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57_II_112

BGE 57 II 112

Bundesgericht (BGE) · 1930-11-06 · Deutsch CH
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112

ProzesBrecht. N° 11.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 6. November

1930 wird bestätigt.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

17. 'O'r~eU der L Zivilf,bteUung vom a4. Februar 1981

i. S. Navigazione Generale Itali&n& gegen Grandjean & !tons.

Zivilrechtliche Beschwerde:

Der Gerichtsstand des Arrestortes für Forderungsklagen ist nicht

durch das Bundesrecht vorgeschrieben. Die Anwendung kan.

tonalen statt a.usländischen Rechtes ist kein Beschwerdegrund.

OG Art. 87 Ziff. 1 (Erw. 1).

Die Missachtung einer Prorogationsklausel ist keine Verletzung

einer eidgenössischen Gerichtsstandsbestimmung. OG Art. 87

Züf. 3 (Erw. 2).

Überweisung der eventuell als staatsrechtliche bezeichneten

Beschwerde (Erw. 3).

.

A. -

Die Kläger und B.eschwerdegegner haben als

Rechtsnachfolger von auf dem Ozeandampfer « Principessa

Mafalda» untergegangenen schweizerischen Reisenden

einen Arrest auf Vermögensstücke der Beklagten und

Beschwerdeführerin genommen und darauf in der Arrest-

betreibung Klage auf Anerkennung ihrer Ansprüche am

Arrestort Luzern erhoben. Die Beklagte hat sich gegenüber

der Klage in ihrer Antwort auf die Unzuständigkeit der

schweizerischen Gerichte berufen und die Einrede damit

begründet, dass kein gültiger Arrest vorliege, indem hier

die Schaffung eines Gerichtsstandes auf dem Umwege

über einen Arrest gegen Treu und Glauben verstosse und

Prozessrecht. N0 17.

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~

dass baft einer von den ertrunkenen Passagieren im Trans-

portvertra.g eingegangenen Gerichtsstandsvereinbarung die

italienischen Gerichte zuständig seien. Das Amtsgericht

von Luzem-Stad.t hat die Einrede durch Entscheid vom

13. November 1930 als unbegründet und sich selbst als

zur Behandlung der Klage kompetent erklärt.

B. -

In ihrem Rekurs an das Obergericht des Kantons

Luzern hat sich die Beklagte nur noch auf die Gerichts-

standsklausel berufen. Auf der Rückseite aller ihrer

Schiffsbillets sei in italienischer Sprache vorgedruckt, dass

alle Streitigkeiten, welche in Bezug auf den Vertrag ent-

stehen könnten, durch die zuständigen Gerichtsbehörden

von Genua zu beurteilen seien, und dass der Passagier auf

die Zuständigkeit irgendwelcher anderer Gerichte, selbst

im Zusammenhang « mit Prozessen» verzichte.

O. -

Die Kläger haben im kantonalen Rekursverfahren

geltend gemacht, dass einer allfälligen Gerichtsstands-

vereinbarung die zwingende Vorschrift des § 44 der

luzernischen ZPO entgegenstehe. Der Kanton Luzern

kenne überdies kein Forum pforogatum. Ferner mangle

es an der Schriftlichkeit, und die Berufung auf die Klausel

auf den Billets gehe gegen Treu und Glauben.

D. -

Das Obergericht des Kantons Luzern hat den

Rekurs der Beklagten durch Urteil vom 13. Januar 1931

abgewiesen ....

E. -

Gegen dieses Erkenntnis hat die . Beklagte vor

Ablauf von 20 Tagen einen Rekurs an das Bundesgericht

eingereicht, den sie' als « zivilrechtliehe, eventuell staats-

rechtliche Beschwerde» bezeichnet hat. Sie berufe sich

auf Art. 87 Ziff. 1 und 3 und 189 OG. Soweit eine der

staatsrechtlichen Abteilung eingereichte bezw. als staats-

rechtliche bezeichnete Beschwerde in die Zuständigkeit

einer Zivilabteilung falle oder umgekehrt, sei sie von Amtes

wegen an die zuständige Abteilung abzugeben (BGE 56 II

S. 3). Ma1!erieU sei die Gültigkeit der Gerichtsstandsverein-

barung nach italienischem Recht zu beurteilen, da der

ErfüllungSort des Vertrages in Italien oder auf italieni-

AS 57 TI -

1931

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Prozessrooht. N0 17.

sehen Schiffen liege. Die Vorinstanz habe zu Unrecht

schweizerisches Recht angewendet, und die Beschwerde

sei deshalb schon gemäss OG Art. 87 Ziff. I gutzuheissen.

