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56_II_318

BGE 56 II 318

Bundesgericht (BGE) · 1930-07-01 · Deutsch CH
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318

Erfindungsschutz., No 56.

VII. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

55. tTrteU der· I. Zivilabieilung vom 1. Juli 1930

i. S. Kodern-CTmema-'l'heater A..-G.und Wyler

gegen 'l'ri-!rgon A..-G. -

Z i v i Ire c h t I ich e B e s c h wer d e. Unter «Entscheidungen:

in einer Zivilsache " gemäss Art. 87 OG fallen auch Entscheide

über prozessuale Präjudizialpunkte, sofern das zugrundelie-

gende Streitverhö,ltnis als solches zivilrechtlicher Natur ist

(i. c. vOJ;"Sorgliche Verfügung zur Aufrechterhaltung des tat-

sächlichen Zustandes vor Anhängigmachung eines Rechts~

streites) (Erw. 1).

.

Das Pa t e nt g e set z (Art. 43) schliesst den E rl asS v 0 r-

s 0 r g 1 i ehe r Ver füg u n gen zur Aufrechterhaltung des

tatsächlichen Zustandes vor Anhängigmachung einer Zivil-

oder Strafkla.ge kraft kantonalen Rechtes nicht aus (Erw. 2--6).

A. -

Im Jahre 1921 erteilte das Eidg: Amt für Gei-

stiges Eigentum den Herren Vogt, Engl und Masolles ein

Patent (Nr. 95,689) für eine Vorrichtung zur synchronen

Aufnahme « optisch-akustischer· Vorgänge und" deren

Wiedergabe mittelst konstanter Lichtquelle ». Das Patent

wurde in der Folge an die T..ri-Ergon A.-G. in Zürich

übertragen.

Als die Modern-Cinema A.-G. im August ·1929 sich

MlSchickte, in ihrem Apollo-Kino-Theater in Zürich sog.

Fox-Ton-Filme unter Benützung einer Apparatur der

Radio Corporation of America aufzuführen, setzte sich

die genannte Tri-Ergon A.-G. hiegegen zur Wehr. Sie

erhob Strafklage gegen den Geschäftsführer der Modern-

Cinema A.-G., Albert Wyler-Scotoni, und erwirkte am

20. August· 1929 beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes

Zürich ein provisorisches Verbot der weitem Vorführung,

welches der Audienzrichter am 13. September 1929 auf

Erfindungsschutz. N° 55.

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. Grund von § 292 Ziff. 2 der zürch. ZPO (wonach das

Befehlsverfahren zulässig ist « zur Aufrechterhaltung des

tatsächlichen Zustandes vor Anhängigmachung eines

Rechtsstreites ») dahin bestätigte, dass er verfügte:

« I. Den Beklagten wird im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme die weitere Vorführung der Fox-Ton-Bild-

Filme unter Benützung der Apparatur der Radio Corpo-

ration of America verboten, dies unter Androhung von

Zwangsvollzug und der überweisung an den Strafrichter

wegen Ungehorsams für den Fall der Zuwiderhandlung.

2. Der Klägerin wird aufgegeben, binnen 10 Tagen von

der schriftlichen Mitteilung dieser Verfügung an die

Klage auf Geltendmachung ihrer Patentansprüche gegen

die Beklagten einzuleiten und binnen weitem 20 Tagen

die Weisung an das Handelsgericht einzureichen, dies

unter der Androhung, dass sonst die vorliegende Ver-

fügung erlöschen würde.» 3. und fI... (betrifft die von der

Klägerin zu leistende « Schadenskaution » von 30,000 Fr.

und die Kosten).

Noch vor Erlass dieser Verfügung hatte die Modern-

Cinema A.-G. gegen die Tri-Ergon A.-G. beim Friedens-

richter~mt Zürich Klage erhoben mit dem Rechtsbegehren,

das Patent der Tri-Ergon A.-G. (Nr. 95,689) sei als nichtig

zu erklären, und der Friedensrichter hatte ihr am 4. Sep-

tember 1929 bezüglich dieser Streitsache die Weisung an

das Handelsgericht des Kantons Zürich ausgestellt.

Gegen die Verfügung des Audienzrichters vom 13. Sep-

tember 1929 rekurrierten beide Parteien an das Ober-

gericht (die Beklagten gegen Dispositiv I und 3, und die

Klägerin gegen Dispositiv 2), und dieses hiess mit Be-

schluss vom 25. Oktober 1929 den Rekurs der Beklagten

gut und hob die Verfügung auf, weil diese nicht auf die

Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes des Streit-

gegenstandes gehe, sondern auf die Vollziehung eines von

der Klägerin im kommenden Prozess erstrebten Ent-

scheides auf Unzulässigerklärung der das klägerische

Patent verletzenden Vorführungen der Beklagten.

AB li6 II -

1930

22

:ElrfinclungssMutZ. No ölS.

B. -

Hiegegen erhob die KIägerin die Nichtigkeits-

beschwerde beim zürcherischen Kassationsgericht, welches

sie mit Beschluss vom 4. Februar 1930 dahin guthiess,

.dass es das vom Audienzrichter in Dispositiv 1 seiner

Verfügung vom 13. September 1929 aufgestellte Verbot

bestätigte, und sodann verfügte: « 3. Die von der KIä-

gerin bei der Auswirkung des provisorischen Befehls gelei-

stete Schadenskaution von 20,000 Fr. wird auf 30,000 Fr.

erhöht ... 4. Mit Bezug auf das Begehren der Beklagten

auf Erhöhung der Kaution und die Anträge der KIägerin,

Ziffer 2 der erstinstanzlichen Verfügung zu streichen und

ihr eine Prozessentschädigung zuzusprechen, werden die

Akten zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückge-

wiesen. »

Zur Begründung seines Entscheides führte das Kassa-

tionsgericht im wesentlichen folgendes aus: Auch im

Anwendungsgebiet des eidg. Patentgesetzes können Be-

fehle im Sinne des § 292 der zürch. ZPO erlassEm werden.

Wenn das Obergericht glaube, das stre~tige Spielverbot

aus dem Grunde verweigern zu müssen, weil darin eine

vorläufige Vollstreckung eines Urteils liege, so könne

dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Sie würde

zur Folge haben, dass der Patentinhaber gegen. Nach-

machung (Nachahmung) der geschützten Erfindung so

lange schutzlos wäre, als nicht vom ordentlichen Richter

die Gültigkeit des Patentes festgestellt sein würde, so dass

also die sohutzlose Zeit Jahreiang dauern könnte. Ein

soloher Zustand sei aber mit dem eidg. Patentgesetz

(insbesondere angesiohts seiner Art. 7 und 43) und der

Bedeutung des Patentschutzes nicht vereinbar. Art. 43

PatGes. komme allerdings nioht unmittelbar zur Anwen-

dung, weil er (seinem Wortlaute naoh) den Erlass vor-

sorglicher Massnahmen erst auf Grund, d. h. nach erfolgter

Zivilklage vorsehe. Allein diese vom eidg. Gesetzgeber

nicht ausdrüoklioh geregelte Angelegenheit, deren Ordnung

dieser den Kantonen weder untersagt habe nooh habe

untersagen wollen, sei im Sinne der Zulässigkeit eines

Erfindungsschutz. No 55.

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Befehls im Sinne von § 292 der zürch. ZPO zu beurteilen;

denn das Spielverbot könne jedenfalls der Ziffer 3 dieses

Paragraphen unterstellt werden, wonach das Befehls-

verfahren zulässig ist: « zur Erhaltung des tatsächlichen

Zustandes gegen versuchte oder drohende unerlaubte

Selbsthülfe oder sonstige eigenmächtige Eingriffe oder

Störungen, namentlich zum Schutz des Besitzes ». Der

« tatsächliche Zustand », welcher hier erhalten werden

solle, bestehe darin, dass der Staat dem Reohtsvorgänger

der KIägerin für die streitige Erfindung ein Patent erteilt

habe. In diesem Zustande -

der auch als quasi-Besitz

aufgefasst werden könne -

werde dieKIägerin von den

Beklagten gestört, indem diese sich über das klägerische

Ausbeutungsmonopol hinwegsetzen, ohne die richterliche

Ungültigerklärung des Patentes abzuwarten. Der Mangel

einer Vorprüfung (betreffend Neuheit) bei der Patent-

ertei1ung ändere nichts daran, dass der Patentinhaber auf

den gesetzlichen Schutz so lange Anspruch habe, als das

Patent nicht duroh den Richter als nichtig. erklärt wird.

Es sei Sache desjenigen, der sioh auf die Niohtigkeit berufe,

sie durch den Richter feststellen zu lassen. Die Auffas~

sung, i!ll Spielverbot liege eine vorläufige Vollstreckung

des Urteils des ordentlichen Richters, sei unzutreffend;

denn Gegenstand des ordentlichen Prozesses sei die Rechts-

gültigkeit des Patentes, Gegenstand des Verbotes aber die

zeitweilige Benützung der Spielapparatur.

O. -

Gegen diesen Beschluss des Kassationsgerichtes

haben die Beklagten am 6. März 1930 gestützt auf Art.· 87

Ziff. 1 OG die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Begehren, es sei in Aufhebung

des angefochtenen Entscheides zu erkennen, dass es bei

dem Beschlusse des Obergerichtes des Kantons Zürich

vom 25. Oktober 1929 sein Bewenden habe. Eventuell

sei die Angelegenheit zur nochmaligen Prüfung und Ent-

scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Be-

gründung führen die Beklagten aus, das Kassationsgerioht

habe zu UJ;trecht den § 292 der zfuch. ZPO auf das vor-

322

Erfindungsschutz. No 55.

liegende Streitverhältnis angewendet. Dieses werde aus-

schliesslich durch die Vorschriften des eidg. Patentgesetzes

beherrscht, welches jedoch (in seinem Art. 43) eine vor-

sorgliche Verfügung erst nach Anhängigmachung einer

bezüglichen Zivilklage zulasse.

Die Klägerin, sowie das Kassationsgericht beantragen

die Abweisung der Beschwerde.

DaB Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der zivilrecht-

lichen Beschwerde ist im vorliegenden Falle zu bejahen.

Die Beschwerde stützt sich auf Art. 87 Ziff. 1 OG mit

der Behauptung, das Kassationsgericht habe seine Ent-

s?heidung zu Unrecht auf kantonales statt auf eidgenös-

sISches Recht gegründet, und es handelt sich bei dieser

Entscheidung auch um eine Zivilsache. Die Frage nach

der Zuständigkeit des kantonalen Richters im summa-

rischen Verfahren, welche den eigentlichen Gegenstand

der Beschwerde bildet, ist allerdings .eine solche des

Prozess- und nicht des Zivilrechtes. Allein, wie das Bun-

desgericht in seiner neuern Praxis ständig entschieden

hat (vgl. BGE 51 In s. 193 ff. Erw. 2 und die daselbst

angeführten früheren Entscheide, sowie den ungedruckten

Entscheid der staatsrechtlichen .Abteilung vom 4. Juni

1921 1. S. Michel A.-G. ca. Konkursmasse Müller), setzt

der Begriff der « Entscheidung in einer Zivilsache» nach

Art. 87 OG nicht voraus, da~s die entschiedene Streit-

sache selbst dem Zivilrecht angehöre, sondern es fallen

darunter auch Entscheide über prozessuale Präjudizial-

punkte, wie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes,

Verwirkung des Klagerechtes durch Fristablauf usw.,

sofern nur das zugrundeliegende Streitverhältnis als solches

zivilrechtIicher Natur ist. Das ist aber hier der Fall: das

zugrundeliegende Streitverhältnis beschlfi,gt das von der

Befehlsklägerin gegenüber der Befehlsbeklagten geltend

gemachte Patentrecht und ist demzufolge als solches

zivilrechtlicher Natur.

