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57_III_136

BGE 57 III 136

Bundesgericht (BGE) · 1931-09-29 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schnldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.

37. Entscheid. vom 29. September 1931 i. S. Oppelt.

Dem Gläubiger, der auf die Pfändung gewisser Vermögenstände

des Schuldners verzichtet hat, kann kein Verlustschein, auch

nicht ein provisorischer, ausgestellt werden, selbst wenn jene

Gegenstände das einzige in der Schweiz liegende Vermögen

des Schuldners sind und bereits in vorgehenden Pfändungen

1. für Forderungen,

die deren Schätzungswert

übersteigen,

gepfändet worden sind,

2. von Dritten -als Eigentum beansprucht und diese Drittan-

sprachen nicht bestritten worden sind.

SchKG Art. II 5, 149.

Le creancier qui a renonce a la saisie de certains biens du debiteur

n'a pas droit a un acte de defaut de biens, fut-il provisoire,

meme dans le cas Oll 1esdits objets eonstituent, en Suisse,

1es seuls biens du debiteur et

10 ont eM compris dans les saisies anMrieures pour des creances

dont le montant depasse leur valeur estimative, ou

20 ont 13M revendiques par des tiers dont les revendications de

proprieM n'ont pas eM contesMes.

Art. 115 et 149 LP.

11 creditore che rinuncio a1 pignoramento di certi beni deI debitore

non ha diritto ad un attestato ne provvisorio ne definitivo di

carenza di beni quand'anche detti beni fossero i soli ehe il

debitore possiede in Isvizzera e

1. siano stati compresi in pignoramenti anteriori per dei crediti il

cui importo eccede i1 10ro va10re di stima, 0

2. siano stati rivendicati in proprieta da terzi 1e cui rivendicazioni

non furono contestate.

Art. 115 e 149 LEF.

Als der Rekurrent in seiner Betreibung gegen J. A.

Frehner das Fortsetzungsbegehren stellte, verzichtete er

auf die Pfändung verschiedener nicht am Betreibungsort

in St. Gallen liegenden Sachen. Über den Pfändungsvollzug

wird in der Pfändungsurkunde berichtet :

« Der Schuldner deponiert zu Protokoll :

A usser den in den früheren Pfändungsurkunden notierten

Aktiven in Önsingen, Wolfwil und Beggingen besitze ich

keinerlei Pfändbarkeiten in der Schweiz ... Er ist auf die

Strafbestimmungen betreffend die Pfandverheimliohung

aufmerksam gemacht worden.

Schuldbetreibung,s. und KOllku'"l'f'dlt. No :li.

In Anbetracht, dass der Gläubiger auf die Einpfändung

der an den eingangs erwähnten Orten liegenden Buden-

bestandteile verzichtet, kann kein Verlustschein aw;;gestellt

werden ».

Mit der vorliegenden Beschwerde, soweit noch aufrecht-

erhalten, rügt der Rekurrent, dass ihm kein Verlustschein,

auch nicht ein provisorischer, ausgestellt werde.

In der Beschwerdebeantwortung berichtete das Betrei-

bungsamt : « Die in BalsthaI und Beggingen liegenden

Aktiven des Schuldners weisen einen Schätzungswert von

121 Fr. auf».

Die kantonale Aufsichtshehörde hat am 29. Juli IH31

die Beschwerde abgewiesen.

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an dns Bundes-

gericht weitergezogen.

Die 8chUldbetreibungs- und KonkuTskammer zieht

in Erwägtf,ng :

Ob, wie der Rekurrent behauptet, die anderswo liegenden

Vermögensstücke, auf deren Pfändung er verzichtet hat,

nicht einmal die Verwertungskosten wert seien, zudem

für ihren Schätzungswert übersteigende Forderungen

vorgepfändet und endlich von Dritten zu Eigentum

beansprucht worden seien, ohne dass der Schuldner diese

Ansprachen bestritten hätte, ist belanglos. Die Ausstellung

eines Verlustscheines setzt voraus, dass alle dem Betrei-

bungsamte bekannten, in der Schweiz liegenden Vermögens-

stücke des Schul<lriers gepfändet worden seien, ist also

solange unzulässig, als der Schuldner dem Amte noch

pfändbare Vermögensstücke angibt. Allerdings hat der

Gläubiger Anspruch auf Ausstellung des Verlustscheines,

sobald alle derart angegebenen Vermögensstücke von

Dritten zu Eigentum angesprochen werden und die

Eigentumsansprachen unbestritten bleiben. Indessen ist

unerlässlich, dass vorerst alle diese Vermögensstücke

gepfändet worden seien. Deml nur durch das an die

Pfändung

anschlies~ende Widerspruchsverfahren kann

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.

