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Prozessrecht. No 67.
Demna,ch erkennt das Bundesgericht:
Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht einge-
treten. Die Sache wird an die staatsrechtliche Abteilung
gewiesen.
67. Urteil der L Zivi1a.bteilung vom 19. November 1930
i. S. Textor A.-G. gegen Jakob Bohner A.-G.
R e V i s ion s g e s u c h gegen ein Urteil des Bundesgerichtes
als zivilrechtliche Berufungsinstanz.
Nicht,eintreten wegen Ver s p ä tun g;
Fristenlauf gemäss
BZP Art. 192 Ziff. 2 und 193. (Erw. 1.)
Materielle Beurteilung: Ein rechtlicher oder tatsächlicher Wider-
spruch zwischen zwei Urteilen des Bundesgerichtes ist kein
Revisionsgrund.
BZP Art. 192 Ziff. 2: Die neuen Beweismittel müssen sich auf
Ta.tsachen beziehen, die schon im ersten. Prozess beha.uptet
worden sind. (Erw. 2.)
A. -
In der Berufungssache der Textor A.-G. St. Gallen
als Beklagte und Widerklägerin gegen die Jakob Rohner
A.-G. Rebstein als Klägerin und Widerbeklagte b.at das
Bundesgericht am 29. Januar 1930·das Urteil des Handels-
gerichtes des Kantons St. Gallen vom 27. Juni/21. No-
vember 1928 bestätigt. Die Jakob Rohner A.-G. hatte
geltend gemacht, die Textor A.-G. habe verschiedene
ihrer Stickereimuster, darunter das Muster Nr. 43885,
nachgemacht oder nachgeahmt und sie sei deshalb zu
verurteilen, die Muster zu entfernen die Warenbestände
zu übergeben und der Klägerin Schadenersatz zu bezahlen.
Die Textor A.-G. hatte mit der Widerklage verlangt, dass
die klägerischen Muster nichtig erklärt werden (Art. 12
Ziff. I MMG), da sie zur Zeit der Hinterlegung in den betei-
ligten Verkehrskreisen bereits bekannt gewesen seien. Das
Handelsgericht hatte die Widerklage abgewiesen und die
Hauptklage grundsätzlich geschützt.
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Das Bundesgericht hat bei Beurteilung der Widerklage
im Prinzip daran festgebalten, dass die Neuheit eines
Musters zerstört werde, wenn es im
I n I a n d vor
der Hinterlegung bekannt geworden sei (vgl. BGE 54 II
S. 58). Es hat dann aber die Frage aufgeworfen, {< ob nicht
ausnahmsweise doch auf die ausländischen Verhältnisse
abzustellen sei, wenn es sieb um ein Muster einer einhei-
mischen Exportfirma handelt, das überhaupt nur im
Ausland abgesetzt wird ») (BGE 56 II S. 77). Ein solches
Muster scheine hier vorzuliegen. Die Frage konnte jedoch
offen gelassen werden, da die Beklagte ihre Nichtigkeits-
klage ausschliesslich mit der Behauptung gestützt hatte,
das Muster Nr. 43,885 sei einmal vor der Hinterlegung an
eine Agenturfirma der Klägerin veräussert worden.,
{< Auch wenn nämlich ausnahmsweise die Verhältnisse in
Marokko zu berücksichtigen wären, weil sich nur dort
die beteiligten Verkehrskreise befinden, könnte man im
vorliegenden Fall doch nicht davon sprechen, dass das
Muster Nr. 43,885 unter dem dortigen Publikum und den
beteiligten Yerkehrskreisen bekannt gewesen sei. Zum
Bekanntsein genügt nicht, dass ein Muster ein einziges
Mal bestellt wird, zumal von einem Agenten des Ver-
käufers', der in dieser Hinsicht als Vertrauensmann . des
Verkäufers zu gelten hat. Das Erfordernis des Muster-
schutzes, dass .die Hinterlegung vor dem Verkauf stattzu-
finden hat, ist nicht so aufzufassen, dass in allen Fällen
auch ein einmaliges Zeigen schon ein Bekanntsein begrüll-
det, denn es liegt nahe, dass ein Verkäufer sich vor der
Hinterlegung überzeugen will, ob das Muster den mut-
masslichen Abnehmern gefallen wird. »
B. -
Am 6. Mai 1930 hatte das Bundesgericht die
Berufungssache der Jakob Rohner A.-G. gegen die Firma
Bühler & Oie in Lutzenbergzu beurteilen (Auszug des Ur-
teils in BGE 56 II S. 235). Es handelte sich wieder um
einen Musterschutzprozess, in dem die Jakob Rohner
A.-G. mit der Hauptklage Schadenersatz wegen Nach-
ahmung ihrer Muster, u. a. auch des Musters Nr. 43,885,
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. Prozessrecht. No 67.
geltend machte, während Bühler & eie einredeweise
Zerstörung der Neuheit der Muster zur Zeit der Hinter-
• legung behaupteten. Das Obergericht des Kantons Appen-
zell A.-Rh. hatte die Einrede der Beklagten geschützt
und die Klage der Jakob Rohner A.-G. abgewiesen. Das
Bundesgericht hat auch dieses Urteil bestätigt.
Die kantonale Instanz hatte in diesem Prozess über die
Neuheit der streitigen Muster ausgeführt: « Das Ober-
gericht muss daher als erwiesen annehmen, dass in der
Zeit vom Oktober 1926 bis zum 22. Januar 1927 nicht
nur die Muster der klägerischenDessins Nr.43,885, 43,887,
43888 im ganzen, weiten, der französischen Oberhoheit
unterstehenden Handelsgebiet Nord- und l\fittelafrikas
Verbreitung gefunden haben, sondern dass ganz unfang-
reiche WarenSendungen auf Grund efiektiver Bestellungen
nach diesem Gebiet stattgefunden haben. Diese Waren-
sendungen liessen sich nach der übereinstimmenden Fest-
stellung der Fachleute im Gerichte nicht bewerkstelligen,
ohne dass durch die Fabrikation und den Versand dieser.
Waren auch im Inland so viele Angehörige der beteiligten
Verkehrskrei~ diese Muster schon vor dem 22. Januar
1927 gekannt haben müssen, dass sie nicht mehr als neu
gelten konnten ... » Das Bundesgericht hat in. diesen
Ausführungen tatsächliche Feststellungen erblickt, aber
die Frage offen gelassen, ob es daran gebunden sei, oder
ob sie nicht vielmehr aktenwidrig seien. Jedenfalls hatte
die Beklagte in diesem zweiten Prozess im Gegensatz zur
Textor A.-G. im ersten Fall geltend gemacht, dass die
Muster vor der Hinterlegung nicht nur nach Marokko
gesandt worden waren und dass von dort eine Bestellung
eingetroffen war, sondern dass sie auch in Senegal anfangs
Januar 1927 « zur Auslieferung kamen », sodass ein Ver-
treter der Beklagten, Chacra, am 15. Januar 1927, eine
Woche vor der Hinterlegung, für die Beklagte bereits
die erste Bestellung auf der Nachahmung aufnehmen
konnte. Das Bundesgericht hat im Fall Bühler die im
Prozess Textor A.-G. aufgeworfene Frage bejaht, ob bei
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ausschliesslichen Exportmustern eine Ausnahme vom
Territorialitätsprinzip zu machen sei (RGE 56 11 S. 235)
und es hat denn über den damals zutreffenden Tatbestand
ausgeführt: « Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aus-
drücklich zugegeben, die drei fraglichen Muster seien aus-
schliessUch für den Verkauf im nördlichen Teil Mrikas
bestimmt gewesen. Der gekennzeichnete· Ausnahmefall
liegt also vor, und es frägt sich nur noch, ob die drei
typischen Exportmuster der Klägerin zur Zeit der Hinter-
legung unter den beteiligtEm Verkehrskreisen des afrika-
nischen Absatzgebietes bereits bekannt gewesen seien.
Auch daran kann kein Zweifel bestehen, nachdem im
vorliegenden Fall im Gegensatz zur Sache Textor A.-G.
gegen die Klägerin feststeht, dass nicht nur ein einmaliger
Verkauf durch einen Vertrauensmann der Klägerin erfolgt
ist, sondern dass die Muster verschiedenen, den beteiligten
Verkehrskreisen angehörigen Kunden an verschiedenen
Orten eröffnet worden sind.» Das Urteil im Prozess
Rohner A.-G. gegen Bühler & Cle ist den Parteien am
24. Mai 1930 zugestellt worden.
O. -
In einer Eingabe vom 29. September 1930 hat
der Vertreter der Textor A.-G., der nicht etwa auch die
Firma Bühler & eie vertreten hatte, beim Bundesgericht
das Begehren um Revision des Urteils vom 29. Januar
1930 i. S. Te:x;tor A.-G. gegen Jakob Rohner A.-G. und
den Antrag gestellt, «die im angefochtenen Entscheid
geschützte Summe sei um die Beträge von 5406 Fr. und
1869 Fr. 20 Cts. zu reduzieren, unter entsprechender
Abänderung des rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten-
spruches für das frühere Prozessverfahren und unter
Kostenüberbindung für das Revisionsverfahren auf die
Revisionsbeklagte. I)
.
Aus dem Urteil vom 6. Mai 1930 im Prosesse Bühler
& Cie ergebe sich klar, dass für das Muster Nr.43,885 der
Ausnahmefall der Neuheitszerstörung durch Bekanntsein
im Ausland vor der Hinterlegung zutrefie. _ Das müsse
auch für den Fall der Textor A.-G. gelten, denn es sei
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ja dasselbe Muster. Die im Prozess Bühler « erhobenen
Tatsachen und Beweismittel» seien der Textor A.-G. zur
• Zeit ihrer Prozessführung gegen die Jakob Rohner A.-G.
nicht bekannt gewesen und hätten ihr nicht bekannt sein
können. « Von der kritischen Tatsache)} habe die Textor
A.-G. erstmals Kenntnis erhalten, als der bundesgericht~
liehe Entscheid i. S. Bühler & eie in der « Praxis)} des'
Bundesgerichtes veröffentlicht worden sei, am 9. Juli 1930.
Der Vertreter der Textor A.-G. habe daraufhin sofort die
Belege geprüft. Die Frist des Art. 192 Ziff. 2 und 193
BZP sei daher innegehalten worden. Werde das Muster
Nr. 43,885 im Revisionsverfahren als zur Zeit der Hinter-
legung nicht mehr neu erklärt, so sei der Schadenersatz
entsprechend herabzusetzen, zu dem die Revisionsklägerin
seinerzeit verpflichtet worden sei.
D. -
Die Revisionsbeklagte, Jakob Rohner A.-G., hat
beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell
sei es abzuweisen. Das Urteil i. S. Bühler & eie stamme
vom 6. Mai 1930 und sei im Mai « publiziert }) worden;
auf die Bekanntgabe in der Praxis könne nicht abgestellt
werden. Sodann mache die Revisionsklägerin neue Tat-
sachen geltend, nicht die Auffindung neuer Beweismittel.
Ausserdem wäre die Beibringung der Beweismittel im
Prozess nicht unmöglich gewesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Als Revisionsgrund hat die Revisionsklägerin
einzig Art. 192 Ziff. 2 BZP angerufen, wonach die Revision
zuzulassen ist, wenn der Impetrant entschiedene Beweis-
mittel auffindet, deren Beibringung ihm im frühem Ver-
fahren unmöglich gewesen war. Es ist somit zu untersu-
chen, ob die für die Stellung des Revisionsgesuches durch
Art. 193 BZP vorgeschriebene Frist von drei Monaten
seit Entdeckung dieses Revisionsgrundes im vorliegenden
Falle durch die Revisionsklägerin innegehalten worden
ist. Vorläufig vorausgesetzt, dass der angerufene Revisions-
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grund zutreffe, ist also zuerst zu prüfen, wenn er entdeckt
worden ist.
Die Revisionsklägerin nimmt zu Unrecht an, die Ent-
deckung der angeblichen neuen Beweismittel habe statt-
gefunden und die Frist habe zu laufen begonnen an dem
Tage, an dem ihr damaliger Anwalt mehr oder weniger
zufällig, durch die Lektüre der « Praxis des Bundes-
gerichtes », Kenntnis von dem Entscheid des Bundes-
gerichtes i. S. Rohner A.-G. gegen Bühler & eie erhalten
habe. Wenn auch in den Fällen, in denen der behauptete
Revisionsgrund in einem spätem bundesgerichtlichen
Urteil enthalten sein soll, auf den später liegenden, zu-
fälligen Zeitpunkt der tatsächlichen Entdeckung durch
den Gesuchsteller abzustellen wäre, würde die Frist des
Art. 193 BZP ihren durch den Gesetzgeber gewollten
Charakter als Notfrist (vrgl. WEISS, Berufung S. 346;
BÄRISWYL, Das Rechtsmittel der Revision nach dem
schweizerischen Zivilprozessrecht S. 70), praktisch be-
trachtet, einbüssen. Massgebend ist der Tag, an dem der
Revis~onsgrund, objektiv genommen, entdeckt worden ist,
an dem sich also gezeigt hat, dass für eine schon im ersten
Prozess behauptete Tatsache bisher unbekannte Beweis-
mittel, . insbesondere Zeugen und Urkunden, existieren.
Das ist der Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen
Urteils, wenn. der Revisionsgrund darin enthalten sein
soll, in casu also der 6. Mai 1930, spätestens jedoch der
Tag der MitteilUng des motivierten Entscheides an die
Parteien, im vorliegenden Fall also der 24. Mai 1930.
Die Gesuchstellerin hat daher die Frist des Art. 193 BZP
von. drei Monaten bei Einreichung ihres mit dem 29.
September 1930 datierten Revisionsgesuches nicht be-
achtet, gleichgültig, ob der Zeitpunkt der Fäliung des
Erkenntnisses i. S. Bühler & eie oder der der Zustellung
als entscheidend erklärt wird. Die Gesuchstellerin kann
sich für eine Erstrecckung der Notfrist auch nicht darauf
berufen, dass sie im zweiten Prozess gar nicht Partei
gewesen sei und vor Empfang der gedruckten Urteils-
AB 66 II -
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sammlung keine Kenntnis habe erhalten können, denn
ganz abgesehen davon, dass keine Unmöglichkeit früheren
• Erfahrens bestand, hat sie ausdrücklich zugegeben, von
dem Urteil i. S. Rohner A.-G. gegen Bühler & Oie schon
etwa einen Monat vor Ablauf der Notfrist durch die
« Praxis)) vernommen zu haben. Auf das Revisionsgesuch
kann daher wegen Verspätung nicht eingetreten werden.
2. -
Das Gesuch wärt} aber auch materiell unbegründet.
Es besteht allerdings zwischen den beiden Urteilen des
Bundesgerichtes ein tatsächlicher und ~ ein rechtlicher
Widerspruch. Im ersten Entscheid i. S. Textor A.-G.
