opencaselaw.ch

56_II_396

BGE 56 II 396

Bundesgericht (BGE) · 1923-05-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

396

Eisenbahnhaftpflicht. N° 68.

Das Gesuch hätte übrigens auch deshalb materiell

• abgewiesen werden müssen, weil die Revisionsklägerin in

keiner Weise substantiert hat, dass ihr die Beibringung

der neuen Beweismittel im frühern Verfahren unmöglich

gewesen sei. Was sie geltend macht, ist nur, dass sie

tatsächlich keine Kenntnis davon hatte, nicht aber, dass

sie keine Kenntnis haben konnte. Die Zulassung der

Revision im Gesetz beruht auf Billigkeitserwägungen

und ist an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft;

eine bIosse Wiedererw~ng ist nicht statthaft.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Gesuch um Revision wird nicht eingetreten.

VI. EISENBAHNHAFTPFLICRT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CREMINS DE FER

68. Orteil der II. Zivilabteilung vom 13. Nov(mber 1930

i. S. Elektrische Strassenbahn Wetzikon-MeLen A.-G.

und Schiesser gegen F1Scher.

Der durch Eis e n b ahn u n f f\ 11 Geschädigte kann neben

der haftpflichtigen Eisenbahnunternehmung den feh 1 b a -

ren A n g e s tell t e n

belangen,

dessen

E r s atz -

p f I i 0 h t nach der Grösse seines Versohuldens zu bemessen

ist, OR Art. 43 Abs. I, 44 Abs. 2 (Erw. 2).

Schadenersatz und Genugtuung für Entstellung, Sohmer-

zen s gel d anspruch des kleinen Kindes, EHG Art. 3.

OR Art. 46, 47 (Erw. 3 und 4).

Haben m ehr e r e Per S 0 n e nun a b h ä. n gig von-

ein a n der durch une r 1 a u b t e

H a n d 1 u n gen

d.enselben Sohaden versohuldet, so wird die Ersatzpflicht der

emen oder anderen deswegen nicht ermässi~ (Erw. 5).

Der im Jahre 1924 geborene Kläger wurde am 19. Mai

1927 von einem Zuge der elektrischen Strassenbahn

Wetzikon-Meilen im Dorfe Wetzikon von hinten her über-

Eisenbahnhaftpflicht. N° 68.

397

fahren, weil der während der Fahrt mit dem Ordnen

von Postsäcken beschäftigte Wagenführer Schiesser den

zwischen den Schienen vorausgehenden Knaben nicht

wahrgenommen hatte. Seither trägt der Kläger auf der

linken Gesichtshälfte eine grosse und auffallende Narbe.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von

heiden Beklagten mit Solidarhaft Bezahlung von 10,000 Fr.

Der Beklagte Schiesser erhob die Einrede des Mangels

seiner Passivlegitimation mit der Begründung; er hafte

dem Kläger nicht neben der Strassenbahngeflellschaft,

sondern diese hafte ausschliesslich.

Im Verlaufe des Prozesses bezahlte die Strassenbahn-

gesellschaft die Arztkosten und anerkannte überdies

2000 Fr.

<

Das Obergericht des Kantons ZÜrich hat< am 28. Juni

1930 die beklagte Strassenbahngesellschaft verurteilt, an

den Kläger ausser den bezahlten und anerkannten Beträgen

weitere 3000 Fr. zu bezahlen, und den Beklagten Schiesser

verurteilt, an den Kläger ausser dem bezahlten Betrag

weitere 5000 Fr. zu bezahlen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung

an das Bundesgericht eingereicht mit dem Hauptantrag

auf Anweisung der Klage (soweit die beklagte Strassen-

bahngesellschaft sie nicht anerkannt hat) und eventuellen

Anträgen auf ~erabsetzung der Urteilssummen oder Rück..;

weisung der Sache.

DM Bundesgericht zieht in Erwägung :

1 ..... .

2. -

Für den Schaden, der aus der Körperverletzung

entstanden ist, die dem Kläger aus fahrlässiger Führung

des Strassenbahnzuges durch den Beklagten . Schiesser

zugefügt wurde, haftetgemäss Art. 1 ERG die beklagte

Inhaberin der Strassenbahnunternehmung. Hieraus darf

nic~t zugunsten des Beklagten Schiesser gefolgert werden,

dass er dem Kljiger nicht hafte, sondern nur rückgriffs-

weise derStrassenbahnunternehmung gemässArt.18 EHG.

398

Eisenbahnhaftpflicht. N° 68.

