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Staatsrecht. tee sur le meme pied que les autres contribuables pour ce qui concerne la defalcation de sa dette envers l'USC ; mais elle veut qu'une exception soit faite en sa faveur, parce que la creancit~re n'habite pas le Canton de Berne et quelle paie a son domicile l'impöt pour la cseance (en tant que celle-ci est un element actif de sa fortune), alors qu'une creance de cette nature echapperait a l'impöt bernois sur la fortune, Il se peut que de cette situation il resulte une certaille double imposition: la recourante paie l'impöt sur la fortune pour la valeur de Ia creance, et cette valeur joue un röle dans la taxation de l'USC aBine. Mais ce serait la une double imposition de nature purement objective ; la re courante n'est pas frappee a double pour le meme objet ; c'est la meme valeur chez deux personnes differentes, qui est, en quelque mesure, assujettie a l'impöt dans deux cantons. La jurisprudence relative a l'art. 45 Const. fed. s'oppose aussi,dans certaines hypotheses, a la double jmposition objective, malgre la llon-identite des contribuables dans l'un et l'autre canton (RO 49 I p. 533). Mais ce sont plutöt des exceptions, et dans un cas tel que celui qui se presente en l'espece cette protection ne decoule pas des principes du droit federal en la matiere.
3. - La recourante non seulement s'est vu refuser la defalcation de sa dette envers l'USC, mais elle a eM char- gee du montant tripie de l'impöt a titre d'amellde, cela en application de l'art. 40 lor d'impöt. Cette mesure, qui peut paraitre tres rigoureuse, ne fait cependant pas l'objet du recours de droit public, la recourante ayant ornis de l'attaquer comme arbitraire. Par ces motifs, le Tribunal federa1 rejette le recours. . Interkantonales Armenunterstützungsrecht. No 6. 33 V. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
6. Urteil vom S. Februar 19a9 i. S. lta.nton Zürich gegen Bürgergemeinde Beute. Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Beurteilung einer Klage eines Kantons, wodurch von einer Gemeinde eines andern Kantons die Übernahme eines Bürgers verlangt wird (Erw. 1). Pflicht einer Heimatgemeinde oder eines Heimatkantons eines Bürgers, der mehrere Kantonsbürgerrechte besitzt, zu d~sen Aufnahme ohne Rücksicht darauf, ob eine andere. Gememde oder ein anderer Kanton als dessen Heimat im Sinne des Art. 22 ZGB gilt (Erw. 2). A. - Adolf Klee-Tössegger, Bürger von Reute und St. Gallen, hatte während eines Aufenthaltes im Kanton Zürich im August 1928 einen Anfall von Geisteskrankheit und wurde daher in die Heilanstalt Burghölzli gebracht. Da er mittellos ist, musste sich die Direktion des Armen- wesens des Kantons Zürich seiner annehmen. Sie er- suchte durch Vermittlung der Direktion des Gemeinde- wesens des Kantons Appenzell A.-Rh. die Bürgergemeinde Reute, den kranken Klee zu übernehmen und für die seit dem 30. August 1928 entstehenden Pflegekosten aufzu- kommen. Zudem beschloss der Regierungsrat des Kan- tons Zürich am 6. September 1928, den Adolf Klee heim- zuschaffen, und zeigte das der Regierung von Appenzell A. -Rh. an. Der Gemeinderat von Reute lehnte jedoch die Aufnahme und den Ersatz der Kosten der Unterstützung des Adolf Klee ab, indem er geltend machte, dass nach Art. 22 Abs. 3 ZGB die Gemeinde St. Gallen hiezu ver- pflichtet sei, weil Klee nie in Reute, wohl aber in St. Gallen gewohnt und auch das Bürgerrecht von St. Gallen erst nach demjenigen von Reute, im Jahre 1924, erworben hatte.
