ein bereits eingetretener Schaden glaubhaft gemacht wird. Es reicht aus, dass eine Rechtsverletzung geeignet ist, einen Schaden zu bewirken (Botschaft, BBl 2017 543 f. Ziff. 2.1.22; Böckli, a.a.O., § 14 N 50 ff.). Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensver- minderung (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.2 [allgemein]; Urteil des Bundesgerichts 4A_129/2013 vom 20. Juni 2013 E. 6.1 f. [zur Sonderprüfung]). Der Gesuchsteller muss mithin glaubhaft

Seite 8/35 machen, dass eine solche bereits entstanden ist oder aber zu entstehen droht (Weber/ Ba- isch, a.a.O., Art. 697d OR N 7). Das Glaubhaftmachen einer Gesetzes- oder Statutenverlet- zung allein genügt hierzu noch nicht. Andernfalls käme dem Erfordernis der Schadenseig- nung keine eigenständige Bedeutung zu.

E. 2.4.5 Die Verletzung von Gesetz oder Statuten bedeutet einen Verstoss gegen geschriebene Rechtsnormen oder ungeschriebene aktienrechtliche Grundsätze (beispielsweise die Verlet- zung von Sorgfaltspflichten oder das Gebot der schonenden Rechtsausübung). Verletzung meint Pflichtwidrigkeit oder Widerrechtlichkeit einer Tätigkeit, nicht nur Unzweckmässigkeit (Weber/Baisch, a.a.O., Art. 697d OR N 6; vgl. auch Karametaxas/Pauli Pedrazzini, Commen- taire romand, 3. A. 2024, Art. 697d OR N 9 ff.). Eine blosse Vertragsverletzung zum Nachteil der Gesellschaft genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_215/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.1.3). Obschon im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, hat der Gesuchsteller auch den Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Gesetzes- oder Statutenverletzung und dem befürchteten Schaden glaubhaft zu machen (Weber/Baisch, a.a.O., Art. 697d OR N 7; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.1; 4C.190/2005 vom

E. 2.4.6 Im Erfordernis der Glaubhaftmachung einer (möglichen) Schädigung, die auf Gesetzes- oder Statutenverletzungen von Organen zurückzuführen ist, liegt der Angelpunkt des Sonderun- tersuchungsrechts. Bei übertriebenen Anforderungen könnte der Anspruch auf Sonderunter- suchung toter Buchstabe bleiben. Bei zu grosszügiger Handhabung entstünde dagegen ein Widerspruch zum Regelungsgedanken des Gesetzgebers, wonach die zwangsweise Son- deruntersuchung nicht leichthin zuzulassen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.2.2). Das Glaubhaftmachen betrifft sowohl Tat- wie Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1; 4A_359/2007 vom

26. November 2007 E. 2.3).

E. 2.4.7 In tatsächlicher Hinsicht sind bestimmte Handlungen oder Unterlassungen von Gründern oder Organen und der damit zusammenhängende (mögliche) Schaden glaubhaft zu machen. In Bezug auf diese Tatsachen darf das Gericht weder blosse Behauptungen oder Vermutun- gen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen. Ziel der Sonderuntersuchung ist es, die Informationslage des Gesuchstellers zu verbessern. Das Gericht darf deshalb vom Gesuchsteller nicht diejenigen Nachweise verlangen, die erst die Sonderuntersuchung er- bringen soll. Auf der anderen Seite hat es aber die vom Gesuchstellern vorgebrachten Ver- dachtsmomente auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Aufgrund dieser Verdachtsmomente müssen gewisse Elemente dafür sprechen, dass Handlungen oder Unterlassungen von Gründern oder Organen in der Tat Schaden angerichtet haben oder anrichten könnten, wobei das Gericht durchaus noch mit der Möglichkeit rechnen darf, dass sich die Vorwürfe nicht verwirklicht haben könnten (vgl. BGE 138 III 252 E. 3.1 [= Pra 2012 Nr. 109]; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1; 4A_215/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.1.3; 4C.190/2005 vom 6. September 2006 E. 3.4.2).

E. 2.4.8 Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rechtsfragen, wie sie sich namentlich im Zusammen- hang mit den vom Gesuchsteller behaupteten Pflichtverletzungen von Gründern oder Orga- nen stellen. Die Anwendung des gleichen Beurteilungsmassstabes wie für Tatfragen ist zwar nur beschränkt möglich, denn die Rechtsfrage, ob Gesetz oder Statuten verletzt wurden,

Seite 9/35 kann nicht bewiesen, sondern nur mehr oder weniger eingehend geprüft werden. Mit der Senkung des Beweismasses für Tatsächliches korrespondiert für die Sonderuntersuchung aber eine herabgesetzte Prüfungstiefe. Danach hat das Gericht die behauptete Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit nicht abschliessend zu beurteilen, sondern es darf sich mit einer summarischen Prüfung begnügen. Dem Gesuch um Einleitung einer Sonderuntersuchung ist bereits dann zu entsprechen, wenn sich die rechtlichen Vorbringen zu den Anspruchsvoraus- setzungen nach Art. 697d Abs. 3 OR bei summarischer Prüfung als einigermassen aussichts- reich oder doch zum Mindesten als vertretbar erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.2.2.2). Es müssen plausible, ernst zu nehmende Indi- zien für eine Gesetzes- oder Statutenverletzung sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 4.4.2).

E. 2.4.9 Weiter ist in materieller Hinsicht zu beachten, dass sich die Sonderuntersuchung nur auf Sachverhaltsfragen (Tatsachen) beziehen kann. Sie darf nicht auf die rechtliche Beurteilung oder ein Werturteil über die Geschäftsführung oder andere Ermessensentscheide abzielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_572/2021 vom 24. Februar 2022 E. 7.2; BGE 138 III 252 E. 3.1 [= Pra 2012 Nr. 109]). Rechtsfragen, Werturteile oder Zweckmässigkeitsüberlegungen sind nicht Gegenstand der Sonderuntersuchung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.4; vgl. auch Kunz, a.a.O., 168; Roth Pellanda, Q&A zur Klage auf Durchführung einer Sonderprüfung nach Art. 697a ff. OR, GesKR 3/2007 S. 294 ff., 303). Dies schliesst nicht aus, dass die Sachverständigen bei der Untersuchung Wertungen treffen (namentlich über die Gewichtung von Informationen oder über die Erforderlichkeit bestimmter Sachverhaltsabklärungen; vgl. hierzu auch Beschluss des Obergerichts Zug Z2 2021 15 vom

14. März 2023 E. 4.1). Die Sonderuntersuchung ist eine zielgerichtete Tatsachenforschung (Böckli, a.a.O., § 14 N 46) in Bezug auf "bestimmte" (vgl. Art. 697c Abs. 1 OR) – d.h. einzel- ne und konkrete – Sachverhalte. Sie zielt nicht auf eine umfassende Untersuchung der Ge- schäftsführung oder ein flächendeckende Unternehmensanalyse ab (Karametaxas/Pauli Pe- drazzini, a.a.O., Art. 697c OR N 15; Roth Pellanda, a.a.O., S. 303; Weber/Baisch, a.a.O., Art. 697c OR N 23). Die Sonderuntersuchung kann auch nicht zur reinen Ausforschung (sog. "fishing expedition") verlangt werden in der Hoffnung, dabei auf Unregelmässigkeiten zu stossen (vgl. BGE 138 III 252 E. 3.1 [= Pra 2012 Nr. 109]; Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2020 vom 15. Juni 2021 E. 3.1.4; 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 5.1; 4C.190/2005 vom 6. September 2006 E. 3.4.2).

E. 2.4.10 Untersucht werden können interne Vorgänge der Gesellschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.1). Tatsachen, die ausserhalb der Gesellschaft lie- gen, können auch dann nicht Gegenstand einer Sonderuntersuchung sein, wenn sie geeignet sind, den Geschäftsgang der Gesellschaft zu beeinflussen. Ausgeschlossen ist es daher ins- besondere, eine Sonderuntersuchung zur allgemeinen Untersuchung der Marktlage in einem bestimmten Wirtschaftssektor einzuleiten (vgl. BGE 123 III 261 E. 2a). Immerhin können ge- wisse Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten abgeklärt werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4.1; 4A_129/2013 vom 20. Juni 2013 E. 7.2.2).

E. 2.4.11 Schliesslich ist zu beachten, dass die Formulierung der Fragen die (vorgeschriebene) Unab- hängigkeit der Sachverständigen nicht gefährdet. Zuzulassen sind deshalb nur offene Fra- gen, nicht in Frageform gekleidete Behauptungen (Suggestivfragen; vgl. Urteil des Oberge- richts Zug Z2 2021 15 vom 16. Februar 2021 E. 9.5.2).

Seite 10/35 3. Die Gesuchstellerin wirft den Organen der Gesuchsgegnerin im Wesentlichen die folgenden Pflichtverletzungen vor: (a) Sorgfalts- bzw. Treuepflichtverletzungen durch missbräuchliche Abrechnung von G.________s Reisespesen (dazu E. 3.1), (b) Interessenkonflikte in Zusam- menhang mit Leistungen an die H.________ (E. 3.2), (c) Abschluss einer unzulässigen Stimmbindungsvereinbarung im Aktionärsbindungsvertrag vom tt.mm.2022 (E. 3.3), (d) Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und des Stimmrechts der Mitarbeiteraktionäre durch unzulässige Druckausübung (E. 3.4) sowie (e) Verletzung von Art. 698f Abs. 2 OR durch unrichtige Angaben zur Organvertretung (E. 3.5). 3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Performance der Gesuchsgegnerin sei ungenügend. Ein wichtiger Grund für die tiefe Rentabilität sei das ungenügende Kostenmanagement der Gesuchsgegnerin, die Verschwendung und Fehlallokation von Ressourcen und die im Bran- chenvergleich übermässig hohe Kostenbasis der Gesuchsgegnerin (act. 1 Rz 12 f.). G.________ habe im Jahr 2022 Reisekosten in Höhe von CHF 337'430.82 und im Jahr 2023 solche in Höhe von CHF 210'669.19 über die Gesellschaft abgerechnet. Damit lägen nur schon die Reisekosten wesentlich höher als das Durchschnittseinkommen eines Beraters in dieser Branche. Hätte sich G.________ an das Spesenreglement gehalten, wäre es nicht möglich, dass diese Beträge resultiert hätten. Dazu kämen Reisekosten für Assistentinnen der Geschäftsleitung von CHF 142'000.00 im Jahr 2022 und CHF 156'000.00 im Jahr 2023. In der Belegschaft der Gesuchsgegnerin sei allgemein bekannt, dass G.________ mit der damaligen Geschäftsleitungsassistentin O.________ eine Liebesbeziehung unterhalten ha- be. Dass er sie jeweils auf Geschäftsreisen mitgenommen habe, habe der Verwaltungsrat bestätigt. Bei einer Reise nach Bali und ähnlichen Reisen nach Dubai, Istanbul, Singapur und Lissabon habe es sich nicht um Geschäftsreisen, sondern um private (Liebes-)Reisen ge- handelt. Ferner nutze G.________ eine Firmenkreditkarte zur Deckung von Büro- und Rei- seauslagen. Bezeichnenderweise weigere sich der Verwaltungsrat anzugeben, in welchem Umfang G.________ die Karte genutzt habe (act. 1 Rz 28-33). Es liege nahe, dass G.________ fingierte Auslagen geltend gemacht habe, um sich selbst zum Nachteil der Ge- suchsgegnerin und der übrigen Aktionäre zu bereichern. Das interne Kontrollsystem der Ge- suchsgegnerin habe offensichtlich nicht funktioniert. Für die Gesuchstellerin bestehe über- dies der Verdacht, dass Mitglieder des Verwaltungsrats die missbräuchlichen Bezüge von G.________ aktiv ermöglicht hätten. Dadurch sei die Gesuchsgegnerin unmittelbar geschä- digt worden (act. 1 Rz 44-46). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, ihre Performance sei alles andere als ungenügend. Die Gesuchstellerin lege weder dar, warum diese ungenügend sein soll, noch welche Erwartun- gen sie diesbezüglich habe. Tatsächlich sei die Gesuchsgegnerin sehr erfolgreich, was sich auch daran zeige, dass ein interessierter Dritter den Aktionären ein äusserst vorteilhaftes Kaufangebot unterbreitet habe. Die Gesuchstellerin gehe methodisch falsch vor, wenn sie die Reisekosten von G.________ mit dem (nicht bezifferten und belegten) Durchschnittsein- kommen eines Beraters in der gleichen Branche vergleiche. Eine Vergleichszahl mit Reise- kosten im Branchenvergleich nenne die Gesuchstellerin nicht. G.________ sei der Garant für den geschäftlichen Erfolg der Gesuchsgegnerin. Er generiere den weitaus grössten Umsatz innerhalb der Gesuchsgegnerin. Dies gelinge ihm durch dauernden Einsatz, der auch eine umfassende, weltweite Reisetätigkeit mit sich bringe. Der Hinweis der Gesuchstellerin auf das Spesenreglement gehe fehl. Dieses sehe zum einen (namentlich bei Interkontinentalrei- sen) Ausnahmen vor. Zum anderen mache selbst ein angebliches Abweichen vom Spesen-

Seite 11/35 reglement die entsprechenden Spesen nicht zu Privatspesen. Der Verwaltungsrat habe in der Generalversammlung präzise Auskunft zu den Reisekosten erteilt. Er habe ausgeführt, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2022 EUR 34'977.01 und im Jahr 2023 EUR 19'638.48 nicht geschäftlich begründete Kosten bezahlt habe. Im System seien diese Zahlungen von G.________ mit "privat" markiert, jedoch teils von der Finanzbuchhaltung fälschlicherweise nicht privat belastet worden. Entsprechende Nachbelastungen seien selbstredend unverzüg- lich vorgenommen worden (act. 7 Rz 4 f. und 179-186). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Frage nach der Kreditkartennutzung für die Anordnung einer Sonderuntersuchung relevant sein solle. Die Gesuchstellerin kenne die genaue Höhe der Auslagen von G.________ für die Jahre 2022 und 2023. Sie kenne auch die durchschnittlichen Kosten pro Monat, die auf die Firmenkreditkarten entfallen seien. Sie verfüge mithin bereits über ausreichend Informatio- nen, um ihre angeblichen Ansprüche zu prüfen. Ein Zusammenhang mit Aktionärsrechten sei nicht ersichtlich (act. 7 Rz 189-191). Der Vorwurf, das interne Kontrollsystem der Gesuchs- gegnerin habe nicht funktioniert, sei haltlos. Eine missbräuchliche Geltendmachung von Rei- sespesen und eine Schädigung der Gesuchsgegnerin habe es nicht gegeben (act. 7 Rz 195- 206). 3.2 Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, die Gesuchsgegnerin habe Zahlungen im Umfang von CHF 483'398.00 im Jahr 2022 und von CHF 459'286.90 [im Jahr 2023] an die H.________ (nachfolgend: H.________) geleistet, angeblich als Gegenleistung für die Be- reitstellung von Infrastruktur für die operative Tätigkeit in Q.________ (Land). Es sei nicht klar, wofür genau diese erheblichen Beträge geleistet worden seien. Die H.________ sei eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der P.________ GmbH mit Sitz in ________ (ZG), an der G.________ zu 50 % beteiligt sei (act. 1 Rz 32). Die Leistungen an die H.________ seien somit in einem eklatanten Interessenkonflikt erfolgt. Der Verwaltungsrat habe sich in keiner Weise dazu geäussert, durch welche Massnahmen eine Benachteiligung der Gesellschaft ausgeschlossen worden sei. Infolge der interessenkonfliktbelasteten Transaktionen mit der H.________ sei der Gesuchsgegnerin insoweit ein Schaden entstanden, als die Leistungen nicht marktkonform erfolgt seien (act. 1 Rz 47 f.). Die Gesuchsgegnerin erwidert, der Verwaltungsrat habe an der Generalversammlung vom

12. Februar 2024 erklärt, welche Leistungen die H.________ in Rechnung gestellt habe. Er habe ausgeführt, dass die H.________ die gesamten operativen Aktivitäten der Gesuchs- gegnerin in Q.________ betreibe. Dies beinhalte auch die administrativen Kosten sowie eine Handling Fee von 7,5 %, die dem lokalen Benchmark entspreche. Die H.________ sei ge- gründet worden, da sich die Gesuchstellerin geweigert habe, der Bank in Q.________ die notwendigen Auskünfte und Daten zur Verfügung zu stellen. Dies habe der Gesuchsgegnerin die Eröffnung eines Bankkontos und eine direkte Tätigkeit in Q.________ verunmöglicht. Das zwanghaft obstruktive Verhalten der Gesuchstellerin habe zur geltenden Lösung in Q.________ geführt (act. 7 Rz 187 f.). Die Gesuchstellerin kenne die genauen Zahlen betref- fend die H.________ und könne demnach die Marktüblichkeit von einem geeigneten Exper- ten bewerten lassen. Es sei bestritten, dass keine Massnahmen ergriffen worden seien, um einen Interessenkonflikt auszuschliessen (act. 7 Rz 203-205). 3.3 Die Gesuchstellerin behauptet ferner, gemäss den ihr vorliegenden Informationen sei der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin mit Abschluss des Aktionärbindungsvertrags vom tt.mm.2022 (nachfolgend: ABV) eine unzulässige Stimmbindungsvereinbarung eingegangen.

Seite 12/35 Denn an Aktionärbindungsverträgen, mit denen die Aktionäre zu einer gewissen Stimmausü- bung verpflichtet würden, dürfe sich die Aktiengesellschaft nicht beteiligen. Durch die Rege- lung, dass Mitarbeiteraktionäre – die in einem Subordinationsverhältnis zur Gesuchsgegnerin stünden – in der Stimmrechtsausübung an die Beschlüsse eines von der Gesuchsgegnerin organisierten und überwachten "Employees' Meeting" gebunden sein sollten, werde die Wil- lensbildung der Generalversammlung in gesetzeswidriger Weise beeinflusst. Diese Rechts- verletzung sei geeignet, die Gesuchsgegnerin zu schädigen, weil sie ein Einschreiten der Generalversammlung gegen Missbräuche von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, wie bei- spielsweise eine Abwahl, verhindere (act. 1 Rz 49-51). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, sie sei an keiner Stimmbindungsvereinbarung beteiligt. Sie sei zwar Partei des ABV. Entscheidend sei aber, dass sie gerade keine Stimmbindungsver- einbarung abgeschlossen habe. Sie verfüge einzig über ein bedingtes Kaufrecht. Dies sei die einzige ABV-Bestimmung, die auch für die Gesuchsgegnerin Rechte begründe. Die Mitarbei- ter R.________ und S.________ [zu diesen sogleich in E. 3.4] würden zeigen, dass die Mit- arbeiteraktionäre ihre Stimmrechte auch gegenüber der Gesuchsgegnerin frei ausüben könn- ten. Dass statistisch gesehen die grosse Mehrheit der Aktionäre den Anträgen des Verwal- tungsrats folge, sei eine Tatsache und bei allen Aktiengesellschaften in der Schweiz die Re- gel. Die Gesuchstellerin behaupte auch nicht, worin der angebliche Schaden der Gesuchs- gegnerin liegen solle (act. 7 Rz 163 und 207-219). 3.4 Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, selbst wenn die Gesuchsgegnerin nicht Partei des ABVs sein sollte, wäre das Verhalten des Verwaltungsrats im Vorfeld der Generalversamm- lung vom 12. Februar 2024 als unzulässige Einflussnahme auf die Willensbildung der Gene- ralversammlung zu qualifizieren. Der Verwaltungsrat, handelnd durch M.________, habe In- frastruktur und personelle Ressourcen der Gesuchsgegnerin dazu genutzt, um ein ihm ge- nehmes Abstimmungsresultat zu erzwingen. Die Druckausübung auf die Mitarbeiteraktionäre sei massiv gewesen, was sich an den angesetzten Fristen, am gewählten Abstimmungspro- zedere und an der Reaktion auf missliebige Voten gezeigt habe: Am 23. Januar 2024 habe M.________ zu einem "Employees' Meeting" eingeladen. Unter Ziffer 2 der Einladung seien die Traktanden der Generalversammlung aufgeführt gewesen. Am Schluss zur Einladung sei vermerkt worden, dass von jedem Mitarbeiter erwartet werde, bis am 9. Februar 2024 eine schriftliche Vollmacht an den gewählten Stimmrechtsvertreter (L.________) auszustellen, damit er die Stimmrechte an der Generalversammlung vertreten könne. Am Meeting, das als Videokonferenz abgehalten worden sei, habe vor allem M.________ gesprochen. Eine Dis- kussion zu den Traktanden habe nicht stattgefunden. Bei den Abstimmungen habe M.________ jeweils dazu aufgerufen, es solle sich melden, wer gegen den Antrag des Ver- waltungsrats sei oder sich der Stimme enthalten wolle. Auf den Einwand eines Teilnehmers, der diese Form der Abstimmung für fragwürdig gehalten habe, habe M.________ gereizt re- agiert. Er habe dem fraglichen Teilnehmer nahegelegt, die Videokonferenz zu verlassen. Laut den Informationen der Gesuchstellerin hätten im Nachgang zwei Mitarbeiteraktionäre [R.________ und S.________] versucht, L.________ abweichende Einzelanweisungen zu erteilen. Dieser habe sich geweigert, die Weisungen entgegenzunehmen. Die Stimmen der betreffenden Aktionäre seien anlässlich der Generalversammlung kurzerhand als "nicht ver- treten" protokolliert worden. Diese Rechtsverletzungen seien geeignet, die Gesuchsgegnerin zu schädigen, da sie ein Einschreiten der Generalversammlung gegen Missbräuche von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung verhindere (act. 1 Rz 20-24 und 52-53).

Seite 13/35 Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies. Eine unzulässige Einflussnahme liege nicht vor. Über- haupt liege keine Einflussnahme vor. Die Gesuchstellerin behaupte zu Recht nicht, dass in der Generalversammlung selbst eine Einflussnahme stattgefunden habe. Die in der Einla- dung zur Versammlung der Mitarbeiteraktionäre (Meeting) enthaltene Aufforderung, die auf den von den Mitarbeiteraktionären gewählten Stimmrechtsvertreter ausgestellte Vollmacht einzureichen, stelle keine Aufforderung der Gesuchsgegnerin dar. Es sei nicht zu beanstan- den, dass die mit der Einladung zum Meeting übersandte Vollmacht den Bevollmächtigten nur zur Stimmabgabe gemäss den Beschlüssen des Meetings berechtigt habe. Damit werde lediglich dem ABV Genüge getan. Das liege aber ausserhalb der Einflusssphäre der Ge- suchsgegnerin, die an keiner Stimmbindung beteiligt sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Meeting organisatorisch von der Gesuchsgegnerin (mit untergeordneten Sekretari- atsarbeiten) unterstützt werde. Dass M.________ am Meeting gereizt auf einen Einwand von R.________ reagiert habe, werde bestritten. Selbst R.________, der die Gesuchsgegnerin mit Informationen versorge, habe der Gesuchstellerin nicht sagen können, worin die angebli- che Einflussnahme des Verwaltungsrats eigentlich bestehen solle. Die Gesuchstellerin störe sich daran, dass die Mitarbeiteraktionäre nicht so abstimmen würden, wie sie es sich wün- sche. Dafür könne die Gesuchsgegnerin nichts. Auch sei das Stimm- und Vertretungsrecht der Mitarbeiteraktionäre nicht verletzt worden. Die Gesuchstellerin sei nicht in der Lage, auch nur ein einziges gegenteiliges Beispiel zu nennen. Die beiden Aktionäre, die abweichend von der Mitarbeiteraktionärsversammlung hätten abstimmen wollen, hätten keinen Vertreter hin- sichtlich der Stimmrechtsausübung bevollmächtigt. L.________ sei ausschliesslich der an- lässlich des Meetings gewählte gewillkürte Stimmrechtsvertreter und nehme darüber hinaus keine weiteren Aufgaben wahr. Er habe die beiden Aktionäre, die abweichend hätten ab- stimmen wollen, darauf aufmerksam gemacht, dass er deren Einzelvollmacht nicht anneh- men könne. Dennoch hätten die beiden Aktionäre nicht an der Generalversammlung teilge- nommen. Folgerichtig seien ihre Stimmen als nicht vertreten protokolliert worden (act. 7 Rz 163-174 und 220-227). 3.5 Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, L.________ sei den Mitarbeiteraktionären vom Verwaltungsrat als Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen worden. Er stehe als (mutmasslich) Angestellter in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Gesuchsgegnerin und sei als Organvertre- ter zu qualifizieren. Der Vorsitzende der Generalversammlung habe Art. 689f Abs. 2 OR ver- letzt, indem er auch auf den Einwand des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin hin an seiner falschen Erklärung festgehalten habe, es würden keine Aktien durch Organvertreter vertre- ten. Die Transparenzregelung von Art. 698f OR solle der missbräuchlichen Machtausübung durch die institutionellen Stimmrechtsvertreter entgegenwirken. Im vorliegenden Fall sei die Unterlassung der Mitteilung über die vom Organvertreter vertretenen Aktien geeignet gewe- sen, der Generalversammlung ein regelkonformes Verhalten im Vorfeld vorzutäuschen. Dies habe es weniger wahrscheinlich gemacht, dass die Generalversammlung Kontrollhandlungen (wie die Sonderuntersuchung oder die Abwahl von Verwaltungsräten mit Doppelfunktion und Interessenskonflikten) beschliessen würde. Die unterbleibende Kontrolle wiederum sei ge- eignet, eine weitere Schädigung der Gesellschaft zu bewirken (act. 1 Rz 55 f.). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, L.________ sei den Mitarbeiteraktionären in der Ver- sammlung der Mitarbeiteraktionäre als deren Vertreter vorgeschlagen und einstimmig ge- wählt worden. Er sei kein Organvertreter (gewesen) und nie als solcher vorgeschlagen wor- den. Die Gesuchstellerin habe keine einzige Urkunde eingereicht, in der L.________ als Or-

Seite 14/35 ganvertreter bezeichnet werde. Die Gesuchsgegnerin habe keine Organvertreter. Entspre- chend habe der Vorsitzende der Generalversammlung im Einklang mit den statutarischen Vorgaben korrekt festgehalten, dass keine Stimmen durch institutionelle Stimmrechtsvertre- ter vertreten würden. Eine Verletzung von Art. 689f OR liege nicht vor. Es sei aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern das vorgeworfene Verhalten eine Sonderuntersuchung rechtferti- gen sollte (act. 7 Rz 228-231). 4. Unter den formellen Voraussetzungen zur Einleitung einer Sonderuntersuchung sind vorlie- gend die Aktionärseigenschaft, das Erreichen des Beteiligungsschwellenwertes und die Ein- haltung der Klagefrist unbestritten. Strittig ist hingegen, ob mit Bezug auf die einzelnen Fra- gen das Erfordernis der Subsidiarität erfüllt ist (vgl. vorne E. 2.3). Ebenso ist strittig, ob die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung einer Sonderuntersuchung gegeben sind (vgl. vorne E. 2.4). Auf die von der Gesuchstellerin beantragten Fragen ist nachfolgend im Einzel- nen einzugehen. 5. Die Fragen a1 bis a5 betreffen die Reisekosten von G.________ (vgl. vorne E. 3.2). 5.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, diese Fragen seien zur Ausübung der Aktionärsrechte erfor- derlich. Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass G.________ Reisespesen missbräuchlich über die Gesuchsgegnerin abgerechnet habe, beabsichtige die Gesuchstellerin, die der Ge- suchsgegnerin entgangenen Mittel mit einer Rückforderungs- oder Verantwortlichkeitsklage zurückzufordern. Der Verwaltungsrat habe die Reisekosten von G.________ nur als Ge- samtbeträge pro Jahr ausgegeben, im weiteren Umfang aber Auskünfte dazu verweigert. Damit die Gesuchstellerin prüfen könne, ob die geltend gemachten Reisekosten mit dem Spesenreglement übereinstimmten, müsse sie wissen, wie sich die Kosten auf die einzelnen Reisen verteilten, welche Beträge für Flüge und welche für Hotels aufgewendet worden sei- en, wie lange die Reisen gedauert hätten und mit welcher Klasse die Flüge erfolgt seien. Die Frage zum Zweck der Reisen und zum Geschäftsbezug der Kosten ziele darauf ab, die tatsächlichen Grundlagen zu schaffen für die Beurteilung, in welchem Umfang die Kosten ungerechtfertigt der Gesuchsgegnerin belastet worden seien (act. 1 Rz 63 f.). 5.2 In Bezug auf den Fragenkomplex zu den Reisekosten von G.________ fehlt es an einer glaubhaft gemachten Gesetzes- oder Statutenverletzung. Stark übersetzte, klar marktunübli- che Saläre oder andere direkte oder indirekte Vergütungen sind gesetzeswidrig und können Gegenstand einer Sonderuntersuchung sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 3.3.2). Plausible Indizien dafür, dass die Reisekosten von G.________ stark übersetzt oder klar marktunüblich sind, trägt die Gesuchstellerin indessen nicht vor. 5.2.1 Die Gesuchsgegnerin wendet zu Recht ein, dass die Gesuchstellerin die Reisekosten im Wesentlichen allein ihrer Höhe wegen beanstandet (act. 7 Rz 30 ff.). Die Reisekosten sind in der Tat hoch. Um den Verdacht einer Gesetzeswidrigkeit zu erhärten, müsste die Gesuch- stellerin allerdings plausibilisieren, dass diese Reisekosten das marktübliche Mass überstei- gen. Hierzu wäre erforderlich, dass die Gesuchstellerin die Reisekosten in Relation zur Posi- tion und dem damit verbundenen Aufgabenprofil von G.________ setzt und aufzeigt, in wel- cher Grössenordnung sich dessen Reisekosten üblicherweise bewegen sollten. An solchen Angaben fehlt es. Die Gesuchsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass G.________

