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Prozessrecht. N° 66.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
66. Urteil der,II. Zivil abteilung vom 10. Oktober 1930
i. S. «La. Genevoise » gegen Pfirter.
Die Verletzung von Ger ich t.s s t an d s b e s tim m u n gen
. des Bundesrechtes kann nicht mit der B er u fun g gerügt
werden (auch nicht in Verbindung mit der Hauptsache),
sondern nur mit z i v i Ire c h t 1 ich erB e s c h wer d e.
Hiezu gehört aber nicht die Missachtung einer Gerichtsstands.
vereinbarung (P r 0 r 0 g a t ion skI aus e 1).
OG Art. 87 Ziff. 3.
Die Beklagte schloss in den 1890er Jahren mit dem da.,.
mals in Paris wohnenden Erblasser dort einen Lebens-
versicherungsvertrag mit Prorogation auf das « Tribunal
de la Seine» ab. 'Wenig später siedelte der Erblasser
nach Bem über, wo er bis zu seinem kürzlich erfolgten
Tode blieb. Als der Willensvollstrecker beim Appellations-
hofe des Kantons Bem Klage auf Zahlung der Lebens-
versicherungssumme in schweizerischer Währung an-
. strengte, erhob die Beklagte die Unzuständigkeitseinrede.
Der Appellationshof hat am 26. März 1930 in Anwendung
von Art. 2 ZGB diese Einrede abgewiesen und ausserdem
die Klage zugesprochen.
Hiegegen hat die Beklagte
sowohl die Berufung an das Bundesgericht eingelegt als
auch ziviirechtliche, eventuell staatsrechtliche Beschwerde
geführt mit dem Antrage, der Appellationshof sei als
unzuständig zu erklären.
Das Bundesgericld zieht in Erwägung:
Die zivilrechtliche -
und noch viel mehr die staats-
rechtliche -
Beschwerde gemäss Art. 87 OG wäre, als
der Berufung subsidiäres Rechtsmittel, unzulässig, wenn
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diese zulässig sein würde. Allein das ist nicht der Fall,
da Gerichtsstandsfragen nach der neueren Rechtsprechung
selbst dann nicht mit der Berufung vor das Bundesgericht
gebracht werden können, wenn sie in Verbindung mit der
Hauptsache beurteilt worden sind und wegen letzterer
ohnehin Berufung eingelegt wird (BGE 50 II S. 411,
56 II S. 116. Vgl. auch BGE 56 II S. 3 u. 4 dafür, dass die
Gerichtsstandsfrage nicht zu den Vorfragen gehört, welche
die Bundesbehörde, die in der Hauptsache kompetent
ist, nach Art. 194 Abs. 2 OG zu erledigen hat).
Anstatt wie bisher die staatsrechtliche, ist nunmehr
die zivilrechtliche Beschwerde· statthaft
{< wegen Ver-
letzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenös-
sischen Rechtes» (Art. 87 Ziff. 3 OG in der ihm durch
Art. 49 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Ver-
waltungs- und Disziplinarrechtspflege, vom 11. Juni 1928,
gegebenen Fassung). Indessen handelt es sich vorliegend
nicht. um eine Beschwerde wegen Verletzung einer Ge-
richtsstandsvorschrift des Bundesrechtes, sondern wegen
Missachtung einer Gerichtsstandsvereinbarung (Proroga-
tionsklauseI). Hiefür ist jedoch die zivilrechtliche Be-
schwerde ebensowenig gegeben wie früher nach dem durch
Art. 87' Ziff. 3 OG teilweise ersetzten Art. 189 Abs. 3 OG,
womit, « wie der Zusammenhang mit dem vorangehenden
Abs. 2 ohne. weiteres zeigt, nur eine eidgenössische
Beschwerdeinstanz gegen die Missachtung von durch die
Bundesgesetzgebling gewährleisteten, gesetzlichen Gerichts-
ständen des eidgenössischen Rechtes geschaffen werden
Sollte.» In diesem Sinne haben sich übereinstimmend
schon die staatsrechtliche Abteilung im Urteile vom
9. Mai 1930 in Sachen Adelmann gegen « Helvetia »
und am 28. Februar 1930 die zweite Zivilabteilung in
dem jenem Urteile vorangegangenen Meinungsaustausch
ausgesprochen.
Zur Beurteilung des ebenfalls geltend gemachten Be-
schwerdegrundes der Verletzung des Art. 4 BV ist nur
die staatsrechtliche Abteilung zuständig.
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Prozessrecht. No 67.
Demnach erkennt daB BundeBgericht:
Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht einge-
treten. Die Sache wird an die staatsrechtliche Abteilung
gewiesen.
67. Urteil der I. ZivilabteUung vom 19. November 1930
i. S. 'l'extor A..-G. gegen Jakob Bohner A.-G.
R e V i s ion s g e s u c h gegen ein Urteil des Bundesgerichtes
als zivilrechtliche Berufungsinstanz.
Nichteintreten wegen Ver s p ä tun g;
Fristenlauf gemäss
BZP Art. 192 Ziff. 2 und U3. (Erw. 1.)
Materielle Beurteilung: Ein rechtlicher oder tatsächlicher Wider·
spruch zwischen zwei Urteilen des Bundesgerjchtes ist kein
Revisionsgrund.
BZP Art. 192 Ziff. 2: Die neuen Beweismittel müssen sich auf
Tatsachen beziehen, die schon im ersten. Prozess behauptet
worden sind. (Erw. 2.)
A. -
In der Berufungssache der Textor A.-G. St. Gallen
als Beklagte und Widerklägerin gegen die Jakob Rohner
A.-G. Rebstein als Klägerin und Widerbeklagte bat das
Bundesgericht am 29. Januar 1930 das Urteil des Handels-
gerichtes des Kantons St. Gallen vom 27. Junij21. No-
vember 1928 bestätigt. Die Jakob Rohner A.-G. hatte
geltend gemacht, die Textor A.-G. habe verschiedene
ihrer Stickereimuster, darunter das Muster Nr. 43885,
nachgemacht oder nachgeahmt und sie sei deshalb zu
verurteilen, die Muster zu entfernen die Warenbestände
zu übergeben und der Klägerin Schadenersatz zu bezahlen.
Die Textor A.-G. hatte mit der Widerklage verlangt, dass
die klägerischen Muster nichtig erklärt werden (Art. 12
Zuf. 1 MMG), da sie zur Zeit der Hinterlegung in den betei-
ligten Verkehrskreisen bereits bekannt gewesen seien. Das
Handelsgericht hatte die Widerklage abgewiesen und die
Hauptklage grundsätzlich geschützt.
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.
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Das Bundesgericht hat bei Beurteilung der Widerklage
im Prinzip daran festgehalten, dass die Neuheit eines
Musters zerstört werde, wenn es im
I nl an d vor
der Hinterlegung bekannt geworden sei (vgl. BGE 54 II
S. 58). Es hat dann aber die Frage aufgeworfen, « ob nicht
ausnahmsweise doch auf die ausländischen Verhältnisse
abzustellen sei, wenn es sich um ein Muster einer einhei-
mischen Exportfirma handelt, das überhaupt nur im
Ausland abgesetzt wird) (BGE 56 II S. 77). Ein solches
Muster scheine hier vorzuliegen. Die Frage konnte jedoch
offen gelassen werden, da die Beklagte ihre Nichtigkeits-
klage ausschliesslich mit der Behauptung gestützt hatte,
das Muster Nr. 43,885 sei einmal vor der Hinterlegung an
eine Agenturfirma der Klägerin veräussert worden.
{(Auch wenn nämlich ausnahmsweise die Verhältnisse in"
Marokko zu berücksichtigen wären, weil sich nur dort
die beteiligten Verkehrskreise befinden, könnte man im
vorliegenden Fall doch nicht davon sprechen, dass das
Muster Nr. 43,885 unter dem dortigen Publikum und den
beteiligten Yerk,ehrskreisen bekannt gewesen sei. Zum
Bekanntsein genügt nicht, dass ein Muster ein einziges
Mal bestellt wird, zumal von einem Agenten des Ver-
käuferS, der in dieser Hinsicht als Vertrauensmann des
Verkäufers zu gelten hat. Das Erfordernis des Muster-
schutzes, dass .die Hinterlegung vor dem Verkauf stattzu-
finden hat, ist nicht so aufzufassen, dass in allen Fällen
auch ein einmaliges Zeigen schon ein Bekanntsein begrüTI -
det, denn es liegt nahe, dass ein Verkäufer sich vor der
Hinterlegung überzeugen will, ob das Muster den mut-
massIichen Abnehmern gefallen wird. »
B. -
Am 6. Mai 1930 hatte das Bundesgericht die
Berufungssache der Jakob Rohner A.-G. gegen die Firma
Bühler & Cle in Lutzenbergzu beurteilen (Auszug des Ur-
teils in BGE 56 11 S. 235). Es handelte sich wieder um
einen Musterschutzprozess, in dem die Jakob Rohner
A.-G. mit der Hauptklage Schadenersatz wegen Nach-
ahmung ihrer Muster, u. a. auch des Musters Nr.43,885,