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56_II_386

BGE 56 II 386

Bundesgericht (BGE) · 1930-10-10 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 66.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

66. Urteil der,II. Zivil abteilung vom 10. Oktober 1930

i. S. «La. Genevoise » gegen Pfirter.

Die Verletzung von Ger ich t.s s t an d s b e s tim m u n gen

. des Bundesrechtes kann nicht mit der B er u fun g gerügt

werden (auch nicht in Verbindung mit der Hauptsache),

sondern nur mit z i v i Ire c h t 1 ich erB e s c h wer d e.

Hiezu gehört aber nicht die Missachtung einer Gerichtsstands.

vereinbarung (P r 0 r 0 g a t ion skI aus e 1).

OG Art. 87 Ziff. 3.

Die Beklagte schloss in den 1890er Jahren mit dem da.,.

mals in Paris wohnenden Erblasser dort einen Lebens-

versicherungsvertrag mit Prorogation auf das « Tribunal

de la Seine» ab. 'Wenig später siedelte der Erblasser

nach Bem über, wo er bis zu seinem kürzlich erfolgten

Tode blieb. Als der Willensvollstrecker beim Appellations-

hofe des Kantons Bem Klage auf Zahlung der Lebens-

versicherungssumme in schweizerischer Währung an-

. strengte, erhob die Beklagte die Unzuständigkeitseinrede.

Der Appellationshof hat am 26. März 1930 in Anwendung

von Art. 2 ZGB diese Einrede abgewiesen und ausserdem

die Klage zugesprochen.

Hiegegen hat die Beklagte

sowohl die Berufung an das Bundesgericht eingelegt als

auch ziviirechtliche, eventuell staatsrechtliche Beschwerde

geführt mit dem Antrage, der Appellationshof sei als

unzuständig zu erklären.

Das Bundesgericld zieht in Erwägung:

Die zivilrechtliche -

und noch viel mehr die staats-

rechtliche -

Beschwerde gemäss Art. 87 OG wäre, als

der Berufung subsidiäres Rechtsmittel, unzulässig, wenn

frozessrecht. No 66.

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diese zulässig sein würde. Allein das ist nicht der Fall,

da Gerichtsstandsfragen nach der neueren Rechtsprechung

selbst dann nicht mit der Berufung vor das Bundesgericht

gebracht werden können, wenn sie in Verbindung mit der

Hauptsache beurteilt worden sind und wegen letzterer

ohnehin Berufung eingelegt wird (BGE 50 II S. 411,

56 II S. 116. Vgl. auch BGE 56 II S. 3 u. 4 dafür, dass die

Gerichtsstandsfrage nicht zu den Vorfragen gehört, welche

die Bundesbehörde, die in der Hauptsache kompetent

ist, nach Art. 194 Abs. 2 OG zu erledigen hat).

Anstatt wie bisher die staatsrechtliche, ist nunmehr

die zivilrechtliche Beschwerde· statthaft

{< wegen Ver-

letzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenös-

sischen Rechtes» (Art. 87 Ziff. 3 OG in der ihm durch

Art. 49 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Ver-

waltungs- und Disziplinarrechtspflege, vom 11. Juni 1928,

gegebenen Fassung). Indessen handelt es sich vorliegend

nicht. um eine Beschwerde wegen Verletzung einer Ge-

richtsstandsvorschrift des Bundesrechtes, sondern wegen

Missachtung einer Gerichtsstandsvereinbarung (Proroga-

tionsklauseI). Hiefür ist jedoch die zivilrechtliche Be-

schwerde ebensowenig gegeben wie früher nach dem durch

Art. 87' Ziff. 3 OG teilweise ersetzten Art. 189 Abs. 3 OG,

womit, « wie der Zusammenhang mit dem vorangehenden

Abs. 2 ohne. weiteres zeigt, nur eine eidgenössische

Beschwerdeinstanz gegen die Missachtung von durch die

Bundesgesetzgebling gewährleisteten, gesetzlichen Gerichts-

ständen des eidgenössischen Rechtes geschaffen werden

Sollte.» In diesem Sinne haben sich übereinstimmend

schon die staatsrechtliche Abteilung im Urteile vom

9. Mai 1930 in Sachen Adelmann gegen « Helvetia »

und am 28. Februar 1930 die zweite Zivilabteilung in

dem jenem Urteile vorangegangenen Meinungsaustausch

ausgesprochen.

Zur Beurteilung des ebenfalls geltend gemachten Be-

schwerdegrundes der Verletzung des Art. 4 BV ist nur

die staatsrechtliche Abteilung zuständig.

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Prozessrecht. No 67.

Demnach erkennt daB BundeBgericht:

Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht einge-

treten. Die Sache wird an die staatsrechtliche Abteilung

gewiesen.

