opencaselaw.ch

57_III_127

BGE 57 III 127

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

126

Schuldbetreibung.- und Konkursrecht. N° 34.

Dieser Schluss wäre nur zulässig, wenn es sich um einen

festen Gehalt oder zum mindesten um einen solchen Tag-

oder Stundenlohn handelte, der regelmässig bezogen wird.

Das trifft hier nicht zu. Die Arbeitsmöglichkeit im Mau-

rergewerbe wechselt bekanntermassen schon nach den

Jahreszeiten -

was zwar keine Rolle spielt, wenn man

der Berechnung den Verdienst des ganzen Jahres zu

Grunde legt. Sie hängt aber ausserdem in starkem Masse

von der Witterung ab, sodass der Verdienst des einen

Jahres von demjenigen. des vorhergehenden erheblich

abweichen kann. Es bleibt bei der Pfändung daher nichts

anderes übrig, als zu verfahren wie im Falle, wo die

Höhe des Lohnes bestritten ist: es muss der jeweilige

überschuss über das Existenzminimum gepfändet werden

(vgl. BGE 37 I S. 582*) .. Dabei ist das Existenzminimum

so zu berechnen, dass der Schuldner die Möglichkeit hat,

in den Zeiten guten Verdienstes genügend beiseite zu

legen, um auch in den ganz oder teilweise beschäftigungs-

losen Perioden leben zu können. Die Vorinstanz hat,

indem sie von andern Voraussetzungen ausgegangen ist,

die Notwendigkeit dieses Ausgleichs nicht berücksichtigt.

Er kommt aber faktisch trotzdem deshalb zustande,

weil der Gläubiger seinerseits den vorinstanzlichen Ent-

scheid nicht angefochten hat und demnach höchstens die

darin festgesetzte Quote von 8 Fr. 40 ets. pro vierzehn-

tägigen Zahltag pfändbar bleibt. Bei dieser Begrenzung

und einem Studenlohne von i Fr. 50 ets. deckt der Mehr-

verdienst in den guten Arbeitszeiten ohne Zweifel den

Ausfall in den schlechtem.

Was das Existenzminimum sonst noch betrifft, so

erklärt die Vorinstanz, es fehlen alle Anhaltspunkte für

die angebliche Kränklichkeit der Ehefrau und dadurch

verursachte ausserordentliche Auslagen.

In der Tat

folgt aus dem Umstand, dass die Ehefrau im Jahre 1926

kränklich war, nicht auch, dass sie es heute noch sei;

* Sep. AUl'g: 14 S.316.

Schuldbetreibung.- und Konkursrecht. No 35.

127

etwas anderes führt aber der Schuldner zum Nachweis

seiner Behauptung. nicht an.

Abgesehen von dieser grundsätzlichen Frage ist die

Festsetzung des Existenzminimums Ermessenssache, in

die einzugreifen dem Bundesgerichte nicht zusteht. Somit

bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrage

von 10 Fr. pro Tag oder 140 Fr. für zwei 'Vochen.

Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass der jeweilige Überschuss über das vierzehntägige Exi-

stenzminimum von Fr. 140 (bis zum Betrage von 8 Fr.

40 ets. pro vierzehntägigen Zahltag) als pfändbar erklärt

wird.

35. Entscheid ~vom 15. September 1931 i. S. Schneeberger.

Fortsetzung der S t e i ger u n g durch nochmaliges dreima-

liges Ausrufen des nächst tieferen Angebotes, wenn die aus-

bedungene Bar z a h 1 u n g oder Sie her h e i t sie i-

s tun g nicht sofort geleistet wird.

Verordnung über die Zwangsverwertung

von Grundstücken

Art. 60 Abs. 2, 102, 130.

Continuation des encheres par trois nouvelles criees de l'offre

imm8diatement inferieure lorsque l'encherisseur qui a fait

l'offre 1a plus elevee ne fournit pas sur-le-champ le payement

co-mptant en especes ou 1a prestation de 81lretes exiges par

les conditions de vente.

Ord. real. forcee des imm. art. 60 aI. 2, 102 et 130.

Continuazione dell'incanto mediante tre nuove chiamate del-

I'oHerta immediatamente inferiore, quando colui che fece

l'offerta piu elevata. non fornisce immediatamente il paga-

mento in contanti 0 la garanzia prescritti clalle condizioni

d'incanto.

Reg. R. F. F. art. 60 cp. 2, 102 e 130.

A. -

Der Konkursverwalter im Konkurs über Fried.

Wyss & Söhne bestimmte in den Liegenschafts-Steige-

rungsbedingungen : « Die Barzahlungen. .. sind wie folgt

zu leisten:

a) vor dem Zuschlage 300 Fr. an die Verwertungskosten

etc ....

128

;;ehultlhetreihung;;. und Konkursrecht. Xo 35.

b) der bar zu bezahlende Betrag des Kaufpreises innert

20 Tagen ...

Das Konkursamt behält sich das Recht vor, neben der

vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicher-

heit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder

Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder

will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Stei-

gerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin,

und es wird durch dreimaliges Ausrufen des nächst tieferen

Angebotes die Steigerung fortgesetzt. »

An der zweiten Steigerung machten schliesslich noch

Angebote:

Schmidt . . . . . . ..

145,000 Fr.

Schneeberger (Rekurrent)

146,000 Fr.

Soter

. . . . .,

147,000 Fr.

Schneeberger (Rekurrent)

148,000 Fr.

Soh~r

. . . . .,

149,000 Fr.

Schneeberger (Rekurrent)

150,000 Fr.

Solt~r . . . . . . . . .

152,000 Fr.

Weil aber Soler weder sofort 300 Fr. bezahlen, noch die

von ihm verlangte Sicherheit leisten konnte, rief der

Konkursverwalter das Angebot von 150,000 Fr. dreimal

aus und erteilte daraufhin dem Rekurrenten den Zuschlag,

obwohl dieser inzwischen erklärt hatte, er lasse seine

heiden letzten, lediglich durch nicht ernst gemeinte

Angebote des Soler veranlassten Angebote nicht als

verbindlich gelten.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte der

Rekurrent zunächst, es sei der Zuschlag an ihn zu

146,000 Fr. statt zu 150,000 Fr. zu vollziehen, eventuell

sei die Steigerung zu kassieren, liess dann aber den

Eventualantrag fallen.

G. -

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn hat

am 20. Mai 1931 die Beschwerde abgewiesen.

Den

Entscheidungsgrüuden ist zu entnehmen: « Es steht in

keiner Weise fest, dass Soler seine Angebote von 147,000,

149,000 und 152,000 Fr. lediglich als Strohmann des

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

129

Gemeinschuldners tat, mit dem Zwecke, die Steigerung in

gesetzwidriger Weise zu beeinflussen und den Preis der Lie-

genschaft künstlich in die Höhe zu treiben. Die Angebote

des Soler hatten ernsthaften Charakter, denn er hatte die

bestimmte Absicht, die Liegenschaft zu erwerben und sie

der Frau des Konkursiten in irgend einer Form abzutreten ».

D. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-

gericht weitergezogen mit den Anträgen: 1. Es sei der Zu-

schlag von 150,000 Fr. zu kassieren. 2. Es sei der Zuschlag

an ihn auf sein Angebot von 146,000 Fr. zu vollziehen.

E. -

Auf ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Wieder-

erwägung ihres Entscheides ist die kantonale Aufsichts-

behörde am 11. Juli 1931 nicht eingetreten.

Die Schuldbetreibung8- und Konkur8kammer

zieht in Erwägung :

Nachdem der Rekurrent seinen eventuellen Beschwerde-

antrag auf Aufhebung der Steigerung ausdrücklich fallen

gelassen hat, ist nur noch streitig, ob der Steigerungspreis

nur 146,000 Fr. statt, wie beim Zuschlag geäussert, 150,000

Fr. betrage. Anders dürften die Rekursanträge auch nicht

gemeint sein, da sie sonst in Widerspruch mit Art. 80 OG

geraten würden. Sie erweisen sich jedoch als unbegründet.

Die oben wiedergegebenen Entscheidungsgründe der

Vorinstanz sind tatsächliche Feststellungen, welche ge-

mäss Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich sind,

namentlich auch insofern, als damit verneint wird, Soler

habe seine Angebote gemacht, um die Liegenschaft für

irgend eine andere Person zu erwerben. Angesichts dieser

Feststellungen kann dem Rekurrenten nicht zugestanden

werden, dass er sich bei seinen beiden letzten Angeboten

in einem gemäss Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlichen Irrtum

befunden habe,,veswegen sie unverbindlich wären.

Selbst wenn aber das Verhalten des Soler dahin zu

beurteilen wäre, dass er, sei es in rechtswidriger, sei es

in gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den

Erfolg der Versteigerung eingewirkt habe, so könnte

AS 57 UI -

1931

II

130

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3&_

deswegen freilich die Steigerung angefochten werden

(Art. 2300R), jedoch nur in der Weise, dass sie wiederholt

werden müsste, m. a. W. es könnte nur die Aufhebung

der Steigerung verlangt werden. Indessen hat der Re-

kurrent sein daheriges Begehren ja ausdrücklich fallen

lassen. Muss eS somit bei der abgehaltenen Versteigerung

sein Bewenden haben, so folgt aus Art. 130 bezw. 60 Abs. 2

VZG, dass der Zuschlag nicht anders als auf das (l nächst

tiefere Angebot», nämlich um 150,000 Fr. erteilt werden

durfte. Darunter zu gehen liesse sich schlechterdings

nicht rechtfertigen, weil, wenn Soter die beanstandeten

Angebote von 147,000 und 149,000 Fr. nicht gemacht

hätte, vielleicht von anderer Seite mehr als 146,000, ja

mehr als 148,000 Fr_ angeboten worden wären. Gleich-

gültig ist, ob der Konkursverwalter, bevor er zur Anwen-

dung jener Vorschrift schritt, den Rekurrenten noch

aufgemuntert habe, ein höheres Angebot zu machen,

wie der Rekurrent behauptet; denn dadurch wurde

deren Anwendbarkeit nicht ausgeschlossen. Ebensowenig

kommt es darauf an, dass das Steigerungsprotokoll inso-

fern lückenhaft ist, als es die vor dem 'höchsten Angebote

des Soler und vor dem nächst tieferen Angebote des

Rekurrenten gemachten Angebote sowie die dem Soler

für die Barzahlung und Sicherheitsleistung eingeräumte

kurze Frist ohne vorangegangenenZnschlag nicht er-

wähnt. Endlich hat sich di~ Vorinstanz mit Recht nicht

mehr auf die nachträglich im Wiedererwägungsgesuch

aufgestellte Behauptung. eingelassen, der Zuschlag sei an

Soler bereits erteilt gewesen; hat doch der Rekurrent selbst

in seiner Beschwerdeschrift das direkte Gegenteil behauptet,

nämlich: ({ Immerhin wurde ein Zuschlag trotzdem noch

nicht verkündet», und « ••• die Steigerungsleitung eröffnete,

dass der Zuschlag an Soter nicht erfolge», also nicht

etwa, dass er nachträglich widerrufen werden wollte ...

Demnach erkennt die SchUldbetr.-

'U. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

I

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36.

181

36. Sentenza. deI 29 settembre 1931

nella causa Nose e Greco-Cotti.

L'iscrizione nell'elenco oneri d'una pretesa (neUa fattispeßie

un creiito ipotecario al portatore) e illecita se il titolare rifiuta

di render noto il proprio nome faoondo agire in sua veoo

un rappresentante.

In tal caso· l'ufficio deve sospendere l'iscrizione fintantoche il

titolare deUa pretesa non avra notificato il proprio nome

e domicilio.

Die Aufnahme eines Anspruchs, in casu eines in einem Inhaber-

titel verurkundeten Grundpfandrechtes, in das Lastenver -

zeichnis ist nicht zulä.ssig, wenn der Berechtigte sich weigert,

seinen Namen a:u;llseb:m, indem er für sich einen Vertreter

handeln lä.sst.

In einem solchen Falle hat das Amt die Aufnalnne des Anspruchs

solange abzulehnen, als der Berechtigte seinen !Namen und

Wohnort nicht angibt.

Il flst contraire a. la loi d'inscrire une creanoo a l'etatdes charges

(en l'espece un titre hypothecaire au porteur), lorsque le

titulaire refuse de faire connattre son nom et fait agil' a SB

place un representant.

Eu pareil cas, l'office doit surseoir a l'inscription aussi longtemps

que le titulaire de 130 creance n'aura pas indique son nom

et son domicile.

A. -

A richiesta dell'avv. A. Reali ip Lugano agente

quale -:;':« subdelegato deI rappresentante deI portatore

dell'istrumento di mutuo 3 agosto 1926» N° 1804 nei

rogiti Reali, l'Ufficio di Lugano iscrisse nell'elenco oneri

della procedura esecutiva N° 3197 diretta contro Dome-

nico Fraschina, un credito ipotecario di secondo grado

per l'importo di 72.075 fchi. a favore deI « portatore » deI

prooetto istrumento. Quale rappresentante deI portatore

venne indicato nell'elenco l'avv. Reali. L'ufficio annoto

inoltre in esso che « il titolo di eredito e stato costituito in

pegno a favore della spett. Banca Popolare di ed in Lugano ».

TI .registro fondiario indica in proposito quanto segue

sotto la data dell'8 febbraio 1928 : (ad istanza di chi di

diritto siannota ehe attuale detentrice deI credito di cui