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Entscheidungen der Scbuldbetreibungs-
Nel easo in esame i ricorrenti contestano a torto che
Ferrari sia stato privato dan'amministrazione della sua
sostanza. Il decreto pretoriale 2 febbraio 1917 hon laseia
dubbio in proposito : esso statuisce esplicitamente ehe il
curatore debba provvedere aHa gestione deIIa sostanza
Ferrari: il ehe altro non significa se non ehe l'inabili-
tato vien privato dal diritto di amministrarla, che passa
aI curatore. In questo eondirioni non puö venir contes-
tato che questi aveva la facolta di provvedere aIresa-
zione dei crediti in questione e quindi di promuovere le
misure esecutive querelate.
La Camera Esecuzioni e FaUimenti
pronuncia:
Il ricorso e respinto.
43. Entscheid vom 10. Juli 1917 i. S. Schmid.
Art. 149 Abs. 3 SchKG. Fortsetzung der Betreibung ohne
neuen Zahlungsbefehl, wenn auf Grund eines definitiven
Verlustscheins eine Anfechtungsklage mit Erfolg erhoben
wM~hl.
•
A. -
In der Betreibung N° 1939 gegen den Rekurrenten
Friedrich Schmid-Hausmann.in Suhr wurde am 2. Juni
1915 ein definitiver Verlustschein für 4987 Fr. 25 Cts.
ausgestellt. Die Rekursgegner F. und H. Siebenmann in
Aarau als Rechtsnachfolger der ursprünglichen betrei-
benden Gläubigerin erhoben auf Grund dieses am 5. Juni
1915 zugestellten Verlustscheins gegen die Ehefrau des
R~kurrenten am 2. Mai 1916 eine Anfechtungsklage.
DIese wurde gutgeheissen und die Ehefrau des Rekur-
renten verpflichtet, die durch einen Kaufvertrag vom
9. Juni 1913 erworbenen Gegenstände zu Gunsten der
Kläger pfänden und verwerten zu lassen. Unmittelbar
nach der Zustellung des Urteiles verlangten die Rekur-
renten vom Betreibungsamt Suhrdie Pfändung dieser
und Konkurskammer. N° 43.
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Gegenstände. Das Amt pfändete darauf am 4. Mai 1917
Liegenschaften und Fahrhabe.
B. -
Auf Beschwerde des Rekurrenten und seiner
Ehefrau hob die untere Aufsichtsbehörde die Pfändung
auf, indem sie davon ausging, dass ein neuer Zahlungs-
befehl erforderlich sei, weil seit Zustellung des Verlust-
scheins mehr als sechs Monate verstrichen seien.
Hiegegen rekurrierten F. und H. Siebenmann an die
obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau.
Diese hiess den Rekurs am 15. Juni 1917 gut, indem sie
die Pfändung aufrecht hielt.
Der Entscheid ist wie folgt begründet : « Die rein be-
treibungsrechtliche Anfechtungsklage verfolgt das Ziel,
die Rückleistung der veräusserten Vermögensobjekte zum
Zwecke ihrer betreibungsrechtlichen Inan~pruchnahme
zu erwirken. Es kann daher der im Anfechtungsprozesse
obsiegende Gläubiger in der Tat die betreibungsrechtlich
erstrittenen Objekte « für sich pfänden und verwerten
lassen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht erfolgt
wäre)}. Das Urteil gegen den dritten Erwerber der Ob-
jekte gibt ihm das Recht hiezu; der Schuldner, der sich
ja der Objekte entäusserte, ist gar nicht legitimiert,
dagegen Einsprache zu erheben. Die Bestimmungen des
Art. 149 SchKG kommen also in diesem Falle nicht zur
Anwendung; speziell ist gleichgültig, ob die Anfechtungs~
klage innerhalb sechs Monaten nach der Zustellung des
Verlustscheins erfolgte oder erst später. Schliesslich ist
noch darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Betrei-
bung und das gestellte Pfändungsbegehren durch den
auf unrichtiger Voraussetzung beruhenden Verlustschein
ihren Abschluss nicht gefunden haben, da das Pfändungs-
verfahren in \Virklichkeit ein fruchtbares hätte sein
müssen, wenn die mit Erfolg angefochtene Rechtshand-
lung nicht dazwischen getreten wäre. >}
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 30. Juni
1917 an das Bundesgericht weitergezogen, indem er sein
Begehren um Aufhebung der Pfändung erneuert.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
In dem von den Rekursgegnern durchgeführten
Anfechtungsprozess ist entschieden worden, dass be-
stimmte, der Ehefrau des Rekurrenten gehörende Gegen-
stände für die Forderung der Rekursgegner an den Rekur-
renten haften; das Anfechtungsurteil hatte nicht etwa
die Bedeutung, dass die Gegenstände wieder dem Rekur-
renten zufallen sollten.
