Volltext (verifizierbarer Originaltext)
108
Bchuldbetreibunge. und Konkursrecht (ZivilabteiIungen). Ne 30.
Andere als die Verlustscheinforderungen gegen den be-
triebenen Schuldner, sowie Verlustscheinforderungen gegen
andere Personen als den Urheber der anfechtbaren Rechts-
handlung, in casu also der Verlustschein gegen dessen
Ehefrau, die Mutter der beklagten Dorothea Wüthrich,
kommen nach dem Ausgeführten entsprechend der Natur
der Anfechtungsklage nicht in Betracht.
Somit erreicht der Streitwert nicht einmal die Berufungs-
summe von 4000 Fr., ganz abgesehen davon, dass bei
Berücksichtigung des vollen Verlustbetrages des Klägers,
der mit weniger als 8000 Fr. betreibungsrechtlioh ausge-
wiesen ist, eine sohriftliche Begründung der Berufung erfor-
derlich gewesen wäre.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
30. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. Juli 1931
i. S. Rüiisser und Xonsorten gegen Lüönd und. Huber.
A n f e c h tun g skI a g e
(a u.s s e r
K 0 n kur s): Der
Beklagte hat selbst dann keinen Anspruch auf Teilnahme
am Prozessergebnis, wenn er in der gleichen Pfändungsgruppe
wie die Anfechtungskläger zu.Verlust gekommen ist. (Erw. 2)
Stehen die mehreren Anfechtungskläger im gleichen Rang, so
haben sie, wenn der Beklagte zur Herausgabe von Bargeld
verpflichtet wird, Anspruch auf direkte Aushändigung des
Geldes an sie unter Umgehung des Betreibungsamtes (Erw. 3).
Art. 291 SchKG.
Action revocatoire en dehor8 de la jaülite. Le dMendeur n'a pas
droit a une part du produit du proces, fut.i! reste en perte dans
la meme serie de saisie que les demandeurs (consid. 2).
Lorsque 1es demandeurs ont le meme rang, ils ont droit a un
versement direct entre leurs mains, sans passer par l'office des
poursuites, si 1e defendeur est tenu de payer en especes
(consid. 3).
Art. 291 LP.
Sahuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabreilungen). No 30.
109
Azione rivocatoria juori jallimento: Il convenuto non ha diritto
ad une parte dell'utile della causa quand' anche fossa rimasto
perdente neHo stesso gruppo che l'att?re (consi~ .. 2).
.
Se gli attori hanno 10 stesso rango, eSSl hanno dintto a che 11
pagamento sia fatto direttamente ad e~si, senza passare. per
il tramite dell'ufficio esecuzioni, quando 11 convenuto e obbhgato
a pagare in contanti.
Tatbestand (gekürzt) :
Die Kläger waren mit ihren Betreibungen gegen A.
Reichmuth in der nämliohen Pfändungsgruppe wie die
Beklagten zu Verlust gekommen. Eine hierauf von ihnen
gegen die Beklagten eingereichte Anfechtungsklage wurde
von den kantonalen Gerichten geschützt; indessen wurde
dabei verfügt, dass die Beklagten den Geldbetrag, um
den sich der Streit noch drehte, nicht den Klägern, sondern.
dem Betreibungsamt zur Verteilung herauszugeben habe
und dass an diesem Prozessergebnis auch die Beklagten
nach Massgabe ihrer Verlustsoheinforderungen anteils·
bereohtigt seien, mit folgender Begründung :
Zwar mache bei einer Anfechtungsklage ausserhalb des
Konkurses das Anfechtungsurteil nur Recht für den
klagenden Gläubiger, nioht aber (im Falle einer Pfän-
dungsgruppe) für die weitem Mitglieder dieser Gruppe.
Dieser Grundsatz müsse jedoch eine Einschränkung er-
fahren mit Bezug auf einen Beklagten, der zugleich Grup-
pengläubiger sei, weil die Stellung des Beklagten im
Anfechtungsprozess ausserhalb des Konkurses ähnlich
derjenigen des Beklagten im Widerspruobaprozess naoh
Art. 109 SchKG sei, welcher ebenfalls am Prozessgewinn
teilnehme, wenn er zugleich Gruppengläubiger sei. Es sei
auoh durchaus gerechtfertigt, die Beklagten (als Gruppen-
gläubiger) anders zu behandeln als die übrigen nicht
klagenden Gruppengläubiger, denn die erstern. hätten ~
Gegensatz zu den letztem keine Möglichkeit gehabt, .die
Rechtshandlung, an der sie selbst beteiligt gewesen selen,
paullianisch anzufechten.
Die von den Klägern hiegegen eingereichte Berufung
wurde· vom Bundesgerioht gutgeheissen.
110
Schuldbetreibungs- und Konkursreoht '(Zivilabteilungen). No SO.
Erwägungen .-
1. ~ _.. (Prozessuales).
2. -
Nach Art. 291 SchKG und der Auslegung, welche
diese Bestimmung im Fall der Anfee:htungausserhalb des
Konkurses in der Rechtsprechung (BGE 43 III 214; 53
III1l9) gefunden hat, ist der Anfechtungsbeklagte vel:-
pflichtet, das anfechtbar Erworbene zurückzuerstatten,
soweit dies zur Befriedigung des. oder der Anfechtenden
erforderlich ist. An dieser Verpflichtung vermag im vor-
liegenden Fall weder die Zubehötigkeit der Beklagten zur
Pfändungsgruppe der Kläger noch der Umstand, dass
niemand gegen sich selbst klagen kann, etwas zu ändern :
Die Tatsache, dass beide Parteien zur nämlichen Pfän-
dungsgruppe gehörten, -gab den Klägern lediglich An-
spruch darauf, aus dem Erlös der für die Gruppe gepfän-
deten Objekte im gleichen Verhältnis wie die Kläger
befriedigt zu werden. Dies ist jedoch geschehen und damit
sind die Rechte der Beklagten aus diesem Pfändungs-
pfandrecht erledigt; das letztere erstreckte sich nicht
auch noch auf den (in der Pfändungsurkunde nicht als
gepfändet aufgeführten) Anfechtungsanspruch. Von einer
analogen Anwendung von Art. 200 SchKG in dem Sinn,
dass der Anfechtungsanspruch, sofern die Verwertung mit
einem Verlust abschliesst, als ebenfalls für die Gruppe
gepfändet zu gelten habe, ~nn keine Rede sein. Art.
200 SchKG erklärt sich durch die Natur des Konkurses
als einer Generalexecution, während die Betreibung auf
Pfändung auch im Fall einer Gruppenbildung Spezial-
execution bleibt. -
Infolgedessen kann auch nicht von
einer Analogie der Stellung der Beklagten mit derjenigen
eines Widerspruchs beklagten, der der gleichen Gruppe wie
der Kläger angehört und am vindizierten Objekt selbst
ebenfalls Pfändungspfandrecht erwirkt hat, gesprochen
werden.
,
Sodann steht der AnfechtungsanSpruch als solcher
(ausser Konkurs) nur den durch die anfechtbare Handlung
Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 30.
111
benachteiligten Gläubigern zu. Dass die Beklagten, selbst
wenn sie für ihre (durch das angefochtene Geschäft nicht
gedeckte) Restforderung einen Verlustschein erlangt haben,
nicht zu diesen Benachteiligten gehören, bedarf keiner
weiteren Ausführungen. Wenn' aber demzufolge auf Seite
der Beklagten überhaupt die Voraussetzungen ·für die
Entstehung eines Anfechtungsanspruches fehlten, so ist
dem Einwand, die Beklagten seien an der Geltendmachung
eine~ solchen Anspruches durch die Unmöglichkeit, sich
selbst einzuklagen, gehindert worden, der Boden entzogen.
Infolgedessen liegt auch keine Beeinträchtigung irgend-
welcher betreibungsrechtlicher Befugnisse der Beklagten
darin, dass ihnen kein Anteil am Prozessergebnis ein-
geräumt wird.'
3. -
Das Bundesgericht hat sodann bereits in BGE
47 III93 ausgesprochen, dass dann, wenn die Anfechtung
für den Beklagten die Verpflichtung zur Herausgabe von
barem Geld zur Folge hat, wie das im vorliegenden Fall
zutrifft, der Kläger Anspruch auf direkte Bezahlung,
haben soll. Hieran ist auch für den Fall festzuhalten,
wo sich mehrere Kläger in das Prozesserge bnis zu teilen
haben; denn auch hier würde sich die Tätigkeit des
Betreibungsamtes auf die Entgegennahme und Ablieferung
des Geldes beschränken und daher unnötigerweise Kosten
verursachen. Anders wäre es lediglich dann zu halten,
wenn mehrere Anfechtungskläger, die,nicht im gleichen
Rang stehen, auf den Prozesserlös Anspruch erheben.
Hier erschiene es allerdings zweckmässiger, wenn das
Betreibungsamt das Geld zunächst einzöge und hernach
durch Erlass einer Kollokationsverrugung einen allfälligen
Rangstreit provozierte. Im vorliegenden Fall sind jedoch
die drei Kläger einig darüber, dass die 19570 Fr. ihnen
im Verhältnis ihrer' VerlustBCheinforderungeri zukommen,
sodass ihnen ein direkter Anspruch auf Aushändigung
des Wertersatzes zugesprochen werden kann.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem