Volltext (verifizierbarer Originaltext)
192
Vorwaltungs- und Dicziplinsrrechtspflege.
31. t1rteU der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1929
i. S. Leonar A.-G. gegen Direktion der Volbwirt6ohaft
des Iantons Zürich.
Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich eingetretenen Auf-
lösung einer A.-G. ins Handelsregister.
A. -
Die Leonar-Aktiengesellschaft in Zürich ist am
12. Januar 1923 gegründet und am 30. Januar im Handels-
register Zürich eingetragen worden. Sie bezweckt den
Vertrieb der sämtlichen Fabrikate der Leonar-Werke
Arndt und Löwengard in Wandsbek (Preussen) (Photo-
Objektive, Photo-Chemikalien und Photo-Papiere mit dem
Warenzeichen «Leonar);) und den Betrieb von Handels-
geschäften aller Art. Das Aktienkapital beträgt Fr. 60,000
in Partialen von je Fr. 1000. Es wurde voll einbezahlt
(SHAB. 1923, Nr. 36 vom 13. Februar 1923, S. 309).
Da sich die Verkaufsorganisation nicht in der gewünsch-
ten Weise auswirkte, wurde der Geschäftsbetrieb still-
gelegt. Die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft sol
· sich auf Fusionsbestrebungen mit einer Verkaufsorganisa-
· tion der Firma Hauff GmbH. beschränkt haben. Das
Aktienkapital wurde nach Angabe der Rekurrenten den
· Lenoar-Werken Arndt & Löwengard in Wandsbek «zur
Verfügung gestellt », um daSselbe in der Zwischenzeit
«nicht brach liegen zu lassen ». Die Bilanzen der Gesell-
schaft für die Jahre 1925, 1926, 1927 und 1928 weisen
als einzige.s Aktivum einen Posten « Schuldkonto der
Aktionäre » von 60,000 Fr. und als einziges Passivum das
Aktienkapital im nämlichen Betrage aus.
B. -
Im Jahre 1926 hat das eidgenössische Amt für
das Handelsregister versucht, die Löschung der Gesell-
schaft im Handelsregister zu veraruassen. Der Aufforde-
rung zur Einreichung einer öffentlichen Urkunde,. über
den Auflösungs- und Liquidationsbeschluss ihrer General-
Registersachon. N° :n.
I\)3
versammlung ist die Gesellschaft nicht nachgekommen.
Die Angelegenheit wurde daraufhin nicht weiter verfolgt,
da nach der damaligen Praxis nach Auffassung der Han-
deisregisterbehörden die Voraussetzungen für eine Lö-
schung der Firma von Amtes wegen nicht erfüllt schienen.
Es wurde eine neue Untersuchung der Angelegenheit für
den Fall in Aussicht genommen, dass in einem späteren
Zeitpunkt eine andere Eintragung als diejenige der Auf-
lösung oder Löschung angemeldet würde.
G. -
Am 14. März 1929 beschloss die Generalversamm-
lung der Aktionnäre der Leonar-Aktiengesellschaft eine
Änderung der bisherigen' Firmabezeichnung in {{ Hauff-
Leonar Verkaufs-A.-G.» und liess den Beschluss zur
Eintragung im Handelsregister anmelden. Das eidgenös-
sische Amt für das Handelsregister, dem die Akten zur
Prüfung überwiesen wurden, widersetzte sich der bean-
tragten Eintragung mit der Begründung, die Leonar-
Aktiengesellschaft sei schon im Jahre 1925 liquidiert
worden und könne nicht unter Umgehung der Vorschriften
über die Gründung von Aktiengesellschaften neu ins
Leben gerufen werden. Vielmehr sei ihre Auflösung und
Löschung im Handelsregister einzutragen.
Die Gesellschaft wurde auf Veraruassung der eidgenös-
sischen Registerbehörde erneut zur Anmeldung ihrer Auf-
lösung aufgefordert. Auf ihre Weigerung hin verpflichtete
die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich durch
Verfügung vom 16. Mai 1929 Herrn Dr. Adolf Kiefer in
Zürich, als einziges' Verwaltungsratsmitglied, zur Anmel-
dung der Auflösung der Gesellschaft und zur VeraruassUIig
der Löschung im Handelsregister innert Monatsfrist unter
Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 864, Aha. 1
OR. Sie bestätigte die Verfügung am 18. Juni 1929.
Gleichzeitig erstreckte sie die Anmeldungsfrist auf den
18. Juli und verwies die Gesellschaft auf die verwaltungs-
gerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht.
Am
24. Juli 1929 wurde die Frist zur Anmeldung der Auf-
lösung endgültig auf den 15. August 1929 festgesetzt.
EH
Verwaltungs" und Disziplinarrechtspfiege.
D.
Mit Eingabe vom 15. August 1929 beschwert
sich die Leonar-Aktiengesellschaft gegen die erwähnte
Verfügung vom 16. Mai 1929. Sie beantragt Aufhebung
derselben und Feststellung, dass die Leonar-Aktiengesell-
schaft mit allen ihren Rechten und Pflichten als im
Handelsregister eingetragene Gesellschaft bestehen bleibe.
Sie macht geltend, die Leonar-Aktiengesellschaft sei nicht
aufgelöst worden und in Liquidation getreten, sondern
habe sich nach Einstellung der ursprünglich beabsichtig-
ten Geschäftstätigkeit mit schwierigen und langwierigen
Fusionsverhandlungen mit der Firma Hauff GmbH. abge-
geben. In der Leonar-Aktiengesellschaft seien heute noch,
auch nach der zur Eintragung angemeldeten Änderung,
das frühere Kapital tätig und die nämlichen Personen wie
bisher. Letztere seien -lediglich um einige Herren der
früheren Hauff GmbH. vermehrt worden, was indessen
unerheblich sei.
Von einem unzulässigen Verkauf des
Aktienmantels: der von der eidgenössischen Register-
behörde vermutet werde, könne nicht- die Rede sein. Die
Leonar-Aktiengesellschaft habe die Rechtspersönlichkeit
s. Z. durch Gründung und Eintragung im Handelsregister
erworben.
Diese könne ihr nicht willkürlich entzogen
werden.
-
Die Volkswirtschaftsdirektion- des Kantons Zürich ver-
zichtet auf die Stellung eines Antrages, da sie nach
Weisung der eidgenössischen Registerbehöl'de nicht nach
freier Entschliessung gehandelt habe.
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bean-
tragt Abweisung der Beschwerde. Die Frage, ob die
Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist, wird offen
gelassen. Die massgebende Verfügung sei am 16. Mai
getroffen und am 18. Juni 1929 bestätigt worden. Diese
zweite Verfügung enthalte die erforderliche Rechtsmittel-
belehrung. Die Beschwerde sei aber nur rechtzeitig im
Hinblick auf eine dritte Verfügung, die am 24. Juli
erlassen worden ist und sich nicht ausdrücklich mit der
Rflchtsfrage befasst.
Registcl',s wirtschaftadepartementes.
Eine Anstalt für photographische Amateurarbeiten, die normaler-
weise 10 Arbeitskräfte beschäftigt, hat die Eigenschaft einer
Fabrik im Sinne von Art. 1 FG.
.A. -
Der Rekurrent betreibt in St. Gallen ein Atelier
für Personen- und andere Aufnahmen, ein Ladengeschäft
für photographische Bedarfsartikel und daneben, von
diesen Geschäftszweigen räumlich getrennt, eine Anstalt
für Entwickeln und Kopieren von Amateuraufnahmen.
In der Anstalt für Amateuraufnahmen werden regelmässig
10 Arbeitskräfte beschäftigt, nämlich je 4 männliche und
weibliche Personen über 18 Jahre und zwei Personen im
Alter von 16 bis 18 Jahren. Bei Hochbetrieb steigt die
Anzahl der Arbeitskräfte auf 12 Personen, im Winter soll
sie auf 5 bis 6 Angestellte sinken. In der Anstalt wird ein
elektrischer :Motor von 1/8 HP verwendet.
B. -
Durch Verfügung der Abteilung für Industrie
und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar-
tementes, vom 1. Juni 1929, wurde die Anstalt für Ama-
teurarbeiten des Rekurrenten in Anwendung von Art. 1,
lit.a, der VV zum Fabrikgesetz dem Fabrikgesetz unter-
stellt. Von der Verfügung nicht erfasst wird das Photo-
graphenatelier und das Ladengeschäft.