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56_II_133

BGE 56 II 133

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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132

Obligationenrecht. N° 19.

olairement «(Sofern sich aus dem Roohtsverhältnisse

unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt;.

« ove non risulti il contrario dal rapporto . giuridico esis~

tente fra i debitori solidali 1»). La ratio legis de rette dis·

position saute aux yeux; n peut fort bien arriver qu'a

l'egard du tiers creancier plusieurs personnes se doolarent

tenues soIidairement, tandis que, entre elles, rune doit

en definitive supporter tout ou Ja plus grande part de la

charge (au sujet des differentes eventualites qui peuvent

se presenter v. VON Tmm, Partie generale du CO p. 698

et p.703). De meme que, dans le eas de Ja subrogation

de la caution (art. 505 a1. 3), le debiteur solidaire recherche

par celui qui a satisfait Je creancier (Oll par son ayant

cauBe) peut exoiper des relations juridiques entre les

codebitenrs ..

Dans le cas particulier, il est inconteste que l'emprunt

de 6479 Ir. a eM contracte et uti!ise pour le commerce de

vins exploiw sous le nom de J. Savioz & (JIe. Le defen-

deUI n'allegue pas que le demandeur aitemploye tout ou

partie de cette somme pour ses besoins personnels. La

question est donc de savoir au nom et POul- le compte de

qui le commerce a ew exploite. Sur ce point, il faut se

reporter a l'arret du Tribunal fooeral du ler ml\i 1929,

d'ou il appert que Mayor n'a pas eoo l'associe de Julien

et Alfred Savioz. TI s'ensuit que le demandeur ne s'est

point engage envers Mevillot dans son propre interet,

mais dans l'interet de Julien 'et AIfred Savioz. TI a ete

soit leur mandataire, soit leur gerant d'affaires sans man-

dat. Dans l'une et l'autre hypothese, il aurait eu le droit

da reclamer aux prenommes les depenses qu'il eut faites

pour leur compte, la somme qu'iI eut, par ex., remboursee

a Mevillot (art. 402 al. 1 et 422 a1. 1 00). Des 10rs, comme,

d'apres le rapport interne, le demandeur ne devait en

definitive supporter aucune part de la dette contractOO

aupres de Mevillot, J. Savioz (et partant son ayant cause

Constantin) n'avait pas de recours contre lui. Pour arriver

a une autre solution, il faudrait admettre que le deman-

133

deur voulaii faire une liberalite aux deuxSavioz en pre-

na.nt asa charge Ja dette oontractoo dans leur interet.

Kais rien ne permot meme da le supposer.

Du moment qua Julien &vioz n'avait pas de reoours

oontre Mayor, il n'a pas etC subroge dans les droits de

Mevillot contre le demandeur (art. 149 a1. 1 CO).

La demande· est par consequent fondee en principe

Quant au montant da la somme a payer par le defendeur,

il n'est pas conteste en soi.

Par ces moti/s, le Tribunal fideral

reforme le jugement attaque dans ce sens que les conol11-

sion8 de Jeremie Mayor SOllt admises.

20. Auuug alls dem Urteil aer I. Zivilabteilung

vom S. April 1930 i. S. Läubli u. ICons. gegen Erben Blatiner.

Rechtliche Natur der Aberkennungsklage.

Berufung der Beklagten gegen ein die Klage « im Sinne der Motive •

abweisendes Urteil; Beschwerung der Berufungskläger durch

die nicht vollständige Abweisung der Klage. (Erw. 1.)

Der Rü.ckgriff des Biirgen gegen einen Mitbürgen hängt

nicht davon ab, ob er die Bürgschaft aus seinem eigenen

Vermögen bezahlt hat, ausser wenn er sie aus dem Vermögen

gerade des belangten Mitbiirgen entrichtet hat. (Erw. 2

Wld 3.)

