Volltext (verifizierbarer Originaltext)
374
Obligationenrecht. No 64.
pas manque de s'apercevoir de l'inefficacite de ses metho-
des. Ce defaut d'attention doit egalement etre retenu a
sa charge. L'insucces de son entreprise, qu'elle est cou-
pable de n'avoir pas constate, aurait du tout au moins
l'engager a recou,rir apres coup a un medecin, sinon a
inviter l'intime a se faire soigner dans une clinique autorisee
par l'Etat. En ne prenant aucune des mesures commandees
par les circonstances, elle a fait preuve de negligence,
car elle aurait du se rendre compte qu'elle ne possedait
pas les connaissances necessaires pour traiter ce malade
et elle aurait pu et du prevoir le resultat negatü de ses
moyens pretendument curatifs (cf. VON TUHR, op. cit.
p. 341 et sv. eh. II). La recourante est eniin coupable
d'avoir, dans un entretien avec l'intime, confirme celui-ci
dans l'idee qu'elle po1ll'l'ait le guerir.
Quant au lien de causalite entre les actes et omissions
illicites de la recourante et l'aggravation de la maladie de
l'intime, il est constate par le juge neuchatelois de maniere
a lier le Tribunal federal. Le jugement. attaque est net
a cet egard. «TI est certain, dit-il, que le traitement qui
a ete applique a Vuille a la pension de l'Evole a gravement
empire l'etat de sa sante et lui a, de ce fait, cause un gros
dommage en le privant pendant longtemps de Ia po~sibi1ite
de travailler et an I'obligeant· a un traitement long et
. couteux. » Cette constatation n'est pas contredite par les
pieces du dossier. Elle s'appuie au contraire sur les decla-
rations des medecins qui ont examine I'intime avant et
apres son sejour a Ia pension de la recourante. Le Dr Gros-
jean, en particulier, qui avait radiographie le pied de
Vuille au mois de fevrier 1928 et qui l'a examine de nOuveau
au mois d'aout, estime que le traitement applique par
Dame Widmer a eM «inefficace, souvent meme allant a
fin contraire », et il ajoute que la recourante, «ne con-
naissant rien a lamedecine ni a la tuberculose en parti-
eulier, a Iaisse s'aggraver le cas sans s'en apercevoir ».
Elle a donc cause cette aggravation et ne peut, comme on
vient de l'exposer, se retrancher derriere son ignorance,
Obligationenrecht. No 65.
375
puisqu'elle aurait du se rendre compte de son incapacite;
On ne saurait cependant mettre tout le dommage a la
charge de la recourante. Si, contrairement a ce que ·le
tribunal de police a admis, on ne peut dire que !'intime
ait consenti a la lesion -
il s'est rendu dans la pension
de la recourante dans I' espoir de guerir -
on doit neanmoins
Iui imputer un acte de grave imprudence. Connaissant le
mal dont il etaitatteint et sachant que la recourante ne
possedait aucun diplome medical quelconque, il est cou-
pable de s'etre confie aveuglement a ses soins -
et ce fait,
dont i1 est responsable, a contribue a creer Ie dommage
(art. 44 CO) -
au lieu de suivre les conseils du medecin
qu'll avait consulte. Cette faute concurrente esfi au moins
aussi grave que celle de Ia recourante. La repartition des
responsabilites operee par le. Tribunal de police peut donc
etre maintenue ..,
65. Urteil der I. Ziv'ilabteUung vom 18. November 1930
i. S. Walliser Ittmtonalbank ge~en Kichhg A Konsorten.
Auslegung einer Si c her h ei t s l'e ist u n g se r k 1 ä run g,
für die Geschäftsführung eines provisorisch angestellten Bank-
agenten solidarisch jegliche Verantwortung übernehmen zu
wollen und bereit zu sein, die von der Bank verlangten Garan-
tien zu Gunsten des betreffe~den Agenten zu leisten. (Erw. 1.)
Abgrenzung des Gar a. n t i e ver t rag e s gemäss Art. 111 OR
von der Bürgschaft. (Erw. 2 und 3.)
Auslegung von Art. 493 OR betr. Angabe des Haftungs-
betrages bei der Verbürgung. (Erw. 4.)
A. -
Oscar Walpen war während vierzehn Jahren
Leiter der KreiSagentur Brig der Walliser Kantonalbank.
Infolge starker anderweitiger Inanspruchnahme überliess
er jedoch die Besorgung der Bankgeschäfte in der Haupt~
sache seinem Angestellten Adolf Eister . Im Frühjahr
1925 wurde er zum Staatsrat des Kantons Wallis gewählt,
was ihn zwang, sein Amt eines Bankagenturleiters auf
Ende April 1925 .niederzulegen. Hiebei empfahl er der
376
Obligationenrecht. N° 65.
Bank, Eister als seinen Nachfolger zu wählen. Die Bank-
kommission beschloss jedoch -
da eine Umwandlung der
Agentur Brig in eine Filiale in Aussicht stand. -
zur ~eit
von der Wahl eines Agenten abzusehen und die Geschäfte
in Brig einstweilen durch einen Angestellten des Haupt-
sitzes besorgen zu lassen. Walpen gab sich in~esse~ ~t
diesem Besch~ide nicht zufrieden und trat welterhm fur
Eister ein da er dessen Ansehen durch den Beschluss der
Bank gef~hrdet sah. Er wurde erneut bei der Bank
vorstellig und stellte folgenden Text einer Er~lä~g a~,
die dann einer Reihe von führenden PersönlichkeIten m
Brig und Naters vorgelegt wurde : «Die Endesunterzeich-
neten erklären hiemit, dass Herr Eister nach ihrer Auf-
fassung
~lle nötigen Fähigkeiten und
Eigenschaft~n
besitzt, um die Agentur der Walliser Kantonalbank m
Brig zu leiten. Derselbe besitzt auch das volle Vertrauen
der Bevölkerung. Die Unterzeichneten erklären daher,
dass sie für die Führung der Agentur durch Herrn Eister
bis zur endgültigen Wahl eines Agenten solidarisch jegliche
Verantwortung übernehmen und bereit sind, die von. der
Bank' verlangten Garantien zu Gunsten des Herrn ElSter
zu :leisten.» Diese vom 31. März 1925 datierte Erklärung
wurde dann von Walpen und gen heutigen Beklagten:
Meinrad Michlig, Betreibungsbeamten, ~fred Gertschen,
Möbelfabrikanten, Adolf Augsburger, Müller, Josef Escher,
Advokaten und Alfred Boqenmann, Verwalter, unter-
zeichnet und am 6. April 1925 von Walpen der Kantonal- .
bank eingesandt, versehen mit einem persönlichen .Be-
gleitschreiben Walpens, das die Bekl.agten jedoch mcht
zu Gesicht bekommen haben wollen, m welchem Walpen
d
Kantonalbank folgenden Vorschlag unterbreitete:
&
b
b'
«Ich bleibe für die Führung der Agentur haft ar lS zur
endgültigen Erledigung der Angelegenhei~, d. h.
d~r
definitiven Wahl eines Agenten, resp. DIrektors. Die
Agentur würde inzwischen auf meine Verantwortung
weitergeführt und erfolgt die übergabe erst an den end-
gültig ernannten Vertreter, Agenten oder Direktor. Herr
Obligationenrecht. N0 65.
377
Eister würde die Agentur weiterführen bis zum genannten
Datum, und der Hauptsitz würde die von ihm als wün-
schenswert erachtete Kontrolle veranlassen. Die Herren
MichHg, Gertschen, Ad. Augsburger, Adv. Escher und
Verwalter Bodenmann würden sich ihrerseits für die
Führung der Bank durch Herrn Eister laut beiljgender
Erklärung gutsteÜen.» Auf diese Eingabe hin beschloss
die Bankkommission am 8. April 1925, Eister provisorisch
mit der Leitung der Agentur in Brig zu betrauen «< de
charger Eister de la representation de l'agence de Brigue))
mit dem Vorbehalt, seine Geschäftsführung von Zeit zu
Zeit durch den Unterkassier des Hauptsitzes, Casetti,
beaufsichtigen und kontrollieren zu lassen. Dieser Be-
schluss wurde am 25. April 1925 vom Verwaltungsrat
ratifiziert, worauf Eister am 1. Mai 1925 sein Amt antrat.
