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Schnldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.
37. Entscheid. vom 29. September 1931 i. S. Oppelt.
Dem Gläubiger, der auf die Pfändung gewisser Vermögenstände
des Schuldners verzichtet hat, kann kein Verlustschein, auch
nicht ein provisorischer, ausgestellt werden, selbst wenn jene
Gegenstände das einzige in der Schweiz liegende Vermögen
des Schuldners sind und bereits in vorgehenden Pfändungen
1. für Forderungen,
die deren Schätzungswert
übersteigen,
gepfändet worden sind,
2. von Dritten -als Eigentum beansprucht und diese Drittan-
sprachen nicht bestritten worden sind.
SchKG Art. II 5, 149.
Le creancier qui a renonce a la saisie de certains biens du debiteur
n'a pas droit a un acte de defaut de biens, fut-il provisoire,
meme dans le cas Oll 1esdits objets eonstituent, en Suisse,
1es seuls biens du debiteur et
10 ont eM compris dans les saisies anMrieures pour des creances
dont le montant depasse leur valeur estimative, ou
20 ont 13M revendiques par des tiers dont les revendications de
proprieM n'ont pas eM contesMes.
Art. 115 et 149 LP.
11 creditore che rinuncio a1 pignoramento di certi beni deI debitore
non ha diritto ad un attestato ne provvisorio ne definitivo di
carenza di beni quand'anche detti beni fossero i soli ehe il
debitore possiede in Isvizzera e
1. siano stati compresi in pignoramenti anteriori per dei crediti il
cui importo eccede i1 10ro va10re di stima, 0
2. siano stati rivendicati in proprieta da terzi 1e cui rivendicazioni
non furono contestate.
Art. 115 e 149 LEF.
Als der Rekurrent in seiner Betreibung gegen J. A.
Frehner das Fortsetzungsbegehren stellte, verzichtete er
auf die Pfändung verschiedener nicht am Betreibungsort
in St. Gallen liegenden Sachen. Über den Pfändungsvollzug
wird in der Pfändungsurkunde berichtet :
« Der Schuldner deponiert zu Protokoll :
A usser den in den früheren Pfändungsurkunden notierten
Aktiven in Önsingen, Wolfwil und Beggingen besitze ich
keinerlei Pfändbarkeiten in der Schweiz ... Er ist auf die
Strafbestimmungen betreffend die Pfandverheimliohung
aufmerksam gemacht worden.
Schuldbetreibung,s. und KOllku'"l'f'dlt. No :li.
In Anbetracht, dass der Gläubiger auf die Einpfändung
der an den eingangs erwähnten Orten liegenden Buden-
bestandteile verzichtet, kann kein Verlustschein aw;;gestellt
werden ».
Mit der vorliegenden Beschwerde, soweit noch aufrecht-
erhalten, rügt der Rekurrent, dass ihm kein Verlustschein,
auch nicht ein provisorischer, ausgestellt werde.
In der Beschwerdebeantwortung berichtete das Betrei-
bungsamt : « Die in BalsthaI und Beggingen liegenden
Aktiven des Schuldners weisen einen Schätzungswert von
121 Fr. auf».
Die kantonale Aufsichtshehörde hat am 29. Juli IH31
die Beschwerde abgewiesen.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an dns Bundes-
gericht weitergezogen.
Die 8chUldbetreibungs- und KonkuTskammer zieht
in Erwägtf,ng :
Ob, wie der Rekurrent behauptet, die anderswo liegenden
Vermögensstücke, auf deren Pfändung er verzichtet hat,
nicht einmal die Verwertungskosten wert seien, zudem
für ihren Schätzungswert übersteigende Forderungen
vorgepfändet und endlich von Dritten zu Eigentum
beansprucht worden seien, ohne dass der Schuldner diese
Ansprachen bestritten hätte, ist belanglos. Die Ausstellung
eines Verlustscheines setzt voraus, dass alle dem Betrei-
bungsamte bekannten, in der Schweiz liegenden Vermögens-
stücke des Schul<lriers gepfändet worden seien, ist also
solange unzulässig, als der Schuldner dem Amte noch
pfändbare Vermögensstücke angibt. Allerdings hat der
Gläubiger Anspruch auf Ausstellung des Verlustscheines,
sobald alle derart angegebenen Vermögensstücke von
Dritten zu Eigentum angesprochen werden und die
Eigentumsansprachen unbestritten bleiben. Indessen ist
unerlässlich, dass vorerst alle diese Vermögensstücke
gepfändet worden seien. Deml nur durch das an die
Pfändung
anschlies~ende Widerspruchsverfahren kann
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.
festgestellt werden, ob Dritt,ansprachen erhoben werden
und unbestritten bleiben, und es genügt namentlich nicht,
dass Drittansprachen in früheren, zugunsten anderer
Gläubiger vollzogenen Pfändungen unbestritten geblieben.
sind, weil das Ergebnis eines durchgeführten Widerspruchs-
verfahrens nur für die Betreibung gilt, die Anlass zu dessen
Eröffnung gegeben hat_ An diesem Erfordernis muss selbst
dann festgehalten werden, wenn der 'Gläubiger scheinbar
kein Interesse an der nochmaligen Pfändung gemäss Art.
no Abs. 3 SchKG hat, weil die betreffenden Vermögens-
stücke bereits zu gunsten anderer Gläubiger vorgepfändet
worden sind und voraussichtlich nicht einmal deren
Forderungen zu decken vermögen. Solche Vorpfändungen
können ja aus den verschiedensten Gründen dahinfallen,
weshalb eine Regel aufgestellt werden muss, die ohne
Rücksicht auf das mehr oder weniger wahrscheinliche
Ergebnis der Verwertung ausnahmslos durchgreift_ -
Dass ausserdem bezüglich aller gepfändeten Vermögens-
stücke auch das Verwertungsverfahren durchgeführt
worden sein muss, bevor der Verlustschein ausgestellt
werden darf, ist bereits in BGE 48 Irr S. 132 ausgesprochen
worden, und zwar ungeachtet des allfälligen Missver-
hältnisses z wischen ihrem Schätzungswert und den
voraussichtlichen Kosten ihrer Verwertung, ungeachtet der
Bereitwilligkeit des Gläubigers, seine Forderung ohne
weiteres um den Schätzungswert der gepfändeten Gegen-
stände nachzulassen, und endlich ungeachtet des Einver-
ständnisses des Schuldners. Somit steht das Vörhandensein
von zwar ausserhalb ~
Betreibungsortes St. Gallen, wohl
aber innerhalb der Schweiz liegenden, freilich bereits
vorgepfändeten Vermögensstücken des Schuldners, die der
Rekurrent nicht hat für sich pfänden lassen wollen, der
Ausstellung des Verlustscheines an ihn entgegen, und es
kann daher auch nicht etwa auf der ihm ausgestellten
Pfändungsurkundenabschrift bemerkt werden, sie bilde
den Verlustschein. -
Dass endlich die Pfändungsurkunde
dem Rekurrenten nicht als provisorischer Verlustschein
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dienen kann, folgt aus dem Fehlen jeglicher Pfändung
zugunstf;}n des Rekurrenten. Voraussetzung hiefür wäre ja,
nach Art. 115 Abs. 2 SchKG, dass nach der Schätzung des
Beamten nicht genügendes (ergänze; zur Deckung
der Forderung des betreibenden Gläubigers) VermÖgen
vorhanden gewesen sei, was darauf hinausläuft, dass
die ge p f ä nd e t e n Vermögensstücke nicht zur Deckung
genügen, weil eine betreibungsamtliche Schätzung über-
haupt nur, m Verbindung mit dem Pfändungsvollzuge
stattfinden kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
38. Entscheid vom 12. Oktober 1931 i. S. lIäusler.
. Bestätigung der Rechtsprechung, dass auch das blosse V e r-
mieten möblierter Zimmer (im kleinon) einen
B er u f im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen kann
und daher deren Einrichtungsgegenstände unp f ä n d bar
sind, vorausgesetzt, dass der Vermieter den Mietzins unum-
gänglich notwendig hat.
Confirmation de la. jurisprudence d'apres la quelle la simple location
de chamm-es meublees, lorsqu'elle reste dans des limites modestes,
peut egalement eonstituer une profession au sens de l'art. 92
eh. 3 LP., de sorte que les objets servant a leur amenagement
sont insaisissables si le loyer est absolument indispensable
a l'entretien du lou~ur.
Conferma dena giurisprudenza secondo cui il il !'\olo affitto di
ca.mere mobigliate pub, quando resta entro limiti modesti,
costituire una professione asensi dell'art. 92 cp. 3 LEF, di
modo che gli oggetti ehe servono all'arredamento delle eamere
non sono pignorabili se il canone di locazione e assolutamente
indispensabile all'affittuario.
Beim 67jährigen verheirateten Rekurrenten, der eine
Pension von 100 Fr. für jedes Vierteljahr bezieht, wurden
u. a. « im dritten Zimmer» gepfändet; No. 6 ein Bett,
No. 7 eine Chiffoniere, No. 8 ein Tisch, im Schätzungswert