• AS 55 I - 1929 3
34 Staatsrecht. B. - Hierauf hat der Regierungsrat des Kantons Zürich mit staatsrechtlicher Klage vom 25. Oktober 1928 beim Bundesgericht den Antrag gestellt, die Bürger- gemeinde Reute sei « zu verpflichten, den Adolf Klee in heimatliche Anstaltsversol'gung zu übernehmen und dem Kanton Zürich die seit 30. August 1928 laufenden Pflege- kosten in der Heilanstalt Burghölzli mit 6 Fr. täglich zuzüglich allfällige Nebenauslagen zu vergüten ». . C. - Der Gemeinderat von Reute hat, unterstützt von Regierungsrat von Appenzell A.-Rh., die Abweisung der Klage beantragt. Eventuell, für den Fall der Gutheis- sung, ersucht er, in der Begründung des Entscheides die Frage zu beantworten, ob der Bürgergemeinde Reute ein Rückgriffsrecht gegenüber der Ortsgemeinde (Bürger- gemeinde) St. Gallen zllstehe. Das B'Unde8gericht zieht in Erwägung :
1. - Das Bundesgericht ist unbestrittenermassen zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Der Streit über die Pflicht zur Übernahme und Unterstützung eines Bürgers zwischen dem Kanton Zürich und der· appenzel- lischen BürgergemeindeReute, wobei der Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. deren Standpunkt unterstützt, ist zweifellos eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen zwei Kantonen im Sinne des Art. 175 Ziff. 2 und des Art. 177 OG, die das Bundesgericht auf Begehren des Regie- rungsrates des Kantons Zürich zu beurteilen hat (BGE 49 I S. 449; Entscheid des BG i. S. Zürich g. Glarus
v. 22. Juni 1928 Erw. 1). Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit im Sinne der Art. 18 und 19 des Konkordates über wohn örtliche Unterstützung, die vom Bundesrat zu beurteilen wäre, da der Kanton Appenzell A.-Rh. diesem Konkordat nicht beigetreten ist.
2. - Nach Art. 44 und 45 Abs. 3 BV ist die Heimat- . gemeinde oder der Heimatkanton einer Person, die sich anderswo in der Schweiz aufhält, verpflichtet, diese auf- zunehmen, wenn sie an ihrem Aufenthaltsort dauernd der Interkan.tonales Armenunterstützungsrecht. N° 6. 35 öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fällt und der Heimat- kanton oder die Heimatgemeinde eine angemesseneUnter~ stützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt. Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Bürgergemeindo Reute danach die Pflicht hat, den AdoH Klee infolge des Begehrens des Kantons Zürich zU übernehmen, wenn· sie für den vorliegenden Fall als dessen Heimatgemeinde an- zusehen ist. Der Gemeinderat von Reute bestreitet ledig- lich, dass diese Voraussetzung zutreffe, indem er unter Berufung auf Art. 22 Abs. 3 WB die Ansicht vertritt, dass nur die Bürger- oder Ortsgemeinde St. Gallen für den vor- liegenden Fall als Heimatgemeinde des Klee gelte. Allein dieser Standpunkt ist unhaltbar. Wenn ein Schweizer- bürger das Bürgerrecht einer andern Gemeinde und eines andern Kantons, als er bisher besass, erwirbt, so g~ht damit sein bisheriges Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht - abgesehen von einem gültigen Verzicht hierauf - mcht unter (ULL...~ER, Staatsr. Praxis II S. 120); sondern jede der in Frage stehenden Gemeinden gilt dann als seine Heimatgemeinde im Sinne der Art. 44 und 45 BV und muss ihn aufnehmen, sei es dass er selbst es verlangt oder sein Aufenthaltskanton es wegen Verarmung nach Art. 45 Aha. 3 und 5 BV fordert und dem nicht eine beson- dere Vereinbarung zwischen diesem und dem· Heimat- kanton im Wege steht. Die Heimatgemeinde, von der in einem solchen Falle die Aufnahme verlangt wird,· kann diese nicht mit dem Hinweis darauf ablehnen, dass sie Sache der andern Heimatgemeinde sei. Das Bundesgericht hat das in seinem Urteil i. S. Appenzell A.