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142 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ (Zivilabteilungen) N0 39. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRE'JTS DES SEOTIONS CIVILES
39. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 9. Juli 1931 .
i. S. ltonkllt'ilmlsse l31rth gegen Schwaizerisohe Volksbank. A n f e c h tun g ski a g e 285 ff SchKG.
1. Gegenstand der Allfechtung kann nicht eine von Seite des Dritten erklärte Ver r e c h nun g sein, dagegen die Handlung, durch welche der Schuldner den Dritten in die Verrechnungsmöglichkeit versetzt hat (Erw. 2).
2. Der P fan d b e s tell u n g nach Art. 287 Ziff. 1 stehen alle Geachäfte gleich, die wirtschaftlich Pfandrechtswirkuug haben, soferne diese von beiden Parteien gewollt war (Erw. 3).
3. Erkennbarkeit der Beg Ü n s ti gun g s a b sie h t nach Art. 288 (Erw. 4). Action revocatoire, art. 285 sq. LP.
1. La campensation 0pElrl3e par un tiers ne peut pas faire l'objet d'une action revocatoire, mais bien Pacte par lequelle debiteur amis le tiers en mesure de compenser (consid. 2).
2. Doit etre assimile a la constitution d'un gage, au sens de l'art. 287 eh. 1, tout acte juridique qui, au point de vue 6conomique, ales memes effets qu'un droit degage, en tant cependaut que ces effets ont €IM voulus par les deux parties (consid. 3).
3. Favorisation d'un certain creancier avec sa connivence, au sens de l'art. 288 LP (consid. 4). Azione rcivocatoria, Art. 285 e seg. LEF.
1. I .. a compensazione dichiarata da un terzo non puö essere oggetto di rivocatoria, sibbene solo l'atto con cni il debitore ha dato modo 0.1 terzo di compensare (consid. 2).
2. Alla. costituzione .di pegno a stregua dell'art. 287 eif. 1 e da assimilm"si ogni atto giuridico ehe da un punto di vista economico produca gli stessi effetti d'un diritto di pegno, pureM questi effetti sia.no stati voluti dalle parti (consid. 3).
3. Riconoscibilitd dell'intenzione di tavorire asensi deli 'art. 288 LEF (consid. 4). A. - Samuel Barth, Landwirt in Schüpfheim, war Schuldner folgender, von Verwandten und Bekannten Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilahteiJungen). Ko 39. 143 verbürgten Forderungen der Schweizerischen Volksbank in Bern : eines Wechsels von 250 Fr., fällig am 24. November 1929, eines Darlehens von 4400 Fr., zurückzahlbar «auf gegenseitige freistehende Kündigung von sechs Wochen )), eines Darlehens von 2000 ];'r., zurückzahlbar zu der. nämlichen Bedingung, eines Kontokorrentpostens von 1000 Fr., « jederzeit fällig und exequierbar ». Nachdem Barth seine Liegenschaft in Schüpfheim verkauft hatte, erschien er am 23. September 1929 auf dem Notariat der Bank, löste den Wechsel ein, leistete an die beiden Darlehen und an die Kontokorrentschuld Abzahlungen im Gesamtbetrage von 2400 Fr. und be- zahlte verfallene und laufende Zinsen. Ausserdem legte er an der Kasse 4000 Fr. auf ein Sparheft ein. B. - Am 14. Oktober 1929 wurde über Barth der Konkurs eröffnet. Die Volksbank meldete einen Gesamt- forderungsbetrag von 4983 Fr. an und stellte davon 4000 Fr. zur Verrechnung mit der Spareinlage. Darauf erhob die Konkursmasse gegen die Bank gestützt auf Art. 287 und 288 SchKG Anfechtungsklage mit folgenden Rechtsbegehren :
1. die Verrechnung sei als unzulässig zu erklären;
2. die Beklagte sei zur Herauszahlung der Spareinlage von 4000 Fr. zu verpflichten. Zur Begründung . machte die Klägerin geltend, dass der Beklagten die schlechten Vermögensverhältnisse Barths bekannt gewesen seien und dass ihr seine finanziellen Operationen vom 23. September 1929 haben verdächtig erscheinen müssen. Die Spareinlage sei wohl eher als eine Art Sicherheitsleistung hingenommen worden für den Fall eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs Barths. Der' Appellationshof des Kantons Bern trat in seinem Urteil vom 23. Oktober 1930 auf das erste Klagebegehren nicht ein, weil es neben dem zweiten keine selbständige 144 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 39. Bedeutung habe; das zweite wurde als unbegründet abgewiesen. O. - Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin unter Wiederholung der im kantonalen Verfahren gestellten Anträge rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. . . . (es wird ausgeführt, dass die Kläger die Ver- rechnung nicht als zivilrechtlich unzulässig anfechten, sondern lediglich Unwirksamkeit auf Grund von Art. 285 ff. SchKG geltend machen wollen).
