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Schuldbetreibung.- und Konkursrecht. N° 34.
Dieser Schluss wäre nur zulässig, wenn es sich um einen
festen Gehalt oder zum mindesten um einen solchen Tag-
oder Stundenlohn handelte, der regelmässig bezogen wird.
Das trifft hier nicht zu. Die Arbeitsmöglichkeit im Mau-
rergewerbe wechselt bekanntermassen schon nach den
Jahreszeiten -
was zwar keine Rolle spielt, wenn man
der Berechnung den Verdienst des ganzen Jahres zu
Grunde legt. Sie hängt aber ausserdem in starkem Masse
von der Witterung ab, sodass der Verdienst des einen
Jahres von demjenigen. des vorhergehenden erheblich
abweichen kann. Es bleibt bei der Pfändung daher nichts
anderes übrig, als zu verfahren wie im Falle, wo die
Höhe des Lohnes bestritten ist: es muss der jeweilige
überschuss über das Existenzminimum gepfändet werden
(vgl. BGE 37 I S. 582*) .. Dabei ist das Existenzminimum
so zu berechnen, dass der Schuldner die Möglichkeit hat,
in den Zeiten guten Verdienstes genügend beiseite zu
legen, um auch in den ganz oder teilweise beschäftigungs-
losen Perioden leben zu können. Die Vorinstanz hat,
indem sie von andern Voraussetzungen ausgegangen ist,
die Notwendigkeit dieses Ausgleichs nicht berücksichtigt.
Er kommt aber faktisch trotzdem deshalb zustande,
weil der Gläubiger seinerseits den vorinstanzlichen Ent-
scheid nicht angefochten hat und demnach höchstens die
darin festgesetzte Quote von 8 Fr. 40 ets. pro vierzehn-
tägigen Zahltag pfändbar bleibt. Bei dieser Begrenzung
und einem Studenlohne von i Fr. 50 ets. deckt der Mehr-
verdienst in den guten Arbeitszeiten ohne Zweifel den
Ausfall in den schlechtem.
Was das Existenzminimum sonst noch betrifft, so
erklärt die Vorinstanz, es fehlen alle Anhaltspunkte für
die angebliche Kränklichkeit der Ehefrau und dadurch
verursachte ausserordentliche Auslagen.
In der Tat
folgt aus dem Umstand, dass die Ehefrau im Jahre 1926
kränklich war, nicht auch, dass sie es heute noch sei;
* Sep. AUl'g: 14 S.316.
Schuldbetreibung.- und Konkursrecht. No 35.
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etwas anderes führt aber der Schuldner zum Nachweis
seiner Behauptung. nicht an.
Abgesehen von dieser grundsätzlichen Frage ist die
Festsetzung des Existenzminimums Ermessenssache, in
die einzugreifen dem Bundesgerichte nicht zusteht. Somit
bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrage
von 10 Fr. pro Tag oder 140 Fr. für zwei 'Vochen.
Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der jeweilige Überschuss über das vierzehntägige Exi-
stenzminimum von Fr. 140 (bis zum Betrage von 8 Fr.
40 ets. pro vierzehntägigen Zahltag) als pfändbar erklärt
wird.
35. Entscheid ~vom 15. September 1931 i. S. Schneeberger.
Fortsetzung der S t e i ger u n g durch nochmaliges dreima-
liges Ausrufen des nächst tieferen Angebotes, wenn die aus-
bedungene Bar z a h 1 u n g oder Sie her h e i t sie i-
s tun g nicht sofort geleistet wird.
Verordnung über die Zwangsverwertung
von Grundstücken
Art. 60 Abs. 2, 102, 130.
Continuation des encheres par trois nouvelles criees de l'offre
imm8diatement inferieure lorsque l'encherisseur qui a fait
l'offre 1a plus elevee ne fournit pas sur-le-champ le payement
co-mptant en especes ou 1a prestation de 81lretes exiges par
les conditions de vente.
Ord. real. forcee des imm. art. 60 aI. 2, 102 et 130.
Continuazione dell'incanto mediante tre nuove chiamate del-
I'oHerta immediatamente inferiore, quando colui che fece
l'offerta piu elevata. non fornisce immediatamente il paga-
mento in contanti 0 la garanzia prescritti clalle condizioni
d'incanto.
Reg. R. F. F. art. 60 cp. 2, 102 e 130.
A. -
Der Konkursverwalter im Konkurs über Fried.
Wyss & Söhne bestimmte in den Liegenschafts-Steige-
rungsbedingungen : « Die Barzahlungen. .. sind wie folgt
zu leisten:
a) vor dem Zuschlage 300 Fr. an die Verwertungskosten
etc ....
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;;ehultlhetreihung;;. und Konkursrecht. Xo 35.
b) der bar zu bezahlende Betrag des Kaufpreises innert
20 Tagen ...
Das Konkursamt behält sich das Recht vor, neben der
vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicher-
heit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder
Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder
will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Stei-
gerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin,
und es wird durch dreimaliges Ausrufen des nächst tieferen
Angebotes die Steigerung fortgesetzt. »
An der zweiten Steigerung machten schliesslich noch
Angebote:
Schmidt . . . . . . ..
145,000 Fr.
Schneeberger (Rekurrent)
146,000 Fr.
Soter
. . . . .,
147,000 Fr.
Schneeberger (Rekurrent)
148,000 Fr.
Soh~r
. . . . .,
149,000 Fr.
Schneeberger (Rekurrent)
150,000 Fr.
Solt~r . . . . . . . . .
152,000 Fr.
Weil aber Soler weder sofort 300 Fr. bezahlen, noch die
von ihm verlangte Sicherheit leisten konnte, rief der
Konkursverwalter das Angebot von 150,000 Fr. dreimal
aus und erteilte daraufhin dem Rekurrenten den Zuschlag,
obwohl dieser inzwischen erklärt hatte, er lasse seine
heiden letzten, lediglich durch nicht ernst gemeinte
Angebote des Soler veranlassten Angebote nicht als
verbindlich gelten.
B. -
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte der
Rekurrent zunächst, es sei der Zuschlag an ihn zu
146,000 Fr. statt zu 150,000 Fr. zu vollziehen, eventuell
sei die Steigerung zu kassieren, liess dann aber den
Eventualantrag fallen.
G. -
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn hat
am 20. Mai 1931 die Beschwerde abgewiesen.
Den
Entscheidungsgrüuden ist zu entnehmen: « Es steht in
keiner Weise fest, dass Soler seine Angebote von 147,000,
149,000 und 152,000 Fr. lediglich als Strohmann des
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
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Gemeinschuldners tat, mit dem Zwecke, die Steigerung in
gesetzwidriger Weise zu beeinflussen und den Preis der Lie-
genschaft künstlich in die Höhe zu treiben. Die Angebote
des Soler hatten ernsthaften Charakter, denn er hatte die
bestimmte Absicht, die Liegenschaft zu erwerben und sie
der Frau des Konkursiten in irgend einer Form abzutreten ».
D. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen mit den Anträgen: 1. Es sei der Zu-
schlag von 150,000 Fr. zu kassieren. 2. Es sei der Zuschlag
an ihn auf sein Angebot von 146,000 Fr. zu vollziehen.
E. -
Auf ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Wieder-
erwägung ihres Entscheides ist die kantonale Aufsichts-
behörde am 11. Juli 1931 nicht eingetreten.
Die Schuldbetreibung8- und Konkur8kammer
zieht in Erwägung :
Nachdem der Rekurrent seinen eventuellen Beschwerde-
antrag auf Aufhebung der Steigerung ausdrücklich fallen
gelassen hat, ist nur noch streitig, ob der Steigerungspreis
nur 146,000 Fr. statt, wie beim Zuschlag geäussert, 150,000
Fr. betrage. Anders dürften die Rekursanträge auch nicht
gemeint sein, da sie sonst in Widerspruch mit Art. 80 OG
geraten würden. Sie erweisen sich jedoch als unbegründet.
Die oben wiedergegebenen Entscheidungsgründe der
Vorinstanz sind tatsächliche Feststellungen, welche ge-
mäss Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich sind,
namentlich auch insofern, als damit verneint wird, Soler
habe seine Angebote gemacht, um die Liegenschaft für
irgend eine andere Person zu erwerben. Angesichts dieser
Feststellungen kann dem Rekurrenten nicht zugestanden
werden, dass er sich bei seinen beiden letzten Angeboten
in einem gemäss Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlichen Irrtum
befunden habe,,veswegen sie unverbindlich wären.
