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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 37.
festgestellt werden, ob Drittansprachen erhoben werden
und unbestritten bleiben, und es genügt namentlich nicht,
dass Drittansprachen in früheren, zugunsten anderer
Gläubiger vollzogenen Pfändungen unbestritten geblieben
sind, weil das Ergebnis eines durchgeführten Widerspruchs-
verfahrens nur für die Betreibung gilt, die Anlass. zu dessen
EröHnung gegeben hat. An diesem Erfordernis muss selbst
dann festgehalten werden, wenn der Gläubiger scheinbar
kein Interesse an der nochmaligen Pfändung gemäss Art.
no Aha. 3 SchKG hat, weil die betreHenden Vermögens-
stücke bereits zu gunsten anderer Gläubiger vorgepfändet .
worden sind und voraussichtlich nicht einmal deren
Forderungen zu decken vermögen. Solche Vorpfändungen
können ja aus den verschiedensten Gründen dahinfallen,
weshalb eine Regel aufgestellt werden muss, die ohne
Rücksicht auf das mehr oder weniger wahrscheinliche
Ergebnis der Verwertung ausnahmslos durchgreift. -
Dass ausserdem bezüglich aller gepfändeten Vermögens-
stücke auch das Verwertungsverfahren durchgeführt
worden sein muss, bevor der Verlustschein ausgestellt
werden darf, ist bereits in BGE 48 III S. 132 ausgesprochen
worden, und zwar ungeachtet des allfälligen Missver-
hältnisses z wischen ihrem Schätzungswert und den
voraussichtlichen Kosten ihrer Verwertung, ungeachtet der
Bereitwilligkeit des Gläubigers, seine Forderung ohne
weiteres um den Schätzungswert der gepfändeten Gegen-
stände nachzulassen, und endlich ungeachtet des Einver-
ständnisses des Schuldners. Somit steht das Vorhandensein
von zwar ausserhalb ~s Betreibungsortes St. Gallen, wohl
aber innerhalb der Schweiz liegenden, freilich bereits
vorgepfändeten Vermögensstücken des Schuldners, die der
Rekurrent nicht hat für sich pfänden lassen wollen, der
Ausstellung des Verlustscheines an ihn entgegen, und es
kann daher auch nicht etwa auf der ihm ausgestellten
Pfändungsurkundenabschrift bemerkt werden, sie bilde
den Verlustschein. -
Dass endlich die Pfändungsurkunde
dem Rekurrenten nicht als provisorischer Verlustschein
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dienen kann, folgt aus dem Fehlen jeglicher Pfändung
zugunst~m des Rekurrenten. Voraussetzung hiefür wäre ja,
nach Art. 115 Abs. 2 SchKG, dass nach der Schätzung des
Beamten nicht genügendes (ergänze : zur Deckung
der Forderung des betreibenden Gläubigers) VermÖgen
vorhanden gewesen sei, was darauf hinausläuft, dass
die ge p f ä nd e t e n Vermögensstücke nicht zur Deckung
genügen, weil eine betreibungsamtliche Schätzung über-
haupt nur· in Verbindung mit dem Pfändungsvollzuge
stattfinden kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
38. Entscheid vom 12. Oktober 1931 i. S. Häusler.
Bestätigung der Rechtsprechung, dass auch das blosse V e r-
mi e t en m ö hli e rt er Z i m m e r
(im kleinon) einen
B er u f im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen kann
und daher deren Einrichtungsgegenstände unp f ä n d bar
sind, vorausgesetzt, dass der Vermieter den Mietzins unum-
gänglich notwendig hat.
Confirmation de la jurisprudence d'apres la quelle la simple location
d6 ehambres meublees, lorsqu'elle reste dans des limites modestes,
peut egalement oonstituer une profession au sens de l'art. 92
eh. 3 LP., de sorte que les objets servant a leur amenagement
sont insaiBissables si le loyer est absolument indispensable
a l'entretien du lou~ur.
Conferma dena giurisprudenza secondo cui il il solo affitto di
eamere mobigliate pUG, quando rests. entro limiti modesti,
eostituire una professione asensi dell'art. 92 cp. 3 LEF, di
modo ehe gli oggetti che servono all'arredamento delle eamere
non sono pignorabili se il canone di locazione e assolutamente
indispensabile all'affittuario.
Beim 67jährigen verheirateten Rekurrenten, der eine
Pension von 100 Fr. für jedes Vierteljahr bezieht, wurden
u. a. « im dritten Zimmer)) gepfändet: No. 6 ein Bett,
No. 7 eine ChiHoniere, No. 8 ein Tisch, im Schätzungswert
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S ht. ~o 38.
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die Instandhaltung des Zimmers und die Reinigung der
Kleider u. dergl. nur ganz als Nebensache erscheint.
Trotzdem wird man auch hier von einer Bernfstätigkeit
reden können, sofern das in den Zimmern steckende
Betriebskapital unbedeutend ist und nicht fremde Arbeits-
kräfte verwendet werden, sofern eine Frauensperson sich
mit dem Vermieten abgibt und auf den Ertrag diesel'
Tätigkeit für ihren Lebensunterhalt angewiesen ist...
Hat man es somit beim Zimmervermieten unter Umständen
mit einer Berufsausübung im Sinne des Art. 92 Ziff. a
SchKG zu tun, so ist klar, dass dann auch die Möbel, ohne
welche diese Berufsausübung nicht möglich ist, als un-
pfändbar zu behandeln sind. J) Diese dem Präjudiz in
BGE 38 I S. 189 Erw. 3 = Sep.-Ausg. 15 S. 3 Erw. 3
zugrunde liegenden Entscheidungsgründe erscheinen auch
auf den vorliegenden Fall zutreffend und führen ohne wei-
teres zur Gutheissung der Beschwerde. Nach dem Ergebnis
der Erhebungen des Betreibungsamtes über die Fami-
lien-
und Erwerbsverhältnisse des Rekurrenten darf
ohne Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Fest-
stellungen angenommen werden, dass der Rekurrent und
dessen Ehefrau für ihren Lebensunterhalt angewiesen
sind auf den Ertrag, den letztere aus ihrer mit dem Ver-
mieten eines Zimmers verbundenen Tätigkeit gewinnen
kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr. -
11. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird 'begründet erklärt und die Pfändung
der Nummern 6, 7 und 8 aufgehoben.