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57_III_122

BGE 57 III 122

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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122

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 33.

die Forderung der Rekursgegnerin nur noch in dem

Betrage berücksichtigen zu müssen, auf welchen sie

infolge der Zuweisung des grössten Teiles der eingezo-

genen Mietzinsen werde herabgesetzt werden; schuld

daran ist aber anderseits auch die Rekursgegnerin, welche

sich diese Herabsetzung des Mindestzuschlagspreises gefal-

len liess, bevor über die Verteilung der Mietzinsen rechts-

kräftig entschieden war, die, wie bemerkt, sehr wohl als

provisorische Abschlagsverteilung hätte vorweggenommen

werden können. Dagegen kann entgegen der Ansicht der

Vorinstanz gegenüber der Rekurrentin nichts daraus

hergeleitet werden, dass sie die Liegenschaft um den zu

klein berechneten Mindestzuschlagspreis erworben hat;

denn die Garantie des Mindestzuschlagspreises ist zugun-

sten der vorgehenden pfandversicherten Forderungen

aufgestellt, und es ist daher nicht Sache des betreibenden

bezw. die Verwertung verlangenden Gläubigers, sich

gegen die ungenügende Festsetzung des Mindestzuschlags-

preises zur Wehr zu setzen.

.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer:

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei-

bungsamt angewiesen, den VerteiIungsplan antragsgemäss

abzuändern.

33. Entscheid. vom 9. September 1931 i. S. Eisenhut.

P f ii n dun gei n e s

Gel d d e pot s.

Gegenstand der

Pfändung ist beim regulären Depot das Geld als solches,

beim irregulären die Forderung auf Rückzahlung der Depot-

>'lumme. Macht boim irregulären der Aufbewahrer Verrechnung

geltend, so ist die Forderung als bestrittene zu verwerten.

, 33.

123

Pignoramento di un deposito in danat·o. In l'a~o di deposito l'~golare

i contanti stessi formano l'oggetto deI }lIgnoramento: l1l cmm

di deposito irregolare. oggotto ue sari'!, la prete~a (leJ.lOJl{len~.e

dall'obbligo di restituzione della somma deposita. ~e, nelll-

potesi di deposito irregolare, i1 d~ponento inv?~a_ la compon-

sazione, il credito dovra essere reahzzato come ht.lgIOSO.

A. -

In einer Betreibung von Witwe Eisenhut gegen

Franz Christener, Sohn, in Bern, wurde am 6. Dezf?mber

1930 u. a. «das Bardepot des Schuldners bei Herrn

D. Schermann im Bürgerhaus in Bern von Fr. 2000.-

»

gepfändet. Die Pfändungsurkunde trägt unter dem Dat~m

des 30. Dezember im weitem den Vermerk : « Dntt-

schuldner D. Schermann bestreitet die Forderung, da er

im Gegenteil noch Fr. 2000.- vom vorgenannten Schuldner

zu gut habe ».

Am 7. August 1931 schrieb Schermann dem Betreibungs-

amt, dass es sich nicht um ein Depot handle, sondern

dass der Betrag nach der dem Christener ausgestellten

Quittung zu Verrechnungszwecken verwendet werden

sollte und dass er, Schermann, Verrechnung geltend

mache.

Darauf setzte das Betreibungsamt der Gläubigeril1

am 11. August Frist zur Widerspruchsklage an.

B. -

Hierüber beschwerte sich die Gläubigerin mit dem

Antrag auf Aufhebung der Fristansetzung, indem sie

geltend machte, das zu bestreitende Recht werde in der

Verfügung des Betreibungsamtes gar nicht genannt und

es stehe überhaupt ·kein dingliches Recht in Frage.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

durch Entscheid vom 27. August 1931 ab. Sie erklärte,

dass Schermann mit seiner Verrechnungserklärung das

Eigentum am hinterlegten Gelde beanspruche und dass

sich das Betreibungsamt in der Klagefristansetzung über

die Natur des Rechtes nicht habe äussem müssen.

G. -

Gegen diesen· Entscheid rekurrierte die Gläubigerin

unter Wiederholung des vor der Vorsintanz gestellten

Antrages rechtzeitig an das Bundesgericht.