Seite 15/35 geschäftsbedingt regelmässig reisen muss und entsprechend hohe Reisekosten anfallen. Dies stellt auch die Gesuchstellerin nicht grundsätzlich in Abrede. Vor diesem Hintergrund hätte es an der Gesuchstellerin gelegen, ihren Verdacht auf missbräuchliche Abrechnung von Reisekosten zu konkretisieren. Konkretere Angaben zur marktüblichen Höhe der Reise- kosten wären ihr dabei umso mehr zuzumuten gewesen, als ihre Verwaltungsrätin an der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2024 zu verstehen gegeben hatte, sie könne die Höhe der Reisekosten beurteilen, weil sie "vom Fach" und "seit 35 Jah- ren im Geschäft sei" (act. 1/3 S. 5 und 19). 5.2.2 Auch der Verdacht der Gesuchstellerin, G.________ habe gegen das Spesenreglement der Gesuchsgegnerin verstossen, ist unzureichend begründet. Die Gesuchstellerin behauptet le- diglich, bei Einhaltung des Spesenreglements hätten keine Reisekosten in der abgerechne- ten Höhe anfallen können (act. 1 Rz 28 f.). Auf welche Höhe sich die Reisekosten bei Einhal- tung des Spesenreglements nach Ansicht der Gesuchstellerin schätzungsweise belaufen hätten, legt die Gesuchstellerin jedoch nicht dar. Im Übrigen käme eine Missachtung des Spesenreglements noch keiner Gesetzes- oder Statutenverletzung gleich: Das Spesenre- glement wird durch Vereinbarung Teil des Arbeitsvertrags (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, Art. 327a OR N 2) und hat als solches weder Gesetzes- oder Sta- tutencharakter. Es wird denn auch primär für Steuerzwecke aufgestellt (vgl. Schorno, Arbeits- und steuerrechtliche Aspekte von Spesenvergütungen und Spesenreglementen, TREX 2007 S. 224 ff., 225). Ein Verstoss gegen das Spesenreglement wäre deshalb in erster Linie ein Verstoss gegen den Arbeitsvertrag. Eine blosse Vertragsverletzung zum Nachteil der Ge- sellschaft kann indessen nicht Gegenstand einer Sonderuntersuchung bilden (vgl. vorne E. 2.4.5; vgl. auch BGE 138 III 252 E. 3.2 [= Pra 2012 Nr. 109], wonach ein Verstoss gegen eine interne Investitionsrichtlinie keine Gesetzes- oder Statutenverletzung darstellt). Inwie- fern darüber hinaus das Gesetz oder die Statuten verletzt worden sein sollen, legt die Ge- suchstellerin wie erwähnt nicht nachvollziehbar dar. 5.2.3 Die Gesuchstellerin behauptet weiter, G.________ habe teilweise private Reisen über die Gesellschaft abgerechnet. Er habe mit der damaligen Geschäftsleitungsassistentin O.________ eine Liebesbeziehung geführt und der Gesuchsgegnerin einen gemeinsamen Aufenthalt in einem Luxushotel auf Bali im Jahr 2022 in Rechnung gestellt. Der Gesuchstel- lerin sei "aus Kreisen der Belegschaft der Gesuchsgegnerin" "zugetragen" worden, dass ähn- liche Reisen nach Dubai, Istanbul, Singapur und Lissabon über die Gesuchsgegnerin abge- rechnet worden seien. Zudem habe die Gesuchstellerin "konkrete Hinweise" darauf, dass Essen in Restaurants mit Michelin-Sternen und Hotelübernachtungen für EUR 800.00 pro Nacht als Spesen von der Gesuchsgegnerin bezahlt worden seien (act. 1 Rz 14, 28 und 30). Im Nachgang zur Generalversammlung sei der Gesuchstellerin "zugetragen" worden, dass G.________ im Jahr 2022 und möglicherweise auch im Jahr 2023 Flugreisen mit einem Pri- vatflugzeug nach Mallorca auf Firmenkosten durchgeführt habe (act. 1 Rz 30). Der Vortrag der Gesuchstellerin beschränkt sich an dieser Stelle auf blosse (bestrittene) Be- hauptungen und Vermutungen. Sie erläutert nicht, wer ihr die angeblichen Missstände kon- kret zugetragen habe. Sie führt auch nicht aus, wie ihre angeblichen Informanten auf die be- haupteten Missstände aufmerksam geworden sein wollen. Ebenso wenig legt die Gesuch- stellerin dar, welche "konkrete[n]" Hinweise auf von der Gesuchsgegnerin bezahlte exklusive

Seite 16/35 Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen ihr vorliegen. Blosse Behauptungen und Ver- mutungen rechtfertigen keine Sonderuntersuchung (vgl. vorne E. 2.4.7). 5.2.4 Schliesslich behauptet die Gesuchstellerin, der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin habe im Rahmen der Auskunftserteilung offen zugegeben, dass die Gesellschaft geschäftlich nicht begründete Kosten bzw. private Auslagen von G.________ bezahlt habe. Gleichwohl habe der Verwaltungsrat nicht die geforderte Transparenz geschaffen (act. 1 Rz 31). Dem Protokoll der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass G.________ gewisse Auslagen "erfasst und als 'privat' im System markiert" habe, die Finanzbuchhaltung diese aber fälschlicherweise nicht privat belastet habe. Im Jahr 2022 seien das EUR 34'977.01 und im Jahr 2023 EUR 19'638.48 gewesen. Entsprechende Nachbelastungen seien selbstredend vorgenommen worden (act. 1/3 S. 8 f.). Die Gesuch- stellerin erklärt nicht, dass und weshalb sie an dieser Darstellung des Verwaltungsrats zwei- felt. Sie macht auch nicht geltend, dass es sich tatsächlich anders zugetragen und G.________ den Vermerk "privat" gar nie angebracht habe. Ein Spesenmissbrauch ist jeden- falls nicht glaubhaft gemacht. Mit ihrem vagen Vortrag vermittelt die Gesuchstellerin vielmehr den Eindruck, sie hoffe mit der beantragten Sonderuntersuchung erst auf Unregelmässigkei- ten zu stossen. Das genügt für die Einleitung einer Sonderuntersuchung nicht (vgl. vorne E. 2.4.9). 5.3 In Bezug auf die Fragen a1 bis a4 fehlt es im Weiteren an der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte zur Ausübung von Aktionärsrechten. 5.3.1 Die an der Generalversammlung vom 12. Februar 2024 erteilte Auskunft umfasste insbeson- dere das Total der auf G.________ entfallenden Reisekosten sowie die Reisen, an denen dieser teilnahm (act. 1/3 S. 4 f.). Inwiefern es für die Ausübung von Aktionärsrechten erfor- derlich ist, die genaue Aufteilung der Reisekosten von G.________ auf die einzelnen Reisen (Frage a1) oder das Start- und Enddatum der Reisen (Frage a3) zu kennen, ist nicht ersicht- lich und wird von der Gesuchstellerin auch nicht erläutert. Dasselbe gilt für die Frage nach den Anteilen der Reisekosten, die auf Hotelübernachtungen oder auf Flüge entfallen (Frage a2). Die Gesuchstellerin kann aufgrund der vom Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin erteil- ten Auskunft beurteilen, ob die Reisekosten insgesamt unangemessen waren, zumal ihre Verwaltungsrätin nach eigenen Angaben branchenkundig ist (vgl. vorne E. 5.2.1). 5.3.2 Ebenfalls nicht erkennbar ist, wozu die Gesuchstellerin den Zweck jeder einzelnen Reise kennen müsste (Frage a4). Solange es sich um geschäftsbedingte Auslagen – also um Aus- lagen für Geschäftsreisen – handelt, ist der Zweck entbehrlich. Abgesehen davon ist ohnehin unklar, was unter dem "Zweck" einer Reise zu verstehen ist und inwiefern der Gesuchsteller- in gedient wäre, wenn sie beispielsweise wüsste, dass mit einer bestimmten Reise "Kunden- pflege" bezweckt wurde (so der zutreffende Einwand der Gesuchsgegnerin [act. 7 Rz 54]). Relevant wäre einzig, wenn bestimmte Reisen nicht zu geschäftlichen Zwecken erfolgt wären. Diesen (blossen) Verdacht hat die Gesuchstellerin aber nicht hinreichend plausibili- siert (vgl. vorne E. 5.2.3 f.). Soweit die Gesuchstellerin sodann abklären lassen will, "in wel- chem Umfang" die Kosten im Zusammenhang mit den einzelnen Reisen "geschäftlich be- gründet" waren, liefe die Sonderuntersuchung auf Zweckmässigkeitsüberlegungen und Wer-

Seite 17/35 turteile hinaus, die nicht Gegenstand einer Sonderuntersuchung bilden können (vgl. vorne E. 2.4.9). 5.4 In Bezug auf Fragen a2 und a5 fehlt es schliesslich auch an der Subsidiarität der beantragten Sonderuntersuchung. 5.4.1 Die Gesuchstellerin ersuchte den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin um Auskunft, welche Geschäftsreisen Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Kaders oder sonstige Mitarbeiter unternommen hätten. Die Gesuchstellerin wollte ebenfalls wissen, wie hoch die damit verbundenen Kosten pro Person und Geschäftsreise gewesen seien. Zudem fragte die Gesuchstellerin nach, wie viele Hotelübernachtungen im Gegenwert von über CHF 180.00 pro Nacht von der Gesuchsgegnerin bezahlt worden seien sowie wann, wo, aus welchem Anlass und in welcher Höhe diese Übernachtungskosten angefallen seien (act. 1/3 S. 4 und 6). 5.4.2 Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellerin nachgefragt hätte, wie sich die gesamten Reisekosten von G.________ auf Hotelübernachtungen und Flüge aufteilen (Frage a2). Die Gesuchstellerin legt auch nicht dar, dass sie sich danach erkundigt hat, welche Flüge G.________ mit Economy Class, mit Business Class, mit First Class oder mit einem Privat- flugzeug unternahm (Frage a5). Angesichts der von der Gesuchstellerin konkret gestellten Fragen musste der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin nach Treu und Glauben nicht er- kennen, dass die Gesuchstellerin auch über diese nunmehr beantragten Fragen Aufschluss zu erhalten wünscht. Die Gesuchstellerin hätte ihre Fragen schon im Voraus präziser formu- lieren können (vgl. vorne E. 2.3.4). In jedem Fall wäre es ihr aber zuzumuten gewesen, bei der Beratung des Antrags auf Durchführung der Sonderuntersuchung nachzuhaken, wenn sie aufgrund der vom Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin erteilten Auskunft weiteren Klärungsbedarf gesehen hätte. Die Gesuchstellerin behauptet aber nicht, bei der Antragsbe- ratung weitere Fragen gestellt zu haben. Auch dem Protokoll der Generalversammlung vom

12. Februar 2024 ist als Reaktion auf die Auskunft zu den Reisekosten lediglich eine Un- mutsbekundung der Verwaltungsrätin der Gesuchstellerin zu entnehmen ("ärgste Bedenken", "nichts anderes als ein Selbstbedienungsladen"; act. 1/3 S. 5). Ein zusätzliches Ersuchen um eine vom Verwaltungsrat zu erteilende Auskunft ist nicht erkennbar (vgl. vorne E. 2.3.5). Das unterbliebene Nachhaken lässt sich nachträglich nicht damit rechtfertigen, dass dies auf- grund der "Verweigerungshaltung des Verwaltungsrates […] von vornherein aussichtslos" gewesen wäre (vgl. act. 9 Rz 7). Im Übrigen zeigt ein Blick in das Protokoll der Generalver- sammlung vom 12. Februar 2024, dass die Gesuchstellerin – in anderem Zusammenhang – wiederholt um zusätzliche Auskunft ersucht hatte (vgl. act. 1/3 S. 7 ff.). Ein Nachhaken kann ihr deshalb nicht grundsätzlich und von vornherein als aussichtslos erschienen sein. Für die Fragen a2 und a5 scheidet die Sonderuntersuchung somit auch mangels Subsidiarität aus. 5.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Gesuch um Einleitung einer Sonderuntersu- chung in Bezug auf die Fragen a1 bis a5 abzuweisen ist. Bei sämtlichen Fragen fehlt es an einer glaubhaft gemachten Gesetzes- oder Statutenverletzung. Bei mehreren Fragen man- gelt es sodann an der Erforderlichkeit zur Ausübung von Aktionärsrechten und an der Subsi- diarität.

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E. 6 Die Fragen b1 bis b5 betreffen weitere Aspekte des Kostenmanagements der Gesuchsgeg- nerin (vgl. vorne E. 3.2).

E. 6.1 Frage b1 lautet: Für welche Leistungen hat die Gesuchsgegnerin die H.________ (CHF 483'398.00 im Jahr 2022 und CHF 459'286.90 im Jahr 2023) bezahlt? Wie setzen sich diese Kosten genau zusammen (insbesondere abgerechnete Stundenleistungen, Pauscha- len, Zuordnung zu Kundenaufträgen)? Wer hat die entsprechenden Verträge für die Ge- suchsgegnerin unterzeichnet? Wie wurde von der Gesuchsgegnerin sichergestellt, dass die Leistungen zu Marktbedingungen erfolgten?

E. 6.1.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, die Fragen zu den Leistungen an die H.________ seien rele- vant, um zu prüfen, ob der Verwaltungsrat die Vorschriften zum Umgang mit Interessenkon- flikten eingehalten habe. Die Frage sei für die Ausübung von Klagerechten (Rückerstattungs- bzw. Verantwortlichkeitsklage) erforderlich. Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin sei hierauf an der Generalversammlung nicht eingegangenen. Die Aussage des Verwaltungs- rats, man habe mit dem Geld die "notwendige Infrastruktur" eingekauft, sei nichtssagend und ungenügend (act. 1 Rz 65).

E. 6.1.2 Die Gesuchsgegnerin erwidert, die Frage der Gesuchstellerin sei ausforschend und verletze das Subsidiaritätsprinzip. Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin habe an der Generalver- sammlung vom 12. Februar 2024 dargelegt, wofür die Zahlungen an die H.________ erfolgt seien. Hinsichtlich der ersten Frage fehle es somit auch an einem Informationsinteresse. Die Gesuchstellerin setze sich nicht mit der erteilten Auskunft auseinander. Sie verfüge über genügend Informationen, um die zu Unrecht angezweifelte Marktüblichkeit der Zahlungen überprüfen zu lassen. Die Marktüblichkeit könne ohnehin nicht Gegenstand der Sonderunter- suchung sein. Die Verwaltungsrätin der Gesuchstellerin sei bei einer direkten Konkurrentin der Gesuchsgegnerin angestellt und versuche an Informationen zu gelangen, die der Ge- suchstellerin als Aktionärin schlicht nicht zustehen würden (act. 7 Rz 63 ff.).

E. 6.1.3 Der Einwand der Gesuchsgegnerin, in Bezug auf den ersten Teil der Frage fehle es an einem Informationsinteresse, ist begründet. Anders als die Gesuchstellerin vorbringt, be- schränkte sich die Auskunft des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin nicht auf die Aus- sage, "man habe mit dem Geld die 'notwendige Infrastruktur' eingekauft" (act. 1 Rz 65). Dem Protokoll der Generalversammlung vom 12. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass die Aus- kunft detaillierter ausfiel: Von der H.________ sei die notwendige Infrastruktur für die Anstel- lung von Personen bzw. die operative Tätigkeit in Q.________ (Land) eingekauft worden. Hierzu würden die Bürofläche, Mitarbeiter mit entsprechenden Kosten für Versicherungen, Lizenzen, Reiseauslagen bei Kundenprojekten etc. zählen. Die H.________ betreibe die ge- samten operativen Aktivitäten der Gesuchsgegnerin in Q.________. Die H.________ sei ge- gründet worden, weil sich die Gesuchstellerin geweigert habe, der Bank in Q.________ die notwendigen "Auskünfte/Daten" zur Verfügung zu stellen. Deshalb würden Kosten, welche zur Ausführung von Dienstleistungen in Q.________ benötigt würden, von der H.________ getragen und zu marktüblichen Konditionen an die Gesuchsgegnerin weiterverrechnet. Dazu gehörten auch administrative Kosten sowie eine "Handling Fee" von 7,5 %, die dem "lokalen Benchmark" entspreche. Die Kosten hätten im Jahr 2022 CHF 483'398.00 und im Jahr 2023 CHF 459'286.90 betragen (act. 1/3 S. 9). Die Frage, für welche Leistungen die H.________ in den Jahren 2022 und 2023 bezahlt worden sei, ist damit beantwortet. Die Gesuchstellerin

Seite 19/35 legt auch nicht dar, weshalb sie an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft zweifelt. Insofern fehlt es an der Erforderlichkeit der beantragten Sonderuntersuchung (vgl. vorne E. 2.4.3).

E. 6.1.4 Ebenfalls begründet ist der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Frage b1 würde im Übrigen den Grundsatz der Subsidiarität verletzen. Die Gesuchstellerin verlangte Auskunft darüber, an welche nahestehenden Unternehmen (einschliesslich der H.________), wann, in welchem Betrag und wofür Zahlungen und andere Leistungen geleistet wurden (act. 1/3 S. 9). Mit der vorstehend ausgeführten Antwort (vgl. vorne E. 6.1.3) wurde dem Informationsbedürfnis der Gesuchstellerin, wie es der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin nach Treu und Glauben erkennen musste, angemessen Rechnung getragen. Es war nicht erkennbar, dass die Ge- suchstellerin darüber hinaus Aufschluss über die genaue Zusammensetzung der Kosten – einschliesslich abgerechneter Stundenleistungen, Pauschalen und Zuordnung zu Kundenauf- trägen – zu erhalten wünschte. Selbiges gilt in Bezug auf die Fragen, wer die Verträge für die Gesuchsgegnerin unterzeichnet habe und wie sichergestellt worden sei, dass die Leistungen zu Marktbedingungen erfolgten. Die Gesuchstellerin zeigt jedenfalls nicht durch Verweise auf die eingereichten Urkunden auf, dass sie ein entsprechendes Auskunftsersuchen an der Ge- neralversammlung oder im Vorfeld dazu gestellt hätte (vgl. vorne E. 2.3.4). Diese Teilfragen sind deshalb auch mangels Wahrung der Subsidiarität nicht zuzulassen.

E. 6.1.5 Soweit die Gesuchstellerin eine genaue Aufschlüsselung der Kosten der H.________ wünscht, legt sie im Weiteren nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese Auskunft zur Ausü- bung ihrer Aktionärsrechte erforderlich sein soll. Die Gesuchstellerin erklärt nicht, weshalb die vom Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin erteilte Auskunft unzutreffend sein soll. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich auch nicht ohne Weiteres, weshalb die Gesuchstellerin die Marktüblichkeit der eingekauften Leistungen (noch) nicht überprüfen kann (etwa die von der Gesuchsgegnerin angegebene "Handling Fee" von 7,5 %, die dem "lokalen Benchmark" entspreche). Insofern vermag die Gesuchstellerin auch die Erforderlichkeit der beantragten Sonderuntersuchung nicht aufzuzeigen.

E. 6.1.6 Zusammenfassend ist Frage b1 nicht zulassen, da damit zum Teil bekannte Sachverhalte abgeklärt werden sollen. Teilweise fehlt es auch an der Subsidiarität der verlangten Informa- tion und die Gesuchstellerin legt nicht dar, weshalb die Sonderuntersuchung zur Wahrung ihrer Aktionärsrechte erforderlich sein soll.

E. 6.2 Frage b2 lautet: Wie hoch sind die von G.________ mit der Firmenkreditkarte bezahlten Aus- lagen pro Monat? Wurden mit der Firmenkreditkarte auch private Auslagen von G.________ bezahlt und, falls ja, in welchem Umfang?

E. 6.2.1 Die Gesuchstellerin meint, wie bei den Reisespesen sei auch mit Blick auf die Firmenkredit- karte von G.________ zu prüfen, ob sich der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bestätige. Der Verwaltungsrat habe sich explizit geweigert, die Beträge zur Kreditkartennut- zung auf einzelne Personen aufzuschlüsseln (act. 1 Rz 66).

E. 6.2.2 Die Gesuchsgegnerin entgegnet, die Gesuchstellerin habe an der Generalversammlung nur allgemein gefragt, ob die Gesuchsgegnerin private Auslagen von Mitgliedern des Verwal- tungsrats bezahlt habe. Der Verwaltungsrat habe diese Frage beantwortet. Die Gesuchstel-

Seite 20/35 lerin setze sich mit der erteilen Auskunft wiederum nicht auseinander und mache auch nicht geltend, dass diese unrichtig sei. Sie begründe auch ihren angeblichen Verdacht einer miss- bräuchlichen Nutzung der Firmenkreditkarte nicht weiter. Der Gesuchstellerin seien die durchschnittlichen monatlichen Kreditkartenkosten für die Verwaltungsratsmitglieder bekannt. Daraus könne sie ableiten, welche Auslagen G.________ durchschnittlich über die Firmen- kreditkarte abgerechnet habe. Selbst wenn die Gesuchstellerin die monatlichen Kreditkarten- auslagen von G.________ kennen würde, würde ihr dies ohne Aufstellung der einzelnen Ausgaben nichts nützen. Eine solche Aufstellung verlange die Gesuchstellerin aber nicht (act. 7 Rz 71 ff.).

E. 6.2.3 Die Gesuchstellerin begründet die Frage nach der Kreditkartennutzung allein mit Verweis auf die angebliche missbräuchliche Abrechnung von Reisekosten. Hierzu wurde bereits ausge- führt, dass der entsprechende Verdacht der Gesuchstellerin unzureichend begründet ist und durch keine plausiblen Indizien erhärtet wird (vgl. vorne E. 5.2). Insofern fehlt es auch in Be- zug auf den angeblichen Missbrauch der Firmenkreditkarte an einer glaubhaft gemachten Gesetzes- oder Statutenverletzung. Eine Sonderuntersuchung scheidet schon aus diesem Grund aus.

E. 6.2.4 Die Gesuchsgegnerin weist sodann zutreffend darauf hin, dass sich die Gesuchstellerin an der Generalversammlung weder nach der Höhe der Firmenkreditkartenauslagen von G.________ im Allgemeinen noch nach den mit der Firmenkreditkarte bezahlten privaten Auslagen im Besonderen erkundigt hatte. Etwas anderes vermag die Gesuchstellerin nicht aufzuzeigen. Die Gesuchstellerin fragte lediglich nach geschäftlich nicht begründeten Kosten oder privaten Auslagen u.a. von G.________, die von der Gesuchsgegnerin bezahlt worden seien. Ein konkretes Auskunftsersuchen nach (privaten) Spesen, die spezifisch mit der Fir- menkreditkarte bezahlt worden waren, musste der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin ge- stützt auf die von der Gesuchstellerin gestellten Fragen nicht erkennen. Demnach fehlt es an der Subsidiarität der beantragten Sonderuntersuchung (vgl. vorne E. 2.3.4). Hinzu kommt, dass der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin die von der Gesuchstellerin konkret gestellte Frage nach der Vergütung privater Auslagen beantwortete (vgl. vorne E. 5.2.4) und die Ge- suchstellerin nicht erklärt, dass und weshalb sie die erteilte Auskunft für unzutreffend hält.

E. 6.2.5 Zutreffend ist auch der Hinweis der Gesuchsgegnerin, die Kenntnis der monatlichen Kredit- kartenauslagen von G.________ nütze der Gesuchstellerin ohne Angaben zu den konkreten Ausgaben nichts. Derartige Angaben verlangt die Gesuchstellerin aber selbst in ihrem Ge- such nicht. Die erste Teilfrage nach der Höhe der monatlichen Kreditkartenauslagen von G.________ ist insofern auch nicht erforderlich (bzw. genügend), um allfällige Aktionärsrech- te auszuüben.

E. 6.2.6 Zusammenfassend ist Frage b2 nicht zulassen. Es fehlt diesbezüglich sowohl an einer glaubhaft gemachten Gesetzes- oder Statutenverletzung sowie an der Subsidiarität. Der erste Teil der Frage ist zudem auch nicht erforderlich, um Aktionärsrechte auszuüben.

E. 6.3 Frage b3 lautet: Wie hoch sind die Vergütungen (einschliesslich Boni, Honorare und allfälli- ger Abgangsentschädigungen) und Spesen von G.________ (aufgeteilt nach Jahr und Art der Entschädigung)?

Seite 21/35

E. 6.3.1 Die Gesuchstellerin führt hierzu aus, im Normalfall hätten Aktionäre einer Gesellschaft ohne kotierte Aktien keinen Anspruch auf Kenntnis der individuellen Vergütungen der Verwaltungs- ratsmitglieder. Etwas anderes gelte aber dann, wenn diese Informationen unter den konkre- ten Umständen für einen Durchschnittsaktionär relevant seien, um über die Erhebung einer Rückerstattungs- oder Verantwortlichkeitsklage zu entscheiden. Die Gesuchstellerin habe anhand der Reisekosten aufgezeigt, dass Verdachtsmomente für ein pflichtwidriges Verhal- ten von G.________ bestünden. Dies mache es erforderlich, dessen Gesamtbezüge auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, weil es naheliege, dass auch beim Lohn (inkl. Boni) oder bei anderen Spesen Missbräuche vorgefallen sein könnten. Die Frage nach den Vergütungen und Spesen von G.________ sei deshalb für die Ausübung von Aktionärsrechten relevant (act. 1 Rz 67 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 4A_561/2020 vom 25. Februar 2021 E. 5.3).

E. 6.3.2 Die Gesuchsgegnerin beanstandet, die Gesuchstellerin gebe keinen Untersuchungszeitraum an. An der Generalversammlung vom 12. Februar 2024 habe die Gesuchsgegnerin die Ge- samtlohnsumme für die Jahre 2022 und 2023 sowie die Gesamtsumme der Boni und der er- messensweise zugesprochenen Boni mitgeteilt. Hierbei handle es sich um die Summen für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung. Die Gesuchstellerin könne folglich einschät- zen, ob die Entschädigungssummen angemessen seien oder nicht. Sie kenne auch die Spe- sen von G.________. In ihrem Gesuch stelle sie in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zahlreiche Fragen zu den Spesen. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Gesuchstellerin nochmals nach der Höhe der Spesen frage. Die Frage sei redundant (act. 7 Rz 77 ff.).

E. 6.3.3 Der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin gebe keinen Untersuchungszeitraum an, ist unbegründet. Gemäss Überschrift der Fragen b1 bis b5 beziehen sich diese Fragen auf das Kostenmanagement der Gesuchsgegnerin in den Jahren 2022 und 2023. Die Fra- ge b3 nach den Vergütungen und Spesen bezieht sich demzufolge ebenfalls auf die Jahre 2022 und 2023. Die Gesuchstellerin hatte die Frage auch an der Generalversammlung vom

12. Februar 2024 in fast identischer Form gestellt ("Wie hoch sind die Löhne, Honorare, sonstigen Entschädigungen und Spesen der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung [aufgeteilt nach Person, Jahr und Art der Entschädigung]?"; act. 1/3 S. 14). Die Frage b3 wahrt somit den Grundsatz der Subsidiarität.

E. 6.3.4 Die Gesuchstellerin weist aber selbst zu Recht darauf hin, dass ein Aktionär nicht ohne Wei- teres Anspruch auf Auskunft über individuelle Vergütungen von Verwaltungsratsmitgliedern einer nicht kotierten Gesellschaft hat. Aufschluss zu geben ist grundsätzlich über die Ge- samtbeträge der jährlichen Vergütungen (vgl. Botschaft vom 23. November 2016 zur Ände- rung des Obligationenrechts [Aktienrecht], BBl 2017 541 Ziff. 2.1.21). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren nach (a)Art. 697 OR indes klargestellt, dass über die individuellen Honorare von Verwaltungsratsmitgliedern nur Auskunft zu erteilen ist, wenn der Aktionär nachweist, dass die Auskunft erforderlich ist, um die Aktionärsrechte sinnvoll ausüben zu können. Die abstrakte Möglichkeit einer Rückforderungs- oder Verant- wortlichkeitsklage ohne jedwelche Anhaltspunkte, dass deren Voraussetzungen erfüllt sein könnten, reicht nicht aus. Denn andernfalls müsste die Erforderlichkeit für jede beliebige In- formation bejaht werden, da stets alles theoretisch möglich ist. Die verlangten Informationen müssen unter den konkreten Umständen relevant sein und die Erhebung einer Rückforde- rungs- oder Verantwortlichkeitsklage muss jedenfalls in Betracht fallen (Urteil des Bundesge- richts 4A_561/2020 vom 25. Februar 2021 E. 5.3; vgl. auch Weber/Baisch, a.a.O., Art. 697

Seite 22/35 OR N 7d und Art. 697c OR N 17). Dem entspricht, dass eine Sonderuntersuchung zur Ausü- bung von Aktionärsrechten erforderlich sein muss (vgl. vorne E. 2.4.2) und eine solche nur verlangen kann, wer eine Verletzung von Gesetz oder Statuten glaubhaft macht (vgl. vorne E. 2.4.4 und 2.4.8).

E. 6.3.5 Die Gesuchsgegnerin erteilte an der Generalversammlung vom 12. Februar 2024 unbestrit- tenermassen Auskunft über die Gesamtentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung in den Jahren 2022 und 2023 (vgl. act. 1/3 S. 14). Die Gesuchstel- lerin meint, sie habe darüber hinaus Anspruch auf Kenntnis der konkreten Vergütungen und Spesen von G.________. Sie habe anhand der Reisekosten aufgezeigt, dass Verdachtsmo- mente für ein pflichtwidriges Verhalten von G.________ bestünden. Dies mache es erforder- lich, dessen Gesamtbezüge auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen (vgl. vorne E. 6.3.1). Es wurde jedoch bereits ausgeführt, dass die Gesuchstellerin ihren Verdacht auf missbräuchli- che Abrechnung von Reisekosten nicht hinreichend plausibilisiert hat (vgl. vorne E. 5.2). Folglich genügt es zur Glaubhaftmachung einer Gesetzes- oder Statutenverletzung auch nicht, wenn die Gesuchstellerin ihren Verdacht auf unrechtmässige Vergütungen ohne Nen- nung weiterer Anhaltspunkte nur mit Hinweis auf den vermuteten, aber unbelegten Spesen- missbrauch bei den Reisekosten begründet (vgl. vorne E. 6.2.3). Vielmehr entsteht aufgrund des nicht näher konkretisierten Verdachts abermals der Eindruck, die Gesuchstellerin hoffe mit der beantragten Sonderuntersuchung erst auf Unregelmässigkeiten zu stossen (vgl. vor- ne E. 2.4.9 und 5.2.4).

