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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 33.
Istrnzioni 28 febbraio 1945 aHH uUiei d'eseeuzione edel
fallimend.
1. Attestati di earenza. di beni, indica.zioni eoneementi i1 eredito.
2. Nuovo modulo obbliga.torio per i verba.li di pignora.mento nel
ca.so in eui non esista.no beni pignora.bili.
3. Sea.denza. dei termini.
1.
L'attestato di earenza di beni in seguito a pignoramento
(modulo N. 36) oontiene, oome la domanda di esecuzione,
u,na rubriea intitolata ~ Causa deI eredito e data deI titolo
di eredito ». Come risulta dalla nota in ealee, si debbono
riprodurre sotto questa :rubrica tutte le indieazioni figu-
ranti nella' domanda di esecuzione alla rubriea eorrispon-
dente. Abbiamo costatato ehe questa norma non e stata
sempre rispettata; le indieazioni erano ineomplete, 0
l'llffieio si e aeeontentato di formule eome « vedi il precetto
eseeutivo)J e simili. Ne possono derivare gravi eonseguenze
pel ereditore, eome si e potuto eostatare in oceasione
d'una, sentenza recente (RU 69 III 89 e seg.). Invitiamo
pertanto i funzionari degli uffiei ad ossequiare questa
prescrizione.
2.
L'art; 115 della legge sull'esecuzione e sul fallimento
prevede ehe, se non esistono beni pignorabili, il verbale di
pignoramento eostituisce pel eredito:re l'attestato di earenza
di beni a' sensi dell'art. 14:9 LEF. Non basta menzionare
semplicemente questa eonseguenza nel verbale. Oeoorre
ehe 10 stesso riproduea tutte Ie indieazioni ehe deve eon-
tenere l'attestato di earenza di beni'. Abbiamo quindi
fatto stampare un nuovo modulo obbligatorio ehe troverete
allegato e ehe portera i numeri 7 f e 7 g a seeonda ehe sara
rigato 0 no. Si potra proeurarsi questo modulo presso
180 Centrale degli stampati della Caneelleria federale. Fae-
eiamo notare in ispeeial modo ehe, eome per l'attestato
ordinario di earenza di beni, l'interesse deI eredito de~
v'essere ealeolato alla data della stesura dell'attestato.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.
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3.
Cogliamo l'oeeasione per attirare l'attenzione sull'art.
169 della nuova Iegge 16 dicembre 194:3 sull'organizzazione
giudiziaria federale ehe ha abrogato l'art. 31 ep. 4: delb.
legge sull'eseeuzione e sul fallimento. Ne segue ehe dal
prima gennaio 194:5 i termini fissati dalla LEF spirano
l'ultimo giorno non alle ore 18, ma alle ore 24:.
H. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
34. Entscheid vom 27. August 1945 i. S. Eigenmann.
GeUendimachung 8treitiger Rechtsansprüche der Konkursmas8e.
Bei Beschlussunfähigkeit der 2. Gläubigerversammlung ist ein
. Gläubigerbeschluss über Geltendmachung oder Ve~icht trotz.-
dem erforderlich (sei es a.uch a.uf dem Zirku1a.rweg), bevor
einzelne Gläubiger die Abtretung verlangen können. Verfügt
die Konkursverwa.ltung selbstherrlich den Verzicht der Ma.sse,
so kann jeder Gläubiger sich darüber binnen zehn Tagen be-
schweren. Art. 17, 252-255, 260 SchKG, 47 ff. KV.