Erfindungsschutz. N0 55.

323

2. -

In der Sache selbst handelt es sich um die Frage,

inwieweit das eidgenössische Recht in Patentsachen dem

kantonalen Prozessrecht derogiere. Nun greift die eidg.

Zivilgesetzgebung trotz der in Art. 64 BV getroffenen

Kompetenzausscheidung, wonach die Gerichtsorganisation

und das gerichtliche Verfahren Sache der Kantone ver-

bleibt, bekanntlich vielfach in dieses letztere Gebiet ein,

und das ist in einem erheblichen MaSSe gerade auch bei

dem Patentgesetz der Fall, welches dem Prozessverfahren

in Patentsachen ein ganzes Kapitel (Abschnitt In,

Rechtsschutz, Art. 38-49) widmet. In Anlehnung an die

Art. 38 bis 42, welche von der bei Verletzungen des Patent-

gesetzes gegebenen Zivil- und Strafklage handeln, befasst

sich Art. 43 mit den von den zuständigen Behörden auf

Grund erfolgter Zivil- oder Strafklage zu treffenden v 0 r-

s 0 r gl ich e n Ver füg u n gen, also gerade mit

amtlichen Massnahmen, wie sie im vorliegenden Falle zur

Diskussion stehen, und es fragt sich nun, ob durch diese

Bestimmung der Erlass von vorsorglichen Verfügungen in

Patentsachen überhaupt abschIiessend geregelt sei, so

dass für die Verfügungskompetenz auf Grund des kanto-

nalen Rechts kein Raum mehr bleibt.

Da es sich dabei

um das' Gebiet der Gerichtsorganisation und des Prozess-

verfahrens handelt, ist im Hinblick auf den in Art. 64 BV

enthaltenen Yorbehalt des kantonalen Rechts grund-

sätzlich festzuhalten, dass die eidgenössische Regelung

der in Rede stehenden Materie nicht weiter reicht, als

dies aus der Fassung und dem vernünftigen Zweck der

bundesgesetzlich getroffenen Anordnungen unzweifelhaft

hervorgeht; im Zweifel ist also zu Gunsten der Herrschaft

des kantonalen Rechtes zu entscheiden.

3. -

Art. 43 PatGes. definiert den Begriff der « erfor-

derlichen Verfügungen» nicht näher. Er hebt lediglich

hervor, dass zwei besonders genannte Massnahmen dar-

unter fallen können, nämlich erstens eine genaue Beschrei-

bung der nachgeahmten Erzeugnisse usw., und zweitens

die Beschlagnahme (welch' letztere von einer Kaution

324

Erfindungsschutz. N° 55.

abhängig gemacht werden kann). Aber diese Hervor-

hebung ist nicht abschliessend. Als massgebend für den

Umfang und die Art der erforderlichen Verfügungen'

kommt in erster Linie der Inhalt des subjektiven Rechts

in Betracht, welches das materielle Patentrecht dem

Patentinhaber verleiht, und darunter gehören insbesondere

Ansprüche auf Unterlassung störender Handlungen. Dem-

nach wird es im Willen des Art. 43 PatGes. liegen, dass

vorsorgliche Verfügungen grundsätzlich überall da zulässig

und eventuell geboten sein sollen, wo ein materiellrecht-

licher Unterlassungsanspruch des Patentinhabers gegen-

über Dritten besteht. Ein solcher Unterlassungsanspruch

entsteht nun aber nicht erst im Moment der Anhebung

einer Zivil- oder Strafklage, sondern bereits mit der

Verleihung des Patentes (Art. 7 PatGes.), und es bestand

deshalb für den eidg. Gesetzgeber nach dieser RichtmlO"

