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44 Staatsrecht. de l'etablissement ne serait pas justifie puisqu'aucun des delits graves de ce casier n'a ete commis par Kormann posterieurement a son arrl:vee a Geneve. 11 est vrai que depuis lors, soit le 29 octobre 1924, Ie Tribunal correc-. tionnel de Berne l'a condamne a quatre mois d'empri- sonnement pour vol. Mais le delit a ete commis par Kormann avant son depart pour Geneve et c'est la ce qui est deci~if. Ainsi que le Tribunal federall'a deja reconnu (RO 49 I p. 114) « l'art. 45 al. 3 Const. fed. vise celul qui, puni une premiere fois pour un delit grave, commet apres cette punition un nouveau delit grave pour lequel il encourt une nouvelle condamnation », ce qui permet de Ie considerer comme un delinquant incorrigible, indigne de l' etablissement qui a dft Iui etre accorde malgre sa ou ses condamnations anterieures. Le fait que le recourant est sous Ie coup d'une pour- suite penale pour abandon de familIe (v. citation du 5 fevrier 1925 a comparaitre Ie 14 mars devant le Presi- dent du Tribunal IV a Berne) ne saurait evidemment constituer Ia preuve qu'il s'est rendu coupable d'un nouveau delit grave. Le Tribunal jederal prononce: Le recours est admis et l'arrete attaque est annuie. Gerichtsstand. Na 8. V. GERICHTSSTAND - FOR
8. lJ'rteU vom aa, Februar lSa6 i. S. Thiebaud. gegen Bezirksgericht Winterthur. Art. 50 und 51 LMPG: Auslegung. 45 Art. 52 LMPG: Voraussetzungen des staatsrechtlichen Re- kurses, Verhältnis zur Kassationsbeschwerde. A. - Die Rekurrenten hatten verfälschten Schaumwein in Verkehr gebracht und wurden dafür vom Bezirks- gericht Winterthur gebüsst. B. - Dagegen richtet sich der staatsrechtliche Rekurs. Es wird wie vor der kantonalen Instanz geltend gemacht, schon das Bezirksgericht Neuenburg habe die Rekur- renten für das gleiche Delikt bestraft. Die nochmalige Büssungverletze Art. 50 und 51 LMPG. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 52 LMPG hat der Staatsgerichtshof über Streitigkeiten zu entscheiden, die sich aus der Anwen- dung von Art. 50 und 51 des Gesetzes ergeben. Es fragt sich deshalb, ob mit dem vorliegenden Rekurs wirklich eine Verletzung von Art. 50 oder 51 LMPG geltend ge- macht wird. Nach Art. 50 werden Lebensmittelpolizei- vergehen entweder' am Wohnsitz des Angeschuldigten oder am Begehungsort verfolgt. Das Verfahren ist an dem Ort durchzuführen, wo es zuerst eröffnet worden ist. Nach Art. 51 gilt das gleiche, wenn die Straftat oder· eine Mehrheit unter sich zusammenhängender Hand- lungen an verschiedenen Orten begangen wurde. Die an sich nach Art. 50 LMPG begründeten verschiedenen Gerichtsstände werden also durch Prävention zu Gunsten des einen Gerichtsstan.ds vor dem prävenierenden .Ge.., richte aufgehoben.
46 Staatsrecht. Nach Art. 52 wird nun mit staatsrechtlicher Beschwerde die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit geltend ge- macht, entweder weil der rekursbeklagte Richter weder als Richter des Wohnorts noch als solcher des Begehungs- orts zuständig ist, oder weil seine Kompetenz infolge Prävention vor der eines andern Gerichts zurückzu- treten hat. Die erste Einrede kommt von vorneherein nicht in, Betracht. Die Rekurrenten haben nie bestritten, die beanstandete Ware in Winterthur verkauft und da- mit dort den Gerichtsstand des Begehungsorts begründet zu haben. Aber auch die zweite Einrede kann nicht als erhoben gelten. Sie setzte voraus, dass bei Anhebung des Verfahrens in Winterthur dasjenige in Neuenburg noch hängig war, das erstere also mit diesem hätte ver- einigt werden' müssen. Das Urteil des Neuenburger Bezirksgerichts wurde -aber schon am 19. April 1921 ge- fällt, während die Probenerhebungen der Winterthurer Sanitätspolizei vom November 1921jJanuar 1922 und die Bussenverfügungen des städtischen Gesundheits- amts vom Dezember 1921 jJuli 1922 datieren. Es fehlte also jede Möglichkeit, das Winterthurer Verfahren mit demjenigen von Neuenburg zu vereinen. Die Voraus- setzungen, unter welchen die Zuständigkeit des Bezirks- gerichts Winterthur nach Art. 51 LMPG hätte zessieren können, waren nicht erfüllt. -Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit konnte diesem gegenüber nicht erhoben werden. In Wirklichkeit machen die Rekurrenten geltend, das den Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildende Vorgehen sei schon vom Neuenburger Richter rechtskräftig beurteilt, ein Strafanspruch sei also nicht mehr vorhanden und gegen das Urteil des Bezirksge- richts Winterthur stehe ihnen die Einrede der beur- teilten Sache zu (ne bis in idem). Es wird also eine Ver- letzung materiellen eidgenössischen (Lebensmittelpoli- zei-) Strafrechts behauptet, die nach Art. 160 ff. OG auf Ger1chtsstand. No 9. 47 dem Weg der Kassationsbeschwerde geltend zu machen ist. Nach Art. 182 OG und seiner Auslegung durch das Bundesgericht (BGE 43 I S. 106; bes. 49 I S. 284; Urt. d. Kassationshofs vom 5. Nov. 1918 i. S. Mayer, ~2. Juli 1923 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Ottone) 1st aber der staatsrechtliche Rekurs insoweit ausge- schlossen, als die Kassationsbeschwerde das gegebene Rechtsmittel des Bundesrechtes ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9. Urteil vom 97. lürz 19a5 i. S. Walther gegen 'Irey. Art. 59 BV: Der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung vou Art. 59 BV ist gegenüber jeder richterlichen Handlung zulässig (Erw. 1). Art. 59 BV: Zulässigkeit des besonderen Gerichtsstands der Streitgenossenschaft. Voraussetzungen. A. - Der Rekursbeklagte Frey hatte am 15. Oktober 1923 von Johann Heinrich Walther, dem Ehemann der heutigen Rekurrentin, sowie von dessen beiden Söhnen erster Ehe Heinrich Gustav Walther in Türkisheim (Ruhr) und Gustav Robert Walther in Basel das Grund- stück Sektion IV Parzelle 6301 des Grundbuches Basel- Stadt gekauft. Der Vater Johann Heinrich Walther zog darauf nach Heiden, wo er am 26. Juli 1924 starb. Über seine Hinterlassenschaft erging ein Rechnungs- ruf. Der Rekursbeklagte teilte dem 'Erbschaftamt Heiden mit, er fechte den Liegenschaftskauf wegen Täuschung, eventuell wegen wesentlichen Irrtums an. Im Dezember 1924 erhob er vor Zivilgericht Basel-Stadt als dem Ge- richt des Sachorts (§ 4 baselstädt. ZPO) gegen die Witwe des Johann Heinrich Walther und dessen beide Mitver- käufer, Klage um Aufhebung des Kaufvertrages mit