Selbst wenn aber das Verhalten des Soler dahin zu
beurteilen wäre, dass er, sei es in rechtswidriger, sei es
in gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den
Erfolg der Versteigerung eingewirkt habe, so könnte
AS 57 UI -
1931
II
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3&_
deswegen freilich die Steigerung angefochten werden
(Art. 2300R), jedoch nur in der Weise, dass sie wiederholt
werden müsste, m. a. W. es könnte nur die Aufhebung
der Steigerung verlangt werden. Indessen hat der Re-
kurrent sein daheriges Begehren ja ausdrücklich fallen
lassen. Muss eS somit bei der abgehaltenen Versteigerung
sein Bewenden haben, so folgt aus Art. 130 bezw. 60 Abs. 2
VZG, dass der Zuschlag nicht anders als auf das (l nächst
tiefere Angebot», nämlich um 150,000 Fr. erteilt werden
durfte. Darunter zu gehen liesse sich schlechterdings
nicht rechtfertigen, weil, wenn Soter die beanstandeten
Angebote von 147,000 und 149,000 Fr. nicht gemacht
hätte, vielleicht von anderer Seite mehr als 146,000, ja
mehr als 148,000 Fr_ angeboten worden wären. Gleich-
gültig ist, ob der Konkursverwalter, bevor er zur Anwen-
dung jener Vorschrift schritt, den Rekurrenten noch
aufgemuntert habe, ein höheres Angebot zu machen,
wie der Rekurrent behauptet; denn dadurch wurde
deren Anwendbarkeit nicht ausgeschlossen. Ebensowenig
kommt es darauf an, dass das Steigerungsprotokoll inso-
fern lückenhaft ist, als es die vor dem 'höchsten Angebote
des Soler und vor dem nächst tieferen Angebote des
Rekurrenten gemachten Angebote sowie die dem Soler
für die Barzahlung und Sicherheitsleistung eingeräumte
kurze Frist ohne vorangegangenenZnschlag nicht er-
wähnt. Endlich hat sich di~ Vorinstanz mit Recht nicht
mehr auf die nachträglich im Wiedererwägungsgesuch
aufgestellte Behauptung. eingelassen, der Zuschlag sei an
Soler bereits erteilt gewesen; hat doch der Rekurrent selbst
in seiner Beschwerdeschrift das direkte Gegenteil behauptet,
nämlich: ({ Immerhin wurde ein Zuschlag trotzdem noch
nicht verkündet», und « ••• die Steigerungsleitung eröffnete,
dass der Zuschlag an Soter nicht erfolge», also nicht
etwa, dass er nachträglich widerrufen werden wollte ...
Demnach erkennt die SchUldbetr.-
'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36.
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36. Sentenza. deI 29 settembre 1931
nella causa Nose e Greco-Cotti.
L'iscrizione nell'elenco oneri d'una pretesa (neUa fattispeßie
un creiito ipotecario al portatore) e illecita se il titolare rifiuta
di render noto il proprio nome faoondo agire in sua veoo
un rappresentante.
In tal caso· l'ufficio deve sospendere l'iscrizione fintantoche il
titolare deUa pretesa non avra notificato il proprio nome
e domicilio.
Die Aufnahme eines Anspruchs, in casu eines in einem Inhaber-
titel verurkundeten Grundpfandrechtes, in das Lastenver -
zeichnis ist nicht zulä.ssig, wenn der Berechtigte sich weigert,
seinen Namen a:u;llseb:m, indem er für sich einen Vertreter
handeln lä.sst.
In einem solchen Falle hat das Amt die Aufnalnne des Anspruchs
solange abzulehnen, als der Berechtigte seinen !Namen und
Wohnort nicht angibt.
Il flst contraire a. la loi d'inscrire une creanoo a l'etatdes charges
(en l'espece un titre hypothecaire au porteur), lorsque le
titulaire refuse de faire connattre son nom et fait agil' a SB
place un representant.
Eu pareil cas, l'office doit surseoir a l'inscription aussi longtemps
que le titulaire de 130 creance n'aura pas indique son nom
et son domicile.
A. -
A richiesta dell'avv. A. Reali ip Lugano agente
quale -:;':« subdelegato deI rappresentante deI portatore
dell'istrumento di mutuo 3 agosto 1926» N° 1804 nei
rogiti Reali, l'Ufficio di Lugano iscrisse nell'elenco oneri
della procedura esecutiva N° 3197 diretta contro Dome-
nico Fraschina, un credito ipotecario di secondo grado
per l'importo di 72.075 fchi. a favore deI « portatore » deI
prooetto istrumento. Quale rappresentante deI portatore
venne indicato nell'elenco l'avv. Reali. L'ufficio annoto
inoltre in esso che « il titolo di eredito e stato costituito in
pegno a favore della spett. Banca Popolare di ed in Lugano ».
TI .registro fondiario indica in proposito quanto segue
sotto la data dell'8 febbraio 1928 : (ad istanza di chi di
diritto siannota ehe attuale detentrice deI credito di cui