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66_II_179

BGE 66 II 179

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Français CH
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178

Obligationenrecht. N° 38.

p. 102, 1940 p. 437). Claudine etait majeure ala mort de

sa mere; Nelly a atteint sa majorite neuf mois apres et

Gaston aura 20' ans en 1944.

Le Juge de Boudry a evalue a 1200 k par an la valeur

pecuniaire de l'activite de Mme Rumbert-Droz tant dans

son menage que dans son jardin. Cette appreciation lie

le Tribunal fooeral. En revanche, on ne saurait admettre

le raisonnement simpliste du juge suivant lequel, les

ressources de la femme atteignant le quart des ressources

du mari, « c'est le quart de cette somme (de 1200 fr.) qui

doit etre considere comme dommage normal pour perte

de soutien». Sans doute la comparaison entre le gain de

la femme et celui du mari fournit un element d'apprecia-

tion. Mais il y en a d'autres, comme l'age des enfants, la

mesure dans laquelle ils ont besoin d'etre soutenus, celle

dans laquelle la mere les aurait vraisemblablement aides,

la question de savoir si elle etait econome ou depensiere,

la situation financiere des parents, etc. (RO 60 II p. 325;

57 II p. 180; JdT 1932 p. 39). Il n'est cependant pas

necessaire de renvoyer l'affaire au premier juge pour qu'il

procooe a une nouvelle appreciation de tous les facteurs

entrant en consideration. Les parties proposent en effet

des chiffres a peu pres concordants. Dans ses conclusions

en cause, le dMendeur ecrit : « ••• il y a lieu de s'arreter a

un montant intermediaire et de fixer, ex aequo et bono,

la diminution du revenu consec,utive au deces de Mme Rum-

bert-Droz a 800 fr., dont 600 fr. profitent au mari et

200 fr. au fils cadet, en age de scolarite)). Les deman~eurs,

de leur cöte, articulent le chiffre de 900 fr. dans leur.

recours-joint. C'est ce dernier chiffre qui parait le plus

pres de la reaIite, vu les preuves administrees. On peut se

rallier a ce que les demandeurs font observer en ces ter-

mes: « Etant donnes le milieu, la vie essentiellement

laborieuse de l'epouse, l'equilibrefinancier maintenu dans

le menage malgre les lourdes charges financieres qui lui

incomberent, on doit admettre, contrairement a l'avis du

juge, que Mme Rumbert-Droz affectaita l'entretien de

Prozessrecht. No 39.

179

son mari et de ses enfants les 3/4 de ses ressources, ne

consacrant a ses depenses personnelles, qui se roouisaient

en fait a l'habillement, que le quart de son gain)).

Le tiers des 900 fr. peut etre considere comme affecte

aux enfants. De ces 300 Ir., rien ne revienta la fille ainee,

majeure lors du deces de sa mere (9 octobre 1938). Nelly

a droit a une part pendant neuf mois. Comme elle gagnait

60 fr. par mois, une somme de 100 fr. parait suffisante

pour cette courte periode. Le fils n'aurait donc pas tarde

a heneficier dela totalite des 300 fr. Le recourant admet

lui-meme la reversibilite. En partant de l'age de 15 ans,

on obtient un capital de 1350 fr., chiffre rond (table 10

de Piccard). Quant au pere, sa perte de soutien pendant

11 mois equivaut a 11/12 de 600 fr. = 550 fr. Les deman-

deurs sont habilites a reclamer cette somme, chacun pour

un tiers, en vertu de leur droit successoral (arrets non

publies Schneider c. Maresia, du 9 decembre 1936; Roy

c. Morel, du 14 fevrier 1939; cf. RO 63 II p. 157).

Vgl. auch Nr. 34 und 45. -

Voir aussi n° 34 et 45.

VI. PROZESSRECHT

PROcEDURE

39. Urteil der I. Zivllabteilung vom 22. Oktober 1940

i. S. Ebner u. Kons. gegen Fen A.-G. u. Kons.

