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56_II_375

BGE 56 II 375

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Français CH
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Obligationenrecht. No 64.

pas manque de s'apercevoir de l'inefficacite de ses metho-

des. Ce defaut d'attention doit egalement etre retenu a

sa charge. L'insucces de son entreprise, qu'elle est cou-

pable de n'avoir pas constate, aurait du tout au moins

l'engager a recou,rir apres coup a un medecin, sinon a

inviter l'intime a se faire soigner dans une clinique autorisee

par l'Etat. En ne prenant aucune des mesures commandees

par les circonstances, elle a fait preuve de negligence,

car elle aurait du se rendre compte qu'elle ne possedait

pas les connaissances necessaires pour traiter ce malade

et elle aurait pu et du prevoir le resultat negatü de ses

moyens pretendument curatifs (cf. VON TUHR, op. cit.

p. 341 et sv. eh. II). La recourante est eniin coupable

d'avoir, dans un entretien avec l'intime, confirme celui-ci

dans l'idee qu'elle po1ll'l'ait le guerir.

Quant au lien de causalite entre les actes et omissions

illicites de la recourante et l'aggravation de la maladie de

l'intime, il est constate par le juge neuchatelois de maniere

a lier le Tribunal federal. Le jugement. attaque est net

a cet egard. «TI est certain, dit-il, que le traitement qui

a ete applique a Vuille a la pension de l'Evole a gravement

empire l'etat de sa sante et lui a, de ce fait, cause un gros

dommage en le privant pendant longtemps de Ia po~sibi1ite

de travailler et an I'obligeant· a un traitement long et

. couteux. » Cette constatation n'est pas contredite par les

pieces du dossier. Elle s'appuie au contraire sur les decla-

rations des medecins qui ont examine I'intime avant et

apres son sejour a Ia pension de la recourante. Le Dr Gros-

jean, en particulier, qui avait radiographie le pied de

Vuille au mois de fevrier 1928 et qui l'a examine de nOuveau

au mois d'aout, estime que le traitement applique par

Dame Widmer a eM «inefficace, souvent meme allant a

fin contraire », et il ajoute que la recourante, «ne con-

naissant rien a lamedecine ni a la tuberculose en parti-

eulier, a Iaisse s'aggraver le cas sans s'en apercevoir ».

Elle a donc cause cette aggravation et ne peut, comme on

vient de l'exposer, se retrancher derriere son ignorance,

Obligationenrecht. No 65.

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puisqu'elle aurait du se rendre compte de son incapacite;

On ne saurait cependant mettre tout le dommage a la

charge de la recourante. Si, contrairement a ce que ·le

tribunal de police a admis, on ne peut dire que !'intime

ait consenti a la lesion -

il s'est rendu dans la pension

de la recourante dans I' espoir de guerir -

on doit neanmoins

Iui imputer un acte de grave imprudence. Connaissant le

mal dont il etaitatteint et sachant que la recourante ne

possedait aucun diplome medical quelconque, il est cou-

pable de s'etre confie aveuglement a ses soins -

et ce fait,

dont i1 est responsable, a contribue a creer Ie dommage

(art. 44 CO) -

au lieu de suivre les conseils du medecin

qu'll avait consulte. Cette faute concurrente esfi au moins

aussi grave que celle de Ia recourante. La repartition des

responsabilites operee par le. Tribunal de police peut donc

etre maintenue ..,

65. Urteil der I. Ziv'ilabteUung vom 18. November 1930

i. S. Walliser Ittmtonalbank ge~en Kichhg A Konsorten.

Auslegung einer Si c her h ei t s l'e ist u n g se r k 1 ä run g,

für die Geschäftsführung eines provisorisch angestellten Bank-

agenten solidarisch jegliche Verantwortung übernehmen zu

wollen und bereit zu sein, die von der Bank verlangten Garan-

tien zu Gunsten des betreffe~den Agenten zu leisten. (Erw. 1.)

Abgrenzung des Gar a. n t i e ver t rag e s gemäss Art. 111 OR

von der Bürgschaft. (Erw. 2 und 3.)

