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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 34.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Annahme der Vorinstanz, gepfändet sei das hinter-
legte Geld als solches, wäre nur dann richtig, wenn es
sich um ein reguläres Depositum handelte, d. h. wenn der
Aufbewahrer die Verpflichtung
übernommen
hätte,
dieselben Geldstücke oder Banknoten zurückzuerstatten.
Das ist, weil niemand auch nur behauptet, das Geld sei
verschlossen und versiegelt übergeben worden, nicht zu
vermuten (Art. 481 OR). Demnach steht dem Hinterleger
nur eine Forderung auf Rückzahlung einer Geldsumme
in geicher Höhe zu. Diese Forderung bildet den Gegenstand
der Pfändung. Wenn der Aufbewahrer Verrechnung
geltend macht, so hat deshalb nicht das Widerspruchs-
verfahren Platz zu greifen, sondern die Forderung ist
als bestrittene zu verwerten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u .. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Klagefrist-
ansetzung vom 11. August 1931 aufgehoben.
34. Entsoheid vom 14. September 1931 i. S. Venturini.
Loh n p f ä n dun g. Art. 93 SchKG.
L'It der Lohn, wie im Maurergewerbe, u n r e gel m ä s s i gen
~ c h w a n k u 11. gen unterworfen, so muss der jeweilige
Uberschuss über das Existenzminimum gepfändet und das
Existenzminimum so berechnet werden, dass der Schuldner
in den guten Verdienstzeiten die nötigen Rücklagen für die
schlachtern machen kann.
Saisie de salaire. Art. 93 LP.
Lorsque le salaire est soumis a des variations irregulieres, comme
dans l'industrie du batiment, il y a lieu de saisir tout ce qui
depasse le minimum indispensable et de caIculer ce minimum
de teIle maniere que le debiteur puisse pendant les epoques
favorables constituer les reserves necessaires pour les mauvais
jours.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 34.
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Pignoramento di salario. Art. 93 LEF.
Ove il salariosia 8oggetto a variazioni irregolari, come nell'industria
edile, si pignorera l'importo eccedente l'indispensabile calco~
lando quest'ultimo in modo ehe il debitore possa nell'epoca
favorevole costituire un fondo per la meno propizia.
A. -
In einer Betreibung von G. Parolini, Luzern,
gegen den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt am
5. Juni 1931 vom vierzehntätigen Lohne des Schuldners
je einen Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres.
Auf Beschwerde des Schuldners hob die erstinstanzliche
Aufsichtsbehörde die Pfändung auf. Diesen Entscheid zog
der Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter.
B. -
Die kantonale Instanz ging in ihrem Entscheide
vom 12. August 1931 davon aus, dass der Schuldner im
letzten Jahr insgesamt 3882 Fr. oder pro vierzehntägigen
Zahltag (unter Abzug der Unfallversicherungsprämien)
148 Fr. 40 Cts. verdient habe. Es lasse nun nichts darauf
schliessen, dass er in diesem Jahre nicht mindestens den
gleichen Erwerb erzielen werde. Sein Existenzminimum
betrage zusammen mit demjenigen der Ehefrau 10 Fr.
pro Tag oder 140 Fr. in zwei Wochen. Demgemäss wurde
eine Lohnquote von 8 Fr. 40 Cts. pro vierzehntägigen
Zahltag als pfändbar erklärt.
O. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-
gende Rekurs des Schuldners, mit welchem er seinen
Antrag auf Aufhebung der Pfändung wiederholt.
Er
ficht die vorinstanzliche Lohnberechnung als willkürlich
an und macht insbesondere geltend, dass die Verdienst-
möglichkeiten im Maurergewerbe je nach Jahreszeit lmd
Witterung stark schwanken. Im weitern bestreitet er,
dass er und seine Ehefrau, die kränklich sei und in ärzt-
licher Behandlung stehe, mit 10 Fr. pro Tag auskommen.
Die Sch'lildbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Lohnberechnung der Vorinstanz ist nicht haltbar.
Sie schliesst vom bisherigen Lohne auf den künftigen.
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. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.
Dieser Schluss wäre nur zulässig, wenn es sich um einen
festen Gehalt oder zum mindesten um einen solchen Tag-
oder Stunden,lohn handelte, der regelmässig bezogen wird.
