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66_II_179

BGE 66 II 179

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Français CH
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178 Obligationenrecht. N° 38.

p. 102, 1940 p. 437). Claudine etait majeure ala mort de sa mere ; Nelly a atteint sa majorite neuf mois apres et Gaston aura 20' ans en 1944. Le Juge de Boudry a evalue a 1200 k par an la valeur pecuniaire de l'activite de Mme Rumbert-Droz tant dans son menage que dans son jardin. Cette appreciation lie le Tribunal fooeral. En revanche, on ne saurait admettre le raisonnement simpliste du juge suivant lequel, les ressources de la femme atteignant le quart des ressources du mari, « c'est le quart de cette somme (de 1200 fr.) qui doit etre considere comme dommage normal pour perte de soutien». Sans doute la comparaison entre le gain de la femme et celui du mari fournit un element d'apprecia- tion. Mais il y en a d'autres, comme l'age des enfants, la mesure dans laquelle ils ont besoin d'etre soutenus, celle dans laquelle la mere les aurait vraisemblablement aides, la question de savoir si elle etait econome ou depensiere, la situation financiere des parents, etc. (RO 60 II p. 325 ; 57 II p. 180; JdT 1932 p. 39). Il n'est cependant pas necessaire de renvoyer l'affaire au premier juge pour qu'il procooe a une nouvelle appreciation de tous les facteurs entrant en consideration. Les parties proposent en effet des chiffres a peu pres concordants. Dans ses conclusions en cause, le dMendeur ecrit : « ••• il y a lieu de s'arreter a un montant intermediaire et de fixer, ex aequo et bono, la diminution du revenu consec,utive au deces de Mme Rum- bert-Droz a 800 fr., dont 600 fr. profitent au mari et 200 fr. au fils cadet, en age de scolarite )). Les deman~eurs, de leur cöte, articulent le chiffre de 900 fr. dans leur. recours-joint. C'est ce dernier chiffre qui parait le plus pres de la reaIite, vu les preuves administrees. On peut se rallier a ce que les demandeurs font observer en ces ter- mes: « Etant donnes le milieu, la vie essentiellement laborieuse de l'epouse, l'equilibrefinancier maintenu dans le menage malgre les lourdes charges financieres qui lui incomberent, on doit admettre, contrairement a l'avis du juge, que Mme Rumbert-Droz affectaita l'entretien de Prozessrecht. No 39. 179 son mari et de ses enfants les 3/4 de ses ressources, ne consacrant a ses depenses personnelles, qui se roouisaient en fait a l'habillement, que le quart de son gain )). Le tiers des 900 fr. peut etre considere comme affecte aux enfants. De ces 300 Ir., rien ne revienta la fille ainee, majeure lors du deces de sa mere (9 octobre 1938). Nelly a droit a une part pendant neuf mois. Comme elle gagnait 60 fr. par mois, une somme de 100 fr. parait suffisante pour cette courte periode. Le fils n'aurait donc pas tarde a heneficier dela totalite des 300 fr. Le recourant admet lui-meme la reversibilite. En partant de l'age de 15 ans, on obtient un capital de 1350 fr., chiffre rond (table 10 de Piccard). Quant au pere, sa perte de soutien pendant 11 mois equivaut a 11/12 de 600 fr. = 550 fr. Les deman- deurs sont habilites a reclamer cette somme, chacun pour un tiers, en vertu de leur droit successoral (arrets non publies Schneider c. Maresia, du 9 decembre 1936; Roy

c. Morel, du 14 fevrier 1939 ; cf. RO 63 II p. 157). Vgl. auch Nr. 34 und 45. - Voir aussi n° 34 et 45. VI. PROZESSRECHT PROcEDURE

39. Urteil der I. Zivllabteilung vom 22. Oktober 1940

i. S. Ebner u. Kons. gegen Fen A.-G. u. Kons.

