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57_III_115

BGE 57 III 115

Bundesgericht (BGE) ·III · 1931-01-01 · Français CH
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Sachverhalt

Die Ersparnisanstalt Toggenburg stellte für ihren

{(Schuldbrief von 10,000 :Fr. vom 18. April 1922 ....

mit Vorgang 36,000 Fr.) am 28. August 1930 das Begehren

um Betreibung des E. Ackermann-Löpfe auf Verwertung

ihres Grundpfandes Kataster NI'. 103 in Mörschwil und

um Mietzinssperre. Am 9. September 1930 stellte die

Schweizerische Volksbank in St. Gallen ein gleichartiges

Begehren für die Forderungssumme von 16,000 Fr. nebst

7 % Zins seit 30. April 19l.!0 mit dem Beifügen: « Wir

besitzen auf obige .Liegenschaft folgende Titel: 8000 Fr.

Versicherungsbrief NI'. 1900, 8000 Fr. Versicherungsbrief

NI'. 2424» (diesen Pfandtiteln gehen 20,000 Fr. bezw.

28,000 Fr. vor). Das Betreibungsamt gab beiden Begehren

Folge und zog insgesamt 2045 Fr. an Mietzinsen ein,

wovon 170 Fr. fällig geworden waren, bevor die Schwei-

zerische Volksbank das Betreibungsbegehren stellte. Am

20. Oktober 1930 schrieb das Betreibungsamt an die

Ersparnisanstalt Toggenburg, dass « die Schweiz. Volks-

bank in St. Gallen nunmehr auch für die vorgehenden

Schuldbetreibungs- und KonkUl'Rrecht. N° :l:?

117

Titel Grundpfandbetreibung und Zinsensperre verlangt

hat, sodass sich also auch Letztere an den eingehenden

Zinsen beteiligen wird }).

Der Vertreter der Ersparnis-

anstalt Toggenburg erwiderte, er sei überzeugt, dass es

sich bei der Betreibung der Volksbank gar nicht um

fällige Grundpfandf01'derungen handeln könne,

« sodass

ich mit alle Rechte vorbehalten muss ».

Am 3. März 1931 stellte die Ersparnisansta-ltToggen-

burg das Verwertungsbegehren. Während der Eingabe-

frist schrieb die Schweizerische Volksbank an das Betrei-

bungsamt, sie « mache in der Verwertung der Liegenschaft

des Herrn Eduard Ackermann-Löpfe an der Bahnhof-

strasse-Mörschwil nachfolgende Ansprüche geltend:

8000 Fr. Kapital laut Versicherungsbrief NI'. 1900 .....

plus 6 % Zins seit 30. April 1930,

8000 Fr. Kapital laut Inhaber-Schuldbrief NI'. 2424 .....

plus 6 % Zins seit 30. April 1930.

Beide Titel sind bei uns faustpfandrechtlich hinterlegt.

Das Kapital ist zur Rückzahlung fällig }). In das Lasten-

verzeichnis nahm das Betreibungsamt auf: zunächst

Brandassekuranzsteuer und Wasserzins von zusammen

84 Fr. 85 ets., hernach einen zu überbindenden Pfand-

brief der St. Gallischen Kantonalbank von 20,000 Fr.

nebst laufendem (im Lastenverzeichnis nicht ausgerechne-

tem) Zins zu 5 bezw. 4 % % seit 1. August 1930, sodann

« Kapital

laut

Versicherungsbrief ..... .

NI'. 1900 ......, fällig zur RückzahluIlf.

8000 Fr.

Laufender Zins a 6% ab 30. April 1930

Schweiz. Volksbank, im 11. Range,

Kapital

laut

Versicherungsbrief ..... .

Nr. 2424 ..... _, fällig zur Rückzahlung.

8000 Fr.

Laufender Zins a 6% ab 30. April 1930

Schweiz. Volksbank, im 111. Range)}

und schliesslich die Schuldbriefforderung der Ersparnis-

anstalt Toggenburg. Auf die zweite, am 1. Juni 1931

abgehaltene Steigerung hin ergänzte das Betreibungsamt

das Lastenverzeichnis dahin, dass es zu den Beträgen von

118

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.

je 8000 Fr. hinzuschlug : « 1 Jahreszins a 6% fällig gewe-

sen am 30. April 1931 480 Fr. », wogegen der laufende

Zins nurmehr vom 30. April 1931 an vorgesehen wurde.

Ziffer 1 der Steigerungsbeding'ungen fasste das Betrei-

bungsamt wie folgt:

« Das Grundstück wird . . . .

zugeschlagen, sofern das Höchstangebot bei der 2. Steige-

rung 35,215 Fr. erreicht ». Um diesen von ihr angebotenen

Betrag wurde dann der Zuschlag an die Ersparnisanstalt

Toggenburg erteilt.

B. -

Im Verteilungsplan für die Pfandgläubiger teilte

das Betreibungsamt vom Nettobetrag der eingezogenen

Mietzinsen von 1990 Fr. 75 Cts. an die Schweizerische

Volksbank 1829 Fr. 85 Cts. und an die Ersparnisanstalt

Toggenburg 160 Fr. 90 Cts. zu.

O. -

Hiegegen führte die Ersparnisanstalt Toggenburg,

die einen Pfandausfall von 11,848 Fr. 55 ets. erleidet,

Beschwerde mit dem Antrag, der Verteilungsplan sei

·dahin abzuändern, dass sie von den. Erträgnissen ausser

den zugeteilten 160 Fr. 90 Cts. auch noch die der Schwei-

zerischen Volksbank zugeteilten 1830 Fr. (recte 1829 Fr.

85 Cts.) erhalten solle.

D. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 31. Juli

1931 die Beschwerde abgewiesen.

E. -

Diesen Entscheid hat die Ersparnisanstalt Toggen-

burg an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Art. 806 ZGB ist durch Art. 114 VZG näher dahin

ausgestaltet, dass der Reinerlös der seit der Stellung

eines Begehrens auf Grundpfandbetreibung bis zur Ver-

wertung des Grundstückes eingegangenen Miet-

und

Pachtzinse dem betreibenden Grundpfandgläubiger für

seine Forderung zuzuweisen ist ohne Rücksicht darauf,

ob der Erlös des Grundstückes ihm genügende Deckung

bieten würde.

