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Strafrecht.
einzelnen Spielfeld wohl dahin kommen können, dass
er bei mehreren verbundenen Feldern, also beim Spiel
auf «(Farbe », einen gewissen Erfolg erzielt. Immerhin
bleibt es hier auch bei sorgfältiger Bemessung des Schlages
Zufall, ob die Kugel gerade auf einem der verbundenen
Gewinnfelder anhält. Ausschliesslich als Glücksspiel muss,
selbst für den geübten Spieler, das Spiel auf «Nummer»
angesehen werden. In keinem der beiden Fälle kann
angenommen werden, dass die Geschicklichkeit ganz ~der
vorwiegend den Spielausgang bestimmt. Noch wemger
gilt dies im Hinblick auf das Durchschnittspublikum,
dem die besondere Erfahrung der geübten Spieler fehlt.
Die Vorinstanz hat 'deshalb den Spielapparat «Lumina»
mit Recht als unzulässig erklärt.
C. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
-
JAGDPOLIZEI
LOI SUR LA CHASSE
51. Urteil deI;! Itassationa.hofes vom S. Juli 1930
i. S. Frey gegen Staatsanwaltschaft Aargau.
Begriff des fortgesetzten Delikts, spez. bei Jagdfrevel (Täter-
schaft, Teilnahme, Begünstigung).
A. -
Die Vorinstanz stellt fest, dass ein Josef Schmid
seit dem Jahre 1921 bis Sommer 1926 mindestens 10 Rehe
und 10 Hasen während offener und geschlossener Jagd
gewildert hat. Sie sieht darin ein fortgesetztes Vergehen,
dessen letzter Akt weniger als drei Jahre vor Einleitung
der Strafuntersuchung (2. Mai 1929) zurückliege. Da
nun bei dem fortgesetzten Delikt die Verjährung mit der
Jagdpolizei. Ko 51.
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letzten Widerhandlung beginne, so sei die Verjährung
auch der mehr als 3 Jahre zurückliegenden Widerhand-
lungen nicht eingetreten. Und solange das fortgesetzte
Delikt nicht verjährt sei, so sei es auch die Teilnahme
oder Begünstigung an demselben nicht, als solche sei
aber jede Begünstigung oder Teilnahme an einer Einzel-
handlung anzusehen.
Josef Frei habe den Haupttäter in der Weise begünstigt,
dass er den Grossteil der gewilderten Tiere bei sich auf-
nahm und das Fleisch in der Haushaltung verwendete.
Ferner habe er Schmid dabei Beihülfe geleistet, dass er
ihm die zur Jagd erforderlichen Patronen lieferte und je
einmal bei Behändigung eines Rehes und eines Hasen
aktiv tätig war. Der Abschuss des Rehes sei im August
1926, also innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt, so dass
auch die Verjährung aller frühem Straftaten Freis (Bei-
hülfe und Begünstigung) unterbrochen worden sei.
Anna Frei hat zugestandenermassen jeweils das Fleisch
gekocht und im Haushalt verwendet. Sie hat überdies
1m April 1929 Werkzeuge zur Herstellung von Jagd-
munition, Jagdtrophäen u. a. zu ihrer Schwägerin in
Wettingen verbracht, weil sie eine Haussuchung fürchtete.
Für die Verjährung dieser Begünstigungshandlungen gelte
dasselbe.
Das Obergericht hat die vom Bezirksgericht Baden
ausgesprochene Verurteilung der beiden Beschwerdeführer
bestätigt und demgemäss
Joseph Frei wegen Jagdvergehens im Sinne von Art. 21
Ziff. 5 lit. d des eidgen. Jagdgesetzes von 1904, wegen
Anstiftung zu einem solchen gemäss Art. 21 Ziff. 5 lit. a
leg. cit. in Verbindung mit Art. 19 BStR, wegen Gehllfen-
schaft (durch Lieferung von Munition) gemäsa Art. 39
a1. 2 und Art. 40 a1. 1 und 2 eidgen. Jagdgesetz von 1925
in Verbindung mit Art. 21 und 22 BStR sowie wegen
Begünstigung gemäss Art. 40 a1. 1 und 2 des Jagdgesetzes
von 1925 in Verbindung mit Art. 23 und 24 BStR bezw.
gemäss Art. 21 Ziff. 4lit. bund Ziff. 5lit. a in Verbindung
312
Strafrecht.
mit Art. 21 bis 24 BStR zu einer Busse von 500 Fr.
verurteilt;
Anna Frei wegen Begünstigung von Jagdvergehen
gemäßs Art. 40 801. 1 und 2 des neuen bezw. Art. 2~ Ziff. 4
lit. bund Ziff. 5 lit. ades frühern Jagdgesetzes m Ver-
bindung mit Art. 23 und 24 BStR zu einer Busse von
100 Fr. verurteilt;
ferner beide solidarisch mit dem Haupttäter Josef
Schmid gemäss Art. 63 Jagdgesetz 1925 und Art. 26
BStR und Art. 50 OR verurteilt zum Ersatz des auf
1640 Fr. festgesetzten Schadens an die Jagdgesellschaft
«Lägern».
.
B. -
Gegen dieses Urteil haben Josef und Anna FreI
rechtzeitig und formrichtig Kassationsbeschwerde ein-
gereicht, mit welcher sie verlangen :
1. Freisprechung des Josef Frei von Schuld und Strafe,
2. Freisprechung der Anna Frei von der Übertretung
des frühern Jagdgesetzes;
3. Verweisung der Ansprüche der Zivilkläger an den
Zivilrichter;
4. Befreiung des Josef' Frei von aller Kostentragung.
Die Kassationskläger beharren auf der vor der Vorinstanz
angerufenen Verjährung. Als aktenwidrig wird gerügt ~e
Feststellung, dass Josef Frei während der Verjährungsfrist
an irgendwelcher strafbaren Handlung beteiligt war.
Seine Teilnahmehandlung lieg~ vor 1925 zurück. Es gehe
natürlich nicht an, dass durch spätere Fortsetzung des
Deliktes seitens des Haupttäters die Verjährung früherer
Teilnahmehandlungen eines Dritten aufgehalten werde.
Seine Taten seien nur soweit strafrechtlich erfassbar,
als sein dolus reiche, er könne nicht bestraft werden als
Teilnehmer an einem spätern Delikt des Haupttäters,
von dem er gar keine Kenntnis gehabt und dieses könne
auf die Verjährung seiner frühern Teilnahme nicht von
Einfluss sein. Frei könnte also nicht einmal gestraft
werden, wenn ein fortgesetztes Delikt Josef Schmids
vorliegen würde. Das fortgesetzte Delikt sei übrigens zu
Jagdpolizei. No 51.
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verneinen. Solches liege nur vor, wenn ein verbreche-
rischer Entschluss sich nach und nach durch eine Reihe
in Intervallen ausgeführten Handlungen verwirkliche.
Hier aber liegen zeitlich weit auseinanderliegende 'Wilde-
reien des Josef Schmid und zudem in verschiedenen
Revieren, einmal gegen Rehe, das andere Mal gegen
Hasen, vor. Ein fortgesetztes Delikt sei hier so wenig
verwirklicht, wie wenn der gleiche Dieb einmal in Zürich
stehle und seine Beute verzehre und nachher wieder in
Basel. Er begehe zwei Diebstähle, nicht fortgesetzten
Diebstahl.
Ein fortgesetztes Delikt Schmids angenommen, so
hätte es übrigens mit einem gegen ihn am 14. Juli 1927
ergangenen Urteil seine Ahndung gefunden. Wie sich
aus dem bezirksgerichtlichen Urteil (Ziff. 2) ergebe, sei
Schmid damals vom Bezirksgericht Baden wegen Jagd-
vergehens im Sinne von Art. 40 al. 1 Jagdgesetz 1925 zu
einer Geldbusse von 200 Fr. verurteilt worden, weil er
im August 1926 eine Rehgeiss gewildert hatte. Die hier
in Frage stehenden Jagdfrevel liegen alle vor jenem.
In jenem Verfahren sei gegen den als Angeschuldigten
einvernommenen Beschwerdeführer die Untersuchung ein-
gestellt worden, und es könne nicht neuerdings gegen' ihn
Klage erhoben werden. Der Strafanspruch sei konsumiert.
