Volltext (verifizierbarer Originaltext)
:J3. 'Urteil vom 10. Oktober 1929 i. S. Baur $v eIe A.-G.
gegen Abteilung für Industrie und Gewerbe
dei eidgenössischen Volkswirtsonaftsdepartementes.
L Eine Anstalt für K mlststeinfabrikation, die regelmässig 11
Arbeiter beschäftigt, hat die Eigenschaft einer Fabrik· im
Sinne von Art. 1 FG.
2. Saisonbetriebe sind von der Unterstellung unter das Fabrik-
gesetz nicht ausgenommen, ebenso nicht Betriebe, die für
eine von ihrem Eigentümer geführte, der Fabrikgesetzgebung
nicht unt~rworfene Unternehmung fabrizieren.
A. -
Die Baur & Cle A.-G. in Zürich befasst sich mit,
der Herstellung von Kunststeinen. Die Produkte dienen
in der Hauptsache zur Deckung des eigenen Bedarfs im
Baugeschäft. Doch finde.n auch Lieferungen an andere
Firmen statt. Die Kuns4:steinfabrikation wird auf einem
Werkplatz an der Fröhlichstrasse in Zürich betrieben.
Die Einrichtungen der Firma sind primitiv. Sie bestehen
in einigen alten Schuppen. Zur Zeit der amtlichen Erhe~
bungen waren darin 12 Personen beschäftigt, nämlich
6 Steinhauer, 3 Zementer, 2 Stampfer und ein Stein-
hauerlehrling.
Elf Arbeiter stehen im Alter von über
18,fahren, der Lehrling ist 15 Jahre alt. Bei Hochbetrieb
steigt die Arbeiterzahl auf 16 .. Nach den Angaben der
Firma werden die Kunststeinarbeiter zeitweise auch auf
den Bauplätzen beschäftigt. Der Betrieb beschränkt sich
auf Handarbeit. Maschinen werden nicht verwendet.
B. -
Durch Verfügung der Abteilung für Industrie
und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte-
mentes vom 16. Mai 1929 wurde die Baur & Cie A.-G. für
ihren der Kunststeinfabrikation dienenden Betrieb dem
Fabrikgesetz unterstellt. Von der Verfügung nicht erfasst
wird ihr Baugeschäft. Die Verfügung wurde am 21. Mai
1929 zugestellt.
C. -
l\fit Eingabe. vom 20. Juni 192fJ be::schwert sich
der Schweizerische Baumeisterverband im Namen der
Baur & eie A.-G. gegen die Unterswllungsverfügung und
Fabrik- und GewerheWf>Ren. X ü a:k
beantragt Aufhebung derselben. Es wird geltend gemacht,
die Baur & Cie A.-G. sei keine eigentliche Kunststeinfabrik,
sondern eine Hoch- und Tiefbauunternehmung. Sie habe
den Charakter eines gewerblichen Betriebes und könne
nicht als industrielle Anstalt im Sinne des Fabrikgesetzes
angesehen werden. Die Tendenz, die Kunststeinfabrika.-
tion der Fabrikgesetzgebung zu unterstellen, sei unverein-
bar mit Art. 81, Abs. 2 FG und beruhe auf einer neuern
Praxis, die darauf ausgehe, die Anwendung der Fabrik-
gesetzgebung in unzulässiger Weise auszudehnen. Die
Herstellung von Kunststeinen, wie sie die Beschwerde-
führerin ausübe, stehe in engem Zusammenhang mit ihrem
Baugeschäft und sei von diesem nicht zu trennen. Beson-
ders erscheine die Unterstellung im jetzigen Zeitpunkt als
ungerechtfertigt, weil die eidgenössische Gewerbegesetz-
gebung in absehbarer Zeit zum Abschluss gelangen und
damit die bestehenden Unklarheiten in der Abgrenzung
zwischen industriellen und gewerblichen Betrieben besei-
tigen werde, und sodann weil der Kunststeinbetrieb der
Beschwerdeführerin wegen besonderer Verhältnisse in
seinem Bestande bedroht sei.
Die Abteilung für Industrie und Gewerbe des eidgenös-
sischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragt Abwei-
sung der Beschwerde.
Da·s B1tndesgericht zieht in Erwägung:
1. -- Die Beschwerde ist im Namen der von der ange-
fochtenen Verfügung betroffenen Unternehmung durch
den Schweizerischen Baumeisterverband erhoben worden.
Der Baumeisterverband hat sich durch eine gehörige
Prozessvollmacht über seine Berechtigung zur Vertretung
der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Das VDG schliesst
die stellvertretungsweise Prozessführung durch Berufs-
verbände nicht aUh. Die Beschwerde ist binnen nützlicher
Frist und in richtiger Form erhoben worden. Es ist auf
sie einzutreten.
2. -
Das Fabrikgesetz findet Anwendung auf industrielle
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Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflege.
Anstalten, die eine Mehrzahl von Arbeitern ausserhalb
ihrer Wohnräume beschäftigen, sei es in den Räumen der
Anstalt und auf den zu ihr gehörenden Werkplätzen, se'.
. es anderwärts bei Verrichtungen, die mit dem industriellen
Betriebe im Zusammenhang fltehen (Art. I FG.).
a) Der Kunststeinbetrieb der Beschwerdeführerin ist
eine indu&trielle Anstalt. Er dient der Warenproduktion
in Arbeitsräumen und auf dem zugehörigen Werkplatz.
Dass die Arbeitsräume nach den amtlichen' Erhebungen
primitiv bind, ist für die Charakteriesierung der Unter-
nehmung als Anstalt im Sinne des Fabrikgesetzes uner-
heblich. Es kommt einzig darauf an, dass der Betrieb
die in der Kunststeinherstellung beschäftigten Arbeits-
kräfte in festen, dauernden Einrichtungen vereinigt, wo-
durch er sich von der Arbeitsweise am einzelnen Bau unter-
scheidet. Die eigentliche Bautätigkeit der Beschwerde-
führerin ist von der angefochtenen Verfügung mit Recht
von der Unterstellung unter das FG ausgeschlossen worden.
b) Den Charakter industrieller Anstalten im dargelegten
Sinne haben unter Umständen auch Betriebe, die dem
Fabrikgesetz nicht unterworfen sind. Darum verlangt das
Gesetz weiter die Beschäftigung einer Mehrzahl von Ar-
beitern in der industriellen Anstalt. Es unterscheidet
demnach die Unternehmungen mit Anstaltscharakter, die
sich mit Warenproduktion abgeben, nicht nach « Indu-
strien im engern Sinne» einerseits und « gewerblichen
Unternehmungen» anderseits, . was, wie die Beschwerde-
führerin selbst ausführt, nach der bestehenden Gesetz-
gebung eine sichere Abgrenzung nicht ermöglichen würde,
sondern einzig nach der in der Arbeiterzahl zum Ausdruck
kommenden Grösse des Geschäftsbetriebes. Dass aber
die Kunststeinunternehmung der Beschwerdeführerin nach
Massgabe der Arbeiterzahl die Voraussetzungen für die
Anwendung der Fabrikgesetzgebung erfüllt, kann nicht
zweifelhaft sein, da darin regelmässig 11, bei Hochbetrieb
bis 16 Arbeiter, also jedenfalls eine « Mehrzahl », beschäf-
tigt sind. Die Kunststeinunternehmung der Beschwerde-
Fabrik. und Gewerbewesen. N° 33.
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führerin hat demnach die Eigenschaft einer Fabrik im
Sinne von Art. 1 FG.
c) Die Einwendung der Beschwerdeführerin, es handle
sich nur um einen Saisonbetrieb, vermag die Unterstel-
lung unter das FG nicht auszuschliessen. Der Zweck des
Gesetzes besteht darin, den ihm unterworfenen Unter-
nehmungen diejenigen Beschränkungen aufzuerlegen, die
zum Schutze der Arbeiter nach heutiger Auffasßung not-
wendig erscheinen. Die Arbeiter eines Saisonbetriebes
sind aber nicht weniger schutzbedürftig als diejenigen
einer Unternehmung mit unveränderlichem Jahresbetrieb.
Das Gesetz nimmt denn auch Saisonbetriebe nicht von der
Unterstellung aus.
Ebensowenig wird die Fabrikeigenschaft eines Betriebes
dadurch berührt, dass der Unternehmer neben der Fabrik
ein Geschäft betreibt, das der Fabrikgesetzgebung nicht
unterworfen ist.
Derartigen Verhältnissen ist Genüge
geleistet, wenn die Unterstellungsverfügung nur auf den
Fabrikbetrieb bezogen wird, was im vorliegenden Fall
geschehen ist. Der betreffende Betrieb wird der Fabrik-
gesetzgebung unterstellt, weil er als solcher die Eigen-
schaft einer Fabrik hat und weil sich deshalb die Anwen-
dung der Beschränkungen auf ihn rechtfertigt, die für
Fabriken im allgemeinen gelten. Dabei kann nicht von
Bedeutung sein, ob die Fabrik für einen vom nämlichen
Unternehmer betriebenen, nicht fabrikartigen Geschäfts-
betrieb oder für Unternehmungen Dritter arbeitet. Um
eine unzulässige Ausdehnung der Fabrikgesetzgebung auf
ihr nicht unterliegende Betriebe im Sinne von Art. 81,
Abs. 2 FG handelt es sich demnach nicht.
Unerheblich ist schliesslich, in welcher Weise die
künftige Gewerbegesetzgebung die Ausscheidung zwischen
Fabriken und gewerblichen Unternehmungen vornehmen
wird. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde hat
sich auf die bestehende Gesetzgebung zu gründen, nach
welcher der Kunststeinunternehmung der Beschwerde-
führerin Fabrikeigenschaft zugesprochen werden muss.
Verwaltungs- und Diszil'linalTechtspilege.
Ebenso ist nicht in Betracht zu ziehen, ob die Kunststein~
fabrik der Beschwerdeführerin in einem späteren Zeit-
punkt die in der Beschwerdeschrift angedeutete Umstellung
• erfahren wird. Es genügt die Feststellung, dass sie zur
Zeit die Voraussetzungen für die Anwendung der Fabrik-
gesetzgebung erfüllt.
Demnach e·rkennt da8 Bunde8ge-richt :
Die Beschwerde ",,;rd abge~iesen.
IV. POST, TBLEGRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRÄPHES BT TELEPHONES
34. Arret du 17 octobre 1929 dans la cause Pagan
contre Departement federal des Postes.
Regale des postes: L'expediteur est, dans 180 regle, libre da
consigller ses lettTes a 180 poste Oll cela lui convient; le par-
cours, effectue du lieu Oll la lettre 'a eM preparee jusqu'a
180 poste, n'est pas Ull t.ransport an Rens de l'art. 1 de la lai
sur le service des postes. Toutefois, cette regle ne K'appliqlw
pas aux lettres qui sont transpol'tees dans le rayon local du
destinataire et mises a la poste dans ce rayon, affranchies
tieulement du timbre de la t.axe 10c8ole (lorsque il ne resulte
pas des circonstances que ce transport est H('ite en n~rtu du
eh. 14 des,(dispoRitionR de detail »).
A. -
A l'occasion d'nn voyage d'affaires a Bienne, le
14 mars 1929, M. L. Pagan, ingenieur a Geneve, mit a Ia
poste de Bienne 24 lettres destinees a differentes personnes
de cette ville, en les affranchissant a la taxe du rayon
10caI, soit 10 centimes.
L'Administration des Postes, s\3tant aperQue du fait,
exigea du recourant la difference d'affranchissement de
10 centimes par lettre . .,oit 2 fr. 40. Elle basait sa reclama-
Post, Telegt'aph und Telephon. Xv :H.
20i
tion sur ce que, en vertu de la loi federale sur leservice
des postes du 2 octobre 1924 (LSP), Pagan n'etait pas eu
droit d'effectuer personnellement le transport de ses
lettres de Geneve a Bienne et ne pouvait ooneficier des
taxes du rayon Ioeal. Pagan paya la somme reclamee en
reservant ses droits. Par J'intermediaire de la Chambre
de Commerce de Geneve,
dont il est membre, il
recourut au Departement rederal des Postes.
B. -
Par arrete du 19 juillet 1929, cette autorite a
ecarte le recours. Sa decision est basee sur les niotÜ8
suivants : a teneur de l'art. 2 lit. c de la loi du 2 octobre
1924, une exception a la regale des postes est admise en
ce sens que le transport d'envois par l'expediteur lui-meme,
ou par une personne qu'il a chargee de ce soin, est licite,
s'il a lieu dans les « relations locales I). D'apres le § 3 de
l' « ordonnance des postes » sont considerees, dans la regle,
comme « relations locales » celles qui ont lieu « a !'interieur
de la commune politique dans laquelle l'expediteur a son
domicile ou le siege de ses affaires I).
Aucune exception au principe de la regale n'est, par
contre, prevue par la loi en ce qui concerne les relations
qui ne sont pas locales. La seule attenuation admise est·
celle du chiffre 14 des « Dispositions de detail I), lequel
tolere les « envois isoles occasionnels I), hors du rayon Iocal
lorsqu'ils sont effectues par des personnes « qui 'n'en fon~
pas metier» et « qu'il n'y a pas intention d'eluder des
taxes postales I).
En l'espece Pagan a transporte ses lettres de Geneve
a Bienne pour profiter de la taxe du rayon Iocal. Cette
taxe est une concession accordee seulement aux habitants
des localites situees dans le rayon. TI est inadmissible que
des personnes, domiciliees en dehors du rayon local,
deposent leurs envois a l1n office postal situe a l'interieur
de ce rayon, dans le dessein de beneficier d'une reduction
de taxe. En agissant de la sorte, elles tombent sous le
coup de l'interdiction de I 'art. 2 al. 1 et des sanctions de
1 'art. 62 LSP. Quant aux deductions que le recourant tire