1. Zivilrecktlicke Beschwerde nach Art. 87 Zitt. 3 OG kann erhoben werden wegen Verletzung von Art. 42 PatG, nicht wegen Verletzung von Art. 4, 58 u. 59 BV und nicht wegen Miss- achtung einer Gerichtstandsvereinbarung. Erw. 1.

2. Ist für einen bundesrechtlichen Gerichtsstand die Natur des streitigen Anspruches massgebend, so bestimmt sich diese grundsätzlich nach dem Klagebegehren und dessen Begründung. Erw.2.

3. Die Gültigkeit eines ausländischen Patentes kann von den schweizerischen Gerichten vorfrageweise geprüft werden. Erw. 3. 180 Prozessrecht. N° 39.

1. La rccours de !koit civil ouvert par l'art. 87 eh. 3 OJ peut etre forme dans le cas de violation de l'art. 42 de la loi sur les brevets d'invention. mais non pas lorsqu'il s'agit d'une atteinte, soit aux art.' 4, 58 et 59 GF, soit a une elause portant prorogation de for. Consid. 1.

2. Lorsque l'application d'une regle de droit federal sur le for depend de la nature du droit litigieux, eette derniere se deter- mine, en principe, sur le VU .des conclusions et des motifs de la demande. Consid. 2.

3. Le juge suisse peut examiner prejudiciellement la validiM d'un brevet etranger. Consid. 3.

1. TI ricQrso di diritto civile a'sensi den'art. 87 ep. 3 0 GF puo essere interposto per violazione dell'art. 42 della legge sui brevetti d'invenzione. ma non qualora si tratti diuna viola- zione degli art. 4, 58 e 59 CF 0 dells clausola ehe proroga il foro. Consid. 1.

2. Quando l'applicazione d'una norma di diritto federale in materia di foro dipende dalla natura deI diritto litigioso, quest'ultima si determina, in principio. in base alle conclusioni e ai motivi delIa petizione. Consid. 2.

3. La validita di una patente straniera puo essere esaminata a titolo pregiudiziale dal giudice svizzero. Consid. 3. A. - Die beschwerdebeklagten Firmen Fen A.-G., Basel, Egloff & Oie A. -G., Niederrohrdorf bei Baden, Schwabenland & Oie A.-G., Zürich, und Josef Stolz. St. Gallen, reichten am 8. Januar 1940 beim Handels- gericht des Kantons Zürich Klage ein gegen die Beschwer- deführer Otto Ebner & OIe Basel, Otto Ebner-Huster, Basel, Emil Bäggli, Zürich, und Nussbaum & OIe A.-G., Olten. Mit der Klage wurden folgende Begehren gestellt : « Es sei gerichtlich zu erkennen :

1. Die von den Beklagten hergestellten, in den Handel gebrachten und in Betrieb genommenen Express-Cafe- Maschinen, System Otto Ebner sen, bezw. Otto Ebner & OIe, stellen widerrechtliche Verletzungen der zu Gunsten der Kläger patentierten Express-Oafe-Maschine, Modell Universal, dar und zwar in dem Sinne, dass die beklagtische Oafe-Maschine speziell die klägerischen Patente: Schweizer Patent Nr. 162,955 und das gleichlautende deutsche Patent Nr. 613,010, Schweizer Patent Nr. 162,956 mit Zusatz- Patent Nr. 162,960, Schweizer Patent Nr. 189,620 und Nr. 191,815 verletzt. Prozessrecbt. N° 39. 181

2. Den Beklagten sei die weitere Herstellung, der wei- tere Vertrieb und die weitere Benützung dieser patentver- letzenden Oafe-Maschine verboten.

3. Die Beklagten seien den Klägern gegenüber unter solidarischer Haftbarkeit für den aus dem Titel der Patent- verletzung entstandenen Schaden verantwortlich und pflichtig, den Klägern aus diesem Titel einen Betrag von Fr. 10,000.-, eventuell einen Betrag nach gerichtlicher Expertise und Ermessen des Richters, unter Vorbehalt der Erhöhung oder Reduktion, anzuerkennen und zu bezahlen.

4. Die Fabrikation der beklagtischen Express-Oafe- Maschine sei sofort einzustellen, die bereits fertig gestellten, in Betrieb, auf Lager oder in den Fabrikationswerkstätten befindlichen fertigen und halbfertigen Maschinen seien mit Beschlag zu belegen.

5. Mit dem Schutz der Patentverletzungsklage seien die fertigen und halbfertigen, in der Fabrikation, in den Fabrikwerkstätten und in Betrieb. befindlichen Express- Oafe-Maschinen zu konfiszieren, ebenso die vorhandenen Bestandteile, die Zeichnungen seien zu vernichten. II B. - Die Beklagten erhoben die Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit des Handelsgerichtes. Sie wiesen daraufhin, dass nur Bäggli seinen Wohnsitz in Zürich habe, die andern Beklagten dagegen in Basel und OIten. Der besondere Gerichtsstand des Art. 42 PatG sei nicht gegeben, weil den Klägern, mit Ausnahme der Firma Fe~ A.-G. mit ihrem Schweizer Patent Nr. 162,960, gar kerne Rechte zustehen, die sie zu einer Patentverletzungs- klage legitimieren würden. Sodann fehle es bei allen Be- klagten an einer Patentverletzung. Ausserdem könne wegen Verletzung des deutschen Patentes Nr. 613,010 nicht vor schweizerischen Gerichten geklagt werden. Der Beklagte Otto Ebner berief sich ferner für sich per- sönlich noch auf eine Gerichtsstandsklausel in seinem Lizenzvertrag mit der Firma Egloff & OIe A.-G., WO als Gerichtsstand Basel oder St. Gallen bestimmt worden seien. 182 Prozessrecht. N° 39. C. - Das Handelsgericht bejahte durch Beschluss vom

12. Juni 1940 seine Zuständigkeit. Hiegegen rektOTierten die Beklagten an das Obergericht, indem sie die vor Handelsgericht erhobenen Einreden wiederholten. Das Obergericht wies die Rekurse durch Entscheid vom 29. Juli 1940 ab. D. - Gegen. diesen Entscheid haben die Beklagten Otto Ebner und Otto Ebner & Cie einerseits, die Beklagten Bäggli und Nussbaum & Cie anderseits zivilrechtliche Beschwerden gemäss Art. 87 Ziff. 3 OG eingereicht. Mit der ersten Beschwerde wird Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides verlangt wegen Verletzung von Art. 42 PatG und Art. 59 BV, sowie wegen Missachtung der Ge- richtsstandsvereinbarung; das Handelsgericht des Kan- tons Zürich sei in örtlicher und mit Bezug auf die Klage- ansprüche aus dem deutschen Patent Nr. 613,010 auch in sachlicher Hinsicht als unzuständig zu erklären. Der Antrag der zweiten Beschwerde geht auf Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und Gutheissung der Unzuständigkeitseinrede, soweit· diese die Klageansprüche aus dem deutschen Patent betreffe. Es wird Verletzung von Art. 42 PatG und eventuell von Art. 4, 58 und 59 BV geltend gemacht. Die Kläger beantragen, die erste Beschwerde sei abzu- weisen, auf die zweite sei nicht einzutreten, eventuell sei sie ebenfalls abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägy,ng :