Nach italienischem Recht sei die Gerichtsstandsklausel

als gültig anzusehen, und die luzernischen Gerichte seien

unzuständig, da das forum arresti ausgeschaltet werde.

Es sei also auch OG Art. 87 Ziff. 3 verletzt. Eventuell sei

die Klausel auch nach schweizerischem Recht als gültig

anzusehen. Die Willenseinigung sei stillschweigend erfolgt.

Die Wahl der italienischen Sprache sohade nichts; die

schweizerischen Bundesbahnen befördern Tausende von

Engländern und Amerikanern, ohne deswegen die Bedin-

gungen auf der Fahrkarte englisch abzufassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das Arrestforum für Forderungsklagen in der

Arrestbetreibung ist nioht durch das Bundesrecht vorge-

schrieben. Es steht den Kantonen hei, es einzuführen.

(Vgl. JAEGER, Kommentar, Note 11 zu Art. 278 SchKG).

Wenn der Kanton Luzern in seiner Zivilprozessordnung

von dieser Möglichkeit Gebrauoh gemacht hat, hat er

einen neuen kantonalen Gerichtsstand aufgestellt. Ob die

Vorinstanzen im vorliegenden Fall die Einrede der Unzu-

ständigkeit trotz der gedruckten Gerichtsstandsklausel mit

Recht verworfen haben, hängt daher, da Bundesrecht,

namentlich Art. 59 BV nicht.in Frage kommt, von einer

Abgrenzung des kantonalen Rechtes vom ausländischen

Recht ab. Wenn, wie die Rekurrentin behauptet, zu Un-

recht einheimisches statt italienisches Recht auf die

Kom petenzfrage angewendet worden wäre, könnte es

nur das geschriebene oder ungeschriebene Recht des

kantonal-Iuzernischen Prozessrechtes über die Gültigkeit

von vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber

den gesetzlichen Gerichtsständen gewesen sein. Die Anwen-

dung kantonalen statt ausländischen Rechtes fällt jedoch

als Beschwerdegrund im Sinne des Art. 87 Ziff. 1 offenbar

Prozessrecht. N° 17.

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nicht in Betracht, so dass auf die Beschwerde nicht einge-

treten werden kann, soweit sich die Rekurrelltin auf diese

Vorschrift berufen hat.

2. -

Anstatt wie bisher die staatsrechtliche, ist nunmehr

die zivilrechtliehe Beschwerde statthaft ((wegen Verletzung

von Gerichtsstandsbetltimmungen

des eidgenössischen

Rechtes)} (Art. 87 Ziff. 3 OG in der ihm durch Art. 49 des

Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und

Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928 gegebenen

Fassung), sofern es sich um eine nicht der Berufung unter-

liegende Zivilsache handelt, was hier zutrifft. Wie das

Bundesgericht schon entschieden hat, rechtfertigt es sich,

bei der Auslegung dieser die Zuständigkeit der staats-

rechtlichen Abteilung in Zivilsachen einschränkenden

Bestimmung dem Begriffe der Gerichtsstandsbestimmung

die gleiche Ausdehnung zu geben, wie sie früher die staats-

rechtliche Abteilung in ihrer Rechtsprechung auf Grund

von Art. 189 OG angenommen hat. (BGE 56 II S.2 ff.).

Damach kann jedoch keine Rede davon sein, dass der

Beschwerdegrund des Art. 87 Ziff. 3 OG zutreffe. Die

Prorogation ist eine Vereinbarung prozessualen Charak-

ters, die dem kantonalen Prozessrecht und nicht etwa dem

OR untersteht, wie die staatsrechtliche Abteilung in ihrem

(unveröffentlichten) Entscheid in Sachen Anton Thalmann

gegen Vonbüren & Cie, vom 8. April 1927 ebenfalls bei

der Behandlung eines Rekurses gegen einen Kompetenz-

beschluss des Obergerichtes des Kantons Luzern erkannt

hat. Auch im vorliegenden Fall richtet sicP. die Beschwerde

nur gegen die angebliche Missachtung einer solchen Ge-

richtsstandsvereinbarung (Prorogationsklausel), nicht ge-

gen die Verletzung einer Gerichtsstandsvorschrift objek-

tiven Charakters des Bundesrechtes. Wie das Bundesgericht

schon mehrfach erkannt hat, ist hiefür die zivilrechtliehe

Beschwerde nicht gegeben; denn es sollte nur eine eidge-

nössische Beschwerdeinstanz gegen die Verkennung von

durch die Bundesgesetzgebung gewährleisteten gesetzlichen

Gerichtsständen des eidgenössischen Rechtes geschaffen

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Prozessrecht. N° 17.

werden. (V gl. BGE 56 II S. 387 und die dort zitierte

Judikatur.) Es kann daher auf die Beschwetde,auoh soweit

sie sich auf OG Art. 87 ZUf. 3 stützt, nicht eingetreten

werden.

