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43_III_212

BGE 43 III 212

Bundesgericht (BGE) · 1917-07-10 · Deutsch CH
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212 Entscheidungen der Scbuldbetreibungs- Nel easo in esame i ricorrenti contestano a torto che Ferrari sia stato privato dan'amministrazione della sua sostanza. Il decreto pretoriale 2 febbraio 1917 hon laseia dubbio in proposito : esso statuisce esplicitamente ehe il curatore debba provvedere aHa gestione deIIa sostanza Ferrari: il ehe altro non significa se non ehe l'inabili- tato vien privato dal diritto di amministrarla, che passa aI curatore. In questo eondirioni non puö venir contes- tato che questi aveva la facolta di provvedere aIresa- zione dei crediti in questione e quindi di promuovere le misure esecutive querelate. La Camera Esecuzioni e FaUimenti pronuncia: Il ricorso e respinto.

43. Entscheid vom 10. Juli 1917 i. S. Schmid. Art. 149 Abs. 3 SchKG. Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl, wenn auf Grund eines definitiven Verlustscheins eine Anfechtungsklage mit Erfolg erhoben wM~hl. • A. - In der Betreibung N° 1939 gegen den Rekurrenten Friedrich Schmid-Hausmann.in Suhr wurde am 2. Juni 1915 ein definitiver Verlustschein für 4987 Fr. 25 Cts. ausgestellt. Die Rekursgegner F. und H. Siebenmann in Aarau als Rechtsnachfolger der ursprünglichen betrei- benden Gläubigerin erhoben auf Grund dieses am 5. Juni 1915 zugestellten Verlustscheins gegen die Ehefrau des R~kurrenten am 2. Mai 1916 eine Anfechtungsklage. DIese wurde gutgeheissen und die Ehefrau des Rekur- renten verpflichtet, die durch einen Kaufvertrag vom