A. -

Bei der öffentlichen Unterstützung der notlei-

denden Leih- und Sparkasse Ermatingen A.-G. verpflich-

teten .sich ihre Verwa.ltungsräte, nämlich die heutigen

Beklagten Läubli, Keller, Ribi und Pluer, sowie Heinrich

Bügler, J. H. Debrunner, der Rechtsvorgänger des Be-

klagten Dr. Moosberger, und Adolf Blattner, det"Rechts-

vorgänger der Kläger, durch Vertrag vom 2. März 1921,

persönlich und solidarisch gegenüber der Thurgauischen

Kantonalbank für eine Forderung von 260,000 Fr. bis

zum Höchstbetrag von 50,000 Fr. zu bürgen. Bei der

.1928 abgeschlossenen Liquidation der Leih- und Sparkasse

134

Ohligationenrecht. NI> 20.

Ermatingen A.-G. erlitt die Thurgauisehe Kantonalbank

auf dieser Forderung einen Verlust von mehr als 50,000 Fr.

Auf die Bitte der Bürgen setzte sie die Bfugschaftsschuld

jedoch auf 35,000 Fr. herab und fm-derte sie zur Zahlung

bis Febrnar 1929 auf. Innert dieser Frist wurden die

35,000 Fr. durch die Beklagten entrichtet.

10,000 Fr.

nahmen sie aus dem Liquidationserlös der Genossenschaft

.;Leilikasse Ermatingen. Diese Genossenschaft war bei der

Hilfsaktion für die Leih- und Sparkasse Ermatingen A.-G.

mit Unterstützung des Kantons Thurgau und der Kan-

t :malbank gegründet worden; als Genossenschafter ge-

hörten ihr deren Verwaltungsräte an, und ihre Statuten

bestimmten, dass die Mitgliedschaft durch Tod untergehe

und dass ein allfälliger Liquidationserlös der Leih- und

SparkasSe Ermatingen A.-G. zufallen solle. Die Organe

der Leih- und Sparkasse Ermatingen A.-G. verzichteten

jedoch vergleichsweise auf die Ausrichtung des Erlöses.

Die übrigen für die Tilgung der BürgBchaftsschuld not-

wendigen 25,000 Fr. wurden aus einem dem Bürgen Ribi

unter Solidarbürgschaft der vier andern ~klagten durch

die Kantonalbank gewährten Kredit beschafft; doch

beabsichtigen die Beklagten, ßich auch hiefür aus dem

Liquidationsüberschuss der Genossenschaft zu decken,

indem sie die an die Genossenschaft geschuldeten, noch

ausstehenden Zahlungen eines Louis Sauter dazu verwen -

den wollen.

Nach der Tilgung der 35,000 Fr. belangten die Beklagten

die Kläger als Erben ihres verstorbenen Mitbürgen Adolf

Blattner für einen Siebentel der bezahlten Summe, also

für 5000 Fr.

Gegen den Rechtsvorschlag der Kläger

erteilte das Bezirksgerichtspräsidium KreuzJingen am

13.,Juni 1929 die provisorische Rechtsöffnung.

B. -

Darauf haben die Kläger Aberkennungsklage

erhoben.

O. -

Das Bezirksgericht Kreuzlingen hat die Klage

am 3. Oktober 1929 abgewiesen.

D. -

Auf Appellation der Kläger hat das Obergericht

Obligationenrecht. N° 20.

135

des Kanton~ Thurgau durch Urteil vom 21. Januar 1930

die Aberkennungsklage in der Höhe von 1428 Fr. 60 Cts.

geschützt, im Betrage von 3571 Fr. 40 Cts. im Sinne der

Motive abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und

beantragt, die Klage sei vollständig und vorbehaltlos

abzuweisen .

F. -

Die Kläger und Berufungsbeklagten haben um

Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergericht-

lichen Urteiles aus « formellen und materiellen Gründen)}

ersucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Kläger haben gegenüber der Berufung zunächst

geltend gemacht, das Obergericht habe ihre Klage .im

Betrage von 3571 Fr. 40 Cts. bereits im Sinne der MotIve

abgewiesen, gegen die Motive allein aber sei eine Berufung

nicht zulässig.

Da die Klage im Übrigen nur in der

Höhe von 1428 Fr. 60 ets. geschützt worden sei, fehle

der erforderliche Streitwert, und auf die Berufung sei

nicht einzutreten.

Der Streitwert von 4000 Fr. ist jedoch vorhanden, denn

nach Massgabe der Rechtsbegehren sind von der let::cten

kantonalen Instanz 5000 Fr. streitig gewesen (OG Art<. 59

Abs. 1), auch wenn anzunehmen wäre, dass den Beklagten

wegen der teilweisen Abweisung der Klage im Sinne der

Motive die Berufung an das Bundesgericht nicht zustehe.

Was die Kläger mit ihrer prozessualen Einrede geltend

machen ist in Wirklichkeit nicht das Fehlen des erforder-

lichen Streitwertes, sondern, dass die Beklagten durch die

Abweisung der Klage im Betrag von 3571 Fr. 40 Cts.

« im Sinne der Motive)} nicht beschwert seien.

Die Vorinstanz ist zu der Auffassung gelangt, dass die

Aberkennungsklage, soweit sie auf einen Siebentel der nur

vorläufig durch die Beklagten bezahlten 25,000 Fr. g~­

richtet ist, zur Zeit zwar nicht begründet, dass den Kla-

136

Obligationenrecht. N0 00.

gern jedoch eine Rückforderung zu gewiihren sei, sobald

und in dem Masse, als sie sieh für ihre Aufwend~ von

25,000 Fr. aus den Eingängen Sauters decken können.

. Aus diesem Grunde hat sie die Aberkennungsldage teil-

weise im Sinne der Motive abgewiesen. Die Aberkennungs-

klage ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes keine gewöhnliche FeststellungsIdage, durch die

ein Erkenntnis über den Bestand oder Nichtbestand einer

Forderung in dem durch das kantonale Prozessrecht zu

bestimmenden Zeitpunkt verlangt wird, sondern ihr

Wesen ist durch das Bundesrecht festgelegt. Im Aber-

kennungsprozess ist ausschliesslich zu entscheiden, ob

bei E r las s des Zahl u n g s b e feh 1 s die in Be-

treibung gesetzte Forderung zu Recht und ob ein Recht

bestand, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen,

m. a. W., ob der Zahlungsbefehl begründet war. (Vgl.

das Urteil der H. Zivilabteilung vom 3. März 1915 i. S.

Cubasch c. Martin, BGE 41 IH S. 157). Wenn das Ober-

gericht zum Ergebnis kam, die Forderung der Beklagten

von 3571 Fr. 40 Cts. sei zur Zeit des Zahlungsbefehles

fällig und begründet gewesen, hätte es die Aberkennungs-

klage in dieser Höhe schlechthin, nicht im Sinne der

Motive, abweisen sollen und dürfen. Wenn es das getan

hätte, könnte auf die Berufung. wegen mangelnder Be-

schwerung der Beklagten durch das angefochtene Urteil

teilweise nicht eingetreten werden, und das obergericht-

liche Urteil hätte wegen der ~htlichen Natur des Aber-

kennungsprozesses, trotz der allgemeinen Fassung des die

Klage abweisenden Dispositivs, einer spätern Rückforde-

rung der Kläger nicht als rechtskräftig entgegengehalten

werden können.

Da das Obergericht die Klage jedoch nicht überhaupt

abgewiesen hat, frägt es sich, ob die Beklagten ihre Be-

rufung ausser gegen die Gutheissung der Aberkennungs-

klage im Betrage von 1428 Fr. 60 Cts. auch gegen die

Abweisung der Klage blOBS .im Sinne der Motive richten

können. Es ist den Klägern zuzugeben, dass die Bemfung

Obligationenrecht. No 20.

137

nur statthaft ist, wenn und insoweit als der Berufungs-

1däger durch das Dispositiv des angefochtenen Urteils,

nicht bloss dureh die Motive beschwert ist. (Vgl. Th .

WlI!ISS, Die Berufung im das Bundesgericht in Zivilsachen,

S. 80 H.) Da das ein bundesrechtlicher Satz ist, steht

es dem Bundesgerichte zu, zu prüfen, was unter einer nur

gegen die Motive gerichteten Berufung zu verstehen sei

und wann ein Berufungskläger auch durch das Dispositiv

des von ihm angefochtenen Urteils beschwert ist.

Eine Berufung ist jedoch nicht jedes Mal dann gegen

die Motive gerichtet, wenn im Dispositiv des angefochtenen

Urteils die Motive angemfen werden. Durch die Verwei-

sung treten die Motive nicht an die Stelle des Dispositives,

sondern sie werden zur Ergänzung herangezogen.

Die

Gutheissung oder Abweisung einer Klage im Sinne der

Erwägungen ist ein Notbehelf der Urteilsredaktion; es

son ein langes, schwerfälliges, die Erwägungen wieder-

holendes Dispositiv dadurch ersetzt werden, dass kurzer-

hand auf das schon in den Motiven Gesagte verwiesen

wird. Dadurch werden die Motive in dem Umfange, als

darauf verwiesen wird, zum Bestandteil des Dispositives

und ein Rechts~ittel, das sich gerade gegen den in den

~fotiven enthaltenen Sinn des Dispositives richtet, ist in

Wirklichkeit gegen dieses gerichtet. Es bleibt im ein-

zelnen Fall immer noch zu prüfen übrig, ob der Beklagte,

wenn die Klage im Sinne der Motive abgewiesen wird,

und der Kläger, wenn sie im Sinne der Motive gutgeheissen

wird, durch das aus den Motiven in bestimmter Weise

ergänzte Dispositiv wirklich beschwert ist, oder ob das

Urteil im Ergebnis seinem Antrag entspricht, nicht aber

in der Begründung.

Wenn im vorliegenden Fall das Dispositiv des ober-

gerichtlichen Urteils statt durch eine Verweisung in sich

geschlossen abgefasst worden wäre, hätte es dahin ge-

lautet, dass die Klage für 3571 Fr. 40 Cts. so lange abge-

wiesen werde, als die Beklagten nicht durch eine Deckung

aus den Zahlungen Sauters ganz oder teilweise rückerstat-

138

Obliga.tionenrecht. N° 20.

tungspflichtig würden, was mit der rechtlichen Natur

eines Aberkennungsurteiles allerdings, wie schon betont

• wurde, im Widerspruch steht. Ohne Zweifel sind nun die

Beklagten trotz vorläufiger Abweisung der Klage auch

durch diesen Teil des Urteils beschwert, denn ihr Antrag

ging auf Abweisung der Klage schlechthin. Sie verneinen

eine spätere Rückerstattungspflicht wegen allfälliger Ein-

gänge von Louis Sauter, und es ist für sie nicht einerlei,

dass das Obergericht diese Rückerstattungspflicht in sein

Urteilsdispositiv aufgenommen hat. Schliesslich kann dem

Teil des angefochtenen Erkenntnisses, der die Klage für

3571 Fr. 40 Cts. im Sinne der Erwägungen abgewiesen

hat, auch die Natur eines letztinstanzlichen kantonalen

Haupturteiles (OG Art. 58 Abs. 1) nicht abgesprochen

werden, denn eS handelt sich hier um eine ähnlich be-

schränkte Klageabweisung, wie bei einer Abweisung ({ zur

Zeit », gegen die das Bundesgericht die Berufung gemäsa

4)G Art. 53 Aba. 1 schon in seinem Urteil i. S. Societe

Electrothermique Buchs-Zurich c. Compt.oir d'Escompte

1e Geneve S. A. (BGE 47 II S. 348 ff.) zugelassen hat.