Nachdem sich im Herbst 1925 das Projekt der Umwand-
lung der Agentur Brig in eine Filiale zerschlagen hatte,
wurde der Posten eines Agenturleiters am 27. November
1925 im Handelsamtsblatt zur Bewerbung ausgeschrieben,
und am 27. Januar 1926 schlug die Bankkommission « au
vu des desirs manifestes; par nos amis de Brigue) vor,
Eister an diese Stelle zu wählen, unter dem Vorbehalt,
dass ihm ein guter Beamter des Hauptsitzes beigegeben
werde. Daraufhin wurde die Wahl am 30. Januar 1926
durch den Verwaltungsrat vollzogen und Eister zur
Leistung der reglementarischen
Amtsbürgschaft von
15,000 Fr. aufgefordert. Kurz darauf, d. h. am 18. Fe-
bruar 1926, ging jedoch eine Beschwerde eines Bankkunden
ein, die die Bankverwaltung zu einer sofortigen, eingehen-
den Untersuchung der Geschäftsführung Eisters veran-
lasste. Dabei stellte sich heraus, dass Eister schon seit
Jahren umfangreiche Unterschlagungen begangen hatte.
Eister ergriff daraufhin am 21. Februar 1926 die Flucht
unter Mitnahme von Wertschriften im Betrage von
20,000 Fr. Die genaue Untersuchung ergab, dass Eister
in 38 verschiedenen Fällen insgesamt 138,664 Fr. 30 Cts.
unterschlagen hatte. Die Unterschlagungen in der Periode
378
Obligationenrecht. No 65.
vom 30. April 1925 bis 19. Februar 1926, in welcher Zeit
Eister provisorisch als Agenturleiter geamtet hatte, belie-
• fan sich auf 53,682 Fr. 60 Cts., wovon jedoch zum min-
desten ein Betrag von 22,609 Fr. 70 Cts. zur Deckung
früherer Unterschlagungen verwendet worden sein soll.
Im Hinblick auf diese Fehlbeträge wandte sich die
Kantonalbank an Walpen sowie an die heutigen Beklagten,
indem sie den erstern für den ganzen und die letzteren -
gestützt auf ihre Erklärung vom 31. März 1925 -
für
den im Zeitraum vom 1. Mai 1925 bis 19. Februar 1926
ihr entstandenen Schaden ersatzpflichtig erklärte. Mit
Walpen kam schliesslich eine gütliche Einigung zustande,
in der Weise, dass er einen Betrag von 30,000 Fr. aner-
kannte, während die heutigen Beklagten jede Schuld
bestritten.
B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kantonal-
bank von den Beklagten solidarisch die Summe von
30,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 4. Juli 1927~ Sie stellt
sich auf den Standpunkt, durch die Erklärung vom
31. März 1925 hätten sich die Beklagten verpflichtet, für
die provisorische Leitung der Agentur durch Eister ein-
zustehen. Mit Bezug auf die Höhe des verlangten Scha-
denersatzes weist die Klägerin auf Art. 116 des Bank-
reglementes vom 23. Mai 1918 hin, wonach ein Agentur-
leiter eine Bürgschaft von 10 bis' 30,000 Fr. zu leisten hat.
Diese Bestimmung sei den Beklagten bekannt gewesen,
denn Michlig sei Mitglied des Verwaltungsrates und
Gertschen Censor der Klägerin, während Escherwährend
mehreren Jahren Vizepräsident des Verwaltungsrates
gewesen sei.
Die Beklagten stellten jede Ersatzpflicht in Abrede, da
sie sich durch die Unterzeichnung der fraglichen Erklärung
überhaupt nicht rechtlich hätten verpflichten wollen.
Eventuell sei darin eine Bürgschaft zu erblicken, der in
Ermangelung der Angabe des Bürgschaftsbetrages jede
Rechtswirkung fehle.
C. -
Mit Urteil vom 2. Juli 1930 hat das Kantonsgericht
Obligationenreeht. No 65.
379
des Kantons Wallis unter Anerkennung des Eventual~
standpunktes der Beklagten die Klage abgewiesen.
D. -
Hiegegen hat die Klägerin am 29. September 1930
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem sie
erneut um Gutheissung der Klage ersucht.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die ersten beiden Sätze der im Streite liegenden
Erklärungen der Beklagten, stellen eine blosse Empfeh-
lung Eisters an die Klägerin dar, aus der den erstern
keinerlei Verantwortlichkeit der Klägerin gegenüber er-
wachsen ist; denn dass die Beklagten diese Erklärung im
Bewusstsein ihrer Unwahrheit oder sonstwie unter Um..;
ständen, die ihr Verhalten als gemäss Art. 41 OR uner-
laubt erscheinen Hessen, abgegeben hätten, hat die
Klägerin selber nicht behauptet.
Dagegen kann dies
von den weiteren Ausführungen in der « Erklärung)
nicht gesagt werden, wonach die Beklagten ihre Bereit-
willigkeit ausgedrückt hatten, für die Führung der Agentur
durch Eister bis zur endgültigen Wahl eines Agente~
solidarisch jegliche Verantwortung zu übernehmen und
die von der Bank verlangten Garantien zugunsten des
Eister zu leisten. Darin liegt klar und unzweideutig eine
Offerte, der Bank gegenüber für eine geordnete Geschäfts-
führung durch Eister während· der Zeit des Provisoriums
einstehen und die allenfalls von der Klägerin vei-Iangten
Sicherheiten leisten zu wollen. Die Beklagten behaupten
nun aber, da solche Sicherheiten in _der Folge von der
Klägerin nicht verlangt worden seien, sei die ganze Offerte
dahingefallen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Es handelt sich hier um zwei verschiedene Angebote, von
denen nur das letztere, nämlich ·dasjenige auf Leistung
allfällig von der Bank verlangter Sicherheiten, durch die
u.nterlassung eines bezüglichen Begehrens seitens der
Bank d,ahingefallen ist, während das persönliche Sicher-
380
Obligationenrecht. No 65.
heitsleistungsversprechen, das neben dem letztern Ver-
sprechen und unabhängig von diesem abgegeben worden
• ist, durch die stillschweigende Entgegennahme durch die
Bank als angenommen zu gelten hat. Warum dieses
Versprechen für sich allein keine Gültigkeit sollte haben
können, ist nicht erfindlich. Ein Garant kann doch sehr
wohl sich bereit erklären, für einen Schuldner persönlich
einstehen zu wollen und daneben, falls dies nicht als
genügend erachtet werden sollte, noch andere Sicherheiten
anbieten. Dann ist aber, wenn der Gläubiger auf letzteres
verzichtet, das Versprechen der persönlichen Sicherheits-
leistung zweüellos trotzdem gültig. Richtig ist allerdings,
dass das Projekt, das Walpen seinerzeit gleichzeitig mit
der streitigen Erklärung der Klägerin unterbreitet hat,
von dieser nicht angenommen worden ist, wonach Eister
die Agentur einstweilen auf Walpens Verantwortung
weiterführen solle. Allein daraus darf nicht der Schluss
gezogen werden, dass damit das Angebot der Beklagten
hinfällig geworden sei; denn jenes Angebot war nicht an
die Bedingung geknüpft, dass die Verhältnisse auf der
. Agentur Brig in der von Walpen vorgeschlagenen Weise
gestaltet werden. Die Beklagten haben auch im Instruk-
tionsverfahren ausdrücklich erklärt, vom Inhalte des
Briefes des Walpen keine Kenntnis gehabt zu haben.
Ihre Absicht ging einzig dahin zu erwirken, dass Eister
während der Zeit des Proviso!iums mit der Leitung der
Agentur betraut werde. Und das ist auch geschehen.
Nur damit haben die Beklagten vielleicht nicht gerechnet,
dass Casetti eine gewisse Oberaufsicht über Eister über-
tragen werde. Diesem Umstand ist jedoch keine so grosse
Bedeutung beizumessen, dass angenommen werden müsste,
die Beklagten hätten, wenn ihnen dies bekannt gewesen
wäre, ihr Versprechen nicht abgegeben, zumal da ja eine
derartige Oberaufsicht nach aussen kaum in Erscheinung
trat und daher, ohne das Ansehen Eisters zu beeinträch-
tigen, den Beklagten als Garanten nur willkommen sein
konnte.
Obligationenrecht. No 65.
381
2. -
Es fragt sich somit nur noch, ob das Versprechen
allenfalls wegen eines Formmangels ungültig sei.
Die
~orinstanz hat dies mit den Beklagten bejaht, indem
SIe darin eine Bürgschaftsverpflichtung erblickt, bei der
die in Art. 493 OR vorgeschriebene Angabe des Haftungs-
betrages unterblieben sei. Die Klägerin bestreitet dies
da sie die Verpflichtung der Beklagten als Garantie~
versprechen im Sinne von Art. 111 OR erachtet. Die
Abgrenzung des Garantievertrages gemäss Art. III OR
von der Bürgschaft bietet im schweizerischen Recht
gegenüber dem französischen Recht deshalb gewisse
Schwierigkeiten, weil in Art. 111 OR ganz allgemein vom
Versprechen der « Leistung eines Dritten » und nicht nur
wie in Art. 1120 C.c., vom Versprechen, dass ein Dritte;
einen Vertrag eingehen werde, die Rede ist. Das Garantie-
versprechen des Art. 111 OR kann sich somit auch auf
die Erfüllung eines Vertrages durch einen Dritten, oder
auf beides -
wie überhaupt auf jedwedes auch nicht
vertragliches Verhalten eines Dritten -
beziehen. Hiebei
handelt es sich jedoch stets um ein selbständiges, von
der versprochenen Leistung des Dritten an sich unab-
hängiges Schuldversprechen, während die Bürgschaft _
und darin liegt das massgebende Unterscheidungsmerkmal
der beiden Rechtsinstitute -
lediglich akzessorischen
Charakter besitzt.
Dem kann nicht entgegengehalten
werden, dass eine Bürgschaft gemäss Art. 494 Abs. 2 OR
auch für künftige oder bedingte Schulden eingegangen
werd~~ ~nn; denn dies ist, wie die genannte Bestimmung
ausdruckll?h erwähnt, nur {(für den Fall, dass ~e Haupt-
schuld WIrksam werde»
möglich.
Allerdings erklärt
Art. 494 Abs. 3 OR auch die Verbürgung einer Schuld
a~s einem wegen Irrtums oder wegen Vertragsunfähigkeit
fur den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrage für
gültig, wenn der Bürge bei Eingehung seiner Verpflichtung
den auf Seiten des Hauptschuldners vorhandenen Mangel
kennt. Das scheint gegen die akzessorische Natur der·
Bürgschaft zu sprechen. Allein hier liegt offenbar lediglich
382
Obliga.tionenrecht. N° 65.
eine Fiktion vor, indem hier einem gewöhnlichen Garantie-
versprechen ausnahmsweise von Gesetzes wegen die Be-
• deutung und damit auch die Wirkungen einer Bürgschaft
verliehen worden sind (vgL auch OSER, Kommentar
I. Auf!. zu Art. 494 Ziff. 4 S. 861; GUGGENHEIM, Der
Garantievertrag, Zürcher Dissertation 1917 S. 48). In der
Doktrin (vgL GUGGENHEIM a. a. O. S. 40 ff.) sind nun
allerdings noch ~andere Momente als Unterscheidungs-
merkmale angeführt worden, die jedoch bei näherer
Betrachtung nicht als massgebende Kriterien erachtet
werden können. So hat man einen Unterschied zwischen
den beiden Rechtsinstituten darin erblicken wollen, dass
der Garant nach Art. IU OR, wenn der Dritte die ver-
sprochene Leistung nicht erbringt, Schadenersatz zu
zahlen, während der Bürge die Hauptschuld an Stelle des
Schuldners zu erfüllen habe. Dies ist an sich richtig.
