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56_III_196

BGE 56 III 196

Bundesgericht (BGE) ·III · 1930-11-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Auf Begehren von Frau M. Kissling, Belp, wurde bei Hans Stähli, Velohandlung, Belp, über eine Anzahl Gegenstände, worunter einen Regulator, ein Retentions- verzeichnis aufgenommen. Der Schuldner erhob Beschwerde, indem er den Regu- lator und zwei andere Gegenstände als Kompetenzstücke ansprach. In seiner Vemehmlassung berief sich das Be- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 49. 197 treibungsamt bezüglich des Regulators darauf, dass der Schuldner eine Taschenuhr besitze. B. - Durch Entscheid vom 6. Oktober 1930 schied die kantonale Aufsichtsbehörde den Regulator aus dem Reten- tionsverzeichnis aus mit der Begründung, der Schuldner habe Anspruch darauf, dass ihm neben einer Taschenuhr auch eine Hausuhr überlassen werde. O. - Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gläubigerin rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Regulator sei im Retentionsverzeichnis zu belassen und verweist wie das Betreibungsamt auf die Taschenuhr des Schuldners, an der sich auch dessen Ehefrau orientieren könne, da er sein Atelier zu Hause eingerichtet habe; jedenfalls genüge es, wenn ihm statt des Regulators, der auf 40 Fr. geschätzt sei und vielleicht das Doppelte ge- kostet habe, eine einfache Weckeruhr überlassen werde. Die Schuldbetreibungs- und KonkuTskammer zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht hat in einem frühem Entscheide erklärt, dass dem Schuldner seine Wanduhr zum mindesten immer dann belassen werden müsse, wenn er keine Ta- schenuhr besitze (BGE 40 III 373 Erw. 3). Nicht aus- gesprochen wurde dabei, wie es sich verhalte, wenn er tatsächlich über eine Taschenuhr verfüge. Letzterer Fall liegt hier vor. Er wäre ohne weiteres im Sinne der Abwei- sung des am Regulator geltend gemachten Kompetenz- anspruches zu entscheiden, wenn es sich um einen allein- stehenden Schuldner handelte. Das trifft jedoch nicht zu. Der Schuldner hat nach dem Bericht des Betreibungs- amtes eine Ehefrau und drei Kinder, von welchen das älteste neUn und das zweite acht Jahre alt ist. Weder die Rekurrentin noch das Betreibungsamt behaupten, es stehe der Familie ausser der Taschenuhr des Schuldners und dem Regulator noch eine dritte Uhr zur Verfügung. Dass aber auch eine Hausfrau und schulpflichtige Kinder täglich in die Lage kommen, die Zeit feststellen zu müssen, 198 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50. ist klar. Sie sind deshalb in der Abwesenheit des Schuld- ners notwendig auf die Wanduhr angewiesen. Damit steht

• deren Kompetenzqualität fest.

E. 2 Es frägt sich nur noch, ob nicht die Retention des Regulators unter der Bedingung aufrechtzuerhalten ist, dass die Rekurrentin dem Schuldner innert bestimmter Frist eine billigere Hausuhr zur Verfügung stelle. Aber auch das kommt nicht in Betracht. Die Beschaffung von Ersatzstücken durch den Gläubiger ist. nicht zu dem Zwecke zugelassen, dass die Einrichtung des Schuldners in jeder Hinsicht auf das Primitivste reduziert werden könne. Die Massnahme hat vielmehr Ausnahmecharakter und soll lediglich den Zugriff auch auf solche Gegenstände ermöglichen, deren Wert infolge kostbarer Ausstattung oder aus irgend einem andern Grunde in einem offentliehen Missverhältnis steht zum Wert einfacher, dem Kompe- tenzanspruch des Schuldners und seiner Familie ebenfalls genügender Gegenstände derselben Art. Von einem solchen Missverhältnis kann bei einer auf 40 Fr. geschätzten Wand- uhr nicht die Rede sein. Trotzdem eine Weckeruhr ohne Zweifel um einen niedrigern Preis erhältlich wäre, ist demnach die Auswechslung abzulehnen.

Dispositiv
  1. die Schitldbetreibungs-. und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

49. Entscheid vom 1. November 1930 i. S. Xissling.

Kom pet e n z ans p r u c h,

Art. 92 Ziff. 2 SchKG.

1. Eine W a n d uhr ist auch dann unpfändbar, wenn der

Schuldner zwar daneben noch eine Taschenuhr besitzt, für

die Familie in seiner Abwesenheit aber keine andere als die

Wanduhr zur Verfügung steht (Erw. 1).

2. Die Beschaffung eines

E r s atz s t ü c k e s

durch den

Gläubiger ist nur dann zuzul~ssen, wenn der Wert des Gegen-

standes zum \Verte einfacher Gegenstände derselben Art in

einem offensichtlichen Missverhältnis st,eht, was bei einer auf

40 Fr. geschätzten Wanduhr nicht gesagt werden kaun (Erw. 2).

Biens insaisissables. Art. 92 ch. 2 LP.

1. Le fait que le debiteur possede lme montre n'exclut pas l'insai-

sis8abiliti d~ 8a pendule s'il est constant qu'en son absence,

Ba famille n'a pas d'autre montre a sa disposition (consid. 1).

2. L'offre du creancier de remplacer la chose a saisir par une

autre ayant 130 meme destination ne peut etre admise que

lorsqu'il y a une disproportion evidente entre 180 valeur de

cette chose et celle d'une 30utre de meme genre, mais plus

simple. Tel ne saurait etre le cas lorsque l'objet a saisir

est une pendule d'une valeur de 40 francs (consid. 2).

Beni non pignorabili, art. 92 cif. 2 LEF.

1. 11 fatto ehe il debitore possiede un orologio tascabile non

esclude ehe il suo orologio 80 pendolo non sia pignorabile se

consti che in sua assenza la famiglia non dispone d'altri

orologi (consid. I).

2. L'offerta deI creditore di sostituire l'oggetto da pignorare

con altro di minor valore puo essere ammessa solo quando esiste

una sproporzione evidente tra il valore dell'oggetto da pignora.re

e quello di lm altro, semplice, dello stesso genere. Ciö non e il

caso quando l'oggetto da pignorare e un orologio a pendolo

stimato 40 fr. (consid. 2).

A. -

Auf Begehren von Frau M. Kissling, Belp, wurde

bei Hans Stähli, Velohandlung, Belp, über eine Anzahl

Gegenstände, worunter einen Regulator, ein Retentions-

verzeichnis aufgenommen.

Der Schuldner erhob Beschwerde, indem er den Regu-

lator und zwei andere Gegenstände als Kompetenzstücke

ansprach. In seiner Vemehmlassung berief sich das Be-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 49.

197

treibungsamt bezüglich des Regulators darauf, dass der

Schuldner eine Taschenuhr besitze.

B. -

Durch Entscheid vom 6. Oktober 1930 schied die

kantonale Aufsichtsbehörde den Regulator aus dem Reten-

tionsverzeichnis aus mit der Begründung, der Schuldner

habe Anspruch darauf, dass ihm neben einer Taschenuhr

auch eine Hausuhr überlassen werde.

O. -

Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gläubigerin

rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie beantragt, der

Regulator sei im Retentionsverzeichnis zu belassen und

verweist wie das Betreibungsamt auf die Taschenuhr des

Schuldners, an der sich auch dessen Ehefrau orientieren

könne, da er sein Atelier zu Hause eingerichtet habe;

jedenfalls genüge es, wenn ihm statt des Regulators, der

auf 40 Fr. geschätzt sei und vielleicht das Doppelte ge-

kostet habe, eine einfache Weckeruhr überlassen werde.

Die Schuldbetreibungs- und KonkuTskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Das Bundesgericht hat in einem frühem Entscheide

erklärt, dass dem Schuldner seine Wanduhr zum mindesten

immer dann belassen werden müsse, wenn er keine Ta-

schenuhr besitze (BGE 40 III 373 Erw. 3). Nicht aus-

gesprochen wurde dabei, wie es sich verhalte, wenn er

tatsächlich über eine Taschenuhr verfüge. Letzterer Fall

liegt hier vor. Er wäre ohne weiteres im Sinne der Abwei-

sung des am Regulator geltend gemachten Kompetenz-

anspruches zu entscheiden, wenn es sich um einen allein-

stehenden Schuldner handelte. Das trifft jedoch nicht zu.

Der Schuldner hat nach dem Bericht des Betreibungs-

amtes eine Ehefrau und drei Kinder, von welchen das

älteste neUn und das zweite acht Jahre alt ist. Weder die

Rekurrentin noch das Betreibungsamt behaupten, es

stehe der Familie ausser der Taschenuhr des Schuldners

und dem Regulator noch eine dritte Uhr zur Verfügung.

Dass aber auch eine Hausfrau und schulpflichtige Kinder

täglich in die Lage kommen, die Zeit feststellen zu müssen,

198

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50.

ist klar. Sie sind deshalb in der Abwesenheit des Schuld-

ners notwendig auf die Wanduhr angewiesen. Damit steht

• deren Kompetenzqualität fest.

2. -

Es frägt sich nur noch, ob nicht die Retention des

Regulators unter der Bedingung aufrechtzuerhalten ist,

dass die Rekurrentin dem Schuldner innert bestimmter

Frist eine billigere Hausuhr zur Verfügung stelle. Aber

auch das kommt nicht in Betracht. Die Beschaffung von

Ersatzstücken durch den Gläubiger ist. nicht zu dem

Zwecke zugelassen, dass die Einrichtung des Schuldners

in jeder Hinsicht auf das Primitivste reduziert werden

könne. Die Massnahme hat vielmehr Ausnahmecharakter

und soll lediglich den Zugriff auch auf solche Gegenstände

ermöglichen, deren Wert infolge kostbarer Ausstattung

oder aus irgend einem andern Grunde in einem offentliehen

Missverhältnis steht zum Wert einfacher, dem Kompe-

tenzanspruch des Schuldners und seiner Familie ebenfalls

genügender Gegenstände derselben Art. Von einem solchen

Missverhältnis kann bei einer auf 40 Fr. geschätzten Wand-

uhr nicht die Rede sein. Trotzdem eine Weckeruhr ohne

Zweifel um einen niedrigern Preis erhältlich wäre, ist

demnach die Auswechslung abzulehnen.

Demgemäss erkennt die Schitldbetreibungs-.

und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.