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Erfindungsschutz., No 56.
VII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
55. tTrteU der· I. Zivilabieilung vom 1. Juli 1930
i. S. Kodern-CTmema-'l'heater A..-G.und Wyler
gegen 'l'ri-!rgon A..-G. -
Z i v i Ire c h t I ich e B e s c h wer d e. Unter «Entscheidungen:
in einer Zivilsache " gemäss Art. 87 OG fallen auch Entscheide
über prozessuale Präjudizialpunkte, sofern das zugrundelie-
gende Streitverhö,ltnis als solches zivilrechtlicher Natur ist
(i. c. vOJ;"Sorgliche Verfügung zur Aufrechterhaltung des tat-
sächlichen Zustandes vor Anhängigmachung eines Rechts~
streites) (Erw. 1).
.
Das Pa t e nt g e set z (Art. 43) schliesst den E rl asS v 0 r-
s 0 r g 1 i ehe r Ver füg u n gen zur Aufrechterhaltung des
tatsächlichen Zustandes vor Anhängigmachung einer Zivil-
oder Strafkla.ge kraft kantonalen Rechtes nicht aus (Erw. 2--6).
A. -
Im Jahre 1921 erteilte das Eidg: Amt für Gei-
stiges Eigentum den Herren Vogt, Engl und Masolles ein
Patent (Nr. 95,689) für eine Vorrichtung zur synchronen
Aufnahme « optisch-akustischer· Vorgänge und" deren
Wiedergabe mittelst konstanter Lichtquelle ». Das Patent
wurde in der Folge an die T..ri-Ergon A.-G. in Zürich
übertragen.
Als die Modern-Cinema A.-G. im August ·1929 sich
MlSchickte, in ihrem Apollo-Kino-Theater in Zürich sog.
Fox-Ton-Filme unter Benützung einer Apparatur der
Radio Corporation of America aufzuführen, setzte sich
die genannte Tri-Ergon A.-G. hiegegen zur Wehr. Sie
erhob Strafklage gegen den Geschäftsführer der Modern-
Cinema A.-G., Albert Wyler-Scotoni, und erwirkte am
20. August· 1929 beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes
Zürich ein provisorisches Verbot der weitem Vorführung,
welches der Audienzrichter am 13. September 1929 auf
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. Grund von § 292 Ziff. 2 der zürch. ZPO (wonach das
Befehlsverfahren zulässig ist « zur Aufrechterhaltung des
tatsächlichen Zustandes vor Anhängigmachung eines
Rechtsstreites ») dahin bestätigte, dass er verfügte:
« I. Den Beklagten wird im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die weitere Vorführung der Fox-Ton-Bild-
Filme unter Benützung der Apparatur der Radio Corpo-
ration of America verboten, dies unter Androhung von
Zwangsvollzug und der überweisung an den Strafrichter
wegen Ungehorsams für den Fall der Zuwiderhandlung.
2. Der Klägerin wird aufgegeben, binnen 10 Tagen von
der schriftlichen Mitteilung dieser Verfügung an die
Klage auf Geltendmachung ihrer Patentansprüche gegen
die Beklagten einzuleiten und binnen weitem 20 Tagen
die Weisung an das Handelsgericht einzureichen, dies
unter der Androhung, dass sonst die vorliegende Ver-
fügung erlöschen würde.» 3. und fI... (betrifft die von der
Klägerin zu leistende « Schadenskaution » von 30,000 Fr.
und die Kosten).
Noch vor Erlass dieser Verfügung hatte die Modern-
Cinema A.-G. gegen die Tri-Ergon A.-G. beim Friedens-
richter~mt Zürich Klage erhoben mit dem Rechtsbegehren,
das Patent der Tri-Ergon A.-G. (Nr. 95,689) sei als nichtig
zu erklären, und der Friedensrichter hatte ihr am 4. Sep-
tember 1929 bezüglich dieser Streitsache die Weisung an
das Handelsgericht des Kantons Zürich ausgestellt.
Gegen die Verfügung des Audienzrichters vom 13. Sep-
tember 1929 rekurrierten beide Parteien an das Ober-
gericht (die Beklagten gegen Dispositiv I und 3, und die
Klägerin gegen Dispositiv 2), und dieses hiess mit Be-
schluss vom 25. Oktober 1929 den Rekurs der Beklagten
gut und hob die Verfügung auf, weil diese nicht auf die
Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes des Streit-
gegenstandes gehe, sondern auf die Vollziehung eines von
der Klägerin im kommenden Prozess erstrebten Ent-
scheides auf Unzulässigerklärung der das klägerische
Patent verletzenden Vorführungen der Beklagten.