Auslegung von Art. 493 OR betr. Angabe des Haftungs-

betrages bei der Verbürgung. (Erw. 4.)

A. -

Oscar Walpen war während vierzehn Jahren

Leiter der KreiSagentur Brig der Walliser Kantonalbank.

Infolge starker anderweitiger Inanspruchnahme überliess

er jedoch die Besorgung der Bankgeschäfte in der Haupt~

sache seinem Angestellten Adolf Eister . Im Frühjahr

1925 wurde er zum Staatsrat des Kantons Wallis gewählt,

was ihn zwang, sein Amt eines Bankagenturleiters auf

Ende April 1925 .niederzulegen. Hiebei empfahl er der

376

Obligationenrecht. N° 65.

Bank, Eister als seinen Nachfolger zu wählen. Die Bank-

kommission beschloss jedoch -

da eine Umwandlung der

Agentur Brig in eine Filiale in Aussicht stand. -

zur ~eit

von der Wahl eines Agenten abzusehen und die Geschäfte

in Brig einstweilen durch einen Angestellten des Haupt-

sitzes besorgen zu lassen. Walpen gab sich in~esse~ ~t

diesem Besch~ide nicht zufrieden und trat welterhm fur

Eister ein da er dessen Ansehen durch den Beschluss der

Bank gef~hrdet sah. Er wurde erneut bei der Bank

vorstellig und stellte folgenden Text einer Er~lä~g a~,

die dann einer Reihe von führenden PersönlichkeIten m

Brig und Naters vorgelegt wurde : «Die Endesunterzeich-

neten erklären hiemit, dass Herr Eister nach ihrer Auf-

fassung

~lle nötigen Fähigkeiten und

Eigenschaft~n

besitzt, um die Agentur der Walliser Kantonalbank m

Brig zu leiten. Derselbe besitzt auch das volle Vertrauen

der Bevölkerung. Die Unterzeichneten erklären daher,

dass sie für die Führung der Agentur durch Herrn Eister

bis zur endgültigen Wahl eines Agenten solidarisch jegliche

Verantwortung übernehmen und bereit sind, die von. der

Bank' verlangten Garantien zu Gunsten des Herrn ElSter

zu :leisten.» Diese vom 31. März 1925 datierte Erklärung

wurde dann von Walpen und gen heutigen Beklagten:

Meinrad Michlig, Betreibungsbeamten, ~fred Gertschen,

Möbelfabrikanten, Adolf Augsburger, Müller, Josef Escher,

Advokaten und Alfred Boqenmann, Verwalter, unter-

zeichnet und am 6. April 1925 von Walpen der Kantonal- .

bank eingesandt, versehen mit einem persönlichen .Be-

gleitschreiben Walpens, das die Bekl.agten jedoch mcht

zu Gesicht bekommen haben wollen, m welchem Walpen

d

Kantonalbank folgenden Vorschlag unterbreitete:

&

b

b'

«Ich bleibe für die Führung der Agentur haft ar lS zur

endgültigen Erledigung der Angelegenhei~, d. h.

d~r

definitiven Wahl eines Agenten, resp. DIrektors. Die

Agentur würde inzwischen auf meine Verantwortung

weitergeführt und erfolgt die übergabe erst an den end-

gültig ernannten Vertreter, Agenten oder Direktor. Herr

Obligationenrecht. N0 65.

377

Eister würde die Agentur weiterführen bis zum genannten

Datum, und der Hauptsitz würde die von ihm als wün-

schenswert erachtete Kontrolle veranlassen. Die Herren

MichHg, Gertschen, Ad. Augsburger, Adv. Escher und

Verwalter Bodenmann würden sich ihrerseits für die

Führung der Bank durch Herrn Eister laut beiljgender

Erklärung gutsteÜen.» Auf diese Eingabe hin beschloss

die Bankkommission am 8. April 1925, Eister provisorisch

mit der Leitung der Agentur in Brig zu betrauen «< de

charger Eister de la representation de l'agence de Brigue))

mit dem Vorbehalt, seine Geschäftsführung von Zeit zu

Zeit durch den Unterkassier des Hauptsitzes, Casetti,

beaufsichtigen und kontrollieren zu lassen. Dieser Be-

schluss wurde am 25. April 1925 vom Verwaltungsrat

ratifiziert, worauf Eister am 1. Mai 1925 sein Amt antrat.

Nachdem sich im Herbst 1925 das Projekt der Umwand-

lung der Agentur Brig in eine Filiale zerschlagen hatte,

wurde der Posten eines Agenturleiters am 27. November

1925 im Handelsamtsblatt zur Bewerbung ausgeschrieben,

und am 27. Januar 1926 schlug die Bankkommission « au

vu des desirs manifestes; par nos amis de Brigue) vor,

Eister an diese Stelle zu wählen, unter dem Vorbehalt,

dass ihm ein guter Beamter des Hauptsitzes beigegeben

werde. Daraufhin wurde die Wahl am 30. Januar 1926

durch den Verwaltungsrat vollzogen und Eister zur

Leistung der reglementarischen

Amtsbürgschaft von

15,000 Fr. aufgefordert. Kurz darauf, d. h. am 18. Fe-

bruar 1926, ging jedoch eine Beschwerde eines Bankkunden

ein, die die Bankverwaltung zu einer sofortigen, eingehen-

den Untersuchung der Geschäftsführung Eisters veran-

lasste. Dabei stellte sich heraus, dass Eister schon seit

Jahren umfangreiche Unterschlagungen begangen hatte.

Eister ergriff daraufhin am 21. Februar 1926 die Flucht

unter Mitnahme von Wertschriften im Betrage von

20,000 Fr. Die genaue Untersuchung ergab, dass Eister

in 38 verschiedenen Fällen insgesamt 138,664 Fr. 30 Cts.

unterschlagen hatte. Die Unterschlagungen in der Periode

378

Obligationenrecht. No 65.

vom 30. April 1925 bis 19. Februar 1926, in welcher Zeit

Eister provisorisch als Agenturleiter geamtet hatte, belie-

• fan sich auf 53,682 Fr. 60 Cts., wovon jedoch zum min-

desten ein Betrag von 22,609 Fr. 70 Cts. zur Deckung

früherer Unterschlagungen verwendet worden sein soll.

Im Hinblick auf diese Fehlbeträge wandte sich die

Kantonalbank an Walpen sowie an die heutigen Beklagten,

indem sie den erstern für den ganzen und die letzteren -

gestützt auf ihre Erklärung vom 31. März 1925 -

für

den im Zeitraum vom 1. Mai 1925 bis 19. Februar 1926

ihr entstandenen Schaden ersatzpflichtig erklärte. Mit

Walpen kam schliesslich eine gütliche Einigung zustande,

in der Weise, dass er einen Betrag von 30,000 Fr. aner-

kannte, während die heutigen Beklagten jede Schuld

bestritten.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kantonal-

bank von den Beklagten solidarisch die Summe von

30,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 4. Juli 1927~ Sie stellt

sich auf den Standpunkt, durch die Erklärung vom

31. März 1925 hätten sich die Beklagten verpflichtet, für

die provisorische Leitung der Agentur durch Eister ein-

zustehen. Mit Bezug auf die Höhe des verlangten Scha-

denersatzes weist die Klägerin auf Art. 116 des Bank-

reglementes vom 23. Mai 1918 hin, wonach ein Agentur-

leiter eine Bürgschaft von 10 bis' 30,000 Fr. zu leisten hat.

Diese Bestimmung sei den Beklagten bekannt gewesen,

denn Michlig sei Mitglied des Verwaltungsrates und

Gertschen Censor der Klägerin, während Escherwährend

mehreren Jahren Vizepräsident des Verwaltungsrates

gewesen sei.

Die Beklagten stellten jede Ersatzpflicht in Abrede, da

sie sich durch die Unterzeichnung der fraglichen Erklärung

überhaupt nicht rechtlich hätten verpflichten wollen.

Eventuell sei darin eine Bürgschaft zu erblicken, der in

Ermangelung der Angabe des Bürgschaftsbetrages jede

Rechtswirkung fehle.

