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Verwaltungs. und Di~ziplinarrechtspflege. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, es würden sich aus der Unterstellung der Regiearbeiten unter die Unfallversicherung Schwierigkeiten in Bezug auf die Prämienerhebung und Verrechnung ergeben, vermag als technischer Natur der sachlich zutreffenden Lösung gegen- über nicht durchzudringen. Sie ist indessen unbegründet. Für die Anstalt ist Prämienschuldnerin die gemeinsame Verwaltung der beiden Gemeindeverbände. Die Vertei- lung unter den Verbänden berührt die Anstalt nicht, wie ja überhaupt die Gemeindeverwaltung nach aussen nicht zu erkennen gibt, für welchen der gemeinsam verwalteten Verbände sie als «, Gemeindeverwaltung Titterten)) im Einzelfall handelt. Dem/n,acn, erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird -abgewiesen. IV. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 7. - Voir n° 7. Bundesstrafrecht. N0 14. 75
c. STRAFRECHT - DROIT PENAL BUNDESSTRAFRECHT CODE PENAL FEDERAL
14. A.uszug aua dem Urteil des Xaasationshofea vom 94. Februar 1930
i. S. Affentranger gegen Staa.tsanwaltschaft Solothurn. Begriff des fortgesetzten Deliktes. A. - Der in Willisau wohnende Kassationskläger lie- ferte einem gewissen Lüthi in Olten am 4. November 1928 eine Sendung « Kirsch I}. Als dann die am 1. Februar 1929 bei Lüthi vorgenommene Probeerhebung ergab, dass der « Kirsch.} die das charakteristische Bouquet bildenden Destillationsprodukte nicht in genügendem Mass enthalte und infolgedessen gemäss Art. 297 LMPV bloss als Kirschwasserverschnitt hätte verkauft werden dürfen, wurde der Kassationskläger auf die am 26. Februar 1929 erfolgte Strafüberweisung hin am 28. März 1929 vom Amtsgericht Olten-Gösgen gestützt auf die Art. 10 und 297 LMPV und die Art. 41 und 48 LMPG wegen fahrlässigen Inverkehrbringens von Kirschwasserverschnitt als Kirsch zu 40 Fr. Busse und den Kosten verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Am gleichen 4. November 1928 hatte der Kassations- kläger dem ebenfalls in Olten wohnenden Leuenberger eine gleiche Sendung « Kirsch I) geschickt, dessen am
7. Mai 1929 vorgenommene Untersuchung trotz im einzelnen abweichenden Befunds auch bIossen Kirsch- wasserverschnitt ergab. Das am 28. Mai 1929 deswegen
76 Stra.frecht, eingeleitete Strafverfahren wurde aber vom Amtsgericht Olten-Gösgen mit Rücksicht darauf, dass wegen dieses Deliktes eine Strafverurteilung bereits stattgefunden habe, am 25. Juli 1929 eingestellt. Immerhin wurden dem Kassationskläger die Kosten auferlegt, weil er es unter- lassen habe, sofort nach Ausfällung des Strafurteils vom
28. März 1929 die anderswohin gelieferte Ware gleicher Art zurückzuziehen. Auch dieser Entscheid ist in Rechts- kraft erwachsen. Kurz nach dem 4., November 1928, nämlich am 9. des gleichen Monats, hatte der Kassationskläger einem in Solothurn wohnhaften E. Rhein eine Sendung «( Kirsch » gemacht, von welcher am gleichen Tag wie bei der erst- erwähnten Lieferung, nämlich am 1. Februar 1929, eine Probe erhoben wurde. Da auch diese bei im einzelnen abweichendem Befund blossen Kirschwasserverschnitt ergab, ist der Kassationskläger am 16. April 1929. den Strafbehörden überwiesen und am 5. August 1929 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen fahrlässiger Über- tretung von Art. 297 LMPV zu 40 Fr. und den Kosten verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Solo- thurn bestätigte auf Appellation hin das Schulderkenntnis, setzte die Busse auf 60 Fr. herauf und legte dem Kassa- tionskläger die Kosten beider Instanzen, diejenigen der technischen Untersuchung inbegriffen, auf. B. - Gegen dieses Urteil- hat der Kassationskläger rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht ergriffen, u. a. mit der Begründung : Die verschiedenen im Kanton Solothurn 'eingeklagt gewesenen Handlungen bildeten zusammen ein (fort- gesetztes) Vergehen im Sinne von Art. 34 BStrR und der bundesgerichtlichen Praxis dazu. Auf diesen Stand- punkt habe sich das Amtsgericht Olten-Gösgen in seinem Einstellungsbeschluss vom 25. Juli 1929 und die bernische Direktion des Innern bezüglich einer nach Belp gemachten Lieferung der gleichen Ware gestellt. Die verschiedenen hier in Frage stehenden Lieferungen stammten aus dem Bundesstra.frecht. No 14. 77 gleichen Fass. Der Beweis dafür sei vor den kantonalen Instanzen angeboten, aber willkürlich nicht abgenommen worden. Mit der durch das Amtsgericht Olten-Gösgen wegen der einen dieses Vergehen ausmachenden Teil- handlung ausgesprochenen Strafe sei deshalb der Straf- anspruch überhaupt konsumiert, und die mehrfache Bestrafung verletze den Grundsatz «( ne bis in idem •. Der KalJ&ationshoj zieht in Erwägung :
1. ..
2. - Es bleibt deshalb noch zu entscheiden, ob die Einrede der Verletzung des Grundsatzes « ne bis in idem » begründet sei. Da mit dieser Einrede die Verletzung materiellen eidgenössischen Strafrechts und nicht etwa diejenige einer Gerichtsstandsnorm (Art. 50 und 51 LMPG) geltend gemacht wird, so ist sie richtigerweise mit Kassationsbeschwerde und nicht mit der staats- rechtlichen Beschwerde gemäss Art. 52 LMPG erhoben worden (BGE 51 I 45). Das Obergericht des Kantons Solothurn nimmt an, es handle sich bei den von den Amtsgerichten Olten- Gösgen und Solothurn-Lebern beurteilten Handlungen um zwei selbständige Delikte. Der Kassationskläger dagegen erblickt in ihnen nur Glieder eines und desselben fortgesetzten :pelikts, sodass der durch dieses begründete Strafanspruch mit der Aburteilung der einen Handlung durch das Amtsgericht Olten-GÖ8gen konsumiert sei, die nachträgliche Verurteilung noch wegen einer andern dieser Handlungen also die zweimalige Bestrafung des Kassationsklägers für das gleiche Delikt bedeute. Der Begriff des fortgesetzen Verbrechens ist dem Bundesstrafrecht bekannt (die Verjährung beginnt bei ihm gemäss Art. 34 BStrR von der letzten verbrecherischen Handlung an zu laufen). Da es aber den Begriff nicht definiert, so ist er durch Auslegung zu finden. Das fortgesetzte Delikt setzt vorerst eine Mehrheit bisher nicht bestrafter Handlungen voraus, von denen
'18 Strafrecht. jede einzeln für sich schon den betreffenden Deliktstat- bestand erfüllt, die aber infolge ihrer Gleichartigkeit und der Kontinuierlichkeit ihrer Vornahme nur als die Ver- wirklichung des einen und selben deliktischen Willens- entschlusses erscheinen (vgl. BGE 40 I 308 i. S. Farina gegen Rezzonico; BGE vom 12. Juli 1923 i. S. Ottone ; LISZT, Lehrbuch 25.Aufl. S. 339). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt : . Der Kassationskläger hat eine Reihe von Handlungen ausgeführt, von denen jede einzeln den Tatbestand der fahrlässigen Übertretung von Art. 297 LMPV erfüllt. Diese Handlungen sind unter sich gleichartig, insofern es sich immer um den Verkauf von Kirschwasserverschnitt als Kirsch handelt ; und auch die verhältnismässig kurze Zeit, innerhalb welcher diese Verkäufe getätigt wurden, lässt jede einzelne dieser Handlungen als die Fortsetzung der vorgehenden, ihre Gesamtheit als die Verwirklichung ein e s deliktischen Willensentschlusses erscheinen. Der Kassationskläger hat eben (mindestens) ein Fass Kirsch- wasserverschnitt als Kirsch detailliert (w?bei es nichts ausmacht, ob es sich wirklich nur um ein Fass oder um mehrere Fässer handelte, und infolgedessen auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache zur Aktenergänzung hierüber gemäss Art. 173 OG besteht). Ob das fortgesetzte Delikt weiterhin auch noch zUl" Voraussetzung habe, dass rue einzelnen Handlungen gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet seien (BGE 40 I 308), kann hier wie im Falle Ottone dahingestellt bleiben, denn hier wie dort ist diese Voraussetzung erfüllt. Durch Art. 297 LMPV in Verbindung mit Art. 41 LMPG werden nämlich nicht die Interessen der einzelnen Käufer, sondern die der Öffentlichkeit (an der Belieferung mit richtig bezeichneter Ware) geschützt. Jede einzelne der ein- geklagten Handlungen bedeutet also, obschon es sich um Lieferungen an verschiedene Personen handelt, einen Eingriff in die strafrechtlich geschützten Interessen der gleichen Öffentlichkeit. Der Annahme der Deliktseinheit I Bundesstrafrecht. N0 14. 79 steht also auch in dieser Beziehung nichts entgegen. Die Verurteilung des Kassationsklägers durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern und des solothurnischen Obergerichts bedeutet also dessen nochmalige Bestrafung für ein Delikt, für welches er bereits vom Amtsgericht Olten-Gösgen bestraft worden ist. Das angefochtene Urteil muss deshalb in dem Sinne aufgehoben werden, dass der Kassationskläger wegen bereits erfolgter Bestra- fung für das gleiche Delikt freizusprechen sei. über die im kantonalen Verfahren ergangenen Kosten (diejenigen der technischen Untersuchung inbegriffen) wird die zustänruge kantonale . Instanz von neuem zu entscheiden haben. Demnach erkennt der Ka8sationskof : Die Kassationsbeschwerde . wird. gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothum vom
25. Oktober 1929 aufgehoben. OFOAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem