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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 33.
die Forderung der Rekursgegnerin nur noch in dem
Betrage berücksichtigen zu müssen, auf welchen sie
infolge der Zuweisung des grössten Teiles der eingezo-
genen Mietzinsen werde herabgesetzt werden; schuld
daran ist aber anderseits auch die Rekursgegnerin, welche
sich diese Herabsetzung des Mindestzuschlagspreises gefal-
len liess, bevor über die Verteilung der Mietzinsen rechts-
kräftig entschieden war, die, wie bemerkt, sehr wohl als
provisorische Abschlagsverteilung hätte vorweggenommen
werden können. Dagegen kann entgegen der Ansicht der
Vorinstanz gegenüber der Rekurrentin nichts daraus
hergeleitet werden, dass sie die Liegenschaft um den zu
klein berechneten Mindestzuschlagspreis erworben hat;
denn die Garantie des Mindestzuschlagspreises ist zugun-
sten der vorgehenden pfandversicherten Forderungen
aufgestellt, und es ist daher nicht Sache des betreibenden
bezw. die Verwertung verlangenden Gläubigers, sich
gegen die ungenügende Festsetzung des Mindestzuschlags-
preises zur Wehr zu setzen.
.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei-
bungsamt angewiesen, den VerteiIungsplan antragsgemäss
abzuändern.
33. Entscheid. vom 9. September 1931 i. S. Eisenhut.
P f ii n dun gei n e s
Gel d d e pot s.
Gegenstand der
Pfändung ist beim regulären Depot das Geld als solches,
beim irregulären die Forderung auf Rückzahlung der Depot-
>'lumme. Macht boim irregulären der Aufbewahrer Verrechnung
geltend, so ist die Forderung als bestrittene zu verwerten.
, 33.
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Pignoramento di un deposito in danat·o. In l'a~o di deposito l'~golare
i contanti stessi formano l'oggetto deI }lIgnoramento: l1l cmm
di deposito irregolare. oggotto ue sari'!, la prete~a (leJ.lOJl{len~.e
dall'obbligo di restituzione della somma deposita. ~e, nelll-
potesi di deposito irregolare, i1 d~ponento inv?~a_ la compon-
sazione, il credito dovra essere reahzzato come ht.lgIOSO.
A. -
In einer Betreibung von Witwe Eisenhut gegen
Franz Christener, Sohn, in Bern, wurde am 6. Dezf?mber
1930 u. a. «das Bardepot des Schuldners bei Herrn
D. Schermann im Bürgerhaus in Bern von Fr. 2000.-
»
gepfändet. Die Pfändungsurkunde trägt unter dem Dat~m
des 30. Dezember im weitem den Vermerk : « Dntt-
schuldner D. Schermann bestreitet die Forderung, da er
im Gegenteil noch Fr. 2000.- vom vorgenannten Schuldner
zu gut habe ».
Am 7. August 1931 schrieb Schermann dem Betreibungs-
amt, dass es sich nicht um ein Depot handle, sondern
dass der Betrag nach der dem Christener ausgestellten
Quittung zu Verrechnungszwecken verwendet werden
sollte und dass er, Schermann, Verrechnung geltend
mache.
Darauf setzte das Betreibungsamt der Gläubigeril1
am 11. August Frist zur Widerspruchsklage an.
B. -
Hierüber beschwerte sich die Gläubigerin mit dem
Antrag auf Aufhebung der Fristansetzung, indem sie
geltend machte, das zu bestreitende Recht werde in der
Verfügung des Betreibungsamtes gar nicht genannt und
es stehe überhaupt ·kein dingliches Recht in Frage.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 27. August 1931 ab. Sie erklärte,
dass Schermann mit seiner Verrechnungserklärung das
Eigentum am hinterlegten Gelde beanspruche und dass
sich das Betreibungsamt in der Klagefristansetzung über
die Natur des Rechtes nicht habe äussem müssen.
G. -
Gegen diesen· Entscheid rekurrierte die Gläubigerin
unter Wiederholung des vor der Vorsintanz gestellten
Antrages rechtzeitig an das Bundesgericht.