1. - Auf . die beiden Beschwerden ist' einzutreten, soweit unrichtige Anwendung von Art. 42 PatG geltend gemacht wird, da diese Vorschrift eine Gerichtsstands- bestimmung eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 87 Ziff. 3 darstellt. Dass die zu Grunde liegende materielle Streitsache der Berufung unterliegt, steht den Beschw~rden nicht entgegen. Ist die Gerichtsstandsfragenicht zusam ~ menmit der Hauptsache, sondern in einem letztinstanz- lichen Zwischenentscheid erledigt worden, so hat die An- . f Prozessrecht. No 39. 183 'fechtung durch das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Be- schwerde zu geschehen (BGE 57 II 134; vgl. auch 62 II 222). Dagegen kann die Verletzung von Art. 58. und 59 BV nicht mit zivilrechtlicher, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 178 OG gerügt werden ; denn diese Verfassungsvorschriften sind nicht Gerichtsstandsbestim- mungen im Sinne von Art. 87 Ziff. 30G (BGE 56 187 und 57 II 548). Das gilt selbstverständlich erst recht auch für Art. 4 BV. . Ebensowenig ist die zivilrechtliehe Beschwerde gegeben, um eine Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogationsklausel) zur Anerkennung zu bringen ; die zivilrechtliche Beschwer- de dient nur der Gewährleistung der gesetzlichen . Ge- richtsstände (BGE56 II 387, 57 II 115). Zu entscheiden bleibt somit nur die Frage, ob das zür .. cherische Handelsgericht unter dem Gesichtspunkte des Art. 42 PatG für die Beurteilung der Klage zuständig ist.

2. - Art. 42 PatG bestimmt als Gerichtsstände für Patentverletzungsklagen den Begehungsort und den Wohn- ort des Beklagten oder eines der Beklagten. Im vorliegenden Falle hat einer der Beklagten, Bäggli, seinen Wohnsitz unbestrittenermassen in Zürich. Die Mitbeklagten Otto Ebnerund Otto Ebner & Oie stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass überhaupt nicht aus Patentverletzung geklagt werden könne, weil den Klägern keinerlei Rechte aus den in Frage stehenden Patenten.zu- stehen und weil auch an sich keine Verletzung vorliege. Dieser Einwand ist von. den kantonalen Instanzen in zutreffender Weise zurückgewiesen worden. Für die Natur eines Anspruches, nach der sich der Gerichtsstand be- stimmt, ist grundsätzlich der Inhalt der Klagemassgebend, die Begehren, die gestellt, und die Gründe, die dafür vor- gebracht werden (vgl. BGE 9 S. 33 Erw. 1 ; 23 I 37 und 58 ; 24 I 660 ; 45 1307 ; BURoKHARDT,Komm. z. BV, 3. Aufl., S. 556; LEUOH, Komm. z. bern. ZPO, 2. Auf!. S. 37 ; .STRÄULI, Komm. z. zürch. ZPO, 2. Aufl., S. 21). Darauf, 184 Prozessrecht. N° 39. ob der Kläge;r zur Erhebung des Anspruches legitimiert ist und ob dieser auch sonst rechtlich standhält, kann nichts anlmminen ; hierüber muss eben gerade im Prozess geurteilt werden. Wenn man der Auffassung der Beschwer- deführer folgen wollte, so dürfte sich ein Richter über- haupt erst zuständig erklären, . nachdem er den Klage- anspruch vorher materiell geprüft und begründet gefunden hätte. Darnach käme es überhaupt nie zur Abweisung einer Klage ; denn einmal zugelassen, müsste sie immer auch gutgeheissen werden. Nicht entscheidend für die Zuständigkeit wäre die Dar- stellung des Anspruches in der Klage nach der ange- führten Praxis nur dann, wenn die Kläger in der Absicht, den ordentlichen Gerichtsstand der Beklagten zu umgehen, dem Anspruch eine Form gegeben hätten, die sich mit seiner wahren Natur nicht vertrüge. Dass es sich so ver- halte, konnte von den Beschwerdeführern nicht dargetan werden. Die Kläger machen Rechte an den streitigen Patenten und den durch diese geschützten Erfindungen geltend, indem sie teils als Träger von Patentrechten selber, teils als Inhaber von Pfand-, Lizenz- oder Alleinvertriebsrech- ten auftreten. mefür berufen sie sich auf Unterlagen, welche unbestreitbar im Sinne dieser Anspruchsberechti- gungen lauten. Den Beklagten wird Verletzung der kläge- rischen Rechte vorgeworfen mit der Begründung, Otto Ebner und Otto Ebner & eie hätten eine gegen die Streit- patente verstossende neue Expresskafieemaschine her- stellen lassen und in den Handel gebracht, die Firma Nuss- baum & (jie A.-G. habe die Herstellung der Maschine übernommen und Bäggli verwende eine solche in seinem Betrieb. Die Klage stellt sich somit nicht nur nach ihrem Wortlaute, sondern auch nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen als ausgesprochene Patentver- letzungsklage dar. Wie die Vorinstanz ausführt, spricht nichts dafür, dass die Kläger sie nur dem äussern Scheine nach in dieser Weise ausgestaltet hätten, um daInit den Prozessrecht. No 39. 185 Beklagten einen Prozess vor unzuständiger Instanz aufzu- nötigen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer laufen in Wirklichkeit immer wieder darauf hinaus, dass sie die Legitimation der Kläger, aus Patentverletzung zu klagen, bestreiten und ihre Ansprüche als unbegründet hinstellen. Diese Fragen haben jedoch nach dem bereits Gesagten mit dem Gerichtsstand nichts zu tun, sondern gehören in die materielle Entscheidung des Rechtsstreites.

3. - Mit beiden Beschwerden wird geltend gemacht, die schweizerischen Gerichte seien nicht zuständig, über Klageansprüche aus dem deutschen Patent Nr. 613,010 zu urteilen. Dabei handelt es sich um eine Frage der sach- lichen Zuständigkeit, die nach der Praxis gleich wie die örtliche Init zivllrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 87 Ziff. 3 OG zur bundesgerichtlichen Prüfung gebracht wer- den kann (BGE 56 II 2 und 56 III 246 Erw. 3). Allein unzuständig sind die schweizerischen Gerichte lediglich für die Nichtigerklärung bezw. Bestätigung aus- ländischer Patente, weil das ausschliesslich Sache der be- treffenden ausländischen Patentbehörde ist; hingegen können die schweizerischen Gerichte die Gültigkeit eines ausländischen Patentes vorfrageweise prüfen, z. B. bei Beurteilung von Lizenzverträgen (vgl. statt vieler BGE 42 II 413, ferner aus jüngster Zeit das Urteil vom 24. Sep- tember 1940 i. S. Hossmann gegen Stäubli, Erw. 2). Nun hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Berufung der Kläger auf das deutsche Patent über- haupt keine selbständige Bedeutung zukommt, und die Kläger haben das in der Beschwerdeantwort mit folgender Erklärung ausdrücklich bestätigt : « Auch in unserem Falle verlangen ja die Kläger und Rekursbeklagten nicht etwa einen Entscheid über die Gültigkeit oder die Nichtigkeit des deutschen Patentes, sondern sie führen dieses Patent in ihrer Argumentation deshalb an, weil sie daInit sagen wollen, dass ein mit dem materiell gleichen Inhalt versehenes deutsches Patent von den deutschen Patentbehörden nach durchgeführter Vor- 186 Prozessrecht.. N0 40. beratung erteilt worden sei, was natürlich für die Wert- beständigkeit des materiell gleichlautenden Schweizer Patentes von einer gewissen Bedeutung sein kalUl. » Es bleibt also nur von dieser Erklärung Kenntnis zu nehmen. Darnach leiten die Kläger aus dem deutschen Patent keinerlei Ansprüche ab, weshalb seine Gültigkeit nicht einmal vorfrageweise zu prüfen ist ; vielmehr wird lediglich auf die Tatsache der deutschen Patenterteilung hingewiesen, um dadurch die Gültigleit des Schweizer Patentes zu erhärten. Damit erweist sich die Aktenwidrigkeitsrüge der Be- schwerdeführer, mit der sie die Übereinstimmung des Wortlautes der beiden Patente bestreiten, als bedeutungs- los. Im übrigen hat die Vorinstanz die übereinstimmung nicht selber festgestellt, sondern bloss die Angabe wieder- gegeben, welche die Kläger darüber gemacht haben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die beiden Beschwerden werden, soweit darauf einge- treten werden kalUl, abgewiesen.

40. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilahteilung vom 3. Oktober 1940 i. S. Christen gegen Christen. Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenössischen Rechts : Anspruch der Parteien auf die' zuständige erste Instanz, auch wenn nicht die Behörden eines andem Kantons, sondern lediglich eines andem Bezirks des nämlichen Kantons in Frage kommen. Die obere kantonal~ Instanz hat eine vor ihr auf- rechterhaltene Unzuständigkeitseinrede auch im letztem Fall zu beachten; sie darf darüber nicht hinweggehen mit der . Begründung, sie selbst sei nun auf alle Fälle als Rekursinstanz zur einlässlichen Behandlung zuständig. arg. Art. 87 Ziff. 30G. Dispositions du tkait fMiral SU1' l> fOT : Pour la premiere instance deja, les parties ont droit au for garanti, meme lorsque le juge competent et le juge saisi appartiennent au meme canton, bien qu'a, deux districts differents de ce canton. Dans ce cas, le juge cantonal de derruere instance doit admettre le declinatoire maintenu devant lui. Il ne peut se saisir de l'affaire par le motif qu'il est en tout cas competent pour connaitre au fond du recours porte devant lui. Art. 87 eh. 3 OJ. Prozessrecht. Xo 40. 187 Disposizioni del diritto federale in materia di foro ; Gia per Ja prima istanza le parti hanno diritto al foro garantito, anche se iI giudice competente e iI giudice adito appartengono aUo stesso cantone, ma a due distretti diversi di questo can- tone. In tale caso, iI giudice di ultima istanza deve ammettere la declinatoria di fom mantenuta davanti a lui e non puo non teneme conto pel motivo ch'egli e, ad ogni modo, compe- tente per esaminare il merito deI ricorso. Art_ 87 cp. 3 OGF. Aus dem Tatbestand : Die in Huttwil, Amtsbezirk Trachselwald, wohnende Ehefrau reichte gegen den in einem andern bernischen Amtsbezirk wohnenden Ehemann Scheidungsklage ein. Dieser erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und stellte eventuelle Anträge zur Sache. Beide kantonalen Instanzen verwarfen die Unzuständigkeitseinrede, spra- chen die Scheidung aus und ordneten die Nebenfolgen. Mit der vorliegenden Berufung gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 21. Juni 1940 beantragt der Beklagte: « I. Es sei das angefochtene Urteil als ungesetzlich aufzuheben, weil das erstinstanz- liehe Urteil von einem örtlich unzuständigen Gerichte ausging. II. . .. ) A U8 den Erwägungen: Die Ehefrau kOlUlte in Trachselwald klagen, welUl sie in diesem Bezirk einen selbständigen Wohnsitz erworben hatte (Art. 144 ZGB), d. h. wenn sie nicht nur, was fest- steht, dort tatsächlich wohnte, sondern nach Massgabe von Art. 170 I ZGB zu getrelUltem Wohnen berechtigt war (Art. 25 II ZGB ; BGE 64. II 395). Der Appellations- hof bejaht diese Voraussetzung. Er fügt bei, die Gerichts- standseinrede sei übrigens gegenstandslos geworden, da auch bei Verneinung eines selbständigen Wohnsitzes der Ehefrau nur ein bernisches Amtsgericht als erste Instanz in Frage gekommen wäre, weshalb nun auf alle Fälle der Appellationshof zur einlässlichen Beurteilung in oberer Instanz zuständig sei. Das letztere Argument erweckt