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57_II_104

BGE 57 II 104

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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104

Obligaiiollenrecht. N° 16.

1l Tribunale federale pronuncia :

Il ricorso deI convenuto e respinto; quello delI'attrice

arp.messo nel senso che Ia somma dovutale dal convenuto

e fissata a 15 000 fchi. coll'interesse deI 5 % dalla data

della petizione.

16. T1rteU der I. Zivila.bteilung vom 10. Kirz 1931

i. S. Baugenossenschaft Bodtmattstra.sae-MUitärstl'asa8

gegen Eicbin und BrincUi.

Wer k haft u n g OR Art. 58.

Mangelh~ Anlage eines Bad e z i m m e r s

mit geringem

RaUInlnhalt, ohne Ventilation und ohne hinreichende Isolierung

des Ka.mins. Bedeutung gleicher Anlagen und der baupolizei.

lichen Genehmigung. Kausalzusammenhang (Erw. 2).

Mitverschulden der durch Kohlenoxyd Vergifteten, die in fiebrigem

Zustand ein Bad nahm? Berücksichtigung der. Umstände

(Erw. 3).

Versorgerschaden des Kindes aus geschiedener Ehe (Erw. 4).

Ä. -

Emma Eichin, geschiedene Brändli, bewohnte

mit ihrem am 28. Mai 1928 geborenen Kinde Anita Brändli

im l. Stock des der beklagten Baugenossenschaft gehören-

den Hauses Rodtmattstrasse 21 uiBern seit l.August 1928

eine Zweizimmerwohnung mit Küche und Badezimmer.

Samstag den 2. März 1929 abends bereitete sie sich in

erkältetem Zustand ein Bad. Am andern Morgen, Sonntag

den 3: März 1929, hörten die Mieter das Kind Anita andau-

ernd weinen. Da die Wohnung nicht geöffnet wurde und

ein Unglück zu befürchten war, rief man die Polizei, welche

eindrang und Frau Eichin leblos und nur mit einer Bade-

mütze bekleidet in der mit Wasser gefüllten Wanne fand.

Der sofort herbeigerufene Gerichtsarzt stellte den Tod fest

und kam gestützt auf seine Erhebungen und auf die

Sektion der Leiche zum Ergebnis, dass Frau Eichin infolge

einer KohIenoxydvergiftung in der Badewanne ertrunken

sei. Der Professor der gerichtlichen Medizin, Dr. Dettling,

erstattete dann dem Statthalteramt I in Bern ein Gutach-

Obligatiollenrecht. N0 16.

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ten, auf das in den Erwägungen zurückzukommen ist.

Die am 12. August 1896 geborene Emma Eichin hatte

sich am 20. September 1927 in Basel mit Walter Brändli

verheiratet. Aus dieser Ehe war das erwähnte Kind Anita

hervorgegangen. Die Ehegatten waren schon am 24. No-

vember 1828 durch das Amtsgericht Bern wieder geschie-

den worden. Das Mädchen war der Mutter zur Pflege und

Erziehung zugesprochen und es war der Vater gemäss

gerichtlich genehmigter Vereinbarung verpflichtet worden,

einen Beitrag von 75 Fr. bis zum zurückgelegten 5. und

100 Fr. bis zum 20. Lebensjahr an die Kosten des Unter-

haltes und der Erziehung zu entrichten. Brändli war seiner

Unterhaltungspflicht jedoch vor und nach dem Tode seiner

geschiedenen Frau nicht nachgekommen. Eine von der

Amtsvormundschaft I Bern eingeleitete Betreibung mit

Lohnpfändung hatte zu einem Verlustschein für den unge-

deckten Betrag geführt.

