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55_I_158

BGE 55 I 158

Bundesgericht (BGE) · 1929-09-20 · Deutsch CH
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IV. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUYOIRS

24. Urteil vom 20. September 1929

i. S. Zimmermann gegen Gerichtsprisid.ent von Saa.nen

und Strafkammer des Obergerichts des Kantons iern.

Zuständigkeit des bernischen Regierungsrates zum Erlass einer

Verordnung, wona.ch zur gewerbsmässigen Ausübung des

Skilehrerberufes ein Patent erforderlich ist.

Oberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes bei Beschwerden wegen

Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung.

A. -

Nach § 12 Ziff. 2 des bernischen Gesetzes über

das Gewerbewesen vom 7. November 1849 bedürfen u. a

die « Führer der Reisenden» einer besondern Bewilligung,

eines « Patentes » zur Ausübung ihres Berufes. Auf Grund

dieser Bestimmung hat der Regierungsrat des Kantons

Bern am 21. Februar 1928 ein Reglement für die Skilehrer

erlassen und in dessen § 1 bestimmt, dass zur gewerbs-

mässigen Ausübung des Skilehrerberufes im Kanton Bern

ein Patent erforderlich sei, das naQh § 2 von der Direktion

des Innern auf Grund einer Prüfung erteilt wird. Über-

tretungen des Reglementes ziehen laut § 22 Strafe nach

sich. Der Gericht~prä8ident von Saanen verurteilte aIll

25. .Tanuar 1929 auf Grund -dieser Bestimmungen den

Rekurrenten wegen Erteilung von Skiunterricht ohne

Patent zu 40 Fr. Busse. Über die Frage, ob das erwähnte

HegIement gesetzmäflRig sei, wird in der Begründung des

Entscheides folgendp,~ ausgeführt: « § 13 des Gewerbe-

'!,esetzes statuiert, da:,,;:; die Patente nach den nähern

;~';stimmungen der darüher,(bestehenden oder noch zu

_erlassenden Spezialgesetze und Verordnungen)} auszu-

,t.J:llcll hoien und § 10:3 beauftragt den Regierungsrat mit

:0' Vollziehl.mg des Ge:,;ctzes. Danach ist der Regieruugs-

mt kOllllJetent, dienähel'll Bel:>timmungen über .\rt unu

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Weise der Patelltierung «(der Führer der Reisenden » auf

dem Verordnungswege zu erlassen. Nach dem Wortlaut

deckt sich jedenfalls der Begriff eines «Führers der Reisen-

den» nicht mit demjenigen eines Skilehrers. Es kann deI'

Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes von 1849 darunter

auch nicht den Skilehrer mitverstanden haben, da dieser

Beruf damals noch gar nicht bekannt war. Dagegen

ergibt sich aus der Art und Weise, in welcher praktisch

der sog. Skilehrerberuf ausgeübt wird, dass die Führer-

tätigkeit einen wesentlichen Teil desselben ausmacht.

Wohl wird in der Regel der Neuling vom Skilehrer einige

Zeit am Übungshang über den Gebrauch der Skis und die

Schwünge instruiert, aber eine praktische Anleitung zur

Ausübung des Skisports ist nur auf kleineren oder grös-

seren Touren möglich, wie sie denn auch tatsächlich von

den . Skilehrern mit ihren einigermassen eingedrillten

Schülern häufig ausgeführt werden. Bei dieser Sachlage

ist aber zwanglos eine Subsumtion der Tätigkeit des

Skilehrers unter die im Gesetz genannte Tätigkeit eines

Führers der Reisenden möglich.

Zum gleichen Resultat

führt die Überlegung, dass der Gesetzgeber von 1849

mit der Einführung des Patentzwangs für die Führer

der Reisenden nicht nur die Führertätigkeit als solche im

Auge gehabt hat, sondern damit namentlich das zu Miss-

bräuchen leicht Anlass gebende und zur Ausbeutung des

Gästepublikums verlockende Anstellungsverhältnis zwi-

sehen den des Landes, der Sprache und der angemessenen

Löhne unkundigen Fremden und den sich zu persönlichen

Dienstleistungen anbietenden Einheimischen regeln wollte;

denn ganz dasselbe Verhältnis mit denselben Gefahren

des l\fissbrauches wie zwischen Bergführer und Berg-

steiger liegt zwischen Skilehrer und Skischüler vor. Jt

Der Rekurrent erklärte gegen das Urteil des Gerichts-

präsidenten die Appellation. Die Strafkammer des Ober-

gerichts des Kantons Bern entschied am 5. April 1929,

dass die Appellation nicht zulässig sei, darin aber eine

Nichtigkeitsklage wegen offenkundigen Widerspruchs mit

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Staatsrecht.

den Vorschriften des Strafrechts liege, und wies diese ab,

indem sie u. a. ausführte: {(Die Ansicht der Vorinstanz,

wonach der Ausdruck ((die Führer der Reisenden)} in

§ 12 Ziff. 2 des kant. Gewerbegesetzes auch die Skilehrer

zu umfassen vermöge, lässt sich umso eher vertreten, als

die ganze Aufzählung von Berufs- und Gewerbearten in

jener Bestimmung darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber

die Patentpflicht nicht allzu enge fassen wollte. Dieser

Auffassung stehen die Entscheide der I. Strafkammer

i. S. Fritz Stäger vom 14. Dezember 1923 und i. S. Samuel

Rüesch vom 14. September 1927, beide wegen Wider-

handlung gegen das Bergführerreglement, nicht entgegen.

Damals bestand überhaupt noch kein Skilehrerreglement,

und es konnte sich deshalb für die Appellationsinstanz

nicht darum handeln, die im vorliegenden Fall aufgewor-

fene Frage grundsätzlich zu entscheiden.)}

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Zimmermann die

staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag, dieses Urteil, eventuell auch dasjenige

des Gerichtspräsidenten, sei aufzuheben.

Der Rekurrent macht geltend : Der Regierungsrat sei

zum Erlass des Reglementes für die Skilehrer nicht

zuständig gewesen, da hiefür die gesetzliche Ermäch-

tigung fehle. Nach Art. 81 KV könne nur das Gesetz eine

Gewerbeausübung beschränken. Im Jahre 1849 sei das

Skifahren unbekannt gewesen; der Gesetzgeber habe

daher damals nicht an den Beruf eines Skilehrers denken

können. Jedenfalls lasse sich ein solcher nicht unter den

Begriff des Führers eines Reisenden subsumieren. Die

Hauptaufgabe eines Skilehrers bestehe darin, seinen

Schüler in der Kunst des Skifahrens zu unterrichten.

Die ersten Kenntnisse würden diesem am Übungshang

beigebracht.

Nachher werde aber der Unterricht im

freien Gelände fortgesetzt, wo sich der Schüler der Ver-

schiedenheit der Bodengestaltung, der Abwechlung in

den Schneeverhältnissen anpassen müsse und in der Beur-

teilung dieser Verhältnisse, im Aussuchen des Weges, in

Gewaltentrennung. N0 24.

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der Erkennung lawinengefährlicher Hänge u. s. w. unter-

wiesen werde. Meistens handle es sich um Touren, die

durchaus ungefährlich seien.

Sie würden nicht unter-

nommen, um ein bestimmtes örtliches Ziel zu erreichen.

In den Urteilen i. S. Stäger und i. S. Rüesch habe die

Strafkammer des Obergerichtes selbst festgestellt, dass

eine Begleitung von Personen zum Zwecke des Unterrichts

imSkifahren nicht unter das Bergführerreglement und

das Gewerbegesetz falle. Es liege also eine verschiedene

rechtliche Behandlung, eine Verletzung des Art. 4 BV

vor. Das Reglement für die Skilehrer verstosse auch

gegen Art. 31 BV, weil ihm die gesetzliche Grundlage

fehle.

.

O. -

Die Strafkammer hat beantragt, es sei auf die

Beschwerde teils nicht einzutreten, teils sei sie abzu-

weisen.

Sie macht geltend, dass diese verspätet sei,

soweit sie sich gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten

von Saanen richte.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat Abwei-

sung der Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt: « Die

Tätigkeit der Skilehrer, Bergführer und Träger ist ein-

ander verwandt, ergänzt sich oder greift ineinander über.

Allen ist gemeinsam, dass ihre Fertigkeiten und ihre

besondern Kenntnisse im Gebirge oder in gebirgigem

Gelände und ihre Ortskenntnis hauptsächlich von Frem-

den in Anspruch genommen werden. Bei Geländefahrlen

ist der Skilehrer naturgemäss Führer und zwar Führer

eines oder mehrerer Reisenden. Er wird sich selbstver-

ständlich jeweilen auch ein bestimmtes Ziel setzen und

schliesslich Touren unternehmen, soweit sie ihm nach dem

nun geltenden Reglement erlaubt sind, bezw. soweit sie

ihm, in Würdigung vielleicht nur seiner eigenen Leistungs-

fähigkeit, möglich erscheinen. Das Reglement will Un-

geeignete und Schlechtbeleumdete davon ausschliessen,

sich Skilehrer zu nennen und gewerbsmässig Skiunter-

richt zu erteilen, und soll im Interesse des Fremdenver-

kehrs Gewähr bieten, dass der Fremde nicht überfordert

)62

Staatsrecht.

und nicht getäuscht wird und dass derjenige, w~lcher

sich als Skilehrer ausgibt, seiner Aufgabe gewachsen ist .•

Das . Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beschwerde gegen das Urteil des Gerichts-

präsidenten wäre dann allenfalls verspätet, wenn dafür

die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht

erforderlich gewesen wäre (BGE 47 I Nr. 29). Doch kann-

dahingestellt bleiben, ob diese Voraussetzung deshalb

zutrifft, weil sich der Rekurrent in der Hauptsache wegen

Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung be-

schwert (vgl. BGE 45 I S. 314); denn die Beschwerde .

erweist sich auch soweit, als sie sich gegen das Urteil

des Gerichtspräsidenten richtet, als, unbegründet.

