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55_I_39

BGE 55 I 39

Bundesgericht (BGE) · 1928-08-30 · Deutsch CH
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38 :5taatsrecht. geltend gemacht hat. Sollte hierüber Streit entstehen, so steht es dem Kanton Appenzell A.-Rh. frei, das Bundes~ gericht zur Entscheidung anzurufen. Demnach erkennt das Bundesgericlu : Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss die Gemeinde :Reute verpflichtet, den AdoH Klee zu übernehmen und dem Kanton Zürich die seit 30. August 1928 entstandellen Kosten seiner Thlter- bringung in der Heilanstalt BiIrghölzli(6 Fr. im Tag und aIHällige Nebenauslagen) zu vetgiiten. VI. ORGANISATION DER. BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr 2 und 6. - Voir nOS 2 et 6. Beamtenrecnt. No 7. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BEAM'TENRECHT STATUT DES. FONCTIONNAIRES 39

7. t1rttil der IfNQl'r. fiir Deamtenaacl1tnvom 29. Aprill9a9 .

i. S. Ac1reret!l!tgegen V~e für aie eiäg •.. -.nt Angeaitlltn ud Arbeiter. : B e a. m t e n r e c h t. -

1. Disziplinarmassnahmen. die einem Beamten gegenüber vor Inkrafttreten des neuen Beamten· gesetzes getroffen wurden, und die vermögenarechtliehen Auswirkungen dieser Massnabmen können nicht unter Berufung a.uf Art. 60 Beamtengesetz der Beurteilung durch das Bundes- gericht unterstellt werden.

2. Beamte, die bei ihrem Austritt aus dem Bundesdienst die Abfindung nach Art. 41 der Statuten der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter beziehen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen einbezahlten Kassenbeiträge (Art. 8 der Kassen-· statuten).

1. - Carl Ackermann, geboren am 23. Juli· 1901, ist am 6. Januar 1919 in den Dienst der Schweizerischen Telegraphenverwaltung getreten. Nach anderthaJbjähri- ger Lehrzeit arbeitete er als Telegraphist in den Telegra- phenämtern von Genf, Davos und Zürich.- Unregel- mässigkeiten im Dienstantritt führten dazu, dass er auf Ablauf der Amtsperi~SIe 1924/27 in das provisorische

Verwaltungs_ und Disziplinarrechtspflege. Dienstverhältnis versetzt wurde. Die Disziplinierung wurde auf den 1. Januar 1928, als den Zeitpunkt der Einführung des neuen Beamtengesetzes, bestätigt. In der Folge versuchte Ackermann zunächst mündlich und sodann, mit Eingabe vom 30. April 1928, schriftlich die Rehabilitierung mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1928 unter Versetzung in ein anderes Telegraphenamt oder in einen anderen Dienstzweig oder aber die Auflösung des Dienstverhältnisses unter Ausrichtung einer Abfin- dungssumme zu erreichen. Für den zweiten Fall forderte er als Abfindung 150 % seines Jahresgehalts und Rück- erstattung seiner Versicherungsbeiträge durch die Ver- sicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, An- gestellten und Arbeiter. Die Obertelegraphendirektion hat das Begehren auf rückwirkende Rehabilitierung am 24. Mai 1928 abgelehnt. Dagegen wurde Ackermann die Rehabilitierung auf den

1. Januar 1929 bei Wohlverhalten in der Zwischenzeit in Aussicht gestellt. Für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses wurde Ackermann eröffnet, dass neben einer Abgangsentschädigung von 150 % des versicherten Jahresverdienstes eine Rückzahlung der Kassenbeiträge nicht in Frage kommen könne. Dagegen wurde ihm die Ausrichtung von 100 % des anrechenbaren Jahresver- dienstes, d. h. von Fr. 4252, auf Rechnung der Tele- graphenverwaltung und Rückzahlung der Versicherungs- beiträge zu Lasten der Versicherungskasse vergleichsweise angeboten. Mit Zuschrift vom 25. Mai 1928 lehnte Ackermann dieses Angebot ab. Er hielt an den am 30. April 1928 gestellten Forderungen fest und erklärte sich zustimmen- denfalIs bereit, auf Ende Mai 1928 aus dem Dienste der Telegraphenverwaltung auszutreten. Am 31. Mai wurde Ackermann mündlich eröffnet, dass ihm die Telegraphenverwaltung bei sofortigem Austritt « 150 %» auszuzahlen bereit sei. Die Rückerstattung der Versicherungsbeiträge wurde abgelehnt. Ackennann lleamtenrElcht. ",. 7. 41 ist am gleichen Tage ausgetreten. Hiebei bezog er Fr. 6828 = 150 % von Fr. 4552 (Jahresgehalt plus Orts- zulage). Nachträglich ergab sich, dass die Abgangs- entschädigung um Fr. 450 (150 % der Ortszulage von Fr. 300) zu hoch angesetzt worden war. Die Rücker- stattung dieses Betrages hat Ackermann abgelehnt. Ebenso hat die Versicherungskasse dem Begehren Acker- manns um Rückerstattung der Versicherungsbeiträge keine Folge gegeben.

2. - Mit Klage vom 12. Dezember 1928 erhebt Acker- mann der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter gegenüber Anspruch auf Rückerstattung seiner Kassenbeiträge in der Höhe von Fr. 1673.25 samt Zins zu 5 % vom 1. April 1928, ferner Vergütung von Reisespesen im Betrage von Fr. 35. Er macht im wesentlichen geltend, er sei bei seinem Aus- tritt aus dem Bundesdienst auf Rechnung der Telegra- phenverwaltung abgeflmden worden und habe Anspruch auf Rückerstattung seiner Kassenbeiträge durch die Versicherungskasse. Es handle sich in seinem Falle nicht um eine Entlassung im Sinne von Art. 41 der Kassen- statuten. Es wäre wünschbar, wenn auch die Sistierung der periodischen Besoldungserhöhungen auf den 1. April 1927 und den 1. Januar 1928 auf ihre Berechtigung über- prüft würden. Die eidg. Versicherungskasse beantragt Abweisung der Klage und erhebt widerklageweise Anspruch auf Verurteilung des Klägers zur Rückerstattung des ihm zu Unrecht ausbezahlten Betrages von Fr. 450 samt Zins vom 31. Mai 1928, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge . Im Schriftenwechsel haben die Parteien ihre Anträge im wesentlichen bestätigt. Der Kläger erhebt sein in der Klage nur als Anregung ausgesprochenes Begehren auf Überprüfung der Besoldungssistierungen zu einem selbständigen Antrage. Die Beklagte beantragt Nicht- eintreten auf dieses Begehren.

42 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Die Kammer für Beamtensacken zieht in Erwägung :

1. - Die disziplinarische Versetzung des Klägers in das provisorische Dienstverhältnis hat Vor Inkrafttreten . des BG über das Dienstverhältnis der Bundesooamten- vom 30. Juni 1927 (Beamtengesetz) stattgefunden und unterlag in jenem Zeitpunkt der Verwaltungsbeschwerde nach der alten Beamtenordnung. Ebenso wurden die vermögensrechtlichen Folgen der DiszipliIlarmassnahme nach bisheriger Ordnung bestimmt. Das Bundesgericht hat weder die Berechtigung. der Disziplinierung des Klägers an sich, noch die daran nach altem Recht geknüpf- ten vermögensrechtlichen Folgen zu überprüfen. Für die Beurteilung der Klage in dem Verfahren nach Art. 60 Beamtengesetz _ ist davon auszugehen, dass der Kläger als provisorischer Beamter auf Grund früherer Disziplinierung in die. neue Beamtenordnung übergeleitet worden. ist. Dass hiebei seine neue BesoldUng, die die Grundlage für die Berechnung der Abgangsentschädigung bildet, unrichtig angesetzt worden sei, wird vom Kläger nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die behördlichen Massnahmen, die ihm g~nüber vor Inkrafttreten des Beamtengesetzes getroffen wurden und ihre vermögensrechtlichen AuswirkUngen, auf die letzten Endes die Höhe der Eintrittsbesoldung bei Einführung des Beamtengesetzes zurückzuführen. ist, können nicht unter Berufung auf Art. 60 Beamtengesetz der Beurteilung durch das Bundesgericht unterstellt werden. Auf das nacltträglich gestellte Begehren des Klägers, « es sei die Frage der Nichtgewährung der periodischen Gehalts- erhöhung auf den 1. April 1927 und 1. Januar 1928 zu beurteilen »,ist demnach nicht einzutreten.