E. 6.3.6 Zusammenfassend ist Frage b3 mangels glaubhaft gemachter Gesetzes- oder Statutenver- letzung nicht zuzulassen.

E. 6.4 Frage b4 lautet: Welche Haftpflichtfälle betrafen die Gesuchsgegnerin (inkl. der "________- Vermögensschadenshaftpflicht 2021")? Wann, weshalb und wie kam es dazu?

E. 6.4.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin habe die Frage nach dem Vorliegen von Haftpflichtfällen an der Generalversammlung verneint. Diese Aus- kunft sei offensichtlich unzutreffend, da im Anhang zur Bilanz per 31. Dezember 2022 eine ausserordentliche Zahlung von CHF 70'986.00 an die ________-Vermögensschadenhaft- pflicht 2021 vermerkt sei (act. 1 Rz 68).

E. 6.4.2 Die Gesuchsgegnerin führt dazu aus, bei der Position "Haftpflichtversicherung" in der Bilanz 2022 (bzw. im Anhang des Jahresberichtes 2022) handle es sich um Prämien für die Be- triebshaftpflichtversicherung des Jahres 2021. Die Prämienrechnung (act. 7/3) sei nach dem Stichtag des Jahresabschlusses 2021 eingegangen und somit im Jahr 2022 korrekt als peri- odenfremder Aufwand im ausserordentlichen Ergebnis gebucht worden (act. 7 Rz 81).

E. 6.4.3 Die Gesuchsgegnerin hat ihre Darstellung mit Verweis auf die Prämienrechnung vom

15. März 2022 (act. 7/3) belegt. Die Gesuchstellerin bestreitet diese Darstellung in ihrer Ein- gabe vom 31. Juli 2024 (act. 9) denn auch nicht. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Verwaltungsrat an der Generalversammlung erteilte Auskunft ("Es liegen keine Haftpflichtfäl- le vor"; act. 1/3 S. 16) unzutreffend sein soll. Eine Sonderuntersuchung kommt bereits des- halb nicht in Frage. Im Übrigen führt die Gesuchstellerin auch nicht aus, worin sie im Zu-

Seite 23/35 sammenhang mit allfälligen Haftpflichtfällen eine Gesetzes- oder Statutenverletzung erblickt und weshalb die erteilte Auskunft zur Ausübung von Aktionärsrechten erforderlich ist.

E. 6.4.4 Nach dem Gesagten ist Frage b4 nicht zuzulassen.

E. 6.5 Frage b5 lautet: Wie wird sichergestellt, dass die Systeme der Gesuchsgegnerin (einsch- liesslich I.________, J.________ und K.________ sowie allfälliger Nachfolgelösungen) kon- sistente Daten enthalten? Wann wurde die letzte Ablaufkontrolle durchgeführt? Wie wird si- chergestellt, dass die Systeme nicht nachträglich manipuliert werden (nach Monats-, Quar- tals- oder Jahresabschluss)? In welchen Bereichen wird das Vier-Augen-Prinzip eingehalten und in welchen nicht?

E. 6.5.1 Die Gesuchstellerin führt aus, die Fragen zum System der Gesellschaft, zur Ablaufkontrolle und zur Manipulationssicherheit seien relevant, um die Missbrauchsanfälligkeit der Systeme (gerade hinsichtlich der Geltendmachung von Spesen) zu prüfen. Der Verwaltungsrat habe diese Fragen nur sehr oberflächlich beantwortet und die Auskunft weitgehend verweigert (act. 1 Rz 69).

E. 6.5.2 Die Gesuchsgegnerin erwidert, bei der Frage nach der Missbrauchsanfälligkeit von Syste- men handle es sich nicht um eine Frage, die auf die konkrete Ausübung von Aktionärsrech- ten abziele. Die Gesuchstellerin mache weder eine Gesetzes- noch eine Statutenverletzung glaubhaft. Sie lasse zudem unerwähnt, dass die Gesuchsgegnerin erst verpflichtet gewesen sei, ein IKS [internes Kontrollsystem] einzurichten, als die Gesuchstellerin mit Schreiben vom

21. November 2023 die Durchführung einer ordentlichen Revision verlangt habe. Angesichts der kurzen Zeitspanne [bis zum Ende des damals laufenden Geschäftsjahres] sei es auch nicht erstaunlich, dass das IKS noch nicht in allen Belangen vollständig habe implementiert werden können. Die Gesuchsgegnerin habe aber bereits im Juli 2023 freiwillig ein Kontroll- system eingeführt. Wesentliche Punkte wie beispielsweise, ob unzulässige verdeckte Gewin- nausschüttungen stattgefunden hätten, seien rückwirkend auf den 1. Januar 2023 einer Voll- analyse unterzogen worden. Die Resultate seien ohne Befund geblieben und hätten die Ein- haltung aller organisatorischen Richtlinien gezeigt. Die Gesuchstellerin sei eingeladen wor- den, die Detailanalysen einzusehen. Wann das Vieraugenprinzip anzuwenden sei, sei eine Ermessensfrage und könne nicht Gegenstand einer Untersuchung sein. Die Revisionsstelle der Gesuchsgegnerin, die T.________ AG, habe an der ordentlichen Generalversammlung vom 26. Juni 2024 sodann lediglich festgestellt, dass das Vieraugenprinzip noch nicht für alle definierten Kontrollen umgesetzt sei; Hinweise auf Unregelmässigkeiten bestünden keine. Die Gesuchstellerin stelle ausserdem reine Verdachtsfragen, die durch nichts gestützt wür- den. Ohnehin müsse ein Fehlverhalten, dessen Untersuchung beantragt werde, personenbe- zogen sein. Es genüge nicht, irgendwo im Unternehmen einen Fehler zu vermuten, wobei die Gesuchstellerin nicht einmal dies tue. Die Sonderuntersuchung diene auch nicht dazu, all- gemein den Zustand der internen Funktionen eines Unternehmens, wie beispielsweise die Compliance, zu überprüfen. Schliesslich setze sich die Gesuchstellerin nicht mit der weiteren Voraussetzung für die Anordnung einer Sonderuntersuchung auseinander, wonach eine kon- krete rechtsverletzende Handlung geeignet sein müsse, einen Schaden zu verursachen (act. 7 Rz 82 ff.).

Seite 24/35

E. 6.5.3 Die von der Gesuchstellerin beantragte Frage wahrt den Grundsatz der Subsidiarität, zumal sie dieselbe Frage bereits an der Generalversammlung vom 12. Februar 2024 stellte (vgl. act. 1/3 S. 16). Jedoch fehlt es an den materiellen Voraussetzungen zur Anordnung einer Sonderuntersuchung.

E. 6.5.4 Die Gesuchstellerin stellt weder in ihrer Frage noch in der Gesuchsbegründung klar, welche "Systeme der Gesuchsgegnerin" sie überprüfen lassen will. Die Gesuchstellerin erläutert auch nicht, wozu die beispielhaft ("namentlich") genannten Systeme "I.________, J.________ und K.________" konkret verwendet werden und welche Daten, die auf ihre "Konsistenz" überprüft werden sollen, mit diesen System verarbeitet werden. Mangels klar- stellender Erläuterungen lässt sich demnach weder beurteilen, welchen konkreten Sachver- halt die Gesuchstellerin untersuchen lassen will, noch, inwiefern die Untersuchung zur Ausü- bung von Aktionärsrechten erforderlich sein soll. An letzterer Voraussetzung mangelt es auch deshalb, weil die Gesuchstellerin nicht näher ausführt, auf welche Aktionärsrechte ihre Frage abzielt. Auch insofern ist kein Zusammenhang zwischen konkreten Aktionärsrechten und dem Thema der beantragten Untersuchung erkennbar (vgl. vorne E. 2.4.2).

E. 6.5.5 Im Weiteren zeigt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht auf, welche angebliche Geset- zes- oder Statutenverletzung die beantragte Frage rechtfertigen soll. Erst in ihrer Stellung- nahme vom 31. Juli 2024 deutet die Gesuchstellerin an, ihre Frage beziehe sich auf den Vorwurf, die Gesuchsgegnerin habe kein (genügendes) internes Kontrollsystem implemen- tiert, wozu sie gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR verpflichtet gewesen sei (act. 9 Rz 11). Diese (sinngemässe) Behauptung ist nach Aktenschluss erfolgt und insofern prozessual un- beachtlich (vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1). Dessen ungeachtet zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, inwiefern ihr oder der Gesuchsgegnerin (allein) aufgrund des in den Jahren 2022 und 2023 angeblich unzureichend implementierten internen Kontrollsystems ein Schaden ent- standen wäre oder entstehen könnte. Die Gesuchstellerin nennt denn auch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass das interne Kontrollsystem der Gesuchsgegnerin versagt hat. So- weit die Gesuchstellerin abermals einen Spesenmissbrauch andeutet (vgl. "gerade hinsicht- lich der Geltendmachung von Spesen"), ist ein solcher nicht glaubhaft gemacht (vgl. vorne E. 5.2 und 6.3.5). Im Übrigen bestreitet die Gesuchstellerin nicht, dass die Gesuchsgegnerin ihr angeboten hat, die Details der ohne Befunde verlaufenen Analyse möglicher verdeckter Gewinnausschüttungen im Jahr 2023 einzusehen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Revisi- onsstelle der Gesuchsgegnerin bei der Prüfung der Jahresrechnung 2023 einige Kontroll- schwächen, aber keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten feststellen konnte (vgl. act. 7/1 S. 12). Auch diese Umstände lassen es als unwahrscheinlich erscheinen, dass das interne Kontrollsystem der Gesuchsgegnerin tatsächlich zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre versagt hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4P.64/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.1). Eine glaubhaft gemachte Gesetzes- oder Statutenverletzung, welche die beantragten Fragen rechtfertigen würden, ist demnach nicht ersichtlich.

E. 6.5.6 Zusammenfassend ist Frage b5 nicht zulassen. Die Frage umschreibt den zu prüfenden Sachverhalt zu wenig konkret. Zudem ist weder eine Gesetzes- oder Statutenverletzung glaubhaft gemacht noch erkennbar, zur Ausübung welcher Aktionärsrechte die beantragte Sonderuntersuchung erforderlich sein soll.

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E. 6.6 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Gesuch um Einleitung einer Son- deruntersuchung auch in Bezug auf die Fragen b1 bis b5 abzuweisen ist.

E. 7 Die Fragen c1 bis c9 betreffen das Verhältnis der Gesuchsgegnerin zu den Mitarbeiteraktio- nären (vgl. vorne E. 3.3 ff.).

E. 7.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, mit den Fragen c1 bis c7 zum ABV zwischen der Gesellschaft und gewissen Mitarbeiteraktionären werde bezweckt, den Inhalt dieser vermutlich rechtswid- rigen Vereinbarungen überblicken zu können. Diese Informationen seien für die Aktionäre er- forderlich, um die Zulässigkeit dieses Vertrags der Gesellschaft im Einzelnen beurteilen zu können und Konsequenzen daraus zu ziehen (z.B. durch Abwahl der verantwortlichen Ver- waltungsratsmitglieder). Der Verwaltungsrat habe an der Generalversammlung nur sehr oberflächliche Angaben zu dieser Fragengruppe gemacht und im übrigen Umfang die Aus- kunft explizit verweigert. Ähnliches gelte für die Fragen c8 und c9, die auf das Verhalten der Gesellschaft im unmittelbaren Vorfeld der Generalversammlung abzielten. Die Fragen seien relevant, um die Gültigkeit bzw. Anfechtbarkeit der von der Generalversammlung vom

E. 7.2 Frage c1 lautet: Mit welchen Parteien wurde der Aktionärbindungsvertrag (angeblich vom tt.mm.2023 [recte: 2022]) betreffend die Gesuchsgegnerin abgeschlossen?

E. 7.2.1 Die Gesuchsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sie anlässlich der Generalversamm- lung vom 12. Februar 2024 ausgeführt habe, es bestehe ein Mitarbeiterbeteiligungspro- gramm. In Rahmen dieses Programms bestehe für Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit, zu attraktiven Bedingungen von anderen Aktionären der Gesuchsgegnerin Akti- en zu erwerben. Zur Regelung des Mitarbeiterbeteiligungsplans sei ein Aktionärbindungsver- trag aufgesetzt worden, den die Mitarbeiteraktionäre unterzeichnen müssten (act. 7 Rz 90; act. 1/3 S. 19). Diese Aussage deckt sich mit der Auskunft, welche die Gesuchstellerin vom Mitarbeiteraktionär R.________ mit E-Mail vom 11. März 2024 erhielt (act. 1/12 S. 1). Auf- grund dieser E-Mail ist der Gesuchstellerin zudem bekannt, dass die Gesuchsgegnerin Partei des ABV ist, was die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort bestätigt (vgl. act. 7 Rz 92, 103 und 213). Ausserdem liegt der Gesuchstellerin das Protokoll des "Employees' Meeting" vom 26. Januar 2024 vor. Darin sind die teilnehmenden Mitarbeiteraktionäre vermerkt (act. 1/13 S. 1). Die Frage der Gesuchstellerin bezieht sich somit auf einen bereits bekannten Sachverhalt. Die Sonderuntersuchung würde der Gesuchstellerin diesbezüglich keine neuen Perspektiven eröffnen. Folglich fehlt es an der Erforderlichkeit der verlangten Auskunft (vgl. vorne E. 2.4.3).

E. 7.2.2 Frage c1 ist nach dem Gesagten nicht zuzulassen.

Seite 26/35

E. 7.3 Frage c2 lautet: Von wem ist die Initiative zum Abschluss dieses Vertrags ausgegangen? Wie war die Gesuchsgegnerin in die Vertragsgestaltung involviert? Wo befindet sich das Originalexemplar des Vertrags?

E. 7.3.1 Die Gesuchsgegnerin wendet ein, die (Teil-)Frage, wie die Gesuchsgegnerin in die Vertrags- gestaltung involviert gewesen sei, sei weder vor noch an der Generalversammlung vom

E. 7.3.2 Es ist in der Tat nicht ersichtlich, worin der Zusammenhang der beantragten Frage zu einer angeblichen Gesetzes- oder Statutenverletzung besteht. Die Gesuchstellerin scheint selbst nicht davon auszugehen, dass der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären per se rechtswidrig ist (vgl. act. 1 Rz 49). Heikel kann al- lenfalls die konkrete Ausgestaltung des Vertrags sein (vgl. hinten E. 7.4.3). Wer den ABV aber initiiert hat oder wo sich "das Originalexemplar" befindet, ist mit Blick auf die Ausübung allfälliger Aktionärsrechte irrelevant. Eine Rechtsverletzung, die geeignet wäre, der Gesell- schaft oder den Aktionären in kausaler Weise einen Schaden zu verursachen, ist weder behauptet noch ersichtlich. Eine Sonderuntersuchung scheidet demnach aus (vgl. vorne E. 2.4.4 f.).

E. 7.3.3 Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin schon an der Generalversammlung vom 12. Fe- bruar 2024 ausführte, es gebe ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, das als Rahmenverein- barung "durch die Gesellschaft erstellt wurde" (act. 1/3 S. 12). Die Frage danach, von wem die Initiative für den ABV ausgegangen sei, bezieht sich mithin auf einen bereits bekannten Sachverhalt. Das schliesst eine Sonderuntersuchung ebenfalls aus (vgl. vorne E. 2.4.3).

E. 7.3.4 Auch Frage c2 ist nach dem Gesagten nicht zuzulassen.

E. 7.4 Frage c3 lautet wie folgt: Welche Regelung enthält dieser Vertrag [Aktionärbindungsvertrag vom tt.mm.2022 betreffend die Aktien an der Gesuchsgegnerin] mit Bezug auf die Rechte und Pflichten der Gesuchsgegnerin?

E. 7.4.1 Die Gesuchstellerin behauptet, die Gesuchsgegnerin sei mit dem Abschluss des ABV eine unzulässige Stimmbindungsvereinbarung eingegangen. Die Regelung, dass Mitarbeiteraktio- näre in der Stimmrechtsausübung an die Beschlüsse eines von der Gesuchsgegnerin organi- sierten und überwachten "Employees' Meeting" gebunden sein sollen, beeinflusse die Wil- lensbildung der Generalversammlung in gesetzeswidriger Weise. Diese Rechtsverletzung sei geeignet, die Gesuchsgegnerin zu schädigen, weil sie ein Einschreiten der Generalversamm- lung gegen Missbräuche des Verwaltungsrats, wie beispielsweise eine Abwahl, verhindere (vgl. vorne E. 3.3; act. 1 Rz 49-51).

E. 7.4.2 Die Gesuchsgegnerin ist der Auffassung, die Gesuchstellerin lege nicht dar und mache nicht glaubhaft, dass eine Verletzung von Gesetz oder Statuten vorliege. Es sei zu betonen, dass sich eine Aktiengesellschaft Kaufrechte vorbehalten und diesbezüglich einen Aktionärbin- dungsvertrag abschliessen dürfe. Auch zu einem angeblich drohenden Schaden führe die Gesuchstellerin nichts aus. Es bleibe schleierhaft, wofür die Gesuchstellerin diese Informati-

Seite 27/35 on benötige und welche Aktionärsrechte sie in Bezug auf die gestellte Frage ausüben wolle. Die Gesuchstellerin wisse bereits, dass die Gesuchsgegnerin an keiner Stimmbindungsver- einbarung beteiligt sei. Die einzige ABV-Bestimmung, welche auch für die Gesuchsgegnerin Rechte begründe, sei ein bedingtes Kaufrecht an den Aktien. Eine Beteiligung an einer Stimmbindungsvereinbarung gehe auch nicht aus der E-Mail des Mitarbeiteraktionärs R.________ [vom 11. März 2024] (act. 1/12) hervor. Dieser habe nur bestätigt, dass die Ge- suchsgegnerin Partei des ABV sei. Er sei aber gar nicht danach gefragt worden, ob die Ge- suchsgegnerin eine Stimmbindungsvereinbarung abgeschlossen habe. Mit diesem Mitarbei- teraktionär stehe die Gesuchstellerin in engem Kontakt. Zudem verfüge sie über das Proto- koll, aus dem hervorgehe, dass die Gesuchsgegnerin an den Meetings der Mitarbeiteraktio- näre gar nicht teilnehme. Sie nehme ausser Sekretariatsarbeiten in den Versammlungen kei- ne andere Rolle wahr. Die Gesuchstellerin könne auch keine einzige Mitarbeiterversammlung nennen, in der die Gesuchsgegnerin mitabgestimmt hätte oder sich sonst wie eine Stimm- bindung manifestiert hätte (act. 7 Rz 103 f. und 207 ff.). Die Versammlungen der Mitarbei- teraktionäre würden von der Gesuchsgegnerin nicht überwacht. Dass auch leitende Ange- stellte und der Präsident des Verwaltungsrats an den Versammlungen teilnähmen, ergebe sich daraus, dass auch sie Mitarbeiteraktien halten würden. Die beiden Mitarbeiteraktionäre R.________ und S.________ würden sodann gerade zeigen, dass die Mitarbeiteraktionäre ihre Stimmrechte auch gegenüber der Gesuchsgegnerin frei ausüben könnten. Diese hätten ihre Stimmrechte abweichend [von den Beschlüssen des "Employees' Meeting"] ausüben wollen. Das übersehe die Gesuchstellerin, wenn sie behaupte, ein Einschreiten der General- versammlung gegen "Missbräuche von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung" werde etwa durch Abwahl eines "fehlbaren und schädigenden Verwaltungsrats" verhindert (act. 7 Rz 215 ff.; vgl. vorne E. 3.3).

E. 7.4.3 In einem Aktionärbindungsvertrag treffen zwei oder mehr Parteien eine vertragliche Verein- barung über Rechte und Pflichten, die einen Zusammenhang zur Aktionärseigenschaft auf- weisen, die einer oder mehreren Parteien bei einer bestimmten Aktiengesellschaft gegenwär- tig oder künftig zukommt (Studer, in: Münch/Kasper Lehne/Probst [Hrsg.], Schweizer Ver- tragshandbuch, 3. A. 2018, 50 Aktionärbindungsvertrag N 0.1). Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig und können namentlich Regelungen betreffend die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung enthalten (BGE 109 II 43 E. 3; Günter/Suter, in: Theus Simoni/Hauser/Bärtschi [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, 2. A. 2022, N 1.25; Schärli, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 692 OR N 10). Eine Beteiligung der Aktiengesell- schaft an einer Stimmbindungsvereinbarung wird allgemein als unzulässig betrachtet (vgl. Bohrer/Kummer, Zürcher Kommentar, 2. A. 2021, Art. 692 OR N 23; Forstmoser/Küchler, Ak- tionärbindungsverträge, 2015, N 405 ff. und 431 ff.; Schärli, a.a.O., Art. 692 OR N 10; von Büren/Hintz, Die Aktiengesellschaft als Partei des Aktionärbindungsvertrages?, ZBJV 136/2000 S. 802 ff.). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass es gegen die aktien- rechtliche Kompetenzordnung verstossen würde, wenn die Aktiengesellschaft den körper- schaftlichen Willensbildungsprozess ihrem eigenen Willen – namentlich jenem des Verwal- tungsrats – unterwerfen könnte (vgl. von Büren/Hintz, a.a.O., S. 807). In der Generalver- sammlung üben die Aktionäre denn auch ihre Herrschaftsrechte aus und hier sollen aussch- liesslich sie und nicht die Gesellschaftsorgane über die Geschicke der Gesellschaft entschei- den. Auf die Willensbildung der Generalversammlung darf weder unmittelbar noch mittelbar durch Zwang oder Lenkung von oben eingewirkt werden (BGE 147 III 561 E. 5.2.1; 72 II 275 E. 3).

Seite 28/35

E. 7.4.4 Es ist unbestritten, dass die Einladung vom 23. Januar 2024 zum auf den 26. Januar 2024 angesetzten "Employees' Meeting" (der Mitarbeiteraktionäre der Gesuchsgegnerin) von M.________ in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrats ("Chairman of the board") auf dem Briefpapier der Gesuchsgegnerin versandt wurde (act. 1/10). Die Einladung enthält verschiedene Anträge des "Management" (gemäss Definition im ABV), namentlich zur Wahl eines Vertreters der Mitarbeiteraktionäre ("the Representative") sowie zur Instruktion dieses Vertreters in Bezug auf die Abstimmung an der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2024. Die Abstimmungsempfehlungen entsprechen den Anträgen des Ver- waltungsrats zu den einzelnen Traktanden in der Einladung zur Generalversammlung (act. 1/7). Zudem wird am Ende der Einladung zum "Employees' Meeting" festgehalten, jeder Mitarbeiter habe dem gewählten Vertreter bis am 9. Februar 2024 das unterzeichnete Voll- machtformular zuzustellen ("each Employee will be required"). Auch das Protokoll des "Em- ployees' Meeting" vom 26. Januar 2024 wurde auf dem Briefpapier der Gesuchsgegnerin er- stellt und von M.________ in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrats ("Chairman of the board") und U.________ als Sekretärin ("Secretary") unterzeichnet (act. 1/13). Einlei- tend wird festgehalten, dass Mitarbeiter, die gegen die Anträge des "Management" stimmen oder sich der Stimme enthalten möchten, ins Mikrofon sprechen oder die Hand heben sollen ("Employees who wish to vote against the motions of the Management"). Zudem wird noch- mals vermerkt, dass jeder Mitarbeiter dem gewählten Vertreter, L.________, die ausgefüllte und unterzeichnete Vollmacht zustellen soll (act. 1/13; vgl. act. 1 Rz 20 ff.).

E. 7.4.5 Diese Umstände machen glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin sich durch den ABV legiti- miert sieht, Versammlungen der Mitarbeiteraktionäre einzuberufen, zu leiten, Anträge zu stel- len und zur Bevollmächtigung eines Vertreters anzuhalten. Diesen Anschein vermag die Ge- suchsgegnerin nicht mit der Behauptung zu entkräften, sie übernehme an den Versammlun- gen der Mitarbeiteraktionäre nur untergeordnete Sekretariatsarbeiten. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, es sei nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Verwaltungsrats an den Versammlungen teilnehme, da er nun mal auch Mitarbeiteraktien halte. M.________ berief das "Employees' Meeting" auf dem Briefpapier der Gesuchsgegnerin ein und leitete es je- weils unter Hinweis auf seine Funktion als Präsident des Verwaltungsrats der ("Chairman of the board"). Dadurch entsteht der Eindruck, dass er am "Employees' Meeting" nicht nur als einer unter vielen Mitarbeiteraktionären teilnimmt, sondern das Meeting im Namen der Ge- suchsgegnerin vorbereitet und durchführt. In der Aufforderung, die Vollmacht zugunsten des gewählten Vertreters auszustellen, kommt zudem zum Ausdruck, dass die Gesuchsgegnerin von den Mitarbeiteraktionären erwartet, ihr Stimmrecht gemäss den Beschlüssen des "Em- ployees' Meeting" auszuüben. Sodann verwendet die Gesuchsgegnerin offenbar auch perso- nelle Ressourcen, um am Vollzug der Stimmbindungsvereinbarung im ABV mitzuwirken. Die- ses Vorgehen lässt sich nicht ohne Weiteres erklären, wenn die Stimmbindungsvereinbarung die Gesuchsgegnerin gar nichts angehen würde, wie sie behauptet.

E. 7.4.6 Nun führt aber die Gesuchstellerin selbst aus, gemäss den ihr vorliegenden Informationen sei der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin mit dem Abschluss des Aktionärbindungsvertrags nicht nur eine unzulässige Stimmbindung eingegangen, sondern habe diese gar initiiert (act. 1 Rz 50). Die Gesuchstellerin verweist dazu auf eine E-Mail-Korrespondenz zwischen V.________ (Präsident des Verwaltungsrats der Gesuchstellerin) und R.________ vom

9. und 11. März 2024 (act. 1/12). Letzterer wird von der Gesuchsgegnerin als Mitarbeiterakti-

Seite 29/35 onär bezeichnet, welcher der Gesuchstellerin freundlich gesinnt sei und sie regelmässig mit Informationen versorge (act. 7 Rz 170). Die Gesuchstellerin bestreitet R.________s Stellung als Informant denn auch nicht. In der erwähnten E-Mail-Korrespondenz stellte V.________ R.________ verschiedene Fragen, darunter fünf "[z]um Aktionärbindungsvertrag". Eine die- ser fünf Fragen lautete: "Sind im Vertrag Konsequenzen definiert, wenn sich ein Aktionär nicht an Bestimmungen des Vertrags hält und seine Stimme nicht über den gemeinsamen Vertreter ausübt?" R.________ antwortete wie folgt: "Das würde ich als unklar bewerten. Grundsätzlich sind keine Konsequenzen definiert, aber im Fall von material breach triggered die Call option. Ist falsches Stimmverhalten material breach?" (act. 1/12 S. 2). Diese und die weiteren Antworten zeigen, dass R.________ bereit ist, die Gesuchstellerin mit Informationen aus dem ABV zu versorgen und dies auch bereits getan hat. Seine Antworten deuten darauf hin, dass er den ABV durchforstet hat, um die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnis- gewinn oder welche zusätzliche Perspektiven sie sich verspricht, wenn ein Sachverständiger den ABV ein weiteres Mal sichtet. Die Gesuchstellerin legt auch nichts dar, das Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit von R.________s Auskunft erweckt. Anhand der ihr be- reits vorliegenden Informationen und Quellen weiss sie somit über die für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte erforderlichen Tatsachen – hier über die die Stimmbindung betreffenden Rechte und Pflichten der Gesuchsgegnerin im ABV – Bescheid. Sie weiss, dass im Vertrag eine Kaufoption ("Call option") der Gesellschaft besteht, welche bei neun verschiedenen Szenarien "getriggert" wird. Ein Szenario ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiteraktionärs, eines die Kündigung des ABV und eines der "material breach" (act. 1/12 S. 2). Damit verfügt die Gesuchstellerin über die tatsächlichen Grundlagen, um beurteilen oder einschätzen zu können, ob die Gesuchsgegnerin eine Gesetzes- oder Statutenverlet- zung begangen hat. Die erforderlichen Tatsachen sind ihr folglich bekannt. Eine Sonderun- tersuchung – die in Sachen Auskunft ultima ratio darstellt (Casutt, Die Sonderprüfung im künftigen schweizerischen Aktienrecht, 1991, § 3 N 8) – ist nicht (mehr) notwendig. Die rechtliche Würdigung der vertraglichen Bestimmungen kann sodann ohnehin nicht Gegen- stand der Sonderuntersuchung bilden (vgl. vorne E. 2.4.9).

E. 7.4.8 Frage c3 ist demnach nicht zuzulassen.

E. 7.5 Frage c4 lautet: Sind die Mitarbeiteraktionäre frei, ihre Stimmrechte einzeln sowie unabhän- gig von der Gesuchsgegnerin, anderen Mitarbeiteraktionären und/oder Stimmrechtsvertretern auszuüben?

E. 7.5.1 Die Gesuchsgegnerin wendet ein, die Frage sei für das Verfahren irrelevant, soweit sie das Verhältnis unter den Mitarbeiteraktionären betreffe. Die Gesuchsgegnerin habe sodann kei- nen Stimmrechtsvertreter. L.________ habe die Mitarbeiteraktionäre und nicht die Gesuchs- gegnerin vertreten. Gegenüber der Gesuchsgegnerin sei das ein gewöhnlicher, gewillkürter Bevollmächtigter. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, worin sie eine unzulässige Beeinflus- sung der Mitarbeiteraktionäre sehe. Sie behaupte auch zu Recht nicht, dass die Gesuchs- gegnerin irgendwelche Massregelungen gegen R.________ oder andere Mitarbeiteraktionäre getroffen habe. Im Übrigen seien Aktionärbindungsverträge im Zusammenhang mit Mitarbei- terbeteiligungsprogrammen die Regel. Es sei nicht ersichtlich, welche Aktionärsrechte die Gesuchstellerin ausüben wolle und worin der Gesetzes- und Statutenverstoss und der dro- hende Schaden liegen sollten (act. 7 Rz 105 ff.).

