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Obligationenrecht. N° 19.
olairement «(Sofern sich aus dem Roohtsverhältnisse
unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt;.
« ove non risulti il contrario dal rapporto . giuridico esis~
tente fra i debitori solidali 1»). La ratio legis de rette dis·
position saute aux yeux; n peut fort bien arriver qu'a
l'egard du tiers creancier plusieurs personnes se doolarent
tenues soIidairement, tandis que, entre elles, rune doit
en definitive supporter tout ou Ja plus grande part de la
charge (au sujet des differentes eventualites qui peuvent
se presenter v. VON Tmm, Partie generale du CO p. 698
et p.703). De meme que, dans le eas de Ja subrogation
de la caution (art. 505 a1. 3), le debiteur solidaire recherche
par celui qui a satisfait Je creancier (Oll par son ayant
cauBe) peut exoiper des relations juridiques entre les
codebitenrs ..
Dans le cas particulier, il est inconteste que l'emprunt
de 6479 Ir. a eM contracte et uti!ise pour le commerce de
vins exploiw sous le nom de J. Savioz & (JIe. Le defen-
deUI n'allegue pas que le demandeur aitemploye tout ou
partie de cette somme pour ses besoins personnels. La
question est donc de savoir au nom et POul- le compte de
qui le commerce a ew exploite. Sur ce point, il faut se
reporter a l'arret du Tribunal fooeral du ler ml\i 1929,
d'ou il appert que Mayor n'a pas eoo l'associe de Julien
et Alfred Savioz. TI s'ensuit que le demandeur ne s'est
point engage envers Mevillot dans son propre interet,
mais dans l'interet de Julien 'et AIfred Savioz. TI a ete
soit leur mandataire, soit leur gerant d'affaires sans man-
dat. Dans l'une et l'autre hypothese, il aurait eu le droit
da reclamer aux prenommes les depenses qu'il eut faites
pour leur compte, la somme qu'iI eut, par ex., remboursee
a Mevillot (art. 402 al. 1 et 422 a1. 1 00). Des 10rs, comme,
d'apres le rapport interne, le demandeur ne devait en
definitive supporter aucune part de la dette contractOO
aupres de Mevillot, J. Savioz (et partant son ayant cause
Constantin) n'avait pas de recours contre lui. Pour arriver
a une autre solution, il faudrait admettre que le deman-
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deur voulaii faire une liberalite aux deuxSavioz en pre-
na.nt asa charge Ja dette oontractoo dans leur interet.
Kais rien ne permot meme da le supposer.
Du moment qua Julien &vioz n'avait pas de reoours
oontre Mayor, il n'a pas etC subroge dans les droits de
Mevillot contre le demandeur (art. 149 a1. 1 CO).
La demande· est par consequent fondee en principe
Quant au montant da la somme a payer par le defendeur,
il n'est pas conteste en soi.
Par ces moti/s, le Tribunal fideral
reforme le jugement attaque dans ce sens que les conol11-
sion8 de Jeremie Mayor SOllt admises.
20. Auuug alls dem Urteil aer I. Zivilabteilung
vom S. April 1930 i. S. Läubli u. ICons. gegen Erben Blatiner.
Rechtliche Natur der Aberkennungsklage.
Berufung der Beklagten gegen ein die Klage « im Sinne der Motive •
abweisendes Urteil; Beschwerung der Berufungskläger durch
die nicht vollständige Abweisung der Klage. (Erw. 1.)
Der Rü.ckgriff des Biirgen gegen einen Mitbürgen hängt
nicht davon ab, ob er die Bürgschaft aus seinem eigenen
Vermögen bezahlt hat, ausser wenn er sie aus dem Vermögen
gerade des belangten Mitbiirgen entrichtet hat. (Erw. 2
Wld 3.)
A. -
Bei der öffentlichen Unterstützung der notlei-
denden Leih- und Sparkasse Ermatingen A.-G. verpflich-
teten .sich ihre Verwa.ltungsräte, nämlich die heutigen
Beklagten Läubli, Keller, Ribi und Pluer, sowie Heinrich
Bügler, J. H. Debrunner, der Rechtsvorgänger des Be-
klagten Dr. Moosberger, und Adolf Blattner, det"Rechts-
vorgänger der Kläger, durch Vertrag vom 2. März 1921,
persönlich und solidarisch gegenüber der Thurgauischen
Kantonalbank für eine Forderung von 260,000 Fr. bis
zum Höchstbetrag von 50,000 Fr. zu bürgen. Bei der
.1928 abgeschlossenen Liquidation der Leih- und Sparkasse
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Ohligationenrecht. NI> 20.
Ermatingen A.-G. erlitt die Thurgauisehe Kantonalbank
auf dieser Forderung einen Verlust von mehr als 50,000 Fr.
Auf die Bitte der Bürgen setzte sie die Bfugschaftsschuld
jedoch auf 35,000 Fr. herab und fm-derte sie zur Zahlung
bis Febrnar 1929 auf. Innert dieser Frist wurden die
35,000 Fr. durch die Beklagten entrichtet.
10,000 Fr.
nahmen sie aus dem Liquidationserlös der Genossenschaft
.;Leilikasse Ermatingen. Diese Genossenschaft war bei der
Hilfsaktion für die Leih- und Sparkasse Ermatingen A.-G.
mit Unterstützung des Kantons Thurgau und der Kan-
t :malbank gegründet worden; als Genossenschafter ge-
hörten ihr deren Verwaltungsräte an, und ihre Statuten
bestimmten, dass die Mitgliedschaft durch Tod untergehe
und dass ein allfälliger Liquidationserlös der Leih- und
SparkasSe Ermatingen A.-G. zufallen solle. Die Organe
der Leih- und Sparkasse Ermatingen A.-G. verzichteten
jedoch vergleichsweise auf die Ausrichtung des Erlöses.
Die übrigen für die Tilgung der BürgBchaftsschuld not-
wendigen 25,000 Fr. wurden aus einem dem Bürgen Ribi
unter Solidarbürgschaft der vier andern ~klagten durch
die Kantonalbank gewährten Kredit beschafft; doch
beabsichtigen die Beklagten, ßich auch hiefür aus dem
Liquidationsüberschuss der Genossenschaft zu decken,
indem sie die an die Genossenschaft geschuldeten, noch
ausstehenden Zahlungen eines Louis Sauter dazu verwen -
den wollen.
Nach der Tilgung der 35,000 Fr. belangten die Beklagten
die Kläger als Erben ihres verstorbenen Mitbürgen Adolf
Blattner für einen Siebentel der bezahlten Summe, also
für 5000 Fr.
Gegen den Rechtsvorschlag der Kläger
erteilte das Bezirksgerichtspräsidium KreuzJingen am
13.,Juni 1929 die provisorische Rechtsöffnung.
B. -
Darauf haben die Kläger Aberkennungsklage
erhoben.
O. -
Das Bezirksgericht Kreuzlingen hat die Klage
am 3. Oktober 1929 abgewiesen.
D. -
Auf Appellation der Kläger hat das Obergericht
Obligationenrecht. N° 20.
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des Kanton~ Thurgau durch Urteil vom 21. Januar 1930
die Aberkennungsklage in der Höhe von 1428 Fr. 60 Cts.
geschützt, im Betrage von 3571 Fr. 40 Cts. im Sinne der
Motive abgewiesen.
E. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und
beantragt, die Klage sei vollständig und vorbehaltlos
abzuweisen .
F. -
Die Kläger und Berufungsbeklagten haben um
Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergericht-
lichen Urteiles aus « formellen und materiellen Gründen)}
ersucht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Kläger haben gegenüber der Berufung zunächst
geltend gemacht, das Obergericht habe ihre Klage .im
Betrage von 3571 Fr. 40 Cts. bereits im Sinne der MotIve
abgewiesen, gegen die Motive allein aber sei eine Berufung
nicht zulässig.
