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55_I_197

BGE 55 I 197

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflege.

seits das Aktienkapital von 60,000 Fr. und anderseits als

Gegenposten ein «Schuldkonto der Aktionäre» im näm-

lichen Betrage auf.

.

Aus dieser Art der Bilanzierung darf geschlossen wer-

den, dass das Aktienkapital an die Aktionäre zuruck-

bezahlt worden ist. Die Rekurrentin behauptet allerdings

es sei nicht an die Aktionäre, sondern an die Betriebs~

gesellschaft Leonar-Werke überwiesen worden. Diese Be-

hauptung ist aber unbelegt und steht im Widerspruch zu

der Art der Bilanzierung und zu der Rechnungsführung

der Gesellschaft, aus der hervorgeht, dass die Gesellschaft

seit Jahren die Verwendung des Aktienkapitals für ihre

eigenen Zwecke aufgegeben hat. Die Gesellschaft hat

denn auch der eidgen&sischen Steuerverwaltung ge-

genüber erklärt, die innere Liquidation des bisherigen

Geschäfts sei durchgeführt.

Fusionsverhandlungen mit andern Geschäftsbetrieben

als solche können jedenfalls bei den konkreten Verhält-

nissen nicht als eine Geschäftstätigkeit gelten, die geeignet

wäre, die tatsächliche Auflösung einer Gesellschaft die

ihre ge~häftliche Betätigung im übrigen aufgegeben' hat,

zu verhindern. Es braucht deshalb nicht untersucht zu

werden, ob die Behauptung der Rekurrentin, die Fusions-

verhandlungen mit der Hauff GmbH. seien seit Aufgabe

des Verkaufsgeschäftes ohne Unterbrechung geführt wor-

den, den Tatsachen entspricht.

Massgebend für die Annahme, dass die Auflösung der

Leonar-Aktiengesellschaft wirklich eingetreten ist, ist die

während eines gewissen Zeitraumes zu Tage getretene

und bekundete Einstellung in der Betriebsbetätigung;

unerheblich ist, aus welchen Gründen dieser Zustand

eintrat, andauerte und in den Bilanzen zum Ausdruck

kam. Dass der Verwaltungt,rat beibehalten wurde, ist

deshalb ohne Bedeutung, weil sich dieser Verwaltungsrat

inzwi/o.chen nicht im Rahmen der statutarischen Zweck-

bestimmung zu betätigen hatte.

Bei dieser Sachlage ist die Leonar-Aktiengesellschaft

Fabrik. und Gewerbewesen. N° 32.

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tatsächlich als aufge1öst anzusehen. Sie könnte nur im

Wege einer Neugründung wieder errichtet werden.

Demnach erkrnnt das B'Unde8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IH. FABRIK- UND GEWERBEWESEN

FABRIQUES, ARTS ET METIERS

32. Urteil vom 1a. September 1929

i. S. Grass gegen Abteilung 1ür Industrie und Gewerbe

des eidg. VOlkAwirtschaftsdepartementes.

Eine Anstalt für photogmphische Amateurarbeiten, die normaler-

weise 10 Arbeitskräfte beschäftigt, hat die Eigenschaft einer

Fa.brik im Sinne von Art. I FG.

A. -

Der Rekurrent betreibt in St. Gallen ein Atelier

für Personen- und andere Aufnahmen, ein Ladengeschäft

für photographische Bedarfsartikel und daneben, von

diesen Geschäftszweigen räumlich getrennt, eine Anstalt

für Entwickeln und Kopieren von Amateuraufnahmen.

In der Anstalt für Amateuraufnahmen werden regeImässig

10 Arbeitskräfte beschäftigt, nämlich je 4 männliche und

weibliche Personen über 18 Jahre und zwei Personen im

Alter von 16 bis 18 Jahren. Bei Hochbetrieb steigt die

Anzahl der Arbeitskräfte auf 12 Personen, im Winter soll

sie auf 5 bis 6 Angestellte sinken. In der Anstalt wird ein

elektrischer Motor von 1/8 HP verwendet.

B. -

Durch Verfügung der Abteilung für Industrie

und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar-

tementes, vom 1. Juni 1929, wurde die Anstalt für Ama-

teurarbeiten des RekUrrenten in Anwendung von Art. 1,

lit.a, der VV zum Fabrikgesetz dem Fabrikgesetz unter-

stellt. Von der Verfügung nicht erfasst wird das Photo-

graphenatelier und das Ladengeschäft.

\.-erwaHungs- nun Disziplinarrechtspflegv.

C. -

Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig über die

Unterstellung unter das Fabrikgesetz und beantragt

Aufhebung der in Frage stehenden Entscheidung. Er

, macht geltend, wenn Art. 1, lit. a, der VV zum Fabrik-

gesetz Unternehmungen mit einer gewiSsen Arbeitetzahl

als Fabriken bezeichne, sofern in ihnen Motoren verwendet

. werden, so .seien darunter jedenfalls Motoren zu verstehen,

mit deren Bedienung eine gewisse GefahT verbunden sei.

Er verfüge aber nur über einen kleinen Motor von 1/8 HP.,

der, an einen Lichtschalter angesteckt, von einem Lehr-

mädchen bedient werden könne und zum Betriebe einer

einfachen Trocknungseinrichtung diene. Auch die Zahl

der in seinem Betriebe verwendeten Arbeitskräfte recht-

fertige die Unterstellung nicht. Der ganze Betrieb habe

nicht den Charakter einer Fabrik.

Die beschäftigten

Personen würden als Angestellte betrachtet und behandelt,

hätten z. B. monatliche Lohnzahlung und Kündigungs-

frist. Die Einhaltung . des Achtstundentages würde den

Betrieb stark behindern, da am Montag und Dienstag

ausserordentlich viel, an andern Tagen dagegen wenig

zu tun sei.

Die Abteilung für Industrie und Gewerbe beantragt

Abweisung der Beschwerde. Die VV spreche in Art. 1,

lit. 1, von Motoren schlechthin und verlange nicht moto- .

rische Kraft von einer bestimmten l\finimalstärke oder·

schwierig zu bedienende Motoren. Der Betrieb könne den

Charakter einer teilweise meehanisierten Arbeitsstätte

annehmen, auch wenn die in Anspruch genommene Kraft

gering sei.

Wollte ulan übrigens auch den Motor nicht

berücksichtigen, so müsste der Betrieb na.ch den eigenen

Angaben des Beschwerdeführers gemäss Art. 1, lit. b,

dem Fabrikgesetz unterstellt werden. Nach diesen Anga-

ben seien auch die Voraussetzungen des Art. 4 der v'V

erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer sein Personal als

Angestellte betrachte, so stehe dies deren Zählung' als

Arbeiter im Sinne von Art. 1 der VVnicht im Wege, wie

sich aus Art. 2 der VV ergebe. Art. 20 des Fabrikgesetzes

Fabrik· und Gewerbewesen. ",,0 32.

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habe nur zivilrechtliche Bedeutung. Auch Saisonbetriebe

seien dem Fabrikgesetz zu unterstellen, wenn die Voraus-

setzungen des Art. 1 der VV vorliegen, wie sich deutlich

aus Art. 23 der VV ergebe. Das Fabrikgesetz hindere

den Betriebsinhaber nicht, am Montag und Dienstag mehr

als 8 Stunden arbeiten zu lassen, wie denn auch gleiche

Betriebe schon seit langer Zeit dem Fabrikgesetz unter-

stellt seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid

der Abteilung für Industrie und Gewerbe des eidgenös-

sischen Volkswirtschaftsdepartementes im Sinne von·

Ziffer X des Anhanges zum VDG und unterliegt der Beur-

teilung durch das Bundesgericht. Die Beschwerde. ist

rechtzeitig eingereicht worden. Es ist auf sie einzutreten.

2. -

Materiell ist zu prüfen, ob die vom Rekurrenten

betriebene Anstalt für Amateurarbeiten mit Recht dem

Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken,

vom 18. Juni 1914 (FG) unterstellt worden ist. Es handelt

sich nach den Angaben des Rekurrenten, die sich mit den

amtlichen Erhebungen im wesentlichen decken, um einen

Betrieb, in welchem normalerweise 10 Personen, wovon

2 minderjährige, beschäftigt sind. Im Sommer vermehrt

sich die Zahl auf 12, im Winter soll der Betrieb nur 5-6

Angestellte aufweisen.

Das Fabrikgesetz findet Anwendung auf industrielle

Anstalten, die eine Mehrzahl von Arbeitern ausserhalb

ihrer Wohnräume beschäftigen, sei es in den Räumen

der Anstalt und auf den zu ihr gehörenden Werkplätzen,

sei es a.nderwärts bei Verrichtungen, die mit dem indu-

striellen Betriebe im Zusammenhang stehen (Art. 1 FG).

Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt

sind, kann nicht zweifelhaft sein.

a) Der in Frage stehende Betrieb ist eine industrielle

Anstalt. Er befasst sich mit der gewerbsmässigen Bear-

beitung von Waren (Entwickeln) und mit der Herstellung

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

gewerblicher Erz~ugnisse (Kopieren). Er hat somit in-

dustriellen Charakter und unterscheidet sich dadurch

von den kaufmännischen Betrieben, die vom Gesetz nicht

. erfasst werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai

191O,BBl. UI S. 582). Das Ladengeschäft des Rekurrenten

(Handel mit photographisehen Bedarfsartikeln) wird von

der angefochtenen Verfügung nicht betroffen.

b) Der Rekurrent beschäftigt in seinem Betriebe eine

Mehrzahl von Personen ausserhalb ihrer Wohnräume in

den Räumen der Anstalt, nämlich normalerweise 10,

gelegentlich etwas mehr, zur Zeit flauen Geschäftsbetriebes

weniger.

Alle diese Personen gelten als Arbeiter im Sinne des

FG, weil sie in einem industriellen Betriebe eingestellt

sind (vgl. Botschaft, BBl. 1. c. S. 584) und des beson-

deren Schutzes bedürfen, den die Fabrikgesetzgebung den

Arbeitern industrieller Anstalten zuwenden will. Ob sie

im Verhältnis zum Dienstherrn den Vorschriften des

Obligationenrechts unterstellt sind, soweit nicht die

Schutzbestimmungen der Fabrikgesetzgebung Besonderes

anordnen (Art. 20, Satz 2, FG), ist unerheblich. Nicht

als Arbeiter sind nur die höheren Angestellten anzusehen,

auf die die Fabrikgesetzgebung überhaupt nicht anwend-

bar ist (Volkswirtschaft, Arbeitsrecht und Sozialversi-

cherung der Schweiz I S. 495). Dass bei den in Anschlag

gebrachten Arbeitskräften höhere Angestellte, besonders

Angestellte in leitender Stell~ (Art. 3, lit. d VV.),

mitgezählt wären, ist nicht behauptet und nach den

Verhältnissen nicht anzunehmen.

Da der Rekurrent in seiner Anstalt für Amateur-

arbeiten normalerweise 10 Arbeiter beschäftigt, ist die

Unterstellung dieses Betriebes unter das FG, das nur

« eine Mehrzahl)) voraussetzt, ohne weiteres gerechtfertigt.

Die Vermehrung der Arbeiterzahl zur Zeit der Hochsaison

braucht nicht in Betracht gezogen zu werden, um die

Anwendung der Fabrikgesetzgebung zu begründen.

Nicht zu erörtern ist, bei welcher Arbeiterzahl dem

Fa.brik· und Gewerbewesen. N° 32.

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Betriebe des Rekurrenten der Charakter einer Fabrik im

Sinne des Gesetzes nicht mehr zukommen würde. Es

müsste sich dabei jedenfalls um eine dauernd eingehaltene

niedrige Höchstzahl handeln. Da aber der Betrieb des

Rekurrenten nach der Zahl regelmässig beschäftigter

Arbeiter einen Umfang aufweist, bei dem die Eigenschaft

als Fabrik nicht zweifelhaft sein kann, ist für die Ent-

scheidung ohne Bedeutung, ob der Betrieb vorübergehend

unter dem Einfluss der Saisonverhältnisse eingeschränkt

wird. Der Betrieb bleibt Fabrik, auch wenn die Arbeiter-

zahl vorübergehend unter die Normalzahl sinkt.

3. -

Ergibt sich aus diesen Feststellungen, dass die

Fabrikgesetzgebung auf Grund von Art. 1 FG auf den

Betrieb . des Rekurrenten Anwendung finden muss, so

brauchen die Einwendungen des RekUrrenten gegen die

Anwendung der bundesrätlichen Verordnung auf seinen

Betrieb nicht näher erörtert zu werden. Die Verwaltungs-

behörde weist übrigens mit Recht darauf hin, dass jeden-

falls die Erfordernisse von Art. 1, lit. b VV (6 und mehr

Personen, worunter jugendliche) zutreffen. Aber auch

die Erfordernisse nach Art. 1, lit. a VV (6 und mehr

P~rsonen bei Verwendung von Motoren) dürfen als erfüllt

angesehen werc.en.

4. -

Dass die Anpassung an die Vorschriften der Fabrik-

gesetzgebung dem Rekurrenten gewisse Mühe bereitet,

liegt in der Natur der Sache. Die Fabrikgesetzgebung

hat den Zweck, der Führung der ihr unterworfenen

Betriebe diejenigen Beschränkungen aufzuerlegen, die

nach heute bestehenden Auffassungen zum Schutze der

Arbeiter notwendig erscheinen. Dem Rekurrenten werden

aus der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf

seinen Betrieb keine unüberwindlichen Schwierigkeiten

entstehen, da das Gesetz für die Berücksichtigung beson-

derer Verhältnisse Raum lässt.

Demnach erkennt das B'U~esgericht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.