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57_III_142

BGE 57 III 142

Bundesgericht (BGE) · 1931-07-09 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ (Zivilabteilungen) N0 39.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRE'JTS DES SEOTIONS CIVILES

39. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 9. Juli 1931 .

i. S. ltonkllt'ilmlsse l31rth gegen Schwaizerisohe Volksbank.

A n f e c h tun g ski a g e 285 ff SchKG.

1. Gegenstand der Allfechtung kann nicht eine von Seite des

Dritten erklärte Ver r e c h nun g

sein,

dagegen

die

Handlung, durch welche der Schuldner den Dritten in die

Verrechnungsmöglichkeit versetzt hat (Erw. 2).

2. Der P fan d b e s tell u n g nach Art. 287 Ziff. 1 stehen

alle Geachäfte gleich, die wirtschaftlich Pfandrechtswirkuug

haben, soferne diese von beiden Parteien gewollt war (Erw. 3).

3. Erkennbarkeit der Beg Ü n s ti gun g s a b sie h t

nach

Art. 288 (Erw. 4).

Action revocatoire, art. 285 sq. LP.

1. La campensation 0pElrl3e par un tiers ne peut pas faire l'objet

d'une action revocatoire, mais bien Pacte par lequelle debiteur

amis le tiers en mesure de compenser (consid. 2).

2. Doit etre assimile a la constitution d'un gage, au sens de l'art.

287 eh. 1, tout acte juridique qui, au point de vue 6conomique,

ales memes effets qu'un droit degage, en tant cependaut que

ces effets ont €IM voulus par les deux parties (consid. 3).

3. Favorisation d'un certain creancier avec sa connivence, au

sens de l'art. 288 LP (consid. 4).

Azione rcivocatoria, Art. 285 e seg. LEF.

1. I .. a compensazione dichiarata da un terzo non puö essere oggetto

di rivocatoria, sibbene solo l'atto con cni il debitore ha dato

modo 0.1 terzo di compensare (consid. 2).

2. Alla. costituzione .di pegno a stregua dell'art. 287 eif. 1 e da

assimilm"si ogni atto giuridico ehe da un punto di vista

economico produca gli stessi effetti d'un diritto di pegno,

pureM questi effetti sia.no stati voluti dalle parti (consid. 3).

3. Riconoscibilitd dell'intenzione di tavorire asensi deli 'art. 288

LEF (consid. 4).

A. -

Samuel Barth, Landwirt in Schüpfheim, war

Schuldner folgender, von Verwandten und Bekannten

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verbürgten Forderungen der Schweizerischen Volksbank

in Bern :

eines Wechsels von 250 Fr., fällig am 24. November

1929,

eines Darlehens von 4400 Fr., zurückzahlbar «auf

gegenseitige freistehende Kündigung von sechs Wochen)),

eines Darlehens von 2000 ];'r., zurückzahlbar zu der.

nämlichen Bedingung,

eines Kontokorrentpostens von 1000 Fr., « jederzeit

fällig und exequierbar ».

Nachdem Barth seine Liegenschaft in Schüpfheim

verkauft hatte, erschien er am 23. September 1929 auf

dem Notariat der Bank, löste den Wechsel ein, leistete

an die beiden Darlehen und an die Kontokorrentschuld

Abzahlungen im Gesamtbetrage von 2400 Fr. und be-

zahlte verfallene und laufende Zinsen. Ausserdem legte er

an der Kasse 4000 Fr. auf ein Sparheft ein.

B. -

Am 14. Oktober 1929 wurde über Barth der

Konkurs eröffnet. Die Volksbank meldete einen Gesamt-

forderungsbetrag von 4983 Fr. an und stellte davon

4000 Fr. zur Verrechnung mit der Spareinlage. Darauf

erhob die Konkursmasse gegen die Bank gestützt auf

Art. 287 und 288 SchKG Anfechtungsklage mit folgenden

Rechtsbegehren :

1. die Verrechnung sei als unzulässig zu erklären;

2. die Beklagte sei zur Herauszahlung der Spareinlage

von 4000 Fr. zu verpflichten.

Zur Begründung . machte die Klägerin geltend, dass

der Beklagten die schlechten Vermögensverhältnisse Barths

bekannt gewesen seien und dass ihr seine finanziellen

Operationen vom 23. September 1929 haben verdächtig

erscheinen müssen. Die Spareinlage sei wohl eher als

eine Art Sicherheitsleistung hingenommen worden für

den Fall eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs Barths.

Der' Appellationshof des Kantons Bern trat in seinem

Urteil vom 23. Oktober 1930 auf das erste Klagebegehren

nicht ein, weil es neben dem zweiten keine selbständige

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 39.

Bedeutung habe; das zweite wurde als unbegründet

abgewiesen.

O. -

Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin unter

Wiederholung der im kantonalen Verfahren gestellten

Anträge rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. . . . (es wird ausgeführt, dass die Kläger die Ver-

rechnung nicht als zivilrechtlich unzulässig anfechten,

sondern lediglich Unwirksamkeit auf Grund von Art.

285 ff. SchKG geltend machen wollen).

2. -

Gestützt auf Art. 285 ff. SchKG können nur

Handlungen des Schuldners angefochten werden.

Die

von der Beklagten erklärte Verrechnung an sich ist also

auf diesem Wege nicht anfechtbar. Hingegen kann die

Klage die Handlung des Schuldners zum Gegenstande

haben, durch welche er 'die Beklagte in die Lage versetzte,

die Verrechnung vorzunehmen (vgl. hiezu für das deutsche

Recht: E. JAEGER, Konkursordnung § 53 S. 624). So ist

die Klage unter den gewöhnlichen Voraussetzungen auch

gegeben, wenn sich ein Gläubiger vom Schuldner Waren

verkaufen lässt, um seine Forderung mit dem Kaufpreis

verrechnen zu können. Die Verrechnung wird dabei von

der Anfechtung bloss indirekt betroffen: der Gläubiger

hat das Empfangene, im vorliegenden Falle die Spar-

einlage, gemäss Art. 291 SchKG ohne Möglichkeit der

Verrechnung zurückzugeben.

Nun scheint die Klage zunächst allerdings nur gegen

die Verrechnung als solche gerichtet zu sein.

Allein

im Grunde genommen wird doch die vom Schuldner

gemachte Einzahlung auf das Sparheft angefochten;

denn tatsächlich stützt die Klägerin den Anspruch auf

Herauszahlung der 4000 Fr. darauf, dass die Einzahlung

den Charakter einer Sicherheitsleistung nach Art. 287

SchKG gehabt habe und im Sinne von Art. 288 mit der

Absicht erfolgt sei, die Beklagte zu begünstigen.

Unter diesen Umständen ist das erste der beiden

Klagebegehren, es sei die Unwirksamkeit der Verrechnung

Schuldootreibungs. und Konkursrooht (Zivihthiciillugen). X" :\9.

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auszusprechen, zum vorneherein unbeachtlich. Die Ver-

rechnung an sich unterliegt der Anfechtung gar nicht.

Sodann ist die Anfechtungsklage, wie sie im zweiten

Begehren zutreffend formuliert wurde, eine I.eistungs-

klage (Art. 291 SchKG), bei deren Beurteilung die Anfecht-

barkeit der Handlung lediglich als Motiv in Betracht

fällt. Die Vorinstanz ist daher mit Recht bloss auf das

zweite Begehren eingetreten.

Nicht angefochten werden merkwürdigerweise die Zah-

lungen, welche der Schuldner auf der Bank ebenfalls am

23. September 1929 zur Tilgung bezw. Abzahlung seiner

nur zum kleinsten Teile fälligen Verbindlichkeiten geleistet

hat.

3. -

Der Pfandbestellung im Sinne von Art. 287 Ziff. I

SehKG stehen nach der Praxis des Bundesgerichtes alle

Geschäfte gleich, die wirtschaftlich Pfandrechtswirkung

haben (vgl. BGE 38 II S. 728*). Dabei ist Voraussetzung,

dass die Sicherungsfunktion von bei den Parteien gewollt

wurde. Auf Geschäfte, bei denen diese Wirkung nicht

dem Willen der Parteien entspricht, kann die Anfechtung

nicht ausgedehnt werden.

Im vorliegenden Falle ist schon fraglich, ob bei der

Spareinlage von Pfandrechtswirkung gesprochen werden

kann. Jedenfalls trifft das nur zu gegenüber dem verhält-

nismässig unbedeutenden Kontokorrentguthaben der Bank.

Nur dieses war « stets fällig und exequierbar » und konnte

demgemäss jederzeit mit der ebenfalls ohne Kündigung

zuruckzahlbaren Spareinlage verrechnet werden. Für die

Forderungen aus den beiden Darlehen bestand eine

Kündigungsfrist von sechs Wochen, sodass der Schuldner

inzwischen noch die Möglichkeit gehabt hätte, die Einlage

nach Belieben ganz oder teilweise abzuheben. Daraus

folgt auch, dass die Beklagte die Einlage nicht zu dem

Zwecke entgegengenommen hat, eine Sicherheit für ihre

Forderungen zu erlangen. . Wäre es ihr irgendwie darum

* Sap. Ausg. 15 S. 475.

AS ur 57 -

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zu tun gewesen, so hätte sie es ohne Zweifel nicht bei

der allgemeinen, im Sparheft' vorgedruckten Bedingung

jederzeitiger Rückziehbarkeit bewenden lassen.

Denn

dafür, dass sie habe annehmen dürfen, der Schuldner

werde die Einlage freiwillig stehen lassen, fehlen alle

Anhaltspunkte.

Nach der Deposition des Banknotars

erklärte der Schuldner diesem im Gegenteil, er wolle

das aus dem Verkauf der Liegenschaft in Schüpfheim

gelöste Geld, soweit er daraus nicht Schulden bezahlte,

zum Erwerh eines Heimwesens in Frankreich verwenden.

Nicht nur ist also die Klägerin den Nachweis dafür

schuldig geblieben, dass die Beklagte bei der Entgegen-

nahme der Einlage auf Sicherstellung ihrer Forderungen

-

und wäre es auch nur des Kontokorrentguthabens -

ausgegangen sei, sondern es spricht sogar ein wichtiger

Grund gegen diese Annahme.

4. -

Der Schuldner seinerseits bezeugt, die Einlage

gemacht zu haben, damit die Bank, eine Deckung habe

und seine Verwandten nicht « als Bürgen über den Haufen

geworfen werden). Damit ist die Absicht, die Beklagte,

wenn auch nicht um ihrer selbst willen, im Sinne von

Art. 288 SchKG zu begünstigen, dargetan. Nicht bekannt

war diese Absicht anderseits der Beklagten. Der Schuldner

bestätigt, auf der Bank vom "Grund seiner Zahlungen

nichts gesagt zu haben. Es frägt sich daher nur noch,

ob seine Absicht nicht erkennbar gewesen sein muss,

was die Vorinstanz ausser Acht lässt.

Barth galt auf der Bank ~ls mühseliger Zinser. Noch

einige Monate vorher war ihm wegen Rückständen aus

dem Jahre 1927 das eine der bei den Darlehen gekündigt

worden. Da er dann aber bezahlte, zog die Beklagte die

Kündigung im Juni 1928 wieder zurück. So erschien

Barth am 23. September von sich aus auf der Bank.

Angesichts seiner frühem Säumigkeit musste es immerhin

gleichwohl auffallen, dass er .an seine Verbindlichkeiten

fast 3000 Fr., wovon nur ca 250 Fr. (Zinsen) verfallen

waren, abbezahlte und dazu noch eine Einlage von

Schuldbetreibungs. und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 39.

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4OQO Fr. auf das Sparheft machte. Die Meinung des

Not~, der Schul~er sei durch den Verkauf der Liegen-

schaft aus seinen Schwierigkeiten herausgekommen, war

jedoch keine~wegs grundlos. Und zum mindesten liessen

diese Zahlungen nieht auf den bevorstehenden finanziellen

Zusammenbruch und auf die Absicht schliessen, die

Beklagte mit der Spareinlage zum Schaden der andern

Gläubiger vorwegzudecken.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 23. Oktober 1930

bestätigt.

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