2. -

Der Regierungsrat ist unbestrittenermassen nach

den §§ 13 und 103 des Gewerbegesetzes zuständig, in einer

Verordnung Ausführungsbestimmungen zu § 12 Ziff. 2

dieses Gesetzes zu erlassen. Er darf also diese Bestimmung

zum Zwecke der Durchführung des Ge'setzeswillens in der

Praxis ergänzen.

§ 1 des Skilehrerreglementes bildete

bloss dann keine solche zulässige Ergänzung, wenn er im

Widerspruch mit dem zur Zeit geltenden Inhalt des

Gewerbegesetzes stünde oder' über dessen Zweck hinaus-

ginge (vgl. BGE 45 I S. 67). Die Frage, ob diese Voraus-

setzung zutreffe, kann aber das Bundesgericht nicht völlig

frei prüfen; vielmehr mus~ es die Auslegung, die die

kantonalen Behörden dem Gewerbegesetz geben, hinneh-

men, soweit sie sich 'nicht als offensichtlich unhaltbar

erweist (vgl. BGE 48 I S: 660). Wie der Gerichtspräsident

hervorgehoben hat, ve~teht man nun allerdings unter

einem Führer von . Reisenden nach dem gewöhnlichen

Sprachgebrauch nicht' eine Person, die lediglich. einer

andern Unterricht im Skifahren erteilt, so dass der Wort-

laut des § 12 des Gewerbegesetzes diese gewerbliche

Tätigkeit nicht umfasst, Allein es lässt sich annehmen,

dass die Gründe, die zum Patentzwang für Bergführer

geführt haben, im wesentlichen auch auf den Skilehrer

zutreffen, der nicht bloss auf eineD;l Übungsplatz Unter-

richt erteilt, sondern mit seinen Schülern Fahrten in. die

Berge ausführt. Der Grund· und Zweck der Patentpfhcht

der Bergführer besteht. wohl in erster Linie darin, solche,

die mit Hilfe eines Führers Bergtouren unternehmen

. wollen,' davor zu schützen, dass sie eine hiefür ungeeignete

Person zum Führer nehmen und sich infolgedessen den

Gefahren des Bergsteigens in hohem Masse aussetzen

(ME 53 I S. 118). Dem unkundigen Skifahrer ?rohen

nun im Gebirge gleiche oder ähn1iche Gefahren, Wle dem

~nerfahrenen Bergsteiger; das Bedürfnis, unkundige Per-

sonen davor zu schützen, sich .zur Ausführung von Berg-

touren oder Fahrten in den Bergen jemandem anzuver-

trauen der die hiefür nötigen Fähigkeiten, Kenntnisse

und Enahrungen nicht besitzt, besteht daher für Sk~­

fahrer ebenso wie für Bergsteiger. Es steht danach mIt

dem Inhalt des Gewerbegesetzes nicht im Widerspruch,

sondern entspricht seinem Sinn und Geist, wie seinem

Zweck, wenn der Beruf des Skilehrers, der mit seinen

Schülern Bergfahrten unternimmt, unter den Patent-

zwang gestellt wird. Anders wäre es, wenn das Ge~tz

die. patentpflichtigen Gewerbe und Berufsarten erscho~­

fend aufzählen wollte. Das trifft aber nicht zu, da es In

§ 12 ausdrücklich der Anführung der patentpflichtig~n

Gewerbearten das Wort « namentlich» voranstellt und In

§ 11 Ziff. 1 allgemein bestimmt, ~ss eine besondere

polizeiliche Genehmigung zu dem Begmn solcher Ge.werbe

erforderlich sei bei welchen entweder durch ungeschIckten

Betrieb oder d~rch Unzulässigkeit des Gewerbetreibenden

in sittlicher Hinsicht die Erreichung allgemein polizeilicher

Zwecke gefährdet werden Iu1nn oder wo d~s Gen:ein,:?hl

bsondere Sicherheit erfordert. Das Obergencht hav freIlich

in geinen Urteilen i. S. Stäger vom 14. Dezember 1923

und i. S. Rüesch vom 14. September 1927 Skilehrer, die

ihren Beruf ohne Patent ausübten. von der Anklage der

Übertretung des Bergführerreglementes freigesprochen,

indem es ausführte, dass die gewerbliche Erteilung von

AS 0'; I -

1920

12

164

Staatsrecht.

Skiunterricht nicht als Ausübung des. Berufs eÜles Führers

im' Sinne des Gewerhegesetzes und des erwähnten Regle-

mentes behandelt werden dürfe. Allein es hat dabei aus-

drücklich bemerkt, dass eine solche Gleichstellung jeden-

falls auf dem Wege der Rechtsprechung nicht

zulässig sei, und die Frage offen gelassen, ob durch ein

spezielles Reglement der Skiunterricht unter den Patent-

zwang gestellt werden· dürfe. Indem es nunmehr im vor-

liegenden Falle diese Frage bejaht und dabei darauf

hinweist, dass· es sich damit nicht in Widerspruch zu den

frühern Entscheidungen setze, stellt es sich auf· den

Standpunkt, dass die hernische Gesetzgebung die Aus-

dehnung des Patentzwangs auf den Skilehrer oder wenig-

sfuns die Bestrafung wegen patentloser Ausübung dieses

Berufes nicht ohne weiteres, sondern erst auf Grund einer

. Verordnung zulasse, die ausdrückliche Bestimmungen in

diesem Sinne enthält. Diese Auffassung. lässt sich sehr

wohl vertreten; das Obergericht durfte annehmen, dass

für die Patentpflicht eines bestimmten Gewerbes die all-

gemeine Bestimmung des § 11 des Gewerbegesetzes nicht

genüge und es im Widerspruch lnit dein Grundsatz

,(Nulla poena sine lege)) des § 2 d. bern. StGB stünde,

wenn lediglich in der Rechtsprechung auf dem Wege des

Analogieschlusses die patentlose Ausübung des Ski-

lehrerberufes strafrechtlich derjenigen des Führerberufes

gleichgestellt würde. Es ergibt sich somit, dass § 1 des

Slrllehrerreglementes, soweit 'er sich auf den Skiunterricht

bei F~hrten inden Bergen bezieht, auf gesetzlicher Grund-

lage beruht und der Regierungsrat zu dessen Erlass

zuständig gewesen ist. Der Rekurrent· behauptet auch

nicht, dass er nur auf einem Übungsplatz Skiunterricht

erteilt habe.

Der gegen die kantonalen Strafgerichte

erhobene . Vorwurf der Verfassungsverletzung erscheint

somit unbegründet. Übrigens folgt, wie noch bemerkt

werden mag, aus Art .. 31 litt. e BV an und für sich nicht,

dass solche gewerbepolizeiliche Beschränkungen, wie die

vorliegende, nur durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher

Staatsverträge. No 25.

1M

Ermächtigung eingeführt werden können (vgI. BGE 42 r

S. 120; 45 I S. 414 f.; 46 I S. 497).

Demnach erkennt das Bundesgencht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

25. Urteil vom 17. Juli 1929

i. S. Blocher gegen Obergericht von Zürich.

Internationales Zivilprozessrecht im Verkehr zwischen der Schweiz

und Frankreich.

Zulässigkeit der Zustellung von Schrift-

stücken durch die Post in einem Schiedsgerichtsvßlfahren .

A. -

Rechtsanwalt Dr. Henggeler wies als Schieds-

richter in einem Rechtsstreit zwischen dem Rekurrenten

und der Gesellschaft Schmid & Oie eine von jenem erho-

bene Klage ab und stellte den Parteien, auch dem in

Mülhausen wohnhaften Rekurrenten, eine Ausfertigung

des Entscheides am 29. Juni oder 5. Juli 1927 durch ein-

geschriebene Postsendung zu. Der Rekurrent bestätigte

den Empfang des Schiedsspruches am 11. Juli 1927 und

erklärte, dass er sich vorbehalte, auf diesen zurückzu-

kommen. Nachdem er in der Folge vergeblich versucht

hatte, den Schiedsrichter zu bestimmen, seinen Schieds-

spruch zu ändern, schrieb er dem letzteren am 19. Mai

1928 dieser Entscheid müsse ihm auf diplomatischem

Weg~ zugestellt werden, daIllit er rechtskräftig werden

könne. Dr. Henggeler lehnte eine solche Zustellung ab.

Der Rekurrent verlangte darauf durch Beschwerde beim

Obergericht des Kantons Zürich, dass der Schiedsrichter

angehalten werde, ihm den Schiedsspruch durch Vermitt-

lung .der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Die Verwaltungs-

kommission des Obergerichts wies die Beschwerde am

18. Dezember 1928 ab, indem sie u. a. folgendes ausführte: