Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafrecht.
Demnach erkennt der Ka8sationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(Dm DE JUSTlOE)
Vgl. Nr. 52. -
Voir n° 52.
---_.---
11. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
52. t7rteU vom S. Oktober 1930 i. S. Egg gegen Zürich.
Es bildet weder. Rechtsverweigerung, noch eine Verletzung dar
Garantie der Gewaltentrennung, wenn der zürcherische Regie-
rungsrat einem Zahntechniker, der 10 Jahre lang im Kanton
selbständig seinen Beruf ausüben konnte, die Fortsetzung
dieser Tätigkeit verbietet, weil er weder das eidgenössische
Za.hnarztdiplom, noch. ein zürcherisches Zahntachnikerpatent
besitzt, und wenn er ihn auch nicht zu einer kantonalen
Zahnarzt- oder Zahntachnikerprüfung zulässt.
A . . -
Nach § 6 des zürch. Medi.zinalgesetzes vom
2. Weinmonat 1854 (1 können für Ausübung der zur sog.
niedem Chirurgie gehörenden Verrichtungen, sowie für
die Ausübung der Zahnheillrunst nach bestandener Prü-
fung oder auf Vorlegung von Zeugnissen über den Besitz
der erforderlichen Kenntnisse vom Direktor der Medizinal-
AS 66 1- 1930
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Staatsrecht.
angelegenheiten besondere Bewilligungen (die sich vom
Arztpatent unterscheiden) erteilt werden)}. Es ist nach
§ 41 Ziff. I Sache des Regierungsrates, eine Verordnung
über die Prüfung der Medizinalpersonen zu erlassen,
und nach § 41 Ziff. 5 erlässt der Direktor der Medizinal-
angelegenheiten unter Genehmigung des Regierungsrates
eine Verordnung über die {! Ausübung der nie dem Chi-
rurgie I}. Demgemäss stellte die Direktion der Medizinal-
angelegenheiten am 24. Wintermonat 1864 eine Verord-
nung auf, worin sie bestimmte, dass die Zahnarztpatente
von ihr auf Grund einer Prüfung ausgestellt würden.
Diese Verordnung, die der Regierungsrat am 21. Januar
1865 genehmigt hat, wurde von ihm am 15. Mai 1880
durch eine neue ersetzt, die einerseits ein Zahnarztpatent
zur Ausübung der Zahnheilkunde und andererseits ein
Zahntechnikerpatent zur Anwendung bloss technischer
Hülfsmittel gegen Krankheiten und Mängel der Zähne
vorsah. Für jede Patentart wurde das Erfordernis einer
Prüfung aufgestellt. Nachdem dann das eidgenössische
Zahnarztdiplom eingeführt worden war,. beschloss der
Regierungsrat am 18. Februar 1892, die Verordnung vom
15. Mai 1880 aufzuheben.
B. -
Der Rekurrent, der weder das eidgenössische
Zahnarztdiplom, noch ein zürcherisches Zahntechniker-
patent besitzt, hat seit dem Jahre 1920 in Andelfingen
selbständig den Beruf eines Zahntechnikers ausgeübt.
Der Bezirksarzt von Andelfingen stellte ihm am 5. Januar
1921 ein Zeugnis aus, dass die Eröffnung eines zahn-
technischen Ateliers in Andelfingen wünschenswert sei.
Nachdem dann aber am 25. Mai 1925 eine Initiative
auf Wiedereinführung eines besondern Zahntechniker-
patentes vom Volk verworfen worden war, befahl das
Statthalteramt von Andelfingen dem Rekurrenten am
10. Dezember 1929, seine Praxis aufzugeben. Es wurde
ihm hiefür eine Frist bis zum 1. Mai 1930 gewährt. Der
Rekurrent führte hiegegen Beschwerde und verlangte,
es sei zu bestimmen, dass er auf Grund seiner Zeugnisse
Gewaltentrennung. N0 52.
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zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt sei oder zu
diesem Zwecke zu einer Prüfung zugelassen werden müsse.
Die Direktion des Gesundheitswesens wies den Rekurs
ab und der Regierungsrat bestätigte am 27. Februar
1930 diesen Entscheid, indem er u. a. ausführte: {! Der
Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass der
Regierungsrat kein Recht zur Aufhebung dieser Verord-
nung (von 1880) gehabt habe. Hiezu ist zu bemerken. . .
Nachdem es durch den Erwerb eines eidg. Patentes der
~ahnheilkunde jedem Inhaber ermöglicht war, sich an
Jedem Ort der Schweiz niederzulassen und den Beruf
als Zahnarzt auszuüben und nachdem es den Zahnarzt-
kandidaten infolge Aufhebung der kantonalen Prüfungs-
bestimmungen nicht mehr gestattet war, ein kantonales
Examen nach bisherigen Bestimmungen zu bestehen, so
hatte es auch keinen Sinn, die Verordnung vom 15. Mai
1880 noch länger aufrecht zu erhalten. Zur Aufhebung
der fraglichen Verordnung war nun der Regierungsrat
zweifellos befugt . . .. Selbstverständlich sind alle
diejenigen, die unter der Herrschaft der aufgehobenen
Verordnung noch das Patent als Zahntechniker erworben
haben, ~erechtigt, den Beruf als Zahntechniker im Umfang
des § 6 der Verordnung vom Jahre 1880 auszuüben.
Der Rekurrent fällt nicht unter diese Kategorie von
Zahntechnikern und hat damit auch kein wohlerworbenes
Recht auf Ausübung seiner zahnärztlichen Tätigkeit. . . .
Die Patentierung von. Zahnärzten .... dauert fort
findet nun aber nur auf Grund eines eidg. Exame~
beziehungsweise DiplOlns statt. . . . Dass der Rekur-
rent einen Anspruch habe auf ungehinderte Ausübung
der Zahnheilkunst gestützt auf seine Zeugnisse,. kommt
aus den bereits angeführten Gründen nicht in Frage.
Der Standpunkt des Rekurrenten, die Aufstellung von
Prüfungsbedingungen für den Rekurrenten entsprechend
dem heutigen zahnärztlichen Prüfungsreglement (eidg.
Diplom) würde eine indirekte Verweigerung des gesetz-
lichen Anspruches des Rekurrenten bedeuten, ist, gestützt
322
Staatsrecht.
auf den Umstand, dass die kantonale Prüfungs-Verord;'
nung seit beinahe 40 Jahren aufgehoben ist, und die
Tatsache, dass heute nur noch das eidg. Diplom für die
Erteilung des Zahnarztpatentes im Kanton Zürich in
Betracht kommt, nach den gemachten Ausführungen
unhaltbar. . . . Der Rekurrent wurde bereits im Jahre
1925 mit 50 Fr. gebüsst, weil er schon damals eine zahn-
ärztliche Praxis ausübte, ohne im Besitze der erforder-
lichen Bewilligung zu sein. Der Rekurrent hat damals
laut Mitteilung des Statthalteramtes Andelfingen ohne
weiteres die Busse bezahlt und damit auch den Tat-
bestand anerkannt. I)
a. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
Egg die _ staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem
Antrag, er sei aufzuheben und es sei «zu bestimmen,
dass der Rekurrent zur selbständigen Ausübung der
Zahnheilkunde gestützt auf die von ihm produzierten
Zeugnisse auf dem Gebiete des Kantons Zürich berechtigt
sei, eventuell . . . . dass der Rekurrent, gestützt auf
eine Prüfung im Sinne der Rekursbegründung zur selb-
ständigen Ausübung der
Zahnheilkund~ im Kanton
Zürich zugelassen werden muss, und damit auch zu
einer die Zahnheilkunde voraussetzenden Prüfung I).
Der Rekurrent beruft sich auf Art. 4 BV, .... sowie
auf die kantonale Garantie der Gewaltentrennung und
führt aus : Aus § 5 und dem hier wohl eher anwendbaren
§ 6 des zürch. Medizinalgesetzes ergebe sich, dass die
Bewilligung zur Ausübung der Zahnheilkunst sowohl auf
Grund einer Prüfung, als auch auf Grund von Zeugnissen
erteilt werden könne. Dieser Grundsatz sei auch in der
Verordnung vom Jahre 1880 enthalten. Der Regierungs-
rat könne eine Verordnung, zu deren Erlass er verpflichtet
sei, nicht abschaffen und insbesondere das gesetzliche
Recht des Bürgers, auf Grund einer Prüfung oder von
Zeugnissen das Zahnarztpatent zu erwerben, nicht auf-
heben. Das eidgenössische Recht verbiete es den Kanto-
nen nicht, ihre kantonalen Patente für Zahnärzte beizu-
OewalteJ:lt1'eDnung. NI> 62.
323
behalten oder solche einzuführen. Auf Grund des Medizi-
nalgesetzes und der frühern Verordnungen sei es denn
auch bis 1892 im Kanton Zürich vorgekommen, dass man
das kantonale Zahnarztpatent lediglich auf Grund von
Zeugnissen über praktische Tätigkeit erteilt habe, so
einem gewissen Doremus (Rechenschaftsbericht des Regie-
rungsrates von 1877 S. 350). Werde der Rekurrent anders
behandelt, so liege eine verfassungswidrige Ungleichheit
vor. Es werde auch auf. die bundesgerichtlichen Urteile
i. S. Fisch c. Zug vom 27. November 1917, i. S. Mollet
c. Fribourg vom 6. November 1909, i. S. Stübi c. Luzern
vom 11. Dezember 1914 und i. S. Herzer c. Schaffhausen
vom 27. September 1918 verwiesen.
Zudem bilde es
Willkür, wenn die Behörde vom Rekurrenten eine Prüfung
verlange, nachdem sie ihn auf Grund von Zeugnissen
während 10 Jahren habe tätig sein lassen.
Eventuell
verlange der Rekurrent, zu einer Prüfung zugelassen zu
werden, bei der dann aber auf praktische Kenntnisse
abzustellen sei.
D. -
Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt und u. a. bemerkt: «Schon seit 22. Juli 1867
bestand ein Konkordat, dem unter anderem der Kanton
Zürich ~ngehörte und wonach sich die Konkordatskantone
verpflichteten, die Ausübung der Arzneikunst nur den-
jenigen zu gestatten, die das Examen vor einer Konkor-
datsbehörde bestanden hatten. Damit hat sich der Kanton
Zürich schon frühzeitig auf den Standpunkt gestellt,
dass er für die Folge einen strengeren Masstab für die
Patentierung von Medizinalpersonen verlange und dabei
vor allem aus auf eine Prüfung und nicht mehr bloss auf
Zeugnisse abstelle. Diesen Standpunkt hat er -alsdann
auch in seiner Verordnung betreffend die Prüfung von
Zahnärzten vom 15. Mai -1880 wiederum eingenommen. • .
Es ist richtig, dass diese bundesrechtlichen Bestimmungen
betreffend die Freizügigkeit der Medizinalpersonen nicht
ohne weiteres auch in den Kantonen und damit auch im
Kanton Zürich zur Anwendung kommen konnten. Wenn
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Staatsrecht.
aber der Regierungsrat des Kantons Zürich, der zur
Aufstellung einer Prüfungsverordnung allein und ohne
Beschränkung zuständig ist, im Jahre 1892 die Auf-
hebung der Prüfungsverordnung vom Jahre 1880 beschloss,
so geschah dies als Folge des Gesetzes vom 2l. Januar
1886, das die Einführung der eidg. zahnärztlichen Prüfung
vorsieht. Indem der Regierungsrat die Verordnung vom
Jahre 1880 nach Einführung des eidg. zahnärztlichen
Diploms im Jahre 1892 aufhob, wollte er selbstverständ-
lich nicht jegliche zahnärztliche Prüfung abschaffen; im
Gegenteil, er wollte damit die Einführung der eidg.
Diplomprüfung als Voraussetzung zur Erteilung des
kantonalen Zahnarztpatentes . . . .»
_. Das Bunde8geri!;ht zieht in Erwägung :
Wie der Rekurrent selbst zugibt, bestimmt § 6; nicht
§ 5 des zürch. Medizinalgesetzes, unter welchen Voraus-
setzungen die Direktion des Gesundheitswesens besondere
Bewilligungen für die Ausübung der Zahnheilkunst erteilen
kann. Danach sind solche allerdings auch bloss auf Grund
von Zeugnissen über den Besitz der erforderlichen Kennt-
nisse zulässig.
Allein man darf annehmen, dass die
Bestimmung es dem freien pflichtmässigen Ermessen der
Direktion des Gesundheitswesens anheimstelle, ob sie
in einem konkreten Falle die Bewilligung von einem
Examen abhängig machen oder sich mit Zeugnissen
begnügen will. Dazu kommt, dass die Verordnungen von
1864 und 1880 die Erteilung von Zahnarzt- oder Zahn-
t-echnikerpatenten nur auf Grund einer Prüfung vorsahen
und die Aufhebung der Verordnung vom Jahre 1880 im
Jahre 1892 nach der Darstellung des Regierungsrates den
Sinn gehabt hat, dass von da an Zahnarztpatente bloss
noch auf Grund des eidgenössischen Diploms (oder nach
§ 1 des BG über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals)
und besondere Zahntechnikerpatente überhaupt nicht
mehr erteilt werden dürfen. Freilich hätte der Regie-
rungsrat das im Aufhebungsbeschluss vom 18. Februar
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1892 richtigerweise ausdrücklich sagen sollen. Der Rekur-
rent macht aber mit Recht nicht geltend, dass der Auf-
hebungsooschluss, weil das nicht geschehen ist, den er-
wähnten Sinn nicht haben könne.
Dieser Beschluss steht auch, insoweit er bestimmt, dass
das Zahnarztpatent nur den Inhabern des eidgenössischen
Diploms (oder den andern in § 1 des BG über die Frei-
zügigkeit des Medizinalpersonals genannten Personen)
erteilt werde, nicht im Widerspruch mit § 6 des Medizinal-
gesetzes, da es nach dessen § 41 Sache des Regierungs'-
rates oder der Direktion des Gesundheitswesens ist, die
Vorschriften über die Prüfung der Zahnarztkandidaten
aufzustellen, und da es § 6 dem Ermessen dieser Behörden
überlässt, ob sie das Patent auf Grund blosser Zeugnisse
erteilen oder es von einem Examen abhängig machen
wollen.
Freilich hat das Bundesgericht in den vom
Rekurrenten angeführten Entscheiden den kantonalen
Behörden im Gebiet der Zahnheilkunde die Zulassung zu
einer kantonalen -
statt der eidgenössischEm -
Prüfung
vorgeschrieben. Indessen beziehen sich alle diese Ent-'
scheide, soweit sie die Zulassung zu einer kantonalen
zahnärztlichen Prüfung fordern, auf Kantone, deren
G e set z e ausdrücklich oder unzweideutig durch nähere
Bestimmungen hierüber eine k a nt 0 n ale Zahnarzt-
prüfung vorge~hen haben, und im Fall Stübi gegen Luzern
handelte es sich blOBS um die Bewilligung zur Ausübung
der niedern Chirurgie und zum Zahnausziehen, nicht zur
allgemeinen Ausübung des Berufes eines Zahnarztes oder
Zahntechnikers. Das Medizinalgesetz des Kantons Zürich
enthält im Gegensatz zur Gesetzgebung der erwähnten
andern Kantone in § 6 nur den G run d s atz des
Erfordernisses einer Prüfung für das Zahnarztpatent,
ohne diese irgendwie näher zu regeln, während es in
Beziehung auf die Prüfung für das Patent eines Arztes,
Apothekers, Tierarztes oder einer Hebamme in den §§ 3,
4 und 12 solche nähern Vorschriften aufstellt. Dass
ein kantonales Gesetz, das nur grundsätzlich eine Prüfung
326
Staatsrecht.
vorsieht, einer Verordnungsvorschrift, die die kantonale
Prüfung durch eine eidgenössische ersetzt, nicht im Wege
steht, hat das Bundesgericht beim Entscheid i. S. Herzer
gegen Schaffhausen bereits festgestellt.
Dazu kommt,
dass die Verordnung vom Jahre 1892 nun schon 38 Jahre
in Kraft steht und das V01k des Kantons Zürich sich
durch Verwerfung einer Initiative im Jahre 1925 gegen
die Wiedereinführung des nach der Verordnung vom
Jahre 1880 bestehenden Zahntechnikerpatentes ausge-
sprochen hat.
Selbst wenn aber der Regierungsrat durch seinen
Beschluss vom 18. Februar 1892 die Erteilung von Paten-
ten auf Grund blosser Zeugnisse nicht gültig hätte aus-
schliessen können, so könnte sich doch der Rekurrent
darüber; dass ihm das Patent auf Grund seiner Zeugnisse
nicht erteilt worden ist, beim Bundesgericht nur dann
mit Grund beschweren, sofern hierin ein Ermessensmiss-
brauch oder eine ungleiche Behandlung läge. Dass diese
Voraussetzung zutreffe, ist nicht dargetan.
Die Ver-
weigerung des Patentes trotz der vom Rekurrenten vor-
gelegten Zeugnisse erschiene höchstens dann als Ermes-
sensmissbrauch, wenn es ganz klar wäre, dass der Rekur-
rent nach diesen Zeugnissen in Beziehung auf seine .Berufs-
bildung dem Inhaber eines eidgenössischen Diploms durch-
aus gleichstehe. Der Rekurrent behauptet aber selbst
nicht, dass dem so sei. Lediglich mit dem Hinweis darauf,
dass im Jahre 1877, unter der Herrschaft der Verordnung
von 1864, ein Zahnarztpatent einmal auf Grund blasser
Zeugnisse erteilt worden sei, lässt sich sodann der Vor-
wurf der ungleichen Behandlung nicht begründen. Der
Rekurrent kann nicht dartun, dass im übrigen seit 1864
oder seit 1880 nicht die Praxis bestanden habe, das
Zahnarzt- oder das Zahntechnikerpatent nur auf Grund
einer Prüfung zu gewähren.
Auch daraus, dass der Rekurrent seit 10 Jahren im
Kanton Zürich tätig gewesen ist, muss nicht mit Not-
wendigkeit geschlossen werden, dass ihm die zürcherischen
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Behörden die Berufsausübung auf Grund seiner Zeugnisse
weiter gestatten müssen.
Der Rekurrent kann keine
Gesetzesbestimmung -anführen, die notwendig zu diesem
Schlusse führte. Es ist freilich misslich für ihn, wenn er
nun seine Praxis, nachdem er sie 10 Jahre ausgeübt hat,
aufgeben muss; allein er hat dazu nie eine Bewilligung
der Direktion des Gesundheitswesens erhalten, sondern
ist bis Ende 1929, abgesehen von der Bussenauflage im
Jahre 1925, lediglich von den Lokalbehörden, insbesondere
vom- Bezirksarzt, auf Zusehen hin geduldet worden.
Damit hat er nicht ein Recht auf Weiterführung seiner
Praxis ersessen.
Er hat auch nicht offensichtlich einen gesetzlichen
Anspruch auf Zulassung zu einer kantonalen Zahnarzt-
oder Zahntechnikerprüfimg. Wie bereits hervorgehoben
worden ist, hat der Regierungsrat mit seinem Beschluss
vom 18. Februar 1892 diese kantonalen Prüfungen rechts-
gültig durch die eidgenössische zahnärztliche Prüfung
ersetzt.
DemnaCh erkennt da,s Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
53. Arrit du la septembre 1930
dans la MUse BartholQi-Rerzig contre Genen.
En presence des art. 6 et 85 eh. 7 Const. fM., le Tribunal fMeral
n'est pas competent pour connaitra d'un recours dirige contra
un artiele d'une constitution cantonale et fonde BUr le grief
que cet article-sermt contra.ire aux dispositions de la consti·
tution fed6rale. En revanche il serait competent, tout au