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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. NO 28.
Statuant 8ur ces taits et cQnsiderant en droit:
1. -
La question de savoir si et dans quelle mesure
il y a lieu de tenir compte du salaire de Ia femme du
debiteur,dans l'application de l'art. 93 LP, a ete resolue
par le Tribunal federal dans un recent arret (Affaire
Raschle, 5 mai 1931, RO 57 III N° 18). Dans cet arret,
Ia Chambre de ceans a reieve que le minimum indispen-
sable, au sens de cette disposition, doit etre determine
par Ia somme des depenses necessaires a l'entretien per-
sonnel du .debiteur et a celui de sa femme, auquel i1 est
tenu de pourvoir dans tous les cas (art. 160 CCS).
En revanche, POUl' etablir les ressources du mari, on
doit tenir compte du produit du travail de l'epouse,
mais en tant seulement' que le debiteur possede des droits
sur ce revenu. Or, s'il est exact que le produit du travail
feminin est toujours un bien reserve, quel que soit le
regime matrimonial des epoux (art. 191 eh. 3 CeS), il
n'en dem eure pas moins que 1'6pouse doit l'affecter, au
besoin, au paiement des dettes du menage (art. 192 al. 2
LP). Dans cette mesure, le mari possede donc un droit
sur les gains de sa femme, et. c'est dans cette mesure
egalement que l'on tiendra compte de ces gains pour deter-
miner la quotite saisissable, au sens de l'art. 93 LP.
TI en resulte que seulle creancier dont la poursuite est
fondee sur une dette de menage peut exiger que l'office
fasse rentrer le salaire de la femme du debiteur dans le
calcul des ressources de ce dernier. Quant a eelui qui
poursuit le recouvrement d'une autre creance, il ne peut
elever Ia meme pretention, puisque, dans ce cas, le d6bi-
teur Im-meme n'a aucun droit sur le produit du travail
de son epouse.
2. -
En l'espece, il est constant que Ia poursuite de
Dame Perrenoud-Hurni n'est pas basee sur une dette
de menage. C'est donc a tort que l'autorite de surveillance
, genev?ise atenu compte du salaire des deux 6poux, au
Heu de baser son caleul excIusivement sur le gain personnel
I
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!
I!Ichuldbetreibunga· und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 29.
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du d6biteur. D'apres les pieces du dossier, ce gain ne
depasse pas 200 fr.
3. -
Quant,au minimum indispensable aux deux
epoux, l'autorite cantonale l'a evalue de 175 a 225 fr.
par mois, soit, en moyenne, a 200 fr. Le salaire du debiteur
n'excede done pas Ie minimum d'existence. La decision
prise par l'office le 20 mars 1931 etait ainsi justifiee, et
c'est a tort que l'autorite cantonale a admis 1a plainte.
Par ces motifs,
la Ohambre des Pour81/,ites et des Faillites
du Tribunal f6Ural 8uisse
prononce :
Le recours est admis et les conclusions du recourant
lui sont completement adjugees.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:mTS DES SECTIONS ClVILES
29. Urteil der II. Zlvilabteilung vom 4. Juni 1931
i. S. Wüthrich gegen Pe.rollMi.
An f e c h tun g skI a g e ausser Konkurs: ihr S t r e i t wer t
kann die Verlustscheinforderung nicht übersteigen.
Action revocatoirl3 en dehors de la faillite: la valeur litigieuse ne
peut depasser 1e montant da la creanca constatee par l'acte de
dMaut da biens.
Azione rivocatoria estrafallimentare: il valore litigioso non puÖ
eccedere 1'importo deI credito attestato dall'atto di carenza
di beni.
A. -
Der Kläger,' der einen Verlustschein über 3326 Fr.
5 Cts. gegen Vater Ernst Wüthrich erhalten hat, erhob
gegen diesen und dessen Tochter Dorothea Klage über die
Streitfragen ~:
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~huldhetreilmngs- und Konkursrecht (Zivil .. bt"ill1ugen). N° 211.
« I. Ist der zwischen Ernst 'Vüthrich und seiner Tochter
Dorothea Wüthrich am 29. November 1927 abgeschlossene
Kaufvertrag um die Liegenschaft
({ Altlandstrasse)) in
Werthenstein als ungültig zu erklären, eventuell ist er
als gegenüber dem Kläger ungültig zu erklären ?