E:r;ercice des droits litigieu:r; de La 'fI'UU18e. Pour qu'un crea.ncier puisse
dema.nder la. cession d'un droit de la ma.sse, il faut que las
crea.nciers a.ient prea.la.blement d6cide (ne serait-ee que p~
reponse a. une lettre eircula.ire) s'ils le feront ou non va.lOIr
eux-memes, et cela. mem.e dans le ea.s oula. deuxieme a.ssemblee
a.ura.it eM inca.pa.ble de prendre une d6cisio~. Si l'a.dministration
de la. faillite d6cide de son propre chef que la. ma.sse renonce a
faire va.lOIT un droit, tout erOOneier peut porter pla.inte contre
eette d6cision da.ns le dela.i· de dix jours. Art. 17, 252 a. 255,
260 LP, 47 et suiv. Ord. fail.
E8ercizio dei diritti litigioBi della 'fI'U1,88a. Affinehe un creditore
possa doma.ndare la. eessione d'un diritto delIa. ma.ssa., oecorre
ehe i ereditori a.bbia.no previa.mente deciso (fosse a.nche solta.nto
mediante risposta 3d una lettera eircalare) se 10 faranno valere
o no essi medesimi, e eib a.nehe nel easo in cui la seconda.
assemblea. fosse stata inca.pace di prendere uns. decisione.
Se l'amministrazione deI fa.llimento decide per proprio canto
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.
che la. massa. rinuncw. a. far va.lere un diritto, ogni creditore
pub interporre reclamo contro quasta. decisione entro il termine
di dieci giorni. Art. 17,252-255,260 LEF, 47 e seg. Reg. Fall.
'A. -
Über die Mode- & Sportkonfektions A.-G. Bütsch-
wil wird der Konkurs im ordentlichen Verfahren durch-
geführt. Am 18. Oktober 1944 fand die zweite Gläubiger-
versammlung statt. Die gemäss dem obligatorischen For-
mular Nr. 5 angekündigten Traktanden konnten nicht
alle erledigt werden. An den Bericht von Konkursverwal-
tung und Gläubigerau,sschuss (Traktandum 2) schloss sich
eine Aussprache an. Dabei kritisierte der Vertreter des
Schweizerischen Kreditorenverbandes die Tätigkeit des
einzigen Verwaltungsrates Eigenmann. Dessen Anwalt
verteidigte diesen und wies auf die Stellungnahme des
Gläubigerausschusses hin. Der Vorsitzende des Gläu,biger-
ausschusses bestätigte dessen' Auffassung, die Konkurs-
masse solle ({ der Kosten und der Aussichtslosigkeit wegen»
nicht gegen Eigenmann vorgehen, sondern « dies auf dem
Wege der Abtretung von Rechtsansprüchen an die Gläu-
biger überlassen». Der Vertreter eines Gläubigers ver-
langte Einschreiten gegen den Eigentümer der Fabrik-
liegenschaft, Prüfung der Verantwortlichkeit der Kontroll-
steIle, Einsicht in das Protokoll des Gläubigerausschusses
betreffend dessen Stellungnahme zur Tätigkeit der Ver-
waltung und zugleich bereits Abtretung der ({ Regress-
rechte » gegen- Eigenmann und die KontrollsteIle. Ein
anderer Gläubiger nahm dagegen Eigenmann in Schutz.
Hierauf wurde die Aussprache abgebrochen. Wegen der
bevorstehenden Abreise von Versammlungsteilnehmern
ging man « allem andern vorgängig » zum Traktandum 6
über «< Erteilung von Prozessvollmacht »). Der bezügliche
Beschluss betraf die Auseinandersetzung mit der Konkurs-
masse des Eigentümers der Fabrikliegenschaft und drei
Kollokationsprozesse. Alsdann stellte das Bureau fest,
dass « sich die Reihen der Gläubiger wegen Fälligkeit des
Zuges Richtung Zürich gelichtet hatten », und schloss die
Versammlung wegen eingetretener Beschlussunfähigkeit.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.
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Die andern Traktanden, insbesondere Nr. 8 (Beschluss-
fassung über Verzicht auf Geltendmachung bezw. Stellung
von Begehren um Abtretung streitiger Rechtsansprüche
gemäss Art. 260 SchKG), waren nicht behandelt worden.
B. -
Einige Tage' später verlangte. der Kreditorenver-
band die Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche ge-
gen Verwaltungsrat und Kontrollstelle. Diesem und dem
bereits an der Versammlung gestellten Abtretungsbegehren
entsprach die Konkursverwaltung erst am 14. April 1945
auf Beschwerde bei der AuJsichtsbehörde. Deren Ab-
schreibungsbeschluss ist zu entnehmen : « Da den Akten
nicht entnommen werden kann, ob den Gläubigern an-
lässlich der zweiten GläubigerversammIung oder auf andere
Weise ausdrücklich Gelegenheit gegeben wu,rde, Anträge
zu stellen, welche auf eine Beschlussfassung über die Gel-
tendmachung der in Frage stehenden Rechtsansprüche
abzielten, sei zuhanden der Konkursverwaltung verwiesen
auf BGE 54 III Nr. 66 bes. S. 285/6. Sollte das Vorgehen
anlässlieh der zweiten GläubigerversammIung den in die-
sem Entscheid verlangten Erfordernissen nicht entspro-
chen haben, so wäre das auf geeignetem Wege, eventuell
durch Zirkularschreiben nachzuholen. » Hiedurch veran-
lasst, widerrief die Konkursverwaltung mit einem Zir-
kular vom 23. Mai 1945 an die Zessionare die bereits vor-
genommenen Abtretungen, und tags darauf richt.ete sie
ein weiteres Zirkular an sämtliche Gläubiger. Darin wies
sie eingangs auf die an der zweiten GläubigerversammIung
bekannt gegebene Stellungnahme von Konkursverwaltung
und Gläubigerausschuss hin und fuhr fort: « Der Aus-
sichtslosigkeit und der Kosten wegen unterbleibt also
eine solche Klage. Es wird dies der Gesamtheit der Gläu-
biger auf diesem Wege zur Kenntnis gebracht mit dem
Beifügen, dass diejenigen Gläubiger, welche im Sinne von
Art. 260 SchKG Abtretung dieser Rechtsansprüche ver-
langen, dies innert 10 Tagen ab heute .... tun müssen ... li
O. -
Hierauf führte Eigenmann, der einzige Verwal-
tungsrat der Schuldnerin, am 31. Mai 1945 Beschwerde.
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Sohuldbetreibungs· und Konkursreoht. N° 34.
Er beantragte, die Zirkulare seien aufzuheben und in
ihrer Wirkung zu widerrufen. Eventuell sei lediglich der
Verzicht der Gläubigergesamtheit auf Verfolgung der
bereits an ... abgetretenen Rechte zu konstatieren, und
es sei keinen weitern Gläubigern das Recht zur Abtretung
zu. gewähren.
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 28. Juni 1945
abgewiesen, erneuert er diese Anträge mit dem vorliegen-
den Rekurs.
Die Scllluldbetreib'Ungs- 'Und Konhurskammer
zieht in Erwäg'Ung :
1. -
Als Schuldner der Konku.rsmasse steht dem Re-
kuITenten nicht zu, sich in die Art der Verwertung der
gegen ihn erhobenen Ansprüche einzumischen. Es ist
eine innere Angelegenheit des Konkursverfahrens, ob die
Konkursmasse diese streitigen Ansprüche selber geltend
macht oder einzelnen Gläubigern zur Geltendmachung
nach Art. 260 SchKG abtritt oder endlich nach Art. 79 KV
versteigert. Ebenso muss es der Drittschuldner hinnehmen,
wenn sich der Kreis der Zessionare nachträglich erweitert,
sofern diese weitern Abtretungen ebenfalls von der Kon-
kursverwaltung ausgestellt sind. Aus BGE 53 III 73 folgt
nichts Abweichendes. Dort wurde die Frage aufgeworfen,
ob der Drittschuldner etwa desha:lb Beschwerde führen
könnte, weil eine von der Konkursverwaltung aus-
gestellte Abtretung nicht auf einem Verzichtsbeschluss der
Masse beruhe oder nicht alle Gläubiger (ausser ihm selbst,
falls er auch Gläubiger ist) in gleicher Weise Gelegenheit
erhielten, Abtretung zu verlangen; denn in diesen Fällen
könnte er Gefahr laufen, doppelt belangt zu werden. Es
mag hier dahingestellt bleiben, ob diese Gefahr durch
die nach aussen massgebende Verfügu.ng der Konkursver-
waltung gebannt wäre. Jedenfalls steht dem Drittschuldner
kein Recht zur Beschwerde mit dem gegenteiligen Ziel
einer Beschränkung der Abtretung auf einzelne Gläubiger
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 34.