Es frägt sich immerhin noch, ob die Beklagten nicht

deshalb durch das angefochtene. Urteil, soweit es die

Klage abgewiesen hat, unbeschwert seien, weil es als

Aberkennungsurteil überhaupt mcht über eine spätere

Rückerstattungspflicht befinden konnte, sodass sie in

'in er später durch die Kläger gegen sich gerichteten

Bet,reibung für den Rückerstattungsanspruch

dessen

Rechtskraft nicht zu fürchten gehabt hätten. Das trifft

zu. Allein auch eine hängige Betreibung kann nur fort-

gesetzt und zu F..nde geführt werden, soweit die Aberken-

nungsklage abgewiesen worden ist. Die Beklagten haben

daher ein Interesse daran, dass die durch die Vorinstanz

in das Urteil aufgenommene Rückerstattungspflicht nicht

geschützt werde, damit die Vollstreckung ungehemmt vor

sich gehen kann.

Aus diesen Gründen ist auf die ganze Berufung ein-

zutreten.

Obliga.tionenrecht. N° 20.

139

2. -

Der Rückgriff des Bürgen, der dem Gläubiger die

verbürgte Schuld bezahlt hat, gegen die Mitbürgen, ist

rechtlich gleich geartet, wie der Regress des zahlenden

Solidarschuldners gegen seine Mitschuldner gemäss OR

Art. 148 Aha. 2. Besteht kein Auftrag der Mitbürgen zur

Zahlung, so handelt der zahlende Bürge als Geschäfts-

führer ohne Auftrag der Mitbürgen.

Seine Ansprüche

gegen diese werden durch OR Art. 497 geordnet.

Es besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass die

Beklagten der Kantonalbank die Bürgschaftsschuld be-

zahlt haben, die sie und die andern Bürgen durch den

Vertrag vom 2. März 1921 eingegangen waren, dass sie

also eine Leistung gemacht haben, die nach Art. 497 OR

grundsätzlich zum Rückgriff gegen die Mitbürgen be-

rechtigt. Daran wird auch durch den Umstand nichts

geändert, dass die Quittung für die zunächst bezahlten

10,000 Fr. durch die Kantonalbank am 4. März 1929 an

die Genossenschaft Leihkasse Ermatingen ausgestellt wor-

den ist, aus deren Liquidationserlös die. Zahlung erfolgt

ist, nicht an die Beklagten, denn auch in dieser Quittung

steht ausdrücklich, dass die Zahlung zur Tilgung der

genannten Bürgschaftsschuld geschehen sei.

Die Vor-

instanz hat den anteilsmässigen Rückgriff für diese

10,000 Fr. deshalb versagt, und die Aberkennungsklage

im Betrage von 1428 Fr. 60 Cts. geschützt, weil die Zah-

lung nicht aus dem Vermögen der Beklagten, sondern aus

dem der Genossenschaft erfolgt sei.

Dem gesetzlichen

Rückgriffsanspruch liege der gerechte Gedanke zu Grunde,

dass der Bürge durch den Rückgriff keinen Gewinn ma-

chen solle, dass ihm durch die Mitbürgen nur ersetzt

werden solle, was er dem Gläubiger aus seinem eigenen

Vermögen habe zahlen müssen. Dieser Auffassung kann

nicht beigepflichtet werden.

Entscheidend ist, das s

ein Bürge bezahlt hat, und gleichgültig ist grundsätzlich,

aus wessen Vermögen er bezahlt hat. Wenn er statt aus

seinem eigenen aus fremdem Vermögen bezahlt hat, sind

die sich daraus ergebenden Beziehungen zu dem fremden

Obligationenreeht. N° 20.

Vermögensherr ohne Belang in seinem Verhä.ltnis zu den

Mitbürgen. Hat er fremde Mittel in rechtswidriger Weise

verwendet, so erzielt er durch den Rüekgriff keinen

• Gewinn, denn gegenüber dem geschädigten Dritten ist er

ersatzpflichtig. Hat er fremde Mittel auf reehtmässige

Weise gebraucht, so kann darin eine Zuwendung des

Dritten liegen, die gerade ihm: und nicht den Mitbürgen

zukommen soll, sodass die Zahlung in Wirklichkeit aus

seinem, durch die Zuwendung vergrösserten Vermögen

erfolgt ist, oder er kann, wenn eine unentgeltliche Zu-

wendung nicht vorliegt, mit einer entsprechenden Schuld

beJastet worden sein, sodass er durch den Regress wie-

derum keinen Gewinn erzielt.

