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55_I_192

BGE 55 I 192

Bundesgericht (BGE) · 1929-10-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die Leonar-Aktiengesellschaft in Zürich ist am

12. Januar 1923 gegründet und am 30. Januar im Handels-

register Zürich eingetragen worden. Sie bezweckt den

Vertrieb der sämtlichen Fabrikate der Leonar-Werke

Arndt und Löwengard in Wandsbek (Preussen) (Photo-

Objektive, Photo-Chemikalien und Photo-Papiere mit dem

Warenzeichen «Leonar);) und den Betrieb von Handels-

geschäften aller Art. Das Aktienkapital beträgt Fr. 60,000

in Partialen von je Fr. 1000. Es wurde voll einbezahlt

(SHAB. 1923, Nr. 36 vom 13. Februar 1923, S. 309).

Da sich die Verkaufsorganisation nicht in der gewünsch-

ten Weise auswirkte, wurde der Geschäftsbetrieb still-

gelegt. Die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft sol

· sich auf Fusionsbestrebungen mit einer Verkaufsorganisa-

· tion der Firma Hauff GmbH. beschränkt haben. Das

Aktienkapital wurde nach Angabe der Rekurrenten den

· Lenoar-Werken Arndt & Löwengard in Wandsbek «zur

Verfügung gestellt », um daSselbe in der Zwischenzeit

«nicht brach liegen zu lassen ». Die Bilanzen der Gesell-

schaft für die Jahre 1925, 1926, 1927 und 1928 weisen

als einzige.s Aktivum einen Posten « Schuldkonto der

Aktionäre » von 60,000 Fr. und als einziges Passivum das

Aktienkapital im nämlichen Betrage aus.

B. -

Im Jahre 1926 hat das eidgenössische Amt für

das Handelsregister versucht, die Löschung der Gesell-

schaft im Handelsregister zu veraruassen. Der Aufforde-

rung zur Einreichung einer öffentlichen Urkunde,. über

den Auflösungs- und Liquidationsbeschluss ihrer General-

Registersachon. N° :n.

I\)3

versammlung ist die Gesellschaft nicht nachgekommen.

Die Angelegenheit wurde daraufhin nicht weiter verfolgt,

da nach der damaligen Praxis nach Auffassung der Han-

deisregisterbehörden die Voraussetzungen für eine Lö-

schung der Firma von Amtes wegen nicht erfüllt schienen.

Es wurde eine neue Untersuchung der Angelegenheit für

den Fall in Aussicht genommen, dass in einem späteren

Zeitpunkt eine andere Eintragung als diejenige der Auf-

lösung oder Löschung angemeldet würde.

G. -

Am 14. März 1929 beschloss die Generalversamm-

lung der Aktionnäre der Leonar-Aktiengesellschaft eine

Änderung der bisherigen' Firmabezeichnung in {{ Hauff-

Leonar Verkaufs-A.-G.» und liess den Beschluss zur

Eintragung im Handelsregister anmelden. Das eidgenös-

sische Amt für das Handelsregister, dem die Akten zur

Prüfung überwiesen wurden, widersetzte sich der bean-

tragten Eintragung mit der Begründung, die Leonar-

Aktiengesellschaft sei schon im Jahre 1925 liquidiert

worden und könne nicht unter Umgehung der Vorschriften

über die Gründung von Aktiengesellschaften neu ins

Leben gerufen werden. Vielmehr sei ihre Auflösung und

Löschung im Handelsregister einzutragen.

Die Gesellschaft wurde auf Veraruassung der eidgenös-

sischen Registerbehörde erneut zur Anmeldung ihrer Auf-

lösung aufgefordert. Auf ihre Weigerung hin verpflichtete

die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich durch

Verfügung vom 16. Mai 1929 Herrn Dr. Adolf Kiefer in

Zürich, als einziges' Verwaltungsratsmitglied, zur Anmel-

dung der Auflösung der Gesellschaft und zur VeraruassUIig

der Löschung im Handelsregister innert Monatsfrist unter

Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 864, Aha. 1

OR. Sie bestätigte die Verfügung am 18. Juni 1929.

Gleichzeitig erstreckte sie die Anmeldungsfrist auf den

18. Juli und verwies die Gesellschaft auf die verwaltungs-

gerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht.

Am

24. Juli 1929 wurde die Frist zur Anmeldung der Auf-

lösung endgültig auf den 15. August 1929 festgesetzt.

EH

Verwaltungs" und Disziplinarrechtspfiege.

D.

Mit Eingabe vom 15. August 1929 beschwert

sich die Leonar-Aktiengesellschaft gegen die erwähnte

Verfügung vom 16. Mai 1929. Sie beantragt Aufhebung

derselben und Feststellung, dass die Leonar-Aktiengesell-

schaft mit allen ihren Rechten und Pflichten als im

Handelsregister eingetragene Gesellschaft bestehen bleibe.

Sie macht geltend, die Leonar-Aktiengesellschaft sei nicht

aufgelöst worden und in Liquidation getreten, sondern

habe sich nach Einstellung der ursprünglich beabsichtig-

ten Geschäftstätigkeit mit schwierigen und langwierigen

Fusionsverhandlungen mit der Firma Hauff GmbH. abge-

geben. In der Leonar-Aktiengesellschaft seien heute noch,

auch nach der zur Eintragung angemeldeten Änderung,

das frühere Kapital tätig und die nämlichen Personen wie

bisher. Letztere seien -lediglich um einige Herren der

früheren Hauff GmbH. vermehrt worden, was indessen

unerheblich sei.

Von einem unzulässigen Verkauf des

Aktienmantels: der von der eidgenössischen Register-

behörde vermutet werde, könne nicht- die Rede sein. Die

Leonar-Aktiengesellschaft habe die Rechtspersönlichkeit

s. Z. durch Gründung und Eintragung im Handelsregister

erworben.

Diese könne ihr nicht willkürlich entzogen

werden.

-

Die Volkswirtschaftsdirektion- des Kantons Zürich ver-

zichtet auf die Stellung eines Antrages, da sie nach

Weisung der eidgenössischen Registerbehöl'de nicht nach

freier Entschliessung gehandelt habe.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bean-

tragt Abweisung der Beschwerde. Die Frage, ob die

Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist, wird offen

gelassen. Die massgebende Verfügung sei am 16. Mai

getroffen und am 18. Juni 1929 bestätigt worden. Diese

zweite Verfügung enthalte die erforderliche Rechtsmittel-

belehrung. Die Beschwerde sei aber nur rechtzeitig im

Hinblick auf eine dritte Verfügung, die am 24. Juli

erlassen worden ist und sich nicht ausdrücklich mit der

Rflchtsfrage befasst.

Registcl',s<4Chen. ~

\J 31 ~ .

Materiell liege der .Fall analog dem der' üomptoir

International de Reassurances S. A., der vom Bundes~

gericht am 2. Juli 1929 beurteilt worden ist. Laut eigener

Angabe habe die Rekurrentin seit 1924 keine wirtschaft-

liche Tätigkeit mehr entfaltet. Sie sei seit .Jahren tat"

sächlich aufgelöst und liquidiert.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Es mag unerörtert bleiben, gegen welche der drei Verfügungen, die die Volkswirtschaftsdirektion des Kan- tons Zürich in der vorliegenden Streitsache erlassen hat, die Beschwerde gerichtet ist. Wie das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Recht feststellt, be- steht vor allem eine gewisse Unklarheit über den Inhalt und die Tragweite der dritten in Frage stehenden Ver- fügung vom 24. Juli 1929. Im Ergebnis ist indessen ohne wesentliche :Bedeutung, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, da sie sich ohnehin als i3achli~h unbegrün- det erweist.

E. 2 Nach der bisherigen Praxis des Bundesrates, an

der festzuhalten ist, besteht die Verpflichtung zur Ein-

tragung einer tatsächlich eingetretenen Auflösung einer

Aktiengesellschaft, auch wenn ein förmlicher Aufläsungs-

beschluss der 'Generalversammlung im Sinne von Art. 664,

Ziff. 2 OR nicht vorliegt, die Gesellschaft aber während

längerer Zeit keine ",irtschaftliche Betätigung mehr ent-

faltet hat und von den Beteiligten in Wirklichkeit auf-

gegeben ist (BGE 55 I S. 134 f.). Dir., trifft hierzu.

Nach den amtlichen Berichten uer eidgenössischen

Steuerverwaltung und des eidgenössischen Amtes für das

Handelsregister, wie auch nach eigenem Zugeständnis, hat

die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1925 keinerlei

Tätigkeit im Sinne ihres Gründungszweckes (Verkaufs-

betätigung) mehr ausgeübt. Sie macht keine Geschäfte

mehr und führl dementsprechend in ihren Bilanzen für

die Jahre 1925, 1926, 1927 und 1928 unverändert einer-

AS 54 1-1928

196

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

seits das Aktienkapital von 60,000 Fr. und anderseits als

Gegenposten ein « Schuldkonto der Aktionäre» im näm-

lichen Betrage auf.

,

Aus dieser Art der Bilanzierung darf geschlossen wer-

den, dass das Aktienkapital an die Aktionäre zurück-

bezahlt worden ist. Die Rekurrentin behauptet allerdings

es sei niC1J:t an die Aktionäre, sondern an die Betriebs~

gesellschaft Leonar-Werke überwiesen worden. Diese Be-

hauptung ist aber unbelegt und steht im Widerspruch zu

der Art der Bilanzierung und zu der Rechnungsführung

der Gesellschaft, aus der hervorgeht, dass die Gesellschaft

seit Jahren die Verwendung des Aktienkapitals für ihre

eigenen Zwecke aufgegeben hat. Die Gesellschaft hat

denn auch der

eidgenö~sischen Steuerverwaltung ge-

genüber erklärt, die innere Liquidation des bisherigen

Geschäfts sei durchgeführt.

Fusionsverhandlungen mit andern Geschäftsbetrieben

als solche können jedenfalls bei den konkreten Verhält-

nissen nicht als eine Geschäftstätigkeit gelten, die geeignet

wäre, die tatsächliche Auflösung einer Gesellschaft die

ihre geschäftliche Betätigung im übrigen aufgegeben' hat,

zu verhindern. Es braucht deshalb nicht untersucht zu

werden, ob die Behauptung der Rekurrentin, die Fusions-

verhandlungen mit der Hauff GmbH. seien seit Aufgabe

des Verkaufsgeschäftes ohne Unterbrechung geführt wor-

den, den Tatsachen entspricht.

Massgebend für die Annahme, dass die Auflösung der

Leonar-Aktiengesellschaft wirklich eingetreten ist, ist die

während eines gewissen Zeitraumes zu Tage getretene

und bekundete Einstellung in der Betriebsbetätigung;

unerheblich ist, aus welchen Gründen dieser Zustand

eintrat, andauerte und in den Bilanzen zum Ausdruck

kam. Dass der Verwaltunguat beibehalten wurde, ist

desha1bohne Bedeutung, weil sich dieser Verwaltungsrat

inzwThchen nicht im Rahmen der statutarischen Zweck-

bestimm ung zu betätigen hatte.

Bei dieser Sachlage ist die Leonar-Aktiengesellschaft

Fabrik· und Gewerbewesen. No 32.

197

tatsächlich als aufgelöst anzusehm. Sie könnte nur im

Wege einer Neugründung wieder errichtet werden.

Demnach e:rkrnnt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

TII. FABRIK- UND GEWERBEWESEN

FABRIQUES, ARTS ET METIERS

32. t7rteil vom 19. September lSaS

i. S. Gross gegen Abteilung iv Industrie und Gewerbe

des eidg. Vo!kl>wirtschaftadepartementes.

Eine Anstalt für photographische Amateurarbeiten, die normaler-

weise 10 Arbeitskräfte beschäftigt, hat die Eigenschaft einer

Fabrik im Sinne von Art. 1 FG.

.A. -

Der Rekurrent betreibt in St. Gallen ein Atelier

für Personen- und andere Aufnahmen, ein Ladengeschäft

für photographische Bedarfsartikel und daneben, von

diesen Geschäftszweigen räumlich getrennt, eine Anstalt

für Entwickeln und Kopieren von Amateuraufnahmen.

In der Anstalt für Amateuraufnahmen werden regelmässig

10 Arbeitskräfte beschäftigt, nämlich je 4 männliche und

weibliche Personen über 18 Jahre und zwei Personen im

Alter von 16 bis 18 Jahren. Bei Hochbetrieb steigt die

Anzahl der Arbeitskräfte auf 12 Personen, im Winter soll

sie auf 5 bis 6 Angestellte sinken. In der Anstalt wird ein

elektrischer :Motor von 1/8 HP verwendet.

B. -

Durch Verfügung der Abteilung für Industrie

und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar-

tementes, vom 1. Juni 1929, wurde die Anstalt für Ama-

teurarbeiten des Rekurrenten in Anwendung von Art. 1,

lit.a, der VV zum Fabrikgesetz dem Fabrikgesetz unter-

stellt. Von der Verfügung nicht erfasst wird das Photo-

graphenatelier und das Ladengeschäft.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

192

Vorwaltungs- und Dicziplinsrrechtspflege.

31. t1rteU der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1929

i. S. Leonar A.-G. gegen Direktion der Volbwirt6ohaft

des Iantons Zürich.

Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich eingetretenen Auf-

lösung einer A.-G. ins Handelsregister.

A. -

Die Leonar-Aktiengesellschaft in Zürich ist am

12. Januar 1923 gegründet und am 30. Januar im Handels-

register Zürich eingetragen worden. Sie bezweckt den

Vertrieb der sämtlichen Fabrikate der Leonar-Werke

Arndt und Löwengard in Wandsbek (Preussen) (Photo-

Objektive, Photo-Chemikalien und Photo-Papiere mit dem

Warenzeichen «Leonar);) und den Betrieb von Handels-

geschäften aller Art. Das Aktienkapital beträgt Fr. 60,000

in Partialen von je Fr. 1000. Es wurde voll einbezahlt

(SHAB. 1923, Nr. 36 vom 13. Februar 1923, S. 309).

Da sich die Verkaufsorganisation nicht in der gewünsch-

ten Weise auswirkte, wurde der Geschäftsbetrieb still-

gelegt. Die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft sol

· sich auf Fusionsbestrebungen mit einer Verkaufsorganisa-

· tion der Firma Hauff GmbH. beschränkt haben. Das

Aktienkapital wurde nach Angabe der Rekurrenten den

· Lenoar-Werken Arndt & Löwengard in Wandsbek «zur

Verfügung gestellt », um daSselbe in der Zwischenzeit

«nicht brach liegen zu lassen ». Die Bilanzen der Gesell-

schaft für die Jahre 1925, 1926, 1927 und 1928 weisen

als einzige.s Aktivum einen Posten « Schuldkonto der

Aktionäre » von 60,000 Fr. und als einziges Passivum das

Aktienkapital im nämlichen Betrage aus.

B. -

Im Jahre 1926 hat das eidgenössische Amt für

das Handelsregister versucht, die Löschung der Gesell-

schaft im Handelsregister zu veraruassen. Der Aufforde-

rung zur Einreichung einer öffentlichen Urkunde,. über

den Auflösungs- und Liquidationsbeschluss ihrer General-

Registersachon. N° :n.

I\)3

versammlung ist die Gesellschaft nicht nachgekommen.

Die Angelegenheit wurde daraufhin nicht weiter verfolgt,

da nach der damaligen Praxis nach Auffassung der Han-

deisregisterbehörden die Voraussetzungen für eine Lö-

schung der Firma von Amtes wegen nicht erfüllt schienen.

Es wurde eine neue Untersuchung der Angelegenheit für

den Fall in Aussicht genommen, dass in einem späteren

Zeitpunkt eine andere Eintragung als diejenige der Auf-

lösung oder Löschung angemeldet würde.

G. -

Am 14. März 1929 beschloss die Generalversamm-

lung der Aktionnäre der Leonar-Aktiengesellschaft eine

Änderung der bisherigen' Firmabezeichnung in {{ Hauff-

Leonar Verkaufs-A.-G.» und liess den Beschluss zur

Eintragung im Handelsregister anmelden. Das eidgenös-

sische Amt für das Handelsregister, dem die Akten zur

Prüfung überwiesen wurden, widersetzte sich der bean-

tragten Eintragung mit der Begründung, die Leonar-

Aktiengesellschaft sei schon im Jahre 1925 liquidiert

worden und könne nicht unter Umgehung der Vorschriften

über die Gründung von Aktiengesellschaften neu ins

Leben gerufen werden. Vielmehr sei ihre Auflösung und

Löschung im Handelsregister einzutragen.

Die Gesellschaft wurde auf Veraruassung der eidgenös-

sischen Registerbehörde erneut zur Anmeldung ihrer Auf-

lösung aufgefordert. Auf ihre Weigerung hin verpflichtete

die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich durch

Verfügung vom 16. Mai 1929 Herrn Dr. Adolf Kiefer in

Zürich, als einziges' Verwaltungsratsmitglied, zur Anmel-

dung der Auflösung der Gesellschaft und zur VeraruassUIig

der Löschung im Handelsregister innert Monatsfrist unter

Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 864, Aha. 1

OR. Sie bestätigte die Verfügung am 18. Juni 1929.

Gleichzeitig erstreckte sie die Anmeldungsfrist auf den

18. Juli und verwies die Gesellschaft auf die verwaltungs-

gerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht.

Am

24. Juli 1929 wurde die Frist zur Anmeldung der Auf-

lösung endgültig auf den 15. August 1929 festgesetzt.

EH

Verwaltungs" und Disziplinarrechtspfiege.

D.

Mit Eingabe vom 15. August 1929 beschwert

sich die Leonar-Aktiengesellschaft gegen die erwähnte

Verfügung vom 16. Mai 1929. Sie beantragt Aufhebung

derselben und Feststellung, dass die Leonar-Aktiengesell-

schaft mit allen ihren Rechten und Pflichten als im

Handelsregister eingetragene Gesellschaft bestehen bleibe.

Sie macht geltend, die Leonar-Aktiengesellschaft sei nicht

aufgelöst worden und in Liquidation getreten, sondern

habe sich nach Einstellung der ursprünglich beabsichtig-

ten Geschäftstätigkeit mit schwierigen und langwierigen

Fusionsverhandlungen mit der Firma Hauff GmbH. abge-

geben. In der Leonar-Aktiengesellschaft seien heute noch,

auch nach der zur Eintragung angemeldeten Änderung,

das frühere Kapital tätig und die nämlichen Personen wie

bisher. Letztere seien -lediglich um einige Herren der

früheren Hauff GmbH. vermehrt worden, was indessen

unerheblich sei.

Von einem unzulässigen Verkauf des

Aktienmantels: der von der eidgenössischen Register-

behörde vermutet werde, könne nicht- die Rede sein. Die

Leonar-Aktiengesellschaft habe die Rechtspersönlichkeit

s. Z. durch Gründung und Eintragung im Handelsregister

erworben.

Diese könne ihr nicht willkürlich entzogen

werden.

-

Die Volkswirtschaftsdirektion- des Kantons Zürich ver-

zichtet auf die Stellung eines Antrages, da sie nach

Weisung der eidgenössischen Registerbehöl'de nicht nach

freier Entschliessung gehandelt habe.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bean-

tragt Abweisung der Beschwerde. Die Frage, ob die

Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist, wird offen

gelassen. Die massgebende Verfügung sei am 16. Mai

getroffen und am 18. Juni 1929 bestätigt worden. Diese

zweite Verfügung enthalte die erforderliche Rechtsmittel-

belehrung. Die Beschwerde sei aber nur rechtzeitig im

Hinblick auf eine dritte Verfügung, die am 24. Juli

erlassen worden ist und sich nicht ausdrücklich mit der

Rflchtsfrage befasst.

Registcl',s<4Chen. ~

\J 31 ~ .

Materiell liege der .Fall analog dem der' üomptoir

International de Reassurances S. A., der vom Bundes~

gericht am 2. Juli 1929 beurteilt worden ist. Laut eigener

Angabe habe die Rekurrentin seit 1924 keine wirtschaft-

liche Tätigkeit mehr entfaltet. Sie sei seit .Jahren tat"

sächlich aufgelöst und liquidiert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Es mag unerörtert bleiben, gegen welche der drei

Verfügungen, die die Volkswirtschaftsdirektion des Kan-

tons Zürich in der vorliegenden Streitsache erlassen hat,

die Beschwerde gerichtet ist.

Wie das eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement mit Recht feststellt, be-

steht vor allem eine gewisse Unklarheit über den Inhalt

und die Tragweite der dritten in Frage stehenden Ver-

fügung vom 24. Juli 1929. Im Ergebnis ist indessen ohne

wesentliche :Bedeutung, ob die Beschwerde rechtzeitig

erhoben wurde, da sie sich ohnehin als i3achli~h unbegrün-

det erweist.

2. -

Nach der bisherigen Praxis des Bundesrates, an

der festzuhalten ist, besteht die Verpflichtung zur Ein-

tragung einer tatsächlich eingetretenen Auflösung einer

Aktiengesellschaft, auch wenn ein förmlicher Aufläsungs-

beschluss der 'Generalversammlung im Sinne von Art. 664,

Ziff. 2 OR nicht vorliegt, die Gesellschaft aber während

längerer Zeit keine ",irtschaftliche Betätigung mehr ent-

faltet hat und von den Beteiligten in Wirklichkeit auf-

gegeben ist (BGE 55 I S. 134 f.). Dir., trifft hierzu.

Nach den amtlichen Berichten uer eidgenössischen

Steuerverwaltung und des eidgenössischen Amtes für das

Handelsregister, wie auch nach eigenem Zugeständnis, hat

die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1925 keinerlei

Tätigkeit im Sinne ihres Gründungszweckes (Verkaufs-

betätigung) mehr ausgeübt. Sie macht keine Geschäfte

mehr und führl dementsprechend in ihren Bilanzen für

die Jahre 1925, 1926, 1927 und 1928 unverändert einer-

AS 54 1-1928

196

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

seits das Aktienkapital von 60,000 Fr. und anderseits als

Gegenposten ein « Schuldkonto der Aktionäre» im näm-

lichen Betrage auf.

,

Aus dieser Art der Bilanzierung darf geschlossen wer-

den, dass das Aktienkapital an die Aktionäre zurück-

bezahlt worden ist. Die Rekurrentin behauptet allerdings

es sei niC1J:t an die Aktionäre, sondern an die Betriebs~

gesellschaft Leonar-Werke überwiesen worden. Diese Be-

hauptung ist aber unbelegt und steht im Widerspruch zu

der Art der Bilanzierung und zu der Rechnungsführung

der Gesellschaft, aus der hervorgeht, dass die Gesellschaft

seit Jahren die Verwendung des Aktienkapitals für ihre

eigenen Zwecke aufgegeben hat. Die Gesellschaft hat

denn auch der

eidgenö~sischen Steuerverwaltung ge-

genüber erklärt, die innere Liquidation des bisherigen

Geschäfts sei durchgeführt.

Fusionsverhandlungen mit andern Geschäftsbetrieben

als solche können jedenfalls bei den konkreten Verhält-

nissen nicht als eine Geschäftstätigkeit gelten, die geeignet

wäre, die tatsächliche Auflösung einer Gesellschaft die

ihre geschäftliche Betätigung im übrigen aufgegeben' hat,

zu verhindern. Es braucht deshalb nicht untersucht zu

werden, ob die Behauptung der Rekurrentin, die Fusions-

verhandlungen mit der Hauff GmbH. seien seit Aufgabe

des Verkaufsgeschäftes ohne Unterbrechung geführt wor-

den, den Tatsachen entspricht.

Massgebend für die Annahme, dass die Auflösung der

Leonar-Aktiengesellschaft wirklich eingetreten ist, ist die

während eines gewissen Zeitraumes zu Tage getretene

und bekundete Einstellung in der Betriebsbetätigung;

unerheblich ist, aus welchen Gründen dieser Zustand

eintrat, andauerte und in den Bilanzen zum Ausdruck

kam. Dass der Verwaltunguat beibehalten wurde, ist

desha1bohne Bedeutung, weil sich dieser Verwaltungsrat

inzwThchen nicht im Rahmen der statutarischen Zweck-

bestimm ung zu betätigen hatte.

Bei dieser Sachlage ist die Leonar-Aktiengesellschaft

Fabrik· und Gewerbewesen. No 32.

197

tatsächlich als aufgelöst anzusehm. Sie könnte nur im

Wege einer Neugründung wieder errichtet werden.

Demnach e:rkrnnt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

TII. FABRIK- UND GEWERBEWESEN

FABRIQUES, ARTS ET METIERS

32. t7rteil vom 19. September lSaS

i. S. Gross gegen Abteilung iv Industrie und Gewerbe

des eidg. Vo!kl>wirtschaftadepartementes.

Eine Anstalt für photographische Amateurarbeiten, die normaler-

weise 10 Arbeitskräfte beschäftigt, hat die Eigenschaft einer

Fabrik im Sinne von Art. 1 FG.

.A. -

Der Rekurrent betreibt in St. Gallen ein Atelier

für Personen- und andere Aufnahmen, ein Ladengeschäft

für photographische Bedarfsartikel und daneben, von

diesen Geschäftszweigen räumlich getrennt, eine Anstalt

für Entwickeln und Kopieren von Amateuraufnahmen.

In der Anstalt für Amateuraufnahmen werden regelmässig

10 Arbeitskräfte beschäftigt, nämlich je 4 männliche und

weibliche Personen über 18 Jahre und zwei Personen im

Alter von 16 bis 18 Jahren. Bei Hochbetrieb steigt die

Anzahl der Arbeitskräfte auf 12 Personen, im Winter soll

sie auf 5 bis 6 Angestellte sinken. In der Anstalt wird ein

elektrischer :Motor von 1/8 HP verwendet.

B. -

Durch Verfügung der Abteilung für Industrie

und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar-

tementes, vom 1. Juni 1929, wurde die Anstalt für Ama-

teurarbeiten des Rekurrenten in Anwendung von Art. 1,

lit.a, der VV zum Fabrikgesetz dem Fabrikgesetz unter-

stellt. Von der Verfügung nicht erfasst wird das Photo-

graphenatelier und das Ladengeschäft.