2. - Gestützt auf Art. 285 ff. SchKG können nur Handlungen des Schuldners angefochten werden. Die von der Beklagten erklärte Verrechnung an sich ist also auf diesem Wege nicht anfechtbar. Hingegen kann die Klage die Handlung des Schuldners zum Gegenstande haben, durch welche er 'die Beklagte in die Lage versetzte, die Verrechnung vorzunehmen (vgl. hiezu für das deutsche Recht: E. JAEGER, Konkursordnung § 53 S. 624). So ist die Klage unter den gewöhnlichen Voraussetzungen auch gegeben, wenn sich ein Gläubiger vom Schuldner Waren verkaufen lässt, um seine Forderung mit dem Kaufpreis verrechnen zu können. Die Verrechnung wird dabei von der Anfechtung bloss indirekt betroffen: der Gläubiger hat das Empfangene, im vorliegenden Falle die Spar- einlage, gemäss Art. 291 SchKG ohne Möglichkeit der Verrechnung zurückzugeben. Nun scheint die Klage zunächst allerdings nur gegen die Verrechnung als solche gerichtet zu sein. Allein im Grunde genommen wird doch die vom Schuldner gemachte Einzahlung auf das Sparheft angefochten; denn tatsächlich stützt die Klägerin den Anspruch auf Herauszahlung der 4000 Fr. darauf, dass die Einzahlung den Charakter einer Sicherheitsleistung nach Art. 287 SchKG gehabt habe und im Sinne von Art. 288 mit der Absicht erfolgt sei, die Beklagte zu begünstigen. Unter diesen Umständen ist das erste der beiden Klagebegehren, es sei die Unwirksamkeit der Verrechnung Schuldootreibungs. und Konkursrooht (Zivihthiciillugen). X" :\9. 145 auszusprechen, zum vorneherein unbeachtlich. Die Ver- rechnung an sich unterliegt der Anfechtung gar nicht. Sodann ist die Anfechtungsklage, wie sie im zweiten Begehren zutreffend formuliert wurde, eine I.eistungs- klage (Art. 291 SchKG), bei deren Beurteilung die Anfecht- barkeit der Handlung lediglich als Motiv in Betracht fällt. Die Vorinstanz ist daher mit Recht bloss auf das zweite Begehren eingetreten. Nicht angefochten werden merkwürdigerweise die Zah- lungen, welche der Schuldner auf der Bank ebenfalls am