Darüber, wie ein solches Urteil auf dem Wege der
Betreibung zu vollstrecken ist, gibt das Betreibungs-
gesetz keine besondere positive Auskunft. Die Lösung
dieser Frage muss durch Schlussfolgerung aus dem Zweck
der in Frage kommel1den gesetzlichen Bestimmungen
und aus der rechtlichen Bedeutung des Urteiles gefunden
werden.
Das Betreibungsgesetz verlangt, dass einer Pfändung
und Verwertung stets ein Zahlungsbefehl vorausgehen
müsse, weil es vom Gedanken ausgeht, dass die erwähn-
ten, das Vermögen des Schuldners ergreifenden Voll-
streckungshandlungen nicht stattfinden dürfen, solange
nicht in einem besondern, auf diese Handlungen hinzie-
lenden Vorverfahren die Zahlungspflicht des Schuldners
genau festgestellt ist. Aus den Bestimmungen über die
Fristen, innerhalb deren eine Betreibung fortgesetzt
werden kann, ergibt sich sodann, dass das Vorverfahren
nur während einer bestimmten Frist als genügende
Grundlage für die Pfändung und Verwertung gilt und
daher, wenn die Frist unbenützt zu Ende gegangen ist,
erneuert werden muss, sofern der Gläubiger auf dit(Durch-
führung der Zwangsvollstreckung nicht verzichten will.
Zu diesen Fristbestimmungen, denen natürlich eine ge-
wisse Willkür innewohnt, gehört Art. 149 Abs.3 Sch.KG,
auf den die untere Aufsichtsbehörde ihren Entscheid
gestützt hat. Danach kann, wenn ein definitiver VefIust-
schein ausgesteHt worden ist, -
auf Grund des früheren
und KoDkurskammer. N° 43.
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Vorverfahrens und der durch den Verlustschein festge-
stellten Änderung seines Ergebnisses -
nur noch wäh-
rend sechs Monaten die Betreibung gegen den Schuldner
durch das Begehren um Pfändung neuer Gegenstände
fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat angenommen,
nach Ablauf dieser Frist bestehe im Gegensatz zur voran-
gehenden Zeit in höherem Masse die Möglichkeit, dass
das materielle Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und
Schuldner eine Änderung erlitten habe, und es sei daher
ein neues Vorverfahren zur Fortsetzung der Zwangs-
vollstreckung nötig. Hätten somit die Rekursgegner im
Frühjahr 1917 den Rekurrenten für die Verlustscheins-
forderung von neuem betreiben wollen, so hätten sie
allerdings zunächst die Zustellung eines Zahlungsbefehls
an ihn verlangen müssen.
Allein die von ihnen begehrte Fortsetzung der Betrei-
bung richtet sich nicht gegen den Rekurrenten, sondern
gegen dessen Ehefrau, weil ausschliesslich die Pfändung
und Verwertung von Gegenständen, die der Ehefrau
gehören, in Frage kommt. Der Rekurrent ist bei diesem
neuen Betreibungsverfahren so wenig Partei, als er es im
Anfechtungsprozesse war; er ist nicht legitimiert, gegen
die Vollstreckung des von den Rekursgegnern erwirkten
Urteils irgend welchen Einspruch, z.B. durch Bestreitung
der Zahlungspflicht, zu erheben. Infolgedessen kann die
verlangte Pfändung nicht davon abhängig sein, dass dem
Rekurrenten gegenüber durch Zustellung des Zahlungs-
befehls noch das betreibungsrechtliche Vorverfahren
durchgeführt, ihm also Gelegenheit zum Rechtsvorschlag
gegeben wird.