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zu. Sollten die Voraussetzungen zu nachträglichen weiteren
Abtretungen nicht vorliegen, so mögen sich die davon
betroffenen bisherigen Zessionare beschweren. Allenfalls
möchte ein dahingehendes Beschwerderecht jedem Kon-
kursgläubiger gewährt werden, und es frägt sich, ob der
Rekurrent etwa auch als Konkursgläubiger auftreten
könnte, sei es, weil er für die im Kollokationsplan abge-
wiesene Forderung KollokationskIage erhoben hat, sei es
Drit Rücksicht auf eine andere, im Kollokationsplan bereits
anerkannte Forderung. Eine solche ergibt sich zwar nicht
aus den Beschwerdeakten, liesse sich aber nicht wohl ohne
Einsicht in den (nicht vorliegenden) Kollokationsplan
verneinen, da ja dem Rekurrenten in der zweiten Gläu-
bigerversammlung volle Diskussionsfreiheit gewährt wurde,
wie sie nur einem anerkannten Gläubiger zusteht (Art. 252
SchKG). Wie dem aber auch sei, erweist sich die Beschwerde
als unbegründet.
2. -
Die Rechtsansprüche der Konkursmasse sind
grundsätzlich für die Masse selbst, also zugunsten der
sämtlichen Gläubiger nach Massgabe ihrer Kollokation
zu. verwerten. Eine Abtretung an einzelne Gläubiger
gemäss Art. 260 SchKG ist nur zulässig, wenn die Masse
auf Geltendmachung für sich selbst verzichtet hat. Über
Geltendmachung oder Verzicht hat die zweite Gläubiger-
versammlung zu beschliessen (Art. 253SchKG). Wird
eine solche, wie gewöhnlich im summaris(fhen Venahren,
nicht einberufen (Art. 96 KV), oder ist es angezeigt, einen
streitigen Anspruch· schoIJ. vor der Versammlung zu erle-
digen (Art. 48 Abs. 2 KV), so ist der Beschluss darüber au;f
dem ZirktUarweg herbeizuführen. Hiebei kann für den Faß,
dass die Mehrheit dem Verzichtsantrage der Konkursver-
waltung zustimmt, zugleich eine Frist zur Stellung von
Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG angesetzt
werden. Auch die in der dritten FUssnote des Einladungs-
schreibens zur zweiten Gläubigerversammlung (Formular
Nr. 5) enthaltene Fristansetzung zur Anbringung solcher
Begehren binnen zehn Tagen seit der Gläu.bigerversamm-
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Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 34.
lung versteht sich nur;für den Fall, dass die Versammlu,ng
den Verzicht der Masse beschliesst.
Im vorliegenden Falle fand eine zweite Gläubigerver-
sa:ri:tmlung statt; sie war aber wegen vorzeitiger Abreise
von Teilnehmern nicht mehr beschlussfähig, schon bevor
das Traktandum 8 an die Reihe kam. Der Konkursver-
waltung wäre freigestanden, eine weitere Gläu,bigerver-
sammlung zur Fortsetzung einzuberufen. Sie konnte aber
auch, da dies nicht gemäss Art. 255 SchKG verlangt
wurde, davon absehen und den Konkurs in Verbindung
mit dem Gläu,bigerausschuss weiterführen. Entschliessun-
gen, die von der Gesamtheit der Gläubiger zu treffen sind,
waren auf dem Zirkularwege zu -bewirken. Dazu gehört
nach dem Gesagten eben auch die Beschlu,ssfassung über
Geltendmachung oder Verzicht auf die streitigen Ansprüche
gegen den Rekurrenten und die KontrollsteIle.
In den vom Rekurrenten beanstandeten Zirkularen hat
also die Konkursverwaltu,ng die Gesamtheit der Gläu-
biger nicht überflüssigerweise mit der Frage nach der
Geltendmachung dieser noch streitigen Ansprüche befasst.
Sie hat es gegenteils nicht einmal in genügend vollstän-
diger Weise getan, indem sie den Gläubigern lediglich die
Abtretung der Ansprüche anbot, als ob es auch ohne
Gläubigerbeschluss bereits ausgemachte Sache sei, dass die
Masse selbst nicht gegen den Rekurrenten und die Kontroll-
steIle vorzugehen habe. Es mag sein, dass derartige An-
sprüche kaum ernstlich bestehen, oder dass die Masse nicht
genügend Mittel zur Prozessführung hat. Trotzdem bleibt.
die Zuständigkeit der Gläubigergesamtheit, über die An-
sprüche mit Mehrheit zu beschliessen, bestehen (was im
Anschluss an BGE 54 III 285 auch in BGE 58 III 97 aus-
geführt ist und ausserdem für das summarische Verfahren
bereits aus BGE 53 III 124 Erw. 2 hervorgeht). Fehlt es
lediglich an den Mitteln, so kann die Prozessführung der
Masse von der Bevorschussung der Kosten durch die
Gläubiger abhängig gemacht werden, was bereits in BGE
24 I 496 (= Sep. Ausg. 1 S. 228) entschieden und neulich
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.
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als Grund zur Verweigerung des Armenrechtes an eine
Konkursmasse angeführt wurde (BGE 61III 172 Erw. 2).
Freilich hat das Bundesgericht am 25. Februar 1904 aus-
gesprochen, beim Nichtzustandekommen der zweiten Gläu-
bigerversammlung könne die Konkursverwaltung aus
eigener Machtvollkommenheit den Verzicht für die Masse
aussprechen und den betreffenden Anspruch ohne weiteres
den Gläubigern zu,r Abtretung anbieten (Archiv für
Schuldbetreibung und Konkurs 8 S. 208). Diese Entschei-
dung ist jedoch durch die Konkursverordnung und die
darauf gestützte, sogar das summarische Verfahren be-
treffende Rechtsprechung überholt. Haben selbst dann,
wenn keine zweite Gläubigerversammlung einberufen wird,
die Gläubiger über Geltendmachung oder Verzicht zu
beschliessen, so kann es nicht anders sein, wenn die Gläu-
bigerversammlung sich als beschlussunfähig erwiesen hat.
Indessen besteht keine Veranlassung, die Konkursver-
w~ltu,ng von Amte.s wegen zum Nachholen eines Gläu,biger-
beschlusses anzuhalten, nachdem niemand sich über die
Zirkulare vom 23. und 24. Mai 1945 in solchem Sinne
beschwert hat. Das zweite Zirkular enthält eine bestimmte
und eindeutige Verfügung der Konkursverwaltung, wo-
nach die Masse auf Geltendmachung dieser Ansprüche ver-
zichtet und nur die binnen bestimmter Frist zu verlan-
gende Abtretung an einzelne Gläubiger vorbehalte~ bleibt.
Während an der zweiten Gläubigerversammlung noch keine
solche Verfügung getroffen wurde, die übrigens den abwe-
senden Gläubigern gleichfalls hätte eröffnet werden müssen,
lag nun eine durch Beschwerde nach Art. 17 SchKG
anfechtbare Verfügung vor. Es ist kein Grund vorhanden,
diese geradezu für nichtig zu halten und sie der nachträg-
lichen Aufhebung von Amtes wegen auszusetzen, was in
den meisten Fällen zur Bestätigung des Verzichts und
mitunter zu einer kaum erträglichen Verschleppung des
Konkursverfahrens führen würde. Vielmehr muss es dabei.
sein Bewenden haben, wenn die den Verzicht der Masse
eindeutig aussprechende Verfügung der Konkursverwal-
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 36.
tu,ng sämtlichen Glätlbigern eröffnet und von keinem
Gläubiger nach den gewöhnlichen Vorschriften über die
Bes.chwerdeführung, also binnen der Frist des Art. 17
SchKG, mit dem Begehren um Veranstaltung eines Gläu-
bigerbeschlusses angefochten worden ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer "
Der Rekurs wird abgewiesen.