23. September 1929 zur Tilgung bezw. Abzahlung seiner nur zum kleinsten Teile fälligen Verbindlichkeiten geleistet hat.
3. - Der Pfandbestellung im Sinne von Art. 287 Ziff. I SehKG stehen nach der Praxis des Bundesgerichtes alle Geschäfte gleich, die wirtschaftlich Pfandrechtswirkung haben (vgl. BGE 38 II S. 728*). Dabei ist Voraussetzung, dass die Sicherungsfunktion von bei den Parteien gewollt wurde. Auf Geschäfte, bei denen diese Wirkung nicht dem Willen der Parteien entspricht, kann die Anfechtung nicht ausgedehnt werden. Im vorliegenden Falle ist schon fraglich, ob bei der Spareinlage von Pfandrechtswirkung gesprochen werden kann. Jedenfalls trifft das nur zu gegenüber dem verhält- nismässig unbedeutenden Kontokorrentguthaben der Bank. Nur dieses war « stets fällig und exequierbar » und konnte demgemäss jederzeit mit der ebenfalls ohne Kündigung zuruckzahlbaren Spareinlage verrechnet werden. Für die Forderungen aus den beiden Darlehen bestand eine Kündigungsfrist von sechs Wochen, sodass der Schuldner inzwischen noch die Möglichkeit gehabt hätte, die Einlage nach Belieben ganz oder teilweise abzuheben. Daraus folgt auch, dass die Beklagte die Einlage nicht zu dem Zwecke entgegengenommen hat, eine Sicherheit für ihre Forderungen zu erlangen. . Wäre es ihr irgendwie darum
* Sap. Ausg. 15 S. 475. AS ur 57 - 1931 12 146 Schuldbetreibunga- und Konknrsrecht (Zivilabteilungen). No 39. zu tun gewesen, so hätte sie es ohne Zweifel nicht bei der allgemeinen, im Sparheft' vorgedruckten Bedingung jederzeitiger Rückziehbarkeit bewenden lassen. Denn dafür, dass sie habe annehmen dürfen, der Schuldner werde die Einlage freiwillig stehen lassen, fehlen alle Anhaltspunkte. Nach der Deposition des Banknotars erklärte der Schuldner diesem im Gegenteil, er wolle das aus dem Verkauf der Liegenschaft in Schüpfheim gelöste Geld, soweit er daraus nicht Schulden bezahlte, zum Erwerh eines Heimwesens in Frankreich verwenden. Nicht nur ist also die Klägerin den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Beklagte bei der Entgegen- nahme der Einlage auf Sicherstellung ihrer Forderungen - und wäre es auch nur des Kontokorrentguthabens - ausgegangen sei, sondern es spricht sogar ein wichtiger Grund gegen diese Annahme.
4. - Der Schuldner seinerseits bezeugt, die Einlage gemacht zu haben, damit die Bank, eine Deckung habe und seine Verwandten nicht « als Bürgen über den Haufen geworfen werden ). Damit ist die Absicht, die Beklagte, wenn auch nicht um ihrer selbst willen, im Sinne von Art. 288 SchKG zu begünstigen, dargetan. Nicht bekannt war diese Absicht anderseits der Beklagten. Der Schuldner bestätigt, auf der Bank vom "Grund seiner Zahlungen nichts gesagt zu haben. Es frägt sich daher nur noch, ob seine Absicht nicht erkennbar gewesen sein muss, was die Vorinstanz ausser Acht lässt. Barth galt auf der Bank ~ls mühseliger Zinser. Noch einige Monate vorher war ihm wegen Rückständen aus dem Jahre 1927 das eine der bei den Darlehen gekündigt worden. Da er dann aber bezahlte, zog die Beklagte die Kündigung im Juni 1928 wieder zurück. So erschien Barth am 23. September von sich aus auf der Bank. Angesichts seiner frühem Säumigkeit musste es immerhin gleichwohl auffallen, dass er .an seine Verbindlichkeiten fast 3000 Fr., wovon nur ca 250 Fr. (Zinsen) verfallen waren, abbezahlte und dazu noch eine Einlage von Schuldbetreibungs. und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 39. 147 4OQO Fr. auf das Sparheft machte. Die Meinung des Not~, der Schul~er sei durch den Verkauf der Liegen- schaft aus seinen Schwierigkeiten herausgekommen, war jedoch keine~wegs grundlos. Und zum mindesten liessen diese Zahlungen nieht auf den bevorstehenden finanziellen Zusammenbruch und auf die Absicht schliessen, die Beklagte mit der Spareinlage zum Schaden der andern Gläubiger vorwegzudecken. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 23. Oktober 1930 bestätigt. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem