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56_I_319

BGE 56 I 319

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

318

Strafrecht.

Demnach erkennt der Ka8sationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

---:~.---

OFDAG Offset-. Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

STAATSRECHT

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(REOHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(Dm DE JUSTlOE)

Vgl. Nr. 52. -

Voir n° 52.

---_.---

11. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

52. t7rteU vom S. Oktober 1930 i. S. Egg gegen Zürich.

Es bildet weder. Rechtsverweigerung, noch eine Verletzung dar

Garantie der Gewaltentrennung, wenn der zürcherische Regie-

rungsrat einem Zahntechniker, der 10 Jahre lang im Kanton

selbständig seinen Beruf ausüben konnte, die Fortsetzung

dieser Tätigkeit verbietet, weil er weder das eidgenössische

Za.hnarztdiplom, noch. ein zürcherisches Zahntachnikerpatent

besitzt, und wenn er ihn auch nicht zu einer kantonalen

Zahnarzt- oder Zahntachnikerprüfung zulässt.

A . . -

Nach § 6 des zürch. Medi.zinalgesetzes vom

2. Weinmonat 1854 (1 können für Ausübung der zur sog.

niedem Chirurgie gehörenden Verrichtungen, sowie für

die Ausübung der Zahnheillrunst nach bestandener Prü-

fung oder auf Vorlegung von Zeugnissen über den Besitz

der erforderlichen Kenntnisse vom Direktor der Medizinal-

AS 66 1- 1930

22

320

Staatsrecht.

angelegenheiten besondere Bewilligungen (die sich vom

Arztpatent unterscheiden) erteilt werden)}. Es ist nach

§ 41 Ziff. I Sache des Regierungsrates, eine Verordnung

über die Prüfung der Medizinalpersonen zu erlassen,

und nach § 41 Ziff. 5 erlässt der Direktor der Medizinal-

angelegenheiten unter Genehmigung des Regierungsrates

eine Verordnung über die {! Ausübung der nie dem Chi-

rurgie I}. Demgemäss stellte die Direktion der Medizinal-

angelegenheiten am 24. Wintermonat 1864 eine Verord-

nung auf, worin sie bestimmte, dass die Zahnarztpatente

von ihr auf Grund einer Prüfung ausgestellt würden.

Diese Verordnung, die der Regierungsrat am 21. Januar

1865 genehmigt hat, wurde von ihm am 15. Mai 1880

durch eine neue ersetzt, die einerseits ein Zahnarztpatent

zur Ausübung der Zahnheilkunde und andererseits ein

Zahntechnikerpatent zur Anwendung bloss technischer

Hülfsmittel gegen Krankheiten und Mängel der Zähne

vorsah. Für jede Patentart wurde das Erfordernis einer

Prüfung aufgestellt. Nachdem dann das eidgenössische

Zahnarztdiplom eingeführt worden war,. beschloss der

Regierungsrat am 18. Februar 1892, die Verordnung vom

15. Mai 1880 aufzuheben.

B. -

Der Rekurrent, der weder das eidgenössische

Zahnarztdiplom, noch ein zürcherisches Zahntechniker-

patent besitzt, hat seit dem Jahre 1920 in Andelfingen

selbständig den Beruf eines Zahntechnikers ausgeübt.

Der Bezirksarzt von Andelfingen stellte ihm am 5. Januar

1921 ein Zeugnis aus, dass die Eröffnung eines zahn-

technischen Ateliers in Andelfingen wünschenswert sei.

Nachdem dann aber am 25. Mai 1925 eine Initiative

auf Wiedereinführung eines besondern Zahntechniker-

patentes vom Volk verworfen worden war, befahl das

Statthalteramt von Andelfingen dem Rekurrenten am

10. Dezember 1929, seine Praxis aufzugeben. Es wurde

ihm hiefür eine Frist bis zum 1. Mai 1930 gewährt. Der

Rekurrent führte hiegegen Beschwerde und verlangte,

es sei zu bestimmen, dass er auf Grund seiner Zeugnisse

Gewaltentrennung. N0 52.