Seite 30/35

E. 7.5.2 Der Einwand der Gesuchsgegnerin ist zunächst insoweit begründet, als das Verhältnis unter den Mitarbeiteraktionären vorliegend keine Rolle spielt. Diese können sich untereinander zu einem bestimmten Stimmverhalten verpflichten. Eine Gesetzes- oder Statutenverletzung ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Problematisch sind nur Stimmbindungsvereinbarungen unter Einbezug der Gesellschaft (vgl. vorne E. 7.4.3).

E. 7.5.3 Die Frage kann aber auch nicht zugelassen werden, soweit sie das Verhältnis der Mitarbei- teraktionäre zur Gesuchsgegnerin und/oder Stimmrechtsvertretern betrifft. Über die Rege- lungen im ABV in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Gesuchsgegnerin weiss die Ge- suchstellerin Bescheid (vgl. vorne E. 7.4.6). Soweit sie darüber hinaus untersuchen lassen will, ob die Mitarbeiteraktionäre in der Ausübung ihres Stimmrechts frei sind, handelt es sich um ein Werturteil oder allenfalls eine Rechtsfrage über die Tragweite der im ABV vorgesehe- nen Rechte und Pflichten. Diese Fragen können nicht Gegenstand einer Sonderuntersu- chung bilden (vgl. vorne E. 2.4.9). Unabhängig davon ist die Frage auch zu wenig bestimmt. Die Sonderuntersuchung ist eine zielgerichtete Tatsachenforschung in Bezug auf einzelne konkrete Sachverhalte (vgl. vorne E. 2.4.1, 2.4.7 und 2.4.9). Die Frage, ob Mitarbeiteraktio- näre in ihrer Stimmrechtsausübung frei sind, ist zu vage und keiner Sonderuntersuchung zugänglich.

E. 7.5.4 Frage c4 ist nach dem Gesagten nicht zuzulassen.

E. 7.6 Frage c5 lautet: Hat die Gesuchsgegnerin oder haben andere Vertragsparteien ein Kaufrecht an den Aktien eines Mitarbeiteraktionärs, falls das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiteraktio- när beendet wird? Falls ja, zu welchem Preis und wie ist die Regelung genau ausgestaltet?

E. 7.6.1 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, soweit die Frage "andere Vertragsparteien" betreffe, habe das nichts mit der Gesuchsgegnerin zu tun. Bedingte Kaufrechte gehörten regelmässig zum Vertragsinhalt von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Die Gesuchstellerin führe nicht aus, was daran unzulässig sein soll, wenn der Gesuchstellerin bei bestimmten auslösenden Er- eignissen ein Kaufrecht zustünde (act. 7 Rz 114 ff.).

E. 7.6.2 Es trifft zu, dass die Frage, ob andere Vertragsparteien (als die Gesuchsgegnerin) ein Kauf- recht an den Aktien eines Mitarbeiteraktionärs haben, nicht die Gesuchsgegnerin betrifft. Es ist auch weder behauptet noch ersichtlich, inwiefern solche Kaufrechte Gesetz oder Statuten verletzen würden und geeignet wären, der Gesuchsgegnerin oder ihren Aktionären einen Schaden zu verursachen. Es fehlt auch an der Erforderlichkeit zur Ausübung von Aktionärs- rechten. Eine Sonderuntersuchung scheidet somit aus.

E. 7.6.3 Die Frage, ob die Gesuchsgegnerin ein Kaufrecht an den Aktien hat und wie dieses geregelt ist, ist sodann überflüssig. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Gesuchsantwort bestätigt, dass ihr gemäss ABV ein bedingtes Kaufrecht an den Aktien der Mitarbeiteraktionäre zusteht (vgl. vorne E. 3.3 und 7.4.2; dies wurde der Gesuchstellerin im Übrigen offenbar bereits durch den Mitarbeiteraktionär R.________ bestätigt [vgl. act. 1/12 S. 1 f.]). Welche zusätzliche Bedeu- tung der spezifischen Frage nach dem Kaufrecht zukommen könnte, erschliesst sich nicht.

E. 7.6.4 Frage c5 ist demzufolge nicht zuzulassen.

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E. 7.7 Frage c6 lautet: Welche Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin können am "Employees' Meeting" teilnehmen? Gehören dazu auch Mitglieder der Geschäftsleitung und/oder des Verwaltungs- rats (z.B. G.________)? Welche Funktion hat die Gesuchsgegnerin bei diesen Employees' Meetings?

E. 7.7.1 Die Gesuchsgegnerin wendet ein, diese Frage betreffe nicht sie, sondern die Mitarbeiterakti- onäre. Die Gesuchstellerin führe in ihrem Gesuch nicht aus, inwiefern sie diese Informatio- nen für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte benötige. Sie lege auch keine Gesetzes- oder Statutenverletzung oder einen drohenden Schaden dar. Der Gesuchstellerin sei im Übrigen bekannt, dass nur Eigentümer von Aktien, die im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungspro- gramms erworben worden seien, an den Meetings teilnähmen. Das könnten auch leitende Angestellte wie M.________ sein und sei nicht zu beanstanden. Diese Auskunft habe die Gesuchstellerin bereits an der Generalversammlung vom 12. Februar 2024 erhalten. Auch aus dem von der Gesuchstellerin eingereichten Protokoll des Meetings vom 26. Januar 2024 gingen die teilnehmenden Mitarbeiteraktionäre hervor. Die Gesuchstellerin kenne auch die Rolle der Gesuchsgegnerin in den Meetings. Ohnehin handle es sich bei ihrem Begehren um eine unzulässige "fishing expedition". Sie hoffe, irgendwelche Anhaltspunkte für ihre abwegi- ge These einer unzulässigen Beeinflussung der Mitarbeiteraktionäre durch die Gesuchsgeg- nerin zu finden (act. 7 Rz 119 ff.).

E. 7.7.2 Die Gesuchsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sie an der Generalversammlung vom

E. 7.7.3 Dessen ungeachtet geht aus dem Gesuch hervor, dass die Gesuchstellerin über den Sach- verhalt, den sie mit der Frage c6 abklären will, bereits im Bild ist. Die Gesuchstellerin konnte den Ablauf des "Employees' Meeting" vom 26. Januar 2024 von der Einladung über die Durchführung bis zu den teilnehmenden Personen und den gefassten Beschlüssen im Einzelnen aufzeigen. Ihr liegen die Einladung zum "Employees' Meeting" (act. 1/10), das Protokoll des Meetings (act. 1/13) sowie das Vollmachtsformular zugunsten des am Meeting gewählten Vertreters der Mitarbeiteraktionäre (act. 1/11) vor. Darüber hinaus erhielt die Ge- suchstellerin von R.________ detaillierte Angaben zum Ablauf des "Employees' Meeting" (act. 1/12), worauf die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch selbst hinweist (act. 1 Rz 21). Der abzuklärende Sachverhalt liegt somit bereits offen zu Tage und es ist nicht ersichtlich, inwie- fern weitergehende Untersuchungen zur Ausübung der Aktionärsrechte der Gesuchstellerin erforderlich sind (vgl. vorne E. 2.4.3).

E. 7.7.4 Frage c6 ist nach dem Gesagten nicht zuzulassen.

E. 7.8 Frage c7 lautet: Besteht eine vertragliche oder faktische Pflicht der Mitarbeiteraktionäre, ihre Stimmrechte an der Generalversammlung gemäss den Instruktionen des "Employees' Mee- ting" auszuüben? Falls ja, wie stellt die Gesuchsgegnerin ihre Einhaltung sicher? Was sind

Seite 32/35 im Einzelnen die möglichen Folgen, wenn sich ein Mitarbeiteraktionär nicht an diese Pflicht hält?

E. 7.8.1 Die Gesuchsgegnerin führt aus, diese Fragen würden wiederum nicht sie, sondern die Mitar- beiteraktionäre betreffen. Die Gesuchstellerin behaupte nicht, welche Gesetzes- oder Statu- tenverletzung die Organe der Gesuchsgegnerin begangen hätten und worin der angeblich drohende Schaden bestehen solle. Es bleibe auch unklar, welche Aktionärsrechte die Ge- suchstellerin geltend machen wolle (act. 7 Rz 127 ff.).

E. 7.8.2 Die Gesuchstellerin weiss bereits, dass der ABV eine vertragliche Pflicht zur Ausübung des Stimmrechts gemäss den Beschlüssen des "Employees' Meeting" vorsieht (vgl. vorne E. 3.3). Das wurde ihr im Übrigen von der Gesuchsgegnerin bereits anlässlich der Generalversamm- lung vom 12. Februar 2024 (jedenfalls sinngemäss) bestätigt ("die Mitarbeiteraktionäre [eini- gen sich] auf die einheitliche Stimmabgabe hinsichtlich aller von ihnen gehaltenen Aktien an der Generalversammlung"; act. 1/3 S. 19). Fraglich ist aber einzig, ob die Gesuchsgegnerin an dieser Stimmbindungsvereinbarung beteiligt ist. Die Gesuchstellerin verfügt über die tatsächlichen Grundlagen, um beurteilen oder einschätzen zu können, ob die Gesuchsgeg- nerin diesbezüglich eine Gesetzes- oder Statutenverletzung begangen hat (vgl. vorne E. 7.4.6). Für weitere Abklärungen zu den rechtlichen Regelungen rund um die Stimmbin- dungsvereinbarung besteht kein Anlass.

E. 7.8.3 Im Weiteren kennt die Gesuchstellerin auch den genauen Ablauf des "Employees' Meeting" (vgl. vorne E. 7.7.3). Was die Gesuchstellerin darüber hinaus abklären lassen will, ist unklar. Abgesehen davon, dass die Gesuchsgegnerin dem Anschein nach die Versammlungen der Mitarbeiteraktionäre organisiert und durchführt (vgl. vorne E. 7.4.4 f.), vermag die Gesuch- stellerin keine Anhaltspunkte darzulegen, die auf eine faktische Durchsetzung der Stimmbin- dungsvereinbarung durch die Gesuchsgegnerin hindeuten. Die Gesuchstellerin behauptet namentlich nicht, dass die Gesuchsgegnerin bislang in irgendeiner Form gegen jene Mitar- beiteraktionäre vorgegangen ist, die sich nicht an die Stimmbindungsvereinbarung gehalten haben. Eine weitergehende Untersuchung rechtfertigt sich somit nicht.

E. 7.8.4 Im Übrigen ist die Frage nach den möglichen Folgen einer Verletzung der Stimmbindungs- vereinbarung zu unbestimmt, soweit sich die Folgen nicht aus dem ABV ergeben. Den we- sentlichen Inhalt des ABV kennt die Gesuchstellerin (vgl. vorne E. 7.4.6). Eine Sonderunter- suchung scheidet auch aus diesem Grund aus.

E. 7.8.5 Nach dem Gesagten ist auch Frage c7 nicht zuzulassen.

E. 7.9 Frage c8 lautet: Welche abweichenden Unterlagen und Informationen (wie z.B. das Voll- machtsformular vom 23. Januar 2024) haben die Mitarbeiteraktionäre im Vergleich zu den übrigen Aktionären erhalten?

E. 7.9.1 Die Gesuchsgegnerin wendet ein, die Gesuchstellerin habe diese Frage weder an der Gene- ralversammlung vom 12. Februar 2024 noch im Vorfeld dazu gestellt. Damit verletze die Ge- suchstellerin einmal mehr den Subsidiaritätsgrundsatz. Die Frage basiere zudem auf rein spekulativen Vermutungen, welche die Gesuchstellerin gar nicht näher begründe. Es handle sich um einen klassischen Versuch der Ausforschung, der keinen Rechtsschutz verdiene.

Seite 33/35 Die Gesuchstellerin werde vom Mitarbeiteraktionär R.________ mit zahlreichen Informatio- nen und Unterlagen versorgt. Hätte es auch nur den geringsten Anhaltspunkt für abweichen- de Informationen oder Unterlagen gegeben, wäre dies der Gesuchstellerin mit Sicherheit in einem Umfang bekannt geworden, der es ihr ermöglicht hätte, entsprechende Behauptungen aufzustellen. Inwiefern das Vollmachtsformular vom 23. Januar 2024 eine Rechtsverletzung darstellen solle, erschliesse sich nicht. Es sei auch nicht zu sehen, inwiefern der Gesuchstel- lerin ein Schaden drohen solle (act. 7 Rz 139 ff.).

E. 7.9.2 Der Einwand, die Gesuchstellerin habe die Frage weder vor noch an der Generalversamm- lung gestellt, ist begründet. Die Gesuchstellerin vermag jedenfalls nichts anderes aufzuzei- gen. Die Frage ist somit bereits mangels Wahrung der Subsidiarität nicht zuzulassen.

E. 7.9.3 Es wurde sodann bereits ausgeführt, dass die Gesuchstellerin über den Ablauf des "Employ- ees' Meeting" vom 26. Januar 2024 im Bild ist. Sie verfügt auch über die schriftlichen Unter- lagen, die in diesem Zusammenhang erstellt wurden (namentlich die Einladung zum Meeting, das Protokoll des Meetings und das Vollmachtformular; vgl. vorne E. 7.7.3). Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiteraktionäre der Gesuchsgegnerin darüber hinaus Unterlagen oder Informationen erhalten haben, legt die Gesuchstellerin nicht dar.

E. 7.9.4 Im Übrigen ist die Frage der Gesuchstellerin vage formuliert und unzureichend begründet. Weder der Frage noch der Gesuchsbegründung ist zu entnehmen, welcher Art oder welchen Inhalts allfällige Unterlagen oder Informationen sein müssten, damit eine zur Schädigung von Gesellschaft oder Aktionären geeignete Gesetzes- und Statutenverletzung vorliegen würde. Eine Sonderuntersuchung scheidet auch aus diesem Grund aus.

E. 7.9.5 Zusammenfassend ist Frage c8 nicht zuzulassen. Es fehlt sowohl an den formellen als auch an den materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderuntersuchung.

E. 7.10 Frage c9 lautet: Was ist die Funktion von L.________ innerhalb der Gesuchsgegnerin?

E. 7.10.1 Hierzu bringt die Gesuchstellerin vor, L.________ sei den Mitarbeiteraktionären vom Verwal- tungsrat als Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen worden. Er stehe in einem Abhängigkeits- verhältnis zur Gesuchsgegnerin und sei deshalb als Organvertreter zu qualifizieren. Der Vor- sitzende der Generalversammlung habe Art. 689f Abs. 2 OR verletzt, indem er erklärt habe, es würden keine Aktien durch Organvertreter vertreten. Die Verletzung dieser Transparenz- regelung habe es weniger wahrscheinlich gemacht, dass die Generalversammlung Kontroll- handlungen beschliessen würde, was wiederum geeignet sei, eine weitere Schädigung der Gesellschaft zu bewirken. Rechtsverletzend sei zudem, dass sich L.________ als Organver- treter geweigert habe, Einzelweisungen entgegenzunehmen (Art. 689b Abs. 3 OR; vgl. vorne E. 3.4 und 3.5).

E. 7.10.2 Die Gesuchsgegnerin wendet ein, die Gesuchstellerin erkläre mit keinem Wort, was die Funktion von L.________ innerhalb der Gesuchsgegnerin mit ihren zahlreichen, haltlosen Vorwürfen zu tun habe. Die Gesuchstellerin werfe L.________ kein rechtswidriges Verhalten vor. Zudem wisse sie von R.________, dass L.________ in der zentralen Verwaltung direkt für die Geschäftsleitung tätig sei und seinerzeit auch bei der Einführung des Mitarbeiterbetei- ligungsprogramms beteiligt gewesen sei (act. 7 Rz 142 ff.). L.________ sei den Mitarbei-

Seite 34/35 teraktionären in der Versammlung der Mitarbeiteraktionäre als deren Vertreter vorgeschlagen und einstimmig gewählt worden. Er sei kein Organvertreter (gewesen) und nie als solcher vorgeschlagen worden. Entsprechend habe der Vorsitzende der Generalversammlung im Einklang mit den statutarischen Vorgaben korrekt festgehalten, dass keine Stimmen durch institutionelle Stimmrechtsvertreter vertreten würden. Eine Verletzung von Art. 689f OR liege nicht vor (vgl. vorne E. 3.5).

E. 7.10.3 Soweit die Gesuchstellerin mit ihrer Frage klären will, ob L.________ als Organvertreter qua- lifiziert, handelt es sich dabei um eine der Sonderuntersuchung nicht zugängliche Rechtsfra- ge (vgl. vorne E. 2.4.9; vgl. dazu Nikitine/Pöschel, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 698b OR N 38; Wohlmann, Zur Organvertretung im neuen Schweizerischen Aktienrecht, SJZ 90/1994 S. 116 ff.).

E. 7.10.4 Die Gesuchstellerin weiss sodann offenbar, dass L.________ bei der Gesuchsgegnerin an- gestellt ist. Sie weiss zudem, dass L.________ den Mitarbeiteraktionären in einem Schreiben auf Briefpapier der Gesuchsgegnerin als Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen wurde (vgl. vorne E. 7.4.4 und 7.7.3; vgl. auch act. 9 Rz 15 und act. 1/12 S. 3). Weshalb weitere Ab- klärungen zur Funktion von L.________ innerhalb der Gesuchsgegnerin notwendig sind, um Aktionärsrechte auszuüben, erklärt die Gesuchstellerin nicht. Eine Sonderuntersuchung ist somit nicht anzuordnen.

E. 7.10.5 Nach dem Gesagten ist auch Frage c9 nicht zuzulassen.

E. 7.11 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Gesuch auch in Bezug auf die Fra- gen c1 bis c9 abzuweisen ist. 8. Im Ergebnis ist das Gesuch um Anordnung einer Sonderuntersuchung vollumfänglich abzu- weisen. 9. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu befinden. Diese sind ausgangsgemäss der un- terliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.1 Das Rechtsbegehren lautet nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Die Gesuchstellerin bezif- ferte den Streitwert mit CHF 50'000.00 (act. 1 Rz 75). Dieser Wert blieb unbestritten und ist nicht offensichtlich unrichtig. Mithin ist darauf abzustellen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). 9.2 Im ordentlichen und vereinfachten Verfahren beträgt die Entscheidgebühr bei diesem Streit- wert CHF 4'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Diese ist gestützt auf § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 KoV OG auf CHF 8'000.00 zu verdoppeln. Da es sich um ein summarisches Verfahren han- delt, ist diese Gebühr auf drei Viertel, d.h. auf CHF 6'000.00, herabzusetzen (§ 12 Abs. 1 KoV OG). 9.3 Das Grundhonorar für Rechtsanwälte beträgt bei diesem Streitwert CHF 7'000.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Aufgrund des hohen notwendigen Zeitaufwands ist dieses um einen Drittel zu er- höhen (§ 3 Abs. 3 AnwT). Obwohl es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist es aufgrund des überdurchschnittlich grossen Aufwands ausnahmsweise nicht zu reduzieren (§ 6 Abs. 1 AnwT). Mithin beträgt das Honorar CHF 9'333.35. Unter Hinzurechnung der Aus-

Seite 35/35 lagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25a AnwT) resul- tiert eine angemessene Parteientschädigung von gerundet CHF 10'390.00. Urteilsspruch

E. 12 Februar 2024 über ihr Mitarbeiterbeteiligungsprogramm Auskunft gab (vgl. vorne E. 7.2.1 und 7.3.3). Dabei ging sie auch auf die "Employees' Meetings" ein (act. 1/3 S. 19). Die Ge- suchstellerin zeigt nicht auf, dass die entsprechende Auskunft falsch oder unvollständig ist und weshalb sie zur Wahrung ihrer Aktionärsrechte auf weitergehende Informationen ange- wiesen wäre.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Anordnung einer Sonderuntersuchung wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 3'000.00 wird von der Gesuchstellerin nachgefordert.
  3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 10'390.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuch- stellerin vom 31. Juli 2024) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2024 25 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 18. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Gesuchstellerin, gegen D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Sonderuntersuchung (Art. 697d OR)

Seite 2/35 Rechtsbegehren Gesuchstellerin 1. Es sei vom Gericht ein unabhängiger Sachverständiger einzusetzen und mit der Durchführung einer Sonderuntersuchung im Sinne von Art. 697d ff. OR bei der Gesuchsgegnerin zu beauftragen. 2. Der Sachverständige sei zu beauftragen, im Rahmen der Sonderuntersuchung die folgenden Fragen schriftlich zu beantworten: a. Fragen zu den von der Gesuchsgegnerin bezahlten Reisekosten von G.________ in den Jahren 2022 und 2023: 1. Wie teilen sich die Reisekosten von G.________ (angeblich CHF 337'430.82 im Jahr 2022 und CHF 210'669.19 im Jahr 2023) und jene von Personen, die ihn begleitet haben, auf die einzelnen Reisen auf? 2. Welche Anteile dieser Kosten entfallen auf Hotelübernachtungen, welche auf Flüge? 3. An welchen Daten begannen und endeten die Reisen? 4. Was waren die Zwecke der einzelnen Reisen? In welchem Umfang waren die damit zu- sammenhängenden Kosten geschäftlich begründet? 5. In welchen Fällen erfolgten die Flüge mit Economy Class, in welchen mit Business Class, First Class oder mit einem Privatflugzeug? b. Weitere Fragen zum Kostenmanagement der Gesuchsgegnerin in den Jahren 2022 und 2023: 1. Für welche Leistungen hat die Gesuchsgegnerin die H.________ (CHF 483'398 im Jahr 2022 und CHF 459'286.90 im Jahr 2023) bezahlt? Wie setzen sich diese Kosten genau zusammen (insbesondere abgerechnete Stundenleistungen, Pauschalen, Zuordnungen zu Kundenaufträgen)? Wer hat die entsprechenden Verträge für die Gesuchsgegnerin unterzeichnet? Wie wurde von der Gesuchsgegnerin sichergestellt, dass die Leistungen zu Marktbedingungen erfolgten? 2. Wie hoch sind die von G.________ mit der Firmenkreditkarte bezahlten Auslagen pro Monat? Wurden mit der Firmenkreditkarte auch private Auslagen von G.________ be- zahlt und, falls ja, in welchem Umfang? 3. Wie hoch sind die Vergütungen (einschliesslich Boni, Honorare und allfälliger Abgangs- entschädigungen) und Spesen von G.________ (aufgeteilt nach Jahr und Art der Ent- schädigung)? 4. Welche Haftpflichtfälle betrafen die Gesuchsgegnerin (inkl. der "________-Vermögens- schadenshaftpflicht 2021")? Wann, weshalb und wie kam es dazu? 5. Wie wird sichergestellt, dass die Systeme der Gesuchsgegnerin (einschliesslich I.________, J.________ und K.________ sowie allfälliger Nachfolgelösungen) konsisten- te Daten enthalten? Wann wurde die letzte Ablaufkontrolle durchgeführt? Wie wird si- chergestellt, dass die Systeme nicht nachträglich manipuliert werden (nach Monats-, Quartals- oder Jahresabschluss)? In welchen Bereichen wird das Vier-Augen-Prinzip eingehalten und in welchen nicht? c. Fragen in Bezug auf das Verhältnis der Gesuchsgegnerin zu den Mitarbeiteraktionären: 1. Mit welchen Parteien wurde der Aktionärbindungsvertrag (angeblich vom tt.mm.2023) be- treffend die Gesuchsgegnerin geschlossen? 2. Von wem ist die Initiative zum Abschluss dieses Vertrags ausgegangen? Wie war die Gesuchsgegnerin in der Vertragsgestaltung involviert? Wo befindet sich das Original- exemplar des Vertrags? 3. Welche Regelungen enthält dieser Vertrag mit Bezug auf die Rechte und Pflichten der Gesuchsgegnerin?

Seite 3/35 4. Sind die Mitarbeiteraktionäre frei, ihre Stimmrechte einzeln sowie unabhängig von der Gesuchsgegnerin, anderen Mitarbeiteraktionären und/oder Stimmrechtsvertretern aus- zuüben? 5. Hat die Gesuchsgegnerin oder haben andere Vertragsparteien ein Kaufrecht an den Ak- tien eines Mitarbeiteraktionärs, falls das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiteraktionär be- endet wird? Falls ja, zu welchem Preis und wie ist die Regelung genau ausgestaltet? 6. Welche Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin können am "Employees' Meeting" teilnehmen? Gehören dazu auch Mitglieder der Geschäftsleitung und/oder des Verwaltungsrats (z.B. G.________)? Welche Funktion hat die Gesuchsgegnerin bei diesen Employees' Mee- tings? 7. Besteht eine vertragliche oder faktische Pflicht der Mitarbeiteraktionäre, ihre Stimmrechte an der Generalversammlung gemäss den Instruktionen des "Employees' Meeting" aus- zuüben? Falls ja, wie stellt die Gesuchsgegnerin ihre Einhaltung sicher? Was sind im Einzelnen die möglichen Folgen, wenn sich ein Mitarbeiteraktionär nicht an diese Pflicht hält? 8. Welche abweichenden Unterlagen und Informationen (wie z.B. das Vollmachtformular vom 23. Januar 2024) haben die Mitarbeiteraktionäre im Vergleich zu den übrigen Aktio- nären erhalten? 9. Was ist die Funktion von L.________ innerhalb der Gesuchsgegnerin? 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Gesuchsgegnerin 1. Das Gesuch vom 26. April 2024 sei umfassend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin. Sachverhalt 1. Die D.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in ________ (ZG) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister ________ (Zweckumschreibung). Ihr Aktienkapital beläuft sich auf CHF ________ und ist eingeteilt in ________ vinkulierte Namenaktien zu je CHF 0.10. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus M.________ (Präsident), G.________ (zugleich Vorsitzender der Geschäftsleitung) und N.________. 2. Die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Sitz in ________ (ZG) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister ________ (Zweckumschreibung). 3. Die Aktionäre der Gesuchsgegnerin sind zerstritten. Auf der einen Seite halten die Gesuch- stellerin 23,76 % und ein verbündeter Aktionär 24,93 % der Aktien, zusammen 48,69 %. Auf der anderen Seite halten G.________ 41,65 % und zwei verbündete Kadermitglieder weitere 5,86 % der Aktien, zusammen 47,51 %. Die restlichen 3,8 % des Aktienkapitals werden von Mitarbeiteraktionären gehalten. 4. Die Gesuchstellerin wirft den Organen der Gesuchsgegnerin, insbesondere M.________ und G.________, verschiedene Sorgfalts- und Treuepflichtverletzungen vor. Anlässlich der aus- serordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2024 ersuchte sie den Verwaltungsrat diesbezüglich um Auskunft. Sie unterbreitete ihm einen Fragenkata-

Seite 4/35 log (act. 1/6, 1/8 und 1/9). Die Antworten des Verwaltungsrats wurden im Protokoll der Gene- ralversammlung festgehalten (act. 1/3). Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, der Verwaltungs- rat habe die Auskunft in Bezug auf einen Teil der Fragen verweigert. Zudem zweifelt sie an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft. 5. Am 26. April 2024 reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug ein Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Sachverständigen zwecks Durchführung einer Sonder- untersuchung bei der Gesuchsgegnerin mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein. Zu- dem stellte sie den prozessualen Antrag, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, einen Kostenvorschuss für die Sonderuntersuchung zu leisten (act. 1). 6. In der Gesuchsantwort vom 15. Juli 2024 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das ein- gangs genannte Rechtsbegehren (act. 7). 7. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 8). Am 31. Juli 2024 reichte die Gesuchstellerin in Ausübung des unbedingten Replikrechts eine weitere Stellungnahme ein (act. 9). Erwägungen 1. Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in ________ (ZG). Das Obergericht des Kantons Zug ist unbestrittenermassen örtlich sowie sachlich und funktionell zuständig, um das vorliegende Gesuch um Anordnung einer Sonderuntersuchung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO sowie Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a GOG). Das Gesuch um Sonderuntersu- chung wird im summarischen Verfahren behandelt (Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO). 2. Vorab ist auf die rechtlichen Grundlagen der Sonderuntersuchung einzugehen. 2.1 Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Aktienrecht in Kraft getreten. Geändert wurden auch die Bestimmungen über die Sonderprüfung, die neu Sonderuntersuchung heisst. Im Übrigen ent- sprechen die revidierten Bestimmungen aber weitgehend der bisherigen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.1; vgl. auch Nobel, Aktienrecht heute, Jusletter 19. September 2022 N 88; Kunz, Informationsrechte der Aktionäre, GesKR 2/2023 S. 158 ff., 171; Botschaft vom 23. Novem- ber 2016 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht; nachfolgend: Botschaft], BBl 2017 543 ff. Ziff. 2.1.22). Die Gesuchstellerin will vorliegend Sachverhalte aus den Jahren 2022 und 2023 untersuchen lassen. Beide Parteien gehen stillschweigend von der Anwendbarkeit des neuen Rechts aus. Es stellt sich jedoch die Frage, ob für Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts ereignet haben, nicht die Bestimmungen über die Sonderprüfung nach aArt. 697a ff. OR Anwendung finden. Darauf deutet namentlich ein jüngeres Urteil des Bundesgerichts hin (Urteil des Bundesgerichts 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.1). Das Gesuch um Anordnung einer Sonderuntersuchung ist jedoch nach richtiger Auffassung ein- heitlich nach den revidierten Bestimmungen zu beurteilen: Als gesetzlich gewährleistetes In- formationsrecht untersteht der zwingende Anspruch auf Sonderuntersuchung dem Grundsatz