-Rh. gegen Genf vom 8. Dezember 1897 (BGE 23 S. 1468) ausdrücklich festgestellt. Schon damals galt aber für die zivilrechtlichen Verhältnisse und den Gerichtstanddie dem Art. 22 Abs. 3 ZGB analoge Vorschrift des Art. 5 NAG, wonach, (( wenn jemand in mehrern Kantonen heimatberechtigt ist, für die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes als Heimat derjenige Heimatkanton gilt, in welchem er seinen letzten Wohnsitz gehabt ·hat, und falls er seinen Wohn-
36 Staatsrecht. sitz niemals in einem der Heimatkantone gehabt hat, derjenige Kanton, dessen Bürgerrecht er oder seine Vor- fahren zuletzt erworben haben». Sowenig wie diese Vor- schrift hat Art. 22 Abs. 3 ZGB an der Pflicht der Heima,t- gemeinden zur Aufnahme eines Doppelbfugers etwas ge- ändert (vgl. EGGER, Komm. zu Art. 22 ZGB N. 4 b, Ent- scheid des BG i. S. Armenpflege Sulgen gegen St. Gallen v.
25. März 1915). Die Bestimmungen der Art. 22 Abs. 3 ZGB und 5 NAG sind für das Zivil- und Vormundschafts- recht aufgestellt worden. Es handelt sich dabei um eine Norm zur Abgrenzung der Herrschaftsgebiete verschie- dener Rechte und der örtlichen Zuständigkeit. Ihr Grund und Zweck ist, eine Kollision verschiedener Rechte und die Zuständigkeit der Behörden verschiedener Orte für den Fall zu vermeiden, dass die zivilrechtlichen Ver- hältnisse einer Person vom Recht ihrer Heimat beherrscht werden und zu deren Beurteilung oder Regelung die Be- hörden ihrer Heimat zuständig sind, weil es ein unhalt- barer oder unbefriedigender Rechtszustand wäre, wenn für die Ordnung eines solchen Rechtsverhältnisses gleichzeitig verschiedene kantonale oder nationale Rechte massgebend und die Behörden verschiedener Orte zuständig wären. Dieser Grund lässt sich nicht gegen die Pflicht mehrerer Heimatgemeinden zur Aufnahme eines Bürgers und damit zu dessen Unterstützung anführen. 'Wenn sich der in Art. 22 Abs. 3 ZGB enthalteqe Grundsatz auf diese Pflicht auch bezöge, so bildete er insoweit nicht mehr eine bloss zur Vermeidung einer Kollision verschiedener ReCihte und verschiedener Behörden dienende Norm, sondern würde den Inhalt einzelner von mehreren Bürgerrechtsverhält- nissen einer Person dadurch ganz erheblich einschränken, dass er eine oder einzelne von ihren verschiedenen Heimat- gemeinden von der Pflicht zu ihrer Aufnahme befreite. Eine solche in das Bürgerrecht selbst eingreifende Bedeu- tung lässt sich dem in Art. 22 Abs. 3 ZGB aufgestellteu Grundsatz nicht beiinessen ; für eine derartige Beschrän- kung des Bürgerrechts von Doppelbürgern bedürfte es Interkantonales Arrnenunterstützungsrecht. N° 6. 37 einer deutlich in diesem Sinne lautenden Bestimmung. Das Konkordat über wohn örtliche Unterstützung, das übrigens für AppEmzell A.-Rh. nicht gilt, bestimmt nicht ausdrücklich, dass nur eine der Heimatgemeinden eines unterstützungsbedürftigen Doppelbürgers die Pflicht habe, ihn aufzunehmen. Lediglich für den Fall der Unterstüt- zung eines Bürgers mehrerer Konkordatskantone durch den Wohnsitzkanton auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Konlordates sieht es vor, dass nur ein Heimatkanton, der durch Art. 22 Abs. 3 ZGB bestimmt wird, zur Ver- gütung von Unterstützungskosten verpflichtet sei. Die interkantonale Vereinbarung über die Unterstützung von Doppelbürgern vom 28. Mai 1926 zeigt aber auch, dass die Geltung des Grundsatzes des Art. 22 Abs. 3 ZGB in Beziehung auf die Pflicht der Heimatgemeinden zur Auf- nahme und zur Unterstützung eines Doppelbürgers ent- gegen der Auffassung des Gemeinderates von Reute keines- wegs allgemein anerkannt ist. Er gilt auch nicht für die Wiedereinbürgerung von Frauen, die durch die Ehe ihr Schweizerbürgerrecht verloren haben (vgl. BBl 1917 II S. 20), und dürfte wohl ebensowenig nach dem neuen Art. 44 BV für die Zwangseinbürgerung von Ausländern, deren Mutter ursprünglich Schweizerin war, massgebend sein, obwohl in dieser Beziehung die endgültige Fassung des Art. 44 weniger bestimmt lautet als der bundesrätliche Entwurf vom 14. November 1922 (BBI 1922 III S. 675). Die Bürgergemeinde Reute ist somit verpflichtet, den Adolf Klee zu übernehmen. Dass sie unter dieser Vor- aussetzung auch die Pflicht hat, dem Kanton Zürich die Unterstützungskosten zu ersetzen, deren Vergütung ge- fordert wird, ist nicht bestritten.
3. - Die Frage, ob die Bürgergemeinde Reute gegen die Bürger- oder Ortsgemeinde St. Gallen eine Forderung auf Ersatz der Kosten der Unterstützung des Klee, sei es des ganzen Betrages oder eines Teiles, habe, ist im vor- liegenden Fall nicht zu prüfen, da Appenzell A.-Rh. eine solche Forderung nicht durch Klage gegen St. Gallen:
38 l5t .. at:;recht. geltend gemacht hat. Sollte hierüber Streit entstehen, so steht es dem Kanton Appenzell A.-Rh. frei, das Bundes- gericht zur Entscheidung anzurufen. Demnach erkennt daß Bundesgericht : Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss die Gemeinde :Reute verpflichtet, den Adolf Klee zu übernehmen und dem Kanton Zürich die seit 30. August 1928 entstandenen Kosten seiner Unter- bringung in der Heilanstalt Bttrghölzli (6 Fr. im Tag und allfällige Nebenauslagen) zu vetgüten. VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr 2 und 6. - Voir n08 2 et 6. '; . Beamtenrecht. !lfO 7. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BEAM'rENRECHT STATUT DES. FONCTlONNAIRES 39
7. t1rttil der lauer fiir Deamten",vom 29. Aprll1929 ,
i. S. "nk- 2M gegen V~kaase für die eids. lal.ten, .bgeItellta und Arbeiter •. : B e amt e n r e c h t. -
1. Disziplinarmasanahmen, die einem Beamten gegenüber vor Inkra.fttreten des neuen Beamten· gesetzes getroffen wurden, und die vermögenSroohtlichen Auswirkungen dieser MasSnahmert können nicht unter Berufung auf Art. 60 Beamtengesetz der Beurteilung durch das Bundes· gericht unterstellt werden.
2. Beamte, die bei ihrem Austritt aus dem Bundesdienst die Abfindung nach Art. 41 der Statuten der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter beziehen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen einbezahlten Kassenbeiträge (Art. 8 der Kasseri·' statuten). L - Carl Ackermann, geboren am 23. Juli' 1901, ist am 6. Januar 1919 in den, Dienst der Schweizerischen Telegraphenverwaltung getreten. Nach anderthaJbjähri- ger Lehrzeit arbeitete er als Telegraphist in den Telegra- phenämtern von Genf, Davos und Zürich. ' Unregel- mässigkeiten im Dienstantritt führten dazu, dass er auf Ablauf der Amtsperlode 1924/27 in das provisorische