Volltext (verifizierbarer Originaltext)
112
ProzesBrecht. N° 11.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 6. November
1930 wird bestätigt.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
17. 'O'r~eU der L Zivilf,bteUung vom a4. Februar 1981
i. S. Navigazione Generale Itali&n& gegen Grandjean & !tons.
Zivilrechtliche Beschwerde:
Der Gerichtsstand des Arrestortes für Forderungsklagen ist nicht
durch das Bundesrecht vorgeschrieben. Die Anwendung kan.
tonalen statt a.usländischen Rechtes ist kein Beschwerdegrund.
OG Art. 87 Ziff. 1 (Erw. 1).
Die Missachtung einer Prorogationsklausel ist keine Verletzung
einer eidgenössischen Gerichtsstandsbestimmung. OG Art. 87
Züf. 3 (Erw. 2).
Überweisung der eventuell als staatsrechtliche bezeichneten
Beschwerde (Erw. 3).
.
A. -
Die Kläger und B.eschwerdegegner haben als
Rechtsnachfolger von auf dem Ozeandampfer « Principessa
Mafalda» untergegangenen schweizerischen Reisenden
einen Arrest auf Vermögensstücke der Beklagten und
Beschwerdeführerin genommen und darauf in der Arrest-
betreibung Klage auf Anerkennung ihrer Ansprüche am
Arrestort Luzern erhoben. Die Beklagte hat sich gegenüber
der Klage in ihrer Antwort auf die Unzuständigkeit der
schweizerischen Gerichte berufen und die Einrede damit
begründet, dass kein gültiger Arrest vorliege, indem hier
die Schaffung eines Gerichtsstandes auf dem Umwege
über einen Arrest gegen Treu und Glauben verstosse und
Prozessrecht. N0 17.
113
~
dass baft einer von den ertrunkenen Passagieren im Trans-
portvertra.g eingegangenen Gerichtsstandsvereinbarung die
italienischen Gerichte zuständig seien. Das Amtsgericht
von Luzem-Stad.t hat die Einrede durch Entscheid vom
13. November 1930 als unbegründet und sich selbst als
zur Behandlung der Klage kompetent erklärt.
B. -
In ihrem Rekurs an das Obergericht des Kantons
Luzern hat sich die Beklagte nur noch auf die Gerichts-
standsklausel berufen. Auf der Rückseite aller ihrer
Schiffsbillets sei in italienischer Sprache vorgedruckt, dass
alle Streitigkeiten, welche in Bezug auf den Vertrag ent-
stehen könnten, durch die zuständigen Gerichtsbehörden
von Genua zu beurteilen seien, und dass der Passagier auf
die Zuständigkeit irgendwelcher anderer Gerichte, selbst
im Zusammenhang « mit Prozessen» verzichte.
O. -
Die Kläger haben im kantonalen Rekursverfahren
geltend gemacht, dass einer allfälligen Gerichtsstands-
vereinbarung die zwingende Vorschrift des § 44 der
luzernischen ZPO entgegenstehe. Der Kanton Luzern
kenne überdies kein Forum pforogatum. Ferner mangle
es an der Schriftlichkeit, und die Berufung auf die Klausel
auf den Billets gehe gegen Treu und Glauben.
D. -
Das Obergericht des Kantons Luzern hat den
Rekurs der Beklagten durch Urteil vom 13. Januar 1931
abgewiesen ....
E. -
Gegen dieses Erkenntnis hat die . Beklagte vor
Ablauf von 20 Tagen einen Rekurs an das Bundesgericht
eingereicht, den sie' als « zivilrechtliehe, eventuell staats-
rechtliche Beschwerde» bezeichnet hat. Sie berufe sich
auf Art. 87 Ziff. 1 und 3 und 189 OG. Soweit eine der
staatsrechtlichen Abteilung eingereichte bezw. als staats-
rechtliche bezeichnete Beschwerde in die Zuständigkeit
einer Zivilabteilung falle oder umgekehrt, sei sie von Amtes
wegen an die zuständige Abteilung abzugeben (BGE 56 II
S. 3). Ma1!erieU sei die Gültigkeit der Gerichtsstandsverein-
barung nach italienischem Recht zu beurteilen, da der
ErfüllungSort des Vertrages in Italien oder auf italieni-
AS 57 TI -
1931
8
114
Prozessrooht. N0 17.
sehen Schiffen liege. Die Vorinstanz habe zu Unrecht
schweizerisches Recht angewendet, und die Beschwerde
sei deshalb schon gemäss OG Art. 87 Ziff. I gutzuheissen.
Nach italienischem Recht sei die Gerichtsstandsklausel
als gültig anzusehen, und die luzernischen Gerichte seien
unzuständig, da das forum arresti ausgeschaltet werde.
Es sei also auch OG Art. 87 Ziff. 3 verletzt. Eventuell sei
die Klausel auch nach schweizerischem Recht als gültig
anzusehen. Die Willenseinigung sei stillschweigend erfolgt.
Die Wahl der italienischen Sprache sohade nichts; die
schweizerischen Bundesbahnen befördern Tausende von
Engländern und Amerikanern, ohne deswegen die Bedin-
gungen auf der Fahrkarte englisch abzufassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das Arrestforum für Forderungsklagen in der
Arrestbetreibung ist nioht durch das Bundesrecht vorge-
schrieben. Es steht den Kantonen hei, es einzuführen.
(Vgl. JAEGER, Kommentar, Note 11 zu Art. 278 SchKG).
Wenn der Kanton Luzern in seiner Zivilprozessordnung
von dieser Möglichkeit Gebrauoh gemacht hat, hat er
einen neuen kantonalen Gerichtsstand aufgestellt. Ob die
Vorinstanzen im vorliegenden Fall die Einrede der Unzu-
ständigkeit trotz der gedruckten Gerichtsstandsklausel mit
Recht verworfen haben, hängt daher, da Bundesrecht,
namentlich Art. 59 BV nicht.in Frage kommt, von einer
Abgrenzung des kantonalen Rechtes vom ausländischen
Recht ab. Wenn, wie die Rekurrentin behauptet, zu Un-
recht einheimisches statt italienisches Recht auf die
Kom petenzfrage angewendet worden wäre, könnte es
nur das geschriebene oder ungeschriebene Recht des
kantonal-Iuzernischen Prozessrechtes über die Gültigkeit
von vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber
den gesetzlichen Gerichtsständen gewesen sein. Die Anwen-
dung kantonalen statt ausländischen Rechtes fällt jedoch
als Beschwerdegrund im Sinne des Art. 87 Ziff. 1 offenbar
Prozessrecht. N° 17.
115
nicht in Betracht, so dass auf die Beschwerde nicht einge-
treten werden kann, soweit sich die Rekurrelltin auf diese
Vorschrift berufen hat.
2. -
Anstatt wie bisher die staatsrechtliche, ist nunmehr
die zivilrechtliehe Beschwerde statthaft ((wegen Verletzung
von Gerichtsstandsbetltimmungen
des eidgenössischen
Rechtes)} (Art. 87 Ziff. 3 OG in der ihm durch Art. 49 des
Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und
Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928 gegebenen
Fassung), sofern es sich um eine nicht der Berufung unter-
liegende Zivilsache handelt, was hier zutrifft. Wie das
Bundesgericht schon entschieden hat, rechtfertigt es sich,
bei der Auslegung dieser die Zuständigkeit der staats-
rechtlichen Abteilung in Zivilsachen einschränkenden
Bestimmung dem Begriffe der Gerichtsstandsbestimmung
die gleiche Ausdehnung zu geben, wie sie früher die staats-
rechtliche Abteilung in ihrer Rechtsprechung auf Grund
von Art. 189 OG angenommen hat. (BGE 56 II S.2 ff.).
Damach kann jedoch keine Rede davon sein, dass der
Beschwerdegrund des Art. 87 Ziff. 3 OG zutreffe. Die
Prorogation ist eine Vereinbarung prozessualen Charak-
ters, die dem kantonalen Prozessrecht und nicht etwa dem
OR untersteht, wie die staatsrechtliche Abteilung in ihrem
(unveröffentlichten) Entscheid in Sachen Anton Thalmann
gegen Vonbüren & Cie, vom 8. April 1927 ebenfalls bei
der Behandlung eines Rekurses gegen einen Kompetenz-
beschluss des Obergerichtes des Kantons Luzern erkannt
hat. Auch im vorliegenden Fall richtet sicP. die Beschwerde
nur gegen die angebliche Missachtung einer solchen Ge-
richtsstandsvereinbarung (Prorogationsklausel), nicht ge-
gen die Verletzung einer Gerichtsstandsvorschrift objek-
tiven Charakters des Bundesrechtes. Wie das Bundesgericht
schon mehrfach erkannt hat, ist hiefür die zivilrechtliehe
Beschwerde nicht gegeben; denn es sollte nur eine eidge-
nössische Beschwerdeinstanz gegen die Verkennung von
durch die Bundesgesetzgebung gewährleisteten gesetzlichen
Gerichtsständen des eidgenössischen Rechtes geschaffen
116
Prozessrecht. N° 17.
werden. (V gl. BGE 56 II S. 387 und die dort zitierte
Judikatur.) Es kann daher auf die Beschwetde,auoh soweit
sie sich auf OG Art. 87 ZUf. 3 stützt, nicht eingetreten
werden.