Der Schuldner und Grundeigentümer

Ackermann, der sich die Grundpfandverwertungsbetrei-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.. N° 32.

119

bung der Rekursgegnerin hatte gefallen lassen, obwohl

er sie hätte zu Falle bringen können, weil jene gar kein

Grundpfandrecht hatte, konnte daher freilich nichts

mehr gegen die Zuweisung der vom Betreiblingsamt

eingezogenen Mietzinse an die Rekursgegnerin einwenden.

Indessen fährt Art. 114 Abs. 2 VZG fort: « Haben mehrere

Grundpfandgläubiger zu verschiedenen Zeiten das Betrei-

bungsbegehren gestellt, so hat für die nach Stellung

seines Begehrens fällig werdenden Miet- und Pachtzinsen

derjenige das Vorrecht, der den bessern Rang hat I).

Im Verhältnisse zwischen Rekurrentin und Rekursgegnerin

ist nun die Frage nach dem besseren Range nicht etwa

bereits durch den bisherigen Verlauf des Betreibungs-

verfahrens festgestellt worden, weshalb die vorliegende

Beschwerde entgegen der. Ansicht der Vorinstanzen nicht

als verspätet zurückgewiesen werden darf.

Zwar ist

richtig, dass die Rekursgegnerin für Grundpfandforde-

rungen Betreibung angehoben hat, die den besseren Rang

haben als diejenigen, für welche die Rekurrentin das

Betreibungsbegehren gestellt hat. Allein der Rekurrentin

stund kein Rechtsbehelf zur Verfügung, um die Rekurs-

gegnerin an der Anhebung dieser Grundpfandverwertungs-

betreibung zu hindern, bezw. die angehobene Betreibung

zu beseitigen aus dem Grunde, dass die Rekursgegnerin

gar kein Grundpfandrecht habe.

Deshalb kann die

Rekursgegnerin aus dieser Betreibung nichts weiteres gegen

die Rekurrentin herleiten, als dass letztere gegebenen-

falls natürlich sich hätte gefallen lassen müssen, dass die

ihr verpfändete Liegenschaft infolge Verwertungsbegeh-

rens der Rekursgegnerin versteigert werde. -

Richtig

ist sodann freilich auch, dass das Betreibungsamt die

Pfandtitel, für welche die Rekursgegnerin Betreibung

angehoben hatte, in das Lastenverzeichnis eingestellt

hat in besserem Rang als de~ Pfandtitel der Rekurrentin .

Allein damit befolgte das Betreibungsamt nur die Vor-

schrift des Art. 35 Abs. 2 (102) VZG, wonach verpfändete

Eigentümerpfandtitel nach ihrem Rang in das Lasten-

120

Schuldbetreibungs- und ·Konknrsrecht. N0 32.

verzeichnis aufzunehmen sind, und zwar mit dem Betrag,

auf den sie lauten, sofern nicht etwa der Betrag, für den

sie verpfändet sind, kleiner ist, was vorliegend nicht

zutraf.

Der Umstand, dass das Betreibungsamt bei

diesen Pfandtiteln den Namen der Rekursgegnerin in

gleicher Weise beifügte wie die Namen der St. Gallischen

Kantonalbank und der Rekurrentin bei den diesen gehö-

renden Pfandtiteln, musste keineswegs dahin aufgefasst

werden, dass das Betreibungsamt die Rekursgegnerin

als Grundpfandgläubigerin anerkennen wolle. Hätte die

Rekurrentin damals Beschwerde geführt, so hätte das

Betreibungsamt zweifellos geantwortet, eine derartige

Kompetenzüberschreitung habe ihm ferne gelegen, es

habe nichts anderes tun als den Art. 35 Abs. 2 VZG

befolgen wollen .. Oder wenn die Rekurrentin geglaubt

hätte, sie müsse das Grundpfandrecht der Rekursgegnerin

bestreiten, so hätte diese zweifellos eingewendet,

si~

beanspruche ja gemäss dem eindeutigen Inhalt ihrer

Eingabe gar kein Grundpfandrecht'.

Zu irgend einer

Vorkehr gegen das Lastenverzeichnis lag also für die

Rekurrentin kein Anlass vor.

So, wie die Frage nach dem besseren Range der Rekurs-

gegnerin oder aber der Rekurrentin sich hier stellt, erfor-

dert sie keine Entscheidung über Rechtsverhältnisse,

die vom materiellen Zivilrechte geordnet werden. Des-

halb kann sie endgültig von den Aufsichtsbehörden beur-

teilt werden und nicht etwa nur unter Vorbehalt späterer

gerichtlicher Entscheidung gemäss Art. 157 Abs. 3 bezw.

148 SchKG. Und zwar ist unbedenklich zugunsten der

Rekurrentin zu entscheiden. Die Rekursgegnerin gibt zu,

dass sie nicht Grundpfandgläubiger ist, und hat schon

ihre Eingabe zum Lastenverzeichnis unmissverständlich

dahin formuliert, dass sie nicht als Grundpfandgläubiger

Ansprüche an die Liegenschaft geltend machen könne,

sondern dass sie nur Faustpfandrecht an Pfandtiteln

habe, welche ihrerseits die Liegenschaft belasten. Hieraus

folgt ohne weiteres, dass die Rekursgegnerin nicht ein

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 32,

l~l

Grundpfandgläubiger ist, « der den besseren Rang hat))

als die RekuITentin, sondern dass umgekehrt die Rekur-

rentin « den bessern Rang hat» als die Relmrsgegnerin,

weil letztere überhaupt nicht Grundpfandgläubiger ist

und deshalb gar nicht in Konkurrenz treten kann mit

der Rekurrentin, die ihrerseit:;s das ursprünglich ebenfalls

bestehende blosse Faustpfandverhältnis bereits liquidiert

und hiebei den Pfandtitel « zu Eigeutum » erworben hat.

