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Sa.chenrecht. N° 4,2.
2. -
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die
Schädigung der Quelle von der Beklagten nicht in über-
schreitung, sondern in vertragsgemässer Ausübung ihres
Lehmausbeutungsrechtes herbeigeführt wurde. Nach dem
Gesagten kann dieser Konflikt zwischen der Servitut der
Beklagten und dem -
bestrittenen -
Quellenrecht der
Klägerschaft nicht auf dem Boden der Art. 706/7 ZGB,
sondern nur auf Grund des Dienstbarkeitsrechtes gelöst
werden. Und dabei gilt, wie die Vorinstanz richtig aus-
geführt hat, der Grundsatz, dass von zwei Dienstbarkeiten,
welche sich nicht miteinander vertragen, die ältere den
Vorrang hat.
Dieser Grundsatz ist allerdings im ZGB
nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, allein er muss
anerkannt werden als Ausfluss aus dem allgemein gültigen
Satz, dass man von seinem Auktor nicht mehr Rechte
erwerben kann, als dieser selbst (noch) hat -
einem Satz,
den das ZGB nur zu Gunsten des gutgläubigen Dritten
eingeschränkt hat, was indessen hier ausser Betracht fällt
da ein Grundbucheintrag zu Gunsten der Beklagten besteht:
Die Vorinstanz stellt nun -
in Anwendung kantonalen
Rechtes und daher für das Bundesgericht verbindlich -
fest, dass das Lehmausbeutungsrecht der Beklagten schon
im Jahre 1910 begründet wurde, dass dagegen das von der
Klägerschaft beanspruchte Quellenrecht jedenfalls bis
zum Jahre 1912 nicht zur Entstehung gelangte. Ob die
Klägerschaft seit dem Jahr 1911 durch Ersitzung ein
dingliches Recht an jener Quelle erworben habe, kann,
weil ohne Einfluss auf den Entscheid, dahingestellt
bleiben mit Rücksicht darauf, dass der Quelleneigen-
tümer am vorliegenden Verfahren nicht als Partei beteiligt
ist. -
Die Klägerschaft hat es daher, weil ihr Recht auf
alle Fälle das jüngere ist, zu dulden, wenn in bestimmungs-
gemässer Ausübung des Lehmausbeutungsrechtes ihre
Quelle abgegraben wurde. Dass die Ausbeutung sich im
Rahmen des Vertrages hielt, ist von der Vorinstanz
ausdrücklich festgestellt worden.
Eine Schadenersatz-
pflicht der Beklagten käme unter diesen Umständen
Obligationeurecht.)\0 43.
:!63
höchstens unter dem Gesichtspunkt des Rechtsrnissbrauchs
in Frage, d. h. dann, wenn die Beklagte ohne jeglichen
Nachteil für ihre eigenen Interessen die Quelle hätte
schonen können. (Offenbar aus dieser überlegung heraus
hat die Vorinstanz noch untersucht, ob nicht eine Haftung
der Beklagten nach Art. 41 f. OR bestehe;der von der
Klägerschaft gerügte innere Widerspruch zwischen dieser
Erwägung und der Zuerkennung des Vorrangs des Lehm-
ausbeutungsrechtes liegt daher in Wirklichkeit nicht vor.)
Mit der Feststellung der Vorinstanz, dass die Schädigung
der Quelle als Folge der Lehmausbeutung nicht voraus-
sehbar war, ist jedoch auch diesem Anspruch der Boden
entzogen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
15. Dezember 1930 bestätigt.
IV.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
43. OrteU der I. ZivUabteUung vom 1a. 1üi 1931
i. S.- Jucker-Wegmann A.-G.
gegen Verkaufsstelle Schweiz. Papierfabriken « Papyrus ».
Sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit von Boy kot t e n
aufgestellten Grnndsätze auch anwendbar, wenn ein Unterneh-
~en: das in. seiner Branche faktisch eine Monopolstellung
einnunmt, dIe Geschäftsbeziehnngen zu einem
bisherigen
Kunden abbricht !
Ä. -
In der Schweiz bestehen insgesamt 16 Papier-
fabriken, wovon sich 12 zu einem als Genossenschaft
organisierten VerkaufskarteIl zusammengeschlossen haben,
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Obligationenrecht. N0 43.
das die Firma « Verkaufsstelle Schweizerischer Papier-
fabriken, Papyrus» trägt und seinen Sitz in Luzern hat.