9. Juni 1913 erworbenen Gegenstände zu Gunsten der Kläger pfänden und verwerten zu lassen. Unmittelbar nach der Zustellung des Urteiles verlangten die Rekur- renten vom Betreibungsamt Suhrdie Pfändung dieser und Konkurskammer. N° 43. 213 Gegenstände. Das Amt pfändete darauf am 4. Mai 1917 Liegenschaften und Fahrhabe. B. - Auf Beschwerde des Rekurrenten und seiner Ehefrau hob die untere Aufsichtsbehörde die Pfändung auf, indem sie davon ausging, dass ein neuer Zahlungs- befehl erforderlich sei, weil seit Zustellung des Verlust- scheins mehr als sechs Monate verstrichen seien. Hiegegen rekurrierten F. und H. Siebenmann an die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau. Diese hiess den Rekurs am 15. Juni 1917 gut, indem sie die Pfändung aufrecht hielt. Der Entscheid ist wie folgt begründet : « Die rein be- treibungsrechtliche Anfechtungsklage verfolgt das Ziel, die Rückleistung der veräusserten Vermögensobjekte zum Zwecke ihrer betreibungsrechtlichen Inan~pruchnahme zu erwirken. Es kann daher der im Anfechtungsprozesse obsiegende Gläubiger in der Tat die betreibungsrechtlich erstrittenen Objekte « für sich pfänden und verwerten lassen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht erfolgt wäre )}. Das Urteil gegen den dritten Erwerber der Ob- jekte gibt ihm das Recht hiezu ; der Schuldner, der sich ja der Objekte entäusserte, ist gar nicht legitimiert, dagegen Einsprache zu erheben. Die Bestimmungen des Art. 149 SchKG kommen also in diesem Falle nicht zur Anwendung; speziell ist gleichgültig, ob die Anfechtungs~ klage innerhalb sechs Monaten nach der Zustellung des Verlustscheins erfolgte oder erst später. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Betrei- bung und das gestellte Pfändungsbegehren durch den auf unrichtiger Voraussetzung beruhenden Verlustschein ihren Abschluss nicht gefunden haben, da das Pfändungs- verfahren in \Virklichkeit ein fruchtbares hätte sein müssen, wenn die mit Erfolg angefochtene Rechtshand- lung nicht dazwischen getreten wäre. >} C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 30. Juni 1917 an das Bundesgericht weitergezogen, indem er sein Begehren um Aufhebung der Pfändung erneuert. 214 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - In dem von den Rekursgegnern durchgeführten Anfechtungsprozess ist entschieden worden, dass be- stimmte, der Ehefrau des Rekurrenten gehörende Gegen- stände für die Forderung der Rekursgegner an den Rekur- renten haften; das Anfechtungsurteil hatte nicht etwa die Bedeutung, dass die Gegenstände wieder dem Rekur- renten zufallen sollten. Darüber, wie ein solches Urteil auf dem Wege der Betreibung zu vollstrecken ist, gibt das Betreibungs- gesetz keine besondere positive Auskunft. Die Lösung dieser Frage muss durch Schlussfolgerung aus dem Zweck der in Frage kommel1den gesetzlichen Bestimmungen und aus der rechtlichen Bedeutung des Urteiles gefunden werden. Das Betreibungsgesetz verlangt, dass einer Pfändung und Verwertung stets ein Zahlungsbefehl vorausgehen müsse, weil es vom Gedanken ausgeht, dass die erwähn- ten, das Vermögen des Schuldners ergreifenden Voll- streckungshandlungen nicht stattfinden dürfen, solange nicht in einem besondern, auf diese Handlungen hinzie- lenden Vorverfahren die Zahlungspflicht des Schuldners genau festgestellt ist. Aus den Bestimmungen über die Fristen, innerhalb deren eine Betreibung fortgesetzt werden kann, ergibt sich sodann, dass das Vorverfahren nur während einer bestimmten Frist als genügende Grundlage für die Pfändung und Verwertung gilt und daher, wenn die Frist unbenützt zu Ende gegangen ist, erneuert werden muss, sofern der Gläubiger auf dit( Durch- führung der Zwangsvollstreckung nicht verzichten will. Zu diesen Fristbestimmungen, denen natürlich eine ge- wisse Willkür innewohnt, gehört Art. 149 Abs.3 Sch.KG, auf den die untere Aufsichtsbehörde ihren Entscheid gestützt hat. Danach kann, wenn ein definitiver VefIust- schein ausgesteHt worden ist, - auf Grund des früheren und KoDkurskammer. N° 43. 215 Vorverfahrens und der durch den Verlustschein festge- stellten Änderung seines Ergebnisses - nur noch wäh- rend sechs Monaten die Betreibung gegen den Schuldner durch das Begehren um Pfändung neuer Gegenstände fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat angenommen, nach Ablauf dieser Frist bestehe im Gegensatz zur voran- gehenden Zeit in höherem Masse die Möglichkeit, dass das materielle Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner eine Änderung erlitten habe, und es sei daher ein neues Vorverfahren zur Fortsetzung der Zwangs- vollstreckung nötig. Hätten somit die Rekursgegner im Frühjahr 1917 den Rekurrenten für die Verlustscheins- forderung von neuem betreiben wollen, so hätten sie allerdings zunächst die Zustellung eines Zahlungsbefehls an ihn verlangen müssen. Allein die von ihnen begehrte Fortsetzung der Betrei- bung richtet sich nicht gegen den Rekurrenten, sondern gegen dessen Ehefrau, weil ausschliesslich die Pfändung und Verwertung von Gegenständen, die der Ehefrau gehören, in Frage kommt. Der Rekurrent ist bei diesem neuen Betreibungsverfahren so wenig Partei, als er es im Anfechtungsprozesse war ; er ist nicht legitimiert, gegen die Vollstreckung des von den Rekursgegnern erwirkten Urteils irgend welchen Einspruch, z.B. durch Bestreitung der Zahlungspflicht, zu erheben. Infolgedessen kann die verlangte Pfändung nicht davon abhängig sein, dass dem Rekurrenten gegenüber durch Zustellung des Zahlungs- befehls noch das betreibungsrechtliche Vorverfahren durchgeführt, ihm also Gelegenheit zum Rechtsvorschlag gegeben wird. Von einer analogen Anwendung des Art. 153 Abs. 2 SchKG auf den vorliegenden Fall, d. h. einer Behandlung der Anfechtungsbeklagten gleich einem Dritteigentümer eines Pfandes in der Pfandbetreibung, dem auch ein be- sonderer Zahlungsbefehl zugestellt werden muss, damit er durch Rechtsvorschlag den Bestand der Forderung oder des Pfandrechts ganz oder teilweise bestreiten kann, AS 43 III - 1917 16 216 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- weil die Betreibung gegen sein Vennögen gerichtet ist,. kann andrerseits keine Rede sein. Die Anfechtungs- beklagte hat bereits im Anfechtungsprozesse Gelegen- heit gehabt, solche Einwendungen anzubringen, welche. sei es die Legitimation des Anfechtu~gsklägers zu ver- neinen, sei es die Haftung ihres Velmögens zu reduzieren bezwecken, und ein neues Feststellungsverfahren ihr . gegenüber ist daher, im Gegensatz zum Verfahren gegen- über dem Dritteigentümer eines Pfandes, nicht notwendig.