C. -

Mit Urteil vom 2. Juli 1930 hat das Kantonsgericht

Obligationenreeht. No 65.

379

des Kantons Wallis unter Anerkennung des Eventual~

standpunktes der Beklagten die Klage abgewiesen.

D. -

Hiegegen hat die Klägerin am 29. September 1930

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem sie

erneut um Gutheissung der Klage ersucht.

Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die ersten beiden Sätze der im Streite liegenden

Erklärungen der Beklagten, stellen eine blosse Empfeh-

lung Eisters an die Klägerin dar, aus der den erstern

keinerlei Verantwortlichkeit der Klägerin gegenüber er-

wachsen ist; denn dass die Beklagten diese Erklärung im

Bewusstsein ihrer Unwahrheit oder sonstwie unter Um..;

ständen, die ihr Verhalten als gemäss Art. 41 OR uner-

laubt erscheinen Hessen, abgegeben hätten, hat die

Klägerin selber nicht behauptet.

Dagegen kann dies

von den weiteren Ausführungen in der « Erklärung)

nicht gesagt werden, wonach die Beklagten ihre Bereit-

willigkeit ausgedrückt hatten, für die Führung der Agentur

durch Eister bis zur endgültigen Wahl eines Agente~

solidarisch jegliche Verantwortung zu übernehmen und

die von der Bank verlangten Garantien zugunsten des

Eister zu leisten. Darin liegt klar und unzweideutig eine

Offerte, der Bank gegenüber für eine geordnete Geschäfts-

führung durch Eister während· der Zeit des Provisoriums

einstehen und die allenfalls von der Klägerin vei-Iangten

Sicherheiten leisten zu wollen. Die Beklagten behaupten

nun aber, da solche Sicherheiten in _der Folge von der

Klägerin nicht verlangt worden seien, sei die ganze Offerte

dahingefallen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Es handelt sich hier um zwei verschiedene Angebote, von

denen nur das letztere, nämlich ·dasjenige auf Leistung

allfällig von der Bank verlangter Sicherheiten, durch die

u.nterlassung eines bezüglichen Begehrens seitens der

Bank d,ahingefallen ist, während das persönliche Sicher-

380

Obligationenrecht. No 65.

heitsleistungsversprechen, das neben dem letztern Ver-

sprechen und unabhängig von diesem abgegeben worden

• ist, durch die stillschweigende Entgegennahme durch die

Bank als angenommen zu gelten hat. Warum dieses

Versprechen für sich allein keine Gültigkeit sollte haben

können, ist nicht erfindlich. Ein Garant kann doch sehr

wohl sich bereit erklären, für einen Schuldner persönlich

einstehen zu wollen und daneben, falls dies nicht als

genügend erachtet werden sollte, noch andere Sicherheiten

anbieten. Dann ist aber, wenn der Gläubiger auf letzteres

verzichtet, das Versprechen der persönlichen Sicherheits-

leistung zweüellos trotzdem gültig. Richtig ist allerdings,

dass das Projekt, das Walpen seinerzeit gleichzeitig mit

der streitigen Erklärung der Klägerin unterbreitet hat,

von dieser nicht angenommen worden ist, wonach Eister

die Agentur einstweilen auf Walpens Verantwortung

weiterführen solle. Allein daraus darf nicht der Schluss

gezogen werden, dass damit das Angebot der Beklagten

hinfällig geworden sei; denn jenes Angebot war nicht an

die Bedingung geknüpft, dass die Verhältnisse auf der

. Agentur Brig in der von Walpen vorgeschlagenen Weise

gestaltet werden. Die Beklagten haben auch im Instruk-

tionsverfahren ausdrücklich erklärt, vom Inhalte des

Briefes des Walpen keine Kenntnis gehabt zu haben.

Ihre Absicht ging einzig dahin zu erwirken, dass Eister

während der Zeit des Proviso!iums mit der Leitung der

Agentur betraut werde. Und das ist auch geschehen.

Nur damit haben die Beklagten vielleicht nicht gerechnet,

dass Casetti eine gewisse Oberaufsicht über Eister über-

tragen werde. Diesem Umstand ist jedoch keine so grosse

Bedeutung beizumessen, dass angenommen werden müsste,

die Beklagten hätten, wenn ihnen dies bekannt gewesen

wäre, ihr Versprechen nicht abgegeben, zumal da ja eine

derartige Oberaufsicht nach aussen kaum in Erscheinung

trat und daher, ohne das Ansehen Eisters zu beeinträch-

tigen, den Beklagten als Garanten nur willkommen sein

konnte.

Obligationenrecht. No 65.

381

2. -

Es fragt sich somit nur noch, ob das Versprechen

allenfalls wegen eines Formmangels ungültig sei.

Die

~orinstanz hat dies mit den Beklagten bejaht, indem

SIe darin eine Bürgschaftsverpflichtung erblickt, bei der

die in Art. 493 OR vorgeschriebene Angabe des Haftungs-

betrages unterblieben sei. Die Klägerin bestreitet dies

da sie die Verpflichtung der Beklagten als Garantie~

versprechen im Sinne von Art. 111 OR erachtet. Die

Abgrenzung des Garantievertrages gemäss Art. III OR

von der Bürgschaft bietet im schweizerischen Recht

gegenüber dem französischen Recht deshalb gewisse

Schwierigkeiten, weil in Art. 111 OR ganz allgemein vom

Versprechen der « Leistung eines Dritten » und nicht nur

wie in Art. 1120 C.c., vom Versprechen, dass ein Dritte;

einen Vertrag eingehen werde, die Rede ist. Das Garantie-

versprechen des Art. 111 OR kann sich somit auch auf

die Erfüllung eines Vertrages durch einen Dritten, oder

auf beides -

wie überhaupt auf jedwedes auch nicht

vertragliches Verhalten eines Dritten -

beziehen. Hiebei

handelt es sich jedoch stets um ein selbständiges, von

der versprochenen Leistung des Dritten an sich unab-

hängiges Schuldversprechen, während die Bürgschaft _

und darin liegt das massgebende Unterscheidungsmerkmal

der beiden Rechtsinstitute -

lediglich akzessorischen

Charakter besitzt.

Dem kann nicht entgegengehalten

werden, dass eine Bürgschaft gemäss Art. 494 Abs. 2 OR

auch für künftige oder bedingte Schulden eingegangen

werd~~ ~nn; denn dies ist, wie die genannte Bestimmung

ausdruckll?h erwähnt, nur {(für den Fall, dass ~e Haupt-

schuld WIrksam werde»

möglich.

Allerdings erklärt

Art. 494 Abs. 3 OR auch die Verbürgung einer Schuld

a~s einem wegen Irrtums oder wegen Vertragsunfähigkeit

fur den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrage für

gültig, wenn der Bürge bei Eingehung seiner Verpflichtung

den auf Seiten des Hauptschuldners vorhandenen Mangel

kennt. Das scheint gegen die akzessorische Natur der·

Bürgschaft zu sprechen. Allein hier liegt offenbar lediglich

382

Obliga.tionenrecht. N° 65.

eine Fiktion vor, indem hier einem gewöhnlichen Garantie-

versprechen ausnahmsweise von Gesetzes wegen die Be-

• deutung und damit auch die Wirkungen einer Bürgschaft

verliehen worden sind (vgL auch OSER, Kommentar

I. Auf!. zu Art. 494 Ziff. 4 S. 861; GUGGENHEIM, Der

Garantievertrag, Zürcher Dissertation 1917 S. 48). In der

Doktrin (vgL GUGGENHEIM a. a. O. S. 40 ff.) sind nun

allerdings noch ~andere Momente als Unterscheidungs-

merkmale angeführt worden, die jedoch bei näherer

Betrachtung nicht als massgebende Kriterien erachtet

werden können. So hat man einen Unterschied zwischen

den beiden Rechtsinstituten darin erblicken wollen, dass

der Garant nach Art. IU OR, wenn der Dritte die ver-

sprochene Leistung nicht erbringt, Schadenersatz zu

zahlen, während der Bürge die Hauptschuld an Stelle des

Schuldners zu erfüllen habe. Dies ist an sich richtig.

