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57_III_124

BGE 57 III 124

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 34.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Die Annahme der Vorinstanz, gepfändet sei das hinter-

legte Geld als solches, wäre nur dann richtig, wenn es

sich um ein reguläres Depositum handelte, d. h. wenn der

Aufbewahrer die Verpflichtung

übernommen

hätte,

dieselben Geldstücke oder Banknoten zurückzuerstatten.

Das ist, weil niemand auch nur behauptet, das Geld sei

verschlossen und versiegelt übergeben worden, nicht zu

vermuten (Art. 481 OR). Demnach steht dem Hinterleger

nur eine Forderung auf Rückzahlung einer Geldsumme

in geicher Höhe zu. Diese Forderung bildet den Gegenstand

der Pfändung. Wenn der Aufbewahrer Verrechnung

geltend macht, so hat deshalb nicht das Widerspruchs-

verfahren Platz zu greifen, sondern die Forderung ist

als bestrittene zu verwerten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u .. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Klagefrist-

ansetzung vom 11. August 1931 aufgehoben.

34. Entsoheid vom 14. September 1931 i. S. Venturini.

Loh n p f ä n dun g. Art. 93 SchKG.

L'It der Lohn, wie im Maurergewerbe, u n r e gel m ä s s i gen

~ c h w a n k u 11. gen unterworfen, so muss der jeweilige

Uberschuss über das Existenzminimum gepfändet und das

Existenzminimum so berechnet werden, dass der Schuldner

in den guten Verdienstzeiten die nötigen Rücklagen für die

schlachtern machen kann.

Saisie de salaire. Art. 93 LP.

Lorsque le salaire est soumis a des variations irregulieres, comme

dans l'industrie du batiment, il y a lieu de saisir tout ce qui

depasse le minimum indispensable et de caIculer ce minimum

de teIle maniere que le debiteur puisse pendant les epoques

favorables constituer les reserves necessaires pour les mauvais

jours.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 34.

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Pignoramento di salario. Art. 93 LEF.

Ove il salariosia 8oggetto a variazioni irregolari, come nell'industria

edile, si pignorera l'importo eccedente l'indispensabile calco~

lando quest'ultimo in modo ehe il debitore possa nell'epoca

favorevole costituire un fondo per la meno propizia.

A. -

In einer Betreibung von G. Parolini, Luzern,

gegen den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt am

5. Juni 1931 vom vierzehntätigen Lohne des Schuldners

je einen Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres.

Auf Beschwerde des Schuldners hob die erstinstanzliche

Aufsichtsbehörde die Pfändung auf. Diesen Entscheid zog

der Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter.

B. -

Die kantonale Instanz ging in ihrem Entscheide

vom 12. August 1931 davon aus, dass der Schuldner im

letzten Jahr insgesamt 3882 Fr. oder pro vierzehntägigen

Zahltag (unter Abzug der Unfallversicherungsprämien)

148 Fr. 40 Cts. verdient habe. Es lasse nun nichts darauf

schliessen, dass er in diesem Jahre nicht mindestens den

gleichen Erwerb erzielen werde. Sein Existenzminimum

betrage zusammen mit demjenigen der Ehefrau 10 Fr.

pro Tag oder 140 Fr. in zwei Wochen. Demgemäss wurde

eine Lohnquote von 8 Fr. 40 Cts. pro vierzehntägigen

Zahltag als pfändbar erklärt.

O. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-

gende Rekurs des Schuldners, mit welchem er seinen

Antrag auf Aufhebung der Pfändung wiederholt.

Er

ficht die vorinstanzliche Lohnberechnung als willkürlich

an und macht insbesondere geltend, dass die Verdienst-

möglichkeiten im Maurergewerbe je nach Jahreszeit lmd

Witterung stark schwanken. Im weitern bestreitet er,

dass er und seine Ehefrau, die kränklich sei und in ärzt-

licher Behandlung stehe, mit 10 Fr. pro Tag auskommen.

Die Sch'lildbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Die Lohnberechnung der Vorinstanz ist nicht haltbar.

Sie schliesst vom bisherigen Lohne auf den künftigen.

126

. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.

Dieser Schluss wäre nur zulässig, wenn es sich um einen

festen Gehalt oder zum mindesten um einen solchen Tag-

oder Stunden,lohn handelte, der regelmässig bezogen wird.

Das trifft hier nicht zu. Die Arbeitsmöglichkeit im Mau-

rergewerbe wechselt bekanntermassen schon nach den

Jahreszeiten -

was zwar keine Rolle spielt, wenn man

der Berechnung den Verdienst des ganzen Jahres zu

Grunde legt. Sie hängt aber ausserdem in starkem Masse

von der Witterung ab, sodass der Verdienst des einen

.Jahres von demjenigen des vorhergehenden erheblich

abweichen kann. Es bleibt bei der Pfändung daher nichts

anderes übrig, als zu verfahren wie im Falle, wo die

Höhe des Lohnes bestritten ist: es muss der jeweilige

Überschuss über das Existenzminimum gepfändet werden

(vgl. BGE 37 I S. 582*), Dabei ist das Existenzminimum

so zu berechnen, dass der Schuldner die Möglichkeit hat,

in den Zeiten guten Verdienstes genügend beiseite zu

legen, um auch in den ganz oder teilweise beschäftigungs-

losen Perioden leben zu können. Die Vonnstanz hat,

indem sie von andern Voraussetzungen ausgegangen ist,

die Notwendigkeit dieses Ausgleichs nicht berücksichtigt.

Er komm:t aber faktisch trotzdem deshalb zustande,

weil der Gläubiger seinerseits den vorinstanzlichen Ent-

scheid nicht angefochten hat und demnach höchstens die

darin festgesetzte Quote von 8 Fr. 40 Cts. pro vierzehn-

tägigen Zahltag pfändbar bleibt. Bei dieser Begrenzung

und einem Studenlohne von i Fr. 50 Cts. deckt der Mehr-

verdienst in den guten Arbeitszeiten ohne Zweifel den

Ausfall in den schlechtem.

Was das Existenzminimum sonst noch betrifft, so

erklärt die Vorinstanz, es fehlen alle Anhaltspunkte für

die angebliche . Kränklichkeit der Ehefrau und dadurch

verursachte ausserordentliche Auslagen.

In der Tat

folgt .aus dem Umstand, dass die Ehefrau im Jahre 1926

kränklich war, nicht auch, dass sie es heute noch sei;

* Sep. Aueg. 14 S. 316.

I I

I

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.

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etwas anderes führt aber der Schuldner zum Nachweis

seiner Behauptung. nicht an.

Abgesehen von dieser grundsätzlichen Frage ist die

Festsetzung des Existenzminimums Ermessenssache, in

die einzugreifen dem Bundesgerichte nicht zusteht. Somit

bleibt es bei dem von der Vonnstanz festgesetzten Betrage

von 10 Fr. pro Tag oder 140 Fr. für zwei Wochen.

Demnack erkennt die Sckuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass der jeweilige Überschuss über das vierzehntägige Exi-

stenzminimum von Fr. 140 (bis zum Betrage von 8 Fr.

40 Cts. pro vierzehntägigen Zahltag) als pfändbar erklärt

wird.

35. Entscheid;vom l5. September 1931 i. S. Schneeberger.

Fortsetzung der S t e i ger u n g durch nochmaliges dreima-

liges Ausrufen des nächst tieferen Angebotes, wenn die aus-

bedungene Bar z 30 h I u n g oder S ich e r h e i t sie i-

s tun g nicht sofort geleistet wird.

Verordnung über die Zwangsverwertung

von Grundstücken

. Art. 60 Abs. 2, 102, 130.

Continuation des encheres par trois nouvelles criees de l'offre

immeruatement inferieure lorsque l'encherisseur qui a fait

l'offre la plus elevee ne fournit pas snr-1e-champ 1e payement

comptant en especes on la prestation da 8uretes exiges par

les conditions da vente.

Ord. real. forcee des imm. art. 60 al. 2, 102 et 130.

Continuazione dell'incanto mediante tra nuova chiamate del-

l'offerta immediatamente inferiore, qnando colui che feee

l'offerta. piu elevata non fornisce immediatamente i1 paga-

mento in contanti 0 1a garanzia prescritti dalle condizioni

d'incanto.

Reg. R. F. F. art. 60 cp. 2, 102 e 130.

A. -

Der Konkursverwalter im Konkurs über Fried.

Wyss & Söhne bestimmte in den Liegenschafts-Steige-

rungsbedingungen : « Die Barzahlungen. .. sind wie folgt

zu leisten:

a) vor dem Zuschlage 300 Fr. an die Verwertungs kosten

etc ....