AB li6 II -
1930
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:ElrfinclungssMutZ. No ölS.
B. -
Hiegegen erhob die KIägerin die Nichtigkeits-
beschwerde beim zürcherischen Kassationsgericht, welches
sie mit Beschluss vom 4. Februar 1930 dahin guthiess,
.dass es das vom Audienzrichter in Dispositiv 1 seiner
Verfügung vom 13. September 1929 aufgestellte Verbot
bestätigte, und sodann verfügte: « 3. Die von der KIä-
gerin bei der Auswirkung des provisorischen Befehls gelei-
stete Schadenskaution von 20,000 Fr. wird auf 30,000 Fr.
erhöht ... 4. Mit Bezug auf das Begehren der Beklagten
auf Erhöhung der Kaution und die Anträge der KIägerin,
Ziffer 2 der erstinstanzlichen Verfügung zu streichen und
ihr eine Prozessentschädigung zuzusprechen, werden die
Akten zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen. »
Zur Begründung seines Entscheides führte das Kassa-
tionsgericht im wesentlichen folgendes aus: Auch im
Anwendungsgebiet des eidg. Patentgesetzes können Be-
fehle im Sinne des § 292 der zürch. ZPO erlassEm werden.
Wenn das Obergericht glaube, das stre~tige Spielverbot
aus dem Grunde verweigern zu müssen, weil darin eine
vorläufige Vollstreckung eines Urteils liege, so könne
dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Sie würde
zur Folge haben, dass der Patentinhaber gegen. Nach-
machung (Nachahmung) der geschützten Erfindung so
lange schutzlos wäre, als nicht vom ordentlichen Richter
die Gültigkeit des Patentes festgestellt sein würde, so dass
also die sohutzlose Zeit Jahreiang dauern könnte. Ein
soloher Zustand sei aber mit dem eidg. Patentgesetz
(insbesondere angesiohts seiner Art. 7 und 43) und der
Bedeutung des Patentschutzes nicht vereinbar. Art. 43
PatGes. komme allerdings nioht unmittelbar zur Anwen-
dung, weil er (seinem Wortlaute naoh) den Erlass vor-
sorglicher Massnahmen erst auf Grund, d. h. nach erfolgter
Zivilklage vorsehe. Allein diese vom eidg. Gesetzgeber
nicht ausdrüoklioh geregelte Angelegenheit, deren Ordnung
dieser den Kantonen weder untersagt habe nooh habe
untersagen wollen, sei im Sinne der Zulässigkeit eines
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Befehls im Sinne von § 292 der zürch. ZPO zu beurteilen;
denn das Spielverbot könne jedenfalls der Ziffer 3 dieses
Paragraphen unterstellt werden, wonach das Befehls-
verfahren zulässig ist: « zur Erhaltung des tatsächlichen
Zustandes gegen versuchte oder drohende unerlaubte
Selbsthülfe oder sonstige eigenmächtige Eingriffe oder
Störungen, namentlich zum Schutz des Besitzes ». Der
« tatsächliche Zustand », welcher hier erhalten werden
solle, bestehe darin, dass der Staat dem Reohtsvorgänger
der KIägerin für die streitige Erfindung ein Patent erteilt
habe. In diesem Zustande -
der auch als quasi-Besitz
aufgefasst werden könne -
werde dieKIägerin von den
Beklagten gestört, indem diese sich über das klägerische
Ausbeutungsmonopol hinwegsetzen, ohne die richterliche
Ungültigerklärung des Patentes abzuwarten. Der Mangel
einer Vorprüfung (betreffend Neuheit) bei der Patent-
ertei1ung ändere nichts daran, dass der Patentinhaber auf
den gesetzlichen Schutz so lange Anspruch habe, als das
Patent nicht duroh den Richter als nichtig. erklärt wird.
Es sei Sache desjenigen, der sioh auf die Niohtigkeit berufe,
sie durch den Richter feststellen zu lassen. Die Auffas~
sung, i!ll Spielverbot liege eine vorläufige Vollstreckung
des Urteils des ordentlichen Richters, sei unzutreffend;
denn Gegenstand des ordentlichen Prozesses sei die Rechts-
gültigkeit des Patentes, Gegenstand des Verbotes aber die
zeitweilige Benützung der Spielapparatur.