321

zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt sei oder zu

diesem Zwecke zu einer Prüfung zugelassen werden müsse.

Die Direktion des Gesundheitswesens wies den Rekurs

ab und der Regierungsrat bestätigte am 27. Februar

1930 diesen Entscheid, indem er u. a. ausführte: {! Der

Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass der

Regierungsrat kein Recht zur Aufhebung dieser Verord-

nung (von 1880) gehabt habe. Hiezu ist zu bemerken. . .

Nachdem es durch den Erwerb eines eidg. Patentes der

~ahnheilkunde jedem Inhaber ermöglicht war, sich an

Jedem Ort der Schweiz niederzulassen und den Beruf

als Zahnarzt auszuüben und nachdem es den Zahnarzt-

kandidaten infolge Aufhebung der kantonalen Prüfungs-

bestimmungen nicht mehr gestattet war, ein kantonales

Examen nach bisherigen Bestimmungen zu bestehen, so

hatte es auch keinen Sinn, die Verordnung vom 15. Mai

1880 noch länger aufrecht zu erhalten. Zur Aufhebung

der fraglichen Verordnung war nun der Regierungsrat

zweifellos befugt . . .. Selbstverständlich sind alle

diejenigen, die unter der Herrschaft der aufgehobenen

Verordnung noch das Patent als Zahntechniker erworben

haben, ~erechtigt, den Beruf als Zahntechniker im Umfang

des § 6 der Verordnung vom Jahre 1880 auszuüben.

Der Rekurrent fällt nicht unter diese Kategorie von

Zahntechnikern und hat damit auch kein wohlerworbenes

Recht auf Ausübung seiner zahnärztlichen Tätigkeit. . . .

Die Patentierung von. Zahnärzten .... dauert fort

findet nun aber nur auf Grund eines eidg. Exame~

beziehungsweise DiplOlns statt. . . . Dass der Rekur-

rent einen Anspruch habe auf ungehinderte Ausübung

der Zahnheilkunst gestützt auf seine Zeugnisse,. kommt

aus den bereits angeführten Gründen nicht in Frage.

Der Standpunkt des Rekurrenten, die Aufstellung von

Prüfungsbedingungen für den Rekurrenten entsprechend

dem heutigen zahnärztlichen Prüfungsreglement (eidg.

Diplom) würde eine indirekte Verweigerung des gesetz-

lichen Anspruches des Rekurrenten bedeuten, ist, gestützt

322

Staatsrecht.

auf den Umstand, dass die kantonale Prüfungs-Verord;'

nung seit beinahe 40 Jahren aufgehoben ist, und die

Tatsache, dass heute nur noch das eidg. Diplom für die

Erteilung des Zahnarztpatentes im Kanton Zürich in

Betracht kommt, nach den gemachten Ausführungen

unhaltbar. . . . Der Rekurrent wurde bereits im Jahre

1925 mit 50 Fr. gebüsst, weil er schon damals eine zahn-

ärztliche Praxis ausübte, ohne im Besitze der erforder-

lichen Bewilligung zu sein. Der Rekurrent hat damals

laut Mitteilung des Statthalteramtes Andelfingen ohne

weiteres die Busse bezahlt und damit auch den Tat-

bestand anerkannt. I)

a. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

Egg die _ staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem

Antrag, er sei aufzuheben und es sei «zu bestimmen,

dass der Rekurrent zur selbständigen Ausübung der

Zahnheilkunde gestützt auf die von ihm produzierten

Zeugnisse auf dem Gebiete des Kantons Zürich berechtigt

sei, eventuell . . . . dass der Rekurrent, gestützt auf

eine Prüfung im Sinne der Rekursbegründung zur selb-

ständigen Ausübung der

Zahnheilkund~ im Kanton

Zürich zugelassen werden muss, und damit auch zu

einer die Zahnheilkunde voraussetzenden Prüfung I).

Der Rekurrent beruft sich auf Art. 4 BV, .... sowie

auf die kantonale Garantie der Gewaltentrennung und

führt aus : Aus § 5 und dem hier wohl eher anwendbaren

§ 6 des zürch. Medizinalgesetzes ergebe sich, dass die

Bewilligung zur Ausübung der Zahnheilkunst sowohl auf

Grund einer Prüfung, als auch auf Grund von Zeugnissen

erteilt werden könne. Dieser Grundsatz sei auch in der

Verordnung vom Jahre 1880 enthalten. Der Regierungs-

rat könne eine Verordnung, zu deren Erlass er verpflichtet

sei, nicht abschaffen und insbesondere das gesetzliche

Recht des Bürgers, auf Grund einer Prüfung oder von

Zeugnissen das Zahnarztpatent zu erwerben, nicht auf-

heben. Das eidgenössische Recht verbiete es den Kanto-

nen nicht, ihre kantonalen Patente für Zahnärzte beizu-

OewalteJ:lt1'eDnung. NI> 62.

323

behalten oder solche einzuführen. Auf Grund des Medizi-

nalgesetzes und der frühern Verordnungen sei es denn

auch bis 1892 im Kanton Zürich vorgekommen, dass man

das kantonale Zahnarztpatent lediglich auf Grund von

Zeugnissen über praktische Tätigkeit erteilt habe, so

einem gewissen Doremus (Rechenschaftsbericht des Regie-

rungsrates von 1877 S. 350). Werde der Rekurrent anders

behandelt, so liege eine verfassungswidrige Ungleichheit

vor. Es werde auch auf. die bundesgerichtlichen Urteile

i. S. Fisch c. Zug vom 27. November 1917, i. S. Mollet

c. Fribourg vom 6. November 1909, i. S. Stübi c. Luzern

vom 11. Dezember 1914 und i. S. Herzer c. Schaffhausen

vom 27. September 1918 verwiesen.

Zudem bilde es

Willkür, wenn die Behörde vom Rekurrenten eine Prüfung

verlange, nachdem sie ihn auf Grund von Zeugnissen

während 10 Jahren habe tätig sein lassen.

Eventuell

verlange der Rekurrent, zu einer Prüfung zugelassen zu

werden, bei der dann aber auf praktische Kenntnisse

abzustellen sei.

D. -

Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt und u. a. bemerkt: «Schon seit 22. Juli 1867

bestand ein Konkordat, dem unter anderem der Kanton

Zürich ~ngehörte und wonach sich die Konkordatskantone

verpflichteten, die Ausübung der Arzneikunst nur den-

jenigen zu gestatten, die das Examen vor einer Konkor-

datsbehörde bestanden hatten. Damit hat sich der Kanton

Zürich schon frühzeitig auf den Standpunkt gestellt,

dass er für die Folge einen strengeren Masstab für die

Patentierung von Medizinalpersonen verlange und dabei

vor allem aus auf eine Prüfung und nicht mehr bloss auf

Zeugnisse abstelle. Diesen Standpunkt hat er -alsdann

auch in seiner Verordnung betreffend die Prüfung von

Zahnärzten vom 15. Mai -1880 wiederum eingenommen. • .

Es ist richtig, dass diese bundesrechtlichen Bestimmungen

betreffend die Freizügigkeit der Medizinalpersonen nicht

ohne weiteres auch in den Kantonen und damit auch im

Kanton Zürich zur Anwendung kommen konnten. Wenn

324

Staatsrecht.

aber der Regierungsrat des Kantons Zürich, der zur

Aufstellung einer Prüfungsverordnung allein und ohne

Beschränkung zuständig ist, im Jahre 1892 die Auf-

hebung der Prüfungsverordnung vom Jahre 1880 beschloss,

so geschah dies als Folge des Gesetzes vom 2l. Januar

1886, das die Einführung der eidg. zahnärztlichen Prüfung

vorsieht. Indem der Regierungsrat die Verordnung vom

Jahre 1880 nach Einführung des eidg. zahnärztlichen

Diploms im Jahre 1892 aufhob, wollte er selbstverständ-

lich nicht jegliche zahnärztliche Prüfung abschaffen; im

Gegenteil, er wollte damit die Einführung der eidg.

Diplomprüfung als Voraussetzung zur Erteilung des

kantonalen Zahnarztpatentes . . . .»

_. Das Bunde8geri!;ht zieht in Erwägung :

Wie der Rekurrent selbst zugibt, bestimmt § 6; nicht

§ 5 des zürch. Medizinalgesetzes, unter welchen Voraus-

setzungen die Direktion des Gesundheitswesens besondere

Bewilligungen für die Ausübung der Zahnheilkunst erteilen

kann. Danach sind solche allerdings auch bloss auf Grund

von Zeugnissen über den Besitz der erforderlichen Kennt-

nisse zulässig.

Allein man darf annehmen, dass die

Bestimmung es dem freien pflichtmässigen Ermessen der

Direktion des Gesundheitswesens anheimstelle, ob sie

in einem konkreten Falle die Bewilligung von einem

Examen abhängig machen oder sich mit Zeugnissen

begnügen will. Dazu kommt, dass die Verordnungen von

1864 und 1880 die Erteilung von Zahnarzt- oder Zahn-

t-echnikerpatenten nur auf Grund einer Prüfung vorsahen

und die Aufhebung der Verordnung vom Jahre 1880 im

Jahre 1892 nach der Darstellung des Regierungsrates den

Sinn gehabt hat, dass von da an Zahnarztpatente bloss

noch auf Grund des eidgenössischen Diploms (oder nach

§ 1 des BG über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals)

und besondere Zahntechnikerpatente überhaupt nicht

mehr erteilt werden dürfen. Freilich hätte der Regie-

rungsrat das im Aufhebungsbeschluss vom 18. Februar

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1892 richtigerweise ausdrücklich sagen sollen. Der Rekur-

rent macht aber mit Recht nicht geltend, dass der Auf-

hebungsooschluss, weil das nicht geschehen ist, den er-

wähnten Sinn nicht haben könne.

Dieser Beschluss steht auch, insoweit er bestimmt, dass

das Zahnarztpatent nur den Inhabern des eidgenössischen

Diploms (oder den andern in § 1 des BG über die Frei-

zügigkeit des Medizinalpersonals genannten Personen)

erteilt werde, nicht im Widerspruch mit § 6 des Medizinal-

gesetzes, da es nach dessen § 41 Sache des Regierungs'-

rates oder der Direktion des Gesundheitswesens ist, die

Vorschriften über die Prüfung der Zahnarztkandidaten

aufzustellen, und da es § 6 dem Ermessen dieser Behörden

überlässt, ob sie das Patent auf Grund blosser Zeugnisse

erteilen oder es von einem Examen abhängig machen

wollen.

Freilich hat das Bundesgericht in den vom

Rekurrenten angeführten Entscheiden den kantonalen

Behörden im Gebiet der Zahnheilkunde die Zulassung zu

einer kantonalen -

statt der eidgenössischEm -

Prüfung

vorgeschrieben. Indessen beziehen sich alle diese Ent-'

scheide, soweit sie die Zulassung zu einer kantonalen

zahnärztlichen Prüfung fordern, auf Kantone, deren

G e set z e ausdrücklich oder unzweideutig durch nähere

Bestimmungen hierüber eine k a nt 0 n ale Zahnarzt-

prüfung vorge~hen haben, und im Fall Stübi gegen Luzern

handelte es sich blOBS um die Bewilligung zur Ausübung

der niedern Chirurgie und zum Zahnausziehen, nicht zur

allgemeinen Ausübung des Berufes eines Zahnarztes oder

Zahntechnikers. Das Medizinalgesetz des Kantons Zürich

enthält im Gegensatz zur Gesetzgebung der erwähnten

andern Kantone in § 6 nur den G run d s atz des

Erfordernisses einer Prüfung für das Zahnarztpatent,

ohne diese irgendwie näher zu regeln, während es in

Beziehung auf die Prüfung für das Patent eines Arztes,

Apothekers, Tierarztes oder einer Hebamme in den §§ 3,

4 und 12 solche nähern Vorschriften aufstellt. Dass

ein kantonales Gesetz, das nur grundsätzlich eine Prüfung

326

Staatsrecht.

vorsieht, einer Verordnungsvorschrift, die die kantonale

Prüfung durch eine eidgenössische ersetzt, nicht im Wege

steht, hat das Bundesgericht beim Entscheid i. S. Herzer

gegen Schaffhausen bereits festgestellt.

Dazu kommt,

dass die Verordnung vom Jahre 1892 nun schon 38 Jahre

in Kraft steht und das V01k des Kantons Zürich sich

durch Verwerfung einer Initiative im Jahre 1925 gegen

die Wiedereinführung des nach der Verordnung vom

Jahre 1880 bestehenden Zahntechnikerpatentes ausge-

sprochen hat.

Selbst wenn aber der Regierungsrat durch seinen

Beschluss vom 18. Februar 1892 die Erteilung von Paten-

ten auf Grund blosser Zeugnisse nicht gültig hätte aus-

schliessen können, so könnte sich doch der Rekurrent

darüber; dass ihm das Patent auf Grund seiner Zeugnisse

nicht erteilt worden ist, beim Bundesgericht nur dann

mit Grund beschweren, sofern hierin ein Ermessensmiss-

brauch oder eine ungleiche Behandlung läge. Dass diese

Voraussetzung zutreffe, ist nicht dargetan.

Die Ver-

weigerung des Patentes trotz der vom Rekurrenten vor-

gelegten Zeugnisse erschiene höchstens dann als Ermes-

sensmissbrauch, wenn es ganz klar wäre, dass der Rekur-

rent nach diesen Zeugnissen in Beziehung auf seine .Berufs-

bildung dem Inhaber eines eidgenössischen Diploms durch-

aus gleichstehe. Der Rekurrent behauptet aber selbst

nicht, dass dem so sei. Lediglich mit dem Hinweis darauf,

dass im Jahre 1877, unter der Herrschaft der Verordnung

von 1864, ein Zahnarztpatent einmal auf Grund blasser

Zeugnisse erteilt worden sei, lässt sich sodann der Vor-

wurf der ungleichen Behandlung nicht begründen. Der

Rekurrent kann nicht dartun, dass im übrigen seit 1864

oder seit 1880 nicht die Praxis bestanden habe, das

Zahnarzt- oder das Zahntechnikerpatent nur auf Grund

einer Prüfung zu gewähren.

Auch daraus, dass der Rekurrent seit 10 Jahren im

Kanton Zürich tätig gewesen ist, muss nicht mit Not-

wendigkeit geschlossen werden, dass ihm die zürcherischen

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Behörden die Berufsausübung auf Grund seiner Zeugnisse

weiter gestatten müssen.

Der Rekurrent kann keine

Gesetzesbestimmung -anführen, die notwendig zu diesem

Schlusse führte. Es ist freilich misslich für ihn, wenn er

nun seine Praxis, nachdem er sie 10 Jahre ausgeübt hat,

aufgeben muss; allein er hat dazu nie eine Bewilligung

der Direktion des Gesundheitswesens erhalten, sondern

ist bis Ende 1929, abgesehen von der Bussenauflage im

Jahre 1925, lediglich von den Lokalbehörden, insbesondere

vom- Bezirksarzt, auf Zusehen hin geduldet worden.

Damit hat er nicht ein Recht auf Weiterführung seiner

Praxis ersessen.

Er hat auch nicht offensichtlich einen gesetzlichen

Anspruch auf Zulassung zu einer kantonalen Zahnarzt-

oder Zahntechnikerprüfimg. Wie bereits hervorgehoben

worden ist, hat der Regierungsrat mit seinem Beschluss

vom 18. Februar 1892 diese kantonalen Prüfungen rechts-

gültig durch die eidgenössische zahnärztliche Prüfung

ersetzt.

DemnaCh erkennt da,s Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IH. GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

53. Arrit du la septembre 1930

dans la MUse BartholQi-Rerzig contre Genen.

En presence des art. 6 et 85 eh. 7 Const. fM., le Tribunal fMeral

n'est pas competent pour connaitra d'un recours dirige contra

un artiele d'une constitution cantonale et fonde BUr le grief

que cet article-sermt contra.ire aux dispositions de la consti·

tution fed6rale. En revanche il serait competent, tout au