'"

kein innerer Grund, den publizistischen Rechtsschutz-

anspruch auf vorsorgliche Verfügungen erst nach erfolgter

Klageeinleitung zu gewähren; wohl aber stund ihm frei.

diesen Rechtsschutz an bestimmte Voraus~tzungen pro-

zessualischer Natur zu knüpfen, insbesondere hinsichtlich

der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Unter-

lassungsanspruches, und dies führt nun zu der Fr.age, ob

Art. 43 Pat. Ges. eine solche prozessualische Voraussetzung

des im Erlass vorsorglicher Verfügungen liegenden sum-

marischen Rechtsschutzes u. a. eben in der Tatsache

erblicke, dass in Hauptsachen ~reits Zivil- oder Strafklage

erhoben worden sei?

4. -

Der Wortlaut: «(auf Grund erfolgter Zivil- oder

Strafklage » scheint eher hiefür zu sprechen, doch stösst

die Annahme, dass dieser Wortlaut den Sinn der Bestim- .

mung vollständig erschöpfe, auf schwere Bedenken, wenn

man erwägt, dass die blosse Tatsache der erfolgten Zivil-

oder Strafklage ja an und für sich gar nicht geeignet ist,

die Unterlassungsansprüche des Patentinhabers eher

glaubhaft zu machen und für die zu erlassende vorsorg-

liche Massnahme eine bessere Grundlage zu schaffen, als

Erfindungsschutz. No ölS.

die Darlegungen, mit welchen dieser vor dem kantonalen

summarischen Richter sein Begehren zu rechtfertigen hat.

Für eine irgendwie ausreichende Grundlage dieser Art

wäre doch wohl nur dann vorgesorgt, wenn der zum

Erlass der Verfügung angesprochene Richter nicht schon

nach Erhebung der Klage, sondern erst nach Einreichung

der A n t w 0 r t auf diese einzuschreiten hätte und dem-

nach bestimmt wäre, dass er unter allen Umständen zuvor

auch der Gegenpartei Gehör gebe; das wird aber in der

Fassung des Art. 43 PatGes. gerade nicht verlangt. Die

Einreichung der Klage könnte nur dann als für die Glaub-

haftmachung des in Rede stehenden Anspruches genügend

angesehen werden, wenn vorauszusetzen wäre, dass damit

auch eine gewisse Bewährung der darin aufgestellten

Behauptungen verbunden wäre. Das trifft jedoch nicht

zu. Die Erfordernisse der Klage richten sich nach den

kantonalen Prozessrechten, und diese verpflichten den

Kläger bekanntlich in der Regel nicht, gleichzeitig schon

die Beweise für seine Behauptungen einzureichen. Auch

für eine nur summarische Kognition bietet also das blosse

Vorliegen der Klage eine irgendwie hinreichende Grund-

lage nicht.

Ande'rseits ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der

Richter im kantonalen Befehlsverfahren selbstverständ-

lich ebenfalls .vom Petenten eine Darlegung zur Recht-

fertigung seines Petitums verlangen wird, und dazu kommt,

dass er es nach dem Grundsatz : audiatur et altera pars

erst noch bei einer solchen bloss einseitigen Darlegung

nicht wird bewendet sein lassen, sondern auch den Be-

fehlsgegner mit seinen Bestreitungen und Einreden (ins-

besondere auch derjenigen der mangelnden Neuheit des

Patentes) zum Worte kommen lässt, bevor er seine Ver-

fügung erlässt.

5. -

Ein innerer Grund, das kantonale summarische

Verfahren von Anfang an zu Gunsten eines Inzident-

verfahrens im Hauptprozess auszuschliessen, besteht somit

nicht; auch dieses letztere ist seiner Natur nach (wie sich

326

Erfindungsschutz. NI) 55.

aus dem Wesen der vorsorglichen Verfügung von selbst

ergibt) notwendigerweise ein bloss summarisches, und die

Voraussetzungen, welche Art. 43 PatGes. nach seinem

Wortlaut dafür aufstellt, ergeben, wie gezeigt, kein Mehr-,

sondern gegenteils ein Mindermass an Garantie für eine

sachgemässe und beiden Parteien gerechtwerdende Ent-

scheidung.

Des weitern zeigt auch der ganze Zuschnitt der auf den

« Rechtsschutz» Bezug habenden Bestimmungen des

Patentgesetzes, dass diese kaum als erschöpfende Regelung

der Materie gedacht sein konnten. So muss z. B. schon

auffallen, dass nach Art. 43, zweiter Absatz, eine Kau-

tionsleistung nur für den Fall einer « Beschlagnahme »

vorgesehen ist, während eine solche Sicherung der Inte-

ressen des Beklagten bei-andern vorsorglichen Verfügungen

ebenso unumgänglich sein kann (so gerade im heutigen

Falle). Sodann ist zu beachten, dass für die Zivilklage

neben dem Begehungsort der Gerichtsstand des Wohnortes

des Beklagten begründet ist (Art. 42 PatGes.). Klagt nun

der Patentinhaber an diesem Gerichtsstand, und hält man

ihm gegenüber daran fest, dass vorsorgliche Verfügungen

zum Schutz gegen einzelne Störungshandlungen nur im

Wege von Inzidententscheiden im Hauptprozesse zulässig

seien, so sieht sich in diesem Falle der in seinen Rechten

bedrohte Patentinhaber gezwungen, den vorsorglichen

Schutz am Wohnorte des ~gners zu suchen, während

die Natur der Sache es doch erfordert, dass dieser Schutz

unter Umständen auf der Stelle, und zwar am Begehungs-

orteintrete. Auf die Notwendigkeit eines unverzüglichen

Rechtsschutzes in diesen Dingen hat das Kassationsgericht

zutreffend in seiner Ausführung darüber hingewiesen, dass

das in Hauptsachen zuständige Handelsgericht sich erst

mit einer Sache befassen könne nach Einreichung einer

einlässlichen Klageschrift und dass die Nichtgewährung

des Schutzes des summarischen Richters den Patentinhaber

unter Umständen auf lange Zeit hinaus rechtlos machen

würde.

Erfindungsschutz. No 55.

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Endlich m:ag auch noch bemerkt werden, dass die Zivil-.

klage in der Regel nicht blosse Unterlassungsklage,sondern

auch Entschädigungsklage sein wird (Art. 42 PatGes.

spricht bei der Bestimmung des Gerichtsstandes neben

der Strafklage sogar nur von dieser), und dass der Kläger

bei der Anhebung einer solchen einen gewissen Überblick

über den Umfang des Schadens haben muss, wobei natur-

gemäss die Dauer der Störung einen wesentlichen Faktor

bildet. Diese Dauer aber hängt hinwiederum von dem

Zeitpunkt ab, wo er des Rechtsschutzes mitteIst vorsorg-

licher Verfügungen teilhaftig wird. Auch von diesem

Gesichtspunkt aus erscheint es also verkehrt, den Patent-

inhaber zu zwingen, zuerst zu klagen, und ihm erst

nachher den genannten vorsorglichen Rechtsschutz gewäh-

ren zu wollen, wie es denn ja überhaupt einem im Schaden-

ersatzrecht anerkannten Prinzip widerspricht, untätig

einen entstandenen und weiter drohenden Schaden an-

wachsen zu lassen, während die Gelegenheit da wäre, ihm

Halt zu gebieten. So sieht denn auch das neue Urheber-

rechtsgesetz in Art. 52 den Erlass vorsorglicher Verfü-

gungen nicht nur bei eiiigetretenen, sondern auch bei

erst bevorstehenden Verletzungen von Urheberrechten

vor und zwar unbekümmert darum, ob bereits eine Zivil-

bezw. Strafklage eingeleitet worden ist. Letzteres ergibt

sich unzweideutig aus der Vorschrift des Art: 53 Zuf. 3,

wonach im Falle, wo noch keine Klageeinleitung erfolgt

ist, mit der betreffenden vorsorglichen Verfügung eine

Klagefristansetzung zu erfolgen hat.

All diese Erwägungen führen zu dem Schlusse, dass es

durchaus zu billigen ist und dem Bundesrecht nicht wider-

spricht, wenn die zürcherische Gerichtspraxis (wie das

Kassationsgericht feststellt) immer anerkannt hat, dass

der summarische Richter (Audienzrichter) zur Hand-

habung der dem Befehlsverfahren zugewiesenen Justiz

auch in denjenigen Streitigkeiten angerufen werden

könne, welche zufolge des Art. 49 PatGes. in die

Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen.

328

Erfindungsschutz. No 55.

6. -

Dass die von der Klägerin behauptete ausschliess-

liche Kompetenz des zürcherischen Handelsgerichts nicht

aus Art. 49 PatGes. hergeleitet werden kann, hat bereits

das Kassationsgericht zutreffend dargetan. Es ist keine

Rede davon, dass dieser Artikel bezwecke, für Patent-

sachen besonders geeignete kantonale Gerichtsstellen zu

schaffen, sondern diese Bestimmung geht nach ihrem

Wortlaut und Zweck lediglich dahin, den Instanzenzug zu

regeln.

Demnach erkennt daß BUndesgericht :

Die :Beschwerde wird abgewiesen.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLlTE

Vgl. III. Teil Nr. 31. ~.Voir IIIe partie No 31.

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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

56. Arrit de la IIe Seetion civile du 10 octobre 1930

dans la cause Demoiselle C. contra X.

Recevabilite du recours par voie de jonction dans las causes qui

sppe1lent.l'spplication da.ns 180 pl'oc6rlure ecrite. Art. 70, O. J .l!'.

(ConSld. 1).

Rupture da fisn~siIlas. -- Conditions de !'aIlocstion d'une inddIl-

nite A titre de reparation morsle, Art. 93 Cl.'. (Consid. 2).

Resume des faits :

A. -La demanderesse, demoiselle C., et le defendeur M.,

se sont fiances le 19 mai 1928. Il avait 34 ans, elle en avait

20. Les parents du defendeur n'etaient pas favorables a

ce projet et des avant les fian\lailles, Dame M. avait ecrit

a son fils pour .l'engager a y renoncer. Elle depeignait

Demoiselle C. comme « une mignonne poupee de luxe}),

delicate et freie, mais qui n'etait pas la femme qu'il fallait

a un garc;on de son age. Apres les fian\lailles, la mere du

'defendeur parut toutefois s'etre resignee a accepter la

decision de son fils. Il y eut des visites echangees entre les

deux familles. La mere du defendeur sortit parfois avec la

demanderesse et lui fit meme des cadeaux.

Le defendeur, tras epris de sa fiancee, la voyait journel-

lement quand il se trouvait a Geneve et, le raste du temps,

lui ecrivait des lettres pleines de tendresse et d'affection.

A la fin d'octobre 1928, les relations entre les deux famil-

Ies prirent un tour nouveau. Le 24 octobre, la mere du de-

fendeur ecrivit aux parents de la demanderesse pour leur

dire qu'elle avait fait savoir a son fils, le 14 mai deja, qu'elle

ne donnerait jamais son consentement au mariage et qu'elle

na desirait pas eonnaitre la. jeune fille qui ne serait jamais

A S 56 II -

1930

23