O. -
Gegen diesen Beschluss des Kassationsgerichtes
haben die Beklagten am 6. März 1930 gestützt auf Art.· 87
Ziff. 1 OG die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Begehren, es sei in Aufhebung
des angefochtenen Entscheides zu erkennen, dass es bei
dem Beschlusse des Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 25. Oktober 1929 sein Bewenden habe. Eventuell
sei die Angelegenheit zur nochmaligen Prüfung und Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Be-
gründung führen die Beklagten aus, das Kassationsgerioht
habe zu UJ;trecht den § 292 der zfuch. ZPO auf das vor-
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liegende Streitverhältnis angewendet. Dieses werde aus-
schliesslich durch die Vorschriften des eidg. Patentgesetzes
beherrscht, welches jedoch (in seinem Art. 43) eine vor-
sorgliche Verfügung erst nach Anhängigmachung einer
bezüglichen Zivilklage zulasse.
Die Klägerin, sowie das Kassationsgericht beantragen
die Abweisung der Beschwerde.
DaB Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der zivilrecht-
lichen Beschwerde ist im vorliegenden Falle zu bejahen.
Die Beschwerde stützt sich auf Art. 87 Ziff. 1 OG mit
der Behauptung, das Kassationsgericht habe seine Ent-
s?heidung zu Unrecht auf kantonales statt auf eidgenös-
sISches Recht gegründet, und es handelt sich bei dieser
Entscheidung auch um eine Zivilsache. Die Frage nach
der Zuständigkeit des kantonalen Richters im summa-
rischen Verfahren, welche den eigentlichen Gegenstand
der Beschwerde bildet, ist allerdings .eine solche des
Prozess- und nicht des Zivilrechtes. Allein, wie das Bun-
desgericht in seiner neuern Praxis ständig entschieden
hat (vgl. BGE 51 In s. 193 ff. Erw. 2 und die daselbst
angeführten früheren Entscheide, sowie den ungedruckten
Entscheid der staatsrechtlichen .Abteilung vom 4. Juni
1921 1. S. Michel A.-G. ca. Konkursmasse Müller), setzt
der Begriff der « Entscheidung in einer Zivilsache» nach
Art. 87 OG nicht voraus, da~s die entschiedene Streit-
sache selbst dem Zivilrecht angehöre, sondern es fallen
darunter auch Entscheide über prozessuale Präjudizial-
punkte, wie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes,
Verwirkung des Klagerechtes durch Fristablauf usw.,
sofern nur das zugrundeliegende Streitverhältnis als solches
zivilrechtIicher Natur ist. Das ist aber hier der Fall: das
zugrundeliegende Streitverhältnis beschlfi,gt das von der
Befehlsklägerin gegenüber der Befehlsbeklagten geltend
gemachte Patentrecht und ist demzufolge als solches
zivilrechtlicher Natur.
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2. -
In der Sache selbst handelt es sich um die Frage,
inwieweit das eidgenössische Recht in Patentsachen dem
kantonalen Prozessrecht derogiere. Nun greift die eidg.
Zivilgesetzgebung trotz der in Art. 64 BV getroffenen
Kompetenzausscheidung, wonach die Gerichtsorganisation
und das gerichtliche Verfahren Sache der Kantone ver-
bleibt, bekanntlich vielfach in dieses letztere Gebiet ein,
und das ist in einem erheblichen MaSSe gerade auch bei
dem Patentgesetz der Fall, welches dem Prozessverfahren
in Patentsachen ein ganzes Kapitel (Abschnitt In,
Rechtsschutz, Art. 38-49) widmet. In Anlehnung an die
Art. 38 bis 42, welche von der bei Verletzungen des Patent-
gesetzes gegebenen Zivil- und Strafklage handeln, befasst
sich Art. 43 mit den von den zuständigen Behörden auf
Grund erfolgter Zivil- oder Strafklage zu treffenden v 0 r-
s 0 r gl ich e n Ver füg u n gen, also gerade mit
amtlichen Massnahmen, wie sie im vorliegenden Falle zur
Diskussion stehen, und es fragt sich nun, ob durch diese
Bestimmung der Erlass von vorsorglichen Verfügungen in
Patentsachen überhaupt abschIiessend geregelt sei, so
dass für die Verfügungskompetenz auf Grund des kanto-
nalen Rechts kein Raum mehr bleibt.