Im vorliegenden Fall kann den Beklagten der Rückgriff

auf die Kläger für 1428 Fr. 60 Cts. also nicht deshalb

verweigert werden, weil die Beklagten zur Zahlung der

Bürgschaftsschuld 10,000 Fr. aus dem Vermögen der

Genossenschaft Leihkasse Ermatingen verwendet haben,

und es kann den Klägern, auch nicht aus diesem Grunde

eine Rückforderung zugestanden werden, soweit die Be-

klagten sich für ihre eigene Aufwendung von 25,000 Fr.

,ns den Zahlungen Sauters wieder erholen können.

3. -

Eine Ausnahme von der Regel, dass es gleichgültig

ist, aus wessen Vermögen der Bürge bezahlt hat, besteht

nur dann, wenn es Vermögen gerade' des Mitbürgen

gewesen ist, den er belangt. In einem solchen Fall würde

der Rückgriff allerdings einen Unzulässigen Gewinn dar-

stellen, und die Rückgriffsklage könnte nicht geschützt

werden, sei es, dass man die Verrechnung zulässt, sei es,

dass man den Regress überhaupt versagt. Es ist daher

in casu zu priifen, ob die Kläger am Liquidationserlös

der Genossenschaft Leihkasse Ermatingen als Erben des

Genossenschafters Adolf Blattner beteiligt waren und in

welchem Betrage sie allenfalls Rechte daran hatten.

Erfindungsaehutz. N° 21.

IV. ERFINDUNGSSCHUfZ

BREVETS D'INVENTION

141

21. Urteil der L ZivilabteUung vom 5. Uär~ 1930 i. S. Bremer

1'orfwerke A. G. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.

P a t e n t nie h t i g k ei t.

Diese kann auch im Wege einer Einrede gegenüber einer Patellt-

verletzungsklage geltend gemacht werden (Erw. I).

Der Erfindungsgedanke kann auch schon in der Stelltmg der

Aufgab& liegen, doch ist er nur dann schutzfähig, wenn zugleich

die konkreten Mittel zur Lösung der Aufgabe angegeben werden.

Eine patentfähige Erfindung kann auch dann vorliegen, wenn

ein bekanntes Verfahren auf einem neuen Gebiet verwendet

und dadurch ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt wird.

Das setzt jedoch voraus, dass schon die Stellung der Aufgabe,

eine Übertragung vorzlmehmen, erfinderisch war, oder dass

bei der Übertragung Schwierigkeiten zu überwinden waren

(Erw. 2).

Die schweiz. Patente Nr. 83,867 und 90,947 für den deutschen

Armeehelm und das hiezu konstruierte Tragpolster enthalten

keine sChutzfähigen Erfindungen (Erw. 2 und 3).

Pat. Gas. Art. 4, 16, 38.

A. -

Die Bremer Torfwerke A.-G. ist zufolge Abtre-

tung Inhaberin der am 16. Januar 1920 bezw. 1. Oktober

1921 veröffentlichten schweizerischen Patente Nr. 83,867

und 90,947 für einen « Gezogenen Helm I), bezw. für ein

« Tragpolster für Helme, insbesondere Stahlhelme I), welche

Patente am 25. Juni 1918 von Prof. Friedrich Schwerd

in Hannover beim eidgenössischen Amt für geistiges

Eigentum angemeldet worden sind. Der Patentanspruch

des erstem (NI'. 83,867) lautet; « Gezogener Helm, dadurch

gekennzeichnet, dass er als einstückiger Helm hergestellt

ist und aus gehärtetem Stahl besteht.» Dazu kommen

sechs Unteranspruche folgenden Inha.Its : « 1. Gezogener

Helm nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet,

dass er aus Edelstahl besteht. 2. Gezogener Helm nach