Auf die weitem Ausführungen der Beklagten, dass die

allgemeinen Bedingungen der Schüfsfahrkarten für die

. Reisenden auch nach schweizerischem Recht verbindlich

seien, ist nicht einzugehen, da es für diese Rüge an einem

gesetzlichen Beschwerdegrund fehlt.

3. -

Wieso die Beschwerde « eventuell» als staatsrecht-

licher Rekurs anzusehen ist, geht aus der Beschwerde-

schrift nicht hervor; insbesondere ein Verstoss gegen

Art. 4 BV ist nicht behauptet worden. Anderseits erhellt

daraus eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die -

nicht

zutreffenden -

Rekursgründe der Ziff. 1 und 3 des Art. 87

OG anrufen wollte und dass die Sache daher an sich in die

Zuständigkeit der I. Zivilabteilung des Bundesgeriohtes

fällt. Da diese jedoch nicht darüber .zu entscheiden hat,

ob auf die Beschwerde als staatsrechtliohe einzutreten sei,

muss die Sache unter Anwendung der im Falle Sohlittler

gegen Waisenamt Tuggen vom 23. Januar 1930 (BGE 56 II

S.3) aufgestellten Grundsätze noch der staatsrechtlichen

Abteilung überwiesen werden, obschon die Rekurrentin,

wenn die staatsrechtliche Abteilung allenfalls eintreten

würde, auf diese Weise nicht etwa nur zuerst das unrich-

tige Rechtsmittel,sondern die beiden Rechtsmittel in

einer Besohwerdeschrift ge1tenq. gemacht hätte. Aus diesem

Grunde empfiehlt es sich immerhin, die Überweisung

nicht als interne Angelegenheit zu behandeln, sondern den

Parteien einen begründeten Nichteintretensentscheid zu-

zustellen und der unterlegenen Rekurrentin eine Gerichts-

gebühr aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die ziviltechtliche Beschwerde wiI'd nicht einge-

treten.

I

Prozessrecht. N0 18.

18. Arrit de 1a 1re section civile du 10 mars 1931

dans Ja cause Pernet contra Kela.

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Val6ur litigieuse, art. 60 61. 1 er OJ. Las divers chefs de deme.nde

s'excluent reeiproquement lorsqu'il ne peuvent ~tre admis

cumulativement, ce qui ast notamment Je CQS lorsque deux ou

plusieurs chefs font double empJoi.

A. -

Par contrat du 4 mars 1923, Fabien Pernet donna

a bail a Pierre Mela sa maison « La Tour», a Chalais,

pour une annee des le 15 avril 1923, au prix de 60 francs

par mois. Mela y exploita un cafe. Le bail fut renouveIe

tacitement en 1924 et 1925. La 1 er juin 1925, il fut transfere

a Dame Me1a.

La 12 janvier 1926, Pernet loua l'immeuble a Georges

Siggen pour six ans, des le 16 avri1 de la meme annee,

au prix de 1000 fr. par an; le bail comprenait deux oaves

au lieu d'une louee a Mela.

La 19 fevrier 1926, Pernet manda a Dame Mela qu'il

considerait son bail comme nul et non avenu, faute

d'autorisation maritale, et illa somma de vider 1es lieux

pour le 15 avril.

Dame Mela repondit que le conge ne pouvait 1ui etre

donne que pour le 15 octobre; Pernet cita alors les epoux

Me1a devant 1e Juge-instructeur de Sierre pour obtenir

l'evacuation des locaux pour le 15 avril1926. Le 18 octobre

1927, le Juge admit les conclusions de l'instant, en ce

sens qu'il declara que, 1e bail etant echu 1e 15 avril 1926,

le preneur aurait du rendre la maison a cette date-lA.

Pernet et Siggen intenterent le 3 janvier 1928 contra

1es epoux Mela une action en 1000 fr. de dommages-inMrets

en faveur de Pernet et en 3500 fr. en faveur de Siggen;

ce dernier montant a eM reduit dans la suite a 3020 fr.,

et Ravelli et Pernet ont pris la place de Siggen tombe en

faillite.

La reclamation de Pernet se compose des articles sui-

vants: HO fr. pour six mois de location a 500 fr., au lieu