Da die Klage im Übrigen nur in der
Höhe von 1428 Fr. 60 ets. geschützt worden sei, fehle
der erforderliche Streitwert, und auf die Berufung sei
nicht einzutreten.
Der Streitwert von 4000 Fr. ist jedoch vorhanden, denn
nach Massgabe der Rechtsbegehren sind von der let::cten
kantonalen Instanz 5000 Fr. streitig gewesen (OG Art<. 59
Abs. 1), auch wenn anzunehmen wäre, dass den Beklagten
wegen der teilweisen Abweisung der Klage im Sinne der
Motive die Berufung an das Bundesgericht nicht zustehe.
Was die Kläger mit ihrer prozessualen Einrede geltend
machen ist in Wirklichkeit nicht das Fehlen des erforder-
lichen Streitwertes, sondern, dass die Beklagten durch die
Abweisung der Klage im Betrag von 3571 Fr. 40 Cts.
« im Sinne der Motive)} nicht beschwert seien.
Die Vorinstanz ist zu der Auffassung gelangt, dass die
Aberkennungsklage, soweit sie auf einen Siebentel der nur
vorläufig durch die Beklagten bezahlten 25,000 Fr. g~
richtet ist, zur Zeit zwar nicht begründet, dass den Kla-
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Obligationenrecht. N0 00.
gern jedoch eine Rückforderung zu gewiihren sei, sobald
und in dem Masse, als sie sieh für ihre Aufwend~ von
25,000 Fr. aus den Eingängen Sauters decken können.
. Aus diesem Grunde hat sie die Aberkennungsldage teil-
weise im Sinne der Motive abgewiesen. Die Aberkennungs-
klage ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes keine gewöhnliche FeststellungsIdage, durch die
ein Erkenntnis über den Bestand oder Nichtbestand einer
Forderung in dem durch das kantonale Prozessrecht zu
bestimmenden Zeitpunkt verlangt wird, sondern ihr
Wesen ist durch das Bundesrecht festgelegt. Im Aber-
kennungsprozess ist ausschliesslich zu entscheiden, ob
bei E r las s des Zahl u n g s b e feh 1 s die in Be-
treibung gesetzte Forderung zu Recht und ob ein Recht
bestand, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen,
m. a. W., ob der Zahlungsbefehl begründet war. (Vgl.
das Urteil der H. Zivilabteilung vom 3. März 1915 i. S.
Cubasch c. Martin, BGE 41 IH S. 157). Wenn das Ober-
gericht zum Ergebnis kam, die Forderung der Beklagten
von 3571 Fr. 40 Cts. sei zur Zeit des Zahlungsbefehles
fällig und begründet gewesen, hätte es die Aberkennungs-
klage in dieser Höhe schlechthin, nicht im Sinne der
Motive, abweisen sollen und dürfen. Wenn es das getan
hätte, könnte auf die Berufung. wegen mangelnder Be-
schwerung der Beklagten durch das angefochtene Urteil
teilweise nicht eingetreten werden, und das obergericht-
liche Urteil hätte wegen der ~htlichen Natur des Aber-
kennungsprozesses, trotz der allgemeinen Fassung des die
Klage abweisenden Dispositivs, einer spätern Rückforde-
rung der Kläger nicht als rechtskräftig entgegengehalten
werden können.
Da das Obergericht die Klage jedoch nicht überhaupt
abgewiesen hat, frägt es sich, ob die Beklagten ihre Be-
rufung ausser gegen die Gutheissung der Aberkennungs-
klage im Betrage von 1428 Fr. 60 Cts. auch gegen die
Abweisung der Klage blOBS .im Sinne der Motive richten
können. Es ist den Klägern zuzugeben, dass die Bemfung
Obligationenrecht. No 20.
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nur statthaft ist, wenn und insoweit als der Berufungs-
1däger durch das Dispositiv des angefochtenen Urteils,
nicht bloss dureh die Motive beschwert ist. (Vgl. Th .
WlI!ISS, Die Berufung im das Bundesgericht in Zivilsachen,
S. 80 H.) Da das ein bundesrechtlicher Satz ist, steht
es dem Bundesgerichte zu, zu prüfen, was unter einer nur
gegen die Motive gerichteten Berufung zu verstehen sei
und wann ein Berufungskläger auch durch das Dispositiv
des von ihm angefochtenen Urteils beschwert ist.
Eine Berufung ist jedoch nicht jedes Mal dann gegen
die Motive gerichtet, wenn im Dispositiv des angefochtenen
Urteils die Motive angemfen werden. Durch die Verwei-
sung treten die Motive nicht an die Stelle des Dispositives,
sondern sie werden zur Ergänzung herangezogen.
Die
Gutheissung oder Abweisung einer Klage im Sinne der
Erwägungen ist ein Notbehelf der Urteilsredaktion; es
son ein langes, schwerfälliges, die Erwägungen wieder-
holendes Dispositiv dadurch ersetzt werden, dass kurzer-
hand auf das schon in den Motiven Gesagte verwiesen
wird. Dadurch werden die Motive in dem Umfange, als
darauf verwiesen wird, zum Bestandteil des Dispositives
und ein Rechts~ittel, das sich gerade gegen den in den
~fotiven enthaltenen Sinn des Dispositives richtet, ist in
Wirklichkeit gegen dieses gerichtet. Es bleibt im ein-
zelnen Fall immer noch zu prüfen übrig, ob der Beklagte,
wenn die Klage im Sinne der Motive abgewiesen wird,
und der Kläger, wenn sie im Sinne der Motive gutgeheissen
wird, durch das aus den Motiven in bestimmter Weise
ergänzte Dispositiv wirklich beschwert ist, oder ob das
Urteil im Ergebnis seinem Antrag entspricht, nicht aber
in der Begründung.
Wenn im vorliegenden Fall das Dispositiv des ober-
gerichtlichen Urteils statt durch eine Verweisung in sich
geschlossen abgefasst worden wäre, hätte es dahin ge-
lautet, dass die Klage für 3571 Fr. 40 Cts. so lange abge-
wiesen werde, als die Beklagten nicht durch eine Deckung
aus den Zahlungen Sauters ganz oder teilweise rückerstat-
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Obliga.tionenrecht. N° 20.
tungspflichtig würden, was mit der rechtlichen Natur
eines Aberkennungsurteiles allerdings, wie schon betont
• wurde, im Widerspruch steht. Ohne Zweifel sind nun die
Beklagten trotz vorläufiger Abweisung der Klage auch
durch diesen Teil des Urteils beschwert, denn ihr Antrag
ging auf Abweisung der Klage schlechthin. Sie verneinen
eine spätere Rückerstattungspflicht wegen allfälliger Ein-
gänge von Louis Sauter, und es ist für sie nicht einerlei,
dass das Obergericht diese Rückerstattungspflicht in sein
Urteilsdispositiv aufgenommen hat. Schliesslich kann dem
Teil des angefochtenen Erkenntnisses, der die Klage für
3571 Fr. 40 Cts. im Sinne der Erwägungen abgewiesen
hat, auch die Natur eines letztinstanzlichen kantonalen
Haupturteiles (OG Art. 58 Abs. 1) nicht abgesprochen
werden, denn eS handelt sich hier um eine ähnlich be-
schränkte Klageabweisung, wie bei einer Abweisung ({ zur
Zeit », gegen die das Bundesgericht die Berufung gemäsa
4)G Art. 53 Aba. 1 schon in seinem Urteil i. S. Societe
Electrothermique Buchs-Zurich c. Compt.oir d'Escompte
1e Geneve S. A. (BGE 47 II S. 348 ff.) zugelassen hat.
