opencaselaw.ch

56_III_58

BGE 56 III 58

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

'68 SebuldbetreibuBgs. und KonkUrsrecllt.No 15. les: tribunaux eta.nt seuls competents pourla traneher, et A dtUaml'd'opposition la poursuite suivra alors son cours. o ;EB;I,'espOOe, i1 ressort des propres explications de Ia re- couran~; que celle-ci a d'abord poursuivi le pare ZuccoU en:paiement de fournitures decombustible faites A ce demier"puis qu'ayant obtenu un acte de dMaut de biens, eHe;8::~;retournoo contre le fils, en invoquant " Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat den Stand;'; punkt des Rekurrenten, die in Frage steheiide ('R(Mi~ falle nicht unter das in Art. 93 SchKn aufge:fiilii'te"<Eili':; kommen verworfen und die Akten der erstinstD.1izlicHen Aufsicht~behörde zur Festsetzung des ExisteniWinim~ überwiesen. Der vom Beschwerdeführer hiege~nJ&-kl~' Rekurs wurde vom Bundesgericht abgewieseii~ ',,,,,, t":,,, , A U8 den Erwägungen: Mit Recht hat die Vorinstanz auf di~b:in!Kmwg~) stehende Leibrente Art. 93 SchKG zur :$.Wmraoog 'gebracht. Allerdings sind Leibrenten dieser Il~}a~t:' ausdrücklich in Art. 93 aufgeführt. Die in di~~, ;BästiHtL, mung erwähnten Einkommenskategorien diü'feß' je(l~~:' nicht ausschIiesslich' nach juristischen GesichtspunItte1il. ausgelegt werden, vielmehr sind auch wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 2~l' I },47) . Die Feststellung der Vorinstanz, dass die ~"'imc, \ror- liegenden Fall durch Hinterlegung eines Ka~itals. von, 100,000 Fr. sichergestellt sei, ist tatsächli~he~'~~~~~~~; - übrigens mit Recht - nicht als aktenWldrig0l;e,~~N1et worden; sie ist daher für das Bundesgericht .ve~,~, Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich ohneiWeitei;es, diese Rente wie eine Nutzniessung an einem"'d~~/~e~n~ gungsgewalt des Schuldners entzogenen Kapi~[~~.~~~~:: deIn; denn wirtschaftlich besteht zwischen ~n,ih~!~1) Fällen kein Unterschied .. Aber auch wenn dle~ Sieherf.

60 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16. stellung nicht vorhanden wäre, müsste der Entscheid der Vorinstanz bestätigt werden. Zwar wäre dann nicht mehr die Analogie mit der Nutzniessung vorhanden, doch . müsste die Rente dann ohne weiteres derjenigen ein~r Versicherungskasse gleichgestellt werden. Es wäre sachlich durch nichts gerechtfertigt und widerspräche zweifellos dem Sinn des Gesetzes, wenn der Kreis der Rentenschuld~ ner entsprechend dem Wortlaut des Artikels unter Aus- schluss von Privatpersonen auf Versicherungskassen ein- geschränkt würde. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die Rente vom betriebenen Schuldner aus eigenen Mitteln erworben wurde oder nicht; es fallen daher auch solche von Versicherungskassen geschuldete Renten dar- unter, welche von einem Dritten dem Schuldner ohne Entgelt bestellt wurden. Wenn es nun dieser Dritte vor- zieht, statt bei einer Versicherungskasse den Renten- anspruch für den Bedachten zu kaufen, die Rentenver- pflichtung sich selbst oder seinen Erben aufzuerlegen, so kann das jedenfalls gegenüber den Gläubigern des Be- dachten keinen Unterschied ausmachen. Wirtschaftlich sind auch diese beiden Fälle gleich zu beurteilen und haben daher auch gleichen Anspruch auf Unterstellung unter Art. 93, ohne dass dabei von einer ausdehnende.n Aus- legung dieser Ausnahmebestimmung gesprochen werden könnte.

16. Auszug aus dem Entscheid. vom 6~ April 1930

i. S. J. K. Debrunl1ers Erben. Liegenschaftssteigerung (im summarischen Koru:ursver~ahren).: Ungültigkeit einer Spezialanzeige, die den Empfanger uber dIe Folgen· seines Ausbleibens von der Steigerung irreführt. Aufhebung des Zuschlages mangels gültiger Spezialanzeige. Art. 139 nnd 257 SchKG, Art. 96 lit. b nnd 71 KV. Vente aux encheres d'immeubles (liquidation sommaire) : NulliM de l'avis special qui induit le destinataire·en eITeur sur 168 consequences de son absence lors des encheres. Annulation de I'adjudication faute d'avis special valable, Art. 139 et 257 LP ; 96 litt. b et 71 ord. faill. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 16. 61 Vendita all'incantQ d'nn fondo conla procedura sommaria di falli. mento. NullitA d'nn avviso speciale che induce il destinatario in errore circa le conseguenze deUa sua assenza dall'incanto. Annullamento d'nn'aggiudicazione perche l'avviso specia1e non era valido. Art. 139 e 257 LEF ; 96 lit. b e 71 RAF. A_ - Beim Konkursamt Zürich-Aussersihl ist der Konkurs über A. Seger anhängig; er wird im summari- schen Verfahren durchgeführt. Auf Ersuchen des Kon- kursamtes Aussersihl brachte das Betreibungsamt Erma- tingen am 3. Februar 1930 die Liegenschaft des Kridars Kat.-Nr. 4388 in Ermatingen (Schätzungswert 45,000 Fr., samt Zugehör 75,000 Fr.) auf öffentliche Steigerung. Den Publikationen dieser Steigerung war beigefügt: «N.B. Es findet nur eine Gant statt.» Die interessierten Grundpfandgläubiger erhielten am lO. Januar vom Be- treibungsamt Spezialanzeigen von der Steigerung, für welche das Amt das Formular 8 a «Anzeige über die erste konkursrechtliche Liegenschafts - Steigerung» verwendet und darin lediglich die am Schluss vorgedruckte Anmer- kung : (, Liegenschaften werden nach dreimaligem Ausruf zugeschlagen, sofern das Angebot die Schätzungssumme erreicht. Ist kein solches Angebot erfolgt, so wird eine zweite . Steigerung angeordnet. Die Bieter der ersten Steigerung sind ihres Angebotes entbunden )}, mit Aus- nahme der ers:f;en sechs Worte mit Blaustift durchgestri- chen hatte. Die Schweizerische Bodenkreditanstalt als Inhaberin der ersten Hypothek in Höhe von 30,000 Fr. war an der Steigerung nicht vertreten. Die Liegenschaft wurde samt Zugehör an Dr. Moosberger in Erma.tingen und Gottlieb Weisser in Kreuzlingen zum Preis von 1000 Fr. zuge- schlagen. Hiegegen führte die Schweizerische Boden- kreditanstalt Beschwerde. B. -:Mit Entscheid vom 7. März 1930 hat die Rekurs- kommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau erkannt: « Die Beschwerde wird geschützt, die Liegenschafts-