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57_III_105

BGE 57 III 105

Bundesgericht (BGE) · 1931-05-05 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. NO 28.

Statuant 8ur ces taits et cQnsiderant en droit:

1. -

La question de savoir si et dans quelle mesure

il y a lieu de tenir compte du salaire de Ia femme du

debiteur,dans l'application de l'art. 93 LP, a ete resolue

par le Tribunal federal dans un recent arret (Affaire

Raschle, 5 mai 1931, RO 57 III N° 18). Dans cet arret,

Ia Chambre de ceans a reieve que le minimum indispen-

sable, au sens de cette disposition, doit etre determine

par Ia somme des depenses necessaires a l'entretien per-

sonnel du .debiteur et a celui de sa femme, auquel i1 est

tenu de pourvoir dans tous les cas (art. 160 CCS).

En revanche, POUl' etablir les ressources du mari, on

doit tenir compte du produit du travail de l'epouse,

mais en tant seulement' que le debiteur possede des droits

sur ce revenu. Or, s'il est exact que le produit du travail

feminin est toujours un bien reserve, quel que soit le

regime matrimonial des epoux (art. 191 eh. 3 CeS), il

n'en dem eure pas moins que 1'6pouse doit l'affecter, au

besoin, au paiement des dettes du menage (art. 192 al. 2

LP). Dans cette mesure, le mari possede donc un droit

sur les gains de sa femme, et. c'est dans cette mesure

egalement que l'on tiendra compte de ces gains pour deter-

miner la quotite saisissable, au sens de l'art. 93 LP.

TI en resulte que seulle creancier dont la poursuite est

fondee sur une dette de menage peut exiger que l'office

fasse rentrer le salaire de la femme du debiteur dans le

calcul des ressources de ce dernier. Quant a eelui qui

poursuit le recouvrement d'une autre creance, il ne peut

elever Ia meme pretention, puisque, dans ce cas, le d6bi-

teur Im-meme n'a aucun droit sur le produit du travail

de son epouse.

2. -

En l'espece, il est constant que Ia poursuite de

Dame Perrenoud-Hurni n'est pas basee sur une dette

de menage. C'est donc a tort que l'autorite de surveillance

, genev?ise atenu compte du salaire des deux 6poux, au

Heu de baser son caleul excIusivement sur le gain personnel

I

I

!

I!Ichuldbetreibunga· und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 29.

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du d6biteur. D'apres les pieces du dossier, ce gain ne

depasse pas 200 fr.

3. -

Quant,au minimum indispensable aux deux

epoux, l'autorite cantonale l'a evalue de 175 a 225 fr.

par mois, soit, en moyenne, a 200 fr. Le salaire du debiteur

n'excede done pas Ie minimum d'existence. La decision

prise par l'office le 20 mars 1931 etait ainsi justifiee, et

c'est a tort que l'autorite cantonale a admis 1a plainte.

Par ces motifs,

la Ohambre des Pour81/,ites et des Faillites

du Tribunal f6Ural 8uisse

prononce :

Le recours est admis et les conclusions du recourant

lui sont completement adjugees.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR:mTS DES SECTIONS ClVILES

29. Urteil der II. Zlvilabteilung vom 4. Juni 1931

i. S. Wüthrich gegen Pe.rollMi.

An f e c h tun g skI a g e ausser Konkurs: ihr S t r e i t wer t

kann die Verlustscheinforderung nicht übersteigen.

Action revocatoirl3 en dehors de la faillite: la valeur litigieuse ne

peut depasser 1e montant da la creanca constatee par l'acte de

dMaut da biens.

Azione rivocatoria estrafallimentare: il valore litigioso non puÖ

eccedere 1'importo deI credito attestato dall'atto di carenza

di beni.

A. -

Der Kläger,' der einen Verlustschein über 3326 Fr.

5 Cts. gegen Vater Ernst Wüthrich erhalten hat, erhob

gegen diesen und dessen Tochter Dorothea Klage über die

Streitfragen ~:

106

~huldhetreilmngs- und Konkursrecht (Zivil .. bt"ill1ugen). N° 211.

« I. Ist der zwischen Ernst 'Vüthrich und seiner Tochter

Dorothea Wüthrich am 29. November 1927 abgeschlossene

Kaufvertrag um die Liegenschaft

({ Altlandstrasse)) in

Werthenstein als ungültig zu erklären, eventuell ist er

als gegenüber dem Kläger ungültig zu erklären ?