festgestellt werden, ob Dritt,ansprachen erhoben werden

und unbestritten bleiben, und es genügt namentlich nicht,

dass Drittansprachen in früheren, zugunsten anderer

Gläubiger vollzogenen Pfändungen unbestritten geblieben.

sind, weil das Ergebnis eines durchgeführten Widerspruchs-

verfahrens nur für die Betreibung gilt, die Anlass zu dessen

Eröffnung gegeben hat_ An diesem Erfordernis muss selbst

dann festgehalten werden, wenn der 'Gläubiger scheinbar

kein Interesse an der nochmaligen Pfändung gemäss Art.

no Abs. 3 SchKG hat, weil die betreffenden Vermögens-

stücke bereits zu gunsten anderer Gläubiger vorgepfändet

worden sind und voraussichtlich nicht einmal deren

Forderungen zu decken vermögen. Solche Vorpfändungen

können ja aus den verschiedensten Gründen dahinfallen,

weshalb eine Regel aufgestellt werden muss, die ohne

Rücksicht auf das mehr oder weniger wahrscheinliche

Ergebnis der Verwertung ausnahmslos durchgreift_ -

Dass ausserdem bezüglich aller gepfändeten Vermögens-

stücke auch das Verwertungsverfahren durchgeführt

worden sein muss, bevor der Verlustschein ausgestellt

werden darf, ist bereits in BGE 48 Irr S. 132 ausgesprochen

worden, und zwar ungeachtet des allfälligen Missver-

hältnisses z wischen ihrem Schätzungswert und den

voraussichtlichen Kosten ihrer Verwertung, ungeachtet der

Bereitwilligkeit des Gläubigers, seine Forderung ohne

weiteres um den Schätzungswert der gepfändeten Gegen-

stände nachzulassen, und endlich ungeachtet des Einver-

ständnisses des Schuldners. Somit steht das Vörhandensein

von zwar ausserhalb ~

Betreibungsortes St. Gallen, wohl

aber innerhalb der Schweiz liegenden, freilich bereits

vorgepfändeten Vermögensstücken des Schuldners, die der

Rekurrent nicht hat für sich pfänden lassen wollen, der

Ausstellung des Verlustscheines an ihn entgegen, und es

kann daher auch nicht etwa auf der ihm ausgestellten

Pfändungsurkundenabschrift bemerkt werden, sie bilde

den Verlustschein. -

Dass endlich die Pfändungsurkunde

dem Rekurrenten nicht als provisorischer Verlustschein

Schuldbetreibungs- und Konkursrech~. N0 :18.

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dienen kann, folgt aus dem Fehlen jeglicher Pfändung

zugunstf;}n des Rekurrenten. Voraussetzung hiefür wäre ja,

nach Art. 115 Abs. 2 SchKG, dass nach der Schätzung des

Beamten nicht genügendes (ergänze; zur Deckung

der Forderung des betreibenden Gläubigers) VermÖgen

vorhanden gewesen sei, was darauf hinausläuft, dass

die ge p f ä nd e t e n Vermögensstücke nicht zur Deckung

genügen, weil eine betreibungsamtliche Schätzung über-

haupt nur, m Verbindung mit dem Pfändungsvollzuge

stattfinden kann.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

38. Entscheid vom 12. Oktober 1931 i. S. lIäusler.

. Bestätigung der Rechtsprechung, dass auch das blosse V e r-

mieten möblierter Zimmer (im kleinon) einen

B er u f im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen kann

und daher deren Einrichtungsgegenstände unp f ä n d bar

sind, vorausgesetzt, dass der Vermieter den Mietzins unum-

gänglich notwendig hat.

Confirmation de la. jurisprudence d'apres la quelle la simple location

de chamm-es meublees, lorsqu'elle reste dans des limites modestes,

peut egalement eonstituer une profession au sens de l'art. 92

eh. 3 LP., de sorte que les objets servant a leur amenagement

sont insaisissables si le loyer est absolument indispensable

a l'entretien du lou~ur.

Conferma dena giurisprudenza secondo cui il il !'\olo affitto di

ca.mere mobigliate pub, quando resta entro limiti modesti,

costituire una professione asensi dell'art. 92 cp. 3 LEF, di

modo che gli oggetti ehe servono all'arredamento delle eamere

non sono pignorabili se il canone di locazione e assolutamente

indispensabile all'affittuario.

Beim 67jährigen verheirateten Rekurrenten, der eine

Pension von 100 Fr. für jedes Vierteljahr bezieht, wurden

u. a. « im dritten Zimmer» gepfändet; No. 6 ein Bett,

No. 7 eine Chiffoniere, No. 8 ein Tisch, im Schätzungswert