1. Zivilrecktlicke Beschwerde nach Art. 87 Zitt. 3 OG kann erhoben

werden wegen Verletzung von Art. 42 PatG, nicht wegen

Verletzung von Art. 4, 58 u. 59 BV und nicht wegen Miss-

achtung einer Gerichtstandsvereinbarung. Erw. 1.

2. Ist für einen bundesrechtlichen Gerichtsstand die Natur des

streitigen Anspruches massgebend, so bestimmt sich diese

grundsätzlich nach dem Klagebegehren und dessen Begründung.

Erw.2.

3. Die Gültigkeit eines ausländischen Patentes kann von den

schweizerischen Gerichten vorfrageweise geprüft werden. Erw. 3.

180

Prozessrecht. N° 39.

1. La rccours de !koit civil ouvert par l'art. 87 eh. 3 OJ peut etre

forme dans le cas de violation de l'art. 42 de la loi sur les brevets

d'invention. mais non pas lorsqu'il s'agit d'une atteinte, soit

aux art.' 4, 58 et 59 GF, soit a une elause portant prorogation

de for. Consid. 1.

2. Lorsque l'application d'une regle de droit federal sur le for

depend de la nature du droit litigieux, eette derniere se deter-

mine, en principe, sur le VU .des conclusions et des motifs de

la demande. Consid. 2.

3. Le juge suisse peut examiner prejudiciellement la validiM d'un

brevet etranger. Consid. 3.

1. TI ricQrso di diritto civile a'sensi den'art. 87 ep. 3 0 GF puo

essere interposto per violazione dell'art. 42 della legge sui

brevetti d'invenzione. ma non qualora si tratti diuna viola-

zione degli art. 4, 58 e 59 CF 0 dells clausola ehe proroga

il foro. Consid. 1.

2. Quando l'applicazione d'una norma di diritto federale in materia

di foro dipende dalla natura deI diritto litigioso, quest'ultima

si determina, in principio. in base alle conclusioni e ai motivi

delIa petizione. Consid. 2.

3. La validita di una patente straniera puo essere esaminata

a titolo pregiudiziale dal giudice svizzero. Consid. 3.

A. -

Die beschwerdebeklagten Firmen Fen A.-G.,

Basel, Egloff & Oie A. -G., Niederrohrdorf bei Baden,

Schwabenland & Oie A.-G., Zürich, und Josef Stolz.

St. Gallen, reichten am 8. Januar 1940 beim Handels-

gericht des Kantons Zürich Klage ein gegen die Beschwer-

deführer Otto Ebner & OIe Basel, Otto Ebner-Huster,

Basel, Emil Bäggli, Zürich, und Nussbaum & OIe A.-G.,

Olten.

Mit der Klage wurden folgende Begehren gestellt : « Es

sei gerichtlich zu erkennen :

1. Die von den Beklagten hergestellten, in den Handel

gebrachten und in Betrieb genommenen Express-Cafe-

Maschinen, System Otto Ebner sen, bezw. Otto Ebner

& OIe, stellen widerrechtliche Verletzungen der zu Gunsten

der Kläger patentierten Express-Oafe-Maschine, Modell

Universal, dar und zwar in dem Sinne, dass die beklagtische

Oafe-Maschine speziell die klägerischen Patente: Schweizer

Patent Nr. 162,955 und das gleichlautende deutsche Patent

Nr. 613,010, Schweizer Patent Nr. 162,956 mit Zusatz-

Patent Nr. 162,960, Schweizer Patent Nr. 189,620 und

Nr. 191,815 verletzt.

Prozessrecbt. N° 39.

181

2. Den Beklagten sei die weitere Herstellung, der wei-

tere Vertrieb und die weitere Benützung dieser patentver-

letzenden Oafe-Maschine verboten.

3. Die Beklagten seien den Klägern gegenüber unter

solidarischer Haftbarkeit für den aus dem Titel der Patent-

verletzung entstandenen Schaden verantwortlich und

pflichtig, den Klägern aus diesem Titel einen Betrag von

Fr. 10,000.-, eventuell einen Betrag nach gerichtlicher

Expertise und Ermessen des Richters, unter Vorbehalt der

Erhöhung oder Reduktion, anzuerkennen und zu bezahlen.

4. Die Fabrikation der beklagtischen Express-Oafe-

Maschine sei sofort einzustellen, die bereits fertig gestellten,

in Betrieb, auf Lager oder in den Fabrikationswerkstätten

befindlichen fertigen und halbfertigen Maschinen seien mit

Beschlag zu belegen.

5. Mit dem Schutz der Patentverletzungsklage seien die

fertigen und halbfertigen, in der Fabrikation, in den

Fabrikwerkstätten und in Betrieb. befindlichen Express-

Oafe-Maschinen zu konfiszieren, ebenso die vorhandenen

Bestandteile, die Zeichnungen seien zu vernichten. II

B. -

Die Beklagten erhoben die Einrede der örtlichen

und sachlichen Unzuständigkeit des Handelsgerichtes. Sie

wiesen daraufhin, dass nur Bäggli seinen Wohnsitz in

Zürich habe, die andern Beklagten dagegen in Basel und

OIten. Der besondere Gerichtsstand des Art. 42 PatG sei

nicht gegeben, weil den Klägern, mit Ausnahme der Firma

Fe~ A.-G. mit ihrem Schweizer Patent Nr. 162,960, gar

kerne Rechte zustehen, die sie zu einer Patentverletzungs-

klage legitimieren würden. Sodann fehle es bei allen Be-

klagten an einer Patentverletzung. Ausserdem könne

wegen Verletzung des deutschen Patentes Nr. 613,010

nicht vor schweizerischen Gerichten geklagt werden.

Der Beklagte Otto Ebner berief sich ferner für sich per-

sönlich noch auf eine Gerichtsstandsklausel in seinem

Lizenzvertrag mit der Firma Egloff & OIe A.-G., WO als

Gerichtsstand Basel oder St. Gallen bestimmt worden

seien.

182

Prozessrecht. N° 39.

C. -

Das Handelsgericht bejahte durch Beschluss vom

12. Juni 1940 seine Zuständigkeit.

Hiegegen rektOTierten die Beklagten an das Obergericht,

indem sie die vor Handelsgericht erhobenen Einreden

wiederholten. Das Obergericht wies die Rekurse durch

Entscheid vom 29. Juli 1940 ab.

D. -

Gegen. diesen Entscheid haben die Beklagten

Otto Ebner und Otto Ebner & Cie einerseits, die Beklagten

Bäggli und Nussbaum & Cie anderseits zivilrechtliche

Beschwerden gemäss Art. 87 Ziff. 3 OG eingereicht.

Mit der ersten Beschwerde wird Aufhebung des angefoch-

tenen Entscheides verlangt wegen Verletzung von Art. 42

PatG und Art. 59 BV, sowie wegen Missachtung der Ge-

richtsstandsvereinbarung; das Handelsgericht des Kan-

tons Zürich sei in örtlicher und mit Bezug auf die Klage-

ansprüche aus dem deutschen Patent Nr. 613,010 auch

in sachlicher Hinsicht als unzuständig zu erklären.

Der Antrag der zweiten Beschwerde geht auf Aufhebung

des obergerichtlichen Entscheides und Gutheissung der

Unzuständigkeitseinrede, soweit· diese die Klageansprüche

aus dem deutschen Patent betreffe. Es wird Verletzung

von Art. 42 PatG und eventuell von Art. 4, 58 und 59 BV

geltend gemacht.

Die Kläger beantragen, die erste Beschwerde sei abzu-

weisen, auf die zweite sei nicht einzutreten, eventuell sei

sie ebenfalls abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägy,ng :

1. -

Auf . die beiden Beschwerden ist' einzutreten,

soweit unrichtige Anwendung von Art. 42 PatG geltend

gemacht wird, da diese Vorschrift eine Gerichtsstands-

bestimmung eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 87

Ziff. 3 darstellt. Dass die zu Grunde liegende materielle

Streitsache der Berufung unterliegt, steht den Beschw~rden

nicht entgegen. Ist die Gerichtsstandsfragenicht zusam ~

menmit der Hauptsache, sondern in einem letztinstanz-

lichen Zwischenentscheid erledigt worden, so hat die An-

. f

Prozessrecht. No 39.

