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55_I_389

BGE 55 I 389

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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St.aatsrecht.

erklärt worden ist, das « Stiftungsgut » und dessen Ertrag

weiter im Wohnsitzkanton des Stifters als Teil seines

Vermögens und Einkommens zu besteuern, nämlich

, das Vorliegen einer ausschliesslich zu Zwecken der Steuer-

flucht vorgenommenen Gründung, welche die bisherige

Verfügung des Gründers über das betreffende Vermögen

oder doch dessen Erträgnisse tatsächlich unberührt

lfu:!st, liegen demnach vor, so dass die auf dieser Grundlage

beruhende Veranlagung, wie sie durch den angefochtenen

Entscheid der zürcherischen Ober-Rekurskommission ge-

troffen worden ist, bundesrechtlich nicht beanstandet

werden kann. Es braucht deshalb nicht untersucht zu

werden, ob neben dem Besteuerten Dr. M.-St. selbst auch

die angebliche Stiftung als legitimiert angesehen werden

könnte, gegen die streitige Besteuerung beschwerde-

führend aufzutreten und ob nicht ihrer Beschwerde die

Einrede der Verspätung entgegenstünde, nachdem sie

erst mehr als dreissig Tage nach der Zustellung des ange-

fochtenen Entscheides an Dr. M.-St. erhoben worden ist.

3. -

Andererseits ist unter diesen Umständen die Be-

steuerung durch den Kanton und die Gemeinde SchafI-

hausen zu Unrecht erfolgt. Das Besteuerungsrecht dieses

Kantons könnte sich nur auf die Zugehörigkeit des be-

steuerten Vermögens zu einer in Schaffhausen domizilier-

ten juristischen Person stützen und entfällt somit mit

dem Augenblicke, wo der vorgenommenen Gründung

diese Wirkung steuerrechtlich' auch im interkantonalen

Verhältnis für die Zuscheidung der Steuerhoheit abge-

sprochen werden muss. Infolge der hinzutretenden zürche-

rischen Veranlagung müsste daher die Rückerstattung

der in Schaffhausen an Kanton und Gemeinde bezahlten

Steuern angeordnet werden, falls nicht die Entrichtung

unter Umständen geschehen ist, die eine Verwirkung

dieses Rückforderungsrechtes nach sich ziehen ..... (folgen

Ausführungen darüber, dass letzteres in der Tat der

Fall sei, s. BGE 53 I 449 Erw. 2).

Doppelbesteuerung. N° 64.

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64. Urteil vom 6. Dezember 1929

i. S. Erben Btächelin gegen Basel-Stadt und Basel-Land.

Kollektivgesellschaft unter Gliedern einer Familie zur Verwaltung

eines gemeinsamen Vermögens, das in der Hauptsache in

Beteiligungen an fremden industriellen und kaufmännischen

Unternehmungen besteht.

Steuerort für die Anteile am

Gesellschaftskapital, wenn der vertragliche (eingetragene)

Gesellschaftssitz und der Wohnsitz der Gesellschafter sich in

verschiedenen Kantonen befinden.

* Gregor Stächelin-Allgeier, der seit 1870 in Basel

wohnte, hatte sich als Bauunternehmer daselbst und

durch Beteiligung an auswärtigen Unternehmen ein grosses

Vermögen erworben. Sein Geschäft befand sich an der

innern Margarethenstrasse 14 in Basel. Im Jahre 1922

gründete er in Basel eine Kollektivgesellschaft unter der

Firma StäChelin & Oie, Erwerb, Verwaltung und Ver-

wertung von Liegenschaften, Innere Margarethenstrasse

14, Basel. Beteiligt an dieser Gesellschaft waren er

selbst, Frau Emma Stächelin-Allgeier, Frau Olara Wannier

geb. Stächelin in Basel, Rudolf Stächelin-Finkbeiner in

Basel, Frau Fanny Ruegg geb. Stächelin in Basel und

Dr. Ernst Stächelin in Vemayaz. Die vier letzteren

Teilhaber sind die Kinder des G. Stächelin. Zu gleicher

Zeit gründete er mit Sitz in Bottmingen (Basel-Land)

eine weitere Firma G. Stächelin Söhne & Oie, Ver-

waltungen und Unternehmungen, mit den gleichen Teil-

habern wie bei der Firma Stächelin & Oie in Basel.

Zweck dieser zweiten Gesellschaft ist nach dem Gesell-

schaftsvertrag, die industriellen und finanziellen Unter-

nehmungen des G. Stächelin zu übernehmen und weiter-

zuführen. Als Motiv für die Gründung wird im Eingang

des Vertrages angegeben, dass « das Vermögen der Ehe-

gatten Stächelin-Allgeier zum grössten Teil in liegen-

schaften und industriellen Unternehmungen investiert sei,

* Gekürzter Tatbestand.

390

Staatsrecht.

deren forcierte Liquidation beim Ableben des einen oder

andern Ehegatten voraussichtlich grosse Verluste bringen

würde », ferner auch die «teilweise vorsorgliche Ausfüh-

. rung der im gemeinsamen Testament der Ehegatten. vom

15. Juli 1909 enthaltenen Verfügungen)}. Zu den von der

Gesellschaft zu verwaltenden Interessen gehören nach

Ziff. 1 des Vertrages:

a) die Wasserkräfte, elektrochemische Fabrik

und

anderer Besitz im Kanton Wallis;

b) die Beteiligung an der Bandindustrie-Gesellschaft

A.-G. und deren Fabrik in Valdoie;

c) der Besitz der Eheleute G. Stähelin-Allgeier an

Wertpapieren verschiedener Art, Obligationen, Aktien

etc., welche als Betriebskapital eingebracht wurden;

d) der Grundstückbesitz im Elsass und in Zürich;

e) die Finanzierung dieser genannten Abteilungen und

weiterer Geschäfte.

Pro 1922 hatten die Steuerbehörden von Basel-Stadt

ein Steuerdomizil in Bottmingen nicht anerkannt und

G. Stächelin hatte einen beim Regierungsrat hängenden

RekUrs in der Folge zurückgezogen. In seinen Rechts-

schriften in diesem Verfahren liess er erklären, dass suk-

zessive die Buchhaltung und der ganze Betrieb der neuen

Gesellschaft nach Bottmingen verlegt würden, dass diese

dort «Geschäftslokalitäten)} gemietet habe und ihre « An-

gestellten)) zwar bis Ende 1922 noch in Basel arbeiten

müssten, dann aber ebenfalls nach Bottmingen disloziert

würden. Tatsächlich ist die Gesellschaft Mieterin eines

Raumes im Hause des Gemeindepräsidenten Stöcklin in

Bottmingen, wo zeitweise der einzige Angestellte derselben,

Mösch und auch das geschäftsführende Mitglied Rudolf

Stächelin arbeiten. In den Jahren 1923-1927 ist Kapital

und Ertrag der Gesellschaft G. Stächelin Söhne & eie

ausschliesslich im Kanton Baselland (Bottmingen) be-

steuert worden. Auch pro 1928 hatte Gregor Stächelin die

Steuer von seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen, wie

bisher, an den Staat Baselland und die Gemeinde Bott-

Doppelbesteuerung. N0 64.

391

mingen bezahlt (am 4. Juni und 4. Juli 1928). Durch

Verfügung vom 26. Oktober 1928 verlangte die Steuer-

verwaltung des Kantons Baselstadt von seiner Einlage

in die Gesellschaft (Fr. . . . .) für das gleiche Steuer-

jahr 1928 ebenfalls die Vermögenssteuer mit der Begrün-

dung: «dass sie Bottmingen als Domizil der Kollektiv-

gesellschaft G. Stächelin Söhne & eie nicht anerkennen

könne.)) Veranlassung dazu gaben Erhebungen, welche

die Steuerverwaltung in Bottmingen über den dortigen

Betrieb der Firma angestellt hatte. Der gegen diese

Steuerauflage von G. Stächelin erhobene und nach seinem

Ableben (16. Februar 1929) durch seine Erben weiter-

geführte Rekurs wurde letztinstanzlich vom Regierungsrat

Baselstadt mit Entscheid vom 5. Juli 1929 abgewiesen.

Ebenso eine staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 46

Abs. 2 BV, welche die Erben hierauf gegen die basel-

städtische Vermögenssteuertaxation ergriffen, soweit sie

sich auf die fragliche Gesellschaftseinlage bezog.

Zur Abklärung des Tatbestandes war im bundesgericht-

lichen Verfahren ein Augenschein verbunden mit Zeugen-

einvernahme und die persönliche Befragung des geschäfts-

führenden Teilhabers der Firma G. Stächelin Söhne & eie,

Rudolf Stächelir angeordnet worden. Dabei hatte sich im

Wesentlichen Folgendes ergeben:

Das Bureau der Rekurrentin befindet sich im ersten

Stock eines kleinen Hauses in Bottmingen. Im Erd-

geschoss des Hauses wird eine Bäckerei betrieben; der

übrige erste Stock dient als Wohnung. Die Treppe ist

steil und der Korridor sehr eng. Das Bureau selbst besteht

aUS einem einzigen kleineren Zimmer, das auf einen Hof

hinausgeht, und ist mit zwei einfachen Flachpulten, einem

kleinen Kassenschrank, einem Buchhaltungsschrank, einer

Schreibmaschine und anderen Bureaueinrichtungen aus-

gestattet. Telephonisch ist es, wie Bottmingen überhaupt,

direkt an die Zentrale Basel angeschlossen. Es befinden

sich darin alle Bücher und sonstige Skripturen der Firma,

z .. B. auch die Depotscheine der Banken für Wertschriften.

392

Staatsrecht.

Beim Augenschein waren im Kassenschrank eine grössere

Anzahl von Werttiteln verwahrt, was aber nur vorüber-

gehend der Fall sein soll, da die Werttitel meistens bei den

, Banken lägen. Im Bureau arbeitet der einzige Angestente

der Firma, Moosch, der keine Unterschrift hat. Mresch,

der in Basel wohnt, ist am Vormittag regelmässig von

9--12 Uhr in Bottmingen und häufig auch am Nach-

mittag. Na;h einer von ihm angefertigten Aufstellung,

welche die Tage vom 14.-24. November 1928 umfasst,

war er während dieser Zeit zweimal am Nachmittag im

Bureau. Der Geschäftsführer Rudolf Stächelin begibt

sich, wenn er nicht auf Reisen ist, am Vormittag ebenfalls

regelmässig nach Bottmingen und zwar per Auto. Auch

der andere Geschäftsführer Dr. Ernst Stächelin, der

gleichfalls in Basel wohnt, aber sich viel für die Firma im

Wallis aufhält, kommt geiegentlich nach Bottmingen. Im

dortigen Bureau wird die Korrespondenz erledigt und

werden von Mresch die Bücher geführt. Für die ein-

gehenden Postsachen besitzt die Firma in Bottmingen

ein Postfach.

Die ausgehenden Briefe nimmt Mrosch

nach Basel mit und übergibt sie dort der Post. Besuche

empfängt die Gesellschaft nur selten : die Zusammenkünfte

mit solchen finden meistens in Basel statt. Die Tätigkeit

der Geschäftsführer besteht in der Überwachung der

Beteiligungen und der Vermittlung ihrer Finanzierung;

es werden auch einzelne Syndikatsgeschäfte geschlossen;

so wurde 1928 eine Braunkohlenmine in Deutschland ge-

kauft. Die Firma besitzt einen grossen Teil des Aktien-

kapitals der L ...., und sie hat sich am Syndikat für die

Erhöhung von deren Aktienkapital beteiligt.

Sie ist

auch hauptsächlichster Aktionär einer Bank in Frankfurt.

Nach den Angaben des Geschäftsführers Rudolf Stächelin

handelt es sich nicht um eine blosse Vermögensverwaltung,

sondern um eine intensive Geschäftstätigkeit, bei der

erheblich mehr herausgewirtschaftet werde als eine blosse

Kapitalrente. Als das wesentliche wird die Finanzierung

und die Kontrolle der Untergesellschaften bezeichnet.

Doppelbesteuerung. No 64.

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Die Geschäftsführer sind viel auf Reisen.

Wichtige

Transaktionen werden bei den Tochtergesellschaften ge-

schlossen. Der Verkehr mit den Banken geschieht haupt-

sächlich durch mündliche Konferenzen mit diesen. Die

Besprechungen der beiden Geschäftsführer finden meistens

in Basel sta.tt oder wo man sich gerade trifft. Die Firma

Stächelin & eie, welche die baslerischen Liegenschaften

der Familie Stächelin verwaltet, hat ihre Bureauräume im

ersten Stook eines Hauses an der innern Margarethen-

strasse in Basel. Hier haben auch noch die Band-Industrie-

Gesellschaft A.-G. und drei kleine Patent- und Verwal-

tungsgesellschaften ihren Sitz. Neben dem geräumigen

Bureau der heiden Gesellschafter Rudolf und Ernst

Stächelin sind vorhanden je ein Raum für die Buchhal-

tung und die Kasse, ferner ein leeres Zimmer. Irgend-

welche der Firma G. Stächelin Söhne & eIe gehörenden

Objekte sollen sich hier nicht befinden. Der Buchhalter

Mresch hat keinen Arbeitsraum in Basel, er ist nicht auch

Angestellter der Firma Stächelin & eie und führt für diese

nur gelegentlich Arbeiten aus.

Erwägungen :

1. -Gregor Stächelin hatte seinen Wohnsitz und damit

sein allgemeines Steuerdomizil in Basel. Dort hatte er

daher auch sein Vermögen zu versteuern, soweit nicht für

Teile desselben ein anderer Steuerort in Betracht kam.

Die Fr. . . . . deren Besteuerung in örtlicher Bezie-

hung streitig ist, gehörten zu seinem Vermögen.

Sie

sind nur dann nicht am allgemeinen Steuerdomizil Basel

der Steuer unterworfen, wenn sie aus dem Gesichtspunkte

wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu Bottmingen der Steuer-

hoheit von Baselland unterstehen. Die bundesrechtliche

Praxis betreffend Doppelbesteuerung hat immer ange-

nommen, dass das Kapital einer Kollektiv- oder Kom-

manditgesellschaft am Sitze der Gesellschaft zu versteuern

ist, auch der Anteil deI:> Gesellschafters, der in einem andern

Kanton wohnt. Dabei handelte es sich indessen stets um

394

Staatsrecht.

Handels-, Fabrikations- oder andere nach kaufmännischer

Art betriebene Gewerbe (OR Art. 552 I), die mit ihrem

kaufmännischen oder technischen Betrieb·- Fabrikation,

, Empfang, Lagerung und Versendung von Waren, Ver-

kehr mit Kunden usw. -

nach aussen in die Erscheinung

treten und so die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Ge-

schäftes zum Orte des Sitzes zum Ausdruck bringen.

Die Firma G. Stächelin Söhne & Cie ist weder ein Fabri-

kations-, noch ein Handels-, noch ein sonstiger gewerblicher

Betrieb im eigentlichen Sinne. Sie befasst sich mit der

Verwaltung eines Vermögens, das den Gesellschaftern

gemeinschaftlich gehört. Die persönliche Vermögensver-

waltung des Gregor Stächelin ist mit der Gründung der

Gesellschaft und mit der damaligen Herausgabe von Ver-

mögensbeträgen an die. Kinder eine gemeinschaftliche

geworden, die nun in der Form emer Kollektivgesellschaft

betrieben wird.

Ein Familienvermögen, an dem die

Familienglieder in verschiedenem Masse anteilberechtigt

sind, wird in dieser Weise verwaltet. Es entspricht der

Natur des Vermögens, das zum grossen Teil in allerlei

Beteiligungen besteht, wie auch dem Willen der Betei-

ligten, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft über den

Rahmen einer gewöhnlichen laufenden Vermögensverwal-

tung hinausgeht und einen stark spekulativen Charakter

trägt, was eine intensivere Tätigkeit der. Geschäftsführer

bedingt und eine höhere Rendite möglich macht. Der

Betrieb erhält so einige Ähnlichkeit mit demjenigen einer

Bank, von dem er sich aber immerhin dadurch wesentlich

unterscheidet, dass kein eigentlicher Kundenverkehr vor-

handen ist, da ja die Gesellschaft nur mit ihren Banken

und den Unternehmungen, an denen sie beteiligt ist, ver-

kehrt und neue solche Beteiligungen eingeht. Trotz dieses

bankähnlichen Charakters handelt es sich aber doch im

Grunde nur um die Administration eines gemeinschaft-

lichen Vermögens.

Eine Kollektivgesellschaft mit diesem Zweck hat ihren

natürlichen Sitz am Wohnort der Gesellschafter, speziell

Doppelbesteuerung N° 64.

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der geschäftsführenden, dies namentlich dann, wenn wie

hier, alle Gesellschafter ihr Domizil am gleichen Orte

haben. Es wäre umsomehr gegeben gewesen, dass die

Gesellschaft G. Stächelin Söhne & Oie ihren Sitz an diesem

Orte, Basel habe, als ja hier dieselben Personen mit den-

selben Geschäftsführern die Firma Stächelin & Cie (zur

Verwaltung deS basleriBchen Liegenschaftsbesitzes der

Familie) betreiben in Lokalitäten, die auch für die erstere

Gesellschaft reichlich Raum bieten würden. Die Verlegung

des Sitzes nach Bottmingen entspricht daher nicht der

wirklichen Sachlage, sondern hat etwas durchaus abson-

derliches und gekünsteltes, wie sie denn auch ausschliess-

lich aus steuerlichen Gründen erfolgt ist, wegen der

geringem steuerlichen Belastung im Kanton Baselland.

Gewiss sind in Bottmingen bescheidene Einrichtungen

vorhanden und spielt sich hier ein Teil des Geschäfts-

betriebes ab: die KorreSpondenz und die Buchhaltung.

Aber das Unnatürliche dieser Sitzwahl zeigt sich darin,

dass, wenn schon der Angestellte hier arbeitet und auch

einer der geschäftsführenden Teilhaber am Vormittag

meistens für einige Zeit im Bureau anwesend ist, doch die

eigentliche massgebende Geschäftsleitung nicht hier er-

folgt, sondern, soweit sie überhaupt lokalisiert ist, in

Basel.

Der Geschäftsführer Rudolf Stächelin hat in

Bottmingen nur einen Schreibtisch, aber kein von dem

des Angestellten getrenntes Bureau, und für den andern

Geschäftsführer ist im Bureau in Bottmingen überhaupt

kein Platz vorhanden, während die beiden Geschäftsführer

in Basel ein geräumiges und bequemes Bureau haben. Und

da die Firma G. Stächelin Söhne & Cie nach ihrer finan-

ziellen Bedeutung und der Natur ihres Betriebes die

Tätigkeit und die Sorgen der Geschäftsführer offenbar

in ungleich höherem Masse in Anspruch nimmt als die

Firma Stächelin & Cie und die drei andern in Basel domi-

zilierten Gesellschaften, so ist es klar, dass die entschei-

denden Besprechungen der Geschäftsführer im Bureau in

Basel und nicht in Bottmingen stattfinden, und dass auch

AS 55 1-1929

28

396

Staatsreoht.

der Geschäftsführer Rudolf Stächelin hier die .Angelegen-

heiten der Firma G. Stächelin Söhne & Oie studierl nad

.

seine Entschlüsse fasst, wie denn ja auch allfäJIige Besuche

in Sachen der letztem Firma aller Regel nach in Basel

und nicht in Bottmingen empfangen werden. Was im

Bottminger Bureau geschieht, sind mehr nur äussere Ver-

richtungen: Diktieren von Briefen auf Grund von Ent-

schlüssen, die, soweit es sich um wichtige Dinge han-

delt, bereits anderwärts gefasst sind, Ausfertigung dieser

Briefe und Buchhaltung. Das Wesentlich~ dagegen einer

spekulativen Vennögensadministmtion der vorliegenden

Art, die leitende, entschliessende Tätigkeit der geschäfts-

:führenden Organe und insbesondere die Kontrolle und

Finanzierung der UntergeseIlschaften, was als die Haupt-

sache der Geschäftstätigkeit bezeichnet wird, geht jeden-

falls nur zu einem kleinen Teil in Bottmingen und zu einem

sehr erheblicheren Teil in Basel vor sich. In Bottmingen

tritt der Geschäftsbetrieb der Finna auch -

abgesehen

von der Firmatafel am Hause und dem Postfach -

in

keiner Weise nach aussen in die Erscheinung. Bei einem

Geschäftsbetriebe dieser Natur ist aber das Entscheidende

für die wirtschaftliche Zugehörigkeit nicht die Existenz

eines Bureaus, in dem gewisse, mehr nur mechanische

Verrichtungen vorgenommen werden, sondern das Domi-

zn der Geschäftsführer, wenn es, wie. hier, zugleich der

Ort ist, wo auch die massgebende Leitung· in Wahrheit

erfolgt. Es kann unter den Umständen, wie sie hier vor-

liegen, nicht zugelassen werden, dass das Steuerdomizil

eines Geschäftes von seinem wirklichen Zentrum in nur

äusserlicher, willkürlicher und gekünstelter Weise nach

einem ganz nahe gelegenen ausserkantonalen Ort gelegt

wird, indem hier ein bescheidenes Bureau geschaffen wird

und darin gewisse Verrichtungen vorgenommen werden,

ohne dass doch dadurch der wahre Mittelpunkt der Firma

verlegt würde. Eine Einzelperson könnte ihr Vermögen

in derselben Weise verwalten, wie es hier die Kollektiv-

gesellschaft G. Stächelin Söhne & ()ie tut, wie denn auch

Eigentumsgarantie. No 65.

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Gregor Stächelin vor Gründung der Firma seine Mittel

in analoger Art hat arbeiten la.ssen.Würde eine solche

Einzelperson für diesen Geschäftsbetrieb ein ähnliches aus-

wärtiges Bureau gründen, so würde man zweifellos nicht

anerkennen, dass damit das Steuerdomizil für die frag-

liehen Kapitalien vom Wohnsitz des Vermögensi;rägers

nach dem Orte des :Bureaus verschoben sei, weil es sieh

nieht um einen Geschäftsbetrieb handelt, der geeignet ist,

aus dem Gesichtspunkt wirtechaftJieher Zugehörigkeit ein

besonderes Steuerdomizil zu schaffen. Ebensowenig kann

aber unter analogen Verhältnist!!en ein derartiges Steuer-

domizil in Bezug auf das Kapital einer Kollektivgesell-

schaft angenommen werden, da. wo sieh das künstlich

geschaffene Bureau ausserhalb des Zentrums der wahren

Beziehungen der Finna befindet.

2. -

Die Bejahung des ba.selstädtischen Steueranspruchs

zieht unter den vorliegenden Umständen unbestrittener-

massen die Pflicht des Kantons Basel-Land und der

Gemeinde Bottmingen zur Rückerstattung der von dem

fragliehen Gesellschaftsanteil für 1928 erhobenen Vermö-

genssteuern nach sich. Die Verhältnisse des Falles recht-

fertigen es immerhin, gleichwohl die ganzen bundesgericht-

lichen Kosten den Rekurrenten aufzulegen.

III. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTm DE LA PROPRIETE

65. A.11SIUI a1ll dem Urteil \'OlI1 15. November 19a9

i. S. liDgge1e1' gegen l&eg!mmgsrat Itlrich.

Bestimmung eines kantonalen Oilsetzes (Novelle vom ~. Februar

1919 zum züroherisohen EG z. WB), wodurch Grundwasser-

ströme und Grondwasserbecken von einer gewissen mittleren

Stärke als öffentliche Gewässer erklärt werden und die Wasaer-

entnahme daraus über den hä.uslichen, landwirtschaftlichen