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Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflege.
seits das Aktienkapital von 60,000 Fr. und anderseits als
Gegenposten ein «Schuldkonto der Aktionäre» im näm-
lichen Betrage auf.
.
Aus dieser Art der Bilanzierung darf geschlossen wer-
den, dass das Aktienkapital an die Aktionäre zuruck-
bezahlt worden ist. Die Rekurrentin behauptet allerdings
es sei nicht an die Aktionäre, sondern an die Betriebs~
gesellschaft Leonar-Werke überwiesen worden. Diese Be-
hauptung ist aber unbelegt und steht im Widerspruch zu
der Art der Bilanzierung und zu der Rechnungsführung
der Gesellschaft, aus der hervorgeht, dass die Gesellschaft
seit Jahren die Verwendung des Aktienkapitals für ihre
eigenen Zwecke aufgegeben hat. Die Gesellschaft hat
denn auch der eidgen&sischen Steuerverwaltung ge-
genüber erklärt, die innere Liquidation des bisherigen
Geschäfts sei durchgeführt.
Fusionsverhandlungen mit andern Geschäftsbetrieben
als solche können jedenfalls bei den konkreten Verhält-
nissen nicht als eine Geschäftstätigkeit gelten, die geeignet
wäre, die tatsächliche Auflösung einer Gesellschaft die
ihre ge~häftliche Betätigung im übrigen aufgegeben' hat,
zu verhindern. Es braucht deshalb nicht untersucht zu
werden, ob die Behauptung der Rekurrentin, die Fusions-
verhandlungen mit der Hauff GmbH. seien seit Aufgabe
des Verkaufsgeschäftes ohne Unterbrechung geführt wor-
den, den Tatsachen entspricht.
Massgebend für die Annahme, dass die Auflösung der
Leonar-Aktiengesellschaft wirklich eingetreten ist, ist die
während eines gewissen Zeitraumes zu Tage getretene
und bekundete Einstellung in der Betriebsbetätigung;
unerheblich ist, aus welchen Gründen dieser Zustand
eintrat, andauerte und in den Bilanzen zum Ausdruck
kam. Dass der Verwaltungt,rat beibehalten wurde, ist
deshalb ohne Bedeutung, weil sich dieser Verwaltungsrat
inzwi/o.chen nicht im Rahmen der statutarischen Zweck-
bestimmung zu betätigen hatte.
Bei dieser Sachlage ist die Leonar-Aktiengesellschaft
Fabrik. und Gewerbewesen. N° 32.
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tatsächlich als aufge1öst anzusehen. Sie könnte nur im
Wege einer Neugründung wieder errichtet werden.
Demnach erkrnnt das B'Unde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. FABRIK- UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
32. Urteil vom 1a. September 1929
i. S. Grass gegen Abteilung 1ür Industrie und Gewerbe
des eidg. VOlkAwirtschaftsdepartementes.
Eine Anstalt für photogmphische Amateurarbeiten, die normaler-
weise 10 Arbeitskräfte beschäftigt, hat die Eigenschaft einer
Fa.brik im Sinne von Art. I FG.
A. -
Der Rekurrent betreibt in St. Gallen ein Atelier
für Personen- und andere Aufnahmen, ein Ladengeschäft
für photographische Bedarfsartikel und daneben, von
diesen Geschäftszweigen räumlich getrennt, eine Anstalt
für Entwickeln und Kopieren von Amateuraufnahmen.
In der Anstalt für Amateuraufnahmen werden regeImässig
10 Arbeitskräfte beschäftigt, nämlich je 4 männliche und
weibliche Personen über 18 Jahre und zwei Personen im
Alter von 16 bis 18 Jahren. Bei Hochbetrieb steigt die
Anzahl der Arbeitskräfte auf 12 Personen, im Winter soll
sie auf 5 bis 6 Angestellte sinken. In der Anstalt wird ein
elektrischer Motor von 1/8 HP verwendet.
B. -
Durch Verfügung der Abteilung für Industrie
und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar-
tementes, vom 1. Juni 1929, wurde die Anstalt für Ama-
teurarbeiten des RekUrrenten in Anwendung von Art. 1,
lit.a, der VV zum Fabrikgesetz dem Fabrikgesetz unter-
stellt. Von der Verfügung nicht erfasst wird das Photo-
graphenatelier und das Ladengeschäft.
\.-erwaHungs- nun Disziplinarrechtspflegv.
C. -
Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig über die
Unterstellung unter das Fabrikgesetz und beantragt
Aufhebung der in Frage stehenden Entscheidung. Er
, macht geltend, wenn Art. 1, lit. a, der VV zum Fabrik-
gesetz Unternehmungen mit einer gewiSsen Arbeitetzahl
als Fabriken bezeichne, sofern in ihnen Motoren verwendet
. werden, so .seien darunter jedenfalls Motoren zu verstehen,
mit deren Bedienung eine gewisse GefahT verbunden sei.
Er verfüge aber nur über einen kleinen Motor von 1/8 HP.,
der, an einen Lichtschalter angesteckt, von einem Lehr-
mädchen bedient werden könne und zum Betriebe einer
einfachen Trocknungseinrichtung diene. Auch die Zahl
der in seinem Betriebe verwendeten Arbeitskräfte recht-
fertige die Unterstellung nicht. Der ganze Betrieb habe
nicht den Charakter einer Fabrik.
Die beschäftigten
Personen würden als Angestellte betrachtet und behandelt,
hätten z. B. monatliche Lohnzahlung und Kündigungs-
frist. Die Einhaltung . des Achtstundentages würde den
Betrieb stark behindern, da am Montag und Dienstag
ausserordentlich viel, an andern Tagen dagegen wenig
zu tun sei.
Die Abteilung für Industrie und Gewerbe beantragt
Abweisung der Beschwerde. Die VV spreche in Art. 1,
lit. 1, von Motoren schlechthin und verlange nicht moto- .
rische Kraft von einer bestimmten l\finimalstärke oder·
schwierig zu bedienende Motoren. Der Betrieb könne den
Charakter einer teilweise meehanisierten Arbeitsstätte
annehmen, auch wenn die in Anspruch genommene Kraft
gering sei.
Wollte ulan übrigens auch den Motor nicht
berücksichtigen, so müsste der Betrieb na.ch den eigenen
Angaben des Beschwerdeführers gemäss Art. 1, lit. b,
dem Fabrikgesetz unterstellt werden. Nach diesen Anga-
ben seien auch die Voraussetzungen des Art. 4 der v'V
erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer sein Personal als
Angestellte betrachte, so stehe dies deren Zählung' als
Arbeiter im Sinne von Art. 1 der VVnicht im Wege, wie
sich aus Art. 2 der VV ergebe. Art. 20 des Fabrikgesetzes
Fabrik· und Gewerbewesen. ",,0 32.
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habe nur zivilrechtliche Bedeutung. Auch Saisonbetriebe
seien dem Fabrikgesetz zu unterstellen, wenn die Voraus-
setzungen des Art. 1 der VV vorliegen, wie sich deutlich
aus Art. 23 der VV ergebe. Das Fabrikgesetz hindere
den Betriebsinhaber nicht, am Montag und Dienstag mehr
als 8 Stunden arbeiten zu lassen, wie denn auch gleiche
Betriebe schon seit langer Zeit dem Fabrikgesetz unter-
stellt seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid
der Abteilung für Industrie und Gewerbe des eidgenös-
sischen Volkswirtschaftsdepartementes im Sinne von·
Ziffer X des Anhanges zum VDG und unterliegt der Beur-
teilung durch das Bundesgericht. Die Beschwerde. ist
rechtzeitig eingereicht worden. Es ist auf sie einzutreten.
2. -
Materiell ist zu prüfen, ob die vom Rekurrenten
betriebene Anstalt für Amateurarbeiten mit Recht dem
Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken,
vom 18. Juni 1914 (FG) unterstellt worden ist. Es handelt
sich nach den Angaben des Rekurrenten, die sich mit den
amtlichen Erhebungen im wesentlichen decken, um einen
Betrieb, in welchem normalerweise 10 Personen, wovon
2 minderjährige, beschäftigt sind. Im Sommer vermehrt
sich die Zahl auf 12, im Winter soll der Betrieb nur 5-6
Angestellte aufweisen.
Das Fabrikgesetz findet Anwendung auf industrielle
Anstalten, die eine Mehrzahl von Arbeitern ausserhalb
ihrer Wohnräume beschäftigen, sei es in den Räumen
der Anstalt und auf den zu ihr gehörenden Werkplätzen,
sei es a.nderwärts bei Verrichtungen, die mit dem indu-
striellen Betriebe im Zusammenhang stehen (Art. 1 FG).
Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt
sind, kann nicht zweifelhaft sein.
a) Der in Frage stehende Betrieb ist eine industrielle
Anstalt. Er befasst sich mit der gewerbsmässigen Bear-
beitung von Waren (Entwickeln) und mit der Herstellung
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
gewerblicher Erz~ugnisse (Kopieren). Er hat somit in-
dustriellen Charakter und unterscheidet sich dadurch
von den kaufmännischen Betrieben, die vom Gesetz nicht
. erfasst werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai
191O,BBl. UI S. 582). Das Ladengeschäft des Rekurrenten
(Handel mit photographisehen Bedarfsartikeln) wird von
der angefochtenen Verfügung nicht betroffen.
b) Der Rekurrent beschäftigt in seinem Betriebe eine
Mehrzahl von Personen ausserhalb ihrer Wohnräume in
den Räumen der Anstalt, nämlich normalerweise 10,
gelegentlich etwas mehr, zur Zeit flauen Geschäftsbetriebes
weniger.
Alle diese Personen gelten als Arbeiter im Sinne des
FG, weil sie in einem industriellen Betriebe eingestellt
sind (vgl. Botschaft, BBl. 1. c. S. 584) und des beson-
deren Schutzes bedürfen, den die Fabrikgesetzgebung den
Arbeitern industrieller Anstalten zuwenden will. Ob sie
im Verhältnis zum Dienstherrn den Vorschriften des
Obligationenrechts unterstellt sind, soweit nicht die
Schutzbestimmungen der Fabrikgesetzgebung Besonderes
anordnen (Art. 20, Satz 2, FG), ist unerheblich. Nicht
als Arbeiter sind nur die höheren Angestellten anzusehen,
auf die die Fabrikgesetzgebung überhaupt nicht anwend-
bar ist (Volkswirtschaft, Arbeitsrecht und Sozialversi-
cherung der Schweiz I S. 495). Dass bei den in Anschlag
gebrachten Arbeitskräften höhere Angestellte, besonders
Angestellte in leitender Stell~ (Art. 3, lit. d VV.),
mitgezählt wären, ist nicht behauptet und nach den
Verhältnissen nicht anzunehmen.
Da der Rekurrent in seiner Anstalt für Amateur-
arbeiten normalerweise 10 Arbeiter beschäftigt, ist die
Unterstellung dieses Betriebes unter das FG, das nur
« eine Mehrzahl)) voraussetzt, ohne weiteres gerechtfertigt.
Die Vermehrung der Arbeiterzahl zur Zeit der Hochsaison
braucht nicht in Betracht gezogen zu werden, um die
Anwendung der Fabrikgesetzgebung zu begründen.
Nicht zu erörtern ist, bei welcher Arbeiterzahl dem
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Betriebe des Rekurrenten der Charakter einer Fabrik im
Sinne des Gesetzes nicht mehr zukommen würde. Es
müsste sich dabei jedenfalls um eine dauernd eingehaltene
niedrige Höchstzahl handeln. Da aber der Betrieb des
Rekurrenten nach der Zahl regelmässig beschäftigter
Arbeiter einen Umfang aufweist, bei dem die Eigenschaft
als Fabrik nicht zweifelhaft sein kann, ist für die Ent-
scheidung ohne Bedeutung, ob der Betrieb vorübergehend
unter dem Einfluss der Saisonverhältnisse eingeschränkt
wird. Der Betrieb bleibt Fabrik, auch wenn die Arbeiter-
zahl vorübergehend unter die Normalzahl sinkt.
3. -
Ergibt sich aus diesen Feststellungen, dass die
Fabrikgesetzgebung auf Grund von Art. 1 FG auf den
Betrieb . des Rekurrenten Anwendung finden muss, so
brauchen die Einwendungen des RekUrrenten gegen die
Anwendung der bundesrätlichen Verordnung auf seinen
Betrieb nicht näher erörtert zu werden. Die Verwaltungs-
behörde weist übrigens mit Recht darauf hin, dass jeden-
falls die Erfordernisse von Art. 1, lit. b VV (6 und mehr
Personen, worunter jugendliche) zutreffen. Aber auch
die Erfordernisse nach Art. 1, lit. a VV (6 und mehr
P~rsonen bei Verwendung von Motoren) dürfen als erfüllt
angesehen werc.en.
4. -
Dass die Anpassung an die Vorschriften der Fabrik-
gesetzgebung dem Rekurrenten gewisse Mühe bereitet,
liegt in der Natur der Sache. Die Fabrikgesetzgebung
hat den Zweck, der Führung der ihr unterworfenen
Betriebe diejenigen Beschränkungen aufzuerlegen, die
nach heute bestehenden Auffassungen zum Schutze der
Arbeiter notwendig erscheinen. Dem Rekurrenten werden
aus der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf
seinen Betrieb keine unüberwindlichen Schwierigkeiten
entstehen, da das Gesetz für die Berücksichtigung beson-
derer Verhältnisse Raum lässt.
Demnach erkennt das B'U~esgericht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.