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56_II_388

BGE 56 II 388

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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388

Prozessrecht. No 67.

Demna,ch erkennt das Bundesgericht:

Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht einge-

treten. Die Sache wird an die staatsrechtliche Abteilung

gewiesen.

67. Urteil der L Zivi1a.bteilung vom 19. November 1930

i. S. Textor A.-G. gegen Jakob Bohner A.-G.

R e V i s ion s g e s u c h gegen ein Urteil des Bundesgerichtes

als zivilrechtliche Berufungsinstanz.

Nicht,eintreten wegen Ver s p ä tun g;

Fristenlauf gemäss

BZP Art. 192 Ziff. 2 und 193. (Erw. 1.)

Materielle Beurteilung: Ein rechtlicher oder tatsächlicher Wider-

spruch zwischen zwei Urteilen des Bundesgerichtes ist kein

Revisionsgrund.

BZP Art. 192 Ziff. 2: Die neuen Beweismittel müssen sich auf

Ta.tsachen beziehen, die schon im ersten. Prozess beha.uptet

worden sind. (Erw. 2.)

A. -

In der Berufungssache der Textor A.-G. St. Gallen

als Beklagte und Widerklägerin gegen die Jakob Rohner

A.-G. Rebstein als Klägerin und Widerbeklagte b.at das

Bundesgericht am 29. Januar 1930·das Urteil des Handels-

gerichtes des Kantons St. Gallen vom 27. Juni/21. No-

vember 1928 bestätigt. Die Jakob Rohner A.-G. hatte

geltend gemacht, die Textor A.-G. habe verschiedene

ihrer Stickereimuster, darunter das Muster Nr. 43885,

nachgemacht oder nachgeahmt und sie sei deshalb zu

verurteilen, die Muster zu entfernen die Warenbestände

zu übergeben und der Klägerin Schadenersatz zu bezahlen.

Die Textor A.-G. hatte mit der Widerklage verlangt, dass

die klägerischen Muster nichtig erklärt werden (Art. 12

Ziff. I MMG), da sie zur Zeit der Hinterlegung in den betei-

ligten Verkehrskreisen bereits bekannt gewesen seien. Das

Handelsgericht hatte die Widerklage abgewiesen und die

Hauptklage grundsätzlich geschützt.

Prozessrecht. No 67.

.

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Das Bundesgericht hat bei Beurteilung der Widerklage

im Prinzip daran festgebalten, dass die Neuheit eines

Musters zerstört werde, wenn es im

I n I a n d vor

der Hinterlegung bekannt geworden sei (vgl. BGE 54 II

S. 58). Es hat dann aber die Frage aufgeworfen, {< ob nicht

ausnahmsweise doch auf die ausländischen Verhältnisse

abzustellen sei, wenn es sieb um ein Muster einer einhei-

mischen Exportfirma handelt, das überhaupt nur im

Ausland abgesetzt wird ») (BGE 56 II S. 77). Ein solches

Muster scheine hier vorzuliegen. Die Frage konnte jedoch

offen gelassen werden, da die Beklagte ihre Nichtigkeits-

klage ausschliesslich mit der Behauptung gestützt hatte,

das Muster Nr. 43,885 sei einmal vor der Hinterlegung an

eine Agenturfirma der Klägerin veräussert worden.,

{< Auch wenn nämlich ausnahmsweise die Verhältnisse in

Marokko zu berücksichtigen wären, weil sich nur dort

die beteiligten Verkehrskreise befinden, könnte man im

vorliegenden Fall doch nicht davon sprechen, dass das

Muster Nr. 43,885 unter dem dortigen Publikum und den

beteiligten Yerkehrskreisen bekannt gewesen sei. Zum

Bekanntsein genügt nicht, dass ein Muster ein einziges

Mal bestellt wird, zumal von einem Agenten des Ver-

käufers', der in dieser Hinsicht als Vertrauensmann . des

Verkäufers zu gelten hat. Das Erfordernis des Muster-

schutzes, dass .die Hinterlegung vor dem Verkauf stattzu-

finden hat, ist nicht so aufzufassen, dass in allen Fällen

auch ein einmaliges Zeigen schon ein Bekanntsein begrüll-

det, denn es liegt nahe, dass ein Verkäufer sich vor der

Hinterlegung überzeugen will, ob das Muster den mut-

masslichen Abnehmern gefallen wird. »

B. -

Am 6. Mai 1930 hatte das Bundesgericht die

Berufungssache der Jakob Rohner A.-G. gegen die Firma

Bühler & Oie in Lutzenbergzu beurteilen (Auszug des Ur-

teils in BGE 56 II S. 235). Es handelte sich wieder um

einen Musterschutzprozess, in dem die Jakob Rohner

A.-G. mit der Hauptklage Schadenersatz wegen Nach-

ahmung ihrer Muster, u. a. auch des Musters Nr. 43,885,

390

. Prozessrecht. No 67.

geltend machte, während Bühler & eie einredeweise

Zerstörung der Neuheit der Muster zur Zeit der Hinter-

• legung behaupteten. Das Obergericht des Kantons Appen-

zell A.-Rh. hatte die Einrede der Beklagten geschützt

und die Klage der Jakob Rohner A.-G. abgewiesen. Das

Bundesgericht hat auch dieses Urteil bestätigt.

Die kantonale Instanz hatte in diesem Prozess über die

Neuheit der streitigen Muster ausgeführt: « Das Ober-

gericht muss daher als erwiesen annehmen, dass in der

Zeit vom Oktober 1926 bis zum 22. Januar 1927 nicht

nur die Muster der klägerischenDessins Nr.43,885, 43,887,

43888 im ganzen, weiten, der französischen Oberhoheit

unterstehenden Handelsgebiet Nord- und l\fittelafrikas

Verbreitung gefunden haben, sondern dass ganz unfang-

reiche WarenSendungen auf Grund efiektiver Bestellungen

nach diesem Gebiet stattgefunden haben. Diese Waren-

sendungen liessen sich nach der übereinstimmenden Fest-

stellung der Fachleute im Gerichte nicht bewerkstelligen,

ohne dass durch die Fabrikation und den Versand dieser.

Waren auch im Inland so viele Angehörige der beteiligten

Verkehrskrei~ diese Muster schon vor dem 22. Januar

1927 gekannt haben müssen, dass sie nicht mehr als neu

gelten konnten ... » Das Bundesgericht hat in. diesen

Ausführungen tatsächliche Feststellungen erblickt, aber

die Frage offen gelassen, ob es daran gebunden sei, oder

ob sie nicht vielmehr aktenwidrig seien. Jedenfalls hatte

die Beklagte in diesem zweiten Prozess im Gegensatz zur

Textor A.-G. im ersten Fall geltend gemacht, dass die

Muster vor der Hinterlegung nicht nur nach Marokko

gesandt worden waren und dass von dort eine Bestellung

eingetroffen war, sondern dass sie auch in Senegal anfangs

Januar 1927 « zur Auslieferung kamen », sodass ein Ver-

treter der Beklagten, Chacra, am 15. Januar 1927, eine

Woche vor der Hinterlegung, für die Beklagte bereits

die erste Bestellung auf der Nachahmung aufnehmen

konnte. Das Bundesgericht hat im Fall Bühler die im

Prozess Textor A.-G. aufgeworfene Frage bejaht, ob bei

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ausschliesslichen Exportmustern eine Ausnahme vom

Territorialitätsprinzip zu machen sei (RGE 56 11 S. 235)

und es hat denn über den damals zutreffenden Tatbestand

ausgeführt: « Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aus-

drücklich zugegeben, die drei fraglichen Muster seien aus-

schliessUch für den Verkauf im nördlichen Teil Mrikas

bestimmt gewesen. Der gekennzeichnete· Ausnahmefall

liegt also vor, und es frägt sich nur noch, ob die drei

typischen Exportmuster der Klägerin zur Zeit der Hinter-

legung unter den beteiligtEm Verkehrskreisen des afrika-

nischen Absatzgebietes bereits bekannt gewesen seien.

Auch daran kann kein Zweifel bestehen, nachdem im

vorliegenden Fall im Gegensatz zur Sache Textor A.-G.

gegen die Klägerin feststeht, dass nicht nur ein einmaliger

Verkauf durch einen Vertrauensmann der Klägerin erfolgt

ist, sondern dass die Muster verschiedenen, den beteiligten

Verkehrskreisen angehörigen Kunden an verschiedenen

Orten eröffnet worden sind.» Das Urteil im Prozess

Rohner A.-G. gegen Bühler & Cle ist den Parteien am

24. Mai 1930 zugestellt worden.

O. -

In einer Eingabe vom 29. September 1930 hat

der Vertreter der Textor A.-G., der nicht etwa auch die

Firma Bühler & eie vertreten hatte, beim Bundesgericht

das Begehren um Revision des Urteils vom 29. Januar

1930 i. S. Te:x;tor A.-G. gegen Jakob Rohner A.-G. und

den Antrag gestellt, «die im angefochtenen Entscheid

geschützte Summe sei um die Beträge von 5406 Fr. und

1869 Fr. 20 Cts. zu reduzieren, unter entsprechender

Abänderung des rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten-

spruches für das frühere Prozessverfahren und unter

Kostenüberbindung für das Revisionsverfahren auf die

Revisionsbeklagte. I)

.

Aus dem Urteil vom 6. Mai 1930 im Prosesse Bühler

& Cie ergebe sich klar, dass für das Muster Nr.43,885 der

Ausnahmefall der Neuheitszerstörung durch Bekanntsein

im Ausland vor der Hinterlegung zutrefie. _ Das müsse

auch für den Fall der Textor A.-G. gelten, denn es sei

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Prozessrecht. No 67.

ja dasselbe Muster. Die im Prozess Bühler « erhobenen

Tatsachen und Beweismittel» seien der Textor A.-G. zur

• Zeit ihrer Prozessführung gegen die Jakob Rohner A.-G.

nicht bekannt gewesen und hätten ihr nicht bekannt sein

können. « Von der kritischen Tatsache)} habe die Textor

A.-G. erstmals Kenntnis erhalten, als der bundesgericht~

liehe Entscheid i. S. Bühler & eie in der « Praxis)} des'

Bundesgerichtes veröffentlicht worden sei, am 9. Juli 1930.

Der Vertreter der Textor A.-G. habe daraufhin sofort die

Belege geprüft. Die Frist des Art. 192 Ziff. 2 und 193

BZP sei daher innegehalten worden. Werde das Muster

Nr. 43,885 im Revisionsverfahren als zur Zeit der Hinter-

legung nicht mehr neu erklärt, so sei der Schadenersatz

entsprechend herabzusetzen, zu dem die Revisionsklägerin

seinerzeit verpflichtet worden sei.

D. -

Die Revisionsbeklagte, Jakob Rohner A.-G., hat

beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell

sei es abzuweisen. Das Urteil i. S. Bühler & eie stamme

vom 6. Mai 1930 und sei im Mai « publiziert }) worden;

auf die Bekanntgabe in der Praxis könne nicht abgestellt

werden. Sodann mache die Revisionsklägerin neue Tat-

sachen geltend, nicht die Auffindung neuer Beweismittel.

Ausserdem wäre die Beibringung der Beweismittel im

Prozess nicht unmöglich gewesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Als Revisionsgrund hat die Revisionsklägerin

einzig Art. 192 Ziff. 2 BZP angerufen, wonach die Revision

zuzulassen ist, wenn der Impetrant entschiedene Beweis-

mittel auffindet, deren Beibringung ihm im frühem Ver-

fahren unmöglich gewesen war. Es ist somit zu untersu-

chen, ob die für die Stellung des Revisionsgesuches durch

Art. 193 BZP vorgeschriebene Frist von drei Monaten

seit Entdeckung dieses Revisionsgrundes im vorliegenden

Falle durch die Revisionsklägerin innegehalten worden

ist. Vorläufig vorausgesetzt, dass der angerufene Revisions-

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grund zutreffe, ist also zuerst zu prüfen, wenn er entdeckt

worden ist.

Die Revisionsklägerin nimmt zu Unrecht an, die Ent-

deckung der angeblichen neuen Beweismittel habe statt-

gefunden und die Frist habe zu laufen begonnen an dem

Tage, an dem ihr damaliger Anwalt mehr oder weniger

zufällig, durch die Lektüre der « Praxis des Bundes-

gerichtes », Kenntnis von dem Entscheid des Bundes-

gerichtes i. S. Rohner A.-G. gegen Bühler & eie erhalten

habe. Wenn auch in den Fällen, in denen der behauptete

Revisionsgrund in einem spätem bundesgerichtlichen

Urteil enthalten sein soll, auf den später liegenden, zu-

fälligen Zeitpunkt der tatsächlichen Entdeckung durch

den Gesuchsteller abzustellen wäre, würde die Frist des

Art. 193 BZP ihren durch den Gesetzgeber gewollten

Charakter als Notfrist (vrgl. WEISS, Berufung S. 346;

BÄRISWYL, Das Rechtsmittel der Revision nach dem

schweizerischen Zivilprozessrecht S. 70), praktisch be-

trachtet, einbüssen. Massgebend ist der Tag, an dem der

Revis~onsgrund, objektiv genommen, entdeckt worden ist,

an dem sich also gezeigt hat, dass für eine schon im ersten

Prozess behauptete Tatsache bisher unbekannte Beweis-

mittel, . insbesondere Zeugen und Urkunden, existieren.

Das ist der Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen

Urteils, wenn. der Revisionsgrund darin enthalten sein

soll, in casu also der 6. Mai 1930, spätestens jedoch der

Tag der MitteilUng des motivierten Entscheides an die

Parteien, im vorliegenden Fall also der 24. Mai 1930.

Die Gesuchstellerin hat daher die Frist des Art. 193 BZP

von. drei Monaten bei Einreichung ihres mit dem 29.

September 1930 datierten Revisionsgesuches nicht be-

achtet, gleichgültig, ob der Zeitpunkt der Fäliung des

Erkenntnisses i. S. Bühler & eie oder der der Zustellung

als entscheidend erklärt wird. Die Gesuchstellerin kann

sich für eine Erstrecckung der Notfrist auch nicht darauf

berufen, dass sie im zweiten Prozess gar nicht Partei

gewesen sei und vor Empfang der gedruckten Urteils-

AB 66 II -

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Prozessrecht. N0 67.

sammlung keine Kenntnis habe erhalten können, denn

ganz abgesehen davon, dass keine Unmöglichkeit früheren

• Erfahrens bestand, hat sie ausdrücklich zugegeben, von

dem Urteil i. S. Rohner A.-G. gegen Bühler & Oie schon

etwa einen Monat vor Ablauf der Notfrist durch die

« Praxis)) vernommen zu haben. Auf das Revisionsgesuch

kann daher wegen Verspätung nicht eingetreten werden.

2. -

Das Gesuch wärt} aber auch materiell unbegründet.

Es besteht allerdings zwischen den beiden Urteilen des

Bundesgerichtes ein tatsächlicher und ~ ein rechtlicher

Widerspruch. Im ersten Entscheid i. S. Textor A.-G.

gegen Jakob Rohner A.-G. wurde ausgeführt, das Muster

Nr. 43,885 sei vor Erlangung des Musterschutzes nur einmal

an einen.Agenten der Klägerin verkauft worden, während

im zweiten Prozess gegen Bühler & Cie angenommen

wurde, es sei vor der Hinterlegung nicht nur in Marokko

einmal verkauft worden, sondern in Senegal ganz allgemein

« zur Auslieferung gelangt»); im ersten Fall wurde in

rechtlicher Beziehung die Neuheit des,Musters als zur

Zeit der Deposition erhalten, im zweiten Entscheid als

zerstört bezeichnet. Es ist vom Bundesgericht jedoch von

jeher erkannt worden und geht aus Art. 192 BZP ohne

weiteres hervor, dass ein Widerspruch zweier Urteile über

dieselbe R e c h t s fra g e keinen Revisionsgrund dar-

stellt (vgl. BGE 30 II S. 180 H.; Revue der Gerichts-

praxis XXII Nr. 68; WEIBS, B.erufung S. 343). Aber auch

wegen eines tat s ach 1 ich e n Widerspruches zweier

Urteile des Bundesgerichtes kann die Revision des frühem

nicht zugelassen werden. Es kann täglich vorkommen,

dass ein kantonales Gericht Beweise über dieselbe Tatsache

anders würdigt, als es sie früher gewürdigt hat oder als

eine andere letzte kantonale Instanz entschieden hat, oder

dass' es abweichende tatsüchliche Feststellungen macht;

das Bundesgericht als Berufungsinstanz ist gemäss Art.

81 OG auch an Feststellungen über tatsächliche Verhält-

nisse gebunden, wenn sie sich widersprechen, sofern sie

nur nicht aktenwidrig sind. Gerade im vorliegenden Falle

Prozessrecht. No 67.

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'wird die Möglichkeit solcher Widersprüche deutlich

erhellt: Wenn das Bundesgericht im Prozesse Rohner

A.-G. gegen Bühler & Cie sämtliche tatsächlichen Fest-

stellungen des appenzell-ausserrhodischen Obergerichtes

als rechtserheblich hätte übernehmen müssen und wenn

es die Rüge der Aktenwidrigkeit nicht hätte schützen

können, wäre es sogar dazu gelangt, die Neuheit des

Musters Nr. 43,885 als auch im Inland zerstört zu betrach-

ten, während in dem vom st. gallischen Handelsgericht

beurteilten Falle Textor A.-G. gegen Jakob Rohner

A.-G. auf Grund des dort festgestellten Tatbestandes

keine Rede davon sein konnte. Die von der Gesuchstellerin

als eigentümlich bezeichnete Tatsache, dass das Bundes-

gericht innert der kurzen Frist eines Vierteljahres dasselbe

Muster bald als neu, bald als nicht neu bezeichnet hat

erklärt sich also ohne weiteres aus der Stellung des Bundes~

gerichtes als Berufungsinstanz mit beschränkter Über-

prüfungszuständigkeit.

Der von der Revisionsklägerin angerufene Revisions-

grund des Art. 192 Ziff. 2 BZP ist nur gegeben, wenn die

neuen Beweismittel, die geltend gemacht werden, sich auf

Tatsachen beziehen, die schon im ersten Prozess behauptet

worden' sind, die aber gerade wegen Unkenntnis dieser

damals schon existierenden Beweismittel nicht bewiesen

werden konnt~n. Art. 192 Ziff. 2 trifft dagegen nicht zu,

wenn sich die neuen Beweismittel auch auf neue im

frühem Prozess nicht behauptete Tatsachen bezi~hen.

Neue Tatsachen sind kein Revisionsgrund (BGE 40 II

S. 429; WEISS, Berufung S. 343). Die Revisionsklägerin

hat nun in ihrem Prozess gegen die Jakob Rohner A.-G.

nie die Tatsachen behauptet, für welch~ die Firma Bühler

& Cie seinerzeit die Beweismittel angerufen hat, welche

im zweiten Urteil verwendet und welche der Revisions-

klägerin erst nachher bekannt wurden, sondern sie hatte

sich auf die Darstellung beschränkt, dass das Muster

43,885 in Marokko verkauft worden sei, für welche neue

Beweismittel nicht gefunden worden sind.

396

Eisenbahnhaftpflicht. N° 68.

Das Gesuch hätte übrigens auch deshalb materiell

. abgewiesen werden müssen, weil die Revisionsklägerin in

keiner Weise substantiert hat, dass ihr die Beibringung

der neuen Beweismittel im frühem Verfahren unmöglich

gewesen sei. Was sie geltend macht, ist nur, dass sie

tatsächlich keine Kenntnis davon hatte, nicht aber, dass

sie keine Kenntnis haben konnte. Die Zulassung der

Revision im Gesetz beruht auf BiIligkeitserwägungen

und ist an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft;

eine biosse Wiedererwägung ist nicht statthaft.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf das Gesuch um Revision wird nicht eingetreten.

VI. EISENBAHNHAFTPFLICRT

RESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FER

68. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Novtmber 1930

i. S. Elektrische StrassenbabnWetzikon-MeLen A.-G.

und Schiesser gegen Flscher.

Der durch Eis e n b ahn u n fall Geschädigte kann neben

der haftpflichtigen Eisenbahnunternehmung den feh 1 b a -

ren Angestellten belangen,

dessen Ersatz-

p f 1 ich t nach der Grösse seines Verschuldens zu bemessen

ist, OR Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 2 (Erw. 2).

Schadenersatz und Genugtuung für Entstellung, Schmer-

zen s gel d anspruch des kleinen Kindes, EHG Art. 3,

OR Art. 46, 47 (Erw. 3 und 4).

Haben m ehr e r e Per s 0 n e nun a b h ä n gig von-

einander durch unerlaubte Handlungen

denselben Schaden verschuldet, so wird die Ersatzpflicht der

einen oder anderen deswegen nicht ermässikt (Erw. 5).

Der im Jahre 1924 geborene Kläger wurde am 19. Mai

1927 von einem Zuge der elektrischen Strassenbahn

Wetzikon-Meilen im Dorfe Wetzikon von hinten her über-

Eisenbahnhaftpflicht. N0 68.

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fahren, weil der während der Fahrt mit dem Ordnen

von Postsäcken beschäftigte Wagenführer Schiesser den

zwischen den Schienen vorausgehenden Knaben nicht

wahrgenommen hatte. Seither trägt der Kläger auf der

linken Gesichtshälfte eine grusse und auffallende Narbe.

Mit der vorliegenden Klage verlatigt der Kläger von

beiden Beklagten mit Solidarhaft Bezahlung von 10,000 Fr.

Der Beklagte Schiesser erhob die Einrede des Mangels

seiner Passivlegitimation mit der Begründung; er hafte

dem Kläger nicht neben der Strassenbahngef;ellschaft,

sondern diese hafte ausschliesslich.

Im Verlaufe des Prozesses bezahlte die Strassenbahn-

gesellschaft die Arztkosten und anerkannte überdies

2000 Fr.

Das Obergericht des Kantons ZÜrich hat am 28. Juni

1930 die beklagte Strassenbahngesellscbaft verurteilt. an

den Kläger ausser den bezahlten und anerkannten Beträgen

weitere 3000 Fr. zu bezahlen, und den Beklagten Schiesser

verurteilt, an den Kläger ausser dem bezahlten Betrag

weitere 5000 Fr. zu bezahlen.

.

.

Gegen dieSes Urteil haben die Beklagten die Berufung

an das Bundesgericht eingereicht mit dem Hauptantrag

auf Aliweisung der Klage (soweit die beklagte Strassen-

bahngesellschaft sie nicht anerkannt hat) und eventuellen

Anträgen auf ~erabsetzung der Urteilssummen oder Rück-

weisung der Sache.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1 ..•...

2. -

Für den Schaden, der aus der Körperverletzung

entstanden ist, die dem Kläger aus fahrlässiger. Führung

des Strassenbahnzuges durch den Beklagten . Schiesser

zugefügt wurde, haftet gemäss Art. 1 ERG die beklagte

Inhaberin der Strassenbahnunternehmung. Hieraus darf

nic~t zugunsten des Beklagten Schiesser gefolgert werden,

dass er dem Kl.äger nicht hafte, sondern nur rückgriffs-

weise der Strassenbahnunternehmung gemässArt.18 ERG.