2. . . . . . . . . .............. . Demnach hat die SchuJdbetreibungs- u. Konkurskamme~ erkannt: Der Rekurs 'wird abgewiesen.

44. Arret du 5 juillet 1917 dans Ia cause Nerny. Est nulle la saisie operee sur des biens non individualises. - Dans la mesure Oll nest revendique pour un loyer e eh u. le droit de retention du bailleur ne met pas obstacle a la "ente requise par un creancier chirographaire. Alfred Nerny a exerce des poursuites ~ontre Marie Schwarz, a Yverdon, en paiement de 45 fr. 69. A sa requi- sition l'ofIice d'Yverdon a procede a. Ia saisie le 4 janvier

1917. Le proces-verbal designe comme objets saisis ~ (, biens et marchandises diverses selon inventaire ante- rieur et taxes au total 315 fr. » Il porte en outre que «Ies biens saisis sont sous le poids de precedentes saisies pour un capital de 10 000 fr. environ » et enfin que la Grande Brasserie et Beauregard revendique un droit de retention pour loyer courant a echoir le 1 er juin 1917 2000 fr. et pour loyer echu le l er janvier 19172000 fr. Les saisies anterieures mentionnees dans le proces- verbal ont He operees au profit de N. Gruss pour une creance de 2500 fr. et de Marguerite Schwarz pour une und Konkurskammer. N° 44. 217 creance de 6600 fr.; les biens saisis ont ete estimes 6529 fr. 50. Le 27 mars 1917, l'office a avise Nerny que Ia Grande Brasserie et Beauregard revendique un droit de reten- tion jusqu'a. concurrence de 7000 fr. ; il ajoutait : «La vente ne pourra avoir lieu que lorsque le montant recla- me sera depose. Si ce montant n'est pas depose dans les dix jours, votre saisie deviendra caduque et vous obtien- drez un acte de defaut de biens. ) Nerny aporte plainte, en concluant a l'annulation de cette decision de l'office, !ibre cours Hant Iaisse a Ia pour- suite. Confirmant une decision de l'autorite inferieure, l'au- rite cantonale de surveillance a ecarte Ia plainte en date du 29 mai 1917 par Ie motif « que Iorsqu'un creancier fait saisir des biens qui ont dejA fait l'objet de saisies ante- rieures et qui sont greves de droits de gage en faveur de creances liquides dont Je montant est tres superieur a la taxe des dits biens, ce nouveau creancier ne peut exiger Ia vente de ceux-ci » ; or, en l'espece, a elle seule Ia creance de Ia Grande Brasserie depasse Ia valeur des biens saisis, elle est garl:\ntie par un droit de retention non conteste et c'est donc avec raison que I'office d'Yverdon refuse de proceder a. Ia vente. Nerny a recouru an Tribunal federa1. Il demande que le prononce de l'autorite cantonale soit annule, « Ia vellte des obiets saisis au prejudice de dame Schwarz pouvant elre requise ). Statuant sur ces faits et considerant en droit: C'est a. tort que les instances cantonales ont juge que le recourant ne peut requerir Ia vente des biens saisis, vu le droit de retention existant en faveur de Ia Grande Brasserie. et Beauregard. Conformement a Ia jurisprn- dence constante deja inauguree par le Conseil federal (voir Archives I No 46, III N0 25 et IV N° 2) et toujours