Es frägt sich immerhin noch, ob die Beklagten nicht
deshalb durch das angefochtene. Urteil, soweit es die
Klage abgewiesen hat, unbeschwert seien, weil es als
Aberkennungsurteil überhaupt mcht über eine spätere
Rückerstattungspflicht befinden konnte, sodass sie in
'in er später durch die Kläger gegen sich gerichteten
Bet,reibung für den Rückerstattungsanspruch
dessen
Rechtskraft nicht zu fürchten gehabt hätten. Das trifft
zu. Allein auch eine hängige Betreibung kann nur fort-
gesetzt und zu F..nde geführt werden, soweit die Aberken-
nungsklage abgewiesen worden ist. Die Beklagten haben
daher ein Interesse daran, dass die durch die Vorinstanz
in das Urteil aufgenommene Rückerstattungspflicht nicht
geschützt werde, damit die Vollstreckung ungehemmt vor
sich gehen kann.
Aus diesen Gründen ist auf die ganze Berufung ein-
zutreten.
Obliga.tionenrecht. N° 20.
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2. -
Der Rückgriff des Bürgen, der dem Gläubiger die
verbürgte Schuld bezahlt hat, gegen die Mitbürgen, ist
rechtlich gleich geartet, wie der Regress des zahlenden
Solidarschuldners gegen seine Mitschuldner gemäss OR
Art. 148 Aha. 2. Besteht kein Auftrag der Mitbürgen zur
Zahlung, so handelt der zahlende Bürge als Geschäfts-
führer ohne Auftrag der Mitbürgen.
Seine Ansprüche
gegen diese werden durch OR Art. 497 geordnet.
Es besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass die
Beklagten der Kantonalbank die Bürgschaftsschuld be-
zahlt haben, die sie und die andern Bürgen durch den
Vertrag vom 2. März 1921 eingegangen waren, dass sie
also eine Leistung gemacht haben, die nach Art. 497 OR
grundsätzlich zum Rückgriff gegen die Mitbürgen be-
rechtigt. Daran wird auch durch den Umstand nichts
geändert, dass die Quittung für die zunächst bezahlten
10,000 Fr. durch die Kantonalbank am 4. März 1929 an
die Genossenschaft Leihkasse Ermatingen ausgestellt wor-
den ist, aus deren Liquidationserlös die. Zahlung erfolgt
ist, nicht an die Beklagten, denn auch in dieser Quittung
steht ausdrücklich, dass die Zahlung zur Tilgung der
genannten Bürgschaftsschuld geschehen sei.
Die Vor-
instanz hat den anteilsmässigen Rückgriff für diese
10,000 Fr. deshalb versagt, und die Aberkennungsklage
im Betrage von 1428 Fr. 60 Cts. geschützt, weil die Zah-
lung nicht aus dem Vermögen der Beklagten, sondern aus
dem der Genossenschaft erfolgt sei.
Dem gesetzlichen
Rückgriffsanspruch liege der gerechte Gedanke zu Grunde,
dass der Bürge durch den Rückgriff keinen Gewinn ma-
chen solle, dass ihm durch die Mitbürgen nur ersetzt
werden solle, was er dem Gläubiger aus seinem eigenen
Vermögen habe zahlen müssen. Dieser Auffassung kann
nicht beigepflichtet werden.
Entscheidend ist, das s
ein Bürge bezahlt hat, und gleichgültig ist grundsätzlich,
aus wessen Vermögen er bezahlt hat. Wenn er statt aus
seinem eigenen aus fremdem Vermögen bezahlt hat, sind
die sich daraus ergebenden Beziehungen zu dem fremden
Obligationenreeht. N° 20.
Vermögensherr ohne Belang in seinem Verhä.ltnis zu den
Mitbürgen. Hat er fremde Mittel in rechtswidriger Weise
verwendet, so erzielt er durch den Rüekgriff keinen
• Gewinn, denn gegenüber dem geschädigten Dritten ist er
ersatzpflichtig. Hat er fremde Mittel auf reehtmässige
Weise gebraucht, so kann darin eine Zuwendung des
Dritten liegen, die gerade ihm: und nicht den Mitbürgen
zukommen soll, sodass die Zahlung in Wirklichkeit aus
seinem, durch die Zuwendung vergrösserten Vermögen
erfolgt ist, oder er kann, wenn eine unentgeltliche Zu-
wendung nicht vorliegt, mit einer entsprechenden Schuld
beJastet worden sein, sodass er durch den Regress wie-
derum keinen Gewinn erzielt.
Im vorliegenden Fall kann den Beklagten der Rückgriff
auf die Kläger für 1428 Fr. 60 Cts. also nicht deshalb
verweigert werden, weil die Beklagten zur Zahlung der
Bürgschaftsschuld 10,000 Fr. aus dem Vermögen der
Genossenschaft Leihkasse Ermatingen verwendet haben,
und es kann den Klägern, auch nicht aus diesem Grunde
eine Rückforderung zugestanden werden, soweit die Be-
klagten sich für ihre eigene Aufwendung von 25,000 Fr.
,ns den Zahlungen Sauters wieder erholen können.
3. -
Eine Ausnahme von der Regel, dass es gleichgültig
ist, aus wessen Vermögen der Bürge bezahlt hat, besteht
nur dann, wenn es Vermögen gerade' des Mitbürgen
gewesen ist, den er belangt. In einem solchen Fall würde
der Rückgriff allerdings einen Unzulässigen Gewinn dar-
stellen, und die Rückgriffsklage könnte nicht geschützt
werden, sei es, dass man die Verrechnung zulässt, sei es,
dass man den Regress überhaupt versagt. Es ist daher
in casu zu priifen, ob die Kläger am Liquidationserlös
der Genossenschaft Leihkasse Ermatingen als Erben des
Genossenschafters Adolf Blattner beteiligt waren und in
welchem Betrage sie allenfalls Rechte daran hatten.
Erfindungsaehutz. N° 21.
IV. ERFINDUNGSSCHUfZ
BREVETS D'INVENTION
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21. Urteil der L ZivilabteUung vom 5. Uär~ 1930 i. S. Bremer
1'orfwerke A. G. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.
P a t e n t nie h t i g k ei t.
Diese kann auch im Wege einer Einrede gegenüber einer Patellt-
verletzungsklage geltend gemacht werden (Erw. I).
Der Erfindungsgedanke kann auch schon in der Stelltmg der
Aufgab& liegen, doch ist er nur dann schutzfähig, wenn zugleich
die konkreten Mittel zur Lösung der Aufgabe angegeben werden.
Eine patentfähige Erfindung kann auch dann vorliegen, wenn
ein bekanntes Verfahren auf einem neuen Gebiet verwendet
und dadurch ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt wird.
Das setzt jedoch voraus, dass schon die Stellung der Aufgabe,
eine Übertragung vorzlmehmen, erfinderisch war, oder dass
bei der Übertragung Schwierigkeiten zu überwinden waren
(Erw. 2).
Die schweiz. Patente Nr. 83,867 und 90,947 für den deutschen
Armeehelm und das hiezu konstruierte Tragpolster enthalten
keine sChutzfähigen Erfindungen (Erw. 2 und 3).
Pat. Gas. Art. 4, 16, 38.
A. -
Die Bremer Torfwerke A.-G. ist zufolge Abtre-
tung Inhaberin der am 16. Januar 1920 bezw. 1. Oktober
1921 veröffentlichten schweizerischen Patente Nr. 83,867
und 90,947 für einen « Gezogenen Helm I), bezw. für ein
« Tragpolster für Helme, insbesondere Stahlhelme I), welche
Patente am 25. Juni 1918 von Prof. Friedrich Schwerd
in Hannover beim eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum angemeldet worden sind. Der Patentanspruch
des erstem (NI'. 83,867) lautet; « Gezogener Helm, dadurch
gekennzeichnet, dass er als einstückiger Helm hergestellt
ist und aus gehärtetem Stahl besteht.» Dazu kommen
sechs Unteranspruche folgenden Inha.Its : « 1. Gezogener
Helm nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet,
dass er aus Edelstahl besteht. 2. Gezogener Helm nach