Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schnldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.
37. Entscheid. vom 29. September 1931 i. S. Oppelt. Dem Gläubiger, der auf die Pfändung gewisser Vermögenstände des Schuldners verzichtet hat, kann kein Verlustschein, auch nicht ein provisorischer, ausgestellt werden, selbst wenn jene Gegenstände das einzige in der Schweiz liegende Vermögen des Schuldners sind und bereits in vorgehenden Pfändungen
1. für Forderungen, die deren Schätzungswert übersteigen, gepfändet worden sind,
2. von Dritten -als Eigentum beansprucht und diese Drittan- sprachen nicht bestritten worden sind. SchKG Art. II 5, 149. Le creancier qui a renonce a la saisie de certains biens du debiteur n'a pas droit a un acte de defaut de biens, fut-il provisoire, meme dans le cas Oll 1esdits objets eonstituent, en Suisse, 1es seuls biens du debiteur et 10 ont eM compris dans les saisies anMrieures pour des creances dont le montant depasse leur valeur estimative, ou 20 ont 13M revendiques par des tiers dont les revendications de proprieM n'ont pas eM contesMes. Art. 115 et 149 LP. 11 creditore che rinuncio a1 pignoramento di certi beni deI debitore non ha diritto ad un attestato ne provvisorio ne definitivo di carenza di beni quand'anche detti beni fossero i soli ehe il debitore possiede in Isvizzera e
1. siano stati compresi in pignoramenti anteriori per dei crediti il cui importo eccede i1 10ro va10re di stima, 0
2. siano stati rivendicati in proprieta da terzi 1e cui rivendicazioni non furono contestate. Art. 115 e 149 LEF. Als der Rekurrent in seiner Betreibung gegen J. A. Frehner das Fortsetzungsbegehren stellte, verzichtete er auf die Pfändung verschiedener nicht am Betreibungsort in St. Gallen liegenden Sachen. Über den Pfändungsvollzug wird in der Pfändungsurkunde berichtet : « Der Schuldner deponiert zu Protokoll : A usser den in den früheren Pfändungsurkunden notierten Aktiven in Önsingen, Wolfwil und Beggingen besitze ich keinerlei Pfändbarkeiten in der Schweiz ... Er ist auf die Strafbestimmungen betreffend die Pfandverheimliohung aufmerksam gemacht worden. Schuldbetreibung,s. und KOllku'"l'f'dlt. No :li. In Anbetracht, dass der Gläubiger auf die Einpfändung der an den eingangs erwähnten Orten liegenden Buden- bestandteile verzichtet, kann kein Verlustschein aw;;gestellt werden ». Mit der vorliegenden Beschwerde, soweit noch aufrecht- erhalten, rügt der Rekurrent, dass ihm kein Verlustschein, auch nicht ein provisorischer, ausgestellt werde. In der Beschwerdebeantwortung berichtete das Betrei- bungsamt : « Die in BalsthaI und Beggingen liegenden Aktiven des Schuldners weisen einen Schätzungswert von 121 Fr. auf». Die kantonale Aufsichtshehörde hat am 29. Juli IH31 die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an dns Bundes- gericht weitergezogen. Die 8chUldbetreibungs- und KonkuTskammer zieht in Erwägtf,ng : Ob, wie der Rekurrent behauptet, die anderswo liegenden Vermögensstücke, auf deren Pfändung er verzichtet hat, nicht einmal die Verwertungskosten wert seien, zudem für ihren Schätzungswert übersteigende Forderungen vorgepfändet und endlich von Dritten zu Eigentum beansprucht worden seien, ohne dass der Schuldner diese Ansprachen bestritten hätte, ist belanglos. Die Ausstellung eines Verlustscheines setzt voraus, dass alle dem Betrei- bungsamte bekannten, in der Schweiz liegenden Vermögens- stücke des Schul<lriers gepfändet worden seien, ist also solange unzulässig, als der Schuldner dem Amte noch pfändbare Vermögensstücke angibt. Allerdings hat der Gläubiger Anspruch auf Ausstellung des Verlustscheines, sobald alle derart angegebenen Vermögensstücke von Dritten zu Eigentum angesprochen werden und die Eigentumsansprachen unbestritten bleiben. Indessen ist unerlässlich, dass vorerst alle diese Vermögensstücke gepfändet worden seien. Deml nur durch das an die Pfändung anschlies~ende Widerspruchsverfahren kann 138 