Seite 5/35 der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Rechts, und zwar unabhängig davon, wann sich die zu prüfenden Sachverhalte ereignet haben. Das Rückwirkungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB gilt einzig für die rechtliche Beurteilung dieser Sachverhalte (vgl. BGE 120 II 393 E. 3 [zum seinerzeit eingeführten Anspruch auf Sonderprüfung]; Aus der Au/Brand/Heller, Kommentierung zu den Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020, in: Müller [Hrsg.], Onlinekommentar zum Obligationenrecht – Version: 1. September 2023, N 44 und 139; https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/or-uebest-aktienrecht [be- sucht am 18. September 2024]; vgl. auch Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 17 N 25). 2.2 Das geltende und vorliegend anwendbare Recht regelt die Sonderuntersuchung wie folgt: Jeder Aktionär, der das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat, kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch unabhängige Sachverständige untersuchen zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte er- forderlich ist (Art. 697c Abs. 1 OR). Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre innerhalb von drei Monaten vom Gericht die Anordnung einer Sonderun- tersuchung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine bestimmte Beteiligung (Schwellenwert) verfügen. Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, be- trägt der Schwellenwert 5 % und bei anderen Gesellschaften 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmen (Art. 697d Abs. 1 OR). Das Begehren auf Anordnung einer Sonderuntersu- chung kann sich auf alle Fragen erstrecken, die Gegenstand des Begehrens um Auskunft oder Einsicht waren oder die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderun- tersuchung in der Generalversammlung angesprochen wurden, soweit ihre Beantwortung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist (Art. 697d Abs. 2 OR). Das Gericht ordnet die Sonderuntersuchung an, wenn die Gesuchsteller glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen (Art. 697d Abs. 3 OR). Die Anordnung einer Sonderuntersu- chung nach Art. 697d OR unterliegt demnach mehreren formellen und materiellen Voraus- setzungen (vgl. Weber/Baisch, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 697d OR N 2 ff.). 2.3 Formelle Voraussetzungen 2.3.1 Zu den formellen Voraussetzungen gehören die Aktionärseigenschaft des Gesuchstellers (Art. 697d Abs. 1 OR) und das Erreichen des Beteiligungsschwellenwertes (Art. 697d Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR), die Ablehnung des Antrags eines Aktionärs auf Einleitung der Sonderun- tersuchung durch die Generalversammlung (Art. 697d Abs. 1 OR), die vorgängige erfolglose Geltendmachung des Auskunfts- und Einsichtsrechts (Art. 697d Abs. 2 OR) sowie die Ein- haltung der dreimonatigen Klagefrist (Art. 697d Abs. 1 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 3.2). 2.3.2 In der aktienrechtlichen Informationsordnung bildet die Sonderuntersuchung das dritte Ele- ment neben der vom Verwaltungsrat ausgehenden Informationsvermittlung durch den Ge- schäftsbericht (Art. 699a OR) und der aktiven Informationsbeschaffung seitens des Aktionärs durch die Ausübung seines Auskunfts- (Art. 697 OR) und Einsichtsrechts (Art. 697a OR). Um eine Gleichstellung aller Aktionäre bezüglich des Informationsstandes zu erreichen, muss das Auskunftsrecht gemäss Art. 697 OR in der Generalversammlung ausgeübt werden. Un- ter Umständen, namentlich bei Begehren um Informationen, die nicht ohne Weiteres zur Ver-

Seite 6/35 fügung stehen, oder bei einem umfangreichen Fragenkatalog kann es angezeigt sein, das Auskunftsbegehren vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Das Auskunfts- begehren und die erteilten Antworten sind zu protokollieren (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 4 OR; vgl. BGE 140 III 610 E. 2.2). 2.3.3 Durch das vorgängige Auskunfts- oder Einsichtsbegehren soll der Verwaltungsrat die Gele- genheit erhalten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren auf Sonderuntersuchung eingeleitet wird. Insofern ist der Anspruch auf Einleitung einer Sonderuntersuchung gegenüber dem Recht auf Auskunft und Einsicht subsidiär (vgl. BGE 133 III 133 E. 3.2 f.; 123 III 261 E. 3a). 2.3.4 Aus der Subsidiarität der Sonderuntersuchung folgt, dass das Gesuch um Anordnung einer Sonderuntersuchung thematisch vom vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren ge- deckt sein muss. Massgebend für die thematische Begrenzung der Zulässigkeit des Gesuchs ist deshalb das Informationsbedürfnis der antragstellenden Aktionäre, wie es der Verwal- tungsrat nach Treu und Glauben aus dem vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren erkennen musste. Dabei darf sich der Verwaltungsrat zwar nicht hinter einer wortklauberi- schen Auslegung verschanzen und von vornherein nur ausdrücklich gestellte Fragen beant- worten. Auf der anderen Seite ist aber auch den Aktionären zuzumuten, bei der Formulierung ihres Auskunfts- oder Einsichtsbegehrens eine gewisse Sorgfalt aufzuwenden und darin so klar, wie es ihnen aufgrund ihres Kenntnisstandes möglich ist, zum Ausdruck zu bringen, worüber sie weiteren Aufschluss zu erhalten wünschen (BGE 140 III 160 E. 2.2; 123 III 261 E. 3a). 2.3.5 Das Gesuch um Anordnung einer Sonderuntersuchung kann sich (nach revidiertem Aktien- recht) auch auf Fragen erstrecken, die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der Generalversammlung besprochen wurden (Art. 697d Abs. 2 OR). Ein vages Ansprechen bestimmter Gesichtspunkte genügt indessen nicht. Aus der Äusse- rung in der Generalversammlung muss ein zusätzliches Ersuchen um eine vom Verwaltungs- rat zu erteilende Auskunft erkennbar sein (Böckli, a.a.O., § 14 N 42; vgl. auch Schenker, Die Sonderprüfung – ein schwieriges Instrument, GesKR 1/2019 S. 18 ff., 30 f., wonach Art. 697d Abs. 2 OR die bisherige Praxis präzisiere, wobei allein entscheidend sei, dass dem Verwal- tungsrat an der Generalversammlung eine Frage gestellt worden sei). 2.3.6 In Bezug auf die formellen Voraussetzungen für die Einleitung einer Sonderuntersuchung muss der Gesuchsteller den vollen Beweis erbringen. Es gilt das Regelbeweismass (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.3.3 f.; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 15 vom 5. Januar 2023 E. 6.3). Diesem zufolge gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupte- ten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 134 E. 3.4.1). 2.4 Materielle Voraussetzungen 2.4.1 Zu den materiellen Voraussetzungen einer Sonderuntersuchung gemäss Art. 697d OR ge- hören deren Erforderlichkeit zur Ausübung der Aktionärsrechte (Art. 697d Abs. 2 OR), die

Seite 7/35 Glaubhaftmachung einer Gesetzes- oder Statutenverletzung durch Gründer oder Organe (Art. 697d Abs. 3 OR), die Geeignetheit dieser Rechtsverletzung zur Schädigung der Ge- sellschaft (Art. 697d Abs. 3 OR) sowie die Bestimmtheit des abzuklärenden Sachverhalts (Art. 697d Abs. 2 i.V.m. Art. 697c Abs. 1 OR; vgl. Weber/Baisch, a.a.O., Art. 697d OR N 5). 2.4.2 Das Gesetz verlangt somit zunächst, dass die Beantwortung der gestellten Fragen für den Gesuchsteller erforderlich ist, um seine Aktionärsrechte auszuüben (Erforderlichkeit, zuwei- len auch Rechtsschutzinteresse genannt; Art. 697d Abs. 2 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 3.1). Als Aktionärsrechte in Frage kommen nament- lich die Verantwortlichkeitsklage (Art. 756 OR), die Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) sowie verschiedene Mitwirkungsrechte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Ok- tober 2020 E. 3.1; 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4; Böckli, a.a.O., § 14 N 38 und 40; Kunz, a.a.O., S. 169). Es obliegt dem Gesuchsteller, einen Zusammenhang zwischen den von ihm anvisierten Aktionärsrechten und dem Thema der beantragten Untersuchung aufzuzeigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1; 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 5.1). 2.4.3 An der Erforderlichkeit der Sonderuntersuchung fehlt es, wenn der Gesuchsteller wegen Ver- jährung oder Verwirkung der Aktionärsrechte oder aus anderen Gründen gar nicht mehr in der Lage ist, die entsprechenden Rechte mit den angestrebten Informationen durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.3; 4C.190/2005 vom

6. September 2006 E. 3.2). Ebenso verhält es sich, wenn die abzuklärenden Sachverhalte aufgrund der Auskunftserteilung des Verwaltungsrats bereits offen zu Tage liegen. Es bleibt zwar grundsätzlich Sache der betroffenen Aktionäre zu entscheiden, ob sie sich mit den vom Verwaltungsrat gelieferten Informationen zufriedengeben wollen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sonderuntersuchung ist jedoch, dass die Aktionäre bei vernünftiger Be- trachtung Anlass haben, an der Vollständigkeit oder an der Richtigkeit der vom Verwaltungs- rat erteilten Auskünfte zu zweifeln. An einer Sonderuntersuchung zu Fragen, die durch die Auskünfte des Verwaltungsrats bereits zweifelsfrei geklärt sind, besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Nicht anders kann es sich verhalten, wenn der Gesuchsteller den Sachverhalt aus anderen Quellen als vom Verwaltungsrat bereits kennt. Es wäre sinnlos, eine Sonderuntersuchung durchzuführen, die den Aktionären keine neuen Perspektiven eröffnen kann (vgl. BGE 123 III 261 E. 3a). Die Sonderuntersuchung darf sodann nicht für sachfremde Zwecke missbraucht werden, etwa zur Befriedigung von Informationsinteressen der Konkurrenz oder zur absichtlichen Schädigung der Gesellschaft (vgl. 4A_312/2020 vom

15. Oktober 2020 E. 5.2; 4A_36/2010 vom 20. April 2010 E. 3.1). Es dürfen auch keine Fra- gen aus blosser Neugier gestellt werden (Forstmoser/Küchler, Schweizerisches Aktienrecht 2020, 2022, Art. 697d OR N 8). 2.4.4 Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statu- ten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen (Art. 697d Abs. 3 OR). Nach revidiertem Aktienrecht wird nicht mehr verlangt, dass ein bereits eingetretener Schaden glaubhaft gemacht wird. Es reicht aus, dass eine Rechtsverletzung geeignet ist, einen Schaden zu bewirken (Botschaft, BBl 2017 543 f. Ziff. 2.1.22; Böckli, a.a.O., § 14 N 50 ff.). Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensver- minderung (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.2 [allgemein]; Urteil des Bundesgerichts 4A_129/2013 vom 20. Juni 2013 E. 6.1 f. [zur Sonderprüfung]). Der Gesuchsteller muss mithin glaubhaft

Seite 8/35 machen, dass eine solche bereits entstanden ist oder aber zu entstehen droht (Weber/ Ba- isch, a.a.O., Art. 697d OR N 7). Das Glaubhaftmachen einer Gesetzes- oder Statutenverlet- zung allein genügt hierzu noch nicht. Andernfalls käme dem Erfordernis der Schadenseig- nung keine eigenständige Bedeutung zu. 2.4.5 Die Verletzung von Gesetz oder Statuten bedeutet einen Verstoss gegen geschriebene Rechtsnormen oder ungeschriebene aktienrechtliche Grundsätze (beispielsweise die Verlet- zung von Sorgfaltspflichten oder das Gebot der schonenden Rechtsausübung). Verletzung meint Pflichtwidrigkeit oder Widerrechtlichkeit einer Tätigkeit, nicht nur Unzweckmässigkeit (Weber/Baisch, a.a.O., Art. 697d OR N 6; vgl. auch Karametaxas/Pauli Pedrazzini, Commen- taire romand, 3. A. 2024, Art. 697d OR N 9 ff.). Eine blosse Vertragsverletzung zum Nachteil der Gesellschaft genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_215/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.1.3). Obschon im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, hat der Gesuchsteller auch den Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Gesetzes- oder Statutenverletzung und dem befürchteten Schaden glaubhaft zu machen (Weber/Baisch, a.a.O., Art. 697d OR N 7; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.1; 4C.190/2005 vom

6. September 2005 E. 3.2). 2.4.6 Im Erfordernis der Glaubhaftmachung einer (möglichen) Schädigung, die auf Gesetzes- oder Statutenverletzungen von Organen zurückzuführen ist, liegt der Angelpunkt des Sonderun- tersuchungsrechts. Bei übertriebenen Anforderungen könnte der Anspruch auf Sonderunter- suchung toter Buchstabe bleiben. Bei zu grosszügiger Handhabung entstünde dagegen ein Widerspruch zum Regelungsgedanken des Gesetzgebers, wonach die zwangsweise Son- deruntersuchung nicht leichthin zuzulassen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.2.2). Das Glaubhaftmachen betrifft sowohl Tat- wie Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1; 4A_359/2007 vom

26. November 2007 E. 2.3). 2.4.7 In tatsächlicher Hinsicht sind bestimmte Handlungen oder Unterlassungen von Gründern oder Organen und der damit zusammenhängende (mögliche) Schaden glaubhaft zu machen. In Bezug auf diese Tatsachen darf das Gericht weder blosse Behauptungen oder Vermutun- gen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen. Ziel der Sonderuntersuchung ist es, die Informationslage des Gesuchstellers zu verbessern. Das Gericht darf deshalb vom Gesuchsteller nicht diejenigen Nachweise verlangen, die erst die Sonderuntersuchung er- bringen soll. Auf der anderen Seite hat es aber die vom Gesuchstellern vorgebrachten Ver- dachtsmomente auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Aufgrund dieser Verdachtsmomente müssen gewisse Elemente dafür sprechen, dass Handlungen oder Unterlassungen von Gründern oder Organen in der Tat Schaden angerichtet haben oder anrichten könnten, wobei das Gericht durchaus noch mit der Möglichkeit rechnen darf, dass sich die Vorwürfe nicht verwirklicht haben könnten (vgl. BGE 138 III 252 E. 3.1 [= Pra 2012 Nr. 109]; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1; 4A_215/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.1.3; 4C.190/2005 vom 6. September 2006 E. 3.4.2). 2.4.8 Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rechtsfragen, wie sie sich namentlich im Zusammen- hang mit den vom Gesuchsteller behaupteten Pflichtverletzungen von Gründern oder Orga- nen stellen. Die Anwendung des gleichen Beurteilungsmassstabes wie für Tatfragen ist zwar nur beschränkt möglich, denn die Rechtsfrage, ob Gesetz oder Statuten verletzt wurden,

Seite 9/35 kann nicht bewiesen, sondern nur mehr oder weniger eingehend geprüft werden. Mit der Senkung des Beweismasses für Tatsächliches korrespondiert für die Sonderuntersuchung aber eine herabgesetzte Prüfungstiefe. Danach hat das Gericht die behauptete Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit nicht abschliessend zu beurteilen, sondern es darf sich mit einer summarischen Prüfung begnügen. Dem Gesuch um Einleitung einer Sonderuntersuchung ist bereits dann zu entsprechen, wenn sich die rechtlichen Vorbringen zu den Anspruchsvoraus- setzungen nach Art. 697d Abs. 3 OR bei summarischer Prüfung als einigermassen aussichts- reich oder doch zum Mindesten als vertretbar erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.2.2.2). Es müssen plausible, ernst zu nehmende Indi- zien für eine Gesetzes- oder Statutenverletzung sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 4.4.2). 2.4.9 Weiter ist in materieller Hinsicht zu beachten, dass sich die Sonderuntersuchung nur auf Sachverhaltsfragen (Tatsachen) beziehen kann. Sie darf nicht auf die rechtliche Beurteilung oder ein Werturteil über die Geschäftsführung oder andere Ermessensentscheide abzielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_572/2021 vom 24. Februar 2022 E. 7.2; BGE 138 III 252 E. 3.1 [= Pra 2012 Nr. 109]). Rechtsfragen, Werturteile oder Zweckmässigkeitsüberlegungen sind nicht Gegenstand der Sonderuntersuchung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.4; vgl. auch Kunz, a.a.O., 168; Roth Pellanda, Q&A zur Klage auf Durchführung einer Sonderprüfung nach Art. 697a ff. OR, GesKR 3/2007 S. 294 ff., 303). Dies schliesst nicht aus, dass die Sachverständigen bei der Untersuchung Wertungen treffen (namentlich über die Gewichtung von Informationen oder über die Erforderlichkeit bestimmter Sachverhaltsabklärungen; vgl. hierzu auch Beschluss des Obergerichts Zug Z2 2021 15 vom

14. März 2023 E. 4.1). Die Sonderuntersuchung ist eine zielgerichtete Tatsachenforschung (Böckli, a.a.O., § 14 N 46) in Bezug auf "bestimmte" (vgl. Art. 697c Abs. 1 OR) – d.h. einzel- ne und konkrete – Sachverhalte. Sie zielt nicht auf eine umfassende Untersuchung der Ge- schäftsführung oder ein flächendeckende Unternehmensanalyse ab (Karametaxas/Pauli Pe- drazzini, a.a.O., Art. 697c OR N 15; Roth Pellanda, a.a.O., S. 303; Weber/Baisch, a.a.O., Art. 697c OR N 23). Die Sonderuntersuchung kann auch nicht zur reinen Ausforschung (sog. "fishing expedition") verlangt werden in der Hoffnung, dabei auf Unregelmässigkeiten zu stossen (vgl. BGE 138 III 252 E. 3.1 [= Pra 2012 Nr. 109]; Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2020 vom 15. Juni 2021 E. 3.1.4; 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 5.1; 4C.190/2005 vom 6. September 2006 E. 3.4.2). 2.4.10 Untersucht werden können interne Vorgänge der Gesellschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.1). Tatsachen, die ausserhalb der Gesellschaft lie- gen, können auch dann nicht Gegenstand einer Sonderuntersuchung sein, wenn sie geeignet sind, den Geschäftsgang der Gesellschaft zu beeinflussen. Ausgeschlossen ist es daher ins- besondere, eine Sonderuntersuchung zur allgemeinen Untersuchung der Marktlage in einem bestimmten Wirtschaftssektor einzuleiten (vgl. BGE 123 III 261 E. 2a). Immerhin können ge- wisse Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten abgeklärt werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4.1; 4A_129/2013 vom 20. Juni 2013 E. 7.2.2). 2.4.11 Schliesslich ist zu beachten, dass die Formulierung der Fragen die (vorgeschriebene) Unab- hängigkeit der Sachverständigen nicht gefährdet. Zuzulassen sind deshalb nur offene Fra- gen, nicht in Frageform gekleidete Behauptungen (Suggestivfragen; vgl. Urteil des Oberge- richts Zug Z2 2021 15 vom 16. Februar 2021 E. 9.5.2).

Seite 10/35 3. Die Gesuchstellerin wirft den Organen der Gesuchsgegnerin im Wesentlichen die folgenden Pflichtverletzungen vor: (a) Sorgfalts- bzw. Treuepflichtverletzungen durch missbräuchliche Abrechnung von G.________s Reisespesen (dazu E. 3.1), (b) Interessenkonflikte in Zusam- menhang mit Leistungen an die H.________ (E. 3.2), (c) Abschluss einer unzulässigen Stimmbindungsvereinbarung im Aktionärsbindungsvertrag vom tt.mm.2022 (E. 3.3), (d) Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und des Stimmrechts der Mitarbeiteraktionäre durch unzulässige Druckausübung (E. 3.4) sowie (e) Verletzung von Art. 698f Abs. 2 OR durch unrichtige Angaben zur Organvertretung (E. 3.5). 3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Performance der Gesuchsgegnerin sei ungenügend. Ein wichtiger Grund für die tiefe Rentabilität sei das ungenügende Kostenmanagement der Gesuchsgegnerin, die Verschwendung und Fehlallokation von Ressourcen und die im Bran- chenvergleich übermässig hohe Kostenbasis der Gesuchsgegnerin (act. 1 Rz 12 f.). G.________ habe im Jahr 2022 Reisekosten in Höhe von CHF 337'430.82 und im Jahr 2023 solche in Höhe von CHF 210'669.19 über die Gesellschaft abgerechnet. Damit lägen nur schon die Reisekosten wesentlich höher als das Durchschnittseinkommen eines Beraters in dieser Branche. Hätte sich G.________ an das Spesenreglement gehalten, wäre es nicht möglich, dass diese Beträge resultiert hätten. Dazu kämen Reisekosten für Assistentinnen der Geschäftsleitung von CHF 142'000.00 im Jahr 2022 und CHF 156'000.00 im Jahr 2023. In der Belegschaft der Gesuchsgegnerin sei allgemein bekannt, dass G.________ mit der damaligen Geschäftsleitungsassistentin O.________ eine Liebesbeziehung unterhalten ha- be. Dass er sie jeweils auf Geschäftsreisen mitgenommen habe, habe der Verwaltungsrat bestätigt. Bei einer Reise nach Bali und ähnlichen Reisen nach Dubai, Istanbul, Singapur und Lissabon habe es sich nicht um Geschäftsreisen, sondern um private (Liebes-)Reisen ge- handelt. Ferner nutze G.________ eine Firmenkreditkarte zur Deckung von Büro- und Rei- seauslagen. Bezeichnenderweise weigere sich der Verwaltungsrat anzugeben, in welchem Umfang G.________ die Karte genutzt habe (act. 1 Rz 28-33). Es liege nahe, dass G.________ fingierte Auslagen geltend gemacht habe, um sich selbst zum Nachteil der Ge- suchsgegnerin und der übrigen Aktionäre zu bereichern. Das interne Kontrollsystem der Ge- suchsgegnerin habe offensichtlich nicht funktioniert. Für die Gesuchstellerin bestehe über- dies der Verdacht, dass Mitglieder des Verwaltungsrats die missbräuchlichen Bezüge von G.________ aktiv ermöglicht hätten. Dadurch sei die Gesuchsgegnerin unmittelbar geschä- digt worden (act. 1 Rz 44-46). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, ihre Performance sei alles andere als ungenügend. Die Gesuchstellerin lege weder dar, warum diese ungenügend sein soll, noch welche Erwartun- gen sie diesbezüglich habe. Tatsächlich sei die Gesuchsgegnerin sehr erfolgreich, was sich auch daran zeige, dass ein interessierter Dritter den Aktionären ein äusserst vorteilhaftes Kaufangebot unterbreitet habe. Die Gesuchstellerin gehe methodisch falsch vor, wenn sie die Reisekosten von G.________ mit dem (nicht bezifferten und belegten) Durchschnittsein- kommen eines Beraters in der gleichen Branche vergleiche. Eine Vergleichszahl mit Reise- kosten im Branchenvergleich nenne die Gesuchstellerin nicht. G.________ sei der Garant für den geschäftlichen Erfolg der Gesuchsgegnerin. Er generiere den weitaus grössten Umsatz innerhalb der Gesuchsgegnerin. Dies gelinge ihm durch dauernden Einsatz, der auch eine umfassende, weltweite Reisetätigkeit mit sich bringe. Der Hinweis der Gesuchstellerin auf das Spesenreglement gehe fehl. Dieses sehe zum einen (namentlich bei Interkontinentalrei- sen) Ausnahmen vor. Zum anderen mache selbst ein angebliches Abweichen vom Spesen-

Seite 11/35 reglement die entsprechenden Spesen nicht zu Privatspesen. Der Verwaltungsrat habe in der Generalversammlung präzise Auskunft zu den Reisekosten erteilt. Er habe ausgeführt, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2022 EUR 34'977.01 und im Jahr 2023 EUR 19'638.48 nicht geschäftlich begründete Kosten bezahlt habe. Im System seien diese Zahlungen von G.________ mit "privat" markiert, jedoch teils von der Finanzbuchhaltung fälschlicherweise nicht privat belastet worden. Entsprechende Nachbelastungen seien selbstredend unverzüg- lich vorgenommen worden (act. 7 Rz 4 f. und 179-186). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Frage nach der Kreditkartennutzung für die Anordnung einer Sonderuntersuchung relevant sein solle. Die Gesuchstellerin kenne die genaue Höhe der Auslagen von G.________ für die Jahre 2022 und 2023. Sie kenne auch die durchschnittlichen Kosten pro Monat, die auf die Firmenkreditkarten entfallen seien. Sie verfüge mithin bereits über ausreichend Informatio- nen, um ihre angeblichen Ansprüche zu prüfen. Ein Zusammenhang mit Aktionärsrechten sei nicht ersichtlich (act. 7 Rz 189-191). Der Vorwurf, das interne Kontrollsystem der Gesuchs- gegnerin habe nicht funktioniert, sei haltlos. Eine missbräuchliche Geltendmachung von Rei- sespesen und eine Schädigung der Gesuchsgegnerin habe es nicht gegeben (act. 7 Rz 195- 206). 3.2 Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, die Gesuchsgegnerin habe Zahlungen im Umfang von CHF 483'398.00 im Jahr 2022 und von CHF 459'286.90 [im Jahr 2023] an die H.________ (nachfolgend: H.________) geleistet, angeblich als Gegenleistung für die Be- reitstellung von Infrastruktur für die operative Tätigkeit in Q.________ (Land). Es sei nicht klar, wofür genau diese erheblichen Beträge geleistet worden seien. Die H.________ sei eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der P.________ GmbH mit Sitz in ________ (ZG), an der G.________ zu 50 % beteiligt sei (act. 1 Rz 32). Die Leistungen an die H.________ seien somit in einem eklatanten Interessenkonflikt erfolgt. Der Verwaltungsrat habe sich in keiner Weise dazu geäussert, durch welche Massnahmen eine Benachteiligung der Gesellschaft ausgeschlossen worden sei. Infolge der interessenkonfliktbelasteten Transaktionen mit der H.________ sei der Gesuchsgegnerin insoweit ein Schaden entstanden, als die Leistungen nicht marktkonform erfolgt seien (act. 1 Rz 47 f.). Die Gesuchsgegnerin erwidert, der Verwaltungsrat habe an der Generalversammlung vom

12. Februar 2024 erklärt, welche Leistungen die H.________ in Rechnung gestellt habe. Er habe ausgeführt, dass die H.________ die gesamten operativen Aktivitäten der Gesuchs- gegnerin in Q.________ betreibe. Dies beinhalte auch die administrativen Kosten sowie eine Handling Fee von 7,5 %, die dem lokalen Benchmark entspreche. Die H.________ sei ge- gründet worden, da sich die Gesuchstellerin geweigert habe, der Bank in Q.________ die notwendigen Auskünfte und Daten zur Verfügung zu stellen. Dies habe der Gesuchsgegnerin die Eröffnung eines Bankkontos und eine direkte Tätigkeit in Q.________ verunmöglicht. Das zwanghaft obstruktive Verhalten der Gesuchstellerin habe zur geltenden Lösung in Q.________ geführt (act. 7 Rz 187 f.). Die Gesuchstellerin kenne die genauen Zahlen betref- fend die H.________ und könne demnach die Marktüblichkeit von einem geeigneten Exper- ten bewerten lassen. Es sei bestritten, dass keine Massnahmen ergriffen worden seien, um einen Interessenkonflikt auszuschliessen (act. 7 Rz 203-205). 3.3 Die Gesuchstellerin behauptet ferner, gemäss den ihr vorliegenden Informationen sei der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin mit Abschluss des Aktionärbindungsvertrags vom tt.mm.2022 (nachfolgend: ABV) eine unzulässige Stimmbindungsvereinbarung eingegangen.

Seite 12/35 Denn an Aktionärbindungsverträgen, mit denen die Aktionäre zu einer gewissen Stimmausü- bung verpflichtet würden, dürfe sich die Aktiengesellschaft nicht beteiligen. Durch die Rege- lung, dass Mitarbeiteraktionäre – die in einem Subordinationsverhältnis zur Gesuchsgegnerin stünden – in der Stimmrechtsausübung an die Beschlüsse eines von der Gesuchsgegnerin organisierten und überwachten "Employees' Meeting" gebunden sein sollten, werde die Wil- lensbildung der Generalversammlung in gesetzeswidriger Weise beeinflusst. Diese Rechts- verletzung sei geeignet, die Gesuchsgegnerin zu schädigen, weil sie ein Einschreiten der Generalversammlung gegen Missbräuche von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, wie bei- spielsweise eine Abwahl, verhindere (act. 1 Rz 49-51). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, sie sei an keiner Stimmbindungsvereinbarung beteiligt. Sie sei zwar Partei des ABV. Entscheidend sei aber, dass sie gerade keine Stimmbindungsver- einbarung abgeschlossen habe. Sie verfüge einzig über ein bedingtes Kaufrecht. Dies sei die einzige ABV-Bestimmung, die auch für die Gesuchsgegnerin Rechte begründe. Die Mitarbei- ter R.________ und S.________ [zu diesen sogleich in E. 3.4] würden zeigen, dass die Mit- arbeiteraktionäre ihre Stimmrechte auch gegenüber der Gesuchsgegnerin frei ausüben könn- ten. Dass statistisch gesehen die grosse Mehrheit der Aktionäre den Anträgen des Verwal- tungsrats folge, sei eine Tatsache und bei allen Aktiengesellschaften in der Schweiz die Re- gel. Die Gesuchstellerin behaupte auch nicht, worin der angebliche Schaden der Gesuchs- gegnerin liegen solle (act. 7 Rz 163 und 207-219). 3.4 Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, selbst wenn die Gesuchsgegnerin nicht Partei des ABVs sein sollte, wäre das Verhalten des Verwaltungsrats im Vorfeld der Generalversamm- lung vom 12. Februar 2024 als unzulässige Einflussnahme auf die Willensbildung der Gene- ralversammlung zu qualifizieren. Der Verwaltungsrat, handelnd durch M.________, habe In- frastruktur und personelle Ressourcen der Gesuchsgegnerin dazu genutzt, um ein ihm ge- nehmes Abstimmungsresultat zu erzwingen. Die Druckausübung auf die Mitarbeiteraktionäre sei massiv gewesen, was sich an den angesetzten Fristen, am gewählten Abstimmungspro- zedere und an der Reaktion auf missliebige Voten gezeigt habe: Am 23. Januar 2024 habe M.________ zu einem "Employees' Meeting" eingeladen. Unter Ziffer 2 der Einladung seien die Traktanden der Generalversammlung aufgeführt gewesen. Am Schluss zur Einladung sei vermerkt worden, dass von jedem Mitarbeiter erwartet werde, bis am 9. Februar 2024 eine schriftliche Vollmacht an den gewählten Stimmrechtsvertreter (L.________) auszustellen, damit er die Stimmrechte an der Generalversammlung vertreten könne. Am Meeting, das als Videokonferenz abgehalten worden sei, habe vor allem M.________ gesprochen. Eine Dis- kussion zu den Traktanden habe nicht stattgefunden. Bei den Abstimmungen habe M.________ jeweils dazu aufgerufen, es solle sich melden, wer gegen den Antrag des Ver- waltungsrats sei oder sich der Stimme enthalten wolle. Auf den Einwand eines Teilnehmers, der diese Form der Abstimmung für fragwürdig gehalten habe, habe M.________ gereizt re- agiert. Er habe dem fraglichen Teilnehmer nahegelegt, die Videokonferenz zu verlassen. Laut den Informationen der Gesuchstellerin hätten im Nachgang zwei Mitarbeiteraktionäre [R.________ und S.________] versucht, L.________ abweichende Einzelanweisungen zu erteilen. Dieser habe sich geweigert, die Weisungen entgegenzunehmen. Die Stimmen der betreffenden Aktionäre seien anlässlich der Generalversammlung kurzerhand als "nicht ver- treten" protokolliert worden. Diese Rechtsverletzungen seien geeignet, die Gesuchsgegnerin zu schädigen, da sie ein Einschreiten der Generalversammlung gegen Missbräuche von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung verhindere (act. 1 Rz 20-24 und 52-53).

Seite 13/35 Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies. Eine unzulässige Einflussnahme liege nicht vor. Über- haupt liege keine Einflussnahme vor. Die Gesuchstellerin behaupte zu Recht nicht, dass in der Generalversammlung selbst eine Einflussnahme stattgefunden habe. Die in der Einla- dung zur Versammlung der Mitarbeiteraktionäre (Meeting) enthaltene Aufforderung, die auf den von den Mitarbeiteraktionären gewählten Stimmrechtsvertreter ausgestellte Vollmacht einzureichen, stelle keine Aufforderung der Gesuchsgegnerin dar. Es sei nicht zu beanstan- den, dass die mit der Einladung zum Meeting übersandte Vollmacht den Bevollmächtigten nur zur Stimmabgabe gemäss den Beschlüssen des Meetings berechtigt habe. Damit werde lediglich dem ABV Genüge getan. Das liege aber ausserhalb der Einflusssphäre der Ge- suchsgegnerin, die an keiner Stimmbindung beteiligt sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Meeting organisatorisch von der Gesuchsgegnerin (mit untergeordneten Sekretari- atsarbeiten) unterstützt werde. Dass M.________ am Meeting gereizt auf einen Einwand von R.________ reagiert habe, werde bestritten. Selbst R.________, der die Gesuchsgegnerin mit Informationen versorge, habe der Gesuchstellerin nicht sagen können, worin die angebli- che Einflussnahme des Verwaltungsrats eigentlich bestehen solle. Die Gesuchstellerin störe sich daran, dass die Mitarbeiteraktionäre nicht so abstimmen würden, wie sie es sich wün- sche. Dafür könne die Gesuchsgegnerin nichts. Auch sei das Stimm- und Vertretungsrecht der Mitarbeiteraktionäre nicht verletzt worden. Die Gesuchstellerin sei nicht in der Lage, auch nur ein einziges gegenteiliges Beispiel zu nennen. Die beiden Aktionäre, die abweichend von der Mitarbeiteraktionärsversammlung hätten abstimmen wollen, hätten keinen Vertreter hin- sichtlich der Stimmrechtsausübung bevollmächtigt. L.________ sei ausschliesslich der an- lässlich des Meetings gewählte gewillkürte Stimmrechtsvertreter und nehme darüber hinaus keine weiteren Aufgaben wahr. Er habe die beiden Aktionäre, die abweichend hätten ab- stimmen wollen, darauf aufmerksam gemacht, dass er deren Einzelvollmacht nicht anneh- men könne. Dennoch hätten die beiden Aktionäre nicht an der Generalversammlung teilge- nommen. Folgerichtig seien ihre Stimmen als nicht vertreten protokolliert worden (act. 7 Rz 163-174 und 220-227). 3.5 Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, L.________ sei den Mitarbeiteraktionären vom Verwaltungsrat als Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen worden. Er stehe als (mutmasslich) Angestellter in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Gesuchsgegnerin und sei als Organvertre- ter zu qualifizieren. Der Vorsitzende der Generalversammlung habe Art. 689f Abs. 2 OR ver- letzt, indem er auch auf den Einwand des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin hin an seiner falschen Erklärung festgehalten habe, es würden keine Aktien durch Organvertreter vertre- ten. Die Transparenzregelung von Art. 698f OR solle der missbräuchlichen Machtausübung durch die institutionellen Stimmrechtsvertreter entgegenwirken. Im vorliegenden Fall sei die Unterlassung der Mitteilung über die vom Organvertreter vertretenen Aktien geeignet gewe- sen, der Generalversammlung ein regelkonformes Verhalten im Vorfeld vorzutäuschen. Dies habe es weniger wahrscheinlich gemacht, dass die Generalversammlung Kontrollhandlungen (wie die Sonderuntersuchung oder die Abwahl von Verwaltungsräten mit Doppelfunktion und Interessenskonflikten) beschliessen würde. Die unterbleibende Kontrolle wiederum sei ge- eignet, eine weitere Schädigung der Gesellschaft zu bewirken (act. 1 Rz 55 f.). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, L.________ sei den Mitarbeiteraktionären in der Ver- sammlung der Mitarbeiteraktionäre als deren Vertreter vorgeschlagen und einstimmig ge- wählt worden. Er sei kein Organvertreter (gewesen) und nie als solcher vorgeschlagen wor- den. Die Gesuchstellerin habe keine einzige Urkunde eingereicht, in der L.________ als Or-

Seite 14/35 ganvertreter bezeichnet werde. Die Gesuchsgegnerin habe keine Organvertreter. Entspre- chend habe der Vorsitzende der Generalversammlung im Einklang mit den statutarischen Vorgaben korrekt festgehalten, dass keine Stimmen durch institutionelle Stimmrechtsvertre- ter vertreten würden. Eine Verletzung von Art. 689f OR liege nicht vor. Es sei aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern das vorgeworfene Verhalten eine Sonderuntersuchung rechtferti- gen sollte (act. 7 Rz 228-231). 4. Unter den formellen Voraussetzungen zur Einleitung einer Sonderuntersuchung sind vorlie- gend die Aktionärseigenschaft, das Erreichen des Beteiligungsschwellenwertes und die Ein- haltung der Klagefrist unbestritten. Strittig ist hingegen, ob mit Bezug auf die einzelnen Fra- gen das Erfordernis der Subsidiarität erfüllt ist (vgl. vorne E. 2.3). Ebenso ist strittig, ob die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung einer Sonderuntersuchung gegeben sind (vgl. vorne E. 2.4). Auf die von der Gesuchstellerin beantragten Fragen ist nachfolgend im Einzel- nen einzugehen. 5. Die Fragen a1 bis a5 betreffen die Reisekosten von G.________ (vgl. vorne E. 3.2). 5.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, diese Fragen seien zur Ausübung der Aktionärsrechte erfor- derlich. Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass G.________ Reisespesen missbräuchlich über die Gesuchsgegnerin abgerechnet habe, beabsichtige die Gesuchstellerin, die der Ge- suchsgegnerin entgangenen Mittel mit einer Rückforderungs- oder Verantwortlichkeitsklage zurückzufordern. Der Verwaltungsrat habe die Reisekosten von G.________ nur als Ge- samtbeträge pro Jahr ausgegeben, im weiteren Umfang aber Auskünfte dazu verweigert. Damit die Gesuchstellerin prüfen könne, ob die geltend gemachten Reisekosten mit dem Spesenreglement übereinstimmten, müsse sie wissen, wie sich die Kosten auf die einzelnen Reisen verteilten, welche Beträge für Flüge und welche für Hotels aufgewendet worden sei- en, wie lange die Reisen gedauert hätten und mit welcher Klasse die Flüge erfolgt seien. Die Frage zum Zweck der Reisen und zum Geschäftsbezug der Kosten ziele darauf ab, die tatsächlichen Grundlagen zu schaffen für die Beurteilung, in welchem Umfang die Kosten ungerechtfertigt der Gesuchsgegnerin belastet worden seien (act. 1 Rz 63 f.). 5.2 In Bezug auf den Fragenkomplex zu den Reisekosten von G.________ fehlt es an einer glaubhaft gemachten Gesetzes- oder Statutenverletzung. Stark übersetzte, klar marktunübli- che Saläre oder andere direkte oder indirekte Vergütungen sind gesetzeswidrig und können Gegenstand einer Sonderuntersuchung sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 3.3.2). Plausible Indizien dafür, dass die Reisekosten von G.________ stark übersetzt oder klar marktunüblich sind, trägt die Gesuchstellerin indessen nicht vor. 5.2.1 Die Gesuchsgegnerin wendet zu Recht ein, dass die Gesuchstellerin die Reisekosten im Wesentlichen allein ihrer Höhe wegen beanstandet (act. 7 Rz 30 ff.). Die Reisekosten sind in der Tat hoch. Um den Verdacht einer Gesetzeswidrigkeit zu erhärten, müsste die Gesuch- stellerin allerdings plausibilisieren, dass diese Reisekosten das marktübliche Mass überstei- gen. Hierzu wäre erforderlich, dass die Gesuchstellerin die Reisekosten in Relation zur Posi- tion und dem damit verbundenen Aufgabenprofil von G.________ setzt und aufzeigt, in wel- cher Grössenordnung sich dessen Reisekosten üblicherweise bewegen sollten. An solchen Angaben fehlt es. Die Gesuchsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass G.________

Seite 15/35 geschäftsbedingt regelmässig reisen muss und entsprechend hohe Reisekosten anfallen. Dies stellt auch die Gesuchstellerin nicht grundsätzlich in Abrede. Vor diesem Hintergrund hätte es an der Gesuchstellerin gelegen, ihren Verdacht auf missbräuchliche Abrechnung von Reisekosten zu konkretisieren. Konkretere Angaben zur marktüblichen Höhe der Reise- kosten wären ihr dabei umso mehr zuzumuten gewesen, als ihre Verwaltungsrätin an der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2024 zu verstehen gegeben hatte, sie könne die Höhe der Reisekosten beurteilen, weil sie "vom Fach" und "seit 35 Jah- ren im Geschäft sei" (act. 1/3 S. 5 und 19). 5.2.2 Auch der Verdacht der Gesuchstellerin, G.________ habe gegen das Spesenreglement der Gesuchsgegnerin verstossen, ist unzureichend begründet. Die Gesuchstellerin behauptet le- diglich, bei Einhaltung des Spesenreglements hätten keine Reisekosten in der abgerechne- ten Höhe anfallen können (act. 1 Rz 28 f.). Auf welche Höhe sich die Reisekosten bei Einhal- tung des Spesenreglements nach Ansicht der Gesuchstellerin schätzungsweise belaufen hätten, legt die Gesuchstellerin jedoch nicht dar. Im Übrigen käme eine Missachtung des Spesenreglements noch keiner Gesetzes- oder Statutenverletzung gleich: Das Spesenre- glement wird durch Vereinbarung Teil des Arbeitsvertrags (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, Art. 327a OR N 2) und hat als solches weder Gesetzes- oder Sta- tutencharakter. Es wird denn auch primär für Steuerzwecke aufgestellt (vgl. Schorno, Arbeits- und steuerrechtliche Aspekte von Spesenvergütungen und Spesenreglementen, TREX 2007 S. 224 ff., 225). Ein Verstoss gegen das Spesenreglement wäre deshalb in erster Linie ein Verstoss gegen den Arbeitsvertrag. Eine blosse Vertragsverletzung zum Nachteil der Ge- sellschaft kann indessen nicht Gegenstand einer Sonderuntersuchung bilden (vgl. vorne E. 2.4.5; vgl. auch BGE 138 III 252 E. 3.2 [= Pra 2012 Nr. 109], wonach ein Verstoss gegen eine interne Investitionsrichtlinie keine Gesetzes- oder Statutenverletzung darstellt). Inwie- fern darüber hinaus das Gesetz oder die Statuten verletzt worden sein sollen, legt die Ge- suchstellerin wie erwähnt nicht nachvollziehbar dar. 5.2.3 Die Gesuchstellerin behauptet weiter, G.________ habe teilweise private Reisen über die Gesellschaft abgerechnet. Er habe mit der damaligen Geschäftsleitungsassistentin O.________ eine Liebesbeziehung geführt und der Gesuchsgegnerin einen gemeinsamen Aufenthalt in einem Luxushotel auf Bali im Jahr 2022 in Rechnung gestellt. Der Gesuchstel- lerin sei "aus Kreisen der Belegschaft der Gesuchsgegnerin" "zugetragen" worden, dass ähn- liche Reisen nach Dubai, Istanbul, Singapur und Lissabon über die Gesuchsgegnerin abge- rechnet worden seien. Zudem habe die Gesuchstellerin "konkrete Hinweise" darauf, dass Essen in Restaurants mit Michelin-Sternen und Hotelübernachtungen für EUR 800.00 pro Nacht als Spesen von der Gesuchsgegnerin bezahlt worden seien (act. 1 Rz 14, 28 und 30). Im Nachgang zur Generalversammlung sei der Gesuchstellerin "zugetragen" worden, dass G.________ im Jahr 2022 und möglicherweise auch im Jahr 2023 Flugreisen mit einem Pri- vatflugzeug nach Mallorca auf Firmenkosten durchgeführt habe (act. 1 Rz 30). Der Vortrag der Gesuchstellerin beschränkt sich an dieser Stelle auf blosse (bestrittene) Be- hauptungen und Vermutungen. Sie erläutert nicht, wer ihr die angeblichen Missstände kon- kret zugetragen habe. Sie führt auch nicht aus, wie ihre angeblichen Informanten auf die be- haupteten Missstände aufmerksam geworden sein wollen. Ebenso wenig legt die Gesuch- stellerin dar, welche "konkrete[n]" Hinweise auf von der Gesuchsgegnerin bezahlte exklusive

Seite 16/35 Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen ihr vorliegen. Blosse Behauptungen und Ver- mutungen rechtfertigen keine Sonderuntersuchung (vgl. vorne E. 2.4.7). 5.2.4 Schliesslich behauptet die Gesuchstellerin, der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin habe im Rahmen der Auskunftserteilung offen zugegeben, dass die Gesellschaft geschäftlich nicht begründete Kosten bzw. private Auslagen von G.________ bezahlt habe. Gleichwohl habe der Verwaltungsrat nicht die geforderte Transparenz geschaffen (act. 1 Rz 31). Dem Protokoll der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass G.________ gewisse Auslagen "erfasst und als 'privat' im System markiert" habe, die Finanzbuchhaltung diese aber fälschlicherweise nicht privat belastet habe. Im Jahr 2022 seien das EUR 34'977.01 und im Jahr 2023 EUR 19'638.48 gewesen. Entsprechende Nachbelastungen seien selbstredend vorgenommen worden (act. 1/3 S. 8 f.). Die Gesuch- stellerin erklärt nicht, dass und weshalb sie an dieser Darstellung des Verwaltungsrats zwei- felt. Sie macht auch nicht geltend, dass es sich tatsächlich anders zugetragen und G.________ den Vermerk "privat" gar nie angebracht habe. Ein Spesenmissbrauch ist jeden- falls nicht glaubhaft gemacht. Mit ihrem vagen Vortrag vermittelt die Gesuchstellerin vielmehr den Eindruck, sie hoffe mit der beantragten Sonderuntersuchung erst auf Unregelmässigkei- ten zu stossen. Das genügt für die Einleitung einer Sonderuntersuchung nicht (vgl. vorne E. 2.4.9). 5.3 In Bezug auf die Fragen a1 bis a4 fehlt es im Weiteren an der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte zur Ausübung von Aktionärsrechten. 5.3.1 Die an der Generalversammlung vom 12. Februar 2024 erteilte Auskunft umfasste insbeson- dere das Total der auf G.________ entfallenden Reisekosten sowie die Reisen, an denen dieser teilnahm (act. 1/3 S. 4 f.). Inwiefern es für die Ausübung von Aktionärsrechten erfor- derlich ist, die genaue Aufteilung der Reisekosten von G.________ auf die einzelnen Reisen (Frage a1) oder das Start- und Enddatum der Reisen (Frage a3) zu kennen, ist nicht ersicht- lich und wird von der Gesuchstellerin auch nicht erläutert. Dasselbe gilt für die Frage nach den Anteilen der Reisekosten, die auf Hotelübernachtungen oder auf Flüge entfallen (Frage a2). Die Gesuchstellerin kann aufgrund der vom Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin erteil- ten Auskunft beurteilen, ob die Reisekosten insgesamt unangemessen waren, zumal ihre Verwaltungsrätin nach eigenen Angaben branchenkundig ist (vgl. vorne E. 5.2.1). 5.3.2 Ebenfalls nicht erkennbar ist, wozu die Gesuchstellerin den Zweck jeder einzelnen Reise kennen müsste (Frage a4). Solange es sich um geschäftsbedingte Auslagen – also um Aus- lagen für Geschäftsreisen – handelt, ist der Zweck entbehrlich. Abgesehen davon ist ohnehin unklar, was unter dem "Zweck" einer Reise zu verstehen ist und inwiefern der Gesuchsteller- in gedient wäre, wenn sie beispielsweise wüsste, dass mit einer bestimmten Reise "Kunden- pflege" bezweckt wurde (so der zutreffende Einwand der Gesuchsgegnerin [act. 7 Rz 54]). Relevant wäre einzig, wenn bestimmte Reisen nicht zu geschäftlichen Zwecken erfolgt wären. Diesen (blossen) Verdacht hat die Gesuchstellerin aber nicht hinreichend plausibili- siert (vgl. vorne E. 5.2.3 f.). Soweit die Gesuchstellerin sodann abklären lassen will, "in wel- chem Umfang" die Kosten im Zusammenhang mit den einzelnen Reisen "geschäftlich be- gründet" waren, liefe die Sonderuntersuchung auf Zweckmässigkeitsüberlegungen und Wer-

Seite 17/35 turteile hinaus, die nicht Gegenstand einer Sonderuntersuchung bilden können (vgl. vorne E. 2.4.9). 5.4 In Bezug auf Fragen a2 und a5 fehlt es schliesslich auch an der Subsidiarität der beantragten Sonderuntersuchung. 5.4.1 Die Gesuchstellerin ersuchte den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin um Auskunft, welche Geschäftsreisen Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Kaders oder sonstige Mitarbeiter unternommen hätten. Die Gesuchstellerin wollte ebenfalls wissen, wie hoch die damit verbundenen Kosten pro Person und Geschäftsreise gewesen seien. Zudem fragte die Gesuchstellerin nach, wie viele Hotelübernachtungen im Gegenwert von über CHF 180.00 pro Nacht von der Gesuchsgegnerin bezahlt worden seien sowie wann, wo, aus welchem Anlass und in welcher Höhe diese Übernachtungskosten angefallen seien (act. 1/3 S. 4 und 6). 5.4.2 Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellerin nachgefragt hätte, wie sich die gesamten Reisekosten von G.________ auf Hotelübernachtungen und Flüge aufteilen (Frage a2). Die Gesuchstellerin legt auch nicht dar, dass sie sich danach erkundigt hat, welche Flüge G.________ mit Economy Class, mit Business Class, mit First Class oder mit einem Privat- flugzeug unternahm (Frage a5). Angesichts der von der Gesuchstellerin konkret gestellten Fragen musste der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin nach Treu und Glauben nicht er- kennen, dass die Gesuchstellerin auch über diese nunmehr beantragten Fragen Aufschluss zu erhalten wünscht. Die Gesuchstellerin hätte ihre Fragen schon im Voraus präziser formu- lieren können (vgl. vorne E. 2.3.4). In jedem Fall wäre es ihr aber zuzumuten gewesen, bei der Beratung des Antrags auf Durchführung der Sonderuntersuchung nachzuhaken, wenn sie aufgrund der vom Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin erteilten Auskunft weiteren Klärungsbedarf gesehen hätte. Die Gesuchstellerin behauptet aber nicht, bei der Antragsbe- ratung weitere Fragen gestellt zu haben. Auch dem Protokoll der Generalversammlung vom

12. Februar 2024 ist als Reaktion auf die Auskunft zu den Reisekosten lediglich eine Un- mutsbekundung der Verwaltungsrätin der Gesuchstellerin zu entnehmen ("ärgste Bedenken", "nichts anderes als ein Selbstbedienungsladen"; act. 1/3 S. 5). Ein zusätzliches Ersuchen um eine vom Verwaltungsrat zu erteilende Auskunft ist nicht erkennbar (vgl. vorne E. 2.3.5). Das unterbliebene Nachhaken lässt sich nachträglich nicht damit rechtfertigen, dass dies auf- grund der "Verweigerungshaltung des Verwaltungsrates […] von vornherein aussichtslos" gewesen wäre (vgl. act. 9 Rz 7). Im Übrigen zeigt ein Blick in das Protokoll der Generalver- sammlung vom 12. Februar 2024, dass die Gesuchstellerin – in anderem Zusammenhang – wiederholt um zusätzliche Auskunft ersucht hatte (vgl. act. 1/3 S. 7 ff.). Ein Nachhaken kann ihr deshalb nicht grundsätzlich und von vornherein als aussichtslos erschienen sein. Für die Fragen a2 und a5 scheidet die Sonderuntersuchung somit auch mangels Subsidiarität aus. 5.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Gesuch um Einleitung einer Sonderuntersu- chung in Bezug auf die Fragen a1 bis a5 abzuweisen ist. Bei sämtlichen Fragen fehlt es an einer glaubhaft gemachten Gesetzes- oder Statutenverletzung. Bei mehreren Fragen man- gelt es sodann an der Erforderlichkeit zur Ausübung von Aktionärsrechten und an der Subsi- diarität.

Seite 18/35 6. Die Fragen b1 bis b5 betreffen weitere Aspekte des Kostenmanagements der Gesuchsgeg- nerin (vgl. vorne E. 3.2). 6.1 Frage b1 lautet: Für welche Leistungen hat die Gesuchsgegnerin die H.________ (CHF 483'398.00 im Jahr 2022 und CHF 459'286.90 im Jahr 2023) bezahlt? Wie setzen sich diese Kosten genau zusammen (insbesondere abgerechnete Stundenleistungen, Pauscha- len, Zuordnung zu Kundenaufträgen)? Wer hat die entsprechenden Verträge für die Ge- suchsgegnerin unterzeichnet? Wie wurde von der Gesuchsgegnerin sichergestellt, dass die Leistungen zu Marktbedingungen erfolgten? 6.1.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, die Fragen zu den Leistungen an die H.________ seien rele- vant, um zu prüfen, ob der Verwaltungsrat die Vorschriften zum Umgang mit Interessenkon- flikten eingehalten habe. Die Frage sei für die Ausübung von Klagerechten (Rückerstattungs- bzw. Verantwortlichkeitsklage) erforderlich. Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin sei hierauf an der Generalversammlung nicht eingegangenen. Die Aussage des Verwaltungs- rats, man habe mit dem Geld die "notwendige Infrastruktur" eingekauft, sei nichtssagend und ungenügend (act. 1 Rz 65). 6.1.2 Die Gesuchsgegnerin erwidert, die Frage der Gesuchstellerin sei ausforschend und verletze das Subsidiaritätsprinzip. Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin habe an der Generalver- sammlung vom 12. Februar 2024 dargelegt, wofür die Zahlungen an die H.________ erfolgt seien. Hinsichtlich der ersten Frage fehle es somit auch an einem Informationsinteresse. Die Gesuchstellerin setze sich nicht mit der erteilten Auskunft auseinander. Sie verfüge über genügend Informationen, um die zu Unrecht angezweifelte Marktüblichkeit der Zahlungen überprüfen zu lassen. Die Marktüblichkeit könne ohnehin nicht Gegenstand der Sonderunter- suchung sein. Die Verwaltungsrätin der Gesuchstellerin sei bei einer direkten Konkurrentin der Gesuchsgegnerin angestellt und versuche an Informationen zu gelangen, die der Ge- suchstellerin als Aktionärin schlicht nicht zustehen würden (act. 7 Rz 63 ff.). 6.1.3 Der Einwand der Gesuchsgegnerin, in Bezug auf den ersten Teil der Frage fehle es an einem Informationsinteresse, ist begründet. Anders als die Gesuchstellerin vorbringt, be- schränkte sich die Auskunft des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin nicht auf die Aus- sage, "man habe mit dem Geld die 'notwendige Infrastruktur' eingekauft" (act. 1 Rz 65). Dem Protokoll der Generalversammlung vom 12. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass die Aus- kunft detaillierter ausfiel: Von der H.________ sei die notwendige Infrastruktur für die Anstel- lung von Personen bzw. die operative Tätigkeit in Q.________ (Land) eingekauft worden. Hierzu würden die Bürofläche, Mitarbeiter mit entsprechenden Kosten für Versicherungen, Lizenzen, Reiseauslagen bei Kundenprojekten etc. zählen. Die H.________ betreibe die ge- samten operativen Aktivitäten der Gesuchsgegnerin in Q.________. Die H.________ sei ge- gründet worden, weil sich die Gesuchstellerin geweigert habe, der Bank in Q.________ die notwendigen "Auskünfte/Daten" zur Verfügung zu stellen. Deshalb würden Kosten, welche zur Ausführung von Dienstleistungen in Q.________ benötigt würden, von der H.________ getragen und zu marktüblichen Konditionen an die Gesuchsgegnerin weiterverrechnet. Dazu gehörten auch administrative Kosten sowie eine "Handling Fee" von 7,5 %, die dem "lokalen Benchmark" entspreche. Die Kosten hätten im Jahr 2022 CHF 483'398.00 und im Jahr 2023 CHF 459'286.90 betragen (act. 1/3 S. 9). Die Frage, für welche Leistungen die H.________ in den Jahren 2022 und 2023 bezahlt worden sei, ist damit beantwortet. Die Gesuchstellerin

Seite 19/35 legt auch nicht dar, weshalb sie an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft zweifelt. Insofern fehlt es an der Erforderlichkeit der beantragten Sonderuntersuchung (vgl. vorne E. 2.4.3). 6.1.4 Ebenfalls begründet ist der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Frage b1 würde im Übrigen den Grundsatz der Subsidiarität verletzen. Die Gesuchstellerin verlangte Auskunft darüber, an welche nahestehenden Unternehmen (einschliesslich der H.________), wann, in welchem Betrag und wofür Zahlungen und andere Leistungen geleistet wurden (act. 1/3 S. 9). Mit der vorstehend ausgeführten Antwort (vgl. vorne E. 6.1.3) wurde dem Informationsbedürfnis der Gesuchstellerin, wie es der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin nach Treu und Glauben erkennen musste, angemessen Rechnung getragen. Es war nicht erkennbar, dass die Ge- suchstellerin darüber hinaus Aufschluss über die genaue Zusammensetzung der Kosten – einschliesslich abgerechneter Stundenleistungen, Pauschalen und Zuordnung zu Kundenauf- trägen – zu erhalten wünschte. Selbiges gilt in Bezug auf die Fragen, wer die Verträge für die Gesuchsgegnerin unterzeichnet habe und wie sichergestellt worden sei, dass die Leistungen zu Marktbedingungen erfolgten. Die Gesuchstellerin zeigt jedenfalls nicht durch Verweise auf die eingereichten Urkunden auf, dass sie ein entsprechendes Auskunftsersuchen an der Ge- neralversammlung oder im Vorfeld dazu gestellt hätte (vgl. vorne E. 2.3.4). Diese Teilfragen sind deshalb auch mangels Wahrung der Subsidiarität nicht zuzulassen. 6.1.5 Soweit die Gesuchstellerin eine genaue Aufschlüsselung der Kosten der H.________ wünscht, legt sie im Weiteren nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese Auskunft zur Ausü- bung ihrer Aktionärsrechte erforderlich sein soll. Die Gesuchstellerin erklärt nicht, weshalb die vom Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin erteilte Auskunft unzutreffend sein soll. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich auch nicht ohne Weiteres, weshalb die Gesuchstellerin die Marktüblichkeit der eingekauften Leistungen (noch) nicht überprüfen kann (etwa die von der Gesuchsgegnerin angegebene "Handling Fee" von 7,5 %, die dem "lokalen Benchmark" entspreche). Insofern vermag die Gesuchstellerin auch die Erforderlichkeit der beantragten Sonderuntersuchung nicht aufzuzeigen. 6.1.6 Zusammenfassend ist Frage b1 nicht zulassen, da damit zum Teil bekannte Sachverhalte abgeklärt werden sollen. Teilweise fehlt es auch an der Subsidiarität der verlangten Informa- tion und die Gesuchstellerin legt nicht dar, weshalb die Sonderuntersuchung zur Wahrung ihrer Aktionärsrechte erforderlich sein soll. 6.2 Frage b2 lautet: Wie hoch sind die von G.________ mit der Firmenkreditkarte bezahlten Aus- lagen pro Monat? Wurden mit der Firmenkreditkarte auch private Auslagen von G.________ bezahlt und, falls ja, in welchem Umfang? 6.2.1 Die Gesuchstellerin meint, wie bei den Reisespesen sei auch mit Blick auf die Firmenkredit- karte von G.________ zu prüfen, ob sich der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bestätige. Der Verwaltungsrat habe sich explizit geweigert, die Beträge zur Kreditkartennut- zung auf einzelne Personen aufzuschlüsseln (act. 1 Rz 66). 6.2.2 Die Gesuchsgegnerin entgegnet, die Gesuchstellerin habe an der Generalversammlung nur allgemein gefragt, ob die Gesuchsgegnerin private Auslagen von Mitgliedern des Verwal- tungsrats bezahlt habe. Der Verwaltungsrat habe diese Frage beantwortet. Die Gesuchstel-

Seite 20/35 lerin setze sich mit der erteilen Auskunft wiederum nicht auseinander und mache auch nicht geltend, dass diese unrichtig sei. Sie begründe auch ihren angeblichen Verdacht einer miss- bräuchlichen Nutzung der Firmenkreditkarte nicht weiter. Der Gesuchstellerin seien die durchschnittlichen monatlichen Kreditkartenkosten für die Verwaltungsratsmitglieder bekannt. Daraus könne sie ableiten, welche Auslagen G.________ durchschnittlich über die Firmen- kreditkarte abgerechnet habe. Selbst wenn die Gesuchstellerin die monatlichen Kreditkarten- auslagen von G.________ kennen würde, würde ihr dies ohne Aufstellung der einzelnen Ausgaben nichts nützen. Eine solche Aufstellung verlange die Gesuchstellerin aber nicht (act. 7 Rz 71 ff.). 6.2.3 Die Gesuchstellerin begründet die Frage nach der Kreditkartennutzung allein mit Verweis auf die angebliche missbräuchliche Abrechnung von Reisekosten. Hierzu wurde bereits ausge- führt, dass der entsprechende Verdacht der Gesuchstellerin unzureichend begründet ist und durch keine plausiblen Indizien erhärtet wird (vgl. vorne E. 5.2). Insofern fehlt es auch in Be- zug auf den angeblichen Missbrauch der Firmenkreditkarte an einer glaubhaft gemachten Gesetzes- oder Statutenverletzung. Eine Sonderuntersuchung scheidet schon aus diesem Grund aus. 6.2.4 Die Gesuchsgegnerin weist sodann zutreffend darauf hin, dass sich die Gesuchstellerin an der Generalversammlung weder nach der Höhe der Firmenkreditkartenauslagen von G.________ im Allgemeinen noch nach den mit der Firmenkreditkarte bezahlten privaten Auslagen im Besonderen erkundigt hatte. Etwas anderes vermag die Gesuchstellerin nicht aufzuzeigen. Die Gesuchstellerin fragte lediglich nach geschäftlich nicht begründeten Kosten oder privaten Auslagen u.a. von G.________, die von der Gesuchsgegnerin bezahlt worden seien. Ein konkretes Auskunftsersuchen nach (privaten) Spesen, die spezifisch mit der Fir- menkreditkarte bezahlt worden waren, musste der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin ge- stützt auf die von der Gesuchstellerin gestellten Fragen nicht erkennen. Demnach fehlt es an der Subsidiarität der beantragten Sonderuntersuchung (vgl. vorne E. 2.3.4). Hinzu kommt, dass der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin die von der Gesuchstellerin konkret gestellte Frage nach der Vergütung privater Auslagen beantwortete (vgl. vorne E. 5.2.4) und die Ge- suchstellerin nicht erklärt, dass und weshalb sie die erteilte Auskunft für unzutreffend hält. 6.2.5 Zutreffend ist auch der Hinweis der Gesuchsgegnerin, die Kenntnis der monatlichen Kredit- kartenauslagen von G.________ nütze der Gesuchstellerin ohne Angaben zu den konkreten Ausgaben nichts. Derartige Angaben verlangt die Gesuchstellerin aber selbst in ihrem Ge- such nicht. Die erste Teilfrage nach der Höhe der monatlichen Kreditkartenauslagen von G.________ ist insofern auch nicht erforderlich (bzw. genügend), um allfällige Aktionärsrech- te auszuüben. 6.2.6 Zusammenfassend ist Frage b2 nicht zulassen. Es fehlt diesbezüglich sowohl an einer glaubhaft gemachten Gesetzes- oder Statutenverletzung sowie an der Subsidiarität. Der erste Teil der Frage ist zudem auch nicht erforderlich, um Aktionärsrechte auszuüben. 6.3 Frage b3 lautet: Wie hoch sind die Vergütungen (einschliesslich Boni, Honorare und allfälli- ger Abgangsentschädigungen) und Spesen von G.________ (aufgeteilt nach Jahr und Art der Entschädigung)?

Seite 21/35 6.3.1 Die Gesuchstellerin führt hierzu aus, im Normalfall hätten Aktionäre einer Gesellschaft ohne kotierte Aktien keinen Anspruch auf Kenntnis der individuellen Vergütungen der Verwaltungs- ratsmitglieder. Etwas anderes gelte aber dann, wenn diese Informationen unter den konkre- ten Umständen für einen Durchschnittsaktionär relevant seien, um über die Erhebung einer Rückerstattungs- oder Verantwortlichkeitsklage zu entscheiden. Die Gesuchstellerin habe anhand der Reisekosten aufgezeigt, dass Verdachtsmomente für ein pflichtwidriges Verhal- ten von G.________ bestünden. Dies mache es erforderlich, dessen Gesamtbezüge auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, weil es naheliege, dass auch beim Lohn (inkl. Boni) oder bei anderen Spesen Missbräuche vorgefallen sein könnten. Die Frage nach den Vergütungen und Spesen von G.________ sei deshalb für die Ausübung von Aktionärsrechten relevant (act. 1 Rz 67 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 4A_561/2020 vom 25. Februar 2021 E. 5.3). 6.3.2 Die Gesuchsgegnerin beanstandet, die Gesuchstellerin gebe keinen Untersuchungszeitraum an. An der Generalversammlung vom 12. Februar 2024 habe die Gesuchsgegnerin die Ge- samtlohnsumme für die Jahre 2022 und 2023 sowie die Gesamtsumme der Boni und der er- messensweise zugesprochenen Boni mitgeteilt. Hierbei handle es sich um die Summen für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung. Die Gesuchstellerin könne folglich einschät- zen, ob die Entschädigungssummen angemessen seien oder nicht. Sie kenne auch die Spe- sen von G.________. In ihrem Gesuch stelle sie in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zahlreiche Fragen zu den Spesen. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Gesuchstellerin nochmals nach der Höhe der Spesen frage. Die Frage sei redundant (act. 7 Rz 77 ff.). 6.3.3 Der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin gebe keinen Untersuchungszeitraum an, ist unbegründet. Gemäss Überschrift der Fragen b1 bis b5 beziehen sich diese Fragen auf das Kostenmanagement der Gesuchsgegnerin in den Jahren 2022 und 2023. Die Fra- ge b3 nach den Vergütungen und Spesen bezieht sich demzufolge ebenfalls auf die Jahre 2022 und 2023. Die Gesuchstellerin hatte die Frage auch an der Generalversammlung vom

12. Februar 2024 in fast identischer Form gestellt ("Wie hoch sind die Löhne, Honorare, sonstigen Entschädigungen und Spesen der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung [aufgeteilt nach Person, Jahr und Art der Entschädigung]?"; act. 1/3 S. 14). Die Frage b3 wahrt somit den Grundsatz der Subsidiarität. 6.3.4 Die Gesuchstellerin weist aber selbst zu Recht darauf hin, dass ein Aktionär nicht ohne Wei- teres Anspruch auf Auskunft über individuelle Vergütungen von Verwaltungsratsmitgliedern einer nicht kotierten Gesellschaft hat. Aufschluss zu geben ist grundsätzlich über die Ge- samtbeträge der jährlichen Vergütungen (vgl. Botschaft vom 23. November 2016 zur Ände- rung des Obligationenrechts [Aktienrecht], BBl 2017 541 Ziff. 2.1.21). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren nach (a)Art. 697 OR indes klargestellt, dass über die individuellen Honorare von Verwaltungsratsmitgliedern nur Auskunft zu erteilen ist, wenn der Aktionär nachweist, dass die Auskunft erforderlich ist, um die Aktionärsrechte sinnvoll ausüben zu können. Die abstrakte Möglichkeit einer Rückforderungs- oder Verant- wortlichkeitsklage ohne jedwelche Anhaltspunkte, dass deren Voraussetzungen erfüllt sein könnten, reicht nicht aus. Denn andernfalls müsste die Erforderlichkeit für jede beliebige In- formation bejaht werden, da stets alles theoretisch möglich ist. Die verlangten Informationen müssen unter den konkreten Umständen relevant sein und die Erhebung einer Rückforde- rungs- oder Verantwortlichkeitsklage muss jedenfalls in Betracht fallen (Urteil des Bundesge- richts 4A_561/2020 vom 25. Februar 2021 E. 5.3; vgl. auch Weber/Baisch, a.a.O., Art. 697

Seite 22/35 OR N 7d und Art. 697c OR N 17). Dem entspricht, dass eine Sonderuntersuchung zur Ausü- bung von Aktionärsrechten erforderlich sein muss (vgl. vorne E. 2.4.2) und eine solche nur verlangen kann, wer eine Verletzung von Gesetz oder Statuten glaubhaft macht (vgl. vorne E. 2.4.4 und 2.4.8). 6.3.5 Die Gesuchsgegnerin erteilte an der Generalversammlung vom 12. Februar 2024 unbestrit- tenermassen Auskunft über die Gesamtentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung in den Jahren 2022 und 2023 (vgl. act. 1/3 S. 14). Die Gesuchstel- lerin meint, sie habe darüber hinaus Anspruch auf Kenntnis der konkreten Vergütungen und Spesen von G.________. Sie habe anhand der Reisekosten aufgezeigt, dass Verdachtsmo- mente für ein pflichtwidriges Verhalten von G.________ bestünden. Dies mache es erforder- lich, dessen Gesamtbezüge auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen (vgl. vorne E. 6.3.1). Es wurde jedoch bereits ausgeführt, dass die Gesuchstellerin ihren Verdacht auf missbräuchli- che Abrechnung von Reisekosten nicht hinreichend plausibilisiert hat (vgl. vorne E. 5.2). Folglich genügt es zur Glaubhaftmachung einer Gesetzes- oder Statutenverletzung auch nicht, wenn die Gesuchstellerin ihren Verdacht auf unrechtmässige Vergütungen ohne Nen- nung weiterer Anhaltspunkte nur mit Hinweis auf den vermuteten, aber unbelegten Spesen- missbrauch bei den Reisekosten begründet (vgl. vorne E. 6.2.3). Vielmehr entsteht aufgrund des nicht näher konkretisierten Verdachts abermals der Eindruck, die Gesuchstellerin hoffe mit der beantragten Sonderuntersuchung erst auf Unregelmässigkeiten zu stossen (vgl. vor- ne E. 2.4.9 und 5.2.4). 6.3.6 Zusammenfassend ist Frage b3 mangels glaubhaft gemachter Gesetzes- oder Statutenver- letzung nicht zuzulassen. 6.4 Frage b4 lautet: Welche Haftpflichtfälle betrafen die Gesuchsgegnerin (inkl. der "________- Vermögensschadenshaftpflicht 2021")? Wann, weshalb und wie kam es dazu? 6.4.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin habe die Frage nach dem Vorliegen von Haftpflichtfällen an der Generalversammlung verneint. Diese Aus- kunft sei offensichtlich unzutreffend, da im Anhang zur Bilanz per 31. Dezember 2022 eine ausserordentliche Zahlung von CHF 70'986.00 an die ________-Vermögensschadenhaft- pflicht 2021 vermerkt sei (act. 1 Rz 68). 6.4.2 Die Gesuchsgegnerin führt dazu aus, bei der Position "Haftpflichtversicherung" in der Bilanz 2022 (bzw. im Anhang des Jahresberichtes 2022) handle es sich um Prämien für die Be- triebshaftpflichtversicherung des Jahres 2021. Die Prämienrechnung (act. 7/3) sei nach dem Stichtag des Jahresabschlusses 2021 eingegangen und somit im Jahr 2022 korrekt als peri- odenfremder Aufwand im ausserordentlichen Ergebnis gebucht worden (act. 7 Rz 81). 6.4.3 Die Gesuchsgegnerin hat ihre Darstellung mit Verweis auf die Prämienrechnung vom

15. März 2022 (act. 7/3) belegt. Die Gesuchstellerin bestreitet diese Darstellung in ihrer Ein- gabe vom 31. Juli 2024 (act. 9) denn auch nicht. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Verwaltungsrat an der Generalversammlung erteilte Auskunft ("Es liegen keine Haftpflichtfäl- le vor"; act. 1/3 S. 16) unzutreffend sein soll. Eine Sonderuntersuchung kommt bereits des- halb nicht in Frage. Im Übrigen führt die Gesuchstellerin auch nicht aus, worin sie im Zu-

Seite 23/35 sammenhang mit allfälligen Haftpflichtfällen eine Gesetzes- oder Statutenverletzung erblickt und weshalb die erteilte Auskunft zur Ausübung von Aktionärsrechten erforderlich ist. 6.4.4 Nach dem Gesagten ist Frage b4 nicht zuzulassen. 6.5. Frage b5 lautet: Wie wird sichergestellt, dass die Systeme der Gesuchsgegnerin (einsch- liesslich I.________, J.________ und K.________ sowie allfälliger Nachfolgelösungen) kon- sistente Daten enthalten? Wann wurde die letzte Ablaufkontrolle durchgeführt? Wie wird si- chergestellt, dass die Systeme nicht nachträglich manipuliert werden (nach Monats-, Quar- tals- oder Jahresabschluss)? In welchen Bereichen wird das Vier-Augen-Prinzip eingehalten und in welchen nicht? 6.5.1 Die Gesuchstellerin führt aus, die Fragen zum System der Gesellschaft, zur Ablaufkontrolle und zur Manipulationssicherheit seien relevant, um die Missbrauchsanfälligkeit der Systeme (gerade hinsichtlich der Geltendmachung von Spesen) zu prüfen. Der Verwaltungsrat habe diese Fragen nur sehr oberflächlich beantwortet und die Auskunft weitgehend verweigert (act. 1 Rz 69). 6.5.2 Die Gesuchsgegnerin erwidert, bei der Frage nach der Missbrauchsanfälligkeit von Syste- men handle es sich nicht um eine Frage, die auf die konkrete Ausübung von Aktionärsrech- ten abziele. Die Gesuchstellerin mache weder eine Gesetzes- noch eine Statutenverletzung glaubhaft. Sie lasse zudem unerwähnt, dass die Gesuchsgegnerin erst verpflichtet gewesen sei, ein IKS [internes Kontrollsystem] einzurichten, als die Gesuchstellerin mit Schreiben vom

21. November 2023 die Durchführung einer ordentlichen Revision verlangt habe. Angesichts der kurzen Zeitspanne [bis zum Ende des damals laufenden Geschäftsjahres] sei es auch nicht erstaunlich, dass das IKS noch nicht in allen Belangen vollständig habe implementiert werden können. Die Gesuchsgegnerin habe aber bereits im Juli 2023 freiwillig ein Kontroll- system eingeführt. Wesentliche Punkte wie beispielsweise, ob unzulässige verdeckte Gewin- nausschüttungen stattgefunden hätten, seien rückwirkend auf den 1. Januar 2023 einer Voll- analyse unterzogen worden. Die Resultate seien ohne Befund geblieben und hätten die Ein- haltung aller organisatorischen Richtlinien gezeigt. Die Gesuchstellerin sei eingeladen wor- den, die Detailanalysen einzusehen. Wann das Vieraugenprinzip anzuwenden sei, sei eine Ermessensfrage und könne nicht Gegenstand einer Untersuchung sein. Die Revisionsstelle der Gesuchsgegnerin, die T.________ AG, habe an der ordentlichen Generalversammlung vom 26. Juni 2024 sodann lediglich festgestellt, dass das Vieraugenprinzip noch nicht für alle definierten Kontrollen umgesetzt sei; Hinweise auf Unregelmässigkeiten bestünden keine. Die Gesuchstellerin stelle ausserdem reine Verdachtsfragen, die durch nichts gestützt wür- den. Ohnehin müsse ein Fehlverhalten, dessen Untersuchung beantragt werde, personenbe- zogen sein. Es genüge nicht, irgendwo im Unternehmen einen Fehler zu vermuten, wobei die Gesuchstellerin nicht einmal dies tue. Die Sonderuntersuchung diene auch nicht dazu, all- gemein den Zustand der internen Funktionen eines Unternehmens, wie beispielsweise die Compliance, zu überprüfen. Schliesslich setze sich die Gesuchstellerin nicht mit der weiteren Voraussetzung für die Anordnung einer Sonderuntersuchung auseinander, wonach eine kon- krete rechtsverletzende Handlung geeignet sein müsse, einen Schaden zu verursachen (act. 7 Rz 82 ff.).

Seite 24/35 6.5.3 Die von der Gesuchstellerin beantragte Frage wahrt den Grundsatz der Subsidiarität, zumal sie dieselbe Frage bereits an der Generalversammlung vom 12. Februar 2024 stellte (vgl. act. 1/3 S. 16). Jedoch fehlt es an den materiellen Voraussetzungen zur Anordnung einer Sonderuntersuchung. 6.5.4 Die Gesuchstellerin stellt weder in ihrer Frage noch in der Gesuchsbegründung klar, welche "Systeme der Gesuchsgegnerin" sie überprüfen lassen will. Die Gesuchstellerin erläutert auch nicht, wozu die beispielhaft ("namentlich") genannten Systeme "I.________, J.________ und K.________" konkret verwendet werden und welche Daten, die auf ihre "Konsistenz" überprüft werden sollen, mit diesen System verarbeitet werden. Mangels klar- stellender Erläuterungen lässt sich demnach weder beurteilen, welchen konkreten Sachver- halt die Gesuchstellerin untersuchen lassen will, noch, inwiefern die Untersuchung zur Ausü- bung von Aktionärsrechten erforderlich sein soll. An letzterer Voraussetzung mangelt es auch deshalb, weil die Gesuchstellerin nicht näher ausführt, auf welche Aktionärsrechte ihre Frage abzielt. Auch insofern ist kein Zusammenhang zwischen konkreten Aktionärsrechten und dem Thema der beantragten Untersuchung erkennbar (vgl. vorne E. 2.4.2). 6.5.5 Im Weiteren zeigt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht auf, welche angebliche Geset- zes- oder Statutenverletzung die beantragte Frage rechtfertigen soll. Erst in ihrer Stellung- nahme vom 31. Juli 2024 deutet die Gesuchstellerin an, ihre Frage beziehe sich auf den Vorwurf, die Gesuchsgegnerin habe kein (genügendes) internes Kontrollsystem implemen- tiert, wozu sie gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR verpflichtet gewesen sei (act. 9 Rz 11). Diese (sinngemässe) Behauptung ist nach Aktenschluss erfolgt und insofern prozessual un- beachtlich (vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1). Dessen ungeachtet zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, inwiefern ihr oder der Gesuchsgegnerin (allein) aufgrund des in den Jahren 2022 und 2023 angeblich unzureichend implementierten internen Kontrollsystems ein Schaden ent- standen wäre oder entstehen könnte. Die Gesuchstellerin nennt denn auch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass das interne Kontrollsystem der Gesuchsgegnerin versagt hat. So- weit die Gesuchstellerin abermals einen Spesenmissbrauch andeutet (vgl. "gerade hinsicht- lich der Geltendmachung von Spesen"), ist ein solcher nicht glaubhaft gemacht (vgl. vorne E. 5.2 und 6.3.5). Im Übrigen bestreitet die Gesuchstellerin nicht, dass die Gesuchsgegnerin ihr angeboten hat, die Details der ohne Befunde verlaufenen Analyse möglicher verdeckter Gewinnausschüttungen im Jahr 2023 einzusehen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Revisi- onsstelle der Gesuchsgegnerin bei der Prüfung der Jahresrechnung 2023 einige Kontroll- schwächen, aber keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten feststellen konnte (vgl. act. 7/1 S. 12). Auch diese Umstände lassen es als unwahrscheinlich erscheinen, dass das interne Kontrollsystem der Gesuchsgegnerin tatsächlich zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre versagt hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4P.64/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.1). Eine glaubhaft gemachte Gesetzes- oder Statutenverletzung, welche die beantragten Fragen rechtfertigen würden, ist demnach nicht ersichtlich. 6.5.6 Zusammenfassend ist Frage b5 nicht zulassen. Die Frage umschreibt den zu prüfenden Sachverhalt zu wenig konkret. Zudem ist weder eine Gesetzes- oder Statutenverletzung glaubhaft gemacht noch erkennbar, zur Ausübung welcher Aktionärsrechte die beantragte Sonderuntersuchung erforderlich sein soll.

Seite 25/35 6.6 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Gesuch um Einleitung einer Son- deruntersuchung auch in Bezug auf die Fragen b1 bis b5 abzuweisen ist. 7. Die Fragen c1 bis c9 betreffen das Verhältnis der Gesuchsgegnerin zu den Mitarbeiteraktio- nären (vgl. vorne E. 3.3 ff.). 7.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, mit den Fragen c1 bis c7 zum ABV zwischen der Gesellschaft und gewissen Mitarbeiteraktionären werde bezweckt, den Inhalt dieser vermutlich rechtswid- rigen Vereinbarungen überblicken zu können. Diese Informationen seien für die Aktionäre er- forderlich, um die Zulässigkeit dieses Vertrags der Gesellschaft im Einzelnen beurteilen zu können und Konsequenzen daraus zu ziehen (z.B. durch Abwahl der verantwortlichen Ver- waltungsratsmitglieder). Der Verwaltungsrat habe an der Generalversammlung nur sehr oberflächliche Angaben zu dieser Fragengruppe gemacht und im übrigen Umfang die Aus- kunft explizit verweigert. Ähnliches gelte für die Fragen c8 und c9, die auf das Verhalten der Gesellschaft im unmittelbaren Vorfeld der Generalversammlung abzielten. Die Fragen seien relevant, um die Gültigkeit bzw. Anfechtbarkeit der von der Generalversammlung vom

12. Februar [2024] gefassten Beschlüsse zu prüfen. So werde die Gesuchstellerin einen der gefassten Beschlüsse gerichtlich anfechten. Auch gebe die Beantwortung der Fragen unmit- telbar Aufschluss über das vermutlich rechtswidrige Verhalten des Verwaltungsrats gegenü- ber einer Aktionärsminderheit. Die Informationen seien damit auch mit Blick auf einen allfälli- gen Antrag auf Abberufung einzelner Mitglieder erforderlich. Der Verwaltungsrat habe diese Fragen an der Generalversammlung nicht beantwortet. Diese Informationen seien erforder- lich, um sicherzustellen, dass die Generalversammlungen der Gesuchsgegnerin inskünftig rechtmässig abgehalten würden (act. 1 Rz 70 f.). 7.2 Frage c1 lautet: Mit welchen Parteien wurde der Aktionärbindungsvertrag (angeblich vom tt.mm.2023 [recte: 2022]) betreffend die Gesuchsgegnerin abgeschlossen? 7.2.1 Die Gesuchsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sie anlässlich der Generalversamm- lung vom 12. Februar 2024 ausgeführt habe, es bestehe ein Mitarbeiterbeteiligungspro- gramm. In Rahmen dieses Programms bestehe für Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit, zu attraktiven Bedingungen von anderen Aktionären der Gesuchsgegnerin Akti- en zu erwerben. Zur Regelung des Mitarbeiterbeteiligungsplans sei ein Aktionärbindungsver- trag aufgesetzt worden, den die Mitarbeiteraktionäre unterzeichnen müssten (act. 7 Rz 90; act. 1/3 S. 19). Diese Aussage deckt sich mit der Auskunft, welche die Gesuchstellerin vom Mitarbeiteraktionär R.________ mit E-Mail vom 11. März 2024 erhielt (act. 1/12 S. 1). Auf- grund dieser E-Mail ist der Gesuchstellerin zudem bekannt, dass die Gesuchsgegnerin Partei des ABV ist, was die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort bestätigt (vgl. act. 7 Rz 92, 103 und 213). Ausserdem liegt der Gesuchstellerin das Protokoll des "Employees' Meeting" vom 26. Januar 2024 vor. Darin sind die teilnehmenden Mitarbeiteraktionäre vermerkt (act. 1/13 S. 1). Die Frage der Gesuchstellerin bezieht sich somit auf einen bereits bekannten Sachverhalt. Die Sonderuntersuchung würde der Gesuchstellerin diesbezüglich keine neuen Perspektiven eröffnen. Folglich fehlt es an der Erforderlichkeit der verlangten Auskunft (vgl. vorne E. 2.4.3). 7.2.2 Frage c1 ist nach dem Gesagten nicht zuzulassen.

Seite 26/35 7.3 Frage c2 lautet: Von wem ist die Initiative zum Abschluss dieses Vertrags ausgegangen? Wie war die Gesuchsgegnerin in die Vertragsgestaltung involviert? Wo befindet sich das Originalexemplar des Vertrags? 7.3.1 Die Gesuchsgegnerin wendet ein, die (Teil-)Frage, wie die Gesuchsgegnerin in die Vertrags- gestaltung involviert gewesen sei, sei weder vor noch an der Generalversammlung vom

12. Februar 2024 gestellt worden. Sodann behaupte die Gesuchstellerin auch keine Geset- zes- oder Statutenverletzung und begründe mit keinem Wort, inwiefern die Frage für die Wahrung ihrer Aktionärsrechte relevant sein solle (act. 7 Rz 96 ff.). 7.3.2 Es ist in der Tat nicht ersichtlich, worin der Zusammenhang der beantragten Frage zu einer angeblichen Gesetzes- oder Statutenverletzung besteht. Die Gesuchstellerin scheint selbst nicht davon auszugehen, dass der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären per se rechtswidrig ist (vgl. act. 1 Rz 49). Heikel kann al- lenfalls die konkrete Ausgestaltung des Vertrags sein (vgl. hinten E. 7.4.3). Wer den ABV aber initiiert hat oder wo sich "das Originalexemplar" befindet, ist mit Blick auf die Ausübung allfälliger Aktionärsrechte irrelevant. Eine Rechtsverletzung, die geeignet wäre, der Gesell- schaft oder den Aktionären in kausaler Weise einen Schaden zu verursachen, ist weder behauptet noch ersichtlich. Eine Sonderuntersuchung scheidet demnach aus (vgl. vorne E. 2.4.4 f.). 7.3.3 Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin schon an der Generalversammlung vom 12. Fe- bruar 2024 ausführte, es gebe ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, das als Rahmenverein- barung "durch die Gesellschaft erstellt wurde" (act. 1/3 S. 12). Die Frage danach, von wem die Initiative für den ABV ausgegangen sei, bezieht sich mithin auf einen bereits bekannten Sachverhalt. Das schliesst eine Sonderuntersuchung ebenfalls aus (vgl. vorne E. 2.4.3). 7.3.4 Auch Frage c2 ist nach dem Gesagten nicht zuzulassen. 7.4 Frage c3 lautet wie folgt: Welche Regelung enthält dieser Vertrag [Aktionärbindungsvertrag vom tt.mm.2022 betreffend die Aktien an der Gesuchsgegnerin] mit Bezug auf die Rechte und Pflichten der Gesuchsgegnerin? 7.4.1 Die Gesuchstellerin behauptet, die Gesuchsgegnerin sei mit dem Abschluss des ABV eine unzulässige Stimmbindungsvereinbarung eingegangen. Die Regelung, dass Mitarbeiteraktio- näre in der Stimmrechtsausübung an die Beschlüsse eines von der Gesuchsgegnerin organi- sierten und überwachten "Employees' Meeting" gebunden sein sollen, beeinflusse die Wil- lensbildung der Generalversammlung in gesetzeswidriger Weise. Diese Rechtsverletzung sei geeignet, die Gesuchsgegnerin zu schädigen, weil sie ein Einschreiten der Generalversamm- lung gegen Missbräuche des Verwaltungsrats, wie beispielsweise eine Abwahl, verhindere (vgl. vorne E. 3.3; act. 1 Rz 49-51). 7.4.2 Die Gesuchsgegnerin ist der Auffassung, die Gesuchstellerin lege nicht dar und mache nicht glaubhaft, dass eine Verletzung von Gesetz oder Statuten vorliege. Es sei zu betonen, dass sich eine Aktiengesellschaft Kaufrechte vorbehalten und diesbezüglich einen Aktionärbin- dungsvertrag abschliessen dürfe. Auch zu einem angeblich drohenden Schaden führe die Gesuchstellerin nichts aus. Es bleibe schleierhaft, wofür die Gesuchstellerin diese Informati-

Seite 27/35 on benötige und welche Aktionärsrechte sie in Bezug auf die gestellte Frage ausüben wolle. Die Gesuchstellerin wisse bereits, dass die Gesuchsgegnerin an keiner Stimmbindungsver- einbarung beteiligt sei. Die einzige ABV-Bestimmung, welche auch für die Gesuchsgegnerin Rechte begründe, sei ein bedingtes Kaufrecht an den Aktien. Eine Beteiligung an einer Stimmbindungsvereinbarung gehe auch nicht aus der E-Mail des Mitarbeiteraktionärs R.________ [vom 11. März 2024] (act. 1/12) hervor. Dieser habe nur bestätigt, dass die Ge- suchsgegnerin Partei des ABV sei. Er sei aber gar nicht danach gefragt worden, ob die Ge- suchsgegnerin eine Stimmbindungsvereinbarung abgeschlossen habe. Mit diesem Mitarbei- teraktionär stehe die Gesuchstellerin in engem Kontakt. Zudem verfüge sie über das Proto- koll, aus dem hervorgehe, dass die Gesuchsgegnerin an den Meetings der Mitarbeiteraktio- näre gar nicht teilnehme. Sie nehme ausser Sekretariatsarbeiten in den Versammlungen kei- ne andere Rolle wahr. Die Gesuchstellerin könne auch keine einzige Mitarbeiterversammlung nennen, in der die Gesuchsgegnerin mitabgestimmt hätte oder sich sonst wie eine Stimm- bindung manifestiert hätte (act. 7 Rz 103 f. und 207 ff.). Die Versammlungen der Mitarbei- teraktionäre würden von der Gesuchsgegnerin nicht überwacht. Dass auch leitende Ange- stellte und der Präsident des Verwaltungsrats an den Versammlungen teilnähmen, ergebe sich daraus, dass auch sie Mitarbeiteraktien halten würden. Die beiden Mitarbeiteraktionäre R.________ und S.________ würden sodann gerade zeigen, dass die Mitarbeiteraktionäre ihre Stimmrechte auch gegenüber der Gesuchsgegnerin frei ausüben könnten. Diese hätten ihre Stimmrechte abweichend [von den Beschlüssen des "Employees' Meeting"] ausüben wollen. Das übersehe die Gesuchstellerin, wenn sie behaupte, ein Einschreiten der General- versammlung gegen "Missbräuche von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung" werde etwa durch Abwahl eines "fehlbaren und schädigenden Verwaltungsrats" verhindert (act. 7 Rz 215 ff.; vgl. vorne E. 3.3). 7.4.3 In einem Aktionärbindungsvertrag treffen zwei oder mehr Parteien eine vertragliche Verein- barung über Rechte und Pflichten, die einen Zusammenhang zur Aktionärseigenschaft auf- weisen, die einer oder mehreren Parteien bei einer bestimmten Aktiengesellschaft gegenwär- tig oder künftig zukommt (Studer, in: Münch/Kasper Lehne/Probst [Hrsg.], Schweizer Ver- tragshandbuch, 3. A. 2018, 50 Aktionärbindungsvertrag N 0.1). Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig und können namentlich Regelungen betreffend die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung enthalten (BGE 109 II 43 E. 3; Günter/Suter, in: Theus Simoni/Hauser/Bärtschi [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, 2. A. 2022, N 1.25; Schärli, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 692 OR N 10). Eine Beteiligung der Aktiengesell- schaft an einer Stimmbindungsvereinbarung wird allgemein als unzulässig betrachtet (vgl. Bohrer/Kummer, Zürcher Kommentar, 2. A. 2021, Art. 692 OR N 23; Forstmoser/Küchler, Ak- tionärbindungsverträge, 2015, N 405 ff. und 431 ff.; Schärli, a.a.O., Art. 692 OR N 10; von Büren/Hintz, Die Aktiengesellschaft als Partei des Aktionärbindungsvertrages?, ZBJV 136/2000 S. 802 ff.). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass es gegen die aktien- rechtliche Kompetenzordnung verstossen würde, wenn die Aktiengesellschaft den körper- schaftlichen Willensbildungsprozess ihrem eigenen Willen – namentlich jenem des Verwal- tungsrats – unterwerfen könnte (vgl. von Büren/Hintz, a.a.O., S. 807). In der Generalver- sammlung üben die Aktionäre denn auch ihre Herrschaftsrechte aus und hier sollen aussch- liesslich sie und nicht die Gesellschaftsorgane über die Geschicke der Gesellschaft entschei- den. Auf die Willensbildung der Generalversammlung darf weder unmittelbar noch mittelbar durch Zwang oder Lenkung von oben eingewirkt werden (BGE 147 III 561 E. 5.2.1; 72 II 275 E. 3).

Seite 28/35 7.4.4 Es ist unbestritten, dass die Einladung vom 23. Januar 2024 zum auf den 26. Januar 2024 angesetzten "Employees' Meeting" (der Mitarbeiteraktionäre der Gesuchsgegnerin) von M.________ in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrats ("Chairman of the board") auf dem Briefpapier der Gesuchsgegnerin versandt wurde (act. 1/10). Die Einladung enthält verschiedene Anträge des "Management" (gemäss Definition im ABV), namentlich zur Wahl eines Vertreters der Mitarbeiteraktionäre ("the Representative") sowie zur Instruktion dieses Vertreters in Bezug auf die Abstimmung an der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2024. Die Abstimmungsempfehlungen entsprechen den Anträgen des Ver- waltungsrats zu den einzelnen Traktanden in der Einladung zur Generalversammlung (act. 1/7). Zudem wird am Ende der Einladung zum "Employees' Meeting" festgehalten, jeder Mitarbeiter habe dem gewählten Vertreter bis am 9. Februar 2024 das unterzeichnete Voll- machtformular zuzustellen ("each Employee will be required"). Auch das Protokoll des "Em- ployees' Meeting" vom 26. Januar 2024 wurde auf dem Briefpapier der Gesuchsgegnerin er- stellt und von M.________ in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrats ("Chairman of the board") und U.________ als Sekretärin ("Secretary") unterzeichnet (act. 1/13). Einlei- tend wird festgehalten, dass Mitarbeiter, die gegen die Anträge des "Management" stimmen oder sich der Stimme enthalten möchten, ins Mikrofon sprechen oder die Hand heben sollen ("Employees who wish to vote against the motions of the Management"). Zudem wird noch- mals vermerkt, dass jeder Mitarbeiter dem gewählten Vertreter, L.________, die ausgefüllte und unterzeichnete Vollmacht zustellen soll (act. 1/13; vgl. act. 1 Rz 20 ff.). 7.4.5 Diese Umstände machen glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin sich durch den ABV legiti- miert sieht, Versammlungen der Mitarbeiteraktionäre einzuberufen, zu leiten, Anträge zu stel- len und zur Bevollmächtigung eines Vertreters anzuhalten. Diesen Anschein vermag die Ge- suchsgegnerin nicht mit der Behauptung zu entkräften, sie übernehme an den Versammlun- gen der Mitarbeiteraktionäre nur untergeordnete Sekretariatsarbeiten. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, es sei nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Verwaltungsrats an den Versammlungen teilnehme, da er nun mal auch Mitarbeiteraktien halte. M.________ berief das "Employees' Meeting" auf dem Briefpapier der Gesuchsgegnerin ein und leitete es je- weils unter Hinweis auf seine Funktion als Präsident des Verwaltungsrats der ("Chairman of the board"). Dadurch entsteht der Eindruck, dass er am "Employees' Meeting" nicht nur als einer unter vielen Mitarbeiteraktionären teilnimmt, sondern das Meeting im Namen der Ge- suchsgegnerin vorbereitet und durchführt. In der Aufforderung, die Vollmacht zugunsten des gewählten Vertreters auszustellen, kommt zudem zum Ausdruck, dass die Gesuchsgegnerin von den Mitarbeiteraktionären erwartet, ihr Stimmrecht gemäss den Beschlüssen des "Em- ployees' Meeting" auszuüben. Sodann verwendet die Gesuchsgegnerin offenbar auch perso- nelle Ressourcen, um am Vollzug der Stimmbindungsvereinbarung im ABV mitzuwirken. Die- ses Vorgehen lässt sich nicht ohne Weiteres erklären, wenn die Stimmbindungsvereinbarung die Gesuchsgegnerin gar nichts angehen würde, wie sie behauptet. 7.4.6 Nun führt aber die Gesuchstellerin selbst aus, gemäss den ihr vorliegenden Informationen sei der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin mit dem Abschluss des Aktionärbindungsvertrags nicht nur eine unzulässige Stimmbindung eingegangen, sondern habe diese gar initiiert (act. 1 Rz 50). Die Gesuchstellerin verweist dazu auf eine E-Mail-Korrespondenz zwischen V.________ (Präsident des Verwaltungsrats der Gesuchstellerin) und R.________ vom

9. und 11. März 2024 (act. 1/12). Letzterer wird von der Gesuchsgegnerin als Mitarbeiterakti-

Seite 29/35 onär bezeichnet, welcher der Gesuchstellerin freundlich gesinnt sei und sie regelmässig mit Informationen versorge (act. 7 Rz 170). Die Gesuchstellerin bestreitet R.________s Stellung als Informant denn auch nicht. In der erwähnten E-Mail-Korrespondenz stellte V.________ R.________ verschiedene Fragen, darunter fünf "[z]um Aktionärbindungsvertrag". Eine die- ser fünf Fragen lautete: "Sind im Vertrag Konsequenzen definiert, wenn sich ein Aktionär nicht an Bestimmungen des Vertrags hält und seine Stimme nicht über den gemeinsamen Vertreter ausübt?" R.________ antwortete wie folgt: "Das würde ich als unklar bewerten. Grundsätzlich sind keine Konsequenzen definiert, aber im Fall von material breach triggered die Call option. Ist falsches Stimmverhalten material breach?" (act. 1/12 S. 2). Diese und die weiteren Antworten zeigen, dass R.________ bereit ist, die Gesuchstellerin mit Informationen aus dem ABV zu versorgen und dies auch bereits getan hat. Seine Antworten deuten darauf hin, dass er den ABV durchforstet hat, um die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnis- gewinn oder welche zusätzliche Perspektiven sie sich verspricht, wenn ein Sachverständiger den ABV ein weiteres Mal sichtet. Die Gesuchstellerin legt auch nichts dar, das Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit von R.________s Auskunft erweckt. Anhand der ihr be- reits vorliegenden Informationen und Quellen weiss sie somit über die für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte erforderlichen Tatsachen – hier über die die Stimmbindung betreffenden Rechte und Pflichten der Gesuchsgegnerin im ABV – Bescheid. Sie weiss, dass im Vertrag eine Kaufoption ("Call option") der Gesellschaft besteht, welche bei neun verschiedenen Szenarien "getriggert" wird. Ein Szenario ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiteraktionärs, eines die Kündigung des ABV und eines der "material breach" (act. 1/12 S. 2). Damit verfügt die Gesuchstellerin über die tatsächlichen Grundlagen, um beurteilen oder einschätzen zu können, ob die Gesuchsgegnerin eine Gesetzes- oder Statutenverlet- zung begangen hat. Die erforderlichen Tatsachen sind ihr folglich bekannt. Eine Sonderun- tersuchung – die in Sachen Auskunft ultima ratio darstellt (Casutt, Die Sonderprüfung im künftigen schweizerischen Aktienrecht, 1991, § 3 N 8) – ist nicht (mehr) notwendig. Die rechtliche Würdigung der vertraglichen Bestimmungen kann sodann ohnehin nicht Gegen- stand der Sonderuntersuchung bilden (vgl. vorne E. 2.4.9). 7.4.8 Frage c3 ist demnach nicht zuzulassen. 7.5 Frage c4 lautet: Sind die Mitarbeiteraktionäre frei, ihre Stimmrechte einzeln sowie unabhän- gig von der Gesuchsgegnerin, anderen Mitarbeiteraktionären und/oder Stimmrechtsvertretern auszuüben? 7.5.1 Die Gesuchsgegnerin wendet ein, die Frage sei für das Verfahren irrelevant, soweit sie das Verhältnis unter den Mitarbeiteraktionären betreffe. Die Gesuchsgegnerin habe sodann kei- nen Stimmrechtsvertreter. L.________ habe die Mitarbeiteraktionäre und nicht die Gesuchs- gegnerin vertreten. Gegenüber der Gesuchsgegnerin sei das ein gewöhnlicher, gewillkürter Bevollmächtigter. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, worin sie eine unzulässige Beeinflus- sung der Mitarbeiteraktionäre sehe. Sie behaupte auch zu Recht nicht, dass die Gesuchs- gegnerin irgendwelche Massregelungen gegen R.________ oder andere Mitarbeiteraktionäre getroffen habe. Im Übrigen seien Aktionärbindungsverträge im Zusammenhang mit Mitarbei- terbeteiligungsprogrammen die Regel. Es sei nicht ersichtlich, welche Aktionärsrechte die Gesuchstellerin ausüben wolle und worin der Gesetzes- und Statutenverstoss und der dro- hende Schaden liegen sollten (act. 7 Rz 105 ff.).

Seite 30/35 7.5.2 Der Einwand der Gesuchsgegnerin ist zunächst insoweit begründet, als das Verhältnis unter den Mitarbeiteraktionären vorliegend keine Rolle spielt. Diese können sich untereinander zu einem bestimmten Stimmverhalten verpflichten. Eine Gesetzes- oder Statutenverletzung ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Problematisch sind nur Stimmbindungsvereinbarungen unter Einbezug der Gesellschaft (vgl. vorne E. 7.4.3). 7.5.3 Die Frage kann aber auch nicht zugelassen werden, soweit sie das Verhältnis der Mitarbei- teraktionäre zur Gesuchsgegnerin und/oder Stimmrechtsvertretern betrifft. Über die Rege- lungen im ABV in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Gesuchsgegnerin weiss die Ge- suchstellerin Bescheid (vgl. vorne E. 7.4.6). Soweit sie darüber hinaus untersuchen lassen will, ob die Mitarbeiteraktionäre in der Ausübung ihres Stimmrechts frei sind, handelt es sich um ein Werturteil oder allenfalls eine Rechtsfrage über die Tragweite der im ABV vorgesehe- nen Rechte und Pflichten. Diese Fragen können nicht Gegenstand einer Sonderuntersu- chung bilden (vgl. vorne E. 2.4.9). Unabhängig davon ist die Frage auch zu wenig bestimmt. Die Sonderuntersuchung ist eine zielgerichtete Tatsachenforschung in Bezug auf einzelne konkrete Sachverhalte (vgl. vorne E. 2.4.1, 2.4.7 und 2.4.9). Die Frage, ob Mitarbeiteraktio- näre in ihrer Stimmrechtsausübung frei sind, ist zu vage und keiner Sonderuntersuchung zugänglich. 7.5.4 Frage c4 ist nach dem Gesagten nicht zuzulassen. 7.6 Frage c5 lautet: Hat die Gesuchsgegnerin oder haben andere Vertragsparteien ein Kaufrecht an den Aktien eines Mitarbeiteraktionärs, falls das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiteraktio- när beendet wird? Falls ja, zu welchem Preis und wie ist die Regelung genau ausgestaltet? 7.6.1 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, soweit die Frage "andere Vertragsparteien" betreffe, habe das nichts mit der Gesuchsgegnerin zu tun. Bedingte Kaufrechte gehörten regelmässig zum Vertragsinhalt von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Die Gesuchstellerin führe nicht aus, was daran unzulässig sein soll, wenn der Gesuchstellerin bei bestimmten auslösenden Er- eignissen ein Kaufrecht zustünde (act. 7 Rz 114 ff.). 7.6.2 Es trifft zu, dass die Frage, ob andere Vertragsparteien (als die Gesuchsgegnerin) ein Kauf- recht an den Aktien eines Mitarbeiteraktionärs haben, nicht die Gesuchsgegnerin betrifft. Es ist auch weder behauptet noch ersichtlich, inwiefern solche Kaufrechte Gesetz oder Statuten verletzen würden und geeignet wären, der Gesuchsgegnerin oder ihren Aktionären einen Schaden zu verursachen. Es fehlt auch an der Erforderlichkeit zur Ausübung von Aktionärs- rechten. Eine Sonderuntersuchung scheidet somit aus. 7.6.3 Die Frage, ob die Gesuchsgegnerin ein Kaufrecht an den Aktien hat und wie dieses geregelt ist, ist sodann überflüssig. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Gesuchsantwort bestätigt, dass ihr gemäss ABV ein bedingtes Kaufrecht an den Aktien der Mitarbeiteraktionäre zusteht (vgl. vorne E. 3.3 und 7.4.2; dies wurde der Gesuchstellerin im Übrigen offenbar bereits durch den Mitarbeiteraktionär R.________ bestätigt [vgl. act. 1/12 S. 1 f.]). Welche zusätzliche Bedeu- tung der spezifischen Frage nach dem Kaufrecht zukommen könnte, erschliesst sich nicht. 7.6.4 Frage c5 ist demzufolge nicht zuzulassen.

Seite 31/35 7.7 Frage c6 lautet: Welche Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin können am "Employees' Meeting" teilnehmen? Gehören dazu auch Mitglieder der Geschäftsleitung und/oder des Verwaltungs- rats (z.B. G.________)? Welche Funktion hat die Gesuchsgegnerin bei diesen Employees' Meetings? 7.7.1 Die Gesuchsgegnerin wendet ein, diese Frage betreffe nicht sie, sondern die Mitarbeiterakti- onäre. Die Gesuchstellerin führe in ihrem Gesuch nicht aus, inwiefern sie diese Informatio- nen für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte benötige. Sie lege auch keine Gesetzes- oder Statutenverletzung oder einen drohenden Schaden dar. Der Gesuchstellerin sei im Übrigen bekannt, dass nur Eigentümer von Aktien, die im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungspro- gramms erworben worden seien, an den Meetings teilnähmen. Das könnten auch leitende Angestellte wie M.________ sein und sei nicht zu beanstanden. Diese Auskunft habe die Gesuchstellerin bereits an der Generalversammlung vom 12. Februar 2024 erhalten. Auch aus dem von der Gesuchstellerin eingereichten Protokoll des Meetings vom 26. Januar 2024 gingen die teilnehmenden Mitarbeiteraktionäre hervor. Die Gesuchstellerin kenne auch die Rolle der Gesuchsgegnerin in den Meetings. Ohnehin handle es sich bei ihrem Begehren um eine unzulässige "fishing expedition". Sie hoffe, irgendwelche Anhaltspunkte für ihre abwegi- ge These einer unzulässigen Beeinflussung der Mitarbeiteraktionäre durch die Gesuchsgeg- nerin zu finden (act. 7 Rz 119 ff.). 7.7.2 Die Gesuchsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sie an der Generalversammlung vom

12. Februar 2024 über ihr Mitarbeiterbeteiligungsprogramm Auskunft gab (vgl. vorne E. 7.2.1 und 7.3.3). Dabei ging sie auch auf die "Employees' Meetings" ein (act. 1/3 S. 19). Die Ge- suchstellerin zeigt nicht auf, dass die entsprechende Auskunft falsch oder unvollständig ist und weshalb sie zur Wahrung ihrer Aktionärsrechte auf weitergehende Informationen ange- wiesen wäre. 7.7.3 Dessen ungeachtet geht aus dem Gesuch hervor, dass die Gesuchstellerin über den Sach- verhalt, den sie mit der Frage c6 abklären will, bereits im Bild ist. Die Gesuchstellerin konnte den Ablauf des "Employees' Meeting" vom 26. Januar 2024 von der Einladung über die Durchführung bis zu den teilnehmenden Personen und den gefassten Beschlüssen im Einzelnen aufzeigen. Ihr liegen die Einladung zum "Employees' Meeting" (act. 1/10), das Protokoll des Meetings (act. 1/13) sowie das Vollmachtsformular zugunsten des am Meeting gewählten Vertreters der Mitarbeiteraktionäre (act. 1/11) vor. Darüber hinaus erhielt die Ge- suchstellerin von R.________ detaillierte Angaben zum Ablauf des "Employees' Meeting" (act. 1/12), worauf die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch selbst hinweist (act. 1 Rz 21). Der abzuklärende Sachverhalt liegt somit bereits offen zu Tage und es ist nicht ersichtlich, inwie- fern weitergehende Untersuchungen zur Ausübung der Aktionärsrechte der Gesuchstellerin erforderlich sind (vgl. vorne E. 2.4.3). 7.7.4 Frage c6 ist nach dem Gesagten nicht zuzulassen. 7.8 Frage c7 lautet: Besteht eine vertragliche oder faktische Pflicht der Mitarbeiteraktionäre, ihre Stimmrechte an der Generalversammlung gemäss den Instruktionen des "Employees' Mee- ting" auszuüben? Falls ja, wie stellt die Gesuchsgegnerin ihre Einhaltung sicher? Was sind

Seite 32/35 im Einzelnen die möglichen Folgen, wenn sich ein Mitarbeiteraktionär nicht an diese Pflicht hält? 7.8.1 Die Gesuchsgegnerin führt aus, diese Fragen würden wiederum nicht sie, sondern die Mitar- beiteraktionäre betreffen. Die Gesuchstellerin behaupte nicht, welche Gesetzes- oder Statu- tenverletzung die Organe der Gesuchsgegnerin begangen hätten und worin der angeblich drohende Schaden bestehen solle. Es bleibe auch unklar, welche Aktionärsrechte die Ge- suchstellerin geltend machen wolle (act. 7 Rz 127 ff.). 7.8.2 Die Gesuchstellerin weiss bereits, dass der ABV eine vertragliche Pflicht zur Ausübung des Stimmrechts gemäss den Beschlüssen des "Employees' Meeting" vorsieht (vgl. vorne E. 3.3). Das wurde ihr im Übrigen von der Gesuchsgegnerin bereits anlässlich der Generalversamm- lung vom 12. Februar 2024 (jedenfalls sinngemäss) bestätigt ("die Mitarbeiteraktionäre [eini- gen sich] auf die einheitliche Stimmabgabe hinsichtlich aller von ihnen gehaltenen Aktien an der Generalversammlung"; act. 1/3 S. 19). Fraglich ist aber einzig, ob die Gesuchsgegnerin an dieser Stimmbindungsvereinbarung beteiligt ist. Die Gesuchstellerin verfügt über die tatsächlichen Grundlagen, um beurteilen oder einschätzen zu können, ob die Gesuchsgeg- nerin diesbezüglich eine Gesetzes- oder Statutenverletzung begangen hat (vgl. vorne E. 7.4.6). Für weitere Abklärungen zu den rechtlichen Regelungen rund um die Stimmbin- dungsvereinbarung besteht kein Anlass. 7.8.3 Im Weiteren kennt die Gesuchstellerin auch den genauen Ablauf des "Employees' Meeting" (vgl. vorne E. 7.7.3). Was die Gesuchstellerin darüber hinaus abklären lassen will, ist unklar. Abgesehen davon, dass die Gesuchsgegnerin dem Anschein nach die Versammlungen der Mitarbeiteraktionäre organisiert und durchführt (vgl. vorne E. 7.4.4 f.), vermag die Gesuch- stellerin keine Anhaltspunkte darzulegen, die auf eine faktische Durchsetzung der Stimmbin- dungsvereinbarung durch die Gesuchsgegnerin hindeuten. Die Gesuchstellerin behauptet namentlich nicht, dass die Gesuchsgegnerin bislang in irgendeiner Form gegen jene Mitar- beiteraktionäre vorgegangen ist, die sich nicht an die Stimmbindungsvereinbarung gehalten haben. Eine weitergehende Untersuchung rechtfertigt sich somit nicht. 7.8.4 Im Übrigen ist die Frage nach den möglichen Folgen einer Verletzung der Stimmbindungs- vereinbarung zu unbestimmt, soweit sich die Folgen nicht aus dem ABV ergeben. Den we- sentlichen Inhalt des ABV kennt die Gesuchstellerin (vgl. vorne E. 7.4.6). Eine Sonderunter- suchung scheidet auch aus diesem Grund aus. 7.8.5 Nach dem Gesagten ist auch Frage c7 nicht zuzulassen. 7.9 Frage c8 lautet: Welche abweichenden Unterlagen und Informationen (wie z.B. das Voll- machtsformular vom 23. Januar 2024) haben die Mitarbeiteraktionäre im Vergleich zu den übrigen Aktionären erhalten? 7.9.1 Die Gesuchsgegnerin wendet ein, die Gesuchstellerin habe diese Frage weder an der Gene- ralversammlung vom 12. Februar 2024 noch im Vorfeld dazu gestellt. Damit verletze die Ge- suchstellerin einmal mehr den Subsidiaritätsgrundsatz. Die Frage basiere zudem auf rein spekulativen Vermutungen, welche die Gesuchstellerin gar nicht näher begründe. Es handle sich um einen klassischen Versuch der Ausforschung, der keinen Rechtsschutz verdiene.

Seite 33/35 Die Gesuchstellerin werde vom Mitarbeiteraktionär R.________ mit zahlreichen Informatio- nen und Unterlagen versorgt. Hätte es auch nur den geringsten Anhaltspunkt für abweichen- de Informationen oder Unterlagen gegeben, wäre dies der Gesuchstellerin mit Sicherheit in einem Umfang bekannt geworden, der es ihr ermöglicht hätte, entsprechende Behauptungen aufzustellen. Inwiefern das Vollmachtsformular vom 23. Januar 2024 eine Rechtsverletzung darstellen solle, erschliesse sich nicht. Es sei auch nicht zu sehen, inwiefern der Gesuchstel- lerin ein Schaden drohen solle (act. 7 Rz 139 ff.). 7.9.2 Der Einwand, die Gesuchstellerin habe die Frage weder vor noch an der Generalversamm- lung gestellt, ist begründet. Die Gesuchstellerin vermag jedenfalls nichts anderes aufzuzei- gen. Die Frage ist somit bereits mangels Wahrung der Subsidiarität nicht zuzulassen. 7.9.3 Es wurde sodann bereits ausgeführt, dass die Gesuchstellerin über den Ablauf des "Employ- ees' Meeting" vom 26. Januar 2024 im Bild ist. Sie verfügt auch über die schriftlichen Unter- lagen, die in diesem Zusammenhang erstellt wurden (namentlich die Einladung zum Meeting, das Protokoll des Meetings und das Vollmachtformular; vgl. vorne E. 7.7.3). Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiteraktionäre der Gesuchsgegnerin darüber hinaus Unterlagen oder Informationen erhalten haben, legt die Gesuchstellerin nicht dar. 7.9.4 Im Übrigen ist die Frage der Gesuchstellerin vage formuliert und unzureichend begründet. Weder der Frage noch der Gesuchsbegründung ist zu entnehmen, welcher Art oder welchen Inhalts allfällige Unterlagen oder Informationen sein müssten, damit eine zur Schädigung von Gesellschaft oder Aktionären geeignete Gesetzes- und Statutenverletzung vorliegen würde. Eine Sonderuntersuchung scheidet auch aus diesem Grund aus. 7.9.5 Zusammenfassend ist Frage c8 nicht zuzulassen. Es fehlt sowohl an den formellen als auch an den materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderuntersuchung. 7.10 Frage c9 lautet: Was ist die Funktion von L.________ innerhalb der Gesuchsgegnerin? 7.10.1 Hierzu bringt die Gesuchstellerin vor, L.________ sei den Mitarbeiteraktionären vom Verwal- tungsrat als Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen worden. Er stehe in einem Abhängigkeits- verhältnis zur Gesuchsgegnerin und sei deshalb als Organvertreter zu qualifizieren. Der Vor- sitzende der Generalversammlung habe Art. 689f Abs. 2 OR verletzt, indem er erklärt habe, es würden keine Aktien durch Organvertreter vertreten. Die Verletzung dieser Transparenz- regelung habe es weniger wahrscheinlich gemacht, dass die Generalversammlung Kontroll- handlungen beschliessen würde, was wiederum geeignet sei, eine weitere Schädigung der Gesellschaft zu bewirken. Rechtsverletzend sei zudem, dass sich L.________ als Organver- treter geweigert habe, Einzelweisungen entgegenzunehmen (Art. 689b Abs. 3 OR; vgl. vorne E. 3.4 und 3.5). 7.10.2 Die Gesuchsgegnerin wendet ein, die Gesuchstellerin erkläre mit keinem Wort, was die Funktion von L.________ innerhalb der Gesuchsgegnerin mit ihren zahlreichen, haltlosen Vorwürfen zu tun habe. Die Gesuchstellerin werfe L.________ kein rechtswidriges Verhalten vor. Zudem wisse sie von R.________, dass L.________ in der zentralen Verwaltung direkt für die Geschäftsleitung tätig sei und seinerzeit auch bei der Einführung des Mitarbeiterbetei- ligungsprogramms beteiligt gewesen sei (act. 7 Rz 142 ff.). L.________ sei den Mitarbei-

Seite 34/35 teraktionären in der Versammlung der Mitarbeiteraktionäre als deren Vertreter vorgeschlagen und einstimmig gewählt worden. Er sei kein Organvertreter (gewesen) und nie als solcher vorgeschlagen worden. Entsprechend habe der Vorsitzende der Generalversammlung im Einklang mit den statutarischen Vorgaben korrekt festgehalten, dass keine Stimmen durch institutionelle Stimmrechtsvertreter vertreten würden. Eine Verletzung von Art. 689f OR liege nicht vor (vgl. vorne E. 3.5). 7.10.3 Soweit die Gesuchstellerin mit ihrer Frage klären will, ob L.________ als Organvertreter qua- lifiziert, handelt es sich dabei um eine der Sonderuntersuchung nicht zugängliche Rechtsfra- ge (vgl. vorne E. 2.4.9; vgl. dazu Nikitine/Pöschel, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 698b OR N 38; Wohlmann, Zur Organvertretung im neuen Schweizerischen Aktienrecht, SJZ 90/1994 S. 116 ff.). 7.10.4 Die Gesuchstellerin weiss sodann offenbar, dass L.________ bei der Gesuchsgegnerin an- gestellt ist. Sie weiss zudem, dass L.________ den Mitarbeiteraktionären in einem Schreiben auf Briefpapier der Gesuchsgegnerin als Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen wurde (vgl. vorne E. 7.4.4 und 7.7.3; vgl. auch act. 9 Rz 15 und act. 1/12 S. 3). Weshalb weitere Ab- klärungen zur Funktion von L.________ innerhalb der Gesuchsgegnerin notwendig sind, um Aktionärsrechte auszuüben, erklärt die Gesuchstellerin nicht. Eine Sonderuntersuchung ist somit nicht anzuordnen. 7.10.5 Nach dem Gesagten ist auch Frage c9 nicht zuzulassen. 7.11 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Gesuch auch in Bezug auf die Fra- gen c1 bis c9 abzuweisen ist. 8. Im Ergebnis ist das Gesuch um Anordnung einer Sonderuntersuchung vollumfänglich abzu- weisen. 9. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu befinden. Diese sind ausgangsgemäss der un- terliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.1 Das Rechtsbegehren lautet nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Die Gesuchstellerin bezif- ferte den Streitwert mit CHF 50'000.00 (act. 1 Rz 75). Dieser Wert blieb unbestritten und ist nicht offensichtlich unrichtig. Mithin ist darauf abzustellen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). 9.2 Im ordentlichen und vereinfachten Verfahren beträgt die Entscheidgebühr bei diesem Streit- wert CHF 4'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Diese ist gestützt auf § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 KoV OG auf CHF 8'000.00 zu verdoppeln. Da es sich um ein summarisches Verfahren han- delt, ist diese Gebühr auf drei Viertel, d.h. auf CHF 6'000.00, herabzusetzen (§ 12 Abs. 1 KoV OG). 9.3 Das Grundhonorar für Rechtsanwälte beträgt bei diesem Streitwert CHF 7'000.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Aufgrund des hohen notwendigen Zeitaufwands ist dieses um einen Drittel zu er- höhen (§ 3 Abs. 3 AnwT). Obwohl es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist es aufgrund des überdurchschnittlich grossen Aufwands ausnahmsweise nicht zu reduzieren (§ 6 Abs. 1 AnwT). Mithin beträgt das Honorar CHF 9'333.35. Unter Hinzurechnung der Aus-

Seite 35/35 lagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25a AnwT) resul- tiert eine angemessene Parteientschädigung von gerundet CHF 10'390.00. Urteilsspruch 1. Das Gesuch um Anordnung einer Sonderuntersuchung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 3'000.00 wird von der Gesuchstellerin nachgefordert. 3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 10'390.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuch- stellerin vom 31. Juli 2024) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: