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St.aatsrecht.
erklärt worden ist, das « Stiftungsgut » und dessen Ertrag
weiter im Wohnsitzkanton des Stifters als Teil seines
Vermögens und Einkommens zu besteuern, nämlich
, das Vorliegen einer ausschliesslich zu Zwecken der Steuer-
flucht vorgenommenen Gründung, welche die bisherige
Verfügung des Gründers über das betreffende Vermögen
oder doch dessen Erträgnisse tatsächlich unberührt
lfu:!st, liegen demnach vor, so dass die auf dieser Grundlage
beruhende Veranlagung, wie sie durch den angefochtenen
Entscheid der zürcherischen Ober-Rekurskommission ge-
troffen worden ist, bundesrechtlich nicht beanstandet
werden kann. Es braucht deshalb nicht untersucht zu
werden, ob neben dem Besteuerten Dr. M.-St. selbst auch
die angebliche Stiftung als legitimiert angesehen werden
könnte, gegen die streitige Besteuerung beschwerde-
führend aufzutreten und ob nicht ihrer Beschwerde die
Einrede der Verspätung entgegenstünde, nachdem sie
erst mehr als dreissig Tage nach der Zustellung des ange-
fochtenen Entscheides an Dr. M.-St. erhoben worden ist.
3. -
Andererseits ist unter diesen Umständen die Be-
steuerung durch den Kanton und die Gemeinde SchafI-
hausen zu Unrecht erfolgt. Das Besteuerungsrecht dieses
Kantons könnte sich nur auf die Zugehörigkeit des be-
steuerten Vermögens zu einer in Schaffhausen domizilier-
ten juristischen Person stützen und entfällt somit mit
dem Augenblicke, wo der vorgenommenen Gründung
diese Wirkung steuerrechtlich' auch im interkantonalen
Verhältnis für die Zuscheidung der Steuerhoheit abge-
sprochen werden muss. Infolge der hinzutretenden zürche-
rischen Veranlagung müsste daher die Rückerstattung
der in Schaffhausen an Kanton und Gemeinde bezahlten
Steuern angeordnet werden, falls nicht die Entrichtung
unter Umständen geschehen ist, die eine Verwirkung
dieses Rückforderungsrechtes nach sich ziehen ..... (folgen
Ausführungen darüber, dass letzteres in der Tat der
Fall sei, s. BGE 53 I 449 Erw. 2).
Doppelbesteuerung. N° 64.
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64. Urteil vom 6. Dezember 1929
i. S. Erben Btächelin gegen Basel-Stadt und Basel-Land.
Kollektivgesellschaft unter Gliedern einer Familie zur Verwaltung
eines gemeinsamen Vermögens, das in der Hauptsache in
Beteiligungen an fremden industriellen und kaufmännischen
Unternehmungen besteht.
Steuerort für die Anteile am
Gesellschaftskapital, wenn der vertragliche (eingetragene)
Gesellschaftssitz und der Wohnsitz der Gesellschafter sich in
verschiedenen Kantonen befinden.
* Gregor Stächelin-Allgeier, der seit 1870 in Basel
wohnte, hatte sich als Bauunternehmer daselbst und
durch Beteiligung an auswärtigen Unternehmen ein grosses
Vermögen erworben. Sein Geschäft befand sich an der
innern Margarethenstrasse 14 in Basel. Im Jahre 1922
gründete er in Basel eine Kollektivgesellschaft unter der
Firma StäChelin & Oie, Erwerb, Verwaltung und Ver-
wertung von Liegenschaften, Innere Margarethenstrasse
14, Basel. Beteiligt an dieser Gesellschaft waren er
selbst, Frau Emma Stächelin-Allgeier, Frau Olara Wannier
geb. Stächelin in Basel, Rudolf Stächelin-Finkbeiner in
Basel, Frau Fanny Ruegg geb. Stächelin in Basel und
Dr. Ernst Stächelin in Vemayaz. Die vier letzteren
Teilhaber sind die Kinder des G. Stächelin. Zu gleicher
Zeit gründete er mit Sitz in Bottmingen (Basel-Land)
eine weitere Firma G. Stächelin Söhne & Oie, Ver-
waltungen und Unternehmungen, mit den gleichen Teil-
habern wie bei der Firma Stächelin & Oie in Basel.
Zweck dieser zweiten Gesellschaft ist nach dem Gesell-
schaftsvertrag, die industriellen und finanziellen Unter-
nehmungen des G. Stächelin zu übernehmen und weiter-
zuführen. Als Motiv für die Gründung wird im Eingang
des Vertrages angegeben, dass « das Vermögen der Ehe-
gatten Stächelin-Allgeier zum grössten Teil in liegen-
schaften und industriellen Unternehmungen investiert sei,
* Gekürzter Tatbestand.
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Staatsrecht.
deren forcierte Liquidation beim Ableben des einen oder
andern Ehegatten voraussichtlich grosse Verluste bringen
würde », ferner auch die «teilweise vorsorgliche Ausfüh-
. rung der im gemeinsamen Testament der Ehegatten. vom
15. Juli 1909 enthaltenen Verfügungen)}. Zu den von der
Gesellschaft zu verwaltenden Interessen gehören nach
Ziff. 1 des Vertrages:
a) die Wasserkräfte, elektrochemische Fabrik
und
anderer Besitz im Kanton Wallis;
b) die Beteiligung an der Bandindustrie-Gesellschaft
A.-G. und deren Fabrik in Valdoie;
c) der Besitz der Eheleute G. Stähelin-Allgeier an
Wertpapieren verschiedener Art, Obligationen, Aktien
etc., welche als Betriebskapital eingebracht wurden;
d) der Grundstückbesitz im Elsass und in Zürich;
e) die Finanzierung dieser genannten Abteilungen und
weiterer Geschäfte.
Pro 1922 hatten die Steuerbehörden von Basel-Stadt
ein Steuerdomizil in Bottmingen nicht anerkannt und
G. Stächelin hatte einen beim Regierungsrat hängenden
RekUrs in der Folge zurückgezogen. In seinen Rechts-
schriften in diesem Verfahren liess er erklären, dass suk-
zessive die Buchhaltung und der ganze Betrieb der neuen
Gesellschaft nach Bottmingen verlegt würden, dass diese
dort «Geschäftslokalitäten)} gemietet habe und ihre « An-
gestellten)) zwar bis Ende 1922 noch in Basel arbeiten
müssten, dann aber ebenfalls nach Bottmingen disloziert
würden. Tatsächlich ist die Gesellschaft Mieterin eines
Raumes im Hause des Gemeindepräsidenten Stöcklin in
Bottmingen, wo zeitweise der einzige Angestellte derselben,
Mösch und auch das geschäftsführende Mitglied Rudolf
Stächelin arbeiten. In den Jahren 1923-1927 ist Kapital
und Ertrag der Gesellschaft G. Stächelin Söhne & eie
ausschliesslich im Kanton Baselland (Bottmingen) be-
steuert worden. Auch pro 1928 hatte Gregor Stächelin die
Steuer von seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen, wie
bisher, an den Staat Baselland und die Gemeinde Bott-
Doppelbesteuerung. N0 64.
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mingen bezahlt (am 4. Juni und 4. Juli 1928). Durch
Verfügung vom 26. Oktober 1928 verlangte die Steuer-
verwaltung des Kantons Baselstadt von seiner Einlage
in die Gesellschaft (Fr. . . . .) für das gleiche Steuer-
jahr 1928 ebenfalls die Vermögenssteuer mit der Begrün-
dung: «dass sie Bottmingen als Domizil der Kollektiv-
gesellschaft G. Stächelin Söhne & eie nicht anerkennen
könne.)) Veranlassung dazu gaben Erhebungen, welche
die Steuerverwaltung in Bottmingen über den dortigen
Betrieb der Firma angestellt hatte. Der gegen diese
Steuerauflage von G. Stächelin erhobene und nach seinem
Ableben (16. Februar 1929) durch seine Erben weiter-
geführte Rekurs wurde letztinstanzlich vom Regierungsrat
Baselstadt mit Entscheid vom 5. Juli 1929 abgewiesen.