Allein hiebei handelt es sich um die an die beiden Rechts-
institute geknüpften Folgen, sodass hieraus für die Beur-
teilung der Frage, welche dieser beiden Vertragsfiguren in
einem konkreten Falle vorliege, nichts gewonnen werden
kann. Eine weitere Auffassung, die die Vorinstanz zu
der ihrigen gemacht hat, geht dahin, der Bürge hafte
nicht für die Schuld, sondern für d.en Schuldner, während
beim Garantievertrag ein Einstehen für. die Person des
Schuldners nicht möglich sei, weil bei letzterem gar kein
Hauptschuldner vorhanden sei. Der Garant wälze das
Risiko einer fremden U n t ern e h m u n g auf sich.
Während also der Bürge sich für die Zahlungsfähjgkclt
des Schuldners hinsichtlich einer bestimmten Schuld
einsetze, garantiere der Garant z. B. die Rentabilität einer
Unternehmung. Dem persönlichen Moment der Bürg-
schaft stehe somit das sachliche des Garantievertrages
gegenüber (vgl. GUGGENHEIM, a. a. O. S. 52, in Anlehnung
an STAMMLER, Der Garantievertrag, im Archiv für ziv.
Praxis, Bd. 69 S. 1 ff.). Diese Umschreibung des Begriffes
des Garantievertrages ist jedoch, wie von Oser (Kommentar
II. Auf!. zu Art. III OR Note I Ziff. 3 S. 591) mit Recht
Obligationenrecht. No 65.
383
bemerkt worden ist, zu eng, da die ({ Leistung eines
Dritten» gemäss Art. IU OR jedes rechtlich erhebliche
Verhalten positiven oder negativen, rechtlichen oder fak-
tischen Inhaltes sein kann. Dessen scheint sich Guggen-
heim allerdings bewusst zu sein, und er erklärt daher
(a. a. O. S. 35), es gebe hinsichtliche der Art solcher
Unternehmen keine Schranke. Er dehnt also den Begriff
des Unternehmens aus und fügt dann bei: in Art. lli OR
beziehe sich das Risiko auf den Eintritt oder Nichteintritt
der « Leistung» eines Dritten; das aber bedeute zweifellos
das Risiko, das mit einem Unternehmen verknüpft sei;
denn in Leistung und Gegenleistung trete ja die Wirk-
samkeit eines Unternehmens in Erscheinung. Legt man
nun aber dem Begriff eines Unternehmens eine derart
umfassende Bedeutung bei, dann kann es nicht mehr als
besonderes Kriterium für die dem Garantievertrag
zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse in Frage kommen;
denn diese Merkmale treffen ja auch für die verbürgten
Schuldverhältnisse zu, und auch der· Bürge geht ein
Risiko ein, das darin besteht, dass ein Dritter (nämlich
der Hauptschuldner) eine Leistung vollziehe bezw. nicht
vollziehe. Es mag schliesslich auch noch darauf hin-
gewiesen werden, dass die Abgrenzung von Garantie-
versprechen nach Art. III OR und Bürgschaft nach
verschiedenen, von einander unabhängigen Kriterien
ohnehin zu unüberbrückbaren Schwierigkeiten führen
müsste, nämlich dann, wenn in einem bestimmten Falle
die einen Merkmale für das Vorliegen eines Garantiever-
sprechens, die andern aber für eine Bürgschaft sprechen
würden, oder umgekehrt.
3. -
Wenn also im vorliegenden Falle das Versprechen
der Beklagten in einem Einstehen für eine Schuldpflicht
des Eister zu erblicken ist, dann kann nur eine Bürgschaft
und kein Garantievertrag im Sinne von Art. lli OR in
Frage kommen. Mit der Vorinstanz muss nun gesagt
werden, dass hier tatsächlich eine Bürgschaft vorliegt.
Die Beklagten zielten offenbar nicht darauf ab, der
384
Obligationenrecht. No 65.