Von einer analogen Anwendung des Art. 153 Abs. 2
SchKG auf den vorliegenden Fall, d. h. einer Behandlung
der Anfechtungsbeklagten gleich einem Dritteigentümer
eines Pfandes in der Pfandbetreibung, dem auch ein be-
sonderer Zahlungsbefehl zugestellt werden muss, damit
er durch Rechtsvorschlag den Bestand der Forderung oder
des Pfandrechts ganz oder teilweise bestreiten kann,
AS 43 III -
1917
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
weil die Betreibung gegen sein Vennögen gerichtet ist,.
kann andrerseits keine Rede sein. Die Anfechtungs-
beklagte hat bereits im Anfechtungsprozesse Gelegen-
heit gehabt, solche Einwendungen anzubringen, welche.
sei es die Legitimation des Anfechtu~gsklägers zu ver-
neinen, sei es die Haftung ihres Velmögens zu reduzieren
bezwecken, und ein neues Feststellungsverfahren ihr
. gegenüber ist daher, im Gegensatz zum Verfahren gegen-
über dem Dritteigentümer eines Pfandes, nicht notwendig.
2. . . . . . . . . .............. .
Demnach hat die SchuJdbetreibungs- u. Konkurskamme~
erkannt:
Der Rekurs 'wird abgewiesen.
44. Arret du 5 juillet 1917 dans Ia cause Nerny.
Est nulle la saisie operee sur des biens non individualises. -
Dans la mesure Oll nest revendique pour un loyer e eh u.
le droit de retention du bailleur ne met pas obstacle a la
"ente requise par un creancier chirographaire.
Alfred Nerny a exerce des poursuites ~ontre Marie
Schwarz, a Yverdon, en paiement de 45 fr. 69. A sa requi-
sition l'ofIice d'Yverdon a procede a. Ia saisie le 4 janvier
1917. Le proces-verbal designe comme objets saisis ~
(, biens et marchandises diverses selon inventaire ante-
rieur et taxes au total 315 fr. » Il porte en outre que «Ies
biens saisis sont sous le poids de precedentes saisies pour
un capital de 10 000 fr. environ » et enfin que la Grande
Brasserie et Beauregard revendique un droit de retention
pour loyer courant a echoir le 1 er juin 1917 2000 fr. et
pour loyer echu le l er janvier 19172000 fr.
Les saisies anterieures mentionnees dans le proces-
verbal ont He operees au profit de N. Gruss pour une
creance de 2500 fr. et de Marguerite Schwarz pour une
und Konkurskammer. N° 44.
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creance de 6600 fr.; les biens saisis ont ete estimes
6529 fr. 50.
Le 27 mars 1917, l'office a avise Nerny que Ia Grande
Brasserie et Beauregard revendique un droit de reten-
tion jusqu'a. concurrence de 7000 fr.; il ajoutait : «La
vente ne pourra avoir lieu que lorsque le montant recla-
me sera depose. Si ce montant n'est pas depose dans les
dix jours, votre saisie deviendra caduque et vous obtien-
drez un acte de defaut de biens.)
Nerny aporte plainte, en concluant a l'annulation de
cette decision de l'office, !ibre cours Hant Iaisse a Ia pour-
suite.
Confirmant une decision de l'autorite inferieure, l'au-
rite cantonale de surveillance a ecarte Ia plainte en date
du 29 mai 1917 par Ie motif « que Iorsqu'un creancier fait
saisir des biens qui ont dejA fait l'objet de saisies ante-
rieures et qui sont greves de droits de gage en faveur de
creances liquides dont Je montant est tres superieur a la
taxe des dits biens, ce nouveau creancier ne peut exiger
Ia vente de ceux-ci »; or, en l'espece, a elle seule Ia creance
de Ia Grande Brasserie depasse Ia valeur des biens saisis,
elle est garl:\ntie par un droit de retention non conteste
et c'est donc avec raison que I'office d'Yverdon refuse de
proceder a. Ia vente.
Nerny a recouru an Tribunal federa1. Il demande que
le prononce de l'autorite cantonale soit annule, « Ia vellte
des obiets saisis au prejudice de dame Schwarz pouvant
elre requise).
Statuant sur ces faits et considerant
en droit:
C'est a. tort que les instances cantonales ont juge que
le recourant ne peut requerir Ia vente des biens saisis, vu
le droit de retention existant en faveur de Ia Grande
Brasserie. et Beauregard. Conformement a Ia jurisprn-
dence constante deja inauguree par le Conseil federal
(voir Archives I No 46, III N0 25 et IV N° 2) et toujours