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Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht_ N0 34.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Annahme der Vorinstanz, gepfändet sei das hinter-
legte Geld als solches, wäre nur dann richtig, wenn es
sich um ein reguläres Depositum handelte, d. h. wenn der
Aufbewahrer die Verpflichtung
übernommen
hätte,
dieselben Geldstücke oder Banknoten zurückzuerstatten.
Das ist, weil niemand auch nur behauptet, das Geld sei
verschlossen und versiegelt übergeben worden, nicht zu
vermuten (Art. 481 OR). Demnach steht dem Hinterleger
nur eine Forderung auf Rückzahlung einer Geldsumme
in geicher Höhe zu. Diese Forderung bildet den Gegenstand
der Pländung. Wenn der Aufbewahrer Verrechnung
geUend macht, so hat deshalb nicht das Widerspruchs-
verfahren Platz zu greifen, sondern die Forderung ist
als bestrittene zu verwerten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u .. KonkuTskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Klagefrist-
ansetzung vom 11. August 1931 aufgehoben.
34. Entscheid vom 14. September 1931 i. S. Venturini.
Loh n p f ä n dun g. Art. 93 SchKG.
IRt der Lohn, wie im Maurergewerbe, u n r e gel m ä s s i g 6 n
~ c h w a n k u n gen unterworfen, so muss der jeweilige
Uberschuss über das Existenzminimum gepfändet und das
Existenzminimum so berechnet werden, dass der Schuldner
in den guten Verdienstzeiten die nötigen Rücklagen für die
schlechtem machen kann.
Saisie de salaire. Art. 93 LP.
Lorsque le salaire est soumis a des variations irregulieres, comme
dans l'industrie du batiment, il y a lieu de saisir tout ce qui
depasse le minimum indispensable et de calculer ce minimum
de teIle maniere que le debiteur puisse pendant les epoques
favorables constituer les reserves necessaires pour Ies mauvais
jours.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.
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Pignoramento di salario. Art. 93 LEF.
Ove i1 salariosiasoggetto a va'l'iazioni irregolari, come nelI'industria
edile, si pignorera l'importo eccedente l'indispensabile calco-
lando quest'ultimo in modo che il debitore possa nell'epoca
favorevole costituire un fondo per la meno propizia.
A. -
In einer Betreibung von G. Parolini, Luzern,
gegen den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt am
5. Juni 1931 vom vierzehntätigen Lohne des Schuldners
je einen Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres.
Auf Beschwerde des Schuldners hob die erstinstanzliche
Aufsichtsbehörde die Pfändung auf. Diesen Entscheid zog
der Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter.
B. -
Die kantonale Instanz ging in ihrem Entscheide
vom 12. August 1931 davon aus, dass der Schuldner im
letzten Jahr insgesamt 3882 Fr. oder pro vierzehntägigen
Zahltag (unter Abzug der Unfallversicherungsprämien)
148 Fr. 40 Cts. verdient habe. Es lasse nun nichts darauf
schliessen, dass er in diesem Jahre nicht mindestens den
gleichen Erwerb erzielen werde. Sein Existenzminimum
betrage zusammen mit demjenigen der Ehefrau 10 Fr.
pro Tag oder 140 Fr. in zwei Wochen. Demgemäss wurde
eine Lohnquote von 8 Fr. 40 Cts. pro vierzehntägigen
Zahltag als pfändbar erklärt.
G. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-
gende Rekurs des Schuldners, mit welchem er seinen
Antrag auf Aufhebung der Pfändung wiederholt.
Er
ficht die vorinstanzliehe Lohnberechnung als willkürlich
an und macht insbesondere geltend, dass die Verdienst-
möglichkeiten im Maurergewerbe je nach Jahreszeit lmd
Witterung stark schwanken. Im weitern bestreitet er,
dass er und seine Ehefrau, die kränklich sei und in ärzt-
licher Behandlung stehe, mit 10 Fr. pro Tag auskommen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Lohnberechnung der Vorinstanz ist nicht haltbar.
Sie schliesst vom bisherigen Lohne auf den künftigen.