Auf die weitem Ausführungen der Beklagten, dass die
allgemeinen Bedingungen der Schüfsfahrkarten für die
. Reisenden auch nach schweizerischem Recht verbindlich
seien, ist nicht einzugehen, da es für diese Rüge an einem
gesetzlichen Beschwerdegrund fehlt.
3. -
Wieso die Beschwerde « eventuell» als staatsrecht-
licher Rekurs anzusehen ist, geht aus der Beschwerde-
schrift nicht hervor; insbesondere ein Verstoss gegen
Art. 4 BV ist nicht behauptet worden. Anderseits erhellt
daraus eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die -
nicht
zutreffenden -
Rekursgründe der Ziff. 1 und 3 des Art. 87
OG anrufen wollte und dass die Sache daher an sich in die
Zuständigkeit der I. Zivilabteilung des Bundesgeriohtes
fällt. Da diese jedoch nicht darüber .zu entscheiden hat,
ob auf die Beschwerde als staatsrechtliohe einzutreten sei,
muss die Sache unter Anwendung der im Falle Sohlittler
gegen Waisenamt Tuggen vom 23. Januar 1930 (BGE 56 II
S.3) aufgestellten Grundsätze noch der staatsrechtlichen
Abteilung überwiesen werden, obschon die Rekurrentin,
wenn die staatsrechtliche Abteilung allenfalls eintreten
würde, auf diese Weise nicht etwa nur zuerst das unrich-
tige Rechtsmittel,sondern die beiden Rechtsmittel in
einer Besohwerdeschrift ge1tenq. gemacht hätte. Aus diesem
Grunde empfiehlt es sich immerhin, die Überweisung
nicht als interne Angelegenheit zu behandeln, sondern den
Parteien einen begründeten Nichteintretensentscheid zu-
zustellen und der unterlegenen Rekurrentin eine Gerichts-
gebühr aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die ziviltechtliche Beschwerde wiI'd nicht einge-
treten.
I
Prozessrecht. N0 18.
18. Arrit de 1a 1re section civile du 10 mars 1931
dans Ja cause Pernet contra Kela.
117
Val6ur litigieuse, art. 60 61. 1 er OJ. Las divers chefs de deme.nde
s'excluent reeiproquement lorsqu'il ne peuvent ~tre admis
cumulativement, ce qui ast notamment Je CQS lorsque deux ou
plusieurs chefs font double empJoi.
A. -
Par contrat du 4 mars 1923, Fabien Pernet donna
a bail a Pierre Mela sa maison « La Tour», a Chalais,
pour une annee des le 15 avril 1923, au prix de 60 francs
par mois. Mela y exploita un cafe. Le bail fut renouveIe
tacitement en 1924 et 1925. La 1 er juin 1925, il fut transfere
a Dame Me1a.
La 12 janvier 1926, Pernet loua l'immeuble a Georges
Siggen pour six ans, des le 16 avri1 de la meme annee,
au prix de 1000 fr. par an; le bail comprenait deux oaves
au lieu d'une louee a Mela.
La 19 fevrier 1926, Pernet manda a Dame Mela qu'il
considerait son bail comme nul et non avenu, faute
d'autorisation maritale, et illa somma de vider 1es lieux
pour le 15 avril.
Dame Mela repondit que le conge ne pouvait 1ui etre
donne que pour le 15 octobre; Pernet cita alors les epoux
Me1a devant 1e Juge-instructeur de Sierre pour obtenir
l'evacuation des locaux pour le 15 avril1926. Le 18 octobre
1927, le Juge admit les conclusions de l'instant, en ce
sens qu'il declara que, 1e bail etant echu 1e 15 avril 1926,
le preneur aurait du rendre la maison a cette date-lA.
Pernet et Siggen intenterent le 3 janvier 1928 contra
1es epoux Mela une action en 1000 fr. de dommages-inMrets
en faveur de Pernet et en 3500 fr. en faveur de Siggen;
ce dernier montant a eM reduit dans la suite a 3020 fr.,
et Ravelli et Pernet ont pris la place de Siggen tombe en
faillite.
La reclamation de Pernet se compose des articles sui-
vants: HO fr. pour six mois de location a 500 fr., au lieu