Die einschlägigen Vorschriften, und zwar nicht etwa

nur die VZG, sondern schon das ZGB, Art. 806, besonders

deutlich dessen Abs. 3, gestehen eben nur dem Grund-

pfandgläubiger, nicht dem blossen Faustpfandgläubiger

an Grundpfandtiteln zu, die Grundpfandhaft auf die

Miet- und Pachtzinsforderungen :auszudehnen. Wer sei-

nen Vorteil darin findet, Hypothekarkredit nicht auf

direktem Wege zu gewähren, muss diesen Nachteil des

indirekten Geschäftes in den Kauf nehmen. Duldet der

Schuldner und Grundeigentümer, dass jener, obwohl

nicht Grundpfandgläubiger, doch Grundpfandverwertungs-

betreibung anhebe, so kann er freilich mit Wirkung gegen

den Schuldner eine solche Ausdehnung der Grundpfandhaft

erlangen. Allein den eigentlichen Grundpfandgläubigern

kann er durch derart unbefugte Anhebung einer Grund-

pfandverwertungsbetreibung, die schlechterdings nicht

durch den ganz unverständlichen Hinweis auf Art. 151

SchKG gerechtfertigt werden kann, die Miet- und Pacht-

zinsen nicht vorwegnehmen, auch wenn der ihm ver-

pfändete Pfandtitel' besseren Rang hat.

Die Gutheissung des Rekurses hat nun allerdings zur

Folge, dass die Rekursgegnerin einen Pfandausfall im

runden Betrage von 1830 Fr. erleidet, während die Liegen-

schaft gemäss Art. 142 Abs. 2 SchKG eigentlich nur

gegen volle Deckung ihrer Forderung hätte zugeschlagen

werden dürfen. Schuld daran ist einerseits der Betrei-

bungsbeamte, der, ohne zuvor eine provisorische Ab-

schlagsverteilung der eingezogenen Mietzinsen vorzuneh-

men, glaubte, bei der Bestimmung des Mindestangebotes

122

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

die Forderung der Rekursgegnerin nur noch in dem

Betrage berücksichtigen zu müssen, auf welchen sie

infolge der Zuweisung des grÖBsten Teiles der eingezo-

genen Mietzinsen werde herabgesetzt werden; schuld

daran ist aber anderseits auch die Rekursgegnerin, welche

sich diese Herabsetzung des l\Iindestzuschlagspreises gefal-

len liess, bevor über die Verteilung der :Mietzinsen rechts-

kräftig entschieden war, die, wie bemerkt, sehr wohl als

provisorische Abschlagsverteilung hätte vorweggenommen

werden können. Dagegen kann entgegen der Ansicht der

Vorinstanz gegenüber der Rekurrentin nichts daraus

hergeleitet werden, dass sie die Liegenschaft um den zu

klein berechneten Mindestzuschlagspreis erworben hat;

denn die Garantie des Mindestzuschlagspreises ist zugun-

sten der vorgehenden pfandversicherten Forderungen

aufgestellt, und es ist daher nicht Sache des betreibenden

bezw. die Verwertung verlangenden Gläubigers, sich

gegen die ungenügende Festsetzung des Mindestzuschlags-

preises zur Wehr zu setzen.

.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei-

bungsamt angewiesen, den Verteilungsplan antragsgemäss

abzuändern.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 % Zins seit 30. April 19l.!0 mit dem Beifügen: « Wir

besitzen auf obige .Liegenschaft folgende Titel: 8000 Fr.

Versicherungsbrief NI'. 1900, 8000 Fr. Versicherungsbrief

NI'. 2424» (diesen Pfandtiteln gehen 20,000 Fr. bezw.

28,000 Fr. vor). Das Betreibungsamt gab beiden Begehren

Folge und zog insgesamt 2045 Fr. an Mietzinsen ein,

wovon 170 Fr. fällig geworden waren, bevor die Schwei-

zerische Volksbank das Betreibungsbegehren stellte. Am

20. Oktober 1930 schrieb das Betreibungsamt an die

Ersparnisanstalt Toggenburg, dass « die Schweiz. Volks-

bank in St. Gallen nunmehr auch für die vorgehenden

Schuldbetreibungs- und KonkUl'Rrecht. N° :l:?

117

Titel Grundpfandbetreibung und Zinsensperre verlangt

hat, sodass sich also auch Letztere an den eingehenden

Zinsen beteiligen wird }).

Der Vertreter der Ersparnis-

anstalt Toggenburg erwiderte, er sei überzeugt, dass es

sich bei der Betreibung der Volksbank gar nicht um

fällige Grundpfandf01'derungen handeln könne,

« sodass

ich mit alle Rechte vorbehalten muss ».

Am 3. März 1931 stellte die Ersparnisansta-ltToggen-

burg das Verwertungsbegehren. Während der Eingabe-

frist schrieb die Schweizerische Volksbank an das Betrei-

bungsamt, sie « mache in der Verwertung der Liegenschaft

des Herrn Eduard Ackermann-Löpfe an der Bahnhof-

strasse-Mörschwil nachfolgende Ansprüche geltend:

8000 Fr. Kapital laut Versicherungsbrief NI'. 1900 .....

plus 6 % Zins seit 30. April 1930,

8000 Fr. Kapital laut Inhaber-Schuldbrief NI'. 2424 .....

plus 6 % Zins seit 30. April 1930.

Beide Titel sind bei uns faustpfandrechtlich hinterlegt.

Das Kapital ist zur Rückzahlung fällig }). In das Lasten-

verzeichnis nahm das Betreibungsamt auf: zunächst

Brandassekuranzsteuer und Wasserzins von zusammen

84 Fr. 85 ets., hernach einen zu überbindenden Pfand-

brief der St. Gallischen Kantonalbank von 20,000 Fr.

nebst laufendem (im Lastenverzeichnis nicht ausgerechne-

tem) Zins zu 5 bezw. 4 % % seit 1. August 1930, sodann

« Kapital

laut

Versicherungsbrief ..... .

NI'. 1900 ......, fällig zur RückzahluIlf.

8000 Fr.

Laufender Zins a 6% ab 30. April 1930

Schweiz. Volksbank, im 11. Range,

Kapital

laut

Versicherungsbrief ..... .

Nr. 2424 ..... _, fällig zur Rückzahlung.

8000 Fr.

Laufender Zins a 6% ab 30. April 1930

Schweiz. Volksbank, im 111. Range)}

und schliesslich die Schuldbriefforderung der Ersparnis-

anstalt Toggenburg. Auf die zweite, am 1. Juni 1931

abgehaltene Steigerung hin ergänzte das Betreibungsamt

das Lastenverzeichnis dahin, dass es zu den Beträgen von

118

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.

je 8000 Fr. hinzuschlug : « 1 Jahreszins a 6% fällig gewe-

sen am 30. April 1931 480 Fr. », wogegen der laufende

Zins nurmehr vom 30. April 1931 an vorgesehen wurde.

Ziffer 1 der Steigerungsbeding'ungen fasste das Betrei-

bungsamt wie folgt:

« Das Grundstück wird . . . .

zugeschlagen, sofern das Höchstangebot bei der 2. Steige-

rung 35,215 Fr. erreicht ». Um diesen von ihr angebotenen

Betrag wurde dann der Zuschlag an die Ersparnisanstalt

Toggenburg erteilt.

B. -

Im Verteilungsplan für die Pfandgläubiger teilte

das Betreibungsamt vom Nettobetrag der eingezogenen

Mietzinsen von 1990 Fr. 75 Cts. an die Schweizerische

Volksbank 1829 Fr. 85 Cts. und an die Ersparnisanstalt

Toggenburg 160 Fr. 90 Cts. zu.

O. -

Hiegegen führte die Ersparnisanstalt Toggenburg,

die einen Pfandausfall von 11,848 Fr. 55 ets. erleidet,

Beschwerde mit dem Antrag, der Verteilungsplan sei

·dahin abzuändern, dass sie von den. Erträgnissen ausser

den zugeteilten 160 Fr. 90 Cts. auch noch die der Schwei-

zerischen Volksbank zugeteilten 1830 Fr. (recte 1829 Fr.

85 Cts.) erhalten solle.

D. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 31. Juli

1931 die Beschwerde abgewiesen.

E. -

Diesen Entscheid hat die Ersparnisanstalt Toggen-

burg an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Art. 806 ZGB ist durch Art. 114 VZG näher dahin

ausgestaltet, dass der Reinerlös der seit der Stellung

eines Begehrens auf Grundpfandbetreibung bis zur Ver-

wertung des Grundstückes eingegangenen Miet-

und

Pachtzinse dem betreibenden Grundpfandgläubiger für

seine Forderung zuzuweisen ist ohne Rücksicht darauf,

ob der Erlös des Grundstückes ihm genügende Deckung

bieten würde.

Der Schuldner und Grundeigentümer

Ackermann, der sich die Grundpfandverwertungsbetrei-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.. N° 32.

119

bung der Rekursgegnerin hatte gefallen lassen, obwohl

er sie hätte zu Falle bringen können, weil jene gar kein

Grundpfandrecht hatte, konnte daher freilich nichts

mehr gegen die Zuweisung der vom Betreiblingsamt

eingezogenen Mietzinse an die Rekursgegnerin einwenden.

Indessen fährt Art. 114 Abs. 2 VZG fort: « Haben mehrere

Grundpfandgläubiger zu verschiedenen Zeiten das Betrei-

bungsbegehren gestellt, so hat für die nach Stellung

seines Begehrens fällig werdenden Miet- und Pachtzinsen

derjenige das Vorrecht, der den bessern Rang hat I).

Im Verhältnisse zwischen Rekurrentin und Rekursgegnerin

ist nun die Frage nach dem besseren Range nicht etwa

bereits durch den bisherigen Verlauf des Betreibungs-

verfahrens festgestellt worden, weshalb die vorliegende

Beschwerde entgegen der. Ansicht der Vorinstanzen nicht

als verspätet zurückgewiesen werden darf.

Zwar ist

richtig, dass die Rekursgegnerin für Grundpfandforde-

rungen Betreibung angehoben hat, die den besseren Rang

haben als diejenigen, für welche die Rekurrentin das

Betreibungsbegehren gestellt hat. Allein der Rekurrentin

stund kein Rechtsbehelf zur Verfügung, um die Rekurs-

gegnerin an der Anhebung dieser Grundpfandverwertungs-

betreibung zu hindern, bezw. die angehobene Betreibung

zu beseitigen aus dem Grunde, dass die Rekursgegnerin

gar kein Grundpfandrecht habe.

Deshalb kann die

Rekursgegnerin aus dieser Betreibung nichts weiteres gegen

die Rekurrentin herleiten, als dass letztere gegebenen-

falls natürlich sich hätte gefallen lassen müssen, dass die

ihr verpfändete Liegenschaft infolge Verwertungsbegeh-

rens der Rekursgegnerin versteigert werde. -

Richtig

ist sodann freilich auch, dass das Betreibungsamt die

Pfandtitel, für welche die Rekursgegnerin Betreibung

angehoben hatte, in das Lastenverzeichnis eingestellt

hat in besserem Rang als de~ Pfandtitel der Rekurrentin .

Allein damit befolgte das Betreibungsamt nur die Vor-

schrift des Art. 35 Abs. 2 (102) VZG, wonach verpfändete

Eigentümerpfandtitel nach ihrem Rang in das Lasten-

120

Schuldbetreibungs- und ·Konknrsrecht. N0 32.

verzeichnis aufzunehmen sind, und zwar mit dem Betrag,

auf den sie lauten, sofern nicht etwa der Betrag, für den

sie verpfändet sind, kleiner ist, was vorliegend nicht

zutraf.

Der Umstand, dass das Betreibungsamt bei

diesen Pfandtiteln den Namen der Rekursgegnerin in

gleicher Weise beifügte wie die Namen der St. Gallischen

Kantonalbank und der Rekurrentin bei den diesen gehö-

renden Pfandtiteln, musste keineswegs dahin aufgefasst

werden, dass das Betreibungsamt die Rekursgegnerin

als Grundpfandgläubigerin anerkennen wolle. Hätte die

Rekurrentin damals Beschwerde geführt, so hätte das

Betreibungsamt zweifellos geantwortet, eine derartige

Kompetenzüberschreitung habe ihm ferne gelegen, es

habe nichts anderes tun als den Art. 35 Abs. 2 VZG

befolgen wollen .. Oder wenn die Rekurrentin geglaubt

hätte, sie müsse das Grundpfandrecht der Rekursgegnerin

bestreiten, so hätte diese zweifellos eingewendet,

si~

beanspruche ja gemäss dem eindeutigen Inhalt ihrer

Eingabe gar kein Grundpfandrecht'.

Zu irgend einer

Vorkehr gegen das Lastenverzeichnis lag also für die

Rekurrentin kein Anlass vor.

So, wie die Frage nach dem besseren Range der Rekurs-

gegnerin oder aber der Rekurrentin sich hier stellt, erfor-

dert sie keine Entscheidung über Rechtsverhältnisse,

die vom materiellen Zivilrechte geordnet werden. Des-

halb kann sie endgültig von den Aufsichtsbehörden beur-

teilt werden und nicht etwa nur unter Vorbehalt späterer

gerichtlicher Entscheidung gemäss Art. 157 Abs. 3 bezw.

148 SchKG. Und zwar ist unbedenklich zugunsten der

Rekurrentin zu entscheiden. Die Rekursgegnerin gibt zu,

dass sie nicht Grundpfandgläubiger ist, und hat schon

ihre Eingabe zum Lastenverzeichnis unmissverständlich

dahin formuliert, dass sie nicht als Grundpfandgläubiger

Ansprüche an die Liegenschaft geltend machen könne,

sondern dass sie nur Faustpfandrecht an Pfandtiteln

habe, welche ihrerseits die Liegenschaft belasten. Hieraus

folgt ohne weiteres, dass die Rekursgegnerin nicht ein

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 32,

l~l

Grundpfandgläubiger ist, « der den besseren Rang hat))

als die RekuITentin, sondern dass umgekehrt die Rekur-

rentin « den bessern Rang hat» als die Relmrsgegnerin,

weil letztere überhaupt nicht Grundpfandgläubiger ist

und deshalb gar nicht in Konkurrenz treten kann mit

der Rekurrentin, die ihrerseit:;s das ursprünglich ebenfalls

bestehende blosse Faustpfandverhältnis bereits liquidiert

und hiebei den Pfandtitel « zu Eigeutum » erworben hat.

Die einschlägigen Vorschriften, und zwar nicht etwa

nur die VZG, sondern schon das ZGB, Art. 806, besonders

deutlich dessen Abs. 3, gestehen eben nur dem Grund-

pfandgläubiger, nicht dem blossen Faustpfandgläubiger

an Grundpfandtiteln zu, die Grundpfandhaft auf die

Miet- und Pachtzinsforderungen :auszudehnen. Wer sei-

nen Vorteil darin findet, Hypothekarkredit nicht auf

direktem Wege zu gewähren, muss diesen Nachteil des

indirekten Geschäftes in den Kauf nehmen. Duldet der

Schuldner und Grundeigentümer, dass jener, obwohl

nicht Grundpfandgläubiger, doch Grundpfandverwertungs-

betreibung anhebe, so kann er freilich mit Wirkung gegen

den Schuldner eine solche Ausdehnung der Grundpfandhaft

erlangen. Allein den eigentlichen Grundpfandgläubigern

kann er durch derart unbefugte Anhebung einer Grund-

pfandverwertungsbetreibung, die schlechterdings nicht

durch den ganz unverständlichen Hinweis auf Art. 151

SchKG gerechtfertigt werden kann, die Miet- und Pacht-

zinsen nicht vorwegnehmen, auch wenn der ihm ver-

pfändete Pfandtitel' besseren Rang hat.

Die Gutheissung des Rekurses hat nun allerdings zur

Folge, dass die Rekursgegnerin einen Pfandausfall im

runden Betrage von 1830 Fr. erleidet, während die Liegen-

schaft gemäss Art. 142 Abs. 2 SchKG eigentlich nur

gegen volle Deckung ihrer Forderung hätte zugeschlagen

werden dürfen. Schuld daran ist einerseits der Betrei-

bungsbeamte, der, ohne zuvor eine provisorische Ab-

schlagsverteilung der eingezogenen Mietzinsen vorzuneh-

men, glaubte, bei der Bestimmung des Mindestangebotes

122

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

die Forderung der Rekursgegnerin nur noch in dem

Betrage berücksichtigen zu müssen, auf welchen sie

infolge der Zuweisung des grÖBsten Teiles der eingezo-

genen Mietzinsen werde herabgesetzt werden; schuld

daran ist aber anderseits auch die Rekursgegnerin, welche

sich diese Herabsetzung des l\Iindestzuschlagspreises gefal-

len liess, bevor über die Verteilung der :Mietzinsen rechts-

kräftig entschieden war, die, wie bemerkt, sehr wohl als

provisorische Abschlagsverteilung hätte vorweggenommen

werden können. Dagegen kann entgegen der Ansicht der

Vorinstanz gegenüber der Rekurrentin nichts daraus

hergeleitet werden, dass sie die Liegenschaft um den zu

klein berechneten Mindestzuschlagspreis erworben hat;

denn die Garantie des Mindestzuschlagspreises ist zugun-

sten der vorgehenden pfandversicherten Forderungen

aufgestellt, und es ist daher nicht Sache des betreibenden

bezw. die Verwertung verlangenden Gläubigers, sich

gegen die ungenügende Festsetzung des Mindestzuschlags-

preises zur Wehr zu setzen.

.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei-

bungsamt angewiesen, den Verteilungsplan antragsgemäss

abzuändern.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

32. Entscheid vom S. September 1931

i. S. Ersparmsanstalt 'l'oggenburg.

Verteilung von gesperrten Mietzinsen bei

K 0 n kur ren z me h r e r erG run d p fan d bot r e i-

b u n gen: Vorrecht des Grundpfandgläubigers (im schlechte-

ren Rang) vor dem Dritten, der zwar ebenfalls Grundpfand-

betreibung mit Mietzinssperre angehoben hatte, aber nur

Faustpfandrechte an Eigentümerpfandtiteln in besserem Rang

hat. Beschwerde lloch gegen den Verteilungsplan zulässig

(mindestens wenn nicht der Dritte im Lastenbereinigungs-

verfahren ein Grundpfandrecht angemeldet hatte und dieses

unbestritten geblieben war).

ZGB Art. 806, Verordnung über die Zwangsverwertung von

Grundstücken Art. 35 Abs. 2, 91 H., 102, 114.

Repartition de layers perpus par l'otfice en cas de concours de plu-

8wur8 pouTsuites en realisation de gages immobilier8.

Le creancier gagiste de rang posterieur a un droit de preference

par rapport au tiers qui a egalement intente une poursuite

en realisation de gage immobilier avec encaissement des loyers

par l'offieo, mais qui possMe seulement des droits de gage

116

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.

mobiliers sur des titres de gage immobiliers, de rang anterieur,

appartenant au proprietaire de l'immeuble.

La plainte est encore recevable apres le depöt du tableau de dis-

tribution (a moins que le tiers n'ait annonce, dans Ia procedure

d'epuration de l'etat des charges, des droits de gage immo-

biliers qui n'ont pas et6 contesMs).

Art. 806 ce, 35 II, 91 et sv., 102 et 114. Ord. RFI.

Riparto dei fitti e delle pigioni riseossi dall'ufficio quando concor-

rono piu esecuzioni in via di realizzazione d'un pegno immo-

biliare: diritto preferenziale deI creditore pignoratizio di

grade posteriore di fronte ad un terzo ehe pure· promosse

un'eseeuzione in via cli realizzazione deI pegno immobiliare con

riseossione dei fitti e delle pigioni da parte dell 'uilicio, ma

ehe vanta solo un diritto di pegno manuale su titoli di pegno

immobiliare di grado anteriore appartenenti al proprietario

deI fondo.

II reclamo e ricevibile anche contro 10 stato di rirarto (tranne

perö quando nella procedura d'appuramento~ dell'eienco degli

oneri il terzo annunciö dei diritti di pegno immobiliare ehe

non vennero eontestati).

ce art. 806, Reg. RJ;'F art. 35 cp. 2, 91 e seg., 102 e 114.

A. -

Die Ersparnisanstalt Toggenburg stellte für ihren

{(Schuldbrief von 10,000 :Fr. vom 18. April 1922 ....

mit Vorgang 36,000 Fr.) am 28. August 1930 das Begehren

um Betreibung des E. Ackermann-Löpfe auf Verwertung

ihres Grundpfandes Kataster NI'. 103 in Mörschwil und

um Mietzinssperre. Am 9. September 1930 stellte die

Schweizerische Volksbank in St. Gallen ein gleichartiges

Begehren für die Forderungssumme von 16,000 Fr. nebst

7 % Zins seit 30. April 19l.!0 mit dem Beifügen: « Wir

besitzen auf obige .Liegenschaft folgende Titel: 8000 Fr.

Versicherungsbrief NI'. 1900, 8000 Fr. Versicherungsbrief

NI'. 2424» (diesen Pfandtiteln gehen 20,000 Fr. bezw.

28,000 Fr. vor). Das Betreibungsamt gab beiden Begehren

Folge und zog insgesamt 2045 Fr. an Mietzinsen ein,

wovon 170 Fr. fällig geworden waren, bevor die Schwei-

zerische Volksbank das Betreibungsbegehren stellte. Am

20. Oktober 1930 schrieb das Betreibungsamt an die

Ersparnisanstalt Toggenburg, dass « die Schweiz. Volks-

bank in St. Gallen nunmehr auch für die vorgehenden

Schuldbetreibungs- und KonkUl'Rrecht. N° :l:?

117

Titel Grundpfandbetreibung und Zinsensperre verlangt

hat, sodass sich also auch Letztere an den eingehenden

Zinsen beteiligen wird }).

Der Vertreter der Ersparnis-

anstalt Toggenburg erwiderte, er sei überzeugt, dass es

sich bei der Betreibung der Volksbank gar nicht um

fällige Grundpfandf01'derungen handeln könne,

« sodass

ich mit alle Rechte vorbehalten muss ».

Am 3. März 1931 stellte die Ersparnisansta-ltToggen-

burg das Verwertungsbegehren. Während der Eingabe-

frist schrieb die Schweizerische Volksbank an das Betrei-

bungsamt, sie « mache in der Verwertung der Liegenschaft

des Herrn Eduard Ackermann-Löpfe an der Bahnhof-

strasse-Mörschwil nachfolgende Ansprüche geltend:

8000 Fr. Kapital laut Versicherungsbrief NI'. 1900 .....

plus 6 % Zins seit 30. April 1930,

8000 Fr. Kapital laut Inhaber-Schuldbrief NI'. 2424 .....

plus 6 % Zins seit 30. April 1930.

Beide Titel sind bei uns faustpfandrechtlich hinterlegt.

Das Kapital ist zur Rückzahlung fällig }). In das Lasten-

verzeichnis nahm das Betreibungsamt auf: zunächst

Brandassekuranzsteuer und Wasserzins von zusammen

84 Fr. 85 ets., hernach einen zu überbindenden Pfand-

brief der St. Gallischen Kantonalbank von 20,000 Fr.

nebst laufendem (im Lastenverzeichnis nicht ausgerechne-

tem) Zins zu 5 bezw. 4 % % seit 1. August 1930, sodann

« Kapital

laut

Versicherungsbrief ..... .

NI'. 1900 ......, fällig zur RückzahluIlf.

8000 Fr.

Laufender Zins a 6% ab 30. April 1930

Schweiz. Volksbank, im 11. Range,

Kapital

laut

Versicherungsbrief ..... .

Nr. 2424 ..... _, fällig zur Rückzahlung.

8000 Fr.

Laufender Zins a 6% ab 30. April 1930

Schweiz. Volksbank, im 111. Range)}

und schliesslich die Schuldbriefforderung der Ersparnis-

anstalt Toggenburg. Auf die zweite, am 1. Juni 1931

abgehaltene Steigerung hin ergänzte das Betreibungsamt

das Lastenverzeichnis dahin, dass es zu den Beträgen von

118

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.

je 8000 Fr. hinzuschlug : « 1 Jahreszins a 6% fällig gewe-

sen am 30. April 1931 480 Fr. », wogegen der laufende

Zins nurmehr vom 30. April 1931 an vorgesehen wurde.

Ziffer 1 der Steigerungsbeding'ungen fasste das Betrei-

bungsamt wie folgt:

« Das Grundstück wird . . . .

zugeschlagen, sofern das Höchstangebot bei der 2. Steige-

rung 35,215 Fr. erreicht ». Um diesen von ihr angebotenen

Betrag wurde dann der Zuschlag an die Ersparnisanstalt

Toggenburg erteilt.

B. -

Im Verteilungsplan für die Pfandgläubiger teilte

das Betreibungsamt vom Nettobetrag der eingezogenen

Mietzinsen von 1990 Fr. 75 Cts. an die Schweizerische

Volksbank 1829 Fr. 85 Cts. und an die Ersparnisanstalt

Toggenburg 160 Fr. 90 Cts. zu.

O. -

Hiegegen führte die Ersparnisanstalt Toggenburg,

die einen Pfandausfall von 11,848 Fr. 55 ets. erleidet,

Beschwerde mit dem Antrag, der Verteilungsplan sei

·dahin abzuändern, dass sie von den. Erträgnissen ausser

den zugeteilten 160 Fr. 90 Cts. auch noch die der Schwei-

zerischen Volksbank zugeteilten 1830 Fr. (recte 1829 Fr.

85 Cts.) erhalten solle.

D. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 31. Juli

1931 die Beschwerde abgewiesen.

E. -

Diesen Entscheid hat die Ersparnisanstalt Toggen-

burg an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Art. 806 ZGB ist durch Art. 114 VZG näher dahin

ausgestaltet, dass der Reinerlös der seit der Stellung

eines Begehrens auf Grundpfandbetreibung bis zur Ver-

wertung des Grundstückes eingegangenen Miet-

und

Pachtzinse dem betreibenden Grundpfandgläubiger für

seine Forderung zuzuweisen ist ohne Rücksicht darauf,

ob der Erlös des Grundstückes ihm genügende Deckung

bieten würde.

Der Schuldner und Grundeigentümer

Ackermann, der sich die Grundpfandverwertungsbetrei-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.. N° 32.

119

bung der Rekursgegnerin hatte gefallen lassen, obwohl

er sie hätte zu Falle bringen können, weil jene gar kein

Grundpfandrecht hatte, konnte daher freilich nichts

mehr gegen die Zuweisung der vom Betreiblingsamt

eingezogenen Mietzinse an die Rekursgegnerin einwenden.

Indessen fährt Art. 114 Abs. 2 VZG fort: « Haben mehrere

Grundpfandgläubiger zu verschiedenen Zeiten das Betrei-

bungsbegehren gestellt, so hat für die nach Stellung

seines Begehrens fällig werdenden Miet- und Pachtzinsen

derjenige das Vorrecht, der den bessern Rang hat I).

Im Verhältnisse zwischen Rekurrentin und Rekursgegnerin

ist nun die Frage nach dem besseren Range nicht etwa

bereits durch den bisherigen Verlauf des Betreibungs-

verfahrens festgestellt worden, weshalb die vorliegende

Beschwerde entgegen der. Ansicht der Vorinstanzen nicht

als verspätet zurückgewiesen werden darf.

Zwar ist

richtig, dass die Rekursgegnerin für Grundpfandforde-

rungen Betreibung angehoben hat, die den besseren Rang

haben als diejenigen, für welche die Rekurrentin das

Betreibungsbegehren gestellt hat. Allein der Rekurrentin

stund kein Rechtsbehelf zur Verfügung, um die Rekurs-

gegnerin an der Anhebung dieser Grundpfandverwertungs-

betreibung zu hindern, bezw. die angehobene Betreibung

zu beseitigen aus dem Grunde, dass die Rekursgegnerin

gar kein Grundpfandrecht habe.

Deshalb kann die

Rekursgegnerin aus dieser Betreibung nichts weiteres gegen

die Rekurrentin herleiten, als dass letztere gegebenen-

falls natürlich sich hätte gefallen lassen müssen, dass die

ihr verpfändete Liegenschaft infolge Verwertungsbegeh-

rens der Rekursgegnerin versteigert werde. -

Richtig

ist sodann freilich auch, dass das Betreibungsamt die

Pfandtitel, für welche die Rekursgegnerin Betreibung

angehoben hatte, in das Lastenverzeichnis eingestellt

hat in besserem Rang als de~ Pfandtitel der Rekurrentin .

Allein damit befolgte das Betreibungsamt nur die Vor-

schrift des Art. 35 Abs. 2 (102) VZG, wonach verpfändete

Eigentümerpfandtitel nach ihrem Rang in das Lasten-

120

Schuldbetreibungs- und ·Konknrsrecht. N0 32.

verzeichnis aufzunehmen sind, und zwar mit dem Betrag,

auf den sie lauten, sofern nicht etwa der Betrag, für den

sie verpfändet sind, kleiner ist, was vorliegend nicht

zutraf.

Der Umstand, dass das Betreibungsamt bei

diesen Pfandtiteln den Namen der Rekursgegnerin in

gleicher Weise beifügte wie die Namen der St. Gallischen

Kantonalbank und der Rekurrentin bei den diesen gehö-

renden Pfandtiteln, musste keineswegs dahin aufgefasst

werden, dass das Betreibungsamt die Rekursgegnerin

als Grundpfandgläubigerin anerkennen wolle. Hätte die

Rekurrentin damals Beschwerde geführt, so hätte das

Betreibungsamt zweifellos geantwortet, eine derartige

Kompetenzüberschreitung habe ihm ferne gelegen, es

habe nichts anderes tun als den Art. 35 Abs. 2 VZG

befolgen wollen .. Oder wenn die Rekurrentin geglaubt

hätte, sie müsse das Grundpfandrecht der Rekursgegnerin

bestreiten, so hätte diese zweifellos eingewendet,

si~

beanspruche ja gemäss dem eindeutigen Inhalt ihrer

Eingabe gar kein Grundpfandrecht'.

Zu irgend einer

Vorkehr gegen das Lastenverzeichnis lag also für die

Rekurrentin kein Anlass vor.

So, wie die Frage nach dem besseren Range der Rekurs-

gegnerin oder aber der Rekurrentin sich hier stellt, erfor-

dert sie keine Entscheidung über Rechtsverhältnisse,

die vom materiellen Zivilrechte geordnet werden. Des-

halb kann sie endgültig von den Aufsichtsbehörden beur-

teilt werden und nicht etwa nur unter Vorbehalt späterer

gerichtlicher Entscheidung gemäss Art. 157 Abs. 3 bezw.

148 SchKG. Und zwar ist unbedenklich zugunsten der

Rekurrentin zu entscheiden. Die Rekursgegnerin gibt zu,

dass sie nicht Grundpfandgläubiger ist, und hat schon

ihre Eingabe zum Lastenverzeichnis unmissverständlich

dahin formuliert, dass sie nicht als Grundpfandgläubiger

Ansprüche an die Liegenschaft geltend machen könne,

sondern dass sie nur Faustpfandrecht an Pfandtiteln

habe, welche ihrerseits die Liegenschaft belasten. Hieraus

folgt ohne weiteres, dass die Rekursgegnerin nicht ein

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 32,

l~l

Grundpfandgläubiger ist, « der den besseren Rang hat))

als die RekuITentin, sondern dass umgekehrt die Rekur-

rentin « den bessern Rang hat» als die Relmrsgegnerin,

weil letztere überhaupt nicht Grundpfandgläubiger ist

und deshalb gar nicht in Konkurrenz treten kann mit

der Rekurrentin, die ihrerseit:;s das ursprünglich ebenfalls

bestehende blosse Faustpfandverhältnis bereits liquidiert

und hiebei den Pfandtitel « zu Eigeutum » erworben hat.

Die einschlägigen Vorschriften, und zwar nicht etwa

nur die VZG, sondern schon das ZGB, Art. 806, besonders

deutlich dessen Abs. 3, gestehen eben nur dem Grund-

pfandgläubiger, nicht dem blossen Faustpfandgläubiger

an Grundpfandtiteln zu, die Grundpfandhaft auf die

Miet- und Pachtzinsforderungen :auszudehnen. Wer sei-

nen Vorteil darin findet, Hypothekarkredit nicht auf

direktem Wege zu gewähren, muss diesen Nachteil des

indirekten Geschäftes in den Kauf nehmen. Duldet der

Schuldner und Grundeigentümer, dass jener, obwohl

nicht Grundpfandgläubiger, doch Grundpfandverwertungs-

betreibung anhebe, so kann er freilich mit Wirkung gegen

den Schuldner eine solche Ausdehnung der Grundpfandhaft

erlangen. Allein den eigentlichen Grundpfandgläubigern

kann er durch derart unbefugte Anhebung einer Grund-

pfandverwertungsbetreibung, die schlechterdings nicht

durch den ganz unverständlichen Hinweis auf Art. 151

SchKG gerechtfertigt werden kann, die Miet- und Pacht-

zinsen nicht vorwegnehmen, auch wenn der ihm ver-

pfändete Pfandtitel' besseren Rang hat.

Die Gutheissung des Rekurses hat nun allerdings zur

Folge, dass die Rekursgegnerin einen Pfandausfall im

runden Betrage von 1830 Fr. erleidet, während die Liegen-

schaft gemäss Art. 142 Abs. 2 SchKG eigentlich nur

gegen volle Deckung ihrer Forderung hätte zugeschlagen

werden dürfen. Schuld daran ist einerseits der Betrei-

bungsbeamte, der, ohne zuvor eine provisorische Ab-

schlagsverteilung der eingezogenen Mietzinsen vorzuneh-

men, glaubte, bei der Bestimmung des Mindestangebotes

122

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

die Forderung der Rekursgegnerin nur noch in dem

Betrage berücksichtigen zu müssen, auf welchen sie

infolge der Zuweisung des grÖBsten Teiles der eingezo-

genen Mietzinsen werde herabgesetzt werden; schuld

daran ist aber anderseits auch die Rekursgegnerin, welche

sich diese Herabsetzung des l\Iindestzuschlagspreises gefal-

len liess, bevor über die Verteilung der :Mietzinsen rechts-

kräftig entschieden war, die, wie bemerkt, sehr wohl als

provisorische Abschlagsverteilung hätte vorweggenommen

werden können. Dagegen kann entgegen der Ansicht der

Vorinstanz gegenüber der Rekurrentin nichts daraus

hergeleitet werden, dass sie die Liegenschaft um den zu

klein berechneten Mindestzuschlagspreis erworben hat;

denn die Garantie des Mindestzuschlagspreises ist zugun-

sten der vorgehenden pfandversicherten Forderungen

aufgestellt, und es ist daher nicht Sache des betreibenden

bezw. die Verwertung verlangenden Gläubigers, sich

gegen die ungenügende Festsetzung des Mindestzuschlags-

preises zur Wehr zu setzen.

.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei-

bungsamt angewiesen, den Verteilungsplan antragsgemäss

abzuändern.