Allein hiebei handelt es sich um die an die beiden Rechts-

institute geknüpften Folgen, sodass hieraus für die Beur-

teilung der Frage, welche dieser beiden Vertragsfiguren in

einem konkreten Falle vorliege, nichts gewonnen werden

kann. Eine weitere Auffassung, die die Vorinstanz zu

der ihrigen gemacht hat, geht dahin, der Bürge hafte

nicht für die Schuld, sondern für d.en Schuldner, während

beim Garantievertrag ein Einstehen für. die Person des

Schuldners nicht möglich sei, weil bei letzterem gar kein

Hauptschuldner vorhanden sei. Der Garant wälze das

Risiko einer fremden U n t ern e h m u n g auf sich.

Während also der Bürge sich für die Zahlungsfähjgkclt

des Schuldners hinsichtlich einer bestimmten Schuld

einsetze, garantiere der Garant z. B. die Rentabilität einer

Unternehmung. Dem persönlichen Moment der Bürg-

schaft stehe somit das sachliche des Garantievertrages

gegenüber (vgl. GUGGENHEIM, a. a. O. S. 52, in Anlehnung

an STAMMLER, Der Garantievertrag, im Archiv für ziv.

Praxis, Bd. 69 S. 1 ff.). Diese Umschreibung des Begriffes

des Garantievertrages ist jedoch, wie von Oser (Kommentar

II. Auf!. zu Art. III OR Note I Ziff. 3 S. 591) mit Recht

Obligationenrecht. No 65.

383

bemerkt worden ist, zu eng, da die ({ Leistung eines

Dritten» gemäss Art. IU OR jedes rechtlich erhebliche

Verhalten positiven oder negativen, rechtlichen oder fak-

tischen Inhaltes sein kann. Dessen scheint sich Guggen-

heim allerdings bewusst zu sein, und er erklärt daher

(a. a. O. S. 35), es gebe hinsichtliche der Art solcher

Unternehmen keine Schranke. Er dehnt also den Begriff

des Unternehmens aus und fügt dann bei: in Art. lli OR

beziehe sich das Risiko auf den Eintritt oder Nichteintritt

der « Leistung» eines Dritten; das aber bedeute zweifellos

das Risiko, das mit einem Unternehmen verknüpft sei;

denn in Leistung und Gegenleistung trete ja die Wirk-

samkeit eines Unternehmens in Erscheinung. Legt man

nun aber dem Begriff eines Unternehmens eine derart

umfassende Bedeutung bei, dann kann es nicht mehr als

besonderes Kriterium für die dem Garantievertrag

zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse in Frage kommen;

denn diese Merkmale treffen ja auch für die verbürgten

Schuldverhältnisse zu, und auch der· Bürge geht ein

Risiko ein, das darin besteht, dass ein Dritter (nämlich

der Hauptschuldner) eine Leistung vollziehe bezw. nicht

vollziehe. Es mag schliesslich auch noch darauf hin-

gewiesen werden, dass die Abgrenzung von Garantie-

versprechen nach Art. III OR und Bürgschaft nach

verschiedenen, von einander unabhängigen Kriterien

ohnehin zu unüberbrückbaren Schwierigkeiten führen

müsste, nämlich dann, wenn in einem bestimmten Falle

die einen Merkmale für das Vorliegen eines Garantiever-

sprechens, die andern aber für eine Bürgschaft sprechen

würden, oder umgekehrt.

3. -

Wenn also im vorliegenden Falle das Versprechen

der Beklagten in einem Einstehen für eine Schuldpflicht

des Eister zu erblicken ist, dann kann nur eine Bürgschaft

und kein Garantievertrag im Sinne von Art. lli OR in

Frage kommen. Mit der Vorinstanz muss nun gesagt

werden, dass hier tatsächlich eine Bürgschaft vorliegt.

Die Beklagten zielten offenbar nicht darauf ab, der

384

Obligationenrecht. No 65.

Klägerin für die Zeit, da Eister provisorischer Leiter war,

einen bestimmten Umsatz der Agentur Brig zu garan-

• tieren. Ihr Wille ging vielmehr einzig dahin, für Ver-

pflichtungen, die Eister selber aus einer allfälligen pflicht-

widrigen Amtsführung der Klägerin gegenüber erwachsen

könnten, einzustehen, d. h. eine Amtsbürgschaft für

Eister zu leisten. So hat auch die Klägerin die Erklärung

verstanden; auch sie hat darin eine Bürgschaft erblickt,

denn sonst wäre nicht verständlich, warum sie nicht den

vollen Schaden von rund 50,000 Fr. den Beklagten gegen-

über geltend macht, sondern nur 30.000 Fr., d. h. den

Maximalbetrag, für welchen ein Agent gemäss Art. 116

des Bankreglementes Sicherheit zu leisten hat.

4. -

Die Vorschrift des Art. 493 OR, wonach die

Bürgschaft zu ihrer Gültigkeit der Angabe eines bestimm-

ten Betrages der Haftung des Bürgen bedarf, ist vom

Bundesgericht in ständiger Rechtssprechung, auf die

zurückzukommen kein Anlass besteht, dahin ausgelegt

worden, dass der bezügliche Betrag nicht notwendig in

der Bürgschaftsurkunde selber enthalten sein müsse,

sondern dass es genüge, wenn er sich an Hand der in der

Bürgschaftsurkunde . (oder im Schuldschein) enthaltenen

Angaben im Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft

ohne weiteres habe bestimmen lassen (vgl. statt vieler

BGE 50 TI S. 290 f.). Nun trifft aber keines von Beidem

im vorliegenden Falle zu. In der streitigen Erklärung

selber wurde kein Betrag aufgeführt, bis zu welchem die

Beklagten bürgen zu wollen versprachen. Und der von

der Klägerin angeführte Art. 116 des Bankreglementes

kann hier schon deshalb nicht als integrierender Vertrags-

bestandteil herangezogen werden, weil diese Vorschrift

sich nach der für das Bundesgericht verbindlichen Fest-

stellung der Vorinstanz nicht auf provisorisch angestellte

Agenturleiter bezieht. Es hätte daher, wenn den in dieser

Vorschrift aufgeführten Ziffern irgendwelche Bedeutung

hätte beigemessen werden wollen, ausdrücklich gesagt

werden müssen, dass die Bürgschaft in dem von einem

Obligationenrecht. N0 65.

385

definitiv angestellten Agenturleiter verlangten Umfange

geleistet werde. Und auch das hätte für sich allein noch

nicht genügt, da in Art. 116 des Bankreglementes für die

von den verschiedenen Beamten zu leistenden « Bürg-

schaften}) Minimal- und Maximalbeträge angegeben wur-

den (für Agentur 10,000 Fr. bis 30,000 Fr.), sodass die

im einzelnen Falle zu leistende {(Bürgschaft ») -

welche

Pflicht übrigens zudem nach Abs. 2 dieser Vorschrift

lediglich ganz allgemein als Pflicht zur Sicherheitsleistung

zu verstehen ist -

jeweils den konkreten Verhältniesen

entsprechend erst noch besonders festgestellt; werden

muss. (Bei der definitiven Wahl Eisters vom 30. Januar

1926 geschah dies übrigens in der Weise, dass von ihm nur

eine Bürgschaft von 15,000 Fr. und nicht etwa der regle-

mentarische Maximalbetrag von 30,000 Fr., wie er von

der Klägerin heute den Beklagten gegenüber geltend

gemacht werden will, verlangt wurde.) Die vorliegend

von den Beklagten geleistete Bürgschaft genügt mithin

der Anforderung des Art. 493 OR nicht und vermag

infolgedessen, da es sich hiebei um ein notwendiges Form-

erfordernis handelt, keine rechtlichen Wirkungen zu ent-

falten. Die Vorinstanz hat daher mit Recht die Klage

abgewiesen.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

. Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das

Urteil des Kantonsgerichtes von Wallis vom 2. Juli 1930

bestätigt.