124

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht_ N0 34.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Die Annahme der Vorinstanz, gepfändet sei das hinter-

legte Geld als solches, wäre nur dann richtig, wenn es

sich um ein reguläres Depositum handelte, d. h. wenn der

Aufbewahrer die Verpflichtung

übernommen

hätte,

dieselben Geldstücke oder Banknoten zurückzuerstatten.

Das ist, weil niemand auch nur behauptet, das Geld sei

verschlossen und versiegelt übergeben worden, nicht zu

vermuten (Art. 481 OR). Demnach steht dem Hinterleger

nur eine Forderung auf Rückzahlung einer Geldsumme

in geicher Höhe zu. Diese Forderung bildet den Gegenstand

der Pländung. Wenn der Aufbewahrer Verrechnung

geUend macht, so hat deshalb nicht das Widerspruchs-

verfahren Platz zu greifen, sondern die Forderung ist

als bestrittene zu verwerten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u .. KonkuTskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Klagefrist-

ansetzung vom 11. August 1931 aufgehoben.

34. Entscheid vom 14. September 1931 i. S. Venturini.

Loh n p f ä n dun g. Art. 93 SchKG.

IRt der Lohn, wie im Maurergewerbe, u n r e gel m ä s s i g 6 n

~ c h w a n k u n gen unterworfen, so muss der jeweilige

Uberschuss über das Existenzminimum gepfändet und das

Existenzminimum so berechnet werden, dass der Schuldner

in den guten Verdienstzeiten die nötigen Rücklagen für die

schlechtem machen kann.

Saisie de salaire. Art. 93 LP.

Lorsque le salaire est soumis a des variations irregulieres, comme

dans l'industrie du batiment, il y a lieu de saisir tout ce qui

depasse le minimum indispensable et de calculer ce minimum

de teIle maniere que le debiteur puisse pendant les epoques

favorables constituer les reserves necessaires pour Ies mauvais

jours.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

125

Pignoramento di salario. Art. 93 LEF.

Ove i1 salariosiasoggetto a va'l'iazioni irregolari, come nelI'industria

edile, si pignorera l'importo eccedente l'indispensabile calco-

lando quest'ultimo in modo che il debitore possa nell'epoca

favorevole costituire un fondo per la meno propizia.

A. -

In einer Betreibung von G. Parolini, Luzern,

gegen den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt am

5. Juni 1931 vom vierzehntätigen Lohne des Schuldners

je einen Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres.

Auf Beschwerde des Schuldners hob die erstinstanzliche

Aufsichtsbehörde die Pfändung auf. Diesen Entscheid zog

der Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter.

B. -

Die kantonale Instanz ging in ihrem Entscheide

vom 12. August 1931 davon aus, dass der Schuldner im

letzten Jahr insgesamt 3882 Fr. oder pro vierzehntägigen

Zahltag (unter Abzug der Unfallversicherungsprämien)

148 Fr. 40 Cts. verdient habe. Es lasse nun nichts darauf

schliessen, dass er in diesem Jahre nicht mindestens den

gleichen Erwerb erzielen werde. Sein Existenzminimum

betrage zusammen mit demjenigen der Ehefrau 10 Fr.

pro Tag oder 140 Fr. in zwei Wochen. Demgemäss wurde

eine Lohnquote von 8 Fr. 40 Cts. pro vierzehntägigen

Zahltag als pfändbar erklärt.

G. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-

gende Rekurs des Schuldners, mit welchem er seinen

Antrag auf Aufhebung der Pfändung wiederholt.

Er

ficht die vorinstanzliehe Lohnberechnung als willkürlich

an und macht insbesondere geltend, dass die Verdienst-

möglichkeiten im Maurergewerbe je nach Jahreszeit lmd

Witterung stark schwanken. Im weitern bestreitet er,

dass er und seine Ehefrau, die kränklich sei und in ärzt-

licher Behandlung stehe, mit 10 Fr. pro Tag auskommen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Die Lohnberechnung der Vorinstanz ist nicht haltbar.

Sie schliesst vom bisherigen Lohne auf den künftigen.