Die Verweisung der Schadenersatzfrage an die Zivil-
gerichte sei deswegen nötig, weil die Beschwerdeführer
für diejenigen Jagdfrevel nicht haften, an welchen sie
nicht beteiligt gewesen seien. Das aber müsse erst noch
festgestellt werden, da Schmid nicht alles ge wilderte
Fleisch den Beschwerdeführern übergeben habe.
O. -
Der Staatsanwalt beantragt Abweisung der
Kassationsbeschwerde. Er sucht die Behauptung der
Aktenwidrigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zu
widerlegen und macht geltend, dass die Strafuntersuchung
gegen Frei im Jahre 1927, in welcher er am 18. Juni 1927
als Beklagter einvernommen worden, nicht eingestellt
worden sei. Diese Untersuchungshandlung habe auf alle
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Strafrecht.
Fälle gemäss Art. 34 BStR die Verjährung unterbrochen.
Dazu kGmme weiter, dass Frei dem Schmid sGzusagen die
sämtliche MunitiGn geliefert habe. Da Schmid im Jahre
1926 zum mindesten nGch zwei Rehe geschGssen habe, sO'
stehe auch in dieser Beziehung die Beihilfe des KassatiGns-
klägers noch für das Jahr 1926 fest und sei somit die
Strafklage gegen ihn nicht verjährt. Was den Sohadenersatz
anlange, so stehe fest, dass die Eheleute Frei weitaus den
Kauptteil des ge wilderten Wildbretes erhalten und in
ihren Haushalt verwendet haben, Sohmid habe ja nur
zwei Tiere zu sich nach Hause genommen. Eventuell
können die die Eheleute Frei treffende Sohadenersatz-
summe um den Wert dieser beiden Rehe reduziert werden.
Der Kas8ationshof zieht in Erwägung :
Die StrafverfGlgung gegen die Eheleute Frei ist am
2. bezw. 11. Mai 1929 eingeleitet wGrden. Die ihnen zur
Last gelegten strafbaren Handlungen sind demnach ver-
jährt, wenn sie mehr als drei Jahre VGr diesem Zeitpunkt
zurückliegen. Die VGrinstanz stellt fest, dass dies nicht
der Fall sei, indem Frei nGoh innerhalb der Verjährungs-
frist einen VGn Schmid in den Gipsgruben an der Lägern
geschGssenen BGok mit ihm zusammen heimgehGlt und
ausgeweidet habe und dass sich die vier zugegebenermassen
in seinem Hause gegessenen Rehe auf den Zeitraum der
letzten vier Jahre (vGr der Strafuntersuohung) verteilen.
Diese Feststellung ist keineswegs aktenwidrig. Sie stützt
sich auf die eigenen Angaben Freis in der VGruntersuchung~
Im weitem Verlauf der Untersuchung hat dann allerdings
Frei den Versuch gemacht, diese Begebenheiten weiter
zurückzuverlegen. Allein er hat mit dieser Abänderung
seiner ersten Aussagen die VGrinstanz nicht zu über-
zeugen vermocht. Es handelte sich dabei um eine Frage
der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Kassa-
tiGnshGf nicht zusteht. Ebenso steht für den Kassa-
tiGnshGf fest, dass Frei dem Schmid die für seine Jagd
erfGrderlichen Patronen lieferte, also auch nGch die für
die letzten Frevelfälle benötigten.
Jagdpolizei. N° 51.
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Versohiedene Teilnahme- und Begünstigungshandlungen
der KassatiGnskläger bei den Wildfreveln Schmids sind
alsO' nicht verjährt. Ob die mehr als drei Jahre zurücklie-
genden verjährt seien, hängt gemäss Art. 34 a1. 2 BStR
davGn ab, Gb es sich bei diesen Wildfreveln um ein fGrt~
gesetztes Delikt Gder um eine Reihe VGn selbständigen
Delikten handle. Das Bundesstrafrecht definiert das
fGrtgesetzte Verbrechen nicht, der Begrill ist alsO' der
Wissenschaft zu entnehmen. In derselben gehen die
Meinungen auseinander. In der Hauptsache sind zwei
Gruppen zu unterscheiden, VGn denen die herrschende
die Einheit des Entschlusses (VGrsatzes) für wesentlich
hält und, WO' diese fehlt, nicht FGrtsetzung, sGndern
WiederhGlung des Verbrechens annimmt (vgl. BERNER,
Lehrbuch des d. Strafrechts, S.306; MAYER-ALLFELD,
Lehrbuch des d. Strafrechts 7. Auf!. S.257 (und dGrt.
Zitate); Reichsstrafgesetzbuch -KGmmentar, S. 37). Die
andere Lehrmeinung lässt es an der wiederholten gleichen
(oder ähnlichen) Verübung des gleichen Verbrechens
genügen, sofern sie nur gegen ein und dasselbe Rechtsgut
gerichtet ist (:a:AFTER, Lehrbuch des schw. Strafrechts,
S.347; ähnlich LISZT, Strafrecht 25. Aufl., S.339). Der
KassatiGnshof hat sich im Falle Affentranger gegen
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Februar 1930 (BOE
56 I 77) der erstem Auffassung angeschlossen, die dem
Wesen des fortgesetzten Deliktes besser gerecht wird.
Dieses ist ein einheitliches Delikt. Die verschiedenen
Begehungsakte entbehren der Selbständigkeit und haben
strafreohtliohe Bedeutung blGSS in ihrer Zusammenfassung
zu einer einheitliohen Handlung. Diese Betrachtung wäre
eine gekünstelte, eine reine FiktiGn, wenn nicht ein
innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Bege-
hungsakten gefunden werden könn~. Ein genügender
Zusammenhang kann aber schwerlioh in einem andern
Merkmal als im einheitlichen Willen, der alle Einzelakte
umscliesst, gesehen werden: Dieser einheitliche Wille wird
sieh schGn aus der Gleichartigkeit und der KGntinuität
3111
Strafrecht.
ihrer Vornahme folgern lassen, wenn wenigstens bei
natürlicher Betrachtung jede spätere Vornahme als die
. Fortsetzung der frühem erscheint.
Entgegen der Auffassung der Kassationskläger wäre
die Gleichartigkeit der Ausübung hier gegeben, ob nun
die Beute das eine Mal ein Reh und das andere Mal efu
Hase war. Ebenso die Verletzung des gleichen Rechts-
gutes. Es handelt sich immer um die Verletzung des
staatlichen Jagdregals; dass die Frevel angeblich in
verschiedenen Jagdbezirken, die verschiedenen Jagd-
pachtern zugewiesen sind, verübt wurden, ist daneben
bedeutungslos. Auch die Kontinuität müsste wohl bejaht
werden. Darunter ist eine engere zeitliche Aufeinander-
folge der Begehungsakte zu verstehen. Es würden also
schon wegen fehlender Kontinuität jene bekanntermassen
nicht seltenen Fälle ausscheiden, wo ein Wilderer zeit
seines Lebens sich hin und wieder, in eher grössern Zeit-
abständen, ein Wild holt. Hier aber steht fest, dass
Schmid im Zeitraum von 5--6 Jahren während offener
und geschlossener Jagd 10 Rehe und ebensoviele Hasen
gefrevelt, wobei wohl angenommen werden darf, dass
er nicht von allen seinen Wilderergängen mit Beute
heimgekehrt ist, er also mehr als jene 20 Mal zum Wildem
ausgezogen ist. Solche Häufigkeit lässt jene Kontinuität
als gegeben erscheinen, die die Einzelakte zu ein e r
Handlung verbinden kann. Nichtsdestoweniger würde es
jeder natürlichen Betrachtung des Geschehens wider-
streiten, wenn man aus dem fortgesetzten Wildern den
Rückschluss ziehen wollte, dass Schmid je sich zum
Wildem übe r hau pt -
ein für alle Mal -
ent-
schlossen habe und die einzelnen Wildereien jeweilen
nur die Ausführung jenes Entschlusses gewesen seien.
Vielmehr liegt auf der Hand, dass Schniid von Fa.ll zu
Fall der Versuchung zum Wildern erlegen ist und den
Entschluss gefasst hat. Jeder Wildererakt erscheint doch
wohl vollständig in sich abgeschlossen und ohne jede
Beziehung zum nachfolgenden. Es ist schlechterdings
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a.usgeschlosSen, die nachfolgenden . als Fortzetzung der
vorhergehenden zu betrachten.
Die Folge der Verneinung des fortgesetzten Delikts
des Schmid ist, dass auch. die Teilnahme- und Begünsti_
gungsha.ndlungen der Ka.ssationskläger sich nur als Teil ...
nahme und Begünstigung bei selbständigen Einzeldelikten
darstellen und darum eine Verurteilung nur statthaben
darf für diejenigen, die weniger als 3 Jahre vor der Straf-
verfolgung zurückliegen, die übrigen sind verjährt.
Die Vorinstanz nimmt an, dass der Abschuss des
Rehbocks in den Lägern, den zu sich genommen zu haben
Frei zugestanden hat, im August 1926 erfolgte. Nach
der Motivierung des Bezirksgerichtes, die im übrigen
von der Vorinstanz als übernommen zu gelten hat, wäre
die Abnahme weitem Wildbrets seit 1926 nicht nach-
gewiesen. Mit der Abnahme bezw. Verheimlichung dieses
Wildbrets haben sich die Eheleute Frei nicht der Begün-
stigung (des Jagdfrevels) im Sinne von Art. 23 BStR
schuldig gemacht, sondern der Widerhandlung gegen die
Spezialvorschrift des Art. 48 Jagdgesetz. Ihre Verur-
teilung für diesen Fall ist daher auf diese Gesetzesvor-
schrift zu stützen, und es erweist sich die Anwendung
des alten Jagdgesetzes gegen Frau Frei als unrichtig.
Bei diesem Ausgang der Strafklage kann auch die
Verurteilung im Zivilpunkte auf Grund von Art. 63
Jagdgesetz nni:- den durch die nicht verjährten Einzel-
fälle verursachten Schaden zum Gegenstand haben.
Dabei ist zu unterscheiden. Soweit Teilnahme vorliegt
(Lieferung der Munition und Beihülfe beim Heimtransport
eines 'Rehbocks durch Josef Frei) ist gemäss Art 50 al. 1
OR die solidarische Verurteilung mit Schmid .gerecht-
fertigt. Soweit es sich aber um Begünstigung . handelt,
darf gemäss Art. 50 a1. 3 OR eine solidarische Verurteilung
nur im Umfange des durch die Begünstigung verursachten
Schadens erfolgen. Als Begünstigung im Sinne von Art. 50
aI. 3 OR dürfe~ dabei auch die Tatbestände des Art. 48
Jagdgesetz behandelt werden ..
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Strafreoht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil aufgehoben tmd die Sache zu neuer
Entscheidtmg an die Vorinstanz zurückgewiesen.
OFDAG Offset-. Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REOHTSVl!lRWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEm DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 52. -
Voir n° 52.
--------
II. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
52. Orten Tom 8. Oktober 1980 i. S. Egg gegen Zürich.
Es bildet weder. Rechtsverweigerung, noch eine Verletzung der
Garantie der Gewaltentrennung, wenn der zürcherische Regie-
rungsrat einem -Zahntechniker, der 10 Jahre lang im Kanton
selbständig seinen Beruf ausüben konnte, die Fortsetzung
dieser Tätigkeit verbietet, weil er weder das eidgenössische
Zahnarztdiplom, noch_ ein zürcherisches Zahntechnikerpatent
besitzt, und wenn er ihn auch nicht zu einer kantonalen
Zahnarzt- oder Zahntechnikerprüfung zulässt.
A . . -
Nach § 6 des zürch. Medizinalgesetzes vom
2. Weinmonat 1854 «(können für Ausübung der zur sog.
niedern Chirurgie gehörenden Verrichtungen, sowie für
die Ausübung der Zahnheilkunst nach bestandener Prü-
fung oder auf Vorlegung von Zeugnissen über den Besitz
der erforderlichen Kenntnisse vom Direktor der Medizinal-
AS 56 I -
1930
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