Für zwei weitere Fabriken wird der Verkauf durch die
{(Eika », die Einkaufsstelle des Schutzverbandes der
papierverarbeitenden Industrien in der Schweiz, besorgt,
und zwei Fabriken, die Papierfabriken a. d. Sihl in Zürich,
sowie die Karton- und Papierfabrik Deisswil gehören
überhaupt keiner Organisation an.
Die Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann in Zürich ist ein
im Jahre 1925 zum Zwecke des Handels in Papier sa~t
Ausrüsterei gegründetes Unternehmen. Sie ist die Nach-
folgerin einer frühern Aktiengesellschaft gleichen Namens,
die im Jahre 1924 mit Konkurs geendigt hat.
Am 28. Mai 1928 bestellte die Aktiengesellschaft Jucker-
Wegmann bei der « Papyrus ll, mit der sie in regelmässi-
gem Geschäftsverkehr stand, eine Lieferung Papier einer
bestimmten Qualität.
Die Bestellung wurde von der
Papierfabrik Cham, die Mitglied der « Papyrus)} ist,
ausgeführt. Die Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann be-
mängelte jedoch in der Folge die gelieferte Ware als
ungenügend geleimt und verweigerte die Zahlung. Hieran
knüpften sich, da die « Papyrus» die Beanstandung
nicht anerkennen wollte und Zahlung ihrer Rechnung
im Betrage von 1713 Fr. 95 Cts.. verlangte, langwierige
Unterhandlungen.
Da die Aktiengesellschaft Jucker-
Wegmann auf ihrer Ablehnung und Zahlungsverweigerung
beharrte, schrieb ihr die
« Papyrus)} schliesslich am
10. September, es werde ihr, der (Papyrus », nichts anderes
übrig bleiben, als ihre Forderung auf dem Rechtswege
geltend zu machen. Das wäre allerdings für die weiteren
geschäftlichen Beziehungen der Parteien nicht förderlich.
Zudem wünsche die
« Papyrus) derartige Pendenzen
rasch zu erledigen. Sie schlug daher der Aktiengesellschaft
Jucker-Wegmann vor, die Ware durch einen unbefangenen
Papierfachmann begutachten zu lassen, wobei die Kosten
von derjenigen Partei zu tragen wären, die nach dem
Ergebnis der Expertise unterliege. Da die Aktiengesell-
Obligatiuuenrecht. ::\0 +:l.
26.3
schaft Jucker-Wegmann in ihrer Antwort eine solche
Begutachtung unter Aufrechterhaltung ihres Standpunktes
als zwecklos bezeichnete, erwiderte ihr die «Papyrus»
am 27. September 1928 : « Nachdem Sie uns ern Vermitt-
lungsvorschlag auf eine Expertise ebenfalls ablehnen, so
bliebe uns wirklich nichts mehr anderes übrig, als die
Gerichte in Anspruch zu nehmen.
Es widerstrebt uns
dies jedoch, so dass wir davon absehen. Dagegen fragen
wir uns ernstlich, ob in Anbetracht der Erledigung,
welche Ihrerseits uns aufgedrängt worden ist, neue Gele-
genheiten für derartige Geschäftsabwicklungen geschaffen
werden sollen.
'Vir sind uns wirklich nicht gewohnt,
Pendenzen in dieser Weise abgewickelt zu sehen, und wir
möchten Wiederholungen unbedingt vorbeugen.
Bevor
wir diesbezüglich einen definitiven Entscheid fassen,
möchten wir Ihnen eine allerletzte Gelegenheit geben,
die Angelegenheit nach kaufmännischem Treu und Glau-
ben zu erledigen, d. h. entweder die Ware uns abzunehmen
oder zum mindesten der vorgeschlagenen Expertise zu-
zustimmen. Bis zum Eintreffen Ihrer Antwort erlauben
wir uns, die Bestätigung des gestern eingetroffenen Auf-
trages zurückzubehalten.» Die Aktiengesellschaft Jucker-
Wegmann liess dieses Schreiben unbeantwortet, und es
schrieb ihr daher die « Papyrus » am 18. Oktober 1928 :
« Aus Ihrem Stillschweigen müssen wir schliessen, dass
Sie auf Ihrem Standpunkt in jeder Hinsicht beharren
und eine Erledigung der Angelegenheit nach kaufmän-
nischem Gebrauch' ablehnen.
Wir sehen uns deshalb
veranlasst, von der Ausführung weiterer Lieferungen an
Sie, bezw. von der Annahme neuer Aufträge für so lange
Umgang zu nehmen, als Sie sich weigern, die Ware ent-
gegenzunehmen, oder doch wenigstens die Angelegenheit
einem fachmännischen Experten mit Schiedsrichter-Kom-
petenz zum Entscheid zu unterbreiten. Selbstverständlich
werden auch unsere Fabriken direkt überwiesene Auf-
träge in Lagersorten nicht mehr entgegennehmen kön-
nen.» Daraufhin antwortete die Aktiengesellschaft Jucker-
266
Obligationenrecht. ~o 4:3.
Wegmann am 19. Oktober 1928, sie habe vorgängig ihrer
endgültigen Stellungnahme beim staatlichen l\tfaterial-
prüfungsamt in Berlin ein Gutachten eingeholt, das
jedoch zur Zeit noch ausstehe.
Sie sei natürlich nicht
in der Lage, den angedrohten Boykott zu verhindern und
werde die « Papyrus » für allen ihr hieraus entstehenden
Schaden belangen.
Demgegenüber wendete die « Papy-
rus » in ihrem Antwortschreiben vom 20. Oktober 1928
ein, dass ein einseitig eingeholtes Gutachten eines aus-
ländischen Materialprüfungsamtes für sie keinerlei Be-
deutung haben und jedenfalls nicht als neutrale Expertise
mit Rechtsfolgen gelten könne. Von einem Boykott, der
die « Papyrus » zu Schadenersatz verpflichte, könne nicht
die Rede sein. Man werde ihr, der « Papyrus», das Recht
nicht absprechen wollen, über die Abgabe der Waren,
deren Verfügungsrecht ihr zustehe, nach ihrem eigenen
Gutdünken entscheiden zu können. Es werde der Aktien-
gesellschaft J ucker-Wegmann übrigens zweifellos möglich
sein, ihren Bedarf auf anderem Wege einzudecken, oder
aber ihre Geschäftsmaximen derart zu wählen, dass die
« Papyrus)) wieder in die Lage gesetzt sei, über die Wieder-
annahme ihrer Aufträge Beschluss fassen zu können.
Die Aktiengesellschaft Jucker-Wegmann übergab darauf-
hin die Angelegenheit ihrem Anw.alt, welcher vorerst die
Behandlung des Falle.."1 durch ein mehrköpfiges Schieds-
gericht beantragte, sich aber schliesslich einverstanden
erklärte, diese einem fachmännischen Experten mit
~chiedsrichterkomp r-
272
Obligationenrecht. Xo 43.
kom petenz ausgestatteter Sachverständiger betraut wer·
den sollte womit die Beklagte ihrerseits einverstanden
war.
We~ dann dieses Verfahren dennoch nicht zum
Ziele führte, so trifft daran die Beklagte die Schuld,
indem diese, obwohl ihr die Klägerin ständig entgegenkam,
die Verhandlungen plötzlich ohne zureichenden Grund
abbrach. Unter diesen Umständen kann aber der Klägerin
kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie angesichts der
von der Beklagten an den Tag gelegten Hartnäckigkeit
mit dieser nicht mehr weiter verkehren wilL Dem kann
auch nicht, wie die Beklagte glaubt, entgegengehalten
werden, das Interesse der Beklagten an der Aufrecht-
erhaltung ihrer Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin
sei ungleich grösser als dasjenige der Klägerin daran,
den fraglichen Streit durch einen fachmännischen Schieds~
richter statt durch ein Gericht, entscheiden zu lassen.
Diese Argumentation geht deshalb fehl, weil der Streit
über jene Lieferung dadurch, dass die Klägerin die Ware
zurückgenommen und auf Zahlung des Kaufpreises ver-
zichtet hat, überhaupt erledigt war und daher als Beweg-
grund für den end g ü I t i gen Abbruch der Ge-
schäftsbeziehungen durch die Kl~gerin an sich ohnehin
gar nicht in Betracht kam. Massgebend hiefür war die
Art und Weise, wie sich die Klägerin in jenem Streite
benommen hatte.