183

'fechtung durch das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Be-

schwerde zu geschehen (BGE 57 II 134; vgl. auch 62 II

222).

Dagegen kann die Verletzung von Art. 58. und 59 BV

nicht mit zivilrechtlicher, sondern nur mit staatsrechtlicher

Beschwerde gemäss Art. 178 OG gerügt werden; denn diese

Verfassungsvorschriften sind nicht Gerichtsstandsbestim-

mungen im Sinne von Art. 87 Ziff. 30G (BGE 56 187 und

57 II 548). Das gilt selbstverständlich erst recht auch für

Art. 4 BV.

.

Ebensowenig ist die zivilrechtliehe Beschwerde gegeben,

um eine Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogationsklausel)

zur Anerkennung zu bringen; die zivilrechtliche Beschwer-

de dient nur der Gewährleistung der gesetzlichen . Ge-

richtsstände (BGE56 II 387, 57 II 115).

Zu entscheiden bleibt somit nur die Frage, ob das zür ..

cherische Handelsgericht unter dem Gesichtspunkte des

Art. 42 PatG für die Beurteilung der Klage zuständig ist.

2. -

Art. 42 PatG bestimmt als Gerichtsstände für

Patentverletzungsklagen den Begehungsort und den Wohn-

ort des Beklagten oder eines der Beklagten.

Im vorliegenden Falle hat einer der Beklagten, Bäggli,

seinen Wohnsitz unbestrittenermassen in Zürich. Die

Mitbeklagten Otto Ebnerund Otto Ebner & Oie stellen

sich jedoch auf den Standpunkt, dass überhaupt nicht aus

Patentverletzung geklagt werden könne, weil den Klägern

keinerlei Rechte aus den in Frage stehenden Patenten.zu-

stehen und weil auch an sich keine Verletzung vorliege.

Dieser Einwand ist von. den kantonalen Instanzen in

zutreffender Weise zurückgewiesen worden. Für die Natur

eines Anspruches, nach der sich der Gerichtsstand be-

stimmt, ist grundsätzlich der Inhalt der Klagemassgebend,

die Begehren, die gestellt, und die Gründe, die dafür vor-

gebracht werden (vgl. BGE 9 S. 33 Erw. 1; 23 I 37 und 58;

24 I 660; 45 1307; BURoKHARDT,Komm. z. BV, 3. Aufl.,

S. 556; LEUOH, Komm. z. bern. ZPO, 2. Auf!. S. 37;

.STRÄULI, Komm. z. zürch. ZPO, 2. Aufl., S. 21). Darauf,

184

Prozessrecht. N° 39.

ob der Kläge;r zur Erhebung des Anspruches legitimiert

ist und ob dieser auch sonst rechtlich standhält, kann

nichts anlmminen; hierüber muss eben gerade im Prozess

geurteilt werden. Wenn man der Auffassung der Beschwer-

deführer folgen wollte, so dürfte sich ein Richter über-

haupt erst zuständig erklären, . nachdem er den Klage-

anspruch vorher materiell geprüft und begründet gefunden

hätte. Darnach käme es überhaupt nie zur Abweisung

einer Klage; denn einmal zugelassen, müsste sie immer

auch gutgeheissen werden.

Nicht entscheidend für die Zuständigkeit wäre die Dar-

stellung des Anspruches in der Klage nach der ange-

führten Praxis nur dann, wenn die Kläger in der Absicht,

den ordentlichen Gerichtsstand der Beklagten zu umgehen,

dem Anspruch eine Form gegeben hätten, die sich mit

seiner wahren Natur nicht vertrüge. Dass es sich so ver-

halte, konnte von den Beschwerdeführern nicht dargetan

werden.

Die Kläger machen Rechte an den streitigen Patenten

und den durch diese geschützten Erfindungen geltend,

indem sie teils als Träger von Patentrechten selber, teils

als Inhaber von Pfand-, Lizenz- oder Alleinvertriebsrech-

ten auftreten. mefür berufen sie sich auf Unterlagen,

welche unbestreitbar im Sinne dieser Anspruchsberechti-

gungen lauten. Den Beklagten wird Verletzung der kläge-

rischen Rechte vorgeworfen mit der Begründung, Otto

Ebner und Otto Ebner & eie hätten eine gegen die Streit-

patente verstossende neue Expresskafieemaschine her-

stellen lassen und in den Handel gebracht, die Firma Nuss-

baum & (jie A.-G. habe die Herstellung der Maschine

übernommen und Bäggli verwende eine solche in seinem

Betrieb. Die Klage stellt sich somit nicht nur nach ihrem

Wortlaute, sondern auch nach ihren tatsächlichen und

rechtlichen Grundlagen als ausgesprochene Patentver-

letzungsklage dar. Wie die Vorinstanz ausführt, spricht

nichts dafür, dass die Kläger sie nur dem äussern Scheine

nach in dieser Weise ausgestaltet hätten, um daInit den

Prozessrecht. No 39.

185

Beklagten einen Prozess vor unzuständiger Instanz aufzu-

nötigen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer laufen

in Wirklichkeit immer wieder darauf hinaus, dass sie die

Legitimation der Kläger, aus Patentverletzung zu klagen,

bestreiten und ihre Ansprüche als unbegründet hinstellen.

Diese Fragen haben jedoch nach dem bereits Gesagten

mit dem Gerichtsstand nichts zu tun, sondern gehören in

die materielle Entscheidung des Rechtsstreites.

3. -

Mit beiden Beschwerden wird geltend gemacht,

die schweizerischen Gerichte seien nicht zuständig, über

Klageansprüche aus dem deutschen Patent Nr. 613,010

zu urteilen. Dabei handelt es sich um eine Frage der sach-

lichen Zuständigkeit, die nach der Praxis gleich wie die

örtliche Init zivllrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 87

Ziff. 3 OG zur bundesgerichtlichen Prüfung gebracht wer-

den kann (BGE 56 II 2 und 56 III 246 Erw. 3).

Allein unzuständig sind die schweizerischen Gerichte

lediglich für die Nichtigerklärung bezw. Bestätigung aus-

ländischer Patente, weil das ausschliesslich Sache der be-

treffenden ausländischen Patentbehörde ist; hingegen

können die schweizerischen Gerichte die Gültigkeit eines

ausländischen Patentes vorfrageweise prüfen, z. B. bei

Beurteilung von Lizenzverträgen (vgl. statt vieler BGE

42 II 413, ferner aus jüngster Zeit das Urteil vom 24. Sep-

tember 1940 i. S. Hossmann gegen Stäubli, Erw. 2).

Nun hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass

der Berufung der Kläger auf das deutsche Patent über-

haupt keine selbständige Bedeutung zukommt, und die

Kläger haben das in der Beschwerdeantwort mit folgender

Erklärung ausdrücklich bestätigt :

« Auch in unserem Falle verlangen ja die Kläger und

Rekursbeklagten nicht etwa einen Entscheid über die

Gültigkeit oder die Nichtigkeit des deutschen Patentes,

sondern sie führen dieses Patent in ihrer Argumentation

deshalb an, weil sie daInit sagen wollen, dass ein mit dem

materiell gleichen Inhalt versehenes deutsches Patent von

den deutschen Patentbehörden nach durchgeführter Vor-

186

Prozessrecht.. N0 40.

beratung erteilt worden sei, was natürlich für die Wert-

beständigkeit des materiell gleichlautenden Schweizer

Patentes von einer gewissen Bedeutung sein kalUl. »

Es bleibt also nur von dieser Erklärung Kenntnis zu

nehmen. Darnach leiten die Kläger aus dem deutschen

Patent keinerlei Ansprüche ab, weshalb seine Gültigkeit

nicht einmal vorfrageweise zu prüfen ist; vielmehr wird

lediglich auf die Tatsache der deutschen Patenterteilung

hingewiesen, um dadurch die Gültigleit des Schweizer

Patentes zu erhärten.

Damit erweist sich die Aktenwidrigkeitsrüge der Be-

schwerdeführer, mit der sie die Übereinstimmung des

Wortlautes der beiden Patente bestreiten, als bedeutungs-

los. Im übrigen hat die Vorinstanz die übereinstimmung

nicht selber festgestellt, sondern bloss die Angabe wieder-

gegeben, welche die Kläger darüber gemacht haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die beiden Beschwerden werden, soweit darauf einge-

treten werden kalUl, abgewiesen.

40. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilahteilung vom 3. Oktober

1940 i. S. Christen gegen Christen.

Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenössischen Rechts :

Anspruch der Parteien auf die' zuständige erste Instanz, auch

wenn nicht die Behörden eines andem Kantons, sondern

lediglich eines andem Bezirks des nämlichen Kantons in Frage

kommen. Die obere kantonal~ Instanz hat eine vor ihr auf-

rechterhaltene Unzuständigkeitseinrede auch im letztem Fall

zu beachten; sie darf darüber nicht hinweggehen mit der

. Begründung, sie selbst sei nun auf alle Fälle als Rekursinstanz

zur einlässlichen Behandlung zuständig. arg. Art. 87 Ziff. 30G.

Dispositions du tkait fMiral SU1' l> fOT :

Pour la premiere instance deja, les parties ont droit au for garanti,

meme lorsque le juge competent et le juge saisi appartiennent

au meme canton, bien qu'a, deux districts differents de ce

canton. Dans ce cas, le juge cantonal de derruere instance

doit admettre le declinatoire maintenu devant lui. Il ne peut

se saisir de l'affaire par le motif qu'il est en tout cas competent

pour connaitre au fond du recours porte devant lui.

Art. 87 eh. 3 OJ.

Prozessrecht. Xo 40.

187

Disposizioni del diritto federale in materia di foro;

Gia per Ja prima istanza le parti hanno diritto al foro garantito,

anche se iI giudice competente e iI giudice adito appartengono

aUo stesso cantone, ma a due distretti diversi di questo can-

tone. In tale caso, iI giudice di ultima istanza deve ammettere

la declinatoria di fom mantenuta davanti a lui e non puo

non teneme conto pel motivo ch'egli e, ad ogni modo, compe-

tente per esaminare il merito deI ricorso.

Art_ 87

cp. 3 OGF.

Aus dem Tatbestand :

Die in Huttwil, Amtsbezirk Trachselwald, wohnende

Ehefrau reichte gegen den in einem andern bernischen

Amtsbezirk wohnenden Ehemann Scheidungsklage ein.

Dieser erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit

und stellte eventuelle Anträge zur Sache. Beide kantonalen

Instanzen verwarfen die Unzuständigkeitseinrede, spra-

chen die Scheidung aus und ordneten die Nebenfolgen.

Mit der vorliegenden Berufung gegen das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 21. Juni 1940

beantragt der Beklagte: « I. Es sei das angefochtene

Urteil als ungesetzlich aufzuheben, weil das erstinstanz-

liehe Urteil von einem örtlich unzuständigen Gerichte

ausging. II. . ..)

A U8 den Erwägungen:

Die Ehefrau kOlUlte in Trachselwald klagen, welUl sie

in diesem Bezirk einen selbständigen Wohnsitz erworben

hatte (Art. 144 ZGB), d. h. wenn sie nicht nur, was fest-

steht, dort tatsächlich wohnte, sondern nach Massgabe

von Art. 170 I ZGB zu getrelUltem Wohnen berechtigt

war (Art. 25 II ZGB; BGE 64. II 395). Der Appellations-

hof bejaht diese Voraussetzung. Er fügt bei, die Gerichts-

standseinrede sei übrigens gegenstandslos geworden, da

auch bei Verneinung eines selbständigen Wohnsitzes der

Ehefrau nur ein bernisches Amtsgericht als erste Instanz

in Frage gekommen wäre, weshalb nun auf alle Fälle

der Appellationshof zur einlässlichen Beurteilung in oberer

Instanz zuständig sei. Das letztere Argument erweckt