Da es sich dabei
um das' Gebiet der Gerichtsorganisation und des Prozess-
verfahrens handelt, ist im Hinblick auf den in Art. 64 BV
enthaltenen Yorbehalt des kantonalen Rechts grund-
sätzlich festzuhalten, dass die eidgenössische Regelung
der in Rede stehenden Materie nicht weiter reicht, als
dies aus der Fassung und dem vernünftigen Zweck der
bundesgesetzlich getroffenen Anordnungen unzweifelhaft
hervorgeht; im Zweifel ist also zu Gunsten der Herrschaft
des kantonalen Rechtes zu entscheiden.
3. -
Art. 43 PatGes. definiert den Begriff der « erfor-
derlichen Verfügungen» nicht näher. Er hebt lediglich
hervor, dass zwei besonders genannte Massnahmen dar-
unter fallen können, nämlich erstens eine genaue Beschrei-
bung der nachgeahmten Erzeugnisse usw., und zweitens
die Beschlagnahme (welch' letztere von einer Kaution
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abhängig gemacht werden kann). Aber diese Hervor-
hebung ist nicht abschliessend. Als massgebend für den
Umfang und die Art der erforderlichen Verfügungen'
kommt in erster Linie der Inhalt des subjektiven Rechts
in Betracht, welches das materielle Patentrecht dem
Patentinhaber verleiht, und darunter gehören insbesondere
Ansprüche auf Unterlassung störender Handlungen. Dem-
nach wird es im Willen des Art. 43 PatGes. liegen, dass
vorsorgliche Verfügungen grundsätzlich überall da zulässig
und eventuell geboten sein sollen, wo ein materiellrecht-
licher Unterlassungsanspruch des Patentinhabers gegen-
über Dritten besteht. Ein solcher Unterlassungsanspruch
entsteht nun aber nicht erst im Moment der Anhebung
einer Zivil- oder Strafklage, sondern bereits mit der
Verleihung des Patentes (Art. 7 PatGes.), und es bestand
deshalb für den eidg. Gesetzgeber nach dieser RichtmlO"
'"
kein innerer Grund, den publizistischen Rechtsschutz-
anspruch auf vorsorgliche Verfügungen erst nach erfolgter
Klageeinleitung zu gewähren; wohl aber stund ihm frei.
diesen Rechtsschutz an bestimmte Voraus~tzungen pro-
zessualischer Natur zu knüpfen, insbesondere hinsichtlich
der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Unter-
lassungsanspruches, und dies führt nun zu der Fr.age, ob
Art. 43 Pat. Ges. eine solche prozessualische Voraussetzung
des im Erlass vorsorglicher Verfügungen liegenden sum-
marischen Rechtsschutzes u. a. eben in der Tatsache
erblicke, dass in Hauptsachen ~reits Zivil- oder Strafklage
erhoben worden sei?
4. -
Der Wortlaut: «(auf Grund erfolgter Zivil- oder
Strafklage » scheint eher hiefür zu sprechen, doch stösst
die Annahme, dass dieser Wortlaut den Sinn der Bestim- .
mung vollständig erschöpfe, auf schwere Bedenken, wenn
man erwägt, dass die blosse Tatsache der erfolgten Zivil-
oder Strafklage ja an und für sich gar nicht geeignet ist,
die Unterlassungsansprüche des Patentinhabers eher
glaubhaft zu machen und für die zu erlassende vorsorg-
liche Massnahme eine bessere Grundlage zu schaffen, als
Erfindungsschutz. No ölS.
die Darlegungen, mit welchen dieser vor dem kantonalen
summarischen Richter sein Begehren zu rechtfertigen hat.
Für eine irgendwie ausreichende Grundlage dieser Art
wäre doch wohl nur dann vorgesorgt, wenn der zum
Erlass der Verfügung angesprochene Richter nicht schon
nach Erhebung der Klage, sondern erst nach Einreichung
der A n t w 0 r t auf diese einzuschreiten hätte und dem-
nach bestimmt wäre, dass er unter allen Umständen zuvor
auch der Gegenpartei Gehör gebe; das wird aber in der
Fassung des Art. 43 PatGes. gerade nicht verlangt. Die
Einreichung der Klage könnte nur dann als für die Glaub-
haftmachung des in Rede stehenden Anspruches genügend
angesehen werden, wenn vorauszusetzen wäre, dass damit
auch eine gewisse Bewährung der darin aufgestellten
Behauptungen verbunden wäre. Das trifft jedoch nicht
zu. Die Erfordernisse der Klage richten sich nach den
kantonalen Prozessrechten, und diese verpflichten den
Kläger bekanntlich in der Regel nicht, gleichzeitig schon
die Beweise für seine Behauptungen einzureichen. Auch
für eine nur summarische Kognition bietet also das blosse
Vorliegen der Klage eine irgendwie hinreichende Grund-
lage nicht.