gegen Jakob Rohner A.-G. wurde ausgeführt, das Muster
Nr. 43,885 sei vor Erlangung des Musterschutzes nur einmal
an einen.Agenten der Klägerin verkauft worden, während
im zweiten Prozess gegen Bühler & Cie angenommen
wurde, es sei vor der Hinterlegung nicht nur in Marokko
einmal verkauft worden, sondern in Senegal ganz allgemein
« zur Auslieferung gelangt»); im ersten Fall wurde in
rechtlicher Beziehung die Neuheit des,Musters als zur
Zeit der Deposition erhalten, im zweiten Entscheid als
zerstört bezeichnet. Es ist vom Bundesgericht jedoch von
jeher erkannt worden und geht aus Art. 192 BZP ohne
weiteres hervor, dass ein Widerspruch zweier Urteile über
dieselbe R e c h t s fra g e keinen Revisionsgrund dar-
stellt (vgl. BGE 30 II S. 180 H.; Revue der Gerichts-
praxis XXII Nr. 68; WEIBS, B.erufung S. 343). Aber auch
wegen eines tat s ach 1 ich e n Widerspruches zweier
Urteile des Bundesgerichtes kann die Revision des frühem
nicht zugelassen werden. Es kann täglich vorkommen,
dass ein kantonales Gericht Beweise über dieselbe Tatsache
anders würdigt, als es sie früher gewürdigt hat oder als
eine andere letzte kantonale Instanz entschieden hat, oder
dass' es abweichende tatsüchliche Feststellungen macht;
das Bundesgericht als Berufungsinstanz ist gemäss Art.
81 OG auch an Feststellungen über tatsächliche Verhält-
nisse gebunden, wenn sie sich widersprechen, sofern sie
nur nicht aktenwidrig sind. Gerade im vorliegenden Falle
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'wird die Möglichkeit solcher Widersprüche deutlich
erhellt: Wenn das Bundesgericht im Prozesse Rohner
A.-G. gegen Bühler & Cie sämtliche tatsächlichen Fest-
stellungen des appenzell-ausserrhodischen Obergerichtes
als rechtserheblich hätte übernehmen müssen und wenn
es die Rüge der Aktenwidrigkeit nicht hätte schützen
können, wäre es sogar dazu gelangt, die Neuheit des
Musters Nr. 43,885 als auch im Inland zerstört zu betrach-
ten, während in dem vom st. gallischen Handelsgericht
beurteilten Falle Textor A.-G. gegen Jakob Rohner
A.-G. auf Grund des dort festgestellten Tatbestandes
keine Rede davon sein konnte. Die von der Gesuchstellerin
als eigentümlich bezeichnete Tatsache, dass das Bundes-
gericht innert der kurzen Frist eines Vierteljahres dasselbe
Muster bald als neu, bald als nicht neu bezeichnet hat
erklärt sich also ohne weiteres aus der Stellung des Bundes~
gerichtes als Berufungsinstanz mit beschränkter Über-
prüfungszuständigkeit.
Der von der Revisionsklägerin angerufene Revisions-
grund des Art. 192 Ziff. 2 BZP ist nur gegeben, wenn die
neuen Beweismittel, die geltend gemacht werden, sich auf
Tatsachen beziehen, die schon im ersten Prozess behauptet
worden' sind, die aber gerade wegen Unkenntnis dieser
damals schon existierenden Beweismittel nicht bewiesen
werden konnt~n. Art. 192 Ziff. 2 trifft dagegen nicht zu,
wenn sich die neuen Beweismittel auch auf neue im
frühem Prozess nicht behauptete Tatsachen bezi~hen.
Neue Tatsachen sind kein Revisionsgrund (BGE 40 II
S. 429; WEISS, Berufung S. 343). Die Revisionsklägerin
hat nun in ihrem Prozess gegen die Jakob Rohner A.-G.
nie die Tatsachen behauptet, für welch~ die Firma Bühler
& Cie seinerzeit die Beweismittel angerufen hat, welche
im zweiten Urteil verwendet und welche der Revisions-
klägerin erst nachher bekannt wurden, sondern sie hatte
sich auf die Darstellung beschränkt, dass das Muster
43,885 in Marokko verkauft worden sei, für welche neue
Beweismittel nicht gefunden worden sind.
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Eisenbahnhaftpflicht. N° 68.
Das Gesuch hätte übrigens auch deshalb materiell
. abgewiesen werden müssen, weil die Revisionsklägerin in
keiner Weise substantiert hat, dass ihr die Beibringung
der neuen Beweismittel im frühem Verfahren unmöglich
gewesen sei. Was sie geltend macht, ist nur, dass sie
tatsächlich keine Kenntnis davon hatte, nicht aber, dass
sie keine Kenntnis haben konnte. Die Zulassung der
Revision im Gesetz beruht auf BiIligkeitserwägungen
und ist an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft;
eine biosse Wiedererwägung ist nicht statthaft.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf das Gesuch um Revision wird nicht eingetreten.
VI. EISENBAHNHAFTPFLICRT
RESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FER
68. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Novtmber 1930
i. S. Elektrische StrassenbabnWetzikon-MeLen A.-G.
und Schiesser gegen Flscher.
Der durch Eis e n b ahn u n fall Geschädigte kann neben
der haftpflichtigen Eisenbahnunternehmung den feh 1 b a -
ren Angestellten belangen,
dessen Ersatz-
p f 1 ich t nach der Grösse seines Verschuldens zu bemessen
ist, OR Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 2 (Erw. 2).
Schadenersatz und Genugtuung für Entstellung, Schmer-
zen s gel d anspruch des kleinen Kindes, EHG Art. 3,
OR Art. 46, 47 (Erw. 3 und 4).
Haben m ehr e r e Per s 0 n e nun a b h ä n gig von-
einander durch unerlaubte Handlungen
denselben Schaden verschuldet, so wird die Ersatzpflicht der
einen oder anderen deswegen nicht ermässikt (Erw. 5).
Der im Jahre 1924 geborene Kläger wurde am 19. Mai
1927 von einem Zuge der elektrischen Strassenbahn
Wetzikon-Meilen im Dorfe Wetzikon von hinten her über-
Eisenbahnhaftpflicht. N0 68.
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fahren, weil der während der Fahrt mit dem Ordnen
von Postsäcken beschäftigte Wagenführer Schiesser den
zwischen den Schienen vorausgehenden Knaben nicht
wahrgenommen hatte. Seither trägt der Kläger auf der
linken Gesichtshälfte eine grusse und auffallende Narbe.
Mit der vorliegenden Klage verlatigt der Kläger von
beiden Beklagten mit Solidarhaft Bezahlung von 10,000 Fr.
Der Beklagte Schiesser erhob die Einrede des Mangels
seiner Passivlegitimation mit der Begründung; er hafte
dem Kläger nicht neben der Strassenbahngef;ellschaft,
sondern diese hafte ausschliesslich.
Im Verlaufe des Prozesses bezahlte die Strassenbahn-
gesellschaft die Arztkosten und anerkannte überdies
2000 Fr.
Das Obergericht des Kantons ZÜrich hat am 28. Juni
1930 die beklagte Strassenbahngesellscbaft verurteilt. an
den Kläger ausser den bezahlten und anerkannten Beträgen
weitere 3000 Fr. zu bezahlen, und den Beklagten Schiesser
verurteilt, an den Kläger ausser dem bezahlten Betrag
weitere 5000 Fr. zu bezahlen.
.
.
Gegen dieSes Urteil haben die Beklagten die Berufung
an das Bundesgericht eingereicht mit dem Hauptantrag
auf Aliweisung der Klage (soweit die beklagte Strassen-
bahngesellschaft sie nicht anerkannt hat) und eventuellen
Anträgen auf ~erabsetzung der Urteilssummen oder Rück-
weisung der Sache.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1 ..•...
2. -
Für den Schaden, der aus der Körperverletzung
entstanden ist, die dem Kläger aus fahrlässiger. Führung
des Strassenbahnzuges durch den Beklagten . Schiesser
zugefügt wurde, haftet gemäss Art. 1 ERG die beklagte
Inhaberin der Strassenbahnunternehmung. Hieraus darf
nic~t zugunsten des Beklagten Schiesser gefolgert werden,
dass er dem Kl.äger nicht hafte, sondern nur rückgriffs-
weise der Strassenbahnunternehmung gemässArt.18 ERG.