2. - Di~ Statuten der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, vom

6. Oktober 1920, gewähren dem Versicherten, der aus dem· Bundesdienst ausscheidet und damit aus der Kasse aus- tritt (Art. 7), eine Abgangsentschädigung in der Höhe der von ihm einbezahlten Kassenbeiträge ohne Zinsen (Art. 8). Ausgenommen sind u. a. die Fälle, in. denen der Versioherte zum Bezuge einer Abfindung gemäss Art. 41 berechtigt ist. Eine Kumulation beider Leistungen ist nach dem klaren Wortlaute des Art. Sausgeschlossen. . Art. 8· betrifft die Fälle der Demission eines Beamten, Art. 41 diejenigen einer unverschuldeten Nichtwieder- wahl oder 1htlassung bei vorallgegangener Dienstzeit von 5 bis 15 Dienstjahren. Die Abfindungssumme beträgt bei einer Dienstzeit von 8 bis 12 Dienstjahren 150 % des anreohenbaren Jahresverdienstes. Der Kläger hat am Tage seines Austrittes (31. Mai 1928) 150 % seiner damaligen Besoldung zuzüglich Ortszulage als Abfindungssumme bezogen. Er ist demnach nach Art. 41 der Kassenstatuten abgefunden worden und hat nach Art. 8 der Kassenstatuten keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner Kassenbeiträge. Er hatte aller- dings beiseinem Dienstaustritt und in den vorhergehenden Verhandlungen die Kumulation beider Leistungen be- anspl'11cht. Die Obertelegraphendirektion hatte ihm aber schon am 24. Mai 1928 unter Berufung auf Art. 41 mit- geteilt, dass bei einer Abfindung mit 150 % des versi- cherten Jahresverruenstes die Rückzahlung der Kassen- beiträge ausgeschlossen S((i. Diese Stellungnahme wurde ihm am Tage des Austrittes auf telephonische Anfrage .wiederholt bestätigt. Der Kläger begründet di@. Rückforderung der Kassen- beiträge der, Versmherungskasse gegenüber im wesent- tlichen mit der :Behauptung, die Abfindungssumme sei von der Telegraphenverwaltung ausgerichtet worden. Sein persönliches Verhältnis zur Versicherungs kasse und seine daherigen Ansprüche seien dadurch nicht berührt worden. Er geht dabei von der irrigen Auffassung aus, dass neben Leistungen auf :Rechnung der Versicherungskasse, noch besondere Abfindungssnmmen seitens der Wahl- behörde ausgerichtet werden. Anlass dazu mochte das

44 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. ursprüngliche Vorgehen der Obertelegraphendirektion ge- geben haben, welche ihm in ihrem Schreiben VOm 24. Mai 1928, ohne die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechts- lage klar festzustellen, eine Abfindung auf der Grundlage von 100 % des Jahresverdienstes « auf Rechnung der ~elegraphenverwaltung» cund Rückerstattung der Ver- sroherungsbeiträge « zu Lasten der eidg. Versicherungs- kasse » angeboten hatte. Dieses einer rechtlichen Grund- lage entbehrende Angebot mag den Kläger in seinem Versuche bestärkt haben, die Auflösung seines Dienst- verhältnisses unter gleichzeitiger Inanspruchnahme der Telegraphenverwaltung und der Versicherungskasse durch- zusetzen. Die Telegraphenverwaltung hat sich aber nach Ablehnung ihrer Offerte auf den gesetzlichen Boden begeben und die Auflösung des Dienstverhältnisses nach . Art. 41 der Kassenstatuten durchgeführt. Dem Kläger war übrigens aus dem erwähnten Schreiben der Obertelegraphendirektion bekannt, dass bei 8 Dienst-. jahren die Abfindung nach Massgabe von Art. 41 der Kassenstatuten 150 % des versicherten Jahresverdienstes au~mach~. Er konnte .nach dem Stande der Verhandlungen beI Auflosung des Dienstverhältnisses darüber nicht im Unklaren sein, dass er nach Vorschrift der Kassenstatuten abgefunden wurde. Er versucht seine Stellungnahme mit der Behauptung zu unterstützen, Art. 41 finde in seinem Falle deshalb überhaupt nicht Anwendung, weil er nicht entlassen worden, sondern seinerseits um Aufhebung des Dienst- verhältnisses eingekommen sei und demnach als Demis- sionär unter Art. 8 der Statuten falle. Er verkennt dabei dass die Zubilligung der in Art. 41 der Kassenstatute~ vorgesehenen Abfindungssumme ihm gegenüber ein Ent- gegen~ommen der Wahlbehörde darstellt, die die Auflösung des DIenstverhältnisses in der für ihn günstigsten Form durchführen wollte. Tatsächlich wäre bei Unterstellung unter Art. 8 der Kassenstatuten eine Abfindungssumme nicht in Frage gekommen. Der Kläger hätte nur Anspruch Beamtenret'ht. No 7. 45 auf Rückerstattung der Kassenbeiträge von Fr. 1673.25 erheben können, während ihm unter Anwendung von Art. 41 Fr. 6828 ausgerichtet worden sind. Der Kläger hat mit seiner Abfindung auf Grundlage von 150 % seiner Besoldung den Höchstbetrag bezogen, der unter gegebenen Verhältnissen in Betracht kommen konnte. Seine Klage auf weitere Leistungen seitens der eidgenössischen Versicherungskasse ist unbegründet. Da- mit fallen auch die Nebenbegehren betreffend Zins- und Auslagenvergütungen dahin.

3. - Die Beklagte beansprucht widerklagsweise die Rückerstattung von Fr. 450, die dem Kläger zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Tatsächlich ist die Ortszulage von Fr. 300, die nach Art. 77 Beamtengesetz keinen Bestandteil des « anrechenbaren Jahresverdienstes » (vgl. Art. 41 der Kassenstatuten) darstellt, irrtümlicherweise bei Berechnung der Abfindungssumme einbezogen worden. Ob eine Rückforderung der irrtümlich geleisteten Zahlung möglich ist, kann dahingestellt bleiben. Für die Beurteilung der Widerklage genügt die Feststellung, dass die Versicherungskasse für diesen Betrag nicht aufgekommen ist und aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Rückforderung desselben hat. Die Widerklage ist deshalb abzuweisen.

4. - Bei der Entscheidung über die Verfahrens kosten ist in Betracht zu ziehen, dass die Widerklage nicht erhoben worden wäre, wenn der Kläger nicht selbst durch Einreichung seiner· Klage hiezu Anlass gegeben hätte. Es rechtfertigt sich demnach, die Kosten des vorliegenden Prozesses ganz dem Kläger zu überbindeIl. Vom Zuspruch einer Parteientschädigullg ist abzusehen, da die beklagte Ver wal tun g den Streit durch ihre Organe geführt hat. Demnach erkennt die Kammer tür Beamtensachen : Die Klage und die Wider klage werden als unbegründet abgewiesen.