2. Ist die Rückverbriefung der Liegenschaft « Altland-

strasse)) von der Käuferin Dorothea Wüthrich an den

Verkäufer Ernst Wüthrich anzuordnen und die Liegen-

schaft dem Ernst Wüthrich wieder zuzuschreiben 1))

Die Klage wurde damit begründet, dass der Kauf

paulianisch anfechtbar sei; nur ganz beiläufig wurde er

auch als Scheinkauf bezeichnet.

B. -

Das Obergericht des Kantons Luzern hat am

12. März 1931 erkannt :

« 1. Der zwischen Ernst Wüthrich und seiner Tochter

Dorothea Wüthrich am 29. Novembe:r 1927 abgeschlossene

Kaufvertrag um die Liegenschaft « Altlandstrasse » in

Werthenstein wird als anfechtbar erklärt und die Zweit-

beklagte daher gehalten, diese Liegenschaft in der Betrei-

bung des Klägers gegen den Erstbeklagten zur Pfändung

und Verwertung zur Verfügung zu stellen.

2. Mit den weitergehenden Begehren ist der Kläger

abgewiesen.))

O. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Beru-

fung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage.

Das Bunde8gerickt zieht in Erwägung :

Gleichwie bei der Widerspruchsklage, so kann auch bei

der paulianischen Anfechtungsklage ausser Konkurs der

Streitwert nicht höher sein als die Verlustscheinforderung

des Klägers, durch deren Bezahlung die Anfechtungsklage

ja abgewendet werden kann (vgl. die bei JlEGER Note 1 D

zu Art 289 SchKG angeführten Urteile). Die vorliegende

Klage ist nur als Anfechtungsklage erhoben worden,

ungeachtet der Einbeziehung des betriebenen Schuldnen

Vater Wüthrich, der weiten Fassung des Klagantrages

SehuldOOtreibungs- und Konlrnrsre"ht (Zivilaht"Uungen). No 29.

lOT

und des gelegentlichen Hinweises auf Simulation. In

Wahrheit hat der Kläger keineswegs versucht, Simulation

darzutun, weshalb sie als Klagefundament nicht ernstlich

in Betracht gezogen werden kann. Der Umstand sodann,

dass der Kläger seinen Klagantrag nicht von vorneherein

auf das beschränkt hat, was die Vorinstanz ihm dann in

Gutheissung seiner Klage einzig hat zusprechen können,

vermag auf den Streitwert keinen Einfluss auszuüben.

Worauf die Anfechtungsklage gerichtet sein kann, be-

stimmt das Gesetz (SchKG Art. 285, 291), das übrigens

im Sinne der von der Vorinstanz gebrauchten Urteils-

formel einschränkend ausgelegt werden muss dahin, dass

die Zwangsvollstreckung auch in das anfechtbar veräus-

serte Vermögen gehen kann. Hieraus folgt zwingend, dass

der Streitwert der Anfechtungsklage nicht höher sein

kann als die Forderung, für welche die Zwangsvoll-

streckung nach Ausstellung des Verlustscheines noch

weitergeführt werden will. Kann es dem Anfechtungskläger

in Wahrheit nur hierum zu tun sein, so hiesse es den

Streitwert der Anfechtungsklage und daher die Zulässig-

keit von Rechtsmitteln, insbesondere der Berufung an das

Bundesgericht, seiner Willkür anheimgeben, wenn irgend-

wie darauf abgestellt würde, dass er Ungültigerklärung

eines höhere Werte beschlagenden Rechtsgeschäftes und

Rückerstattung einer höher zu wertenden Leistung ver-

langt -

während er doch mit der Anfechtungsklage nur

gerade sein Interesse daran verfolgt, :für seine niedrigere

Forderung Befriedigung zu erlangen. Welches die recht-

liche Folge der einmal erhobenen Anfechtungsklage sein

kann, kann nicht vom Kläger durch die mehr oder weniger

präzise Fassung seines Klagantrages bestimmt werden.

Mag in der Anfechtungsklage die Rechtsfolge ihrer Gut-

heissung zutreffend oder unzutreffend oder überhaupt

nicht bezeichnet sein, so muss und kann sie von dem die

Klage gutheissenden Gerichte nur gerade so ~usgesprochen

werden, wie es das Gesetz nach der erörterten Auslegung

vorsieht.

108

I'lchuldbetreibunge. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 30.

Andere als die Verlustscheinforderungen gegen den be-

triebenen Schuldner, sowie Verlustscheinforderungen gegen

andere Personen als den Urheber der anfechtbaren Rechts-

handlung, in casu also der Verlustschein gegen dessen

Ehefrau, die Mutter der beklagten Dorothea Wüthrich,

kommen nach dem Ausgeführten entsprechend der Natur

der· Anfechtungsklage nicht in Betracht.

Somit erreicht der Streitwert nicht einmal die Berufungs-

summe von 4000 Fr., ganz abgesehen davon, dass bei

Berücksichtigung des vollen Verlustbetrages des Klägers.

der mit weniger als 8000 Fr. betreibungsrechtlich ausge-

wiesen ist, eine schriftliche Begründung der Berufung erfor-

derlich gewesen wäre.

Demnach erkennt 008 Buruie8gericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

30. Urteil der II. Zivilabteijung vom 9. Juli 1931

i. S. Rüiisser und Xonsorten gegen Lüönd nnd. lIuber.

A n f e 0 h tun g ski a g e

(a u s s e r

K 0 n kur s): Der

Beklagte hat selbst dann keinen Anspruch auf Teilnahme

am Prozessergebnis, wenn er in der gleichen Pfändungsgruppe

wie die Anfechtungskläger zu'yerlust gekommen ist. (Erw. 2)

Stehen die mehreren Anfechtungskläger im gleichen Rang, so

haben sie, wenn der Beklagte zur Herausgabe von Bargeld

verpflichtet wird, Anspruch auf direkte Aushändigung des

Geldes an sie unter Umgehung des Betreibungsamtes (Erw. 3).

Art. 291 SchKG.

Action revocatoire en dekors de la jaillite. Le defendeur n'a pas

droit a une part du produit du proces, fut.i} raste en perte dans

la meme serie de saisie que les demandeurs (consid. 2).

Lorsque. les demandeurs ont le meme rang, ils ont droit A un

versement direct entre leura mains, sans passer par l'office des

poursuites, si le defendeur est tenu de payer en espooes

(consid. 3).

Art. 291 LP.

I

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 30.

109

Azione rivocatoria juori jallimento : 11 convenuto non ha diritto

ad une parte delI'utile della causa quand' anche fosse rlmasto

perdente nelIo stesso gruppo che l'att?re (consi~ .. 2).

.

Se gli attori hanno 10 stesso rango, essl hanno dintto So che 11

pagamento sia fatto direttamente ad e~si. senza passare. per

il tramite delI' ufficio esecuzioni, quando 11 convenuto €I obblIgato

a pagare in contanti.

Tatbe8tand (gekürzt) :

Die Kläger waren mit ihren Betreibungen gegen A.

Reichmuth in der nämliohen Pfändungsgruppe wie die

Beklagten zu Verlust gekommen. Eine hierauf von ihnen

gegen die Beklagten eingereichte Anfechtungsklage wurde

von den kantonalen Geriohten geschützt; indessen wurde

dabei verfügt, dass die Beklagten den Geldbetrag, um

den sich der Streit noch drehte, nicht den Klägern, sondern

dem Betreibungsamt zur Verteilung herauszugeben habe

und dass an diesem Prozessergebnis auch die Beklagten

nach Massgabe ihrer Verlustscheinforderungen anteiIs-

bereohtigt seien, mit folgender Begründung :

Zwar mache bei einer Anfechtungsklage ausserhalb des

Konkurses das Anfechtungsurteil nur Recht für den

klagenden Gläubiger, nicht aber (im Falle einer Pfän-

dungsgruppe) für die weitern Mitglieder dieser Gruppe.

Dieser Grundsatz müsse jedoch eine Einschränkung er-

fahren mit Bezug auf einen Beklagten, der zugleich Grup-

pengläubiger sei, weil die Stellung des Beklagten im

Anfechtungsprozess ausserhalb des Konkurses ähnlich

derjenigen des Beklagten im Widerspruchsprozess nach

Art. 109 SchKG sei, welcher ebenfalls am Prozessgewinn

teilnehme, wenn er zugleich Gruppengläubiger sei. Es sei

auch durchaus gerechtfertigt, die Beklagten (als Gruppen-

gläubiger) anders zu behandeln als die übrigen nicht

klagenden Gruppengläubiger, denn die erstern hätten ~

Gegensatz zu den letztem keine Möglichkeit gehabt, die

Rechtshandlung, an der sie selbst beteiligt gewesen seien,

paullianisch anzufechten.

Die von den Klägern hiegegen eingereichte Berufung

wurde . vom Bundesgericht gutgeheissen.