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56_I_310

BGE 56 I 310

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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:uo

Strafrecht.

einzelnen Spielfeld wohl dahin kommen können, dass

er bei mehreren verbundenen Feldern, also beim Spiel

auf «(Farbe », einen gewissen Erfolg erzielt. Immerhin

bleibt es hier auch bei sorgfältiger Bemessung des Schlages

Zufall, ob die Kugel gerade auf einem der verbundenen

Gewinnfelder anhält. Ausschliesslich als Glücksspiel muss,

selbst für den geübten Spieler, das Spiel auf «Nummer»

angesehen werden. In keinem der beiden Fälle kann

angenommen werden, dass die Geschicklichkeit ganz ~der

vorwiegend den Spielausgang bestimmt. Noch wemger

gilt dies im Hinblick auf das Durchschnittspublikum,

dem die besondere Erfahrung der geübten Spieler fehlt.

Die Vorinstanz hat 'deshalb den Spielapparat «Lumina»

mit Recht als unzulässig erklärt.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

-

JAGDPOLIZEI

LOI SUR LA CHASSE

51. Urteil deI;! Itassationa.hofes vom S. Juli 1930

i. S. Frey gegen Staatsanwaltschaft Aargau.

Begriff des fortgesetzten Delikts, spez. bei Jagdfrevel (Täter-

schaft, Teilnahme, Begünstigung).

A. -

Die Vorinstanz stellt fest, dass ein Josef Schmid

seit dem Jahre 1921 bis Sommer 1926 mindestens 10 Rehe

und 10 Hasen während offener und geschlossener Jagd

gewildert hat. Sie sieht darin ein fortgesetztes Vergehen,

dessen letzter Akt weniger als drei Jahre vor Einleitung

der Strafuntersuchung (2. Mai 1929) zurückliege. Da

nun bei dem fortgesetzten Delikt die Verjährung mit der

Jagdpolizei. Ko 51.

311

letzten Widerhandlung beginne, so sei die Verjährung

auch der mehr als 3 Jahre zurückliegenden Widerhand-

lungen nicht eingetreten. Und solange das fortgesetzte

Delikt nicht verjährt sei, so sei es auch die Teilnahme

oder Begünstigung an demselben nicht, als solche sei

aber jede Begünstigung oder Teilnahme an einer Einzel-

handlung anzusehen.

Josef Frei habe den Haupttäter in der Weise begünstigt,

dass er den Grossteil der gewilderten Tiere bei sich auf-

nahm und das Fleisch in der Haushaltung verwendete.

Ferner habe er Schmid dabei Beihülfe geleistet, dass er

ihm die zur Jagd erforderlichen Patronen lieferte und je

einmal bei Behändigung eines Rehes und eines Hasen

aktiv tätig war. Der Abschuss des Rehes sei im August

1926, also innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt, so dass

auch die Verjährung aller frühem Straftaten Freis (Bei-

hülfe und Begünstigung) unterbrochen worden sei.

Anna Frei hat zugestandenermassen jeweils das Fleisch

gekocht und im Haushalt verwendet. Sie hat überdies

1m April 1929 Werkzeuge zur Herstellung von Jagd-

munition, Jagdtrophäen u. a. zu ihrer Schwägerin in

Wettingen verbracht, weil sie eine Haussuchung fürchtete.

Für die Verjährung dieser Begünstigungshandlungen gelte

dasselbe.

Das Obergericht hat die vom Bezirksgericht Baden

ausgesprochene Verurteilung der beiden Beschwerdeführer

bestätigt und demgemäss

Joseph Frei wegen Jagdvergehens im Sinne von Art. 21

Ziff. 5 lit. d des eidgen. Jagdgesetzes von 1904, wegen

Anstiftung zu einem solchen gemäss Art. 21 Ziff. 5 lit. a

leg. cit. in Verbindung mit Art. 19 BStR, wegen Gehllfen-

schaft (durch Lieferung von Munition) gemäsa Art. 39

a1. 2 und Art. 40 a1. 1 und 2 eidgen. Jagdgesetz von 1925

in Verbindung mit Art. 21 und 22 BStR sowie wegen

Begünstigung gemäss Art. 40 a1. 1 und 2 des Jagdgesetzes

von 1925 in Verbindung mit Art. 23 und 24 BStR bezw.