Ande'rseits ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der
Richter im kantonalen Befehlsverfahren selbstverständ-
lich ebenfalls .vom Petenten eine Darlegung zur Recht-
fertigung seines Petitums verlangen wird, und dazu kommt,
dass er es nach dem Grundsatz : audiatur et altera pars
erst noch bei einer solchen bloss einseitigen Darlegung
nicht wird bewendet sein lassen, sondern auch den Be-
fehlsgegner mit seinen Bestreitungen und Einreden (ins-
besondere auch derjenigen der mangelnden Neuheit des
Patentes) zum Worte kommen lässt, bevor er seine Ver-
fügung erlässt.
5. -
Ein innerer Grund, das kantonale summarische
Verfahren von Anfang an zu Gunsten eines Inzident-
verfahrens im Hauptprozess auszuschliessen, besteht somit
nicht; auch dieses letztere ist seiner Natur nach (wie sich
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aus dem Wesen der vorsorglichen Verfügung von selbst
ergibt) notwendigerweise ein bloss summarisches, und die
Voraussetzungen, welche Art. 43 PatGes. nach seinem
Wortlaut dafür aufstellt, ergeben, wie gezeigt, kein Mehr-,
sondern gegenteils ein Mindermass an Garantie für eine
sachgemässe und beiden Parteien gerechtwerdende Ent-
scheidung.
Des weitern zeigt auch der ganze Zuschnitt der auf den
« Rechtsschutz» Bezug habenden Bestimmungen des
Patentgesetzes, dass diese kaum als erschöpfende Regelung
der Materie gedacht sein konnten. So muss z. B. schon
auffallen, dass nach Art. 43, zweiter Absatz, eine Kau-
tionsleistung nur für den Fall einer « Beschlagnahme »
vorgesehen ist, während eine solche Sicherung der Inte-
ressen des Beklagten bei-andern vorsorglichen Verfügungen
ebenso unumgänglich sein kann (so gerade im heutigen
Falle). Sodann ist zu beachten, dass für die Zivilklage
neben dem Begehungsort der Gerichtsstand des Wohnortes
des Beklagten begründet ist (Art. 42 PatGes.). Klagt nun
der Patentinhaber an diesem Gerichtsstand, und hält man
ihm gegenüber daran fest, dass vorsorgliche Verfügungen
zum Schutz gegen einzelne Störungshandlungen nur im
Wege von Inzidententscheiden im Hauptprozesse zulässig
seien, so sieht sich in diesem Falle der in seinen Rechten
bedrohte Patentinhaber gezwungen, den vorsorglichen
Schutz am Wohnorte des ~gners zu suchen, während
die Natur der Sache es doch erfordert, dass dieser Schutz
unter Umständen auf der Stelle, und zwar am Begehungs-
orteintrete. Auf die Notwendigkeit eines unverzüglichen
Rechtsschutzes in diesen Dingen hat das Kassationsgericht
zutreffend in seiner Ausführung darüber hingewiesen, dass
das in Hauptsachen zuständige Handelsgericht sich erst
mit einer Sache befassen könne nach Einreichung einer
einlässlichen Klageschrift und dass die Nichtgewährung
des Schutzes des summarischen Richters den Patentinhaber
unter Umständen auf lange Zeit hinaus rechtlos machen
würde.
Erfindungsschutz. No 55.
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Endlich m:ag auch noch bemerkt werden, dass die Zivil-.
klage in der Regel nicht blosse Unterlassungsklage,sondern
auch Entschädigungsklage sein wird (Art. 42 PatGes.
spricht bei der Bestimmung des Gerichtsstandes neben
der Strafklage sogar nur von dieser), und dass der Kläger
bei der Anhebung einer solchen einen gewissen Überblick
über den Umfang des Schadens haben muss, wobei natur-
gemäss die Dauer der Störung einen wesentlichen Faktor
bildet. Diese Dauer aber hängt hinwiederum von dem
Zeitpunkt ab, wo er des Rechtsschutzes mitteIst vorsorg-
licher Verfügungen teilhaftig wird. Auch von diesem
Gesichtspunkt aus erscheint es also verkehrt, den Patent-
inhaber zu zwingen, zuerst zu klagen, und ihm erst
nachher den genannten vorsorglichen Rechtsschutz gewäh-
ren zu wollen, wie es denn ja überhaupt einem im Schaden-
ersatzrecht anerkannten Prinzip widerspricht, untätig
einen entstandenen und weiter drohenden Schaden an-
wachsen zu lassen, während die Gelegenheit da wäre, ihm
Halt zu gebieten. So sieht denn auch das neue Urheber-
rechtsgesetz in Art. 52 den Erlass vorsorglicher Verfü-
gungen nicht nur bei eiiigetretenen, sondern auch bei
erst bevorstehenden Verletzungen von Urheberrechten
vor und zwar unbekümmert darum, ob bereits eine Zivil-
bezw. Strafklage eingeleitet worden ist. Letzteres ergibt
sich unzweideutig aus der Vorschrift des Art: 53 Zuf. 3,
wonach im Falle, wo noch keine Klageeinleitung erfolgt
ist, mit der betreffenden vorsorglichen Verfügung eine
Klagefristansetzung zu erfolgen hat.
All diese Erwägungen führen zu dem Schlusse, dass es
durchaus zu billigen ist und dem Bundesrecht nicht wider-
spricht, wenn die zürcherische Gerichtspraxis (wie das
Kassationsgericht feststellt) immer anerkannt hat, dass
der summarische Richter (Audienzrichter) zur Hand-
habung der dem Befehlsverfahren zugewiesenen Justiz
auch in denjenigen Streitigkeiten angerufen werden
könne, welche zufolge des Art. 49 PatGes. in die
Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen.
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Erfindungsschutz. No 55.
6. -
Dass die von der Klägerin behauptete ausschliess-
liche Kompetenz des zürcherischen Handelsgerichts nicht
aus Art. 49 PatGes. hergeleitet werden kann, hat bereits
das Kassationsgericht zutreffend dargetan. Es ist keine
Rede davon, dass dieser Artikel bezwecke, für Patent-
sachen besonders geeignete kantonale Gerichtsstellen zu
schaffen, sondern diese Bestimmung geht nach ihrem
Wortlaut und Zweck lediglich dahin, den Instanzenzug zu
regeln.
Demnach erkennt daß BUndesgericht :
Die :Beschwerde wird abgewiesen.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLlTE
Vgl. III. Teil Nr. 31. ~.Voir IIIe partie No 31.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
56. Arrit de la IIe Seetion civile du 10 octobre 1930
dans la cause Demoiselle C. contra X.
Recevabilite du recours par voie de jonction dans las causes qui
sppe1lent.l'spplication da.ns 180 pl'oc6rlure ecrite. Art. 70, O. J .l!'.
(ConSld. 1).
Rupture da fisn~siIlas. -- Conditions de !'aIlocstion d'une inddIl-
nite A titre de reparation morsle, Art. 93 Cl.'. (Consid. 2).
Resume des faits :
A. -La demanderesse, demoiselle C., et le defendeur M.,
se sont fiances le 19 mai 1928. Il avait 34 ans, elle en avait
20. Les parents du defendeur n'etaient pas favorables a
ce projet et des avant les fian\lailles, Dame M. avait ecrit
a son fils pour .l'engager a y renoncer. Elle depeignait
Demoiselle C. comme « une mignonne poupee de luxe}),
delicate et freie, mais qui n'etait pas la femme qu'il fallait
a un garc;on de son age. Apres les fian\lailles, la mere du
'defendeur parut toutefois s'etre resignee a accepter la
decision de son fils. Il y eut des visites echangees entre les
deux familles. La mere du defendeur sortit parfois avec la
demanderesse et lui fit meme des cadeaux.
Le defendeur, tras epris de sa fiancee, la voyait journel-
lement quand il se trouvait a Geneve et, le raste du temps,
lui ecrivait des lettres pleines de tendresse et d'affection.
A la fin d'octobre 1928, les relations entre les deux famil-
Ies prirent un tour nouveau. Le 24 octobre, la mere du de-
fendeur ecrivit aux parents de la demanderesse pour leur
dire qu'elle avait fait savoir a son fils, le 14 mai deja, qu'elle
ne donnerait jamais son consentement au mariage et qu'elle
na desirait pas eonnaitre la. jeune fille qui ne serait jamais
A S 56 II -
1930
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