B. -

Über die Anlage des Badezimmers und den darin

angebrachten Gasbadeofen « Piccolo», kleines Modell,

erstattete Ingenieur Maurer, Chef der Installationsabteilung

des städtischen Gaswerkes in Bern, der unmittelbar nach

der Entdeckung des Unfalles auf das Lokal gerufen worden

war, einen Bericht, in dem er folgende Ursachen angibt:

1) eine zu eng bemessene und aus ungeeignetem Mate-

rial hergestellte Steigleitung,

2) einen durch die starke Kälte beeinträchtigten Auf-

trieb in die Kaminrohrleitung,

3) die Abzugsbehinderung in der Steigleitung auf der

Höhe des zweiten Stockwerkes,

4) das Fehlen einer kontinuierlichen Belüftung des

verhältl1ismässig kleinen Baderaumes,

5) das Fehlen von Zug-, Rückstau- und Windeinfall-

sicherungen, das ganz besonders zu Beginn der Brenn-

dauer, bei ungefähr 6 Grad Kälte, eine Stauung der Abgase,

eine unvollständige Gasverbrennung, Russen und einen

Rückstau giftiger Gase direkt in Baderaum und Bade-

wanne bewirkt habe.

lOH

Obligationonrecht. XO 16.

0 ....

D. -

Am 9. August 1929 haben der Vater der Getöteten

, Albert Eichin, und das Kind Anita, verbeiständet durch

den Vormund, Dr. Kistler, Klage gegen die TI. Baugenos-

senschaft Rodtmattstrasse-Militärstrasse als Hauseigen-

tümerin erhoben. Das Rechtsbegehren lautet:

« Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern für den

ihnen durch den Tod der Frau Emma Eichin entstandenen

S?haden gerichtlich zu bestimmenden Ersatz nebst 5 %

Zms seit 2. März 1929 zu bezahlen».

E ... .

F ... .

G. -

Der Appellationshof des Kantons Bern hat

gestützt auf das gerichtsmedizinische, sowie ein ausführ-

liches Gutachten von Architekt Mathys und Ingenieur

Stoll die Klage am 6. N ovem her 1930 grundsätzlich gutge-

heissen und die Beklagte verurteilt, zu bezahlen:

a) dem Kläger Albert Eichin 490 Fr.,

.

b) der Klägerin Anita Brändli 4600 Fr.

H. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt,

die Klage sei abzuweisen.

J ....

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Streitwert).

2. ~ Die Kläger belangen die Beklagte als Eigentümerin

des Gebäudes Rodtmattstrasse 21, insbesondere des Bade-

zimmers und des Badeofens. Sie führen den Unfall auf eine

fehlerhafte Anlage der ganzen Badeeinrichtung im Sinne

des Art. 58 OR zurück.

Ein Badezimmer mit Badeeinrichtung und Gasbadofen

ist, wie das Bundesgericht schon in seinem Urteil i.S. Rued

gegen Wagner vom 14. Mai 1910 erkannt (BGE 36 TI

S: 188 ff. u~d 41 II S. 705) und wie die Beklagte übrigens

mcht bestrItten hat, ein 'Verk im Sinne des Art. 58 OR.

Ob auch die einzelnen Teile, z. B. der Ofen und das Kamin,

Obligationenrecht. N° 16.

107

als Werke in Betracht fallen, und in welchem Verhältnis

ihre Fehler allenfalls zu einander stünden, braucht daher

nicht untersucht zu werden, zumal die verschiedenen

Ersteller der Teile mit Ausnahme des Installateurs, der

den Ofen eingesetzt hat, nicht am Prozesse beteiligt sind.

Die gerichtlichen Sachverständigen Mathys und Stoll

sind in ihrem einlässlichen Gutachten zum Ergebnis

gelangt, der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn

a) das Badezimmer um etwa 50% grösser gewesen wäre,

oder

b) wenn es mit einer Ventilationseinrichtung und Zug-

unterbrechung ausgerüstet gewesen wäre, \vomit auch die

DampfdichtE! heruntergesetzt worden wäre, oder

c) wenn das Kamin besser geschützt worden wäre.

Diese Ausführungen der Experten, die übrigens mit dem

Befund des Gerichtsmediziners im Einklang stehen, sind

von der Vorinstanz übernommen worden und für das

Bundesgericht als tatsächliche Feststellungen gemäss

OG Art. 81 verbindlich. Als aktenwidrig sind sie nicht

angefochten worden. Ebenso werden sie durch das Privat-

gutachten Brunschwiler in keiner Weise erschüttert. Die

von der Beklagten behaupteten Widersp~üche im Gutach-

ten der technischen E.xperten entziehen sich der Beurtei-

lung des Bundesgerichtes, das sich nicht mit der Beweis-

würdigung zu befassen hat. Die Behauptung von Wider-

sprüchen beruht übrigens auf einem Missverständnis der

von den Experten rekonstruierten Ka,usalreihe. Sie wollten

im Eingange ihres Gutachtens lediglich sagen, dass die

Grösse des Raumes, der Mangel einer Ventilation, einer

Zugunterbrechung und eines bessern Schutzes des Kamins

gegen Kälte nicht die direkten Ursachen des Unfalles, oder

wie sie sich ausdrücken, nicht sein Ausgang gewesen seien.

Diese Ausführungen lassen die Schlussfolgerung dennoch

zu, dass auch nur eine der erwähnten Vorrichtungen den

Unfall, d.h. die Entwicklung der primären Ursache zum

Tode der Frau Eichin verhütet hätte.

Aus den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der

108

Obligationenrecht. No 16.

Vorinstanz ergibt sich in rechtlicher Hinsicht ohne wei-

teres, dass die Anlage fehlerhaft im Sinne des Art. 58

gewesen ist. Wenn eine solche Einrichtung und ihre ganze

Kom bination bei zweckmässiger Bedienung und guter

Unterhaltung -

woran es hier nicht gefehlt hat -

nicht

jeden Schaden, vor allem aber ein so schweres Unglück

ausschliessen, sind sie, unter dem Vorbehalt höherer Ge-

walt, eben mangelhaft.

Die Beklagte hat sich freilich darauf berufen, dass in

Bern Hunderte von Badezimmern dieselbe Installation

aufweisen. Allein ihr Hinweis auf das Schrifttum (OSER,

Kommentar, 2. Auf I. Note 7 zu Art. 58 OR, VON TUHR,

OR I S. 361) ist unrichtig; denn dort sollte lediglich

gesagt werden, dass der Gebäudeeigentümer die techni-

schen Vorkehrungen zu treffen habe, die in solchen Fällen

üblich sind und als notwendig gelten, dass ihm aber

übermässige Aufwendungen, die zum Schutze des Publi-

kums in keinem Verhältnis mehr stehen, nicht zugemutet

werden können (vgl. VON TUHR, a.a.O., S. 361). Im vor-

liegenden Fall hat die Beklagte selbst und mit Recht nicht

behauptet, dass die unterlassenen, von den Sachverstän-

digen aber als unerlässlich bezeichneten Massnahmen

nicht üblich seien. Das Bundes"gericht hat übrigens in

ständiger Praxis daran festgehalten, dass für die Frage,

ob das Werk richtig angelegt sei, nicht bloss auf die bei

der Erstellung bestandene V ~rkehrsübung abgestellt wer-

den kann, sondern dass das nach den Umständen, beson-

ders nach der Funktion des Werkes, gebotene Mass an

Sorgfalt zu erfüllen ist; ein Abusus befreit den Werk-

eigentümer nicht (vgl. BGE 38 II S. 74 und 45 H S. 333;

55 II S. 83). Diese Auffassung stimmt mit der Literatur

.überein, denn auch darnach darf sich der Eigentümer,

wenn die Fehlerhaftigkeit der Anlage einmal festgestellt

ist, nicht auf eine Verkehrs übung berufen, denn andere

Eigentümer können für ihre Werke ebenso schlecht sorgen,

wie er (vgl. OSER, Kommentar, Note 7 zu Art. 58 OR und

VON TUHR, OR I S. 361). Diese Berufung ist hier umso

ObIigationenrecht. No 16.

109

weniger stichhaltig, als die Konstruktion von so kleinen

Badezimmern verhältnismässig neu ist, wie auch der

medizinische Experte angedeutet hat. Es ist nichtausge-

schlossen, dass nicht gerade an Hand solcher und ähn-

licher Vorfälle die äusserste Raumerspamis dann als ver-

fehlt erkannt wird, wenn nicht alle die Sicherheitsmass-

nahmen ergriffen werden, die sich hier als notwendig

herausgestellt haben. Der Richter darf sich bei Anwendung

des Art. 58 OR und bei der Prüfung der objektiven Gefähr-

dung durch eine· Anlage nicht dadurch beeinflussen lassen,

dass Versuche auf dem Gebiet des Bauwesens häufig

gemacht und Neuheiten, die sich noch nicht endgültig

bewähren konnten, an zahlreichen Orten eingeführt worden

sind.

Die baupolizeiliche Genehmigung der Pläne schliesst

nach der Rechtsprchung des Bundesgerichtes die Werk-

haftung nicht aus (BGE 55 H S. 197 und das Urteil i. S.

Villa c. Haberer vom 21. Januar 1931, BGE 57 H, Erw. 3).

Auch den Tatsachen, dass die Eingabepläne keine genauen

Angaben in Bezug auf die Erstellung der Gasbadeöfen

enthielten, dass sie trotzdem gutgeheissen wurden, dass

sie aber auch genehmigt worden wären, wenn die Kon-

struktion aus den Plänen ersichtlich gewesen wäre und

dass, wie der Bericht des Bauinspektorates ausführt,

vor dem Unfalle in Bem noch keine bau- und feuerpoli-

zeilichen Vorschriften über die Einrichtung von Gasbade-

öfen bestanden, kann im Anschluss an das erwähnte Urteil

i.S. Rued c. Wagner vom 14. Mai 1910 (BGE 36 II S. 190)

kein Gewicht beigelegt werden, denn die polizeilichen

Anordnungen entheben den Werkeigentümer nicht von

der eigenen Pflicht, für eine tadellose Anlage und Unter-

haltung seiner Gebäude zu sorgen.

Auch der Kausalzusammenhang ist schliesslich durch die

verbindliche tatsächliche Feststellung erwiesen, dass die

Vergiftung und infolgedessen auch das Ertrinken verhütet

worden wäre, wenn das Badezimmer'Um die Hälfte grösser

gewesen oder mit den angeführten Belüftungs- und Ab-

HO

Ohligationenrecht. XO 16.

zugsvorrichtungen oder mit einem besser geschützten

Kamin versehen gewesen wäre. Dass nach der Annahme

der techuischen Experten die Dampfbildung der unmittel~

bare Ausgang des Unfalles gewesen sein soll, macht nichts

aus; denn nach der bundesgerichtlichen Praxis kann eine

Wirkung auch im Rechtssinne verschiedene Ursachen

haben; die Schadenshaftung setzt uicht voraus, dass die

Tatsache, für die gehaftet wird, die einzige Ursache des

schadens oder die unmittelbare Ursache gewesen sei. Es

genügt irgend ein Glied der Kausalkette, also auch ein

früheres, sofern der Zusammenhang noch als adäquat

bezeichnet werden kann (vgl. BGE 36 II S. 190, 42 II

S. 364, 660, 43 II S. 325, 46 II S. 465, 48 II S. 150, 477 und

das zitierte Urteil i. S. Villa gegen Haberer).