Ebenso eine staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 46
Abs. 2 BV, welche die Erben hierauf gegen die basel-
städtische Vermögenssteuertaxation ergriffen, soweit sie
sich auf die fragliche Gesellschaftseinlage bezog.
Zur Abklärung des Tatbestandes war im bundesgericht-
lichen Verfahren ein Augenschein verbunden mit Zeugen-
einvernahme und die persönliche Befragung des geschäfts-
führenden Teilhabers der Firma G. Stächelin Söhne & eie,
Rudolf Stächelir angeordnet worden. Dabei hatte sich im
Wesentlichen Folgendes ergeben:
Das Bureau der Rekurrentin befindet sich im ersten
Stock eines kleinen Hauses in Bottmingen. Im Erd-
geschoss des Hauses wird eine Bäckerei betrieben; der
übrige erste Stock dient als Wohnung. Die Treppe ist
steil und der Korridor sehr eng. Das Bureau selbst besteht
aUS einem einzigen kleineren Zimmer, das auf einen Hof
hinausgeht, und ist mit zwei einfachen Flachpulten, einem
kleinen Kassenschrank, einem Buchhaltungsschrank, einer
Schreibmaschine und anderen Bureaueinrichtungen aus-
gestattet. Telephonisch ist es, wie Bottmingen überhaupt,
direkt an die Zentrale Basel angeschlossen. Es befinden
sich darin alle Bücher und sonstige Skripturen der Firma,
z .. B. auch die Depotscheine der Banken für Wertschriften.
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Staatsrecht.
Beim Augenschein waren im Kassenschrank eine grössere
Anzahl von Werttiteln verwahrt, was aber nur vorüber-
gehend der Fall sein soll, da die Werttitel meistens bei den
, Banken lägen. Im Bureau arbeitet der einzige Angestente
der Firma, Moosch, der keine Unterschrift hat. Mresch,
der in Basel wohnt, ist am Vormittag regelmässig von
9--12 Uhr in Bottmingen und häufig auch am Nach-
mittag. Na;h einer von ihm angefertigten Aufstellung,
welche die Tage vom 14.-24. November 1928 umfasst,
war er während dieser Zeit zweimal am Nachmittag im
Bureau. Der Geschäftsführer Rudolf Stächelin begibt
sich, wenn er nicht auf Reisen ist, am Vormittag ebenfalls
regelmässig nach Bottmingen und zwar per Auto. Auch
der andere Geschäftsführer Dr. Ernst Stächelin, der
gleichfalls in Basel wohnt, aber sich viel für die Firma im
Wallis aufhält, kommt geiegentlich nach Bottmingen. Im
dortigen Bureau wird die Korrespondenz erledigt und
werden von Mresch die Bücher geführt. Für die ein-
gehenden Postsachen besitzt die Firma in Bottmingen
ein Postfach.
Die ausgehenden Briefe nimmt Mrosch
nach Basel mit und übergibt sie dort der Post. Besuche
empfängt die Gesellschaft nur selten : die Zusammenkünfte
mit solchen finden meistens in Basel statt. Die Tätigkeit
der Geschäftsführer besteht in der Überwachung der
Beteiligungen und der Vermittlung ihrer Finanzierung;
es werden auch einzelne Syndikatsgeschäfte geschlossen;
so wurde 1928 eine Braunkohlenmine in Deutschland ge-
kauft. Die Firma besitzt einen grossen Teil des Aktien-
kapitals der L ...., und sie hat sich am Syndikat für die
Erhöhung von deren Aktienkapital beteiligt.
Sie ist
auch hauptsächlichster Aktionär einer Bank in Frankfurt.
Nach den Angaben des Geschäftsführers Rudolf Stächelin
handelt es sich nicht um eine blosse Vermögensverwaltung,
sondern um eine intensive Geschäftstätigkeit, bei der
erheblich mehr herausgewirtschaftet werde als eine blosse
Kapitalrente. Als das wesentliche wird die Finanzierung
und die Kontrolle der Untergesellschaften bezeichnet.
Doppelbesteuerung. No 64.
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Die Geschäftsführer sind viel auf Reisen.
Wichtige
Transaktionen werden bei den Tochtergesellschaften ge-
schlossen. Der Verkehr mit den Banken geschieht haupt-
sächlich durch mündliche Konferenzen mit diesen. Die
Besprechungen der beiden Geschäftsführer finden meistens
in Basel sta.tt oder wo man sich gerade trifft. Die Firma
Stächelin & eie, welche die baslerischen Liegenschaften
der Familie Stächelin verwaltet, hat ihre Bureauräume im
ersten Stook eines Hauses an der innern Margarethen-
strasse in Basel. Hier haben auch noch die Band-Industrie-
Gesellschaft A.-G. und drei kleine Patent- und Verwal-
tungsgesellschaften ihren Sitz. Neben dem geräumigen
Bureau der heiden Gesellschafter Rudolf und Ernst
Stächelin sind vorhanden je ein Raum für die Buchhal-
tung und die Kasse, ferner ein leeres Zimmer. Irgend-
welche der Firma G. Stächelin Söhne & eIe gehörenden
Objekte sollen sich hier nicht befinden. Der Buchhalter
Mresch hat keinen Arbeitsraum in Basel, er ist nicht auch
Angestellter der Firma Stächelin & eie und führt für diese
nur gelegentlich Arbeiten aus.
Erwägungen :
1. -Gregor Stächelin hatte seinen Wohnsitz und damit
sein allgemeines Steuerdomizil in Basel. Dort hatte er
daher auch sein Vermögen zu versteuern, soweit nicht für
Teile desselben ein anderer Steuerort in Betracht kam.
Die Fr. . . . . deren Besteuerung in örtlicher Bezie-
hung streitig ist, gehörten zu seinem Vermögen.
Sie
sind nur dann nicht am allgemeinen Steuerdomizil Basel
der Steuer unterworfen, wenn sie aus dem Gesichtspunkte
wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu Bottmingen der Steuer-
hoheit von Baselland unterstehen. Die bundesrechtliche
Praxis betreffend Doppelbesteuerung hat immer ange-
nommen, dass das Kapital einer Kollektiv- oder Kom-
manditgesellschaft am Sitze der Gesellschaft zu versteuern
ist, auch der Anteil deI:> Gesellschafters, der in einem andern
Kanton wohnt. Dabei handelte es sich indessen stets um
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Staatsrecht.
Handels-, Fabrikations- oder andere nach kaufmännischer
Art betriebene Gewerbe (OR Art. 552 I), die mit ihrem
kaufmännischen oder technischen Betrieb·- Fabrikation,
, Empfang, Lagerung und Versendung von Waren, Ver-
kehr mit Kunden usw. -
nach aussen in die Erscheinung
treten und so die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Ge-
schäftes zum Orte des Sitzes zum Ausdruck bringen.
Die Firma G. Stächelin Söhne & Cie ist weder ein Fabri-
kations-, noch ein Handels-, noch ein sonstiger gewerblicher
Betrieb im eigentlichen Sinne. Sie befasst sich mit der
Verwaltung eines Vermögens, das den Gesellschaftern
gemeinschaftlich gehört. Die persönliche Vermögensver-
waltung des Gregor Stächelin ist mit der Gründung der
Gesellschaft und mit der damaligen Herausgabe von Ver-
mögensbeträgen an die. Kinder eine gemeinschaftliche
geworden, die nun in der Form emer Kollektivgesellschaft
betrieben wird.
Ein Familienvermögen, an dem die
Familienglieder in verschiedenem Masse anteilberechtigt
sind, wird in dieser Weise verwaltet. Es entspricht der
Natur des Vermögens, das zum grossen Teil in allerlei
Beteiligungen besteht, wie auch dem Willen der Betei-
ligten, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft über den
Rahmen einer gewöhnlichen laufenden Vermögensverwal-
tung hinausgeht und einen stark spekulativen Charakter
trägt, was eine intensivere Tätigkeit der. Geschäftsführer
bedingt und eine höhere Rendite möglich macht. Der
Betrieb erhält so einige Ähnlichkeit mit demjenigen einer
Bank, von dem er sich aber immerhin dadurch wesentlich
unterscheidet, dass kein eigentlicher Kundenverkehr vor-
handen ist, da ja die Gesellschaft nur mit ihren Banken
und den Unternehmungen, an denen sie beteiligt ist, ver-
kehrt und neue solche Beteiligungen eingeht. Trotz dieses
bankähnlichen Charakters handelt es sich aber doch im
Grunde nur um die Administration eines gemeinschaft-
lichen Vermögens.
Eine Kollektivgesellschaft mit diesem Zweck hat ihren
natürlichen Sitz am Wohnort der Gesellschafter, speziell
Doppelbesteuerung N° 64.
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der geschäftsführenden, dies namentlich dann, wenn wie
hier, alle Gesellschafter ihr Domizil am gleichen Orte
haben. Es wäre umsomehr gegeben gewesen, dass die
Gesellschaft G. Stächelin Söhne & Oie ihren Sitz an diesem
Orte, Basel habe, als ja hier dieselben Personen mit den-
selben Geschäftsführern die Firma Stächelin & Cie (zur
Verwaltung deS basleriBchen Liegenschaftsbesitzes der
Familie) betreiben in Lokalitäten, die auch für die erstere
Gesellschaft reichlich Raum bieten würden. Die Verlegung
des Sitzes nach Bottmingen entspricht daher nicht der
wirklichen Sachlage, sondern hat etwas durchaus abson-
derliches und gekünsteltes, wie sie denn auch ausschliess-
lich aus steuerlichen Gründen erfolgt ist, wegen der
geringem steuerlichen Belastung im Kanton Baselland.
Gewiss sind in Bottmingen bescheidene Einrichtungen
vorhanden und spielt sich hier ein Teil des Geschäfts-
betriebes ab: die KorreSpondenz und die Buchhaltung.
Aber das Unnatürliche dieser Sitzwahl zeigt sich darin,
dass, wenn schon der Angestellte hier arbeitet und auch
einer der geschäftsführenden Teilhaber am Vormittag
meistens für einige Zeit im Bureau anwesend ist, doch die
eigentliche massgebende Geschäftsleitung nicht hier er-
folgt, sondern, soweit sie überhaupt lokalisiert ist, in
Basel.
Der Geschäftsführer Rudolf Stächelin hat in
Bottmingen nur einen Schreibtisch, aber kein von dem
des Angestellten getrenntes Bureau, und für den andern
Geschäftsführer ist im Bureau in Bottmingen überhaupt
kein Platz vorhanden, während die beiden Geschäftsführer
in Basel ein geräumiges und bequemes Bureau haben. Und
da die Firma G. Stächelin Söhne & Cie nach ihrer finan-
ziellen Bedeutung und der Natur ihres Betriebes die
Tätigkeit und die Sorgen der Geschäftsführer offenbar
in ungleich höherem Masse in Anspruch nimmt als die
Firma Stächelin & Cie und die drei andern in Basel domi-
zilierten Gesellschaften, so ist es klar, dass die entschei-
denden Besprechungen der Geschäftsführer im Bureau in
Basel und nicht in Bottmingen stattfinden, und dass auch
AS 55 1-1929
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Staatsreoht.
der Geschäftsführer Rudolf Stächelin hier die .Angelegen-
heiten der Firma G. Stächelin Söhne & Oie studierl nad
.
seine Entschlüsse fasst, wie denn ja auch allfäJIige Besuche
in Sachen der letztem Firma aller Regel nach in Basel
und nicht in Bottmingen empfangen werden. Was im
Bottminger Bureau geschieht, sind mehr nur äussere Ver-
richtungen: Diktieren von Briefen auf Grund von Ent-
schlüssen, die, soweit es sich um wichtige Dinge han-
delt, bereits anderwärts gefasst sind, Ausfertigung dieser
Briefe und Buchhaltung. Das Wesentlich~ dagegen einer
spekulativen Vennögensadministmtion der vorliegenden
Art, die leitende, entschliessende Tätigkeit der geschäfts-
:führenden Organe und insbesondere die Kontrolle und
Finanzierung der UntergeseIlschaften, was als die Haupt-
sache der Geschäftstätigkeit bezeichnet wird, geht jeden-
falls nur zu einem kleinen Teil in Bottmingen und zu einem
sehr erheblicheren Teil in Basel vor sich. In Bottmingen
tritt der Geschäftsbetrieb der Finna auch -
abgesehen
von der Firmatafel am Hause und dem Postfach -
in
keiner Weise nach aussen in die Erscheinung. Bei einem
Geschäftsbetriebe dieser Natur ist aber das Entscheidende
für die wirtschaftliche Zugehörigkeit nicht die Existenz
eines Bureaus, in dem gewisse, mehr nur mechanische
Verrichtungen vorgenommen werden, sondern das Domi-
zn der Geschäftsführer, wenn es, wie. hier, zugleich der
Ort ist, wo auch die massgebende Leitung· in Wahrheit
erfolgt. Es kann unter den Umständen, wie sie hier vor-
liegen, nicht zugelassen werden, dass das Steuerdomizil
eines Geschäftes von seinem wirklichen Zentrum in nur
äusserlicher, willkürlicher und gekünstelter Weise nach
einem ganz nahe gelegenen ausserkantonalen Ort gelegt
wird, indem hier ein bescheidenes Bureau geschaffen wird
und darin gewisse Verrichtungen vorgenommen werden,
ohne dass doch dadurch der wahre Mittelpunkt der Firma
verlegt würde. Eine Einzelperson könnte ihr Vermögen
in derselben Weise verwalten, wie es hier die Kollektiv-
gesellschaft G. Stächelin Söhne & ()ie tut, wie denn auch
Eigentumsgarantie. No 65.
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Gregor Stächelin vor Gründung der Firma seine Mittel
in analoger Art hat arbeiten la.ssen.Würde eine solche
Einzelperson für diesen Geschäftsbetrieb ein ähnliches aus-
wärtiges Bureau gründen, so würde man zweifellos nicht
anerkennen, dass damit das Steuerdomizil für die frag-
liehen Kapitalien vom Wohnsitz des Vermögensi;rägers
nach dem Orte des :Bureaus verschoben sei, weil es sieh
nieht um einen Geschäftsbetrieb handelt, der geeignet ist,
aus dem Gesichtspunkt wirtechaftJieher Zugehörigkeit ein
besonderes Steuerdomizil zu schaffen. Ebensowenig kann
aber unter analogen Verhältnist!!en ein derartiges Steuer-
domizil in Bezug auf das Kapital einer Kollektivgesell-
schaft angenommen werden, da. wo sieh das künstlich
geschaffene Bureau ausserhalb des Zentrums der wahren
Beziehungen der Finna befindet.
2. -
Die Bejahung des ba.selstädtischen Steueranspruchs
zieht unter den vorliegenden Umständen unbestrittener-
massen die Pflicht des Kantons Basel-Land und der
Gemeinde Bottmingen zur Rückerstattung der von dem
fragliehen Gesellschaftsanteil für 1928 erhobenen Vermö-
genssteuern nach sich. Die Verhältnisse des Falles recht-
fertigen es immerhin, gleichwohl die ganzen bundesgericht-
lichen Kosten den Rekurrenten aufzulegen.
III. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTm DE LA PROPRIETE
65. A.11SIUI a1ll dem Urteil \'OlI1 15. November 19a9
i. S. liDgge1e1' gegen l&eg!mmgsrat Itlrich.
Bestimmung eines kantonalen Oilsetzes (Novelle vom ~. Februar
1919 zum züroherisohen EG z. WB), wodurch Grundwasser-
ströme und Grondwasserbecken von einer gewissen mittleren
Stärke als öffentliche Gewässer erklärt werden und die Wasaer-
entnahme daraus über den hä.uslichen, landwirtschaftlichen