Diese bewirkte, dass das Vertrauen
der Klägerin in die Loyalität- der Beklagten -
in ver-
ständlicher Weise -
erschüttert wurde. Bei dieser Sach-
lage kann aber der Abbruch der Geschäftsbeziehungen
unbekümmert darum, dass die Beklagte hiedurch em-
pfindlich getroffen wird, unter keinen Umständen als
sittenwidrig erachtet werden; denn, auch wenn man die
Anwendbarkeit der Boykottgrundsätze auf derartige Ver-
hältnisse grundsätzlich bejahen wollte, so könnte dies
doch auf keinen Fall dazu führen, einer Partei die Auf-
rechterhaltung von Geschäfts beziehungen selbst solchen
Personen gegenüber zuzumuten, deren bisheriges Gebaren
begründete Zweifel in ihre geschäftliche Loyalität auf-
kommen lässt.
Obligationenrecht. No 43.
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Dasselbe Resultat ergibt sich aber auch, wenn man
den vorliegenden Tatbestand nach der Auffassung wür-
digt, dass ein Boykott als rechtswidrig bezeichnet werden
müsse, wenn er auf die Vernichtung der wirtschaftlichen
Persönlichkeit des Angegriffenen ausgeht, oder doch diese
zur notwendigen Folge hat. Dass die Klägerin diesen
Zweck nicht verfolgt, ist bereits dargetan worden. Aus
den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich aber, dass
die Beklagte auch tatsächlich durch das, Verhalten der
Klägerin nicht in ihrer Existenz gefährdet ist. Die Be-
klagte behauptet, sie habe eine Reihe, von Papiersorten
bei der Klägerin bezogen, die sie anderweitig nicht er-
halten könne, und zwar sowohl Lagerware, d. h. ab Lager
der Fabrik gelieferte Ware, wie Fabrikationsware, d. h.
von den Fabriken auf Bestellung hergestellte und gelieferte
Ware.
Die Vorinstanz ordnete hierüber eine Zweier-
, Expertise an. Aus dem Gutachten ergibt sich mit Bezug
auf die Lagerware, dass die Beklagte nicht ohne weiteres
in der Lage sei, die Papiere, die sie von der Klägerin nicht
mehr erhält, von einer andern Fabrik zu beziehen, weil
die Kundschaft bei den einzelnen Papiersorten gewöhn-
lich auf bestimmte Merkmale, die von Fabrik zu Fabrik
verschieden seien, abstelle und daher in der Regel nicht
einfach mit dem entsprechenden Papier einer andern
Fabrik bedient werden könne. Mit Bezug auf die fragliche
Fabrikationsware aber stellten die Experten fest, dass
die Beklagte einen Teil zu konkurrenzfähigen Preisen
anderweitig beziehen könne, einen Teil jedoch nicht.
In einem Ergänzungsgutachten äusserten sich die Experten
sodann dahin, dass es der Beklagten möglich wäre, in der
DetaiIlierung aufgegebener Fabrikationen ein Betätigungs-
feld zu finden. Die Vorinstanz hat ihrerseits festgestellt,
dass die Fabrikationen den weit überwiegenden Teil des
Geschäftes der Beklagten in den Jahren 1925-1928 aus-
machten und dass innerhalb der Fabrikationen die strei-
tigen Sorten geringer und mittlerer Qualität durchgehends
nur etwa einen Viertel des Umsatzes betragen hätten.
Abgesehen also davon, dass diese Sorten grösstenteils zu.
AS 57 n -
1931
19
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O,",ligationenrecht-. N° 43.
konkurrenzfähigen Preisen von der Beklagten ander-
weitig beschafft werden könnten, würden diese in deren
Geschäftsbetrieb keine überragende oder gar ausschliess-
liehe Rolle spielen. Für die Lagersorten aber ergebe sich,
dass die jährlichen Umsätze von zirka 24,000 Fr. bis
zirka 70,000 Fr. zwar die streitigen Sorten geringer und
mittlerer Qualität beträfen, dass aber diese Zahlen nur
zirka einen Drittel des gesamten Lagergeschäftes dar-
stellten, indem die Beklagte die übrigen zwei Drittel ihres
Lagergeschäftes in andern Sorten von jeher aus dem
Auslande oder von schweizerischen Fabriken bezogen
habe, die der Klägerin nicht angeschlossen seien.
Die
Sperre treffe somit die Beklagte nur in einem sehr be-
schränkten Teil ihres Gesamtbetriebes, und es könne daher
keine Rede davon sein, dass sie in ihrer Existenz ernstlich
bedroht sei.
Diese Feststellungen sind im wesentlichen
tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht
verbindlich; denn eine Aktenwidrigkeit liegt, entgegen
der Auffassung der Beklagten, nicht vor. Es ist keines-
wegs erwiesen, dass die Vorinstanz, wie die Beklagte
behauptet, die Feststellungen der Experten mit Bezug
auf die Möglichkeit der Beklagten, sich anderweitig mit
Fabrikationsware einzudecken, nicht richtig gewürdigt
habe. Übrigens wäre dies ohne Bedeutung, da die Vor-
instanz festgestellt hat, dass die hiebei in Frage stehenden
Papiersorten im Geschäftsbetri,ßb der Beklagten ohnehin
keine überragende Rolle spielen.
Unbehelflich ist auch
der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe bei der
Beurteilung des durch die klägerische Sperre der Beklagten
entstandenen Schadens zu Unrecht lediglich auf das rein
ziffernmässige Verhältnis abgestellt, in welchem die Sorten,
die sie von der Klägerin zu beziehen pflegte, zu ihrem
Gesamtumsatz stehen.
Dass die von der Vorinstanz
aufgeführten Zahlen an sich den Akten widersprechen,
hat die Beklagte selber nicht zu behaupten vermocht;
ob aber die hieraus gezogenen Schlüsse zutreffend sind,
d. h. ob es angezeigt gewesen wäre, auch andere Faktoren
Obligationenrecht. N° 43.
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mit in Berücksichtigung zu ziehen, vermag das Bundes-
~ericht, ~umal einem sachkundigen Handelsgerichte gegen-
uber, rocht zu überprüfen.
Unerfindlich ist sodann
wieso die auf dem Gutachten der Experten fussend~
Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig" sein sollte, dass
es der Beklagten möglich wäre, in der Detaillierung
aufgegebener Fabrikationen ein Betätigungsfeld zu finden.
D~s aber die~er Möglichkeit, wie die Beklagte behauptet,
beI der BeurteIlung des vorliegenden Tatbestandes ohnehin
keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen könne
weil einem Boykottierten nicht zuzumuten sei, seine~
Geschäftsbetrieb umzustellen, trifft nicht zu; denn wenn
gewisse Organisationsänderungen genügen, um einen Be-
trieb trotz eines über ihn verhängten Boykottes lebensfähig
zu erhalten, so kann ein solcher Boykott jedenfalls nicht
im Hinblick auf seine Wirkungen als unerlaubt bezeichnet
werden.
Wollte man endlich das Verhalten der Klägerin auf Grund
der vom Bundesgericht ursprünglich vertretenen strengen
Auffassung, die sich auch in der Literatur vertreten
findet (vgl. SPECKER, Die Persönlichkeitsrechte Zürcher
Diss. 1910 S. 280), würdigen, wonach ein Bo~kott als
eine künstliche Massnahme grundsätzlich als unzulässig
zu erachten sei, so könnte die Widerklage dennoch nicht
geschützt werden; denn auch nach dieser Theorie ist ein
Boykott nicht unter allen Umständen schlechtweg ver-
pönt; vielmehr ist er dann als erlaubt zu bezeichnen
wenn dadurch ein objektiv und subjektiv richtiger Zweck
mit richtigen Mitteln realisiert werden soll. Diese Voraus-
setzungen treffen aber hier ohne Zweifel zu.
Hiebei
mag auf die vorgehenden Erwägungen, wo diese Fragen
implicitebereits erörtert worden sind, verwiesen werden.
Ist aber im Verhalten der Klägerin in keiner Hinsicht
eine unerlaubte Handlung zu erblicken, so muss die
Widerklage in vollem Umfange abgewiesen werden.
276
Obligationenrecht. N0 U.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 12. Dezember
1930 bestätigt.
44. Arret de 1& Ire Seotion civile du 13 mai 1931
dans la ca.use
13allque Popu1&ire Suiase contre Ca1a.me et conaorts.
Oautionnement. Dol. Art. 28 CO.
En matiere da cautionnement, comme en d'autres, le oreancier
n'est pas, dans 180 regle, .tenu de renseigner les cautions; mais
il y aura dol lorsque, sachant que 180 caution na s'engagerait
pas si on lui revelait l'etat des ohoses reel, le oreaneiar le lui
laisse ignorer volontairement. Et e'est agir dolosivament que,
d'essayer -
fut-oe en gardant le silenee -
de faire supporter
par des tiers, qui n'y sont pour rien, une dette qu'on est Bur
le point de subir (consid. 2).
A. -
La maison Jules Courvoisier & Cie, fonderie,
a Geneve, avait entre autres banquiers 180 Banque popu-
laire suisse, a Geneve, Oll elle es·comptait ses papiers et
qui lui faisait des avances de fonds.
A 180 fin du mois d'octobre et au commencement du mois
de novembre 1921, 180 Banque exigea des garanties sous
forme de cautionnements, mena9ant de porter plainte
penale.
Jules Courvoisier proposa a 180 Banque son· frere Paul
et ses amis Calame, Zimmerli et Glatz, defendeurs au pro-
ces. Ds furent agrees. M. Corbat, directeur de l'etablisse-
ment de 180 Banque a. 180 rue des Acacias, a. Geneve, redigea
alors, le 7 novembre, un acte intitule {(acte de credit en
compte courant avec cautionnement ». On y lit que la
Banque ouvre a. Jules Courvoisier & Cie un cremt jusqu'a.
concurrence de 50000 fr. en capital et de 1(' 000 fr. en
inoorets, commiSaions et autres accessoires, Jules Cour-
Obligationenrecht. N0 44.
277
voisier & Cie se reconnaissant debiteurs de toutes sommes
qu'ils preleveront a la Banque; ils autorisent celle-ci
a l~s debiter de tous effets de change portant leur signatnre,
qm pourraient se trouver en 180 possession de 180 banque ou
qui Iui parviendraient, en tout temps. Paul Courvoisier,
Calame, Zimmerli et Glatz signerent cet acte en qualite
de cautions solidaires, sur l'assurance de Jules Courvoisier
qua sa situation financiere etait saine, qu'il etait sur le
point de remettre sou entreprise et que leur garantie
serait seulement temporaire.
A 180 fin du mois de decembre 1921, 180 Banque estima
qu'elle etait insuffisamment garantie et qu'il lui fallait
encore 25000 fr. M. Corbat etablit deux effets de change,
dont les chiffres etaient laisses en blanc, et il invita Jules
Courvoisier, derechef en le mena9ant, ales faire signer.
Jules Courvoisier s'approcha de nouveau de son frere Paul
et de Jules Calame. Ceux-ci finirent par signer le 3 janvier
1922 les effets apres que Calame en eut indique les mon-
tants par 15 000 et 10 000 fr. Les effets etaient a l'echeance
des 5 avril et 5 mai 1922. Ils ne devaient pas, preten-
dument, sortir des portefeuilles de 180 Banque populaire :
on se bornerait ales renouveler, au besoin, jusqu'a. 180
remise de la fonderie.
Peu apres, le veritable etat de choses apparut. Jules
Courvoisier & Cie doivent a la Banque populaire suisse
des sommes considerables; Hs les lui devaient deja. en
grande partie lors de 180 signature de l'acte du 7 novembre
1921; Jules Courvoisier avait remis a la Banque des
traites fictives pour environ 130000 fr.; il avait trompe
ies cautions en leur depeignant comme bonne une situation
qui etait en realiM desesperee.
B. -
Apres avoir introduit des poursuites contre les
cautions du cremt du 7 novembre 1921 et les signataires
des deux effets du 3 janvier 1922, la Banque populaire
suisse les actionna solidairement, au mois de septembre
1922, en paiement de la somme de 52 102 fr. avec interets
a 6 % des le 15 mai 1922.