Freilich· kann, wer dem EHG unterworfen ist, nicht

gestützt auf das OR zu weitergehenden, durch das EHG

• nicht angeordneten Schadenersatzleistungen verurteilt wer-

den. Allein dass auch das Personal der Eisenbahnunter-

nehmung dem gemeinen Obligationenrecht entrückt sei,

hätte zur Voraussetzung, dass die Haftung für Schaden

.aus TQtung und Körperverletzung beim Bau oder Betrieb

einer Eisenbahn abschliessend durch das EHG geordnet

werde, was aber eben gerade dargetan werden müsste.

Hiefür ergibt sich nichts aus dem mit dem Erlass des EHG,

schon des früheren von 1875, verfolgten Zwecke, der darin

zu sehen ist, dass der Geschädigte, ohne das Verschulden

irgend eines Angestellten der Eisenbahnunter:uehmung

nachweisen zu müssen, die als zahlungsfähiger voraus-

gesetzte - Unternehmung -selbst auf Ersatz· des Schadens

belangen könne. Nirgends lässt sich ersehen, dass sich

das -frühere oder das gegenwärtige EHG ausserdem zum

Zwecke gesetzt hätte, das Eisenbahnpersonal von dem

Risiko zu entlasten, das darin besteht, dass es für beim

Eisenbahnbetriebe begangene unerlaubte Handlungen von

den Geschädigten auf Schadenersatz bela~gt werde, und

es ausschliesslich der Belangung_ durch die Eisenbahn-

unternehmung auf dem Wege des Rückgriffes auszusetzen.

Zwar sind die Eisenbahngestellten ständig der Gefahr

ausgesetzt, durch blosse Unachtsamkeit Schaden in einer

Höhe anzurichten, der in keinem Verhältnis zu ihrer

finanziellen Leistungsfähigkeit steht. Allein auch bei

Anwendung des gemeinen Obligationenrechtes auf sie

werden Art. 44 Abs. 2 und besonders schon Art. 43 Abs. 1

OR den Gerichten erlauben, der Ersatzpflicht erträgliche

Grenzen zu ziehen, namentlich in den Fällen, wo der

fehlbare Eisenbahnangestellte Nachsicht verdient, zu

denen der vorliegende freilich nicht gehört. Dazu kommt

die Möglichkeit der Ablösung der Schadenersatzpflicht des

belangten Personals durch die Eisenbahnunternehmung,

insofern und insoweit diese die Entlastung ihres Personals

als angebracht erachtet. Sobald abe)," der Fall der Zahlungs-

EisenbaJmhaftpflicht. N0 68.

399

unfähigkeit einer haftpflichtigen Eisenbahnunternehmung

ins Auge gefasst wird, so erhellt, dass es zu weit ginge, den

durch unerlaubte Handlung eines Eisenbahnangestellten

im Betriebe der Eisenbahn körperlich Geschädigten auf

die ausschliessliche Haftung der Eisenbahnunternehmung

zu verweisen. Auf dem bereits angedeuteten Wege kann

denn auch zugunsten des Eisenbahnpersonals der Pillig-

keit Rechnung getragen werden, ohne dass geradezu ein

Ausnahmerecht für dasselbe geschaffen werden müsste,

kraft dessen im Gegensatz zum allgemeinen Obligationen-

recht nicht zum Ersatz verpflichtet würde, wer einem

andern widerrechtlich und schuldhaft Schaden zufügt,

sobald dies im Betrieb einer Eisenbahnunternehmung

geschieht -

wenigstens nicht dem Geschädigten selbst,

sondern nur der zur Wiedergutmachung verpflichteten

Eisenbahnunternehmung, die aber bei ihrer Entschliessung

über das Mass des Rückgriffes fremden Einflüssen sich

kaum wird entziehen können. Dass ausschliesslich die

Eisenbahnunternehmung dem dritten Geschädigten hafte,

darf namentlich nicht aus dem bereits angeführten Art.

IS EHG hergeleitet werden, wonach« der Eisenbahnunter-

nehmung der Rückgriff vorbehalten bleibt gegenüber

Personen, die durch ihr Verschulden einen Unfall verur-

sacht haben, aus welchem Schadenersatzansprüche geltend

gemacht wurden), mit der Begründung, der Rückgriff

hätte als selbstverständliche Folge der direkten Haftung

nicht ausgesprochen werden müssen, wenn deren Bestand

wirklich vorausgesetzt werden dürfte. Eine solche Betrach-

tungsweise ist schon deswegen nicht zulässig, weil jene

Vorschrift den Rückgriff nicht nur gegen das Eisenbahn-

personal vorbehält, sondern auch gegen irgendwelche

ausserhalb des Eisenbahnbetrjebes stehende Dritte, von

denen nie in Zweifel gezogen werden könnte, dass sie

den Geschädigten direkt haften. Zudem war die Frage

des Rückgriffes bei der Haftung mehrerer Personen aus

verschiedenen Rechtsgründen für denselben Schaden vor

der Aufnahme des Art. 51 in das revOR nocht nicht

400

Eisenbahnhaftpllicht. N° 68.

gesetzlich geregelt, weshalb dessen ausdrückliche Anord-

nung im EHG erwünscht erscheinen mochte. Umgekehrt

darf man sich am Fehlen einer Bestimmung über den

Rückgriff g e gen die Eisenbahnunternehmung nicht

stossen: Es wird kaum vorkommen, dass die Bahn-

unternehmung nicht mindestens gleichzeitig mit dem

schuldhaften Angestellten oder Dritten belangt wird,

wobei sie sich dann der Zahlung nicht entziehen kann,

bevor der Angestellte oder Dritte ausgetrieben wird,

weshalb es erklärlich ist, wenn dieser· Fall nicht ins Auge

gefasst wurde. Zudem "Wird es eines Vorbehaltes des

Rückgriffes zugunsten des Angestellten oder Dritten gar

nicht bedürfen, wenn deren Verurteilung nach dem früher

Ausgeführten von vornherein richtigerweise auf den Betrag

beschränkt wird, der in -letzter Linie auf ihnen haften

bleiben soll. Heute, nach Erlass des revOR, erlaubt

übrigens dessen Art. 51, dem -schuldhaften Dritten oder

Angestellten den Rückgriff gegen die -Eisenbahnunter-

nehmung in dem -Umfange einzuräumen, als es nach

richterlichem Ermessen gerechtfertigt ist; denn der es

scheinbar ausschliessende Art. 51. Aba. 2 OR will nur

eine (! Regel » aufstellen, von der aber Ausnahmen gemacht

werden können.

3. -

Schadenersatz ist dem Kläger von der Vorlnstanz

wegen der durch seine Entstellung herbeigeführten Be-

schränkung in der Berufswahl, und Beeinträchtigung im

Konkurrenzkampf zugesprochen worden. Di~s erscheint

grundsät-zlich gerechtfertigt, sowohl gegenüber der Bahn-

unternehmung gemäss Art. 3 EHG, wonach bei einer

Entstellung, durch welche das Fortkommen des Ver-

letzten erschwert wird, was mit der Vorinstanz als möglich

ja wahrscheinlich anzunehmen ist, dafür eine Entschä-

digung zugesprochen werden kann, als auch gegenüber

Schiesser gemäss Art. 46 OR, wonach auch die Erschwerung

des wirtschaftlichen Fortkommens zu berücksichtigen ist

bei Beurteilung der Frage, ob Entschädigung für die

Nachteile teilweiser Arbeitsunfähigkeit beansprucht wer-

Eisenbahnhaftpllicht. N° 68.

401

den könne, m. a. W. die Erschwerung des wirtschaftlichen

Fortkommens genügt für die Annahme teilweiser Arbeits-

unfähigkeit (vgl. in diesem Sinne einlässlich Art. 53

Abs. 2 aOR, auf dessen Änderung es bei der Revision

des OR keineswegs abgesehen war). Dass die unter diesem

Gesichtspunkt ausgesetzten 1500 Fr. mitsamt dem Zins,

den sie tragen werden, bis sich der Nachteil ökonomisch

bemerkbar machen wird, offenbar übersetzt seien, lässt

sich nicht sagen, und nur in diesem Falle wäre ein zurei-

chender Grund für die Abänderung dieses Ermessensent-

scheides der Vorinstanz gegeben.

4. -

Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist die auf

3500 Fr. bemessene Genugtuungssumme ohne weiteres

zu bestätigen. Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen,

dass zunächst das schwere Verschulden des Schiesser,

sodann die körperlichen Schmerzen beim kleinen Kinde

nicht weniger als beim Erwachsenen, und endlich die

vorauszusehenden, durch die Entstellung bedingten Min-

derwertigkeitsgefühle Genugtuung erheischen.

