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43_III_212

BGE 43 III 212

Bundesgericht (BGE) · 1917-07-10 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Scbuldbetreibungs-

Nel easo in esame i ricorrenti contestano a torto che

Ferrari sia stato privato dan'amministrazione della sua

sostanza. Il decreto pretoriale 2 febbraio 1917 hon laseia

dubbio in proposito : esso statuisce esplicitamente ehe il

curatore debba provvedere aHa gestione deIIa sostanza

Ferrari: il ehe altro non significa se non ehe l'inabili-

tato vien privato dal diritto di amministrarla, che passa

aI curatore. In questo eondirioni non puö venir contes-

tato che questi aveva la facolta di provvedere aIresa-

zione dei crediti in questione e quindi di promuovere le

misure esecutive querelate.

La Camera Esecuzioni e FaUimenti

pronuncia:

Il ricorso e respinto.

43. Entscheid vom 10. Juli 1917 i. S. Schmid.

Art. 149 Abs. 3 SchKG. Fortsetzung der Betreibung ohne

neuen Zahlungsbefehl, wenn auf Grund eines definitiven

Verlustscheins eine Anfechtungsklage mit Erfolg erhoben

wM~hl.

A. -

In der Betreibung N° 1939 gegen den Rekurrenten

Friedrich Schmid-Hausmann.in Suhr wurde am 2. Juni

1915 ein definitiver Verlustschein für 4987 Fr. 25 Cts.

ausgestellt. Die Rekursgegner F. und H. Siebenmann in

Aarau als Rechtsnachfolger der ursprünglichen betrei-

benden Gläubigerin erhoben auf Grund dieses am 5. Juni

1915 zugestellten Verlustscheins gegen die Ehefrau des

R~kurrenten am 2. Mai 1916 eine Anfechtungsklage.

DIese wurde gutgeheissen und die Ehefrau des Rekur-

renten verpflichtet, die durch einen Kaufvertrag vom

9. Juni 1913 erworbenen Gegenstände zu Gunsten der

Kläger pfänden und verwerten zu lassen. Unmittelbar

nach der Zustellung des Urteiles verlangten die Rekur-

renten vom Betreibungsamt Suhrdie Pfändung dieser

und Konkurskammer. N° 43.

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Gegenstände. Das Amt pfändete darauf am 4. Mai 1917

Liegenschaften und Fahrhabe.

B. -

Auf Beschwerde des Rekurrenten und seiner

Ehefrau hob die untere Aufsichtsbehörde die Pfändung

auf, indem sie davon ausging, dass ein neuer Zahlungs-

befehl erforderlich sei, weil seit Zustellung des Verlust-

scheins mehr als sechs Monate verstrichen seien.

Hiegegen rekurrierten F. und H. Siebenmann an die

obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau.

Diese hiess den Rekurs am 15. Juni 1917 gut, indem sie

die Pfändung aufrecht hielt.

Der Entscheid ist wie folgt begründet : « Die rein be-

treibungsrechtliche Anfechtungsklage verfolgt das Ziel,

die Rückleistung der veräusserten Vermögensobjekte zum

Zwecke ihrer betreibungsrechtlichen Inan~pruchnahme

zu erwirken. Es kann daher der im Anfechtungsprozesse

obsiegende Gläubiger in der Tat die betreibungsrechtlich

erstrittenen Objekte « für sich pfänden und verwerten

lassen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht erfolgt

wäre)}. Das Urteil gegen den dritten Erwerber der Ob-

jekte gibt ihm das Recht hiezu; der Schuldner, der sich

ja der Objekte entäusserte, ist gar nicht legitimiert,

dagegen Einsprache zu erheben. Die Bestimmungen des

Art. 149 SchKG kommen also in diesem Falle nicht zur

Anwendung; speziell ist gleichgültig, ob die Anfechtungs~

klage innerhalb sechs Monaten nach der Zustellung des

Verlustscheins erfolgte oder erst später. Schliesslich ist

noch darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Betrei-

bung und das gestellte Pfändungsbegehren durch den

auf unrichtiger Voraussetzung beruhenden Verlustschein

ihren Abschluss nicht gefunden haben, da das Pfändungs-

verfahren in \Virklichkeit ein fruchtbares hätte sein

müssen, wenn die mit Erfolg angefochtene Rechtshand-

lung nicht dazwischen getreten wäre. >}

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 30. Juni

1917 an das Bundesgericht weitergezogen, indem er sein

Begehren um Aufhebung der Pfändung erneuert.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

In dem von den Rekursgegnern durchgeführten

Anfechtungsprozess ist entschieden worden, dass be-

stimmte, der Ehefrau des Rekurrenten gehörende Gegen-

stände für die Forderung der Rekursgegner an den Rekur-

renten haften; das Anfechtungsurteil hatte nicht etwa

die Bedeutung, dass die Gegenstände wieder dem Rekur-

renten zufallen sollten.

Darüber, wie ein solches Urteil auf dem Wege der

Betreibung zu vollstrecken ist, gibt das Betreibungs-

gesetz keine besondere positive Auskunft. Die Lösung

dieser Frage muss durch Schlussfolgerung aus dem Zweck

der in Frage kommel1den gesetzlichen Bestimmungen

und aus der rechtlichen Bedeutung des Urteiles gefunden

werden.

Das Betreibungsgesetz verlangt, dass einer Pfändung

und Verwertung stets ein Zahlungsbefehl vorausgehen

müsse, weil es vom Gedanken ausgeht, dass die erwähn-

ten, das Vermögen des Schuldners ergreifenden Voll-

streckungshandlungen nicht stattfinden dürfen, solange

nicht in einem besondern, auf diese Handlungen hinzie-

lenden Vorverfahren die Zahlungspflicht des Schuldners

genau festgestellt ist. Aus den Bestimmungen über die

Fristen, innerhalb deren eine Betreibung fortgesetzt

werden kann, ergibt sich sodann, dass das Vorverfahren

nur während einer bestimmten Frist als genügende

Grundlage für die Pfändung und Verwertung gilt und

daher, wenn die Frist unbenützt zu Ende gegangen ist,

erneuert werden muss, sofern der Gläubiger auf dit(Durch-

führung der Zwangsvollstreckung nicht verzichten will.

Zu diesen Fristbestimmungen, denen natürlich eine ge-

wisse Willkür innewohnt, gehört Art. 149 Abs.3 Sch.KG,

auf den die untere Aufsichtsbehörde ihren Entscheid

gestützt hat. Danach kann, wenn ein definitiver VefIust-

schein ausgesteHt worden ist, -

auf Grund des früheren

und KoDkurskammer. N° 43.

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Vorverfahrens und der durch den Verlustschein festge-

stellten Änderung seines Ergebnisses -

nur noch wäh-

rend sechs Monaten die Betreibung gegen den Schuldner

durch das Begehren um Pfändung neuer Gegenstände

fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat angenommen,

nach Ablauf dieser Frist bestehe im Gegensatz zur voran-

gehenden Zeit in höherem Masse die Möglichkeit, dass

das materielle Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und

Schuldner eine Änderung erlitten habe, und es sei daher

ein neues Vorverfahren zur Fortsetzung der Zwangs-

vollstreckung nötig. Hätten somit die Rekursgegner im

Frühjahr 1917 den Rekurrenten für die Verlustscheins-

forderung von neuem betreiben wollen, so hätten sie

allerdings zunächst die Zustellung eines Zahlungsbefehls

an ihn verlangen müssen.

Allein die von ihnen begehrte Fortsetzung der Betrei-

bung richtet sich nicht gegen den Rekurrenten, sondern

gegen dessen Ehefrau, weil ausschliesslich die Pfändung

und Verwertung von Gegenständen, die der Ehefrau

gehören, in Frage kommt. Der Rekurrent ist bei diesem

neuen Betreibungsverfahren so wenig Partei, als er es im

Anfechtungsprozesse war; er ist nicht legitimiert, gegen

die Vollstreckung des von den Rekursgegnern erwirkten

Urteils irgend welchen Einspruch, z.B. durch Bestreitung

der Zahlungspflicht, zu erheben. Infolgedessen kann die

verlangte Pfändung nicht davon abhängig sein, dass dem

Rekurrenten gegenüber durch Zustellung des Zahlungs-

befehls noch das betreibungsrechtliche Vorverfahren

durchgeführt, ihm also Gelegenheit zum Rechtsvorschlag

gegeben wird.

Von einer analogen Anwendung des Art. 153 Abs. 2

SchKG auf den vorliegenden Fall, d. h. einer Behandlung

der Anfechtungsbeklagten gleich einem Dritteigentümer

eines Pfandes in der Pfandbetreibung, dem auch ein be-

sonderer Zahlungsbefehl zugestellt werden muss, damit

er durch Rechtsvorschlag den Bestand der Forderung oder

des Pfandrechts ganz oder teilweise bestreiten kann,

AS 43 III -

1917

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216

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

weil die Betreibung gegen sein Vennögen gerichtet ist,.

kann andrerseits keine Rede sein. Die Anfechtungs-

beklagte hat bereits im Anfechtungsprozesse Gelegen-

heit gehabt, solche Einwendungen anzubringen, welche.

sei es die Legitimation des Anfechtu~gsklägers zu ver-

neinen, sei es die Haftung ihres Velmögens zu reduzieren

bezwecken, und ein neues Feststellungsverfahren ihr

. gegenüber ist daher, im Gegensatz zum Verfahren gegen-

über dem Dritteigentümer eines Pfandes, nicht notwendig.

2. . . . . . . . . .............. .

Demnach hat die SchuJdbetreibungs- u. Konkurskamme~

erkannt:

Der Rekurs 'wird abgewiesen.

44. Arret du 5 juillet 1917 dans Ia cause Nerny.

Est nulle la saisie operee sur des biens non individualises. -

Dans la mesure Oll nest revendique pour un loyer e eh u.

le droit de retention du bailleur ne met pas obstacle a la

"ente requise par un creancier chirographaire.

Alfred Nerny a exerce des poursuites ~ontre Marie

Schwarz, a Yverdon, en paiement de 45 fr. 69. A sa requi-

sition l'ofIice d'Yverdon a procede a. Ia saisie le 4 janvier

1917. Le proces-verbal designe comme objets saisis ~

(, biens et marchandises diverses selon inventaire ante-

rieur et taxes au total 315 fr. » Il porte en outre que «Ies

biens saisis sont sous le poids de precedentes saisies pour

un capital de 10 000 fr. environ » et enfin que la Grande

Brasserie et Beauregard revendique un droit de retention

pour loyer courant a echoir le 1 er juin 1917 2000 fr. et

pour loyer echu le l er janvier 19172000 fr.

Les saisies anterieures mentionnees dans le proces-

verbal ont He operees au profit de N. Gruss pour une

creance de 2500 fr. et de Marguerite Schwarz pour une

und Konkurskammer. N° 44.

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creance de 6600 fr.; les biens saisis ont ete estimes

6529 fr. 50.

Le 27 mars 1917, l'office a avise Nerny que Ia Grande

Brasserie et Beauregard revendique un droit de reten-

tion jusqu'a. concurrence de 7000 fr.; il ajoutait : «La

vente ne pourra avoir lieu que lorsque le montant recla-

me sera depose. Si ce montant n'est pas depose dans les

dix jours, votre saisie deviendra caduque et vous obtien-

drez un acte de defaut de biens.)

Nerny aporte plainte, en concluant a l'annulation de

cette decision de l'office, !ibre cours Hant Iaisse a Ia pour-

suite.

Confirmant une decision de l'autorite inferieure, l'au-

rite cantonale de surveillance a ecarte Ia plainte en date

du 29 mai 1917 par Ie motif « que Iorsqu'un creancier fait

saisir des biens qui ont dejA fait l'objet de saisies ante-

rieures et qui sont greves de droits de gage en faveur de

creances liquides dont Je montant est tres superieur a la

taxe des dits biens, ce nouveau creancier ne peut exiger

Ia vente de ceux-ci »; or, en l'espece, a elle seule Ia creance

de Ia Grande Brasserie depasse Ia valeur des biens saisis,

elle est garl:\ntie par un droit de retention non conteste

et c'est donc avec raison que I'office d'Yverdon refuse de

proceder a. Ia vente.

Nerny a recouru an Tribunal federa1. Il demande que

le prononce de l'autorite cantonale soit annule, « Ia vellte

des obiets saisis au prejudice de dame Schwarz pouvant

elre requise).

Statuant sur ces faits et considerant

en droit:

C'est a. tort que les instances cantonales ont juge que

le recourant ne peut requerir Ia vente des biens saisis, vu

le droit de retention existant en faveur de Ia Grande

Brasserie. et Beauregard. Conformement a Ia jurisprn-

dence constante deja inauguree par le Conseil federal

(voir Archives I No 46, III N0 25 et IV N° 2) et toujours