Sachverhalt
Auf Begehren von Frau M. Kissling, Belp, wurde bei Hans Stähli, Velohandlung, Belp, über eine Anzahl Gegenstände, worunter einen Regulator, ein Retentions- verzeichnis aufgenommen. Der Schuldner erhob Beschwerde, indem er den Regu- lator und zwei andere Gegenstände als Kompetenzstücke ansprach. In seiner Vemehmlassung berief sich das Be- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 49. 197 treibungsamt bezüglich des Regulators darauf, dass der Schuldner eine Taschenuhr besitze. B. - Durch Entscheid vom 6. Oktober 1930 schied die kantonale Aufsichtsbehörde den Regulator aus dem Reten- tionsverzeichnis aus mit der Begründung, der Schuldner habe Anspruch darauf, dass ihm neben einer Taschenuhr auch eine Hausuhr überlassen werde. O. - Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gläubigerin rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Regulator sei im Retentionsverzeichnis zu belassen und verweist wie das Betreibungsamt auf die Taschenuhr des Schuldners, an der sich auch dessen Ehefrau orientieren könne, da er sein Atelier zu Hause eingerichtet habe; jedenfalls genüge es, wenn ihm statt des Regulators, der auf 40 Fr. geschätzt sei und vielleicht das Doppelte ge- kostet habe, eine einfache Weckeruhr überlassen werde. Die Schuldbetreibungs- und KonkuTskammer zieht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht hat in einem frühem Entscheide erklärt, dass dem Schuldner seine Wanduhr zum mindesten immer dann belassen werden müsse, wenn er keine Ta- schenuhr besitze (BGE 40 III 373 Erw. 3). Nicht aus- gesprochen wurde dabei, wie es sich verhalte, wenn er tatsächlich über eine Taschenuhr verfüge. Letzterer Fall liegt hier vor. Er wäre ohne weiteres im Sinne der Abwei- sung des am Regulator geltend gemachten Kompetenz- anspruches zu entscheiden, wenn es sich um einen allein- stehenden Schuldner handelte. Das trifft jedoch nicht zu. Der Schuldner hat nach dem Bericht des Betreibungs- amtes eine Ehefrau und drei Kinder, von welchen das älteste neUn und das zweite acht Jahre alt ist. Weder die Rekurrentin noch das Betreibungsamt behaupten, es stehe der Familie ausser der Taschenuhr des Schuldners und dem Regulator noch eine dritte Uhr zur Verfügung. Dass aber auch eine Hausfrau und schulpflichtige Kinder täglich in die Lage kommen, die Zeit feststellen zu müssen, 198 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50. ist klar. Sie sind deshalb in der Abwesenheit des Schuld- ners notwendig auf die Wanduhr angewiesen. Damit steht
• deren Kompetenzqualität fest.
E. 2 Es frägt sich nur noch, ob nicht die Retention des Regulators unter der Bedingung aufrechtzuerhalten ist, dass die Rekurrentin dem Schuldner innert bestimmter Frist eine billigere Hausuhr zur Verfügung stelle. Aber auch das kommt nicht in Betracht. Die Beschaffung von Ersatzstücken durch den Gläubiger ist. nicht zu dem Zwecke zugelassen, dass die Einrichtung des Schuldners in jeder Hinsicht auf das Primitivste reduziert werden könne. Die Massnahme hat vielmehr Ausnahmecharakter und soll lediglich den Zugriff auch auf solche Gegenstände ermöglichen, deren Wert infolge kostbarer Ausstattung oder aus irgend einem andern Grunde in einem offentliehen Missverhältnis steht zum Wert einfacher, dem Kompe- tenzanspruch des Schuldners und seiner Familie ebenfalls genügender Gegenstände derselben Art. Von einem solchen Missverhältnis kann bei einer auf 40 Fr. geschätzten Wand- uhr nicht die Rede sein. Trotzdem eine Weckeruhr ohne Zweifel um einen niedrigern Preis erhältlich wäre, ist demnach die Auswechslung abzulehnen.
Dispositiv
- die Schitldbetreibungs-. und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
49. Entscheid vom 1. November 1930 i. S. Xissling.
Kom pet e n z ans p r u c h,
Art. 92 Ziff. 2 SchKG.
1. Eine W a n d uhr ist auch dann unpfändbar, wenn der
Schuldner zwar daneben noch eine Taschenuhr besitzt, für
die Familie in seiner Abwesenheit aber keine andere als die
Wanduhr zur Verfügung steht (Erw. 1).
2. Die Beschaffung eines
E r s atz s t ü c k e s
durch den
Gläubiger ist nur dann zuzul~ssen, wenn der Wert des Gegen-
standes zum \Verte einfacher Gegenstände derselben Art in
einem offensichtlichen Missverhältnis st,eht, was bei einer auf
40 Fr. geschätzten Wanduhr nicht gesagt werden kaun (Erw. 2).
Biens insaisissables. Art. 92 ch. 2 LP.
1. Le fait que le debiteur possede lme montre n'exclut pas l'insai-
sis8abiliti d~ 8a pendule s'il est constant qu'en son absence,
Ba famille n'a pas d'autre montre a sa disposition (consid. 1).