5. -

Ob den Eltern des.Klägers eine Verletzung der

Aufsichtspflicht zur Last zulegen sei, kann dahingestellt

bleiben, da sie keinesfalls·;Anlass ZUJ' Herabsetzung der

Urteilssumme geben könnte. Sie wäre als Mitverschulden

Dritter anzusehen. Verschulden Dritter aber entlastet

nach dem EHG die Eisenbahnunternehmung nur, wenn

es einzige Unfallursache bildet. Aber auch nach OR tritt

nicht deswegen eine Entlastung von der Haftung aus

unerlaubter Handlung gegenüber dem Geschädigten ein,

weil ein anderer ebenfalls aus unerlaubter Handlung für

denselben Schaden haftet, mögen diese unerlaubten

Handlungen auch nicht gemeinsam, sondern unabhängig

von einander begangen worden sein. In einem solchen

Falle der Haftung mehrerer Personen aus verschiedenen

unerlaubten Handlungen rechtfertigt sich eine Entlastung

des einen oder anderen Delinquenten oder beider gegenüber

dem Geschädigten noch weniger als im Falle gleichzeitiger

Haftung weiterer Personen aus anderen Rechtsgründen

402

Markenschutz. No 69.

(aus Vertrag oder Gesetzesvorschrift), wo sie durch Art.

51 OR implizite abgelehnt wird, ansonst ja für den gegen·

seitigen Rückgriff kein Raum wäre.

6. -

Die Haftung beider Beklagter ist zwar nicht soli·

darisch, aber doch insofern von einander abhängig, als

durch Zahlung von 5000 Fr. seitens des einen oder anderen

Beklagten oder beider je zu einem Teile die Schuld des

einen Und des anderen erlischt. Dies ist auch im Urteils·

dispositiv zum Ausdruck zu bringen, ansonst es den

Schein erweckt, jeder Beklagte habe 5000 Fr. zu zahlen,

und der Kläger erhalte von beiden zusammen also

10,000 Fr.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Juni 1930 im

Sinne der vorstehenden Erwägung 6 bestätigt.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DEFABRIQUE

69. Extra-it de l'a-rr6t de 'la. Ire Section civUe

du 23 septembre 1930

danslacause Societe des Etablissements Mousset et Coron,8.A.

contre Champagne Strub, Xa.thiss & C16.

Ne sont pa.s« d'une nature totaJement differente» deux marchan·

dises qui ont entre elles une parente sufiisante pour que 1e

public puisse raisonnab1ement admettre qu'elles proviennent

du meme fa.bricant (art. 6 a1. 3 de la loi federaJe sur les marques

de fabrique).

A. -

La SocieM Champagne Strub, Mathiss & 0 16,

demanderesse et intimee, est inscrite au registre du com-

Markenschutz. N0 69.

403

merce de Bäle·Ville. Elle a pour objet la fabrication

de vins mousseux au moyen de vins de champagne et

le commerce de vins de champagne provenant de la

Champagne. Elle a succede a plusieurs autres socieres

(entreautres la sociere Blankenhorn & Cle) egalement

inscrites au registre du commerce de BaIe· Ville et ayant

le meme objet.

Soit la demanderesse, soit les socieres auxquelles elle

~ ~uccM.e Qnt falt inscrire au, Bureau . de 1a. propriere

in.tellectuelle a Berne, les marques suivantes :

a) le 16 avril 1910, n° 27 385, « Strub Sporl8man Da

Oapo », marque verbale pour vills natureIs et mousseux

(y compris les vins sans alcool), vins de fruit, biere, etc.

b) le 16 mars 1917, n° 39681 (renouvellement du

n° 8653), marque combinee qui figure une place publique

au fond de Iaquelle s'elevent des maisons et, sur la place,

une charrette anglaise a deux chevaux atteIes en tandem

et conduite par un gentleman derriere lequel un groom

est assis, dos a dos. Au·dessous du dessin, on lit, a droite,

les mots : «Blankenhorn & Oie Bä.le » et, a gauche, un peu

plus bas : « Sport8man'8demi~ec }}.

c) le 12 avril 1920, n° 46 579 (renouvellement du

n° 12 002), « Sport », marque verbale pour bouteilles de

vins de champagne remplies a Bä.le.

cl) le 5 juin 1928, n° 67 423, « Sport8man », marque

verbale pour vins, vins mousseux, vins sans alcool, etc.

B. -

De son care, la Societe anonyme des Etablisse·

ments Mousset et Coron, ayant son siege a Oullins (France)

et une succursale a Oarouge (canton de Geneve), a fait

inscrire au Bureau federal de la propriere intellectuelle,

a Berne, le 5 mai 1923, sous le n° 54082, une marque

verbale « Le Sportif », pour tous vins aperitifs, soit ape.

ritifs a base de vin et de quinquina.

O. -

Mathiss & Cle ont ouvert action a la Societe des

Etablissements Mousset et Coron, en concluant a la radia-

tion de la marque « Le Sportif » n° 54082.