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57_III_139

BGE 57 III 139

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 37.

festgestellt werden, ob Drittansprachen erhoben werden

und unbestritten bleiben, und es genügt namentlich nicht,

dass Drittansprachen in früheren, zugunsten anderer

Gläubiger vollzogenen Pfändungen unbestritten geblieben

sind, weil das Ergebnis eines durchgeführten Widerspruchs-

verfahrens nur für die Betreibung gilt, die Anlass. zu dessen

EröHnung gegeben hat. An diesem Erfordernis muss selbst

dann festgehalten werden, wenn der Gläubiger scheinbar

kein Interesse an der nochmaligen Pfändung gemäss Art.

no Aha. 3 SchKG hat, weil die betreHenden Vermögens-

stücke bereits zu gunsten anderer Gläubiger vorgepfändet .

worden sind und voraussichtlich nicht einmal deren

Forderungen zu decken vermögen. Solche Vorpfändungen

können ja aus den verschiedensten Gründen dahinfallen,

weshalb eine Regel aufgestellt werden muss, die ohne

Rücksicht auf das mehr oder weniger wahrscheinliche

Ergebnis der Verwertung ausnahmslos durchgreift. -

Dass ausserdem bezüglich aller gepfändeten Vermögens-

stücke auch das Verwertungsverfahren durchgeführt

worden sein muss, bevor der Verlustschein ausgestellt

werden darf, ist bereits in BGE 48 III S. 132 ausgesprochen

worden, und zwar ungeachtet des allfälligen Missver-

hältnisses z wischen ihrem Schätzungswert und den

voraussichtlichen Kosten ihrer Verwertung, ungeachtet der

Bereitwilligkeit des Gläubigers, seine Forderung ohne

weiteres um den Schätzungswert der gepfändeten Gegen-

stände nachzulassen, und endlich ungeachtet des Einver-

ständnisses des Schuldners. Somit steht das Vorhandensein

von zwar ausserhalb ~s Betreibungsortes St. Gallen, wohl

aber innerhalb der Schweiz liegenden, freilich bereits

vorgepfändeten Vermögensstücken des Schuldners, die der

Rekurrent nicht hat für sich pfänden lassen wollen, der

Ausstellung des Verlustscheines an ihn entgegen, und es

kann daher auch nicht etwa auf der ihm ausgestellten

Pfändungsurkundenabschrift bemerkt werden, sie bilde

den Verlustschein. -

Dass endlich die Pfändungsurkunde

dem Rekurrenten nicht als provisorischer Verlustschein

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.

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dienen kann, folgt aus dem Fehlen jeglicher Pfändung

zugunst~m des Rekurrenten. Voraussetzung hiefür wäre ja,

nach Art. 115 Abs. 2 SchKG, dass nach der Schätzung des

Beamten nicht genügendes (ergänze : zur Deckung

der Forderung des betreibenden Gläubigers) VermÖgen

vorhanden gewesen sei, was darauf hinausläuft, dass

die ge p f ä nd e t e n Vermögensstücke nicht zur Deckung

genügen, weil eine betreibungsamtliche Schätzung über-

haupt nur· in Verbindung mit dem Pfändungsvollzuge

stattfinden kann.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

38. Entscheid vom 12. Oktober 1931 i. S. Häusler.

Bestätigung der Rechtsprechung, dass auch das blosse V e r-

mi e t en m ö hli e rt er Z i m m e r

(im kleinon) einen

B er u f im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen kann

und daher deren Einrichtungsgegenstände unp f ä n d bar

sind, vorausgesetzt, dass der Vermieter den Mietzins unum-

gänglich notwendig hat.

Confirmation de la jurisprudence d'apres la quelle la simple location

d6 ehambres meublees, lorsqu'elle reste dans des limites modestes,

peut egalement oonstituer une profession au sens de l'art. 92

eh. 3 LP., de sorte que les objets servant a leur amenagement

sont insaiBissables si le loyer est absolument indispensable

a l'entretien du lou~ur.

Conferma dena giurisprudenza secondo cui il il solo affitto di

eamere mobigliate pUG, quando rests. entro limiti modesti,

eostituire una professione asensi dell'art. 92 cp. 3 LEF, di

modo ehe gli oggetti che servono all'arredamento delle eamere

non sono pignorabili se il canone di locazione e assolutamente

indispensabile all'affittuario.

Beim 67jährigen verheirateten Rekurrenten, der eine

Pension von 100 Fr. für jedes Vierteljahr bezieht, wurden

u. a. « im dritten Zimmer)) gepfändet: No. 6 ein Bett,

No. 7 eine ChiHoniere, No. 8 ein Tisch, im Schätzungswert

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S ht. ~o 38.

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die Instandhaltung des Zimmers und die Reinigung der

Kleider u. dergl. nur ganz als Nebensache erscheint.

Trotzdem wird man auch hier von einer Bernfstätigkeit

reden können, sofern das in den Zimmern steckende

Betriebskapital unbedeutend ist und nicht fremde Arbeits-

kräfte verwendet werden, sofern eine Frauensperson sich

mit dem Vermieten abgibt und auf den Ertrag diesel'

Tätigkeit für ihren Lebensunterhalt angewiesen ist...

Hat man es somit beim Zimmervermieten unter Umständen

mit einer Berufsausübung im Sinne des Art. 92 Ziff. a

SchKG zu tun, so ist klar, dass dann auch die Möbel, ohne

welche diese Berufsausübung nicht möglich ist, als un-

pfändbar zu behandeln sind. J) Diese dem Präjudiz in

BGE 38 I S. 189 Erw. 3 = Sep.-Ausg. 15 S. 3 Erw. 3

zugrunde liegenden Entscheidungsgründe erscheinen auch

auf den vorliegenden Fall zutreffend und führen ohne wei-

teres zur Gutheissung der Beschwerde. Nach dem Ergebnis

der Erhebungen des Betreibungsamtes über die Fami-

lien-

und Erwerbsverhältnisse des Rekurrenten darf

ohne Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Fest-

stellungen angenommen werden, dass der Rekurrent und

dessen Ehefrau für ihren Lebensunterhalt angewiesen

sind auf den Ertrag, den letztere aus ihrer mit dem Ver-

mieten eines Zimmers verbundenen Tätigkeit gewinnen

kann.

Demnach erkennt die Schuldbetr. -

11. Konkur8kammer:

Der Rekurs wird 'begründet erklärt und die Pfändung

der Nummern 6, 7 und 8 aufgehoben.