2. Ist die Rückverbriefung der Liegenschaft « Altland-
strasse)) von der Käuferin Dorothea Wüthrich an den
Verkäufer Ernst Wüthrich anzuordnen und die Liegen-
schaft dem Ernst Wüthrich wieder zuzuschreiben 1))
Die Klage wurde damit begründet, dass der Kauf
paulianisch anfechtbar sei; nur ganz beiläufig wurde er
auch als Scheinkauf bezeichnet.
B. -
Das Obergericht des Kantons Luzern hat am
12. März 1931 erkannt :
« 1. Der zwischen Ernst Wüthrich und seiner Tochter
Dorothea Wüthrich am 29. Novembe:r 1927 abgeschlossene
Kaufvertrag um die Liegenschaft « Altlandstrasse » in
Werthenstein wird als anfechtbar erklärt und die Zweit-
beklagte daher gehalten, diese Liegenschaft in der Betrei-
bung des Klägers gegen den Erstbeklagten zur Pfändung
und Verwertung zur Verfügung zu stellen.
2. Mit den weitergehenden Begehren ist der Kläger
abgewiesen.))
O. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Beru-
fung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bunde8gerickt zieht in Erwägung :
Gleichwie bei der Widerspruchsklage, so kann auch bei
der paulianischen Anfechtungsklage ausser Konkurs der
Streitwert nicht höher sein als die Verlustscheinforderung
des Klägers, durch deren Bezahlung die Anfechtungsklage
ja abgewendet werden kann (vgl. die bei JlEGER Note 1 D
zu Art 289 SchKG angeführten Urteile). Die vorliegende
Klage ist nur als Anfechtungsklage erhoben worden,
ungeachtet der Einbeziehung des betriebenen Schuldnen
Vater Wüthrich, der weiten Fassung des Klagantrages
SehuldOOtreibungs- und Konlrnrsre"ht (Zivilaht"Uungen). No 29.
lOT
und des gelegentlichen Hinweises auf Simulation. In
Wahrheit hat der Kläger keineswegs versucht, Simulation
darzutun, weshalb sie als Klagefundament nicht ernstlich
in Betracht gezogen werden kann. Der Umstand sodann,
dass der Kläger seinen Klagantrag nicht von vorneherein
auf das beschränkt hat, was die Vorinstanz ihm dann in
Gutheissung seiner Klage einzig hat zusprechen können,
vermag auf den Streitwert keinen Einfluss auszuüben.
Worauf die Anfechtungsklage gerichtet sein kann, be-
stimmt das Gesetz (SchKG Art. 285, 291), das übrigens
im Sinne der von der Vorinstanz gebrauchten Urteils-
formel einschränkend ausgelegt werden muss dahin, dass
die Zwangsvollstreckung auch in das anfechtbar veräus-
serte Vermögen gehen kann. Hieraus folgt zwingend, dass
der Streitwert der Anfechtungsklage nicht höher sein
kann als die Forderung, für welche die Zwangsvoll-
streckung nach Ausstellung des Verlustscheines noch
weitergeführt werden will. Kann es dem Anfechtungskläger
in Wahrheit nur hierum zu tun sein, so hiesse es den
Streitwert der Anfechtungsklage und daher die Zulässig-
keit von Rechtsmitteln, insbesondere der Berufung an das
Bundesgericht, seiner Willkür anheimgeben, wenn irgend-
wie darauf abgestellt würde, dass er Ungültigerklärung
eines höhere Werte beschlagenden Rechtsgeschäftes und
Rückerstattung einer höher zu wertenden Leistung ver-
langt -
während er doch mit der Anfechtungsklage nur
gerade sein Interesse daran verfolgt, :für seine niedrigere
Forderung Befriedigung zu erlangen. Welches die recht-
liche Folge der einmal erhobenen Anfechtungsklage sein
kann, kann nicht vom Kläger durch die mehr oder weniger
präzise Fassung seines Klagantrages bestimmt werden.
Mag in der Anfechtungsklage die Rechtsfolge ihrer Gut-
heissung zutreffend oder unzutreffend oder überhaupt
nicht bezeichnet sein, so muss und kann sie von dem die
Klage gutheissenden Gerichte nur gerade so ~usgesprochen
werden, wie es das Gesetz nach der erörterten Auslegung
vorsieht.
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I'lchuldbetreibunge. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 30.
Andere als die Verlustscheinforderungen gegen den be-
triebenen Schuldner, sowie Verlustscheinforderungen gegen
andere Personen als den Urheber der anfechtbaren Rechts-
handlung, in casu also der Verlustschein gegen dessen
Ehefrau, die Mutter der beklagten Dorothea Wüthrich,
kommen nach dem Ausgeführten entsprechend der Natur
der· Anfechtungsklage nicht in Betracht.
Somit erreicht der Streitwert nicht einmal die Berufungs-
summe von 4000 Fr., ganz abgesehen davon, dass bei
Berücksichtigung des vollen Verlustbetrages des Klägers.
der mit weniger als 8000 Fr. betreibungsrechtlich ausge-
wiesen ist, eine schriftliche Begründung der Berufung erfor-
derlich gewesen wäre.
Demnach erkennt 008 Buruie8gericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
30. Urteil der II. Zivilabteijung vom 9. Juli 1931
i. S. Rüiisser und Xonsorten gegen Lüönd nnd. lIuber.
A n f e 0 h tun g ski a g e
(a u s s e r
K 0 n kur s): Der
Beklagte hat selbst dann keinen Anspruch auf Teilnahme
am Prozessergebnis, wenn er in der gleichen Pfändungsgruppe
wie die Anfechtungskläger zu'yerlust gekommen ist. (Erw. 2)
Stehen die mehreren Anfechtungskläger im gleichen Rang, so
haben sie, wenn der Beklagte zur Herausgabe von Bargeld
verpflichtet wird, Anspruch auf direkte Aushändigung des
Geldes an sie unter Umgehung des Betreibungsamtes (Erw. 3).
Art. 291 SchKG.
Action revocatoire en dekors de la jaillite. Le defendeur n'a pas
droit a une part du produit du proces, fut.i} raste en perte dans
la meme serie de saisie que les demandeurs (consid. 2).
Lorsque. les demandeurs ont le meme rang, ils ont droit A un
versement direct entre leura mains, sans passer par l'office des
poursuites, si le defendeur est tenu de payer en espooes
(consid. 3).
Art. 291 LP.
I
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 30.
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Azione rivocatoria juori jallimento : 11 convenuto non ha diritto
ad une parte delI'utile della causa quand' anche fosse rlmasto
perdente nelIo stesso gruppo che l'att?re (consi~ .. 2).
.
Se gli attori hanno 10 stesso rango, essl hanno dintto So che 11
pagamento sia fatto direttamente ad e~si. senza passare. per
il tramite delI' ufficio esecuzioni, quando 11 convenuto €I obblIgato
a pagare in contanti.
Tatbe8tand (gekürzt) :
Die Kläger waren mit ihren Betreibungen gegen A.
Reichmuth in der nämliohen Pfändungsgruppe wie die
Beklagten zu Verlust gekommen. Eine hierauf von ihnen
gegen die Beklagten eingereichte Anfechtungsklage wurde
von den kantonalen Geriohten geschützt; indessen wurde
dabei verfügt, dass die Beklagten den Geldbetrag, um
den sich der Streit noch drehte, nicht den Klägern, sondern
dem Betreibungsamt zur Verteilung herauszugeben habe
und dass an diesem Prozessergebnis auch die Beklagten
nach Massgabe ihrer Verlustscheinforderungen anteiIs-
bereohtigt seien, mit folgender Begründung :
Zwar mache bei einer Anfechtungsklage ausserhalb des
Konkurses das Anfechtungsurteil nur Recht für den
klagenden Gläubiger, nicht aber (im Falle einer Pfän-
dungsgruppe) für die weitern Mitglieder dieser Gruppe.
Dieser Grundsatz müsse jedoch eine Einschränkung er-
fahren mit Bezug auf einen Beklagten, der zugleich Grup-
pengläubiger sei, weil die Stellung des Beklagten im
Anfechtungsprozess ausserhalb des Konkurses ähnlich
derjenigen des Beklagten im Widerspruchsprozess nach
Art. 109 SchKG sei, welcher ebenfalls am Prozessgewinn
teilnehme, wenn er zugleich Gruppengläubiger sei. Es sei
auch durchaus gerechtfertigt, die Beklagten (als Gruppen-
gläubiger) anders zu behandeln als die übrigen nicht
klagenden Gruppengläubiger, denn die erstern hätten ~
Gegensatz zu den letztem keine Möglichkeit gehabt, die
Rechtshandlung, an der sie selbst beteiligt gewesen seien,
paullianisch anzufechten.
Die von den Klägern hiegegen eingereichte Berufung
wurde . vom Bundesgericht gutgeheissen.