3. -

Nach den Zeugenaussagen war Frau Eichin, als

sie sich das Bad zubereitete, fiebrig und erkältet. Daraus

schliessen die technischen Experten, dass sie Clie sauer-

stoffarme Luft uicht wahrgenommen habe, während

gesunden Menschen unter normalen Umständen dies mög-

lich gewesen wäre. Die Experten drücken sogar ihre

Überzeugung aus, Frau Eichin hätte bei voller Gesundheit

den Unfall abzuwenden vermocht, und es sei ihr zu einem

Teil als Unvorsichtigkeit anzurechnen, dass sie in ihrem

kranken Zustand ein Bad genommen habe. Allein mit der

Vorinstanz kann deswegen uicht von einem Selbst- oder

Mitverschuld~n gesprochen we:.:den. Ein heisses Bad kann

bei Erkältungen mitunter heilsam wirken. Dass Frau

Eichin den Ofen sachgemäss bedient hat, steht nach den

Ermittlungen der Experten fest. Da Kohlenoxydverbin-

dungen einen nur geringen oder gar keinen Geruch ver-

breiten, und da sie Lähmungserscheinungen hervorrufen,

kann, wie der Appellationshof weiter ausführt, uicht

bestimmt gesagt werden, die Verstorbene hätte in gesun-

dein Zustand die Gefahr rechtzeitig bemerkt und abzu-

wenden vermocht.

Die von den Vorinstanzen vorgenommene, reichliche

Herabsetzung des Ersatzes um einen Drittel rechtfertigt

Obligat.ionenreeht. N0 16.

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sich im Hinblick auf OR Art .. 43 Abs. 1 mit Rücksicht

auf die grosse Kälte, welche di~ Nichtableitung der giftigen

Gase bewirkte und die ungenügende Isolierung des Kamins

besonders gefährlich machte. Eine weitere Reduktion

kommt mangels eines Mitverschuldens uicht in Betracht.

Nach oben ist das Mass des Ersatzes durch die Vorinstanz

rechtskräftig festgesetzt worden, da die Kläger ihren

Entscheid nicht angefochten haben.

4. -

(Beerdigungskosten).

über den Schaden des Kindes Anita wegen Verlustes

ihrer Mutter hat die Beklagte ausführen lassen, dass ein

Versorgerschaden gar nicht entstanden sei. Brändli sei

zur Leistung von Unterhaltungs beiträgen gehalten, und

es konne nicht deshalb von einem Schaden gesprochen

werden, weil er diese Pflicht uicht erfülle, denn er könne.

ja betrieben werden. Allein diese Vorwürfe der Beklagten

gegen das angefochtene Urteil gehen fehl. Erstens ist

Brändli im Scheidungsverfahren gemäss ZGB Art. 156

Abs. 2 nur zu einem Beitrag « an die Kosten des Unter-

haltes und der Erziehung» seiner Tochter verpflichtet

worden, so dass die Mutter von allem Anfang an auch

recl1tlich als Versorgerin ihres Kindes mit in Betracht fiel;

ihre Leistungen wären übrigens neben denen Brändli's

desto unentbehrlicher geworden, je älter das Kind geworden

wäre. Sodann fällt als entscheidend ins Gewicht, dass

Frau Eichin tatsächlich sozusagen den vollen Unterhalt

des Kindes bestritten hat und weiterhin bestritten haben

WÜrde, denn der geschiedene Ehemann ist überschuldet

und gegenüber seinem Kind auch zahlungsunwillig, wie

schon aus den Akten über die provisorischen Massnahmen

während des Scheidungsprozesses hervorgeht. Die Beklagte

kann sich nicht auf seine Verpflichtungen berufen, denn

dem Kinde ist tatsächlich infolge der Fehlerhaftigkeit ihres

Werkes ein Schaden entstanden, indem ihm die Mutter

entrissen wurde, die in Wirklichkait allein für es sorgte

und in· der Zukunft gesorgt haben würde. Das Mass des

Ersatzes ist ohne weiteres zu bestätigen.

112

Prozessreeht. N° 1'1.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 6. November

1930 wird bestätigt.

IV. PROZESSRECHT

PROC1~DURE

17. lIrten der L Zivilabteilung vom a4. Februar 1931

i. S. Na.vigazione Generale Italiana. gegen Grandjean 10 Jtons.

Zivilrechtliche Beschwerde:

Der Gerichtsstand des Arrestortes für Forderungsklagen ist nicht

durch das Bundesrecht vorgeschrieben. Die Anwendung kan-

tonalen statt ausländischen Rechtes ist kein Beschwerdegrund.

OG Art. 87 Ziff. 1 (Erw. 1).

Die Missachtung einer Prorogationsklausel ist keine Verletzung

einer eidgenössischen Gerichtsstandsbestimmung. OG Art. 87

Ziff. 3 (Erw. 2).

Überweisung der eventuell als staatsrechtliche bezeichneten

Beschwerde (Erw. 3).

-

-

A. -

Die Kläger und ~eschwerdegegner haben als

Rechtsnachfolger von auf dem Ozeandampfer « Principessa

Mafalda»

untergegangenen schweizerischen Reisenden

einen Arrest auf Vermögensstücke der Beklagten und

Beschwerdeführerin genommen und darauf in der Arrest-

betreibung Klage auf Anerkennung ihrer Ansprüche am

Arrestort Luzern erhoben. Die Beklagte hat sich gegenüber

der Klage in ihrer Antwort auf die Unzuständigkeit der

schweizerischen Gerichte berufen und die Einrede damit

begründet, dass kein gültiger Arrest vorliege, indem hier

die Schaffung eines Gerichtsstandes auf dem Umwege

über einen Arrest gegen Treu und Glauben verstosse und

Prozessreeht. N° 11.

113

dass kra.ft einer von den ertrunkenen Passagieren im Trans-

portvertra.g eingegangenen Gerichtsstandsvereinbarung die

italienischen Gerichte zuständig seien. Das Amtsgericht

von Luzem-Stadt hat die Einrede durch Entscheid vom

13. November 1930 als unbegründet und sich selbst als

zur Behandlung der Klage kompetent erklärt.

B. -

In ihrem Rekurs an das Obergericht des Kantons

Luzern hat sich die Beklagte nur noch auf die Gerichts-

standsklausel berufen. Auf der Rückseite aller ihrer

Schiffsbillets sei in italienischer Sprache vorgedruckt, dass

alle Streitigkeiten, welche in Bezug auf den Vertrag ent-

stehen könnten, durch die zuständigen Gerichtsbehörden

von Genua zu beurteilen seien, und dass der Passagier auf

die Zuständigkeit irgendwelcher anderer Gerichte, selbst

im Zusammenhang « mit Prozessen» verzichte.

O. -

Die Kläger haben im kantonalen -Rekursverfahren

geltend gemacht, dass einer allfälligen Gerichtsstands-

vereinbarung die zwingende Vorschrift des § 44 der

luzernischen ZPO entgegenstehe. Der Kanton Luzern

kenne überdies kein Forum prorogatum. Ferner mangle

es an der Schriftlichkeit, und die Berufung auf die Klausel

auf den Billets gehe gegen Treu und Glauben.

D. -

Das Obergericht des Kantons Luzern hat den

Rekurs der Beklagten durch Urteil vom 13. Januar 1931

abgewiesen ....

E. -

Gegen dieses Erkenntnis hat die -Beklagte vor

Ablauf von 20 Tagen einen Rekurs an das Bundesgericht

eingereicht, den sie' als « zivilrechtliche, eventuell staats-

rechtliche Beschwerde» bezeichnet hat. Sie berufe sich

auf Art. 87 Ziff. 1 und 3 und 189 OG. Soweit eine der

staatsrechtlichen Abteilung eingereichte bezw. als staats-

rechtliche bezeichnete Beschwerde in die Zuständigkeit

einer Zivilabteilung falle oder umgekehrt, sei sie von Amtes

wegen an die zuständige Abteilung abzugeben (BGE 56 11

S. 3). Materiell sei die Gültigkeit der Gerichtsstandsverein-

barung nach italienischem Recht zu beurteilen, da der

ErfüllungSort des Vertrages in Italien oder auf italieni-

AS 57 II -

1931

8