2. L'offre du creancier de remplacer la chose a saisir par une
autre ayant 130 meme destination ne peut etre admise que
lorsqu'il y a une disproportion evidente entre 180 valeur de
cette chose et celle d'une 30utre de meme genre, mais plus
simple. Tel ne saurait etre le cas lorsque l'objet a saisir
est une pendule d'une valeur de 40 francs (consid. 2).
Beni non pignorabili, art. 92 cif. 2 LEF.
1. 11 fatto ehe il debitore possiede un orologio tascabile non
esclude ehe il suo orologio 80 pendolo non sia pignorabile se
consti che in sua assenza la famiglia non dispone d'altri
orologi (consid. I).
2. L'offerta deI creditore di sostituire l'oggetto da pignorare
con altro di minor valore puo essere ammessa solo quando esiste
una sproporzione evidente tra il valore dell'oggetto da pignora.re
e quello di lm altro, semplice, dello stesso genere. Ciö non e il
caso quando l'oggetto da pignorare e un orologio a pendolo
stimato 40 fr. (consid. 2).
A. -
Auf Begehren von Frau M. Kissling, Belp, wurde
bei Hans Stähli, Velohandlung, Belp, über eine Anzahl
Gegenstände, worunter einen Regulator, ein Retentions-
verzeichnis aufgenommen.
Der Schuldner erhob Beschwerde, indem er den Regu-
lator und zwei andere Gegenstände als Kompetenzstücke
ansprach. In seiner Vemehmlassung berief sich das Be-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 49.
197
treibungsamt bezüglich des Regulators darauf, dass der
Schuldner eine Taschenuhr besitze.
B. -
Durch Entscheid vom 6. Oktober 1930 schied die
kantonale Aufsichtsbehörde den Regulator aus dem Reten-
tionsverzeichnis aus mit der Begründung, der Schuldner
habe Anspruch darauf, dass ihm neben einer Taschenuhr
auch eine Hausuhr überlassen werde.
O. -
Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gläubigerin
rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie beantragt, der
Regulator sei im Retentionsverzeichnis zu belassen und
verweist wie das Betreibungsamt auf die Taschenuhr des
Schuldners, an der sich auch dessen Ehefrau orientieren
könne, da er sein Atelier zu Hause eingerichtet habe;
jedenfalls genüge es, wenn ihm statt des Regulators, der
auf 40 Fr. geschätzt sei und vielleicht das Doppelte ge-
kostet habe, eine einfache Weckeruhr überlassen werde.
Die Schuldbetreibungs- und KonkuTskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Das Bundesgericht hat in einem frühem Entscheide
erklärt, dass dem Schuldner seine Wanduhr zum mindesten
immer dann belassen werden müsse, wenn er keine Ta-
schenuhr besitze (BGE 40 III 373 Erw. 3). Nicht aus-
gesprochen wurde dabei, wie es sich verhalte, wenn er
tatsächlich über eine Taschenuhr verfüge. Letzterer Fall
liegt hier vor. Er wäre ohne weiteres im Sinne der Abwei-
sung des am Regulator geltend gemachten Kompetenz-
anspruches zu entscheiden, wenn es sich um einen allein-
stehenden Schuldner handelte. Das trifft jedoch nicht zu.
Der Schuldner hat nach dem Bericht des Betreibungs-
amtes eine Ehefrau und drei Kinder, von welchen das
älteste neUn und das zweite acht Jahre alt ist. Weder die
Rekurrentin noch das Betreibungsamt behaupten, es
stehe der Familie ausser der Taschenuhr des Schuldners
und dem Regulator noch eine dritte Uhr zur Verfügung.
Dass aber auch eine Hausfrau und schulpflichtige Kinder
täglich in die Lage kommen, die Zeit feststellen zu müssen,
198
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50.
ist klar. Sie sind deshalb in der Abwesenheit des Schuld-
ners notwendig auf die Wanduhr angewiesen. Damit steht
• deren Kompetenzqualität fest.
2. -
Es frägt sich nur noch, ob nicht die Retention des
Regulators unter der Bedingung aufrechtzuerhalten ist,
dass die Rekurrentin dem Schuldner innert bestimmter
Frist eine billigere Hausuhr zur Verfügung stelle. Aber
auch das kommt nicht in Betracht. Die Beschaffung von
Ersatzstücken durch den Gläubiger ist. nicht zu dem
Zwecke zugelassen, dass die Einrichtung des Schuldners
in jeder Hinsicht auf das Primitivste reduziert werden
könne. Die Massnahme hat vielmehr Ausnahmecharakter
und soll lediglich den Zugriff auch auf solche Gegenstände
ermöglichen, deren Wert infolge kostbarer Ausstattung
oder aus irgend einem andern Grunde in einem offentliehen
Missverhältnis steht zum Wert einfacher, dem Kompe-
tenzanspruch des Schuldners und seiner Familie ebenfalls
genügender Gegenstände derselben Art. Von einem solchen
Missverhältnis kann bei einer auf 40 Fr. geschätzten Wand-
uhr nicht die Rede sein. Trotzdem eine Weckeruhr ohne
Zweifel um einen niedrigern Preis erhältlich wäre, ist
demnach die Auswechslung abzulehnen.
Demgemäss erkennt die Schitldbetreibungs-.
und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.