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37. festgestellt werden, ob Dritt,ansprachen erhoben werden und unbestritten bleiben, und es genügt namentlich nicht, dass Drittansprachen in früheren, zugunsten anderer Gläubiger vollzogenen Pfändungen unbestritten geblieben. sind, weil das Ergebnis eines durchgeführten Widerspruchs- verfahrens nur für die Betreibung gilt, die Anlass zu dessen Eröffnung gegeben hat_ An diesem Erfordernis muss selbst dann festgehalten werden, wenn der 'Gläubiger scheinbar kein Interesse an der nochmaligen Pfändung gemäss Art. no Abs. 3 SchKG hat, weil die betreffenden Vermögens- stücke bereits zu gunsten anderer Gläubiger vorgepfändet worden sind und voraussichtlich nicht einmal deren Forderungen zu decken vermögen. Solche Vorpfändungen können ja aus den verschiedensten Gründen dahinfallen, weshalb eine Regel aufgestellt werden muss, die ohne Rücksicht auf das mehr oder weniger wahrscheinliche Ergebnis der Verwertung ausnahmslos durchgreift_ - Dass ausserdem bezüglich aller gepfändeten Vermögens- stücke auch das Verwertungsverfahren durchgeführt worden sein muss, bevor der Verlustschein ausgestellt werden darf, ist bereits in BGE 48 Irr S. 132 ausgesprochen worden, und zwar ungeachtet des allfälligen Missver- hältnisses z wischen ihrem Schätzungswert und den voraussichtlichen Kosten ihrer Verwertung, ungeachtet der Bereitwilligkeit des Gläubigers, seine Forderung ohne weiteres um den Schätzungswert der gepfändeten Gegen- stände nachzulassen, und endlich ungeachtet des Einver- ständnisses des Schuldners. Somit steht das Vörhandensein von zwar ausserhalb ~ Betreibungsortes St. Gallen, wohl aber innerhalb der Schweiz liegenden, freilich bereits vorgepfändeten Vermögensstücken des Schuldners, die der Rekurrent nicht hat für sich pfänden lassen wollen, der Ausstellung des Verlustscheines an ihn entgegen, und es kann daher auch nicht etwa auf der ihm ausgestellten Pfändungsurkundenabschrift bemerkt werden, sie bilde den Verlustschein. - Dass endlich die Pfändungsurkunde dem Rekurrenten nicht als provisorischer Verlustschein Schuldbetreibungs- und Konkursrech~. N0 :18. 139 dienen kann, folgt aus dem Fehlen jeglicher Pfändung zugunstf;}n des Rekurrenten. Voraussetzung hiefür wäre ja, nach Art. 115 Abs. 2 SchKG, dass nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes (ergänze ; zur Deckung der Forderung des betreibenden Gläubigers) VermÖgen vorhanden gewesen sei, was darauf hinausläuft, dass die ge p f ä nd e t e n Vermögensstücke nicht zur Deckung genügen, weil eine betreibungsamtliche Schätzung über- haupt nur, m Verbindung mit dem Pfändungsvollzuge stattfinden kann. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
38. Entscheid vom 12. Oktober 1931 i. S. lIäusler. . Bestätigung der Rechtsprechung, dass auch das blosse V e r- mieten möblierter Zimmer (im kleinon) einen B er u f im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen kann und daher deren Einrichtungsgegenstände unp f ä n d bar sind, vorausgesetzt, dass der Vermieter den Mietzins unum- gänglich notwendig hat. Confirmation de la. jurisprudence d'apres la quelle la simple location de chamm-es meublees, lorsqu'elle reste dans des limites modestes, peut egalement eonstituer une profession au sens de l'art. 92 eh. 3 LP., de sorte que les objets servant a leur amenagement sont insaisissables si le loyer est absolument indispensable a l'entretien du lou~ur. Conferma dena giurisprudenza secondo cui il il !'\olo affitto di ca.mere mobigliate pub, quando resta entro limiti modesti, costituire una professione asensi dell'art. 92 cp. 3 LEF, di modo che gli oggetti ehe servono all'arredamento delle eamere non sono pignorabili se il canone di locazione e assolutamente indispensabile all'affittuario. Beim 67jährigen verheirateten Rekurrenten, der eine Pension von 100 Fr. für jedes Vierteljahr bezieht, wurden
u. a. « im dritten Zimmer» gepfändet; No. 6 ein Bett, No. 7 eine Chiffoniere, No. 8 ein Tisch, im Schätzungswert