Das trifft hier nicht zu. Die Arbeitsmöglichkeit im Mau-
rergewerbe wechselt bekanntermassen schon nach den
Jahreszeiten -
was zwar keine Rolle spielt, wenn man
der Berechnung den Verdienst des ganzen Jahres zu
Grunde legt. Sie hängt aber ausserdem in starkem Masse
von der Witterung ab, sodass der Verdienst des einen
.Jahres von demjenigen des vorhergehenden erheblich
abweichen kann. Es bleibt bei der Pfändung daher nichts
anderes übrig, als zu verfahren wie im Falle, wo die
Höhe des Lohnes bestritten ist: es muss der jeweilige
Überschuss über das Existenzminimum gepfändet werden
(vgl. BGE 37 I S. 582*), Dabei ist das Existenzminimum
so zu berechnen, dass der Schuldner die Möglichkeit hat,
in den Zeiten guten Verdienstes genügend beiseite zu
legen, um auch in den ganz oder teilweise beschäftigungs-
losen Perioden leben zu können. Die Vonnstanz hat,
indem sie von andern Voraussetzungen ausgegangen ist,
die Notwendigkeit dieses Ausgleichs nicht berücksichtigt.
Er komm:t aber faktisch trotzdem deshalb zustande,
weil der Gläubiger seinerseits den vorinstanzlichen Ent-
scheid nicht angefochten hat und demnach höchstens die
darin festgesetzte Quote von 8 Fr. 40 Cts. pro vierzehn-
tägigen Zahltag pfändbar bleibt. Bei dieser Begrenzung
und einem Studenlohne von i Fr. 50 Cts. deckt der Mehr-
verdienst in den guten Arbeitszeiten ohne Zweifel den
Ausfall in den schlechtem.
Was das Existenzminimum sonst noch betrifft, so
erklärt die Vorinstanz, es fehlen alle Anhaltspunkte für
die angebliche . Kränklichkeit der Ehefrau und dadurch
verursachte ausserordentliche Auslagen.
In der Tat
folgt .aus dem Umstand, dass die Ehefrau im Jahre 1926
kränklich war, nicht auch, dass sie es heute noch sei;
* Sep. Aueg. 14 S. 316.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.
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etwas anderes führt aber der Schuldner zum Nachweis
seiner Behauptung. nicht an.
Abgesehen von dieser grundsätzlichen Frage ist die
Festsetzung des Existenzminimums Ermessenssache, in
die einzugreifen dem Bundesgerichte nicht zusteht. Somit
bleibt es bei dem von der Vonnstanz festgesetzten Betrage
von 10 Fr. pro Tag oder 140 Fr. für zwei Wochen.
Demnack erkennt die Sckuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der jeweilige Überschuss über das vierzehntägige Exi-
stenzminimum von Fr. 140 (bis zum Betrage von 8 Fr.
40 Cts. pro vierzehntägigen Zahltag) als pfändbar erklärt
wird.
35. Entscheid;vom l5. September 1931 i. S. Schneeberger.
Fortsetzung der S t e i ger u n g durch nochmaliges dreima-
liges Ausrufen des nächst tieferen Angebotes, wenn die aus-
bedungene Bar z 30 h I u n g oder S ich e r h e i t sie i-
s tun g nicht sofort geleistet wird.
Verordnung über die Zwangsverwertung
von Grundstücken
. Art. 60 Abs. 2, 102, 130.
Continuation des encheres par trois nouvelles criees de l'offre
immeruatement inferieure lorsque l'encherisseur qui a fait
l'offre la plus elevee ne fournit pas snr-1e-champ 1e payement
comptant en especes on la prestation da 8uretes exiges par
les conditions da vente.
Ord. real. forcee des imm. art. 60 al. 2, 102 et 130.
Continuazione dell'incanto mediante tra nuova chiamate del-
l'offerta immediatamente inferiore, qnando colui che feee
l'offerta. piu elevata non fornisce immediatamente i1 paga-
mento in contanti 0 1a garanzia prescritti dalle condizioni
d'incanto.
Reg. R. F. F. art. 60 cp. 2, 102 e 130.
A. -
Der Konkursverwalter im Konkurs über Fried.
Wyss & Söhne bestimmte in den Liegenschafts-Steige-
rungsbedingungen : « Die Barzahlungen. .. sind wie folgt
zu leisten:
a) vor dem Zuschlage 300 Fr. an die Verwertungs kosten
etc ....