35. Au@t du 18 septembre 1945 dans la cause de Loriol.
Faillite. Biens composant la masse, art. 197 LP.
Les biens vises a I'art. 93 LP ne tombent dans la masse que clans
la mesure on ils ne seraient pas insaisissables en vertu de cette
disposition.
.
KonkursV6'l'mÖgen, Art. 197 SchKG.
Die in ~. 93 SchKG ~rwähnten Ansprüche fallen, soweit sie
nach . dleser Vorschrift unpfändbar wären, nicht in die
Konkursmasse.
Fallimento; beni lormanti la massa, art. 197 LEF.
I beni contemplati dall'art. 93 LEF fanno parte della massa
soltanto nella misura. in cui non fossero impignora.bili in virtn
di quest'a.rticolo.
A. -
Au cours de la faillite de Dame de Bioncourt,
une assemblee de creanciers tenue le 4 avril 1945 avait
decide d'abandonner a la debitrice wie rente viagere de
4175 fr. par an que lui servait la Sociere d'assurance sur
Ja vie « La Suisse ». Au cours d'une nouvelle assemblee,
tenue le 23 mai suivant, les creanciers ont decide d'en-
glober cette rente dans la masse. Dame de Bioncourt a
porte plainte contre cette decision en soutenant que
I'office n'aurait pas du convoquer cette nouvelle assemblee.
Par decision du 12 juin 1945, l'autoriM inferieure de
surveillance a deboure .la debitrice des fing de sa plainte.
Sur recours de Dame de Bioncourt l'autorite superieure
de surveillance, reformant la decision de l'autorite infe-
rieure, a dit et prononce que « les termes de la rente 'viagere
contractOO par la faillite aupres de la SocieM d,aJurance
sur la vie «La Suisse », taut echus qu'a echoir jusqu'a. la
clöture de la faillite ne peuvent rentrer dans la masse
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 36.
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que· dans Ja mesure ou ils depassent la somme de 300 fr.
par mois ».
Selon cette decision, les arrerages de la rente ne faisaient
partie de la masse que dans la mesure OU ils auraient pu
etre saisis, c'est-a-dire en tant seulement qu'ils depassaient
la somme necessaire a l'entretien de la debitrice selon
l'art. 93 LP.
Un des creanciers, Dame de Loriol, a recouru contre
cette decision a la Chambre des poursuites et des faillites
du Tribunal federal en concluant au rejet da Ja plainte de
la debitrice et au maintien de la decision de l'assemblee
des creanciers.
OonsitUrant . en droit "
C'est avec raison que Ja Cour des poursuites et des
faillites du Tribunal cantonal vaudois a juge que la rente
seme par « La Suisse » a Dame de Bioncourt devait etre
rangee dans la caregorie des revenus vises a I'art. 93 LP,
c'est-a-dire des revenus saisissables a concurrence seule-
ment de ce qui depasse la somme necessaire pour assurer
l'existence du debiteur et de sa famille. Ainsi qu'on l'a
deja releve dans l'arret Stämpfli, du 4 avril 1930 (RO 56
III 58), des considerations d'ordre economique et non
seulement juridique ont preside a l'elaboration de l'art. 93,
et, du point de vue economique; les arrerages d'une rente
constituee en echange de l'abandon d'un capital peuvent
parfaitement etre assimiles au revenu d'un usufruit, cas
specialement prevu par l'art. 93. Peu importe des lors
qu'il s'agisse en l'espece d'une rente seme par une com-
pagnie d'assurance et non pas une simple « caisse d'assu-
rance ou de retraite ». L'insaisissabilire relative de Ja rente
en question a d'ailleurs ere reconnue par la Chambre des
poursuiteset des faillites du Tribunal dansl'arret rendu
entre les memes parties le 18 novembre 1938 (RO 64III
182).
TI reste a rechercher si le fait que les arrerages de la
rente n'etaient pas susceptibles d'etre saisis sinon que
pont autant qu'ils depassaient la somme indispensable a