Klägerin für die Zeit, da Eister provisorischer Leiter war,
einen bestimmten Umsatz der Agentur Brig zu garan-
• tieren. Ihr Wille ging vielmehr einzig dahin, für Ver-
pflichtungen, die Eister selber aus einer allfälligen pflicht-
widrigen Amtsführung der Klägerin gegenüber erwachsen
könnten, einzustehen, d. h. eine Amtsbürgschaft für
Eister zu leisten. So hat auch die Klägerin die Erklärung
verstanden; auch sie hat darin eine Bürgschaft erblickt,
denn sonst wäre nicht verständlich, warum sie nicht den
vollen Schaden von rund 50,000 Fr. den Beklagten gegen-
über geltend macht, sondern nur 30.000 Fr., d. h. den
Maximalbetrag, für welchen ein Agent gemäss Art. 116
des Bankreglementes Sicherheit zu leisten hat.
4. -
Die Vorschrift des Art. 493 OR, wonach die
Bürgschaft zu ihrer Gültigkeit der Angabe eines bestimm-
ten Betrages der Haftung des Bürgen bedarf, ist vom
Bundesgericht in ständiger Rechtssprechung, auf die
zurückzukommen kein Anlass besteht, dahin ausgelegt
worden, dass der bezügliche Betrag nicht notwendig in
der Bürgschaftsurkunde selber enthalten sein müsse,
sondern dass es genüge, wenn er sich an Hand der in der
Bürgschaftsurkunde . (oder im Schuldschein) enthaltenen
Angaben im Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft
ohne weiteres habe bestimmen lassen (vgl. statt vieler
BGE 50 TI S. 290 f.). Nun trifft aber keines von Beidem
im vorliegenden Falle zu. In der streitigen Erklärung
selber wurde kein Betrag aufgeführt, bis zu welchem die
Beklagten bürgen zu wollen versprachen. Und der von
der Klägerin angeführte Art. 116 des Bankreglementes
kann hier schon deshalb nicht als integrierender Vertrags-
bestandteil herangezogen werden, weil diese Vorschrift
sich nach der für das Bundesgericht verbindlichen Fest-
stellung der Vorinstanz nicht auf provisorisch angestellte
Agenturleiter bezieht. Es hätte daher, wenn den in dieser
Vorschrift aufgeführten Ziffern irgendwelche Bedeutung
hätte beigemessen werden wollen, ausdrücklich gesagt
werden müssen, dass die Bürgschaft in dem von einem
Obligationenrecht. N0 65.
385
definitiv angestellten Agenturleiter verlangten Umfange
geleistet werde. Und auch das hätte für sich allein noch
nicht genügt, da in Art. 116 des Bankreglementes für die
von den verschiedenen Beamten zu leistenden « Bürg-
schaften}) Minimal- und Maximalbeträge angegeben wur-
den (für Agentur 10,000 Fr. bis 30,000 Fr.), sodass die
im einzelnen Falle zu leistende {(Bürgschaft ») -
welche
Pflicht übrigens zudem nach Abs. 2 dieser Vorschrift
lediglich ganz allgemein als Pflicht zur Sicherheitsleistung
zu verstehen ist -
jeweils den konkreten Verhältniesen
entsprechend erst noch besonders festgestellt; werden
muss. (Bei der definitiven Wahl Eisters vom 30. Januar
1926 geschah dies übrigens in der Weise, dass von ihm nur
eine Bürgschaft von 15,000 Fr. und nicht etwa der regle-
mentarische Maximalbetrag von 30,000 Fr., wie er von
der Klägerin heute den Beklagten gegenüber geltend
gemacht werden will, verlangt wurde.) Die vorliegend
von den Beklagten geleistete Bürgschaft genügt mithin
der Anforderung des Art. 493 OR nicht und vermag
infolgedessen, da es sich hiebei um ein notwendiges Form-
erfordernis handelt, keine rechtlichen Wirkungen zu ent-
falten. Die Vorinstanz hat daher mit Recht die Klage
abgewiesen.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
. Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Kantonsgerichtes von Wallis vom 2. Juli 1930
bestätigt.