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55_I_202

BGE 55 I 202

Bundesgericht (BGE) · 1929-10-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

:J3. 'Urteil vom 10. Oktober 1929 i. S. Baur $v eIe A.-G.

gegen Abteilung für Industrie und Gewerbe

dei eidgenössischen Volkswirtsonaftsdepartementes.

L Eine Anstalt für K mlststeinfabrikation, die regelmässig 11

Arbeiter beschäftigt, hat die Eigenschaft einer Fabrik· im

Sinne von Art. 1 FG.

2. Saisonbetriebe sind von der Unterstellung unter das Fabrik-

gesetz nicht ausgenommen, ebenso nicht Betriebe, die für

eine von ihrem Eigentümer geführte, der Fabrikgesetzgebung

nicht unt~rworfene Unternehmung fabrizieren.

A. -

Die Baur & Cle A.-G. in Zürich befasst sich mit,

der Herstellung von Kunststeinen. Die Produkte dienen

in der Hauptsache zur Deckung des eigenen Bedarfs im

Baugeschäft. Doch finde.n auch Lieferungen an andere

Firmen statt. Die Kuns4:steinfabrikation wird auf einem

Werkplatz an der Fröhlichstrasse in Zürich betrieben.

Die Einrichtungen der Firma sind primitiv. Sie bestehen

in einigen alten Schuppen. Zur Zeit der amtlichen Erhe~

bungen waren darin 12 Personen beschäftigt, nämlich

6 Steinhauer, 3 Zementer, 2 Stampfer und ein Stein-

hauerlehrling.

Elf Arbeiter stehen im Alter von über

18,fahren, der Lehrling ist 15 Jahre alt. Bei Hochbetrieb

steigt die Arbeiterzahl auf 16 .. Nach den Angaben der

Firma werden die Kunststeinarbeiter zeitweise auch auf

den Bauplätzen beschäftigt. Der Betrieb beschränkt sich

auf Handarbeit. Maschinen werden nicht verwendet.

B. -

Durch Verfügung der Abteilung für Industrie

und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte-

mentes vom 16. Mai 1929 wurde die Baur & Cie A.-G. für

ihren der Kunststeinfabrikation dienenden Betrieb dem

Fabrikgesetz unterstellt. Von der Verfügung nicht erfasst

wird ihr Baugeschäft. Die Verfügung wurde am 21. Mai

1929 zugestellt.

C. -

l\fit Eingabe. vom 20. Juni 192fJ be::schwert sich

der Schweizerische Baumeisterverband im Namen der

Baur & eie A.-G. gegen die Unterswllungsverfügung und

Fabrik- und GewerheWf>Ren. X ü a:k

beantragt Aufhebung derselben. Es wird geltend gemacht,

die Baur & Cie A.-G. sei keine eigentliche Kunststeinfabrik,

sondern eine Hoch- und Tiefbauunternehmung. Sie habe

den Charakter eines gewerblichen Betriebes und könne

nicht als industrielle Anstalt im Sinne des Fabrikgesetzes

angesehen werden. Die Tendenz, die Kunststeinfabrika.-

tion der Fabrikgesetzgebung zu unterstellen, sei unverein-

bar mit Art. 81, Abs. 2 FG und beruhe auf einer neuern

Praxis, die darauf ausgehe, die Anwendung der Fabrik-

gesetzgebung in unzulässiger Weise auszudehnen. Die

Herstellung von Kunststeinen, wie sie die Beschwerde-

führerin ausübe, stehe in engem Zusammenhang mit ihrem

Baugeschäft und sei von diesem nicht zu trennen. Beson-

ders erscheine die Unterstellung im jetzigen Zeitpunkt als

ungerechtfertigt, weil die eidgenössische Gewerbegesetz-

gebung in absehbarer Zeit zum Abschluss gelangen und

damit die bestehenden Unklarheiten in der Abgrenzung

zwischen industriellen und gewerblichen Betrieben besei-

tigen werde, und sodann weil der Kunststeinbetrieb der

Beschwerdeführerin wegen besonderer Verhältnisse in

seinem Bestande bedroht sei.

Die Abteilung für Industrie und Gewerbe des eidgenös-

sischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragt Abwei-

sung der Beschwerde.

Da·s B1tndesgericht zieht in Erwägung:

1. -- Die Beschwerde ist im Namen der von der ange-

fochtenen Verfügung betroffenen Unternehmung durch

den Schweizerischen Baumeisterverband erhoben worden.

Der Baumeisterverband hat sich durch eine gehörige

Prozessvollmacht über seine Berechtigung zur Vertretung

der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Das VDG schliesst

die stellvertretungsweise Prozessführung durch Berufs-

verbände nicht aUh. Die Beschwerde ist binnen nützlicher

Frist und in richtiger Form erhoben worden. Es ist auf

sie einzutreten.

2. -

Das Fabrikgesetz findet Anwendung auf industrielle

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Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflege.

Anstalten, die eine Mehrzahl von Arbeitern ausserhalb

ihrer Wohnräume beschäftigen, sei es in den Räumen der

Anstalt und auf den zu ihr gehörenden Werkplätzen, se'.

. es anderwärts bei Verrichtungen, die mit dem industriellen

Betriebe im Zusammenhang fltehen (Art. I FG.).

a) Der Kunststeinbetrieb der Beschwerdeführerin ist

eine indu&trielle Anstalt. Er dient der Warenproduktion

in Arbeitsräumen und auf dem zugehörigen Werkplatz.

Dass die Arbeitsräume nach den amtlichen' Erhebungen

primitiv bind, ist für die Charakteriesierung der Unter-

nehmung als Anstalt im Sinne des Fabrikgesetzes uner-

heblich. Es kommt einzig darauf an, dass der Betrieb

die in der Kunststeinherstellung beschäftigten Arbeits-

kräfte in festen, dauernden Einrichtungen vereinigt, wo-

durch er sich von der Arbeitsweise am einzelnen Bau unter-

scheidet. Die eigentliche Bautätigkeit der Beschwerde-

führerin ist von der angefochtenen Verfügung mit Recht

von der Unterstellung unter das FG ausgeschlossen worden.

b) Den Charakter industrieller Anstalten im dargelegten

Sinne haben unter Umständen auch Betriebe, die dem

Fabrikgesetz nicht unterworfen sind. Darum verlangt das

Gesetz weiter die Beschäftigung einer Mehrzahl von Ar-

beitern in der industriellen Anstalt. Es unterscheidet

demnach die Unternehmungen mit Anstaltscharakter, die

sich mit Warenproduktion abgeben, nicht nach « Indu-

strien im engern Sinne» einerseits und « gewerblichen

Unternehmungen» anderseits, . was, wie die Beschwerde-

führerin selbst ausführt, nach der bestehenden Gesetz-

gebung eine sichere Abgrenzung nicht ermöglichen würde,

sondern einzig nach der in der Arbeiterzahl zum Ausdruck

kommenden Grösse des Geschäftsbetriebes. Dass aber

die Kunststeinunternehmung der Beschwerdeführerin nach

Massgabe der Arbeiterzahl die Voraussetzungen für die

Anwendung der Fabrikgesetzgebung erfüllt, kann nicht

zweifelhaft sein, da darin regelmässig 11, bei Hochbetrieb

bis 16 Arbeiter, also jedenfalls eine « Mehrzahl », beschäf-

tigt sind. Die Kunststeinunternehmung der Beschwerde-

Fabrik. und Gewerbewesen. N° 33.

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führerin hat demnach die Eigenschaft einer Fabrik im

Sinne von Art. 1 FG.

c) Die Einwendung der Beschwerdeführerin, es handle

sich nur um einen Saisonbetrieb, vermag die Unterstel-

lung unter das FG nicht auszuschliessen. Der Zweck des

Gesetzes besteht darin, den ihm unterworfenen Unter-

nehmungen diejenigen Beschränkungen aufzuerlegen, die

zum Schutze der Arbeiter nach heutiger Auffasßung not-

wendig erscheinen. Die Arbeiter eines Saisonbetriebes

sind aber nicht weniger schutzbedürftig als diejenigen

einer Unternehmung mit unveränderlichem Jahresbetrieb.

Das Gesetz nimmt denn auch Saisonbetriebe nicht von der

Unterstellung aus.

Ebensowenig wird die Fabrikeigenschaft eines Betriebes

dadurch berührt, dass der Unternehmer neben der Fabrik

ein Geschäft betreibt, das der Fabrikgesetzgebung nicht

unterworfen ist.

Derartigen Verhältnissen ist Genüge

geleistet, wenn die Unterstellungsverfügung nur auf den

Fabrikbetrieb bezogen wird, was im vorliegenden Fall

geschehen ist. Der betreffende Betrieb wird der Fabrik-

gesetzgebung unterstellt, weil er als solcher die Eigen-

schaft einer Fabrik hat und weil sich deshalb die Anwen-

dung der Beschränkungen auf ihn rechtfertigt, die für

Fabriken im allgemeinen gelten. Dabei kann nicht von

Bedeutung sein, ob die Fabrik für einen vom nämlichen

Unternehmer betriebenen, nicht fabrikartigen Geschäfts-

betrieb oder für Unternehmungen Dritter arbeitet. Um

eine unzulässige Ausdehnung der Fabrikgesetzgebung auf

ihr nicht unterliegende Betriebe im Sinne von Art. 81,

Abs. 2 FG handelt es sich demnach nicht.

Unerheblich ist schliesslich, in welcher Weise die

künftige Gewerbegesetzgebung die Ausscheidung zwischen

Fabriken und gewerblichen Unternehmungen vornehmen

wird. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde hat

sich auf die bestehende Gesetzgebung zu gründen, nach

welcher der Kunststeinunternehmung der Beschwerde-

führerin Fabrikeigenschaft zugesprochen werden muss.

Verwaltungs- und Diszil'linalTechtspilege.

Ebenso ist nicht in Betracht zu ziehen, ob die Kunststein~

fabrik der Beschwerdeführerin in einem späteren Zeit-

punkt die in der Beschwerdeschrift angedeutete Umstellung

• erfahren wird. Es genügt die Feststellung, dass sie zur

Zeit die Voraussetzungen für die Anwendung der Fabrik-

gesetzgebung erfüllt.

Demnach e·rkennt da8 Bunde8ge-richt :

Die Beschwerde ",,;rd abge~iesen.

IV. POST, TBLEGRAPH UND TELEPHON

POSTES, TELEGRÄPHES BT TELEPHONES

34. Arret du 17 octobre 1929 dans la cause Pagan

contre Departement federal des Postes.

Regale des postes: L'expediteur est, dans 180 regle, libre da

consigller ses lettTes a 180 poste Oll cela lui convient; le par-

cours, effectue du lieu Oll la lettre 'a eM preparee jusqu'a

180 poste, n'est pas Ull t.ransport an Rens de l'art. 1 de la lai

sur le service des postes. Toutefois, cette regle ne K'appliqlw

pas aux lettres qui sont transpol'tees dans le rayon local du

destinataire et mises a la poste dans ce rayon, affranchies

tieulement du timbre de la t.axe 10c8ole (lorsque il ne resulte

pas des circonstances que ce transport est H('ite en n~rtu du

eh. 14 des,(dispoRitionR de detail »).

A. -

A l'occasion d'nn voyage d'affaires a Bienne, le

14 mars 1929, M. L. Pagan, ingenieur a Geneve, mit a Ia

poste de Bienne 24 lettres destinees a differentes personnes

de cette ville, en les affranchissant a la taxe du rayon

10caI, soit 10 centimes.

L'Administration des Postes, s\3tant aperQue du fait,

exigea du recourant la difference d'affranchissement de

10 centimes par lettre . .,oit 2 fr. 40. Elle basait sa reclama-

Post, Telegt'aph und Telephon. Xv :H.

20i

tion sur ce que, en vertu de la loi federale sur leservice

des postes du 2 octobre 1924 (LSP), Pagan n'etait pas eu

droit d'effectuer personnellement le transport de ses

lettres de Geneve a Bienne et ne pouvait ooneficier des

taxes du rayon Ioeal. Pagan paya la somme reclamee en

reservant ses droits. Par J'intermediaire de la Chambre

de Commerce de Geneve,

dont il est membre, il

recourut au Departement rederal des Postes.

B. -

Par arrete du 19 juillet 1929, cette autorite a

ecarte le recours. Sa decision est basee sur les niotÜ8

suivants : a teneur de l'art. 2 lit. c de la loi du 2 octobre

1924, une exception a la regale des postes est admise en

ce sens que le transport d'envois par l'expediteur lui-meme,

ou par une personne qu'il a chargee de ce soin, est licite,

s'il a lieu dans les « relations locales I). D'apres le § 3 de

l' « ordonnance des postes » sont considerees, dans la regle,

comme « relations locales » celles qui ont lieu « a !'interieur

de la commune politique dans laquelle l'expediteur a son

domicile ou le siege de ses affaires I).

Aucune exception au principe de la regale n'est, par

contre, prevue par la loi en ce qui concerne les relations

qui ne sont pas locales. La seule attenuation admise est·

celle du chiffre 14 des « Dispositions de detail I), lequel

tolere les « envois isoles occasionnels I), hors du rayon Iocal

lorsqu'ils sont effectues par des personnes « qui 'n'en fon~

pas metier» et « qu'il n'y a pas intention d'eluder des

taxes postales I).

En l'espece Pagan a transporte ses lettres de Geneve

a Bienne pour profiter de la taxe du rayon Iocal. Cette

taxe est une concession accordee seulement aux habitants

des localites situees dans le rayon. TI est inadmissible que

des personnes, domiciliees en dehors du rayon local,

deposent leurs envois a l1n office postal situe a l'interieur

de ce rayon, dans le dessein de beneficier d'une reduction

de taxe. En agissant de la sorte, elles tombent sous le

coup de l'interdiction de I 'art. 2 al. 1 et des sanctions de

1 'art. 62 LSP. Quant aux deductions que le recourant tire