67. Urteil der I. ZivilabteUung vom 19. November 1930

i. S. 'l'extor A..-G. gegen Jakob Bohner A.-G.

R e V i s ion s g e s u c h gegen ein Urteil des Bundesgerichtes

als zivilrechtliche Berufungsinstanz.

Nichteintreten wegen Ver s p ä tun g;

Fristenlauf gemäss

BZP Art. 192 Ziff. 2 und U3. (Erw. 1.)

Materielle Beurteilung: Ein rechtlicher oder tatsächlicher Wider·

spruch zwischen zwei Urteilen des Bundesgerjchtes ist kein

Revisionsgrund.

BZP Art. 192 Ziff. 2: Die neuen Beweismittel müssen sich auf

Tatsachen beziehen, die schon im ersten. Prozess behauptet

worden sind. (Erw. 2.)

A. -

In der Berufungssache der Textor A.-G. St. Gallen

als Beklagte und Widerklägerin gegen die Jakob Rohner

A.-G. Rebstein als Klägerin und Widerbeklagte bat das

Bundesgericht am 29. Januar 1930 das Urteil des Handels-

gerichtes des Kantons St. Gallen vom 27. Junij21. No-

vember 1928 bestätigt. Die Jakob Rohner A.-G. hatte

geltend gemacht, die Textor A.-G. habe verschiedene

ihrer Stickereimuster, darunter das Muster Nr. 43885,

nachgemacht oder nachgeahmt und sie sei deshalb zu

verurteilen, die Muster zu entfernen die Warenbestände

zu übergeben und der Klägerin Schadenersatz zu bezahlen.

Die Textor A.-G. hatte mit der Widerklage verlangt, dass

die klägerischen Muster nichtig erklärt werden (Art. 12

Zuf. 1 MMG), da sie zur Zeit der Hinterlegung in den betei-

ligten Verkehrskreisen bereits bekannt gewesen seien. Das

Handelsgericht hatte die Widerklage abgewiesen und die

Hauptklage grundsätzlich geschützt.

Prozessrecht. No 67.

.

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Das Bundesgericht hat bei Beurteilung der Widerklage

im Prinzip daran festgehalten, dass die Neuheit eines

Musters zerstört werde, wenn es im

I nl an d vor

der Hinterlegung bekannt geworden sei (vgl. BGE 54 II

S. 58). Es hat dann aber die Frage aufgeworfen, « ob nicht

ausnahmsweise doch auf die ausländischen Verhältnisse

abzustellen sei, wenn es sich um ein Muster einer einhei-

mischen Exportfirma handelt, das überhaupt nur im

Ausland abgesetzt wird) (BGE 56 II S. 77). Ein solches

Muster scheine hier vorzuliegen. Die Frage konnte jedoch

offen gelassen werden, da die Beklagte ihre Nichtigkeits-

klage ausschliesslich mit der Behauptung gestützt hatte,

das Muster Nr. 43,885 sei einmal vor der Hinterlegung an

eine Agenturfirma der Klägerin veräussert worden.

{(Auch wenn nämlich ausnahmsweise die Verhältnisse in"

Marokko zu berücksichtigen wären, weil sich nur dort

die beteiligten Verkehrskreise befinden, könnte man im

vorliegenden Fall doch nicht davon sprechen, dass das

Muster Nr. 43,885 unter dem dortigen Publikum und den

beteiligten Yerk,ehrskreisen bekannt gewesen sei. Zum

Bekanntsein genügt nicht, dass ein Muster ein einziges

Mal bestellt wird, zumal von einem Agenten des Ver-

käuferS, der in dieser Hinsicht als Vertrauensmann des

Verkäufers zu gelten hat. Das Erfordernis des Muster-

schutzes, dass .die Hinterlegung vor dem Verkauf stattzu-

finden hat, ist nicht so aufzufassen, dass in allen Fällen

auch ein einmaliges Zeigen schon ein Bekanntsein begrüTI -

det, denn es liegt nahe, dass ein Verkäufer sich vor der

Hinterlegung überzeugen will, ob das Muster den mut-

massIichen Abnehmern gefallen wird. »

B. -

Am 6. Mai 1930 hatte das Bundesgericht die

Berufungssache der Jakob Rohner A.-G. gegen die Firma

Bühler & Cle in Lutzenbergzu beurteilen (Auszug des Ur-

teils in BGE 56 11 S. 235). Es handelte sich wieder um

einen Musterschutzprozess, in dem die Jakob Rohner

A.-G. mit der Hauptklage Schadenersatz wegen Nach-

ahmung ihrer Muster, u. a. auch des Musters Nr.43,885,