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57_III_108

BGE 57 III 108

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Bchuldbetreibunge. und Konkursrecht (ZivilabteiIungen). Ne 30.

Andere als die Verlustscheinforderungen gegen den be-

triebenen Schuldner, sowie Verlustscheinforderungen gegen

andere Personen als den Urheber der anfechtbaren Rechts-

handlung, in casu also der Verlustschein gegen dessen

Ehefrau, die Mutter der beklagten Dorothea Wüthrich,

kommen nach dem Ausgeführten entsprechend der Natur

der Anfechtungsklage nicht in Betracht.

Somit erreicht der Streitwert nicht einmal die Berufungs-

summe von 4000 Fr., ganz abgesehen davon, dass bei

Berücksichtigung des vollen Verlustbetrages des Klägers,

der mit weniger als 8000 Fr. betreibungsrechtlioh ausge-

wiesen ist, eine sohriftliche Begründung der Berufung erfor-

derlich gewesen wäre.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

30. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. Juli 1931

i. S. Rüiisser und Xonsorten gegen Lüönd und. Huber.

A n f e c h tun g skI a g e

(a u.s s e r

K 0 n kur s): Der

Beklagte hat selbst dann keinen Anspruch auf Teilnahme

am Prozessergebnis, wenn er in der gleichen Pfändungsgruppe

wie die Anfechtungskläger zu.Verlust gekommen ist. (Erw. 2)

Stehen die mehreren Anfechtungskläger im gleichen Rang, so

haben sie, wenn der Beklagte zur Herausgabe von Bargeld

verpflichtet wird, Anspruch auf direkte Aushändigung des

Geldes an sie unter Umgehung des Betreibungsamtes (Erw. 3).

Art. 291 SchKG.

Action revocatoire en dehor8 de la jaülite. Le dMendeur n'a pas

droit a une part du produit du proces, fut.i! reste en perte dans

la meme serie de saisie que les demandeurs (consid. 2).

Lorsque 1es demandeurs ont le meme rang, ils ont droit a un

versement direct entre leurs mains, sans passer par l'office des

poursuites, si 1e defendeur est tenu de payer en especes

(consid. 3).

Art. 291 LP.

Sahuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabreilungen). No 30.

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Azione rivocatoria juori jallimento: Il convenuto non ha diritto

ad une parte dell'utile della causa quand' anche fossa rimasto

perdente neHo stesso gruppo che l'att?re (consi~ .. 2).

.

Se gli attori hanno 10 stesso rango, eSSl hanno dintto a che 11

pagamento sia fatto direttamente ad e~si, senza passare. per

il tramite dell'ufficio esecuzioni, quando 11 convenuto e obbhgato

a pagare in contanti.

Tatbestand (gekürzt) :

Die Kläger waren mit ihren Betreibungen gegen A.

Reichmuth in der nämliohen Pfändungsgruppe wie die

Beklagten zu Verlust gekommen. Eine hierauf von ihnen

gegen die Beklagten eingereichte Anfechtungsklage wurde

von den kantonalen Gerichten geschützt; indessen wurde

dabei verfügt, dass die Beklagten den Geldbetrag, um

den sich der Streit noch drehte, nicht den Klägern, sondern.

dem Betreibungsamt zur Verteilung herauszugeben habe

und dass an diesem Prozessergebnis auch die Beklagten

nach Massgabe ihrer Verlustsoheinforderungen anteils·

bereohtigt seien, mit folgender Begründung :

Zwar mache bei einer Anfechtungsklage ausserhalb des

Konkurses das Anfechtungsurteil nur Recht für den

klagenden Gläubiger, nioht aber (im Falle einer Pfän-

dungsgruppe) für die weitem Mitglieder dieser Gruppe.

Dieser Grundsatz müsse jedoch eine Einschränkung er-

fahren mit Bezug auf einen Beklagten, der zugleich Grup-

pengläubiger sei, weil die Stellung des Beklagten im

Anfechtungsprozess ausserhalb des Konkurses ähnlich

derjenigen des Beklagten im Widerspruobaprozess naoh

Art. 109 SchKG sei, welcher ebenfalls am Prozessgewinn

teilnehme, wenn er zugleich Gruppengläubiger sei. Es sei

auoh durchaus gerechtfertigt, die Beklagten (als Gruppen-

gläubiger) anders zu behandeln als die übrigen nicht

klagenden Gruppengläubiger, denn die erstern. hätten ~

Gegensatz zu den letztem keine Möglichkeit gehabt, .die

Rechtshandlung, an der sie selbst beteiligt gewesen selen,

paullianisch anzufechten.

Die von den Klägern hiegegen eingereichte Berufung

wurde· vom Bundesgerioht gutgeheissen.

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Schuldbetreibungs- und Konkursreoht '(Zivilabteilungen). No SO.

Erwägungen .-

1. ~ _.. (Prozessuales).

2. -

Nach Art. 291 SchKG und der Auslegung, welche

diese Bestimmung im Fall der Anfee:htungausserhalb des

Konkurses in der Rechtsprechung (BGE 43 III 214; 53

III1l9) gefunden hat, ist der Anfechtungsbeklagte vel:-

pflichtet, das anfechtbar Erworbene zurückzuerstatten,

soweit dies zur Befriedigung des. oder der Anfechtenden

erforderlich ist. An dieser Verpflichtung vermag im vor-

liegenden Fall weder die Zubehötigkeit der Beklagten zur

Pfändungsgruppe der Kläger noch der Umstand, dass

niemand gegen sich selbst klagen kann, etwas zu ändern :

Die Tatsache, dass beide Parteien zur nämlichen Pfän-

dungsgruppe gehörten, -gab den Klägern lediglich An-

spruch darauf, aus dem Erlös der für die Gruppe gepfän-

deten Objekte im gleichen Verhältnis wie die Kläger

befriedigt zu werden. Dies ist jedoch geschehen und damit

sind die Rechte der Beklagten aus diesem Pfändungs-

pfandrecht erledigt; das letztere erstreckte sich nicht

auch noch auf den (in der Pfändungsurkunde nicht als

gepfändet aufgeführten) Anfechtungsanspruch. Von einer

analogen Anwendung von Art. 200 SchKG in dem Sinn,

dass der Anfechtungsanspruch, sofern die Verwertung mit

einem Verlust abschliesst, als ebenfalls für die Gruppe

gepfändet zu gelten habe, ~nn keine Rede sein. Art.

200 SchKG erklärt sich durch die Natur des Konkurses

als einer Generalexecution, während die Betreibung auf

Pfändung auch im Fall einer Gruppenbildung Spezial-

execution bleibt. -

Infolgedessen kann auch nicht von

einer Analogie der Stellung der Beklagten mit derjenigen

eines Widerspruchs beklagten, der der gleichen Gruppe wie

der Kläger angehört und am vindizierten Objekt selbst

ebenfalls Pfändungspfandrecht erwirkt hat, gesprochen

werden.

,

Sodann steht der AnfechtungsanSpruch als solcher

(ausser Konkurs) nur den durch die anfechtbare Handlung

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 30.

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benachteiligten Gläubigern zu. Dass die Beklagten, selbst

wenn sie für ihre (durch das angefochtene Geschäft nicht

gedeckte) Restforderung einen Verlustschein erlangt haben,

nicht zu diesen Benachteiligten gehören, bedarf keiner

weiteren Ausführungen. Wenn' aber demzufolge auf Seite

der Beklagten überhaupt die Voraussetzungen ·für die

Entstehung eines Anfechtungsanspruches fehlten, so ist

dem Einwand, die Beklagten seien an der Geltendmachung

eine~ solchen Anspruches durch die Unmöglichkeit, sich

selbst einzuklagen, gehindert worden, der Boden entzogen.

Infolgedessen liegt auch keine Beeinträchtigung irgend-

welcher betreibungsrechtlicher Befugnisse der Beklagten

darin, dass ihnen kein Anteil am Prozessergebnis ein-

geräumt wird.'

3. -

Das Bundesgericht hat sodann bereits in BGE

47 III93 ausgesprochen, dass dann, wenn die Anfechtung

für den Beklagten die Verpflichtung zur Herausgabe von

barem Geld zur Folge hat, wie das im vorliegenden Fall

zutrifft, der Kläger Anspruch auf direkte Bezahlung,

haben soll. Hieran ist auch für den Fall festzuhalten,

wo sich mehrere Kläger in das Prozesserge bnis zu teilen

haben; denn auch hier würde sich die Tätigkeit des

Betreibungsamtes auf die Entgegennahme und Ablieferung

des Geldes beschränken und daher unnötigerweise Kosten

verursachen. Anders wäre es lediglich dann zu halten,

wenn mehrere Anfechtungskläger, die,nicht im gleichen

Rang stehen, auf den Prozesserlös Anspruch erheben.

Hier erschiene es allerdings zweckmässiger, wenn das

Betreibungsamt das Geld zunächst einzöge und hernach

durch Erlass einer Kollokationsverrugung einen allfälligen

Rangstreit provozierte. Im vorliegenden Fall sind jedoch

die drei Kläger einig darüber, dass die 19570 Fr. ihnen

im Verhältnis ihrer' VerlustBCheinforderungeri zukommen,

sodass ihnen ein direkter Anspruch auf Aushändigung

des Wertersatzes zugesprochen werden kann.

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