gemäss Art. 21 Ziff. 4lit. bund Ziff. 5lit. a in Verbindung

312

Strafrecht.

mit Art. 21 bis 24 BStR zu einer Busse von 500 Fr.

verurteilt;

Anna Frei wegen Begünstigung von Jagdvergehen

gemäßs Art. 40 801. 1 und 2 des neuen bezw. Art. 2~ Ziff. 4

lit. bund Ziff. 5 lit. ades frühern Jagdgesetzes m Ver-

bindung mit Art. 23 und 24 BStR zu einer Busse von

100 Fr. verurteilt;

ferner beide solidarisch mit dem Haupttäter Josef

Schmid gemäss Art. 63 Jagdgesetz 1925 und Art. 26

BStR und Art. 50 OR verurteilt zum Ersatz des auf

1640 Fr. festgesetzten Schadens an die Jagdgesellschaft

«Lägern».

.

B. -

Gegen dieses Urteil haben Josef und Anna FreI

rechtzeitig und formrichtig Kassationsbeschwerde ein-

gereicht, mit welcher sie verlangen :

1. Freisprechung des Josef Frei von Schuld und Strafe,

2. Freisprechung der Anna Frei von der Übertretung

des frühern Jagdgesetzes;

3. Verweisung der Ansprüche der Zivilkläger an den

Zivilrichter;

4. Befreiung des Josef' Frei von aller Kostentragung.

Die Kassationskläger beharren auf der vor der Vorinstanz

angerufenen Verjährung. Als aktenwidrig wird gerügt ~e

Feststellung, dass Josef Frei während der Verjährungsfrist

an irgendwelcher strafbaren Handlung beteiligt war.

Seine Teilnahmehandlung lieg~ vor 1925 zurück. Es gehe

natürlich nicht an, dass durch spätere Fortsetzung des

Deliktes seitens des Haupttäters die Verjährung früherer

Teilnahmehandlungen eines Dritten aufgehalten werde.

Seine Taten seien nur soweit strafrechtlich erfassbar,

als sein dolus reiche, er könne nicht bestraft werden als

Teilnehmer an einem spätern Delikt des Haupttäters,

von dem er gar keine Kenntnis gehabt und dieses könne

auf die Verjährung seiner frühern Teilnahme nicht von

Einfluss sein. Frei könnte also nicht einmal gestraft

werden, wenn ein fortgesetztes Delikt Josef Schmids

vorliegen würde. Das fortgesetzte Delikt sei übrigens zu

Jagdpolizei. No 51.

313

verneinen. Solches liege nur vor, wenn ein verbreche-

rischer Entschluss sich nach und nach durch eine Reihe

in Intervallen ausgeführten Handlungen verwirkliche.

Hier aber liegen zeitlich weit auseinanderliegende 'Wilde-

reien des Josef Schmid und zudem in verschiedenen

Revieren, einmal gegen Rehe, das andere Mal gegen

Hasen, vor. Ein fortgesetztes Delikt sei hier so wenig

verwirklicht, wie wenn der gleiche Dieb einmal in Zürich

stehle und seine Beute verzehre und nachher wieder in

Basel. Er begehe zwei Diebstähle, nicht fortgesetzten

Diebstahl.

Ein fortgesetztes Delikt Schmids angenommen, so

hätte es übrigens mit einem gegen ihn am 14. Juli 1927

ergangenen Urteil seine Ahndung gefunden. Wie sich

aus dem bezirksgerichtlichen Urteil (Ziff. 2) ergebe, sei

Schmid damals vom Bezirksgericht Baden wegen Jagd-

vergehens im Sinne von Art. 40 al. 1 Jagdgesetz 1925 zu

einer Geldbusse von 200 Fr. verurteilt worden, weil er

im August 1926 eine Rehgeiss gewildert hatte. Die hier

in Frage stehenden Jagdfrevel liegen alle vor jenem.

In jenem Verfahren sei gegen den als Angeschuldigten

einvernommenen Beschwerdeführer die Untersuchung ein-

gestellt worden, und es könne nicht neuerdings gegen' ihn

Klage erhoben werden. Der Strafanspruch sei konsumiert.

Die Verweisung der Schadenersatzfrage an die Zivil-

gerichte sei deswegen nötig, weil die Beschwerdeführer

für diejenigen Jagdfrevel nicht haften, an welchen sie

nicht beteiligt gewesen seien. Das aber müsse erst noch

festgestellt werden, da Schmid nicht alles ge wilderte

Fleisch den Beschwerdeführern übergeben habe.

O. -

Der Staatsanwalt beantragt Abweisung der

Kassationsbeschwerde. Er sucht die Behauptung der

Aktenwidrigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zu

widerlegen und macht geltend, dass die Strafuntersuchung

gegen Frei im Jahre 1927, in welcher er am 18. Juni 1927

als Beklagter einvernommen worden, nicht eingestellt

worden sei. Diese Untersuchungshandlung habe auf alle

314

Strafrecht.

Fälle gemäss Art. 34 BStR die Verjährung unterbrochen.

Dazu kGmme weiter, dass Frei dem Schmid sGzusagen die

sämtliche MunitiGn geliefert habe. Da Schmid im Jahre

1926 zum mindesten nGch zwei Rehe geschGssen habe, sO'

stehe auch in dieser Beziehung die Beihilfe des KassatiGns-

klägers noch für das Jahr 1926 fest und sei somit die

Strafklage gegen ihn nicht verjährt. Was den Sohadenersatz

anlange, so stehe fest, dass die Eheleute Frei weitaus den

Kauptteil des ge wilderten Wildbretes erhalten und in

ihren Haushalt verwendet haben, Sohmid habe ja nur

zwei Tiere zu sich nach Hause genommen. Eventuell

können die die Eheleute Frei treffende Sohadenersatz-

summe um den Wert dieser beiden Rehe reduziert werden.

Der Kas8ationshof zieht in Erwägung :

Die StrafverfGlgung gegen die Eheleute Frei ist am

2. bezw. 11. Mai 1929 eingeleitet wGrden. Die ihnen zur

Last gelegten strafbaren Handlungen sind demnach ver-

jährt, wenn sie mehr als drei Jahre VGr diesem Zeitpunkt

zurückliegen. Die VGrinstanz stellt fest, dass dies nicht

der Fall sei, indem Frei nGoh innerhalb der Verjährungs-

frist einen VGn Schmid in den Gipsgruben an der Lägern

geschGssenen BGok mit ihm zusammen heimgehGlt und

ausgeweidet habe und dass sich die vier zugegebenermassen

in seinem Hause gegessenen Rehe auf den Zeitraum der

letzten vier Jahre (vGr der Strafuntersuohung) verteilen.

Diese Feststellung ist keineswegs aktenwidrig. Sie stützt

sich auf die eigenen Angaben Freis in der VGruntersuchung~

Im weitem Verlauf der Untersuchung hat dann allerdings

Frei den Versuch gemacht, diese Begebenheiten weiter

zurückzuverlegen. Allein er hat mit dieser Abänderung

seiner ersten Aussagen die VGrinstanz nicht zu über-

zeugen vermocht. Es handelte sich dabei um eine Frage

der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Kassa-

tiGnshGf nicht zusteht. Ebenso steht für den Kassa-

tiGnshGf fest, dass Frei dem Schmid die für seine Jagd

erfGrderlichen Patronen lieferte, also auch nGch die für

die letzten Frevelfälle benötigten.

Jagdpolizei. N° 51.

3111

Versohiedene Teilnahme- und Begünstigungshandlungen

der KassatiGnskläger bei den Wildfreveln Schmids sind

alsO' nicht verjährt. Ob die mehr als drei Jahre zurücklie-

genden verjährt seien, hängt gemäss Art. 34 a1. 2 BStR

davGn ab, Gb es sich bei diesen Wildfreveln um ein fGrt~

gesetztes Delikt Gder um eine Reihe VGn selbständigen

Delikten handle. Das Bundesstrafrecht definiert das

fGrtgesetzte Verbrechen nicht, der Begrill ist alsO' der

Wissenschaft zu entnehmen. In derselben gehen die

Meinungen auseinander. In der Hauptsache sind zwei

Gruppen zu unterscheiden, VGn denen die herrschende

die Einheit des Entschlusses (VGrsatzes) für wesentlich

hält und, WO' diese fehlt, nicht FGrtsetzung, sGndern

WiederhGlung des Verbrechens annimmt (vgl. BERNER,

Lehrbuch des d. Strafrechts, S.306; MAYER-ALLFELD,

Lehrbuch des d. Strafrechts 7. Auf!. S.257 (und dGrt.

Zitate); Reichsstrafgesetzbuch -KGmmentar, S. 37). Die

andere Lehrmeinung lässt es an der wiederholten gleichen

(oder ähnlichen) Verübung des gleichen Verbrechens

genügen, sofern sie nur gegen ein und dasselbe Rechtsgut

gerichtet ist (:a:AFTER, Lehrbuch des schw. Strafrechts,

S.347; ähnlich LISZT, Strafrecht 25. Aufl., S.339). Der

KassatiGnshof hat sich im Falle Affentranger gegen

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Februar 1930 (BOE

56 I 77) der erstem Auffassung angeschlossen, die dem

Wesen des fortgesetzten Deliktes besser gerecht wird.

Dieses ist ein einheitliches Delikt. Die verschiedenen

Begehungsakte entbehren der Selbständigkeit und haben

strafreohtliohe Bedeutung blGSS in ihrer Zusammenfassung

zu einer einheitliohen Handlung. Diese Betrachtung wäre

eine gekünstelte, eine reine FiktiGn, wenn nicht ein

innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Bege-

hungsakten gefunden werden könn~. Ein genügender

Zusammenhang kann aber schwerlioh in einem andern

Merkmal als im einheitlichen Willen, der alle Einzelakte

umscliesst, gesehen werden: Dieser einheitliche Wille wird

sieh schGn aus der Gleichartigkeit und der KGntinuität

3111

Strafrecht.

ihrer Vornahme folgern lassen, wenn wenigstens bei

natürlicher Betrachtung jede spätere Vornahme als die

. Fortsetzung der frühem erscheint.

Entgegen der Auffassung der Kassationskläger wäre

die Gleichartigkeit der Ausübung hier gegeben, ob nun

die Beute das eine Mal ein Reh und das andere Mal efu

Hase war. Ebenso die Verletzung des gleichen Rechts-

gutes. Es handelt sich immer um die Verletzung des

staatlichen Jagdregals; dass die Frevel angeblich in

verschiedenen Jagdbezirken, die verschiedenen Jagd-

pachtern zugewiesen sind, verübt wurden, ist daneben

bedeutungslos. Auch die Kontinuität müsste wohl bejaht

werden. Darunter ist eine engere zeitliche Aufeinander-

folge der Begehungsakte zu verstehen. Es würden also

schon wegen fehlender Kontinuität jene bekanntermassen

nicht seltenen Fälle ausscheiden, wo ein Wilderer zeit

seines Lebens sich hin und wieder, in eher grössern Zeit-

abständen, ein Wild holt. Hier aber steht fest, dass

Schmid im Zeitraum von 5--6 Jahren während offener

und geschlossener Jagd 10 Rehe und ebensoviele Hasen

gefrevelt, wobei wohl angenommen werden darf, dass

er nicht von allen seinen Wilderergängen mit Beute

heimgekehrt ist, er also mehr als jene 20 Mal zum Wildem

ausgezogen ist. Solche Häufigkeit lässt jene Kontinuität

als gegeben erscheinen, die die Einzelakte zu ein e r

Handlung verbinden kann. Nichtsdestoweniger würde es

jeder natürlichen Betrachtung des Geschehens wider-

streiten, wenn man aus dem fortgesetzten Wildern den

Rückschluss ziehen wollte, dass Schmid je sich zum

Wildem übe r hau pt -

ein für alle Mal -

ent-

schlossen habe und die einzelnen Wildereien jeweilen

nur die Ausführung jenes Entschlusses gewesen seien.

Vielmehr liegt auf der Hand, dass Schniid von Fa.ll zu

Fall der Versuchung zum Wildern erlegen ist und den

Entschluss gefasst hat. Jeder Wildererakt erscheint doch

wohl vollständig in sich abgeschlossen und ohne jede

Beziehung zum nachfolgenden. Es ist schlechterdings

817

a.usgeschlosSen, die nachfolgenden . als Fortzetzung der

vorhergehenden zu betrachten.

Die Folge der Verneinung des fortgesetzten Delikts

des Schmid ist, dass auch. die Teilnahme- und Begünsti_

gungsha.ndlungen der Ka.ssationskläger sich nur als Teil ...

nahme und Begünstigung bei selbständigen Einzeldelikten

darstellen und darum eine Verurteilung nur statthaben

darf für diejenigen, die weniger als 3 Jahre vor der Straf-

verfolgung zurückliegen, die übrigen sind verjährt.

Die Vorinstanz nimmt an, dass der Abschuss des

Rehbocks in den Lägern, den zu sich genommen zu haben

Frei zugestanden hat, im August 1926 erfolgte. Nach

der Motivierung des Bezirksgerichtes, die im übrigen

von der Vorinstanz als übernommen zu gelten hat, wäre

die Abnahme weitem Wildbrets seit 1926 nicht nach-

gewiesen. Mit der Abnahme bezw. Verheimlichung dieses

Wildbrets haben sich die Eheleute Frei nicht der Begün-

stigung (des Jagdfrevels) im Sinne von Art. 23 BStR

schuldig gemacht, sondern der Widerhandlung gegen die

Spezialvorschrift des Art. 48 Jagdgesetz. Ihre Verur-

teilung für diesen Fall ist daher auf diese Gesetzesvor-

schrift zu stützen, und es erweist sich die Anwendung

des alten Jagdgesetzes gegen Frau Frei als unrichtig.

Bei diesem Ausgang der Strafklage kann auch die

Verurteilung im Zivilpunkte auf Grund von Art. 63

Jagdgesetz nni:- den durch die nicht verjährten Einzel-

fälle verursachten Schaden zum Gegenstand haben.

Dabei ist zu unterscheiden. Soweit Teilnahme vorliegt

(Lieferung der Munition und Beihülfe beim Heimtransport

eines 'Rehbocks durch Josef Frei) ist gemäss Art 50 al. 1

OR die solidarische Verurteilung mit Schmid .gerecht-

fertigt. Soweit es sich aber um Begünstigung . handelt,

darf gemäss Art. 50 a1. 3 OR eine solidarische Verurteilung

nur im Umfange des durch die Begünstigung verursachten

Schadens erfolgen. Als Begünstigung im Sinne von Art. 50

aI. 3 OR dürfe~ dabei auch die Tatbestände des Art. 48

Jagdgesetz behandelt werden ..

318

Strafreoht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben tmd die Sache zu neuer

Entscheidtmg an die Vorinstanz zurückgewiesen.

OFDAG Offset-. Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

STAATSRECHT

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(REOHTSVl!lRWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEm DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 52. -

Voir n° 52.

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II. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

52. Orten Tom 8. Oktober 1980 i. S. Egg gegen Zürich.

Es bildet weder. Rechtsverweigerung, noch eine Verletzung der

Garantie der Gewaltentrennung, wenn der zürcherische Regie-

rungsrat einem -Zahntechniker, der 10 Jahre lang im Kanton

selbständig seinen Beruf ausüben konnte, die Fortsetzung

dieser Tätigkeit verbietet, weil er weder das eidgenössische

Zahnarztdiplom, noch_ ein zürcherisches Zahntechnikerpatent

besitzt, und wenn er ihn auch nicht zu einer kantonalen

Zahnarzt- oder Zahntechnikerprüfung zulässt.

A . . -

Nach § 6 des zürch. Medizinalgesetzes vom

2. Weinmonat 1854 «(können für Ausübung der zur sog.

niedern Chirurgie gehörenden Verrichtungen, sowie für

die Ausübung der Zahnheilkunst nach bestandener Prü-

fung oder auf Vorlegung von Zeugnissen über den Besitz

der erforderlichen Kenntnisse vom Direktor der Medizinal-

AS 56 I -

1930

22